Bundesverwaltungsgericht
10.06.2025
G306 2308460-2
,
G306 2308460-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Emilijan PANTIC in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl römisch 40 :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Begründung:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.04.2024 bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Selbständiger“.
2. Mit Schreiben der zuständigen NAG Behörde vom 27.05.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung persönlich aufgefordert worden sei, Nachweise über die tatsächliche Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorzulegen. Der BF sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG würden daher nicht vorliegen.
3. Am römisch 40 .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Bundesgebiet festgestellt, dass fünf rumänische Personen das Dach eines Einfamilienhauses teilweise abgedeckt und zum Teil mit neuem Material eingedeckt, eine Dachrinne getauscht und ein Fallrohr demontiert hätten, ohne dass die Hausbesitzer dies gewollt hätten. Die Arbeiter hätten die Arbeit nicht eingestellt, obwohl sie dazu aufgefordert worden wären. Die Arbeiter hätten keine Gewerbeberechtigung vorweisen können und seien deswegen angezeigt worden. Einer dieser Arbeiter habe sich mit einem rumänischen Personalausweis lautend auf die Identitätsdaten des BF ausgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 17.06.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
5. Am 07.07.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein.
6. Am römisch 40 .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgestellt, dass zwei Fremde einem Hausbesitzer die Reinigung seiner Dachrinne angeboten hätten. Es sei ein Preis von € 50,00 für die Reinigungsarbeiten sowie die Reparatur der straßenseitig gelegenen Dachrinne für einen Preis von € 180,00 vereinbart worden. Die beiden Beschuldigten hätten jedoch auch eine weitere Dachrinne abmontiert und nach Fertigstellung der Arbeiten einen Preis in der Höhe von € 4.338,00 verlangt. Der Hausbesitzer habe während der Fahrt zum Bankomaten die Polizei verständigt. Einer der Beschuldigten habe sich mit einem rumänischen Personalausweis lautend auf die Identitätsdaten des BF ausgewiesen.
7. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 05.02.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Mit Schriftsatz vom 27.02.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vollinhaltlich stattgegeben werde, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu folgen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.04.2025 vorgelegt, wo sie am 11.04.2025 einlangten.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger. Im Akt liegen Kopien des rumänischen Personalausweises, Nummer römisch 40 , gültig von 13.01.2015 bis 05.03.2025, vergleiche etwa AS 108, 119) und des ungarischen Führerscheins vergleiche AS 193) ein.
1.2. Aus dem auf die Identitätsdaten des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet:
17.08.2020 – 05.05.2022 Hauptwohnsitz
23.06.2023 – 30.06.2023 Hauptwohnsitz
23.11.2023 – 16.05.2025 Hauptwohnsitz
16.05.2025 – laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem auf die Identitätsdaten des BF lautenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssysten (GISA) ergeben sich folgende Gewerbe im Bundesgebiet: vergleiche GISA-Auszug AS 61, 125ff, 187, Gewerbeanmeldung aus 2020 AS 182ff).
25.08.2020 römisch 40 Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen
Gutes)
11.04.2024 römisch 40 Dachdecken mit Schilf oder Stroh
1.4. Aus den auf die Identitätsdaten des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet:
28.08.2020 – 31.10.2022 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
23.11.2023 – laufend gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
1.5. Ein auf die Identitätsdaten des BF lautender Strafregisterauszug blieb ergebnislos.
1.6. Der BF stellte am 26.04.2024 bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Selbständiger“. In ihrem Schreiben vom 27.05.2024 an das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde von der NAG Behörde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung persönlich aufgefordert worden sei, Nachweise über die tatsächliche Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorzulegen. Der BF sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Verfahren ist derzeit anhängig vergleiche IZR, Schreiben der NAG Behörde AS 1ff).
1.7. Am römisch 40 .2024 wurde gegen eine Person mit denselben Identitätsdaten des BF, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , zu GZ römisch 40 , Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB erhoben vergleiche AS 8).
Am römisch 40 .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Bundesgebiet festgestellt, dass fünf rumänische Personen das Dach eines Einfamilienhauses teilweise abgedeckt und zum Teil mit neuem Material eingedeckt, eine Dachrinne getauscht und ein Fallrohr demontiert hätten, ohne dass die Hausbesitzer dies gewollt hätten. Die Arbeiter hätten die Arbeit nicht eingestellt, obwohl sie dazu aufgefordert worden wären. Die Arbeiter hätten keine Gewerbeberechtigung vorweisen können. Da kein strafrechtliches Delikt festgestellt worden sei, seien die Arbeite wegen Übertretung nach dem Gewerberecht angezeigt worden.
Einer dieser Arbeiter wies sich mit einem rumänischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , lautend auf die Identitätsdaten des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , aus vergleiche LPD Bericht vom römisch 40 .2024 AS 13ff, 30ff, insb. AS 17, 34).
Am römisch 40 .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgestellt, dass zwei Fremde einem Hausbesitzer die Reinigung seiner Dachrinne angeboten hätten. Es sei ein Preis von € 50,00 für die Reinigungsarbeiten sowie die Reparatur der straßenseitig gelegenen Dachrinne für einen Preis von € 180,00 vereinbart worden. Die beiden Beschuldigten hätten jedoch auch eine weitere Dachrinne abmontiert und nach Fertigstellung der Arbeiten einen Preis in der Höhe von € 4.338,00 verlangt. Der Hausbesitzer habe während der Fahrt zu Bankomaten die Polizei verständigt.
Einer der Beschuldigten wies sich mit einem rumänischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 13.01.2015, lautend auf die Identitätsdaten des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , aus vergleiche Tagesdokumentation der LPD vom römisch 40 .2024 AS 43, LPD Bericht vom römisch 40 .2024 AS 64ff, insb. AS 68).
1.8. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.07.2024 aus, dass er EU-Bürger sei, über eine gültige Sozialversicherungsnummer „ römisch 40 “ und einen Gewerbeschein „ römisch 40 “ (siehe GISA) in Österreich verfüge und nicht verstehe, weshalb ihm diese Fragen gestellt werden würden. Er sei im Jahr 2023 wegen seiner Familie und seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen. Er sei legal eingereist und habe sofort einen Wohnsitz angemeldet. Seine Familie, Freunde und seine berufliche Zukunft seien in Österreich. Er halte sich seit 2023 im Bundesgebiet auf. Seine Ehefrau und Mutter seien im Bundesgebiet wohnhaft. Sollte es betreffend seinen Aufenthalt Unklarheiten geben, beantrage er eine „öffentliche Anhörung“. Er legte eine Bestätigung der Meldung aus dem ZMR ab dem 23.11.2023 vor vergleiche AS 45ff)., 1.9. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
, 1.9.1. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid auszugsweise Folgendes fest:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren.
Sie sind rumänischer und ungarischer Staatsbürger und somit Fremder und EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, u 8 FPG 2005.
[…]
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich und zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots:
Sie besitzen zwei Gewerbescheine, einen für „Dachdecken mit Schilf oder Stroh“ und eine für „Entrümpelung (Räumung durch Entfernen wertlosen Gutes)“
Sie nutzen Ihren Gewerbeschein für „Dachdecken mit Schilf oder Stroh“ als Mittel der Verschleierung für ihre betrügerischen Tätigkeiten.
Sie haben einen Antrag auf Anmeldebescheinigung zum Zweck „Selbstständiger“ eingebracht. Den Nachweis über die tatsächliche Ausübung Ihrer Selbstständigkeit haben Sie nicht erbracht, somit erfüllen Sie Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht.
Sie weisen eine ED-Behandlung in Monaco vor dem römisch 40 .2020 mit Zahl römisch 40 Grund Betrug auf.
Die Behörde geht davon aus, dass Sie ihren Aufenthalt größtenteils durch illegale Aktivitäten finanzieren.
Sie verfügen über eine Sozial- und Krankenversicherung.
Sie weisen unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2023 - 30.06.2024 auf.
Sie sind eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik.
Sowohl Ihre Zukunftsprognose als auch Ihr Persönlichkeitsbild ist negativ.“
1.9.2. Beweiswürdigend führte das BFA auszugsweise Folgendes aus:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Person ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt zur IFA-Zahl: römisch 40 , dem Ergebnis der behördlichen Abfragen, sowie aus Ihrer Stellungnahme zu Ihrer VEB vom 17.06.2024.
Ihre Stellungnahme zur VEB vom 17.06.2024 ist unvollständig. Sie gaben sehr allgemeine Antworten ab. Dabei beantworteten sie Fragen nicht vollständig, gaben beispielsweise keine Namen Ihrer Freunde und oder Familienangehörigen an. Beispiele dazu:
Frage der VEB 9.: „Haben Sie Familienangehörige die in Österreich leben? Falls ja geben Sie bitte deren Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie deren Aufenthaltsberechtigung an.“
Stellungnahme: „zu Punkt 9
Meine Familie Frau und Mutter leben auch in Österreich und in römisch 40 Natürlich habe ich als EU Bürger auch Verwandte in der EU“
Es fehlen Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, sowie Aufenthaltsberechtigung.
Frage der VEB 16.: „Haben Sie eine Wohnadresse in Rumänien?“
„zu Punkt 16
wenn ich in Rumänien bin, bin ich bei der Familie auf Besuch“
Dass Sie eine ablehnende Einstellung gegenüber Behörden, Vorschriften und Gesetzen der
Republik aufweisen ergibt sich einerseits aus der Art und Weise wie Sie auf Ihr schriftliches
Parteiengehör geantwortet haben, anderseits aus ihren kriminellen „Dachdeckertätigkeiten“ Tätigkeiten. Weiters gaben Sie trotz mehrmaliger Aufforderung an Ihren Rechtsvertreter und vormaliger Beteuerung eine Stellungnahme nachzureichen keine Stellungnahme zu dem Fall in der GZ: römisch 40 ab.
Aus der aus der Art und Weise wie Sie auf Ihr schriftliches Parteiengehör geantwortet haben ergibt sich auch, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nur bedingt nachgekommen sind.
[…]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich und zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots:
[…]
Dass Sie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik darstellen ergibt sich aus Ihren kriminellen Tätigkeiten, Ihrer bereits erwähnten ablehnenden Einstellung gegenüber Gesetzen, Institutionen und Vorschriften der Bundesrepublik, sowie aus Ihren nicht bezahlten SZ-Beiträgen.
Dass Sie Ihren Gewerbeschein als Mittel der Verschleierung nutzen ergibt sich aus der genannten Tagesdokumentation zur GZ: römisch 40 , sowie aus dem Bericht der LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 oder GZ: römisch 40 . Die Behörde geht davon aus, dass Sie und Ihre Komplizen Dachdecker und Reparaturtätigkeiten zu überzogenen Preisen meist älteren betagten Mitbürgern verkaufen und damit Ihren Lebensunterhalt finanzieren, somit durch Betrug bzw Wucher einen Großteil Ihres Auskommens finden. Ihr Gewerbeschein dient damit nur dem Anschein von legitimen Einnahmequellen zu wahren, zumal Sie gegenüber der römisch 40 nie einen Nachweis über Ihre tatsächliche Selbstständigkeit erbrachten.
Ihre Anzeige wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung geht aus dem Bericht der LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 hervor.
Das negative Persönlichkeitsbild ergibt sich aus Ihrer eingeschränken Mitwirkung im Verfahren, ihrer Nichtmitwirkung (Keine Stellungnahme abgegeben trotz Ankündigung eine abzugeben im Verfahren zur GZ: römisch 40 )) ihren kriminellen Tätigkeiten, und dadurch, dass Sie sich für Ihre Ziele bzw. Opfer besonders verwundbare Menschen der Gesellschaft ausgesucht haben.
Dass Sie eine ED-Behandlung in römisch 40 vor dem römisch 40 .2020 mit Zahl römisch 40 Grund Betrug aufweisen ergibt sich aus der Abfrage des fremdenrechtlichen Status (Behördliche Abfragen.“
1.9.3. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides finden sich nachfolgende Ausführungen des BFA:
„Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, bzw. dadurch, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre kriminellen Tätigkeiten finanzieren mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.“ (Bescheid Seite 10f)
„Des Weiteren sind Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung wegen Ihres gesetzten Verhaltens klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, wie bereits unter Anführung der Judikatur des VwGH angeführt worden ist. Es besteht nämlich in Bezug auf die Verhinderung der Suchtgift-, Eigentums- und Gewaltkriminalität ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist vergleiche VwGH, Zl. 2010/18/0321 vom 03.11.2010).“ (Bescheid Seite 15)
„Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens (betrügerische Tätigkeiten bzw. Wucher verschleiert durch Gewerbescheine und die Auswahl besonders gefährdeter bzw. betagter Personen, Ihre Einstellung gegenüber den Institutionen des Staates, nicht bezahlt Sozialversicherungsbeiträge), Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte (Mutter und Frau leben im Bundesgebiet, Bindungen zu Rumänien) haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer von 4 Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal der Gefahr die von Ihnen ausgeht nicht anderes begegnet werden kann. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und Institutionen zu bewirken.“ (Bescheid Seite 15)
„Die Zeitspanne, in welcher Sie im Bereich der Delikte verübten, die kürzlich hintereinander und in jüngster Zeit verübten Betrugsversuche durch „Dacharbeiten“ machen es für die Behörde eindeutig, dass Sie wieder kriminelle Handlungen setzten werden, zumal Sie sich dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Behörde stellt fest, dass es in Ihrem Fall aller gebotenen Logik und Vernunft nach sowie unter Berücksichtigung Ihres negativen Persönlichkeitsbildes eher eine Frage des Wann, als des Ob ist, dass Sie wieder straffällig werden.“ (Bescheid Seite 16)
1.10. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, er halte sich erst seit November 2023 im Bundesgebiet auf. Zuvor sei er in Deutschland gewesen. Der BF habe niemals an den vor November 2023 aufscheinenden Wohnsitzen im Bundesgebiet gelebt; er kenne die Adressen nicht. Der BF habe am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet Anzeige wegen Identitätsdiebstahls beim zuständigen Magistrat gestellt und vorgebracht, dass offensichtlich eine Person mit seinen Daten im Bundesgebiet strafbare Handlungen durchführe. Auch habe er von der Anmeldung eines zweiten Gewerbes durch eine Postsendung erfahren. Der BF habe die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht begangen. Der BF habe keinen Gewerbeschein für Dachdecken mit Schilf und Stroh und bestreite offene Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge. Der BF sei keine Partei des Verfahrens. Der BF habe weder gegen Gesetze noch die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen.
1.11. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das BFA die zuständige Behörde am 03.03.2025 um Übermittlung der Akten betreffend die im GISA aufscheinenden Zahlen vergleiche AS 174).
1.12. Am 20.03.2025 langten die angeforderten Akten beim BFA ein vergleiche AS 180ff):
Aus der vorgelegten Niederschrift der Anzeige über den Identitätsdiebstahl und den Antrag auf Stornierung der Gewerbeanmeldung vom römisch 40 .2024 vergleiche AS 109) geht hervor, dass der BF vor der zuständigen Behörde angab, das Gewerbe im Jahr 2020 nicht angemeldet zu haben. Er habe am römisch 40 .2024 ein Gewerbe angemeldet. Er habe Zahlungsaufforderung für das Gewerbe römisch 40 bekommen, und sei ihm so bekannt geworden, dass noch ein Gewerbe auf seinen Namen laufe. Die Unterschrift über die Anmeldung des Gewerbes aus dem Jahr 2020 stamme nicht von ihm. Dies sei aus einem Vergleich der Unterschrift am Antrag mit der Unterschrift am ungarischen Führerschein ersichtlich. Er sei erst seit dem letzten Jahr im Bundesgebiet. Er sei im Zeitraum 2020 bis 2022 nicht an der im ZMR ersichtlichen Adresse aufhältig gewesen. Die Anmeldung müsse von einer anderen Person vorgenommen worden sein.
Aus dem Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung vom 18.07.2024 geht hervor, dass nunmehr aufgrund des Unterschriftenvergleichs hinsichtlich der Unterschriften auf der Gewerbeanmeldung aus 2020 und dem ungarischen Führerschein des BF glaubhaft gemacht worden sei, dass die Unterschrift gefälscht sei und das Gewerbe ohne das Einverständnis des BF eingetragen worden sei. Die zuständige Magistratsabteilung wurde um Stornierung bzw. Rücksetzung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung im GISA ersucht vergleiche AS 189f).
1.13. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen durchgeführt und sich nur oberflächlich mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt.
Das BFA hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit dem vorgebrachten Identitätsdiebstahl auseinandergesetzt, obwohl diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.
Das BFA hat insgesamt keine hinreichende bzw. nachvollziehbare Feststellungen zur Identität des BF getroffen. Es wurde auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt. Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem BVwG ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
, 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN).
Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014).
Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat vergleiche dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10).
Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390).
Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise:
Paragraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
[…]
Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
3.1.3. Das von der belangten Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Das BFA hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen:
Das BFA hat keine hinreichenden Ermittlungen und in weitere Folge Feststellungen zur Identität des BF bzw. des vorgebrachten Identitätsdiebstahls vorgenommen, obwohl aus dem Akt diesbezügliche Anhaltspunkte ersichtlich waren. So konnte laut dem Magistrat römisch 40 der Stadt römisch 40 im Juli 2024 glaubhaft gemacht werden, dass im Namen des BF bereits im Jahr 2020 ein Gewerbe auf den Namen des BF ohne sein Einverständnis angemeldet wurde. Das BFA hat sich in weiterer Folge nicht weiter mit diesem augenscheinlich bereits vor Jahren stattgefundenen Identitätsdiebstahl auseinandergesetzt. Auch kann dem gesamten Akteninhalt nicht entnommen werden, dass es sich bei dem Beschuldigten hinsichtlich der Dachdecker- und Spenglerarbeiten um den BF oder lediglich um eine Person, die die Identitätsdaten des BF benutzte, handelt.
, Auch ist darauf zu verweisen, dass in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem BF nicht die angeblich von ihm durchgeführten Arbeiten vorgehalten wurden. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der BF schon öfter straffällig geworden und schon mehrmals von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden sei (AS 25). Überdies war aus den Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme, wonach er nicht verstehe, weshalb er solche Fragen überhaupt bekomme und er sich erst seit dem Jahr 2023 im Bundesgebiet aufhalte (AS 45), bereits vor Bescheiderlassung ersichtlich, dass von keinem geklärten Sachverhalt auszugehen war. Auch kam das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Schluss, dass der BF die ihm mit Parteiengehör gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet habe (siehe Feststellungen oben zu 1.9.2.). Weiters findet sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung „Ihre Identität steht nicht fest“.
Vor diesem Hintergrund durfte das BFA jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen geklärten Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide ohne entsprechende persönliche Einvernahme des BF oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Feststellungen gelangte, wonach der BF seinen Gewerbeschein „Dachdecken mit Schilf oder Stroh“ als Mittel der Verschleierung für seine betrügerischen Tätigkeiten genutzt habe. Aus Polizeiberichten geht hervor, dass die Arbeiter keine Gewerbeberechtigung vorweisen konnten.
Demgemäß hat das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die Identität bzw. einen allfälligen Identitätsdiebstahl zu ermitteln und festzustellen sowie ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben.
3.1.4. Nur ergänzend wird angemerkt, dass auch die vorliegende Gefährdungsprognose nicht hinreichend vorgenommen wurde. Aus dem auf die Identitätsdaten des BF lautenden Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass weder der BF noch eine andere, seine Daten benutzende, Person im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt wurde. Im gegenständlichen Bescheid wird jedoch auf die kriminellen Tätigkeiten sowie Straffälligkeit des BF und das Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität verwiesen (siehe dazu oben zu 1.9.ff).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
In einer solchen Konstellation hätte das BFA nachvollziehbare Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob sich der durch die Polizeiberichte dargelegte Sachverhalt als hinreichend geklärt erweist, um daraus auf eine Schuld des (unbescholtenen) Beschuldigten schließen zu können.
3.1.5. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
3.1.6. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2308460.2.00