Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

22.08.2014

Geschäftszahl

DSB-D215.463/0006-DSB/2014

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Rechtssatz

Die Installation einer Kamera (mit oder ohne Bewegungsmelder) vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, und diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen (Aufkündigung des Bestandverhältnisses aus dem wichtigen Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG), ist eine Videoüberwachung gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000, da es sich um die systematische Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (die Wohnung) betreffen, durch ein technisches Bildaufnahmegerät handelt. Eine solche Videoüberwachung ist jedoch nicht zulässig, da die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen fällt, die in Paragraph 50 a, Absatz 3 und 4 DSG 2000 taxativ aufgezählt sind (arg „ausschließlich“ in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.463.0006.DSB.2014