Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Geschäftszahl

G307 2304767-1

Spruch

,

G307 2304767-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025, zu Recht erkannt und beschlossen:

A)           Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)           Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2002 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.07.2020, zugestellt am 23.07.2020, wurde der BF ermahnt, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens mit der Führung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu rechnen habe.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am 21.12.2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen Begehung einer Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Am römisch 40 2022 wurde der BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2022 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

7. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein.

8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .20222) wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

9. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2023 wurde der BF erneut ermahnt, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu rechnen habe.

10. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022) wurde der BF gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt.

11. Mit Schreiben vom 29.01.2024, dem BF zugestellt am 06.02.2024, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, binnen sieben Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

12. Der äußerte sich hierzu nicht.

13. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

14. Am 15.05.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.11.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

16. Mit Schreiben vom 10.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

17. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.12.2024 vorgelegt, wo sie am 20.12.2024 einlangten.

18. Am 14.02.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Substitut seiner Regierungsvorlage und ein Vertreter des BFA teilnahmen, der Vater, die Schwester und die ehemalige Lebensgefährtin des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen wurden.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas. Er ist ledig und sorgepflichtig für zwei minderjährige Töchter. Seine Muttersprache ist Bosnisch, daneben spricht er auch Deutsch.

Der BF wurde in Serbien geboren. Im Jahr 2002 – im Alter von römisch 40 Jahren – übersiedelte er in das Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend im Inland auf. In Österreich besuchte er acht Jahre lang die Schule, absolvierte jedoch keine Ausbildung.

Der BF war jahrelang suchtmittelabhängig. Bisher hat er weder eine Alkohol-, Drogen-, Antiaggressions- noch eine Psychotherapie hinter sich gebracht, obwohl ihm dies bereits durch die Strafgerichte aufgetragen wurde.

Der BF ist arbeitsfähig. Bei ihm wurden (zuletzt) im römisch 40 folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: psychotische Störung; psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Entzugssyndrom mit Delir mit Krampfanfällen, Mitralklappeninsuffizienz mit Bigeminus, rezidive Sinustachykardien und polytroper Extrastolen (nach Entzugsbehandlung römisch 40 ), Bradykardie nicht näher bezeichnet ( römisch 40 ), Psoriasis vulgaris, Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Vitamin D Mangel und Eisenmangelanämie. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sind zuletzt die Therapieempfehlungen Circadin, Concor, Dekristolmin, Psychopax, Depakine, Folsan, Lyrica, Psychopax, Risperdal, Sertalin, Tardyferon und Temesta bzw. aus der Medikamentenübersicht der JA vom römisch 40 .2025 Bisoprolol Accord, Dekristolmin, Depakine, Folsan, Praxiten, Pergabalin, Risperidon, Sertralin, Tardyferon und Temesta ersichtlich.

Gegenwärtig nimmt er an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil.

Am römisch 40 .2024 kam es zu einem Suizidversuch des BF, in dem er sich – in Haft befindlich – in den Hals und den rechten Unterarm geschnitten hat. Der BF befand sich seitdem wiederholt in stationärer Behandlung in Krankenhäusern. Bereits zuvor wurde er ab dem Jahr 2019 wiederholt aufgrund seiner Herz- und Suchterkrankung in Spitälern medizinisch behandelt.

1.2. Der BF war im Besitz diverser Aufenthaltstitel, welche ihm wiederholt verlängert wurden. Zuletzt wurde ihm am 25.05.2021 der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte hat eine Gültigkeit bis 25.05.2026.

Gegen den BF wurden bereits in der Jahren 2020 und 2021 Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt, welche vom BFA eingestellt wurden.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

             24.07.2002 – 15.07.2003 Hauptwohnsitz

             15.07.2003 – 29.07.2003 Hauptwohnsitz

             29.07.2003 – 02.03.2005 Hauptwohnsitz

             02.03.2005 – 15.11.2007 Hauptwohnsitz

             15.11.2007 – 01.03.2012 Hauptwohnsitz

             01.03.2012 – 12.06.2014 Hauptwohnsitz

             13.06.2014 – 22.06.2014 Lücke

             23.06.2014 – 30.09.2015 Hauptwohnsitz

             30.09.2015 – 09.02.2016 Hauptwohnsitz

             09.02.2016 – 21.05.2019 Hauptwohnsitz

             22.05.2019 – 06.11.2019 Lücke

             07.11.2019 – 08.02.2020 Obdachlos

 römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz JA

             09.05.2020 – 12.05.2020 Lücke

             13.05.2020 – 16.07.2020 Hauptwohnsitz

             16.07.2020 – 18.11.2020 Hauptwohnsitz

             18.11.2020 – 27.01.2021 Hauptwohnsitz

 27.01.2021 – 15.03.2021 Hauptwohnsitz römisch 40

             15.03.2021 – 29.06.2021 Obdachlos

 29.06.2021 – 16.08.2021 Hauptwohnsitz römisch 40

             05.10.2021 – 15.11.2021 Nebenwohnsitz PAZ

 16.08.2021 – 14.04.2022 Hauptwohnsitz römisch 40

             15.04.2022 – 10.12.2022 Lücke

 römisch 40 .2022 – römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz JA

 römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA

 römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA

1.4. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte folgendes Ergebnis zu Tage:

             21.09.2011 – 28.03.2013 Angestelltenlehrling

             02.04.2013 – 16.06.2013 Arbeitslosengeldbezug

             19.06.2013 – 19.08.2013 Arbeitslosengeldbezug

             20.08.2013 – 11.11.2013 Notstandshilfe

             17.12.2013 – 27.01.2014 Notstandshilfe

             28.01.2014 – 20.02.2014 freier Dienstvertrag

             30.06.2014 – 04.08.2014 Notstandshilfe

             11.08.2014 – 04.11.2014 Notstandshilfe

             17.11.2014 – 18.12.2014 Arbeiter

             07.01.2015 – 13.03.2015 Notstandshilfe

             04.04.2015 – 22.04.2015 Notstandshilfe

             27.04.2015 – 18.05.2015 Notstandshilfe

             03.06.2015 – 09.07.2015 Notstandshilfe

             15.07.2015 – 28.09.2015 Notstandshilfe

             30.09.2015 – 05.10.2015 Notstandshilfe

             08.10.2015 – 29.11.2015 Notstandshilfe

             09.02.2016 – 10.04.2016 Notstandshilfe

             30.04.2016 – 02.06.2016 Notstandshilfe

             29.07.2016 – 22.09.2016 Notstandshilfe

             15.11.2016 – 20.11.2016 Notstandshilfe

             23.12.2016 – 19.12.2016 Notstandshilfe

             02.03.2017 – 26.03.2017 Notstandshilfe

             04.04.2017 – 09.05.2017 Notstandshilfe

             07.06.2017 – 30.08.2017 Notstandshilfe

             04.10.2017 – 17.10.2017 Notstandshilfe

             13.12.2017 – 10.01.2018 Notstandshilfe

             08.03.2018 – 21.05.2018 Notstandshilfe

             22.05.2018 – 23.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

             25.05.2018 – 04.06.2018 Arbeitslosengeldbezug

             19.06.2018 – 31.10.2019 gewerbl. selbst. Erwerbstätiger

             03.09.2020 – 20.01.2021 Notstandshilfe

             10.08.2021 – 26.10.2021 Notstandshilfe

Der BF war sohin den Großteil seines Aufenthaltes nicht erwerbstätig. Er ging zuletzt vor über zehn Jahren einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Er wollte weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung Angaben darübermachen, wie er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht, welche Aufschluss einerseits über die finanzielle Situation anderseits darüber geben könnten, ob er das von ihm ins Treffen geführte Gewerbe tatsächlich betrieben hat, wodurch er gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Auch nunmehr brachte der BF keine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvorvertrag für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Vorlage. Er gab lediglich unsubstantiiert an, durch Freunde an Arbeit am Bau gelangen zu können.

Insgesamt ist festzustellen, dass der BF einkommens- und vermögenslos ist und Außenstände in der Höhe von rund € 100.000,00 aufweist. Er wurde in der Vergangenheit von seinem Vater und seiner Halbschwester (finanziell) unterstützt.

1.5. Der im Akt einliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses sind folgende Stempelvermerke zu entnehmen:

             16.01.2017 Ausreise Ungarn

             16.01.2017 Einreise Kroatien

             16.01.2017 Ausreise Kroatien

             21.01.2017 Einreise Kroatien

             22.01.2017 Einreise Ungarn

             22.01.2017 Ausreise Kroatien

             21.12.2017 Einreise Kroatien

             22.12.2017 Ausreise Kroatien

             22.12.2017 Einreise Ungarn

             10.02.2018 Ausreise Slowenien

             20.02.2018 Ausreise Kroatien

             25.02.2018 Einreise Kroatien

             25.02.2018 Einreise Slowenien

             14.07.2018 Ausreise Kroatien

             14.07.2018 Einreise

             15.07.2018 Einreise Kroatien

             06.08.2018 Ausreise Österreich

             13.08.2018 Einreise Kroatien

             14.08.2018 Ausreise Kroatien

             14.08.2018 Einreise Ungarn

             19.06.2018 Ausreise Kroatien

             16.09.2018 Einreise Ungarn

             15.09.2018 Einreise Kroatien

             25.01.2019 Ausreise Kroatien

             29.01.2019 Einreise Kroatien

             29.01.2019  Ausreise Kroatien

             12.02.2019 Einreise Kroatien

             12.02.2019 unleserlich Slowenien

             04.03.2019 Einreise Kroatien

             18.12.2019 Ausreise Kroatien

             21.12.2019 Einreise Kroatien

             21.12.2019 Ausreise Kroatien

             29.01.2020 Einreise Kroatien

             29.01.2020 Ausreise Kroatien

             01.02.2020 Einreise Kroatien

             01.02.2020 Ausreise Kroatien

             01.02.2020 Einreise Ungarn

1.6. Der BF weist im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, diese wie folgt:

1.6.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020), wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Dem BF wurde derart weiters die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert binnen sechs Monaten einen ersten Bericht zu übermitteln.

Dem BF wurde darin angelastet, seine damalige Lebensgefährtin

römisch eins. am Körper verletzt zu haben, und zwar

1. am römisch 40 .2019 dadurch, dass er sie am Oberkörper packte und gegen den Kühlschrank warf, wodurch sie mit dem Kopf am Kühlschrank aufschlug, die am Boden Liegende aufzog und ins Schlafzimmer brachte und, als sie nach einer Zeit wieder aufstand, neuerlich auf den Kopf und Oberkörper einschlug, sie gegen den Kasten oder eine Kommode warf und gegen ihre Rippen trat, wodurch das Opfer einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden, Blutunterlaufungen im Bereich der rechten Schläfen-Scheitelregion, des Hinterkopfes und der Stirn-Scheitelregion sowie eine Beule am Hinterkopf, Prellmarken im Bereich der Nasenwurzel verbunden mit einer Blutunterlaufung und Schwellung, Nasenbluten, eine beginnende Blutunterlaufung der Augenlider links, eine Prellmarke am linken Jochbein verbunden mit einer leichten Hautabschürfung, eine Prellung des Brustkorbs sowie eine Prellung des körpernahen rechten Unterarms und des linken Unterarms mit Schwellung, Abschürfung und Blutunterlaufungen erlitt;

2. am römisch 40 .2020 dadurch, dass er ihr mehrmals auf den Kopf schlug, wodurch das Opfer eine Schürfwunde oberhalb der Lippe und mehrere Hämatome im Gesicht erlitt;

3. am römisch 40 .2020 dadurch, dass er sie mit dem linken Arm festhielt und ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie zu Sturz kam und auf den Oberkörper der am Boden Liegenden eintrat, wodurch diese ein Hämatom 20 Mal 10 Zentimeter messend verbunden mit einer starken Schwellung des linken Handrückens, mehrere Hämatome an der Brustkorbvorderseite, mehrere Blutunterlaufungen an der linken Flanke, sowie mehrfache Blutunterlaufungen an beide Oberschenkeln und am Knie erlitt,

wobei er die mindestens drei selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen habe;

römisch zwei. am römisch 40 .2020 durch die in Punkt römisch eins./2./ beschriebene Tathandlung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Fortsetzung der Autofahrt nach BiH zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte, ihr die Rippen zu brechen und die Haare auszureißen, falls sie die Fahrt nicht fortsetze.

Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Gewalt gegen die Lebensgefährtin.

1.6.2. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.

Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer die Alkoholsucht bekämpfenden Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, diese jedenfalls binnen drei Monaten zu beginnen und dem Gericht unaufgefordert eine Bestätigung vorzulegen.

Dem BF wurde darin angelastet

römisch eins. am römisch 40 .2020 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihn gegen die Wand drückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, zu Boden stieß und mit dem Knie auf seinen Hals drückte, als er am Boden lag, wodurch das Opfer Abschürfungen auf der rechten Schläfe, im Halsbereich, auf beiden Knien, leichte Rötungen auf dem rechten und linken Ellbogen, Hämatome auf dem linken Oberarm sowie eine leichte Schürfwunde auf der rechten Hand erlitt und

römisch zwei. am römisch 40 .2020 einen Mann vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben, indem er dem Genannten mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch (keine deutlich verschobene Fraktur), eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, eine Prellung des linken Jochbeins, eine Aufschürfung an der rechten Gesichtshälfte und eine Gehirnerschütterung erlitt.

Als mildernd berücksichtigte das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen.

1.6.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .20222), wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern,

römisch eins. weggenommen zu haben, und zwar am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er mit einer großen Zange die Fahrradschlösser aufzwickte und die damit gesicherten Fahrräder von zwei Personen anschließend mitnahm;

römisch zwei. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar

A. am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten eines Geschäftes ein Parfum im Wert von € 111,95 indem der unbekannte Mittäter das Parfum in die Jackentasche des BF steckte und beide anschließend, ohne es zu bezahlen, den Kassenbereich passierten und die Filiale verließen, wobei es beim Versuch blieb, weil der BF unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der das Einstecken beobachtet hatte, angehalten wurde;

B. am römisch 40 .2022 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Winterjacke im Wert von € 119,99, indem er die Jacke anzog und ohne sie zu bezahlen, die Filiale verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil er unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der ihn dabei beobachtet hatte, angehalten wurde.

Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Tatwiederholung, die Begehung während zwei offener Probezeiten und zwei einschlägige Vorstrafen.

1.6.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022) wurde der BF gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er

römisch eins. am römisch 40 .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten und einer weiteren Person im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme den Hitlergruß zeigte und diesen verbal mit der Parole „ römisch 40 “ sowie diskriminierenden Äußerungen wie „ römisch 40 “ kommentierte;

römisch zwei. am römisch 40 .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten die Parole „ römisch 40 “ skandierte und nach der Aufforderung, solche Aussagen zu unterlassen, diese wiederholte.

Als mildernd wurden das zum Bedachtnahmeurteil abgelegte Geständnis und, dass es beim Bedachtnahmeurteil teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens, der rasche Rückfall, die mehrfache Tatbegehung (im Bedachtnahmeurteil) und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Das Gericht führte weiters aus, dass sie der BF hinsichtlich des ihm nunmehr zur Last gelegten Verbrechens nach dem VerbotsG zu Beginn der Hauptverhandlung zwar schuldig bekannt habe, in seiner Einvernahme jedoch die subjektive Tatseite abgestritten habe, sodass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht vorliege. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung habe sich aggravierend ausgewirkt, dass der BF die nunmehr verurteilten Taten binnen zwei offener Probezeiten und nach bedingten Strafnachsichten begangen habe. Aufgrund des raschen Rückfalls binnen zweier offener Probezeiten sei der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.

Laut Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom römisch 40 .2024 handelt es sich beim BF aus ideologischer Sicht um einen Straftäter nach dem VerbotsG. Hauptsächlich sei der BF wegen (schwerer) Körperverletzung, Nötigung und Einbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten. Beim BF handle es sich um eine Persönlichkeit, die aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs und eines ausgeprägten Aggressionsproblems zur Straffälligkeit neige, wodurch jedoch die Gefährlichkeit der Person keinesfalls als geringer angesehen werden könne. Der BF zeige sich auch während der Haft wenig änderungswillig und lehne die Teilnahme an therapeutischen Programmen kategorisch ab. Aufgrund des Verhaltens des BF – insbesondere seiner Verweigerung der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen – sei die Wahrscheinlichkeit, der BF werde auch in Zukunft gleichgelagerte Straftaten begehen, als hoch anzunehmen.

Der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, betreffend die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Haft hinsichtlich der Verurteilung des BF nach dem VerbotsG vom römisch 40 .2024 ist zu entnehmen, dass von einem geringen Risiko für extremistische Gewalt durch den BF auszugehen sei. Der BF weise einen polytropen Delinquenzverlauf auf und sei die verurteile nationalsozialistische Betätigung als Ausdruck einer im Längsschnitt stabilen dissozialen Verhaltensprädisposition zu verstehen, die sich auch im missbräuchlichen Gebrauch von Alkohol und Drogen ausgedrückt habe. Der BF sei weiterhin nicht bereit, sich in eine notwendige Betreuung seiner Suchtproblematik zu begeben. So könne aktuell keine Veränderung seiner Grundproblematik festgehalten werden.

1.6.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die bedingte Nachsicht der Strafe betreffend die erste Verurteilung wurde widerrufen.

Dem BF wurde darin angelastet,

römisch eins. am römisch 40 .2023 als Insasse einer Justizanstalt einen Mithäftling unter Vorhalt einer Gabel, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Reinigung seines Zimmers und Abstandnahme von einer Meldung an die Justizwachebeamten zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte „Mach deinen Schmutz in meinem Zimmer sofort sauber. Und sag kein Wort mehr, sonst stech ich dich ab. Und wenn du den Beamten was sagst, dann frisst du die Gabel und bist tot.“;

römisch zwei. am römisch 40 .2023 in einer Justizanstalt eine fremde Sache, nämlich eine Telefonkabine der Justizanstalt, zerstört zu haben, indem er gegen diese schlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 230,22 entstand sowie

römisch drei. am römisch 40 .2024 einer Justizanstalt einen Mithäftling durch die sinngemäße Äußerung „Ich steche dir jetzt mit dem Messer in den Hals, komm einen Schritt vor zu mir“, wobei er ein Jausenmesser in der Hand hielt, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzten.

Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung während der Strafhaft.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am römisch 40 .2022 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (geplante Entlassung im römisch 40 ).

1.7. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2019 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 84, Absatz eins, SPG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von zusammengerechnet € 400,00 verhängt.

Weiters wurden gegen BF während seiner Inhaftierung wiederholt Ordnungsstrafverfahren geführt. Der Informationsmaske „Ordnungsstrafverfahren der JA“ ist Folgendes zu entnehmen:

römisch 40 .2024 Ordnungsstrafverfügung, Geldbuße in der Höhe von € 30,00

römisch 40 .2024: Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle

römisch 40 .2024: versuchter tätlicher Übergriff auf das Pflegepersonal; Einstellung am römisch 40 .2024

römisch 40 .2024: Selbstbeschädigung/Suizidversuch

römisch 40 .2024: ungebührliches Benehmen, versuchte Körperverletzung; Straferkenntnis vom römisch 40 .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche

römisch 40 .2024: Anstiftung Amtsmissbrauch; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2024

römisch 40 .2024: unerlaubter Besitz eines zugespitzten Messers und Metalldeckels; Einstellung am römisch 40 .2024

römisch 40 .2024: ungebührliches Benehmen; Straferkenntnis vom römisch 40 .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche

römisch 40 .2024: Besitz unerlaubter Gegenstände (acht Tabletten); Straferkenntnis vom römisch 40 .2024

römisch 40 .2024: Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten (Belagsverweigerung); Straferkenntnis vom römisch 40 .2024

römisch 40 .2024: gefährliche Drohung, Streit im Haftraum; Einstellung am römisch 40 .2024

römisch 40 .2023: ungebührliches Benehmen; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 70,00

römisch 40 .2023: Beschädigung von Anstaltsgut; Straferkenntnis vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 50,00

römisch 40 .2023: nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 15,00

römisch 40 .2023: unerlaubter Besitz (drei Cent); Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023

römisch 40 .2023: gerichtliche strafbare Handlung (anderen Insassen mit einer Gabel mit dem Umbringen gedroht), Einstellung am römisch 40 .2023

1.8. Der BF hält sich seit dem Jahr 2002 – sohin seit 23 Jahren – im Bundesgebiet auf.

Im Bundesgebiet leben der Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dessen nunmehrige Ehefrau und deren gemeinsame mj. Kinder, die Halbschwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , die beiden mj. Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Kindesmutter und zugleich Ex-LG des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. BiH.

Die Beziehung zur Kindesmutter dauerte von Ende 2013 bis Anfang 2019. Die Kinder des BF leben im Haushalt ihrer Mutter. Der Mutter kommt – entgegen der Angaben des BF – das alleinige Sorgerecht zu. Der BF leistet momentan keine Unterhaltszahlungen.

Seit der Trennung von der Kindesmutter vor sechs Jahren hat der BF selten bzw. wenig Kontakt zu seinen Töchtern. Entgegen den Angaben des BF besteht zumindest seit der Inhaftierung des BF im römisch 40 2022 kein persönlicher Kontakt mehr. Der BF kennt die genaue Wohnadresse seiner Kinder nicht. Gegen ihn wurde bereits im Jahr 2019 ein Annäherungs- und Betretungsverbot hinsichtlich der damaligen Wohnadresse seiner Ex-LG und der Kinder ausgesprochen. Der BF verstieß jedoch dagegen und wurde mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Aufgrund dessen wurde mit Vergleich des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 das Kontaktrecht des BF mit seinen Töchtern derart festgelegt, dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, seine Töchter jeden Sonntag von 13:00 bis 17:00 Uhr in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits zu besuchen, wobei letztere verpflichtet ist, während den Kontakten beizuwohnen und diese zu begleiten.

Der letzte persönliche Kontakt zur Kindesmutter bestand im Rahmen eines Haftbesuches im römisch 40 2023. Im römisch 40 2025 bedrohte der BF die Kindesmutter telefonisch von der JA aus mit dem Tode. Die Kindesmutter erstattete diesbezüglich Anzeige bei der Polizei. Das dahingehende Verfahren ist (noch) anhängig. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstand der Eindruck, dass der BF die Trennung von vor sechs Jahren bis dato nicht akzeptiert.

Der Vater und die Halbschwester besuchen den BF regelmäßig in der Haft.

Der BF ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.

1.9. In BiH leben weiterhin Angehörige in Form von Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF. Der BF hat – über seinen Vater – Kontakt zu ihnen und könnte bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei diesen leben.

Der Vater des BF besitzt gemeinsam mit seinem Bruder ein in seinem (Mit)Eigentums stehenden Haus im Herkunftsstaat, in welchem sich der Vater des BF, seine Ehefrau und die drei mj. Kinder mehrmals im Jahr zur Urlaubszwecken aufhalten. Der BF könnte nach einer Rückkehr zumindest vorübergehend im Haus seiner Familie in BiH Unterkunft nehmen und der Vater des BF diesen auch weiterhin finanziell unterstützen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht.

1.10. Der BF ist arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

1.11. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu BiH, Version 4, Gesamtaktualisierung vom 19.02.2024, gekürzt wiedergegeben:

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-01-16 13:29

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023).

Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023).

Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023).

Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023).

Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]

●             IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/bosnien-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.12.2023

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 15.12.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-02-19 12:33

Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).

Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).

Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023).

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).

Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]

●             EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023

●             IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-02-19 12:33

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b).

Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023).

Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023).

Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b).

Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).

Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023).

Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]

●             USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sorgepflichten, Sprachkenntnissen sowie der in der Kindheit in BiH verbrachten Zeit erschließen sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 160ff, 317ff, Verhandlungsprotokoll, Seite 3), den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 149) und folgen dem Inhalt der Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA (AS 186f). Weiters wurde der BF durch die Interpol römisch 40 mit den genannten Identitätsdaten identifiziert. Überdies liegt im Akt zum Beweis seiner Identität die Kopie des bosnischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 90, 141f).

Die Arbeitsfähigkeit ist den Angaben des BF geschuldet (etwa AS 162). Der BF führte wiederholt aus, nach seiner Haftentlassung einer Arbeit nachgehen zu wollen.

Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit und dem Umstand, dass der BF an keiner Therapie teilnimmt, ergeben sich aus dem Akteninhalt. So ist den Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA zu entnehmen, der BF habe vorgebracht, Kokain, Marihuana und Alkohol zu konsumieren. Er scheine bei Alkoholmissbrauch sehr aggressiv zu werden. Im September 2023 habe der BF angegeben, eine Frau verletzt zu haben, weil sie seine Kinder beleidigt habe. Auch habe er mehrere Männer verletzt, weil sie ihn provoziert hätten. Der BF verweigere sämtliche Behandlungen (Alkohol, Anti-Gewaltgruppe). Er weise wenig bis kein Empathievermögen für seine Opfer auf (AS 186f). Auch in der Mitteilung der JA vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF nicht arbeite und an keiner Psychotherapie teilnehme. Er habe psychologische und psychiatrische Betreuung zur Stabilisierung erhalten (AS 169). Auch gab der BF in seiner Einvernahme durch das BFA selbst an, er besuche keine Therapie oder Training in der JA, habe es aber vor (AS 164). Er habe die ihm bereits in der Vergangenheit aufgetragenen Antigewalttherapien nicht absolviert (AS 166). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe bisher keine Aggressions- und oder Entwöhnungstherapie hinter sich gebracht, weil dies Gruppentherapien gewesen seien und er mit den anderen nicht viel zu tun haben wolle (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf den von der JA vorgelegten medizinischen Unterlagen (Oz 22) und den eigenen Aussagen des BF (AS 160, Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

2.2.2. Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln und die bereits zuvor gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt (AS 27, 31, 36ff).

2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Betreffend seine Meldelücken gab der BF an, dass er sich auch in diesen Zeiten im Bundesgebiet aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

Die Erwerbstätigkeiten des BF folgen dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges (AS 134ff, 194ff).

Der BF gab – zu seinen Erwerbstätigkeiten befragt – an, er habe seit 2014 nicht mehr unselbständig gearbeitet, weil ihm gekündigt worden sei. Wegen seines Gesundheitszustandes (schwere Depression) habe er sich nicht um eine neue Stelle bemüht (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Er führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 aus, sein Gewerbe Import-Export ruhend gestellt zu haben. Nach Haftentlassung wolle er über Freunde wieder an Arbeit am Bau zu kommen. Er könne keinen konkreten Arbeitgeber nennen. Sollte er keine Arbeit finden, werde er sein Gewerbe wiederaufnehmen (Oz 20).

In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF auf die Frage, wovon er gelebt habe, weil er lediglich von 2020 bis 2021 Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen habe, an, dass er das nicht sagen wolle. Es seien Gelegenheitsjobs gewesen. Auch Fragen zu seiner Ex-LG, welche das Opfer betreffend seine erste Verurteilung war, wollte er nicht beantworten (AS 163). Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er wolle weder was zu Ex-LG noch zur Finanzierung seiner Existenz sagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF, insbesondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden und der finanziellen Unterstützung durch Angehörige, fußen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 149), den Angaben des BF (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 8f) und seines Vaters sowie seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 12, 16). Der BF brachte vor, sein Vater unterstütze ihn mit € 1.200,00 jährlich. Der Vater des BF gab an, drei oder vier Mal Bekleidungspakete ins Gefängnis geschickt zu haben und € 100,00 im Monat an den BF zu zahlen. Die Halbschwester sagte aus, einmal Geld überwiesen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 gab der BF zu Protokoll, seine Schulden seien durch seine Tablettensucht entstanden und seien nicht einklagbar (Oz 20).

2.2.4. Die Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus dem Schengenraum sind den Stempelvermerken in seinem Reisepass geschuldet (AS 90, 141ff). Dazu gab er – nicht glaubhaft – an, er wisse nicht mehr, wo er da gewesen sei. Er sei die letzten Jahre nicht zu Hause gewesen (AS 161).

2.2.5. Die Verurteilungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich (AS 14ff, 67ff, 77ff, 149ff, Oz 24). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Weiters liegen im Akt das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom römisch 40 .2024 und die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom römisch 40 .2024 betreffend die Verurteilung des BF nach dem VerbotsG ein (AS 147, 179, 180ff).

Der Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme und jener des in Aussicht genommenen Strafendes sind der Personeninfo der JA (AS 58, 62), dem Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 .2025 (Oz 19), den Ausführungen des BFA (AS 166) und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) zu entnehmen.

2.2.6. Die Strafverfügung betreffend das Betretungsverbot (AS 1ff) und die gegen den BF verhängten Ordnungsstrafen sind aus dem Akteninhalt ersichtlich (AS 172ff, Oz 23).

2.2.7. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF, seines Vaters, seiner Halbschwester und der Kindesmutter sowie der Strafverfügung vom römisch 40 .2019 betreffend den Verstoß des BF gegen das erwähnte Betretungsverbot (AS 1ff), der Amtsbestätigung BG römisch 40 vom römisch 40 .2024 über die alleinige Obsorge der Kindesmutter und jenem des Kontaktrechtsvergleichs aus dem römisch 40 2019 (Oz 17).

Der BF gab an, seine Kinder seien bei der Kindesmutter wohnhaft. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht und würden den BF auch in der Haft besuchen (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Er leiste keine Unterhaltszahlungen und hätten ihn seine Töchter einmal Mitte römisch 40 2023 in der Haft besucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auf die Frage, weshalb er behaupte, auch die Obsorge für die Kinder zu haben, gab der BF an, weil es seine Kinder seien. Eines Tages werde der Vater kommen und seine Kinder holen (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).

Betreffend die Kindesmutter führte der BF aus, diese wohne im Bundesgebiet, er kenne jedoch die genaue Adresse nicht (AS 164). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ein inniges Verhältnis bestehe und sie gemeinsame Zukunftspläne hätten (AS 318). In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf die Frage, ob er noch eine Beziehung mit der Kindesmutter führe, an, dass „man das so sagen könnte“; auf Nachfrage bejahte er die Frage (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Auf die Frage, wie er darauf komme, dass die Beziehung zur Kindesmutter noch aufrecht sei, führte er aus, dass sie zusammen seien, aber sie es nicht wisse (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).

In der Stellungnahme vom 07.03.2025 wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich der BF nunmehr im Gespräch mit der Regierungsvorlage am 25.02.2025 einsichtig gezeigt habe, dass keine Beziehung mehr zwischen ihm und der Kindesmutter bestehe. Er wolle ein gutes Verhältnis haben, damit er seine Kinder nach der Haftentlassung weiterhin und öfter sehen könne (Oz 20).

Die Kindesmutter gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, sie habe den BF das letzte Mal im römisch 40 2023 im Rahmen eines Besuches in der JA gesehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Die Beziehung habe von November 2013 bis Jänner 2019 gedauert. Diese sei von ihr wegen Meinungsverschiedenheiten und Abwesenheiten des BF beendet worden. Ihr komme das alleinige Sorgerecht zu. Wenn der BF da gewesen sei, sei er ein sehr liebevoller Vater gewesen. Der BF sei einmal in BiH, in der Schweiz und berufstechnisch mit seinem Gewerbe unterwegs gewesen. Die beiden Töchter hätten in den letzten sechs Jahren wenig bzw. selten Kontakt zum BF gehabt. Er zahle keinen monatlichen Unterhalt; in den letzten sechs Jahren habe er vielleicht zwei bis drei Mal gezahlt. Der BF dürfe die Kinder nur in Begleitung sehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Es gebe ein begleitetes Besuchsrecht, weil der BF im Jahr 2019 oder Anfang 2020 – kurz nach der Trennung – die Wohnung nicht verlassen habe wollen. Es sei ein Annäherungsverbot gegen den BF ausgesprochen worden. Er sei jedoch in derselben Nacht noch drei Mal gekommen. Der BF sei in diesem Zeitpunkt nicht bei sich gewesen und habe sich entschuldigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).

Der Vater sowie die Halbschwester des BF gaben übereinstimmend an, dass der BF ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe (Verhandlungsprotokoll Seite, 14, 17). Die Kinder hätten den BF einmal im Gefängnis besucht.

Der Strafverfügung vom römisch 40 .2019 betreffend das Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass gegen den BF am römisch 40 .2019 ein Betretungsverbot angeordnet worden sei, gegen welches der BF nur kurze Zeit später verstoßen habe. Er sei aufgrund dessen festgenommen worden. Der Strafverfügung lag weiters zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2019 vor den einschreitenden Polizeibeamten mit seinen Händen wild gestikuliert und gemeint habe, dass ihm das ausgesprochene Betretungsverbot egal sei. Der BF habe erneut festgenommen werden müssen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und die Situation zu befrieden (AS 1ff).

Die Feststellungen betreffend die gefährliche Bedrohung des BF zum Nachteil der Kindesmutter im römisch 40 2025 fußen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach sie der BF am römisch 40 .2025 angerufen und sie dahingehend bedroht habe, dass er sie abschlachten und ihr die Kehle durchschneiden werde. Sie habe diese Drohung bei der Polizei angezeigt. Der BF habe gesagt, sie werde seine Frau sein, ob sie wolle oder nicht. Es habe keinen bestimmten Auslöser gegeben. Er habe sinngemäß gemeint, dass nur sie nach wie vor seine Frau sei und habe sie bedroht (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).

Weiters liegen im Akt die diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen, insbesondere der Amtsvermerk vom römisch 40 .2025, die Zeugenvernehmung der Kindesmutter vom römisch 40 .2025 und die Beschuldigtenvernehmung des BF vom römisch 40 .2025 ein (Oz 19, 23). Die Kindesmutter gab in der Zeugenvernehmung an, von Ende 2013 bis Anfang 2019 in einer Beziehung mit dem BF gewesen zu sein. Seit der Inhaftierung des BF im römisch 40 2022 bestehe unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu ihm. Am römisch 40 .2025 hätten drei Telefonate stattgefunden. Hierbei habe sie der BF von Beginn an stark beschimpft und ihr die Schuld für seine Inhaftierung gegeben. Er habe gemeint, dass sie seine Frau sei, ob sie wolle oder nicht. Er werde sie dazu fesseln und zwingen. Später habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Er habe gesagt, er werde ihr die Kehle durchschneiden und abschlachten, sobald er aus der Haft entlassen werden würde. Er sei so wütend, weil er denke, dass sie einen anderen Mann habe. Das stimme aber nicht. Seit diesen Aussagen fürchte sie sich sehr vor ihm und wisse nicht mehr, was sie tun solle. Der BF verweigerte am römisch 40 .2025 betreffend diesen Vorfall die Aussage.

Die Besuche von Angehörigen in der Haft sind den Angaben des BF (AS 164), seines Vaters (Verhandlungsprotokoll, Seite 12) und seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 16) sowie insbesondere den Besucherlisten der JA (AS 108ff, 171, 188ff, Oz 15) zu entnehmen. Aus diesen sind zwischen römisch 40 2022und römisch 40 2025 regelmäßige Besuche des Vaters und der Halbschwester des BF sowie ein einmaliger Besuch der Kindesmutter im Juli 2023 ersichtlich. Ein Besuch der Kinder ist – entgegen den Behauptungen des BF – darin nicht vermerkt.

2.2.8. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in BiH erschließen sich aus den Angaben des BF (AS 161, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Er führte dazu aus, im Falle einer Rückkehr bei diesen leben zu können. Der Vater des BF gab vor dem BVwG an, er besitze gemeinsam mit seinem Bruder ein in seinem (Mit)Eigentum stehenden Haus in BiH (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Er könne dem BF das Haus nicht zur Verfügung stellen, fahre selbst zwei bis drei Mal im Jahr mit seiner Frau und den drei mj. Kindern dorthin. Der BF könnte dort nicht leben, weil er nichts hätte, wovon er leben könnte und es keine Gesundheitseinrichtungen gebe (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Er könne den BF materiell, aber nicht medizinisch unterstützen (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Er beziehe eine Pension in der Höhe von € 2.100,00 bis € 2.200,00 netto und habe € 10.000,00 an Ersparnissen (Verhandlungsprotokoll Seite 13f).

Der BF gab im September 2023 im Rahmen seiner Betreuung durch den psychologischen Dienst in der JA an, er wolle nach BiH fliegen und sich dort eine Zukunft aufbauen. Er werde von seinem Vater und seinem Onkel unterstützt (AS 186f).

Insgesamt konnte nicht substantiiert dargelegt werden, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, im Haus der Familie in BiH Unterkunft zu nehmen.

Auch gab der BF vor dem BFA explizit an, es interessiere ihn nicht, ob er abgeschoben werde. Auf Nachfrage, weshalb er bisher keine Stellungnahme abgegeben habe, führte er aus, dass er davon abgesehen habe, weil es ihn nicht interessiere. Er kehre freiwillig nach BiH zurück (AS 166). In der mündlichen Verhandlung wurden dem BF diese Angaben vorgehalten. Er führte dahingehend aus, dass er in Untersuchungshaft, er nicht er selbst gewesen, es ihm schlecht gegangen sei und er einen schlechten Tag gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).

2.2.9. Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat.

2.2.10. Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sind den in den genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen geschuldet.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.           nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.           nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.           dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.           dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.           ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.           ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.           die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.           das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.           die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.           der Grad der Integration,

5.           die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.           die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.           Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.           die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.           die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.           wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.           wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.           wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7.           bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.           an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.           ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.           ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.           ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.           ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.           ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.           auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.           ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.           der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln“ betitelte Paragraph 20, NAG lautet:

„§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und

2.           in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1.           sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2.           sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

„Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben.“ vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das BFA hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt.

3.1.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048)

In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264)

Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 FPG der Fall sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at)

Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, zu gelten. Aufgrund der Verurteilungen des BF zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung, zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung, zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des (Einbruchs-)Diebstahls, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das VerbotsG sowie zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Nötigung, der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass der Großteil seiner Verurteilungen aufgrund von auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten ergingen und diese die vom BF ausgehende hohe Bereitschaft, die Gesundheit anderer Menschen zu gefährden, verdeutlichen.

Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, einer Prüfung im Einzelfall.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).

3.1.4. Wie oben bereits unter 1.6. festgestellt, wurde der BF in der Zeit von 2020 bis 2024 – sohin innerhalb von vier Jahren – fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Die vom BF über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten indizieren, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insbesondere ist zu beachten, dass er wiederholt wegen Delikten gegen Leib und Leben (mehrfache Körperverletzungen, wiederholte Nötigungen, gefährliche Drohung) und mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Eigentum (Diebstahl, Sachbeschädigung) sowie nach dem VerbotsG verurteilt wurde. Insgesamt geht aus dem Akt hervor, dass der BF insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Suchtmitteln zu aggressiven/strafbaren Verhalten neigt. Aufgrund dessen wurde ihm bereits im Jahr 2020 die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung und im Jahr 2021 sich einer die Alkoholsucht bekämpfenden Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, erteilt. Der BF kam den ihm von den Strafgerichten aufgetragenen Therapieweisungen nicht nach. Auch zeigt er sich bis dato nicht problemeinsichtig und therapiewillig. So verneinte er – nach Vorhalt seiner Verurteilungen – die Frage, ob er sich als gewalttätigen Menschen bezeichne, der eine geringe Frustrationstoleranz besitze und zu Wutausbrüchen und Gewalthandlungen neige (AS 166). Der BF wurde weiters zu seiner Verurteilung nach dem VerbotsG befragt und gab an, dass ihn diese Fragen nicht interessierten (AS 166). Vor dem BVwG gab der BF betreffend seine Verurteilungen an, es sei nicht seine Schuld gewesen bzw., dass er nicht zur Gänze schuld daran sei. Er sei unter Einfluss von Narkotika und nicht suchtmittelabhängig gewesen, er habe aber Probleme mit Tabletten gehabt. Er sei aufgrund familiärer Probleme – wegen seiner Frau und den Kindern – in die Tablettensucht geraten (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Überdies ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass der BF bereits nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2020 durch das BFA insoweit ermahnt wurde, dass er bei Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu rechnen habe (AS 18f). Der BF änderte sein Verhalten hingegen nicht und wurde erneut rasch straffällig. Auch die weiteren Ermahnungen des BFA in den Jahren 2022 und 2023 (AS 42f, 75) konnten den BF nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen. Wie bereits dargelegt, verstieß der BF im gegenständlichen Verfahren darüber hinaus gegen seine Mitwirkungspflichten. Dieses Verhalten des BF zeugt von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.

Weiters ist zu beachten, dass der BF rasch, wiederholt innerhalb offener Probezeiten und trotz bereits in der Vergangenheit verspürten Haftübels einschlägig delinquierte. Auch die Anhaltung in Strafhaft konnte ihn nicht von der Begehung erneuter Straftaten abhalten. So liegt der letzten Verurteilung zugrunde, dass der BF zwei Mithäftlinge bedrohte bzw. nötigte und eine Telefonkabine in der JA zerstörte. Weiters weist der BF seit seiner Inhaftierung – wie oben unter 1.7. festgestellt – eine Vielzahl an Ordnungsstrafen wegen Fehlverhaltens in der Haft auf. Die Anhaltung in Haft seit beinahe zweieinhalb Jahren hat sohin bisher zu keiner Verhaltensänderung des BF geführt.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in der Vergangenheit gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin gewalttätig wurde und diese in mehreren Angriffen unter Anwendung erheblicher Gewalt am Körper verletze Anmerkung, erste Verurteilung). Auch wurde gegen den BF bereits in der Vergangenheit ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die (damalige) Adresse seiner Ex-LG/Kindesmutter ausgesprochen, gegen welches er verstieß. Nunmehr bedrohte er diese im römisch 40 2025 via Telefon während Anhaltung in Haft mit dem Tode. Weiters entstand auch für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass der BF die Trennung von der Kindesmutter (vor über sechs Jahren) nicht akzeptiert. Diese brachte auch wiederholt zum Ausdruck, dass sie sich vor dem BF fürchte (etwa dadurch, dass sie vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens informiert werden wolle, um sich und die Kinder zu schützen (Oz 17) oder, dass sie sich seit der Drohung im römisch 40 2025 sehr vor dem BF fürchte und nicht mehr wisse, was sie tun solle (Oz 19, 23).

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung, reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So führte der BF in der Beschwerde aus, seine Taten zu bereuen. Er wolle sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Er sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er wolle nach Haftentlassung wieder ein normales und geordnetes Leben führen und nicht zurück nach BiH. Er wolle sein Leben ändern und könnte arbeiten gehen (AS 317f). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF betreffend seine Verurteilungen an, es sei nicht seine Schuld gewesen bzw., dass er nicht zur Gänze schuld daran sei. Er sei unter Einfluss von Narkotika gewesen. Er sei nicht suchtmittelabhängig gewesen, habe aber Probleme mit Tabletten gehabt. Er sei wegen familiärer Probleme – wegen seiner Frau und den Kindern – in die Tablettensucht geraten (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Hinsichtlich seiner Ordnungsstrafen in Haft führte der BF aus, dass er diese „wegen des geschlossenen Raums“ begangen habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). In seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 gab der BF an, er sehe ein, dass er gravierende Fehler gemacht habe. Er versuche die Haftstrafe als Chance zu nutzen, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen (Oz 20). Der Vater des BF gab, zum strafbaren Verhalten des BF in der mündlichen Verhandlung, befragt an, dass er nur von einem Missverständnis zwischen einer Frau und dem BF wisse. Er wisse nicht, warum er im Gefängnis sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die Halbschwester des BF gab, befragt zum strafbaren Verhalten des BF, in der mündlichen Verhandlung an, dass dies womöglich an seiner Kindheit liege. Der BF sei in Serbien geboren und bei seiner Mutter aufgewachsen, die sich nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert habe. Der Vater sei auch gegenüber ihrer Mutter gewalttätig gewesen und der BF habe das mitbekommen. Sie vermute, dass sich das auch negativ auf ihn ausgewirkt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 16).

Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2022 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten nicht lange zurückliegen und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.

Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in einer einschlägigen Verurteilung widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.

Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilungen neuerlich – insbesondere während aufrechter Strafhaft – einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung in absehbarer Zeit nicht prognostizieren.

In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.1.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

             die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

             die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

             die Bindungen zum Heimatstaat,

 die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

             auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ (19.12.2019, Ra 2019/21/0238)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern beachtlich, als in diesen Fällen nur bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche dazu VwGH 23.06.2022, Ro 2021/21/0014 mwN).

Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen“ sei - nicht als erfasst ansehen können (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).

3.1.6. Der BF hält sich seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet auf und hätte ihm gemäß Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, bereits vor seiner ersten Straffälligkeit aufgrund eines bereits mehr als 10jährigen Aufenthaltes die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Er erfüllt sohin den alten Aufenthaltsverfestigungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (BFA-VG 2014), welchem – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – trotz mittlerweile erfolgter Aufhebung der besagten Bestimmung nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt.

Gegenständlich kommt insbesondere zu tragen, dass der BF durch die begangenen Delikte wiederholt seine Bereitschaft zur Gefährdung der Gesundheit anderer Personen sowie zur Schädigung fremden Vermögens verdeutlicht und in die körperliche Unversehrtheit bzw. in das Eigentum anderer Personen massiv eingegriffen hat. Da es sich zudem nicht um ein bloß einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, liegt, wie bereits detailliert ausgeführt, eine besonders schwere Straffälligkeit vor.

Angesichts dessen sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Es wird zwar nicht verkannt, dass Familienangehörige des BF, konkret sein Vater, seine Halbeschwester und seine mj. Kinder im Bundesgebiet leben. Zwischen diesen und dem BF besteht jedoch kein besonderes Naheverhältnis, zumal der erwachsene BF auch vor seiner Inhaftierung mit seinen Verwandten nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Überdies wird durch eine Rückkehrentscheidung auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehungen zu seinen Angehörigen bewirkt, zumal es diesen offensteht, den BF im gemeinsamen Herkunftsstaat zu besuchen und ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich und zumutbar sein wird. Der BF ist in Österreich in einem bosnischen Familienverband aufgewachsen, war in BiH regelmäßig aufhältig und spricht mit Bosnisch die Landessprache seines Herkunftsstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach BiH problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern kann. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprächen. Der BF kann nach wie vor von seinem Vater finanziell unterstützt werden. Auch leben weiterhin Angehörige in BiH und ist die Unterkunft durch das Eigentumshaus der Familie des BF in BiH gesichert.

Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, an Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen.

Auch wenn naturgemäß aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet von einer gewissen Integration auszugehen ist, verfügt dieser in Österreich abgesehen von seiner Kernfamilie über keine engen sozialen Bindungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und ist es ihm bisher nicht gelungen, am österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen. Generell sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine maßgebliche gesellschaftliche oder kulturelle Integration im Bundesgebiet schließen ließen. Die familiären Bindungen des BF in Österreich, seine lange Aufenthaltsdauer und – dadurch bedingt – auch private Bindungen im Bundesgebiet, konnten ihn jedenfalls nicht von der wiederholten Begehung der oben angeführten Straftaten abhalten.

Da sich die vom BF ausgehende einschlägige Gefährdung im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat und der BF auch nunmehr während andauender Strafhaft einschlägig verurteilt und aufgrund seines Fehlverhaltens mehrere Male mit Ordnungsstrafen belegt wurde, bedarf es, zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet, jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums, um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.

Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinen minderjährigen Töchtern ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").

Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)

Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).

Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).

Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF bereits römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind, seit über sechs Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF mehr besteht und das Familienleben auch aufgrund der Straffälligkeiten und der Inhaftierung auf telefonischen Kontakt bzw. eingeschränkte Besuchsmöglichkeiten beschränkt war bzw. ist. Seit der Inhaftierung des BF vor beinahe zweieinhalb Jahren besteht kein persönlicher Kontakt. Bereits zuvor wurde im Jahr 2019 mittels Vergleichs des BG römisch 40 das Kontaktrecht des BF mit seinen Töchtern derart festgelegt, dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, seine Töchter jeden Sonntag von 13:00 bis 17:00 Uhr in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits zu besuchen, wobei die Großmutter verpflichtet ist, den Kontakten beizuwohnen und diese zu begleiten. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Kinder seit ihrem römisch 40 bzw. römisch 40 Lebensjahr nur sehr eingeschränkten Kontakt zu ihrem Vater pflegten.

Insbesondere ist auszuführen, dass der BF die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten zu einem Zeitpunkt begann, in welchem seine Kinder bereits geboren waren. Er setzte sein strafbares Verhalten auch bis zu seiner Inhaftierung jahrelang fort. Weder die Geburt seiner Töchter, noch das Familienleben noch die gegen ihn in diesem Zeitraum verhängten Freiheitsstrafen konnten den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Dem BF musste bewusst sein, dass sein Verhalten zu einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führen kann. Letztlich nahm er dies billigend in Kauf und setzte sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel. Auch gab er selbst an, es sei ihm bewusst gewesen, dass er durch sein Handeln sein Aufenthaltsrecht und sein Familienleben aufs Spiel gesetzt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Insbesondere ist auch zu beachten, dass der BF nunmehr während des gegenständlich anhängigen Verfahrens die Kindesmutter telefonisch bedrohte. Diese gab glaubhaft an, sich vor dem BF zu fürchten und die Kinder „schützen“ zu wollen.

Es ist davon auszugehen, dass der BF, auch ohne in Österreich aufhältig zu sein bzw. ohne hier verbleiben zu dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach BiH oder in einen anderen Drittstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.

Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.

Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und diesem eine Ausreise mit dem betroffenen Elterntgeil nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der mj. Töchter des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, die alleinige Obsorge für sie hat und die Hauptbezugsperson ist, gesichert.

3.1.7. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machten.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im gegenständlichen Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.

3.1.8. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren erweist sich jedoch als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint selbst unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter zwei Jahre nicht adäquat, zumal das persönliche Verhalten des BF letztlich in beachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF (insbesondere seine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet) getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit zwei Jahren als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […]“

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben.

Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Österreich medizinisch behandelt werde.

Es ist nach Ansicht des BVwG nicht ersichtlich, dass die (psychischen und physischen) Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des BF in jener besonderen Schwere vorlägen, die nach der sehr strengen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Rückkehr nach BiH als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:

Unbestritten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach BiH dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143; vergleiche auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, weil eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert werden würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).

Die gesundheitlichen Beschwerden der BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Wie den Länderfeststellungen zu BiH zu entnehmen ist, ist die medizinische Versorgung in BiH grundsätzlich gesichert. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten. Eine Krankenversicherung ist für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis gesetzlich garantiert, und zwar für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörige, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher. Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an.

Durch eine Abschiebung des BF wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF jedenfalls der Fall ist.

Der BF wurde im bosnischen Umfeld sozialisiert, spricht Bosnisch als Muttersprache und stehen zudem für den BF Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familienmitglieder zur Verfügung. Zudem verfügt er über Familienangehörige im Herkunftsstaat. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung, öffentliche Sozialleistungen sowie die Existenz von NGOs und Vereinen zu verweisen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach BiH in eine existenzbedrohende Lage geriete.

Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach BiH dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.

Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.           schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.           der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.           der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.           das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.           gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.           der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.           die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.           der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.           Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

3.3.2. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtmäßig erkannt werden.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2304767.1.00