Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

14.07.2014

Geschäftszahl

DSB-D121.726/0001-DSB/2014

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Text

GZ: DSB-D121.726/0001-DSB/2014 vom 14. Juli 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Erich A*** (Beschwerdeführer) aus P***, vertreten durch Dr. Rudolf Ü***, Rechtsanwalt in **** B***, vom 12. April 2011 gegen die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Verwendung von Daten einer „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ (Standortdatenrückerfassung) aus einem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren im gegen den Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2009 geführten Disziplinarverfahren in Folge Aufhebung des Bescheids der früheren Datenschutzkommission vom 21. Oktober 2011, GZ: DSK-K121.726/0013-DSK/2011, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 1. Oktober 2013, Zl. B 1408/11, neuerlich wie folgt:

              Der Beschwerde wird Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Verwendung von Daten einer „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ (Rufdaten- und Standortdatenrückerfassung für den Zeitraum 7. Jänner 2009 bis 16. April 2009 und die Mobilfunknummer 06**-*5*-2*-*7) aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (D*/**4/2009-BIA) im gegen den Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2009 geführten Disziplinarverfahren (Zl. GZ: 4*2-DK/3/09 der Beschwerdegegnerin) in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, sowie Paragraph 31, Absatz 2 und 7 und Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz 7, 2. Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 14. April 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Daten einer für den Zeitraum 7. Jänner bis 16. April 2009 durchgeführten Datenermittlung betreffend insbesondere Rufdatenrückerfassung und Standortpeilung (eines Mobilfunk-Gerätes) für die Rufnummer 06**-*5*-2*-*7 im gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren verwendet habe. Die entsprechenden Daten seien vom (damaligen) Büro für interne Angelegenheiten (BIA) im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. D*/**4/2009-BIA auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Et*** ermittelt worden. Das betroffene Mobiltelefon sei sowohl dienstlich als auch – mit Zustimmung der Dienstbehörde und getrennter Abrechnung – privat genutzt worden. Bereits für den Verhandlungsbeschluss vom 22. September 2010 habe die Beschwerdegegnerin entsprechende Daten übermittelt erhalten und zur Begründung des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung (Nichteinhaltung der Dienstzeiten an 52 Tagen im Zeitraum Oktober 2008 bis 28. April 2009) verwendet. Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt teils durch Einstellung, teils durch Freispruch im Hauptverfahren (Landesgericht B***, Urteil vom 17. August 2010) beendet gewesen, wobei das Gericht die Löschung (Vernichtung) der Rufdatenrückerfassung angeordnet habe.

Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2011 vor, gegen den Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2009 Disziplinaranzeige erstattet worden, u.a. wegen des Verdachts häufiger Nichteinhaltung seiner Dienstzeit. Durch den Abschlussbericht des BIA (nunmehr: Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK) vom 22. September 2009, GZ: D*/**4/2009-BIA, habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon erlangt, dass eine Rufdatenrückerfassung für das vom Beschwerdeführer dienstlich benützte Mobiltelefon erfolgt sei. Die in besagtem Abschlussbericht angeführten Zeiten wurden in den Einleitungsbeschluss GZ: 4*2/*1-DK/3/09 vom 21. Oktober 2009 übernommen. Am 22. Oktober 2009 beauftragte die Beschwerdegegnerin überdies das Landespolizeikommando B*** mit weiteren Ermittlungen betreffend die Einhaltung der Dienstzeiten durch den Beschwerdeführer durch einen Abgleich der Rufdatenrückerfassung mit der für den Beschwerdeführer geltenden Diensteinteilung. Das Ergebnis dieser Ermittlungen sei sodann in den Verhandlungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2010, GZ: 4*2/*2-DK/3/09, übernommen worden. Rechtlich berufe sich die Beschwerdegegnerin auf Paragraph 140, Absatz 3, StPO, wonach jene Beweismittel, welche in einem Strafverfahren zulässigerweise verwendet wurden, auch in verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Verwendet worden sei die im Strafverfahren vorgelegene Auswertung der Standortdaten des Mobilfunkgeräts für den Zeitraum 7. Jänner 2009 bis 16. April 2009.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 22. August 2011 auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass Paragraph eins, DSG 2000 bei nicht-oberflächlicher Betrachtung Paragraph 140, Absatz 3, StPO vorgehe, dass Daten betreffend einen im Strafverfahren nicht bestätigten oder widerlegten Verdacht zu löschen seien, daher als nicht existent und nicht mehr verwertbar gelten müssten. Der Ablauf sei aber richtig dargestellt.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011, GZ: DSK-K121.726/0013-DSK/2011, hatte die frühere Datenschutzkommission die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Tragende Begründung war, dass die weitere Datenverwendung für Zwecke eines Disziplinarverfahrens sich auf Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, StPO stützen könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den VfGH erhoben. Der VfGH hat aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde am 12. Dezember 2012 den Beschluss gefasst, die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 140, Absatz 3, StPO zu prüfen, und hat sodann mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, Zl. G2/2013, letztere Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. B 1408/11, auch der Bescheid der früheren Datenschutzkommission wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

Die Sache ist daher von der Datenschutzbehörde neuerlich zu entscheiden, wobei gemäß Artikel 140, Absatz 7, 2. Satz B-VG der als verfassungswidrig aufgehobene Paragraph 140, Absatz 3, StPO im Anlassfall nicht mehr angewendet werden darf.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegen-stand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie Daten einer für Zwecke eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens erfolgten Rufdatenrückerfassung, einschließlich Standortpeilungen, eines dem Beschwerdeführer zurechenbaren Mobilfunkgerätes auch nach Einstellung des Strafverfahrens für Zwecke eines gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens verwendete, rechtswidrig in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten eingegriffen hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Am 9. Juni 2009 erstattete die Abteilung für Personal- und Stabsangelegenheiten des Landespolizeikommandos bei der Bundespolizeidirektion B*** zu GZ: P*/*5*8*2/2009 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Darin wird dem Beschwerdeführer u.a. angelastet:

             Nichteinhaltung der Plandienststunden,

             Nichtteilnahme an Planquadraten und

             nicht-ordnungsgemäße Führung der eigenen Dienstzeitaufzeichnungen.

Am 22. September 2009 erstattete das BIA zu GZ: D*/**4/2009-BIA, einen Abschluss-Bericht gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO an die Staatsanwaltschaft Et*** (AZ: *3 St *41/09z) betreffend das Ergebnis eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt und des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der Republik). Faktum römisch III dieses Berichts listet als Ergebnis einer über Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommenen „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“, einer Rufdaten- und Standortdatenrückerfassung für den Zeitraum 7. Jänner 2009 bis 16. April 2009 und die Mobilfunknummer 06**-*5*-2*-*7 (Diensthandy des Beschwerdeführers), Daten und Zeiträume auf, für die Aufenthaltsort laut Diensteinteilung bzw. Verrechnung von Mehrdienstleistungen und der tatsächliche Aufenthaltsort (Mobilfunkzelle) deutlich voneinander abzuweichen scheinen.

Am 21. Oktober 2009 fasste die Beschwerdegegnerin den Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss GZ: 4*2/*1-DK/3/09, mit dem ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (und unter einem bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen) wurde. Punkt 1. Litera a,) und b) dieses Beschlusses konkretisiert das dem Beschwerdeführer hinsichtlich Einhaltung der Dienstzeiten und Verrechnung von Mehrdienstzeiten vorgeworfene Fehlverhalten und beruft sich dabei auf das Ergebnis besagter Rufdaten- und Standortdatenrückerfassung (Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss, Seiten 4 bis 6).

Am 22. Oktober 2009 richtete der Senatsvorsitzende der Beschwerdegegnerin zu GZ: 4*2/*1/**36-DK/3/09 ein Erhebungsersuchen an das Landespolizeikommando für B*** mit dem Auftrag, an Hand der „Ermittlungsergebnisse der strafgerichtlichen Erhebungen (Rufdatenrückerfassung)“ das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtenverletzungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „genau“ (Unterstreichung und Fettdruck im Original, d.h. nach Tagen, Zeiten, dienstlichen Anwesenheitsgründen wie Planquadraten) festzustellen.

Auf Grund dieses Ersuchens erstattete die Abteilung für Personal- und Stabsangelegenheiten des Landespolizeikommandos für B*** zu GZ: P*/*5*8*2/2009 am 11. November 2009 Bericht an die Beschwerdegegnerin. Der Bericht enthält eine zwei A4-Seiten umfassende Tabelle mit Diskrepanzen zwischen Einhaltung der Dienstzeiten und Verrechnung von Mehrdienstzeiten und tatsächlichen Aufenthaltsorten laut Standortdatenrückerfassung.

Am 3. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Et*** das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu AZ: *3 St *41/09z wegen des Verdachts nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins,, 148, 302 Absatz eins, StGB mangels Erweislichkeit strafbaren Verhaltens ein (ein späterer gerichtlicher Freispruch zu AZ: **5 Hv *71/10 des Landesgerichts B*** vom 17. August 2010 betrifft einen nicht direkt mit der Standortdatenrückerfassung in Zusammenhang stehenden Vorwurf).

Am 22. September 2010 fasste die Beschwerdegegnerin zu GZ: 4*2/*2-DK/3/09 den Verhandlungs- und Einstellungsbeschluss, in dem die mündliche Verhandlung über die oben dargestellten Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen angesetzt wurde und die entsprechenden Daten, wiederum tabellarisch aufgelistet, als Beweismittel zur Begründung der Vorwürfe angeführt werden (Verhandlungs- und Einstellungsbeschluss, Seiten 4 bis 8).

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 9. Mai 2011, GZ: 4*2-DK/3/09, vorgelegten Aktenkopien. Der Sachverhalt ist vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2011) offenkundig unstrittig.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

a) zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde ist allgemein gemäß Paragraph 35, DSG 2000 eine zur Wahrnehmung der Aufgaben einer nationalen österreichischen Datenschutz-Kontrollstelle (Artikel 28, der Richtlinie 95/46/EG) eingerichtete Behörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten stützt sich im Speziellen auf Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000. Gemäß Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ist die Datenschutzbehörde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Datenschutzkommission getreten und hat deren Verfahren fortzuführen. Aus dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich die ausdrückliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, diesen Ersatzbescheid zu erlassen.

b) in der Sache selbst

Bei den Daten der Rufdatenerfassung handelt es sich um strafrechtlich relevante Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000, durch deren Verwendung nur aus den dort genannten Gründen in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen eingegriffen werden darf.

Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung von Daten eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens in einem damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren (hier: Disziplinarverfahren) im früheren Paragraph 140, Absatz 3, StPO hat der Gesetzgeber selbst die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass ein Rückgriff auf die unbestimmten Eingriffstatbestände gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 DSG 2000 hier nicht ausreicht, um eine im Lichte von Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 verfassungskonforme Grundlage für die Datenverwendung herzustellen.

Da Paragraph 140, Absatz 3, StPO auf diesen Beschwerdefall auch im Zeitpunkt der Datenermittlung bzw. -übermittlung gemäß Artikel 140, Absatz 7, 2. Satz B-VG nicht mehr anzuwenden ist, fehlte es der Beschwerdegegnerin damit an der hier erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, um die für Zwecke eines strafprozessualen bzw. kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens verarbeiteten Daten (Ergebnisse einer Rufdatenerfassung) in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren zu verwenden. Der durch die Verwendung, insbesondere die Ermittlung dieser Daten bewirkte Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers war daher nicht gerechtfertigt, und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt.

Damit war der Beschwerde im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 Folge zu geben, und es waren die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.726.0001.DSB.2014