Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

42070-DK/2018

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 27.11.2018 nach der am 27.11.2018 in Anwesenheit der Beamtin, des Verteidigers des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beamtin wird vom Vorwurf schuldig, sie habe vom N.N. zum N.N., in der Zeit von N.N. bis N.N. Uhr, MDL Objektschutz und am N.N., von N.N. Uhr bis N.N., N.N. Uhr, eine weitere MDL geleistet. Durch die Aneinanderreihung der angeführten Überstundendienste sind Mehrdienstleistungsstunden angefallen, welche mit 200% Zuschlag abzugelten waren.

sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt römisch eins.3.2 der Dienstanweisung „Besoldungsangelegenheiten Paragraph 15, GehG, Überstunden, Gefahrenzulage, Nachtdienstgeld“, zu GZ P6/349399/2/2012 vom 27.11.2012 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, i. römisch fünf. m. 118 Absatz eins,, Ziffer eins,, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.

Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ. N.N. sowie des seitens der Beamtin über ihren Verteidiger eingebrachten Einspruchs gegen dieselbe.

Sachverhalt:

Die Beamtin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion N.N. in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Wie aus einer Stellungnahme des SPK N.N. vom N.N. hervorgeht, hat sie zu den oben angeführten Zeiten Mehrdienstleistungen geleistet und durch die Aneinanderreihung der oben angeführten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungsstunden angefallen, welche mit 200% Zuschlag abzugelten waren. Die Überstunden (MDL) am N.N. (SA) waren ursprünglich der PI-N.N., Herrn A.A., und der Überstundendienst am N.N. (SO) der PI N.N. zugewiesen gewesen. Beide Dienste wurden von der Beamtin übernommen und auch geleistet. Beide Überstundendienste wurden nicht kommandiert und es bestand auch keine zwingend dienstliche Notwendigkeit, dass diese Überstunden geleistet wurden (es standen andere Beamte für die MDL zur Verfügung). Ein Hinweis von Herrn B.B. am N.N., um ca. N.N. Uhr, wonach die Beamtin darauf hingewiesen wurde, dass sie ab N.N. Uhr voll in die 200% Überstunden hineinfalle, wurde von ihr mit den Worten „Des is ma eh wurscht, weil ich will eh nur weg von hier“ beantwortet.

In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit der Beamtin durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Paragraph 44, Absatz eins, BDG zufolge ist der Beamte verpflichtet, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Absatz 2, leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetztem mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326), wobei hinsichtlich der Form keine Vorschriften bestehen. Es ist jede Bezeichnung erlaubt.

Punkt römisch eins.3.2 der Dienstanweisung „Besoldungsangelegenheiten Paragraph 15, GehG, Überstunden, Gefahrenzulage, Nachtdienstgeld“ besagt, dass bei Anordnung von Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen und bei der Einteilung zu Journaldiensten mit Sonn- und Feiertagsanteilen die Heranziehung eines Beamten (Vertragsbediensteten) zur Dienstleistung acht Stunden nicht übersteigen darf, was auch dann gilt, wenn für sein Einschreiten als Organ der Behörde Überwachungsgebühren zu entrichten sind. Daraus ergibt sich für Bedienstete aller Dienstzweige, dass an Sonn- und Feiertagen die Aufeinanderfolge von Journaldienst und Mehrdienstleistung sowie die Mehrdienstleistungen über ein Ausmaß von mehr als acht Stunden unzulässig sind, was auch für das „Vertauschen“ von Diensten gilt. Bedienstete, die über dieses Maß hinaus zum Dienst eingeteilt werden, haben den hierfür verantwortlichen Vorgesetzten auf diesen Umstand hinzuweisen. Ausnahmen sind nur in Fällen zwingender dienstlicher Notwendigkeit zulässig (zum Beispiel, wenn ein anderer entsprechender Beamter derselben Dienstgruppe nicht zur Verfügung steht), wenn dies der Anordnungsbefugte vorher genehmigt.

Gegenständliche Dienstanweisung stellt ohne Zweifel eine Weisung dar.

Die Beamtin bekannte sich für nicht schuldig und brachte vor, dass ihr erst dann bewusst geworden ist, dass sie durch die Übernahme des 2. Dienstes, welche jedoch bereits vor der Kommandierung zum 1. Überstundendienst erfolgte, in den 200% Überstundenzuschlag kommt. Allerdings hätte A.A. als ihr Gruppencharge die Möglichkeit gehabt, jemand anderen zu diesem Dienst zu kommandieren. Auf die Idee, die SLS von diesem Umstand zu informieren, sei sie nicht verfallen.

Der als Zeuge einvernommene B.B. gab zu Protokoll, dass ihn die Beamtin am N.N. erzählt hat, dass sie am Sonntag am Abend einander sehen würden, zumal sie zur 1 Nr. N.N. eingetragen ist und er zum 1. N.N.. Am N.N. im Nachdienst, als er die EED gemacht hatte, sei ihm aufgefallen, dass die Beamtin für den N.N. und den N.N. für Überstundendienste eingetragen ist. Er habe die Beamtin jedoch erst am N.N. in der Früh gesehen und sie dann auf den Umstand hingewiesen, dass sie mit der Absolvierung des Überstundendienstes am N.N. am Abend einen 200% Zuschlag erhalten würde. Im Zuge eines im Laufe des Vormittags mit dem Einsatzreferat, C.C., geführten Telefonates informierte er auch diesen von diesem Umstand. Dieser hat ihm jedoch darauf erwidert, dass er dies ohnehin weiß. Nachdem C.C. überdies am N.N. und am N.N. Dienst versehen hatte, dieser ihm keinerlei Weisungen, wie in dieser Sache vorzugehen ist, erteilte, war für ihn die Angelegenheit erledigt. Damit steht fest, dass jene Person, in deren Kompetenz es gelegen wäre, die Beamtin anzuweisen, den Überstundendienst N.N. nicht wahrzunehmen und hierfür einen anderen Kollegen zu kommandieren, untätig geblieben ist, -nämlich C.C.

Es kann daher der Beamtin nicht zum Vorwurf gemacht werden, Überstundendienste geleistet zu haben, die mit 200% Überstundenzuschlag abzugelten waren, zumal die Übernahme des 2. Dienstes auch vor der Kommandierung des 1. Dienstes erfolgte.

Sowohl die Beamtin als auch der Zeuge erschienen dem Senat glaubwürdig, sodass in Übereinstimmung mit der Disziplinaranwaltschaft spruchgemäß zu entscheiden war.