Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

16.01.2025

Geschäftszahl

I404 2299184-1

Spruch


I404 2299184-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch König - Ermacora - Klotz & Partner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 20.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in den Zeiträumen 17.02.2022 bis 30.04.2022 sowie 06.06.2022 bis 03.11.2022, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

römisch eins.            römisch 40 unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 im Zeitraum 17.02.2022 bis 28.02.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG der Arbeitslosenversicherung.

römisch II.          römisch 40 unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 in den Zeiträumen 01.03.2022 bis 30.04.2022 und 06.06.2022 bis 03.11.2022 weder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und auch nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherungspflicht.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Text



Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.           Am 11.04.2023 brachte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVS) ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und erfolgte am 22.05.2023 die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde).

2.           Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Saunameister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Versicherungspflicht unterliege.

3.           In seiner Stellungnahme vom 06.02.2024 machte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen, warum kein Dienstverhältnis vorliege und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.

4.           Am 05.06.2024 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung des Falls die Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister unter anderem bei der römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliege, nicht geteilt werden könne. Dies wurde in der Folge umfangreich dahingehend begründet, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen würden, weshalb auch keine Lohnsteuerpflicht vorliege und aufgrund der einschlägigen aufrechten Gewerbeberechtigung lautend auf den Betrieb einer Sauna eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeschlossen sei.

5.           Mit Bescheid vom 20.06.2024 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die mitbeteiligte Partei in den Zeiträumen 17.02.2022 bis 30.04.2022 sowie 06.06.2022 bis 03.11.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Partei in der hoteleigenen Saunalandschaft beschäftigt worden. Er habe für die Gäste der mitbeteiligten Partei Sauna- und Dampfbehandlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Düfte und die musikalische Begleitung aufeinander abgestimmt und mit diversen Showelementen ergänzt. Daneben habe er die Saunagäste insofern betreut, als er deren Vitalwerte beobachtet und ihnen mit saunaspezifischen Ratschlägen zur Seite gestanden sei. Arbeitsort sei ausschließlich die hoteleigene Sauna der mitbeteiligten Partei gewesen. Hinsichtlich der Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorab mit der mitbeteiligten Partei Tage und Beginnzeit seiner Tätigkeit vereinbart habe und sohin über ein Mitspracherecht verfügt habe. An getroffene Vereinbarungen sei der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf gebunden gewesen. In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten wurde ausgeführt, dass er hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit keine direkten Weisungen von der mitbeteiligten Partei erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch sein arbeitsbezogenes Verhalten sowohl an den Bedürfnissen der Hotelgäste als auch an dem betrieblichen Interesse der mitbeteiligten Partei zu orientieren. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der mitbeteiligten Partei eine mangelhafte Leistungserbringung zur Kenntnis gelangen würde und sei er davon ausgegangen, dass sich die mitbeteiligte Partei bei den Hotelgästen über die ordnungsgemäße Arbeitsverrichtung erkundigen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stets persönlich erbracht, ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Im Fall einer Verhinderung habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei Bescheid gegeben und habe sich diese dann um eine Vertretung gekümmert. Der Beschwerdeführer habe die ihm angebotenen Aufträge ablehnen können. Sobald er jedoch einen Auftrag angenommen habe, hätte er diesen auch ausführen müssen. Zur Ausübung seiner Tätigkeit habe der Beschwerdeführer eigene Utensilien wie Eimer, Düfte, Aufgusskellen, Klangschalen, Seifen, Handtücher, Musikboxen oder Lichter verwendet und diese steuerlich geltend gemacht. Demgegenüber habe jedoch die mitbeteiligte Partei die Saunaanlage zur Verfügung gestellt. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Saunaaufwendungen seien von der mitbeteiligten Partei beworben worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer für vier weitere Auftraggeber tätig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Betrieb einer Sauna“.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würde. In Bezug auf den Arbeitsort wurde ausgeführt, dass dies gegenständlich kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstelle, da dieser Arbeitsort der Natur der Sache nach durch den Standort der Saunalandschaft bestimmt sei. In Bezug auf die Arbeitszeit sei der Beschwerdeführer an die vorab vereinbarten Tage und Uhrzeiten gebunden gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über gewisse Mitgestaltungsmöglichkeiten verfüge, ändere an der grundsätzlichen zeitlichen Gebundenheit nichts. Für die mitbeteiligte Partei sei eine vorausschauende Planung von zentraler Bedeutung und ein Abweichen von dem vereinbarten Beginn sei gerade aus diesem Grund nicht möglich. In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Wirken an den Bedürfnissen der Hotelgäste und dem betrieblichen Interesse der mitbeteiligten Partei zu orientieren gehabt habe und bei der Ausübung der Tätigkeit an die daraus resultierenden Vorgaben gebunden gewesen sei. Das Saunaprogramm sei von der mitbeteiligten Partei beworben und den Saunagästen bekannt gegeben worden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung der Tätigkeit umfassend in die Ablauforganisation der mitbeteiligten Partei eingebunden gewesen sei. Zudem verstärke dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben seiner eigentlichen Tätigkeit weitere Aufgaben, wie etwa die Überwachung der Vitalfunktionen der Saunagäste, übernommen habe. Auch wenn die mitbeteiligte Partei keine expliziten Weisungen erteilt habe, sei der Beschwerdeführer zumindest davon ausgegangen, dass er aufgrund der Kundenbefragungen der ständigen Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei unterliege und die mitbeteiligte Partei jederzeit über die Möglichkeit verfüge, bei nicht entsprechenden Leistungen, Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ergebe sich schon aus dem direkten Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei, dass sich die Saunagäste im Fall einer nicht vertragskonformen Erbringung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei gewandt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei stets persönlich ausgeübt und sei ein Vertretungsrecht nicht vereinbart gewesen. Gegenständlich sei auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer lediglich die ihm angebotenen Aufträge habe ablehnen können. Da sohin weder ein generelles Vertretungsrecht noch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vorgelegen sei, sei der Beschwerdeführer zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass diese auf den „Betrieb einer Sauna“ laute. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst keine Sauna betrieben, sondern seine Dienstleistungen in der hoteleigenen Saunaanlage der mitbeteiligten Partei erbracht. Da die Tätigkeit als Saunameister in dem Gewerbewortlaut keine Deckung finde, sei nicht von einer einschlägigen Gewerbeberechtigung auszugehen.

6.           Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen sei, er weisungsfrei sei und keinerlei Kontrolle durch den Auftraggeber unterlegen sei, er selbst für die Betriebsmittel und deren Anschaffung verantwortlich gewesen sei, er hinsichtlich der Planung und Durchführung seiner Sauna-Events gänzlich frei und keinerlei Vorgaben unterlegen sei, er an keine Berichts- oder Dokumentationspflichten gebunden gewesen sei, er nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden sei, er über keinen eigenen Arbeitsplatz bzw. keine eigenen Büro- oder Lagerräumlichkeiten verfügt habe, ihm keine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden sei und er ausschließlich seine eigenen Betriebsmittel verwendet habe, er an keine Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, das äußere Erscheinungsbild noch hinsichtlich seines Verhaltens den Gäste betreffend gebunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zur mitbeteiligten Partei, verfüge über eine Betriebshaftpflichtversicherung, über eine abgeschlossene Ausbildung zum qualifizierten Saunawart und über eine einschlägige Gewerbeberechtigung und trete mit anderen in Wettbewerb und biete seine eigenen Dienstleistungen entsprechend öffentlich am Markt an. Es habe auch keine Nachfrage bei den Gästen hinsichtlich der Zufriedenheit mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Zur Gewerbeberechtigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 die Ausbildung zum qualifizierten Saunameister abgeschlossen habe und er einen Antrag auf Erlangung einer Gewerbeberechtigung für seine Tätigkeit gestellt und dabei die Auskunft erhalten habe, dass er die Tätigkeit als selbständiger Saunawart durch das freie Gewerbe „Betrieb einer Sauna“ ausüben könne. Es sei unrichtig, dass die Tätigkeit als Saunameister im Gewerbewortlaut keine Deckung finden würde. Vielmehr sei der Rechtsansicht der SVS, dass vom Vorliegen einer einschlägigen Gewerbeberechtigung auszugehen sei, jedenfalls zu folgen. Der Beschwerdeführer habe stets seine Dienstleistungen als Saunameister beworben, eingangs mittels direkter Kontaktaufnahme (E-Mail) und später über seine Homepage unter dem Punkt „Saunaevents“. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe es keine Vorgaben betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gegeben und liege eine weitestgehend fast gänzliche Gestaltungsfreiheit beim Beschwerdeführer. Er sei an keinerlei Arbeitszeiten gebunden, die einzige Vorgabe seitens der Auftraggeber sei, dass die Saunaevents logischerweise während der Öffnungszeiten der Saunawelt des jeweiligen Auftraggebers stattfinden würden. Er erhalte dabei keinerlei Weisungen durch die Auftraggeber über ein verbindliches Arbeitspensum, Arbeitszeiten oder Ähnliches. Er sei auch nicht verpflichtet, Arbeitsaufzeichnungen zu führen und dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Schlüssel oder sonstige Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei. Auch bereits angenommene Aufträge habe er sanktionslos wieder absagen können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 22.5.2023 und der Stellungnahme vom 6.2.2024 angegeben, dass er berechtigt gewesen sei, einzelne Arbeitsaufträge sanktionslos abzulehnen und hierfür auch keine Begründung benötigt habe. In der Beilage werden E-Mail-Nachrichten über solche Absagen als Beweis vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe grundlos und unter anderem auch kurzfristig bereits zugesagte Aufträge wieder abgesagt, Aufträge von vornherein abgelehnt und bestimmt, welche Anwendungen er anbiete und durchführe. Dies sei alles ohne negative Konsequenzen gewesen. Der jeweilige Auftraggeber habe gerade nicht damit rechnen können, dass der Beschwerdeführer jeden zugesagten Auftrag auch ausführen werde.

7.           Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8.           Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Partei die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Es ist in der Folge keine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei eingelangt.

9.           Seitens des BVwG erging an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Anfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Saunawart, der in verschiedenen Hotels als zertifizierter Saunameister „Saunaevents“ durchführt, ohne selbst eine Sauna zu betreiben, von der Gewerbeberechtigung „Betrieb einer Sauna“ umfasst ist. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.12.2024 wurde mitgeteilt, dass die Tätigkeit eines Saunawartes unter die Gewerbeberechtigung „Betrieb einer Sauna“ zu subsumieren sei. Der Betrieb einer Sauna umfasse mehrere Tätigkeiten, wie Reinigung der Sauna, Durchführung von Aufgüssen und auch Tätigkeiten des Saunawartes allgemein.

10.          Am 07.01.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die ehemalige Hoteldirektorin der mitbeteiligten Partei, Frau römisch 40 (in der Folge Gerit A), sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1.       Die mitbeteiligte Partei betreibt ein Hotel, welches auch über eine Saunalandschaft bestehend aus einer Hauptsauna, einer Biosauna, einem Dampfbad, einem Rasulbad und einem Caldarium verfügt. Im Wellnessbereich (inklusive Spa-Bereich) waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3 bis 4 bei der mitbeteiligten Partei angestellte Personen tätig. Diese Mitarbeiter hatten Dienstkleidung der mitbeteiligten Partei und verfügten über einen Chip, um in den Wellnessbereich zu gelangen. Außerdem wurde mit dem angestellten Personal regelmäßig Besprechungen abgehalten.

1.2.       Der Beschwerdeführer ist zertifizierter Saunameister (nach der ÖNORM S 1150) und verfügt seit 01.03.2022 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Betrieb einer Sauna“. Der Beschwerdeführer hat sich vorab bei der Wirtschaftskammer Tirol informiert und wurde ihm die Auskunft erteilt, dass seine beabsichtigte Tätigkeit - Saunaevents durchzuführen, ohne selbst eine Sauna zu betreiben – von der (in der Folge beantragten) Gewerbeberechtigung „Betrieb einer Sauna“ mitumfasst ist.

1.3.       Der Beschwerdeführer führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 17.02.2022 bis 30.04.2022 sowie 06.06.2022 bis 03.11.2022 für die mitbeteiligte Partei Saunaevents durch.

1.4.       Es wurde dafür kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, sondern wurde mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit zweimal pro Woche an bestimmten Tagen in einer Rahmenzeit von drei bis vier Stunden Aufgüsse in der Sauna der mitbeteiligten Partei durchführt. Bei der Vereinbarung der zwei Tage, an denen die Aufgüsse durchgeführt werden, musste sich die mitbeteiligte Partei nach der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers richten und auch die Beginnzeiten erfolgten auf Vorschlag des Beschwerdeführers in Absprache mit der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei hätte gerne noch einen dritten Tag für Aufgüsse mit dem Beschwerdeführer vereinbart, jedoch wurde dies vom Beschwerdeführer abgelehnt.

1.5.       Zu Beginn hat der Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass er nicht garantieren kann, jede Woche die Saunaevents tatsächlich an den beiden vereinbarten Tagen durchführen zu können, da er auch noch andere Termine hat und auch Ausbildungen macht. Dies war für die mitbeteiligte Partei kein Hindernis, zumal sie froh war, überhaupt diese Saunaevents den Gästen anbieten zu können. Außerdem waren die vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei durchgeführten Saunaaufgüsse nicht vom Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei an ihre Gäste umfasst, sondern wurden als reine Zusatzleistung (unentgeltlich) angeboten. Die Aufgüsse konnten nicht nur von Hotelgästen, sondern auch im Rahmen eines „Day Spa“ von Tagesgästen in Anspruch genommen werden.

1.6.       Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich öfter Saunaevents kurzfristig abgesagt oder auf einen anderen Termin verschoben. Dies hatte keinerlei Sanktionen zur Folge, sondern war von Beginn an so vereinbart.

1.7.       Die Gäste des Hotels der mitbeteiligten Partei wurden im Rahmen der „Morgenpost“ auf das Angebot des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht. Auch gab es einen Aushang mit einer „Drei-Tagesvorschau“, wo auch das Angebot des Beschwerdeführers angeführt war. Diese Vorschau unterlag jedoch laufenden Änderungen.

1.8.       Zu Beginn seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei vorab mitteilt, welche Aufgüsse er an den einzelnen Tagen machen wird. Es gab aber keinerlei Vorgaben der mitbeteiligten Partei, welche konkreten Aufgüsse wann vom Beschwerdeführer durchgeführt werden. Im Laufe der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei wollte diese nicht mehr vorab wissen, welche Aufgüsse durchgeführt werden, zumal das Feedback der Gäste sehr positiv ausgefallen ist. Zu Beginn wurden den Gästen auch noch die konkreten Aufgüsse kommuniziert, dies ist dann aber auch entfallen und wurde nur noch als „Saunaevents“ bezeichnet.

1.9.       Zum Ablauf der einzelnen Aufgüsse hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer keine Vorgaben gemacht, weder wie er sich gegenüber den Gästen verhalten soll, noch wie die Aufgüsse konzipiert sein sollen, welche Musik verwendet wird, welche Öle verwendet werden, etc. Auch zur Dauer wurden von der mitbeteiligten Partei keine Angaben gemacht.

1.10.     Der Beschwerdeführer hat sich auch darum gekümmert, dass bei der Durchführung seiner Aufgüsse keine gesundheitliche Gefährdung der teilnehmenden Personen vorliegt und hat Tipps für die Zeit nach dem Aufguss erteilt. Dies war jedoch nicht von der mitbeteiligten Partei vorgegeben, sondern wurde vom Beschwerdeführer von sich aus durchgeführt, zumal er dies in seiner Ausbildung gelernt hatte.

1.11.     Der mitbeteiligten Partei war es wichtig, dass die Gäste mit dem Saunaevent zufrieden sind, dies wurde mit dem Beschwerdeführer zu Beginn auch besprochen. Wie diese Gästezufriedenheit dann aber vom Beschwerdeführer erreicht werden soll, dazu gab es keine Vorgaben der mitbeteiligten Partei. Wären Gäste öfter unzufrieden gewesen, wäre es in letzter Konsequenz zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gekommen.

1.12.     Die mitbeteiligte Partei hat für ihre Gäste keine Formulare zur Kundenzufriedenheit angeboten, und es wurde auch von den Mitarbeitern des Hotels der mitbeteiligten Partei nicht die Zufriedenheit der Gäste mit den Saunaevents abgefragt. Es gab jedoch die Möglichkeit für die Gäste ihre „Highlights“ an der Rezeption bekannt zu geben.

1.13.     Über ein Vertretungsrecht ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gesprochen worden, es kam auch tatsächlich zu keiner Vertretung, sondern hat der Beschwerdeführer seine Aufgüsse persönlich durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei ist auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgüsse persönlich durchführt.

1.14.     Der Beschwerdeführer hat seine eigene Sportbekleidung bei den Aufgüssen getragen, er hatte keinen Zugangschip für die Wellnessanlage und hat auch nicht an den Besprechungen der mitbeteiligten Partei teilgenommen. Der Beschwerdeführer musste auch keine Aufzeichnungen über seine Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei führen und hat auch die mitbeteiligte Partei keine Aufzeichnungen über das Kommen und Gehen des Beschwerdeführers gemacht.

1.15.     Der Beschwerdeführer war in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei, nämlich der Saunaanlage (Hauptsauna und Dampfbad) des Hotels tätig und musste dafür keine Miete bezahlen. Weiters wurden die Handtücher für die Sauna den Gästen von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt. Alle sonstigen Betriebsmittel wie Klangschalen, ätherische Öle, Peelings, Räucherwerk, Birkenzweige, Schöpflöffel, Eimer, Musikbox und Wedeltücher und Sportkleidung wurden vom Beschwerdeführer selbst bereitgestellt und unter der Aufwandsposition „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in Höhe von insgesamt 2.077,06 Euro im Jahr 2022 steuerlich geltend gemacht. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Kilometergeld für 9.301 Kilometer laut Fahrtenbuch in Höhe von 3.906,42 Euro steuerlich geltend.

Werbung für die Teilnahme an seinen Saunaanwendungen hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemacht, sondern war diesbezüglich auf die Werbung der mitbeteiligten Partei angewiesen.

1.16.     Die Saunaanlage der mitbeteiligten Partei, in welcher die Aufgüsse des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, wurde im Jahr 2021 im Wege eines Umbaus mit Kosten in der Höhe von € 700.000 errichtet.

1.17.     Die Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erfolgte aufgrund Vorlage von monatlichen Rechnungen. Abgerechnet wurde nach Anzahl der durchgeführten Saunaevents. Es wurde ein Honorar für jeweils drei Dampfbad-/Saunaanwendungen in der Höhe von € 120,00 abgerechnet. Sofern der Beschwerdeführer aus Zeitmangel weniger als drei Anwendungen bei einem Saunaevent tatsächlich durchgeführt hat, wurden die fehlenden Anwendungen nachgeholt. Es wurden jedoch immer drei Aufgüsse verrechnet, um ungerade Beträge zu vermeiden.

1.18.     Es liegt gegenständlich kein die Lohnsteuerpflicht feststellender Bescheid der Abgabenbehörden betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei vor.

1.19.     Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 (in der Folge T GmbH), wobei er dort nicht als Saunameister tätig war.

2.           Beweiswürdigung:

2.1.       Die Feststellungen bezüglich der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus den Angaben der ehemaligen Hoteldirektorin der mitbeteiligten Partei, Frau Gerit A, in der mündlichen Verhandlung.

2.2.       Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers wurde den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen entnommen und sind unstrittig. Über welche Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführer verfügte und der Zeitpunkt basieren auf den entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid, welche unbestritten blieben sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

Dass der Beschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer war und ihm dort die Auskunft erteilt wurde, dass seine beabsichtigte Tätigkeit - Saunaevents durchzuführen, ohne selbst eine Sauna zu betreiben – von der Gewerbeberechtigung „Betrieb einer Sauna“ umfasst ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem Vermerk in der Anmeldung des Gewerbes vom 24.02.2022.

2.3.       Der Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei wurde den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde entnommen. Darüber hinaus liegt (zumindest) die Rechnung des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei für den Monat Februar 2022 vor und geht daraus ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.02.2022 für die mitbeteiligte Partei tätig wurde.

2.4.       Dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gegeben hat, haben der Beschwerdeführer und Frau Gerit A übereinstimmend angegeben. Weiters hat die Hoteldirektorin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die zwei konkreten Tage und der Zeitrahmen mit dem Beschwerdeführer vorab vereinbart wurden. Sie hat auch angeben, dass die zwei Tage sich nach der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gerichtet haben und auch die Beginnzeit vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wurde. Dass die mitbeteiligte Partei gerne noch einen weiteren Tag mit dem Beschwerdeführer vereinbart hätte, hat Frau Gerit A ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.5.       Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn dargelegt hat, dass er nicht garantieren kann, jede Woche die Saunaevents tatsächlich an den beiden vereinbarten Tagen durchführen zu können, hat die Hoteldirektorin in der mündlichen Verhandlung angegeben. Sie hat auf Nachfrage der Richterin auch ausgeführt, dass dies für die mitbeteiligte Partei kein Hindernis war. Dass diese Saunaevents nicht vom Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei mitumfasst waren, von der mitbeteiligten Partei aber auch nicht extra in Rechnung gestellt wurde und auch Tagesgäste an diesen teilnehmen konnten, hat Frau Gerit A in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt.

2.6.       Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich öfter Saunaevents abgesagt oder auf einen anderen Termin verschoben hat und dies keinerlei Sanktionen zur Folge hatte, basiert auf den glaubhaften Angaben von Frau Gerit A in der Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers.

2.7.       Dass die Gäste des Hotels der mitbeteiligten Partei im Rahmen der „Morgenpost“ auf das Angebot des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht wurden und es auch einen Aushang mit einer „Drei-Tagesvorschau“ gab, wo auch das Angebot des Beschwerdeführers angeführt war und diese Vorschau laufenden Änderungen unterlag, hat die Hoteldirektorin in der Verhandlung angegeben.

2.8.       Die Feststellung, dass vereinbart war, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei vorab mitgeteilt hat, welche Aufgüsse er an den einzelnen Tagen machen wird, wurde aufgrund der Angaben von Gerit A und bestätigt vom Beschwerdeführer in der Verhandlung getätigt. Dass es dabei aber keinerlei Vorgaben der mitbeteiligten Partei gab, welche konkreten Aufgüsse wann vom Beschwerdeführer durchgeführt werden, haben auch beide übereinstimmend angegeben. Dass im Laufe der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei diese nicht mehr vorab wissen wollte, welche Aufgüsse durchgeführt werden, hat Frau Gerit A in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.9.       Dass die mitbeteiligte Partei zum Ablauf der einzelnen Aufgüsse dem Beschwerdeführer keine Vorgaben gemacht hat, weder wie er sich gegenüber den Gästen verhalten soll, noch wie die Aufgüsse konzipiert sein sollen, welche Musik verwendet wird, welche Öle, und auch nicht hinsichtlich der Dauer hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben und wurde von Frau Gerit A in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

2.10.     Dass sich der Beschwerdeführer darum gekümmert hat, dass bei der Durchführung seiner Aufgüsse keine gesundheitliche Gefährdung vorliegt und er Tipps für die Zeit nach dem Aufguss erteilt hat, weil er dies in seiner Ausbildung gelernt hatte, hat der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung angegeben.

2.11.     Frau Gerit A hat in der Verhandlung angegeben, dass es der mitbeteiligten Partei wichtig war, dass die Gäste mit dem Saunaevent zufrieden sind und dies auch mit dem Beschwerdeführer zu Beginn besprochen wurde. Sie hat auf Nachfrage aber auch angegeben, dass es keine Vorgaben gab, wie diese Gästezufriedenheit erreicht werden soll. Sie hat auf Nachfrage in der Verhandlung auch weiter ausgeführt, dass es in letzter Konsequenz zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gekommen wäre, wenn Gäste öfter unzufrieden gewesen wären.

2.12.     Dass die mitbeteiligte Partei für ihre Gäste keine Formulare zur Kundenzufriedenheit angeboten hat und es auch von den Mitarbeitern des Hotels nicht die Zufriedenheit der Gäste mit den Saunaevents abgefragt wurde, es jedoch die Möglichkeit gab, für die Gäste ihre „Highlights“ an der Rezeption bekannt zu geben, hat Frau Gerit A in der mündlichen Verhandlung ausgeführt.

2.13.     Die Feststellung, dass über ein Vertretungsrecht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gesprochen wurde und der Beschwerdeführer seine Aufgüsse persönlich durchgeführt hat, haben der Beschwerdeführer und Frau Gerit A übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung angegeben. Frau Gerit A hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine Aufgüsse persönlich durchführt.

2.14.     Dass der Beschwerdeführer seine eigene Sportbekleidung bei den Aufgüssen getragen hat, hat er in der Verhandlung glaubhaft angegeben. Weiters wurde aufgrund der Angaben von Frau Gerit A festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Zugangschip für die Wellnessanlage hatte und er auch nicht an den Besprechungen der mitbeteiligten Partei teilgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer auch keine Aufzeichnungen über seine Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei führen musste, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 22.05.2023 angegeben und die Hoteldirektorin hat in der Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass auch seitens der mitbeteiligten Partei keine Aufzeichnungen geführt wurden.

2.15.     Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Saunaanlage des Hotels tätig war und dafür keine Miete bezahlen musste, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 22.05.2023 angegeben. Welche Betriebsmittel vom Beschwerdeführer selbst bereitgestellt wurden und dass diese unter der Aufwandsposition „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in Höhe von insgesamt 2.077,06 Euro steuerlich geltend gemacht wurden, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurde vom Steuerberater des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Kilometergeld für 9.301 Kilometer laut Fahrtenbuch in Höhe von 3.906,42 Euro steuerlich geltend gemacht hat.

Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde am 22.05.2023 angegeben, dass er keine Werbung für seine Saunaanwendungen gemacht hat. In der Beschwerde wird zwar auf E-Mails des Beschwerdeführers verwiesen, jedoch bezieht sich diese Werbung auf Hotels, die angeschrieben wurden, um dort als Saunawart tätig werden zu können. Er hat damit aber nicht Werbung für die Teilnahme an den Saunaevents getätigt.

2.16.     Dass die Saunaanlage der mitbeteiligten Partei im Jahr 2021 im Wege eines Umbaus mit Kosten in der Höhe von € 700.000 errichtet wurden, hat der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.17.     Die Feststellung zur Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erfolgte aufgrund der im Akt einliegenden Rechnungen und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem BVwG.

2.18.     Dass gegenständlich kein die Lohnsteuerpflicht feststellender Bescheid der Abgabenbehörden betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei vorliegt, hat der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben und auch der belangten Behörde ist ein solches Verfahren nicht bekannt.

2.19.     Die Feststellung zu dem weiteren vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur T GmbH basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und wird durch eine Abfrage der Daten des AJWEB-P bestätigt.


3.            Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.

Die Paragraphen eins,, 17, 28 Absatz und 2 VwGVG lauten wie folgt:

Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.


3.2. Zu A)

3.2.1.   Gesetzliche Grundlagen

3.2.1.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:

Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

…..

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

(7) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 €

Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

Ausnahmen von der Vollversicherung.

Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 485,85 € [Wert 2022] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

3.2.1.2. Die wesentlichen Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

3.2.2.   Anwendung auf das gegenständliche Verfahren:

Die belangte Behörde hat in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die mitbeteiligte Partei tätig war. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht vergleiche bsp. VwGH vom 07.08.2023, Ra 2023/08/0091).

3.2.2.1. Generelles Vertretungsrecht

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die „generelle Vertretungsbefugnis“ spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132).

Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH vom 25.02.2013, 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, 2013/08/0185).

Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde ein Vertretungsrecht nicht vereinbart und ist es auch tatsächlich nicht zu einer Vertretung des Beschwerdeführers gekommen. Die mitbeteiligte Partei ist auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgüsse persönlich durchführt.

Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben dargestellten Judikatur war daher nicht vereinbart.


3.2.2.2. Sanktionsloses Ablehnungsrecht

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093).

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, gab es eine Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer an zwei festgelegten Wochentagen für die mitbeteiligte Partei auf unbestimmte Zeit tätig wird. Bereits zu Beginn wurde auch vereinbart, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht garantieren kann, an diesen beiden Tagen auch immer zur Verfügung zu stehen und ist es in der Folge auch tatsächlich zu Absagen oder Verschiebungen durch den Beschwerdeführer gekommen.

Es erübrigt sich jedoch hier eine Prüfung, ob damit ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vereinbart wurde, weil auch bei der Prüfung der sonstigen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit, eine solche verneint werden kann:

3.2.2.3. Prüfung der persönlichen Abhängigkeit

Ob Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden vergleiche etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263).

Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).

Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale.

Örtlich war der Beschwerdeführer insoweit gebunden, dass die Saunaanwendungen in der Saunaanlage der mitbeteiligten Partei durchzuführen waren. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich aus der Natur der Sache ergibt, dass Aufgüsse in Saunaanlagen durchzuführen sind und der Arbeitsort nicht als unterscheidungskräftiges Merkmal herangezogen werden kann vergleiche etwa VwGH 18.01.2017, Ra 2014/08/0059).

Hinsichtlich der Arbeitszeit ist festzuhalten, dass die Tage und die Zeiten vom Beschwerdeführer nach seinen Kapazitäten festgelegt wurden, auch wenn - zur besseren Planbarkeit sowohl für den Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei - vereinbart war, dass diese möglichst an den gleichen zwei Wochentagen durchgeführt werden. Wie bereits beim sanktionslosen Ablehnungsrecht angeführt, hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht immer an den vereinbarten zwei Wochentagen die Aufgüsse durchgeführt, sondern kam es auch öfter zu Verschiebungen aufgrund anderer Termine des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens sind keine Vorgaben der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer ersichtlich. So wurde ihm weder hinsichtlich des Ablaufs seiner Aufgüsse noch in Bezug auf sein Verhalten gegenüber den Gästen der mitbeteiligten Partei Vorgaben gemacht. Der mitbeteiligten Partei war es lediglich wichtig, dass die Gäste zufrieden sind, ohne jedoch vorzugeben, wie der Beschwerdeführer dies erreichen soll.

Auch Kontrollrechte der mitbeteiligten Partei sind nicht ersichtlich, zumal es keine Formulare für die Gäste gab, in denen die Zufriedenheit mit dem Verhalten oder der Art der Aufgüsse des Beschwerdeführers abgefragt wurde. Es gab lediglich die Möglichkeit, dass die Gäste ihre „Highlights des Urlaubs“ der mitbeteiligten Partei bekannt geben. Eine Kontrolle des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei ist dadurch nicht ersichtlich. Auch hatte der Beschwerdeführer keinerlei Aufzeichnungen oder Dokumentation zu führen und wurde eine solche auch nicht durch die mitbeteiligte Partei vorgenommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte sich eine persönliche Abhängigkeit daraus ergeben, dass der Erwerbstätige in einen Betrieb in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers).

Eine Einbindung in die betriebliche Organisation der mitbeteiligten Partei war jedoch ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte keinen Zugang zu den verschiedenen Räumlichkeiten des Hotels, sondern musste ihm von Mitarbeitern geöffnet werden, er nahm an keinen Besprechungen mit den Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei teil und hatte keine Dienstkleidung zu tragen. Im Gegensatz dazu verfügten die angestellten Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei über einen Chip, um in den Wellnessbereich zu gelangen, sie mussten regelmäßig an Besprechungen teilnehmen und die Dienstkleidung der mitbeteiligten Partei tragen.

Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der zur beurteilenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Saunawart die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen.


3.2.2.4. Prüfung der Lohnsteuerpflicht

Abschließend ist noch zu prüfen, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers lohnsteuerpflichtig waren.

Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988. Ein solcher Bescheid betreffend den Beschwerdeführer liegt jedoch nicht vor.

Nach der Definition des Steuerrechts liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht lohnsteuerpflichtig ist.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt wurde.

3.2.2.5. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG:

Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153).

Die erkennende Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass die Gewerbeberechtigung lautend auf „Betrieb einer Sauna“ für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Saunawart einschlägig im Sinne der genannten Bestimmung ist.

Dazu ist auszuführen, dass die für die Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde, nämlich die örtlich für den Beschwerdeführer zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , bestätigt hat, dass eine Tätigkeit als Saunawart unter die Gewerbeberechtigung lautend auf „Betrieb einer Sauna“ fällt.

Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zum Betrieb einer Sauna auch die Durchführung von Aufgüssen gehört.

Der Beschwerdeführer unterliegt als Mitglied der Wirtschaftskammer aufgrund seiner Gewerbeberichtigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und ist daher von einer Pflichtversicherung nach Paragraph Absatz 4, Litera a, ASVG ausgenommen.

Da der Beschwerdeführer ab dem 01.03.2022 über die Gewerbeberechtigung verfügte und eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung beginnt, lag ab dem 01.03.2022 eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und damit die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG vor.

Allerdings war der Beschwerdeführer bereits ab dem 17.02.2022 für die mitbeteiligte Partei tätig, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.02.2022 bis inklusive 28.02.2024 als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für die mitbeteiligte Partei tätig wurde.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Eine persönliche Arbeitspflicht ist für eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht Voraussetzung; vielmehr genügt dafür nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, dass die Dienstleistungen "im Wesentlichen persönlich" erbracht werden vergleiche VwGH vom 15.12.2023, Ra 2022/08/0136).

Wie im Sachverhalt dargelegt, erbrachte der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen ein Entgelt und ausschließlich persönlich. Es war daher weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“

Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei. Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein kann.

Weiters ist das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen.

In seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in die demnach vorzunehmende Gesamtbetrachtung auch die für organisatorische Belange bereitgestellte Infrastruktur sowie etwa das Angewiesensein auf den Marktauftritt des Auftraggebers einzufließen haben.

Zunächst stellt sich beim PKW die Frage, inwieweit dieser für die vom Beschwerdeführer durchgeführte Tätigkeit als Saunawart überhaupt dienlich sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, dass dieser für seine Tätigkeit benötigt wird, sondern lediglich für das Erreichen seines Tätigkeitsortes.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des VwGH die Benützung eines Privat-Pkw nur dann die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließen, wenn der freie Dienstnehmer seinen Pkw ausdrücklich in seiner eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet hätte, etwa durch Aufnahme in sein Betriebsvermögen vergleiche E 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, E 2. April 2008, 2007/08/0107). Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden (bsp. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).

Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht, sondern lediglich angegeben und nachgewiesen, dass Ausgaben für dessen berufliche Benutzung im Rahmen der Geltendmachung von Kilometergelt steuerlich geltend gemacht wurden. Eine überwiegend berufliche Benutzung wurde somit nicht nachgewiesen.

Wie im Sachverhalt festgestellt, verwendete der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit folgende eigene Betriebsmittel: Klangschalen, ätherische Öle, Peelings, Räucherwerk, Birkenzweige, Schöpflöffel, Eimer, Musikbox und Wedeltücher und Sportkleidung, welche insgesamt in der Höhe von 2.077,06 Euro angefallen sind und auch steuerrechtlich geltend gemacht wurden.

Diese Betriebsmittel sind unbestritten für die Tätigkeit des Beschwerdeführers dienlich. Aus der übermittelten Auflistung über die Ausgaben für diese Betriebsmittel geht hervor, dass zwar keines dieser Betriebsmittel für sich allein die Grenze gemäß Paragraph 13, EStG übersteigt (Wert 2022: € 800), jedoch insgesamt überschritten haben.

Nach der neuesten Rechtsprechung des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, ist daher bei den steuerlich geltend gemachten Ausgaben weiter zu prüfen, ob jene Betriebsmittel, welcher der Beschwerdeführer vom Dienstgeber nutzte, gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Richterin hier der Fall: So werden die angebotenen Saunaevents naturgemäß in einer Sauna durchgeführt und überstiegen die Kosten für die Errichtung und auch den Betrieb einer Sauna um ein Vielfaches die Kosten für die Öle, Peelings, Sportkleidung und sonstigen Hilfsmittel für die Aufgüsse. So hat allein der Umbau des Wellnessbereichs der mitbeteiligten Partei € 700.000 gekostet und sind darin die laufenden Ausgaben für den Betrieb der Sauna und der Ruheräume (Stromkosten, regemäßige Reinigung durch das angestellte Personal der mitbeteiligten Partei, etc.) noch gar nicht enthalten. Außerdem ist der Beschwerdeführer auch auf den Marktauftritt der mitbeteiligten Partei angewiesen, zumal er selbst (zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) keine Werbung für die Teilnahme an seinen Saunaevents durchgeführt hat.

Den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln kommt daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass nicht von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln ausgegangen werden kann.

Die erkennende Richterin gelangt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 17.02.2022 bis 28.02.2002 für die mitbeteiligte Partei tätig wurde.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 auch in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH stand, weshalb die Ausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht zur Anwendung gelangen kann und daher jedenfalls – also unabhängig von der Höhe des Entgelts - eine vollversicherungspflichte Tätigkeit im Februar 2022 zur mitbeteiligten Partei vorlag.

Da der Beschwerdeführer in dem Zeitraum 17.02.2022 bis 28.02.2022 in der Krankenversicherung als (freier) Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu VwGH 31.01.2023, Ra 2021/08/0153 und VwGH 08.03.2023, Ra 2022/08/0012); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:I404.2299184.1.00