Bundesverwaltungsgericht
07.10.2025
L518 2179284-4
,
L518 2179284-4/11E
L518 2179981-3/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 und der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Armenien, beide vertreten durch den RA Mag. Dr. ENTHOFER, gegen die Bescheide des BFA, RD OÖ, ASt Linz vom 18.04.2025, ZI. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien, miteinander verheiratet und brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. Begründend wurde einzig der Gesundheitszustand des BF1 angeführt, dieser ist Dialysepatient und leide an Diabetes.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 30.11.2020 mündlich verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des BVwG, Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E als unbegründet abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2021, Zl. Ra 2021/19/0052, zurückgewiesen.
römisch eins.2. Am 07.06.2021 stellten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Gewährung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (in eventu einer Duldung zum weiteren Aufenthalt). Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 seit Beendigung seines Asylverfahrens immens verschlechtert habe.
römisch eins.3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in weiterer Folge eine Fragenbeantwortung eines Oberarztes einer Klinik für Lungenheilkunde vom 19.06.2021 übermittelt. Daraus geht hervor, dass eine vermutlich mehrtägig erforderliche Reisefähigkeit durch den schlechten körperlichen Allgemeinzustand des BF massiv eingeschränkt erscheine, wobei eine viermal wöchentlich erforderliche Dialysepflicht bei terminaler Niereninsuffizienz des BF1 bei vermutlicher Nichtverfügbarkeit als absolute Kontraindikation eingestuft werden müsse. Weiters müsse die Niereninsuffizienz sowie die schwere koronare Herzerkrankung des BF1 als lebensbedrohlich angenommen werden, bezüglich der bestehenden Lymphknoten-Tuberkulose erscheinen diese vorbehaltlich einer adäquaten und konsequenten Therapie kontrollierbar. Die diesbezügliche antituberkulöse medikamentöse Therapie müsse noch zumindest bis Februar 2022 uneingeschränkt fortgesetzt werden.
römisch eins.3. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.12.2021, römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine gegen den Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.01.2022, W182 2179284-3 und W182 2179981-2 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung (drei volljährige Kinder, Eltern und Schwester der BF2, Onkel und Tanten der BF) der Bezug zum Herkunftsstaat deutlich überwiegt. Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der – wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte.
römisch eins.4. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheide kommt den BF eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu, weswegen ihnen in weiterer Folge antragsgemäß eine Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG ausgestellt wurde, zuletzt bis 09.01.2026.
römisch eins.5. Die BF stellten am 13.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben, dass der mittlerweile erblindete BF1 drei Mal wöchentlich eine Dialysebehandlung benötigt. Beide BF beziehen Grundversorgung und befinden sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Für die BF2 wurde eine Einstellungzusage als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 vorgelegt. Beide BF sind vorstrafenfrei und erfüllen sämtliche Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG.
Mit Schreiben vom 26.03.2025 wurden die BF zur Vorlage einer Geburtsurkunde im Original sowie zur Bekanntgabe von Änderungen in Ihrem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8 seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung aufgefordert.
Am 02.04.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung persönlich die Geburtsurkunden der BF im Original im Parteienverkehr des BFA, RD OÖ, ein.
Eine Stellungnahme langte am 01.04.2025 bei der ho. Behörde ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass ich seit 27.01.2022 nichts an den familiären Verhältnissen der BF geändert hat. Die privaten Lebensverhältnisse hätten sich insoweit geändert, als das die BF2 eine Deutschprüfung A2 absolvierte, sowie einen Computerkurs und einen Nähkurs besucht. Auch wurde ihr eine Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. AMELA ARBAN in 4020 Linz in Aussicht gestellt. Der BF1 ist ein Pflegefall, der ständiger ärztlicher und klinischer Behandlung bedarf.
römisch eins.6. Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wurden mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Die BF halten sich seit September 2017, sohin seit siebeneinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, welches über das vorläufige Aufenthaltsrecht im Asylverfahren – diesbezüglich ist zudem anzuführen, dass sich die Stellung eines Asylantrages durch die abweisende Entscheidung zudem als unberechtigt erwiesen hat - bzw. über die vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des BF1 und der damit verbundenen Notwendigkeit des Verbleibs in Österreich, hinausging. Bereits deshalb ist das Gewicht der – zudem eher gering ausgeprägten Integration - vermindert. In einer Gesamtschau dieser Umstände lässt sich keine außergewöhnliche Integration in Österreich erkennen. Im Gegensatz dazu überwiegt zudem der Bezug zum Herkunftsstaat angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung (drei volljährige Kinder, Eltern und Schwester, Onkel und Tanten) deutlich.
römisch eins.7. Gegen diese Bescheide wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass beide BF seit September 2017 durchgehend in Österreich aufhältig sind und somit seit bereits mehr als siebeneinhalb Jahren hier in Österreich leben und ihren Lebensmittelpunkt hier begründet haben. Die sozialen und familiären Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat haben sich auf ein Minimum reduziert und wurden beide für den Fall ihrer Rückverbringung vor dem sozialen Nichts stehen. Der BF1 selbst ist nicht in der Lage gewesen, dies auf Grund seiner massiven lebensbedrohlichen Erkrankungen und seiner fortschreitenden Erblindung, Integrationsmaßnahmen zu setzen, da er in ständiger ärztlicher Behandlung befindlich ist bzw. sich ständig wiederkehrenden stationären (und überlebenssichernden) Krankenanstaltsaufenthalten unterziehen muss. Die BF2 nimmt hingegen am öffentlichen Leben teil, hat sich sprachlich bis hin zur zertifizierten Deutsch-Niveaustufe A2 verbessert und verfügt über einen Bekannten- und Freundeskreis, durch welchen sie – auch im Hinblick auf die Pflegenotwendigkeiten betreffend den BF1 auch entsprechende Unterstützung erfährt. Zudem hat die BF2 mittlerweile auch potentielle Dienstgeber gefunden, welche ihr eine sozialversicherungspflichtige und zu ihr – vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des BF1 – möglichen Bedingungen angeboten haben.
Beantragt wurden eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den BF der beantragte Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG gewährt wird, bzw. die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben und an die Erstbehörde zur Erlassung einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
römisch eins.8. Am 13.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch durchgeführt.
Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Die BF befinden sich seit nicht ganz acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Außer ihnen leben keine Familienangehörigen oder Verwandten (mehr) hier. Die BF haben sich ursprünglich aufgrund eines unsicheren Aufenthaltstitels im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihnen mit den am 30.L1.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der (vorübergehende)Aufenthaltstitel entzogen wurde. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes ll. der gegenständlichen Bescheide kommt ihnen eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4 F, P, G, zu. Auch der Bezug zum Herkunftsstaat überwiegt angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung (drei volljährige Kinder, Eltern und Schwester der BF2, Onkel und Tanten der BF) deutlich.
Eine außergewöhnliche lntegration kann - entgegen der von der rechtsfreundlichen Vertretung dargelegten Ansicht - in der vorliegenden Konstellation hinsichtlich der BF2 nicht angenommen werden. Zwar konnte letztere Deutschkenntnisse auf Niveau A2 sowie einen mit Zulässigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG bedingten Dienstvertrag für ein Teilzeitdienstverhältnis als Reinigungskraft nachweisen, doch stellen sich diese Erfolge gerade in Verbindung mit einer Aufenthaltsdauer nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2OL1/L8/0078). Hinzu tritt, dass die BF2 einen drei Freunde umfassenden Personenkreis namhaft machen konnte, welches nicht einer außergewöhnlichen, sondern eher einer, der Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integration im sozialen Bereich entspricht. Die von der BF2 vorliegende Integration ist gesamtbetrachten nicht außergewöhnlich, sondern entspricht diese im Ergebnis einer normalen Integration bei langjährigen Aufenthalt. Der Aufenthalt von 8 Jahren vermag im konkreten Fall keine für die BF günstigere Entscheidung bewirken.
Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der - wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte. Er stützte seinen Antrag somit im Wesentlichen ausschließlich auf seine Erkrankungen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundessebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.O8.20L9, Zl. Ra 2OL9/2L/O026; mit Verweis auf VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2Ot7/2L/0004, Rn. 12). Letzteres ist - wie bereits mehrfach ausgeführt wurde - hinsichtlich der Grunderkrankungen des BF1 grundsätzlich der Fall.
Mit Eingabe vom 13.06.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch zwei.1. Feststellungen:
römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Er besuchte zehn Jahre die Schule und danach drei Jahre Fachschule für Automechaniker in Moskau. Er war in Armenien als Automechaniker beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF2 wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Sie besuchte zehn Jahre die Mittelschule und drei Jahre lang eine Fachschule für Buchhaltung. Nach der Geburt ihrer Kinder war sie als Hausfrau tätig. Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide haben drei volljährige Söhne.
Der BF1 leidet an Diabetes mellitus Typ römisch zwei und ist seit November 2017 aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich). Zudem leidet er an Folgeerkrankungen, es liegen eine Netzhauterkrankung (Retionopathie) beider Augen, Augapfelschrumpfung, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Herzklappenfehler und Verengung der Oberschenkelarterie vor. Mittlerweile ist der BF1, resultiert aus seiner Niereninsuffizienz, erblindet und leidet an Diabetes Mellitus Typ ll. Er bekommt eine medikamentöse, sowie eine lnsulintherapie. Weiters war er an einer beidseitigen Lymphknoten-Tuberkulose erkrankt.
Der gesundheitliche Allgemeinzustand des BF1 hat sich auch im Hinblick auf seine übrigen Erkrankungen – unter Beibehaltung der bisherigen Diagnosen – nicht markant verschlechtert, eine Abschiebung in den Heimatstaat ist dessen ungeachtet nicht ohne ein unverhältnismäßiges Risiko für seine Gesundheit und sein Leben durchführbar.
Die Grunderkrankungen des BF1 wurden bereits durch die genannten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2020 und 27.01.2022 festgestellt und ausreichend berücksichtigt. Ebenso, dass indizierte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen und die notwendige Medikation erhältlich für den BF1 zugänglich ist.
Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In Armenien halten sich noch die Söhne, sowie ca. zehn Verwandte des BF1 und ca. 25 Verwandte der BF2 auf. Die BF haben täglich Kontakt zu ihren Söhnen.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.
Die BF befinden sich seit 07.09.2017 in Österreich, sie reisten auf dem Luftweg mit einem griechischen Touristenvisum ein. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Sozialleistungen der Republik Österreich. Die BF haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die BF2 besuchte drei Sprachkurse und legte die A2 Prüfung, sowie eine Integrationsprüfung ab. Weiters absolvierte sie einen Computer- und Nähkurs. Sie war zu folgenden Zeiten geringfügig beschäftigt: vom 28.09.2020 bis 30.09.2020, 21.10.2020 bis 31.10.2020 und von 17.12.2020 bis 31.12.2020 bei römisch 40 in römisch 40 und von 19.05.2021 bis 28.05.2021 bei der römisch 40 in römisch 40 . Die BF2 brachte einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 in Vorlage. Die BF2 hat drei österreichische Freunde. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Die BF2 leistete im Jahr 2024 bei der Volkshilfe ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Die BF2 betreut ihren gesundheitlich angeschlagenen Gatten.
Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen hervorgekommen.
römisch zwei.1.2. Zum bisherigen Verfahren:
römisch zwei.1.2.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien, miteinander verheiratet und brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. Begründend wurde einzig mit dem Gesundheitszustand des BF1 angeführt, dieser ist Dialysepatient und leidet an Diabetes.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 30.11.2020 mündlich verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des BVwG, Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E als unbegründet abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2021, Zl. Ra 2021/19/0052, zurückgewiesen.
römisch zwei.1.2.2. Am 07.06.2021 stellten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Gewährung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (in eventu einer Duldung zum weiteren Aufenthalt). Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 seit Beendigung seines Asylverfahrens immens verschlechtert habe.
Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.12.2021, römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine gegen den Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.01.2022, W182 2179284-3 und W182 2179981-2 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung (drei volljährige Kinder, Eltern und Schwester der BF2, Onkel und Tanten der BF) der Bezug zum Herkunftsstaat deutlich überwiegt. Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der – wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte.
römisch zwei.1.2.3. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheide kommt den BF eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu, weswegen ihnen in weiterer Folge antragsgemäß eine Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG ausgestellt wurde, zuletzt verlängert bis 09.01.2026.
römisch zwei.1.2.4. Die BF stellten am 13.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben, dass der mittlerweile erblindete BF1 drei Mal wöchentlich eine Dialysebehandlung benötigt. Beide BF beziehen Grundversorgung und befinden sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Für die BF2 wurde eine Einstellungzusage als Reinigungskraft bei der Fa. AMELA ARBAN vorgelegt. Beide BF sind vorstrafenfrei und erfüllen sämtliche Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG.
Mit Schreiben vom 26.03.2025 wurden die BF zur Vorlage einer Geburtsurkunde im Original sowie zur Bekanntgabe von Änderungen in Ihrem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8 seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung aufgefordert.
Am 02.04.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung persönlich die Geburtsurkunden der BF im Original im Parteienverkehr des BFA, RD OÖ, ein.
Eine Stellungnahme langte am 01.04.2025 bei der ho. Behörde ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass ich seit 27.01.2022 nichts an den familiären Verhältnissen der BF geändert hat. Die privaten Lebensverhältnisse hätten sich insoweit geändert, als das die BF2 eine Deutschprüfung A2 absolvierte, sowie einen Computerkurs und einen Nähkurs besucht. Auch wurde ihr eine Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. AMELA ARBAN in 4020 Linz in Aussicht gestellt. Der BF1 ist ein Pflegefall, der ständiger ärztlicher und klinischer Behandlung bedarf.
Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wurden mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA abgewiesen.
römisch zwei.1.3. Zur Grund- und Gesundheitsversorgung in Armenien wurde festgestellt:
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-11-05 12:32
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023).
Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a).
Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024).
Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).
Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-11-05 15:48
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023).
Quelle
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-11-05 15:52
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
römisch zwei.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. ihren Angaben in den bis dato durchgeführten Verfahren, sowie den Erkenntnissen des BVwG vom 30.11.2020 und 27.01.2022 und der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2025.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen stehen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der BF im Bundesgebiet lassen sich ihrem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt.
römisch zwei.2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Bescheiden des BFA vom 10.12.2021, mit welchen ihnen eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zugesprochen wurde, die zuletzt bis 09.01.2026 verlängert wurde.
römisch zwei.2.3. Zum bisherigen Verfahren im Bundesgebiet:
römisch zwei.2.3.1. Die BF brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. Begründend wurde einzig der Gesundheitszustand des BF1 angeführt, dieser ist Dialysepatient und leidet an Diabetes.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 30.11.2020 mündlich verkündeten und mit 04.01.20201 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des BVwG, Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der BF1 seit 15 Jahren an Diabetes mellitus Typ römisch zwei leidet und seit November 2017 aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig (3x wöchentlich) ist. Zudem leidet er an Folge-Erkrankungen, es liegen eine Netzhauterkrankung (Retionopathie) beider Augen, Augapfelschrumpfung, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit (Herzgefäße verkalkt), Herzklappenfehler und Verengung der Oberschenkelarterie vor. Dem BF1 ist bereits zweimal in Armenien ein Stent gesetzt worden und hat er im Februar 2020 in Österreich einen weiteren Stent (Herz und Oberschenkel) erhalten. In Armenien sind eine Silikonölfüllung bei Glaskörperblutung 2013 bzw. eine Vitrektomie links sowie eine Laserbehandlung der Augen 2015 durchgeführt worden. In Österreich ist eine Vitrektomie rechts 2018 bei Glaskörperblutung durchgeführt worden. Es sind beidseits Kunstlinsen (Pseudophakie) implantiert worden. Dem BF1 ist im August 2019 erklärt worden, dass sein Augenlicht nicht mehr erhalten werden kann, das Ziel sei die Schmerzfreiheit. Er erhält diverse Medikamente und sollte die Medikation mit ASS bzw. Dialyse lebenslang fortgeführt werden. Die genannten Erkrankungen des BF1 sind in Armenien behandelbar und hat er auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem sowie zu einer ca. 30 km entfernten Dialyse in einem Krankenhaus.
Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2021, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich seiner Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem auf eine Vielzahl von Länderberichten gestützt habe, deren Unzuverlässigkeit bzw. Unrichtigkeit die Revision nicht konkret aufzeige. „Weiters hat das BVwG dargelegt, dass die (näher festgestellten) Erkrankungen des Erstrevisionswerbers in Österreich nunmehr entsprechend diagnostiziert worden seien und davon auszugehen sei, dass bei einer Behandlung in Armenien nunmehr daran angeknüpft werden könne. Auf der Grundlage der Länderberichte sowie näher getroffener Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Erstrevisionswerbers - insbesondere auch zur Unterstützung durch Familienangehörige - gelangte das BVwG insgesamt zum Ergebnis, dass die beim Erstrevisionswerber erforderliche medizinische Behandlung - insbesondere eine Dialysebehandlung - in seinem Herkunftsstaat in öffentlichen Krankenhäusern angeboten werde und für den Erstrevisionswerber auch tatsächlich verfügbar sei. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit dieser Erwägungen vermag die Revision nicht darzulegen.
römisch zwei.2.3.2. Am 07.06.2021 stellten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf Gewährung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (in eventu einer Duldung zum weiteren Aufenthalt). Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 seit Beendigung seines Asylverfahrens immens verschlechtert habe.
Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in weiterer Folge eine Fragenbeantwortung eines Oberarztes einer Klinik für Lungenheilkunde vom 19.06.2021 übermittelt. Daraus geht hervor, dass eine vermutlich mehrtägig erforderliche Reisefähigkeit durch den schlechten körperlichen Allgemeinzustand des BF massiv eingeschränkt erscheine, wobei eine viermal wöchentlich erforderliche Dialysepflicht bei terminaler Niereninsuffizienz des BF1 bei vermutlicher Nichtverfügbarkeit als absolute Kontraindikation eingestuft werden müsse. Weiters müsse die Niereninsuffizienz sowie die schwere koronare Herzerkrankung des BF1 als lebensbedrohlich angenommen werden, bezüglich der bestehenden Lymphknoten-Tuberkulose erscheinen diese vorbehaltlich einer adäquaten und konsequenten Therapie kontrollierbar. Die diesbezügliche antituberkulöse medikamentöse Therapie müsse noch zumindest bis Februar 2022 uneingeschränkt fortgesetzt werden.
Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.12.2021, römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Erkrankungen des BF1 aus den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen unzweifelhaft hervorgehen würden. Im Rahmen einer Interessensabwägung habe insbesondere unter Miteinbeziehung des Gesundheitszustandes des BF1, den integrativen Leistungen der BF2, ihrer Aufenthaltsdauer, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus sowie ihrer Bindung zum Herkunftsstaat ein Überwiegen ihrer privaten Interessen am Verbleib im Inland nicht festgestellt werden können. Die gemeinsame Abschiebung der BF mittels Charterfluges habe wegen der Fluguntauglichkeit des BF1 abgesagt werden müssen, wobei sich auch der in der Folge geplante Ambulanzflug aufgrund des Allgemeinzustandes des BF1, der sich während der letzten Monate laufend verschlechtert habe, nicht durchgeführt werden konnte. Eine Abschiebung in den Heimatstaat sei aufgrund der Erkrankung des BF1 (derzeit) nicht durchführbar. Ein Anspruch auf einen dauernden Verbleib im Bundesgebiet könne daraus - zumindest derzeit - noch nicht begründet werden. Daher sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig. Mit Rechtskraft des Bescheides werde den BF eine Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ausgestellt, wobei spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldungskarte ihre Situation hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG neu geprüft werde.
Eine gegen den Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.01.2022, W182 2179284-3 und W182 2179981-2 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den bereits genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L518 2179284-2/12E und L518 2179981-1/12E, den zwischenzeitlich neu vorgelegten medizinischen Befunden, den Angaben der BF2 in der Einvernahme am 27.07.2021 sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der (multimorbiden) Grunderkrankungen des BF durch die bereits genannten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass indizierte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen und für den BF1 auch zugänglich sind. Daran ändert auch die Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes aktuell insofern nichts, als die Diagnosen der Grunderkrankungen sich diesbezüglich nicht maßgeblich geändert haben, er also weiterhin an den Folgen der bereist festgestellten Erkrankungen leidet, welche im Herkunftsstaat behandelbar sind. Dieser Einschätzung ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht entgegengetreten. Was die neu hinzugetretene Tuberkulose-Erkrankung betrifft, geht auch diesbezüglich aus den bereits vom Bundesverwaltungsgericht vor wenig mehr als einem Jahr getroffenen Feststellungen hervor, dass grundsätzlich eine kostenlose Behandlungsmöglichkeit besteht. Es liegen bisher auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF1 hinsichtlich seiner Grunderkrankungen irreversibel ist. Was die Erblindung des BF1 betrifft, so wurde diese im Rahmen einer entsprechenden Prognose bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. L518 2179284-2/12E mitberücksichtigt. Den vorgelegten lungenfachärztlichen Befunden ist zudem zu entnehmen, dass die indizierte Therapie in Österreich voraussichtlich in einem zeitlich relativ bestimmten Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. Gegenteiliges ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheide kommt den BF eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu, weswegen ihnen in weiterer Folge antragsgemäß eine Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG ausgestellt wurde, welche zuletzt bis 09.01.2026 verlängert wurde.
römisch zwei.2.3.3. Die BF stellten am 13.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass der mittlerweile erblindete BF1 drei Mal wöchentlich eine Dialysebehandlung benötigt. Beide BF beziehen Grundversorgung und befinden sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Für die BF2 wurde eine Einstellungzusage als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 vorgelegt. Beide BF sind vorstrafenfrei und erfüllen sämtliche Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG.
Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurden vom BFA mit den gegenständlichen Bescheiden abgewiesen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich in einer Gesamtschau der Umstände keine außergewöhnliche Integration in Österreich erkennen lässt. Festzuhalten bleibt weiters, dass bereits mit den genannten Erkenntnissen des BVwG vom 27.01.2022 festgehalten wurde, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt. Es haben sich seitdem keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben der BF ergeben, welche eine nunmehr besonders gelungene Integration in Österreich begründen würden.
In der mündlichen Verhandlung teilte die BF2 zum gesundheitlichen Zustand ihres Gatten mit, dass dieser an einer Niereninsuffizienz leidet und Dialysepatient ist. Er muss wöchentlich 3x zur Dialyse ins Krankenhaus der Elisabethinen. Nachgefragt gab sie an, dass er keine Transplantation der Niere erhält, solange er keinen Aufenthaltstitel hat. Bezüglich der koronaren Herzkrankheit führte die BF2 aus, dass ihr Gatte unter ärztlicher Behandlung steht. Er erhalte Blutverdünner und Medikamente gegen den hohen Blutdruck. Weiters leide er unter Diabetes Typ 2, diesbezüglich bekommt er eine medikamentöse und eine Insulintherapie. Seine Erblindung sei eine Folge der Nierenerkrankung. In Armenien sei ihr Gatte zwei bis drei Monate hinsichtlich der Nierenerkrankung behandelt worden. Er habe Infusion bekommen, die Behandlung hat jedoch nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Auch einen Stent hat er in Armenien erhalten, es erfolgte auch die Behandlung gegen Diabetes Mellitus Typ ll.
Zu Anträgen bei Behörden oder NGO’s befragt teilte sie mit, dass sie sich an den Staat gewandt hätten. Eine Unterstützung sei jedoch abgelehnt worden. Abermals dazu befragt, welche Anträge sie bzw. ihr Gatte konkret bei welcher Behörde oder NGO gestellt hätten, gab sie an, dass sie sich an die Verwaltung der Stadt römisch 40 gewandt haben. Für eine Unterstützung wäre jedoch eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewesen. Diese drei Monate hätten sie jedoch nicht abgewartet und reisten fortan in das Bundesgebiet. An eine NGO habe sie sich nie gewandt, wie sie ergänzend hinzufügte.
Zu Verwandten im Heimatland befragt teilte sie mit, dass ihre drei Söhne in der Wohnung der verstorbenen Schwiegermutter wohnen. Ihre Schwägerin hat zwei volljährige Töchter, welche in der Stadt römisch 40 wohnen. Sie selbst habe noch zwei Schwestern in römisch 40 , insgesamt halten sich noch ca. 25 Verwandte in Armenien auf. Hinsichtlich ihres Gatten gab sie bekannt, dass sich noch ca. zehn Verwandte von ihm in Armenien befinden. Sie habe täglichen Kontakt zu ihren Kindern.
In Österreich leben keine Verwandten. Sie und ihr Gatte leben von der Grundversorgung. Sie habe drei Sprachkurse besucht und die Prüfungen A1 und A2, sowie einen Werte- und Orientierungskurs abgelegt. Sie sei für einen B1 Deutschkurs angemeldet, weiters hat sie einen Computer- und einen Nähkurs besucht. Im Bundesgebiet habe sie drei Freunde, welche sie namentlich nennen konnte. Weder sie, noch ihr Gatte wären Mitglieder in einem Verein oder Organisation. Im Jahr 2024 war sie ehrenamtlich für die Volkshilfe tätig.
Festgehalten werden kann jedenfalls, dass sich weder die familiären, noch die persönlichen Verhältnisse der BF und auch nicht die gesundheitlichen Leiden des BF1 massgeblich zu den Vorverfahren geändert haben.
römisch zwei.2.5. In der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung wurde schließlich vorgebracht, dass der BF1 auf Grund seiner massiven lebensbedrohlichen Erkrankungen und seiner fortschreitenden Erblindung selbst nicht in der Lage gewesen ist, Integrationsmaßnahmen zu setzen, da er in ständiger ärztlicher Behandlung befindlich ist bzw. sich ständig wiederkehrenden stationären (und überlebenssichernden) Krankenanstaltsaufenthalten unterziehen muss. Er kann auf Grund seiner Erblindung nicht lesen und schreiben, versteht jedoch die deutsche Sprache leidlich. Dies kann dem BF1 vor dem Hintergrund seiner Erkrankung nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die BF2 nimmt hingegen am öffentlichen Leben teil, hat sich sprachlich bis hin zur zertifizierten Deutsch-Niveaustufe A2 verbessert und verfügt über einen Bekannten- und Freundeskreis, durch welchen sie – auch im Hinblick auf die Pflegenotwendigkeiten betreffend den BF1 auch entsprechende Unterstützung erfährt. Zudem hat die BF2 mittlerweile auch potentielle Dienstgeber gefunden, welche ihr eine sozialversicherungspflichtige und zu ihr – vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des BF1 – möglichen Bedingungen angeboten haben.
Weiters wurde zudem von der rechtsfreundlichen Vertretung selbst festgehalten, dass dem Umstand der gesundheitlichen Leiden des BF1 insoweit bereits in der Vergangenheit Rechnung getragen wurde, als die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wider die Beschwerdeführer als zumindest vorübergehend als unzulässig festgestellt wurde, sowie beiden Beschwerdeführern bis dato in Form einer „Duldung“ der Aufenthalt in Österreich gewährt wurde und beide BF somit legal in Österreich seit dem Jahr 2017 (durchgängig) aufhältig sind.
römisch zwei.2.6. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF befinden sich seit 07.09.2017 in Österreich. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. Die BF haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die BF2 besuchte drei Sprachkurse und legte eine A1 und A2 Prüfung, sowie eine Integrationsprüfung ab. Weiters absolvierte sie einen Computer- und einen Nähkurs. Sie war zu folgenden Zeiten geringfügig beschäftigt: vom 28.09.2020 bis 30.09.2020, 21.10.2020 bis 31.10.2020 und von 17.12.2020 bis 31.12.2020 bei römisch 40 in römisch 40 und von 19.05.2021 bis 28.05.2021 bei der römisch 40 in römisch 40 . Die BF2 brachte einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 in Vorlage. Die BF2 hat drei österreichische Freunde. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Die BF2 leistete im Jahr 2024 bei der Volkshilfe ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht.
Der Aufenthalt der BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich jedoch nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes mussten sich die BF jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, das mit der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien endete, auch verstärkt bewusst sein.
Die BF befinden sich demnach seit acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Außer ihnen leben keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die BF haben sich ursprünglich aufgrund eines unsicheren Aufenthaltstitels im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihnen mit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der (vorübergehende) Aufenthaltstitel entzogen wurde. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes ll. der Bescheide des BFA vom 10.12.2021 kommt ihnen eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4 F, P, G, zu, welche zuletzt bis 09.01.2026 verlängert wurde.
Auch überwiegt der Bezug zum Herkunftsstaat angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der familiären Anbindung deutlich. So halten sich in Armenien noch die drei volljährigen Kinder der BF, sowie ca. zehn Verwandte des BF1 und ca. 25 Verwandte der BF2 auf. Eine außergewöhnliche Integration kann - entgegen der von der rechtsfreundlichen Vertretung dargelegten Ansicht - in der vorliegenden Konstellation hinsichtlich der BF2 nicht angenommen werden. Zwar konnte sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie einen mit Zulässigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG bedingten Dienstvertrag für ein Teilzeitdienstverhältnis als Reinigungskraft nachweisen, doch stellen sich diese Erfolge gerade in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer nicht als so außergewöhnlich dar. Hinzu tritt, dass die BF2 einen drei Freunde umfassenden Personenkreis namhaft machen konnte, welches nicht einer außergewöhnlichen, sondern eher einer, der Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integration im sozialen Bereich entspricht. Die von der BF2 vorliegende Integration ist gesamtbetrachtet nicht außergewöhnlich, sondern entspricht im Ergebnis einer normalen Integration bei langjährigen Aufenthalt. Der Aufenthalt von acht Jahren vermag im konkreten Fall keine für die BF günstigere Entscheidung bewirken.
Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der - wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte. Er stützte seinen Antrag auch im Wesentlichen ausschließlich auf seine Erkrankungen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundessebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.O8.2019, Zl. Ra 2019/21/O026; mit Verweis auf VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004, Rn. 12). Letzteres ist - wie bereits mehrfach ausgeführt wurde - hinsichtlich der Grunderkrankungen des BF1 grundsätzlich der Fall. Dem schlechten Gesundheitszustand des BF1 hat die belangte Behörde insoweit Rechnung getragen, als diese keine Rückkehrentscheidung erlassen hat und den BF eine Duldungskarte ausgestellt wurde, welche zuletzt bis am 09.01.2026 verlängert wurde.
Es war zu berücksichtigen. dass betreffend den multimorbiden Grunderkrankungen des BF1 durch die ho ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass indizierte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen und für den BF1 auch zugänglich sind. Dies ergibt sich zudem auch aus den beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.01.2024 (Diabetes Mellitus, Hypertonie) und vom 28.02.2025 (Behandlung diverser Diagnosen). Daran ändert auch die nicht wesentliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes aktuell insofern nichts, als die Diagnosen der Grunderkrankungen sich diesbezüglich nicht maßgeblich geändert haben, er also weiterhin an den Folgen der bereist festgestellten Erkrankungen leidet, welche im Herkunftsstaat behandelbar sind. Dieser Einschätzung ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht entgegengetreten. Es liegen bisher auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF1 hinsichtlich seiner Grunderkrankungen irreversibel ist.
römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A)
römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und er gemäß Ziffer 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14, a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei in einer solchen Konstellation nur eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
römisch zwei.3.3. Fallgegenständlich kann eine außergewöhnliche Integration jedenfalls nicht festgestellt werden, wie bereits ausführlich erörtert wurde. Die BF befinden sich seit acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Außer ihnen leben keine Familienangehörigen oder Verwandten hier. Die BF haben sich ursprünglich aufgrund eines unsicheren Aufenthaltstitels im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihnen mit den am 30.11.2020 verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der (vorübergehende) Aufenthaltstitel entzogen wurde. Mit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheide des BFA vom 10.12.2021 kommt ihnen eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu.
Auch der Bezug zum Herkunftsstaat überwiegt angesichts der familiären Anbindung, so halten sich in Armenien noch die drei gemeinsamen volljährigen Kinder der BF, sowie ca. zehn Verwandte des BF1 und ca. 25 Verwandte der BF2 auf. Die BF haben täglichen Kontakt zu ihren Kindern.
Auch eine außergewöhnliche Integration kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der vorliegenden Situation hinsichtlich der BF2 nicht erkannt werden. Daran können weder die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, noch ein vorgelegter, aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 , noch eine berufliche Tätigkeit von September 2020 bis 28.05.2021 in der Dauer von ca. einem Monat und eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Volkshilfe im Jahr 2024 nichts daran ändern. Auch die Bekanntgabe von Namen ihrer drei Freunde kann keine außergewöhnliche Integration begründen.
Das gleiche gilt umso mehr für den BF1, der – wenngleich auch krankheitsbedingt – kaum integrative Leistungen nachweisen konnte. So stützte er auch seinen Antrag einzig auf seine Erkrankungen und Leiden, hinzu kommt die für sich genommen noch nicht relevante Aufenthaltsdauer. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0026; mit Verweis auf VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004, Rn. 12). Letzteres ist – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde - hinsichtlich der Grunderkrankungen des BF1 grundsätzlich in Armenien der Fall. Dem schlechten Gesundheitszustand des BF1 hat die belangte Behörde jedoch ohnehin insoweit Rechnung getragen, als diese keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, wie dies zudem selbst von der rechtsfreundlichen Vertretung in der Beschwerde ausgeführt wurde.
Hierbei ist auch klarzustellen, dass hinsichtlich der Relevanz von Erkrankungen die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits nicht übereinstimmen vergleiche dazu etwa VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111). Hinzu kommt, dass Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG anders wie bei der Gewährung von subsidiären Schutz zwischen Umständen, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend und solchen, die dies nicht sind, unterscheidet. Dies auch deshalb, weil ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 – im Gegensatz zu einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, AsylG 2005 - nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005), sondern nach 12 Monaten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) zu erteilen ist. Eine nachhaltige Genesung bzw. relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes würde dann einer Verlängerung – im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 – nicht mehr entgegenstehen.
Es war zu berücksichtigen. dass betreffend die multimorbiden Grunderkrankungen des BF1 durch die ho ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass indizierte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen und
für den BF1 auch zugänglich sind. Daran ändert auch die Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes aktuell insofern nichts, als die Diagnosen der Grunderkrankungen sich diesbezüglich nicht maßgeblich geändert haben, er also weiterhin an
den Folgen der bereist festgestellten Erkrankungen leidet, welche im Herkunftsstaat behandelbar sind. Dieser Einschätzung ist auch bereits der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide waren deswegen als unbegründet abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie zur Feststellung des Herkunftsstaates bzw. den rechtlichen Folgen von dessen Nichtfeststellbarkeit abgeht.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2179284.4.00