Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Geschäftszahl

44107

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat zu Recht erkannt:

Der Polizeibeamte NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

1.    Er hat am 17. Juni 2018, um ca. 09:30, in der PI NN, außer Dienst, aus ausschließlich privaten Gründen, sowie unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, in der Applikation BAKS-PAD – nachdem er die Person protokolliert, aber nicht gespeichert hatte - eine ZMR-Anfrage über NN durchgeführt, um dessen Wohnort zu eruieren.

2.    Er hat am 17. Juni 2018, um ca. 09:30 Uhr, in Zivil und außer Dienst, seine Dienstwaffe Glock 17, samt Waffengurt, ohne Zustimmung des Dienststellenleiters aus dem Waffenschrank genommen und ist anschließend zum Wohnort von NN gefahren, um ihn wegen des ihm bekanntgewordenen Verhältnisses zu seiner Frau NN zur Rede zu stellen.

3.    Er hat sich am 17. Juni 2018, um ca 11:00 Uhr, gegenüber der Lebensgefährtin von NN mit seinem Dienstausweis als Polizist ausgewiesen, seine dienstliche Visitenkarte übergeben und – nachdem der Mann nicht zu Hause war – die Herausgabe von dessen Telefonnummer gefordert.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

      Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

      Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,

gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (zweitausendfünfhundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten bewilligt. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

                                                                                       BEGRÜNDUNG

Inspektor NN ist Polizeibeamter der NN und in der NN als Mitarbeiter in Verwendung. Er ist seit 01.06.2014 im Polizeidienst, war vom 17. Juni bis 11. Juli 2018 im Krankenstand und unterzog sich einer psychotherapeutischen Behandlung. Vom 12. Juli bis 16. August war er der PI NN dienstzugeteilt; seit 17. August verrichtet er wieder in der PI NN seinen Dienst.

Strafgerichtliche Maßnahmen:

Die NN stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 190, Ziffer 1 StPO ein.

Vorwurf der Dienstpflichtverletzung

Der nunmehrige Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der NN vom 06. September 2018, samt Beilagen. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen können zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben über die Applikation PAD direkt auf das Melderegister zugreifen und die Personendatensätze übernehmen. Zugang zu diesen Abfragen besteht auf allen Ebenen nur über die BAKS-Terminals in den jeweiligen Dienststellen. Zum Einstieg in das Portal „ist eine eigene Benutzerkennung, sowie ein individuelles Passwort nötig; jede Abfrage wird inhaltlich und zeitlich protokolliert und ist zu begründen (Angabe einer Geschäftszahl).

Zur Sache

Einige Tage vor dem 17. Juni 2018 erfuhr der DB, dass seine Partnerin mit NN ein Verhältnis haben soll. Er fuhr daraufhin am Sonntag, dem 17. Juni 2018 in seiner Freizeit auf seine Dienststelle, stieg in das Computersystem BAKS ein und protokollierte im PAD den Namen, ohne jedoch eine Speicherung durchzuführen. Danach öffnete er unmittelbar aus dem PAD die Applikation ZMR und führte eine Meldeanfrage über ihn durch. Anschließend nahm er seinen Einsatzgurt samt Waffe (Pistole Glock 17) aus dem versperrten Einsatzmittelraum und fuhr in Zivil zur zuvor eruierten Adresse von NN. Weil dieser jedoch nicht zu Hause war, öffnete dessen Lebensgefährtin NN, der gegenüber er sich mit seinem Dienstausweis als Polizeibeamter auswies und angab, mit ihrem Partner ein Gespräch führen zu müssen. Sodann übergab er ihr eine dienstliche Visitenkarte und notierte auf der Rückseite seine private Telefonnummer. Kurz nachdem er den Tatort verlassen hatte, kehrte er – den Einsatzgurt samt Waffe umgeschnallt – nochmals zurück und ersuchte die Frau um Herausgabe der Telefonnummer ihres Lebensgefährten.

NN informierte die NN vom Sachverhalt, welche eine sofortige Fahndung nach den DB veranlasste und ihm schließlich die Dienstwaffe (sowie eine private Faustfeuerwaffe) sowie die Schlüssel der Dienststelle abnahmen.

Angaben von Zeugen:

NN gab an, dass der DB am 17. Juni 2017, um ca. 11:00 Uhr, bei ihrer Wohnung geläutet und nach ihrem Partner NN gefragt habe. Der unbekannte Mann war in Zivil und habe sich als Polizist ausgewiesen, sowie seine Visitenkarte übergeben. Er sei dann kurz weggegangen, aber wieder zurückgekommen und die Telefonnummer von NN verlangt. Er hatte einen Waffengurt umgeschnallt. Sie sei vom DB nicht bedroht worden und habe sich zu keiner Zeit bedroht gefühlt.

NN gab an, dass er mit dem DB telefoniert habe. Er sei von ihm nicht bedroht worden, habe aber schon Angst vor ihm.

Disziplinarverhandlung am 02. Juli 2019

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, NN, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 02. Juli 2019 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der Beamte bekannte sich schuldig und war umfassend geständig. Er gab an, dass ihm seine Partnerin am 16. Juni gesagt habe, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Weil er vermutet habe, dass es sich dabei um NN handeln könnte, habe er dessen Adresse ausgeforscht und sei dann zu seiner Wohnung gefahren. Er sei total verzweifelt gewesen; den Waffengurt habe er deshalb angelegt, weil er sich so sicherer gefühlt habe. Er habe niemanden bedrohen wollen.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB durch seine Tathandlungen, die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen habe. Wegen der Schwere der vorgeworfenen Verfehlungen beantragte der DA aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Disziplinarstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen (ca. € 4.000,-).

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass der DB sein Fehlverhalten einsehe, sich geständig und reuig verantwortet habe. Es sei keinesfalls zu erwarten, dass er seine Dienstpflichten neuerlich verletzen werde. Angesichts der Milderungsgründe, sowie der positiven Zukunftsprognose sei eine milde Strafe ausreichend.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2018 anzuwenden.

BDG

Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§44 Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 79, d Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden.

BMI-OA1000/0027-II/10/b/2013, vom 03.02.2013 – PAD-Grundsatzerlass

1.    Grundsatz

Die zentrale Applikation PAD ist unter Hinweis auf die Bestimmungen der Kanzleiordnung (Pkt. 2) in den Landespolizeidirektionen von allen Organisationseinheiten zur Protokollierung, Erledigung und Ablage sämtlicher Geschäftstücke zu verwenden. Ausgenommen davon sind lediglich Geschäftstücke die in gesonderten Zentralanwendungen zu bearbeiten sind.

2.1. Datenschutz

Einleitend wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Applikation PAD lediglich zur Protokollierung, Bearbeitung und Erledigung von Geschäftsfällen vorgesehen ist. Für statistische Zwecke, für Erkenntnisanfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich die entsprechenden BMI.-Webanwendungen (EKIS, Analyseplattform – Lagebricht .BK usw.) zu verwenden.

Befehl LPD Steiermark; P1/67504/2012 vom 11. Dezember 2012

Unter dem Begriff „Erkenntnisabfragen“ ist die Nutzung des PAD durch Abfrage von Personen zur bloßen Erkenntnisgewinnung für die Organisation (z.B. in kriminalpolizeilicher Hinsicht) zu verstehen. Eine derartige Abfrage ist aus der Sicht des BMI aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig und überdies mit dem Zweck von PAD nicht vereinbar. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass jegliches „willkürliches Surfen“ in PAD zur bloß internen Erkenntnisgewinnung datenschutzrechtlich unzulässig ist. 

Erlass BMI OA1300/0029-II/1/b/2014 –Allgemeine Polizeidienstrichtlinie

Punkt 2.5.1. Verwahrung von Dienstwaffen

Außerhalb der unmittelbaren Einsatz- bzw Verwendungs- oder Tragezeiten sind Dienstwaffen in den dafür vorgesehen Räumlichkeiten bzw Schränken oder Behältnisses zu verwahren. In Ausnahmefällen kann der Dienststellenleiter auch davon Abweichendes verfügen. Die Verantwortung hinsichtlich der gesicherten Verwahrung außerhalb der Dienststelle trägt der jeweilige Exekutivbedienstete.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

alle Punkte                                                                                                                                                                            

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Abfrage von Meldedaten:

Der DB hat die Tat unter Ausnützung der ihm ausschließlich dienstlich zur Verfügung stehenden Datenbanken des BMI begangen. Unbeschadet der Einstellung des Strafverfahrens ist die ausschließlich aus privaten Gründen erfolgte ZMR-Abfrage (via PAD) disziplinär relevant. Der DB verrichtet in einer, für die staatliche Verwaltung besonders wichtigen Behörde, nämlich einer Polizeiinspektion, Dienst. In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu. Dazu gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Berechtigungen (PAD-Abfrageberechtigung) nur für dienstliche Zwecke verwendet und die internen Vorschriften über die Durchführung solcher Abfragen einhält. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen/Befugnisse nicht für private Zwecke - sei es aus bloßer Neugier, oder sei es, wie im konkreten Fall, zur Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses über den mutmaßlichen Geliebten seiner Partnerin – verwendet und zwar unabhängig davon, ob eine unzulässige Datenabfrage letztlich strafrechtlich relevant ist oder nicht. Durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden dienstlich eingeräumte Befugnisse, wie dem Zugriff auf grundsätzlich sensible polizeiliche Datenbanken, gedankenlos für private Zwecke missbrauchen. Gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit den, dem Bundesministerium für Inneres eingeräumten besonderen Befugnissen, im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte.

Verhalten am Wohnort des NN

Der DB hätte die privaten Probleme mit seiner Partnerin und ihren - von ihm unerwünschten Kontakt - zu NN keinesfalls dadurch lösen dürfen, dass er in seiner Freizeit zum Wohnort des NN kommt, sich als Polizist ausweist und sogar bewaffnet ist. Sein Versuch NN wegen einer privaten Sache als Polizist zur Rede zu stellen erweckt – wie auch im konkreten Fall - immer den Eindruck eines hoheitlichen Einschreitens, auch wenn ein solches tatsächlich nicht vorlag. Auch wenn die emotionale Belastung des DB durchaus verständlich ist, hätte er sich nicht dazu hinreißen lassen dürfen, sich vor dessen Lebensgefährtin als Polizist auszuweisen und bewaffnet aufzutreten, bzw. zu versuchen seinen Kontrahenten mit der Dienstwaffe bewaffnet zur Rede zu stellen. Einem derartigen Auftreten wohnt – auch wenn der DB versichert, er habe niemals Gewalt ausüben, oder mit Gewalt drohen wollen – schon per se ein gewisses Gewaltmoment zugrunde. Ein außenstehender Beobachter würde zweifellos annehmen, dass der DB die Dienstwaffe deshalb mitnahm, um eine Einschüchterung zu erreichen. Das Verhalten des DB ist geeignet das Ansehen des Amtes, bzw. der Polizei beträchtlich zu schädigen. Die Lösung privater Probleme/Konflikte hat so zu erfolgen, dass keinesfalls dienstliche Aspekte in den Konflikt eingebracht werden.

Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er, sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Meldeabfrage

Gemäß dem oben angeführten Erlass des BMI darf ein Zugriff auf Datenbanken des BMI – wozu auch das PAD gehört – nur zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfolgen. Der Disziplinarbeschuldigte hat rechtswidrig auf das PAD-System Zugriff genommen und Informationen über den mutmaßlichen Geliebten seiner Partnerin eingeholt. Mit dem oben angeführten Erlass des BMI, bzw. dem Befehl der NN wird – im Wesentlichen auch dem Regelungsinhalt des Paragraph 79 d, BDG entsprechend - unmissverständlich angeordnet, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung der dienstlichen Infrastruktur und die Benutzung des PAD zulässig ist. Die Verwendung der Zugriffsbefugnisse auf Datenbanken des BMI darf ausschließlich aus dienstlichen Gründen erfolgen. Der DB hat durch die Anlegung von NN im PAD zunächst einen dienstlichen Grund für die Anfrage im ZMR vorgetäuscht und die sodann gewonnene Information ausschließlich privat verwertet.

Private Verwendung der Dienstwaffe

Aus der oben dargestellten Erlasslage – Punkt 2.5.1. der APD – ergibt sich eindeutig, dass die Polizeibeamten bei Dienstende ihre Dienstwaffen im versperrten und besonders gesicherten Waffenraum der Dienststelle zu verwahren haben. Davon kann nur in Ausnahmefällen und nur über Anordnung/Genehmigung des Dienststellenleiters abgewichen werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstwaffe ohne Genehmigung mit nach Hause genommen und privat verwendet, indem er den Waffengurt bei einer privaten, potentiell konfliktgeneigten Situation anlegte (Zur-Rede-Stellen des mutmaßlichen Geliebten seiner Partnerin). Eine private Verwendung von Dienstwaffen (Führen), um damit die Durchsetzung privater Interessen zu erleichtern, ist unzulässig und geeignet massive Bedenken an der Zuverlässigkeit des Bediensteten für die Ausübung des Polizeiberufes zu begründen.

Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 102 ff und das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

      Unbescholtenheit

      reumütiges Geständnis

      Dienstbeschreibung

Erschwerungsgründe:

      mehrere strafbare Handlungen derselben Art - Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 1 StGB

Insgesamt liegt eine schwere Verletzung von Dienstpflichten vor, wobei der erkennende Senat jene der im Zusammenhang zu sehenden Spruchpunkte 2. und 3. als die schwerwiegendste erkannte. Dem Strafantrag der DA war daher im Hinblick auf den Strafrahmen (Geldstrafe) stattzugeben. Angesichts der erkennbar reuigen und glaubwürdigen Verantwortung des Beamten (vor allem dass er niemals die Absicht hatte jemanden zu bedrohen, oder durch sein Auftreten eine Drohung nonverbal zum Ausdruck zu bringen), der positiven Zukunftsprognose sowie seinem Bemühen die Tat aufzuarbeiten, konnte mit der verhängten Sanktion in der Höhe von € 2.500,-- jedoch das Auslangen gefunden werden. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an die Rechtstreue und das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.