Disziplinarbehörde

BM für Finanzen

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Geschäftszahl

W 15/21-DK-IV/18

Text

D römisch eins S Z römisch eins P L römisch eins N A R E R K E N N T N römisch eins S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika SCHMIDT als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch IV nach der am 10. Jänner 2019 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag.Ursula BACHMAIR, MBA und des Beschuldigten NN, vertreten durch Thomas Konetschny, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Briefzusteller in der Zustellbasis römisch XX, derzeit suspendiert

Ist s c h u l d i g.

Er hat im Zeitraum 2011 bis Dezember 2016 als Briefzusteller der Zustellbasis römisch XX, im Zeitraum 1991 bis 2010 in der Zustellbasis 1130 Wien, in den nachfolgend angeführten Zeiträumen insgesamt 46.308 Stück beanschriftete Postsendungen sowie 6.488 Info.Post-Sendungen zur Zustellung übernommen, diese jedoch nicht zugestellt, sondern nach Hause in seine Wohnung in xx,xx gebracht und dort sowie im dazu gehörigen Kellerabteil gelagert, wo sie anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Organe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 20. Dezember 2016 aufgefunden und sichergestellt wurden:

  Stückzahl beanschriftete Stückzahl

Jahr  Sendungen   Info.Post-Sendungen

1991 1250 0

1992 551 0

   1993 1872 0

   1994 142 0

 1996 1938 0

   1997 1381 0

 1999 258 0

 2002 2204 0

   2003 7313 0

   2004 4571 0

   2005 5879 0

2006 1877  0

2007 5200  0

2008 3568  0

2009 2320  26

2010 2053  0

2011 2652  0

2012 879  0

2013 189  0

2016 151  0

ohne Jahresangabe 60  6462

_________________________________________________

SUMME 46.308  6.488

NN hat die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz , Beamten-Dienstrechtsgesetz-im Folgenden BDG- 1979),

sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Entlassung

verhängt.

Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind

B e g r ü n d u n g

Zum Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 8. März 2017, der niederschriftlichen Einvernahme des Beamten vom 23. Dezember 2016, der vorliegenden Fotos der nicht zugestellten Sendungen und den SAP-Ausdrucken, dem Einleitungsbeschluss W 2/8-DK-VII/17 vom 18. April 2017, den zugrundeliegenden Vernehmungsprotokollen, den Verhandlungsprotokollen, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 229, Absatz , StGB (Zl. …St 33/…..) ergibt:

NN, geboren am 22. November 1968, ledig, steht seit 3. Juni 1991 im Postdienst und wurde bis zu seiner Suspendierung in der Zustellbasis römisch XX als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Von 1991 bis 2010 war NN in der Zustellbasis 1130 Wien tätig.

Mit 1. Dezember 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2017, GZ W 13/7-DK-VII/16, wurde NN vom Dienst suspendiert.

Das Monatsbruttoeinkommen beträgt EUR 2512,84 brutto ohne Kürzung.

Für einen offenen Kredit leistet NN nach seinen Angaben monatliche Raten von derzeit EUR 800.-Der aushaftende Betrag beträgt ca. EUR 60.000 bis 70.000.-. Laut seinen Ausführungen hat NN keine Nebeneinkünfte.

Am 20. Dezember 2016 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG vom Leiter der Zustellbasis römisch XX verständigt, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Organe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (kurz: BVT) in der Wohnung des Zustellers NN Postsendungen aufgefunden wurden.

Im Zuge einer am 20. Dezember 2016 von Organen des BVT durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung römisch XX, Cumberlandstraße 123 Tür 14 und Tür 19 und den dazugehörigen Räumlichkeiten des NN, wurde festgestellt, dass der Beamte seit 1991 zur Zustellung anvertraute Sendungen nicht zugestellt, sondern in seiner Wohnung sowie im dazugehörigen Kellerabteil gelagert hat.

Allein im Jahr 2016 habe er 151 beanschriftete Sendungen sowie einen Verteilerbund der Zeitung „Österreich“ nicht an die Empfänger zugestellt, sondern in diesen Räumlichkeiten gelagert. Insgesamt wurden in diesem Bereich 46.308 beanschriftete Sendungen und 6.488 Stück Info.Post sichergestellt.

Die von Organen des Verfassungsschutzes durchgeführte Hausdurchsuchung erfolgte, weil der Beamte im Verdacht stand, Kontakte zu rechtsextremen Kreisen zu haben. Die Hausdurchsuchung erfolgte im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachtes der Übertretung der Paragraphen 246, StGB (Staatsfeindliche Verbindungen), 283 StGB (Verhetzung) sowie des Verstoßes gegen Bestimmungen des Verbotsgesetzes.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Erhebungsdienst am 23. Dezember 2016 gab NN im Wesentlichen an, bereits seit Beginn seiner Postdiensttätigkeit im Jahr 1991 überfordert gewesen zu sein. Er sei bei der Tischarbeit zu langsam gewesen und sei auch mit der Zustellzeit nicht zu Recht gekommen. Deshalb wäre er auf die Idee gekommen, die nicht zugestellten Postsendungen nach Hause zu nehmen. In den Jahren, wo keine Sendungen aufscheinen, wäre er mit der Zustellung zu Recht gekommen. Der Beamte versicherte ausdrücklich, keine Sendungen weggeworfen zu haben, da er sich dies „nicht getraut“ hätte. Auf Befragen, weshalb so wenige Info.Post Sendungen aufgefunden worden wären, gab er an, sich mit der Zustellung der Info.Post-Sendungen leichter getan zu haben, als mit E+1 Sendungen. Der Beamte gab überdies an, dass es ihm klar hätte sein müssen, dass der Beruf für ihn zu anstrengend gewesen sei, er damit überfordert gewesen wäre und stattdessen zu viele Überstunden gemacht hätte. Das Ganze täte ihm leid, er wollte „nie jemanden schaden“.

Nach Ansicht der Dienstbehörde ist die von NN angeführte Überforderung als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beamte sei seinen dienstlichen Aufgaben bereits seit Beginn seiner Postdienstzeit im Jahr 1991 nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Auffallend sei, dass keine Postsendungen aus den Jahren 1995, 1998, 2000, 2001, 2014 und 2015 aufgefunden wurden und er sich mit den anfallenden Postmengen in diesen Zeiträumen offensichtlich zurechtfand. Die Verantwortung des Beamten sei demnach für die Dienstbehörde weder nach logischen Maßstäben erklärbar noch nachvollziehbar. Die vom Beamten behauptete Überforderung sei daher lediglich „ein weiterer, aber durchschaubarer Versuch, über die Schuldhaftigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber seinen beruflichen Pflichten hinwegzutäuschen.“

Hinsichtlich der im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellten Handlungen wurde von der Polizeiinspektion römisch XX unter der Aktenzahl ….2419/…. Anzeige bezüglich des Verdachtes auf Amtsmissbrauch, allenfalls der Verletzung des Briefgeheimnisses, an die Staatsanwaltschaft römisch zehn erstattet. Es erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft römisch zehn die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens (Zl. …St 33/….) gemäß 192 Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren bezüglich des Verdachtes auf ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz wird derzeit vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung unter der Aktenzahl BVT-……../201. bzw. von der Staatsanwaltschaft Wien unter GZ ……/16i geführt. Im diesem Verfahren AZ ……/16i wegen Paragraph 3 a, VerbotsG 1947 ist die gegen NN einzubringende Anklageschrift laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 in Vorbereitung.

Die mündliche Disziplinarverhandlung am 26. November 2018 wird wie folgt zusammengefasst:

Herr P., Vorgesetzter von NN seit 1. November 2010, übermittelte dem Senatsvorsitzenden am 22. November 2018 eine Dienstbeschreibung des NN, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde:

Sehr geehrter Hr. Mag. Paul,

eine kurze Zusammenfassung über den Bediensteten NN:

NN ist seit x.x.1991 als Briefzusteller bei der Österr. Post AG beschäftigt. Ich selbst habe ihn seit 1.11.2010 als Führungskraft betreut.

NN hat in all den Jahren eigentlich einen sehr unauffälligen Eindruck gemacht. Seine Arbeitsleistung war aus meiner Sicht in jedem Fall ausreichend. Mitbesorgung oder generell Überstunden wurden bei Notwendigkeit erbracht.

Er war im Gleitzeitkorridor mit zuletzt +31 Std. (Stand Dez. 2016) eigentlich im Soll und dies auch in den Jahren zuvor.

Der Mitarbeiter war verlässlich, Fehlzeiten waren selten und die gewünschte Qualität war vorhanden. Dies zeigt seine Beschwerdestatistik, die wenige Kundenbeschwerden aufweist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. November 2018 bekannte sich NN in allen Anschuldigungspunkten schuldig-über die vorgefundene Sendungsmenge könne er jedoch nichts sagen. Er könne diese nur zur Kenntnis nehmen. Bestritten wurde diese aber nicht.

NN führte im Rahmen der Verhandlung aus, wenn ihm laut Einleitungsbeschluss Interessenlosigkeit und Gleichgültigkeit vorgeworfen werden, müsse er das in Abrede stellen. Er könne das alles nicht ungeschehen machen, möchte aber dazu sagen, dass er in seiner gesamten Dienstzeit null Krankentage gehabt habe, schon im ersten Dienstjahr viele Überstunden (Mitbesorgung) machen musste und trotzdem alle Anforderungen erfüllen wollte.

Er sei ein pingeliger Mensch und was er gemacht habe, wäre perfekt gewesen. Er habe in seiner Freizeit Karteikarten erstellt und freiwillig bei Übersiedlungen geholfen.

Er habe nie auf die Uhr geschaut. Nur wenn es dann schon 18:00 Uhr oder 18:30 Uhr gewesen sei und es schon dunkel geworden wäre, habe er irgendwann Schluss machen müssen.

Er habe mit der Hausdursuchung niemals gerechnet, die sei aus heiterem Himmel gekommen. Daher habe er bei der Vernehmung nicht angegeben, dass er auf seinem Rayon ein Personalwohnheim mit ca. 500 Bewohnern der Stadt Wien zum Zustellen gehabt hatte, wo ein ständiges Übersiedeln stattgefunden habe. Es habe keine geordneten Karteien, sondern nur Nummern gegeben. Das Problem sei nicht die Zustellung, sondern die Post der Verzogenen und die Sendungen mit ungenügender Anschrift (Schusspost). Das sei täglich sehr viel im Verhältnis zu anderen Rayonen gewesen. Er wäre zustellen gewesen und habe zusammenziehen müssen. Da sei noch alles in Ordnung gewesen. Da gehe es um die Behandlung der Schusspost, die ein großer Teil der vorgefundenen Sendungen gewesen sein musste, was die Sache auch nicht besser mache. Diese Sendungen seien nicht dem Empfänger zugestellt worden, sondern diese wurden nicht an den Absender zurückgeschickt, weil es derartige Massen waren. Vermutlich, er habe sich nicht mehr erinnern können, habe er gedacht, er könne diese am nächsten Tag wieder mitnehmen. Irgendwann sei das auch dann schiefgegangen. Er habe aber peinlichst darauf geachtet, dass keinerlei rechtliche oder „Finanz“- Folgen sein könnten.

Also keinerlei Einschreiber, sogenannte dokumentationspflichtige Sendungen und keine Edelpost. Es seien Druck- oder Werbeschriften gewesen. Er habe versucht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er habe keinen Brief geöffnet, habe sich nicht bereichert.

Beschwerdemäßig sei ihm von den Inspektoren gesagt worden, das habe auch der letzte Chef Herr P., DL von römisch XX, bestätigt, dass da nicht viel gewesen wäre. Er habe auch im Laufe der Zeit zwei Belobigungen erhalten. Er hätte versuchen sollen, sich in einen anderen Bereich versetzen zu lassen. Wenn man davon ausgehe, Daumen mal Pi gerechnet, von 1000 Stück am Tag, im Sommer oft nur 600 – 700, im Winter oft viel mehr wie zu Spitzenzeiten, z.B. Weihnachten, dann wäre es so, wie wenn auf die 25 Jahre durchgerechnet pro Jahr zwei Tage fehlen würden.

Es sei immer wieder mal passiert und dann habe ich versucht, das am Wochenende nachzuholen. Das ging manchmal gut und dann wieder nicht. Dann sei Wochen und Monate lang wieder alles in Ordnung gewesen. Er habe den Job nicht verlieren wollen.

Mit den ständigen Systemisierungen seien die Rayone immer größer geworden. Er habe trotzdem versucht alles perfekt und in Ordnung zu machen und das mit 100%. Die Sachen, die er mache, glaube er mit reinem Gewissen sagen zu können, seien 100%ig. Aber es gehe sich nicht immer alles aus, was man vorhabe.

Seines Wissens nach seien keine Rückscheinbriefe bei den nicht zugestellten Sendungen, auch keine Edelpost oder Briefe mit Fristen oder Energierechnungen oder Bankbriefe gewesen. Mit Ausnahme von Sendungen vom besagten Personalwohnheim, wo er einfach die zurück zu sendende Post nicht mehr geschafft habe. Da könne natürlich alles Mögliche dabei gewesen sein . Aber ausschließlich für Bewohner, die dort nicht mehr gewohnt haben. Dieser Rayon habe wesentlich aus diesem Personalwohnheim bestanden, was bedeutet, dass weniger Post zuzustellen gewesen wäre, aber dafür sehr viel zurück zu schicken.

Ihm habe ja der Beruf gefallen. Auf der Straße herum zu gehen und Kundenkontakt zu haben. Er sei wetterresistent. Ihm habe der Schnee überhaupt nichts gemacht, Regen wäre unangenehm gewesen, aber das sei so. Und wenn er sich woanders hin melde (gemeint ist ein Versetzungsansuchen), müsse er ja begründen „warum“. Und wenn das zu Tage gekommen wäre und er angegeben hätte, dass er überfordert sei, wäre es vorbei gewesen.

Der Senatsvorsitzende hielt fest, es gab und gibt die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen ein Versetzungsansuchen abzugeben.

NN führte weiter aus, er sei öfters während seines Urlaubes auf der Dienstsstelle gewesen, um KollegInnen zu unterstützen.

NN stellte auf Fragen des Vorsitzenden den Antrag, als Zeugen Herrn P. (letzter Vorgesetzter von NN) und Herrn Hofer (ehemaliger Vorgesetzter, bereits in Pension) als Zeugen vorgeladen.

Die mündliche Disziplinarverhandlung am 14. Dezember 2018 wird wie folgt zusammengefasst:

Der Zeuge Martin P., führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei derzeit Gebietsleiter Wolkersdorf, Gänserndorf, direkter Vorgesetzter sei er ab März 2012 gewesen, er kenne NN als Mitarbeiter seit Ende 2010. Der Vorwurf gegen NN sei ihm bekannt.

NN habe beschwerdefrei gearbeitet, die aufgefundenen, nicht zugestellten Sendungen hätten überrascht. Es stimme, die meisten aufgefundenen Sendungen, stammen von einem Personalwohnheim. Dieses sei aber vor 2010 von NN an seinem Rayon betreut worden. Die faire Bemessung der Rayonsgröße sei gegeben gewesen, auch die Nachfolger hatten keine Probleme mit dem Rayon.

Die Abwicklung der Mitbesorgung sei problemlos erfolgt, NN habe nicht sehr viele Überstunden gehabt. NN habe sich allerdings nicht angeboten, eine Überlastung sei auszuschließen. Auch im Hinblick auf Krankenstände habe es keine Auffälligkeiten gegeben. NN sei auch im Urlaub erschienen und habe Kollegen geholfen. Er sei sehr gewissenhaft gewesen, war auch nicht der Schnellste, sei die Arbeit sehr gemütlich angegangen, sei jedoch äußerst korrekt gewesen. 2012 habe NN einen anderen Rayon bekommen und mit diesem sei er besser zurechtgekommen. NN sei systematisch vorgegangen, indem er die Sendungen ausgewählt hatte, die den Vorgesetzten nicht auffallen würden. Bei der Edelpost seien auch E+1 Sendungen vorgefunden worden.

Es sei ihm, Herrn P., nicht erklärlich, warum NN sich diese Mühe gemacht habe und Zeit für das Aussortieren der Sendungen verbraucht hat. NN habe die komplette Wohnung mit Post vollgeräumt gehabt.

NN habe durch das Personalwohnheim sicherlich auch bessere Zeitwerte berechnet bekommen. Es hätte sich somit nicht auswirken können.

Die Aussage mit der Schusspost sei für ihn nicht nachvollziehbar,im „alten System“ habe sogar noch eine „Schussdame“ bei der Retourenbearbeitung mitgeholfen.

Auf Anmerkung der Disziplinaranwältin, bei 5000 nicht zugestellten Sendungen pro Jahr käme man auf 25 Sendungen täglich, wenn es nur Schusspost gewesen wäre führte Herr P. aus, die Retourenbearbeitung hätte täglich nur ein paar Minuten ausgemacht.

Auch nach dem „alten System“ wäre der Zeitaufwand nicht nennenswert mehr gewesen.

Beim Personalwohnheim war die Anzahl der Schusspostbearbeitung jedoch höher.

Ein durchschnittlicher Zusteller würde für diese Schussbearbeitung 3- 5 Minuten benötigen.

Der Rayon sei nicht zu groß gewesen, es habe keine ausufernden Mitbesorgungen gegeben.

Es seien auch komplette Info.Mail -Tagesauflieferungen gefunden, die nicht zugestellt worden waren. 

Es seien Mitarbeiter der Zustellbasis römisch XX zwei Tage auf Überstundenbasis im Zusammenhang mit der von NN verursachten Schadenserhebung beschäftigt gewesen.

Der vom Beschuldigten beantragte Zeuge H. konnte an der Verhandlung entschuldigt nicht teilnehmen, auf die Einvernahme wurde seitens NN verzichtet.

Dass die Zustellrayone richtig und fair bemessen wurden, wurde seitens NN im Lauf der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Der Verteidiger führte aus, es gebe viele Kollegen, die das Abarbeiten der Schusspost nicht wollen und das sei auch der Grund bei NN gewesen.

NN sagte auf ausdrückliche Nachfrage, er habe seine Zeiten korrekt gebucht, er könne sich nicht mehr erinnern, wann er wo gewesen sei, er wisse nur, dass viel Arbeit war. Er habe die Arbeit nicht beenden können, da er in Zeitnot gewesen sei.

Es sei ihm bewusst, dass seine Vorgehensweise nicht logisch erscheine. Beim Personalwohnheim habe es neun Stiegen mit ungefähr je 40 Abgabestellen gegeben, wo immer Kommen und Gehen vorherrschte.

Ein Teil dieser Sendungen sei daher nicht zugestellt bzw. nicht bearbeitet worden.

In den Neunziger Jahren seien die Überstunden noch häufig gewesen. Zur Aussage, dass er langsam wäre, möchte er festhalten, dass er sicherlich zu penibel arbeite.

Er habe keine Sendungen vernichten wollen, habe aber die in Rede stehenden Sendungen natürlich nach einer Woche nicht mehr zustellen können. Früher habe er oft am Samstag oder später am Abend versucht, seine Fehler zu beheben. Er sei auch im Urlaub in die Zustellbasis gekommen, um die Kollegen zu unterstützen, da sie durch seinen Urlaub ja Mitbesorgung machen mussten.

Im Laufe der Jahre seien die Überstunden weniger geworden; er habe versucht, auch weniger Überstunden ableisten zu müssen.

Bei Mitbesorgungen habe er zuerst den Fremdrayon betreut, danach erst seinen, um seine Kollegen nicht zu belasten.

Er versuche sein Verhalten insofern zu rekapitulieren, dass er sicher wochenlang korrekt gearbeitet habe, jedoch bei Mitbesorgungen nicht mehr zusammengekommen sei und daher diese Fehlleistungen durchgeführt habe.

Er habe relativ viele Pausen gebucht, in denen er jedoch gearbeitet habe, da er nicht in den Korridor kommen wollte.

Zur Einholung weiterer Beweismittel (Korridorstunden, Auswertung der Mitbesorgungsstunden im relevanten Zeitraum) und die Überstunden für die Aufarbeitung der durch Herrn Girzick gelagerten Sendungen wurde auf 10. Jänner 2019, 08:00 Uhr vertagt.

Die mündliche Verhandlung am 10. Jänner 2019:

Es wurde seitens Beschuldigtem und Verteidiger zu den dem Verteidiger mit RSa übermittelten Reinschriften der Tonbandprotokolle der Verhandlungen vom 26.11.2018 und 14.12.2018 kein Änderungswunsch bekanntgegeben.

Vorgelegt wurde die Auswertung der Überstunden und inkl. Überstunden geleisteten Gesamtstunden je Kalendermonat und Jahr, ab Jänner 2004. Der Senatsvorsitzende expliziert, dass in der Spalte 1 die Personalnummer, Spalte 2 Monat und Jahr, Spalte 3 Überstundenanzahl je Kalendermonat/Jahr (inkl. Mitbesorgung, Samstag), Spalte 4 Gesamtstundenleistung Monat/Jahr (inkl. Überstunden aus Mitbesorgung, Samstagzustellung, ..), Spalte 5 Korridorstunden Monat/Jahr enthalten sind:

Persnr

Lmon

AnzÜS

Anwh

GLZSaldo zum Ultimo

00260162

200401

60,43

220,43

 

00260162

200402

19,23

179,23

 

00260162

200403

25,51

177,51

 

00260162

200404

31,93

183,93

 

00260162

200405

23,89

175,89

 

00260162

200406

30,05

198,05

 

00260162

200407

26,5

162,5

 

00260162

200408

41,11

217,11

 

00260162

200409

24,91

200,91

 

00260162

200410

27,85

179,85

 

00260162

200411

30,8

198,8

 

00260162

200412

18,4

186,4

 

00260162

200501

16,85

176,85

 

00260162

200502

35,24

195,24

 

00260162

200503

44,6

156,6

 

00260162

200504

46,4

214,4

 

00260162

200505

31,6

167,6

 

00260162

200506

37,19

165,19

 

00260162

200507

43,03

203,03

 

00260162

200508

17,2

129,2

 

00260162

200509

22,46

150,46

 

00260162

200510

20,76

172,76

 

00260162

200511

17,25

161,25

 

00260162

200512

1,92

153,92

 

00260162

200601

 

168

 

00260162

200602

2,34

122,34

 

00260162

200603

11,36

195,36

 

00260162

200604

13,03

165,03

 

00260162

200605

7

175

 

00260162

200606

7

135

 

00260162

200607

20,1

188,1

 

00260162

200608

22,36

198,36

 

00260162

200609

16,69

184,69

 

00260162

200610

20,92

140,92

 

00260162

200611

10,92

162,92

 

00260162

200612

1,75

81,75

 

00260162

200701

17,08

193,08

 

00260162

200702

13,08

173,08

 

00260162

200703

5,18

157,18

 

00260162

200704

16,33

176,33

 

00260162

200705

7

127

 

00260162

200706

26,58

186,58

 

00260162

200707

30,22

206,22

 

00260162

200708

7,75

183,75

 

00260162

200709

18,16

178,16

 

00260162

200710

27,22

203,22

 

00260162

200711

7,08

175,08

 

00260162

200712

 

96

 

00260162

200801

1,5

153,5

 

00260162

200802

11,83

179,83

 

00260162

200803

20,64

180,64

 

00260162

200804

20

196

 

00260162

200805

21,5

173,5

 

00260162

200806

18,42

186,42

 

00260162

200807

17,93

193,93

 

00260162

200808

 

160

 

00260162

200809

11,6

187,6

 

00260162

200810

9,18

193,18

 

00260162

200811

6

126

 

00260162

200812

 

32

 

00260162

200901

14,67

134,67

 

00260162

200902

20,73

180,73

 

00260162

200903

8,51

184,51

 

00260162

200904

15,6

183,6

 

00260162

200905

11,67

163,67

 

00260162

200906

24,46

184,46

 

00260162

200907

4,58

188,58

 

00260162

200908

14,85

182,85

 

00260162

200909

14,2

190,2

 

00260162

200910

11,51

147,51

 

00260162

200911

7,17

175,17

 

00260162

200912

1,17

41,17

 

00260162

201001

4,5

124,5

 

00260162

201002

15,1

175,1

 

00260162

201003

7,92

191,92

 

00260162

201004

 

136

 

00260162

201005

7,43

136,93

 

00260162

201006

16,59

184,59

 

00260162

201007

28,06

204,06

 

00260162

201008

24,31

200,31

 

00260162

201009

9,69

121,69

 

00260162

201010

4,68

52,68

 

00260162

201011

2,83

170,83

 

00260162

201012

12,32

188,32

 

00260162

201101

7,98

167,98

 

00260162

201102

15,96

175,96

 

00260162

201103

7,98

191,98

 

00260162

201104

9,31

169,31

 

00260162

201105

21,28

197,28

 

00260162

201106

1,33

89,33

 

00260162

201107

6,65

174,65

 

00260162

201108

1,5

177,5

 

00260162

201109

14,63

190,63

 

00260162

201110

14,63

174,63

 

00260162

201111

25,27

193,27

 

00260162

201112

2,66

98,66

 

00260162

201201

1,33

137,33

 

00260162

201202

7,98

175,98

 

00260162

201203

11,97

179,97

 

00260162

201204

1,33

161,33

 

00260162

201205

6,65

118,65

 

00260162

201206

 

40

 

00260162

201207

 

176

 

00260162

201208

1,33

177,33

 

00260162

201209

9,31

105,31

 

00260162

201210

5

181

 

00260162

201211

 

168

 

00260162

201212

4

156

 

00260162

201301

7,66

168,44

0,44

00260162

201302

31,56

161,46

1,9

00260162

201303

22,28

170,81

4,71

00260162

201304

14,21

161,3

6,01

00260162

201305

22,14

151,91

5,91

00260162

201306

52,71

159,29

5,2

00260162

201307

16,93

174,84

-3,97

00260162

201308

14,74

154,99

-16,98

00260162

201309

10,99

129,41

-7,57

00260162

201310

29

187,75

-3,83

00260162

201311

33,47

122,82

-1,01

00260162

201312

 

73,48

0,47

00260162

201401

1,98

130,45

2,92

00260162

201402

13,38

156,38

-0,7

00260162

201403

 

176,97

8,27

00260162

201404

1,73

110,88

7,15

00260162

201405

6,74

154,71

9,86

00260162

201406

14,97

110,58

8,44

00260162

201407

16,17

164,56

-11,01

00260162

201408

3,97

143,87

-27,14

00260162

201409

2,74

99,26

-23,88

00260162

201410

7,39

190,69

-17,19

00260162

201411

5,45

168,53

-8,66

00260162

201412

 

70,05

-1,33

00260162

201501

 

161,67

0,34

00260162

201502

2,16

164,16

4,5

00260162

201503

4,01

178,9

7,4

00260162

201504

 

97,39

8,79

00260162

201505

4,81

113,34

10,12

00260162

201506

 

160,1

10,22

00260162

201507

7,31

95,27

1,47

00260162

201508

 

146

-12,53

00260162

201509

11,84

159,61

3,08

00260162

201510

20,89

174,58

9,65

00260162

201511

15,14

172,31

13,96

00260162

201512

8,97

60,19

11,97

00260162

201601

 

112,18

12,15

00260162

201602

 

162,53

14,68

00260162

201603

5,26

185,66

24,34

00260162

201604

 

127,34

23,68

00260162

201605

8,33

88,18

23,86

00260162

201606

 

176,19

24,05

00260162

201607

2,25

157,36

13,41

00260162

201608

4,99

164,84

2,25

00260162

201609

10,21

181,8

8,05

00260162

201610

8,02

150,11

14,16

00260162

201611

 

184,99

31,15

00260162

201612

0,67

16,81

31,96

00260162

201701

 

0

31,96

00260162

201702

 

0

31,96

00260162

201703

 

0

31,96

00260162

201704

 

0

31,96

00260162

201705

 

0

31,96

00260162

201706

 

0

31,96

00260162

201707

 

0

31,96

00260162

201708

 

0

31,96

00260162

201709

 

0

31,96

00260162

201710

 

0

31,96

00260162

201711

 

0

31,96

00260162

201712

 

0

31,96

00260162

201801

 

0

31,96

00260162

201802

 

0

31,96

00260162

201803

 

0

31,96

00260162

201804

 

0

31,96

00260162

201805

 

0

31,96

00260162

201806

 

0

31,96

00260162

201807

 

0

31,96

00260162

201808

 

0

31,96

00260162

201809

 

0

31,96

00260162

201810

 

0

31,96

00260162

201811

 

0

31,96

00260162

201812

 

0

31,96

In weiterer Folge wurde von Verteidiger/Beschuldigtem nach Erörterung zugestanden, dass es zwischen den nicht zugestellten Sendungen laut Einleitungsbeschluss und Überstunden keine unmittelbare Wechselwirkung gibt, NN verweist darauf, dass er partiell überlastet gewesen sei. Zu seinen Ausführungen vom 14.12.2018 hält NN fest, er habe nicht nur aufgrund der Mitbesorgung eine Überlastung empfunden.

Der Senatsvorsitzende verwies auf die Zeugenaussage von Herrn P. vom 14.12.2018 und einem vom Senatsvorsitzenden heute mit Herrn P. geführten Telefonat, dass die Überstundenwerte nicht auffallend seien, dies gelte auch für den höchsten Wert im Jänner 2004 mit 60 Überstunden.

Die geleistete Mitbesorgung (diese wird in Überstundenform bezahlt, wenn die zuzustellenden Sendungen eines nicht besetzten Rayons von einem anderen Zusteller bearbeitet/zugestellt werden) wird auch im Rahmen der Normaldienstzeit ohne tatsächliche Mehrstundenleistung bezahlt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Conclusio des Senatsvorsitzenden vom Verteidiger/NN anerkannt, dass die Überstundenwerte nicht überdurchschnittlich hoch sind.

NN argumentierte, 2013 seien auch die Mengen der Korridorstunden sehr gering gewesen, allerdings habe er in den Pausen teilweise weitergearbeitet.

Seit der Einführung des Handhelds (2013) werde die Mitbesorgung nach Ist-Werten korrekt gerechnet, die jedes Mal händisch (Anmerkung: einem anderen, nicht besetzten Rayon zuzuordnende Tätigkeiten; bis zur Einführung des Handhelds wurde ein Pauschalüberstundenwert bezahlt) eingegeben werden müssen.

Er hätte in den 90er Jahren viele Monate mit vielen Überstunden gehabt.

Der Senatsvorsitzende hielt dazu fest, dass die größte Zahl der nicht zugestellten Sendungen im Wesentlichen dem Auswertungszeitraum zuzuordnen sei.

NN wandte ein, es könne trotzdem sein, dass er nicht viele Überstunden zu leisten gehabt hatte und trotzdem überlastet gewesen wäre.

Durch seine penible Arbeit kann es sein, dass er bei Geldanweisungen (dieses Argument hatte der Verteidiger vorgebracht) zu langsam gewesen wäre.

Die Samstagzustellung (Zeitungszustellung) habe er immer gerne gemacht, da kein Zeitdruck vorhanden gewesen sei und er teilweise in Aufarbeitung der Rückstände nach absolvierter Zeitungszustellung auch normale Post zugestellt habe. Nach Auflassung der Zeitungszustellung am Samstag habe er die normale Post nicht mehr nachträglich aufarbeiten können.

NN bestätigte, bis August 2005 noch Samstagüberstunden verrechnet zu haben. Der Vorsitzende hält fest, dass im Folgezeitraum die Überstunden rückläufig waren.

Herr P. teilte in Bezug auf die Recherchen durch Mitarbeiter hinsichtlich der bei OO Girzeck vorgefundenen Sendungen mit E-Mail vom 18. Dezember 2018 dem Senatsvorsitzenden Folgendes mit:

Aufschlüsselung der Überstunden für die Abholung, Sichtung und Schlichtung des gefundenen Materials laut unseren Aufzeichnungen:

20.12.2016: 32 Std. 20 Min. (in Industriestd.: 32,33), befasst waren inkl. meiner Person 9 Mitarbeiter.

21.12.2016: 23 Std. 27 Min. (in Industriestd.: 23,45), mit mir 10 Mitarbeiter. Wir haben dazu noch einen Mitarbeiter aus dem Zustelldienst gezogen, der ausschließlich Sendungen gezählt hat!

Diese Aufschlüsselung wurde von NN und seinem Verteidiger zur Kenntnis genommen.

In seinem Schlusswort führte NN Folgendes aus:

Der Schaden konnte sehr geringgehalten werden, da er keine Reco, Rsa, Rsb, etc. von der Zustellung ausgenommen habe.

Er habe auch nicht immer Punkt 16:00 Uhr Schluss gemacht, sondern war auch länger unterwegs. Er habe im Urlaub in der Dienststelle Kollegen unterstützt. Die Aussage der Disziplinaranwältin, wonach er die Zeit für die Zustellung verwenden hätte sollen, stimme so nicht, da er beim Aussortieren aufgrund seiner Routine schneller war, als wenn er die Sendungen tatsächlich zugestellt hätte. Hätte er eine Chance gesehen anders zu handeln, hätte er versucht, alles zuzustellen.“

Der Senat hat erwogen:

Hinsichtlich der im Spruch des Einleitungsbeschlusses, W 2/8-DK-VII/17, vom 18.4. 2017 angeführten, den Gegenstand dieses Erkenntnisses betreffenden Tatbegehungen, erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft Wien die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens (Zl. …..t 33/….) gemäß 192 Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB.

Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung eingelangt ist.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses bezieht sich nur auf den Vorwurf der Nichtzustellung von Sendungen, daher wurde diese Thematik im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 1 BDG abschließend behandelt.

Im Verfahren AZ … St …. wegen Paragraph 3 a, VerbotsG 1947 ist die gegen NN einzubringende Anklageschrift laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 in Vorbereitung. Eine erforderlichenfalls disziplinäre Verfolgung auch in dieser Causa hat sich der Senat im Rahmen der Verhandlung vom 26. November 2018 vorbehalten.

Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sind Disziplinarstrafen

1.    der Verweis,

2.    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.    die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.    die Entlassung

Gemäß Paragraph 102, Absatz ,, 2. Satz, BDG 1979 darf die Disziplinarstrafe der Entlassung im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.

Strafbemessung gemäß BDG 1979

Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Besondere Milderungsgründe laut StGB

Paragraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

          1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

          2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

          3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

          4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

          5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

          6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

          7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

          8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

          9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

        10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

        11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

        12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

        13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

        14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

        15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

        16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

        17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

        18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

        19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung ist auszuschließen, da laut Aussage von Herrn P. eine Überlastung des Herrn Girzick nicht gegeben war, zumal auch andere ZustellerInnen keine Probleme mit der Bewältigung des zuvor von Herrn Girzick besorgten Rayons hatten. Vielmehr ist eine systematische Vorgangsweise zu verzeichnen, Herr Girzick hat auch wiederholt ausgeführt, er habe nur jene Sendungen von der Zustellung ausgenommen, die keine besondere Wichtigkeit (wie behördliche Sendungen) hatten. Für den Senat lässt dies den Schluss zu, dass NN auf die Wahrscheinlichkeit einer Reklamation bei der Auswahl der von ihm nicht zugestellten Sendungen geachtet hat. Eine Schadensgutmachung ist nicht erfolgt, zumal die Bezug habende Sendungsbeschaffenheit eine solche gar nicht mehr zuließ-der Schaden eines Imageverlustes des Unternehmens Post AG aufgrund der vom Kunden wahrgenommenen mangelhaften Zustellqualität ist irreversibel, auch wenn keine (oder wenige) Beschwerden aktenkundig sind.

Sein Geständnis ist primär der ohne seine Initiative entdeckten gelagerten Sendungsmenge zuzuordnen, auch wenn NN ausführt, es tät ihm seine Verhaltensweise leid, sieht der Senat keine Reumütigkeit, da die Rechtfertigung der Überlastung auf einer inkonsistenten Argumentation, welche im Rahmen der Disziplinarverhandlungen sukzessive aufgezeigt wurde, keinesfalls überzeugen konnte. Die bisherige Unbescholtenheit und die angeblichen Belobigungen können unter dem Hintergrund der im Tatbegehungszeitpunkt nicht bekannten Sachverhaltskonstellation nicht als gegeben angenommen werden.

Die grundsätzlich positive Dienstbeschreibung von Herrn P. vom 22. November 2018 unterstreicht nur das Faktum der von NN ins Treffen geführten genauen Arbeitsweise. Diese Aussage ist unter dem Gesichtspunkt derjenigen Tätigkeiten zu betrachten, die den Führungskräften bekannt waren, das disziplinär relevante Fehlverhalten ist natürlich im Gesamtkontext negativ zu berücksichtigen.

Somit kann kein entscheidungsrelevanter Milderungsgrund festgehalten werden.

                                                                      

Besondere Erschwerungsgründe gem. StGB

Paragraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

          1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

          2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

          3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

          4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

          5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

          6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

          7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

          8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

          1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

          2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

          3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

          4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

Faktum ist, dass NN im Zeitraum von 1991-2016 46.308 Stück beanschriftete Postsendungen sowie 6.488 Info.Post-Sendungen zur Zustellung übernommen, diese jedoch nicht zugestellt, sondern nach Hause in seine Wohnung in xx, xx gebracht und dort sowie im dazu gehörigen Kellerabteil gelagert, wo sie anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Organe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 20. Dezember 2016 aufgefunden und sichergestellt wurden. Hierdurch ist gegeben, dass die Tathandlungen fortgesetzt und in derselben systematischen Vorgangsweise gesetzt wurden, was höchst erschwerend wirkt.

 

Auf die nicht haltbare Rechtfertigung der Überlastung wurde im Rahmen der Beurteilung der Milderungsgründe hingewiesen. Besonders auffallend ist, dass sich NN hinsichtlich seiner (angeblichen) Überlastung niemals an die Vorgesetzten gewandt hat, ein weiterer Beleg einer Schutzbehauptung.

Wie Herr P. im Rahmen seiner Zeugenaussage am 14. Dezember 2018 ausführte, war eine Überlastung aufgrund der zu leistenden Überstunden nicht gegeben. Die Überstundenthematik wurde im Rahmen der Disziplinarverhandlung am 10. Jänner 2019 detailliert mit NN auf Basis des vorgelegten Datenmaterials erörtert. Wenn man bedenkt, dass NN im Rahmen der Disziplinarverhandlung angab, bis August 2005 möglichst oft Samstagdienste auf Überstundenbasis geleistet zu haben (laut Angaben von NN mindestens 3-4 Stunden, dies entspricht bei 4 Samstagen somit mindestens 12-16 Überstunden) und die Mitbesorgung eines nicht besetzten Rayons bis 2012 auf Basis einer Pauschalierung (bis zu 7 Überstunden/Tag), danach nach Ist-Werten erfolgte, wurde vom Senat die nicht nachvollziehbare Belastung aufgrund der Überstundenthematik als erwiesen angesehen. Dies umso mehr, als eine Mitbesorgung auch dann in Form von Überstunden abgegolten wird, wenn die Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

Letztendlich wurde von NN und dessen Verteidiger die nicht gegebene Wechselwirkung zwischen Überstundenquantität und nicht zugestellten Sendungen bestätigt.

Die Argumentation von NN, in den 90-er Jahren seien viele Überstunden zu leisten gewesen, wurde vom Senat nicht anerkannt, da die weitaus größere Menge an von NN nicht zugestellten Sendungen ab 2002 zu verzeichnen war. In weitere Folge verzichteten Beschuldigter/Verteidiger auf weitere Beweisanträge, der Auswertungszeitraum der Überstunden ab 2004 hat für den Senat ausreichende Signifikanz.

Die von der Verteidigung ins Treffen geführte Argumentation, Schusspost werde nicht von allen MitarbeiterInnen gerne behandelt und möglicherweise sei auch eine Überlastung durch Geldanweisungen gegeben gewesen, ist entgegenzuhalten, dass laut der bestätigenden Aussage von NN eine faire Rayonsbemessung (Kapazitätsbemessung) gegeben war, die allfällige Abneigung gegen einzelne Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes stellt keine entscheidungsrelevante Argumentation dar. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Rechtfertigung von NN zu sehen, er habe durch das auf seinem Zustellbezirk befindliche Personalwohnheim/1130 Wien eine erhöhte Schussbearbeitung zu gewärtigen gehabt, zumal ein Zeitaufwand von 3-5 Minuten im Zusammenhang mit der Tagesarbeitszeit als gering einzustufen ist.

Nach Schlussfolgerung des Senates hätte im Zeitäquivalent des Aussortierens der nicht zugestellten Sendungen jedenfalls auch eine Abarbeitung (ordnungsgemäße Zustellung) erfolgen können, zumal NN in seinem Schlusswort im Rahmen der Disziplinarverhandlung am 10. Jänner 2019 ausführte, aufgrund seiner Routine sei er schneller gewesen, als wenn er die Sendungen zugestellt hätte. Herr P. führte in der Disziplinarverhandlung am 14. Dezember 2018 aus, (Tonbandwiedergabeprotokoll Seite 5), die für diese Trennung der Sendungen benötigte Zeit hätte auch für die Zustellung verwendet werden können.

Das ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellen von personalisierten Postsendungen gehört zweifellos zu den grundlegendsten Pflichten eines Zustellers.

Da die aufgefundenen Sendungen aus einem Zeitraum von vielen Jahren stammen, handle es sich in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung.

Die Verhinderung der Zustellung von Sendungen durch einen Zusteller der Österreichischen Post AG ist jedenfalls geeignet, diesem Unternehmen nicht nur einen Vertrauensschaden bei den Postkunden, sondern wegen der Verhinderung der Zustellung aufgrund möglicher Entschädigungsleistungen an Kunden oder Pönalzahlungen, einen nicht unerheblichen materiellen Schaden zuzufügen.

Überdies verursacht das Bekanntwerden der Tatsache und des Umfanges der gehorteten Briefsendungen eine realiter nicht wiedergutzumachende Ansehensschädigung der Österreichischen Post AG. Durch die Nichtzustellung einer überaus großen Anzahl von Sendungen gelangt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die gesamte von den KollegInnen tagtäglich geleistete Zustelltätigkeit in Verruf. Der Umstand, dass keine Beschwerden von Kunden zu der von NN nicht zugestellten Sendungen vorliegen, vermag-wie auch zur Beurteilung von Milderungsgründen ausgeführt- keine andere Sichtweise zu erzeugen. Die spezielle Sichtweise und Einstellung von NN belegt auch dessen Anmerkung, wenn man davon ausgehe, Daumen mal Pi gerechnet, von 1000 Stück am Tag, im Sommer oft nur 600 – 700, im Winter oft viel mehr wie zu Spitzenzeiten, z.B. Weihnachten, dann wäre es so, wie wenn auf die 25 Jahre durchgerechnet pro Jahr zwei Tage fehlen würden (Disziplinarverhandlung vom 26. November 2018, sh. Seite 11 dieses Erkenntnisses).

Der Rechtfertigung, er habe Pausen gebucht, um nicht hinsichtlich der Korridorstundenquantität auffällig zu werden, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der im Briefzustelldienst geltenden Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4, AZG i.V.m. Paragraph 29, ArbVG und gemäß Paragraph 73, Absatz , Ziffer 2, PBVG sowie gemäß Paragraph 96, ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division „Brief“ der Österreichischen Post AG erst Zeitguthaben bis zu einem Ausmaß von 150 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Betrachtet man die Auswertung der Korridorstunden (siehe Ausführungen zu der mündlichen Disziplinarverhandlung vom 10. Jänner 2019), so sind die NN zuzuordnenden Korridorstundenwerte ab Jänner 2013 (Einführung der Zeiterfassung) teilweise sogar im Minusbereich, sogar der Maximalwert von 31,96 Stunden ist weit vom 150-Stundenwert entfernt.

 

NN hat in das Recht der betroffenen Postkunden auf umgehende und korrekte Zustellung massiv eingegriffen, indem anvertraute Sendungen nicht, wie vom Dienstgeber gefordert, zuverlässig und pünktlich an die jeweiligen Empfänger zugestellt, hat.

Die Befolgung dieser elementarsten Dienstpflichten ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.

Der Umfang der Verfehlungen des NN zeigt sich deutlich, wenn vom MitarbeiterInnen der Zustellbasis insgesamt 54 Stunden und 47 Minuten aufzuwenden waren, um die nicht zugestellten Sendungen zu sichten.

Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfehlungen im Kernbereich der Aufgabenstellung eines Zustellers ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört.

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Einerseits soll beim Beamten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.