Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Geschäftszahl

W111 2303739-1

Spruch

,

W111 2303739-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.09.2024, Zl. 9131.101/0086-Präs3a1/2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Am 21.06.2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerde-führers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) an.

2. Mit als „Verbesserungsauftrag“ bezeichnetem Schreiben vom 27.08.2024 wies die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Anzeige vom 21.06.2024 unvollständig sei, da kein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023 aus 2024, und kein Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorgelegt worden seien. Die fehlenden Unterlagen seien binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens nachzureichen.

3. Mit Bescheid vom 17.09.2024, Zl. 9131.101/0086-Präs3a1/2024, zugestellt am 19.09.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, zurück (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Erziehungsberechtigten im Schuljahr 2024 aus 2025, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen hätten (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin der Aufforderung gemäß dem „Verbesserungsauftrag“ vom 27.08.2024 nicht gänzlich nachgekommen sei, da sie kein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023 aus 2024, übermittelt habe.

4. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.10.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 03.12.2024, hg eingelangt am 05.12.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.06.2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, bei der belangten Behörde an.

Am 27.08.2024 übermittelte die belangte Behörde an die unvertretene Erstbeschwerdeführerin einen „Verbesserungsauftrag“ mit folgendem Inhalt (Hervorhebungen im Original):

„Sehr geehrte Erziehungsberechtigte!

Die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht war unvollständig.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG hat die Anzeige jedenfalls folgende Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)           Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)           den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)           das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)           den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)           eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens dem Referat Präs/3a - Schulrecht – am besten unter Anführung von GZ 9131.103/0111-Präs3a1/2024 und dem Namen des Schulpflichtigen an office@bildung-wien.gv.at – der Bildungsdirektion für Wien vor:

●             Jahreszeugnis aus dem Schuljahr 2023/24

●             SPF-Bescheid (sonderpädagogischer Förderbedarf)

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im vorliegenden Verfahren als Partei eine Mitwirkungspflicht trifft. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, ergeht die Entscheidung der Behörde, möglicherweise zu Ungunsten des Antragstellers, aufgrund des Akteninhaltes.“

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, zu Recht zurückgewiesen hat.

3.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (unter anderem) die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Ziffer eins,), und nach Ziffer 2, jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird, den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll, das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe, den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

3.3. Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241 sowie 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06 sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).

3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

In ihrem Schreiben vom 27.08.2024 wies die belangte Behörde die unvertretene Erstbeschwerdeführerin nicht auf die rechtlichen Folgen des Unterbleibens einer Verbesserung – nämlich die Zurückweisung der Anzeige – hin. Dieser mangelhafte Verbesserungsauftrag ermächtigte die belangte Behörde somit nicht dazu, die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

Angesichts der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag zu einer Zurückweisung eines Antrages führen kann, entspricht der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W111.2303739.1.00