Bundesverwaltungsgericht
12.02.2026
W168 2319960-1
,
W168 2319960-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Philippinen, vertreten durch RAe Embacher & Neugschwendtner, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1447394809/251130190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht erkannt
A.)
römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben.
römisch zwei.Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist.
römisch drei. Der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Philippinen, wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.08.2025 („zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung“) wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Anhaltung angeordnet. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Der Mandatsbescheid und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; sie werden daher nicht inhaltlich beurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) umfasste folgende Punkte: 1. Illegaler Aufenthalt & fehlender Titel: Der Aufenthalt in Österreich war nach Abschluss der Asylverfahren rechtswidrig; sie ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist beharrlich unrechtmäßig verblieben. Es liegt kein gültiger Aufenthaltstitel (weder nach NAG noch nach Paragraphen 55 -, 57, AsylG) vor; das BFA hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und Asylanträge nicht zur Legalisierung geführt haben. Des weiteren werden Melde- und Beschäftigungsverstöße genannt (langer Zeitraum ohne behördliche Meldung; Erwerbstätigkeit ohne Rechtsgrundlage) – als Indizien gegen rechtmäßigen Aufenthalt. 2. Gesetzesverstöße & Erwerb: Keine Meldung nach dem MeldeG bis zur Festnahme; wiederholte illegale Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Barmittel aus nicht abgesicherten Quellen, was als Indiz für eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung gewertet wird (prognostische Wiederholungsgefahr). 3. Geringe Integration und Abwägung nach Artikel 8, EMRK/§ 9 BFA-VG: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine relevanten familiären Bindungen außer der Schwester, keine legale berufliche Verankerung, kein A2-Niveau/kein nachweisbarer Integrationsfortschritt, keine tragfähigen familiären, sprachlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei sich sie ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen. Unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege daher das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung; eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme nicht in Betracht, weil die Rückkehrentscheidung nicht „auf Dauer unzulässig“ sei. Ein öffentliches Interesse an Aufenthaltsbeendigung überwiegt. 4. Zielstaat Philippinen – Abschiebung zulässig: Parallel zur Rückkehrentscheidung trifft das BFA die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, wonach die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei. Das BFA begründet dies damit, dass weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn der Artikel 2 /, 3, EMRK oder des Paragraph 50, FPG hervorgehe; asylrelevante Gründe seien nicht dargetan, ein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht gestellt worden. Eine Rückkehr sei zumutbar, persönliche Verfolgungs- oder Unzumutbarkeitsgründe lägen nicht vor. 5. Keine Frist für freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz 4, FPG): Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und angenommener Gefährdung keine Frist gewährt. Begründet wird dies mit der fehlenden Absicherung durch legale Mittel, der angespannten finanziellen Lage und der daraus abgeleiteten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung einer Frist weiterhin auf nicht rechtlich abgesicherte Geldquellen bzw. unerlaubte Erwerbstätigkeit zurückgreifen würde. 6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG): Sofortige Durchsetzung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens; angesichts fehlender menschenrechtsrelevanter Risiken sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Persönliche Interessen an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet hätten demgegenüber zurückzutreten. 7. Einreiseverbot (4 Jahre; Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG): Begründet mit Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit durch beharrlich rechtswidrigen Aufenthalt und Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der herangezogenen wirtschaftlichen Umstände ergebe; zusätzlich Verweis auf Artikel 11, Rückführungs-RL (fehlende Frist/ Nichtbefolgung der Rückkehrpflicht).
Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.09.2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. (Rückkehrentscheidung; Feststellung der Abschiebungszulässigkeit in die Philippinen; Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung; Einreiseverbot für vier Jahre) des Bescheides.
Die Beschwerdeführerin, philippinische Staatsangehörige, lebe seit 2009 – somit seit sechzehn Jahren – durchgehend in Österreich, sei strafrechtlich unbescholten und habe keine einzige Verwaltungsstrafe erhalten. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihrer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Schwester, sei familiär und sozial eingebunden (u. a. Pfarrgemeinde römisch 40 ) und habe über Jahre im Haushalt einer Wiener Familie gearbeitet; dazu werden Empfehlungsschreiben und Nachweise angeboten. Die vom BFA unterstellte unrechtmäßige Einreise wird ausdrücklich bestritten; es habe ein Einreisevisum bestanden, der bloße „Verdacht“ der Behörde genüge nicht für eine belastbare Feststellung. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt regelmäßig die persönlichen Interessen am Verbleib überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist; im Lichte der familiären, sozialen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin hätte Artikel 8, EMRK die Aufenthaltsbeendigung verhindern müssen. Weiters wird die Begründung des vierjährigen Einreiseverbotes angegriffen, insbesondere die Heranziehung „Mittellosigkeit“ als tragenden Gesichtspunkt, die seit der VfGH-Entscheidung vom 04.10.2022 kein tauglicher Tatbestand mehr ist; zusätzlich wird ein Arbeitsvorvertrag (20 Wochenstunden, Bruttolohn € 1.413,76) vorgelegt, um künftig legale Existenzmittel zu belegen. Parallel wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG beantragt, weil eine sofortige Abschiebung insbesondere einen schweren Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeute.
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) wird vorgebracht, dass die nach Paragraph 9, BFA-VG erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Bei einem sechzehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt, völliger strafrechtlicher Unbescholtenheit, nachgewiesener sozialer Einbettung (Familienhaushalt mit Schwester; kirchliches Umfeld) und faktischer beruflicher Integration sei die Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig. Die vom BFA insinuierte unrechtmäßige Einreise sei unbewiesen; es habe ein Visum bestanden, ein bloßer „Verdacht“ ersetze keine Feststellung. Nach der zitierten VwGH-Rechtsprechung überwiegen in Konstellationen wie der vorliegenden die persönlichen Interessen am Verbleib regelmäßig; die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer unzulässig festzustellen.
Zur Feststellung der Abschiebungszulässigkeit in die Philippinen (Spruchpunkt römisch drei) wird eingewendet, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr eines Konventionsverstoßes nach Artikel 8, EMRK begründe. Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in Österreich verwurzelt und leistet familiäre Unterstützung; im Herkunftsstaat bestünden keine tragfähigen Anknüpfungen oder Unterstützungsnetze, vielmehr seien dortige Angehörige von den Zuwendungen der Beschwerdeführerin abhängig. Im Ergebnis sei die Rückkehr unzumutbar; eine isolierte Feststellung der Zulässigkeit ohne hinreichende Individualisierung werde den Anforderungen nicht gerecht.
Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) wird die Verhältnismäßigkeit in Zweifel gezogen. Die Beschwerde stellt die pauschale Negativprognose des BFA in Abrede und verweist darauf, dass bei der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer Integration und der vorgelegten Nachweise – keine konkreten Umstände dargetan seien, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelfrist rechtfertigen. Die Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft begründet.
Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf) beantragt die Beschwerde ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG. Begründet wird dies damit, dass eine sofortige Vollziehung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde und keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Beschwerde verweist auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und führt aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere ernsthafte Grundrechtsgefährdung – vorliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsse.
Zum Einreiseverbot von vier Jahren (Spruchpunkt römisch sechs) wird erstens vorgebracht, dass ein Einreiseverbot nur im Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Rückkehrentscheidung ergehen könne; falle diese, sei der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Zweitens wird die materielle Begründung angegriffen: Das BFA stütze sich vorrangig auf „Mittellosigkeit“, ein Tatbestand, der in der herangezogenen älteren Rechtslage wurzele und in seiner späteren Ausprägung vom VfGH 2022 als verfassungswidrig aufgehoben wurde; „Mittellosigkeit“ trage somit kein Einreiseverbot. Drittens wird die Negativprognose entkräftet: Durch den vorgelegten Arbeitsvorvertrag seien legale Existenzmittel, Sozialversicherung und ordnungsgemäße Abgabenleistung künftig gesichert; bei Unbescholtenheit bestehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Damit sei der Spruchpunkt mangels tragfähiger Tat- und Prognosegrundlage rechtswidrig.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 18.09.2025 einlangten.
5. Am 01.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung in deren Anwesenheit und der ihres anwaltlichen Vertreters durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Weiters wurde Dr. F. zeugenschaftlich befragt.
Die BF schildert einen jahrzehntelangen Aufenthalt in Österreich ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsbewilligung, überwiegend in privaten Haushalten; seit 2009 arbeitet sie regelmäßig für Dr. F. und erhält dafür rund 1.100 € monatlich. Sie habe mehrfach – auch über Diplomaten und Frauenorganisationen – erfolglos Legalisierungsversuche unternommen. Eine Rückkehr zur „Legalisierung von außen“ fürchte sie wegen ungewisser Wiedereinreise; zudem sei sie fast 50, finde auf den Philippinen kaum Arbeit und unterstütze ihre hochbetagte Mutter und Verwandte finanziell. Kürzlich bestand sie eine A1-Deutschprüfung; sie ist kirchlich eingebunden und seit 3. September in Wien gemeldet. Die 14-Tage-Frist und ein Einreiseverbot würde sie befolgen; Gesetzesverstöße räumt sie ein und erklärt, dies nicht zu wiederholen.
Dr. F. bezeichnet die BF als seit Jahren in den Familienalltag integrierte Vertrauensperson, die u. a. auch die demenzkranke Schwiegermutter betreut habe; Kontinuität und Verlässlichkeit seien für die Familie entscheidend. Er bestätigt finanzielle Unterstützung, die Übernahme von Anwaltskosten und ein perspektivisches Gehalt; Visa-/Legalisierungsversuche über Caritas und Botschaftskontakte seien am Berufsbild gescheitert. Den Verlust der Ersparnisse der BF 2019 habe es gegeben; Hinweise und Bankunterlagen hätten vorgelegen. Die Familie würde die BF weiterhin unterstützen.
Der Rechtsvertreter legte Ausbildungsnachweise der BF von den Philippinen, Stellungnahmen der Ehefrau des Zeugen und deren Schwester sowie eine Arbeitsbestätigung der Schwester der BF mit Gehaltsangabe vor; zudem wurde eine einwöchige Frist für eine ergänzende schriftliche Stellungnahme gewährt.
6. Am 06.11.2025 langte die oben angekündigte Stellungnahme samt Beweisantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Stellungnahme wurde dargelegt, dass die BF seit 2009 Geldmittel auf philippinischen Sparbüchern/Konten angespart hat und hierzu Passbuchkopien, Transfer-/Einzahlungsbelege sowie echte Kontoauszüge (insbesondere 2017–2019) vorlegt. Beschrieben werden für einzelne Buchungen Abweichungen zwischen überwiesenen und verbuchten Beträgen sowie wiederholte Abhebungen ab 20.09.2017. Zusätzlich werden als „Fake“ bezeichnete Bankunterlagen (u. a. manipulierte Auszüge und ein Schreiben unter dem Namen „ römisch 40 ) jenen Bestätigungen gegenübergestellt, die dem tatsächlichen Filialleiter „ römisch 40 zugeordnet werden. Die Größenordnung des Schadens wird mit rund 20.000 € angegeben, und es werden die daraus resultierenden familiären Spannungen sowie die fehlende finanzielle Basis für eine Rückkehr geschildert.
Weiters wurde beantragt, die Zeugin Dr. A.-F. ergänzend zu den bereits gemachten Angaben des Zeugen Dr. F. einzuvernehmen. Bezug genommen wird auf eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin (langjährige Bindung, Unterstützungsleistungen); zudem wird festgehalten, dass die Zeugin nach dem Verlauf der Verhandlung zur Aussage bereit ist und um Stattgebung des Antrags ersucht wird.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Philippinen; Grundlage dieser Feststellung sind ihre konsistenten Angaben sowie der im Verfahren sichergestellte Reisepass.
Die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 geboren, ist ledig, hat keine Kinder und hält sich frühestens seit dem Jahr 2006 (VP S. 5: „Ich bin 2006 als Touristin eingereist“) bzw. spätestens seit dem Jahr 2009 (Botschaftsausweis aus dem Jahr 2009) – mithin seit rund sechzehn bis neunzehn Jahren – im Bundesgebiet auf. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde ihr zu keinem Zeitpunkt erteilt. Ihr Vorbringen, mit einem Schengen-Visum eingereist zu sein, blieb unbelegt; eine diesbezügliche Abfrage ergab keinen Nachweis.
Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer in Österreich rechtmäßig aufenthaltsberechtigten Schwester in Wien. Weitere Angehörige in der Europäischen Union sind nicht aktenkundig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester wurde nicht festgestellt, darüber hinaus bestehen stabile soziale Bindungen (kirchliches Umfeld; privates/familiäres Bezugssystem außerhalb des Verwandtenkreises).
Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Muttersprache Filipino mächtig ist. Bei der behördlichen Einvernahme war die Beiziehung einer englischsprechenden Dolmetscherin erforderlich; Am 16.10.2025 bestand die BF eine A1-Deutschprüfung (VP S. 12); Das Vorliegen erweiteter Deutschkenntnisse, bzw. die Absolvierung weiterer Deutschkurse konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig; Hinweise auf gravierende oder lebensbedrohliche Erkrankungen liegen nicht vor. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Erwerbssituation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls von 2022 bis zu ihrer fremdenpolizeilichen Anhaltung am 27.08.2025 als Betreuerin und Haushaltshilfe bei mehreren Arbeitgebern tätig war, ohne über die hierfür erforderlichen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Berechtigungen zu verfügen.
Die BF war glaubhaft und nachweislich über viele Jahre hinweg seit ihrer Einreise vor rund 16 Jahren im Bundesgebiet durchgehend beschäftigt (Haushalt/Kinder-/Angehörigenbetreuung; teils Reinigung). Dies jedoch ihr bekannt und bewusst, ohne die erforderlichen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Berechtigungen. Ein Arbeits-Vorvertrag für eine zukünftige legale Anstellung liegt vor.
Mit Stellungnahme vom 06.11.2025 wurden Konto-/Passbuchunterlagen (2017–2019) zu philippinischen Konten vorgelegt, aus denen Verluste/Differenzen und familiäre Spannungen im Herkunftsstaat hervorgehen; Gesicherte, legale Existenzmittel konnten nicht nachgewiesen werden.
Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme an der Wohnadresse nicht gemeldet; die Meldung erfolgte erst im Zuge des Verfahrens. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (etwa durch Mietvertrag) wurde nicht dargetan.
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin philippinische Staatsangehörige ist, seit rund 2006 aus 2009, und damit seit rund 16 Jahren ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat
Die BF hat in dieser Zeit über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ist jedoch strafrechtlich unbescholten, sie ist arbeitsfähig und lebt mit ihrer Schwester in Wien im gemeinsamen Haushalt.
Fallgegenständlich war nicht zu erkennen, dass die BF die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich gesellschaftlich bzw. beruflich zu integrieren.
Vielmehr hat die BF im gegenständlichen Verfahren konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass diese in sprachlicher, gesellschaftlicher, sozialer und auch beruflicher Weise besonders im Bundesgebiet verankert ist.
Es ist damit im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an ihrem Verbleib in Österreich auszugehen.
1.3. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Lage in den Philippinen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation den Philippinen (Gesamtaktualisierung am 24.5.2019), wie bereits das BFA im gegenständlichen Bescheid, zu Grunde.
Politische Lage
Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Pilipino (Tagalog) und
Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist
seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit
zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden
alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren
gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion
Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht
bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative
besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a).
Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der
Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen
Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche
Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt
Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder
Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019a): Philippinen - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/
philippinen/212478, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik,
http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
Sicherheitslage
Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe
kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche
politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie
die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die
New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im
Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019).
Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS
(Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden
der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer
Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden
mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante
Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin
in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte
in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran
die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen
Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme
beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf
unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).
Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region
römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf);
Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie
Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen
von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement
deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere
im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind
der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao
del Sur (FD 24.5.2019).
In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu
Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen
Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und
hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen
zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan;
in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel
Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor
allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von
ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet
worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in
Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es
im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019).
Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro
Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie
durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New
People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden
die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out
war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe
und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die
fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- FD - France Diplomatie (24.5.2019): Conseils aux voyageurs - Philippines - Securité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-auxvoyageurs/
conseils-par-pays-destination/philippines/, Zugriff 24.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik,
http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
Rechtsschutz / Justizwesen
Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine
Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten
Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der
Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council,
ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit
Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von
Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger
politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum
möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte
werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche
Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente
Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS
13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres
Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten,
dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner
Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte
bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne
überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen,
aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS
13.3.2019).
Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen
reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen
zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B.
EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft
das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in
Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche GoJust o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- EEAS - European External Action Service (23.2.2017): https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-and-justice-sectorcoordinating-
council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 23.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik,
http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
- GOJUST - Governance in Justice (o.D.): Governance in Justice: A Justice Sector Reform Programme, https://gojust.org/, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig.
Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP)
ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es
auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere
lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten
Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die
PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen
weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019).
Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und
Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident
Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von
Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und
polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle
Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS
13.3.2019).
Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-Drogen-Kampagne von der Nationalpolizei auf die
Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus
erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller.
Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die
Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018).
Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung,
erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert
und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in
der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Dadurch erlangte Beweismittel sind gerichtlich nicht
zulässig. Dennoch kommt es regelmäßig zu Missbrauch und gelegentlich zu Folter von Verdächtigen sowie Häftlingen durch
Sicherheitskräfte und Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2018 30 Fälle von angeblichen
Foltervorwürfen. In acht Fällen wurde die Polizei verdächtigt. Es gab im Jahr 2018 keine Verurteilungen wegen Folter, aber einige Fälle
wurde gemäß dem Antifoltergesetz weiter verhandelt. Psychischer Missbrauch - illegal gemäß des Anti-Folter-Gesetzes - wird besonders
in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 13.3.2019).
Im April 2017 wurde auf einer Polizeiwache in Manila eine geheime Folterzelle entdeckt. Die staatliche Menschenrechtskommission
leitete die Information und entsprechende Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen zur weiteren Untersuchung an die
Ombudsstelle weiter. Die Sicherheitskräfte wurden beschuldigt, während der fünf Monate andauernden Kämpfe zwischen der Armee
und der Maute-Gruppe in Marawi gefangen genommene Personen gefoltert und außergerichtlich hingerichtet zu haben. Der
Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe war bis Ende 2017 nicht verabschiedet
(AI 22.2.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Korruption
Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft
bleiben. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption und eine
Revisionskommission errichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbesetzt sind, arbeiten sie sowohl miteinander als auch mit der
Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft aktiv zusammen. Anscheinend operieren sie unabhängig und setzen ihre beschränkten Ressourcen
effektiv ein. Von Jänner bis September 2018 erreichte der Ombudsmann 436 Verurteilungen gegen Beamte in 578 Korruptionsfällen, eine
dramatische Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (USDOS 13.3.2019).
Die Philippinen liegen im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 36 (von 100)
(0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 99 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2019). 2017 lag das Land mit einer Bewertung
von 34 auf Platz 111 (von 180) (TI 21.2.2018).
Quellen:
- TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,
https://files.transparency.org/content/download/2172/13704/file/CPI2017_Full_DataSet_.xlsx, Zugriff 23.5.2019
- TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018,
https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_FullResults.zip, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Wehrdienst und Rekrutierungen
Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 17 bis 23 Jahren möglich (bei Offizieren von 20 bis 24 Jahren), eine Wehrpflicht gibt es nicht
(CIA 13.5.2019).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (13.5.2019): The World Factbook – Philippines, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/
geos/rp.html, Zugriff 23.5.2019
Allgemeine Menschenrechtslage
In den Philippinen werden die Menschenrechte durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen
Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten sogenannten Kriegs gegen
Drogen ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem
Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in
Notwehr getötet. Es kommt auch außerhalb des „Kriegs gegen Drogen“ zu Menschenrechtsverletzungen (wie sogenannte extralegale
Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Eine strafrechtliche Ahndung der Tötungen findet so gut wie nicht statt (AA
6.3.2019b).
Die größten Menschenrechtsprobleme in den Philippinen sind ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte sowie
durch Aufständische, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische
Häftlinge, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Tötungen von und Drohungen gegenüber Journalisten, behördliche Korruption
sowie Zwangsarbeit und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019).
Die Philippinen wurden 2018 erneut in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR)
durchliefen sie zuletzt im Mai 2017. Seit 2011 sind die Philippinen neben Japan das einzige asiatische Land, das dem Römischen Statut
des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beigetreten ist. Die Chefanklägerin des IStGH gab im Februar 2017 die Aufnahme von
Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die
Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Status ein, der auf die Vorermittlungen des jedoch keine Auswirkungen
hat (AA 6.3.2019b).
Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Menschenrechtsprobleme in den Philippinen massiv
verschärft. 2017 kam es zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen durch Polizisten und andere
Personen im Rahmen einer Kampagne gegen Drogen. Zudem geht die Polizei vermehrt mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen
Demonstrierende vor. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern,
Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit.
Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt
zwischen dem Militär und separatistischen islamischen Gruppen, im Mai 2017 verhängte Präsident Duterte das Kriegsrecht über die Insel
Mindanao (HR 27.8.2018).
Immer wieder kommt es zu Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Im Jahr 2016 wurde zum ersten Mal ein Polizist
auf Grundlage des Antifoltergesetzes wegen Folter schuldig gesprochen. Viele andere Folteropfer warten aber weiterhin darauf, dass
man ihre Folterer zur Verantwortung zieht. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das
Verschwindenlassen wurde noch kein Schuldspruch auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Frauen, LGBTI-Personen, Personen mit
Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind
stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Der UN-Ausschuss für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Philippinen zudem, weil die Regelungen zum Mindestlohn nicht eingehalten
werden (HR 27.8.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- HR - Informationsplattform Human Rights (27.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen,
http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Haftbedingungen
In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019)
Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT
12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und
andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS
13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).
Quellen:
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (12.2018): DFAT Country Information Report - The Philippines, S29,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2002931/country-information-report-philippines.pdf, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vergleiche DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die
Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen
Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf
zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vergleiche DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im
Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom
Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand
Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (12.2018): DFAT Country Information Report - The Philippines, S29,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2002931/country-information-report-philippines.pdf, Zugriff 23.5.2019
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen sowie Emigration und Wiedereinbürgerung. Diese
Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines,
https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
Grundversorgung
Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von
jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut
geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin
bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem
boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein
Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines
Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c).
Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken
Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015
immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum
von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen
beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben.
Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den
Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung
bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c).
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate
sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer
Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt
recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des
Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die
offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor
tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der
Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im
Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den
heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten
Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA
6.3.2019c).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die
Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist
das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt
wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter
regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen
erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet,
jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019c): Philippinen, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinennode/-/
212526, Zugriff 22.5.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Philippines Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/countryreports/
detail/itc/PHL/, Zugriff 24.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Philippinen - Wirtschaft&Entwicklung,
http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
Medizinische Versorgung
Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie
(notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser,
von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance
Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die
Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b).
In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch
2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die
staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und
Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten
müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass
schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b).
In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private
Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in
breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung
und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere
auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das
Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz
anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati
Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl
öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und
privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht
über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil
die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man
vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische
Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder
Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung
eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder
sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).
Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern.
Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von
schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch
vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der
Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche
Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische
Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).
Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten
können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers)
meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei
darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin
sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019b): Philippinen, Gesellschaft,
https://www.liportal.de/philippinen/gesellschaft/, Zugriff 24.5.2019
- TA - Thailand Aktuell (10.2.2015): Krankenversicherung auf den Philippinen,
http://www.thailandaktuell.com/12364/krankenversicherung-auf-den-philippinen/, Zugriff 24.5.2019
- TA - Thailand Aktuell (11.2.2015): Gesundheitswesen auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12378/gesundheitswesenauf-
den-philippinen/, Zugriff 24.5.2019
Rückkehr
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr.
Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären
Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu
schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; insb. dem Verwaltungsakt (inkl. Finanzpolizei-Unterlagen), der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 (Zeugenaussage) sowie den nachgereichten Belegen (Stellungnahme 06.11.2025 mit Beilage zu Sparguthaben).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Verfahren sichergestellten philippinischen Reisepasses (ausgestellt 2018 in Wien, gültig bis 2025) fest, ihre Personalien sind konsistent und decken sich mit den Angaben in der Einvernahme; widersprüchliche Hinweise ergaben sich insoweit nicht. Dass der Reisepass keine Ein- oder Ausreisestempel enthält, wurde aktenkundig festgehalten und stellt die Feststellung der Identität nicht in Frage, ist jedoch für die Einreise- und Aufenthaltsbewertung von Relevanz.
Hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsumstände ist die Beweislage wie folgt zu würdigen: Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits, sie sei im Jahr 2009 (Befragung 27.08.2025) mit einem Touristenvisum in den Schengenraum eingereist und seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig zu sein und andererseits sie sei bereits 2006 als Touristin eingereist (VP S. 5). Einen Beleg für die behauptete Sichtvermerkerteilung konnte sie nicht vorlegen; eine diesbezügliche Abfrage erbrachte keinen Nachweis.
Die Behörde hat hierzu nachvollziehbar festgehalten, dass gegenwärtig mangels gegenteiliger Beweise von einer unrechtmäßigen Einreise bzw. jedenfalls von einem unrechtmäßigen Aufenthalt seit Ablauf des behaupteten Visums auszugehen ist.
In der Gesamtschau ist die zeitlich späte Korrektur der Jahresangabe – mangels externer Belege – nur eingeschränkt tragfähig; für die rechtliche Grundfrage (Fehlen eines Aufenthaltstitels und daraus folgender rechtswidriger Aufenthalt) ist indes nicht entscheidend, ob der Beginn 2006 oder 2009 anzunehmen ist.
Die Annahme der Behörde, wonach die BF jedenfalls über keine Aufenthaltstitel verfügte und damit ein insgesamt langjährig bewusster rechtswidriger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vorlag, bleibt damit schlüssig dargelegt. Wenn diesbezüglich durch die Vertretung moniert wird, dass die Behörde den konkreten Zeitpunkt der Einreise allfällig nicht zutreffend festgestellt hat, so ist die tatsächliche Abklärung des Zeitpunktes der Einreise, bzw. der in Folge konkreten Dauer eines jedoch jedenfalls unbestritten rechtswidrigen Aufenthaltes damit lediglich in einer in Folge durchzuführenden Interessenabwägung (Artikel 8, EMRK/§ 9 BFA-VG) zu berücksichtigen, nicht aber handelt es sich hierbei, um eine den diesbezüglichen der BF durchgehend bewussten Tatbestand eines illegalen Aufenthaltes entkräftende Divergenz. Die Beschwerdeführerin räumte in der niederschriftlichen Einvernahme nachweislich selbst wiederholt ein, sich des fehlenden Aufenthaltstitels bewusst zu sein. Ihre Meldung an der Wohnadresse erfolgte erst nach der fremdenrechtlichen Anhaltung.
In Zusammenschau mit der fehlenden Dokumentation eines Einreisetitels, der langjährigen fehlenden Meldung sowie den eigenen Angaben erscheint die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach ein durchgehender rechtswidriger Aufenthalt vorliegt, schlüssig.
Die Mindestdauer des Inlandsaufenthalts überschreitet jedenfalls zehn Jahre deutlich (hier rund 16 Jahre), was für die Art-8-Abwägung (siehe unten) maßgeblich ist.
Zur Erwerbssituation steht nach der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in den letzten Jahren vor der Festnahme als Reinigungskraft für mehrere Auftraggeber tätig war, ohne über die erforderlichen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen zu verfügen und ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, aus der Anzeige der Landespolizeidirektion sowie aus dem von der Finanzpolizei eingebrachten Strafantrag. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe gewusst, dass sie nicht arbeiten dürfe, und verwies als Motivation auf die finanzielle Unterstützung von Angehörigen auf den Philippinen. Ergänzend wird festgehalten, dass die BF nach eigenen Angaben seit Oktober 2009 (VP S. 7) im Haushalt des Zeugen Dr. F. in der Kinder-/Angehörigenbetreuung tätig war und hierfür monatliche Barzahlungen von rund € 1.100 erhielt; ein Vorvertrag nennt € 1.400. Diese zusätzlichen Angaben verdeutlichen Dauer und Einbindung einer faktischen Beschäftigung, entkräften jedoch nicht den Kernbefund, dass es sich um nicht bewilligte Erwerbstätigkeit handelte und legale Existenzmittel zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen waren. Dass bei ihrer Einlieferung Barmittel mitgeführt wurden, erschüttert diese Feststellungen nicht, weil diese aus einer nicht rechtlich abgesicherten Erwerbstätigkeit stammen. Die behördliche Schlussfolgerung, wonach aus dieser Konstellation eine Negativprognose abzuleiten ist und der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG grundsätzlich erfüllt ist, steht mit den Akten in Einklang. Der Vorvertrag bildet lediglich eine zukunftsbezogene Absicht, die für die Gegenwartsbeurteilung nur begrenztes Gewicht hat. Die Angaben zur faktischen Beschäftigung werden durch den Akt gestützt, der illegale Charakter der Erwerbstätigkeit ist aktenfest, beseitigt aber nicht die Bedeutung tatsächlicher Integrationserfolge.
Die privaten und sozialen Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind hinreichend berücksichtigt worden. Unstrittig ist, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer in Österreich aufhältigen Schwester lebt und dass Kontakte in ein kirchliches Umfeld bestehen; dazu wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt (Familie F.; Propsteipfarramt römisch fünf.). Diese Unterlagen belegen ein gewisses Maß an sozialer Einbindung und werden nicht in Zweifel gezogen. Nach der mündlichen Verhandlung ist ergänzend festzuhalten, dass die BF durch Zeugenaussagen sowie einen Arbeitsvorvertrag eine langjährige faktische Einbindung in ein privates/familiäres Umfeld glaubhaft gemacht hat. Zugleich bleibt hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin weder eine aufenthaltsrechtlich relevante Familienbindung (etwa zu minderjährigen Kindern oder einem Ehepartner mit besonderer Abhängigkeit) geltend macht noch eine rechtmäßige berufliche Verankerung nachweisen konnte. Die in der Beschwerde behauptete über Jahre währende faktische Integration im beruflichen Bereich beruhte nach eigenem Vorbringen auf nicht genehmigter Erwerbstätigkeit und vermag deshalb – ungeachtet der vorgelegten Empfehlungsschreiben – den fehlenden rechtlichen Status nicht zu kompensieren. Die Qualität der persönlichen Bindungen ist erhöht (Dauer/Faktizität der Beziehungen), strukturelle Defizite (fehlender Aufenthaltstitel, illegale Beschäftigung, verspätete Meldung) bestehen jedoch fort. Im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK sind die neuen Elemente relevant und erhöhen die Abwägungsintensität; sie kehren aber das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nicht ohne Weiteres um, solange rechtmäßige wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Strukturen fehlen. Der behördlichen Linie in den Spruchpunkten II–V (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Fristversagung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird dadurch im Grundsatz nicht die Tragfähigkeit entzogen. Die angekündigte zukünftige Legalisierung der Erwerbstätigkeit mittels Arbeitsvorvertrag ist als Absichtserklärung zu werten; zum Entscheidungszeitpunkt liegt kein wirksamer Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor. Insofern kommt den vorgelegten Belegen (Empfehlungsschreiben; Arbeitsvorvertrag) Beweiswert für die soziale Einbindung, nicht aber für das Bestehen gesicherter, legaler Existenzmittel zum maßgeblichen Zeitpunkt zu.
Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist sowie strafrechtlich unbescholten. Diese Umstände wurden zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Sie ändern jedoch nichts daran, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sich der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes bewusst war und über Jahre weder eine Legalisierung des Aufenthaltes betrieben noch Schritte zur ordnungsgemäßen Beendigung des Aufenthaltes gesetzt hat. Auch die erst nach der Festnahme erfolgte Meldung an der Wohnadresse fügt sich in dieses Bild. Die behördliche Bewertung, wonach das Gesamtverhalten eine erhebliche, aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung dokumentiert, ist angesichts der Vielzahl der festgestellten Rechtsverstöße nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe unzutreffend von „Mittellosigkeit“ gesprochen und sich hierfür auf überholte Rechtsgrundlagen gestützt, ist klarzustellen, dass die hier maßgeblichen Feststellungen primär auf das Fehlen legaler Existenzmittel und die Ausübung unbewilligter Beschäftigungen abstellen. In diesem Rahmen tragen bereits die BFA-Akten die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht aus rechtmäßigen Quellen bestritt und eine Fortsetzung dieses Verhaltens naheliegt. Die in der Beschwerde vorgelegten Belege (Selbstanzeigen samt Nachzahlungen des Arbeitgebers; Arbeitsvorvertrag) dokumentieren Bemühungen Dritter um nachträgliche Regularisierung, ersetzen jedoch nicht die fehlende aufenthalts- und arbeitsmarktrechtliche Berechtigung der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt. Mit Stellungnahme vom 06.11.2025 wurden zudem Unterlagen zu philippinischen Sparbüchern/Konten (Transfers ab 2009; Kontoauszüge 2017–2019) vorgelegt, die weisten Differenzen zwischen überwiesenen und verbuchten Beträgen sowie Abhebungen aus und beziffern einen Gesamtschaden von etwa € 20.000, es wird diesbezüglich auf innerfamiliäre Spannungen Bezug genommen. Diese Beilage ist aktenrelevant, weil sie das Fehlen verwertbarer Rückkehrressourcen und eine eingeschränkte familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat nachvollziehbar macht, jedoch berührt sie nicht die Feststellungen zu fehlenden legalen Existenzmitteln im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt. Für Spruchpunkt römisch drei (Zulässigkeit der Abschiebung) ist sie nur mittelbar bedeutsam (keine zielstaatsbezogenen Artikel 2 /, 3 -, E, M, R, K, -, R, i, s, i, k, e, n, vorgebracht. Im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gewinnt sie erhöhtes Gewicht, weil die erschwerte Reintegration nach einer Rückkehr zu berücksichtigen ist.
Zusätzlich wurde die Einvernahme der Zeugin Dr. A.-F. beantragt und eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin vorgelegt. Das Gericht sieht von der beantragten Einvernahme gemäß den Grundsätzen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (Paragraph 24, VwGVG) und der freien Beweiswürdigung ab. Die vom Beweisantrag in Aussicht gestellten Angaben (langjährige persönliche Einbindung der BF, Unterstützungsleistungen, in Aussicht genommene Beschäftigung) sind durch die vorliegenden Urkunden und Schriftsätze bereits hinreichend dokumentiert und wurden in der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt. Neue, entscheidungswesentliche Tatsachen, die über den aktenkundigen Inhalt hinausgehen oder eine andere rechtliche Beurteilung tragen könnten, werden mit dem Beweisantrag nicht aufgezeigt. Selbst eine Bestätigung der behaupteten Bindungsqualität würde an den tragenden Erwägungen (Fehlen einer rechtmäßig abgesicherten Aufenthalts- und Erwerbssituation im Entscheidungszeitpunkt) nichts ändern. Eine weitere Beweisaufnahme ist daher nicht erforderlich; eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Die Identität der Beschwerdeführerin ist erwiesen; ihr langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist überwiegend rechtswidrig erfolgt; sie ging über einen längeren Zeitraum unbewilligter Erwerbstätigkeit nach; die Meldung an der Wohnadresse wurde verspätet erstattet; tragfähige, rechtlich relevante familiäre Abhängigkeiten wurden nicht dargetan; eine legale, gesicherte Existenzgrundlage bestand nicht. Die in der Beschwerde geltend gemachten Integrationsaspekte sind als glaubhaft zu würdigen. Die Unterlagen zu Sparguthaben/Rückkehrressourcen sind schlüssig; sie reduzieren die praktische Rückkehrunterstützung und sind daher prognoserelevant.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in den Philippinen ergeben sich aus den im Verfahren beigezogenen Länderfeststellungen des Bundesamtes sowie den darin ausgewerteten, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es handelt sich dabei um Berichte anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen; diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, das sich aus der laufenden Beobachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Die Auswahl der herangezogenen Materialien stellt sich als ausgewogen dar und erlaubt in ihrer Gesamtschau ein möglichst umfassendes Bild der sicherheits-, menschenrechts- und versorgungsrelevanten Situation im Zielstaat. Soweit Berichte älteren Datums berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass sich die darin angeführten Umstände nach Maßgabe der dem Gericht vorliegenden aktuelleren Informationen für die Beurteilung der gegenwärtigen Lage nicht wesentlich verändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der herangezogenen Quellen, die auf einer Vielzahl voneinander unabhängiger Informationen beruhen und in den Kernaussagen ein konsistentes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Auf Basis dieser Quellenlage ergeben sich für den vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Philippinen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 begründen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG); eine derartige Gefährdung ist weder den Länderfeststellungen noch den aktenkundigen persönlichen Umständen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. im angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben. Damit erwuchs der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.
3.3. Zu den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der formulierten Beweiswürdigung verfügt die Beschwerdeführerin über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hält sich im Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Ein Titel nach dem Asylgesetz wurde ihr nicht erteilt; insbesondere liegen die Tatbestände des Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) nicht vor, gegen deren Abweisung seitens des BFA hat die Beschwerdeführerin auch kein Rechtsmittel erhoben (siehe oben, insbesondere 3.2).
Zur beantragten Zeugenvernehmung: Die von der BF benannte Zeugin hätte – laut schriftlicher Stellungnahme – ausschließlich Umstände zur sozialen Einbindung der BF in die Familie bestätigt, die bereits aktenkundig sind, bzw. auch insgesamt nicht seitens des erkennenden Gerichtes angezweifelt werden (Empfehlungsschreiben, Vorvertrag, Haushalts-/Kirchenbindung) und als erwiesen festgestellt wurden. Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen, oder das Vorliegen eine diesbezüglich tatsächlich unmittelbar konkreten bzw. auch verfahrensrelevanten Naheverhältnisses der BF zu der beantragten Zeugin sind insgesamt nicht zu erwarten; die beantragte Beweisaufnahme war daher mangels Entscheidungsrelevanz zu entbehrlich (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG).
Spruchpunkt römisch zwei. – Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG / Artikel 8, EMRK
Bei der Gesamtbetrachtung nach Paragraph 9, BFA-VG sind insbesondere Dauer des Aufenthalts, Schutzwürdigkeit des Privatlebens/Grad der Integration, in etwa sprachlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht, die Unbescholtenheit, Bindungen zum Heimatstaat sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu würdigen.
Die BF hält auch durch die befragten Zeugen bestätigt, jedenfalls sich seit vielen Jahren - rund 16 Jahren - im Bundesgebiet auf und geht hier einer durchgehenden Arbeit nach.
Sie verfügt im Bundesgebiet tatsächlich über glaubwürdige tragfähige soziale und gesellschaftliche Bindungen (Schwesterhaushalt, kirchliches Umfeld, privates/familiäres Bezugssystem).
Die BF hat im Bundesgebiet in dieser Zeit nachweislich zudem Deutschkenntnisse erworben, bzw. letztlich auch einen Sprachkurs A1 absolviert.
Die BF war glaubhaft beinahe durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und ist nahezu durchgehend einer, rechtlich nicht erlaubten, Arbeit nachgegangen.
Die BF ist auch aktuell arbeitswillig. Es liegt ein valider Arbeits-Vorvertrag vor.
Ebenso ist die BF gänzlich unbescholten.
All diese auch während ihres tatsächlich ihr bekannten unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Integrationsmomente verlieren insbesondere in Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes, bzw. der im konkreten Einzelfall vorliegenden integrativen und persönlichen Integration der BF im Bundesgebiet nicht ihr Gewicht: Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG (Bewusstsein des unsicheren Status) darf – nach der ständigen Rechtsprechung – nicht so in den Vordergrund gestellt werden, dass eine langjährige Integration jedenfalls leerläuft, insbesondere bei einem 10-jährigem oder diese Dauer überschreitenden Inlandsaufenthalt (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, Rz 15–17; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0249; VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080). Im vorliegenden Einzelfall besteht seitens der BF jedenfalls ein nachgewiesen langer, rund 16 Jahre dauernder Aufenthalt, im Bundesgebiet bzw. konnten auch die Aspekte der sozialen und gesellschaftlichen Integration der BF in insbesondere die Familie des Zeugen und ihre auch diesbezüglich soziale und persönliche Bindungen zum Bundesgebiet durch sie bzw. die Zeugen insgesamt glaubhaft dargelegt werden.
Dem stehen in einer Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall konkret die ihr durchgehend bewusst fehlenden rechtmäßige Erwerbs-/Aufenthaltstitel und langjährige illegale Erwerbstätigkeit gegenüber.
Der Wahrung der Bestimmungen eines geordneten Fremden – und Asylrechtes ist jedenfalls ein überaus hohes Gewicht bei einer Gesamtabwägung beizumessen.
Fallbezogen reichen diese Aspekte des öffentlichen Interesses jedoch im konkreten Einzelfall nicht aus, um ein Überwiegen eines öffentlichen Interesses an einer konkreten Ausweisung der BF zu begründen.
Dies deshalb, da das BVwG in casu nach den diesbezüglichen hierauf bezogenen Ausführungen des bzw. der Zeugen, bzw. konkret auch der BF zu ihren integrativen Anstrengungen im Bundesgebiet nicht davon ausgehen kann, dass die BF ihre überaus lange Zeit im Bundesgebiet von insgesamt rund 16 Jahren (bzw. nach anderen Angaben sogar 20 Jahren) insgesamt nicht genutzt hat, um diesbezüglich verfahrensrelevante integrative Schritte zu setzen, bzw. sich beruflich oder sozial zu integrieren.
Diesfalls war in casu insbesondere auch die höchstgerichtlichen Judikatur betreffend der Gewichtung eines 10 Jahre übersteigenden Aufenthaltes durch das BVwG besonders zu berücksichtigen vergleiche ähnliche Konstellation: VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, (23.09.2022))
Sämtliche bereits oben angeführten integrativen Schritte der BF indizieren kumuliert fallbezogen glaubhaft und nachweislich, dass die BF hat ihre Zeit damit jedenfalls bzw. verfahrensrelevant ausreichend genutzt hat, um sich sozial/beruflich/sprachlich/gesellschaftlich im Bundesgebiet einzubinden.
Nur ergänzend ist fallbezogen zudem festzuhalten, dass aktuelle Rückkehrressourcen wie die BF dies zudem konkret auch insbesondere im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausgeführt hat, in casu nur eingeschränkt vorhanden wären. (Stellungnahme 06.11.2025).
Nach Durchführung einer Gesamtabwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden und Asylwesen mit dem privaten Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet, ist damit im konkreten Einzelfall den privaten Interessen der BF am Verbleib der Vorzug zu geben, bzw. wäre im konkreten Einzelfall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenwärtig ein unverhältnismäßiger Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ist damit in casu gegenwärtig unzulässig (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG) und die Erlassung einer solchen wird ohne Veränderung der wesentlichen Voraussetzungen auch absehbar auch weiterhin, bzw. dauerhaft unzulässig iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG sein (verfestigte, nicht bloß vorübergehende Bindungen bei > 10-jährigem Aufenthalt; keine gravierenden Gegeninteressen).
Zur beantragten ergänzenden Zeugenbefragung sind folgende Ausführungen zu erstatten: Die betreffend einer ergänzenden Zeugenbefragung durch die Vertretung benannte Zeugin hätte fallbezogen nur bereits auch bezogen auf die bereits mit dem befragen Zeugen bzw. mit der BF erörterte Integration bzw. die Einbindung dieser in die genannte Familie des Arbeitgeber ergänzende Ausführungen erstatten können. Das Vorliegen von gerade solcherart persönlichen Bindungen durch die dort durch die BF – bewusst langjährig unberechtigt -ausgeübte Arbeitsanstellung als Kinderbetreuerin, Haushälterin und Betreuerin sind insgesamt als nicht unglaubwürdig festzustellen gewesen, bzw. könnten durch diese Zeugin auch diesbezüglich ausschließlich bereits aktenkundige Integrationsmomente (soziale Einbindung/Unterstützung/Arbeitsabsicht) ergänzt oder nur noch weiter bestätigt werden. Verfahrensrelevant neue, bzw. entscheidungserhebliche Tatsachen sind durch eine diesfalls wie beantragt ergänzende Zeugeneinvernahme jedoch nicht zu erwarten gewesen. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch eine gesonderte Einvernahme der beantragten Zeugin war daher mangels Entscheidungsrelevanz in casu zum gegebenen Zeitpunkt nicht (mehr) erforderlich (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG).
Spruchpunkt römisch drei. – Zulässigkeit der Abschiebung (Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 50, FPG)
Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Maßgeblicher Prüfungsrahmen ist Paragraph 50, FPG: Eine Abschiebung ist unzulässig, wenn eine reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte besteht (oder eine andere in Paragraph 50, Absatz eins –, 3, FPG genannte Konstellation vorliegt). Diese Gefahr muss einzelfallbezogen und substanziiert dargelegt sein; bloß allgemeine Hinweise genügen nicht.
Im vorliegenden Verfahren wurden keine individuellen Risikofaktoren vorgebracht, die über allgemeine Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat hinausgehen und eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Verletzung von Artikel 2 /, 3, EMRK begründen könnten. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und unbescholten; es wurden weder staatliche noch nichtstaatliche Zugriffshandlungen behauptet, die auf eine zielgerichtete oder willkürliche Gefährdung schließen ließen. Die von der BF am 06.11.2025 vorgelegte Beilage (Passbuch-/Kontoauszüge 2017–2019, Transfers/Differenzen, familiäre Spannungen) betrifft vornehmlich Privatlebensaspekte (Rückkehrressourcen im sozialen/wirtschaftlichen Sinn). Diese Umstände sind abwägungsrelevant im Rahmen des Paragraph 9, BFA-VG/"Art". 8 EMRK (Erschwernisse der Reintegration), begründeten aber nicht eine zielstaatsbezogene Gefahr iSd Paragraph 50, FPG: Weder ergibt sich daraus eine Humanitär-/Gesundheitslage, die Artikel 3, EMRK erreicht, noch eine spezifische, BF-bezogene Bedrohungslage im Sinn des Refoulement-Verbots.
Ungeachtet dessen, dass eigenständige §-50-Hindernisse nicht dargetan sind, entfällt hier die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung schon formell, weil die Rückkehrentscheidung als solche unzulässig ist (siehe Punkt 3). Ohne rechtmäßige Rückkehrentscheidung besteht keine Grundlage für eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG.
Ungeachtet fehlender §-50-Hindernisse entfällt die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bereits formell, weil Spruchpunkt römisch zwei unzulässig ist; Spruchpunkt römisch drei war zu beheben.
Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf – Frist (Paragraph 55, Absatz 4, FPG) / Aufschiebende Wirkung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG)
Die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG setzt voraus, dass eine Rückkehrentscheidung vorliegt und deren aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert wiederum eine besondere Dringlichkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die auf den Einzelfallumständen beruhen muss.
Mit der hier getroffenen Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Artikel 8, EMRK/§ 9 BFA-VG) fehlt es an der Tatbestandsgrundlage sowohl für die Versagung einer Frist als auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Beide Spruchpunkte sind daher aufzuheben. Eine eigenständige Prüfung, ob – hypothetisch – die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vorgelegen wären, erübrigt sich; selbst wenn man dies unterstellte, könnte die Anordnung ohne eine rechtmäßige Rückkehrentscheidung nicht bestehen.
Beide Spruchpunkte setzen eine tragfähige Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Unzulässigkeit von Spruchpunkt römisch zwei fehlt die Tatbestandsgrundlage; Spruchpunkte IV–V waren aufzuheben.
Spruchpunkt römisch sechs. – Einreiseverbot (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG)
Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann „mit einer Rückkehrentscheidung“ ein Einreiseverbot erlassen werden; es handelt sich um eine akzessorische Maßnahme. Fällt – wie hier – die Rückkehrentscheidung weg, entfällt damit bereits aus formellen Gründen die Rechtsgrundlage für das Einreiseverbot.
Unabhängig davon wäre ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (Betreten bei unerlaubter Beschäftigung) seinerseits an eine prognostische Verhältnismäßigkeitsprüfung (Artikel 8, EMRK/§ 9 BFA-VG) gebunden. Die im Erkenntnis festgestellte Überwiegenslage zugunsten der BF (langjährige Anwesenheit >10 Jahre, soziale Einbindung, Unbescholtenheit, reale Arbeitsmarkt-Perspektive) spräche im konkreten Fall zusätzlich gegen die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots. Das Einreiseverbot ist akzessorisch zur Rückkehrentscheidung. Fällt Spruchpunkt römisch zwei weg, fehlt die Grundlage und Spruchpunkt römisch sechs war zu beheben. Im Übrigen spräche die hier festgestellte Überwiegenslage (langjähriger Aufenthalt, Einbindung, Unbescholtenheit, Arbeits-Perspektive) auch materiell gegen die Aufrechterhaltung. Schon mangels tragfähiger Hauptmaßnahme (Rückkehrentscheidung) war Spruchpunkt römisch sechs jedoch ohne Weiteres zu beheben.
Aufenthaltstitel Ausschussbericht nach Paragraph 55, AsylG
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als philippinische Staatsangehörige kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sohin mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 endet.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).
Fallgegenständlich ergibt sich hieraus wie folgt:
Die BF hält sich seit vielen Jahren – nach der Aktenlage jedenfalls deutlich länger als zehn Jahre, konkret rund sechzehn Jahre – im Bundesgebiet auf. Ihr Interesse an einem Verbleib wird sohin durch die Aufenthaltsdauer verstärkt und ist nach der Rsp des VwGH grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt vergleiche VfGH 25.2.2020, E 4087 aus 2019,).
Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester in Wien, ist strafrechtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig, verfügt über Deutschkenntnisse (A1; laufende Verbesserung) und ist sozial eingebunden (kirchliches Umfeld, private Unterstützungsbeziehungen). Die BF war über längere Zeit faktisch erwerbstätig (Haushalt/Kinder-/Angehörigenbetreuung; teils Reinigung) ohne die erforderlichen Berechtigungen; ein Arbeitsvorvertrag für eine künftig legale Beschäftigung liegt vor. Mit Stellungnahme vom 06.11.2025 wurden Konto-/Passbuchunterlagen (2017–2019) zu den philippinischen Konten vorgelegt, die finanzielle Verluste/Differenzen und familiäre Spannungen dokumentieren und damit eingeschränkte Rückkehrressourcen nahelegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei Aufenthalten über zehn Jahren die während eines unsicheren Status erlangte Integration nicht deshalb zu entwerten, weil sie im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts zustande kam; sie ist in der Gesamtbetrachtung zu gewichten. Unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, der stabilen sozialen Bindungen, der Unbescholtenheit, der Arbeitswilligkeit (Vorvertrag) und der eingeschränkten Rückkehrressourcen überwiegen im konkreten Einzelfall die privaten Interessen der BF am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK und unzulässig (Paragraph 9, BFA-VG).
Liegt – wie hier – die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aus Art-8-Gründen vor, ist – Rechtsfolge (Paragraph 55, AsylG) – ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („AB Plus“) setzt neben der Art-8-Erforderlichkeit Modul 1 der Integrationsvereinbarung (A2) oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ≥ Geringfügigkeitsgrenze inkl. KV-Nachweis voraus. Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht aktenkundig; erfüllt ist lediglich Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Zwingend ist daher Paragraph 55, Absatz 2, AsylG anzuwenden: Zuerkennung der „Aufenthaltsberechtigung“ Ausschussbericht Die Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung plus“ (insbesondere Integrationsvereinbarung, Modul 1/A2 sowie gesicherter Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz im Entscheidungszeitpunkt) sind derzeit nicht vollständig aktenkundig. Der BF ist daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG die „Aufenthaltsberechtigung“ Ausschussbericht zuzuerkennen. Eine Umstellung auf „AB Plus“ bleibt der Behörde unbenommen, sobald die zusätzlichen Voraussetzungen (anerkannter A2-Nachweis/Modul 1, rechtskonforme Erwerbsaufnahme mit SV-Nachweis/Lohnunterlagen, laufende Krankenversicherung, ggf. Unterkunftsnachweis) aktenkundig sind; die Titelfortschreibung hat dies im Verlängerungs-/Änderungsverfahren zu berücksichtigen.
Das Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet entstand somit in einem Zeitpunkt, in welchem sich diese ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, und ist diesbezüglich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die darauf abstellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Es ist jedoch zu beachten, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041; Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055).
Nach der Rechtsprechung von EGMR und VwGH ist dieser Umstand im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht dazu, dass während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangte Integrationsleistungen völlig außer Ansatz bleiben; insbesondere bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt ist die tatsächlich erreichte Integration angemessen zu gewichten vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, Rz 15–17; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0249; VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080).
Fallbezogen bestehen tragfähige private Bindungen (langjähriger Haushalt mit der Schwester; kirchliches Umfeld; verlässliche Unterstützungsbeziehungen). Die BF ist unbescholten, gesund/arbeitsfähig, weist Deutschkenntnisse (A1; laufende Verbesserung) auf und war über Jahre faktisch beschäftigt (Haushalt/Kinder-/Angehörigenbetreuung; teils Reinigung), wenn auch ohne die erforderlichen Berechtigungen; ein Arbeitsvorvertrag für eine künftig legale Beschäftigung liegt vor. Demgegenüber stehen der fehlende Aufenthaltstitel, die unbewilligte Erwerbstätigkeit und eine verspätete Meldung.
Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:
In der Gesamtabwägung (Dauer des Aufenthalts deutlich > 10 Jahre, soziale Einbindung, Unbescholtenheit, Arbeitsbereitschaft/-perspektive; eingeschränkte Rückkehrressourcen laut Stellungnahme vom 06.11.2025) überwiegen die privaten Interessen der BF am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung; eine Rückkehrentscheidung wäre daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vergleiche erneut VwGH Ra 2022/18/0294, Rz 15–17).
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus den angeführten Gründen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Absatz 2,) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Die BF hat weder nachweisen können, dass diese das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, da dies wie oben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Absatz 2,) zur Aufrechterhaltung eine verfahrensrelevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, diese hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Festzuhalten ist zudem, dass eine Umstellung dieser auf „Aufenthaltsberechtigung plus“ dem Bundesamt nach entsprechenden Antrag der BF unbenommen bleibt, sobald diese die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nachweist (insb. Modul 1 der Integrationsvereinbarung/§ 9 IntG oder erlaubte Erwerbstätigkeit mit Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG samt SV-Nachweis), bzw. hätte dies die Behörde allfällig insb. auch in einem Verlängerungs-/Änderungsverfahren zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2319960.1.00