Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Geschäftszahl

44104

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat zu Recht erkannt:

Insp. NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat Suchtgift im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SMG (psychotrope Stoffe) und zwar insgesamt 500 mg 2C-B aus dem Dark-Net des Internets erworben, bzw. besessen,

      einen Teil am 16. und 17. Juni in NN konsumiert und

      versucht den Rest von ca 400 mg am 16.08.2018 auf das Veranstaltungsgelände des Musikfestivals in NN zu bringen, um es dort zu konsumieren.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- (neuntausendfünfhundert) verhängt, die gemäß Paragraph 127, Absatz 2, in 30 Monatsraten zu leisten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von dem im Einleitungsbeschluss im Spruchpunkt 2. erhobenen Vorwurf, nämlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Besitz von Tabletten, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

Inspektor NN ist Mitarbeiter der NN und als Mitarbeiter in der NN eingesetzt. Er hat seine polizeiliche Grundausbildung im Februar 2017 abgeschlossen.

Strafgerichtliche Maßnahmen:

Die StA NN trat mit Entscheidung NN, vom 21.11.2018, gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 SMG vorläufig zurück.

Gutachten des Bundeskriminalamtes

Das BKA hat den relevanten Stoff als 2 C-B qualifiziert (Untersuchungsbericht NN, vom 09.11.2018 - der DK seit 05.02.2019 bekannt).

Rechtliche Qualifizierung von 2 C-B

2 C-B fällt unter Paragraph 2, Absatz 2, SMG (Anhang römisch fünf Punkt römisch fünf.1. der Suchtgiftverordnung). Die Grenzmenge (relevant im Anwendungsbereich des Paragraph 28, SMG) dieses psychotropen Stoffes, der ein den Suchtgiften ähnliches Gefährdungspotential aufweist, beträgt 12 Gramm.

Beschreibung und Wirkungsweise von 2C-B

Bei 2C-B handelt es sich um einen psychotropen Stoff, der auch unter den Straßennamen Nexus, Bees, Venus und Bromo Mescaline bekannt ist. Es ist eine rein synthetische Substanz und gehört zur Gruppe der ß-Phenethylamine. Es wird in der Regel als Rein-substanz in den Handel gebracht. Die benötigte Dosis für die Erzielung der gewünschten Effekte ist sehr gering (Quelle: www.checkyourdrugs.at) und hängt von der Art des Konsums (oral oder nasal) ab. Bei oralem Konsum spricht man zwischen 25-30mg von einer üblichen Dosierung.

Sachverhalt:

Am 16. August 2018, um ca. 13:00 Uhr, besuchte der Disziplinarbeschuldigte (DB), gemeinsam mit Freunden das Musikfestival in NN. Dabei führte er eine Tasche mit, welche jedoch von einem seiner Bekannten getragen wurde. Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgte eine Persons- und Gepäckskontrolle, im deren Zuge dem DB zuordenbare Suchtmittel, bzw. Tabletten gefunden wurden und zwar:

      400 mg 2C-B - Granulat

      45 Stück Tabletten

      30 Stück Koffeintabletten

      15 Stück Kapseln

Bei den weiteren Ermittlungen wurde – auch durch die geständige Verantwortung des DB - bekannt, dass der DB das 2 C-B übers Darknet bezogen hat. Dazu musste er einen eigenen Browser installieren. Weiters kaufte er sich für die korrekte Dosierung eine Waage und bezog aus einem Drogeriemarkt entsprechende Gelatinekapseln zum Einfüllen des 2 C-B Granulats.

Er konsumierte einen Teil des 2 C-B beim Musikfest Mitte Juni 2018 und wollte einen weiteren Teil am 16. August konsumieren.

Hinweise auf eine Weitergabe des Suchtmittels an andere Personen wurden nicht ermittelt.

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, NN, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 25. Februar 2019 in NN durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der DB war geständig und reuig. Er gab an, dass er das 2 C-B im Darknet bestellt und dafür ca. € 30,- bezahlt habe. Weiters habe er eine Waage und Gelatinekapseln besorgt. Er habe einen Teil davon Mitte Juni beim Musikfest oral konsumiert und einen weiteren Teil dann im August nehmen wollen. Die Bestimmungen des SMG seien ihm bekannt und er habe auch gewusst, dass 2 C-B verboten ist, bzw. in den Anwendungsbereich des SMG fällt und er dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begeht. Über die korrekte Dos-ierung habe er Bescheid gewusst. Es sei einfach der Reiz es auszuprobieren zu groß gewesen. Es sei der größte Fehler seines Lebens gewesen und er werde – sollte er im Dienst verbleiben dürfen – niemals wieder derartige oder andere verbotene Substanzen erwerben oder konsumieren. Er ersuchte um eine milde Bestrafung.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung zu verantworten habe. Dem DB sei – nicht zuletzt aufgrund seiner polizeilichen Ausbildung - bewusst gewesen, dass er eine strafbare Handlung begehe und gegen die Bestimmungen des SMG verstoße. Trotz dieses Wissens über die Konsequenzen des Konsums von Suchtmitteln habe er sich dazu entschlossen das 2 C-B zu erwerben und zu konsumieren. Der Beamte, der erst kurz im Polizeidienst ist, ist dadurch im innersten Bereich seiner polizeilichen Aufgaben auffällig und seiner Vorbildwirkung und Verantwortung als Polizist nicht gerecht geworden. Der DA beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass es sich um kein Suchtgift im klassischen Sinne handelte, sondern eher um einen experimentiellen Stoff der natürlich vom SMG erfasst sei. Im Wesentlichen gehe es bei diesen Stoffen aber nicht um Sucht, sondern um eine Verschiebung der Grenzen der körperlichen Leistungsfähigkeit, bzw. Wahrnehmung. Vor dem Hintergrund des umfassenden und reuigen Geständnisses sowie der Tatsache, dass der Vorfall öffentlich überhaupt nicht bekannt geworden ist, wäre die Verhängung der disziplinären Höchststrafe völlig überzogen. Der Disziplinarbeschuldigte habe eine zweite Chance verdient; er beantragte eine milde Strafe.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2018 anzuwenden.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Er hat bewusst eine Substanz, nämlich 2 C-B, angeschafft und konsumiert, von der er wusste, dass sie in den Anwendungsbereich des SMG fällt. Ihm ist daher Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StGB vorzuwerfen.

Strafrechtliche Würdigung

Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission nur an die einem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – also bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung – hat sie den Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen. Wie oben ausgeführt fällt 2 C-B in den Anwendungsbereich von Paragraph 2, Absatz 2, SMG. Der DB hat vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen befördert und auch selbst konsumiert. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG ist dafür eine Freiheitsstrafe in der Höhe bis zu sechs Monaten, bzw. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vorgesehen – der DB hat also in rechtlicher Hinsicht eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu verantworten. In disziplinarrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Verwirklichung dieses Tatbestandes eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG. Dazu wird folgend ausgeführt:

Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, ist der DB der Begehung einer Straftat nach dem SMG überführt. Er hat sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Gerade die Bekämpfung der Suchtgift-Kriminalität ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet. Der Missbrauch von Suchtmitteln ist ein massives gesellschaftliches Problem, welches – vor allem aufgrund der aktuell bundesweit vielen Toten wegen Suchtgift-Missbrauchs – ständig in der öffentlichen Diskussion steht. Der Polizei kommt also eine bedeutende Rolle zu, derartige Delikte zu verfolgen, Suchtgift aus dem Verkehr zu ziehen und dadurch auch eine präventive (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) Funktion zu erfüllen. Dies impliziert, dass Polizeiorgane nicht nur mit den rechtlichen Werten verbunden sein müssen (also keine Straftaten begehen), sondern sich von jeglichem Konsum von verbotenen Suchtmitteln fernzu-halten haben. Dies hat der DB, der mit einer bedeutenden Menge an Suchtgift betreten wurde unterlassen. Aufgrund der erworbenen Menge – die ca. der 20-fachen üblichen Dosierung entspricht – kann auch nicht von einem einmaligen Ausprobieren ausgegangen werden, sondern von mehrfachen Konsum. Insoweit der DB also von bloßer Neugier spricht, ist ihm zu entgegnen, dass er das 2 C-B nach dem ersten Konsum (Befriedigung seines Reizes, es ausprobieren zu wollen) hätte wegwerfen können. Dies hat er nicht getan. Er ist damit eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der trotz der gesellschaftspolitischen Problematik von Suchtgift und seiner unbedingten Aufgabe diese Kriminalitätsform zu bekämpfen selbst Suchtmittel konsumiert und durch seinen Erwerb, der Produktion, bzw. Verbreitung von Drogen Vorschub leistet. Dies ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten und seiner ethisch/moralischen Verpflichtungen absolut unvereinbar.

Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 102 ff und das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

      Reumütiges Geständnis

      disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit

Insgesamt liegt eine sehr schwere Verletzung von Dienstpflichten vor, weshalb der erkennende Senat im Sinne des Antrages der Disziplinaranwaltschaft zu prüfen hatte, ob die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe (Entlassung) tatsächlich angezeigt ist. Die DK ist der Meinung, dass – entgegen des Antrages der DA – von einer Entlassung gerade noch Abstand genommen werden kann. Dies wird wie folgt begründet: Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SMG handelt es sich bei 2 C-B um kein Suchtgift im klassischen Sinne (wie etwa Cannabis, Kokain, Heroin usw.), sondern um ein synthetisches Produkt, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit nach derzeitigem Wissensstand auch nicht süchtig macht und das auch sehr billig zu beziehen ist. In Verbindung mit dem jugendlichen Alter - dem naturgemäß eine gewisse Unbekümmertheit und Experimentierfreudigkeit innewohnt – sowie der Tatsache, dass er das 2 C-B nicht bei einem „Dealer“, sondern – natürlich auch illegal – im Darknet bezogen hat und des Umstandes dass sein Fehlverhalten keine weiteren nachteiligen Folgen hatte, hat sich der erkennende Senat dazu entschieden, keine Entlassung zu verfügen, sondern dem jungen Beamten eine zweite, aber letztmalige, Chance zu geben. Dies unbeschadet des Umstandes, dass er das Suchtgift nicht bloß einmal ausprobieren wollte, sondern mehrfachen Konsum plante und auch eine entsprechende Menge (20-fache üblichen Basis) erworben hatte. Generalpräventiv wird durch die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG deutlich gemacht, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

Aufgrund der grundsätzlichen Schwere der Dienstpflichtverletzung und der – wie oben ausgeführt – potentiellen Eignung einen beträchtlichen Ansehensverlust der Polizei nach sich zu ziehen, war jedoch die unter der Schwelle der Entlassung mögliche Höchststrafe, das sind fünf Monatsbezüge (€ 9.500,-), zu verfügen. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber bewusst sein, dass er bei einer weiteren Dienstpflichtverletzung keine Nachsicht erwarten darf und aus dem Dienst entfernt werden wird.

zu Spruchteil II

Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass es sich um keine Stoffe im Anwendungsbereich des SMG handelt und diese auch frei käuflich sind. Diesbezüglich liegt also weder ein strafbares, noch disziplinär relevantes Fehlverhalten vor.