Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Geschäftszahl

25-DK-18

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 07.11.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Insp NN ist schuldig, er hat am 25.02.2018 im Zeitraum zwischen 02:15 und 02:30 Uhr in NN, NN Straße, die Taxilenkerin NN, nachdem diese nach einem vorausgegangenen Streit abgelehnt hatte, ihn mit ihrem Taxi zu transportieren, unter Vorweisung des Dienstausweises Konsequenzen für sie und das Taxiunternehmen angedroht.

Der Beamte ist daher schuldig, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. 

Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,-- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

Insp (prov. DV) NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter Dienst auf der PI NN. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Strafgerichtliches Verfahren:

Das gegen den Disziplinarbeschuldigten beim LG NN anhängig gewesene Verfahren wegen Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit 313 StGB wurde am 26.06.2018 durch Verantwortungsübernahme des Disziplinarbeschuldigten gem Paragraph 199,, 200 Absatz 4, StPO diversionell erledigt. (Geldbuße in Höhe von € 2.700,--)

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

keine

Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten:

Das dienstliche Engagement des Disziplinarbeschuldigten wird als überdurchschnittlich gut beschrieben. Er sei ein zuvorkommender und höflicher Kollege. Bisher seien nur kleine Korrekturen bei der Adjustierung und zum sorgfältigen Umgang mit Dienstbehelfen notwendig gewesen. Insp NN sei ein Kollege, der ganz hinter seinem Beruf stehe und seinen Dienst mit Freude und Engagement versieht. Er sei gut integriert und trage zu einem positiven Arbeitsklima bei.

Dienstpflichtverletzung:

Die gegenständliche Dienstpflichtverletzung ergab sich aus der gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 02.08.2018, vorgelegt durch die LPD NN samt Beilagen, ho. eingelangt am 14.08.2018, welche gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG zugestellt worden ist. Der Anzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Am 25.02.2018 gegen 03.13 Uhr zeigte NN telefonisch bei der BLS NN an, dass sie gegen 02:15 Uhr beim Lokal NN in NN Gäste, die eine Fahrt bestellt hatten, abholen sollte. Als sie vor dem Einkaufszentrum auf die Fahrgäste wartete, wollte eine männliche, offensichtlich stark alkoholisierte, Person unbedingt mitfahren. Als sie diesem mitgeteilt habe, dass das nicht möglich sei, sei sie von diesem beschimpft worden. Der alkoholisierte Mann hätte sich dann – durch Vorweisen des Dienstausweises - als Polizist „geoutet“, das Kennzeichen ihres Taxis fotografiert und ihr Schwierigkeiten angedroht.

Am 26.02.2018 meldete sich der Disziplinarbeschuldigte beim Kommandanten der PI NN und teilte diesem mit, dass er die E-mail der PI NN über die Anzeigeerstattung gelesen habe und er glaube, dass er damit gemeint sei.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission Zl. NN, vom 24.09.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 07.11.2018 anberaumt und durchgeführt. Gegen den Einleitungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser mit Wirkung vom 24.10.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Verantwortung des Beschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich für nicht schuldig.

Angaben des Beschuldigten:

Der Beschuldigte wurde zunächst zu seinem Werdegang und der Ausbildung innerhalb der Polizei befragt. Über Befragung gab er weiters an, dass er sich noch an den Vorfall erinnern könne und schilderte diesen aus dessen Sicht.

Demnach sei er mit seiner Freundin in einem Lokal gewesen und habe dort etwas getrunken. Er habe gemeinsam mit seiner Freundin das Lokal verlassen und sei zu einem vor dem Lokal stehenden Taxi gegangen. Er habe die Taxilenkerin gefragt, ob sie „frei“ sei, was diese verneinte; sie habe eine bestellte Fahrt nach NN. Er habe ihr erklärt, dass NN hier auf dem Weg liegen würde und habe sich dann – ungefragt – auf den Beifahrersitz gesetzt. Er sei umgehend von der Taxilenkerin wieder „hinausgeworfen“ worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm klar geworden, dass er einen „Blödsinn“ gemacht habe. Über Frage, wie stark er nach eigener Einschätzung zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, führte er aus, dass er jedenfalls weniger als 3 ‰ gehabt habe. Er glaube, er sei mittelstark alkoholisiert gewesen. Richtig sei, dass er in der Folge seinen Dienstausweis der Taxilenkerin gezeigt habe. Er wollte damit jedoch nur „nachweisen“, dass er ein „anständiger“ Gast sei. Auf keinen Fall wollte er sich damit einen Vorteil verschaffen oder wollte er ihr damit „drohen“. Nachdem die Taxilenkerin gesagt habe, sie werde sich beschweren, habe er ein Foto vom Kennzeichen des Taxis gemacht. Es sei ihm heute bewusst, dass er durch sein Verhalten das Vertrauen in die Polizei – indem er stark alkoholisiert seinen Dienstausweis hergezeigt habe - beeinträchtigt habe. Das sei aber niemals seine Absicht gewesen. Es sei einfach eine unüberlegte blöde Handlung gewesen.

Über Befragung führte er weiters aus, dass er, als er am nächsten Tag auf der Dienststelle die e-mail gelesen habe, worin sich die Taxilenkerin über einen – bis dahin unbekannten Polizisten – beschwert habe. Er sei sofort zu seinem Chef gegangen und habe diesem den Sachverhalt erzählt. Er habe sich somit seiner Verantwortung gestellt.

Das Diversionsangebot bei Gericht (wegen Paragraph 107,, 313 StGB) habe er angenommen, da er vermeinte zu spüren, dass der Richter seinen Angaben keinen Glauben schenken würde, ihm gegenüber sehr forsch gewesen sei, die Zeugin aber in ihren Aussagen nicht nur bestätigte, sondern diese auch selbst noch bestärkte. Die Annahme sei letztendlich nicht ein Schuldeingeständnis gewesen, sondern entstand aus wirtschaftlichen Überlegungen.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass die mündliche Verhandlung seiner Meinung nach ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte die Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft begangen habe. Der Umstand der Einlassung auf die Diversion sei gegeben, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte dazu ausführte, dies eben nur aufgrund der Tatsache gemacht zu haben, da für ihn zu erkennen war, dass der Richter ihm nicht wohlgesonnen sei. Das Dienstrecht und in der Folge das Disziplinarrecht stehe für Sauberkeit im Beamtentum. Es soll und darf das Ansehen und das Image des Beamtentums nicht geschädigt werden. Zum Funktionsbezug sei auszuführen, dass die Vollziehung des Strafrechtes in den Kernbereich des Disziplinarbeschuldigten fällt. Ein blödes Verhalten, wie vom Disziplinarbeschuldigten selbst eingestanden, sind in der Regel schlecht für das Standesansehen, welches es zu bewahren gilt.

Als Milderungsgrund sei die Mitwirkung an der raschen Aufklärung des Vorfalls zu werten, auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Disziplinarbeschuldigte auch ohne dessen Mitwirkung ausgeforscht worden wäre. Erschwerend ist zu werten, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nicht geständig zeigte. Zum Punkt Öffentlichkeit – auch wenn diese nicht notwendig sei - verweise er darauf, dass in einem kleinen NN Medium ein kurzer Bericht zum Vorfall stand.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen bedarf es einer Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten. Sein Verhalten sei ein „no go“ für einen Beamten und dürfte nicht bagatellisiert werden.

Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führt in seinem Plädoyer aus, dass er der Ansicht des Disziplinaranwaltes die Diversion betreffend entgegentreten müsse. Die Annahme einer Diversion darf nicht gleich verstanden werden mit einer uneingeschränkten Verantwortungsübernahme. Bei einer Diversion handle es sich um eine Art „Ablasshandel“, nicht um ein Schuldeingeständnis und wurde diese wie auch schon in der Verhandlung beschrieben, vorwiegend aus wirtschaftlichen Überlegungen angenommen. Der Disziplinarbeschuldigte sei noch nicht definitiv und jedes Rechtmittel würde nur weiter Geld kosten und die Aussichten auf Erfolg seien – aufgrund der Erfahrung mit der Spruchpraxis in NN – wohl eher als bescheiden zu bezeichnen gewesen. Dass der Richter seinem Mandanten gar nicht „wohlgesonnen“- fast voreingenommen - war, hätte auch der Prozessbeobachter der LPD NN nach der Verhandlung festgestellt und ihm gegenüber gesagt. Auch dieser sei entsetzt gewesen, ob der forschen Vorgangsweise des Richters gegenüber dem Beschuldigten. Die Einlassung auf eine Diversion sei das Geringste aller Übel gewesen.

Die Wirkung auf die Öffentlichkeit sei eher positiv gewesen, weil der Kollege zu seiner Verantwortung stand. Auch seien die Aussagen der Taxilenkerin im Prozess vor dem Landesgericht zu bezweifeln gewesen. Diese habe Aussagen vorgebracht, die sein Mandant mit Sicherheit nie gesagt habe. Beispielsweise sei von dieser behauptet worden, sein Mandant habe gesagt, er sei in NN beim Bundesheer gewesen und kenne deshalb den Weg. Tatsächlich habe sein Mandant seinen Militärdienst in NN abgeleistet.

Es bestand zu keiner Zeit die Gefahr, dass das Image der Polizei durch den Vorfall in Mitleidenschaft gezogen wurde und fordere er deshalb einen Freispruch.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte zeigte sich in seinen Schlussworten zusammenfassend reumütig. Er sehe – wie schon in der Befragung ausführlich geschildert - ein, dass er einen Blödsinn gemacht habe.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Paragraph 43, BDG

2)    Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Dies auch deshalb, weil der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung den Vorwurf des Paragraph 43, Absatz 2, BDG eingestanden hat, aber auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst (auch bei Gericht) ausführte, er habe unmittelbar nach dem „Rauswurf“ aus dem Taxi erkannt, dass er nun einen „Blödsinn“ gemacht habe. Die Judikatur beschreibt, dass wenn wegen der voraussehbaren Nachteile, schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist.

Dennoch – und obwohl er eine Handlungsalternative hatte und somit ohne Not und aus rein privatem Interesse und um seine „Stellung“ zu verbessern - habe er den Dienstausweis vorgezeigt und sich als Polizist deklariert.

Dies so „deutlich“, dass auch weitere Passanten den Umstand bemerkten, dass der Disziplinarbeschuldigte Polizeibeamter sei und sich in „alkoholisiertem“ Zustand durch das Vorzeigen des Dienstausweise wohl einen Vorteil verschaffen wollte.

Ein solches Verhalten ist nicht nur nicht notwendig, sondern einem Polizisten, besonders in einem provisorischen Dienstverhältnis, nicht würdig. Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, einem Sicherheitswachebeamten Gelegenheit zu geben, Entwicklungs- und altersmäßig bedingte Charakterschwächen zu überwinden.

Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden.

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der Disziplinarbeschuldigte verrichtet in einer Polizeiinspektion Dienst. Zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört damit auch der Vollzug des Strafrechts.

In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu.

Durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden vermeinen, sich durch das Vorzeigen des Dienstausweises in eine bessere Position bringen zu können. Und es ging gegenständlich ausschließlich um die Verbesserung der privaten Position des Disziplinarbeschuldigten, daran vermag auch die – durchaus glaubwürdig gebrachte – Argumentation des Disziplinarbeschuldigten, er wollte mit dem Vorzeigen nur „nachweisen“, dass er ein „ordentlicher“ Gast sei, nichts zu ändern. Speziell die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Verwendung von Dienstmittel erwecken könnte.

Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist.

Denn für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Vor diesem Hintergrund prüfte der Senat, ob die beabsichtigte Strafhöhe auch erforderlich sei und kam zum Ergebnis, dass diese in dieser Höhe nicht nur aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen so erforderlich gewesen sei, um den Disziplinarbeschuldigten, aber auch andere Beamte, von der Begehung der Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Ein Verhalten, das dem Paragraph 43, BDG widerspricht, wohnt es inne, dass es auch „Opfer“ gibt. Opfer wollen ernst genommen werden, und dass die Ordnung revalidiert wird. Hier muss der Staat sanktionierend reagieren. Es ist Unrecht geschehen, deshalb muss auch eine Bestrafung folgen. Die Milderungsgründe (Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung, aber auch die Mitwirkung an der Aufklärung) und die Erschwerungsgründe (starke Alkoholisierung und ausschließliche persönliche Verbesserung der Stellung) wurden in der Strafzumessung berücksichtigt.

Der erkennende Senat hatte daher ausgehend von der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG, unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe die innerhalb des gewählten Strafrahmens niedrigst mögliche Strafe zu wählen.

Die verfügte Sanktion erweist sich vor allem aus generalpräventiven Gründen als zwingend notwendig, weil es sich insgesamt um eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung handelt, welche geeignet ist, dem Ansehen der Polizei und dem Vertrauen des Bürgers in die Rechtstreue der Polizeibeamten, beträchtlichen Schaden zuzufügen. Durch diese Sanktion – die freilich im untersten Bereich des gewählten Strafrahmens liegt – wird generalpräventiv klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

In generalpräventiver Hinsicht stellt die gewählte Strafe eine (nach unten) gerade noch vertretbare Sanktion dar.

Insgesamt liegt nach Ansicht des Senates somit eine mittelgradige Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.