Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

01.09.2025

Geschäftszahl

W256 2235360-1

Spruch

,

W256 2235360-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. August 2020, GZ: DSB-D213.1020, 2020-0.513.605, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (siehe dazu VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn 2) mit, dass sie ihr Vorhaben, die Arbeitsmarktchancen von Arbeitssuchenden unter Einsatz eines mathematischen Modells (medial bekannt als „AMS-Algorithmus“) zu berechnen, zum Anlass genommen habe, ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSG einzuleiten, und wurde die Beschwerdeführerin zur Beantwortung näher dargestellter Fragen und zur Stellungnahme aufgefordert.

Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2020 unter gleichzeitiger Vorlage diverser Unterlagen in Bezug auf das in Rede stehende Vorhaben „Arbeitsmarktchancen Assistenz-System“ (im Folgenden: AMAS) nachgekommen. Konkret wurde u.a. ein Auszug aus der Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice „Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ (GZ: römisch 40 , gültig ab 1.1.2020 mit einer Übergangsfrist für AMAS bis 1.7.2020) sowie ein Handbuch zu AMAS vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. „die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Arbeitsmarktchancen von arbeitssuchenden Personen unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktchancen Assistenz-System (,AMAS‘) mit Wirkung vom 1. Jänner 2021 untersagt, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt“ sowie wurde darin in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer allfällig rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, unter Zuhilfenahme von AMAS erfolge eine Datenverarbeitung im Rahmen der Wahrnehmung der der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG übertragenen öffentlichen Aufgaben. Für eine Behörde sei es gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG erforderlich, dass sich deren Datenverarbeitung auf eine hinreichend determinierte gesetzliche Ermächtigung stütze. Paragraph 29 und Paragraph 31, Absatz 5, AMSG würden nur allgemein das Ziel und die Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführerin festlegen, nicht jedoch zu einer Datenverarbeitung ermächtigen. Bei der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung handle es sich um Profiling im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO, durch welche ein „informationeller Mehrwert“ zustande komme, auf welchen im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen werden müsse. Die vorliegende Datenverarbeitung könne sich auf keine geeignete gesetzliche Grundlage stützen. Zudem liege ein Fall des Artikel 22, DSGVO, nämlich eine automatisierte Einzelentscheidung vor. Es sei zwar einzuräumen, dass die Letztentscheidung auf Grund von internen Richtlinien bei den BeraterInnen der Beschwerdeführerin liege. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass in „Einzelfällen“ die Entscheidung ausschließlich auf das Profiling gestützt werde.

Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, W256 2235360-1/5E gab das BVwG der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde Folge und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, aus Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bzw. Artikel 9, Absatz 2, Litera d, DSGVO folge, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig sein könne, wenn die Verarbeitung für eine hoheitliche oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe bzw. im Fall der Verarbeitung besonderer Kategorien der personenbezogenen Daten auf Grund eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei es nach den Bestimmungen der DSGVO unbeachtlich, ob es sich beim Verantwortlichen um eine Behörde oder eine private Stelle handle und in welcher - hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher - Form der Verantwortliche gegebenenfalls tätig werde. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Angelegenheit im öffentlichen bzw. erheblichen öffentlichen Interesse erforderlich sei und eine gesetzlich geregelte Datenverarbeitung vorgenommen werde. Artikel 6, Absatz 3, DSGVO lege dazu inhaltliche Anforderungen an eine entsprechende Rechtsgrundlage fest, die im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 41 der DSGVO klar und präzise und für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein solle. Die unionsrechtlichen Bestimmungen - Artikel 6 und Artikel 9, DSGVO - würden generell eine im erheblichen öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und - demnach nicht auf die hoheitlichen Tätigkeiten beschränkt - eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung fordern. Die Beschwerdeführerin sei ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, welcher die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMSG habe die Beschwerdeführerin sohin auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage hinzuwirken, um die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen bestmöglich zu sichern. Die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AMSG gehalten, auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung bieten sowie die Auswirkung von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung in diesem Sinne behindern würden, überwinden zu helfen. Dabei seien die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und es sei ferner darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht seien, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten würden. Paragraph 25, Absatz 2, AMSG räume der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Ermächtigung zur Verarbeitung der verfahrensgegenständlich miteinbezogenen personenbezogenen Daten ein, sofern diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung seien. Die der Beschwerdeführerin sohin gesetzlich durch Paragraph 29, AMSG übertragene Aufgabe der Gewährleistung eines geordneten und gut funktionierenden Arbeitsmarktes sei zweifellos eine von erheblichem öffentlichen Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO. Zudem sei es unbestritten auch erforderlich, auf die persönlichen Eigenschaften der Arbeitssuchenden in Kombination mit dem allgemeinen Arbeitsmarktgeschehen und die sich daraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten von Arbeitssuchenden auf dem Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen, um der Aufgabe der optimalen Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung der Arbeitssuchenden bestmöglich zu sichern gerecht werden zu können. Die Relevanz der verfahrensgegenständlich in die Datenverarbeitung einbezogenen personenbezogenen Daten könne nicht in Abrede gestellt werden. Es bestünden daher keine Bedenken, dass die Beschwerdeführerin zur „Sicherstellung der ordentlichen Arbeitsmarktpolitik“ die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten verwenden dürfe, um eine „ordentliche Arbeitsmarktpolitik“ zu sichern. Paragraph 25, Absatz 10, AMSG treffe vor dem Hintergrund der Anforderungen der DSGVO und des DSG damit im Zusammenhang stehende umfassende geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung einer den Grundsätzen der DSGVO und dem DSG entsprechenden Verarbeitung. Über die von Erwägungsgrund 78 erwähnten Maßnahmen hinaus sehe Paragraph 25, Absatz 10, AMSG zusätzliche spezifische Anforderungen für die Gewährleistung der Datensicherheit vor. Die grundsätzliche Berechtigung der Beschwerdeführerin, eine Bewertung der Arbeitsmarktchancen Arbeitssuchender anhand bestimmter personenbezogener Daten vorzunehmen, werde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ein von der belangten Behörde angenommener „informationeller Mehrwert“ einer auf denselben personenbezogenen Daten basierenden Beurteilung der Arbeitsmarktchancen könne - ob die Bewertung nicht automatisiert oder anhand von Profiling erfolge - aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht erkannt werden, weil jeder Bewertung auch die Gewichtung durch den Bewertenden zugrunde liege. Zudem könne eine unterschiedliche Beurteilung die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung betreffend aus Artikel 6, Absatz eins, Litera e, bzw. Artikel 9, Absatz 2, Litera d, DSGVO nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmungen nicht zwischen automatisierter und nichtautomatisierter Verarbeitung unterscheiden würden, sondern lediglich allgemein auf den Begriff der Verarbeitung abstellen würden. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO wiederum definiere anhand einer beispielhaften Aufzählung die dortigen Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten als Verarbeitung, ohne Unterscheidung ob diese mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführt werde. Dass Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO die ausschließlich automatisierte Verarbeitung gesondert als Profiling bezeichne, hebe diesen bedeutenden Anwendungsfall hervor und stelle klar, dass diese Form der Verarbeitung in den Anwendungsbereich der DSGVO falle und den dortigen generellen Kriterien zu entsprechen habe. Artikel 22, DSGVO wiederum bestimme, dass eine betroffene Person das Recht haben solle, keiner Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen würde und rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige. Artikel 22, DSGVO ziele mithin nur auf Entscheidungen ab, die ohne jegliches menschliche Eingreifen erfolgen würden. Diese Bestimmung begrenze jedoch Profiling nicht als solches in seiner rechtlichen Zulässigkeit als Teil einer Entscheidungsunterstützung. Der verfahrensgegenständliche Algorithmus und die daraus errechneten Arbeitsmarktchancen würden lediglich als Informationsquelle für eine Entscheidung der BeraterInnen der Beschwerdeführerin herangezogen. Die letztliche Entscheidung über die Arbeitsmarktchancen der Arbeitssuchenden sollten bei den BeraterInnen verbleiben. Diesbezüglich würden intern von der Beschwerdeführerin Richtlinien und Handlungsanweisungen bestehen und Schulungen durchgeführt. Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AMSG erlassenen Richtlinien seien für die Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin für alle Organe und Einrichtungen verbindlich. In der – mit der Beschwerde vorgelegten aktualisierten und gültigen – Bundesrichtlinie „Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ (GZ römisch 40 , gültig ab 20.7.2020; BRL) sei der genaue Ablauf in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen vorgegeben und ausdrücklich festgelegt, dass die BeraterInnen der Beschwerdeführerin die errechneten Arbeitsmarktchancen im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der betroffenen Person zu erörtern hätten, eine gegenteilige Ansicht des Betreffenden zu dokumentieren und letztlich darüber zu entscheiden hätten. Angesichts dieser klaren Vorgaben lägen keine Gründe vor, hier von einer gänzlich automatisierten Entscheidung im Sinne des Artikel 22, DSGVO auszugehen.

Der VwGH hob diese Entscheidung aufgrund der Amtsrevision der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ro 2021/04/0010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In der Begründung hielt der VwGH fest, dass weder die Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst, noch die Erstellung des Betreuungsplans (einer Betreuungsvereinbarung) im Sinne des Paragraph 38 c, AMSG dem (sei es auch schlicht) hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, weshalb schon aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO zu prüfen sei und zwar ohne den Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu berücksichtigen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verarbeitung nach den Bestimmungen des Artikel 6 und Artikel 9, DSGVO sei von der Frage des Verbots automatisierter Entscheidungen gemäß Artikel 22, DSGVO zu trennen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO - unter anderem - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO beziehe sich ebenso wie Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. als Rechtfertigungsgrund auf das Erfordernis der Verarbeitung aus Gründen eines - im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, erheblichen - öffentlichen Interesses. Im Hinblick auf die strukturellen Gemeinsamkeiten dieser beiden Rechtfertigungstatbestände sei auch zur Rechtfertigung der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO davon auszugehen, dass - ebenso wie beim Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, - die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe in der Rechtsgrundlage geboten, aber eben auch hinreichend sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Rechtfertigungstatbestände hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung gehalten sei, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Paragraph 29, Absatz eins, AMSG definiere die Aufgabe der Beschwerdeführerin; Paragraph 29, Absatz 2, AMSG nenne die im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung anzustrebenden Ziele der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei normiere Paragraph 30, Absatz 2, AMSG auch explizit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik zu sorgen. Durch die Detaillierung der Grundsätze, die der Aufgabenerfüllung zugrunde gelegt werden müssen, in Paragraph 31, AMSG stehe auch fest, welchen Ansprüchen bei der Aufgabenerfüllung Genüge zu tun sei. Paragraph 25, Absatz eins, AMSG beschränke die Ermächtigung zur Verarbeitung auf die gesetzliche Aufgabe und auf solche Verarbeitungen, die für die Erfüllung der Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung seien. Damit sei durch die Aufzählung der Daten und der direkten Verbindung derselben mit dem erlaubten Verarbeitungszweck klar und für den Betroffenen vorhersehbar geregelt, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden dürfen. Es unterliege keinem Zweifel, dass damit die Paragraphen 29 bis 31 AMSG die Aufgabe, in deren Zusammenhang die Beschwerdeführerin zur Verarbeitung der in Paragraph 25, Absatz eins, AMSG aufgezählten Daten ermächtigt werde, und damit den Rahmen für den erlaubten Zweck der Datenverarbeitung hinreichend klar und präzise bezeichnen. Dass die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen einer arbeitssuchenden Person ein relevanter Parameter für eine effiziente Arbeitsvermittlung sei, sei naheliegend. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass einem Rechtsunterworfenen angesichts der der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgabe und den zu erbringenden Dienstleistungen - insbesondere des zu erstellenden Betreuungsplans gemäß Paragraph 38 c, AMSG - ausreichend klar vor Augen geführt werde, dass eine Verarbeitung der in Paragraph 25, Absatz eins, AMSG aufgezählten Daten auch zur Einschätzung der Positionierung des jeweils betreffenden Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt dienlich sei und damit für diesen Zweck, der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich sei, herangezogen werden könne. Ferner sei im Hinblick auf die fallbezogen betroffenen Gesundheitsdaten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu zählen seien, festzuhalten, dass es auch keinem Zweifel unterliegen könne, dass die der bestmöglichen Integration arbeitssuchender Personen am nationalen Arbeitsmarkt geltende Zielsetzung des Gesetzgebers ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO verfolge, stehe doch diese Zielsetzung im Zusammenhang mit dem effizienten Einsatz staatlicher Unterstützungsmittel und Optimierung sozialer Zufriedenheit arbeitssuchender Personen einerseits und bestmöglicher Versorgung des Arbeitsmarkts andererseits. Die Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der Organe der Beschwerdeführerin in Paragraph 27, AMSG und die detaillierten Bestimmungen zur Offenlegung und Aufbewahrung der Daten in Paragraph 25, Absatz 2 bis 11 AMSG lassen keine Zweifel an der Erfüllung der von Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO geforderten Maßnahmen zur Wahrung des Wesensgehalts des in Artikel 8, GRC verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen aufkommen. In Bezug auf die davon unabhängig zu beurteilende Frage des Verbots automatisierter Entscheidungen gemäß Artikel 22, DSGVO hielt der VwGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73 fest, dass eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO darstelle, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich sei, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" werde, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtige. An der Einordnung der von der Beschwerdeführerin angewendeten automatisierten, auf Basis eines mathematisch-statistischen Programms erfolgenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Arbeitssuchenden (in AMAS) als „Profiling“ im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EuGH in C-634/21 sei nicht zu zweifeln. Den Ausführungen des EuGH zufolge sei bereits die automatisierte Verarbeitung - hier die Ermittlung des IC-Werts, der die Wahrscheinlichkeit der Integration in den Arbeitsmarkt ermittle - selbst als eine „automatisierte Entscheidung“ im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO anzusehen, sofern dieser Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich die Zuordnung in die vorgesehenen KundInnengruppen bestimme, und so den betroffenen Arbeitssuchenden gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige. Dass die Letztentscheidung über die KundInnengruppenzuordnung bei den BeraterInnen der Beschwerdeführerin liege, vermöge damit die Qualifikation des AMAS als eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO nicht zu hindern, liege dem Urteil des EuGH ja auch der Sachverhalt zugrunde, dass letztlich der potentielle Kreditgeber über die Frage des Zustandekommens des dort zur Rede stehenden Kreditvertrages entscheide. Die - womöglich - rein formale Abtrennung der von der automatisierten Datenverarbeitung maßgeblich beeinflussten Entscheidung von der automatisierten Datenverarbeitung selbst, hindere die Einordnung Letzterer als vor dem Hintergrund des Artikel 22, DSGVO grundsätzlich verbotene Entscheidung nämlich gerade nicht. Die Feststellung des BVwG, dass durch Handlungsanleitungen und Schulungen sichergestellt worden sei, dass die BeraterInnen der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Algorithmus nicht unhinterfragt übernehmen würden, mag nun zwar die Annahme rechtfertigen, die Einordnung in die jeweilige KundInnengruppe erfolge nicht ausschließlich aufgrund des AMAS. Diese Feststellung schließe aber nicht aus, dass AMAS - als automatisierte Entscheidung - letztlich maßgeblich für diese Einordnung sei. Da das BVwG ausgehend von seiner - vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH als unzutreffend anzusehenden - Rechtsansicht keine Feststellungen zur genauen Verwendung des AMAS - insbesondere keine konkreten Feststellungen zur Frage, welche anderen Parameter in welchem Ausmaß Berücksichtigung finden, bzw. welche Vorgangsweise bei der Verwertung des AMAS vorgesehen sei - getroffen habe, könne bereits die Frage der Maßgeblichkeit der automatisierten Verarbeitung im vorliegenden Fall nicht erschöpfend rechtlich beurteilt werden.

Über Aufforderung des BVwG wies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zunächst darauf hin, dass AMAS aufgrund des angefochtenen Bescheids, mit dem die Verwendung ab 1. Jänner 2021 untersagt worden sei, seither nicht mehr im Einsatz sei. Die Beschwerdeführerin habe damals entschieden, die strittige Datenverarbeitung bis zur rechtlichen Klärung auszusetzen. Wenn im Folgenden daher die Art der Verwendung des AMAS beschrieben werde, betreffe dies die Sachlage vor dem 1. Jänner 2021. Wichtig sei dabei nochmals zu erwähnen, dass die Beurteilung der Arbeitsmarktchancen schon immer zentraler Bestandteil der Leistungen der Beschwerdeführerin gewesen sei. Um arbeitssuchende Personen bestmöglich bei ihrer Arbeitsuche zu unterstützen, sei eine möglichst realistische Einschätzung der Arbeitsmarktchancen wichtig. Die AMS-BeraterInnen hätten die Arbeitsmarktchancen für jeden einzelnen Betreuungsfall einschätzen müssen. Das gelte unabhängig vom Einsatz des AMAS. AMAS sollte die AMS-BeraterInnen dabei unterstützen, die Arbeitsmarktchancen basierend auf statistischen Daten möglichst genau abzubilden, um Arbeitskräfte bestmöglich und in effizienter Weise zu vermitteln und betreuen zu können. Die Verwendung von AMAS sei in der „Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ verbindlich geregelt. Die Bundesrichtlinie mache deutlich, dass die AMS-BeraterInnen bei Verwendung von AMAS weiterhin die Letztentscheidung für die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen hätten. Wie vom BVwG größtenteils bereits festgestellt worden sei, seien die von AMAS errechneten Werte Ausgangspunkt dafür, um gemeinsam mit der Kundin bzw. mit dem Kunden eine Einschätzung der Potenziale und gegebenenfalls Hindernisse bei der Arbeitsmarktintegration zu treffen. Die Ergebnisse sollten daher im Beratungsprozess genutzt werden, um diese mit der Selbsteinschätzung der Kundin bzw. des Kunden zu reflektieren. Die erfolgte Reflexion sei in der abzuschließenden Betreuungsvereinbarung zu dokumentieren. Mögliche Bedenken und Ängste der Kundinnen und Kunden müssten besprochen und von den AMS-Beraterinnen und Beratern ernst genommen werden. Habe die Kundin bzw. der Kunde eine andere Einschätzung zu den Arbeitsmarktchancen als die AMS-BeraterInnen, sei dies in der Betreuungsvereinbarung ebenfalls zu dokumentieren. Die Bundesrichtlinie sehe ferner ausdrücklich vor, dass die AMS-BeraterInnen die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen durch AMAS überprüfen und diese korrigieren müssen, wenn sie die Arbeitsmarktchancen besser oder schlechter einschätzen. Wie bereits vorgebracht und teilweise auch festgestellt, seien die AMS-BeraterInnen geschult, dass bestimmte für den Arbeitsmarkt wichtige Faktoren wie Motivation, Wohnungssituation, Sucht, Schulden, Haft, vorhandene oder fehlende Qualifikation einer Person (in AMAS sei nur die höchste Ausbildungsstufe auf drei Stufen abgebildet: Pflichtschule, Lehre oder Matura), etc. von AMAS nicht erfasst und daher ausschließlich durch die AMS-BeraterInnen aufgrund ihres persönlichen Kontakts mit den Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden müssten. Ebenso müssten die AMS-BeraterInnen bei ihrer Einschätzung der Arbeitsmarkchancen persönliche Umstände (z.B. Kinderbetreuung, gesundheitliche Einschränkungen), die sich im Lauf der Vormerkung geändert haben, berücksichtigen und die Arbeitsmarktchancen gegebenenfalls anpassen. Die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen sei keine einmalige Festlegung, sondern erfolge fortlaufend während des gesamten Zeitraums, in der eine arbeitssuchende Person beim AMS vorgemerkt sei. Die Arbeitsmarktchancen würden von AMAS in regelmäßigen Abständen neu berechnet. Werde die errechnete Arbeitsmarktchance von einer AMS-Beraterin oder einem AMS-Berater angepasst, sei programmtechnisch vorgesehen, dass dieser Wert nicht mehr von AMAS überschrieben werden könne. Damit werde sichergestellt, dass die Einschätzungen der AMS-BeraterInnen Vorrang haben vor den errechneten Werten. Festzuhalten sei daher, dass die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsmarktchancen unter aktiver Einbindung der AMS-BeraterInnen erfolge und in deren Verantwortung liege und dass dieser Einschätzung durch AMS-BeraterInnen stets ein persönliches Gespräch mit den betroffenen Arbeitssuchenden vorausgehe. Die Einstufung nach den Arbeitsmarktchancen bedürfe also bereits konzeptionell zwingend der Mitwirkung der AMS-BeraterInnen. AMAS sei nicht darauf ausgelegt, den Beraterinnen und Beratern die Aufgabe der Einschätzung von Arbeitsmarktchancen gänzlich abzunehmen. Vielmehr sei AMAS ein „Assistenzsystem“ iS eines Instrumentes und diene lediglich zur Unterstützung der AMS-BeraterInnen. Die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen beruhe daher ausdrücklich nicht auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung. Schon aus diesem Grund sei Artikel 22, DSGVO nicht anwendbar. Wichtig zu betonen sei ferner, wie schon in der Beschwerde ausgeführt, dass die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Förderinstrumente erst in einem weiteren Schritt erfolge. Die AMS-BeraterInnen müssten hier in jedem Einzelfall eine Auswahlentscheidung aus den verschiedenen Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen treffen und diese zusätzlich in einer arbeitsmarktpolitischen Stellungnahme begründen und dokumentieren. Es gebe diesbezüglich keinen Entscheidungsvorschlag. Eine „routinemäßige Übernahme“ auf Basis eines automatischen Fördervorschlages sei hier also gar nicht möglich. Bei den meisten Förderungen spiele die zuvor vorgenommene Einordnung nach den Arbeitsmarktchancen keine Rolle. Zudem könne die Einordnung von den AMS-BeraterInnen jederzeit angepasst werden, sodass den arbeitssuchenden Personen prinzipiell alle Förderungen (nach den jeweiligen vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien) offenstehen würden. Der Sachverhalt aus dem EuGH-Urteil vom 07. Dezember 2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring] sei mit dem gegenständlichen Sachverhalt im Übrigen nicht vergleichbar und seien die rechtlichen Erwägungen des EuGH daher nicht auf AMAS übertragbar. Dem Vorlagebeschluss und den Vorlagefragen an den EuGH sei zu entnehmen, dass SCHUFA als Auskunftei ihren Vertragspartnern, darunter insbesondere Banken, Bonitätseinschätzungen zur Verfügung stelle. Dazu prognostiziere sie aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens („Score-Wert“), wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits. Der Ermittlung des Score-Wertes beruhe ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung. Während also im SCHUFA-Fall die Berechnung des Score-Wertes auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhe, seien die AMS-BeraterInnen – wie oben ausgeführt – in die Feststellung der Arbeitsmarktchancen eingebunden und würden diese die Letztentscheidung hinsichtlich der Einordnung in die drei Kategorien hohe, mittlere und niedrige Arbeitsmarktchancen treffen. Bereits in diesem Punkt unterscheide sich der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren betreffend AMAS grundlegend von dem SCHUFA-Fall. Im vorliegenden Fall liege die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen in den Händen der AMS-BeraterInnen und werde die eigentliche Auswahlentscheidung aus den verschiedenen Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von den AMS-Beraterinnen und AMS-Beratern im Übrigen allein getroffen. Außerdem gehe es bei AMAS, ganz im Gegenteil zum SCHUFA-Fall, nicht darum, ob eine Kundin oder ein Kunde eine Maßnahme erhalte oder nicht. Es gehe vielmehr darum, die für die jeweilige Kundin oder den jeweiligen Kunden geeignete Betreuungsstrategie zu finden. Das Berechnungsergebnis habe daher keine rechtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen und beeinträchtige diese auch sonst nicht in erheblicher Weise. Es werde – wie bereits dargelegt – auch keine Entscheidung getroffen, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhe. Abgesehen davon sei dem AMS die Funktionsweise und die „involvierte Logik“ von AMAS bekannt und lägen dem AMS alle in AMAS verarbeiteten Daten vor. Die Ergebnisse der Verarbeitung konnten im Data Ware House beobachtet und für jede einzelne AMS-Kundin und jeden einzelnen AMS-Kunden überprüft und bei Bedarf korrigiert werden. Im Fall eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens seien vom AMS alle in AMAS enthaltenen Informationen (Prozentwerte, Segmentzuordnung, Art und Weise, wie die einzelnen Merkmale in die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eingeflossen sind) bekannt gegeben worden. Tatsächlich hätten eine Handvoll AMS-Kundinnen und AMS-Kunden eine solche Auskunft begehrt und auch bekommen. Darüber hinaus hätten die AMS-Kundinnen und AMS-Kunden laut der Bundesrichtlinie ein Recht angehört zu werden und ihren eigenen Standpunkt darzulegen. Es bestehe daher im Fall von AMAS keine Rechtsschutzlücke, wenn Artikel 22, DSGVO nicht zur Anwendung komme.

Dazu führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 aus, Kern der Vorlagefrage des EuGH sei gewesen, ob der Anwendungsbereich von Artikel 22, Absatz eins, DSGVO zu bejahen sei, selbst wenn eine Kreditauskunftei (wie SCHUFA) auf Basis gewisser Daten nur einen „Bonitäts-Score“ errechne, die Entscheidung über das Zustandekommen eines (Kredit-)Vertrags aber ein anderes Unternehmen treffe, welches diesen „Bonitäts-Score“ abfrage. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 ausgeführt, dass hierfür entscheidend sei, ob dem seitens der Kreditauskunftei zur Verfügung gestellten „Bonitäts-Score“ eine „maßgebliche Rolle“ bei der Gewährung eines Kredits zukomme. Unter dieser Voraussetzung wäre der Anwendungsbereich von Artikel 22, Absatz eins, DSGVO eröffnet und spiele es keine Rolle, dass letztlich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eines anderen Unternehmens die endgültige Entscheidung treffe. Insofern sei es unbeachtlich, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringe – letztlich ein Berater oder eine Beraterin der Beschwerdeführerin die Arbeitsmarktchancen beurteile und auf dieser Basis Förderungen vergeben würde. Entscheidend sei, ob der AMAS (bzw. die unstrittig automatisch errechneten Wahrscheinlichkeitswerte (IC-Werte)) hierbei eine „maßgebliche Rolle“ spiele, also maßgeblich in diesen Entscheidungsprozess einfließe. Nur dies sei die relevante Frage im gegenständlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, dass der mithilfe des AMAS errechnete Wert bloß eine „Unterstützung“ für die Berater oder Beraterinnen sein solle. Bereits der bloße Umstand, dass AMAS mehrere Jahre entwickelt und letztlich auch zum Einsatz gekommen sei, zeige jedoch, dass dieses System einen maßgeblichen Einfluss auf die Beratungstätigkeit und damit die Betreuung durch die Beschwerdeführerin gehabt habe. So liege laut Angaben der Beschwerdeführerin der Sinn und Zweck darin, die Beratungstätigkeit effizienter zu gestalten und Fördermittel effektiver zu vergeben. Bei anderer Betrachtung sei fraglich, weshalb es überhaupt zum Einsatz des AMAS kommen sollte. Die belangte Behörde gehe im Übrigen davon aus, dass BeraterInnen aufgrund der errechneten Werte – wenngleich unbewusst – mit einem gewissen Vorurteil gegenüber der jeweils arbeitssuchenden Person auftreten und dass diese ihr bestehendes menschliches Ermessen nicht ausreichend ausüben würden. Wie insbesondere aus den beigelegten Gutachten zur manipulativen Wirkung von Profiling auf menschliche Entscheidungen (Gutachten der [deutschen] Datenethikkommission vom Oktober 2019, S. 99 ff und insbesondere S. 192 sowie Soziotechnische Analyse des Arbeitsmarktchancen-Assistenz-Systems des ITA vom November 2020, S. 78 f und S. 102) hervorgehe, könne es aufgrund der manipulativen Wirkung von Profiling in vielen Beratungsfällen zu einer „routinemäßigen Übernahme“ der errechneten Werte oder zumindest zu einer „maßgeblichen Beeinflussung“ durch das AMAS kommen. Um diese Fälle abzudecken, sei das bescheidmäßig ausgesprochene Verarbeitungsverbot erforderlich. Dabei vertrete die belangte Behörde aber nicht die Ansicht, dass es in – wortwörtlich – sämtlichen Beratungsfällen zu einer „routinemäßigen Übernahme“ der errechneten Werte oder zu einer „maßgeblichen Beeinflussung“ durch AMAS komme. Dies wäre in Anbetracht der Vielzahl an Beratungsfällen und Unterschieden bei den arbeitssuchenden Personen unrealistisch.

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 7. Jänner 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach sich der dem EuGH-Urteil vom 07.12.2023, C−634/21, SCHUFA Holding zugrundeliegende Sachverhalt vom gegenständlich maßgeblichen Sachverhalt in wesentlichen Punkten unterscheide. Ganz anders als im SCHUFA-Fall seien AMS-BeraterInnen aktiv in die Betreuung der Arbeitssuchenden eingebunden. Wie bereits näher ausgeführt worden sei, hätten die AMS-BeraterInnen die Arbeitsmarktchancen in einem persönlichen Gespräch mit den betroffenen Personen zu erörtern, zu beurteilen und würden diese für die Einstufung die Letztverantwortung tragen. Sie könnten die computergenierten Ergebnisse jederzeit anpassen bzw. korrigieren, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig sei. Die AMS-BeraterInnen seien dazu ausdrücklich befugt und auch verpflichtet und würden diese vom AMS auch entsprechend geschult. Die AMS-BeraterInnen würden daher im Unterschied zum SCHUFA-Fall über einen weiten Handlungs- und Ermessensspielraum verfügen. Der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren unterscheide sich somit grundlegend von dem SCHUFA-Fall. Die Anwendung des Artikel 22, DSGVO scheitere insofern im gegenständlichen Fall bereits an der Voraussetzung einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung. Verfehlt sei auch der Ansatz der belangten Behörde, die einen „maßgeblichen Einfluss“ von AMAS auf die Beratungstätigkeit u.a. aus der mehrjährigen Entwicklungszeit von AMAS ableiten möchte. Die Entwicklungszeit und der Umstand, dass AMAS tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, lasse keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob AMAS in den Anwendungsbereich des Artikel 22, DSGVO falle. Auch wenn AMAS natürlich dabei helfen sollte, die Beratungstätigkeit effizienter zu gestalten und Fördermittel effektiver zu vergeben, sei AMAS nie darauf ausgelegt gewesen, die AMS-MitarbeiterInnen zu ersetzen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten seien ebenfalls nicht dazu geeignet, einen maßgeblichen Einfluss von AMAS aufzuzeigen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Gutachten der deutschen Datenethikkommission für die gegenständliche Rechtssache überhaupt relevant sein soll. Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Replik auf ein einzelnes Zitat aus dem Gutachten, wonach menschliche Akteure (angeblich) dazu neigen würden, Empfehlungen algorithmischer Systeme schlicht zu übernehmen und bestehendes Ermessen nicht auszuüben. Diese These werde in dem Gutachten weder begründet, noch würden hierfür irgendwelche Referenzen oder empirischen Belege angeführt. Hieraus könne keineswegs abgeleitet werden, dass die AMS-MitarbeiterInnen durch AMAS maßgeblich beeinflusst werden, wie die belangte Behörde zu argumentieren versuche. Ebenso wenig könne aus dem vorgelegten Endbericht ‚Eine Soziotechnische Analyse des Arbeitsmarktchancen-Assistenz-Systems (AMAS)‘ des Instituts für Technikfolgen-Abschätzung ein maßgeblicher Einfluss von AMAS abgeleitet werden: Die Einschätzung der StudienautorInnen, wonach sich die Arbeitspraxis der AMS-BeraterInnen durch die Einführung von AMAS gravierend ändern würde, sei jedenfalls unrichtig und beruhe auf einer falschen Wahrnehmung bzw. Unkenntnis der StudienautorInnen über die Tätigkeit der AMS-BeraterInnen in Zusammenhang mit deren umfassender Beratungstätigkeit. Die StudienautorInnen würden im Übrigen auch nicht bezweifeln, dass die Letztentscheidung und Verantwortung bei den AMS-BeraterInnen liege, aber behaupten, dass das System in der AMS-Praxis deutliche Anreize setzen würde, eher dem errechneten Chancenwert zu folgen, als diesen zu korrigieren. Dieser bloßen Behauptung sei entgegenzuhalten, dass die Bundesrichtlinie „Arbeitskräfte unterstützen“, welche für die BeraterInnen verbindlich sei, deutlich darlege, dass der errechnete Wert bei einer anderen Einschätzung durch die BeraterInnen korrigiert werden müsse. Sowohl in den Umsetzungsworkshops für die LeiterInnen der regionalen Landesgeschäftsstellen, als auch in den Schulungen für die BeraterInnen werde explizit darüber informiert, dass die Bewertung der Arbeitsmarktchancen in der Verantwortung der BeraterInnen bleibe, dass gewichtige Vermittlungsaspekte ausschließlich durch die BeraterInnen zu beurteilen seien, weil sie in AMAS nicht vorkommen, und dass der computergenerierte Wert nur als Hilfestellung zur Verfügung stehe. Ferner sei im Zuge der Entwicklung von AMAS ein Monitoring eingerichtet worden, um nachvollziehen zu können, ob, wie oft und in welchen Kategorien der computergenerierte Wert von den AMS-BeraterInnen übernommen worden sei und wann er korrigiert worden sei. Dadurch habe die Möglichkeit bestanden, korrigierend einzuschreiten, falls sich herausgestellt hätte, dass die errechneten Werte routinemäßig übernommen werden würden. Das geplante Monitoring und eine damit einhergehende Evaluierung habe schließlich nicht mehr stattfinden können, da AMAS von der belangten Behörde untersagt und die zugrundeliegenden Daten gelöscht worden seien. Die Bedenken der belangten Behörde, dass die AMS-MitarbeiterInnen ihr bestehendes menschliches Ermessen nicht ausreichend ausüben würden und durch AMAS maßgeblich beeinflusst seien, seien daher im Ergebnis unbegründet.

Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.

Am 29. Jänner 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durch, in welcher u.a. die Vorgangsweise bei der Verwertung des „AMAS“ erörtert wurde.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, darunter u.a. das Pflichtenheft – KundInnensegmentierung vom 30. Juli 2018 vor und wurde dazu der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Arbeitsmarktservice handelt es sich nach Paragraph eins, Absatz eins, AMSG um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, welchem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt.

Um Arbeitskräfte bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, werden vom Arbeitsmarktservice diverse Leistungen/Förderungen angeboten, welche u.a. von seinen BeraterInnen umgesetzt werden (sollen).

Die nähere Vorgangsweise der BeraterInnen dazu wurde in der Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice „Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ („Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen mit Regelungen zu Physical Distancing“ vom 13. Juli 2020, GZ römisch 40 ; im Folgenden BRL) mit Gültigkeit ab 20. Juli 2020 festgelegt.

Darin wird u.a. festgehalten, dass BeraterInnen im Zuge eines Beratungsgesprächs mit dem Kunden/der Kundin deren Wünsche/Erwartungen, deren bisherigen Lebenslauf und die Ursachen für ihre Arbeitslosigkeit zu erörtern haben. Auch sollen dabei die Arbeitsmarktchancen des Arbeitssuchenden thematisiert und erörtert werden.

Um die BeraterInnen bei der Einschätzung der Arbeitsmarktchancen von Arbeitssuchenden im Rahmen der Betreuung zu unterstützen, hat das Arbeitsmarktservice seit 2016 ein Konzept für die Berechnung der Arbeitsmarktchancen von Arbeitssuchenden entwickelt (AMAS). Dieses Modell wurde von BeraterInnen des Arbeitsmarktservice bereits seit Ende 2018 herangezogen. Ab Anfang 2021 sollte es verpflichtend eingesetzt werden. Infolge der Entscheidung der belangten Behörde stoppte die Beschwerdeführerin die geplante Umsetzung.

Bei AMAS handelt es sich um ein computerunterstütztes Rechenmodell, welches persönliche Eigenschaften des Arbeitssuchenden in Beziehung zum Arbeitsmarkt setzt und auf dieser Basis die zukünftigen Chancen einer Integration in den Arbeitsmarkt prognostiziert.

Konkret wurde bei AMAS anhand eines Algorithmus (AMAS-Algorithmus) die Wahrscheinlichkeit für aktuell vorgemerkte Kunden bzw. Kundinnen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in der Zukunft eine bestimmte Anzahl von Tagen beschäftigt zu sein, automatisiert berechnet. Dazu wurde aus den folgenden Daten eine sogenannte IC errechnet:

-             Altersgruppe

-             Geschlecht

-             Staatengruppe

-             Ausbildung

-             Gesundheitliche Beeinträchtigung

-             Betreuungspflichten

-             Berufsgruppe

-             Vorkarriere

-             Regionales Arbeitsmarktgeschehen

-             Dauer des Geschäftsfalles beim AMS

Auf Basis der errechneten IC erfolgte eine Einteilung in folgende Gruppen:

-             ServicekundInnen mit Arbeitsmarktchancen hoch

-             BetreuungskundInnen mit Arbeitsmarktchancen niedrig

-             BeratungskundInnen mit Arbeitsmarktchancen mittel

AMAS sollte von den BeraterInnen als Unterstützung bzw. eine „2. Meinung“ im Betreuungsprozess herangezogen werden. Wie bereits vor dem Einsatz von AMAS sollten die AMS-BeraterInnen davon unabhängig die Arbeitsmarktchancen für jeden einzelnen Betreuungsfall eigenständig einschätzen und mit dem Ergebnis von AMAS abgleichen. Die AMS-BeraterInnen wurden darin geschult bzw. waren in der Lage die Arbeitsmarktchancen selbständig zu beurteilen und sie waren mit der Berechnung der Chancen, Kriterien und dem System „AMAS“ vertraut.

Insbesondere wurden die AMS-BeraterInnen darin geschult, dass bestimmte für den Arbeitsmarkt wichtige Faktoren wie Motivation, Wohnungssituation, Sucht, Schulden, Haft, vorhandene oder fehlende Qualifikation einer Person (in AMAS wurde nur die höchste Ausbildungsstufe auf drei Stufen abgebildet: Pflichtschule, Lehre oder Matura), etc. von AMAS nicht erfasst und daher ausschließlich durch die AMS-BeraterInnen aufgrund ihres persönlichen Kontakts mit den Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden mussten. Ebenso mussten die AMS-BeraterInnen bei ihrer Einschätzung der Arbeitsmarkchancen persönliche Umstände (z.B. Kinderbetreuung, gesundheitliche Einschränkungen), die sich im Lauf der Vormerkung geändert haben, berücksichtigen und die Arbeitsmarktchancen gegebenenfalls anpassen.

Die BeraterInnen erhielten neben dem AMAS-Wert und der entsprechenden Einstufung in eine Gruppe auch eine (ebenfalls computerunterstützt generierte) „Segmentzusatzinformation“, welche nähere Details zu den Gründen der Einstufung wiedergab (Handbuch PAMAS Punkt 5.1.4). Falls ein Berater Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung hatte, konnte er jederzeit eine Plausibilitätsprüfung anregen; in jeder AMS-Geschäftsstelle gab es dafür einen „AMAS-Beauftragten“, der etwa überprüfte, ob bestimmte Daten falsch im System erfasst worden waren.

Sollte der von den BeraterInnen errechnete Wert von AMAS abweichen, mussten die BeraterInnen den AMAS-Wert korrigieren und konnte dieser korrigierte Wert von AMAS nicht mehr überschrieben werden.

Die BeraterInnen waren verpflichtet, im Rahmen des Kundengesprächs diesen das Zustandekommen dieses Werts zu erklären und zu erörtern und mögliche Bedenken und Ängste zu besprechen. Hatte der Kunde dezidiert eine andere Einschätzung zu den Arbeitsmarktchancen als die BeraterInnen, war dies in der Betreuungsvereinbarung zu dokumentieren. Zusätzlich gab es in jeder Geschäftsstelle eine Ombudsstelle, an welche ein Kunde sich hinwenden konnte, wenn er mit einem Beratungsgespräch bzw. dessen Ergebnis unzufrieden war.

Die Letztentscheidung über die Zuordnung zu einer KundInnengruppe wurde immer von den BeraterInnen getroffen. Maßgeblich für die Einordnung war der persönliche Eindruck der BeraterInnen. Erst nach erfolgter Auseinandersetzung mit dem Kunden/der Kundin sollte die optimale Betreuungsstrategie (Förderungen und Betreuungsdienstleistungen) durch den Berater/die Beraterin anhand einer Betreuungsvereinbarung definiert werden.

Um sicherzustellen, dass die BeraterInnen AMAS lediglich als 2. Meinung und nicht ausschließlich zur Einschätzung der Arbeitsmarktchancen verwenden, hatte das Arbeitsmarktservice neben den dargestellten Richtlinien auch entsprechende Handlungsanleitungen vorgegeben und Schulungen durchgeführt. Außerdem wurde ein Controlling eingerichtet, bei dem die Umstufungen durch Berater laufend beobachtet wurden; dabei wäre etwa aufgefallen, wenn es bei einem einzelnen Berater nie eine Umstufung gegeben hätte bzw. stets eine routinemäßige Übernahme des errechneten Werts erfolgt wäre. In einem solchen Fall wäre dieser von Seiten der Beschwerdeführerin nochmals entsprechend instruiert worden.

Die Entscheidung über den Einsatz von Förderinstrumenten erfolgte in einem weiteren Schritt. Die AMS-BeraterInnen mussten hier in jedem Einzelfall eine Auswahlentscheidung aus den – für die jeweilige Gruppe vorgesehenen – verschiedenen Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen treffen und diese zusätzlich in einer arbeitsmarktpolitischen Stellungnahme begründen und dokumentieren. Die festgelegte Arbeitsmarktchance (niedrig, hoch oder mittel) hatte Auswirkungen darauf, aus welchem „Förderpool“ der Berater schöpfen konnte. Die konkrete Entscheidung für oder gegen eine Förderung aus diesem Förderpool erfolgte allein vom Berater.

In Bezug auf eine Einstufung in der Gruppe „ServicekundInnen mit Arbeitsmarktchancen hoch“ lag der Schwerpunkt einer Förderung bei einer raschen Arbeitsvermittlung. KundInnen mit mittleren Chancen wurden intensiv und mit dem ganzen Förderangebot betreut, aber auch vermittelt. Für die Gruppe mit den niedrigen Arbeitsmarktchancen war die externe Unterstützung vorbehalten und 90-95% der Förderungen, ausgenommen waren zum Beispiel die teure Facharbeiterintensivausbildung bzw. hochwertige Pflegeausbildung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus den von der belangten Behörde – auf Grundlage der vom Arbeitsmarktservice im Verfahren erstatteten Angaben und Vorlagen – getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln und wurde dies im Übrigen auch von keiner Partei behauptet.

Zum anderen konnten die Feststellungen betreffend die (weitere) Verwendung von AMAS im Beratungsprozess auf die glaubhaften Aussagen des Vorstandsmitglieds der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. Jänner 2025 in Zusammenhalt mit den damit auch in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen („Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen“ (BRL), das „Handbuch PAMAS“ vom 20. November 2019 sowie das Pflichtenheft – KundInnensegmentierung vom 30. Juli 2018) und den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gestützt werden. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben zu zweifeln und wurde dies im Übrigen auch von keiner Partei behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die fallbezogen maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten wie folgt:

„[..]

(71) Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung - was eine Maßnahme einschließen kann - zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Zu einer derartigen Verarbeitung zählt auch das ‚Profiling‘, das in jeglicher Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person besteht, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Eine auf einer derartigen Verarbeitung, einschließlich des Profilings, beruhende Entscheidungsfindung sollte allerdings erlaubt sein, wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ausdrücklich zulässig ist, auch um im Einklang mit den Vorschriften, Standards und Empfehlungen der Institutionen der [Europäischen] Union oder der nationalen Aufsichtsgremien Betrug und Steuerhinterziehung zu überwachen und zu verhindern und die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines von dem Verantwortlichen bereitgestellten Dienstes zu gewährleisten, oder wenn dies für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und einem Verantwortlichen erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden sein, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Anspruchs auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung der Entscheidung. Diese Maßnahme sollte kein Kind betreffen. Um unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern minimiert wird, und personenbezogene Daten in einer Weise sichern, dass den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte der betroffenen Person Rechnung getragen wird, und unter anderem verhindern, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu einer Verarbeitung kommt, die eine solche Wirkung hat. Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling auf der Grundlage besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.

[..]

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(...)

4. ‚Profiling‘ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

(...)

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

(...)

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung');

(...)

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(...)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

(...)

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(...)

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist - unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

(...)

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

(...)

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

(...)

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

(...)

Artikel 22

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Arbeitsmarktservice die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Ermittlung von Arbeitsmarktchancen von arbeitssuchenden Personen unter Zuhilfenahme des AMAS mit Wirkung vom 1. Jänner 2021 untersagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vorliegende Bewertung könne sich auf keine geeignete Rechtsgrundlage stützen und liege im Übrigen ohnedies ein Anwendungsfall des Verbotstatbestands des Artikel 22, DSGVO vor.

Unbestritten ist, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin zur Berechnung der Arbeitsmarktchancen eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm AMAS um Profiling im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO handelt (siehe dazu VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 Rn. 78 Außer Zweifel steht (mittlerweile) auch, dass die vorliegende Datenverarbeitung zur Berechnung der Arbeitsmarktchancen unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO zu prüfen ist und zwar ohne den Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu berücksichtigen (siehe dazu ausführlich VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 32ff).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang zu stehen und in Anbetracht des in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Artikel 6, dieser Verordnung angeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen vergleiche u.a. EuGH, 07.12.2023, C-634/21, Rn. 66).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 dementsprechend klargestellt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verarbeitung nach den Bestimmungen des Artikel 6 und Artikel 9, DSGVO von der Frage des Verbots automatisierter Entscheidungen gemäß Artikel 22, DSGVO zu trennen ist.

In seinem Erkenntnis bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Paragraph 25, AMSG im Hinblick auf die in den Paragraphen 29 bis 31 AMSG definierten Aufgaben der Beschwerdeführerin und insbesondere den hohen Stellenwert der bestmöglichen Integration arbeitssuchender Personen am nationalen Arbeitsmarkt in der Gesellschaft als geeignete Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO für die vorliegende Datenverarbeitung herangezogen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob die Ermittlung der Arbeitsmarktchancen anhand der dort aufgezählten Daten mit oder ohne Zuhilfenahme von AMAS als Profiling erfolge.

Es sei jedoch angesichts der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt, ob nicht doch ein Fall des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO vorliege. Die Feststellung des BVwG, dass durch Handlungsanleitungen und Schulungen sichergestellt worden sei, dass die BeraterInnen der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Algorithmus nicht unhinterfragt übernehmen würden, rechtfertige zwar die Annahme, die Einordnung in die jeweilige KundInnengruppe erfolge nicht ausschließlich aufgrund des AMAS. Diese Feststellung schließe aber nicht aus, dass AMAS - als automatisierte Entscheidung - letztlich maßgeblich für diese Einordnung sei. Die - womöglich - rein formale Abtrennung der von der automatisierten Datenverarbeitung maßgeblich beeinflussten Entscheidung von der automatisierten Datenverarbeitung selbst, hindere die Einordnung Letzterer als vor dem Hintergrund des Artikel 22, DSGVO grundsätzlich verbotene Entscheidung nämlich gerade nicht.

Der EuGH hatte in dem vom VwGH herangezogenen Urteil die Frage zu beurteilen, ob die automatisierte Erstellung eines auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützten Wahrscheinlichkeitswertes in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei als eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Artikel 22, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren ist, wenn von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.

Der EuGH hielt darin fest, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhängt, nämlich davon, dass erstens eine „Entscheidung“ vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – [beruhen]“ muss und drittens sie „gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen muss (EuGH, 07.12.2023, C-634/21, Rn 43).

Zum Vorliegen einer Entscheidung stellte der EuGH unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 71 und den Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen klar, dass nicht nur die Vergabe oder Nichtvergabe eines Kredites, sondern schon die Bewertung persönlicher Aspekte, die eine Person betreffen und diese in vielerlei Hinsicht, so u.a. sozial beeinträchtigen können, an sich als eine Entscheidung im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren ist und damit das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen ist (Schlussanträge des Generalanwaltes, 16.03.2023, C-634/21, Rn. 38 und EuGH, 07.12.2023, C-634/21, Rn. 46).

Zum zweiten Erfordernis, dass diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – [beruhen]“ müsse, führte der EuGH aus, dass die im gegebenen Fall zu beurteilende Bewertung der Bonität durch die Wirtschaftsauskunftei ausschließlich automatisiert und zwar in Form von Profiling im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO erfolge (EuGH, 07.12.2023, C-634/21, Rn 47). Dabei stützte sich der EuGH explizit auf die Ausführungen des Generalanwaltes. Dieser hielt in seinen Schlussanträgen dazu fest, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Vorlagebeschlusses nichts darauf hindeute, dass zusätzlich zu dem von der Wirtschaftsauskunftei angewandten mathematischen und statistischen Verfahren die Score-Werte in irgendeiner Weise maßgeblich durch eine individuelle Bewertung und Einschätzung durch einen Menschen festgelegt worden wären. Folglich sei – so der Generalanwalt – davon auszugehen, dass die Ermittlung des Score-Wertes als Handlung der Wirtschaftsauskunftei „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung“ beruhe (Schlussanträge des Generalanwaltes, 16.03.2023, C-634/21, Rn 36).

Auch in Bezug auf die dritte Voraussetzung, nämlich, dass die Entscheidung gegenüber der betroffenen Person „rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise und zwar erheblich“ beeinträchtigen muss, folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes, wonach die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und die daraus resultierende Gewährung oder Nichtgewährung eines Kredites eine erhebliche Beeinträchtigung für die betroffene Person bedeute (EuGH, 07.12.2023, C-634/21, Rn. 48). Es sei im vorliegenden unbeachtlich, dass die Gewährung oder Nichtgewährung eines Kredites nicht bei der für den Score-Wert verantwortlichen Wirtschaftsauskunftei, sondern bei einem Finanzunternehmen als Dritten liege. Entscheidend sei – wohl auch im Hinblick auf das in Artikel 22, Absatz eins, DSGVO normierte Erfordernis einer „ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung“ – allein, dass der auf Profiling beruhende Score-Wert der Wirtschaftsauskunftei eine durchschlagende und damit maßgebliche Rolle bei der Vergabe der Kreditverträge durch das Finanzunternehmen spiele. Dies wäre der Fall, wenn im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zwar ein Mensch beteiligt wäre, dieser jedoch nicht in der Lage sei, den Kausalzusammenhang zwischen der automatisierten Verarbeitung und der Kreditvergabe zu beeinflussen (Schlussanträge des Generalanwaltes, 16.03.2023, C-634/21, Rn 41 und 44).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Angesichts der vom EuGH judizierten und oben dargelegten weiten Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO bestehen keine Bedenken, schon die – der Förderentscheidung vorgelagerte - Bewertung der Arbeitsmarktchancen von Personen als Entscheidung im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren, zumal die Prognose von Aspekten der Arbeitsleistung in Erwägungsgrund 71 ohnedies ausdrücklich als Beispiel einer solchen Entscheidung genannt wird.

Anders als in dem der Beurteilung des EuGH zugrundeliegenden Sachverhalt, erfolgt diese Bewertung jedoch nicht ausschließlich in Form von Profiling (AMAS). Der VwGH hielt dazu fest, dass die Handlungs- und Schulungsanleitungen der Beschwerdeführerin zwar sicherstellen, dass die vorliegende Einordnung in die jeweilige KundInnengruppe nicht ausschließlich aufgrund des AMAS erfolge. Dies schließe aber nicht aus, dass AMAS - als automatisierte Entscheidung - letztlich maßgeblich für diese Einordnung sei und damit die Mitwirkung einer natürlichen Person lediglich formaler Art sei.

Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte dazu hervor, dass AMAS im vorliegenden Fall lediglich als Entscheidungshilfe bei der Bewertung der Arbeitsmarktchancen von den BeraterInnen eingesetzt wird und diese in ihrer Tätigkeit nicht ersetzen sollte. Die BeraterInnen der Beschwerdeführerin waren im Zuge ihrer Beratungstätigkeit angewiesen und auch darin geschult, die Arbeitsmarktchancen anhand der bereits vorhandenen, aber auch im Zuge eines persönlichen Gespräches erstmalig bekanntgewordenen Daten/Umstände einer betroffenen Person selbständig zu bewerten, dieses Ergebnis mit dem aus den vorhandenen Daten errechneten AMAS-Wert abzugleichen und im Falle von Abweichungen sich selbst und den AMAS-Wert zu hinterfragen. Dazu standen den BeraterInnen computerunterstützt generierte „Segmentzusatzinformationen“, welche nähere Details zu den Gründen der Einstufung mittels AMAS enthielten, zur Verfügung. Im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit des AMAS-Wertes konnten die BeraterInnen überdies eine Plausibilitätsprüfung bei der Beschwerdeführerin veranlassen. Sollte der von den BeraterInnen errechnete Wert dennoch weiterhin von AMAS abweichen, mussten die BeraterInnen den AMAS-Wert korrigieren und konnte dieser korrigierte Wert von AMAS nicht mehr überschrieben werden. Darüber hinaus waren die BeraterInnen verpflichtet, im Rahmen des Kundengesprächs diesen das Zustandekommen der errechneten Arbeitsmarktchance (hoch, mittel, niedrig) zu erklären und zu erörtern und mögliche Bedenken und Ängste zu besprechen. Hatte der Kunde dezidiert eine andere Einschätzung zu den Arbeitsmarktchancen als die BeraterInnen, war dies in der Betreuungsvereinbarung zu dokumentieren. Zusätzlich gab es in jeder Geschäftsstelle eine Ombudsstelle, an welche ein Kunde sich hinwenden konnte, wenn er mit einem Beratungsgespräch bzw. dem Ergebnis unzufrieden war. Um sicherzustellen, dass die BeraterInnen den AMAS Wert nicht unhinterfragt übernehmen, wurde von der Beschwerdeführerin überdies eine Controllingstelle eingerichtet, bei dem die Umstufungen der Berater beobachtet und im Fall fehlender Umstufungen diese nochmals von der Beschwerdeführerin entsprechend instruiert wurden.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse kann festgehalten werden, dass die vorliegende Mitwirkung der BeraterInnen bei der Entscheidungsfindung nicht lediglich formaler, sondern vielmehr inhaltlicher Art ist. Diese treffen nicht nur die in ihrer Verantwortung stehende Letztentscheidung für die Bewertung der Arbeitsmarktchancen einer betroffenen Person, sondern sind diese überdies befugt bzw. sogar verpflichtet und aufgrund ihrer Informationen und Mittel im Übrigen auch in der Lage, von dem automatisiert errechneten AMAS-Wert in jedem einzelnen Fall abzuweichen.

Um sicherzustellen, dass die BeraterInnen von dieser Befugnis bzw. Verpflichtung auch tatsächlich Gebrauch nehmen, wurden von Seiten der Beschwerdeführerin im Übrigen diverse präventive (Schulungen, Handlungsanleitungen) sowie nachprüfende Maßnahmen (Controllingstelle, erneute Mitarbeiteranleitung) gesetzt und wurde zusätzlich auch der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge eines verpflichtenden persönlichen Gesprächs mit den BeraterInnen, über die vorliegende Bewertung der BeraterInnen zu reflektieren und überdies die Richtigkeit dieser Bewertung in weiterer Folge bei einer Ombudsstelle der Beschwerdeführerin kontrollieren zu lassen.

Angesichts dieser an die BeraterInnen gerichteten klaren internen Vorgaben und auch Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgaben bestehen von Seiten des Gerichts im vorliegenden Fall keine Gründe davon auszugehen, dass AMAS maßgeblich über die Arbeitsmarktchancen einer Person entscheide und insofern von einer „ausschließlich automatisierten“ Berechnung auszugehen sei.

Es ist auch in keiner Weise ersichtlich oder nachvollziehbar, inwiefern eine lange Entwicklungszeit von AMAS – wie von der belangten Behörde behauptet – für sich genommen als Indiz für einen solchen maßgeblichen Einfluss von AMAS sein soll, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich wiederholt und plausibel auf die hohe Bedeutung der mit AMAS verbundenen Steigerung der Effizienz im Beratungsgespräch als Erklärung für den Einsatz und die (insofern aufwändige) Entwicklung von AMAS hingewiesen hat.

Sofern die belangte Behörde in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf zwei Gutachten auf die manipulative Wirkung von Profiling an sich und damit auf den Umstand, dass es wohl in vielen – wenn nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht in allen – Beratungsfällen zu einer „routinemäßigen Übernahme“ der errechneten Werte oder zumindest zu einer „maßgeblichen Beeinflussung“ durch AMAS kommen könne, hinweist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Umstand eben gerade durch die oben dargestellten der Beschwerdeführerin, aber auch der betroffenen Person selbst zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen in Bezug auf die vorliegende Bewertung der BeraterInnen ausreichend und gezielt entgegengewirkt hat. Eine nähere Auseinandersetzung mit einer – in den beiden Gutachten allgemein aufgezeigten – allfälligen manipulativen Wirkung von Profiling konnte daher schon angesichts dieser einer solchen Wirkung eben gerade gegensteuernden Maßnahmen der Beschwerdeführerin unterbleiben. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BeraterInnen trotz der dargelegten klaren Vorgaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwertung von AMAS und der dazu eingerichteten Kontrollmechanismen dennoch AMAS maßgeblich zur Bewertung der Arbeitsmarktchancen heranziehen würden, sind nicht ersichtlich und wurden solche von der belangten Behörde (auch anhand der vorgelegten) Gutachten in keiner Weise plausibel dargelegt bzw. aufgezeigt.

Da somit im Ergebnis schon die Bewertung der Arbeitsmarktchancen maßgeblich durch eine Person und damit nicht ausschließlich automationsunterstützt im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO erfolgt, kann eine weitere Auseinandersetzung in Bezug auf die oben näher dargestellte dritte Voraussetzung, nämlich, dass die Entscheidung gegenüber der betroffenen Person „rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise und zwar erheblich“ beeinträchtigen muss, unterbleiben.

Die vorliegende Datenverarbeitung konnte somit mit Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, AMSG gestützt werden und lag auch kein Anwendungsfall des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO vor.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels Verstoß gegen den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO normierten Grundsatz einer rechtmäßigen Datenverarbeitung aufzuheben.

zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen war eine (nicht revisible) Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W256.2235360.1.00