Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Geschäftszahl

24-DK-18

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 08.11.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

ChefInsp NN ist schuldig,

1)    am 15.11.2017 um 18:33 Uhr, außer Dienst, seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen NN auf der NN in NN, Ortsteil NN auf Höhe der NN Tankstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,64 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben und

2)    dadurch, dass ihm die Lenkberechtigung durch die BH NN für die Dauer von 4 Monaten entzogen wurde, in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben eingeschränkt war, da es ihm nicht erlaubt war, während dieser Zeit Dienstkraftfahrzeuge zu lenken,

– unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gem Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

ChefInsp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sachverhalt:

ChefInsp NN lenkte am 15.11.2017 um 18.33 Uhr in alkoholisiertem Zustand (0,64 mg/l) seinen PKW NN in NN – Ortsteil NN auf der mit 60 km/h beschränkten NN mit ca. 50 km/h von NN kommend in Richtung NN.

Zur gleichen Zeit fuhr NN, der auf dem Beifahrersitz NN mitführte, mit seinem PKW NN von der NN Tankstelle in NN in die NN ein. Er wollte nach links in Richtung NN abbiegen, musste aber wegen Querverkehr sein Fahrzeug bei der Mittellinie anhalten.

NN war in die NN eingefahren, obwohl er den aus Richtung NN kommenden PKW von ChefInsp NN in größerer Entfernung wahrgenommen hatte.

NN wollte durch sein Hineinfahren in die NN den Verkehr in Richtung NN zum Anhalten auffordern bzw. eine Lücke finden, damit er in weiterer Folge in Richtung NN weiterfahren konnte.

Nachdem NN mit seinem Fahrzeug ca. 10 Sekunden lang vor der Mittellinie der NN stand, prallte ChefInsp NN mit seinem PKW gegen das stehende Fahrzeug.

NN erlitt durch den Aufprall schwere Verletzungen, NN und sein Mitfahrer wurden leicht verletzt.

Verwaltungs(straf)verfahren:

Mit Bescheid der BH NN, NN vom 15.12.2017 wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von vier (4) Monaten entzogen.

Strafgerichtliches Verfahren:

Mit Urteil des BG NN vom 18.04.2018 wurde dem Disziplinarbeschuldigten wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von € 2.000,-- verurteilt.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

keine

Dienstpflichtverletzung:

Der Verdacht, dass ChefInsp NN eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vorgelegten Disziplinaranzeige der LPD f NN vom 17.07.2018, NN samt Beilagen, ho. eingelangt am 09.08.2018, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG zugestellt worden ist.

Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission Zl. NN vom 11.09.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung am 08.11.2018 anberaumt und durchgeführt.

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich umfassend und reumütig für schuldig. Er gab an, es sei ihm bewusst, dass er seine Dienstpflichten verletzt und dadurch das Ansehen des Amtes beeinträchtigt habe. Er führte zudem aus, dass er nicht geplant hätte, nach der Feier noch mit dem Auto nach Hause zu fahren. Im Gegenteil, es sei vereinbart gewesen, dass ihn dessen Gatten abhole und nach Hause fahre. Aufgrund einer kurzfristigen Zahn-OP konnte ihn seine Gattin jedoch nicht abholen und so habe er sich dazu entschlossen, selbst mit dem Auto nach Hause zu fahren und sei es in der Folge zu dem Verkehrsunfall gekommen.

Unmittelbar nach dem Unfall habe er sich zuerst nach den Verletzten erkundigt und musste sich in der Folge am Straßenrand übergeben. Die Rettung und die Polizei seien durch Passanten verständigt worden.

Über Befragung führte er weiters aus, dass er bereits allen finanziellen Verpflichtungen aus dem Unfall nachgekommen sei. Darüber hinaus habe er auch später noch einmal das Opfer zu Hause aufgesucht und sich nochmals entschuldigt. Dabei habe er festgestellt, dass dieser unter sehr ärmlichen Verhältnissen eine Einzimmer-Wohnung bewohne. Von dem ihm zugestandenen und bereits ausbezahlten Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,-- habe dieser jedoch nur € 500,-- erhalten, den Rest habe der Rechtsanwalt für dessen Mühewaltung einbehalten. Dies habe ihn veranlasst, dem Opfer aus eigener Tasche € 500,-- zu geben, damit dieser somit wieder die zugestandenen € 1.000,-- habe.

Die Disziplinaranwältin verwies in ihrem Plädoyer auf das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen. Der für die disziplinarrechtliche Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt sei aber, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, was von der Verwaltungsstrafbehörde schon von Gesetzes wegen nicht entsprechend berücksichtigt werden könne.

In den Ausführungen zu den Milderungsgründen strich diese besonders hervor, dass die Dienstbehörde – besonders bei diesem sonst sehr rechtstreuen und engagierten Beamten – kein weiteres Fehlverhalten des Beamten erwarte. Es sei zudem sicher außergewöhnlich und spreche für den Beamten, dass dieser aus eigenen Stücken dem Unfallopfer € 500,-- als zusätzliches Schmerzensgeld gegeben habe. Dies zeuge von einer besonderen Charakterstärke.

Zu den Erschwernisgründen führte diese zusammenfassend aus, dass eine Alkoholisierung von 1,28 ‰ nicht aus Versehen passiere. Es wäre dem Disziplinarbeschuldigten möglich gewesen, ein Taxi für die Heimfahrt zu nehmen.

Auch wenn es aus spezialpräventiver Sicht, in diesem speziellen Fall, nicht dringend notwendig erscheine, eine deutliche Strafe zu verhängen, so darf die generalpräventive Wirkung nicht außer Acht gelassen werden. Gerade in solchen Fällen blicke die Kollegenschaft der Polizei auf die Erkenntnisse der Senate.

Unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe beantragte sie einen Schuldspruch und die Verhängung einer Geldbuße.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte entschuldigte sich – sichtlich reumütig und ernst – für sein Verhalten und ersuchte ebenfalls um eine möglichst milde Bestrafung.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Paragraph 43, (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:

Zur Schuldfrage:

Durch das rechtskräftig durchgeführte strafgerichtliche Verfahren (Paragraph 88, Absatz 3, StGB) ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung zu verantworten hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Sanktion (Entzug der Lenkberechtigung) ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt zu haben. Die Bestimmung enthält mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand

Der Disziplinarbeschuldigte ist Polizeibeamter, zu dessen Aufgaben – neben dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Paragraph 88, StGB) – wenn auch nicht vorwiegend, aber doch auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Der Disziplinarbeschuldigte ist – zB bei den eingeteilten Konsulatsüberwachungen, in Ausübung seines Dienstes als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des/der Beamten(in) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, diese werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch des Paragraph 5, StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89).

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten – welches auch tatsächlich zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden geführt hat - daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt.

Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt.

Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt, ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personen verursacht zu haben.

Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits strafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.

Erschwerungsgründe:

      der hohe Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung

      Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden

Milderungsgründe:

      reumütiges Geständnis

      gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose

      mehrfache Belobigungen

Außerordentliche Milderung:

Der erkennende Senat wich in gegenständlichem Fall von seiner bisherigen Spruchpraxis – die Strafhöhe betreffend - ab.

Dies deshalb, da er der Meinung war, dass gegenständlich dem Disziplinarbeschuldigten nicht nur die bekannten Milderungsgründe anzurechnen waren, sondern auch der besondere Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen aus einer bisher ergangenen Judikatur erkennbaren Vorteil zu sehen, sondern weil er der Meinung war, dass seine zusätzliche Hilfe zur unmittelbaren Linderung der von ihm verursachten Schmerzen „einfache Notwendigkeit“ war, dem Unfallopfer € 500,-- aus eigenen Mittel übergab. Dieser bisher einzigartige Umstand war in seiner Qualität besonders zu werten.

Objektiv sachlich betrachtet, liegt eine schwere Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Eine höhere disziplinäre Sanktion ist aber vor dem Hintergrund seiner Reumütigkeit und seiner doch beträchtlichen Kosten spezialpräventiv, aber eben speziell vor dem als außerordentlich zu wertenden Milderungsgrund der freiwilligen finanziellen Leistung gegenüber dem Opfer, nicht notwendig; generalpräventive Erwägungen werden durch die gewählte Sanktion ohnehin gewährleistet. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.