Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

19.08.2025

Geschäftszahl

G312 2305447-2

Spruch

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G312 2305447-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025, zu Recht erkannt:

A)          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text

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römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in den Jahren 2021 bis 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erzielt habe, weshalb von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Diese Einkünfte stammen laut BF aus dem Bezug von Folgeprovisionen. Aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Nachweise über diese Folgeprovisionen durch den BF jedoch nur unvollständig bis gar nicht vorgelegt worden seien und von ihm zudem eine Betriebsausgabenpauschale nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG geltend gemacht worden wäre, sei von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen würden somit versicherungspflichtige Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliegen.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er mit römisch 40 in Pension gegangen sei und zuvor als selbständiger Versicherungsmakler Versicherungsverträge abgeschlossen hätte, aus denen er eine Folgeprovision beziehe, er jedoch keinerlei Betreuung der Verträge und Kunden mehr durchgeführt hätte. Die bezogenen Folgeprovisionen seien somit beitragsfrei. Mit römisch 40 habe der BF auch sämtliche Gewerbe abgemeldet. Die Behauptung der belangten Behörde, er habe keine Nachwiese der Versicherungen vorgelegt, sei unrichtig. Für die Jahre 2021 bis 2023 habe er sämtliche Belege der Versicherungen übermittelt, aus welchen hervorgehe, dass es sich um reine Folgeprovisionen handle. Weiters habe er veranlasst, dass sein Steuerbescheid für 2021 geändert werde, in welchem nunmehr keine Betriebsausgabenpauschale beantragt werde, wodurch auch das Argument der belangten Behörde wegfalle.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 28.04.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie eines Vertreters belangten Behörde statt.

In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF aufgetragen binnen einer Frist von acht Wochen Bestätigungen der Versicherungsanstalten, sowie die abgeänderten Einkommenssteuererklärungen und Einkommensbescheide für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2021 bis 2023) vorzulegen.

Der BF brachte bis dato keine Unterlagen vor und erstattete keine diesbezügliche Stellungnahme.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ (GISA-Zahl: römisch 40 ) und unterlag aufgrund der Gewerbeberechtigung bis zum römisch 40 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.

Seit römisch 40 bezieht der BF eine Alterspension nach dem GSVG.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2021 vom römisch 40 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 auf.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2022 vom römisch 40 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 auf.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2023 vom römisch 40 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR römisch 40 auf.

Der BF hat für die Jahre 2021, 2022 und 2023 eine Betriebsausgabenpauschalierung geltend gemacht.

Der BF unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Aus der an die belangte Behörde übermittelten Beilage zur Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 ergab sich, dass der BF von seinen erzielten Provisionen in der Höhe von EUR römisch 40 eine Betriebsausgabenpauschalierung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, EStG in der Höhe von 12 % (EUR römisch 40 ) geltend gemacht hat, sodass sich unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nach Paragraph 10, EStG (in der Höhe von 13 %) die im Einkommensteuerbescheid veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 ergaben. In der mündlichen Verhandlung räumte der BF zudem selbst ein, für die Jahre 2022 und 2023 über seinen Steuerberater eine Pauschalierung der Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 4).

Die belangte Behörde vertritt hierzu die Ansicht, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach es sich bei den Einkünften ausschließlich um reine Folgeprovisionen handle nicht verifiziert werden konnten, zumal der BF nur unzureichende Nachweise erbracht habe. Ebenso würden die beigebrachten Bestätigungen durch die Versichrungen diesen Nachweis nicht erfüllen. Daneben stelle auch die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschale ein starkes Indiz dafür dar, dass durch den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden wäre.

Der BF ist hingegen der Auffassung, dass er aufgrund seiner Pensionierung mit Ende August 2020 keinerlei Betreuung der Verträge und Kunden und somit keiner selbständigen betrieblichen Tätigkeiten nachgegangen wäre, weshalb die bezogenen Folgeprovisionen beitragsfrei seien. Weiters habe er jegliche Nachwiese der Versicherungen vorgelegt und veranlasst, dass sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 geändert werde und nunmehr keine Betriebsausgabenpauschale mehr beantragt werde.

Strittig im gegenständlichen Fall ist somit die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der BF von 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

Der BF bestreitet im maßgeblichen Zeitraum eine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Einkünfte (Paragraph 25, GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde betriebliche liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, vom 14.11.2012, 2010/08/0215, vom 20.03.2014, 2013/08/0012).

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN, vergleiche auch Erk vom 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.).

Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist somit, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN).

Vorliegend ist daher entscheidend, ob der BF während des strittigen Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Einkünfte aus dem Bezug von reinen Folgeprovisionen stammen würden, er jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Betreuung der Verträge und Kunden mehr erbracht habe, weswegen keine betriebliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen sei.

Dazu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen nur dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsprechung des VwGH zufolge die betriebliche Tätigkeit des BF im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits zur Gänze und endgültig eingestellt ist, wenn also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorliegen.

Wie die belangte Behörde dazu jedoch zu Recht vorbrachte, konnten die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach es sich bei den Einkünften um reine Folgeprovisionen handle, nicht verifiziert werden, zumal der BF hierzu unzureichende Nachweise erbrachte.

Selbst die im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes beigebrachten Bestätigungen durch die Versicherungsanstalten erfüllten den geforderten Nachweise – wies dies auch von der Behörde zu Recht bemängelt wird – nicht: So wird beispielsweise im vorgelegten Schreiben der römisch 40 -Versicherung vom römisch 40 mitgeteilt, dass der BF im Jahr 2021 EUR römisch 40 und EUR römisch 40 an Provisionen erhalte, fehlt jedoch hierbei jeglicher Hinweis auf Folgeprovisionen. Im Schreiben der römisch 40 Versicherung vom römisch 40 sowie der römisch 40 Versicherung vom römisch 40 wird zwar mitgeteilt, dass der BF in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausschließlich Folgeprovisionen erhielt, liegt jedoch hier kein Nachweis über die Höhe dieser Folgeprovisionen vor.

Dem BF wurde zudem in der mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Gerichts aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die von der belangten Behörde benötigten Bestätigungen der auszahlenden Versicherungen mit den genauen Auszahlungsbeträgen sowie die Bezeichnung der Beträge (z.B. als Folgeprovision) nachzureichen.

Der BF brachte jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vor, erstattete auch in der gewährten Frist keine Stellungnahme und ist es ihm somit nicht gelungen, konkrete Nachweise hinsichtlich der zugekommenen Einkünfte, welche gegebenenfalls eine andere Beurteilung ermöglichen könnten, trotz gerichtlicher Aufforderung, in Vorlage zu bringen. Im Ergebnis brachte der BF somit keine verifizierten Nachweise darüber, dass es sich bei den ausgewiesenen Einkünften ausschließlich um beitragsfreie Folgeprovisionen handelt und er somit im strittigen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt hätte.

Aus der an die belangte Behörde übermittelte Beilage zur Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 ergab sich weiters, dass der BF von seinen erzielten Provisionen eine Betriebsausgabenpauschalierung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, EStG geltend gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung räumte der BF selbst weiters ein, für die Jahre 2022 und 2023 über seinen Steuerberater eine Pauschalierung der Betriebsausgaben veranlasst zu haben.

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Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Hiernach handelt es sich bei Betriebsausgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG um Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/016). Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29.07.2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins, 11. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22.02.2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 20.03.2014, 2013/08/0012).

Wie die belangte Behörde ebenso dazu ausführt, setzt nach der steuerlichen Judikatur des VwGH die Geltendmachung einer Betriebsausgabenpauschale nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG voraus, dass der den ermittelten Einkünften zu Grunde liegende Betrieb im Jahr der Geltendmachung einer Pauschale noch aufrecht ist, also noch nicht durch eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe (endgültig) beendet wurde (VwGH vom 22.02.2012, GZ 2011/08/0339).

Liegen hingegen nach endgültiger Einstellung des Betriebes zufließende Einnahmen (sohin nachträgliche Betriebseinnahme) vor, so darf diesen keine Betriebsausgabenpauschale nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG gegenübergestellt werden, weil nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit stets in einem (auf die Bilanz zum Betriebsaufgabezeitpunkt bezogenen) Betriebsvermögensvergleich – und daher nie im Wege einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG – zu ermitteln sind. Den nach endgültiger Einstellung des Betriebes zufließenden nachträglichen Betriebseinnahmen dürfen daher nur tatsächliche nachträgliche Betriebsausgaben, nicht aber auch ein Betriebsausgabenpauschale nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG gegenübergestellt werden, weil dieses nur für die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG zulässig ist. (VwGH vom 16.09.2003, GZ 2000/14/0175).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die – eine aktive betriebliche Tätigkeit voraussetzende – pauschalierten Betriebsausgaben nach Paragraph 17, EStG 1988 in Anspruch genommen hat, die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit bejaht hat vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339).

Diese Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale wurde dem BF von den Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind.

Der BF brachte während des Verfahrens diesbezüglich zwar vor, bezüglich der Betriebsausgabenpauschale mit dem Finanzamt gesprochen zu haben und ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass er die Einkommensteuerbescheide dahingehend abändern könne, dass die genannten Pauschalierungen nicht geltend gemacht werden. Diesbezüglich wurde ihm in der mündlichen Verhandlung eine Frist von acht Wochen eingeräumt, die abgeänderten Einkommenssteuererklärungen und Einkommensbescheide für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, aus denen dies hervorgehe. Der BF erstattete jedoch auch diesbezüglich in der gewährten Frist keine Stellungnahme und brachte keine diesbezüglichen Unterlagen vor.

Aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Nachweise auch diesbezüglich nur unvollständig bis gar nicht vorgelegt wurden und somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiters Betriebsausgabenpauschalen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EStG geltend gemacht wurden, ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass dies verlässliche Indizien für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in diesem Zeitraum sind.

Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmte, sondern dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltete.

Auch der seitens des BF vorgebrachte Umstand, dass er das Gewerbe mit Ende August 2020 abgemeldet habe, führt lediglich zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, statt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Der BF geht offenbar auch seit dem Zeitpunkt der Löschung des Gewerbebetriebs nach dem römisch 40 , jedenfalls aber im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023, eine selbständige betriebliche Tätigkeit, wie die Betriebsausgabenpauschalierung belegt, nach.

Dass die festgestellten Einkünfte zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wurde vom BF nicht geltend gemacht vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339).

Der BF unterlag somit im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2305447.2.00