Bundesverwaltungsgericht
13.01.2025
W293 2281156-1
W293 2281156-1/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der dem Beschwerdeführer vormals zugewiesene Arbeitsplatz als stellvertretender Justizwachkommandant der Justizanstalt römisch 40 war im Zeitraum 12.12.2015 bis 31.03.2023 der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zugewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Justizwachkommandant der Justizanstalt römisch 40 , wandte sich am 12.12.2015 im Dienstweg mündlich mit dem Ersuchen um Aufwertung seines Arbeitsplatzes an den Leiter der Justizanstalt römisch 40 . Dieser übermittelte dem Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 03.03.2016 u.a. hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einen Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes. Inhaltlich brachte er vor, aufgrund der am 26.06.2015 erfolgten Übersiedlung in die neu gebaute Justizanstalt römisch 40 sei eine Aufwertung des Arbeitsplatzes gerechtfertigt. Begründend führte er die damit einhergehende Erweiterung der Anstaltsgröße, Erhöhung des Personalstands und der Belagsfähigkeit, die Errichtung einer Außenstelle sowie eine Erweiterung der Vollzugsformen an.
2. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte das Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport zum Antrag des Bundesministeriums für Justiz auf Aufwertung des Arbeitsplatzes vom 17.11.2017 mit, dass das aufgrund der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung durchgeführte analytische Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 143, BDG 1979 ergeben habe, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes stellvertretende/r Justizwachkommandant/in in der Justizanstalt römisch 40 unverändert die Bewertung E2a/5 aufweise. Dies wurde seitens der Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
3. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes „stellvertretender Justizwachkommandant, PM-SAP StellenNr. römisch 40 , gemäß Paragraph 143, BDG 1979 festzustellen (1), ausgehend von dieser Neubewertung seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen (2) und ihm im Fall der Feststellung einer höheren Wertigkeit seines Arbeitsplatzes rückwirkend im gesetzlichen Ausmaß die entsprechende Funktionszulage bzw. die Differenz zu seiner derzeitigen Funktionszulage zur Anweisung zu bringen.
Inhaltlich führte er aus, mit Erledigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 09.10.2018 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass nach dortiger Rechtsansicht vom Leiter der Justizanstalt die Neubewertung des Arbeitsplatzes angeregt, von ihm jedoch kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Er teile diese Rechtsansicht nicht und halte fest, dass er sich damals in Einhaltung des Dienstweges zwecks Neubewertung seines Arbeitsplatzes an den Kommandanten der Justizanstalt gewendet habe, der sein Anbringen formuliert und die Zentralstelle damit befasst habe. Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht stelle er jedoch neuerlich die oben angeführten Anträge.
4. Mit Schreiben vom 09.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung der Unterlagen des analytischen Bewertungsverfahrens des BMKÖS.
5. Am 03.01.2022 erfolgte eine schriftliche Urgenz des Beschwerdeführers.
6. Mit Schreiben vom 02.08.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag durch die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
7. Die Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 14.11.2023, vor.
8. Am 04.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der neben dem Beschwerdeführer und seinem rechtlichen Vertreter eine Vertreterin der Behörde sowie die Amtssachverständige römisch 40 teilnahmen. Als Zeugen befragt wurden römisch 40 , Leiter der Justizanstalt römisch 40 , römisch 40 , ehemaliger Justizwachkommandant der Justizanstalt römisch 40 , sowie römisch 40 , ehemaliger stellvertretender Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 .
9. Mit Schreiben vom 05.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret eine Zuordnung der einzelnen, am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten zu Tätigkeitskreisen sowie eine Übersicht der diesbezüglich aufzuwendenden Arbeitszeit laut den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Parteien wurden ersucht, anhand dieser Übersicht eine genauere Quantifizierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche vorzunehmen.
10. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2024 Stellung.
11. Am 20.08.2024 legte die Amtssachverständige das Bewertungsgutachten vor. Dieses wurde den Parteien zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 06.09.2024 umfassend Stellung. Die Behörde teilte mit Schreiben vom 10.09.2024 mit, dass das Gutachten aus Sicht der Behörde schlüssig und nachvollziehbar sei.
12. Am 24.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters, einer Vertreterin der Behörde sowie der Amtssachverständigen zur Besprechung des Sachverständigengutachtens und der dagegen erhobenen Einwendungen durch. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen eingeräumt.
13. Am 12.11.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum Juli 2012 bis März 2023 mit dem Arbeitsplatz „stellvertretender Justizwachkommandant der Justizanstalt römisch 40 “ betraut. Er war besoldungsmäßig mit E2a/5 eingestuft.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.12.2015 mündlich beim Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Aufwertung seines Arbeitsplatzes. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, ausgehend davon die Neubewertung seiner sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung und eventualiter die Auszahlung einer entsprechenden Funktionszulage bzw. der Differenz zu seiner aktuellen Funktionszulage.
1.3. Am 02.08.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde ist säumig.
1.4. Der Arbeitsplatz des:r stellvertretenden Justizwachkommandant:in der Justizanstalt römisch 40 beinhaltet laut der Arbeitsplatzbeschreibung folgende Aufgaben: Kontrolle der Einhaltung der gesetzmäßigen Vorgaben im Exekutivbereich/Wachdienst der Justizanstalt, insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen des Vollzugshandbuchs sowie Erlässe, Anordnungen, Verfügungen und Weisungen der Anstaltsleitung
● Führung von Zugangsgesprächen und entsprechender Aufgliederung in die Bereiche PD/Vollzug/Wirtschaft
● Führung von Gesprächen mit Insass:innen
● Mitwirkung und Leitung von Fachteamsitzungen, in denen über Vollzugslockerungen von Insass:innen entschieden wird
● Vertretung des Traktkommandanten bei dessen Abwesenheit
● Mitwirkung bei der Organisation der Justizwachschule in Abwesenheit des Ausbildungsleiters
● Mitwirkung beim elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) – Durchführung von Kontrollen bzw. Entscheidungen bei Missbrauch
● Führen von Rückkehrgesprächen mit Mitarbeiter:innen nach längeren Krankenständen und Hilfestellung bei der Wiedereingliederung in den Berufsalltag
● Mitwirkung bei der Ausbildung von E1/E2a/E2b-Bediensteten, Richteramtsanwärter:innen und V1-Bediensteten
● Bearbeitung des Meldungswesens in der Integrierten Vollzugsverwaltung (römisch IVV)
● Führen von Dienstbesprechungen und Teamsitzungen (Abteilungskommandant:innen, Freizeitgruppen, Auszubildende)
● Ansprechpartner und Koordinator mit dem Sicherheitsbeauftragten
● Organisation und Durchführung von Alarmübungen in Kooperation mit dem Sicherheitsbeauftragten
● Führung der Schlüsselprotokolle sowie Einpflege und Sicherung der Daten aus dem digitalen Schließsystem, Instandhaltung, Tausch und Nachschaffung der digitalen Zylinder, Codetastaturen und Sicherheitstransponder, Schlüssel- und Schlösserverwaltung, Datenpflege Integrierte Wirtschaftsverwaltung (IWV) – SSV
● Dienstplangestaltung und Kontrolle der Ordnung und Hygiene in der Außenstelle (VVZ) im Landesgericht römisch 40
● vermehrte Betreuung des geänderten Insass:innenklientels – gesteigerte psychische Auffälligkeiten im Vollzug – neue Insass:innengruppen nach Paragraphen 278, ff. StGB
● Unterstützung von Mitarbeiter:innen bei deren psychischen Belastungen – aufgrund der gestiegenen Insass:innenanzahl und der geänderten Insass:innenklientel
● Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen im Außen- und Innenbereich, Kontrolle der Sauberkeit und Hygiene
● operative Planung des gesamten Sicherheitsbereichs samt Umsetzung von Kontrollen in den Bereichen – Wachzimmer mit Torwache, Außen- und Innensicherung, Besuch, Abteilungen, Besuch und Vorführdienst
Folgende Tätigkeiten sind laut Arbeitsplatzbeschreibung zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes erforderlich:
● Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachbeamt:innen
● Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplans und der Dienstzeiteinteilung sowie Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit
● Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung
● Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen
● Kontrolle der Durchführung von Aufnahme und Entlassung der Insass:innen
● Vollzug von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen
● Gewährleistung des Aufenthalts der Insass:innen im Freien sowie der Aktivitäten der Insass:innen im Rahmen der Freizeitgestaltung
● Überwachung der den Insass:innen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt (einschließlich Telefon), sofern sie über Justizwachbeamt:innen erfolgen
● Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie von Alarm-, Krisen-, Katastrophen- (einschließlich Brandschutz-) und Funkübungen in Kooperation mit dem Sicherheitsbeauftragten
● Aufsicht über den Trakt, alle Abteilungen sowie die VVZ
● Durchführung von Führungen
● Schlüsselgebarung und Verwaltung in der römisch IVV - SSV
● Anordnung zur Durchführung von Kontrollen des Freigangs sowie EÜH
● Mitwirkung an der Führung der Außenstellte der Justizwachschule (JWS)
● Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Dienst bei Ausbildungsmaßnahmen (Absolvierung von Prüfungen in Schulen). Organisation der Termine und Planung der Durch- und Ausführung
● Konfliktmanagement
● Inspektionsdienst in der Justizanstalt römisch 40
Die am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten sind wie folgt zu kategorisieren und gemessen am Gesamtbeschäftigungsausmaß zu quantifizieren:
● Vollzugsaufgaben (ca. 53 %):
o Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen
o Kontrolle der Durchführung von Aufnahmen und Entlassungen der Insass:innen
o Unterbringung und Standführung von Insass:innen
o Vollzug von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen
o Gewährleistung des Aufenthalts der Insass:innen im Freien sowie der Aktivitäten der Insass:innen im Rahmen der Freizeitgestaltung
o Überwachung der den Insass:innen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt, sofern sie über Justizwachebeamt:innen erfolgen
o Aufsicht über den Trakt, alle Abteilungen sowie die VVZ
o Anordnung zur Durchführung von Kontrollen des Freigangs sowie des EÜH
o Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Dienst bei Ausbildungsmaßnahmen
o Konfliktmanagement
● administrative Aufgaben (Sicherheit; rd. 36 %)
o Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung, Schlüsselgebarung und Verwaltung in der IWV, SSV
o Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie von Alarm-, Krisen-, Katastrophen- (einschließlich Brandschutz-) und Funkübungen in Kooperation mit dem Sicherheitsbeauftragten
o Kontrolle der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Anstalt
● Führungs- und Leitungsaufgaben (Dienst- und Fachaufsicht; ca. 7 %)
o Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachebeamt:innen
o Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplans und der Dienstzeiteinteilung sowie Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit
● Sonstiges (ca. 4 %)
o Durchführung von Führungen
o Mitwirkung an der Führung der Außenstelle der Justizwachschule
Die hierarchische Positionierung des Arbeitsplatzes stellt sich wie folgt dar: Auf oberster Hierarchieebene befindet sich die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz (Generaldirektion für den Strafvollzug), auf zweiter Ebene der:die Leiter:in der Justizanstalt römisch 40 , darunter der:die Justizwachkommandant:in der Justizanstalt römisch 40 und sodann die verfahrensgegenständliche Position des:r stellvertretenden Justizwachkommandant:in. Unterstellt sind dem Arbeitsplatz der:die Wachzimmerkommandant:in, der:die Traktkommandant:in sowie die dienstführenden Exekutivbediensteten in Einsatzfunktion (zwischen 3-5 Personen) sowie die Bediensteten des allgemeinen Justizwachdienstes (zwischen 16-25 Personen).
Der Arbeitsplatz weist für den Arbeitsplatzinhaber folgendes Anforderungsprofil auf: Kenntnis der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, usw. sowie Fähigkeit zur Handhabung aller für den Vollzug relevanten Normen; normgerechter, effizienter, kompetenter und menschlicher Umgang mit im Regelfall schwierigen Personen unter den Bedingungen des Freiheitsentzuges; Kommunikations- und Integrationsfähigkeit; Verständnis für organisatorische Abläufe und realistische Einschätzung von Vorgängen und Prozessen in Personen und Gruppen; Erfahrungen im Umgang mit Widerständen und Konflikten; sicherer und motivierender Führungsstil unter Einräumung entsprechender Kompetenzen für die Mitarbeiter; psychologische und pädagogische Fähigkeiten im Umgang mit den Mitarbeiter:innen; Umgang mit unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen, zum Teil nicht erfüllbaren Erwartungen; Bereitschaft zur ständigen Fortbildung im Organisations- und Personalmanagement; Fähigkeit zum Erkennen von Konflikt- und Krisensituationen und Treffen von Entscheidungen zur Behebung der Situation; Weitblick für die Entwicklung des Strafvollzugs und Mitwirkung an Veränderungsvorgängen; Förderung von Mitarbeiter:innen aufgrund ihrer Fachlichkeit; Veranlassung von Schulungsmaßnahmen bei etwaigen Ausbildungsdefiziten bei Mitarbeiter:innen.
Der Stelleninhaber verfügt über eine Anordnungsbefugnis für den Gebarungsvollzug in der Höhe von jährlich durchschnittlich EUR 20.000,-- bis 30.000,-- für Zwecke der Instandhaltung der Abteilungen, Modernisierung von Haftraum- und Abteilungsinventar sowie Adaptierung von Sicherheitseinrichtungen.
1.5. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Kernaufgaben und -tätigkeiten, wie soeben dargestellt, haben sich hinsichtlich ihres Inhalts seit dem 12.12.2015 nicht in bewertungsrelevanter Form geändert.
1.6. Das Bewertungsgutachten der Amtssachverständigen römisch 40 bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich daher für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellenwert:
Kriteriengruppen | Wissen | Denkleistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 6 | 3 | 3 | 3 | 4 | 6 | 3 | 4 | |
Summe ZI | 12 | 7 | 13 | ||||||
| 12 = 132 | 7 = 29 | 13 = 50 | 211 | |||||
Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a von 199 bis 228. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 211 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.“
Der Arbeitsplatz der Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, 9.4. (Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a) konkret jener der/s Justizwachkommandant:in der Justizanstalt Wels, wurde von der Amtssachverständigen wie folgt bewertet:
Kriteriengruppen | Wissen | Denkleistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
ZZuordnungspunkte | 6 | 3 | 3 | 3 | 4 | 7 | 3 | 4 | |
Summe ZI | 12 | 7 | 14 | ||||||
| 12 = 132 | 7 = 29 | 14 = 57 | 218 | |||||
Zusammenfassend stellte die Sachverständige fest wie folgt: „Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 211 Gesamtstellenwertpunkten geringfügig niedriger einzustufen ist als jener für die Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 9 Punkt 7, Litera i, mit 218 Gesamtstellenwertpunkten (jedoch innerhalb der für die E2a/5-Wertigkeit geltenden Bandbreite von 199 – 227), ergibt sich, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz keiner höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe E2a als der Funktionsgruppe 5 zugeordnet werden kann.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der genaue Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz betraut war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und bestätigte der Beschwerdeführer dies vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 13).
2.2. Die Beantragung der Bewertung des Arbeitsplatzes kann ebenfalls dem übermittelten Verfahrensakt entnommen werden.
2.3. Die Säumnisbeschwerde liegt im Akt ein. Dass die Behörde säumig ist, wurde von dieser selbst nicht in Zweifel gestellt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 8).
2.4. Die Angaben betreffend Aufgaben und Tätigkeiten am Arbeitsplatz ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Verfahren vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung näher besprochen wurde. Zusätzlich wurden das Vollzugshandbuch sowie die am Arbeitsplatz maßgeblichen Erlässe und Dienstverfügungen vorgelegt, denen ebenso entsprechende Angaben entnommen werden können.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Arbeitsplatzbeschreibung mit den Parteien hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit durchbesprochen und die am Arbeitsplatz tatsächlichen übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer sowie den Zeugen festgestellt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 18 ff.). Es wurden die einzelnen Tätigkeitsbereiche durchbesprochen und einige Punkte für die Zwecke der Erhebung des Sachverhalts für die daran anschließende Gutachtenserstellung durch die Amtssachverständige näher vertieft, etwa jene zur hierarchischen Eingliederung der Position und zur Häufigkeit der Ausübung der Vertretungsfunktion vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 18). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, welche Tätigkeiten auszuführen sind und wie hoch der diesbezügliche, bei ihm entstehende (Stunden-)Aufwand ist. Diese Angaben wurden durch die Zeugen ergänzt.
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wurde in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer sowie der Behörde eine Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen, nachdem der Arbeitsplatzbewertung nur eine Gesamtgewichtung sämtlicher Tätigkeiten mit insgesamt 100 Prozent zu entnehmen ist und dies nicht prozentuell auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche heruntergebrochen wurde.
Für diese Zwecke wurden von der erkennenden Richterin die einzelnen, in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten sowie die sich aus der mündlichen Verhandlung ergebenden weiteren Tätigkeiten den Themenkreisen Vollzugsaufgaben (Insassen), administrative Aufgaben (Sicherheit), Führungs- und Leistungsaufgaben (Dienst- und Fachaufsicht) zugeordnet und mit den Angaben aus der Verhandlung zum entsprechenden Zeitaufwand ergänzt. Die entsprechende Aufstellung wurde den Parteien mit Schreiben vom 05.06.2024 übermittelt und diese um Überprüfung und Ergänzung ersucht. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 17.06.2024 Stellung, legte eine Quantifizierung der Tätigkeiten vor und untermauerte diese mit Angaben mit Übersichten aus dem internen Verwaltungssystem. Die Behörde übermittelte am selben Tag eine Stellungnahme seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt, die inhaltlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entspricht und insbesondere dieselben Quantifizierungen der angeführten Tätigkeiten enthält. In diesen Stellungnahmen finden sich für die einzelnen Aufgabenbereiche variierende Angaben einer Quantifizierung des Aufwands der jeweiligen Tätigkeit gemessen am Gesamtbeschäftigungsausmaß. Dabei haben die von den Parteien übermittelten Angaben das Gesamtausmaß von 100 % bei den Maximalwerten über- bzw. bei den Mindestangaben unterschritten. Erklärt wurde dies damit, dass die Zeitaufwände unterjährig bzw. im Laufe des über mehrere Jahre gehenden Beurteilungszeitraums variieren würden und nicht exakt wiedergegeben werden könnten. Den Parteien ist dabei auch zuzugestehen, dass eine exakte Quantifizierung nicht möglich ist, weil die einzelnen Aufwände unterjährig Schwankungen unterworfen sind. Die Amtssachverständige gab zur Vorgehensweise in einem Bewertungsverfahren zu unterjährigen Schwankungen an, dass eine Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich einen Jahreszeitraum abbilden sollte, dies jedoch naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 14). Die unter Punkt 2.5. festgestellten Prozentsätze stellen einen Mittelwert der von den Parteien angegebenen Prozentangaben dar.
Der Arbeitsplatzbeschreibung ist die hierarchische Positionierung des Arbeitsplatzes zu entnehmen, weiters das Anforderungsprofil. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vertreterin der Behörde die Richtigkeit der im Gutachten angeführten hierarchischen Positionierung des Arbeitsplatzes ebenso wie die Approbations- und Unterschriftenbefugnisse des Arbeitsplatzinhabers vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 4 f.).
2.5. Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten der dem Verfahren als Amtssachverständige beigezogenen römisch 40 (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), erstellt im August 2024. Zur Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass diese eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab sie an, zu diesem Zeitpunkt römisch 40 zu sein, die für Arbeitsplatzbewertungen im Bereich der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Landesverteidigung zuständig ist. Sie selbst bewerte überwiegend Arbeitsplätze im Bereich der Justiz und der Landesverteidigung. Sodann schilderte sie ihre Berufsausbildung und -erfahrung und die Vorgehensweise bei der Erstellung derartiger Gutachten (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024, Sitzung 11). An der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel.
Aus diesem nicht zu beanstandenden Gutachten der Amtssachverständigen ergibt sich eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 5.
Das Gutachten der Amtssachverständigen ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird im Gutachten ausführlich auf die hierarchische Positionierung sowie die Arbeitsplatzbeschreibung der zu bewertenden Position und der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Dabei stützt sich die Sachverständige im Rahmen der Bewertung nicht auf die Aufgaben und Tätigkeiten laut der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, sondern bezieht sich auf die tatsächlich an diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten, die sich in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und dem daran anschließenden Schriftverkehr mit den Parteien ergeben vergleiche Gutachten, Sitzung 11: „Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie die Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen sowie die Stellungnahmen des Antragstellers […] und des Bundesministeriums für Justiz […] sowie das Protokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht […] herangezogen.“)Sowohl die Richtverwendung als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der Kriterien vorgenommen.
Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass die Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen seien vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung 9.4. Litera c, der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 schilderte die Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens und ging auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 aufgeworfenen bzw. die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich aufgetretenen Fragen näher ein.
2.6. In ausführlicher Weise legte die Sachverständige im Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung im Ergebnis jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.
Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes im Gutachten Folgendes ausgeführt.
2.6.1. Kriteriengruppe „Wissen“
2.6.1.1. Fachwissen
Beim Kriterium Fachwissen ordnete die Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert 6 „angewiesen“ zu, genauso dem Richtverwendungsarbeitsplatz. Als formale Ausbildungsvoraussetzung für den Arbeitsplatz sei die Ausbildung zum dienstführenden Justizwachebeamten E2a vorgesehen. Diese Ausbildung vermittle die entsprechenden Fachkenntnisse. Eine spezielle Berufsausbildung oder die Ablegung der Reifeprüfung sei nicht erforderlich. Sodann wurde ausgeführt, dass das für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Breitenwissen durch langjährige Erfahrung und Training-on-the-job sowie die Absolvierung diverser Zusatzausbildungen etwa aus den Bereichen Sicherheit, Personalmanagement und Kommunikation erworben werde. Explizit angeführt wird im Gutachten die Spezialausbildung für die Schlüsselverwaltung, die vom Arbeitsplatzinhaber zu absolvieren ist. Sodann wird von der Sachverständigen ausgeführt, dass dies dem für die Stufe „6“ geforderten Niveau eines handwerklichen Meisters entspreche, das nach dem Abschluss einer Lehre mit Gesellenprüfung, einer mehrjährigen einschlägigen Berufspraxis einschließlich der Absolvierung verschiedener Spezialausbildungen zur Vertiefung des Wissens und der Ablegung der Meisterprüfung erreicht werde. Aufgrund des für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Breitenwissens zur Erbringung besonderer Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten im Bereich der exekutivdienstlichen Aufgaben bewege sich das Fachwissen daher innerhalb der Bandbreite des Wertes „6“. Eine höhere Zuordnung zur Stufe „7“ – „fortgeschrittene Fachkenntnisse“ – scheide aus, weil dafür der Abschluss einer höheren Schule (zumindest AHS einschließlich Reifeprüfung) erforderlich wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies erforderlich wäre, würden nicht vorliegen.
Insofern der Beschwerdeführer zum Kriterium Fachwissen in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 auf die NQR-Zuordnung Qualifikationsregister verweist, in der der Abschluss der E2a-Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendung E2a im Justizressort (Dienstführenden Grundausbildung – mittleres Management) als NQR-Niveau 5 eingetragen sei, ist anzumerken, dass es sich beim Nationalen Qualifikationsrahmen um ein Instrument der Einordnung von Qualifikationen in acht NQR-Qualifikationsniveaus handelt. Zielsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens ist die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa sowie die Förderung des lebensbegleitenden Lernens, welches formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, NQR-Gesetz). Im Anhang 1 zum NQR-Gesetz befinden sich die Deskriptoren zur Beschreibung des Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens. Den Gesetzesmaterialien zum NQR-Gesetz ist zu entnehmen, dass die Zuordnung einer Qualifikation weder berufliche noch schulische oder hochschulische oder sonstige Berechtigungen begründe. Sie wirke sich insbesondere nicht auf die Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Berufe, schulische, universitäre oder sonstige Ausbildungsgänge oder auf Anerkennungsentscheidungen in diesen Bereichen aus. Die in Österreich geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hiefür geltenden Zuständigkeiten würden durch die Zuordnung von Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau nicht berührt werden (ErläutRV 999 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2).
Im Sachverständigengutachten zur Bewertung des Arbeitsplatzes finden sich im allgemeinen Teil Begriffsdefinitionen der in Paragraph 143, BDG 1979 verwendeten Begriffe, u.a. des Begriffs Wissen. Unter Fachwissen (Ausbildung und Erfahrung) sind für diese Zwecke praktische Vorgehensweisen, spezielle Techniken und wissenschaftliche Grundlagen, formale Ausbildung und/oder Berufserfahrung zu verstehen, die notwendig sind, um die Stelle auszufüllen. Sowohl Tiefe als auch Breite des notwendigen Sach- und Fachwissens werden abgebildet (Fachkompetenz).
An späterer Stelle werden im Gutachten die angewandte Bewertungsmethode sowie die einzelnen Bewertungskriterien näher dargestellt, wobei anzumerken ist, dass beim Punkt Fachwissen nach der von der Sachverständigen angewandten Bewertungsmethode eine Unterteilung in 13 verschiedene Bewertungskriterien erfolgt. Die NQR-Zuordnung zu acht verschiedenen Niveaus und die für das Gutachten angewandte Bewertungsmethode verwenden somit unterschiedliche Parameter, verfolgen inhaltlich unterschiedliche Ziele und ist im Ergebnis mangels Vergleichbarkeit der Systeme aus der Einordnung der Grundausbildung für den Exekutivdienst im NQR-Schema nichts für die Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes in der Kategorie Fachwissen anhand der angewandten Bewertungsmethode zu gewinnen. Diesbezüglich bestätigte auch die Sachverständige, dass sie mit dem NQR-Rahmen in ihrer laufenden Tätigkeit nichts zu tun habe. Während der NQR-Code eine Orientierung für die Vergleichbarkeit von Ausbildungsabschlüssen bieten solle, sei von ihr ein System zur Bewertung von Arbeitsplätzen angewandt worden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 5 f.).
Insofern vom Beschwerdeführervertreter in der Folge vorgebracht wurde, dass beim Studienlehrgang Sicherheitsmanagement an der Fachhochschule Wiener Neustadt die E2a-Dienstprüfung für gewisse Lehrveranstaltungen angerechnet werden würde, während dies bei Bewerbern, die nur eine AHS-Matura aufweisen würden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 6), nicht der Fall sei, ist daraus ebenso – wie auch den oben angeführten Gesetzesmaterialien zum NQR-Gesetz zu entnehmen ist, wonach der NQR keinen Einfluss auf Prüfungsordnungen hat – nichts für die gegenständliche Arbeitsplatzbewertung zu gewinnen.
In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fortbildungen und Seminarbesuche zudem an, dass dies bei der Gutachtenserstellung in die Bewertung insofern auch eingeflossen sei, als dass dabei die langjährige Erfahrung, die Absolvierung verschiedener Spezialausbildungen sowie Training- on-the-job zugrunde gelegt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 7 sowie Gutachten, Sitzung 23).
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.11.2024 vorbringt, dass der von der Sachverständigen für das Fachwissen angesetzte Wert „6“, bezeichnet als Zwischenstufe, im Handbuch der Hay-Group nicht existiere und die Sachverständige dies somit unter unrichtiger Anwendung des Handbuchs bewertet habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich – wie auch in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer angeführt wird – bei der von der Sachverständigen angewandten Methode um eine speziell für den Bund adaptierte „Stellenwert-Profil-Methode“ handelt, somit dieses allgemeine Handbuch für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist.
Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu ihrem Ergebnis kommt. Zu sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers konnte sie in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutern, weswegen die angesprochenen Argumente für die Bewertung des Arbeitsplatzes ohne Relevanz sind und damit keinen Einfluss auf die im Gutachten vorgenommene Bewertung haben. Insgesamt ist der Sachverständigen somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Unterkategorie Fachwissen den Arbeitsplatz mit der Zwischenstufe 6 bewertet.
2.6.1.2. Managementwissen
In der Unterkategorie „Managementwissen“ wies die Sachverständige sowohl den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenen des Richtverwendungsarbeitsplatzes der Stufe 3 – „begrenzt“ zu.
Nach Anführung der Ziele des Arbeitsplatzes, wobei die Sachverständige zur Definition der Ziele mangels klarer Definition in der Arbeitsplatzbeschreibung das Vollzugshandbuch heranzog, ist im Gutachten angeführt, dass zur Erreichung des Zieles, konkret der Mitwirkung an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, dem Arbeitsplatz Mitarbeiter:innen des Justizwachdienstes zugeordnet seien. Der Arbeitsplatzinhaber führe die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht nach den Weisungen des Anstaltsleiters über sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Justizwachebeamt:innen der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie über alle Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes durch. Ihm komme in dieser Funktion zudem die Fachaufsicht über alle im Justizwachdienst eingesetzten Justizwachebeamt:innen zu, über jene der Anstalts- und Unternehmensbetriebe hingegen nur, soweit sie sich auf Aufsichts- und Betreuungsaufgaben beziehen würden.
Sodann ist im Gutachten angeführt, welche Arbeitsplätze dem Stelleninhaber direkt unterstellt sind, wobei auch die Anzahl der betreffenden Mitarbeiter:innen und deren Schwankungsbreiten angeführt sind. Der Arbeitsplatz habe einen hohen Anteil an Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit den unterstellten Bediensteten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, warum in der Arbeitsplatzbeschreibung keine klaren Ziele des Arbeitsplatzes zu entnehmen seien, zumal sich dies aus Punkt 5 (Aufgaben) bzw. Punkt 7 (Tätigkeitskatalog) der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe, ist anzumerken, dass die Ziele des Arbeitsplatzes begrifflich von den Aufgaben und Tätigkeiten zu unterscheiden sind (siehe dazu auch Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 8) und unter „Zielen“ „Aussagen über erwünschte Zustände, die als Ergebnis von Entscheidungen eingetreten sind“, zu verstehen sind, wobei sich Zieldefinitionen in der Regel aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben. Die Sachverständige führte dazu schlüssig aus, dass die von ihr im Gutachten angeführte Definition der Arbeitsplatzziele ohnedies keine inhaltliche Relevanz bei der Bewertung gehabt habe. Mit dieser Anmerkung im Gutachten sei nur intendiert gewesen aufzuzeigen, was Ziele eines Arbeitsplatzes in der Arbeitsplatzbeschreibung seien vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 8). Der Einwand des Beschwerdeführers konnte damit vollständig ausgeräumt werden.
Die Sachverständige schilderte im Gutachten weiters schlüssig, wie sie zur Zahl des dem Beschwerdeführer unterstellten Personals gekommen ist. Mit der Funktion als stellvertretender Justizwachkommandant sei die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über sämtliche nicht ausgenommenen Justizwachebeamt:innen verbunden. Dies betreffe sämtliche Verwendungsgruppen (E2a, E2b und E2c) sowie alle Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes. Im Gutachten sei auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Fachaufsicht über alle Justizwachebediensteten habe, die in Anstalts- und Unternehmensbetrieben tätig seien, soweit der Arbeitsplatzinhaber mit Aufsichts- und Betreuungsaufgabe befasst sei. Nur E1-Beamte seien diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht unterstellt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 8 f.). Insofern konnte die Sachverständige auch diese Unklarheit beim Beschwerdeführer beseitigen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 9, wonach die Frage somit auch aus Sicht des Beschwerdeführers geklärt wurde).
In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige – wie bereits im Gutachten angeführt – anschaulich ergänzend aus, dass die Tätigkeit durch die mit dem Umzug der Justizanstalt verbundenen Änderungen wie Vergrößerung des Anstaltsgeländes, Steigerung des Gesamtpersonalstands und der Belagsfähigkeit, Errichtung einer Außenstelle bzw. zahlenmäßige Erweiterung der Vollzugsformen, inhaltlich nicht anspruchsvoller geworden sei. Der zeitliche Aufwand habe hierbei in der Bewertung keine Relevanz, weil dafür z.B. mehr Mitarbeiter:innen zugeteilt worden seien. Auch dadurch, dass es zu einer Schaffung einer Vielzahl neuer technischer Einrichtungen, etwa der neuen Zutrittssysteme, gekommen sei, käme es zu keiner bewertungsrelevanten Änderung. Erläuternd führte sie aus, dass die Weiterentwicklung von technischen Einrichtungen, die etwa Schulungen erfordern würde, sodann vom Fachwissen umfasst sei, dies aber keinen Einfluss auf das Managementwissen habe. Es handle sich um eine Weiterentwicklung technischer Einrichtungen, die nicht bewertungsrelevant sei. Sofern vom Beschwerdeführer diesbezüglich eine Erweiterung von Vollzugsformen vorgebracht wurde, handle es sich um Vollzugsformen, die es bereits gegeben habe. Es sei nur zu einer Erhöhung der Insass:innenzahlen gekommen. Der offene Vollzug sei bspw. eine Form des gelockerten Vollzugs, der auch schon in der ehemaligen Justizanstalt gegeben gewesen sei. Auch wenn die nunmehrige Vollzugsform des offenen Vollzugs in der Jugend- und Frauenabteilung früher nicht möglich gewesen sei, ändere dies nichts an der Bewertung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 9 ff.).
Im Ergebnis ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zu folgen, insbesondere insoweit diese im Zusammenhang mit der Übersiedlung der Justizanstalt und der damit verbundenen Erhöhung der Anzahl der Bediensteten zwar eine Steigerung des entsprechenden Aufwands in quantitativer Hinsicht konstatierte, dabei jedoch keine bewertungsrelevante Änderung in qualitativer Hinsicht feststellbar sei. Schlüssig führt die Sachverständige aus, dass auch für andere quantitative Änderungen im Organisationsgefüge, wie die Vergrößerung des Anstaltsgeländes um ein Vielfaches sowie des Gesamtpersonalstands und der Steigerung der Belagsfähigkeit sowie der Errichtung einer Außenstelle im Landesgericht bzw. der zahlenmäßigen Erweiterung der Vollzugformen zwar ein Mehraufwand auf den Stelleninhaber zugekommen sei, diesbezüglich jedoch betreffend die Zuordnung des Arbeitsplatzes in der Kategorie Managementwissen keine bewertungsrelevante Änderung feststellbar sei.
Eine Zuordnung zum nächsthöheren Bewertungskriterium „begrenzt“ (Zwischenstufe 4) scheide nach dem Gutachten hingegen aus, weil der Arbeitsplatzinhaber für den überwiegenden Teil seiner Tätigkeiten der Fach- und Dienstaufsicht des Justizwachkommandanten unterstehe, in dessen Verantwortungsbereich die Gesamtverantwortung für den Exekutivbereich falle.
Fallbezogen wird bei der Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes angeführt, dass diesem insgesamt 61 Justizwachebedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b zugeordnet seien, es sei mit übergeordneten Organisationseinheiten, wie der Anstaltsleitung, Betreuungsdiensten innerhalb der Justizanstalt, dem Landesgericht Wels sowie den Sicherheitsbehörden zu kommunizieren. Daher würde eine Zuordnung zur Kategorie „minimal“ zu kurz greifen. Auch hier sei der Richtverwendungsarbeitsplatz infolgedessen dem Bewertungskriterium „begrenzt“ zuzuordnen.
2.6.1.3. Umfang mit Menschen (Sozialkompetenz)
In dieser Unterkategorie wies die Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert 3 („besonders wichtig“) zu. Die Aufgaben des stellvertretenden Justizwachkommandanten würden sich bei beiden Arbeitsplätzen in überwiegendem Ausmaß als überwachend, koordinierend und kontrollierend darstellen. Unter Zugrundelegung der hierarchischen Positionierung sei daher für die Umsetzung der Aufgaben und für den Umgang mit Mitarbeiter:innen eine gute Kommunikationsfähigkeit ausreichend. Eine erhöhte sozialkommunikative Kompetenz ergebe sich jedoch bei der Durchführung von Gesprächen mit Insass:innen, insbesondere bei Zugangsgesprächen, weiters bei der Kontakthaltung und Kooperation mit Behördenleiter:innen, Bediensteten der Jugendwohlfahrtsträger oder des Gerichts. Daher sei für den Arbeitsplatz ein Umgang mit Menschen gefordert, der jedenfalls über die durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit hinausgehe. Die Fähigkeit, andere zu unterstützen und anzuleiten, komme vor allem bei der Ausbildung und Anweisung der zugeteilten Justizwachebediensteten zu tragen.
Schlüssig führte die Sachverständige abschließend aus, dass gesamt betrachtet beide Arbeitsplätze beim Kriterium in die Bewertungsstufe „besonders wichtig“ einzureihen seien und erläutert nachvollziehbar, warum eine höhere Bewertung nicht vorzunehmen gewesen sei. In Innenbeziehungen bestehe eine strikt hierarchische Organisation des Wachkörpers und damit verbunden die Verpflichtung zur Einhaltung von Weisungen. In den Außenbeziehungen sei der Stelleninhaber weder zur Erlassung eines organisationsübergreifenden Befehls noch zum Abschluss einer Grundsatz- oder einer rechtsverbindlichen Vereinbarungen mit externen Behörden oder Institutionen ermächtigt.
2.6.2. Kriteriengruppe Denkleistung
2.6.2.1. Denkrahmen (Operatives / strategisches Denken)
In Bezug auf dieses Merkmal ordnete die Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert „Teilroutine“ (3) zu. Begründend führt sie an, dass für den Arbeitsplatz einerseits das „Was“, vor allem hinsichtlich des Arbeitsbereiches „Exekutivdienst“ infolge der Anwendung des Strafvollzugsgesetzes und darauf basierender Erlässe klar vorgegeben sei. Weitere Regelungen fänden sich u.a. im BDG 1979 oder im VBG. Anderseits sei das „Wie“ durch zahlreiche Erlässe der Fachabteilung der Generaldirektion für den Strafvollzug großteils detailliert vorgegeben.
Sodann ist schlüssig angeführt, warum die Stufe 2 („Routine“), die zwar bei einem Großteil der in den Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelisteten Tätigkeiten maßgeblich sei, nicht ausreichen würde. Aufgrund tagtäglicher Abweichungen in den standardisierten Routineabläufen aufgrund geänderter Sicherheitsanforderungen, wie etwa bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit Insass:innen, bedürfe es bei beiden bewerteten Arbeitsplätzen stets einer situationsangepassten Reaktion, die aufgrund der oftmals gegebenen Dringlichkeit und einer möglichen Sicherheitsrelevanz selbständig durch den stellvertretenden Justizwachkommandanten zu erfolgen habe. Dabei komme diesem ein geringfügiger Entscheidungsspielraum zu, weshalb eine Zuordnung zum Kalkül „Teilroutine“ erforderlich sei.
2.6.2.2. Denkanforderung (Problemlösung und Kreativität)
In der Unterkategorie „Denkanforderung“ ordnete die Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 4 („ähnlich“) zu. Begründend ist im Gutachten ausgeführt, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers den Bereich des Justizwachdienstes umfasse und diese sich im Wesentlichen in folgende größeren Unterkategorien aufsplitten lassen: Vollzugsaufgaben (Insass:innen), administrative Aufgaben (Sicherheit) sowie Führungs- und Leitungsaufgaben (Dienst- und Fachaufsicht). Eine erhöhte Denkanforderung, die über die Zwischenstufe drei hinausgehen würde, bestehe z.B. im Bereich der Koordination von Komplizengruppen im Zuge der Haftraumzuweisung. Dabei bedürfe es eines Hintergrundwissens, z.B. aus den Bereichen Religion, ethnischer Zugehörigkeit und ähnlicher Bereiche, um mögliche Inkompatibilitäten von Insass:innengruppen und daraus resultierende Probleme erkennen und richtige Entscheidungen hinsichtlich der Unterbringung treffen zu können. Zudem seien im Bereich der Mitarbeiter:innenführung über Standardprobleme hinausgehende Herausforderungen vorstellbar, die sich im Besonderen bei der Führung von Rückkehrgesprächen nach längeren Krankenständen stellen können. Nachdem der Arbeitsplatzinhaber seinem Aufgabenprofil entsprechend überwiegend ähnliche Aufgaben zu erfüllen habe, deren Lösungen eine Auswahl an bekannten Alternativen erfordere, und nur zu einem geringen Anteil komplexere Aufgaben zu bewältigen habe, ergebe sich für die Denkanforderung die Zwischenstufe 4. Sodann findet sich als Begründung, warum eine Annäherung an die nächsthöhere Stufe 5 „unterschiedlich“ nicht gegeben sei, konkret weil der Arbeitsplatz auf der vierten Hierarchieebene angesiedelt sei und komplexe Entscheidungen, die den gesamten Exekutivbereich betreffen würden, durch den Justizwachkommandanten oder die Anstaltsleitung getroffen werden würden.
Zum Richtverwendungsarbeitsplatz führt die Sachverständige an, dass dem dortigen Arbeitsplatzinhaber als Aufgabe die Führung von jährlichen Mitarbeiter:innengesprächen bzw. Gesprächen in „schwierigen“ Situationen, etwa aufgrund disziplinarrechtlich relevanter Vorkommnisse zukomme, die ein höheres Maß an Kreativität erfordere, sodass auch der Richtverwendungsarbeitsplatz der Zwischenstufe 4 zuzuordnen sei, führt sodann ebenso an, warum aufgrund der hierarchischen Einbindung der Position keine höhere Zuordnung zu erfolgen habe.
Insbesondere aufgrund der angeführten anschaulichen Beispiel ist das Ergebnis der Bewertung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und wurde diese Einstufung auch von den Parteien nicht beanstandet.
2.6.3. Kriteriengruppe Verantwortung
2.6.3.1. Handlungsfreiheit
In der Kategorie „Handlungsfreiheit“ ordnete die Sachverständige den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Zwischenstufe 6 „angewiesen“, jenen der Richtverwendung hingegen der Stufe 7 „standardisiert“ zu.
Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist ausgeführt, dass sich dieser auf der vierten Hierarchieebene befindet, was auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 4 f.). Der Arbeitsplatzinhaber sei für die ihm in die eigene Zuständigkeit übertragenen Aufgaben, genannt werden hierbei die Schlüsselgebarung, Umstellung vom analogen Schlüssel auf die digitale Schlüsselverwaltung, jährliches Update digitaler Schließzylinder, Nachbereitung von Schulungen und der jährlichen Alarmübung, Unterstützung des:der Traktkommandant:in, und in der Funktion als Abwesenheitsstellvertreter des Justizwachkommandanten überwiegend kontrollierendes und beaufsichtigendes Organ. Im Zuge der täglichen Besprechungen mit der Anstaltsleitung und dem ihm direkt vorgesetzten Justizwachkommandanten erfolge eine unmittelbare Kontrolle der Aufgabenerfüllung durch diesen. Der Arbeitsplatz sei dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Arbeitsprozesse grundsätzlich routinemäßig ablaufen würden und durch Erlässe detailliert geregelt seien. Jedoch könne es in Einzelfällen aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Verhaltens von inhaftierten Personen dazu kommen, dass der grundsätzlich routinemäßige Tagesablauf im Vorhinein nicht exakt planbar sei, etwa infolge des Ausfalls von Bediensteten, von Verletzungen oder technischen Problemen. Sodann müsse der Arbeitsplatzinhaber flexibel auf veränderte Situationen reagieren und selbständig Anpassungen vornehmen. Für diese Zwecke sei er befugt, zur Überbrückung von Personalengpässen selbständig Überstunden anzuordnen. Im Übrigen müsse er auch bei den sonstigen zu verrichtenden Exekutivaufgaben auf veränderte Situationen angepasst und zeitnah reagieren, etwa wenn ein Zugangsgespräch mit Insass:innen entgleise oder eine spezielle Unterbringung anzuordnen sei. In die Bewertung sei auch die Tatsache eingeflossen, dass der Arbeitsplatzinhaber eine eingeschränkte finanzielle Handlungsfreiheit im Umfang von EUR 20.000,-- bis 30.000,-- jährlich habe, dies für Zwecke der Instandhaltung der Abteilung, der Modernisierung von Haftraum- und Abteilungsinventar sowie der Adaptierung von Sicherheitseinrichtungen. Gesamt betrachtet kommt die Sachverständige schlüssig zum oben angeführten Bewertungsergebnis. Nachdem es sehr detaillierte Dienstanweisungen der Anstaltsleitung und zudem eine dauernde Kontrolle durch den vorgesetzten Justizwachkommandanten gäbe, sei die nächsthöhere Stufe (7, „standardisiert“) nicht erfüllt, zumal diese auch die Erstellung von Verfügungen und Anordnungen zur Sicherstellung eines geregelten Dienstablaufes beinhalten würde.
Der Richtverwendungsarbeitsplatz befinde sich davon abweichend bereits auf dritter Hierarchieebene. Der Arbeitsplatzinhaber sei selbst überwiegend kontrollierendes und beaufsichtigendes Organ. Zwar seien sämtliche Arbeitsprozesse grundsätzlich durch Erlässe detailliert geregelt und würden diese grundsätzlich routinemäßig ablaufen. Im Rahmen der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben komme dem Arbeitsplatz jedoch auch die Erstellung von Verfügungen und Anordnungen zur Sicherstellung eines geregelten Dienstablaufes zu, die für die zugeordneten Bediensteten bindend seien.
Im Ergebnis konnte die Sachverständige somit schlüssig darlegen, wie es zur Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie jenes der Richtverwendung kam.
2.6.3.2. Dimension
In der Unterkategorie Dimension wies die Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert 3 („breit“) zu.
Beim Bereich des Beschwerdeführers würden monetäre Aspekte keine bewertungsrelevante Rolle spielen. Begründend wird dies mit dem minimalen Budget im Ausmaß von EUR 20.000,-- bis 30.000,--, über das der Arbeitsplatzinhaber verfügen könne. Daher erscheine es zweckmäßig, als Maßstab für die Bewertung der Dimension jene servicierten Stellen festzulegen, die (in)direkt von den Arbeitsergebnissen des Arbeitsplatzinhabers erreicht werden. Dabei handle es sich einerseits um all jene Bediensteten der Justizanstalt, die dem stellvertretenden Justizwachkommandanten untergeordnet seien. Dies seien 85 Exekutivbedienstete. Andererseits würden auch die inhaftierten Personen, konkret mit Planbelag 227 Personen, von den Arbeitsergebnissen des Stelleninhabers erreicht werden. Daraus ergeben sich gesamt betrachtet 312 servicierte Stelle und sei daher der Arbeitsplatz der Dimension „breit“, mit der Stufe 3 zuzuordnen. Die nächsthöhere Stufe würde eine Bandbreite von 501 bis 1.000 servicierte Stellen bedeuten. Diesbezüglich ist die Einordnung durch die Sachverständige nicht zu beanstanden, weil die Schwelle zur nächsten Stufe aufgrund der Anzahl der servicierten Stellen noch weit entfernt ist. Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Überbelags bei Insass:innen – erwähnt wurde vom Zeugen römisch 40 eine permanente Auslastung im Rahmen von 105 % bis 120 % vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024) – würde keine höhere Stufe erreicht werden.
Bei der Richtverwendung ist die Zahl der servicierten Stellen aufgrund der geringeren Anzahl von Exekutivbediensteten und Planbelag bei der betreffenden Justizanstalt mit 217 geringer, dies führt jedoch ebenso schlüssig zu einer Zuordnung zum Kalkül „breit“ (3).
2.6.3.3. Einfluss auf Endergebnisse
In der Unterkategorie Dimension wies die Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert 4, als Zwischenstufe zwischen den Werten 3 „beitragend/indirekter Einfluss“ und 5 „anteilig/direkter Einfluss“ zu.
Begründend findet sich, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein typischer „Mischarbeitsplatz“ sei, der sowohl Elemente einer anteiligen/direkten als auch einer beitragenden/indirekten Einflussnahme auf das Endergebnis aufweise. Hauptaufgabe des Arbeitsplatzinhabers sei die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, dies entsprechend den Anordnung des Justizwachkommandanten und der Anstaltsleitung, durch die Wahrnehmung der in den Arbeitsplatzbeschreibungen dargestellten Kontroll- und Aufsichtsaufgaben. Vorrangiges Ziel sei dabei nicht, die exekutivdienstlichen Aufgaben persönlich wahrzunehmen, sondern deren Wahrnehmung durch zugeordnete Bedienstete sicherzustellen und zu kontrollieren. Dabei sei die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt für den stellvertretenden Justizwachkommandanten nur indirekt erreichbar, indem er seinen Einfluss über die ihm zugeordneten Bediensteten – durch entsprechende Anweisungen – geltend mache. Im Bereich der Mitwirkung bei der Dienstplanstellung sei der Einfluss hingegen anteilig/direkt. Im Rahmen seiner stellvertretenden Tätigkeit könne der Arbeitsplatzinhaber die in diesem Zusammenhang notwendigen Anordnungen von Überstunden zur Überbrückung von Personalengpässen selbständig treffen. Ein anteiliger/direkter Einfluss bestehe auch über das dem Stelleninhaber zugewiesene Budget, weiters bei gewissen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Insass:innen, konkret beim Prüfverfahren vor der Genehmigung von Videotelefonie oder von Langzeitbesuchen oder bei der Führung von Zugangsgesprächen, die wesentlich zur Einschätzung der Sicherheitslage als auch zur Entspannung bei Personen, die mit der Haftsituation überfordert sind, beitragen.
Für die Erreichung der nächsthöheren Stufe wäre die Gestaltung von Rahmenbedingungen und Grundsatzrichtlinien erforderlich, dies obliege beim konkret zu bewertenden Arbeitsplatz jedoch der Anstaltsleitung.
Auch der Arbeitsplatz der Richtverwendung sei ein typischer „Mischarbeitsplatz“, wobei in etwa das oben Gesagte angeführt wurde.
Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen der Sachverständigen schlüssig und bestehen keine Gründe, die Einstufung anzuzweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einerseits am 12.12.2015 bei seinem Anstaltsleiter mündlich einen Antrag auf Aufwertung seines Arbeitsplatzes. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2018 die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, die sich daraus ergebende Neubewertung seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie eventualiter bei Feststellung der Höherwertigkeit die Anweisung einer entsprechenden Funktionszulage bzw. Anweisung der Differenz zu seiner derzeitigen Funktionszulage. Die Behörde sprach über diese Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2023 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.2. Bewertung des Arbeitsplatzes:
3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
Paragraph 137, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Absatz eins, einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Absatz 4,
(6) Absatz 5, ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
Paragraph 143, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2.2. Zur maßgeblichen Rechtsprechung
Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979 sind die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (VwGH 25.6.2008, 2005/12/0219). Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123). Nichts Anderes gilt für die Verwaltungsgerichte (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0142).
Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat nach ständiger Rechtsprechung ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat (statt vieler VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines:r Beamt:in einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).
Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist vergleiche VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).
Dabei ist die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringende Tätigkeiten (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0070 mit Verweis auf 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Beisein der Sachverständigen die auf dem Arbeitsplatz tatsächlich zugeordneten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten aufgenommen, der zeitliche Aufwand abgesteckt und dabei auch auf die diesbezüglichen Änderungen und Neuerungen Bedacht genommen. In der Folge wurde von der Sachverständigen unter Vergleich mit einer adäquaten Richtverwendung ein Bewertungsgutachten erstellt, zu dem in der Folge den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör gewährt wurde. In der im Anschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Bewertungsgutachten durch die amtliche Sachverständige aufgrund des von den Parteien zwischenzeitig erstatteten Vorbringens erörtert und fallbezogen ergänzt. Die Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens die im Gutachten vorgenommene Bewertung.
Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten eine adäquate Bewertungsmethode herangezogen. Das Gutachten wird den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Anforderungen an die Vorgehensweise bei Arbeitsplatzbewertungen gerecht. Die von der Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Vergleichs mit dem Arbeitsplatz der in Frage kommenden Richtverwendung. Das klare und schlüssige Gutachten, dem auch umfassende Ausführungen zur angewandten Bewertungsmethode entnommen werden können, konnte durch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden.
Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist das Gutachten des Amtssachverständigen in sämtlichen Punkten nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Die Sachverständige hat in der Bewertung sämtliche Gesichtspunkten, insbesondere auch nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte, vom Arbeitsplatzinhaber auszuführende Tätigkeiten berücksichtigt und in der mündlichen Verhandlung, wie in der Beweiswürdigung angeführt, das Gutachten auch hinsichtlich des in den Stellungnahmen zum schriftlichen Gutachten ergangenen Vorbringens, mündlich ergänzt.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E3a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist, wobei dies zeitraumbezogen jedenfalls ab dem 12.12.2015 gilt.
Über das Eventualbegehren des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.10.2018, im Fall der Feststellung einer höheren Wertigkeit seines Arbeitsplatzes möge ihm rückwirkend im gesetzlichen Ausmaß die entsprechende Funktionszulage gewährt werden, musste daher nicht gesondert abgesprochen werden.
3.3.2. Sofern der Beschwerdeführer anregte, einen Vergleich mit einer aus seiner Sicht besser vergleichbaren, weil größenmäßig ähnlicheren Justizanstalt durchzuführen, ist auf die Rechtslage zu verweisen, wonach ein Vergleich mit einer Richtverwendung durchzuführen ist, was bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Justizanstalten jedoch nicht der Fall ist. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es der Behörde freisteht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012 mwN).
3.3.3. Sofern der Beschwerdeführer auf die NQR Zuordnung- Qualifikationsregister verweist, ist – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – anzuführen, dass diese beiden Bewertungssysteme nicht miteinander vergleichbar sind und somit eine Zuordnung der E2a-Grundausbildung zu einem NQR-Niveau für die Bewertung des Arbeitsplatzes nicht maßgeblich ist. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.11.2024, er sei durch seine Ausführungen zum NQR-System und der Einordnung der E2a-Ausbildung auf dem NQR-Niveau 5 bzw. der Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 30.07.2009, GZ römisch 40 an eine Mitarbeiterin der Europäischen Kommission, dem zu entnehmen sei, dass nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ein Abschluss der Stufe E2a ein Diplom sei, das den Zugang zur postsekundären Bildung im Sinne der Aufforderung zur Interessenbekundung ermögliche und auch nach österreichischem Recht einem Semester Hochschulstudium gleichgestellt sei, dem Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein, nicht gefolgt werden.
Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass er selbst die E2a-Grundausbildung mit Auszeichnung abgeschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Bewertung nach Paragraph 137, bzw. Paragraph 143, BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, auf die subjektiven Qualifikationen des Arbeitsplatzinhabers nicht ankommt. Die persönlichen Fähigkeiten und ein allfälliges besonderes Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, sind somit nicht maßgeblich vergleiche VwGH 29.06.2011, 2008/12/0111).
3.3.4. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei der Zeitraum ab seinem Antrag vom 12.12.2015 maßgeblich, die Behörde diesbezüglich vorbrachte, dass mit diesem Antrag eine Aufwertung des Arbeitsplatzes begehrt worden sei, was rechtlich nicht zulässig sei vergleiche VwGH 17.09.2024, 2000/12/0294, wonach ein Antrag eines Beamten, der nur darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu erreichen, rechtlich unzulässig ist), der Beschwerdeführer seinen Antrag jedoch u.a. in der mündlichen Verhandlung modifizierte, ist darauf hinzuweisen, dass dies ohne Relevanz ist, weil das Bewertungsgutachten ergeben hat, dass es ohnedies im gesamten Zeitraum ab 12.12.2015 bei der gleichen Bewertung geblieben ist. Insofern bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Behörde dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrags gegeben hat vergleiche VwGH 14.12.2006, 2002/12/0174).
3.3.5. Insoweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der hinzugezogenen Amtssachverständigen ins Treffen führte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereits ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.07.2024, Ra 2024/12/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schadet es nicht, dass ein Sachverständiger bereits am unterinstanzlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 52, AVG mitgewirkt hat. Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nämlich nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Es verstößt somit nicht gegen Paragraphen 53, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG, im Rechtsmittelverfahren denselben Sachverständigen wie im unterinstanzlichen Verfahren beizuziehen (VwGH 24.02.2004, 2001/05/1079). Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige in früheren oder dem betreffenden Verfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, begründet keine Befangenheit (statt vieler VwGH 23.09.2004, 2002/07/0149). Insbesondere liegt in der Teilnahme eines Sachverständigen am bisherigen Beweisverfahren kein hinreichender Grund für die Annahme, der Sachverständige stünde bei seiner neuerlichen Beiziehung im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht völlig objektiv und unvoreingenommen gegenüber (VwGH 06.07.1999, 97/10/0096).
Gegenständlich hat die Sachverständige den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer Bewertung gemäß Paragraph 143, Absatz 4, BDG 1979 unterzogen. Bei dieser abstrakten Arbeitsplatzbewertung, bei der es nicht auf den jeweiligen Arbeitsplatzinhaber ankommt, war der Beschwerdeführer nicht beigezogen und war dies auch nicht erforderlich (siehe dazu VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094, wonach eine Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht verpflichtend ist, weil es im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Befundaufnahme gibt und somit daraus keine Befangenheit des Sachverständigen abgeleitet werden kann). Eine Befangenheit der Sachverständigen war im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht ersichtlich.
3.3.6. Sofern der Beschwerdeführer mehrmals Einwendungen gegen die angewandte Bewertungsmethode, insbesondere deren fehlende Nachvollziehbarkeit vorbrachte, ist anzuführen, dass sich im Sachverständigengutachten ab Sitzung 6 eine Kurzbeschreibung der analytischen Bewertungsmethode befindet. Dabei wurde angeführt, dass ein analytisches Verfahren angewandt worden sei. Die analytische Stellenbewertung sei ein Verfahren der systematischen Beurteilung der relativen Arbeitsschwierigkeit nach ausgewählten, in der Folge angeführten Kriterien. Konkret sei ein Stellenwertzahlenverfahren angewandt worden, d.h. für jedes Bewertungsmerkmal seien unterschiedliche Ausprägungen des Anforderungsniveaus beschrieben und der Beurteilung nach dem Gewicht des Merkmals und der Ausprägung Punkte zugeordnet. Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen seien Punkte zugeordnet. Die Summe dieser Zuordnungspunkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führe zu einem Teilergebnis (Teilstellenwertpunkte z.B. für die Kriteriengruppe Wissen) in einer geometrischen Reihe. Der Unterschied von einem solchen Teilstellenwert zum nächst höheren betrage etwa 15 %. Der Grund hierfür liege in der Tatsache, dass das menschliche Schätzvermögen relativen Charakter habe. Unterschiede hinsichtlich einer Quantität oder Qualität würden immer nur relativ zu einer Bezugsgröße und erst ab einer bestimmten Unterscheidungsschwelle wahrgenommen (Weber-Fechner’sches Gesetz). In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige ergänzend aus, dass es sich bei der Verbindung zwischen den Teilstellenwertpunkten zu den einzelnen Kriterien und den sich daraus ergebenden Summen um das Ergebnis von Berechnungen handle, die diesem Bewertungssystem zugrunde liegen. Dabei handle es sich um algorithmische Berechnungstools vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 12 f.). Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einen Auszug aus einem Handbuch der HAY-Group verweist, ist aus diesem für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen, weil – wie auch die Sachverständige ausführte – das von der Sachverständigen angewandte System für den Bundesdienst adaptiert wurde und zum Teil andere Begrifflichkeiten und Abgrenzungen verwendet, als dies für die Privatwirtschaft der Fall wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024, Sitzung 14). Insofern kann diesem einzelnen Auszug aus einem ansonsten nicht vorgelegten Handbuch gegenständlich kein relevanter Beweiswert hinzugerechnet werden.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren, in dem vom Beschwerdeführer ebenfalls die fehlende Offenlegung der Zahlen-Schritt-Tabellen und damit mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens monierte, bereits ausgesprochen, dass die Frage, inwieweit das Weber-Fechner‘sche Gesetz im Bereich der Arbeitsplatzbewertung nutzbar gemacht werden kann oder nicht, eine in das Fachgebiet der Arbeitsplatzbewertung fallende Fachfrage darstellt. Wie aus den Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskatalogs durch die Dienstrechts-Novelle 2005 vergleiche ErläutRV 953 BlgNR 22. GP), hervorgeht, ist der Gesetzgeber selbst von einer Nutzbarkeit des Weber-Fechnersch‘en-Gesetzes für den Bereich der Arbeitsplatzbewertung und von der Tauglichkeit der Bewertungsmethode ausgegangen (VwGH 07.12.2023, Ro 2021/12/0010).
3.3.7 Sofern vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11.11.2024 die Einvernahme von römisch 40 , des Teamleiters der Sachverständigen der Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR, als Zeugen beantragt wurde, ist anzuführen, dass es auf diesen Beweis nicht ankommt. Wie bereits erläutert, lässt sich der NQR-Rahmen nicht mit dem gegenständlich angewandten Arbeitsplatzbewertungsverfahren vergleichen und wäre aus einer derartigen Zeugenaussage für das gegenständliche Verfahren kein weiterer Beweiswert zu erwarten. Von der Einvernahme konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2025:W293.2281156.1.00