BM für Inneres
24.04.2017
15-DK-16
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 24.04.2017 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp i.R. NN ist schuldig:
im Zeitraum 22.1.2016 bis 23.1.2016, um 07:00 Uhr trotz des Wissens, dass er am 23.1.2016, um 07:00 Uhr seinen Dienst beginnen hätte müssen, sich durch den übermäßigen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt hat, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt und in weiterer Folge am Lenken von Dienstkraftfahrzeugen gehindert hätte, somit gegen den Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-II/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Pkt.2.1.und 2.8. i. römisch fünf. m. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 12. März 2016, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
GrInsp NN hatte zuletzt als eingeteilter Beamter bei der PI NN seinen Dienst versehen.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren (wörtliche Wiedergabe aus der Disziplinaranzeige):
„Der PI Kommandant der Polizeiinspektion NN, KontrInsp NN, führte am 23.01.2016, um 07.00 Uhr auf der Polizeiinspektion eine Dienstkontrolle durch. Der Grund für diese Dienstkontrolle war, dass sich in letzter Zeit vermehrt verschiedene Mitarbeiter bezüglich des Zustandes des GrInsp NN äußerten, speziell ging es um Wahrnehmungen von Alkoholgeruch beim Dienstantritt am Beamten und dies in weiterer Folge der Dienstführung in Gesprächen übermittelten.
Im Zuge der Kontrolle wurde bei GrInsp NN, er begann seinen Dienst pünktlich und vollständig adjustiert um 07.00 Uhr, Alkoholgeruch wahrgenommen. Der beim Beamten nach Aufforderung durch den Inspektionskommandanten freiwillig durchgeführte Alkoholvortest ergab einen Wert von 0,30 mg/I. Grlnsp NN konnte sich das Ergebnis nicht erklären, gab jedoch an, am Vortag einige Bier getrunken zu haben.
Der Beamte hatte an diesem Tag römisch eins t. Dienstanweisung gemeinsam mit RevInsp NN von 07.00 bis 19.00 Uhr exekutiven Außendienst vorgeschrieben. GrInsp NN hätte als Kraftfahrer Verkehrs- und Sicherheitsdienst mit dem vorgeschriebenen Streifenkraftwagen zu verrichten gehabt.
Beim Dienstantritt hat der Beamte Symptome wie Alkoholgeruch sowie gerötete Augen aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung wiesen. Bei der mittels Alkoholvortestgerät festgestellten Alkoholbeeinträchtigung von 0,30 mg/I war bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit bzw. Nüchternheit des betroffenen Beamten nicht gegeben“.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Über den Rechtsvertreter des DB wurde folgende Stellungnahme eingebracht:
„Die Vorwürfe werden zur Gänze bestritten. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Disziplinaranzeige ergibt, dass der Beschuldigte bereits seit 31.12.1989 zunächst als Zollwachebeamter und seit 01.04.1997, sohin bereits seit 27 Jahren im Exekutivdienst, davon 19 Jahre als Polizeibeamter, tätig war.
Festzuhalten ist weiters, dass entgegen den Annahmen in der Disziplinaranzeige wonach Bestrafungen „nicht bekannt" sind keinerlei Disziplinarstrafen oder sonstige Strafen gegen den Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte ist sohin disziplinarrechtlich unbescholten.
Weiters ist festzuhalten und insofern ist die Disziplinaranzeige unvollständig, dass gegen den Beschuldigten bisher keinerlei — wie auch immer geartete — dienstrechtliche Verfahren oder Disziplinarverfahren geführt wurden. Weiters gab es keine Beanstandungen seiner Dienstverrichtung und keine Bearbeitungsrückstände bei bearbeiteten Akten. Er ist im Vergleich mit den übrigen Beamten seiner Dienstbehörde in keinster Weise auffällig und hat auch zB. nicht weniger Strafgelder eingenommen, als dies andere getan haben. Insofern liegt ein tadelloses Vorleben des Beamten vor, welche Umstände in gegenständlichem Disziplinarakt zu ergänzen sind.
Richtig ist, dass der Beschuldigte sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet, weil der Beschuldigte bereits seit Längerem an chronischen Krankheiten, insbesondere einer Gastritis sowie einer Lärmschwerhörigkeit leidet. Insofern ist der Beschuldigte in seiner Dienstfähigkeit aufgrund dieser — unverschuldeten — Gesundheitsbeeinträchtigungen beeinträchtigt. Festzuhalten ist, dass es sich bei der Lärmschwerhörigkeit um eine durch den Dienst entstandene Berufskrankheit handelt. Dies wurde bereits in einem Verfahren bei der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) zur Zahl NN von einem Sachverständigen für Otologie im Jahre 2008 festgestellt. Im Rahmen der Begutachtung wurde die Feststellung getroffen, dass eine Beschäftigung des Beschuldigten mit Lärmarbeiten infolge Gefahr der Progredienz der Schwerhörigkeit weitgehend zu vermeiden ist.
Um eine Verschlechterung des Zustandes, die als Folge eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit auftritt, zu vermeiden, wurde die Dienststelle als Dienstgeber dringend ersucht in Hinkunft den Disziplinarbeschuldigten von schädigendem Lärm nach Maßgabe der Feststellungen im Verfahren vor der Versicherung fernzuhalten.
Es wird hiermit vorgebracht, dass trotz Kenntnis der Dienstbehörde von dieser Berufskrankheit und der nur eingeschränkten Dienstfähigkeit des Beschuldigten keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Auflagen einhalten zu können. Der Beschuldigte hat dies bereits oftmals in seiner Dienststelle thematisiert, jedoch war aufgrund von sachlichen Zwängen und Überbelastungen in der Dienststelle, insbesondere Personalmangel bei Großveranstaltungen eine Rücksichtnahme auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht möglich.
Die in der Disziplinaranzeige aufgeworfenen Krankenstände sind der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten, welche wie dargestellt, teilweise auf einen Dienstunfall bzw. Berufskrankheit zurückzuführen sind, geschuldet. Infolge der chronischen Erkrankung (Gastritis) kommt es trotz Behandlung — zu den in der Disziplinaranzeige angeführten Krankenständen. Daran trifft den Beschuldigten jedoch kein Verschulden. Dementsprechend wird in der Disziplinaranzeige richtig auch auf den „allgemein schlechten Gesundheitszustand des Beamten" hingewiesen. Ein allgemein schlechter Gesundheitszustand begründet aber — auch bei mehrmaligen und häufig aufeinanderfolgenden Krankenständen — kein disziplinarrechtliches Verschulden.
Dies geht selbst aus der Disziplinaranzeige hervor. Insofern ist das Verfahren in diesem Punkt bereits jetzt ohne weiteres Verfahren einzustellen. Anhaltspunkte auf ein disziplinarrechtlich begründetes Verschulden aus dem Vorwurf von Krankenständen ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Disziplinaranzeige enthaltenen Hinweises auf den allgemein schlechten Gesundheitszustand schon nicht.
Hinsichtlich des konkreten Vorwurfs der Alkoholisierung am 23.01.2016 wird wie folgt festgehalten:
Richtig ist, und dies hat der Beschuldigte auch gegenüber dem Disziplinaranzeiger festgehalten, dass der Beschuldigte am Vortag, also mehr als 12 Stunden vor seinem Dienstantritt einige — die genaue Menge ist dem Beschuldigten aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr erinnerlich — Bier getrunken hat. Dies allerdings in einem zeitlichen Abstand, von dem der Beamte ausgegangen ist, dass er zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in einem dienstfähigen Zustand sein würde. Der Beschuldigte hat auch dementsprechend nichts unternommen, was seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt hätte oder auch nur fahrlässig zu einer Beeinträchtigung hätte führen können. Er hat sich demnach nicht auf irgendeiner Veranstaltung, Party oder Feier befunden, sondern hat lediglich Zuhause zum Abendessen einige Bier konsumiert. Er ist zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er bei Dienstantritt dienstfähig sein würde.
Der Beschuldigte hat auch gegenüber dem Anzeiger angegeben, dass er am Vortag einige Bier getrunken hat.
Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte infolge der bereits dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung Medikamente zu sich nimmt und auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen hat. Zudem hat der Beschuldigte am Tag seines Dienstantrittes kurz vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzt, weiche ebenfalls Alkohol enthalten und geeignet sein können ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen.
Festgehalten wird, dass der Beschuldigte auch nach dem Amtsvermerk vom 12.03.2016 seinen Dienst pünktlich und vollständig adjustiert um 07:00 Uhr des 23.01.2016 angetreten hat.
Wie aus diesem Amtsvermerk ebenfalls hervorgeht, wurde die angebliche Alkoholbeeinträchtigung lediglich mit einem Alkoholvortestgerät festgestellt und nicht mit einem geeichten Alkomaten.
Insofern ist nachträglich eine tatsächliche Alkoholisierung nicht mehr mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellbar, weil wie ausgeführt der Beschuldigte ebenfalls Medikamente und alkoholhaltige Mundpflegeprodukte verwendet hat.
Beweis:
· PV
· medizinische Unterlagen
· weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
Zudem wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1998, RIS Rechtssatz GZ 94/09/0344 verwiesen. Selbst bei einer Verweigerung der Atemluftprobe — was in gegenständlichem Fall gar nicht vom Beschuldigten zu verantworten ist — hervorgerufen durch den Gesundheitszustand des Beamten in Verbindung mit Medikamenten und einer kleinen Menge Alkohol wird die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht überschritten. Bedenken gegen eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch diesen Beamten oder die Gefahr einer Schädigung des Vertrauens in den Beamten werden dadurch noch nicht nahegelegt. Nichts anderes hat auch hier zu gelten.
Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im einschlägigen Beamtendienstrecht vom 03.09.2002 verwiesen, GZ 99/09/0118, wonach der Genuss von Alkohol in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt grundsätzlich verboten ist, aber der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache festgestellt hat, dass an einem Tag bis 1,5 Stunden vor Dienstantritt Alkohol getrunken wurde. Dies war gegenständlich nicht einmal der Fall: der Alkoholkonsum des Beschuldigten war zeitlich gesehen lange vor Dienstantritt womit der Beschuldigte auch dem Vorwurf erhaben ist, dass er sich fahrlässig in einen die Dienstunfähigkeit herbeiführenden Zustand begeben habe.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Dienstvorgesetzte des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Dienstantrittes davon ausgegangen sein mag, dass der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert sei. Feststellungen dazu konnten letztendlich — auch infolge mittlerweiligen Zeitablaufs — keine getroffen werden. Letztendlich kann die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nachträglich nicht mehr festgestellt werden.
Es werden daher die nachstehenden Anträge gestellt wie folgt:
Die Disziplinarbehörde möge
— Das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BOG einstellen, weil die Tat nicht erwiesen werden kann; in eventu
— Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, BDG vom weiteren Führen eines Disziplinarverfahrens absehen, weil das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend und die Verteidiger hier von verständigen; in eventu
— Das Disziplinarverfahren mit Bescheid einstellen, weil gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken; in eventu
— Gemäß Paragraph 115, BDG im Falle einer disziplinarrechtlichen Verurteilung ein Absehen von der Strafe vornehmen, weil die Tat nicht nach Außen gelangt ist und daher ohne Verletzungen dienstlicher Interessen ein Absehen von der Strafe möglich ist. Es kann angenommen werden, dass ein Schuldspruch alleine genügt, weil Krankheit und nicht Eigenschaften in der Persönlichkeit des Beamten zu der Dienstpflichtverletzung geführt haben.“
Beschwerdeerhebung des DB und Entscheidung durch das BVwG
Die vom Rechtsvertreter des DB am 31.5.2016 eingebrachte Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid der DK wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, GZ NN vom 14.2.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Emailanschreiben der LPD NN vom 17.2.2017 wurde die DK in Kenntnis gesetzt, dass der DB gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.3.2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden soll.
Mit Schreiben der LPD NN vom 27.2.2017 wurde eine SV Bestellung durchgeführt und der DB am 13.3.2017 untersucht.
Laut der erfolgten fachärztlichen Stellungnahme vom 20.3.2017 wird zusammenfassend festgehalten, dass der Untersuchte aufgrund seiner Erkrankung nicht aktiv an der Vermeidung der beiden Dienstvorfälle mitwirken konnte und somit von einer verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden muss. Das gesamte Gutachten ist dem Bescheid beigeschlossen und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Aufgrund des nunmehr rk. Einleitungsbeschlusses vom 13.5.2016 wurde die Verhandlung für den 24.4.2017 anberaumt und durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich GrInsp i.R. NN hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Faktums für schuldig.
Der DB erhebt seine Angaben in bisherigen Stellungnahmen zu seiner Beschuldigtenverantwortung.
Ergänzend gibt er an:
Auf die Frage des Vorsitzenden, wie viel Alkohol er am Vorabend konsumiert habe, gibt er an, dass er einige Bier und einige Gläser anderen Alkohols getrunken habe. Er wisse um den stündlichen Alkoholabbau Bescheid, der etwa 0,1 Promille betragen würde. Er kenne auch die Vorschriften in der Richtlinienverordnung und habe auch gewusst, dass er absolut nüchtern seinen Dienst antreten hätte müssen. Er habe jedoch in der Früh das Gefühl gehabt, nüchtern zu sein. Auf die Frage, ob er nicht daran gedacht habe, sich wegen der allfälligen Alkoholbeeinträchtigung mit seiner Dienststelle in Verbindung zu setzen um durch Urlaub oder Krankenstand gerechtfertigt fernbleiben zu können, gibt der DB an, dass er schon kurzfristig daran gedacht habe, dies aber dann verworfen habe.
Der Disziplinaranwalt fasst in seinem Plädoyer die Beweisführung zusammen, stellt die Milderungsgründe des Geständnisses, der Unbescholtenheit und das Ergebnis des Sachverständigen Gutachtens mit der attestierten verminderten Schuldfähigkeit dem Nichtvorhandensein eines Erschwerungsgrundes gegenüber und beantragt speziell aus generalpräventiven Gründen einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises.
Der Verteidiger fasst ebenfalls die Beweisführung zusammen und verweist auf die Milderungsgründe und insbesondere auf das Ergebnis der bisherigen gesundheitlichen Untersuchung, ebenso auf die festgestellte verminderte Schuldunfähigkeit und beantragt auch im Hinblick darauf, dass sich sein Mandant bereits im Ruhestand befindet, im Falle eines Schuldspruches eine milde Bestrafung.
In seinem Schlusswort bedauert der DB sein Verhalten und schließt sich den Ausführungen seines Verteidigers an.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
Paragraph 44, (1) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Auszug aus der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, GZ BMI-OA13000/0029-II/1/b/2014
2.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel
Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist - ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, -verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Absatz 2,
Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. der Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.
Zu den Dienstpflichtverletzungen:
Faktum 1
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall hinsichtlich beider zur Last gelegten Fakten für den angeführten Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-II/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Punkte 2.1. und 2.8 zu gelten. Insofern der DB in in einem den Dienst vorgelagerten Zeitraum alkoholische Getränke konsumiert hatte und der Alkohol offensichtlich nicht komplett gänzlich abgebaut war, hat der DB jedenfalls diese vorangeführten Bestimmungen nicht beachtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einem erfahrenen Exekutivbeamten die Wirkung, Alkoholmenge und Alkoholabbauzeitraum wenigstens als Grundwissen bekannt sein hätte sollen und er dieses Wissen auch bestätigte.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag – im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten – erfüllt werden.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat und bekannte sich der DB auch schuldig hinsichtlich der angelasteten Dienstpflichtsverletzung. Wenngleich ihm auch eine durch den Sachverständigten attestierte verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt wird, muss dem DB doch zum Vorwurf gemacht werden, dass er ein Alternativverhalten, nämlich sich um eine Erlaubnis für eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu bemühen, setzen hätte können. Dass er dies kurzfristig ins Auge gefasst hatte, hat der DB auch eingeräumt, aber dann doch in weiterer Folge diese Bemühung unterlassen.
Strafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Den Milderungsgründen des Geständnisses, der bisherigen Unbescholtenheit, der attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit und der Einsicht standen keine Erschwerungsgründe gegenüber, sodass der erkennende Senat vermeint, dass mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden werden konnte, um den Beschuldigten an seine auch im Ruhestand bestehenden Dienstpflichten zu erinnern und um andere Bedienstete von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Es wird damit auch ein deutliches Signal gesetzt, dass sowohl dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.