Disziplinarbehörde

BM für Inneres

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

03-DK-18

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 20.03.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig,

er hat am 13.09.2017 um 17:18 Uhr und 17:19 Uhr im Zuge seines Dienstes auf der Polizeiinspektion NN unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, aber ohne dienstlichen Grund und Auftrag in den EKIS-Applikationen (Führerscheinregister, Personeninformation, Kriminalpolizeilicher Aktenindex) Datenabfragen über seinen unehelichen Sohn NN durchgeführt.

Der Beamte ist daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach

Paragraph 302, StGB – schuldig, seine Dienstpflichten nach

•             Paragraph 43, Absatz eins, BDG, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen,

•             Paragraph 43, Absatz 2, BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

•             Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit der Datensicherheitsvorschrift des BM.I, Zl. BMI-LR1200/0073-III/3/b/2006 sowie der Datensicherheitsvorschrift der LPD f NN, Zl. NN vom 01.04.2014, die Weisung seiner Vorgesetzten zu beachten,

gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. 

Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,-- (vierhundert) verhängt.

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

GrInsp NN ist der Landespolizeidirektion für NN und versieht als Beamter Dienst auf der PI NN. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sachverhalt:

Am 01.10.2017 führte der Inspektionskommandant der PI NN eine routinemäßige Onlineauswertung über die Zulässigkeit der EKIS-Anfragen der Mitarbeiter durch. Bei der Überprüfung des Anfrageprotokolls von GrInsp NN fiel diesem auf, dass zur UT-Anzeige NN insgesamt 4 Anfragen gestellt wurden. Zwei dieser Anfragen betrafen NN, geb. NN. Bei der ersten Anfrage wurde nur das Führerscheinregister abgefragt. Bei der zweiten Anfrage wurde zusätzlich zu einer neuerlichen Abfrage des Führerscheinregisters auch die EKIS-Applikationen „Personeninformation“ und „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ abgefragt. Im Zuge der Überprüfung aller im angeführten Akt vorhandenen Einvernahmen konnte der Name NN nicht festgestellt werden.

Bei der angefragten Person handelt es sich um den aus einer früheren Beziehung stammenden unehelichen Sohn des GrInsp NN.

Strafgerichtliches Verfahren:

Die Staatsanwaltschaft NN trat von der Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Verd des Verb n Paragraph 302, StGB gemäß Paragraphen 200, Absatz 5, StPO nach Bezahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 2.000,-- zurück (diversionelle Erledigung). Der Disziplinarbeschuldigte hat den Geldbetrag vollständig einbezahlt.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

Gem. Paragraph 121, Absatz 2, BDG unbescholten

Dienstpflichtverletzung:

Der nunmehrige Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 09.01.2018, samt Beilagen, ho. eingelangt am 23.01.2018, welche gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte ohne dienstlichen Grund und Auftrag in den EKIS-Applikationen (Führerscheinregister, Personeninformation, Kriminalpolizeilicher Aktenindex) Datenabfragen über seinen unehelichen Sohn NN durchgeführt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraphen 43,, 44 BDG begangen.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 16.02.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung am 20.03.2018 anberaumt und durchgeführt.

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich umfassend und reumütig für schuldig. Er gab an, es sei ihm bewusst, dass er seine Dienstpflichten verletzt und dadurch das Ansehen des Amtes beeinträchtigt habe. Er führte zudem aus, er habe sich Sorgen um seinen Sohn gemacht. Er habe seit vielen Jahren keinen richtigen Kontakt mehr zu diesem, da dieser bei seiner leiblichen Mutter aufgewachsen sei. Er wollte nun, zum 30. Geburtstag seines Sohnes versuchen, den Kontakt wiederherzustellen. Heute wisse er, dass er das wohl einfacher und jedenfalls auf legalem Weg hätte machen können – bspw via Facebook. Er bereue sehr, was er getan habe. Er würde so etwas nie wieder machen.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass Datenschutz ein sehr sensibles Thema sei und verwies in diesem Zusammenhang auch auf die laufende mediale Berichterstattung (BVT-Affäre). Gerade von Polizeibeamten darf man ein besonderes Verantwortungsgefühl im Umgang mit sensiblen Daten erwarten. Jeder diesbezügliche Missbrauch sei konsequent und mit der gebotenen Strenge zu verfolgen. Unter Berücksichtigung der Erschwernis-, aber auch der Milderungsgründe fordert er eine Bestrafung in Höhe von 40% des Monatsbezuges.

Der Verteidiger verwies in seinem Plädoyer auf das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen. Es sei auch die Frage der Schuld zu stellen. Der Disziplinarbeschuldigte ist geständig und einsichtig und zudem strafrechtlich unbescholten. Auch vor dem Hintergrund, dass sich sein Mandant nur Sorgen um seinen Sohn gemacht habe, er (der Disziplinarbeschuldigte) in ca. einem Jahr in Pension gehen werde und nicht zu erwarten sei, dass dieser nochmals disziplinär auffällig werden wird, ersuche er, in Anlehnung an einen früheren Vorsitzenden, der in einem ähnlich gelagerten Fall einmal den Ausspruch tätigte: „Man soll die Kirche im Dorf lassen“, um eine möglichst milde Bestrafung.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte entschuldigte sich – sichtlich reumütig und ernst – für sein Verhalten und ersuchte ebenfalls um eine möglichst milde Bestrafung.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Paragraph 43, BDG

1)    Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

2)    Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 44, BDG

1)    Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph eins, DSG (Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung)

1)    Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Paragraph 6, DSG (Grundsätze)

1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

(…)

Paragraph 7, DSG (Zulässigkeit der Verwendung von Daten)

1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

Dienstanweisung der LPD-NN GZ NN, vom 01.02.2014

römisch III. Kontrollmaßnahmen:

Bezug:   

(…) Der rechtliche Anfragegrund muss leicht nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die Dienstnummer ist kein Anfragegrund und kann nur als Ergänzung dienen. Mit einer sinnvollen und rechtlich nachvollziehbaren Eintragung im Bezug wird automatisch auch die richtige Protokollierung sichergestellt.

Sonstige Hinweise:

(…) Allerdings ist die Abfrage personenbezogener Daten im PAD - ebenso wie eine Abfrage im EKIS - nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe dienstlich notwendig ist (siehe auch Pkt. 2.2. der Datensicherheitsvorschrift über das Auftragsprinzip nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000); eine Abfrage aus rein persönlichen Interessen (z.B. Neugier oder private Interessen) kann strafrechtlich nach Paragraph 302, StGB belangt werden (OGH v 02.10.2012, 17Os12/12m).

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines geleisteten Diversionsangebotes an den Disziplinarbeschuldigten von der Strafverfolgung endgültig zurückgetreten ist, ist folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die, dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden. Die Disziplinarkommission hat lediglich zur Kenntnis zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft offenbar nicht von einer vorsätzlich missbräuchlichen Datenabfrage ausging, weshalb auch kein Anfangsverdacht nach Paragraph 302, StGB bestand. Disziplinär ist das Verhalten wie folgt zu würdigen:

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften, also auch die Bestimmungen des DSG 2000, strikt beachtet.

Im Zuge des Beweisverfahrens hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte aus ausschließlich privaten Gründen Zugriff auf das EKIS genommen und rechtswidrig eine Datenabfrage durchführte. Er hat die von der Anfrage betroffene Person dadurch in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) verletzt. Für seine Anfrage gab es keinen dienstlichen Konnex zu einer Amtshandlung udgl., somit auch keine Befugnis.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Der Disziplinarbeschuldigte verrichtet in einer Polizeiinspektion Dienst. Zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört damit auch der Vollzug des Strafrechts.

In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu.

Dazu gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Berechtigungen (EKIS-Abfrageberechtigung) nur für dienstliche Zwecke verwendet und die Bestimmungen des DSG, sowie die internen Vorschriften über die Durchführung von EKIS-Abfragen einhält. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen/Befugnisse nicht für private Zwecke - sei es aus bloßer Neugier oder sei es, wie im konkreten Fall, zur Befriedigung eines konkreten privaten Informationsbedürfnisses - verwendet.

Durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden ihnen dienstlich eingeräumte Befugnisse, wie dem Zugriff auf grundsätzlich sensible polizeiliche Datenbanken, gedankenlos für private Zwecke missbrauchen. Gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit den, vom Bundesministerium für Inneres eingeräumten, besonderen Befugnissen im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte.

Diesem hohen Anspruch wurde der Disziplinarbeschuldigte nicht gerecht. Schwerwiegender, der Disziplinarbeschuldigte hat gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen, zumal die Vollziehung des Strafrechtes (StGB, StPO) zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören, da Disziplinarbeschuldigte auch im Außen- und Sektorstreifendienst eingesetzt wird.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat.

Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Die oben angeführte Dienstanweisung der LPD NN stellt klar, unter welchen Voraussetzungen Anfragen in polizeilichen Datenbanken zulässig sind. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich nicht daran gehalten und damit seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt.

Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Milderungsgründe:

      reumütiges Geständnis

      umfassende Tateinsicht

Insgesamt liegt nach Ansicht des Senates eine mittelgradige Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Zu beachten war, dass die Verfolgung strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu den primären Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und zu seinen Aufgaben als Polizist gehört. Dass er nun selbst in diesem Bereich straffällig geworden ist, ist – wie schon oben dargestellt – geeignet, eine beträchtliche Verletzung des Ansehens des Amtes zu verursachen.

Eine wie vom Disziplinaranwalt geforderte Strafe in Höhe von 40% des Monatsbezuges ergäbe im vorliegenden Fall eine Geldbuße von € 1.160,--. Nach Berücksichtigung der im Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnis, sowie der zu berücksichtigenden Milderungsgründe, ist der Senat der Ansicht, dass gegenständlich mit der im Spruch verhängten Geldbuße gerade noch das Auslangen gefunden werden kann.

Eine höhere disziplinäre Sanktion ist vor dem Hintergrund seiner Reumütigkeit spezialpräventiv nicht notwendig; generalpräventive Erwägungen werden durch die gewählte Sanktion ohnehin gewährleistet. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.