Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

08.01.2025

Geschäftszahl

L512 2295175-1

Spruch

,

L512 2295175-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.- römisch vier und römisch sechs. gemäß Paragraph 55, 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55,, Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), reiste am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der vom BF in weiterer Folge eingebrachte Asylantrag wurde von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , abgewiesen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach Zurückziehung der eingebrachten Berufung wurde der Bescheid rechtskräftig.

Auf Antrag des BF wurde diesem am römisch 40 erstmalig ein befristeter Sichtvermerk erteilt und in weiterer Folge mehrmals bis zuletzt 13.01.1994 verlängert. Nach Versäumung der rechtzeitigen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und einem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, wurde diese Verwaltungsübertretung des BF mit Strafverfügung vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gem. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG geahndet. Dem im März 1994 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest eingebrachten Erstantrag nach dem AufG wurde stattgegeben und dem BF mit römisch 40 zunächst eine befristete und mit 20.01.1995 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit in Österreich erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die vom BF eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der BF wurde in weiterer Folge nach Pakistan abgeschoben.

Spätestens am 24.08.2016 reiste der BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Der Antrag des BF wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages des BF Norwegen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Norwegen zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid erwuchs am 22.10.2016 in Rechtskraft. Der BF verließ daraufhin Österreich.

Spätestens am 11.11.2019 kehrte der BF erneut unrechtmäßig nach Österreich zurück. Der BF hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.

Die rechtliche Vertretung brachte am 06.10.2022 einen Antrag auf Aufhebung des gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbotes ein.

römisch eins.2. Am 08.11.2023 langte ein schriftlicher Antrag der rechtlichen Vertretung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG bei der belangten Behörde ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 15.11.2023 wurde der BF aufgefordert, den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Frist von zwei Wochen zu stellen, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

Der BF brachte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG am 28.11.2023 persönlich bei der belangten Behörde ein.

Am 06.02.2024 wurde der BF bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.11.2023 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 19, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Antrag des BF vom 06.10.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 auf unbestimmte Zeit verhängte Aufenthaltsverbot wurde stattgegeben (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

römisch eins.3. Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben.

römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 sowie römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Pakistan.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Zeugin einvernommen. Der BF erschien nicht zu den Verhandlungen.

römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF spricht die Sprachen Urdu, Englisch und Deutsch. Der BF stammt aus römisch 40 . Der BF absolvierte in Pakistan die Grund- und Hauptschule, ein vierjähriges College sowie ein Bachelorstudium in römisch 40 .

Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder, die im Jahr römisch 40 bzw. römisch 40 geboren sind. Die Ehefrau des BF lebt mit den Kindern in Pakistan.

Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Der BF nimmt bei Bedarf Schmerzmittel.

Der BF reiste erstmals am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Der vom BF in weiterer Folge eingebrachte Asylantrag wurde von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , abgewiesen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach Zurückziehung der eingebrachten Berufung wurde der Bescheid rechtskräftig.

Auf Antrag des BF wurde diesem am römisch 40 erstmalig ein befristeter Sichtvermerk erteilt und in weiterer Folge mehrmals bis zuletzt 13.01.1994 verlängert. Nach Versäumung der rechtzeitigen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und einem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, wurde diese Verwaltungsübertretung des BF mit Strafverfügung vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gem. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG geahndet. Dem im März 1994 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest eingebrachten Erstantrag nach dem AufG wurde stattgegeben und dem BF mit römisch 40 zunächst eine befristete und mit 20.01.1995 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit in Österreich erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die vom BF eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der BF wurde in weiterer Folge nach Pakistan abgeschoben.

Spätestens am 24.08.2016 reiste der BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Der Antrag des BF wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages des BF Norwegen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Norwegen zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid erwuchs am 22.10.2016 in Rechtskraft. Der BF verließ daraufhin Österreich.

Spätestens am 11.11.2019 kehrte der BF erneut unrechtmäßig nach Österreich zurück. Der BF hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.

Dem BF wurde wegen seines illegalen Aufenthalts mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig eine Geldstrafe idHv 550 € auferlegt.

Der BF steht bzw. stand in einem freundschaftlichen Verhältnis zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Der BF lernte diese im Jahr 2019 in einem Lokal kennen. Der BF hat diese in einer schwierigen Lebenssituation unterstützt. So übernahm er beispielsweise nach Ersuchen Einkäufe. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nie. Eine muslimische Heirat bestand nicht.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung. Der BF hat Bekannte in Österreich. Es bestehen keine engen Freundschaften in Österreich.

Der BF absolvierte seit seiner letzten Einreise nach Österreich keinen (Deutsch-)Kurse, Deutschprüfungen oder anderweitige Ausbildungen. Der BF beherrscht die deutsche Sprache gut.

Der BF ist in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der BF unterstützt seine Nachbarin, z.B.: wenn diese Hilfe im Garten benötigt.

Der BF war seit seiner letzten Einreise nach Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt bzw. erhielt vom römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld. Seit römisch 40 erhielt der BF Unfallrente. Seine berufliche Tätigkeit war aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechtes unrechtmäßig.

Am römisch 40 verschuldeten der BF – in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand nach Besuch einer „Raveparty“ – als Lenker seines PKW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem seine Mitfahrer erheblich verletzt wurden und ein Mitfahrer an den Unfallfolgen verstarb. Vom Landesgericht römisch 40 wurden der BF deshalb mit Urteil vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, 3 und 4, 2, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, 4. Fall, Absatz 2, 1. Fall und Absatz 3, Ziffer 2, Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit in Österreich erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde die eingebrachten Berufung des BF gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem Antrag des BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde stattgegeben und das Aufenthaltsverbot zur Gänze aufgehoben.

römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Covid-19

Letzte Änderung 2023-04-12 10:35

COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit 23. März 2020 wurden

Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit 16. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022).

Insgesamt sind in Pakistan bis zum 10. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644

damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a)

Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 31. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b).

Quellen:

_ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report

2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023

1

_ IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https:

//www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023

_ JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems

Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar

cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023

_ NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a):

COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023

_ NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b):

Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023

_ WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst

reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-02-01 11:02

Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus

Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024).

Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti- Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021).

Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und

die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in

Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021).

Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen

(FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische

Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).

Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten

wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und

Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023).

Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021

Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg

die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023).

Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in

der Zahl der Todesopfer auf 693. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024).

Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023).

Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS

3.1.2022).

Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).

Quelle: PIPS 10.1.2024; Entwicklung der Anschlagszahlen und Todesopfer

Regionale Konzentration der Anschläge

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan

und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024).

Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen.

Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS

19.5.2023).

Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022).

Quellen

_ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (n.d): Data Export Tool , https://acleddata.com/

data-export-tool, Zugriff 21.12.2023;

_ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2020): Armed Conflict Location & Event Data

Project (ACLED) Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploa

ds/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 21.12.2023;

_ AJ - Al Jazeera (29/9/2023): Blast at Pakistan procession to mark prophet’s birthday kills at least

52, https://www.aljazeera.com/news/2023/9/29/blast-at-rally-to-mark-prophet-birthday-in-pakista

n-kills-many-injures-dozens, Zugriff 19.10.2023;

_ AJ - Al Jazeera (16/8/2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy

allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-p

akistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023;

_ AJ - Al Jazeera (25/2/2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing,

https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-r

esumes, Zugriff 21.12.2023;

_ AN - Arab News (12/9/2023): Afghan-Pakistan crossing at a standstill a week after gunfight, https:

//www.arabnews.com/node/2372091/pakistan, Zugriff 21.12.2023;

_ AP - Associated Press (13/7/2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead,

https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 21.12.2023;

_ BBC - British Broadcasting Corporation (29/9/2023): Pakistan: More than 50 killed and dozens

injured in Mastung blast, https://www.bbc.com/news/world-asia-66956626, Zugriff 19.10.2023;

_ BW - Bitter Winter (1/6/2023): Pakistan: Bishops’ Patience Exhausted After Killings at Catholic

School, https://bitterwinter.org/pakistan-bishops-patience-exhausted-after-killings-at-catholic-sch

ool, Zugriff 20.1.2024;

_ CRSS - Center for Research and Security Studies (31/12/2023): Pakistan’s Violence-Related

Fatalities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual

23

Security Report , https://crss.pk/pakistans-violence-related-fatalities-mark-a-record-6-year-high-5

6-surge-in-violence-recorded-in-2023-crss-annual-security-report, Zugriff 11.1.2024;

_ CRSS - Center for Research and Security Studies (30/9/2023): CRSS Security Report: Security

Forces Losses Hit 8-Year High in First 9 Months of 2023, Q3 Records 57% Surge in Violence ,

https://crss.pk/security-forces-losses-hit-8-year-high-in-first-9-months-of-2023-q3-records-57-s

urge-in-violence-crss-security-report/, Zugriff 13.10.2023;

_ CRSS - Center for Research and Security Studies (2/8/2023): Annual Security Report 2022 -

Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual- security- report- 2022-3, Zugriff

18.10.2023;

_ CRSS - Center for Research and Security Studies (11/7/2023): Quarterly Security Report- Q2-2023,

https://crss.pk/quarterly-security-report-q2-2023, Zugriff 22.1.2024;

_ CRSS - Center for Research and Security Studies (3/1/2022): CRSS Annual Security Report 2021-

Executive Summary , https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 20.12.2023;

_ CSIS - Center for Strategic and International Studies (3/8/2023): The Islamic State Threat in Pakistan:

Trends and Scenarios, https://www.csis.org/analysis/islamic-state-threat-pakistan-trends-a

nd-scenarios, Zugriff 19.10.2023;

_ CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (5.2023): The Tehrik-i-Taliban Pakistan

After the Taliban’s Afghanistan Takeover, Volume 16 - Issue 5, https://ctc.westpoint.edu/the-tehri

k-i-taliban-pakistan-after-the-talibans-afghanistan-takeover, Zugriff 25.10.2023;

_ DAWN - DAWN Newspaper (7/8/2023): Teacher killed on blasphemy allegation in Turbat, https:

//www.dawn.com/news/1768725, Zugriff 12.10.2023;

_ DAWN - DAWN Newspaper (14/12/2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com

/news/1726252, Zugriff 21.12.2023;

_ DAWN - DAWN Newspaper (14/1/2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed

with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 21.12.2023;

_ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of

Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Repo

rt_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023;

_ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan - Assessing the

National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte

nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 5.10.2023;

_ HRW - Human Rights Watch (22/8/2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://ww

w.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023;

_ KP - Khaama Press (27/4/2023): Pakistan Says Fencing On Durand Line Completed by 98 Percent,

https://www.khaama.com/pakistan-says-fencing-on-durand-line-completed-by-98-percent, Zugriff

21.12.2023;

_ Lowy Inst - Lowy Institute (21/9/2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy , https://www.lowy

institute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy, Zugriff 12.10.2023;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (19/1/2024a): PIPS Database, Pak-Afghan border-Pak-India

border-Pak-Iran border, From 01-01-2023 To 31-12-2023, https://pakpips.com/app/database/repor

t.php?srtid=gipap, Zugriff 19.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10/1/2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.

com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8/1/2024): Pakistan Monthly Security Report: December

2023, https://pakpips.com/app/reports/1513, Zugriff 12.1.2024;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7/12/2023): Pakistan Monthly Security Report: November

2023, https://pakpips.com/app/reports/1498, Zugriff 14.12.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7/11/2023): Pakistan Monthly Security Report: October

2023, https://pakpips.com/app/reports/1483, Zugriff 13.12.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4/10/2023): Pakistan Monthly Security Report: September

2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6/9/2023): Pakistan Monthly Security Report: August 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1450, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4/8/2023): Pakistan Monthly Security Report: July 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1432, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5/7/2023): Pakistan Monthly Security Report: June 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1416, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

24

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8/6/2023): Pakistan Monthly Security Report: May 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1400, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30/5/2023): Pakistan’s Afghan Perspective And Policy

Options - Final report of PIPS analyses and expert consultations since July 2021, https://www.pa

kpips.com/web/wp-content/uploads/2023/07/Final_Report_full.pdf, Zugriff 25.10.2023;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6/5/2023): Pakistan Monthly Security Report: April 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1385?, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5/4/2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8/3/2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023,

https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24/2/2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.

pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20/2/2023): Pakistan Monthly Security Report: January

2023, https://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (18/2/2022): Pakistan’s Counter- Extremism Challenge and

Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_

for-website.pdf, Zugriff 20.12.2023;

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4/1/2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ec

oi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich];

_ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15/6/2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.

pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Final-Report-2020.pdf, Zugriff 5.10.2023;

_ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12/9/2023): At An Impasse: Pakistani-Afghan Border

Still Closed As Tensions Rise, https://www.rferl.org/a/pakistan-afghanistan-border-closed-tension

s/32589266.html, Zugriff 21.12.2023;

_ TN - Tolonews (26/4/2023): Fencing on Durand Line Completed by 98 Percent: Islamabad, https:

//tolonews.com/afghanistan-183121, Zugriff 21.12.2023;

_ Tagesschau - Tagesschau (18/1/2024): Pakistan attackiert Ziele im Iran, https://www.tagesschau

.de/ausland/asien/pakistan-iran-angriffe-100.html, Zugriff 19.1.2024;

_ UNSC - United Nations Security Council (25/7/2023): Thirty-second report of the Analytical Support

and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL

(Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209

5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023;

_ UNSC - United Nations Security Council (13/2/2023): Thirty-first report of the Analytical Support

and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL

(Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/208

7006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;

_ WION - World römisch eins s One News (7/3/2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a

Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-att

acked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023;__

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-04-12 15:51

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den

auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022).

Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023).

Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste

Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats.

Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [, (AA 8.8.2022).

Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei „police encounters“ ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vergleiche HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022).

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte „Enforced Disappearances“ - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vergleiche HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel (AI 29.3.2022).

Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen

schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen

und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022).

Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene.

Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium

zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2

077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele

vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202

2.pdf, Zugriff 18.8.2022

71

_ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage

der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff

2.9.2022

_ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e

uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf,

Zugriff 11.12.2022

_ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https:

//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf,

Zugriff 2.9.2022

_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan,https://www.ecoi.net/de/

dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023

_ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights

Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-04-12 15:55

Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Jahr 2015 als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem 2014 ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 8.8.2022). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vergleiche HRCP 2022, AA 8.8.2022). Auch im Jahr 2021 fanden keine Hinrichtungen statt (DFAT 25.1.2022; vergleiche AI 5.2022, CCDPW o.D., HRCP 2022, AA 8.8.2022). Weiterhin werden allerdings Todesurteile ausgesprochen (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan aufgrund von Presseberichten von mindestens 125 Todesurteilen aus. Dies stellt einen weiteren Rückgang gegenüber den mindestens 177 vom Jahr 2020 dar (HRCP 2022). Im Jahr 2019 sind es noch 578 Todesurteile gewesen (HRCP 2021). Amnesty International hingegen geht für das Jahr 2021 von 129 neuen Todesurteilen aus, was demnach einen starken Anstieg gegenüber ihren Daten des Vorjahres (49 Todesurteile) darstellt. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte dies mit einer Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren zusammenhängen, die im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ins Stocken gerieten (AI 5.2022). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 8.8.2022; vergleiche AI 5.2022).

Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 12.4.2022). Diese kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der „most serious crimes“ hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Außerdem passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 8.8.2022). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).

Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 8.8.2022). Das staatliche Recht verbietet ebenfalls die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 5.2022). Das Urteil ist wegweisend, inwieweit es Präzedenzcharakter hat, bleibt abzuwarten (AA 8.8.2022). Bereits kurz danach wurden einige Todesurteile psychisch kranker Häftlinge in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (DFAT 25.1.2022).

Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in Paragraph 295 c, selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in den sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp ausgesprochen (The Guardian 19.1.2022).

Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 8.8.2022).

Quellen:

_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 18.8.2022

_ AI - Amnesty International (5.2022): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 25.10.2022

_ AI - Amnesty International (4.2021): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 7.11.2022

_ CCDPW - Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (o.D.): Cornell Database Results Pakistan, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=56, Zugriff 7.2.2022

_ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-r eport-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022

_ The Guardian (19.1.2022): Woman sentenced to death in Pakistan over ‘blasphemous’ WhatsApp activity, https://www.theguardian.com/world/2022/jan/19/pakistan-woman-aneeqa-ateeq-sentenc ed-to-death-blasphemous-whatsapp-messages, Zugriff 7.11.2022

_ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.11.2022

_ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_re moved.pdf, Zugriff 5.12.2021

_ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.8.2022

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2024-02-01 07:48

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.11.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend.

Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 152

30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Die enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen in Folge der Flutkatastrophe vom Sommer 2022 fügen eine neue Belastung für den Staatshaushalt hinzu. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurden von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023). Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite. Mit Stand Herbst 2023 war auch davon erst wenig ausbezahlt. Viele Geberstaaten bezweifeln, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich bei jenen ankommt, die sie benötigen, bzw. zum Schutz vor zukünftigen Katastrophen eingesetzt wird (WOZ 31.8.2023).

Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. Die Wirtschaft ist im Fiskaljahr 2023 geschrumpft, nachdem sie zwei Jahre in Folge ein starkes Wachstum verzeichnet hatte. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Dies steht unter anderem im Zusammenhang mit dem längeren Beibehalten der akkommodierenden Geldpolitik [Anmerkung: Erhöhung der Geldmengen, niedrige Zinssätze], dem Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt, der Überschwemmungskatastrophe 2022, den innenpolitischen Querelen sowie den damit verbundenen starken Vertrauensverlust und Abstufungen der Kreditwürdigkeit( WB 4.10.2023).

Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (TE 1.12.2023). Die Verringerung der Einkommen dürfte Millionen von Arbeitnehmern betreffen, insbesondere diejenigen, die in informelle Arbeitsplätze mit geringerer Produktivität abgerutscht sind. Als Folge des Sinkens der Löhne und der Verringerung der Arbeitsplätze sowie der hohen Inflation wird davon ausgegangen, dass die Armut zugenommen hat, und dies auch die Kaufkraft untergräbt (WB 4.10.2023).

In der ersten Hälfte des Jahres 2023 schien Pakistan sogar auf einen verheerenden wirtschaftlichen Ausfall zuzusteuern. Die Aussetzung der Auszahlungen eines Kreditprogramms des Internationalen Währungsfonds (IWF) aufgrund der wiederholten Nicht-Erfüllung der Reformverpflichtungen und die folgende Kreditaussetzung weiterer internationaler Geldgeber führte zu einer unmittelbaren Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Schließlich konnten sich der IWF und Pakistan auf ein neunmonatiges Programm mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 3 Mrd. US-Dollar als Überbrückungsmaßnahme einigen (USIP 6.9.2023). In seiner ersten Überprüfung im November attestierte der IWF eine aufkommende Erholung (IMF 15.11.2023). Das Finanzministerium berichtet ebenfalls von einer schrittweisen Erholung sowie von Zuwächsen in wichtigen Wirtschaftszweigen, wie Landwirtschaft und Produktion (MoF PAKI 2.12.2023). Auch die Inflation sank bis Oktober auf 26,89 Prozent, allerdings stieg sie im November wieder leicht (TE 1.12.2023).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über mehr als 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 22.3.2023). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018-19 auf 71,76 Millionen für 2020-21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen. Pakistan hat damit eine der höchsten Zahlen an Arbeitskräften weltweit. Allein die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15-24 Jahren beträgt 41,77 Millionen (MoF PAKI 4.6.2023a). Zusätzlich erreichen fast 2 Millionen Jugendliche jährlich das arbeitsfähige Alter. Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.11.2023; vergleiche MoF PAKI 4.6.2023b). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MoF PAKI 4.6.2023b; vergleiche IOM 12.2022). Die Tendenz ist hier abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 12.2022). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte.

Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.11.2023). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Im Jahr 2022 wanderten 829.549 Pakistaner offiziell registriert im dafür zuständigen Bureau of Emigration & Overseas Employment ins Ausland aus, um dort zu arbeiten. Diese Migration konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF PAKI 4.6.2023a; vergleiche BEOE 8.12.2023). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vergleiche TVET o.D.a).

Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat zum Ziel die Lücke zwischen dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der Ausbildung zu schließen und den Zugang, die Qualität und die Treffsicherheit der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vergleiche TVET o.D.a). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVET o.D.a; vergleiche IOM 22.3.2023).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm, dessen Zielsetzung die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, wurde in die Drought Emergency Relief Assistance (DERA) integriert. Als weiteres Programm wurde das Khushal Pakistan Program eingeführt. Mit Schwerpunkt auf den ländlichen Bereich zielt es auf die Förderung ökonomischer Aktivität durch die Schaffung von Infrastruktur und öffentlicher Arbeit, u.a. im Bereich, Straßenbau, Wasserversorgung, Schulbau und Bodenkonservierung (IOM 22.3.2023).

Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das Punjab Rural Support Program als staatliches Programm durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weibliche Haushaltsvorstände (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen hat außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022).

Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vergleiche TNI 7.12.2023).

Ein staatliches Projekt speziell zur Förderung der Berufstätigkeit junger Menschen ist z.B. das PM Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023 (IOM 30.3.2021; vergleiche INCPAK 25.1.2023; MCB o.D.). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung außerdem ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023).

Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2022) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTC o.D.).

Quellen:

_ BEOE - Bureau of Emigration & Overseas Employment [Pakistan] (8.12.2023): Reports & Statistics,

https://beoe.gov.pk/reports-and-statistics,Zugriff 8.12.2023

_ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland]

(o.D.): Soziale Situation - Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soz

iale-situation-15408, Zugriff 5.12.2023

_ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (6.7.2022): Labor migration from South Asia to the

Gulf: Pakistan as an example, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/en

glish-version-country-profiles/510112/labor-migration-from-south-asia-to-the-gulf-pakistan-as-a

n-example/, Zugriff 3.12.2023

_ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report

2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 2.12.2023

_ CNN - Cable News Network (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan’s economy is on

the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff

2.12.2023

_ EB - Encyclopedia Britannica (30.11.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britanni

ca.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 5.12.2023

_ Finanzen.at (26.1.2024): Währungsrechner: Pakistanische Rupie - Euro, https://www.finanzen.at/

waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 26.1.2024

_ ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https:

//www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_protect/---soc_sec/documents/publication/wcms_8175

72.pdf, Zugriff 3.12.2023

_ INCPAK - The Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture

Loan Scheme 2023, https://www.incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture

-loan-scheme-2023/, Zugriff 3.12.2023

_ IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic

situation in the Islamic Republic of Pakistan, [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]

_ IOM - International Organization for Migration (12.2022): Länderinformationsblatt Pakistan 2022, ht

tps://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 5.12.2023

_ IMF - The International Monetary Fund (15.11.2023): Pakistan: IMF Reaches Staff-Level Agreement

on the First Review for the 9-Month Stand-By Arrangement, https://www.imf.org/en/News/Articles

/2023/11/15/pr23392-pakistan-imf-reaches-sla-first-review-9-month-sba, Zugriff 5.12.2023

_ MCB - MCB Bank Limited o.D. [letztes Bezugsdatum 6.2023]: Prime Minister’s Youth Business &

Agriculture Loan Scheme, https://www.mcb.com.pk/business/prime-minister-youth-business-and

-agriculture-loan-schemeex-pmkjyes-now-revised-as-pmybals, Zugriff 5.12.2023

_ MoF PAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (2.12.2023): Monthly Economic Update & Outlook November,

2023, https://www.finance.gov.pk/economic/economic_update_November_2023.pd

f, 5.12.2023

_ MoF PAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (4.6.2023a): Pakistan Economic Survey 2021-22, Population,

Labour Force and Employment, https://www.finance.gov.pk/survey/chapters_23/12_Popul

ation.pdf, Zugriff 5.12.2023

_ MoF PAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (4.6.2023b): Pakistan Economic Survey 2021-22, Agriculture,

https://www.finance.gov.pk/survey/chapters_23/02_Agriculture.pdf, Zugriff 5.12.2023

_ NAVTTC - National Vocational & Technical Training Commission (o.D.): National Employment

Exchange Tool - About, https://jobs.gov.pk/home/about, Zugriff 8.12.2023

156

_ PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Agriculture Statistics, https://www.pbs.gov.

pk/content/agriculture-statistics, Zugriff 2.12.2023

_ Tagesschau (9.1.2023): Pakistan bekommt Milliardenhilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/as

ien/pakistan-flut-milliardenhilfe-101.html, Zugriff 10.12.2023

_ TE - Trading Economics (1.12.2023): Pakistan - Pakistan Inflation Rate, https://tradingeconomics

.com/pakistan/inflation-cpi, Zugriff 5.12.2023

_ TC - The Current (6.1.2023): Govtlaunches paid internshipprogramme to support 30,000 unemployedgraduates,

https://thecurrent.pk/internship-unemployed-graduates/, Zugriff 3.12.2023

_ TET - The Express Tribune (12.12.2022): ‘Women empowerment centres on cards’, https://tribune.

com.pk/story/2390695/women-empowerment-centres-on-cards, Zugriff 3.12.2023

_ TNI - The News International (7.12.2023): ‘Pakistan Bait-ul-Mal at a glance’,https://www.thenews.

com.pk/print/1135806-pakistan-bait-ul-mal-at-a-glance, Zugriff 7.12.2023

_ TVET - Technical & Vocational Education & Training [Pakistan] (o.D.a): Technical & Vocational

Education & Training, https://tvetreform.org.pk/technical-vocational-education-training/, Zugriff

7.12.202

_ TVET - Technical & Vocational Education & Training [Pakistan] (o.D.b): Reintegration Of Returnees

In Pakistan,https://tvetreform.org.pk/reintegration/, Zugriff 7.12.2023

_ USIP - United States Institute of Peace (6.9.2023): The Promise and Peril of Pakistan’s Economic

Recovery Effort, https://www.usip.org/publications/2023/09/promise-and-peril-pakistans-economi

c-recovery-effort, Zugriff 5.12.2023

_ WB - World Bank (4.10.2023): Pakistan, Overview, Economic update and outlook, https://www.wo

rldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 25.1.2024

_ WOZ - Die Wochenzeitung(31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung,https:

//www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 5.12.2023

Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum

Letzte Änderung 2023-04-12 16:02

Armut

Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 30.1.2023). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Ernährungssicherheit

Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel „Flutkatastrophe 2022“) (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023).

Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise.

Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023). Die Ernährungsunsicherheit wirkt sich auf Frauen, Kinder und ländliche Haushalte aus, was zu sozio-ökonomischen Ungleichheiten führt und einen Anstieg der Zahl der Haushalte, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, verursacht (TOI 21.10.2022). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt auch eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung, wobei generell der Zugang von Mädchen zu Bildung eine Herausforderung bleibt - insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018 aus 2019,; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die damalige Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Etwa 15-16 Prozent der pakistanischen Bevölkerung leben aufgrund der Überschwemmungen und verfehlten politischen Maßnahmen unter akuter Ernährungsunsicherheit (TOI 21.10.2022).

Wohnraum

Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten. Ein großes Problem ist die Qualität der vorhandenen Wohnungen. Die Hälfte aller städtischen Haushalte ist überbelegt oder besteht aus informellen Siedlungen mit unzureichendem Zugang zu grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Reguläre Wohnungen sind für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich und befinden sich hauptsächlich im Besitz von Männern (WBB 11.3.2022). Die Mehrheit des Wohnraums findet sich in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel auf 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten zu verbessern.

Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2,2 Millionen Häuser und 13.100 Kilometer an Straßen zerstört (IOM 12.1.2023).

Quellen:

_ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report

2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022

_ DT - Daily Times (23.1.2023): Food Security in Pakistan, https://dailytimes.com.pk/1054801/food

-security-in-pakistan/, Zugriff 3.2.2023

_ EB - Encyclopedia Britannica (30.1.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica

.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 2.2.2023

_ IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): IOM Pakistan, Situation Report No. 2:

Pakistan Floods Response, Stand December 31, 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/iom-p

akistan-situation-report-no-2-pakistan-floods-response-december-31-2022, Zugriff 2.2.2023

_ IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https:

//files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 3.2.2023

_ PBS (o.D.b): Special Survey for Evaluating Socio-Economic Impact of Covid-19 on Wellbeing of

People, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//other/covid/Final_Report_for_Covid_Survey_0.

pdf, Zugriff 3.2.2023

_ TET - The Express Tribune (29.12.2022): An unyielding year for agriculture in Pakistan, https:

//tribune.com.pk/story/2393236/an-unyielding-year-for-agriculture-in-pakistan, Zugriff 3.2.2023

_ TET - The Express Tribune (27.2.2022): SBP further eases housing finance, https://tribune.com.pk

/story/2345420/sbp-further-eases-housing-finance, Zugriff 3.2.2023

159

_ TOI - Times of India (21.10.2022): Around 16 per cent people face acute food insecurity in Pakistan:

FAO official, https://timesofindia.indiatimes.com/world/pakistan/around-16-per-cent-people-face-a

cute-food-insecurity-in-pakistan-fao-official/articleshow/95018141.cms, Zugriff 3.2.2023

_ TWB - The World Bank (7.10.2022): The World Bank in Pakistan, https://www.worldbank.org/en/c

ountry/pakistan/overview, Zugriff 3.2.2023

_ TWB - The World Bank (10.2022): Poverty & Equity Brief, https://databankfiles.worldbank.org/publ

ic/ddpext_download/poverty/987B9C90-CB9F-4D93-AE8C-750588BF00QA/current/Global_POV

EQ_PAK.pdf, Zugriff 3.2.2023

_ UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan:

Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/P

akistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 3.2.2023

_ UNDP - United Nations Development Programme (8.9.2022): Human Development Report

2021 aus 2022,, https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2021-22pdf

_1.pdf, Zugriff 2.2.2023

_ UNDP - United Nations Development Programme (6.4.2021): Pakistan National Human Development

Report 2020, https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/human-developme

nt-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 3.2.2023

_ UNHCR (9.3.2023): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan (RRP) January-December

2023, herunterladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regio

nal-refugee-response-plan-rrp-january-december-2023, Zugriff 29.3.2023

_ UNHCR (5.10.2022): Pakistan Flood Response: UNHCR Supplementary Appeal, September 2022

– December 2023, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-flood-res

ponse-unhcr-supplementary-appeal-september-2022-december-2023, Zugriff 2.2.2023

_ WBB - World Bank Blog (11.3.2022): Managing supply and demand: The key to getting ´housing’

right in Pakistan, https://blogs.worldbank.org/endpovertyinsouthasia/managing-supply-and-dem

and-key-getting-housing-right-pakistan, Zugriff 6.2.2023

_ WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient

are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/do

wnload/, Zugriff 2.2.2023

_ WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff

2.2.2023

Sozialwesen

Letzte Änderung 2023-04-12 16:03

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen

und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen mit einschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vergleiche CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022).

Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).

Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).

Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vergleiche IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vergleiche HA 18.2.2021).

Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vergleiche PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die

Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den

Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vergleiche ILO 2019). Sie

bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen

Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)

Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023)

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten

weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vergleiche GB 5.12.2022).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).

Quellen:

_ ADB - Asian Development Bank (2.9.2022): Regional: Enhancing ADB’s Support for Social Protection

to Achieve the Sustainable Development Goals - Pakistan: Social Protection Indicator,

https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/52012/52012-001-tacr-en.pdf, Zugriff

7.2.2023

_ BISP - Benazir Income Support Programme [Pakistan] (o.D.): BENAZIR National Socio-Economic

Registry (NSER) - NSER Survey (Dynamic Registry), https://www.bisp.gov.pk/Detail/NzI5YTMyY

TMtYjE1My00NGUwLTgwYTItZWUwYTZkYWZjYmNj, Zugriff 6.2.2023

_ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland]

(o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der „Vision 2025“, https://www.bm

z.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 6.2.2023

_ BR - Business Recorder (17.10.2022): Pakistan’s pension system, https://www.brecorder.com/ne

ws/40203435/pakistans-pension-system, Zugriff 6.2.2023

_ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report

2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 6.2.2023

164

_ CDDRL - Center on Democracy, Development and the Rule of Law (6.6.2022): Frameworks for a

Developmental Welfare State: Lessons From Pakistan’s Ehsaas Programme, https://fsi9-prod.s3

.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ffdws_ehaas_20220602_0.pdf, Zugriff 6.2.2023

_ Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 7.2.2023

_ ENP - Employees News Portal (6.2.2023): Ehsaas Program CNIC Check Online Registration 2023-

24 NADRA, https://employeesportal.info/ehsaas-program-cnic-check/#List_of_Ehsaas_Program

s_2023-24_Pakistan, Zugriff 6.2.2023

_ EP - Ehsaas Program [Pakistan] (6.2.2023): Ehsaas Waseela Taleem Program, Application, Registration,

Tracking, https://ehsaasprogramme.pk/ehsaas-waseela- taleem- program/, Zugriff

6.2.2023

_ EP - Ehsaas Program [Pakistan] (2022): Ehsaas Program Tracking CNIC Emergency Cash, Apply,

Registration 2022, https://ehsaasprogram.com.pk/, Zugriff 6.2.2023

_ GB - Graana Blog (5.12.2022): Edhi Foundation: Everything You Need to Know, https://www.graa

na.com/blog/edhi-foundation-everything-you-need-to-know/, Zugriff 7.2.2023

_ HA - Help Age International (18.2.2021): Four pension reforms that could improve older people’s

life in Pakistan, https://www.helpage.org/blogs/waqas-qureshi-19658/four-pension-reforms-that-c

ould-improve-older-peoples-life-in-pakistan-1078/, Zugriff 6.2.2023

_ Hasan et al. - Syed Shahzad Hasan, Zia Ul Mustafa, Chia Siang Kow und Hamid A. Merchant

(7.6.2022): „Sehat Sahulat Program“: A Leap into the Universal Health Coverage in Pakistan, in

International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12, https://www.ncbi.n

lm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023

_ ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020–22, https:

//www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_protect/@soc_sec/documents/publication/wcms_81757

2.pdf, Zugriff 6.2.2023

_ ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan,

https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publi

cation/wcms_737630.pdf, Zugriff 6.2.2023

_ ILO - International Labour Organization (o.D.): Social security in Pakistan, https://www.ilo.org/isla

mabad/areasofwork/social-security/lang--en/index.htm, Zugriff 7.2.2023

_ IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic

situation in Pakistan, per Email

_ IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https:

//files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 6.2.2023

_ NRSP - National Rural Support Programme (o.D.): About NRSP, https://nrsp.org.pk/about-us/,

Zugriff 7.2.2023

_ OPM - Oxford Policy Management Ltd. (o.D.): Social Health Protection Initiative in Pakistan, https:

//www.opml.co.uk/projects/social-health-protection-initiative-in-pakistan, Zugriff 7.2.2023

_ PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): PBM Old Home, https://pbm.gov.pk/greathome.html,

Zugriff 6.2.2023

_ PPI - Preparationpoint.info (o.D.): NSER Program Online Registration 2021 – 2022 Check by CNIC,

https://preparationpoint.info/daily-top-20-mcqs/nser-program-online-registration-2021/#NSER_su

rvey_2021, Zugriff 6.2.2023

_ TET - The Express Tribune (19.7.2021): Waseela-e-Taleem to add 1.75m more students, https:

//tribune.com.pk/story/2311352/waseela-e-taleem-to-add-175m-more-students, Zugriff 6.2.2023

_ TET - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP: What is the difference?,

https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 6.2.2023

_ USSSA - United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs

Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005518/pakis

tan.pdf, Zugriff 7.2.2023

_ WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient

are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/do

wnload/, Zugriff 6.2.2023

_ WWF - Workers Welfare Fund [Pakistan] (o.D.): About Us, https://wwf.gov.pk/Detail/NjJlN2Q3M2

EtMzQ3Yi00YTlhLTk4YzctYjllOTAzYzAxMWM1, Zugriff 7.2.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-12 16:06

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vergleiche WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im

Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vergleiche DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vergleiche Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vergleiche TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).

Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).

Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung.

Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).

Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).

In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vergleiche SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vergleiche SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vergleiche IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).

Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vergleiche IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vergleiche IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).

Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vergleiche TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).

In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).

Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).

Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt.

Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vergleiche Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).

Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).

Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt.

Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).

Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings.

Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).

Quellen:

_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974,

Zugriff 8.2.2023

_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2

077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele

vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202

2.pdf, Zugriff 8.2.2023

_ AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://the.akdn/en/where-w

e-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 13.2.2023

_ Borgen - The Borgen Project (9.9.2022): Mental Health in Pakistan, https://borgenproject.org/me

ntal-health-in-pakistan/, Zugriff 11.4.2023

_ Dawn (18.1.2022): Govt hopes Sehat Sahulat Programme will address health issues,

https://www.dawn.com/news/1670009/govt-hopes-sehat-sahulat-programme-will-address-healt

h-issues, Zugriff 13.2.2023

_ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information

Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.

pdf, Zugriff 8.2.2023

_ Lancet - Lancet / Forman, Shakhar, Shah, Mossialos, Nasir (18.10.2022): „Sehat sahulat: A social

health justice policy leaving no one behind“, In The Lancet Regional Health Southeast Asia 7, https://

www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitle0001,

Zugriff 1.3.2023

_ IJERPH - International Journal of Environmental Research and Public Health / Hasan, Ul Mustafa,

Kow, Merchant (7.6.2022): „Sehat Sahulat Program“: A Leap into the Universal Health Coverage

in Pakistan, In International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12,

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023

_ IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic

situation in Pakistan, per Email

_ IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic

situation in Pakistan, per Email

175

_ Lancet (24.2.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean

region: a systematic review, https://www.thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0

366(22)00435-7/fulltext, Zugriff 11.4.2023

_ Marham (6.8.2022): Major Challenges Faced by Health Sector in Pakistan, https://www.marham.p

k/healthblog/major-challenges-faced-by-health-sector-in-pakistan/, Zugriff 8.2.2023

_ PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape

Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Lan

dscape-Analysis.pdf, Zugriff 11.4.2023

_ Sehat Kajani (25.10.2022): Mental Health & and Why römisch eins s römisch eins t Still a Taboo in Pakistan, https://sehatk

ahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo/, Zugriff 11.4.2023

_ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023a): Sehat Sahulat Program, Prime Minister National

Health Programme (PMNHP) Startseite, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/, Zugriff 6.3.2023

_ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023b): Prime Minister National Health Programme

(PMNHP), About the Program, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/about-us/, Zugriff 1.3.2023

_ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023c): Sehat Card Plus, Sehat Sahulat Programme

History, https://sehatsahulat.com.pk/sehat-sahulat-programme-history/, Zugriff 6.3.2023

_ TIP - Transparency International Pakistan (9.12.2022): National Corruption Perception Survey TI

Pakistan 2022, https://transparency.org.pk/wp-content/uploads/2023/01/National-Corruption-Per

ception-Survey-2022.pdf, Zugriff 1.3.2023

_ TNI - The News International (12.11.2021): All set for expansion of Sehat Sahulat Programme,

https://www.thenews.com.pk/print/908098-all-set-for-expansion-of-sehat-sahulat-programme,

Zugriff 13.2.2023

_ TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org

/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;ty

pe=3, Zugriff 8.2.2023

_ WHO - World Health Organization (2023): Outbreak and Crisis Response Appeal 2023, https:

//www.who.int/emergencies/funding/outbreak-and-crisis-response-appeal/2023/2023-appeals/a

ppeal-pakistan, Zugriff 11.4.2023

_ WHO - World Health Organization (2022): Monitoring health and health system performance in the

Eastern Mediterranean Region: Core indicators and indicators on the health-related Sustainable

Development Goals 2021. Cairo: WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, https://appl

ications.emro.who.int/docs/WHOEMHST247E-eng.pdf?ua=1, Zugriff 11.4.2023

_ WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memberstate Profile

Pakistan, https://www.who.int/publications/m/item/mental-health-atlas-pak-2020-country-profile,

Zugriff 11.4.2023

_ WHO - World Health Organization (2020): Health and well-being profile of the Eastern Mediterranean

Region, https://applications.emro.who.int/docs/9789290223399-eng.pdf?ua=1&ua=1, Zugriff

11.4.2023

_ WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan. Health service delivery, http://www.emro.who.i

nt/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 8.2.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-04-12 16:06

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022).

Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen.

Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).

Quellen:

_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2

077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele

vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202

2.pdf, Zugriff 18.3.2023

_ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information

Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-r

eport-pakistan.pdf, Zugriff 7.1.2023

_ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail

_ IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic

situation in Pakistan, per E-Mail

_ ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2023

2. Beweiswürdigung:

römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner damaligen Lebenssituation im Heimatland des BF) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten (Reisepass, Geburtsurkunde).

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) ergeben sich aus dem vom BF im Verfahren vorgelegten Identitätsdokument (Reisepass).

Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in sich stimmigen Angaben und der zum Teil dazu in den Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA, dem AsylGH und dem BVwG aktenkundig gewordenen Urkunden getroffen werden.

Dass der BF arbeitsfähig ist, hat dieser in Einvernahme vor dem BFA dargetan und folgt auch aus der bei der römisch 40 begründeten Beschäftigung.

Dass er unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, war daraus abzuleiten, dass es dafür keine stichhaltigen Hinweise gibt bzw. dieser auch keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt hat. Der BF brachte vor der belangten Behörde vor, dass er gesund sei. Er nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Anhand der im Verfahren miteinbezogenen Länderberichte ist in diesem Konnex festzuhalten, dass in Pakistan eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährt wird. In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Dass sein Gesundheitszustand ein Rückkehrhindernis darstelle, brachte der BF zudem nie vor.

Die Feststellungen zu den bisherigen im Einzelnen dargestellten Verfahrensgängen stützen sich in unstrittiger Weise auf die dazu vorliegenden Verfahrensakten. Gleiches gilt für die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich.

Dass der BF - entgegen seinen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren (siehe Beschwerdeschreiben Seite 3) - mit einer österreichischen Staatsbürgerin keine Lebensgemeinschaft hat bzw. nicht nach islamischen Ritus verheiratet ist – geht aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der betreffenden Person vor dem erkennenden Gericht hervor. Die Zeugin gab unmissverständlich an, dass zwischen ihr und dem BF eine Freundschaft bestand bzw. besteht. So hätte der BF sie in der Vergangenheit unterstützt, beispielsweise beim Einkauf. Sie seien zudem nicht nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen und hätten nie einem gemeinsamen Wohnsitz besessen.

Dass der BF über keine Verwandten in Österreich verfügt, bzw. soziale Kontakte in Form von Bekannten, jedoch keinen engen Freunde hat ist seinen schlüssigen Angaben vor der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Kenntnisse des BF in der deutschen Sprache beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen der Referentin der belangten Behörde, wobei anzumerken ist, dass die Befragung vor dem BFA ohne Dolmetscher durchgeführt wurde. Dass der BF seit seiner letztmaligen Einreise nach Österreich keine Deutschkurse, Deutschprüfungen oder anderweitige Ausbildungen absolvierte, geht aus seinen Ausführungen vor dem BFA hervor.

Die Feststellungen zu ehrenamtliche bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten resultieren aus den Aussage des BF vor der belangten Behörde.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich konnte anhand eines aktuellen Sozialversicherungsauszuges getroffen werden.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Abschließend darf auf Folgendes hingewiesen werden: Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchzuführen. Das erkennende Gericht hat mündliche Verhandlungen anberaumt, den BF zu dieser Verhandlung geladen und zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert. Sowohl die Ladung als auch die übermittelten aktuellen Länderfeststellungen wurden dem BF nachweislich übermittelt.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Belehrungen wäre zu erwarten gewesen, dass der BF, der in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellte, an dem Verfahren mitwirkt. Das Vorgehen, mit dem erkennenden Gericht nicht in Kontakt zu treten bzw. der Ladung zu den mündlichen Verhandlungen nicht Folge zu leisten, widerspricht daher jedenfalls der Verpflichtung an der Mitwirkung im Verfahren.

Zudem muss das Nichterscheinen des BF bei den anberaumten Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, zu welcher der BF nachweislich ordnungsgemäß geladen war, dahingehend gedeutet werden, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Sachverhaltsänderungen bzw. Erläuterungen tätigen wollte, ansonsten er erschienen wäre.

Bezüglich der in Abwesenheit des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert vergleiche VwGH vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

römisch zwei.3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 55, AsylG sowie Paragraph 52, FPG):

Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

römisch zwei.3.3. Das Gericht stellte fest, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin keine Lebensgemeinschaft führte, kein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Die Beziehung des BF zu dieser Person wurde als freundschaftliche Beziehung gewertet. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte.

Im gegenständlichen Fall führt der BF im Bundesgebiet folglich kein Familienleben. Da somit im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der BF hält sich seit November 2019 im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt seit der Einreise nicht mehr rechtmäßig ist. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über Deutschkenntnisse, ist kein Mitglied in einem Verein und pflegt soziale Kontakte. Der BF absolvierte seit seiner letzten Einreise nach Österreich keinen (Deutsch-)Kurse, Deutschprüfungen oder anderweitige Ausbildungen.

Der BF reiste zuvor bereits am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Der vom BF in weiterer Folge eingebrachte Asylantrag wurde abgewiesen. Auf Antrag des BF wurde diesem am römisch 40 erstmalig ein befristeter Sichtvermerk erteilt und in weiterer Folge mehrmals bis zuletzt 13.01.1994 verlängert. Dem im März 1994 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest eingebrachten Erstantrag nach dem AufG wurde stattgegeben und dem BF mit römisch 40 zunächst eine befristete und mit römisch 40 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Jahr 1997 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit in Österreich erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge nach Pakistan abgeschoben.

2016 reiste der BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren wurde festgestellt, für die Prüfung des Antrages des BF Norwegen zuständig ist. Der BF verließ daraufhin Österreich.

Spätestens seit dem am 11.11.2019 befindet sich der BF erneut in Österreich.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der BF war bereits vor seiner letzten Einreise im Jahr 2019 in Österreich. Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF ist schließlich deshalb gering, weil er sich seit seiner letzten Einreise weniger als zehn Jahre in Österreich aufhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Abgesehen davon, dass der BF diese Aufenthaltsdauer nicht erfüllt, ist zu bedenken, dass er den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, zu wenig genutzt hat, um sich in Österreich zu integrieren.

Der inzwischen mehr als fünf Jahre dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist aber auch ob der gebotenen Berücksichtigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF seit seiner Einreise im Jahr 2019 in seiner Bedeutung herabgesetzt. Dem BF musste bei der Einreise bewusst sein, dass sein Aufenthalt aufgrund einer fehlender Aufenthaltsberechtigung nicht erlaubt war und durfte der BF nicht damit rechnen, dass er dauernd in Österreich bleiben konnte. Der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bewirkte gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet. Dem BF wurde wegen seines illegalen Aufenthalts mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig eine Geldstrafe idHv 550 € auferlegt.

Das Verhalten des Fremden, nämlich eine unrechtmäßige Einreise und ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und läuft dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zuwider.

Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042).

Die Arbeitswilligkeit des BF ist ihm zugutezuhalten, jedoch vermag eine unrechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Die Aussage, dass einer ausgeübten unrechtmäßigen Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen vergleiche etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche

Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135).

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, hat in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2019 keine Ausbildung absolviert, wobei selbst dann, wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Bezüglich seiner privaten Bindungen in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es jedoch nichts darauf hindeutet, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in Drittstaaten etc.) aufrechtzuerhalten.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde, zur Schule ging und arbeitete, seine Ehefrau und Kinder in Pakistan leben, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als relativ kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte hat und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

In Anbetracht der sprachlichen, beruflichen sowie sozialen Integration relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde auch daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

römisch zwei.3.4. Das BFA hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichte zu Pakistan keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass der BF im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der BF ist grundsätzlich gesund und hat keine sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (Mann mit Sprachkenntnissen in Urdu und einer mehrjährigen Schulausbildung) nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in Pakistan, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich sein sollte. Es ist dem BF zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (zB Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen) jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es steht dem BF bei einer Rückkehr nach Pakistan auch frei, das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen miteinschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vergleiche CDDRL 6.6.2022). Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022). Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt.

Zudem stammt der BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch die COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zu Pakistan.

Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF in Pakistan mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten.

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN).

Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0390; VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0314; VwGh 20.01.2021, Ra 2020/19/0334 jeweils mwN).

Eine derartige Extremgefahr kann für den BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der BF in Pakistan gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in das Herkunftsgebiet für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass landesweit die Gefahr von Terroranschlägen besteht. Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023).Der BF stammt jedoch aus der Provinz Punjab, einer relativ sicheren Gegend. Zudem haben die pakistanischen Behörden ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht.

In Pakistan herrscht jedoch kein landesweiter bewaffneter Konflikt, der für die Bewohner insgesamt einen Aufenthalt unzumutbar machen würde.

Trotz der genannten Zwischenfälle, ist die Lage in Pakistan nicht dergestalt, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine Rückkehr des BF noch Pakistan ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem BF in den Jahren vor seiner letzten Ausreise offenbar möglich war, ohne größere Probleme dort zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es seine Ehefrau und Kinder nach wie vor problemlos in Pakistan leben.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan beruht somit darauf, dass der BF weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist.

römisch zwei.3.5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch zwei.3.6. Einreiseverbot:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

…., (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie lautet:

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

…

römisch zwei.3.6.1. Paragraph 53, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

römisch zwei.3.6.2. Die belangte Behörde erließ über den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 FPG. Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verhaltensweise an den Tag legte, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung fremdenrechtlichen Bestimmungen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Der BF habe sich bereits im Jahr 2016 den rechtlichen Bestimmungen, in dem er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich einreisten, wiedersetzt. Im Jahr 2019 sei der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und missachtete somit erneut das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot. Die Verhängung einer Strafe wegen illegalen Aufenthaltes in Höhe von 550,00 € habe den BF nicht dazu bewegen können, Österreich zu verlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514).

Der BF reiste spätestens am 11.11.2019 unrechtmäßig nach Österreich zurück. Dem BF wurde wegen seines illegalen Aufenthalts mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig eine Geldstrafe idHv 550 € auferlegt.

Der BF verblieb nach dem Verfahren bezüglich seines illegalen Aufenthaltes weiterhin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF war vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt bzw. erhielt vom römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld. Seine berufliche Tätigkeit war aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechtes unrechtmäßig.

Das illegale Verbleiben des BF nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens wegen illegalen Aufenthaltes und die Unwilligkeit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen sowie die illegale Beschäftigung, stellen eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, sowie des Interesses einer demokratischen Gesellschaft an der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar.

Im Hinblick auf dieses Gesamtverhalten kann sohin derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Zudem wurde auch kein relevanter familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht. Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren stellt sich angesichts der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar.

Somit war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L512.2295175.1.00