Bundesverwaltungsgericht
18.12.2024
W145 2268096-2
W145 2268096-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: römisch 40 , vom 01.07.2024 betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“, „belangte Behörde“) vom 23.01.2023 wurde festgestellt, dass Mag. römisch 40 (im Folgenden: „der Beschwerdeführer“) im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde der angefochtene Bescheid der SVS mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E aufgehoben, die Angelegenheit zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit (ASVG/GSVG) und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der Aktenlage das Eintreten einer ASVG-Pflichtversicherung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden habe können. Es wäre seitens der SVS vor Abspruch über das Vorliegen einer GSVG-Pflichtversicherung zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter eine Pflichtversicherung nach ASVG vorliegt. Die SVS habe es zu Unrecht unterlassen zu prüfen bzw. durch Hinzuziehung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu klären, ob die der Pflichtversicherung als „neuer Selbstständiger“ nach dem GSVG „vorrangige“ Pflichtversicherungstatbestände (insb. jene nach Paragraph 4, ASVG) erfüllt seien. Es hätten für die Einstufung des konkreten Sachverhalts als Zweifelsfall und ein mit der ÖGK abgestimmtes Vorgehen jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte bestanden, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die typischerweise ein Dienstverhältnis begründe.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der SVS vom 01.07.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, Feststellung des der SVS zufolge maßgeblichen Sachverhalts, einem Hinweis darauf, dass ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungszugehörigkeit mit der ÖGK sowie mit der BVAEB eingeleitet worden sei, und unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB) zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem jene die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen würden, bestehe Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung, sofern die zu Grunde liegenden Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt worden sei und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei (Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 binde auch die Sozialversicherungsanstalt. Wesentlich sei nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet worden seien, die nach dem GSVG versicherungspflichtig seien (Hinweis auf VwGH 22.07.2014, 2012/08/0234). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausweise, müsse die SVS diese Zuordnung als gegeben hinnehmen und dürfe die Qualifikation der Einkünfte nicht prüfen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auf Grund seiner betrieblichen Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Pädagogischen Hochschule römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der maßgebenden Versicherungsgrenze erzielt habe, und auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Da der Beschwerdeführer weder den Beginn noch das Ende seiner betrieblichen Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Pädagogischen Hochschule römisch 40 bei der SVS gemeldet habe, sei die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 festzustellen.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 im Nachhinein festzustellen gewesen, da gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert seien, der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen würden.
3. Mit Schreiben vom 28.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der SVS vom 01.07.2024 fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführe führte aus, die SVS habe angegeben, ein Ermittlungsverfahren mit seiner Beteiligung (Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung) durchgeführt zu haben. Es werde um Vorlage der Nachweise der Zustellung des Fragebogens ersucht. Trotz Beschlusses des BVwG vom 19.06.2023 und seiner nachweislich zweifachen Ersuchen, das bereits einbezahlte Geld zurück zu überweisen, sei dies durch die SVS nicht durchgeführt worden. Im Bescheid der SVS vom 01.07.2024 werde wieder darauf hingewiesen, dass trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde Verzugszinsen anfallen würden. Selbstverständlich sei er bereit an einem Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Davor erwarte er sich die Vollziehung des Bescheides des BVwG vom 19.06.2023 in vollem Umfang in Form der Zurücküberweisung der bezahlten SV-Beiträge.
4. Mit Schreiben vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer beigefügten Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung aus, dass die SVS zwei Schreiben vom 21.08.2023 und vom 02.10.2023 nicht mit Zustellnachweis (Rsb) an den Beschwerdeführer, allerdings an dieselbe Adresse wie den Bescheid der SVS und den Beschluss des BVwG im Vorverfahren sowie den verfahrensgegenständlichen Bescheid der SVS versendet habe. Es sei somit kein Grund ersichtlich warum die beiden Schreiben der SVS vom 21.08.2023 und vom 02.10.2023 samt Beilagen dem Beschwerdeführer nicht ebenfalls zugegangen sein sollten. Eine Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits am 27.02.2023 gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung sei bisher nicht erfolgt, da mit Beschluss des BVwG vom 19.06.2023 zwar der Bescheid der SVS vom 23.01.2023 aufgehoben, aber nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, sondern die Angelegenheit zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückverwiesen worden sei. Vielmehr sei im Beschluss des BVwG festgehalten worden, dass die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit jedenfalls einer Pflichtversicherung unterliegen, sei es nach dem ASVG aufgrund eines (freien) Dienstverhältnisses oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Zur Vollziehung dieses Beschlusses sei somit ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit (ASVG/GSVG) mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einzuleiten gewesen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung würde sich erst ergeben, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Da der Beschwerdeführer erst nach Rückzahlung der bereits von ihm gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung am Ermittlungsverfahren mitwirken würde, sei die neuerliche Übermittlung eines Fragebogens zu Feststellung der Pflichtversicherung nicht zielführend. Außerdem habe das Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers abgeschlossen werden können.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die im Zuge der Vorlage seiner Beschwerde eingebrachte Stellungnahme der SVS vom 12.08.2024 übermittelt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer Mag. römisch 40 (SVNR römisch 40 ) war im Jahr 2020 aufgrund seiner Tätigkeit als bei der Stadt römisch 40 ( römisch 40 ) beschäftigter Berufsschullehrer zur Sozialversicherung nach dem ASVG mit einer Beitragsgrundlage von insgesamt EUR 52.213,57 gemeldet.
Daneben war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (PH römisch 40 ) tätig und hatte einen entsprechenden Lehrauftrag inne. Er unterrichtete Studierende der PH römisch 40 in Lehrveranstaltungen nach einem von der PH römisch 40 gemäß Hochschulgesetz 2005 erlassenen Curriculum (Studienplan) in deren Räumlichkeiten im Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.09.2020 (=Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020) im Umfang von insgesamt 17 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine ihm von der PH römisch 40 zugewiesene, auf seinen Namen lautende E-Mailadresse. Seitens der Pädagogischen Hochschule wurde dem Beschwerdeführer ein Zugang zu deren Lernplattform (Moodle) zur Verfügung gestellt. Vorgesehen war, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers anhand eines seitens der PH römisch 40 gemäß Paragraph 33, Hochschulgesetz 2005 eingerichteten Evaluierungssystems durch die Studierenden beurteilt wird.
1.2. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte weder eine Gewerbeberechtigung noch ist bzw. war er Gesellschafter einer OG oder KG oder GmbH-Geschäftsführer.
1.3. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Meldung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber der SVS.
1.4. Am 09.09.2022 langte bei der SVS die Meldung des zuständigen Finanzamtes gemäß Paragraph 229 a, GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 ein.
Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.559,44 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.642,15 ausgewiesen.
1.5. Mit Bescheid der SVS vom 23.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.02.2023 Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E wurde der Bescheid der SVS vom 23.01.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückverwiesen.
1.6. Zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit ersuchte die SVS mit an die ÖGK gerichtetem Schreiben vom 23.04.2024 um Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 aus Sicht der ÖGK um eine unselbständige Tätigkeit handelt. In der Antwort der ÖGK vom selben Tag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Ansicht der ÖGK kein der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegendes echtes oder freies Dienstverhältnis vorliege.
Am 24.04.2024 ersuchte die SVS die BVAEB um Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter aus Sicht der BVAEB um ein Dienstverhältnis gemäß B-KUVG handelt. Die BVAEB antwortete am 21.05.2024, dass ihrer Ansicht nach die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz kein Dienstverhältnis zum Bund begründe und der Beschwerdeführer nicht einer Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliege.
1.7. Mit Bescheid der SVS vom 01.07.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der SVS in Zusammenschau mit der Beschwerde, in welcher der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde.
2.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Berufsschullehrer und zu dessen Tätigkeit als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 im Jahr 2020 beruhen auf einem an die SVS gerichteten E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.09.2022 (10:36 h), aus dem hervorgeht, dass er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Berufsschullehrer eine Lehrtätigkeit an der PH römisch 40 auf Honorarbasis ausgeführt habe, auf dem Umstand, demnach der Beschwerdeführer die auf einer Abfrage der zentralen Versicherungsdatei des Dachverbandes der öst. Sozialversicherungsträger fußende Feststellung der Beitragsgrundlage im Bescheid der SVS vom 23.01.2023 nicht monierte, sowie auf drei im Akt einliegenden Beschäftigungsausweisen der PH römisch 40 vom 19.09.2022.
Die Feststellungen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Räumlichkeiten der PH römisch 40 auf Grundlage eines entsprechenden Curriculums, zur dem Beschwerdeführer von der PH römisch 40 zugewiesenen, auf seinen Namen lautenden E-Mailadresse, zur seitens der PH römisch 40 erfolgten Zurverfügungstellung eines Zugangs zu deren Lernplattform sowie zur Evaluierung der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers fußen auf einer Durchsicht von Websites der PH römisch 40 unterrichtet vergleiche https://ph römisch 40 .ac.at/, https://ph römisch 40 .ac.at/personen/ römisch 40 und https://phoodle.ph römisch 40 .ac.at/course/search.php, abgefragt am 04.10.2024) sowie auf den entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen des HG 2005 (Paragraph 33,).
Sofern die SVS anmerkte, dem Beschwerdeführer seien zwei Schreiben mit dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung übermittelt worden, worauf der Beschwerdeführer jeweils nicht reagiert habe, und der Beschwerdeführers dazu entgegnend in der Beschwerde die Vorlage der Zustellnachweise betreffend Fragebogen begehrte, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der Feststellungen, welche zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 auf Grundlage vorhandener bzw. ohne unverhältnismäßigem Aufwand zu erhebender Informationen getroffen werden konnten, und in Anbetracht der diesbezüglichen, in der rechtlichen Beurteilung näher erörterten Rechtslage, welche eine allfällige Dienstnehmereigenschaft sowie eine daraus resultierende Pflichtversicherung nach dem ASVG von Lehrbeauftragten an einer Pädagogischen Hochschule ex lege – im Wege einer lex specialis – ausschließt vergleiche BVwG 29.04.2019, L503 2103814-1), konnte das Einfordern des ausgefüllten Fragebogens unterlassen werden.
Aufgrund dessen erübrigen sich auch Feststellungen dahingehend, ob der – laut Angaben der SVS in deren Stellungnahme vom 12.08.2024 – mit Schreiben vom 21.08.2023 und vom 02.10.2023 postalisch jeweils ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers versendete Fragebogen dort eingelangt ist oder nicht.
Der Vollständigkeit halber wird dennoch angemerkt, dass die beiden Schreiben der SVS an die gleiche Adresse des Beschwerdeführers wie der verfahrensgegenständliche Bescheid der SVS (und wie auch der den Vorbescheid aufhebende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E) gesendet wurden und dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Es ist zudem kein Umstand, wie etwa Zustellschwierigkeiten in der Vergangenheit, hervorgekommen, weshalb diese beiden Schreiben der SVS nicht an der Adresse des Beschwerdeführers eingelangt sein sollen. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob die beiden Schreiben der SVS an der Adresse des Beschwerdeführers eingelangt sind oder nicht.
Dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung (ausgefüllt) an die SVS übermittelt hätte, wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der SVS vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder eine Gewerbeberechtigung hat bzw. hatte noch Gesellschafter einer OG oder KG oder GmbH-Geschäftsführer ist bzw. war er, fußt auf dem Umstand, demnach sich im Verfahren diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte aufgetan haben.
2.3. Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers keine Meldung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber der SVS erfolgte, ergibt sich aus dem Umstand, demnach anders Lautendes seitens der Beschwerdeführers nicht behauptet wurde und im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen ist.
2.4. Die Feststellungen zur am bei der SVS eingelangten 09.09.2022 Meldung des zuständigen Finanzamtes gemäß Paragraph 229 a, GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 sowie zu den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünften aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.559,44 und Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.642,15 beruhen auf einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der SVS vom 13.09.2022 sowie einem entsprechenden Ausdruck zu den Einkommensteuerdaten.
2.5. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids der SVS vom 23.01.2023 als auch zum Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E ergeben sich aus einer entsprechenden Einsichtnahme.
2.6. Die Feststellungen betreffend Klärung der Versicherungszugehörigkeit beruhen auf der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen SVS, ÖGK und BVAEB.
2.7. Die Feststellungen zum Bescheid der SVS vom 01.07.2024 ergeben sich aus diesem.
2.8. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Bei der Feststellung einer gesetzlichen Pflichtversicherung handelt es sich um "civil rights" im Sinn des Artikel 6, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2002, G124/02). Auf die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung kommt es in diesen Fällen, in denen der rechtserhebliche Sachverhalt umstritten ist, nicht an vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0052, jeweils mwN; VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0075).
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, und des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung lauten:
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
„[…]
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. – 3. […]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“
„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
„§ 194b. Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
„[…] Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. – 14. […]
2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) – (6) […]“
„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
Paragraph 412 a, Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412c) oder
2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
a) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder
b) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
c) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).“
„Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)
Paragraph 412 b, (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.
(2) Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.“
„Bindungswirkung, Bescheidzustellung
Paragraph 412 c, (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
(5) Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.“
„Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)
Paragraph 412 d, Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im Umfang nach Paragraph 412 a, Ziffer 2,) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die Paragraphen 412 b und 412c so anzuwenden, dass
1. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;
3. an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach Paragraph 412 c, der Abschluss der Prüfungen nach den Ziffer eins und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung Paragraph 412 c, Absatz 2 bis 4 gilt.“
„Versicherungszuordnung auf Antrag
Paragraph 412 e, Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.“
Einkommensteuergesetz 1988:
„Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)
Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. - 4. […]
5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
(2) […]“
„[…] STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Paragraph 47, (1) […]
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
(3) – (5) […]“
Hochschulgesetz 2005 (HG 2005):
„Lehrpersonal
Paragraph 18, (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch
1. Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),
2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 39, BDG 1979, Paragraph 6 a, VBG, Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 22, LLDG 1985),
3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Paragraph 210, BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LLDG 1985),
4. Lehrbeauftragte.
(1a) – (3) […]
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.
(5) […]“
Lehrbeauftragtengesetz:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, durch das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. [...]
(2) […]
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet. [...]“
3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:
3.2.1. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen, verfahrensgegenständlichen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (sog. „neuer Selbstständiger“) sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Die SVS legte begründend dar, dass – nachdem der Bescheid der SVS vom 23.01.2023 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war – ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungszugehörigkeit mit der ÖGK und der BVAEB eingeleitet worden sei, welches zum Ergebnis hatte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Pädagogische Hochschule römisch 40 kein der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegendes echtes oder freies Dienstverhältnis darstelle und auch kein Dienstverhältnis zum Bund begründe, weshalb die Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliege. Die SVS führte weiters unter Anführung von VwGH-Rechtsprechung aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausweise, die SVS diese Zuordnung als gegeben hinnehmen müsse und die Qualifikation der Einkünfte nicht prüfen dürfe. Die SVS merkte zudem an, dass dem Beschwerdeführer zwei Schreiben, eines vom 21.08.2023 und eines vom 02.10.2023, mit einem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung übermittelt habe, worauf der Beschwerdeführer jeweils nicht reagiert habe.
Der Beschwerdeführer begehrt demgegenüber in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, 1) die Vorlage der Zustellnachweise betreffend Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung sowie 2) bezugnehmend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E die Rücküberweisung der von ihm bereits an die SVS bezahlten Beiträge. Er sei bereit, an einem Ermittlungsverfahren mitzuwirken, davor erwarte er sich aber die Rücküberweisung der bezahlten Beiträge.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Einem Rechtsmittel ist im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt vergleiche VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309).
Dementsprechend kann – auch wenn der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht ausdrücklich die Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der SVS begehrt – aus dem hier dargestellten Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren (W145 2268096-1) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren – eben wie im Vorverfahren – die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen, die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bejahenden Bescheides begehrt. Es gibt auch keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die mit einem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz begründete Ansicht vertreten würde, aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter unterliege er keiner (zusätzlichen) Pflichtversicherung. Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer die Rückzahlung jener von ihm bereits an die SVS bezahlten Beiträge, wodurch zum Ausdruck kommt, dass er der Ansicht ist, keiner (zusätzlichen) Pflichtversicherung bzw. nicht der Pflichtversicherung gemäß GSVG zu unterliegen und entsprechend beitragspflichtig zu sein.
Sofern der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bezugnehmend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 zu W145 2268096-1/3E die Rücküberweisung der von ihm bereits an die SVS bezahlten Beiträge begehrt, ist jedoch auch ausdrücklich festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der SVS vom 01.07.2024 die Feststellung der Pflichtversicherung, nicht aber die Vorschreibung von Beiträgen zum Gegenstand hatte.
3.2.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund des GSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (Hinweis E 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231) [vgl. VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009; siehe auch 18.12.2003, 2000/08/0068; 21.12.2005, 2003/08/0126].
Sofern die belangte Behörde ausführt, die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dessen Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule seien nicht der Privatsphäre, sondern dem Wirtschaftsleben zuzuordnen und sollten daher nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls von einer Pflichtversicherung erfasst werden, ist ihr – wie auch bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2023, W145 2268096-1/3E ausgeführt wurde – jedenfalls zuzustimmen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach durch seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter keine Pflichtversicherung begründet werden würde, wird nicht gefolgt.
3.2.4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule – wie die SVS vermeint – der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder einer anderen Pflichtversicherung, insbesondere einer Pflichtversicherung nach den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, GSVG, einer Pflichtversicherung gemäß ASVG oder einer Pflichtversicherung gemäß B-KUVG, unterliegt.
Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist gegenüber anderen Pflichtversicherungstatbeständen subsidiär. Sie tritt nur ein, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at, Rz 62, 64 ff; Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2,, Stand 1.5.2023, rdb.at, Rz 147; BVwG 16.09.2023, W145 2268096-1/3E).
3.2.5. Die SVS stützte sich bei der Ausführung ihrer Argumentation, dass eine Pflichtversicherung vorliege, – wie aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist – auf die Bindungswirkung des vorliegenden Einkommensteuerbescheides und dahingehende Rechtsprechung des VwGH:
Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Der SVS zufolge müsse diese – da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausweise – diese Zuordnung als gegeben hinnehmen und dürfe die Qualifikation der Einkünfte nicht prüfen. Der Beschwerdeführer habe somit im Jahr 2020 auf Grund seiner betrieblichen Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der maßgebenden Versicherungsgrenze erzielt. Es sei auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seien erfüllt.
3.2.6. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005) [vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2019/08/0111 mit Hinweis auf 18.02.2009, 2008/08/0162 RS 1].
Wie von der SVS im verfahrensgegenständlichen Bescheid (als auch bereits im Bescheid der SVS vom 23.01.2023) anhand der diesbezüglichen – auch oben angeführten – VwGH-Rsp ausgeführt wurde richtet sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG somit grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem jene die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) bestehen würde.
Wie der VwGH jedoch auch ausdrücklich festhält, tritt diese Rechtsfolge aber nur dann ein, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist (Hinweis E 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231) [vgl. VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009]. Es ist daher auch in dem Fall, dass ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, aus dem jene die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hervorgehen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein anderer Pflichtversicherungstatbestand erfüllt ist vergleiche BVwG 16.09.2023, W145 2268096-1/3E).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine solche bindende Wirkung wie oben beschrieben nur Bescheiden zukommt, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN sowie VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108, mwN). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161) [vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164].
Zum vorliegenden Einkommensteuerbescheid, der die Einkünfte aus der Lehrbeauftragten-Tätigkeit des Beschwerdeführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einordnet, ist zudem anzumerken, dass das Steuerrecht, konkret die Bestimmung des 25 Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988, die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, vergleiche ErlRV 311 BlgNR römisch 21 . GP, Sitzung 169), die Bestimmung des Paragraph eins, der von 01.10.1997 bis 31.12.2018 in Kraft stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997, (aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 61/2018; vergleiche auch VfGH 15.06.2000, römisch fünf 102/99-6; 14.03.2007, römisch fünf 82/06-8), demnach die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Pädagogischen Akademien unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988 waren, die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 992 ff), die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) zu Lehrbeauftragten vergleiche UFS 01.09.2005, GZ. RV/0839-W/03; 01.09.2005, RV/1377-W/05; 19.06.2006, RV/0096-I/05; 05.05.2009, RV/0940-W/07; 05.05.2009, RV/2868-W/07) sowie entsprechende Literatur vergleiche Hofbauer/Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2023 169. Lehrbeauftragte, Stand 01.11.2022, rdb.at, Rz 1205 ff), Einkünfte aus einer Lehrbeauftragten-Tätigkeit grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, (ErlRV 311 BlgNR römisch 21 . GP, 169) lauten auszugsweise:
„Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, sind zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden und unterliegen regelmäßig keinem Unternehmerrisiko. Bezüge an derart eingebundene Vortragende, Lehrende und Unterrichtende stellen daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Wenn die lehrplanmäßigen (Semester-)Stunden zu einer Blockveranstaltung zusammengefasst werden, liegen ebenfalls nichtselbständige Einkünfte vor.“
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (GZ 07 2501/4-IV/7/01 in der Fassung GZ 2023-0.715.245 vom 15. Dezember 2023) lauten auszugsweise:
„992a
Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gehören Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, sofern nicht bereits ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt und sofern sie diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes (siehe dazu Rz 992b) ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.“
Festzuhalten ist zusammenfassend, dass alleine aufgrund der Angabe von Einkünften aus selbstständiger Arbeit durch den Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung und der daran anschließenden Vorschreibung der Einkommensteuer mit Bescheid der Finanzbehörde, keine bindende Feststellung über die Lohnsteuerpflicht erfolgt ist. Mangels bindendem Bescheid konnte die SVS daher nicht ohne Weiteres vom Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG ausgehen.
3.2.7. Für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GSVG ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Gewerbeberechtigung noch war er Gesellschafter einer OG oder KG oder GmbH-Geschäftsführer vergleiche BVwG 16.09.2023, W145 2268096-1/3E).
3.2.8. Das Eintreten einer ASVG-Pflichtversicherung konnte jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der SVS war bekannt, dass das als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesene Einkommen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter stammt. Lehr- und Vortragstätigkeiten werden nach ständiger Judikatur des VwGH in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages ausgeübt (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095) und begründen je nach konkreter Ausgestaltung meist die Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach Paragraph 4, ASVG (s. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 157; weiters z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137, betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides Sitzung 2) und der im Akt einliegenden Korrespondenz der SVS mit der ÖGK und der BVAEB ist erkennbar, dass die belangte Behörde – in Folge der Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2023 durch Beschluss des BVwG vom 16.09.2023, W145 2268096-1/3E – zwischenzeitlich im Hinblick auf ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung gemäß Paragraph 194 b, GSVG in Verbindung mit den Paragraphen 412 a bis 412e ASVG geprüft hat, ob nicht bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. ob ein anderer Pflichtversicherungstatbestand erfüllt ist, und Maßnahmen zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit mit der ÖGK und der BVAEB eingeleitet hat.
Auf Anfrage der SVS wurde seitens der ÖGK mit Schreiben vom 23.04.2024 ausgeführt, dass es sich bei einer Unterrichtstätigkeit nach ständiger Judikatur grundsätzlich um Dienstleistungen handle. Da ein geregelter Unterrichtsablauf wohl eine gewisse Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie eine gewisse Weisungs- und Kontrollbefugnis, und sei es nur im Rahmen der „stillen Autorität“, der Pädagogischen Hochschule gegenüber den Lehrbeauftragten erfordere, würde grundsätzlich ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen.
Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Lehrbeauftragtengesetz werde jedoch für nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte keine Sozialversicherung nach dem ASVG begründet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss zu W145 2268096-1 vermeine, Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz sei durch die später in Kraft getretene Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG, wonach bei Lohnsteuerpflicht jedenfalls ein echtes Dienstverhältnis vorliege, derogiert worden, so gehe es nach Rechtsansicht der ÖGK insofern fehl, da nach der Judikatur des VfGH der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nur gelte, wenn die ältere und die jüngere Regelung denselben Gegenstand betreffen würden. Der Grundsatz könne auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden (VfSlg. 12.184/1989). Darüber hinaus seien Lehrbeauftragte nicht nur nach Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz von der Versicherung nach ASVG ausgenommen, sondern es normiere auch Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde. Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 sei mit 01.10.2007 in Kraft getreten und damit gegenüber Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG sowohl die speziellere als auch die spätere Norm. Auch aus diesem Grund könne nach Rechtsansicht der ÖGK kein der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegendes echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegen. In Bezug auf ein allfälliges SV-ZG-Verfahren sei zu beachten, dass es sich bei dem in Rede stehenden Auftraggeber um eine öffentliche Pädagogische Hochschule bzw. Einrichtung des Bundes handle (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005), sodass der gegenständliche Fall entsprechend der nunmehr akkordierten Vorgehensweise der ÖGK an die BVAEB weiterzuleiten wäre.
Die BVAEB teilte – ebenfalls auf entsprechende Anfrage der SVS hin – mit Schreiben vom 21.05.2024 unter Hinweis auf eine zur gegenständlichen Thematik im Dachverband am 15.09.2023 stattgefundenen Besprechung, in welcher der diesbezügliche rechtliche Standpunkt der BVAEB bereits dargelegt worden sei, mit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz kein Dienstverhältnis zum Bund begründe. Demgemäß unterliege der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht einer Pflichtversicherung nach dem B-KUVG.
3.2.9. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 neben seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 tätig (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Hochschulgesetz 2005) und hatte einen entsprechenden Lehrauftrag inne (Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005). Als solcher unterrichtete er Studierende der PH römisch 40 in Lehrveranstaltungen nach einem gemäß HG 2005 erlassenen und vorgegebenen Curriculum im Umfang von insgesamt 17 Wochenstunden in Räumlichkeiten der PH römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat eine auf seinen Namen lautende E-Mailadresse der PH römisch 40 und Zugang zu deren Lernplattform. Die Evaluierung der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers durch die Studierenden war den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 33, HG 2005) entsprechend vorgesehen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Lehr- und Vortragstätigkeiten werden – wie bereits ausgeführt – nach ständiger VwGH-Rsp in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages ausgeübt (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095) und begründen je nach konkreter Ausgestaltung meist die Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach Paragraph 4, ASVG [s. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 157; weiters z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137, betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule; Gerhartl, ASoK 1, Jänner 2009, Seite 27, Dienstnehmereigenschaft bei Lehrtätigkeit, Kriterien für die persönliche Abhängigkeit; Andreas Maschinda, Die uneinheitliche Rechtsprechung des VwGH zur SV-Pflicht freiberuflicher Lehrender und Vortragender, in Maschinda, Freie Berufe und Sozialversicherung (2015) Seite 14 ff].
3.2.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist, und hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2015, Ra 2015/08/0045, und vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, je mwN) [vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; 19.12.2023, Ra 2021/08/0033].
Ein Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2008/08/0222, mwN).
Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und in Anbetracht der diesbezüglich getroffenen Feststellungen eine Qualifizierung der für die PH römisch 40 erbrachten Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers als individualisierbares, gewährleistungsfähiges Werk und dementsprechend das Vorliegen eines Werkvertrags zu verneinen.
3.2.11. Im Gegensatz zur oben ausgeführten, im Zusammenhang mit Lehr- und Vortragstätigkeiten ein (freies) Dienstverhältnis und folglich eine ASVG-Pflichtversicherung bejahenden Rechtsprechung wird hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule in Paragraph 18, Absatz 4, zweiter und dritter Satz Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, normiert, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet wird und dass das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, Anwendung findet. Daran anknüpfend wird in Paragraph eins, Absatz 3, erster und zweiter Satz Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, ausgeführt, dass durch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule ein Dienstverhältnis zum Bund und, sofern diese nicht als Hauptberuf ausgeübt wird und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bildet, eine Sozialversicherung im Sinne des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet wird.
Die seit 01.10.2007 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, normiert somit zum einen – ähnlich wie Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz Lehrbeauftragtengesetz –, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet wird und zum anderen dass das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, Anwendung findet.
Aufgrund dieser Verweisung der seit 01.10.2007 in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, auf die seit 01.01.1987 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, ist anzunehmen, dass der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, durch die später aufgrund des ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139 mit 01.01.1998 in Kraft getretene Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG, wonach bei Lohnsteuerpflicht jedenfalls ein echtes Dienstverhältnis vorliege, nicht derogiert worden ist. Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 ist mit 01.10.2007 in Kraft getreten und damit gegenüber Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG – in Zusammenschau mit Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragengesetz – sowohl die spätere als auch die speziellere Norm.
Die in der Lehre vertretene Ansicht, dem Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz sei im Hinblick auf die SV-Pflicht durch die spätere Änderung des ASVG (Lohnsteuerpflicht führt zu SV-Pflicht nach ASVG) derogiert worden [vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at), Rz 162] wird somit nicht geteilt, da diese Ansicht auf den hier und in den Ausführungen der ÖGK dargelegten Verweis des am 01.10.2007 in Kraft getretenen Paragraph 18, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 auf Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz nicht Bezug nimmt und ausschließlich die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz im Blick hat.
Eine allfällige Dienstnehmereigenschaft sowie eine daraus resultierende Pflichtversicherung nach dem ASVG von Lehrbeauftragten an einer Pädagogischen Hochschule sind ex lege – im Wege einer lex specialis – somit ausgeschlossen worden vergleiche auch BVwG 29.04.2019, L503 2103814-1).
3.2.12. Den Materialien zur Stammfassung des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, ist zu entnehmen, dass in der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage in Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz (lediglich) der Satz „Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet.“ enthalten war. Absatz 3 entspreche hinsichtlich der Lehrbeauftragten wörtlich dem Paragraph eins, Absatz 2, des bisherigen Lehrbeauftragtengesetzes ; hinsichtlich des übrigen Personenkreises sei die Klarstellung, dass ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet werde, ebenfalls erforderlich, da allenfalls Dienstverhältnisse zu anderen Gebietskörperschaften bestehen könnten vergleiche ErlRV 242 BlgNR 17. GP, Sitzung 6). Der die ASVG-Pflichtversicherung ausschließende Satz 2 ist mit Abänderungsantrag eingefügt worden vergleiche Bericht des Unterrichtsausschusses 355 BlgNR 17. GP, Sitzung 2).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum „Vorgängergesetz“ des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, dem Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1981, wird ausgeführt, dass „[...] in diesem Gesetzentwurf die im Schulorganisationsgesetz bereits vorgesehene Bestimmung, wonach der Lehrauftrag kein Dienstverhältnis begründet, zur Klarstellung aufgenommen“ wird. Und weiter: „Nach den vorgenannten Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet; hiedurch werden jedoch einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen nicht berührt. Für einen Lehrauftrag an den Akademien werden Hochschullehrer, Lehrer sowie andere Personen (zB aus der Wirtschaft) in Betracht kommen, die in der Regel nur für wenige Einzelstunden eine Unterrichtstätigkeit ausüben. Im Hinblick darauf, daß durch einen Lehrauftrag kein Dienstverhältnis begründet wird, kommen für die Lehrbeauftragten auch nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, zur Anwendung. Aus diesem Grunde ist es notwendig, für die AbgeItung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.“ vergleiche ErlRV 723 BlgNR 15. GP, Sitzung 2).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, vergleiche ErlRV 481 BlgNR 13. GP, Sitzung 34) ist Folgendes festgehalten: „[…] An den Pädagogischen Akademien hatte sich die Übernahme der seit längerer Zeit im Hochschulbereich bestehenden Institution des Lehrbeauftragten bewährt. Aus diesem Grunde findet diese Institution nunmehr Aufnahme in den Paragraph 123, des Schulorganisationsgesetzes. Der neue Absatz 5, wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 16, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der geltenden Fassung abgestimmt.“
Der derart angesprochene, mit der Überschrift „[…] Lehrbeauftragte“ überschriebene Paragraph 16, Absatz eins, Hochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955, lautete: „Gelehrte und sonstige Fachleute, die dem Lehrkörper der Hochschule nicht schon gemäß Paragraphen 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes angehören, können im Falle dringenden Bedarfes vom Professorenkollegium (von der zuständigen akademischen Behörde) als Lehrbeauftragte mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut werden. Die Betrauung kann über das Ende des Studienjahres, in dem der Lehrbeauftragte das 75. Lebensjahr vollendet, nicht ausgedehnt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.“ In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das Hochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955, vergleiche ErlRV 578 BlgNR 7. GP, Sitzung 19 ff) sind keine näheren Ausführungen dazu ersichtlich, weshalb aufgrund der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ein Dienstverhältnis nicht begründet wird bzw. werden sollte.
Dem (auch außer Kraft getretenen) Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, lässt sich im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Näheres entnehmen.
Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass sich – soweit ersichtlich – in den angeführten Gesetzesmaterialien zur Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Lehrbeauftragtengesetz und zur Beantwortung der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Pädagogischen Akademie keine über die oben angeführten Zitierungen hinausgehenden Anhaltspunkte finden.
3.2.13. Betrachtet man mit dem Hochschulgesetz 2005 vergleichbare Gesetze aus dem postsekundäre bzw. tertiäre Bildungseinrichtungen regelnden Bereich, fällt auf, dass etwa in Paragraph 100, Absatz 5, Universitätsgesetz (UG) ausdrücklich Folgendes festgehalten wird: „Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.“ Freie Dienstnehmer der Universität unterliegen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG – als freie Dienstnehmer von juristischen Personen des öffentlichen Rechts – der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und werden insofern nicht anders behandelt als freie Dienstnehmer der in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG genannten privaten Dienstgeber vergleiche VwGH 28.03.2012, 2009/08/0143) [vgl. Haslinger, B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (2023) Paragraph eins, Rz 8]. Auch hinsichtlich nebenberuflicher Lehrbeauftragter an Fachhochschulen iSd Paragraph 7, Fachhochschulgesetz-FHG (bzw. iSd der Vorgängerbestimmung Paragraph 5 a, FHStG) bejaht der VwGH eine ASVG-Pflichtversicherung (s. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137).
Anders als das HG 2005 in Paragraph 18, Absatz 4, verweist weder das Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, noch das Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, auf das Lehrbeauftragtengesetz. Des Weiteren ist von dessen Geltungsbereich (Paragraph eins,) an Universitäten oder Fachhochschulen tätiges nebenberufliches Lehrpersonal (Paragraph 100, UG, Paragraph 7, FHG) eindeutig nicht erfasst. Das Lehrbeauftragtengesetz findet auf diese beiden Gruppen keine Anwendung. Trotz der oben dargestellten steuerrechtlichen – und im konkreten Fall nicht seitens der zuständigen Finanzbehörde vorgenommenen – generellen (dh vom jeweiligen Hochschul-Typus unabhängig vorzunehmenden) Einordnung einer Lehrbeauftragten-Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988; ErlRV 311 BlgNR römisch 21 . GP, Sitzung 169; Paragraph eins, BGBl. römisch II Nr. 287/1997; Lohnsteuerrichtlinien Rz 992 ff; UFS 01.09.2005, GZ. RV/0839-W/03 ua; Hofbauer/Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2023 169. Lehrbeauftragte, Stand 01.11.2022, rdb.at, Rz 1205 ff) sowie im Wesentlichen vergleichbarer Tätigkeit (Unterricht) und vergleichbarer organisatorischer Einbindung unterliegen sohin nebenberuflich Lehrende sowohl an Universitäten iSd UG als auch an Fachhochschulen iSd FHG der Pflichtversicherung gemäß ASVG, wohingegen Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz Lehrbeauftragte an Pädagogischen Hochschulen iSd HG 2005 aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausdrücklich ausschließt.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz normierten Ausschluss von im Lehrbeauftragtengesetz genannten Lehrbeauftragten aus der SV-Pflicht nach dem ASVG in der Literatur mangels ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung gleichheitsrechtliche Bedenken geäußert werden vergleiche Gerhartl, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kuriositäten im Lehrbeauftragtengesetz, DRdA 6/2011, Dezember, 581; siehe hierzu auch Thomas Dullinger, Ausnahme der Zeitungszusteller aus dem ASVG, ecolex 2019, 702).
Der klare Wortlaut dieser die ASVG-Pflichtversicherung für bestimmte Gruppen von Lehrbeauftragten im Falle der nebenberuflichen Beschäftigung ausdrücklich ausschließenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz steht einer verfassungskonformen Interpretation vergleiche VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251) dahingehend, das konkrete Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zur PH römisch 40 aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen in Anbetracht der VwGH-Rsp zu Lehr- und Vortragstätigkeiten, der zufolge derartige Tätigkeiten in der Regel auf Basis eines (freien) Dienstvertrages ausgeübt werden und eine Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach Paragraph 4, ASVG begründen (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; 25.04.2007, 2005/08/0137 betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule), trotz Existenz des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz einer ASVG-Pflichtversicherung zu unterwerfen, entgegen.
3.2.14. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 seitens der PH römisch 40 ein Lehrauftrag erteilt, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz 4, HG 2005 auf die gegenständliche Lehrtätigkeit das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, Anwendung findet. Das Lehrbeauftragtengesetz legt in dessen Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz fest, dass es unter anderem für jene Lehrbeauftragten gilt, deren Einsatz durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 die in Rede stehende Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 neben seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer ausgeübt hat und die Tätigkeit an der PH römisch 40 auch nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen gebildet hat, ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erster und zweiter Satz Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 ein Dienstverhältnis zum Bund und eine Sozialversicherung im Sinne des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet wird vergleiche auch Shubshizky, Alfred, Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen, ASoK 7/2011, 279).
Es ist somit im Ergebnis – wie auch die ÖGK ausgeführt hat – anzunehmen, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, HG 2005 und jener des Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz kein der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegendes echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt.
3.2.15. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, welche seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, hinsichtlich der für den konkreten Sachverhalt wesentlichen Punkten unverändert ist, sind in der Kranken- und Unfallversicherung, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer versichert.
Wie auch oben bereits angeführt wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz Lehrbeauftragtengesetz ein Dienstverhältnis zum Bund durch eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule nicht begründet.
Auf Grund des eindeutigen Wortlauts unterliegt der Beschwerdeführer – wie auch die BVAEB in ihrer im Akt einliegenden Stellungnahme vom 21.05.2024 ausführt – aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 nicht einer Pflichtversicherung gemäß B-KUVG.
3.2.16. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lehre an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, HG 2005 – neben unter anderem eben durch Lehrbeauftragte vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, HG 2005) – auch durch mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Paragraph 210, BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LLDG 1985), erfolgen kann. Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt hierbei durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, HG 2005). Im Fall der Mitverwendung von – etwa an einer Schule tätigem – Lehr- bzw. Vertragslehrpersonal für eine Lehrtätigkeit an einer Pädagogischen Hochschule stellt sich die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung dieser Lehrtätigkeit an der Pädagogischen Hochschule nicht, da die Pflichtversicherung aus der Haupttätigkeit an einer Schule (gemäß B-KUVG oder ASVG) auch die Mitverwendung an der Pädagogischen Hochschule abdeckt.
Fraglich ist insbesondere angesichts der daran anknüpfenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen, ob ein Rektorat einer Pädagogischen Hochschule in seiner Entscheidung frei ist, – etwa an einer Schule tätiges – Lehr- bzw. Vertragslehrpersonal in Form einer Mitverwendung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, HG 2005 oder in Form eines Lehrauftrages iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, HG 2005 für eine Lehrtätigkeit an der Pädagogischen Hochschule heranzuziehen, oder ob ein Rektorat diesfalls zwingend eine Mitverwendung in Betracht ziehen muss, um eine sachlich wohl nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung (B-KUVG bzw. ASVG bei Lehre in Form der Mitverwendung aufgrund der Haupttätigkeit versus GSVG bei Lehre als Lehrbeauftragter) hintanzuhalten. Letztere Ansicht wird auch etwa durch die mit Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, eingeführte Bestimmung des Paragraph 123, des (zum damaligen Zeitpunkt) auf Pädagogische Akademien anwendbaren Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962, gestützt, demnach als Lehrbeauftragte Fachleute in Betracht kommen, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind vergleiche ErlRV 481 BlgNR 13 GP, Sitzung 34).
Dennoch wird mangels ausdrücklicher entsprechender Anhaltspunkte im HG 2005 selbst und aufgrund eines nicht denkunmöglichen grundrechtlichen Spannungsfeldes im Hinblick darauf, dass bei anderslautender Auslegung eine Pädagogische Hochschule bzw. deren Organe als Grundrechtsträger/in iSd Artikel 17, StGG [s. Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VGund Grundrechte Artikel 17, StGG (Stand 1.1.2021, rdb.at), Rz 5] bei der Auswahl der gemäß Paragraph 18, HG 2005 zur Verfügung stehenden Beschäftigungsformen möglicherweise in unzulässiger Weise eingeschränkt wären, seitens des erkennenden Gerichts nicht die Ansicht vertreten, im konkreten Fall sei die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an der PH römisch 40 in Zusammenschau mit dessen (Haupt-)Beschäftigung als Berufsschullehrer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Bestimmung des Paragraph 539 a, ASVG zum wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als Tätigkeit als Lehrbeauftragter iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, HG 2005 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, HG 2005, sondern als Mitverwendung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, HG 2005 zu qualifizieren.
3.2.17. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dessen Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 nicht der Privatsphäre, sondern dem Wirtschaftsleben zuzuordnen sind und daher nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls von einer Pflichtversicherung erfasst werden vergleiche BVwG 16.09.2023, W145 2268096-1/3E).
Der Beschwerdeführer unterliegt auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der PH römisch 40 nicht einer Pflichtversicherung gemäß ASVG (s. auch BVwG 29.04.2019, L503 2103814-1), gemäß B-KUVG oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 3, GSVG. Es ist auch keine Mitverwendung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, HG 2005 gegeben.
Da somit aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (ASVG, B-KUVG) eingetreten ist, tritt die gegenüber anderen Pflichtversicherungstatbeständen subsidiäre Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein [vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at), Rz 162].
3.3. Der angefochtene Bescheid der SVS vom 01.07.2024 stellte damit zurecht fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der Versicherungsplicht nach dem ASVG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz fehlt (s. bereits Revisionszulassung durch Erkenntnis des BVwG v. 09.03.2017, G308 2003864-1). Wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt besteht diesbezüglich eine unklare Rechtslage, da Lehr- und Vortragstätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf Basis eines (freien) Dienstvertrages ausgeübt werden und eine Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach Paragraph 4, ASVG begründen (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; 25.04.2007, 2005/08/0137 betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule), während Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz diese für bestimmte Gruppen von Lehrbeauftragten im Falle der nebenberuflichen Beschäftigung ausschließt.
ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2268096.2.00