Bundesverwaltungsgericht
02.12.2025
L515 2006834-7
,
L515 2006834-7/10E, L515 2006838-7/8E, L515 2006835-6/8E, L515 2006837-6/8E, L515 2006836-6/8E, L515 2207587-5/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) behoben wird und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG bis zum 16.02.2026 besteht.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) behoben wird und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG bis zum 16.02.2026 besteht.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, diese wiederum vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG bis zum 16.02.2026 festgelegt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrenshergang
römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
Die bP1 bis bP5 stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 08.01.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie fälschlicherweise vorbrachten, staatenlos zu sein und falsche Angaben zu ihrer Identität machten.
Am 05.01.2015 wurde die bP6 geboren und wurde für sie ebenfalls unter Angabe von flaschen Angaben zur ihrer Person ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
römisch eins.2. Im Rechtsmittelweg wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2020, GZ. W196 2006834-4/4E ua. wurde nach umfangreichen und zeitaufwändigen Ermittlungen seitens der bB festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit der bP nicht feststehe. Den bP wurde kein Schutzstatus zuerkannt, sondern in Unkenntnis der falschen Angaben der bP zu ihrer Person festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel in Form der „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde den bP für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Das ho. Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung der bP durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ( römisch 40 ) verlängert.
Laut telefonischer Rücksprache des ho. Gerichts mit der römisch 40 am 13.11.2025 verfügen die bP aktuell jeweils über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig von 15.05.2023 bis 15.05.2026.
Den bP wurden in der Vergangenheit durch die bB jeweils Dokumente für Fremde in Form eines Fremdenpasses ausgestellt. Diese wurden den bP mit 13.02.2025 entzogen.
römisch eins.3. Im Zuge einer beabsichtigten Nachbeurkundung ihrer Geburt durch die bP3 wurde diese beim Stadtamt römisch 40 vorstellig, woraufhin das Stadtamt Erhebungen in Armenien einleitete.
Im Rahmen der Ermittlungen konnte hinsichtlich der bP1 festgestellt werden, dass sie bisher falsche Angaben zu ihrer Identität machte und es sich bei der Person mit der von ihr vorgegebenen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Realität um römisch 40 , geb. römisch 40 , Vatersname römisch 40 , und um einen Staatsbürger der Republik Armenien handelt. Dieser ist in Armenien, römisch 40 registriert. Die Befundaufnahme ergab ferner, dass die bP1 Inhaber eines abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 31.08.2012 von der Passbehörde 012, (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert; hier Mashtots Department Migration and Citizenship Service) und abgelaufen am 31.08.2022 ist. Die bP1 ist daher zumindest seit dem Jahre 2012 armenischer Staatsbürger.
Hinsichtlich der bP2 konnte festgestellt werden, dass sie ebenfalls falsche Angaben zur ihrer Identität machte und es sich bei der Person mit der von ihr vorgegebenen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Realität um römisch 40 , geb. römisch 40 , Vatersname römisch 40 , und um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Diese ist in Armenien, römisch 40 registriert. Die Befundaufnahme ergab ferner, dass sie Inhaberin eines abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 31.10.2013 von der Passbehörde 012, (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert; hier Mashtots Department Migration and Citizenship Service) und abgelaufen am 31.10.2023 ist. Die bP2 ist daher zumindest seit dem Jahre 2013 armenische Staatsbürgerin.
Die bP waren zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung armenische Staatsbürger und nicht wie fälschlicher Weise behauptet, staatenlos.
römisch eins.4. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens durch die belangte Behörde (in weiterer Folge kurz „bB“) wurden die bP einvernommen und ihnen die Möglichkeit geboten zu den Erhebungen hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und Registrierung Stellung zu nehmen. Im Zuge der Einvernahme gaben die bP1 und bP2 zu, falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität getätigt zu haben.
Hinsichtlich der bP3 brachten die Eltern (bP1 und bP2) im Rahmen der Einvernahme vor der bB am 03.02.2025 vor, dass es sich in Wahrheit um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien handelt und nicht um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. nach ihrem Dafürhalten ungeklärt. Die bP3 hätte in Jerewan die 5. Klasse Grundschule bis Dezember 2013 besucht.
Hinsichtlich der bP4 brachten die Eltern (bP1 und bP2) im Rahmen der Einvernahme vor der bB am 03.02.2025 vor, dass es sich in Wahrheit um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien handelt und nicht um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. laut ihrem Dafürhalten ungeklärt. Die bP4 hätte in Jerewan die 4. Klasse Grundschule bis Dezember 2013 besucht.
Hinsichtlich der bP5 brachten die Eltern (bP1 und bP2) im Rahmen der Einvernahme vor der bB am 03.02.2025 vor, dass es sich in Wahrheit um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien handelt und nicht um römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. laut ihrem Dafürhalten ungeklärt. Die bP5 hätte in Armenien weder die Schule noch den Kindergarten besucht.
Ferner führten die bP1 und bP2 aus, dass sich die Geburtsurkunden der bP in Armenien in ihrer Wohnung befinden würden und dass sie ihre armenischen Reisepässe als auch ihre Heiratsur-kunde in Österreich weggeworfen hätten.
römisch eins.5. Jeweils mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.02.2025 wurde den bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt.
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde in Bezug auf die bP1 bis bP5 ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gegen die bP6 wurde kein Einreiseverbot erlassen.
römisch eins.5.1. Die bB ging davon aus, dass die bP in Irreführungsabsicht gehandelt hätten, indem sie ihre echte Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen bzw. hierzu falsche Angaben tätigten um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet zu erzielen. Aufgrund des bewussten, täuschenden Verhaltens würden auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen und erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren für die bP1 bis bP5 gerechtfertigt.
römisch eins.5.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.
römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben würden und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben und aufgrund der Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens sei auch ein Einreiseverbot für die bP1 bis bP5 zu erlassen gewesen.
römisch eins.6. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Dabei hob die rechtsfreundliche Vertretung das Familien- und Privatleben der bP in Österreich hervor und die Verwurzelung vor allem der Kinder im Bundesgebiet, als auch die Entwurzelung im Hinblick auf Armenien. Beantragt werde, die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die bP5 und bP6, als auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Abänderung der angefochtenen Bescheide, insofern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus erteilt werde; in eventu die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt werde; in eventu dass das Einreiseverbot aufgehoben bzw. reduziert werde; in eventu dass die angefochtenen Bescheid aufgehoben und der bB zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
römisch eins.7. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und deren Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Das ho. Gericht ordnete für den 06.10.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:
„…
1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.
2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.
3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.
4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.
5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?
6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.
7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder
gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?
8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?
9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?
10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?
11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/ der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/ des Verpflichteten ebenfalls an.
12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?
13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe.
Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)
14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.
15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.
16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.
…“
römisch eins.8. Mit ho. Eingabe vom 30.09.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme:
„…
1. Hinsichtlich der persönlichen Problemlage der Bf im Herkunftsstaat haben sich keine Änderungen ergeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bf keinen Asylgrund geltend machen, sondern in Österreich seit mehreren Jahren niedergelassen sind.
2. Die letzte Adresse der Bf im Herkunftsland lautete römisch 40 , Yerevan, Armenien
3. Der Bf1 leidet an einer chronischen Hepatitis B sowie an Diabetes Typ 2. Zur Behandlung der Hepatitis wird jährlich eine Sonographie (Ultraschalluntersuchung) durchgeführt; zusätzlich nimmt er das Medikament Viread 245 mg ein. Im Rahmen der Behandlung des Diabetes erfolgt jährlich eine Blutabnahme; zudem erhält er das Medikament Glucophage 1000 mg. Weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen liegen bei den Bf nicht vor. Ansonsten sind alle gesund.
4. Die Bf haben keine Familienangehörigen in Österreich.
5. Der Bf1 konnte im Herkunftsland praktische Berufserfahrung als Schweißer und Schlosser sammeln. Die übrigen Bf verfügen in Armenien über keine Berufserfahrung.
6a. Der Bf1 hat erfolgreich Deutschkurse bis zum Niveau B2 absolviert und die Integrationsprüfung bestanden. Die Bf2 absolvierte erfolgreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 und bestand ebenfalls die Integrationsprüfung.
6b. Der Bf1 schloss in Österreich eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker sowie eine Lehre zum Metalltechniker ab. Darüber hinaus absolvierte er Schweißerprüfungen, einen Drehkurs sowie den Stapler- und Kranschein. Zusätzlich belegte er Technikkurse bei der Feuerwehr und ist als Atemschutzgeräteträger geschult. Der Bf3 besuchte die Volks- und Hauptschule in römisch 40 , die Polytechnische Schule in römisch 40 sowie 1,5 Jahre lang die HTL in römisch 40 . Zudem ist er als Ersthelfer ausgebildet. Die Bf4 besuchte die Volksschule in römisch 40 sowie das Bundesgymnasium römisch 40 . Sie absolvierte einen SmartUp-Technikkurs und einen Vertriebsmanager-Kurs. Außerdem besuchte sie das Abendgymnasium in römisch 40 . Die Bf5 besuchte in Österreich den Kindergarten, die Volks- und Hauptschule in römisch 40 sowie die Polytechnische Schule in römisch 40 . Sie absolvierte ein Berufsfindungspraktikum in der Pflegeassistenz, schloss den Finanzführerschein ab und erwarb den Europäischen Computerführerschein. Der Bf6 besuchte in Österreich den Kindergarten, die Vorschule sowie die Volksschule in römisch 40 .
7a. Eine Beschäftigungsbewilligung ist für die Bf nicht erforderlich, da sie einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
7b. Die Bf4 betreibt ein angemeldetes Gewerbe als selbständige Finanz- und Vermögensberaterin.
7c. Von den Bf wurden keine derartigen Hilfstätigkeiten unternommen.
8. Der Bf1 war bis zum Frühjahr 2024 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 . Der Bf6 ist dort seit März 2023 Mitglied.
9. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet sind die Bf stets bemüht, erwerbstätig zu sein und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten.
10. Die Bf beabsichtigen, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen und weiterhin erwerbstätig zu sein. Insbesondere die Bf3 bis Bf6 streben eine Weiterbildung sowie den Erwerb höherer schulischer bzw. beruflicher Abschlüsse an.
11. Die Bf erhalten selbstverständlich keine Grundversorgung. Sie sind selbsterhaltungsfähig.
12.
• Bf1: Wandern, Feste besuchen, neue Städte und Landschaften erkunden, Vorbereitung auf den Meisterkurs.
• Bf2: Besuch von Restaurants mit Freundinnen, Teilnahme an Sprachcafés, Kochveranstaltungen und Vielfaltsfesten, Familienwanderungen.
• Bf3: Fitnesssport, Freunde treffen, Erkundung neuer Regionen.
• Bf4: Treffen mit FreundInnen, Besuch von Museen und Theatern, Austausch über Theaterstücke mit Schauspielern, Bücher lesen, Besuche in Wien und Salzburg.
• Bf5: Freunde treffen und mit ihnen ins Kino gehen, Eislaufen im Winter, Spaziergänge mit der Familie oder mit Freundinnen.
• Bf6: Outdoor-Aktivitäten, Radfahren, Brett- und Videospiele.
13. Mit Urteil des LG Wels, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 14.04.2021, wurde der Bf1 wegen Dokumentenfälschung und Sozialleistungsbetrug zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen die Bf2 wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2025 von der Staatsanwaltschaft Wels (GZ: römisch 40 ) wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs aufgrund des unrechtmäßigen Bezugs der Familienbeihilfe ein Strafantrag erhoben. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die Bf rechtmäßig in Österreich aufhielten und die Familienbeihilfe grundsätzlich zu Recht bezogen wurde, jedoch ein (verhältnismäßig) geringfügiger Betrag zu Unrecht bezogen wurde, da die Bf4 keine Ausbildung mehr absolvierte, die die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 04.08.2025, GZ: römisch 40 , in der Hauptverhandlung diversionell eingestellt.
14. Die Bf begaben sich in den Jahren 2022 bis 2023 zweimal nach Italien sowie in den Jahren 2023 bis 2024 dreimal nach Frankreich. Sie waren aber seit ihrer Einreise in Österreich nicht mehr in Armenien.
15. Das Kindeswohl beinhaltet u.a. das Recht auf Entwicklung und Identität, sowie die Meinung des Kindes. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Gesamtabwägung der privaten Interessen kinderspezifisch durchzuführen. So ist beim Grad der Integration die Aneignung von Sprachkenntnissen, die Wahrnehmung von Aus- und/oder Weiterbildungen, die Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu berücksichtigen vergleiche VfGH 12.6.2013, U485/2012; VfGH 7.10.2014, U2459/2012 ua; VwGH30.8.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251). Gleichzeitig sind etwaige Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr zu beachten, wie das sprachliche Umfeld (insbesondere die Unterrichtssprache), familiäre und soziale Bindungen, die Schulbildung sowie kulturelle Unterschiede (VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009-0012 mwN; VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044-0047 mwN; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204). Fakt ist, dass Bf5 und Bf6 sich aufgrund ihres sehr jungen Alters bzw. ihrer Geburt in Österreich nicht an das Leben in Armenien erinnern können. Für sie ist Armenien – trotz ihrer armenischen Staatsangehörigkeit – ein völlig fremdes Land ohne jegliche persönlichen Bezugspunkte. Eine zwangsweise Rückkehr in ein ihnen unbekanntes Umfeld würde eine erhebliche Entwurzelung und Identitätskrise auslösen. Obwohl Armenisch ihre Muttersprache ist, beherrschen sie diese Sprache unterdurchschnittlich. Für die Bf3-6 wird außerdem beantragt, deren Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen, weil sie Deutsch in der Schule gelernt haben und daher besser beherrschen als Armenisch.
16. Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357, Rn. 12, mwN). Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche erneut VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357, nunmehr Rn. 13, mwN). Die Bf halten sich seit 10 Jahren in Österreich auf. Ihre soziale, sprachliche und schulische Integration ist exzellent. Das betrifft insbesondere die Bf3-6. Bereits aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH wäre eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, grundrechtswidrig und kindeswohlgefährdend.
17. Im Übrigen wird das Beschwerdevorbringen aufrecht erhalten.
…“
römisch eins.9. Schließlich fand am 06.10.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI befragt die P, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
P1-P6: Ja.
RI befragt die P1 und P2, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht.
[…]
Gemeinsame Befragung der P:
…
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
…
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, sicher.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern? Ich habe mich ausgeruht. Normalerweise ich arbeite, ich Schweißer. Ich habe eine Lehre abgeschlossen. Ich schweiße Zugkabinen und das ist ein normales Wochenende. Samstag haben wir Oktoberfest gefeiert.
RI: Seit wann können Sie sich in der deutschen Sprache artikulieren?
P: Seit 2014 ich bin in Österreich. 2015 ich habe A2-Prüfung absolviert. In zwei Jahren B1 und in einem Jahr B2. Vor einem Jahr habe ich Maschinenbaulehre absolviert.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Kinder miteinander reden auch Deutsch. Sie reden mit Mutter Armenisch. Sie halbwegs verstehen Armenisch, aber mit Mutter reden auch Armenisch.
RI: Wie ist das persönliche Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern?
P: Normales Verhältnis. Kinder machen Lehre, arbeiten. Wir unterstützen und machen alles zusammen.
RI: Leben sie alle im gemeinsamen Familienkreis oder leben bestimmte Familienmitglieder in einem eigenen Haushalt?
P: Ja, es leben alle im gemeinsamen Haushalt.
RI: Welche Verwandten/Bekannten leben noch in Armenien?
P: Ich habe in Armenien nur meinen Vater.
RI: Wovon lebt Ihr Vater?
P: Er bekommt Rente.
RI: Hat der ein Haus oder eine Wohnung?
P: Er hat eine Einzimmerwohnung.
RI: Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Erstens, möchte ich sagen, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich möchte nicht sagen, dass ich Gründe hatte. Ich hatte schon einen Grund. Ich möchte mich dafür entschuldigen. Die Kinder sind in der Situation, dass sie seit elf Jahren in Österreich sind und sie können Armenisch nicht lesen und schreiben. Es wird ein großes Problem für die Kinder, wenn wir zurückziehen nach Armenien aufgrund der Sprache und Mentalität und andere Kultur. Außerdem können wir in einer Einzimmerwohnung zu sechst nicht leben.
RI: Warum traten Sie nicht vom Anfang an unter Ihrer richtigen Identität auf?
P: Weil diese Probleme, die ich hatte, nicht beweisen konnte und die anderen Leute haben mir empfohlen, dass meine einzige Chance, in Österreich zu bleiben, eine falsche Identität anzugeben. Diese Probleme bestehen bis jetzt, aber ich kann sie nicht beweisen.
RI: Gaben Sie auch in Bezug auf Ihre Kinder falsche Identitäten an?
P: Ja, weil wir haben das Geburtsdatum angegeben. Sie haben gesagt, je unrichtiger die Identität, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir hier bleiben. Andere Leute haben uns empfohlen, falsche Daten anzugeben, um nicht abgeschoben zu werden.
P1 antwortet auf Deutsch, da er diese Sprache zwar zur Artikulierung ausreichend, jedoch nicht auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, wird er aufgefordert sich in Armenisch auszudrücken.
RI: Bezogen Sie und Ihre Familie als Asylwerber Unterstützung vom Staat?
P: Von der Caritas haben wir Hilfe bezogen.
RI: Wie lange bezogen Sie diese Unterstützung?
P: Sechseinhalbjahre später haben wir eine Arbeitserlaubnis bekommen und seitdem arbeiten wir.
RI: Was würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Erstens wird mein Sohn festgenommen. Zweitens, wenn diese Personen erfahren, dass ich zurückgekehrt bin, wird das Problem wieder existent. Wenn wir sogar in eine kleine Einzimmerwohnung passen, werden meine Kinder fünf bis sechs Jahre brauchen, um sich zu integrieren und die Sprache zu lernen.
RI: Sie wurden in Österreich rechtskräftig gerichtlich verurteilt (RI verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die bP einerseits als Asylwerber Sozialleistungen und andererseits unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Reisepasses unter einer anderen Identität einer Beschäftigung nachging). Was sagen Sie dazu?
P: Das stimmt. Ich habe dieses rumänische Dokument besorgt, weil ich arbeiten wollte. Das Geld, das wir von der Caritas bekommen haben, hat uns nicht ausgereicht. Als wir unsere Aufenthaltstitel bekommen haben, bin ich selber zur Behörde gegangen und gesagt, dass ich einen falschen Namen angegeben/verwendet habe. Ich wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und ich zahle monatlich 500 €. Diese muss ich noch bis 2027 zahlen.
RI: Wurden Sie in Österreich auch Verwaltungsstrafen gegen Sie erlassen?
P: Nein.
RI: Wollen Sie sich noch zu ihren minderjährigen Kindern äußern?
P: Was konkret?
RI erläutert die Frage.
P: Meine Kinder werden sehr unterdrückt. Meine jüngere Tochter besucht eine Berufsschule, macht eine Lehre im Krankenhaus. Die Kinder sind jetzt deprimiert, weil sie nicht wissen, wie es um ihre Zukunft steht. Sie glauben, dass Österreich ihre Heimat ist. Sie halten Österreich für ihre Heimat. Daniel meint, dass seine Muttersprache Deutsch ist.
Regierungsvorlage, Erzählen Sie mir etwas über Ihren Freundeskreis!
P: Wir gehen mit meinen Freunden nach der Arbeit Wandern, Fahrradfahren, Laufen. Wir unternehmen verschiedene Aktivitäten, nehmen an verschiedenen Projekten teil. Es ist immer lustig mit Freunden nach der Arbeit.
Regierungsvorlage, Wer gehört zu Ihren engsten Freunden?
P: Meine engsten Freunde sind Österreich. Ich bin der einzige Ausländer in der Arbeit.
Regierungsvorlage, Wie würden Sie selber Ihre Integration in Ihrem Ort beschreiben?
P: Ich würde sie als sehr positiv bezeichnen. Ich habe nicht nur die Sprache gelernt, sondern auch eine Lehre absolviert. Mein Chef hat mich für die Lehre „Schweißwerkmeister“ angemeldet. Diese werde ich nächstes Jahr beginnen. Diese Lehre dauert vier Jahre.
Regierungsvorlage, Sie waren Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr?
P: Ich war sechs Jahre lang bei der freiwilligen Feuerwehr. Ich habe in der Linzer Feuerwehrschule mehrere Prüfungen absolviert: Technische Prüfung 1 und 2, Atemschutzträger. römisch 40 ist bereits seit zwei Jahren bei der Jugendfeuerwehr.
Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.
RI: Sie haben gesagt, Sie laufen mit Ihren Freunden. Welche Distanzen laufen Sie?
P: 3 Kilometer. Wir versuchen immer wieder die Distanzen zu verlängern.
P1 verlässt den Verhandlungssaal, P2 betritt den Verhandlungsaal um 10:13 Uhr.
Befragung der P2
…
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja.
RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor.
P: Ich heiße römisch 40 . Ich wohne seit 11 Jahren in Österreich. 10 Jahre ich wohne in römisch 40 , ein Jahr waren wir römisch 40 . Ich habe vier Kinder. Beruflich arbeite ich als Lageristin, aber ich möchte eine Ausbildung machen. Ich möchte als Krankenschwester arbeiten. Wenn ich den Bescheid bekomme, dann möchte ich das gerne machen. Das ist mein Wunsch. Meine Hobbys sind Spazierengehen, ich koche gerne und mit meinen Freundinnen und Arbeitskolleginnen koche ich gerne.
RI: Seit wann können Sie sich in der deutschen Sprache artikulieren?
P: Ich kann mich nicht gut erinnern, aber seit ungefähr sieben Jahren oder acht Jahren.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Mit meinen Kindern Armenisch, aber die Kinder untereinander Deutsch.
RI: Wie ist das persönliche Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern?
P: Gut.
RI: Leben sie alle im gemeinsamen Familienkreis oder leben bestimmte Familienmitglieder in einem eigenen Haushalt?
P: Ja, wir leben alle zusammen.
RI: Welche Verwandten/Bekannten leben noch in Armenien?
P: Ja, meine Eltern. Andere Verwandte gibt es auch, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
RI: Wovon leben Ihre Eltern?
P: Meine Eltern beziehen eine Pension und meine Mutter arbeitet bis jetzt.
RI: Leben ihre Eltern in einem Haus oder in einer Wohnung?
P: In einer Mietwohnung.
RI: Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Vielleicht hätte jeder diese Entscheidung getroffen. Ich bin der Meinung, dass man die lange Dauer unseres Aufenthaltes berücksichtigen muss. Auch hinsichtlich unserer Kinder, es gibt keine Zukunft in Armenien für uns. Ich sehe unseren Fehler ein, dass wir falsche Daten genannt haben. Ich entschuldige mich dafür, es tut mir sehr leid.
RI: Was konkret tut Ihnen sehr leid?
P: Dass wir falsche persönliche Daten genannt haben, weil wir selber nicht gewusst haben was Asyl ist und welche Folgen entstehen könnten.
RI: Warum traten Sie nicht vom Anfang an unter Ihrer richtigen Identität auf?
P: Weil man uns gesagt hat, wenn wir die richtigen Daten nennen, würden wir keinen positiven Bescheid bekommen. Das war für uns sehr wichtig, weil es um unser Leben ging.
RI: Gaben Sie auch in Bezug auf Ihre Kinder falsche Identitäten an?
P: Ja.
RI: Warum?
P: Wir haben diese jüngeren Daten angegeben, weil wir keine Schulbestätigung vorlegen, dass sie eine Schule besuchten, deshalb haben wir sie jünger gemacht.
RI: Welche Ihrer Kinder gingen bereits in Armenien zur Schule?
P: römisch 40 und römisch 40 gingen in die Schule in Armenien.
RI: Wie lange?
P: römisch 40 ging vier Jahre zur Schule, absolviert hat er nur drei volle Schuljahre, weil wir im Jänner des vierten Jahres bereits in Österreich waren. Alla hat zwei volle Schuljahre besucht. Im dritten Jahre sind wir dann ausgereist. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie lange die Kinder in die Schule gingen. Fragen Sie bitte die Kinder selbst, es kann auch ein Jahr länger gewesen sein.
RI: Bezogen Sie und Ihre Familie als Asylwerber Unterstützung vom Staat?
P: Ja.
RI: Wie lange bezogen Sie diese Unterstützung?
P: Sechs Jahre lang.
RI: Was würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Das wird schwierig sein für unsere Kinder, weil wir und die Kinder alles von Anfang an beginnen müssen. Das würde bedeuten, dass wir in ein anderes Land ziehen. Es wäre genau so schwierig, wie damals, als wir nach Österreich kamen. Sie haben hier ihre Freunde, sie studieren hier, gehen zur Schule. Sie sehen ihre Zukunft hier in Österreich. Dort müssten sie noch einmal in die Schule gehen und alles von Anfang an beginnen, um ihre Ziele zu erreichen. Das wäre in ihrem Alter schon schwierig für sie.
RI: Wurden Sie in Österreich gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Wollen Sie sich noch zu ihren minderjährigen Kindern äußern?
P: Wenn Sie Fragen haben, kann ich diese beantworten.
RI erläutert die Frage.
P: Ich möchte über meine jüngere Tochter römisch 40 sprechen. Sie hat ihre Berufsausbildung hier begonnen, sie hat sich voll integriert und als wir den negativen Asylbescheid bekamen, ging es ihr sehr schlecht. Sie hat das sehr schwer verarbeitet. Das hat sie sehr belastet.
Regierungsvorlage, Wir würden Sie die Armenischkenntnisse von römisch 40 und römisch 40 beschreiben?
P: Nicht gut. römisch 40 und römisch 40 können auf Armenisch weder lesen noch schreiben. Sie kann viele Wörter nicht. Manchmal fragt sie, wie die einzelnen Wörter auf Armenisch heißen, zB Geschenk und ich sage ihr das Wort. Damit meine ich meine jüngere Tochter römisch 40 . Bei römisch 40 ist es auch so.
Regierungsvorlage, Wie schaut ein normaler Tag von römisch 40 und von römisch 40 aus? Was machen sie?
P: römisch 40 besucht eine Berufsschule und macht die Lehre zur allgemeinen Pflegeassistentin. Sie geht jeden Tag gerne zur Schule. Nach der Schule trifft sie sich mit einer Freundin. Sie ist sehr glücklich. Sie sagt uns, was sie unternommen hat, was sie gesehen hat. Ich bin ein bisschen nervös. römisch 40 geht gerne zur Schule, ist bei der Feuerwehr, geht mit dem Vater Wandern, spielt mit Freunden und möchte Feuerwehrmann werden.
Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
P2 verlässt den Verhandlungssaal, P3 betritt den Verhandlungsaal um 10:37 Uhr.
Befragung der P3
…
RI stellt fest, dass die P3 Deutsch spricht.
RI: Seit wann können Sie sich in der deutschen Sprache artikulieren?
P: Seit 2015.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Deutsch. Mit den Eltern ab und zu ein bisschen Armenisch.
RI: Wie ist das persönliche Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern?
P: Gut.
RI: Leben sie alle im gemeinsamen Familienkreis oder leben bestimmte Familienmitglieder in einem eigenen Haushalt?
P: Ja, wir leben alle gemeinsam.
RI: Welche Verwandten/Bekannten leben noch in Armenien?
P: Opa, Opa und Oma. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu ihnen pflege.
RI: Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich fühle mich hier wohl. Es fühlt sich schon wie meine Heimat an. Ich habe zu Armenien keine Verbindung. Ich kann die Sprache nicht einmal, damit ich mich dort artikulieren kann. Ich habe Ziele hier.
RI: Wie lange gingen Sie in Armenien zur Schule?
P: Ich kann mich nicht daran erinnern.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich kamen?
P: Zwölf.
RI: Warum traten Sie nicht unter Ihrer richtigen Identität auf?
P: Das weiß ich nicht.
RI: Seit wann wissen Sie persönlich, dass Sie unter einer falschen Identität in Österreich leben?
P: Seitdem ich 18 bin.
RI: Was würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Das weiß ich nicht. Ich kann es mir nicht vorstellen dort zu leben, weil ich die Sprache nicht beherrsche. Ich sehe dort keinerlei Zukunft für mich.
RI: Wurden Sie in Österreich gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Was machen Sie aktuell?
P: Ich bin als Schlosser/Schweißer in „ römisch 40 “ tätig. Ab nächsten September fange ich eine Lehre als Maschinenbauer an. Vor kurzem habe ich den Kranführerschein absolviert.
Regierungsvorlage, Was machen Sie außerhalb der Arbeit?
P: Ich trainiere „Calisthenics“, ich gehe laufen, trainiere Cardio. Ich treffe mich mit Freunden, ich besuche Städte. Das nächste Reiseziel ist Graz.
Regierungsvorlage, Haben Sie noch Kontakt zu Freunden oder Verwandten in Armenien?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Wann waren Sie das letzte Mal in Armenien?
P: Als ich ein Kind war.
Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.
P3 verlässt den Verhandlungssaal, P4 betritt den Verhandlungsaal um 10:47 Uhr.
Die Verhandlung wird um 10:47 Uhr für 10 Minuten unterbrochen.
Befragung der P4
…
RI stellt fest, dass die P4 die deutsche Sprache beherrscht.
RI: Seit wann können Sie sich in der deutschen Sprache artikulieren?
P: Seit 2015.
RI: Wie lange haben Sie die Schule in Armenien besucht?
P: Ich habe die Volksschule drei oder vier Jahre lang besucht.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Unter den Geschwistern nur auf Deutsch. Mit meiner Mutter manchmal auf Deutsch, manchmal auf Armenisch, weil sie Schwierigkeiten sich vollständig auf Deutsch auszudrücken.
RI: Wie ist das persönliche Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern?
P: Gut.
RI: Leben sie alle im gemeinsamen Familienkreis oder leben bestimmte Familienmitglieder in einem eigenen Haushalt?
P: Wir leben alle gemeinsam.
RI: Welche Verwandten/Bekannten leben noch in Armenien?
P: Ich kenne meine Großeltern dort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit diesen nicht wirklich in Kontakt stehe.
RI: Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich finde, dass ich in Österreich gut integriert bin. Ich habe mich hier angepasst, ich habe hier meine Ausbildung abgeschlossen und Freunde gefunden. Ich habe auch meine Interessen hier.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich kamen?
P: Ich war zehn oder elf Jahre alt.
RI: Seit wann ist Ihnen bewusst, dass Sie in Österreich unter falscher Identität lebten?
P: Das war mir von Anfang an bewusst.
RI: Was würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Ich kann mir das nicht vorstellen. Ich kann mir auch den Flughafen nicht vorstellen. Ich kann mir meine Zukunft dort nicht vorstellen. Es kommt mir düster vor. Wenn man die Sprache nicht kann, keine Freunde hat und wenn man dort keine Interessen hat, dann ist es eigentlich sehr schwierig sich dort zu integrieren und damit klarzukommen.
RI: Wurden Sie in Österreich gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Wie war es für Sie unter einer falschen Identität zu leben?
P: Das war für mich ziemlich schwierig. Es war für mich unverständlich, dass ich mich als eine falsche Person vorstellen muss mit einem falschen Namen und Geburtsdatum. Den anderen Kindern fiel auch auf, dass ich #alter aussehe. Das war für mich ziemlich unangenehm und ivh verfiel auch in eine Depression. Es wurde besser, als wir umzogen.
Regierungsvorlage, Haben Sie das auch mit Ihren Eltern besprochen?
P: Ja.
Regierungsvorlage, Haben Sie noch irgendwelche Verbindungen zu Armenien außer Ihre Großeltern?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Was machen Sie akutell in Österreich?
P: Ich arbeite als Logistikerin. Ich habe eine Ausbildung als Vertriebsmanagerin begonnen. Nebenbei habe ich mich zur Ausbildung Nachwuchsführungskraft in Finanz und Vermögensberatung angemeldet.
Regierungsvorlage, Was machen Sie außerhalb Ihrer Arbeit?
P: Ich treffe mich mit Freundinnen. Wir sprechen über neue Modetrends, wir probieren neue Masken aus und wir erkunden auch andere Städte. Ich bin auch im Theater tätig und gehe sehr oft dort hin. Ich muss dort auch mit den anderen Schauspielern über die Stücke sprechen.
Regierungsvorlage, Wie würden Sie Ihre Armenischkenntnisse beschreiben?
P: Ich würde Armenisch nicht als Muttersprache bezeichnen. Ich beherrsche die Grammatik nicht und lesen kann ich auch nicht auf Armenisch.
RI: Haben Sie sich zuhause mit ihren richtigen oder falschen Namen angesprochen?
P: Wir haben uns mit den falschen Namen angesprochen, weil es für die Kinder schwierig ist, sich das Ganze zu merken.
Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen.
P4 verlässt den Verhandlungsaal, P5, P1 und P2 betreten den Verhandlungssaal um 11:12 Uhr.
Befragung der P5
Die P5 wird im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung befragt.
…
Schreibkräftewechsel um 11:15 Uhr.
RI: Seit wann können Sie sich in der deutschen Sprache artikulieren?
P: Seit meinem 7. Lebensjahr. Ich kam mit 6 Jahren nach Österreich.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Ich spreche mit meinen Geschwister Deutsch. Manchmal versuche ich mit meiner Mutter Armenisch zu sprechen, wir sprechen aber auch Deutsch.
RI: Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich finde, dass wir eigentlich sehr integriert sind. Wir stellen uns unsere Zukunft hier vor und haben konkrete Zukunftspläne. Es würde uns sehr schlecht gehen in Armenien.
RI: Seit wann ist Ihnen bewusst, dass Sie in Österreich unter falscher Identität auftraten?
P: Das weiß ich nicht genau.
RI: Was würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Wenn wir nach Armenien zurückgehen müssen wir schauen wie wir vorangehen wegen der Arbeit, wegen der Schule. Das würde sehr viel Zeit brauchen. Ich habe hier schon meine ausgedachten Pläne. Es würde uns sehr viel Zeit rauben. Außerdem habe ich in Armenien keine Kontakte, es würde dauern bis ich Freundinnen finde. Ich beherrsche die Sprache nicht und kann auch nicht lesen.
RI: Wurden Sie in Österreich auch Verwaltungsstrafen oder gerichtliche Strafen gegen Sie erlassen?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Was machen Sie aktuell in Österreich?
P: Ich bin sehr viel mit meinen Freundinnen unterwegs. Ich war kürzlich auch mit meiner Schwester und meinen Freundinnen im Kino. Wir shoppen auch.
Regierungsvorlage, Welche Ausbildung machen Sie?
P: Ich bin gerade in einem Berufsförderungspraktikum römisch 40 . Ich habe mich für die Pflegefachassistenzausbildung beworben. Ich habe auch bald mein Bewerbungsgespräch. Ich habe später auch vor zu studieren.
Regierungsvorlage, Können Sie sich noch irgendwie an das Leben in Armenien erinnern?
P: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.
Regierungsvorlage keine weiteren Fragen.
Befragung der P6
Die P6 wird kindgerecht im Beisein der gesetzlichen Vertretung befragt.
RI: Soll ich „Du“ oder „Sie“ sagen?
P6: Du.
RI: Beschreibe einen typischen Tag in Österreich.
P: Spielen mit meinen Freunden, ich gehe auch manchmal spazieren. Ich bin bei der freiwilligen Feuerwehr.
RI: Welche Schule besuchst du?
P: Regenbogen Schule in römisch 40 .
RI: Welchen Berufswunsch hast du?
P: Feuerwehrmann.
RI: Welche Hobbies übst du aus?
P: Schwimmen, Lego bauen, wandern.
RI: In welcher Sprache sprichst du mit deinen Eltern und Geschwistern?
P: Mit meinen Geschwistern auf Deutsch, mit meiner Mama manchmal auf Armenisch aber mehr Deutsch.
RI: War das schon immer so oder habt ihr auch einmal in einer anderen Sprache miteinander gesprochen?
P: Früher war es mehr Deutsch.
RI: Sagt dir das Land Armenien etwas?
P: Nein.
RI: Warst du schon einmal in Armenien?
P: Nein.
RI: Weißt du, ob dort Verwandte von dir leben?
P: Ich kenne keinen.
RI: Willst du mir noch etwas sagen, was dir besonders wichtig ist?
P: Nein.
Regierungsvorlage keine Fragen.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI an P1 und bP2: In Ihrer letztmaligen Stellungnahme brachten Sie vor, dass eine Angelegenheit wegen des unrechtmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe diversionell erledigt wurde. Wen von Ihnen betraf diese Diversion?
P2: Nur mich.
RI: Wenn Sie vom Anfang an zu Ihrer Person wahre Angaben gemacht hätten, ist davon auszugehen, dass sich das Asylverfahren weitaus kürzer gestaltet hätte und Sie weitaus weniger Leistung der öffentlichen Hand bezogen hätten.
Ebenso wäre davon auszugehen gewesen, dass ihr Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens in Österreich beendet worden wäre.
P2: Ich möchte hinzufügen, dass mein Mann verurteilt wurde. Wir zahlen jetzt die ganze Summe zurück, die wir zu Unrecht bezogen haben.
Fragen der RV:
Keine Fragen.
Stellungnahme der RV:
Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
RI manuduziert die P:
In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur sind Fragen, welche eine umfassende Prüfung eines Sachverhalts, welcher die Gewährung von internationalen Schutz gebieten würde, im Rahmen eines solchen Verfahrens und nicht in einem Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu prüfen, zumal die Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung primär der Identifizierung des Herkunftsstaates dient und in diesem Rahmen keine komplexen Prüfungen im Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung Platz finden vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234; vergleiche auch VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).
Ein solcher Sachverhalt wäre im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz zu prüfen.
Die P beraten sich nach der erfolgten Manuduktion mit ihrem Vertreter und geben an, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.
RI fragt die P1 und P2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine
[…]
RI: Wollen sie sich zu den Angaben der jeweils anderen P äußern?
P1-P6: Nein.
…“
römisch eins.10. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren nach der Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und den nachfolgenden Ausführungen.
Die bP sind armenische Staatsbürger. Die bP1 und bP2 sind Ehegatten und reisten gemeinsam mit ihren drei älteren - zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährigen - Kindern (bP3 bis bP5) in das österreichische Bundesgebiet ein. Die bP6 wurde im Bundesgebiet geboren. Die bP3 und bP4 sind mittlerweile volljährig. Die bP5 erreichte zwischenzeitig die Volljährigkeit.
Die bP1 und bP2 verschwiegen gegenüber den österreichischen Behörden ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens und tätigten die bP1 und bP2 nicht nur unwahre Aussagen hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft, sondern auch hinsichtlich ihrer Namen und Geburtsdaten.
Die bP verfügen über einen durch die Vortäuschung von falschen Identitäten und Staatsbürger-schaften im beschriebenen Rahmen erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel. Die ursprünglich ausgestellten Fremdenpässe wurden den bP durch die bB bereits entzogen.
Durch die Vorgabe falscher Angaben zu ihrer Person verschafften sich die jahrelang bP Zugang Leistung der öffentlichen Hand (z. B.: Leistungen aus der GVS bzw. Familienbeihilfe), welche sie nicht erhalten hätte, wenn sie vom Anbeginn und richtiger Identität aufgetreten wären, zumal sie diesfalls in einem verhältnismäßig kurzem Zeitraum nach der Antragstellung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konfrontiert gewesen wären.
Ebenso erwirkten die bP die Ausstellung verschiedenster Dokumente (etwa Lenkerberechtigung der bP1, Aufenthaltsberechtigungskarten nach den Bestimmungen des NAG, Schulzeugnisse der schulpflichtigen Kinder der bP unter falscher Identität und nahmen sie unter der falschen Identität am Rechtsverkehr teil.
Die bP lebten mit ihren falschen Identitäten über elf Jahre im Bundesgebiet und stellten diese auch von sich aus nicht richtig, sondern musste erst durch Ermittlungen des Stadtamtes Attnang-Puchheim im Herkunftsstaat der bP ihre wahre Identität festgestellt werden.
Hätten vor allem die bP1 und bP2 von Anbeginn im Bundesgebiet richtige Angaben zu ihrer Identität und Herkunft, sowie ihren Kindern gemacht, ist davon auszugehen, dass das die bP betreffende Asylverfahren einem weitaus früheren Abschluss hätte zugeführt werden können, was zu einer weitaus kürzeren Verweildauer im Bundesgebiet geführt hätte, welche ein wesentliches Beurteilungskriterium im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellt. Dabei ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Ebenso hätte sich der Zeitraum, in welchem sie Leistungen der Öffentlichen Hand bezogen haben, als wesentlich kürzer dargestellt.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den bP darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige negative Erledigung ihres Asylverfahrens in Verbindung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln bzw. einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erschleichen, was ihnen sichtlich auch gelang.
Die bP sind aktuell im Rahmen einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 15.05.2026 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Die bP3 bis bP6 sprechen die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP1 und bP2 haben gute Deutschkenntnisse, wobei die bP1 nachweislich etwas besser die deutsche Sprache beherrscht. Im Familienverband, vor allem mit der Mutter (bP2), unterhalten sich die bP in der armenischen Sprache und ist davon auszugehen, dass die bP3 bis bP6 die armenische Sprache auch auf zumindest annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen.
Die bP1 bis bP5 gehen im Bundesgebiet einer Arbeit nach bzw. haben eine Ausbildung/ eine Lehre absolviert und möchten sich auch in Zukunft weiterbilden. Die bP6 ist mit 10 Jahren schulpflichtig und besucht die Volksschule.
Bei den bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Die bP1 leidet an Diabetes und einer chronischen Hepatitis B und bedarf einer einmal jährlichen ärztlichen Kontrolle zur Blutabnahme bzw. Sonographie. Die bP1 nimmt auch entsprechende Medikation ein. Die bP leiden an keiner schwerwiegenden, unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates.
Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres jeweiligen Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Ebenso kam hervor, dass die bP in Armenien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Vaters der bP1 und der Eltern der bP2 verfügen.
Es ist davon auszugehen, dass vor allem die bP in Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und dass sie nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Selbst wenn die bP6 noch nie in Armenien gelebt hat, ist ihr die armenische Kultur – bedingt durch ihre armenischen Eltern - nicht völlig fremd.
Die bP verfügen über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die bP1 war sechs Jahre lang Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Attnang-Puchheim. Die bP6 ist nach wie vor bei der Freiwilligen Feuerwehr engagiert und beschreibt ihre Hobbies mit Freunden spielen, schwimmen, Lego bauen, wandern.
Der bP6 steht das armenische Schul- und Ausbildungssystem offen. Ebenso besteht in Armenien die Möglichkeit jene Freizeitaktivitäten auszuüben, welchen die bP6 in Österreich nachgeht und deutet nichts darauf hin, dass ihr diese nicht zugänglich wären.
Die minderjährige bP6 befindet sich mit ihren 10 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihr möglich sein wird, sich gemeinsam mit den Eltern in die armenische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen.
Festzustellen ist, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer, je länger sie fortschritt, sich aus dem den erwachsenen bP vorwerfbaren Verhalten ergab und stellt sich dieser Umstand in Bezug auf die bP1 und bP2 am ausgeprägtesten dar, zumal den bP ihr Aufenthaltsrecht im Lichte ihrer fälschlicherweise vorgegebenen Staatenlosigkeit - unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Ermittlungsergebnisse - nicht zuerkannt worden wäre und ihr Aufenthalt bereits vor rund 11 Jahren beendet worden wäre.
Im Hinblick auf die bP3 bis bP5 - die als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern in das Bundesgebiet einreisten-, ist ihr (durch die Eltern naheliegend instruiertes) Fehlverhalten nicht im selben Ausmaß wie der bP1 und bP2 vorwerfbar.
Die bP1 wurde wegen Sozialleistungsbetrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden vom LG Wels zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass sie einerseits unter falscher Identität unter Vortäuschung ihrer Bedürftigkeit Leistungen aus der Grundversorgung bezog und sie sich andererseits einen gefälschten rumänischen Reisepass besorgte und sich mit diesem einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffte und so rechtswidriger Weise einer Beschäftigung nachging, ohne dieses Einkommen im Rahmen der Grundversorgung bekannt zu geben.
Gegen die bP2 wurde ein Strafantrag aufgrund des unrechtmäßigen Bezugs der Familienbeihilfe erhoben. Das Verfahren wurde diversionell eingestellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP2 einen Teil der bezogenen Familienbeihilfe zu Unrecht bezog, sah jedoch aus der Sicht des Strafrechts keinen weiteren Anlass, die bP2 zu bestrafen. Das Ver-halten der bP, nämlich das Auftragen unter falsche Identität war in einem weitaus größeren Umfang für den Bezug von Sozialleistungen kausal, als dies zu einer Verurteilung der bP2 führte.
Ebenso veranlassten die bP, insbesondere die bP1 und bP2, dass den bP verschiedene öffentliche Urkunden mit falschem Inhalt von gutgläubigen Beamten im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben ausgestellt wurden.
Die bP2 bis bP6 sind strafrechtlich im Bundesgebiet unbescholten.
Bisher lebten die bP -wie bereits mehrfach erwähnt- unter falscher Identität in Österreich.
Die wahre Identität der bP konnte nunmehr nach rund 11 Jahren nach deren Einreise festgestellt werden und wurde diese auch nicht durch die bP preisgegeben, sondern wurde diese im Rahmen behördlicher Ermittlungen festgestellt und letztlich von den bP bestätigt.
römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte von der bereits beschriebenen Lage auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
römisch zwei.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
römisch zwei.2.2.3. Ergänzend wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
römisch zwei.2.2.4. Darüber hinaus darf auf die „Repat Armenia Foundation“ hingewiesen werden, eine non-governmental Organisation, die sich für die Bedürfnisse von Rückkehrern einsetzt und ihnen hilft sich in Armenien (wieder) zurechtzufinden, die Sprache zu lernen um sich bestmöglich in die armenische Gesellschaft zu integrieren (https://www.repatarmenia.org/about-us; Zugriff am 13.11.2025).
römisch zwei.2.2.5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gem. Artikel 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien Kinder armenischer Staatsbürger die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien durch ihre Eltern erwerben, unabhängig von ihrem Geburtsort, sofern beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
römisch zwei.2.2.6. Folgende Umstände dürfen zudem aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervorgehoben werden:
Sicherheitslage
Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vergleiche EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).
Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vergleiche HRW 11.1.2024).
Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).
Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).
Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).
Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).
Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 23.10.2025
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253&vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025
Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).
Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).
Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anmerkung der Staatendokumentation].
Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).
Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024, FH 2025). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Leitungsfunktionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind Berichten zufolge trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen Diskriminierung in Beschäftigung und Bildung ausgesetzt. Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2025). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig niedrigere oder schlechter bezahlte berufliche Positionen zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Strafverfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam strafrechtlich verfolgt (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2025).
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden untersuchten bis Juni 2024 1.535 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den 484 Anzeigen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023 darstellt, und erhoben Anklage gegen 197 Personen. Zwischen September 2023 und September 2024 wurden mindestens vier Frauen getötet, drei davon durch ein Familienmitglied. Drei der vier Frauen waren über 60 Jahre alt. In einem positiven Schritt hat das Parlament im April Änderungen verabschiedet, welche die Gesetzgebung des Landes zu häuslicher Gewalt verschärfen. Mit den Änderungen wurde der Verweis auf „Familienharmonie“ als vorrangiges Ziel des Gesetzes gestrichen und die Definition von häuslicher Gewalt erweitert, sodass nun unter anderem auch Zwangsmaßnahmen im medizinischen und psychiatrischen Bereich, die Behinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Jungfräulichkeitstests, das Verbot oder die Behinderung von Kontakten zu Verwandten und Freunden sowie verschiedene Formen der Kontrolle über den Partner darunter fallen. Die Änderungen stellten Stalking als eigenständiges Delikt unter Strafe. Außerdem wurde klargestellt, dass zu den Tätern häuslicher Gewalt auch Partner, ehemalige Partner und Personen in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften zählen können, und dass die Tatsache, dass ein Kind Zeuge häuslicher Gewalt wird, an sich schon eine nach dem Gesetz strafbare Gewalttat darstellt (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025). Um Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Familie (einschließlich Frühehen) anzugehen, wurden in Armenien in den letzten Jahren mehrere institutionelle Reformen durchgeführt. Insbesondere wurde innerhalb der Polizei eine neue Unterabteilung gebildet, die sich speziell mit den genannten Problemen befasst. Die Einheit trägt den Namen „Abteilung für Jugendkriminalität und Prävention häuslicher Gewalt“ (RA ARME 12.11.2024).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023
RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Kinder
Im Jahr 2024 erzielte Armenien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Die Kriminalpolizei des Innenministeriums richtete eine direkte Verbindung zum Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder ein, um Hinweise aus dem Internet bzgl. kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern zu erhalten. Die Regierung entwickelte außerdem das Umfassende Programm zum Schutz der Rechte von Kindern für den Zeitraum 2024–2029, ein Instrument zur Gewährleistung einer sicheren Umgebung und Entwicklungsmöglichkeiten für alle Kinder sowie zur Erhebung von Daten über Kinder, die gefährliche Arbeiten verrichten. Dieses Programm wurde jedoch noch nicht offiziell verabschiedet (USDOL 9.2025).
Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischen Gesundheitsdienstleistungen und psychosozialer Unterstützung für Kinder und deren Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und deren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).
Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).
Während die Frühehe von Mädchen in jesidischen Gemeinschaften Berichten zufolge weit verbreitet war (USDOS 12.8.2025; vergleiche RA ARME 12.11.2024), gab es vereinzelte Berichte, dass dieses Problem auch in armenischen Familien existierte. Berichten zufolge verließen einige Mädchen der jesidischen Gemeinschaft die Schule entweder aufgrund einer Frühehe oder um Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 12.8.2025).
Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die in der Schule Lernschwierigkeiten hatten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch. Mit den am 11. September verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die Ausnahmen, die eine Eheschließung in jüngerem Alter zuließen, aufgehoben (USDOS 12.8.2025). Armenien ist eine Reihe internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Frage der Frühehen von Mädchen eingegangen. Zu den wichtigsten von Armenien ratifizierten Instrumenten gehören das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1993) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1993), das die Mitgliedstaaten verpflichtet, die freie und uneingeschränkte Zustimmung der Ehepartner sicherzustellen (RA ARME 12.11.2024).
Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt geworden waren. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, was Kinder dazu ermutigen könnte, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 9.2025; vergleiche AA 5.3.2024).
Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 9.2025).
Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vergleiche FH 2025). Kinder in Pflegeeinrichtungen sind einem besonders hohen Risiko von Menschenhandel ausgesetzt (FH 2025).
Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte werden regelmäßig zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit geschult. Im Berichtszeitraum wurde die Polizei umstrukturiert. Die Reform umfasste die für die Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze zuständigen Behörden sowie die Einrichtung von vier spezialisierten Einheiten: Streifen-, Kriminal-, Gemeinde- und Polizeiwache-Einheiten (USDOL 9.2025).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
USDOL - United States Department of Labor [USA] (9.2025): 2024 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131689/Armenia.pdf, Zugriff 3.11.2025
USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht jedes Einzelnen, dessen Wohnort, Arbeitsplatz und Bildungsort zu wechseln (FH 2025).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).
Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
Meldewesen
Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).
Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).
Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).
Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
Grundversorgung und Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 9.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vergleiche CIA 30.9.2025).
Die Arbeitslosenquote betrug 2024 13,3 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vergleiche WKO 9.2025).
Die Inflationsrate in Armenien betrug im Jahr 2024 rund 0,20 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vergleiche WKO 9.2025).
Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).
Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).
Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).
Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).
Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).
Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU 21.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (1.2025): Armenien Länderinformation 2024, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Armenien_2024.pdf, Zugriff 7.10.2025
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
Laenderdaten - Laenderdaten.info (9.2025): Wirtschaft in Armenien im Vergleich zur EU, https://www.laenderdaten.info/Asien/Armenien/wirtschaft.php, Zugriff 19.9.2025
REU - Reuters (21.10.2025): Azerbaijan lifts curbs on cargo transit to Armenia in sign of growing peace, https://www.reuters.com/world/azerbaijan-lifts-curbs-cargo-transit-armenia-sign-growing-peace-2025-10-21, Zugriff 23.10.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Armenien, https://www.wko.at/oe/statistik/laenderprofile/lp-armenien.pdf, Zugriff 7.10.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): Wirtschaftsbericht Armenien [Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024
Sozialbeihilfen
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen ohne Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).
Quelle
IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vergleiche BMEIA 23.10.2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vergleiche EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vergleiche BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 23.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.10.2025): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 23.10.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025
IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025
Rückkehr
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vergleiche BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).
Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vergleiche BBU 5.12.2024).
Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology & Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).
Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).
Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).
Quellen
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025
römisch zwei.2.2.7. Ergänzend darf zur Anerkennung von Schulbesuchen und -abschlüssen festgehalten werden, dass das Verfahren zur Identifizierung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsdokumenten ausländischer Staaten die zuständige armenische Behörde für Bildung festlegt. Sekundarschulbildung ist in Armenien obligatorisch und jeder hat das Recht auf kostenlose Sekundarschulbildung, unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status. Diese sind auch schulpflichtigen Rückkehrern zugänglich. Das allgemeine Bildungssystem in Armenien besteht derzeit aus der Grundschule (Klassen 1-4), Mittelschule (Klassen 5-9) und dem Gymnasium (Klassen 10-12). Zudem bestehen in Armenien für Weiterbildungswillige auch eine Reihe von weiterführenden Ausbildungseinrichtungen.
2. Beweiswürdigung
römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – unter Zugrundelegung der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht, insbesondere der computergenerierten Abfrage im Fremden- und Strafregister sowie der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2025 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
römisch zwei.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
römisch zwei.2.3. Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenische Staatsbürger und der armenischen Volksgruppe zugehörig, als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen.
römisch zwei.2.4. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich letztlich aus dem behördlichen Ermittlungsergebnis und den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben bzw. den im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen der bP, mit denen sie das Ermittlungsergebnis bestätigten.
Schließlich wird hervorgehoben, dass die bP nicht von sich aus ihre unwahren Aussagen korrigierten, sondern erst im Zuge der behördlichen Ermittlungen im Hinblick auf die Nachbeurkundung der Geburt durch die bP3 aufgedeckt wurden. Die bP täuschten rund 11 Jahre sämtliche Einrichtungen im Bundesgebiet in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft, Namen und Geburtsdaten, ua. ließen sie -ohne ihre Angaben zu berichtigen- Sprachanalysen im Hinblick auf die Russische Föderation, Aserbaidschan und Armenien ergehen und war letztlich dieser Umstand dafür kausal, dass sich ihr Verfahren erheblich in die Länge zog und ihnen die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Einklang mit der bB geht auch das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre Staatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbe-endender Maßnahmen zu vereiteln.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass es den bP möglich gewesen wäre - selbst wenn sie tatsächlich ihre armenischen Reisepässe und Heiratsurkunde weggeworfen haben - ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie ua. aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Hervorgehoben wird, dass - hätten sich die bP von Anbeginn rechtskonform verhalten, der Aufenthalt bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes voraussichtlich bereits vor rund 11 Jahren beendet worden wäre. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, vom Herkunftsstaat aus - auf rechtskonformen Weg gemäß den österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbe-stimmungen - die Einreise und den Aufenthalt zu begründen. Wiederholt darf werden, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer daraus ergibt, dass die bP ihre tatsächliche Staatsbürgerschaft verschwiegen, sichtlich wider besseren Wissens aus Opportunitäts-erwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausganges vorgaben staatenlos zu sein, andere Namen und Geburtsdaten verwendeten und somit über ihre wahre Identität täuschten.
Die bP3 bis bP5 haben mittlerweile die Volljährigkeit erreicht, verfügen im Bundesgebiet insoweit über vielfältige soziale Anknüpfungspunkte, dass sie ihre Pflichtschulbildung und darüber hinausgehend weitere Ausbildungen im Bundesgebiet abgeschlossen haben bzw. sich aktuell diesen unterziehen. Die bP3 besuchte die Volks- und Hauptschule in römisch 40 , die Polytechnische Schule in römisch 40 sowie 1,5 Jahre die HTL in römisch 40 . Die bP4 besuchte die Volksschule in römisch 40 sowie das Bundesgymnasium römisch 40 und das Abendgymnasium in römisch 40 . Sie absolvierte einen SmartUp-Technikkurs und einen Vertriebsmanager-Kurs. Die bP5 besuchte den Kindergarten, die Volks- und Hauptschule in römisch 40 sowie die Polytechnische Schule in römisch 40 . Sie absolvierte ein Berufspraktikum in der Pflegeassistenz, schloss den Finanzführerschien ab und erwarb den Europäischen Computerführerschein. Die bP3 und bP4 gehen einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach. Die bP3 ist als Schlosser/Schweißer tätig, hat den Kranführerschein gemacht und beabsichtigt die Lehre als Maschinenbauer zu absolvieren. Die bP4 arbeitet als Logistikerin und möchte sich in Zukunft im Vertrieb als auch im Finanzsektor weiterbilden. Die bP5 befindet sich derzeit in einem Berufsförderungspraktikum im römisch 40 und beabsichtigt die Pflegefachassistenzausbildung zu machen bzw. zu studieren.
Die bP6 wurde in Österreich geboren, besuchte den Kindergarten, die Vorschule sowie die Volksschule in römisch 40 . Sie befindet sich mit ihren 10 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Armenien stattfinden würde. Folglich geht das ho. Gericht davon aus, dass es der minderjährigen bP6 möglich sein wird gemeinsam mit ihren Eltern, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen. Ebenso befindet sich die bP6 in einem Altern, in welchem erfahrungsgemäß die Bindung zu den Eltern noch weitaus stärker ausgeprägt ist als bei Kindern, bei denen bereits die Volljährigkeit eingetreten ist bzw. sich dieser bereits erheblich angenähert haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es den bP1, bP2 und bP6 gelingen wird, in Armenien insbesondere sprachlich, sozial und dort auch wirtschaftlich im Falle einer Rückkehr ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Der Vater der bP1 sowie die Eltern der bP2 leben in Armenien beziehen eine Rente und ist die Mutter der bP2 nach wie vor berufstätig, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch dadurch Unterstützung im Rahmen einer Wiedereingliederung finden werden. Darüber hinaus darf auf die oa. Rückkehr-programme, Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen seitens des österreichischen Staates als im armenischen Staat hingewiesen werden.
Ebenso deutet nichts darauf hin, dass die bP nicht Zugang zum armenischen Gesundheits-system finden und dessen Leistungen in Anspruch nehmen könnten.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich und gaben die bP1 und bP2 nach Vorhalt in den jeweiligen Einvernahmen am 03.02.2025 zu, dass sie wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, in weiterer Folge die armenische Staatsbürgerschaft bewusst in Abrede stellten, insofern, dass sie unzutreffend angaben, staatenlos zu sein, sowie unwahre Angaben zum Besitz von Dokumenten und ihre Namen und Geburtsjahren zu Protokoll brachten um so das Verfahren zu verzögern und den gewünschten Verfahrensausgang - in Form eines rechtmäßigen Aufenthalts für das Bundesgebiet - zu bewirken.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verfahren auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 06.05.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Hierzu ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sie im Rahmen der Verhandlung am 6.10.2025 ausführlich über den Umstand belehrt wurden, dass eine detaillierte Prüfung einer Rückkehrgefährdung nicht Bestandteil des gegenstän-dlichen Verfahrens ist, sondern im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung des Status von international Schutzberechtigten zu prüfen wäre und sie hierauf angaben, keinen solchen Antrag stellen zu wollen. Das ho. Gericht schließt hieraus, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit keinen relevanten Gefährdungen zu rechnen hätten.
3. Rechtliche Beurteilung
römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht
römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt 1)
römisch zwei.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Ausdehnung der Frist für die freiwillige Ausreise
römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …“
Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
…“
Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) – (3) …
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) - (11)...“
Paragraph 11, NAG, Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(1.) – (6.) …
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet Anmerkung, Unter-streichung nicht im Original);
(2.) – (7.) …
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder Anmerkung, Unterstreichung nicht im Original)
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat …“
Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) … „
Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
römisch zwei.3.2.2. Die bP verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ iSd Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, weshalb die Recht-mäßigkeit der Rückkehrentscheidung anhand Paragraph 52, Absatz 4, FPG rechtlich zu bewerten war.
Der Aufenthalt der bP unter falscher Identität auf Basis eines erschlichenen Aufenthaltstitels und die Ausstellung von öffentlichen Urkunden unter falscher Identität unter den beschriebenen Umständen verstößt nach Ansicht des ho. Gerichts ebenso gegen die öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, (2) 1 in Verbindung mit (4) 1 Alt. 2 NAG vergleiche auch VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298-7 mwN), wie die beschriebene Delinquenz der bP (wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass es hier nicht auf die Verurteilung der bP, sondern auf das Tatunrecht und hieraus ableitbare Persönlichkeitsbild der bP und die negative Zukunfts-prognose ankommt [das ho. Gericht verweist hier auf die noch folgenden Ausführungen zur Delinquenz der bP]) womit der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, FPG als verwirklicht angesehen werden kann und die bB dem Grunde nach berechtigt war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre und wurde dies bereits bejaht.
Fallbezogen kommt dafür das widerstreitende öffentliche Interesse am Aufenthalt der bP gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Aus Sicht des ho. Gerichts stellt das dargelegte Gesamtverhalten der bP, vor allem der bP1 und bP2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und widerstreitet deren Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse.
Folglich war die bB gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG dazu angehalten mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
römisch zwei.3.2.3. In diesem Zusammenhang war nunmehr zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 9, BFA-VG bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK bei den bP in Österreich vorliegt, welches einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familien-leben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
römisch zwei.3.2.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben sowie in das Recht auf Privatleben darstellt.
römisch zwei.3.2.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
römisch zwei.3.2.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP1 – bP5 sind seit über 11 3/4 Jahren - die bP6 entsprechend ihrer Geburt seit 10 ¾ Jahren - in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, verkennt das ho. Gericht nicht, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist, doch stellten die Höchstgerichte auch fest, dass es sich hierbei um eine Richtschnur handelt und dann nicht zwingend zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen führen kann, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
In gegenständlicher Angelegenheit liegen im Lichte des (Fehl-)Verhaltens der bP, insbesondere der bP1 und bP2, derartige relativierende Umstände (Verschweigen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft; Vorgabe von unterschiedlichen Personendaten zu Namen und Geburtsjahr), deren Verhalten sich die Kinder (bP3 bis bP6) zum Teil zurechnen lassen müssen, vor, weshalb im gegenständlichen Fall trotz der über 10-jährigen Verweildauer nicht per se von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist.
Wären die bP ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen und hätten sie ihre armenische Staatsangehörigkeit preisgegeben, hätte sich die bB als auch das ho. Gericht nicht damit auseinandergesetzt gesehen, -aufgrund der Angaben „staatenlos“ zu sein- den Herkunftsstaat zu ermitteln, indem Sprachanalysen hinsichtlich der Russischen Föderation, Aserbaidschan, Armenien veranlasst wurden und sich jene Ermittlungen auch auf die Verfahrensdauer niedergeschlagen haben. Hätten die bP ihre armenische Staatsangehörigkeit sogleich offen gelegt, wären sie vor über 11 Jahren zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet worden und hätten somit die Möglichkeit gehabt sich um eine legale (Wieder-)Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Grundsätzlich geht die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass nach einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren grundsätzlich von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist, es sei den, die Verweildauer wurde überhaupt nicht zur Integrationen genützt. Ungeachtet dieses Umstandes kann es trotzdem zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen, wenn von einer relevanten Delinquenz des Fremden auszugehen ist oder sich der lange Aufenthalt auf falsche Angaben der Fremden zu Ihrer Person begründet vergleiche hierzu zusammenfassend VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen unrichtige Identitätsangaben zu jenen Umständen, die im Rahmen einer gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessen-abwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse ver-stärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren vergleiche etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196, Rn. 14/15).
Im gegenständlichen Fall ist den bP einerseits nicht abzusprechen, dass sie beachtliche Schritte in Richtung Integration setzten, andererseits begründet sich deren Aufenthalt auf falsche Angaben zu ihrer Person und ist auf das näher noch näher zu beschreibende aus der Delinquenz ableitbare Handlungsunrecht der bP1 und bP2 hinzuweisen.
Im Lichte des beschriebenen, täuschenden Verhaltens der bP sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib der bP im Bundesgebiet vergleiche hierzu auch noch die an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses folgenden Ausführungen zu EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20).
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, sowie unter Verschweigen ihrer wahren Identität erschlichen wurde. Es ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es den bP1, bP2 bzw. der bP6 in eingeschränkter Weise, allenfalls mit Unterstützung der bP1 und bP2 frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährige bP6 hier aufgrund ihres Alters dazu noch eingeschränkt in der Lage ist, kann sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen.
Die bP leben alle gemeinsam in einem Haushalt und sind selbsterhaltungsfähig. Die volljährigen bP (bP1 bis bP4) sind erwerbstätig und darf davon ausgegangen werden, dass jeder für sich selbsterhaltungsfähig ist. Die bP5 befindet sich aktuell in einem Berufs-förderungspraktikum und möchte als Pflegefachassistenz beruflich Fuß fassen. Falls sie nicht sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, darf davon ausgegangen werden, dass sie in naher Zukunft ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. In der Übergangsfase kann sie wohl auf Unterstützung seitens ihrer Geschwister hoffen, zumal in der Beschwerde-verhandlung herauskam, dass die bP -wie bereits erwähnt- gemeinsam im Familienverband leben und untereinander gutes Einvernehmen herrscht und hat sie im Falle der Bedürftigkeit Zugang zum österreichischen Sozialsystem.
- Grad der Integration
Ungeachtet des Umstandes, dass die bP nunmehr selbsterhaltungsfähig sind, ist festzuhalten, dass sie rund sechs Jahre von der Unterstützung der öffentlichen Hand lebten, nicht selbsterhaltungsfähig waren und war ihnen der Zugang zu Mitteln der öffentlichen Hand in diesem Zeitraum im Wesentlichen auch nur dadurch möglich, indem sie das Asylverfahren durch ihr bereits beschriebenes Verhalten rechtsmissbräuchlich prolongierten. Soweit sie im Anschluss an das Asylverfahren über einen Aufenthaltstitel verfügten, ist festzuhalten, dass im Rahmen von behördlichen Ermittlungen sich herausstellte, dass der Aufenthaltstitel mittelbar auf unzureichenden, täuschenden Angaben hinsichtlich ihrer Identität beruhte, was den bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung zum Vorwurf gemacht werden muss und sie sich nicht nur eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erschlichen haben, sondern auch die Leistungen der Öffentlichen Hand (z. B. Krankenversicherung, öffentliches Schulsystem, Familienbeihilfe) zu dem sie durch diese Erschleichungshandlung Zugang fanden erheblich in Anspruch nahmen bzw. nahmen.
Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die bP1 mit seiner Familie einerseits Leistungen aus der Grundversorgung bezog und sich gleichzeitig mithilfe eines gefälschten Reisepasses als EU-Bürger ausgab und einer rechtswidrigen Beschäftigung nachging.
Aktuell sind die volljährigen bP im Bundesgebiet erwerbstätig. Die bP1 und bP2 beherrschen die deutsche Sprache in einfacher Art und Weise und können sich im Alltag ausreichend gut verständigen. Die bP3 bis bP6 beherrschen die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Familienverband sprechen sie vor allem mit der bP2 in armenischer Sprache. Die bP3 und bP4 haben den Großteil ihrer Schulbildung in Österreich erfahren. Die bP5 hat ihre Schulbildung ausschließlich im Bundesgebiet absolviert und die bP6 ist in Österreich geboren und ist aktuell schulpflichtig. Die bP3 bis bP5 sind gemeinsam mit den Eltern nach Österreich gekommen.
Der Schulbesuch (und Kindergartenbesuch) ist jedenfalls als Aspekt des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK zu werten, allerdings ist dahingehend festzuhalten, dass der Schulbesuch und das letzte Kindergartenjahr die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellen, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Zu beachten ist ferner, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).
Die bP3 bis bP6 verfügen über vielfältige soziale Anknüpfungspunkte etwa neben den bereits beschriebenen Umständen auch in Form eines Freundes- und Bekanntenkreis. Neben altersgemäßer Freizeitgestaltung wie Freunde treffen, ins Kino gehen, Sport betreiben (bP3 bis bP5) ist die bP6 bei der freiwilligen Feuerwehr engagiert.
Dass sie einen großen Freundeskreis und Bekannte in Österreich haben, stellt sich aufgrund der Verweildauer und ihres Alters nicht als ungewöhnlich bzw. außergewöhnlich dar.
Der Rechtsprechung folgend können allfällige Umstände, dass ein Fremder einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet für sich alleine betrachtet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.06.2020, 2010/18/0226).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP gehören der Mehrheits- und Titularethnie Armeniens an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache.
Zu den bP3 bis bP6 ist festzustellen, dass aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet (bzw. der Geburt im Bundesgebiet hinsichtlich der bP6) und ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern (bP1 und bP2). Hier wird jedenfalls von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP3 bis bP6 in einem erheblichen Umfang in der armenischen Sprache und Kultur im Familienkreis sozialisiert wurden. Diese Annahme wird damit begründet, dass die erwachsenen bP zum Zeitpunkt ihrer Einreise keine Vorkenntnisse der deutschen Sprache hatten und sie auch angaben, im Kreise der Familie meistens armenisch zu sprechen, die Kinder aber auf Deutsch kommunizieren würden (mündl. Vhdlg Seiten 15, 19, 24).
Im Lichte der oa. Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die bP3 bis bP6 der armenischen Sprache mächtig sind und zumindest den bP3 – bP5 entsprechend ihrer Schul-bildung in Armenien auch die Schriftform nicht gänzlich unbekannt ist.
Soweit Mängel in Kenntnissen der armenischen Sprache in Schrift vorliegen wird festgehalten, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine Lautschrift mit einer übersichtlichen Anzahl an Buchstaben handelt, deren Erlernen bzw. Vertiefen der Kenntnisse hierüber den bP3 – bP5 nicht unzumutbar sind.
Auch darf davon ausgegangen werden, dass die bP6, die in Österreich geboren wurde und niemals in Armenien gelebt hat, dennoch sichtlich in einem erheblichen Umfang mit Sitten und Gebräuchen der armenischen Kultur im Familienkreis vertraut gemacht wurde und dies eine Eingliederung in ein Leben und in die Gesellschaft in Armenien vereinfacht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die armenische Kultur und Lebensweise der österreichischen nicht derart fremd ist, dass den bP1, bP2 und bP6 ein Fortsetzen ihres Lebens in Armenien nicht möglich und zumutbar ist.
In Bezug auf die bP6 ist darüber hinaus auszuführen, dass sie sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit befindet. Es zeigte sich auch in einer Vielzahl von dem erkennenden Richter bekannten Fällen, dass es Kindern in einem vergleichbaren Alter nach ihrer Einreise nach Österreich innerhalb eines kurzen Zeitraumes möglich war, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ebenso war dies den Geschwistern der bP6 möglich, sich in Österreich zu integrieren, als sie sich in einem vergleichbaren Alter wir die bP6 befanden. Es ist daher kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass dies der bP6 im spiegelbildlichen Fall der Übersiedelung der bP6 gemeinsam mit ihren Eltern nicht ebenso möglich und zumutbar sein soll.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachver-halts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall der festgestellte Sachverhalt doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Die bP1 wurde wegen Dokumentenfälschung und Sozialleistungsbetrugs zu einer fünf-monatigen bedingten Freiheitsstrafe aufgrund der bereits beschriebenen Tathandlung rechtskräftig verurteilt (in RK seit 14.04.2021).
Die beschriebene Tat zeigt von einem geringe ausgeprägten Unrechtsbewusstsein und zeigt weiters, dass sie bereit ist, die österreichische Rechtsordnung nicht zu beachten, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Sie zeigt keine Scheu, sich gefälschte öffentliche Urkunden zu beschaffen, diese im Rechtsverkehr zu verwenden und sich unrechtmäßig der vom Steuer-zahler aufgebrachten finanziellen Mitteln der Öffentlichen Hand im nicht unerheblichen Maße zu bedienen.
Es sei hier auch auf Angaben der bP1 verwiesen, wonach die Zuwendungen aus der Grundversorgung zu gering gewesen wären, weshalb sie sich zur beschriebenen Tat ent-schieden hätte und zeigt diese Äußerung, dass in Bezug auf die bP1 nach wie vor von einem gering ausgeprägten Unrechtsbewusst sein und von einem Fehlen des Respekts gegenüber den Mitteln der Öffentlichen Hand, welche von der Allgemeinheit aufzubringen sind, besteht.
Auf Basis ihres Gesamtverhaltens (seinerzeitige rechtswidrige Einreise, die beschriebene Delinquenz, das in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommene herabgesetzte Unrechtsbewusstsein und das beharrliche Verweilen um Bundesgebiet unter falscher Identität) kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Gegen die bP2 wurde von der Staatsanwaltschaft Wels wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs aufgrund des unrechtmäßigen Bezugs der Familienbeihilfe ein Strafantrag erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss in der Hauptverhandlung diversionell eingestellt (Beschluss vom 04.08.2025).
In seinem Erkenntnis vom 30.11.2023, Ro 2022/21/0007 führte der VwGH aus, dass trotz des Umstandes, dass der Fremde von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen Nichterfüllung der angeklagten Tatbestände strafgerichtlich freigesprochen wurde, die Unschulds-vermutung es nicht verbietet, dass die vom VwG nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Fremden im Rahmen der Gefährdungsprognose im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigt werden (VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0033; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.11.2023, Ra 2023/18/0308 aus, dass in Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungs-gerichtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK verstößt).
In seinem Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, führte der VwGH aus, dass (im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG 20005) durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173).
Abschließend sei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2019, Ro 2018/01/0014 hingewiesen, wonach die Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK bzw. Artikel 48, Absatz eins, GRC im asyl- und fremdenrechtlichen Administrativverfahren nicht gilt, vergleiche VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vergleiche weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN) zumal Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen vergleiche so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN). Viel mehr hat die bB und das ho. Gericht den Sachverhalt im Lichte des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.
Auf Basis der oa. Ausführungen ist das ho. Gericht berechtigt, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen das Verhalten der bP2, welches durch das Vortäuschen einer falschen Identität zu einem Aufenthaltsrecht und damit Zugang zu Sozialleistungen, welche die bP2 im beträchtlichen Umfang bezog, zu berücksichtigen unabhängig von der Tatsache, ob dieses Verhalten zu einer gerichtlichen Verurteilung führte oder nicht und das Verfahren anderweitig beendet wurde. Das Verhalten der bP2 steht auf Basis der Aktenlage fest, welcher die bB und das ho. Gericht in die Lage versetzten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Auch in Bezug auf die bP kann auf Basis ihres Gesamtverhaltens (seinerzeitige rechtswidrige Einreise, die beschriebene Delinquenz und das beharrliche Verweilen um Bundesgebiet unter falscher Identität, sowie das unrechtmäßige Beziehen von Sozialleistungen über einen längeren Zeitraum) keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Die Feststellung, wonach die bP3 bis bP6 strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich einerseits in Bezug auf die bP6 aufgrund ihrer Strafunmündigkeit und stellt in Bezug auf die bP3 – bP5 laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff; vergleiche auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Der genannten Entscheidung lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigem Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die Beschwerdeführerin, eine dschibutische Staatsangehörige, lebte seit 2001 in Norwegen, wo sie einen norwegischen Staatsangehörigen heiratete und sie vier Kinder hatten. Die Kinder sind norwegische Staatsbürger und in Norwegen geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Land basierte auf wiederholten falschen Angaben über einen langen Zeitraum. Die zuständigen Behörden erließen eine Ausweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Die norwegischen Behörden gingen insbesondere davon aus, dass durch das Verweilen der Beschwerdeführerin in Norwegen unter falscher Identität und Staats-bürgerschaft die öffentlichen Interessen besonders beeinträchtigt würden. Die Behörden gingen davon aus, dass eine Trennung der Mutter und Kinder vertretbar sei, verwies aber auch auf die Möglichkeit der Familie, der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu folgen, bzw. dass es den Familienmitgliedern ebenso offen stünde, in Norwegen zu verbleiben, falls sie dies nicht wünschten und auch von Norwegen aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt bleiben könnten. Ebenso verwiesen die Behörden auf die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich (von ihrem Herkunftsstaat aus) um einen legalen Aufenthalt in Norwegen zu bemühen. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK geltend. Der Gerichtshof wiederholte, dass in Fällen, in denen die Abschiebung eines Familienmitglieds angeordnet wird, die für die Verhältnismäßigkeitsanalyse relevanten Umstände im Allgemeinen das Ausmaß umfassen, in dem das Familienleben erheblich gestört wird, und ob es Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, die den Ausschluss überwiegen. Wenn Kinder beteiligt sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall stellte der EGMR fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion ihre Kinder gleichermaßen, wenn nicht sogar noch mehr betraf und betonte, dass die Befristung des Rückkehrverbots auf zwei Jahre aus Rücksicht auf die Kinder erfolgt war und nicht wie in ähnlich gelagerten Fällen auf fünf Jahre. Der EGMR stellte fest, dass die innerstaatlichen Behörden mit einer Interessenabwägung konfrontiert seien, die in einer Situation vorgenommen werden müsse, in der besonders wichtige Interessen der Einwanderungskontrolle für die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprächen, obwohl eine Abschiebung gleichzeitig eine erhebliche Härte für sie als auch für ihre Familienmitglieder darstellen würde. Der EGMR stellte fest, dass die Behörden des beklagten Staates nach sorgfältiger Abwägung der Fakten und angemessener Abwägung der konkurrierenden Interessen den Ermessensspielraum nicht überschritten. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die beschriebenen Ausführungen des EGMR aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall ihre Anwendung finden, zumal auch im gegenständlichen Fall Täuschungshandlungen in Bezug auf die Staats-bürgerschaft der bP fanden. Im Lichte der oa. Ausführungen erscheint im gegenständlichen Fall – selbst nach einem über zehnjährigen Aufenthalt im Inland – eine Aufenthaltsbeendigung als verhältnismäßig. Zwar ist das Verhalten der bP1 und bP2 den bP3 bis bP6 (die bis auf die bP6 als Minderjährige einreisten) nicht subjektiv vorwerfbar, aber in einem gewissen Umfang zurechenbar. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung zum Kindeswohl weiter unten verwiesen.
Soweit die bP3 und bP4i nach Eintritt der Volljährigkeit ihre Angaben nicht richtigstellten, ist festzuhalten, dass sie auch noch Eintritt der Volljährigkeit weiterhin im Familienverband lebten, gemeinsam mit aus ihren Eltern und Geschwistern bestehenden Familie reisten und durch ein wahrheitsgemäßes Vorbringen entgegen der sichtlich vorgegebenen Familienlinie ausgesagt hätte. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0018 ging der VwGH davon aus, dass in einem solchen jüngeren Familienmitglied es nur in einem eingeschränkten Umfang zumutbar ist, gegen die Familie wahrheitsgemäß auszusagen (Um Missverständnisse zu vermeiden: Das ho. Gericht geht nicht davon aus, dass es einem solchen jungen Menschen gänzlich nicht zumutbar ist, die Wahrheit zu sagen und sich so der aus der Volljährigkeit entstehenden Verantwortung entziehen; so müssen sich auch minderjährige das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen und hieraus negative Konsequenzen auf sich nehmen).
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle des Aufkommens des wahren Sachverhalts hinsichtlich ihrer Identität nicht konsequenzenlos in Bezug auf ihren dadurch erwirkten Aufenthaltstitel bleibt und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird. Ebenso indiziert die Einreise unter den beschriebenen Umständen den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem ho. Gericht kann aus der Aktenlage - unter Verweis auf das Fehlverhalten der erwachsenen bP und der erst verspäteten Kenntnislage - nicht entnommen werden, weshalb unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur selbst nach einer gegenständlich über 10 Jahre langen Verweildauer im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig anzusehen ist.
- Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Wiederholt darf werden, dass die bP der armenischen Volksgruppe angehören, ihnen die armenische Kultur und Sprache vertraut ist und den bP1 bis bP5 auch das Land Armenien. Die bP haben auch Angehörige in Armenien.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl
Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN). Weiters ob sich Minderjährige gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhanden Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, 05.05.21, Ra 2021/18/0050).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16). Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Herkunftsstaat keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Herkunftsstaat, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Der VfGH hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (E VfGH 10. März 2011, VfSlg 19357).
Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern zurechnen lassen müssen. Obwohl die im do. Erkenntnis genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zwar nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, jenes Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich ist.
Fallbezogen ist hinsichtlich der bP3 bis bP5 festzuhalten, dass diese als Minderjährige im Alter von 12, 11 und 7 Jahren gemeinsam mit ihren Eltern in das Bundesgebiet einreisten, sodass ihnen das elterliche Fehlverhalten – selbst wenn sie es nicht aus eigenem später korrigierten – in einem geringerem Umfang vorwerfbar ist. Mittlerweile haben die bP3 und bP4 die Volljährigkeit erreicht und steht die bP5 kurz davor. Die bP3 bis bP5 haben den Aufenthalt im Bundesgebiet bestmöglich genutzt, die Schule abgeschlossen, eine Lehre absolviert bzw. befinden sie sich in einem Berufsförderprogramm (bP5). Es darf davon ausgegangen werden, dass die bP3 bis bP5 von ihren Eltern unabhängig ihren Lebensunterhalt bewerkstelligen können, sie selbsterhaltungsfähig sind und dass sie sich jedenfalls nicht mehr in einem ‚anpassungsfähigen Alter‘ befinden. Der Kontakt zu den Eltern bzw. jüngsten Bruder kann auch durch gegenseitige Besuche oder (Video-)Telefonate oder E-Mail aufrecht gehalten werden, wonach eine Trennung nicht zu einer unzumutbaren Härte führen wird.
Im Lichte der oa. Ausführungen erkennt das ho. Gericht, dass im Hinblick auf die bP3 bis bP5 die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen überwiegen und gegenwärtig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Rückkehrentscheidung unzulässig ist.
Anders gestaltet sich die Abwägung im Hinblick auf die bP6, welche mit ihren 10 Jahren noch deutlich mehr an ihre Eltern gebunden ist, als ihre älteren Geschwister. Die bP6 ist zwar im Bundesgebiet geboren, allerdings - abgeleitet von ihren armenischen Eltern - armenischer Staatsbürger. Aufgrund ihres Lebensalters ist davon auszugehen, dass sich die erheblichen und bisher prägenden Anknüpfungspunkte überwiegend aus dem Umfeld der Kernfamilie und hier wiederum der Eltern ergeben. Die minderjährige bP6 befindet sich in einem anpassungs-fähigen Alter und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Armenien stattfinden würde. Es wäre der minderjährigen bP6 gemeinsam mit den Eltern jedenfalls möglich, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich des aus der Judikatur entlehnten Begriffs des ‚anpassungsfähigen Alters‘ der bP ist festzuhalten, dass dabei nicht von einer bestimmten, stets gleichbleibenden Altersgrenze auszugehen sein wird, bis zu deren Erreichen Anpassungsfähigkeit vorliegt, sondern ist auf die individuellen Umstände abzustellen und stellt dies unter Zugrundelegung der Rechtsprechung einen gleitenden Übergang dar. Im Falle der minderjährigen bP6 befindet diese sich im anpassungsfähigen Alter und verbleibt sie bei einer Rückkehr bei ihren Bezugspersonen, welchen die hauptsächliche Bedeutung in ihren Beziehungen zukommt vergleiche EGMR 26.1.1999, Sarumi/Vereinigtes Königreich, 43279/98; EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a./Norwegen, 265/07; EGMR 17.2.2009, Onur/Vereinigtes Königreich, 27319/07; EGMR 24.11.2009, Omojudi/Vereinigtes Königreich, 1820/08; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195-0199 mwN, sowie ferner VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055-0057; VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333-0335;).
Hervorgehoben wird, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein schon deswegen, weil sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ohne Bedachtnahme auf den Grad der bisher im Einzelfall erlangten Integration und auf die sonstigen fallbezogen zu Gunsten eines Fremden zu berücksichtigenden Umstände als verhältnismäßig anzusehen ist. Umgekehrt spielt der Umstand der Anpassungsfähigkeit allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemein-same Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Zum Schulbesuch der bP6 in Österreich ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durch-setzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Laut Höchstgericht muss unter dem Kriterium des Kindeswohls vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) mitberücksichtigt werden, dass die bP6 im gegenständlichen Fall in Österreich geboren wurde und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als 5 Jahren (inkl. Vorschule) in Österreich absolvierte vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Es bestehen keine Hinweise, dass der bP6 das armenische Schul- und Ausbildungssystem nicht zugänglich wäre. Die bP6 besucht die Volksschule in römisch 40 und wird ihre Schulbildung bei einer Rückkehr nach Armenien und den Übertritt in das dortige Schulsystem fortführen können. Konkrete Hinweise dafür, dass ihr der Wechsel in das armenische Curriculum nicht gelingen könnte, sind nicht hervorgekommen und auch in der Beschwerde-verhandlung nicht substantiiert behauptet worden. Aus Sicht des ho. Gericht erscheint eine Fortführung ihrer Schullaufbahn im Herkunftsstaat jedenfalls als zumutbar.
Obgleich die bP6 in Österreich geboren wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die armenische Kultur vermittelt bekommt, über Kenntnisse in Bezug auf die Sprache ihres Herkunftsstaates verfügt und ihr die armenischen Gepflogen-heiten nicht gänzlich unbekannt sind. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates noch größtenteils kommuniziert wird.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Prekäre oder sonst intolerable Umstände in Armenien – insbesondere die Kinder betreffend –, die ein anderes Ergebnis nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Wenn nun der rechtsfreundliche Vertreter die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Kindeswohl der bP5 und bP6 beantragt, wird festgehalten, dass es sich hierbei um ein untaugliches Beweisthema handelt, zumal es sich beim Begriff des Kindeswohles um kein Thema der Beweiswürdigung darstellt, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung bildet. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die bP5 (die im Übrigen kurz vor der Volljährigkeit steht) und die bP6 wurden in der mündlichen Verhandlung kindgerecht befragt wurden und werden im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens im Antrag keine Beweisthemen genannt, welche noch offen wären. Im Übrigen handelt es sich beim Beweisantrag letztlich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Folglich wird dem Antrag nicht entsprochen.
Im Lichte der getroffenen Feststellungen ist letztlich davon auszugehen, dass die minderjährige bP6 ihren Schulbesuch sowie ihre Freizeit- und Lebensgestaltung in Armenien in einer vergleichbaren Weise wie bisher fortsetzen können. Ebenso steht es ihr in Armenien frei, die gewünschte Berufsausbildung zu absolvieren, zumal die genannten Berufe auch in Armenien existieren und auch neue Freund- und Bekanntschaften einzugehen.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administrativverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Analog hierzu wird festgehalten, dass es den bP1 und bP2 bewusst sein musste, dass im Falle des Aufkommens ihrer wahren Identität auch ihr Aufenthaltsstatus (wieder) unsicher wird und vor allen Dingen nicht ohne Konsequenzen bleibt. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation durch das Ver-halten der bP1 und bP2 herbeigeführt wurde und es nunmehr an ihnen liegt, die Einglieder-ung der bP6 in die armenische Gesellschaft nicht weiterhin zu verzögern.
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen der Rückkehr der minderjährigen bP6 gemeinsam mit den Eltern davon auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung des Minderjährigen sichergestellt ist. Im Verfahren wurde Gegenteiliges nie behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen Umstand, welcher den Schluss zuließe, dass die Eltern der minderjährigen bP6 ein Verhalten an den Tag legen würden, welches dem Kindeswohl widerstreiten würde und sie diesem Verhalten in Armenien schutzlos ausgesetzt wären.
Im vorliegenden Fall war für das ho. Gericht festzustellen, dass aufgrund der (Aus-)Bildung und Arbeitsfähigkeit der Eltern von deren Selbsterhaltungsfähigkeit und Bewältigung des Lebensunterhalts der gesamten Familie ausgegangen werden kann. Darüber hinaus herrscht in Armenien kein generelles Umfeld, welches einer positiven Persönlichkeitsentwicklung der minderjährigen bP entgegenstehen würde. Derartiges kann der Berichtslage nicht entnommen werden.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der bP und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das ho. Gericht davon aus, dass die minderjährige bP6 im Wege der Versorgung durch ihre Eltern, nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich gegenständlich, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus der Sicht des Kindeswohles im Hinblick auf die bP6 zulässig ist.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP1, bP2 und bP6 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine anderslautende Entscheidungsfindung zulassen würden.
römisch zwei.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung hinsichtlich der bP1, bP2 und bP6
römisch zwei.3.4.8.1. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
römisch zwei.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
römisch zwei.3.4.8.3. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
römisch zwei.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP1, bP2 und bP6 in ihren Herkunftsstaat Armenien zulässig ist.
Es sei an dieser Stelle nochmals auf den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umstand verwiesen, dass die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung hier primär der Identifi-zierung des Abschiebestaates und der detaillierten Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem Staat dient.
römisch zwei.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG.
römisch zwei.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremden-polizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass den bP1, bP2 und bP6 eine Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit der bP3 – bP5 möglich und zumutbar ist, zumal es sich um keinen ungewöhnlichen Umstand handelt, dass volljährige Kinder nicht im Haushalt ihrer Eltern und minderjähriger Geschwister leben. Qualifizierte Umstände, welche die gegenständliche Annahme indizieren, lieben bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht vor.
römisch zwei.3.5. Frist für die freiwillige Ausreise
römisch zwei.3.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, überwiegen würden, konnte von Seiten des ho. Gerichts vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer der bP insofern festgestellt werden, als dass die bP1, bP2 und bP6 ihre Ausreise entsprechend organisieren und planen müssen.
römisch zwei.3.5.2. Im gegenständlichen Fall wird von Seiten des ho. Gerichts aufgrund der persönlichen Umstände der bP, welcher sich aus dem mehrjährigen Aufenthalt und den Schulbesuch der bP6 in Österreich ergibt, eine Frist bis zu Beginn Semesterferien, am 16.02.2026 für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Jene Frist erscheint im Lichte der festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse der bP als angemessen und notwendig um den bP1, bP2 und bP6 den Abbruch ihres Lebensmittelpunkts in Österreich und die erforderlichen Vorkehrungen für die Übersiedelung nach Armenien und der bP6 die Beendigung des Wintersemesters 2025/26 zu ermöglichen.
Die bP sind verpflichtet, das Bundesgebiet nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise, im Falle der Unterlassung bei sonstiger Vollstreckung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) zu verlassen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und eine angemessene Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde der bP1, bP2 und bP6 mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
römisch zwei.3.6. Behebung des Einreiseverbots hinsichtlich der bP1 und bP2
römisch zwei.3.6.1. Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)“
Absatz 2, lautet:
„Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“
Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.
Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.
Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtsvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."). Demnach lag es im Ermessen der bB im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
römisch zwei.3.6.2. Die bB begründete die Erlassung des Einreiseverbots mit dem Gesamtverhalten der bP, insbesondere die Täuschung über ihre Identität sowie die Verurteilung der bP1 wegen Urkundenfälschung und Sozialleistungsbetrugs. Im Lichte jenes Verhaltens ist festzuhalten, dass die bB nicht zu Unrecht davon ausging, dass ein erhebliches öffentliches Interesse iSd Paragraph 53, Absatz eins, FPG bestehe, dass die bP1 und bP2 nach dem Verlassen des Bundesgebiets eine zeitlich begrenzte Dauer nicht in dieses zurückkehren. Allerdings wird unter Verweis auf Pkt. römisch zwei.3.2.6. und der darauf beruhenden Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK und der Zulässigkeit der Trennung der Familie mit der Feststellung, dass der Kontakt durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könne, festgehalten, dass dies im Falle eines Einreiseverbots (wenn auch nur einen befristeten Zeitraum) nur mehr einseitig möglich wäre. Auch wären die bP1 und bP2 im Hinblick auf die Legalisierung ihres Aufenthalts vom Ausland aus unter Einhaltung der entsprechenden einreise- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen für diesen Zeitraum gehemmt und erscheint aus Sicht des ho. Gerichts die Verhängung eines Einreiseverbots als nicht angemessen und sei auch auf die sich aus dem Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses ergebende familiäre Konstellation hingewiesen, weshalb jener Spruchpunkt (römisch vier.) zu beheben war.
Abschließend sei aber darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung im Lichte der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage erging. Sollten die bP die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. die sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis ergebenden Verpflichtungen ignorieren, kann sich zukünftig auch ein anderes –wohl eher nachteiligeres- Ergebnis für die bP ergeben.
römisch zwei.3.3. Ersatzlose Behebung der Entscheidung im Hinblick auf die bP3, bP4 und bP5
römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5,) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG handelt es sich – im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4] AVG).
Im Lichte der oa. Erwägungen darf wiederholt werden, dass sich die bP3 bis bP5 das (Fehl-)Verhalten ihrer Eltern im Hinblick auf die Falschangaben zur Identität zurechnen lassen müssen, wenn auch in einem geringeren Umfang. Selbst wenn die bP3 bis bP5 ihre Identität nicht aus eigenem später korrigierten, ist ihnen ihr Verhalten nicht im selben Ausmaß wie ihren Eltern vorwerfbar vergleiche hier die bereits getätigten Ausführungen; VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Unrichtige Identitätsangaben zählen zu jenen Umständen, die im Rahmen einer gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthalts-dauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren (VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196).
Fallbezogen ist im gegenständlichen Fall insbesondere auf die festgestellte umfassende Inte-gration der bP3 – bP5, den Umstand, dass Ihnen die Täuschungshandlung nicht im selben Um-fang vorzuwerfen ist wie den bP1 und den bP2, der bereits altersbedingt beginnenden Los-lösung vom Elternhaus und des überwundenen Alters der erhöhten Anpassungsfähigkeit zu verweisen und überwiegen die privaten Interessen der bP3 bis bP5 am Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die bP3 bis bP5 absolvierten den Großteil ihrer Schul- und Berufsausbildung in Österreich, sprechen die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und sind bestmöglich integriert. Sie befinden sich auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter - wie es noch bei der bP6 gegeben ist – und besteht zwar zu den Eltern und der bP6 nicht zuletzt aufgrund des gemeinsamen Haushalts eine Beziehungsintensität, allerdings geht das ho. Gericht von keinem Abhängigkeitsverhältnis mehr zu den Eltern aus. Die bP3 und bP4 sind mittlerweile volljährig, gehen einer Erwerbstätigkeit nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die bP5 erreichte während des Beschwerdeverfahrens ebenfalls die Volljährigkeit und befindet sich aktuell in einem Berufsförderungspraktikum im Pflegebereich. Es darf davon ausgegangen werden, dass die bP5 ebenfalls uneingeschränkt arbeitsfähig ist und ihren Lebensunterhalt, wenn auch mit Unterstützung der bP3 und bP4 bewerkstelligen wird können. Auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.2.6. darf verwiesen werden.
Im Rahmen der oa. Erwägungen wird in diesem, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio festgehalten, dass die in der behördlichen Entscheidung ausgesprochene aufenthalts-beendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung gegen die bP3, bP4, bP5 eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt und somit die jeweiligen angefochtenen Bescheide mit all ihren Spruchpunkten ersatzlos zu beheben waren.
Die bP3, bP4, bP5 verfügen über einen bis 15.05.2026 befristeten Aufenthaltstitel im Sinne einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und sind rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Abschließend wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach den bP eine Trennung in der beschriebenen Form möglich und zumutbar ist, zumal es im Wesen der Sache liegt, dass volljährige Kinder im Regelfall getrennt von ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern leben können und hier kein Hinweis besteht, welcher die gegenteilige Schlussfolgerung zuließe
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend mit einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren – wie sie eben in Bezug auf die bP vorliegt - regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen. Gründet der jahrelange Aufenthalt jedoch auf einer Täuschung der Identität bzw. auf einem Verschweigen der Staatsbürgerschaft und darf davon ausgegangen werden, dass der im Zuge des Asylverfahrens gewährte Aufenthaltsstatus - im Sinne einer hier auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge einer Aufenthaltsberechtigung - im Falle der Kenntnis über die tatsächliche Sachlage unverzüglich beendet worden wäre, ist aus Sicht des ho. Gerichts die über 10-jährige Verweildauer im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts unterzuordnen vergleiche die hierzu zitierte höchst- und europarechtliche Judikatur). Umgekehrt kann es auch hier der Fall sein, dass dennoch die privaten Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall traf das ho. Gericht einzelfallspezifische Interessensabwägungen, welche in Bezug auf die bP zu den beschriebenen, verschiedenen Ergebnissen führte.
Das ho. Gericht weicht somit nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
ECLI:AT:BVWG:2025:L515.2006834.7.00