Bundesverwaltungsgericht
06.11.2024
W104 2269054-2
W104 2269054-2/130E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden
1. des Tiroler Landesumweltanwalts,
2. des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , und des römisch 40 vertreten durch römisch 40 ,
3. der Gemeinde römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ,
4. der römisch 40 , von römisch 40 und des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ,
5. der Wassergenossenschaft römisch 40 ,
6. von römisch 40 ,
7. von römisch 40 ,
8. von römisch 40 ,
9. von römisch 40 und
10. von römisch 40 ,
gegen den Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.2.2023, GZl. U-UVP-6/4/331-2023, mit dem der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ Innstufe Imst-Haiming “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:
römisch eins.1. Fußnote Nr. 37 zur Überschrift „26. Gewässerökologie und Fischerei“ lautet:
„Rechtsgrundlage: WRG 1959, jedoch Rechtsgrundlage für Projektmodifikationen 26.11.a bis 26.11.d sowie 26.18.c: Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000.“
römisch eins.2. Nach Nebenbestimmung 26.11 werden folgende Projektmodifikationen 26.11.a bis 26.11.d eingefügt:
„26.11.a. Als ‚Larvenfenster‘ im Sinn der nachfolgenden Nebenbestimmungen wird der Zeitraum 14.05.-18.07. festgelegt. Drei Jahre nach Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre ist ein Monitoring zur Evaluierung des Larvenfensters durch
- Analyse der Wassertemperaturen und Tagesgrade über den jeweils vorangegangenen Zeitraum von 5 Jahren
- Untersuchungen der Larven-Drift mittels Driftnetz an drei repräsentativen Standorten am Inn (Imst, oberhalb Ötztaler Ache und unterhalb Ötztaler Ache) sowie einer Stelle im Mündungsbereich des Pigerbaches und im Zeitraum von 15.4. bis 15.5. alle 7 Tage, danach bis 15.7. alle 14 Tage, für jeweils 2 Stunden bei Tag und Nacht
durchzuführen und der zuständigen Behörde ein Bericht als fachliche Grundlage für eine allfällige Anpassung des "Larvenfensters" unaufgefordert vorzulegen. Dabei sind auch die Ergebnisse der in Nebenbestimmung 26.16 zusätzlich vorgesehenen Larven- und Jungfischerhebungen gemäß Entwurf Schwallleitfaden zu berücksichtigen.
26.11.b. Für den Zeitraum des Larvenfensters ist ein minimaler Basisabfluss von 50 m³/s (Bezugspegel: Inn/Imst-Bahnhof) zu gewährleisten, sofern der Abfluss aus dem Kraftwerk Imst dies ermöglicht.
26.11.c. Innerhalb des Larvenfensters darf die Abflussänderungsgeschwindigkeit des an- und absteigenden Astes der Raftingwasserabgabe im Abflussbereich 50 bis 65 m³/s (Bezugspegel: Inn/Imst-Bahnhof) +-2,5 (m³/s)/15 min nicht überschreiten. Im Abflussbereich 65 bis 80 m³/s ist eine Abflussänderungsgeschwindigkeit von maximal +-5 (m³/s)/15 min einzuhalten.
26.11.d. Außerhalb des Larvenfensters darf der ansteigende Ast der Raftingwasserabgabe im Abflussbereich < 80 m³/s (Bezugspegel: Inn/Imst-Bahnhof) eine Abflussänderungsgeschwindigkeit von +5 (m³/s)/15 min nicht überschreiten. Die Abflussänderungsgeschwindigkeit des absteigenden Astes der Raftingwasserabgabe darf im Abflussbereich 50 bis 80 m³/s (Bezugspegel: Inn/Imst-Bahnhof) -5 (m³/s)/15 min nicht überschreiten. Im Abflussbereich < 50 m³/s ist eine Abflussänderungsgeschwindigkeit von maximal -2,5 (m³/s)/15min einzuhalten.
römisch eins.3. Nach Nebenbestimmung 26.12 und der Überschrift „Beweissicherung und Kontrolle (Betriebsphase) wird folgende Nebenbestimmung 26.12.a eingefügt:
„26.12.a. Es ist ein hydrologisches Monitoring gemäß „Leitfaden zur Bewertung und Minderung der Auswirkungen von Schwallbelastungen, Entwurf, BML, März 2024“ (im Folgenden: Entwurf Schwallleitfaden), Teil B, an den Pegeln zwischen Imst und Silz, einmal vor Inbetriebnahme, sowie in den Jahren 3 und 6 nach Inbetriebnahme, durchzuführen, wobei jeweils ein Zeitraum der letzten drei Jahre zu betrachten ist.“
römisch eins.4. Nebenbestimmung 26.16 und die danach neu einzufügenden Nebenbestimmungen 26.16.a und 26.16.b lauten:
„26.16. Nach Inbetriebnahme der Innstufe Imst-Haiming sind nach 3 und 6 Jahren biologische Untersuchungen für die Qualitätskomponenten Makrozoobenthos, Phytobenthos und Fische an den gleichen Probestellen wie in der UVE gemäß den Leitfäden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente durchzuführen. Das Programm ist im Detail vorab mit dem Prüfgutachter des Fachbereiches Gewässerökologie und Fischerei abzustimmen. Das Monitoring betreffend des BQE Fische ist dahingehend zu erweitern, dass auch Larven- und Jungfischerhebungen gemäß Entwurf Schwallleitfaden Teil F durchgeführt werden.
26.16.a. Es sind sedimentologische Untersuchungen gemäß Entwurf Schwallleitfaden Teil C an denselben Monitoringstellen und im selben Zeitfenster wie für das BQE Makrozoobenthos, und zwar einmal vor Inbetriebnahme, sowie in den Jahren 3 und 6 nach Inbetriebnahme, durchzuführen.
26.16.b. Hinsichtlich des BQE Makrozoobenthos sind auch die Metrics gemäß Entwurf Schwallleitfaden Teil E zu berechnen.“
römisch eins.5. Nach Nebenbestimmung 26.18 werden folgende Nebenbestimmungen und Projektmodifikationen 26.18.a bis 26.18.c eingefügt:
„26.18.a. Flussauf der Einmündung des Unterwasserkanals Imst ist ein zusätzlicher Inn-Pegel zu installieren und zu betreiben. Der genaue Standort ist so zu wählen, dass die Pegelaufzeichnungen nicht von den in Imst abgegebenen Raftingwasserabgaben beeinflusst werden (Rückstau).
Die Wasserabgabe zur Erhöhung des Basisabflusses in Imst sowie die Raftingwasserabgabe sind am Abgabepunkt mit einer zeitlichen Auflösung von einem Wert pro Minute zu speichern. Die Schwalleinleitung beim Becken Haiming ist am Einleitepunkt mit einer zeitlichen Auflösung von einem Wert pro Minute zu speichern.
26.18.b. Flussauf der Schwalleinleitung Silz ist im Bereich der Gemeinde Silz ein zusätzlicher Inn-Pegel zu installieren und zu betreiben. Der genaue Standort ist so zu wählen, dass die Pegelaufzeichnungen nicht von den bei KW Silz abgegebenen Schwallwellen beeinflusst werden (Rückstau).
26.18.c. Nach Inbetriebnahme des Kraftwerks Haiming ist im gesamten dritten Jahr nach Inbetriebnahme ein detailliertes hydrologisches Monitoring durchzuführen, dessen Ziel es ist, die Abflussänderungsgeschwindigkeit der beim Becken Haiming eingeleiteten Schwallwellen sowie der in Imst abgegebenen Raftingwasserabgabe im longitudinalen Gewässerverlauf durch mehrere hochauflösende Pegelstellen (Minutenwerte, Integration der permanent betriebenen Pegelstellen und einer temporär betriebenen Pegelstelle flussab des Beckens Haiming) in situ zu erfassen. Die Raftingwasserabgabe ist anschließend anhand der Ergebnisse allfällig so zu adaptieren, dass die An- und Abstiegsraten (Bezugspegel: Inn/Imst-Bahnhof) im Vergleich zum hydrologischen Referenzzustand im gesamten Abflussspektrum der Raftingwasserabgabe maximal eine mittlere Größenordnung (Mediane in Tabelle 4.1 des gewässerökologischen Gerichts-GA vom Mai 2024) erreichen.“
römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Behördliches Verfahren:
Die Projektwerberin beantragte am 1.6.2015 bei der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: UVP-Behörde oder Behörde) die Erteilung der Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Innstufe Imst – Haiming“.
Mit Edikt vom 1.3.2022 erfolgte gemäß Paragraphen 44 a und 44b AVG und Paragraphen 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in der Tiroler Tageszeitung und der Tiroler Kronenzeitung, durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden Imsterberg, Arzl im Pitztal, Karres, Roppen und Haiming sowie an der Amtstafel des Amtes der Tiroler Landesregierung. Darüber hinaus wurden das Edikt, die Kurzbeschreibung des Vorhabens, die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung und der vorläufige Zeitplan auf der Homepage der UVP-Behörde kundgemacht.
Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie des Umweltverträglichkeitsgutachtens gemäß Paragraph 12, UVP-G.
Im Zeitraum vom 21.6.2022 bis 23.6.2022 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 geschlossen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Behörde der Projektwerberin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens.
2. Beschwerden:
Gegen diesen Bescheid brachten die im Spruch angeführten Beschwerdeführer:innen rechtzeitig Beschwerde ein, in denen geltend gemacht wurde (die folgende Darstellung schließt die im Lauf des Verfahrens eingebrachten Beschwerdeergänzungen mit ein):
Verfahrensrechtliches:
– Dem Raftingverband sei umfangreicher Gehör gewährt worden als den Fischereiberechtigten;
– Die Frist von 6 Wochen für Stellungnahmen seien für die Fischereiberechtigten zu kurz gewesen, eine ergänzende Stellungnahme sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden;
– es sei kein Parteiengehör zu einem Gutachten gewährt worden, da nach der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde;
– in der mündlichen Verhandlung hätten keine Fragen zu Wechselwirkungen und zu einer Vergrößerung des UW-Beckens Haiming gestellt werden können.
Abgrenzung des Vorhabens:
– die Stromableitung bis zur 110kV-Leitung Ötztal-Zirl habe erhebliche Auswirkungen gem. UV-GA und sei zu Unrecht nicht Teil des Vorhabens.
Themenbereich Gewässerökologie – Sunk und Schwall:
– Die für die Beschreibung des Ist-Zustandes und der Auswirkungen des Vorhabens herangezogenen Daten seien fehlerhaft oder nicht ausreichend:
- Abflussdaten 2012 nicht repräsentativ
- widersprüchliche Angaben zur Raftingwasserabgabe
- Raftingschwall nicht beurteilt
- Rauhigkeitsverteilung nicht nachvollziehbar
- fehlende Detailschärfe
- fehlende Darstellung von Spitzenbelastungen („weggemittelt“)
- Erwärmung der Restwasserstrecke nicht berücksichtigt
- Vergleich Plan- und Zielzustand fehlt
- Fischfallen nicht berücksichtigt
- Sedimentation und Kolmatierung nicht berücksichtigt
- Darstellung der Schwall/Sunk-Vorbelastung durch Altanlage fehle (Hinweis auf EuGH C-158/15), der Zusammenhang mit bestehenden Kraftwerken werde nicht betrachtet (Runserau…)
– Die Auswirkungen des Vorhabens seien falsch beurteilt worden:
- In der Restwasserstrecke werde sich Quantität und Qualität von Schwall- und Sunkereignissen (1: im Mai und September; 2: Verschiebung ua in die Nacht) bedeutend erhöhen, v.a. durch künstlichen Raftingschwall; betroffen v.a. Koppe, Huchen, Strömer, Äsche und Bachforelle
- auch in der Unterstrecke werde sich Quantitiät und Qualität von Schwall- und Sunkereignissen bedeutend erhöhen
- im Sonderschutzgebiet Silzer Innauen werde es zu Uferverödung und Dezimierung bestimmter Tiere (ua Flussuferläufer, Äsche) kommen
- auch die Mieminger und Rietzer Innauen würden durch mögliche Überlagerung mit dem Schwall von Sellrain/Silz beeinträchtigt (Flussregenpfeifer, Flussuferläufer)
– Weitergehende/andere Maßnahmen werden gefordert:
- Vergrößerung des Ausgleichsbeckens Haiming
- Betriebliche Vorgaben für Ausgleichsbecken Haiming
- Adaptierte Raftingwasserdotation und betriebliche Maßnahmen zur Raftingwasserregulierung
- Festlegung auswirkungsbedingter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Bescheid
- Festlegung eines Räumungskonzepts für das Schwallausgleichsbecken
- Festlegung eines Monitoringkonzepts für frühe Juvenilstadien mit Maßnahmen
– Rechtliche Schlussfolgerungen:
- § 104a WRG mit Alternativenprüfung sei anzuwenden
- Bei bestehender Grenzwertüberschreitung dürfe keine weitere Verschlechterung erfolgen (Hinweis auf US 5B/2004/11-18)
- die Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG sei nicht gegeben
- die Grenzwerte des WWRP-TO seien nicht eingehalten
- der Stand der Technik bei der Abstiegsgeschwindigkeit sei nicht eingehalten
- § 22 Absatz 2, Tir NSchG werde bezügl der Auswirkungen auf die Silzer Innauen verletzt
- Planungsakte und Machbarkeitsstudien betreffend die Erreichung des guten Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials lägen nicht vor, das Vorhaben sei daher nicht beurteilungsfähig
Themenbereich Wasserversorgung:
– Die Trinkwasserversorgung, insb. der Gemeinde Haiming, sei gefährdet, zukünftige Entwicklungen würden nicht betrachtet;
– der Ist-Zustand sei vom Konsens und nicht von der tatsächlichen Entnahme zu berechnen (BWVA römisch 40 und Quellen im Tschirgant sind 2. Standbein der Wasserversorgung Haiming);
– es seien die BWVA römisch 40 und Quellen im Tschirgant zu betrachten (2. Standbein Haiming);
– die Wasserversorgung für die Landwirtschaft/den Obstbau sei gefährdet;
– die Auflistung der Wasserrechte sei unvollständig;
– Spalt- und Sperrwasser in Betriebsphase müsse aus dem Triebwasser entnommen werden, sonst komme es zu Wasserverschwendung;
– die Auswirkung des UW-Beckens auf Grundwasserneubildung und Schadstoffeintrag ins Grundwasser sei nicht untersucht worden;
– es werde eine Injektionsbohrung beim Tunnelbau vorgeschlagen;
– die Umlegung des Rohrleitungsnetzes habe in Kooperation mit der Wassergenossenschaft zu erfolgen.
Themenbereich Luft und Klima:
– Die Staubbelastung beim Bau des UW-Beckens Haiming beeinträchtige die Landwirtschaft;
– das UW-Becken Haiming beeinträchtige das Mikroklima für die Landwirtschaft.
Themenbereich Tourismus:
– die Ausübung des Raftingsports werde beeinträchtigt;
– die Naherholung und der Radweg würden beeinträchtigt.
Themenbereich Naturgefahren:
– es bestehe die Gefahr von Felsstürzen.
Themenbereich zivilrechtliche Zustimmungen, Flächeninanspruchnahme:
– die Zustimmung der Grundeigentümer sei nicht vorhanden;
– die Kulturlandschaft müsse erhalten bleiben, keine landwirtschaftlichen Flächen dürften verbraucht werden.
Es wurden im Wesentlichen die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und das Vorhaben ökologisch optimiert zu genehmigen oder den Genehmigungsantrag abzuweisen, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der Projektwerberin wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den Beschwerden abzugeben. Mit Beschluss vom 24.5.2023 wurde diese Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin den Beschwerdeführer:innen übermittelt und diesen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, eine Frist für allfällige Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge von drei Wochen gesetzt mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Die Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert-, Fünft- und Acht-Beschwerdeführer:innen gaben Stellungnahmen bzw. Ergänzungen zur Beschwerde ab.
Mit Beschluss vom 23.6.2023 wurden Sachverständige für Gewässerökologie und für Hydrologie bestellt. bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden diese Sachverständigen mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu konkreten Fragestellungen beauftragt. Mit Schreiben vom 1.8.2023 übermittelte die Projektwerberin ergänzende Angaben, deren Vorlage ihr mit Beschluss vom 14.7.2023 aufgetragen worden war.
Am 29.9.2023 übermittelten die Sachverständigen für Gewässerökologie und Hydrologie ihr Gutachten.
Mit Schreiben vom 6.10.2023 wurden das Gutachten den Verfahrensparteien übermittelt, eine Frist gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 für schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten gesetzt und eine mündliche Verhandlung für 11. und 12.12.2023 anberaumt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11. und 12.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Gerichtssachverständigen für Gewässerökologie und Hydrologie ihr Gutachten präsentierten und auf dazu eingelangte Stellungnahmen eingingen. In der Verhandlung kam das Gericht (vorläufig) zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen und der darin vorgesehenen Raftingwasserabgabe mit einer Verschlechterung des Gewässerzustandes in der Restwasserstrecke zu rechnen ist. Die Projektwerberin stellte zu diesbezüglichen Vorgaben der Sachverständigen die Vorlage eigener Untersuchungen in Aussicht. Offen blieb für das Gericht weiters die Frage, ob es durch das Vorhaben in der zukünftigen Rückgabestrecke zu einer Verschlechterung und/oder einer Verhinderung der Erreichung des Guten Ökologischen Potentials kommen kann. Die Verhandlung wurde daher zur Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens vertagt.
Mit Beschluss vom 26.1.2024 wurden zusätzliche Sachverständige aus den Fachbereichen Wasserbau und Energiewirtschaft bestellt und diese sowie die bereits zu den Fachbereichen Gewässerökologie und Hydrologie bestellten Sachverständigen und diese insgesamt beauftragt, für den betroffenen Wasserkörper konkrete Maßnahmen zur Reduktion negativer ökologischer Wirkungen, deren Kosten und ökologische Wirkung sowie deren Bedeutung für die Energiewirtschaft zu analysieren und transparent darzulegen.
Diese Gutachten wurden in Kooperation mit der Projektwerberin erstellt, die dafür die notwendigen Daten zur Verfügung stellte.
Mit 31.5.2024 wurden die Gutachten an das Gericht übermittelt, am 4. und 5.7.2024 wurde dazu eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, in der die Gutachten und mögliche daraus resultierende zusätzlich zu erlassende Nebenbestimmungen ausführlich diskutiert wurden sowie das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde.
Mit Beschlüssen vom 29.8.2024 wurde das Ermittlungsverfahren zur Frage, inwieweit durch das Vorhaben fremde Wasserrechte im Bereich Haiming beeinträchtigt werden können, wiedereröffnet und zu diesem Zweck Amtssachverständige für Siedlungswasserwirtschaft, Geologie und Hydrogeologie bestellt.
Am 24.10.2024 fand dazu eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung statt, in der die mit Beschluss vom 29.8.2024 bestellten Sachverständigen ihre Gutachten erstatteten und anschließend das Ermittlungsverfahren neuerlich geschlossen wurde.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Allgemeines und Beschwerdelegitimation:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, den im Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten wie auch den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Bei den Zweit-Beschwerdeführerinnen handelt es sich um gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen. Dies ergibt sich aus der Einsicht in die Liste der Umweltorganisationen beim BMK.
Die Dritt-Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde des Vorhabens. Die Viert-Beschwerdeführer:innen sind (außer dem römisch 40 , der nach Einbringung der Beschwerde aufgelöst wurde, OZ 19) Fischereiberechtigte in einem vom Vorhaben potentiell beeinflussten Revier in der Unterwasserstrecke des Vorhabens. Die Fünft-Beschwerdeführerin ist zur Entnahme von Wasser mittels eines Großvertikalfilterbrunnens berechtigt. Von dieser Anlage werden im Bereich der künftigen Restwasserstrecke 131 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von 85,4 ha bewässert. Der Neunt-Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, das durch die derzeit als mögliche Variante dargestellte Energieableitung betroffen wäre, nicht aber Eigentümer an oder Berechtigter von Grundstücken, die durch das Vorhaben betroffen sind. Der Zehnt-Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, das durch ein Baufeld und den Uferbegleitweg berührt wird. Zudem ist er Eigentümer von Grundstücken, die durch die derzeit als mögliche Variante dargestellte Energieableitung betroffen wären.
Diese Feststellungen ergeben sich aus Sitzung 180 bis 182 des angefochtenen Bescheides und wurden von keiner Partei bestritten.
Sechst-, Siebt- und Acht-Beschwerdeführer:innen behaupten, Besitzer von durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken und Nachbarn zu sein. Dies wurde von keiner Partei bestritten und wird somit diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt.
1.2. Zum Vorhaben:
1.2.1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
Die Innstufe Imst-Haiming bindet an das schon 1956 ans Netz gegangene Kraftwerk Prutz-Imst an, welches mit einem ca. 12 km langen Triebwasserweg (Druckstollen und Kraftabstieg) die Wehranlage Runserau bei Prutz mit dem Kraftwerk in Imst verbindet. Die Innstufe Imst-Haiming beschränkt sich dabei ausschließlich auf die nochmalige Nutzung der im Kraftwerk Imst bereits einmal abgearbeiteten Wassermenge, ohne weiteren Einzug von Abflüssen aus dem Inn. Es wird daher keine neue Wehr- oder Sperrenstelle im Inn benötigt. Das Fließgewässerkontinuum des Inn bleibt unberührt. Das im Kraftwerk Imst abgearbeitete Triebwasser gelangt zunächst in den Anschlusskanal Imst-Haiming und wird weiter durch den ca. 14 km langen Druckstollen und 92,5 m langen Kraftabstieg bis zur Kaverne Haiming geführt, in der zwei Maschinensätze zur Energieerzeugung untergebracht sind.
Die Ausbauwassermenge des gegenständlichen Vorhabens beträgt 85 m³/s. In der Kaverne Haiming ist die Installation von zwei Francisturbinen vorgesehen, die bei einer jährlich mittleren Bruttofallhöhe von 63 m und der Ausbauwassermenge von 85 m³/s eine Nennleistung von insgesamt 43,5 MW erzeugen. Die Jahresenergieerzeugung beträgt ca. 252 GWh.
Das Wehrbauwerk Unterwasserkanal (UW-Kanal) Imst ist im bestehenden UW-Kanal Imst kurz vor der ÖBB-Brücke situiert und unterbindet im Normalbetrieb den Abfluss des Triebwassers in den Inn. Über dieses Wehrbauwerk wird die Wasserabgabe für Rafting in den Monaten Mai bis September sowie im Bedarfsfall das Triebwasser der Bestandsanlage Imst bei Werksabstellungen (z.B. bei Revisionen) bzw. bei Maschinenausfällen der Innstufe Imst-Haiming über den bestehenden UW-Kanal kontrolliert in den Inn einzuleiten.
Der ca. 400 m lange Anschlusskanal Imst-Haiming erstreckt sich vom UW-Kanal Imst ostwärts bis zur Deponie Imst. Das Einlaufbauwerk Imst ist im südöstlichen Bereich des Anschlusskanals situiert.
Der vom Einlaufbauwerk Imst zuerst orographisch rechts des Inn führende Druckstollen quert östlich des Imster Bahnhofs (Bahnhof Imst/Pitztal) die Innschlucht und wird dann orographisch links im Tschirgantmassiv bis zur Kaverne Haiming westlich des Ortsteils Simmering der Gemeinde Silz geführt. Von der Kaverne Haiming gelangt das abgearbeitete Triebwasser über den 200 m langen Unterwasser-Stollen sowie den kurzen Unterwasserkanal, der die A 12 Inntal Autobahn unterquert, in das Unterwasserbecken Haiming. Ein Regulierbauwerk am Ende des UW-Beckens Haiming leitet das Triebwasser kontrolliert in den Inn zurück.
Die Energieableitung erfolgt von der FS6-Schaltanlage im Portalbauwerk Haiming bis zum Einspeisepunkt der 110 kV-Leitung zwischen Silz und Haiming nach aktuellem Stand mittels Freileitung. Die Energieableitung wird von der TINETZ-Stromnetz Tirol AG als Verteilernetzbetreiberin sichergestellt und ist nicht Antragsgegenstand.
Zum Vorhaben gehören auch die Verlegung einer Gemeindestraße auf einer Länge von ca. 400 m und die Errichtung von Uferbegleitwegen beim UW-Becken Haiming, die Errichtung von drei Deponien (Imst, Arzl, Breitmuhre) für Aushubmaterial und die Errichtung von Baustraßen und Baustelleneinrichtungen.
Um den Raftingbetrieb auf der Innstrecke zwischen den Pegeln Imst-Bahnhof und Magerbach aufrecht zu erhalten, sind Wasserabgaben bei der Rückgabe des bestehenden Kraftwerk Imst vorgesehen. Mit diesen Wasserabgaben wird im Zeitraum Mai bis Ende September eine Mindestwasserführung am Pegel Imst-Bahnhof im Inn angestrebt. Wasserabgaben sind nur möglich, wenn das Kraftwerk Imst in Betrieb ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. römisch II.1. des angefochtenen Bescheides.
1.2.2. Zur Energieableitung:
Der von der Projektwerberin ( römisch 40 ) im Kavernenkraftwerk erzeugte Strom wird im sogenannten Portalbauwerk mittels Transformatoren auf die Hochspannungsebene 110 kV gebracht. Im Portalbauwerk ist darüber hinaus ein Raum vorgesehen, in dem der Netzbetreiber (TINETZ) seine Netzbestandteile errichten kann. Dabei handelt es sich konkret (voraussichtlich) um eine SF6-Schaltanlage. Diese Schaltanlage ist bereits Bestandteil des Netzes. Das bestehende 110 kV-Verteilnetz des Netzbetreibers (zwischen Umspannwerk Zirl und Umspannwerk Ötztal) wird in diese Schaltanlage „eingeschliffen“. Vorhabensbestandteil sind lediglich jene Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, einschließlich der Transformation auf 110 kV. An einem klar definierten Punkt zwischen zwei getrennten Räumen im Portalbauwerk wird der Strom dem Netzbetreiber übergeben, der diesen mittels der genannten SF6-Schaltanlage in das Netz einspeist.
Auch die Baustromversorgung in Form einer 30 kV-Baustromleitung ist vom Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen und nicht Vorhabensbestandteil.
Dies ergibt sich aus der Darlegung der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 11./12.12.2023 (Verhandlungsschrift Sitzung 5/6).
1.3. Gewässerökologie des Inn:
1.3.1. Vollständigkeit und Richtigkeit der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) bei der Erhebung/Beschreibung der hydrologischen und gewässerökologischen Situation am Inn betreffend Istzustand und Prognose bei Ausführung des Vorhabens:
1.3.1.1. Festgestellt wird:
Die Beschreibung der Wasserwirtschaft an Inn und in Inn-Zubringern erfolgte nach etablierten hydrologischen Standards (z.B. Auswertung von Dauerlinien, Bilanzierung der Zwischeneinzugsgebiete, Darstellung hydrologischer Längenschnitte etc.) und Kennzahlen (z.B. MQ, NQT, HQT, MJNQT usw.). Zur Erfassung und Beschreibung kurzfristiger Abflussregime lag im Jahr 2015 zum Zeitpunkt der Erstellung des Einreichoperats keine standardisierte hydrologische Methodik vor. Dementsprechend war es nicht möglich, hier nach einem etablierten hydrologischen Ansatz vorzugehen. Die zur Bewertung der Schwallbelastung herangezogenen Parameter sind jedoch grundsätzlich aussagekräftig und wurden nachvollziehbar erläutert und dargestellt. Die Anwendung von 1D-HD-Modellen entsprach dem Stand der Technik. Die generelle methodische Herangehensweise und die angewandten Modelle sind daher aus fachlicher Sicht als adäquat einzustufen.
Die Definition der einzelnen Bewertungszustände ist – die Wasserwirtschaft betreffend – nachvollziehbar und wird als plausibel beurteilt. Der Istzustand wurde durch die verfügbaren Abflusszeitreihen erfasst und sowohl der Ausgangs- als auch der Planzustand im Sinne des Einreichoperats konnte durch die Modellierungen umfassend und nachvollziehbar beschrieben werden.
Die Schwallbelastung betreffend entspricht die Definition des Ausgangs- und Planzustandes gemäß Einreichoperat zwar nicht dem aktuellen Stand des Wissens, jedoch erfolgte im Rahmen der gewässerökologischen Gerichtsgutachten eine Bewertung des Vorhabens nach dem in der EU-Wasserrahmenrichtlinie verankerten Leitbildansatz sowie der in Österreich entwickelten Methode der Schwallsanierung, in welchem Leitbildzustand, Istzustand (beide im Wesentlichen anhand verfügbarer Abflusszeitreihen beschreibbar) und Planzustand (konzeptionelle Beschreibung und durch Analogieschlüsse mit der Wirkung des bestehenden Kraftwerks Imst untermauert) gegenübergestellt werden.
Etwaige nicht auszuschließende Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der Abflusszeitreihen auch im Jahr 2012 führen nicht zu hydrologischen Verhältnissen, die als eindeutige „Ausreisser“ einzustufen wären. Die herangezogenen Abflusszeitreihen sind daher repräsentativ.
Die sensiblen Kenngrößen Schwall- und Sunkgradienten wurden auf Stundenwerte gemittelt, wodurch das Ausmaß der Änderung sowie die ökologischen Wirkungen unterschätzt werden. Standardmäßig werden heute 15-min-Mittelwerte verwendet, für kritische Bereiche – insbesondere im Nahbereich der Kraftwerke – können auch Minutenwerte erforderlich sein. Die Berechnungen der Schwallbelastung im gegenständlichen Gutachten erfolgten anhand der 15-min-Daten. Das Ausmaß der Unterschätzung der Schwallbelastung im Einreichoperat kann jedenfalls im ökologisch relevanten Bereich liegen. Daher waren die entsprechenden Analysen im Einreichoperat anzupassen.
Die Raftingwasserabgabe ist in ihrer grundsätzlichen Charakteristik ausreichend beschrieben.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 154-156).
1.3.1.2. Festgestellt wird:
Mit den in den Projektunterlagen Informationen kann zusammenfassend nicht beurteilt werden, ob der Rauhigkeitsverlauf plausibel ist. Dennoch konnte fachlich beurteilt werden, ob es zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes oder zu einer Torpedierung der Erreichung des Guten Ökologischen Potentials durch das Vorhaben kommt.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des gewässerökologischen Gerichtsgutachtens vom September 2023 Sitzung 157-158) in Zusammenschau mit den Ergebnissen des vertieften gewässerökologischen Gerichtsgutachtens vom Mai 2024 Sitzung 54/55)
1.3.1.3. Festgestellt wird:
Bei der betroffenen Gewässerstrecke handelt es sich um ein vergleichsweises kühles Gewässer. Die Rahmenbedingungen legen es nahe, dass die geplanten Restwasserbedingungen zu keiner wesentlichen Erwärmung und dadurch bedingten ökologisch relevanten Beeinträchtigung nach Umsetzung des Projektes führen werden.
Mulden und Seitenarme sind Teile einer natürlichen Ausprägung der Flussmorphologie, die Voraussetzung für das Vorhandensein geeigneter Habitate, insbesondere Jungfischhabitate (Kiesbänke), ist. Je natürlicher die Gewässermorphologie ist, umso höher ist das Jungfischaufkommen, umso höher ist jedoch auch das Risiko des Einstehens von Fischfallen, insbesondere bei einer Schwallsituation. Je stärker der Schwall gedämpft werden kann, umso größer ist die Chance, dass Fische nicht in Fischfallen enden. „Fischfallen“ sind Teil der natürlichen Ausprägung von Fließgewässern, deren negativer Effekt kann jedoch durch die Schwalldämpfung deutlich gesenkt werden.
Da im Zuge der Umsetzung des Vorhabens kein zusätzlicher Stau errichtet wird und in der betroffenen Gewässerstrecke ein durchgehendes Kontinuum besteht, ist von keiner wesentlichen Änderung der Sedimentations- und Kolmatierungsprozesse im Inn auszugehen.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 158/159).
1.3.2. Verschlechterung infolge Veränderung der Quantität und Qualität von Schwall- und Sunkereignissen:
1.3.2.1. Festgestellt wird:
Durch das Vorhaben in seiner eingereichten und behördlich genehmigten Form wäre es in der geplanten Restwasserstrecke (nicht jedoch in der Unterliegerstrecke) zu einer Erhöhung der Quantität und Verschlechterung der Qualität von Schwall- und Sunkereignissen zwischen Mai und September gekommen. Die Verschlechterung wäre v.a. durch die Erhöhung der Schwallintensität bedingt, was sich durch die Tatsache ergibt, dass in den abflussstarken Monaten weiterhin vergleichsweise hohe Schwallwellen auf nunmehr einen sehr geringen Basisabfluss in der Restwasserstrecke treffen. Die im Einreichoperat geplante Raftingwasserabgabe hätte diese Situation verschärft, da sie aufgrund der Erhöhung/Absenkung der Raftingwasserabgabe eine weitere Erhöhung der Anzahl an kurzfristigen Abflussschwankungen bedingt hätte. Ökologisch wäre eine solche Verschlechterung durch den im Niederwasserbereich erhöhten Anteil an trockenfallenden Flächen zu erklären, was insbesondere in der sensiblen Larvenphase Mitte Mai bis Mitte Juli das Strandungsrisiko erhöht. Eine Verschiebung der Schwall- und Sunk-Ereignisse in die Nacht war schon durch die in der Einreichung vorgesehene Raftingwasserabgabe nicht abzusehen, da die schwallerzeugenden Kraftwerke von der Raftingwasserabgabe grundsätzlich nicht beeinflusst werden.
In der Restwasserstrecke käme es daher zu einer Verschlechterung des fischökologischen Zustandes und damit der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ von „unbefriedigend“ zu „schlecht“.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 159) i.V.m. der Präsentation der Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vom 11./12.12.2023 (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift, Sitzung 18-25) infolge einer Analogie mit einer bestehenden Restwasserstrecke.
1.3.2.2. Festgestellt wird:
Die Projektwerberin hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass der relative Anteil der bei Abflussrückgängen trockenfallenden Sohlfläche und damit das Strandungsrisiko in der zukünftigen Ausleitungsstrecke im Abflussbereich < 50 m³/s am größten ist. Wenn der Basisabfluss in Imst im Larvenfenster durchgehend auf 50 m³/s angehoben wird, ist somit zu erwarten, dass die durch die im Vergleich zum aktuellen Zustand verringerte Basiswasserführung bedingte Verschärfung der aus der Ausleitungsstrecke Runserau-Imst kommenden Schwallbelastung soweit in Grenzen gehalten wird, dass eine Verschlechterung durch das Vorhaben verhindert werden kann. Die An- und Abstiegsraten der überarbeiteten und in Pkt. römisch eins.2. neu definierten Raftingwasserabgabe erreichen im Vergleich zum hydrologischen Referenzzustand maximal eine mittlere Größenordnung. Zudem finden Raftingwasserabgaben ausschließlich in jenen Monaten statt, in welchen auch im hydrologischen Referenzzustand relevante natürliche Ereignisse dokumentiert werden. Durch die den aus der Ausleitungsstrecke Runserau-Imst kommenden Schwallwellen gegenläufige Raftingwasserabgabe kann außerdem erwartet werden, dass die von dort kommende Schwallwellen in ihrer Amplitude gedämpft werden.
Es ist daher zu erwarten, dass es durch die überarbeitete Raftingwasserabgabe im Vergleich zum aktuellen Zustand zu einer Annäherung an das hydrologische Leitbild und zu keiner Verschlechterung kommt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 159) i.V.m. dem vertieften gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom Mai 2024 Sitzung 54).
1.3.2.3. Festgestellt wird:
Es wird zu keiner signifikanten Erhöhung der Quantität und Qualität von Schwall- und Sunkereignissen in der Unterstrecke (Rückleitungsstrecke) bei Umsetzung des Vorhabens kommen. Die durch die Restwasserstrecke verloren gegangene Retentionswirkung wird durch das Ausgleichsbecken Haiming kompensiert, wodurch sich weitgehend der aktuellen Situation entsprechende Bedingungen wieder ergeben werden. Damit kommt es in der Unterstrecke zu keiner Verschlechterung der aktuellen ökologischen Bedingungen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Umsetzung des Vorhabens zu Uferverödung und zur Dezimierung bestimmter Tiere (u.a. Flussuferläufer, Äsche) im Sonderschutzgebiet Silzer Innauen führt.
Das geplante Ausgleichsbecken mit Auslass in Form eines Proportionalwehrs stellt für die sich hier stellende Aufgabe eine robuste und elegante Lösung dar und entspricht dem Stand der Wasserbautechnik. Das Ausgleichsbecken in seiner geplanten Dimensionierung ist gut geeignet, um den durch den Kraftwerksbetrieb eingeleiteten Schwall bzw. Sunk vor Abgabe in den Inn maßgeblich zu dämpfen. Aufgrund der gezeigten Ergebnisse für die Wasserstandsentwicklung an der Silzer Inn-Aue bei den dargestellten Verhältnissen – sowohl einem Nutzvolumen von römisch fünf = 220.000 m³ im Winterbetrieb als auch einem Nutzvolumen von römisch fünf = 110.000 m³ im Sommerbetrieb und einem Kraftwerksbetrieb von Q = 0-85 m³/s bei unterschiedlichen Abflüssen des Inn - besteht keine Veranlassung die Forderung zu erheben, ein anderes als das geplante Bauwerk zu implementieren. Durch die Verwendung eines steuerbaren Beckenauslasses beim Ausgleichsbecken Haiming ist keine verbesserte ökologische Optimierung der Schwalldämpfung zu erwarten.
Hinsichtlich der zukünftigen Rückleitungsstrecke ist festzuhalten, dass das Verschlechterungsverbot eingehalten wird und sogar eine Verbesserung der Situation zu erwarten ist.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 159/160) i.V.m. dem vertieften gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom Mai 2024 Sitzung 54) und dem wasserbautechnischen Gerichtsgutachten Sitzung 45).
1.3.3. Torpedierung der Erreichung des Guten Ökologischen Potentials (GÖP):
1.3.3.1. Festgestellt wird:
Das GÖP wird gemäß EU- und nationaler Vorgaben über erzielbare Sanierungsmaßnahmen und/oder über die biozönotischen Bedingungen ausgehend von einem Referenzzustand festgelegt. Ein Wasserkörper befindet sich im guten ökologischen Potential, wenn zumindest ein wesentlicher Teil der Leitarten und zumindest ein (geringer) Teil der typischen Begleitarten eigenständige Bestände mit ausreichender falltypspezifischer Biomasse erhalten können. Artenvorkommen, -zusammensetzung und Populationsaufbau weichen dabei wesentlich vom guten ökologischen Zustand und geringfügig vom höchsten ökologischen Potential ab. Da abzusehen war, dass zunächst aufgrund mangelnder biologischer Daten und Erfahrungen die exakte Ableitung des ökologischen Potentials anhand von biologischen Kennwerten in vielen Fällen nicht möglich sein würde, wurde ein praktikabler Alternativansatz – gleichsam als Zwischenschritt – vorgeschlagen. Im Alternativansatz wird das ökologische Potential im Wesentlichen über jene Verbesserungsmaßnahmen definiert, die keine signifikante Auswirkung auf die Nutzung haben. Die Maßnahmen müssen allerdings auf ein biologisches Ziel, das sich aus der Annäherung an den natürlichen Typ ergibt, ausgerichtet sein.
Das GÖP ist – einer generellen nationalen Methodik folgend – für den jeweiligen betroffenen erheblich veränderten Wasserkörper unter Berücksichtigung der spezifischen Standortbedingungen festzulegen, da sich die zur Belastungsminderung notwendigen Maßnahmen (bzw. Maßnahmenkombinationen) je nach Wasserkörper maßgeblich unterscheiden können. Zur Umsetzung der Vorgaben gemäß „Leitfaden zur Bewertung erheblich veränderter Gewässer – Biologische Definition des guten ökologischen Potentials“ (BMLFUW, 2015) ist die Durchführung von Machbarkeitsstudien eine Voraussetzung für die Festlegung des guten ökologischen Potentials. In den Machbarkeitsstudien sind – ausgehend von einer detaillierten Erfassung des Istzustandes (entspricht dem abiotisch/biotischen Zustand vor Umsetzung einer Maßnahme) und einer davon abgeleiteten Beschreibung der vorhandenen ökologischen Belastungen und Rahmenbedingungen – alle Maßnahmen (z. B. Einschränkung der Betriebsweise, Dämpfungsbecken, Schwallausleitungskraftwerke, Lebensraumverbesserung durch morphologisch/sedimentologische Maßnahmen, Herstellung der Durchgängigkeit usw.), die prinzipiell zur Belastungsminderung umgesetzt werden können, unabhängig von der Belastungsursache (z. B. Kraftwerksbetrieb, Hochwasserschutz etc.) zu berücksichtigen und anschließend für jedes Maßnahmenszenario die zu erwartende ökologische Wirkung und die Auswirkung auf die im jeweiligen Wasserkörper vorhandene(n) Nutzung(en) – wie z. B. der energiewirtschaftlichen Gewässernutzung – darzustellen.
Für den Oberen Inn ist das hydrologische Leitbild wie folgt zu definieren: Das kurzfristige Abflussregime wird von natürlichen Abflussschwankungen geprägt. Intensität, Auftrittshäufigkeit und Auftrittszeitpunkt der Abflussschwankungen lassen darauf schließen, dass diese auf Niederschlags- und Schmelz-Ereignisse bzw. auf Überlagerungen der genannten Ursachen zurückzuführen sind. Von Oktober bis Mai werden keine relevanten Abflussschwankungen erfasst. Von Juni bis September treten Ereignisse mit unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität auf, wobei mit 5 bis 25 Ereignissen das Maximum im August zu erwarten ist. Die maximale Abflussänderungsgeschwindigkeit der Anstiegsereignisse – ausgedrückt mit Bezug zu den resultierenden Wasserstandschwankungen – liegt in den Sommermonaten in einer Größenordnung von 0,2 bis 0,8 cm/min. Abstiegsereignisse erreichen eine Geschwindigkeit von 0,15 bis 0,3 cm/min. Die Amplitude der natürlichen Ereignisse liegt meist zwischen 20 und 70 cm. Dabei ist von keiner Beeinträchtigung der ökologischen Situation auszugehen. Die natürlichen Abflussschwankungen überschreiten die bekannten Intensitätsschwellen (unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Organismenvulnerabilität) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen.
Erzielbare Sanierungsmaßnahmen sind im Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (WWRP) Tiroler Oberland skizziert, bei deren vollumfänglicher Umsetzung zu erwarten ist, dass sich die im nationalen Leitfaden festgelegten Bedingungen des GÖP einstellen werden. Bei vollumfänglicher Umsetzung der Schwallsanierungsmaßnahmen ist damit zu rechnen, dass alle Leitfischarten und ein wesentlicher Teil der Begleitarten sich selbst erhaltende Bestände ausbilden werden. Machbarkeitsstudien sind Stand der Technik bei der Schwallsanierung und erweitern die Vorgangsweise bei der Schwallsanierung insofern, als über eine generelle Planung hinaus, wie sie im WWRP abgebildet ist, zusätzliche Planungsschritte erfolgen. Im Beschwerdeverfahren war es, da eine Machbarkeitsstudie für den betroffenen Gewässerabschnitt noch nicht vorliegt, notwendig, die wesentlichen Elemente einer solchen Studie zu erstellen und somit unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger für den betroffenen Wasserkörper konkrete Maßnahmen zur Reduktion negativer ökologischer Wirkungen, deren Kosten und ökologische Wirkung sowie deren Bedeutung für die Energiewirtschaft zu analysieren und transparent darzulegen.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom September 2023 Sitzung 100, 114, 121/122, 160) und der mündlichen Verhandlung vom 11./12.12.2023 (Verhandlungsschrift Sitzung 24-26, 31).
1.3.3.2. Festgestellt wird:
Im Rahmen der ökologischen und energiewirtschaftlichen Maßnahmenbewertung wurden sämtliche nach Stand des Wissens geeigneten und im Untersuchungsraum technisch umsetzbaren Maßnahmen berücksichtigt und nach dem Entwurf des Schwallleitfadens (BML, 2024) bewertet.
Die Kombination aus Schwallausleitung Immst-Haiming und Schwalldämpfung im Becken Haiming stellt im Untersuchungsraum jene Maßnahmenkombination dar, durch deren Umsetzung ohne Einschränkung der Nutzung, sondern bei einer gleichzeitigen Ausweitung der Stromerzeugung, die relativ größte zu erzielende ökologische Wirkung zu erwarten ist. Das Vorhaben verhindert die Erreichung des guten ökologischen Potenzials somit nicht, sondern ist als ein wesentlicher Schritt in Richtung Erreichung des guten ökologischen Potenzial zu bezeichnen.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem vertieften gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom Mai 2024 Sitzung 54/55) i.V.m. dem wasserbautechnischen und dem energiewirtschaftlichen Gerichtsgutachten.
1.3.3.3. Festgestellt wird:
Das Vorhaben Imst-Haiming in der eingereichten Form steht dem späteren Ausbau des Schwallausgleichsbeckens Haiming auf ein Volumen von 300.000 m³ nicht entgegen, es ist vielmehr derart konzipiert, dass der spätere Ausbau mit möglichst geringen Umweltauswirkungen umsetzbar ist.
Diese Feststellung ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung der Projektwerberin und der Bestätigung durch den wasserbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 4./5.7.2024 (Verhandlungsschrift Sitzung 9); diese Aussagen wurden von keiner Partei bestritten.
1.3.3.4. Festgestellt wird:
Die Dimensionierung des Ausgleichsbeckens hängt von der Zielsetzung, welche Wasserstandsänderung man erreichen möchte, und vom verfügbaren Platz des gewünschten Standortes ab. Im Wasserbau spricht man allgemein von einzelnen Untersuchungen für einen entsprechenden Standort oder fallspezifischen Untersuchungen. Das heißt, das Platzdargebot spielt eine dominante Rolle und es kann bezüglich einer festen Zuordnung einer Beckengröße nicht von einem Stand der Technik gesprochen werden. Dies würde nämlich implizit bedeuten, dass ein Becken, welches beispielsweise kleiner wäre, nicht mehr Stand der Technik wäre. Das ist nicht zulässig. Man kann lediglich die Beckengröße in Bezug auf die Wasserstandsentwicklung bewerten.
Eine Erhöhung des Beckenvolumens zu einem späteren Stadium, z.B. im Zuge der Errichtung eines weiteren, in der WWRPV-TO vorgesehenen Kraftwerks Kaunertal, wäre technisch problemlos, und zwar ohne Flächenerweiterung oder Dammerhöhung, möglich.
Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des wasserbautechnischen Gericht-Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 4./5.7.2024, Sitzung 5), andererseits aus der plausiblen Darlegung der Projektwerberin, die vom wasserbautechnischen Gerichts-Sachverständigen bestätigt wurde (Verhandlungsschrift vom 4./5.7.2024, Sitzung 9).
Demgegenüber kommt das vertiefende gewässerökologische Gerichtsgutachten vom Mai 2024 nach der Feststellung, dass das Vorhaben die Erreichung des GÖP nicht verhindert, noch zu folgendem Schluss Sitzung 55):
„Die für die Erreichung des guten ökologischen Potenzials umzusetzenden Maßnahmen definieren den Stand der Technik. Dementsprechend entspricht das Vorhaben IH dann dem Stand der Technik, wenn alle schwalldämpfenden Maßnahmen mit dem Ziel, die von KW Imst ausgehende Schwallbelastung zu verringern, umgesetzt sind, die eine mehr als geringfügige ökologische Wirkung erwarten lassen, ohne die Kraftwerksnutzung signifikant einzuschränken.
Die ökologische Maßnahmenbewertung hat ergeben, dass der Vollausbau des Beckens Haiming (Variante 3) im Sinne der Erreichung des GÖPs erforderlich ist, nachdem im Vergleich zu Variante 2 eine mehr als geringfügige ökologische Wirkung zu erwarten ist, ohne die Kraftwerksnutzung einzuschränken (Kapitel 4.4.4.4).
Für die Erreichung des GÖPs ist festzuhalten, dass eine über das Ausgleichsbecken Haiming in Variante 3 hinausgehende Dämpfung der Schwallbelastung aus ökologischer Sicht auf Basis der aktuell verfügbaren Informationen nicht argumentiert werden kann. Zum einen gelangen die angewandten Modellansätze an die Grenzen der Modellgenauigkeit (Kapitel 4.7.2.1). Zum anderen sind bei Variante 3 sämtliche ökologischen Vulnerabilitätsschwellen im gesamten Untersuchungsraum bereits unterschritten. Eine etwaige Umsetzung der weiteren von der römisch 40 (2024b) untersuchten und grundsätzlich realisierbare Maßnahmen ohne Einschränkung der Nutzung (Schwallausgleich Stollensystem Haiming, Maßnahme 9) sowie von betrieblichen Einschränkungen (Maßnahme 10) mit dem Ziel, die aktuell von KW Imst ausgehende Schwallbelastung zu verringern, ist daher aus heutiger Sicht nicht erforderlich, um das gute ökologische Potenzial erreichen zu können.“
Auf Grundlage der anzuwendenden Rechtslage ist diese Beurteilung jedoch nicht schlüssig. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des dafür fachlich geeigneten wasserbautechnischen Gerichts-Sachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde. Auf Pkt. 2.6.3. der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen.
1.3.4. Beweissicherung und Kontrolle:
1.3.4.1. Festgestellt wird:
Die in den Spruchpunkten römisch eins.3, römisch eins.4 und römisch eins.5 vorgeschriebenen Auflagen bzw. Auflagenergänzungen zu Beweissicherung und Kontrolle sind aus fachlicher Sicht zur Erreichung der gewässerökologischen Ziele (Vermeidung einer Verschlechterung der Gewässergüte und Vermeidung einer Torpedierung der Erreichung des GÖP) zweckmäßig und erforderlich.
Diese Feststellung erfließt aus der Präsentation des vertiefenden gewässerökologischen Gutachtens in der Verhandlung vom 4./.5.7.2024 (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift, Sitzung 25-35) i.V.m. der eingehenden Diskussion der Auflagenvorschläge zwischen allen Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 4./5.7.2024 und den dort einvernehmlich erarbeiteten Adaptierungen des Wortlauts der Auflagen (Verhandlungsschrift Sitzung 19-27).
1.3.4.2. Festgestellt wird:
Aufgrund der geringen Kapazität der im Projekt vorgesehenen Saugpumpe wären Messungen der Schwebstoffkonzentration in der Einleitung nach dem Becken Haiming nicht notwendig und damit überschießend. Der dbzgl. Auflagenvorschlag im gewässerökologischen Gutachten war daher nicht aufzugreifen.
Dies ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vom 4./5.7.2024 und insbesondere den Aussagen des Sachverständigen für Gewässerökologie in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Sitzung 23, 27).
1.4. Wasserversorgung:
In den Beschwerden der Dritt-Beschwerdeführerin sowie der Fünft- bis Acht-Beschwerdeführer:innen kommt zusammenfassend die Befürchtung zum Ausdruck, durch die Untertagebauwerke, insb. den Triebstollen, aber auch durch das Unterwasserbecken Haiming und den Brauchwasserbrunnen zum Betrieb der Turbinen im Haiming könnte es zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers in quantitativer (auch: weniger Grundwasserneubildung; zukünftige Klima-Entwicklungen nicht betrachtet), aber auch in qualitativer Hinsicht und dadurch zu einer Gefährdung wasserrechtlicher Nutzungsrechte, insb. der Notwasserversorgung der Dritt-Beschwerdeführerin, kommen. Einzelne Wasserrechte seinen zudem bei Aufnahme der Ist-Situation nicht berücksichtigt worden (es würden Nutzungsrechte im Ausmaß von 150 l/s fehlen). Der Ist-Zustand sei vom Konsens und nicht von der tatsächlichen Entnahme zu berechnen (Entnahmemenge der Notwasserversorgung von 120 l/s sei noch nicht genutzt worden, könne aber in Zukunft vorkommen); Spalt- und Sperrwasser in Betriebsphase müsse aus dem Triebwasser entnommen werden, sonst komme es zu Wasserverschwendung; es wird auch eine Injektionsbohrung beim Tunnelbau vorgeschlagen. Es komme daher zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung, insb. der Dritt-Beschwerdeführerin, sowie der Wasserversorgung für die Landwirtschaft/den Obstbau. Die Umlegung des Rohrleitungsnetzes habe außerdem in Kooperation mit der Wassergenossenschaft zu erfolgen.
Die Dritt-Beschwerdeführerin bezog sich zur fachlichen Untermauerung ihrer Beschwerde auf ein Privatgutachten, das jedoch von ihr nie beigebracht wurde.
1.4.1. Bergwasser:
1.4.1.1. Festgestellt wird:
Die vorliegenden Einreichunterlagen, den 10,57 km und im Wesentlichen mittels Schildmaschine/offener TBM vorgetriebenen und „technisch dicht“ ausgeführten Stollenabschnitt Innquerung-Haiming des Triebwasserstollens mit einer Überlagerungshöhe von max. 750 m und durchschnittlich 200 m betreffend, sind aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar. Die geologischen Verhältnisse, die in den gegenständlich relevanten nachvollziehbaren Gebirgsbereichen 4 bis 9 wiedergegeben werden, sowie das Gebirgsmodell werden plausibel und nachvollziehbar beschrieben und in den ausgewiesenen Gebirgsarten und Gebirgsverhaltenstypen berücksichtigt.
In den Gebirgsbereichen 4 bis 8 befindet sich der Triebwasserstollen nachvollziehbar im Bergwasser. Die bergseitig durch Störungen getrennten Festgesteinsbereich weisen bereichsweise ein gekammertes System auf. Erst im Gebirgsbereich 9, nach dem Übergang von der Lechtal-Decke zur Inntal-Decke, verläuft der Stollen knapp oberhalb des prognostizierten Bergwasserspiegels, wo hier die bergseitig angrenzenden Gesteine der Raibler Gruppe nachvollziehbar eine wirksame hydraulische Trennung vom wasserführenden Hauptdolomit darstellen. Für den „Konsens“ werden nachvollziehbar max. Zutritte von 70 l/s und permanente Zutritte von 77,5 l/s (Bauphase) erwartet. Im Umfeld des Stollenabschnitts befinden sich einige Quellen (frei auslaufend, ungenutzt, genutzt) die überwiegend nachvollziehbar in Beeinträchtigung „ausgeschlossen“ eingestuft wurden. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass die Quellen oberhalb und im Umfeld des Druckstollens mehrheitlich an oberflächennahe Fließsysteme und nicht an den Bergwasserspiegel angebunden sind bzw. einem schwebenden Aquifer zugeordnet werden. Für den Bereich Haiming ist zudem als nachvollziehbare Begründung hinzuzufügen, dass die schwebenden Aquifere der Quellen im Bereich der „Zunterkopfscholle“ liegen und somit an diese gebunden sind.
Für den gesamten Stollenabschnitt wird nur für die Römerbadquelle (QU70216002, R005) ca. 600 m südlich des Triebwasserweges eine Beeinträchtigung nachvollziehbar in der Bauphase mit „möglich“ und für die Betriebsphase mit „ausgeschlossen“ eingestuft. Hierzu wird nachvollziehbar als Begründung unter anderem die begrenzte Reichweite einer möglichen Bergwasserspiegelabsenkung aufgrund des in der Raibl Gruppe ermittelten Kf-Werts von ca. 6,2E-05 m/s angeführt.
Die geologischen, hydrogeologischen und hydrochemischen Verhältnisse wurden umfangreich erhoben und sind nachvollziehbar in die Zuordnung eines tieferliegendes (oder tiefer im Berginneren liegendes) Einzugsgebiets und die darauf aufbauende Bewertung eingeflossen. Es wurden hierbei zur Herkunft der Wässer der Römerbadquelle verschiedene Modellszenarien behandelt sowie projektseitig nachvollziehbar das aufgrund der vorliegenden Datenlage wahrscheinlichste gewählt.
Das Wasserschloss verläuft laut Prognose nachvollziehbar oberhalb des Bergwassers. Für das Wasserschloss werden daher nachvollziehbar keine maßgebenden Zutritte erwartet und somit keine „Konsensmengen“ beantragt. Eine Beeinträchtigung von Quellen und Grundwassernutzungen wird nachvollziehbar ausgeschlossen, da im Bereich des Wasserschlosses keine vorliegen, die vom geplanten Bauvorhaben beeinflusst werden könnten.
Der Kraftabstieg verläuft laut Prognose nachvollziehbar untergeordnet im Bergwasser. Für den Kraftabstieg werden daher nachvollziehbar keine maßgebenden Zutritte erwartet und somit keine „Konsensmengen“ beantragt. Eine Beeinträchtigung von Quellen und Grundwassernutzungen wird nachvollziehbar ausgeschlossen, da im Bereich des Kraftabstiegs keine vorliegen, die vom geplanten Bauvorhaben beeinflusst werden könnten.
Eine Beeinträchtigung von Quellen und Grundwassernutzungen durch den Fensterstollen Breitmuhre wird nachvollziehbar ausgeschlossen, da im Bereich des Fensterstollens Breitmure keine vorliegen, die vom geplanten Bauvorhaben beeinflusst werden könnten.
Eine Beeinträchtigung von Quellen und Grundwassernutzungen durch den Fensterstollen Haiming und die Kaverne Haiming wird nachvollziehbar ausgeschlossen, da in deren Bereich keine vorliegen, die vom geplanten Bauvorhaben beeinflusst werden könnten.
Der für die Umweltverträglichkeitserklärung gewählte Untersuchungsrahmen für das Schutzgut Wasser ist als ausreichend anzusehen, da dieser anhand über das gegenständliche Projektsgebiet hinausreichend Untersuchungen so abgegrenzt wurde um alle relevanten Auswirkungen erfassen und bewerten zu können. Es wurden entgegen den Aussagen der Einwendungen umfangreiche geologische und hydrogeologische Untersuchungen aus Geländeerhebungen, Bohrungen, Versuchen, und zahlreichen hydrogeologischen Messungen etc. durchgeführt, die aus fachlicher Sicht als ausreichend zu betrachten sind.
Die Quellen im Bereich des Tschirgant-Rückens die Gemeinde Haiming und untergeordnet Obsteig betreffend (Haimingeralmquelle (QU70202507, H001), Gamserquelle (QU70202016, H004), Simmeringalmquelle (QU70202017, H009), Obere Lintighüttenquelle (QU70202519, H013), Untere Lintighüttenquelle (QU70202520, H005), Hubertushüttenquelle (QU70213502, OB031) und die Zwischenjochquelle (QU70213508, OB034) sowie weitere frei auslaufende Quellen (H007, H008, H011)) befinden sich nordwestlich des Triebwasserweges (Abschnitt ca. km 12,000 bis 13,935) in einer Höhenlage von ca. 1490 bis 1960 m ü.A. sowie die Kohlstattquelle (QU70202015, H006) nördlich des Triebwasserweges (ca. Abschnitt km 8,800) in ca. 915 m ü.A.. Die Quellaustritte liegen somit vielfach deutlich höher als die aus den Bohrdaten abgeleiteten Bergwasserspiegel. Der Triebwasserstollen verläuft nicht wie in Einwendungen angeführt mitten durch das Tschirgant-Massiv, sondern in den südlich vorgelagerten Ausläufern und nur untergeordnet im unteren Bereich der südlichen Felswände. Für diese Quellen überwiegend im Bereich der sogenannten „Zunterkopfscholle“ und westlich davon wird nachvollziehbar eine Beeinträchtigung für Bau- und Betriebsphase „ausgeschlossen“, da diese einem schwebendem Aquifer bzw. Hangwässern mit einem oberflächennahen Einzugsgebiet und kurzer bis sehr kurzer Verweilzeit zugeordnet werden. Die Bewertung des Einzugsgebietes erfolgte anhand umfangreicher Erhebungen im Gelände und Auswertungen der Messdaten.
Bei den Quellen, die sich im Gemeindegebiet Haiming im Bereich des gegenständlichen Projektsgebietes befinden, handelt es sich um Einzelwasserversorgungen der Haiminger Alm und einzelnen kleinen Hütten. Derzeit liegen keine bewilligten, als Notversorgung deklarierten, Wasserfassungen vor, die ihr Wasser aus dem Inneren des Tschirgant-Kamms beziehen. Die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Haiming befindet sich ausschließlich in der orographisch rechten Seite des Inntales bzw. orographisch rechts des Inn. Damit ist die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Haiming durch das geplante Vorhaben definitiv nicht gefährdet, da keine Gemeindetrinkwasserversorgungsanlagen im Bereich des Projektsgebietes liegen.
Auch aus der geplanten Umsetzung von Abdichtungsmaßnahmen kann nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Es sind wasserhemmende Maßnahmen in den Stollenvortrieben durch den großteils „technisch dicht“ geplanten Ausbau, sowie weitere Abdichtungsmaßnahmen bei Erfordernis (Überschreitung der festgelegten Zutrittsmengen) vorgesehen, um die Einflüsse der Stollenbauwerke zu minimieren. Zudem befindet sich der Triebwasserweg von km 9,600 bis 14,000 oberhalb des prognostizierten Bergwasserspiegels. Weiters sind zahlreiche Maßnahmen wie Bauaufsichten, Beweissicherungen, Vorausbohrungen vorgesehen, um die Eingriffe und Einflüsse zu minimieren und rechtzeitig Maßnahmen setzen zu können.
Auch für die Wasserversorgung des Obstbaus werden keine Quellen aus dem Tschirgant-Massiv herangezogen. Die Wasserversorgung erfolgt über Brunnen aus dem Porenwasserraum des Inntales.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar einerseits aus dem UVP-Teilgutachten Nr. 13, Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Errosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren, Sitzung 159-167, und andererseits aus der Stellungnahme dieser Gutachter auf den Sitzung 151/152 des Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.4.1.2. Festgestellt wird weiters:
Aufgrund der Lage des Druckstollens oberhalb des Bergwasserspiegels, sollte es weder beim Vortrieb noch beim Betrieb des Druckstollens zu einem Abzug von Bergwasser (Quellwasser) aus dem Bergwasserkörper in den Druckstollen kommen können. Sollte lokal der Bergwasserspiegel von der Prognose abweichen und oberhalb des Druckstollens liegen, könnte es während des Vortriebes temporär zu Bergwasserzutritten kommen. Für solche Sonderfälle sieht das Tunnelbaukonzept vorauseilende Abdichtungsinjektionen vor und ist die TBM jedenfalls dafür vorbereitet und ausgestattet. Während des Betriebes ist der Innendruck im Druckstollen jedenfalls höher als der Bergwasserspiegel und es kann zu keinem Abzug von Bergwasser kommen. Um Wasseraustritte vom Druckstollen in das Gebirge zu vermeiden, ist planmäßig die Umsetzung eines Abdichtungskonzeptes vorgesehen (Gebirgsinjektion und Vorspanninjektion der Betonauskleidung). Allerdings kann in der Praxis niemals gänzlich ausgeschlossen werden, dass Triebwasser örtlich aus dem Druckstollen austritt und in den Grundwasserkörper gelangt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des UVP-Gutachters für das Fachgebiet Felsmechanik, Felshohlraumbau, Baulogistik im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens, Sitzung 150.
1.4.1.3. Festgestellt wird:
Durch die technische Dichtheit der betreffenden Anlagenteile werden schädliche Auswirkungen auf Gewässer weitgehend vermieden.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem UVP-Teilgutachten Nr. 21 Siedlungswasserwirtschaft, Sitzung 40 und der Aussagen dieses Gutachters im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens, Sitzung 150.
1.4.2. Talflur, Unterwasserbecken:
1.4.2.1. Festgestellt wird:
Hinsichtlich der Berg- und Grundwasserverhältnisse im Bereich des Unterwasserstollens Haiming wird in den Projektunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Sohle des UW-Stollens im Schwankungsbereich des (Berg)Grundwassers befindet. Für den UW-Stollen werden dementsprechend nachvollziehbar max. Zutritte von < 10 l/s und permanente Zutritte von 1,05 l/s erwartet, die dem „Konsens“ am Portal Haiming zugerechnet werden.
Im direkten Bereich des UW-Stollens liegen keine Quellen und/oder Grundwassernutzungen vor, die vom geplanten Bauvorhaben beeinflusst werden.
Im Bereich des Unterwasserbeckens Haiming wird es ohne Pumpbetrieb des Brauchwasserbrunnens zu keiner Veränderung des Grundwassers kommen. Bei dauerhaft aktivem Pumpbetrieb des geplanten Brauchwasserbrunnens zeigen sich jedoch an den Nutzungen im Untersuchungsraum Haiming-Silz Absenkungen zwischen maximal 0,18 m (Niederwasser) und 0,14 m (mittleres Hochwasser). Diese Absenkung ist aus geologisch-hydrogeologischer Sicht als geringfügig zu werten.
Im näheren Umfeld abstromig des UW-Beckens befinden sich die Grundwasserentnahmen BWVA A12-Parkplatz Haiming (GW70202003), WVA Silz (GW70219005, 2/652), BWVA Auwal (GW70219012; 2/241), GWPA Leo Dablander (GW70219092, GW70219093; 2/1983) sowie weitere zahlreiche Grundwasserentnahmen innabwärts und orographisch rechts des Inn, die mit Ausnahme der TWVA Silz Textil GmbH (GW70219004) als Nutzwasser und dabei überwiegend für Grundwasserwärmepumpenanlagen genutzt werden. Generell sind die 2 Trinkwassernutzungen und die 27 anderen Nutzungen des Grundwassers ausschließlich in Beeinträchtigung „ausgeschlossen“ eingestuft. Für Nutzwasserbrunnen BWVA A12-Parkplatz Haiming (GW70202003) ist die Beeinträchtigung vernachlässigbar.
Westlich des Portalbauwerks im Vorplatzbereich soll für die Versorgung der Kaverne mit Brauchwasser ein etwa 27 m tiefer Brunnen DN 1200 errichtet werden, aus dem zwischen ca. 20 und 27 m Teufe eine maximale Wassermenge von 10 l/s gefördert werden soll. Die im unmittelbaren Nahbereich befindliche Bohrung IH-HA-KB 01/02 schließt bereits die dortigen Untergrundverhältnisse auf und zeigt das Antreffen des Grundwassers in 14,4 m an. Zudem wurde dabei ein Pumpversuch zur Ermittlung der Durchlässigkeit durchgeführt. So gesehen sind die (hydro)-geologischen Untergrundverhältnisse im Bereich des Brunnens als ausreichend bekannt anzusehen, um als Grundlage zu dienen. Die beantragte Konsenswassermenge bezogen auf ein Jahr von 317.000 m3/a entspricht der dauerhaften Entnahme von 10 l/s. Bei Betrieb des Kraftwerks wird dauerhaft Spaltwasser/Sperrwasser benötigt. Der Bedarf von bis zu 5 l/s pro Turbine (also 10 l/s insgesamt) ist in Absprache mit dem Prüfgutachter für Maschinenbau nachvollziehbar und plausibel. Die übrigen Verwendungszwecke des Brauchwassers sind mengenmäßig insgesamt unbedeutend. Somit sind die beantragten Konsenswassermengen aus siedlungswasserfachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel.
Bei präziser Einhaltung und Anwendung der Betriebs- und Überwachungsordnung wird gewährleistet, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und die einschlägigen Normen eingehalten werden.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar einerseits aus dem UVP-Teilgutachten Nr. 13, Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Errosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren, Sitzung 168/169, und andererseits aus der Stellungnahme dieser Gutachter und des Gutachters für Siedlungswasserwirtschaft auf den Sitzung 174/175 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens i.V.m. der Aussage des UVP-Gutachters für Maschinenbau in Teilgutachten Nr. 15, Sitzung 18.
1.4.2.2. Festgestellt wird:
Aus derzeitiger fachlicher Sicht ist ein Zusammenhang eines Schwallbetriebes (Rückhalten des Wassers bzw. dann vermehrte Abarbeitung des Wassers) mit Veränderungen des Grundwassers nicht anzunehmen. Ein Zusammenhang mit dem Grundwasser ergibt sich jedoch durch die spätere Rückgabe in den Inn/Restwasserstrecke im Inn. Dabei werden generell für den Grundwasserspiegel der Talflur tiefere Wasserspiegellagen, die abhängig von der Innanbindung im Mittel ca. 0,4 m unterhalb des derzeitigen Standes liegen, erwartet. Diese quantitative Auswirkung auf das Grundwasser wird als nur gering bewertet, da die Reichweite dieser Absenkung je nach Anbindung an das Grundwasser nur wenige 10er Meter beträgt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der UVP-Gutachter für Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Erosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren auf Sitzung 160 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.4.2.3. Festgestellt wird:
Zur Tiefenlage des Grundwassers ist festzuhalten, dass sich die projektseitigen Erhebungen auf zahlreiche Grundwassermessstellen beziehen. Diese zeigen, dass der Grundwasserspiegel im Talflurabschnitt Imsterau-Karrösten über der Innsohle liegt und direkt mit dem Inn korrespondiert. Auch in der Imster Schlucht Karrösten-Roppen liegt eine Korrespondenz mit dem Inn vor, ebenso wie im Bereich Roppen-Magerbach-Haiming, wo eine gewisse Kommunikation/Interaktion trotz eines gegenüber dem Inn mit durchschnittlich 5 m tieferem Grundwasserspiegels angenommen wird. Im Bereich Haiming-Silz steigt der Grundwasserspiegel an, sodass dieser am Ende des Abschnitts auch bei Niedrigwasser wieder höher als die Innsohle liegt und damit eine direkte Kommunikation vorliegt. Untersuchungen an anderen Grundwassermessstellen im Bereich UW-Becken zeigen anhand der Sulfatgehalte, dass Bergwässer geringfügig zuströmen. Dass diese jedoch den Großteil der Grundwasserspeisung ausmachen ist aufgrund der dort erkundeten stauenden Raibler Schichten auszuschließen. Damit können auch keine Wässer aus dem Norden und aus dem Bereich Simmering den Porenraum des Inntales direkt beaufschlagen. Zudem ist die hydrochemische Prägung des Wassers auch über oberflächlich abfließende Zuflüsse und die im Talraum vorhandenen Ablagerungsprodukte des Tschirgant/Simmering Bereichs gegeben, sowie weiters durch die Korrespondenz des Talgrundwassers mit dem ungespannten Bergwasser am Fuß des Tschirgant/Simmerings. Dies zeigt sich z.B. auch an dem im Bereich Kaverne erkundeten Bergwasserspiegel, der mit Wasserspiegelhöhen von ca. 651 bis 654 m ü.A. dem Wasserspiegel im Inntalquartär entspricht.
Infolge der Wasserentnahmen für das Vorhaben wird die Grundwasserneubildungsrate nicht überschritten. Diese Betrachtung ist großräumig zu sehen. Feststellbare oder messbare lokale Änderungen aufgrund der Änderung der Grundwasserneubildung sind nicht zu erwarten. Die durchgeführte Grundwassermodellierung hat zusammengefasst nachvollziehbar ergeben, dass es durch das geplante Vorhaben, ohne Pumpbetrieb des Brauchwasserbrunnens, im Bereich des UW-Beckens Haiming zu keiner Veränderung des Grundwassers kommt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der UVP-Gutachter für Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Erosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren auf Sitzung 170-172 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.4.2.4. Festgestellt wird:
Der Aushub des UW-Beckens Haiming, wird in 2 Stufen durchgeführt. Oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels kann jahresgängig ausgehoben werden, während der weitere Aushub bis zur Sohle in den Monaten Jänner bis April durchgeführt wird. In diesem Zeitraum liegt der Grundwasserspiegel unterhalb der tiefsten Aushubsohle. Durch dieses Vorgehen wird sichergestellt, dass der Aushub des UW-Becken Haiming im Trockenen durchgeführt wird. Der Austritt von Schadstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffen während der Aushubarbeiten ist mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit einzustufen, da nur entsprechend gewartete Gerätschaft eingesetzt wird. Sollten trotzdem Schadstoffe aus den Baumaschinen austreten, treffen diese zunächst auf das Bodenmaterial und gelangen nicht direkt in das Grundwasser. Der Bereich, in dem Schadstoffe ausgetreten sind, ist somit unmittelbar nach dem Eintrittsfall augenscheinlich zu erkennen. Für solche Fälle, nämlich dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ist vorgesehen, dass ein allfällig kontaminiertes Material umgehend ausgekoffert und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt wird. Ein Eintrag von Schadstoffen während der Betriebsphase ist auszuschließen, da das UW-Becken Haiming mit einer Abdichtung bestehend aus einer Kunststoffdichtungsbahn mit Auflastschüttung versehen wird.
Unter Berücksichtigung der gem. Projekt vorgesehenen (Beweissicherungs-) Maßnahmen und Vorkehrungen wird das Restrisiko in Anbetracht des Potentials für die Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen und der Sensibilität der Grundwasservorkommen auf ein aus siedlungswasserfachlicher Sicht angemessenes Niveau gesenkt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des UVP-Gutachters für Bau- und Hydrochemie sowie des Gutachters für Siedlungswassewirtschaft auf Sitzung 173/174 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.4.2.5. Festgestellt wird:
Die bestehenden Wasserversorgungsanlagen sind derzeit ebenso wie im Rahmen der Zukunftsprognose ausreichend, da das Dargebot den Bedarf teilweise deutlich übersteigt. Einschränkend muss erwähnt werden, dass Zukunftsprognosen hinsichtlich des Bedarfs grundsätzlich auf 50 Jahre auszulegen sind, nicht wie im gegenständlichen Fall bis 2050. Eine im Wesentlichen andere Einschätzung auf Basis einer tatsächlich 50 Jahre in die Zukunft reichenden Prognose ist aber nicht zu vermuten.
Im Detail spiegeln die Projektunterlagen teilweise nicht den aktuellen Zustand bzw. Umfang der betreffenden Anlagen wider. Der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung lässt aber nicht erkennen, dass die in den Projektunterlagen enthaltenen Aussagen, dass keine negative Beeinflussung der Trinkwasserversorgung zu erwarten ist, nicht mehr gültig wäre.
Die während der Konsensdauer des Vorhabens zu erwartenden Änderungen im relevanten Gebiet betreffend Niederschlag und Temperatur erreichen kein Ausmaß, das mehr als unwesentliche Auswirkungen auf die siedlungswasserwirtschaftlichen Verhältnisse befürchten lässt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den UVP-Teilgutachten Siedlungswasserwirtschaft, Sitzung 47, und aus den Aussagen des gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 24.10.2024, Sitzung 7).
1.4.2.6. Festgestellt wird:
Aus geologischer Sicht wird es zu Auswirkungen auf die Brunnen der Talflur im Gebiet der Gemeinde Haiming kommen. Die ermittelten Absenkungen sind aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bewerten. Eine Beeinträchtigung des Brauchwasserbrunnens römisch 40 und weiterer fremder Rechte durch das gegenständliche Projekt kann, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vollständigen Ausnutzung des wasserrechtlichen Konsenses infolge einer permanenten Notwasserversorgung der Gemeinde Haiming, mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Die bewilligten Entnahmemengen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen für Geologie, Hydrologie und Siedlungswasserwirtschaft in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 24.10.2024, Sitzung 5-11, 15). Darin wird insbesondere nachvollziehbar angeführt, dass diese bereits im behördlichen Verfahren erfolgte Beurteilung im Beschwerdeverfahren um seither zusätzlich genehmigte Wasserentnahmen aktualisiert wurde und auch für die nunmehr auch für diese bei dauerhaft aktivem Pumpbetrieb des geplanten Brauchwasserbrunnens Absenkungen des Grundwasserspiegels im selben Rahmen wie bereits berücksichtigt zu erwarten sind, der Brauchwasserbrunnen vom Brunnen der Wassergenossenschaft römisch 40 ca. 1980 m Luftlinie entfernt ist und einen Absenkbereich aufweist, dessen längster „Durchmesser“ weniger als 100 m beträgt und in Richtung des Brunnens der Wassergenossenschaft römisch 40 die Ausdehnung weniger als 20 m beträgt. Weiters wird darin angeführt, dass die Ausdehnung des Absenktrichters selbst unter ungünstigsten Annahmen nur einzelne wenige hundert Meter betragen kann und dies die Einschätzung zulässt, dass eine unmittelbare wechselseitige Beeinflussung der beiden Brunnen nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots bei (Voll-)Betrieb des Brunnens der Wassergenossenschaft römisch 40 ist demnach aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten, da in Anbetracht der Ausdehnung des betreffenden Bereichs bzw. der Abstände zwischen den Grundwassernutzungen die Grundwasserneubildungsraten in Relation zu den Entnahmemengen als groß zu bezeichnen sind und der Brunnen der Wassergenossenschaft römisch 40 als leistungsfähig und in Bezug auf die gegenständliche diskutierten Entnahmevolumenströme als mit erheblichen Reserven ausgestattet zu betrachten ist. Auch wenn eine Grundwasserspiegelabsenkung durch den Betrieb des geplanten Brauchwasserbrunnens Haiming wie bereits dargelegt nicht zu erwarten ist, wäre der Brunnen wenig empfindlich gegenüber einer solchen, wie die Sachverständigen dargelegt haben.
1.4.2.7. Festgestellt wird:
Ohne spezifischen Bezug auf die gegenständliche Anlage ist für den Regelfall der Umbau eines Rohrleitungsnetzes im Wesentlichen unterbrechungsfrei möglich bzw. kann die Länge der Unterbrechung auf einige Stunden begrenzt werden, auch wenn sich der Aufwand für den Umbau dadurch erhöhen kann.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des UVP-Gutachters Siedlungswasserwirtschaft auf Sitzung 175/176 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.5. Luft und Klima:
1.5.1. Staubdeposition und Landwirtschaft:
Festgestellt wird:
Bereiche, wo im Bereich des UW-Beckens Überschreitungen der Grenzwertvorgaben für Staubniederschlag gemäß IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten sind, sind weitgehend auf den Baustellenbereich (bei Staubniederschlag grob der Bereich innerhalb der 100 mg/m².d-Isolinie) begrenzt. Dazu ist anzumerken, dass die westliche Zufahrt, über die in der Bauphase überwiegend der PKW-Verkehr abgewickelt werden soll bzw. in weiterer Folge die Betriebszufahrt darstellt, im Zuge der Emissionsberechnung und der Immissionsbeurteilung als unbefestigt angenommen wurde. Projektgegenständlich wird diese Zufahrt jedoch asphaltiert und ist zudem von den Maßnahmen zur Staubminderung (Reinigung) umfasst. Entsprechend fallen die Staubzusatzbelastungen im Bereich dieser Zufahrt wesentlich geringer aus, als im Rahmen der Immissionsprognose ermittelt wurde. Folglich ist der Bereich dieser Zufahrt von den oben angeführten Bereichen mit potentieller Grenzwertüberschreitung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit auszuklammern. In Bezug auf Staubdepositionsgrenzwerte gemäß 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen können Grenzwertüberschreitungen abseits des unmittelbaren Baustellenbereichs ausgeschlossen werden.
Westlich angrenzend an das im Projekt vorgesehene UW-Becken befinden sich Anlagen eines Obstbaubetriebes; nördlich (Autobahn), südlich (Inn) und östlich (Acker) grenzen keine Obstbauanlagen an. Durch die prognostizierte Staubentwicklung ist aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten, dass dadurch die Photosyntheseleistung der westlich angrenzenden Obstbäume derart vermindert wird, dass erhebliche Ernteeinbußen auftreten werden. Weiters werden durch Niederschlag sowie durch die vorhandene „Überkopfberegnung“ der Obstanlage diese als geringfügig anzunehmenden Staubablagerungen zusätzlich von den Blättern abgewaschen. Demgemäß können negative Auswirkung auf die angrenzende Obstbaufläche mit erheblicher Ernteeinbuße durch Staubentwicklung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der UVP-Gutachter für Luftreinhaltung und für Landwirtschaft auf Sitzung 153/154 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Dem wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten.
1.5.2. Mikroklima und Landwirtschaft:
Festgestellt wird:
Durch das UW-Becken Haiming kommt es zu einem zusätzlichen Feuchteangebot. Zu den möglichen Auswirkungen im Nahbereich des Beckens gehören vermehrte Tau- und Raureifablagerungen sowie vermehrtes Auftreten von Boden- bzw. Hochnebel aufgrund einer erhöhten Verdunstungsrate. Für Bodennebel ergibt sich eine Erhöhung um ca. 20 Stunden im Jahr, das entspricht einer Zunahme von 4 %. Die Erhöhung der Anzahl der Tauereignisse liegt bei etwa 5 %, der zusätzliche Niederschlagseintrag infolge von Tau bzw. Raureif liegt bei 2-4 mm pro Jahr. Nebel ist ein Phänomen der kalten Jahreszeit, an den Stationen Imst und Haiming im Tiroler Oberland tritt er zwischen Oktober und April auf, wobei er im April schon recht selten ist. In der Vegetationsperiode, die im Mittel Ende März startet, kommt es aktuell und künftig nur selten zu Boden- oder Hochnebel. Auch der Einfluss auf Spätfrostereignisse ist zu beachten. Quantitative Festlegungen sind hier schwierig, weil es jeweils auf den konkreten Wetterablauf mit vielen komplexen Wirkfaktoren ankommt. Grundvoraussetzung für Spätfrost ist ein großräumiger Kaltlufteinbruch. Lokal wird die Problematik verschärft, wenn es über Nacht zu starker bodennaher Abkühlung kommt. Je weniger Nebel/ Bewölkung es gibt, desto stärker ist die strahlungsbedingte Auskühlung. (Mehr) Boden- und Hochnebel wirken der Auskühlung somit entgegen und entschärfen die Frostproblematik.
Unabhängig vom Projekt kann erwartet werden, dass sich die Bedingungen für Weinanbau aufgrund klimawandelbedingt steigender Temperaturen in den nächsten Jahrzehnten noch verbessern werden.
Negative Auswirkungen für den Obstbau durch zusätzliche Verdunstungen, Nebelbildungen etc. können mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der UVP-Gutachter für Luftreinhaltung und für Landwirtschaft auf Sitzung 156-158 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens in Zusammenschau mit den UVP-Teilgutachten Nr. 25 Klima und Meteorologie. Dem wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten.
1.6. Naturgefahren:
Festgestellt wird:
Die Tunnelvortriebe und der Ausbruch der sonstigen Untertagebauwerke (z.B. Kavernen) sind nach dem erprobten Stand der Technik geplant und sollten keine gefährlichen Auswirkungen hinsichtlich geogener Gefahren an der Oberfläche mit sich bringen. Sollten sich solche potenziellen Gefahrenquellen im Einflussbereich des Vortriebes befinden, wären diese durch das Fachgebiet Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Erosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren zu identifizieren und zu bewerten. Der Vortrieb müsste dann auf die zulässigen Schwinggeschwindigkeiten Rücksicht nehmen. Dies ist in der Regel durch Anpassung der Abschlagslängen, die Anpassung der zeitlichen Abfolge der Zündstufen sowie allenfalls durch die Schaffung von Abbau-Teilflächen möglich.
Hinsichtlich der Sprengungen wird aufgrund des Vergleichs mit Erdbebenmagnituden nachvollziehbar keine Auslösung von Felssturz bzw. Stein- und Blockschlagereignissen erwartet, sodass keine diesbezüglichen Ereignisse über die bereits derzeit möglichen zu erwarten sind. Zudem hat die geologische Bauaufsicht darauf zu achten, dass Sprengungen so gebirgsschonend wie möglich durchgeführt werden.
Im Baustellenbereich Haiming werden obertägige Bauwerke errichtet und diverse untertägige Einrichtungen sprengtechnisch hergestellt. Das Risiko von Steinschlag und Felsstürzen aus den dortigen Felsbereichen ist bekannt und wurde im Projekt umfassend behandelt. Zur Absicherung des Baustellenbereiches Haiming werden zusätzliche Netzsperren errichtet und ein begleitendes Monitoring eingerichtet. Dieses Monitoring beinhaltet auch die Messung von Sprengerschütterungen aus den Vortrieben. Gemäß Projekt werden für diesen Bereich maximale Erschütterungen von 12,5mm/s zugelassen, um einen kausalen Zusammenhang zwischen einem Sturzereignis und den sprengtechnisch induzierten Erschütterungen auszuschließen. Dieser zugelassene Maximalwert von 12,5mm/s wurde aus den lokalen Erdbebenwerten abgeleitet und ist nachvollziehbar. Durch die Netze, die über die Baudauer hinaus als stationäre Sicherungsreinrichtungen verbleiben, wird das Risiko auch längerfristig gemindert.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der UVP-Gutachter für Bergbau- und Sprengtechnik, für Felsmechanik, Felshohlraumbau, Baulogistik und für Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, Erosionsschutz, alpine geogene Naturgefahren auf Sitzung 166-167 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Dem wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten.
1.7. Tourismus:
1.7.1. Rafting:
1.7.1.1. Entscheidend für die Auswirkungen auf die Wassersportarten ist das neue Abflussregime im Inn. Das Triebwasser des bestehenden Kraftwerks Imst wird zur neuen Zentrale nach Haiming weitergeleitet. Die Weiterleitung von 85 m3/s Wasser führen dazu, dass die Imster Schlucht vom Schwall und Sunk saniert, aber gleichzeitig zu einer Restwasserstrecke wird. Mit einer vorgesehenen Raftingwasserabgabe soll ein Rafting weiterhin möglich bleiben. Diese Raftingwasserabgabe ermöglicht das Fortbestehen des Raftings auf einem tieferen Niveau als heute (geringerer Abfluss als ohne Kraftwerk, minimierte Befahrungszeiten durch vorgegebene Zeitfenster mit Raftingwasserabgabe, welche kleiner sind als die tatsächlich gesetzlich möglichen Befahrungszeiten).
Es ist zutreffend, dass vor allem das Rafting in der Imster Schlucht aufgrund der Befahrungszahlen ein „ganz wesentlicher Wirtschaftsfaktor für alle beteiligten Raftingunternehmen und deren Sub- und Partnerunternehmen“ ist. Es ist von Einschränkungen des Wildwasserraftingsports am Inn in der Imster Schlucht auszugehen. Diese können durch eine Anpassung der Raftingwasserabgabe in der Vor- und Nachsaison reduziert werden. Die Möglichkeiten an der Ötztaler Ache und an der Sanna bleiben erhalten, zumindest bis es auch dort zu keinen Wasserableitungen kommt.
In der „Vor-Corona Sommersaison 2019“ wurden im Bezirk Imst etwa 2,2 Mio. Nächtigungen verzeichnet, das ist etwa mehr als die Hälfte in der Wintersaison. Etwa die Hälfte der Sommernächtigungen erfolgten in den 11 „Raftinggemeinden“. Laut Mitteilung der Landesstatistik sind für rund 15 % der Nächtigungstouristen das Kriterium See/Fluss und die damit verbundenen sportlichen Aktivitäten entscheidend. Das ist ein wesentlicher Anteil. Es ist ein erklärtes Ziel der regionalen Tourismusverbände den Sommertourismus zu stärken. Die Landesstatistik hat die durch den Wildwassersport ausgelöste regionale Wertschöpfung mit rund 25 Mio. Euro je Sommersaison errechnet. Laut Mitteilung des Imst Tourismus (07.02.2022) ist „eine 20%-ige Reduktion der Wertschöpfung in den „Raftinggemeinden“ sicherlich ein realistischer Ansatz.“ Die Landesraumordnung schließt sich dieser Einschätzung an. Damit wäre eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben. Die Auswirkungen auf das Rafting, welches ein wichtiges Standbein des Sommertourismus in der Region darstellt, sind in den Monaten Mai und September als «wesentlich» und im Monat Oktober als «untragbar» eingestuft worden. Inwieweit die Anzahl der Touristen mit einem veränderten Angebot (kleinere Boote, Einbauten in den Fluss, Animationen oder ähnliches) erhalten werden kann, sind zum jetzigen Zeitpunkt reine Spekulationen.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der UVP-Gutachter für Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Tourismus, Freizeit und Erholung, Ortsbild sowie Sachgüter und für Schifffahrt Sitzung 67-69 und 118/119 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
1.7.1.2. Durch die Modifikation der Raftingwasserabgabe (Pkt. römisch eins.2. des Spruches dieses Erkenntnisses) kommt es zu keiner grundsätzlich anderen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens. Dass die Auswirkungen auf den Tourismus aufgrund diese Modifikation grundsätzlich anders zu bewerten wären, wurde von keiner Partei vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
1.7.2. Naherholung und Radwege:
1.7.2.1. Die „Apfelmeile“ Haiming befindet sich im Bereich des Kinderspielplatzes an der Simmering Straße im Verlauf zwischen Haiming – Magerbach und Silz – Simmering. Auf einem kleinen Parcour („Meile“) befinden sich Schautafeln und interaktive Spielstationen zum Thema Apfel. Die kürzeste Entfernung zum Baufeld UW-Becken Haiming in Richtung Osten beträgt etwa 400 m. Von der Simmeringstraße zweigt im ggst. Bereich eine Baustraße in Richtung Norden zur BE-Fläche Portalbauwerk Haiming ab. Hier finden nur vereinzelte Personentransporte, vergleichbar dem bisherigen landwirtschaftlichen Verkehr, statt.
Das westliche Klettergebiet Geierwand und Haiminger Klettergarten ist ganzjährig begehbar und stark frequentiert. Der Zugang führt vom Parkplatz östlich von Magerbach über die Autobahn – Einhausung in Richtung Westen und ist vom Baugeschehen nicht betroffen. In der Bauphase liegt der „Abstieg Klettersteig“ im Baufeld Steinschlagschutz Haiming und kann im römisch II. und römisch III. Quartal des 1. Baujahres nicht benutzt werden. Alternativ könnte zwar zur Haiminger Alm weitergegangen und ins Inntal abgestiegen werden. Das ist aber ein sehr weiter Umweg. In der Betriebsphase kann der Abstieg im oberen Bereich zwischen versetzte Steinschlagschutznetze erfolgen und in weiterer Folge auf dem dann ausgebauten Gehweg zum Portal des Belüftungsstollens. In der Betriebsphase sind keine somit Einschränkungen gegeben. Eine „Vernichtung“ der Substanz ist nicht zu befürchten: das Klettergebiet selbst wird nicht beeinträchtigt. Der Abstieg wird zukünftig durch die Steinschlagschutznetze besser gesichert und ist im unteren Bereich auf einem Gehweg möglich. Das östliche Klettergebiet ist ein „Sport – Klettergarten“ und weniger stark besucht. Der Zugang erfolgt von Magerbach her entlang des Wirtschaftsweges nördlich des Spielplatzes „Haiminger Apfelmeile“ über die Autobahn – Einhausung und in Richtung Osten auf dem parallel zur Autobahn verlaufenden Wirtschaftsweg. Der Zugang ist während der gesamten Bauzeit zeitweise möglich. Der Zugang zu den weiter östlich gelegenen Klettergarten – Routen „Pottwal bis Grauer Pfeiler“ kann auch von Osten her über den vorstehend genannten Wirtschaftsweg erfolgen, allerdings ist dies fußläufig recht weit. Eine „Vernichtung“ der Substanz ist auch hier nicht zu befürchten. In der Betriebsphase ist der Zugang durch die Steinschlagschutznetze besser geschützt.
Die fallweise Beeinträchtigung der Freizeit- und Erholungsrichtungen im Naherholungsraum Magerbach, wie etwa des Spielplatzes „Apfelmeile Haiming“ durch den Baulärm ist lt. der ÖAL-Richtlinie über die gesamte Bauzeit als geringfügig bzw. tolerabel anzusehen. Maßgeblich sind die Hubschrauberflüge zu den Baufeldern der Steinschlagschutznetze im vorstehend genannten Zeitraum. wobei täglich nicht mehr als 10 bis max. 25 Rotationen vorgesehen sind.
Der Klettergarten im ehemaligen Raffl-Steinbruch ist weiter vom Sprenggeschehen entfernt, als die Felsbereiche im direkten Baustellenbereich. Nachdem für den Baustellbereich bei einer Einhaltung von 12,5mm/s als maximale Sprengerschütterung ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Sturzereignis und den sprengtechnisch induzierten Erschütterungen ausgeschlossen werden kann, ist dies auch für den ehemaligen Steinbruch anzunehmen.
Das UW-Becken wird so gut als möglich in die umgebende Kulturlandschaft integriert, auf Grund permanenter Wasserspiegelschwankungen verbleiben aber offene, nicht begrünbare Uferflächen. Durch die uferbegleitende Bestockung und die geplante Strukturierung wird sich das neue Becken trotzdem gut in die Landschaft einfügen und nicht als auffälliger Fremdkörper in Erscheinung treten. Die verbleibende Umgestaltung der vorigen Kulturfläche und der doch technisch anmutende Teich verursachen aber mittelstark verbleibende Beeinträchtigungen, die Eingriffserheblichkeit ist mittel.
Der ggstl Bereich zw. Haiming und Simmering ist ein sehr beliebter Naherholungsbereich, der durch die Errichtung des UW-Beckens an Attraktivität verliert. Vor allem für die Zeit der Errichtung sind sehr starke Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach Bauvollendung ist der Raum sicherlich wieder zu Erholungsnutzung gut nutzbar, auf Grund der permanenten Wasserschwankungen kann das Unterwasserbecken nicht gänzlich in die Umgebung integriert werden, es verbleiben daher Beeinträchtigungen für den Erholungswert. Diese sind als mittelstark einzustufen, die Eingriffserheblichkeit als mittel.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der UVP-Gutachter für Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Tourismus, Freizeit und Erholung, Ortsbild sowie Sachgüter und für Landschafsbild und Erholungswert auf Sitzung 128 f und 162 im Stellungnahmeband des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Dem wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten.
1.7.2.2. Für den Naherholungsraum zwischen Haiming-Magerbach und Silz-Simmering linksufrig des Inn ergeben sich geringe Auswirkungen in der Bauphase. Die Baustelle wird an den Wochenenden nicht betrieben wird und es ist eine Umleitungsstrecke für den Innradweg und den Weitwanderweg Jakobsweg vorgesehen. Auch für den westlich situierten Rad- und Wanderweg ist aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen mit geringen Auswirkungen zu rechnen. Die Rad- und Wanderwege werden durchgängig wiederhergestellt und durch ausreichend neue Beschilderungen gekennzeichnet. Es gehen keine Infrastrukturen verloren. Die linienhaften Einrichtungen (Rad- und Wanderwege) sind durchgängig wiederhergestellt, zum Teil verlaufen sie auf etwas anderen Trassen. Sie werden durch ausreichend neue Beschilderungen gekennzeichnet. Im Bereich Magerbach kommt es zu einer Verbesserung: hier wird im Bereich des Unterwasserbeckens der Fußgänger- und Radweg von der mit PKW befahrenen Simmeringstraße getrennt und verläuft auf einer Strecke von etwa 600 m als neuer Uferbegleitweg am südlichen Rand des Beckens.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten Sitzung 139) sowie dem UVP-Teilgutachten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Tourismus, Freizeit und Erholung, Ortsbild sowie Sachgüter Sitzung 55). Dem wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten.
1.8. Wechselwirkungen und Überlagerungen mit einer möglichen zukünftigen Freileitung zur Stromableitung:
Das UW-Becken Haiming wird so gut als möglich in die umgebende Kulturlandschaft integriert, auf Grund permanenter Wasserspiegelschwankungen verbleiben aber offene, nicht begrünbare Uferflächen. Durch die uferbegleitende Bestockung und die geplante Strukturierung wird sich das neue Becken trotzdem gut in die Landschaft einfügen und nicht als auffälliger Fremdkörper in Erscheinung treten. Die verbleibende Umgestaltung der vorigen Kulturfläche und der doch technisch anmutende Teich verursachen aber mittelstark verbleibende Beeinträchtigungen, die Eingriffserheblichkeit ist mittel.
Der Bereich zw. Haiming und Simmering ist ein sehr beliebter Naherholungsbereich, der durch die Errichtung des UW-Beckens Haiming an Attraktivität verliert. Vor allem für die Zeit der Errichtung sind sehr starke Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach Bauvollendung ist der Raum sicherlich wieder zur Erholungsnutzung gut nutzbar, auf Grund der permanenten Wasserschwankungen kann das Unterwasserbecken nicht gänzlich in die Umgebung integriert werden, es verbleiben daher Beeinträchtigungen für den Erholungswert. Diese sind als mittelstark einzustufen, die Eingriffserheblichkeit als mittel.
Die verbleibende Sichtbarkeit des Portalbauwerkes und der erforderlichen Steinschlagnetze verbleiben in der Betriebsphase dauerhaft sichtbar. Die Sichtbarkeit der Steinschlagnetze nimmt, wie bei den bestehenden Steinschlagnetzten entlang der Autobahn feststellbar, im Laufe durch natürlichen Bewuchs wie z.B. durch die Berankung von Waldreben etc. ab. Die Sichtbarkeit des Portalbauwerkes erstreckt sich bis zur gegenüberliegenden Talseite, es verbleiben somit mittelstarke Beeinträchtigungen.
Der Erholungswert erfährt in der Betriebsphase durch diese mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur eine geringe Schmälerung, die Eingriffserheblichkeit ist gering.
Sollte die Leitungsanbindung der Stromableitung (110 kV) vom geplanten Krafthaus in Haiming bis zur Leitung Umspannwerk Zirl – UW Ötztal als Freileitung erfolgen, ist Folgendes festzustellen: Hinsichtlich der Fernwirkung wird die Leitung wenig auffallen wird, da sie sich von oben betrachtet auf Grund der Farbgebung (schwarz-oliv bzw. in einem ähnlichen Farbton) kaum vom Hintergrund unterscheidet. Im Nahbereich und in Sichtbereichen, wo die Leitung den Horizont überragt, wirkt sie sehr störend und ist daher als sehr starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu werten.
Zusätzlich zu den landschaftlichen Beeinträchtigungen ist durch die Freileitungstrasse insbesondere eine signifikante negative Beeinträchtigung für Vögel zu erwarten.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der behördlichen Gutachter für Landschaftsbild und Erholungswert sowie für Biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (Stellungnahmeband zum Umweltverträglichkeitsgutachten Sitzung 202/203).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sowie der Neunt- und Zehnt-Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren Einwendungen erhoben. Der Erst-Beschwerdeführer hat als Landes-Umweltanwalt damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Absatz 3,, die Zweitbeschwerdeführer:innen als Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, i.V.m. Absatz 10,, und die Dritt-Beschwerdeführerin als Standortgemeinde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, i.V.m. Absatz 3, UVP-G 2000 Beschwerdelegitimation. Die Viert-Beschwerdeführer:innen haben Parteistellung und Beschwerdelegitimation als Fischereiberechtigte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, die Fünft-Beschwerdeführerin als wasserrechtlich Berechtigte, deren Rechte möglicherweise berührt werden, ebenfalls gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Die Neunt- und Zehnt-Beschwerdeführer sind dinglich Berechtigte, deren Eigentum durch das Vorhaben gefährdet werden könnte, und haben daher gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Parteistellung und Beschwerdelegitimation.
Die Sechst- bis Acht-Beschwerdeführer:innen haben im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verloren. Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren jedoch auch die in diesen Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen berücksichtigt, soweit sie die subjektiven Rechte dieser Beschwerdeführer:innen betreffen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten wie Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000).
Die hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.
2.3. Zum Verfahren:
2.3.1. Der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel sowie Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides sind im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten vergleiche etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049).
Die Beschwerdeführer:innen bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern, von den ergänzenden Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Kenntnis zu nehmen und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden, Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.
2.3.2. Die sonstigen in den Beschwerden als Verfahrensrügen vorgebrachten Argumente beziehen sich auf unvollständige Unterlagen und eine unvollständige Prüfung von Umweltauswirkungen bzw. der Genehmigungsvoraussetzungen. Diese werden im Folgenden bei den einzelnen umweltrechtlichen Themenbereichen behandelt.
2.3.3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit 23.3.2023 trat die UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in Kraft (zum Inkraftretensdatum vergleiche Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023, Teil 2, RdU 2023, 141, 146). Durch diese Novelle wurde in Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.“
Die Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 1901 Blg NR 27. GP, Sitzung 14) erklären:
„Durch immer wieder neue Ergänzungen der Beschwerde und umfangreiche Eingaben kurz vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung oder während dieser Verhandlung werden Beschwerdeverfahren verlängert. Erhält das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine angemessene Frist für Konkretisierungen von Beschwerden zu setzen, fällt diese Möglichkeit weg und der Verfahrensablauf wird planbar. Ebenso soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Fristen für sonstige Stellungnahmen, etwa zur Gewährung von Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG, verbindlich zu machen. Nach dem auch für die Verwaltungsgerichte geltenden allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren sind sonst grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist erstattete Äußerungen beachtlich vergleiche etwa VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090). So wird die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung abzuschließen. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch verfahrensleitenden Beschluss (Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG) zu erfolgen haben. Die zeitliche Beschränkung für neue Tatsachen- und Beweisvorbringen (also ein innerprozessuales Neuerungsverbot) bedeutet nicht, dass zu den zulässigerweise neu vorgebrachten Tatsachen nicht den übrigen Parteien das Recht auf Gehör und zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen dazu einzuräumen ist. Dies betrifft natürlich auch die Ergebnisse des aufgrund solchen Vorbringens neuer Tatsachen oder Beweise vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts (Beweisergebnisse). Werden im Zuge einer so erstatteten Äußerung von einer Partei allerdings wiederum „neue“ Tatsachen und Beweise vorgebracht, so wären diese dann allerdings wieder unbeachtlich. Diese Auffassung wird auch vom Verfassungsgerichtshof gestützt, in dem er ausspricht, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Artikel 136, Absatz 2, B-VG entgegensteht vergleiche VfGH v. 14.12.2021, G225/2021). Es ist somit zwischen einem Neuerungsverbot und dem Gehör zu Tatsachen und Beweisen zu differenzieren.“
Mit Beschluss vom 24.5.2023 wurde den Beschwerdeführer:innen eine Frist gem. Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 von drei Wochen zur allfälligen Konkretisierung der Beschwerden gesetzt, die von ihnen zur Beschwerdeergänzung genutzt wurde. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Sachverständigen übermittelt und sind in die Fragestellungen an die Sachverständigen eingeflossen.
Nach Verstreichen dieser Frist am 14.3.2024 wurde von der Dritt-Beschwerdeführerin ein weiterer Schriftsatz vorgelegt, in dem mitgeteilt wurde, die Gemeinde habe eine Meldung über die Sichtung von drei Feldhamstern erreicht und es werde die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen beantragt. Dem Schriftsatz liegt das Schreiben eines Herrn, der nicht Verfahrenspartei ist, bei, er habe bei Grabungsarbeiten auf einer bestimmten Parzelle drei Tiere flüchten sehen, die er aufgrund ihrer Backen eindeutig als Feldhamster identifizierte (OZ 79).
Dieses Vorbringen findet keine Deckung in der Beschwerde oder in der fristgerechten Beschwerdeergänzung und war schon aus diesem Grund im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
2.4. Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000:
„Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3, Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.“
„Entscheidung
Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) […]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG:
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. […]
Benutzung des Grundwassers.
Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.
Stand der Technik
Paragraph 12 a, (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
[…]
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).“
„Maß und Art der Wasserbenutzung.
Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.
„Umweltziele für Oberflächengewässer
Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.
[…]“
„Stufenweise Zielerreichung
Paragraph 30 e, (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn
1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.
(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
1. in den Fällen des Absatz eins, (Fristverlängerung)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,);
2. in den Fällen des Absatz 2, (Ausnahme vom Umweltziel)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,
b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.
(5) Die Vorgehensweise nach Absatz eins bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.“
„Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
Paragraph 53, (1) Wer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
[…]
(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben.“
„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
[…]
Öffentliche Interessen
Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
„Anhang C
Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
[…]
2. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse ein. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalischchemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. | Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. | Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. | Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. | Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologichen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Durchgängigkeit des Flusses | Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ugestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
[…]
4. Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern
Komponente | Höchstes ökologisches Potential | Gutes ökologisches Potential | Mäßiges ökologisches Potential |
Biologische Qualitäts-komponenten | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist. |
Hydromorphologische Komponenten | Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“ |
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. römisch II Nr. 99/2010:
„2. Hauptstück
Qualitätsziele für Fließgewässer
[…]
2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
[…]
Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
Paragraph 13, (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
b) in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
c) in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt
und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
a) die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
b) eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
c) unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
d) gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3) Anthropogene Abflussschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.“
„Anlage A
[…]
Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
- WWRPV-TO, BGBl. römisch II Nr. 274/2014:
„1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
„§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.
Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland
Paragraph 2, Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:
1. Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.
2. Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.
Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
Paragraph 3, (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.
(2) […]
2. Abschnitt
Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte
Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland
Paragraph 4, (1) Im gemäß Paragraph 3, anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:
1. einen möglichen Standort zwischen Martina und Prutz (Kapitel 7.4.1 des Rahmenplanes);
2. eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen Prutz und Imst (Kapitel 7.4.2 des Rahmenplanes);
3. einen möglichen Standort zwischen Imst und Haiming (Kapitel 7.4.3 des Rahmenplanes).
(2) Im gemäß Paragraph 3, anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:
1. Kühtai/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),
2. Kaunertal (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).
3. Abschnitt
Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet
Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot
Paragraph 5, (1) Vorbehaltlich Paragraph 11, Absatz 3, ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, idgF) dadurch konterkariert wird.
(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß Paragraph 4,, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß Paragraph 12, QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.
Reihenfolge
Paragraph 6, Bei einer möglichen Verwirklichung der in Paragraph 4, angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung
1. von Erweiterungen der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Standortes erfolgen;
2. der Erweiterung des in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Standortes erfolgen.
Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.
Hochwasserschutz
Paragraph 7, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in Paragraph 4, Absatz 2, dargestellten möglichen Standorte:
1. In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.
2. Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
1. Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.
2. Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.
Feststoffhaushalt
Paragraph 8, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
1. Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.
2. Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.
3. Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.
Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung
Paragraph 9, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
1. Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, Ötztal 100 l/s, Stubaital 20 l/s.
2. Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.
3. Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.
4. Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.
Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
1. Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.
2. Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass
a) bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;
b) bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;
c) im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.
Siedlungswasserwirtschaft
Paragraph 10, Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.
Gewässerökologie
Paragraph 11, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Absatz 2 bis 5.
(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.
(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:
1. durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Speichern sowie durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Wasserfassungen;
2. an Gewässerabschnitten in Wasserkörpern, die sich in einem ökologisch sehr guten Zustand befinden, unterhalb von neu errichteten Speichern sowie unterhalb von Wasserfassungen für Speicher;
3. in Aufstaubereichen am Inn sowie im schwallbelasteten Innabschnitt oberhalb des Bereiches des erweiterten Staues Runserau aufgrund der Rückleitung eines in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten möglichen Standortes.
(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.
(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass
1. die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in Paragraph 4, genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf < 15 cm/h und < 12 cm/h reduziert sind. Bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten sind für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen;
2. die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann;
3. im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.
4. Abschnitt
Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet
Zuständigkeit des Landes
Paragraph 12, Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.
Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 13, Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
1. Bei der technischen Planung der Vorhaben soll darauf geachtet werden, Flächeninanspruchnahmen soweit als möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Im Rahmen der weiteren Planungsschritte sollen allfällige direkte Auswirkungen wie beispielsweise durch Flächenverlust oder Bewirtschaftungserschwernisse und indirekte Auswirkungen durch Veränderung hydrologischer und hydrogeologischer Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese durch Schaffung von Ersatzflächen durch eine Aufwertung von Bestandsflächen, durch die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Themenbereich Grundwasser oder durch eine Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Viehtrieben bestmöglich ausgeglichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.
Tourismus
Paragraph 14, Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
1. Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.
3. Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.
Naturschutz
Paragraph 15, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte empfohlen:
1. Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, Sitzung 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.
(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichung und Auflage
Paragraph 16, (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.
Außer Kraft Treten
Paragraph 17, Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.“
2.5. Zum Vorhaben:
2.5.1. Einige Beschwerdeführer:innen haben vorgebracht, die Ableitung des Stroms über eine – voraussichtliche – Freileitung vom Krafthaus Haiming bis zur Einbindung in die 110 kV-Leitung Ötztal-Zirl sei zu Unrecht nicht Teil des Vorhabens, obwohl es sich bei vorhabensggstdl. Kraftwerk und der dazugehörigen Stromableitung um ein gemeinsames Gesamtprojekt handle, das einen gemeinsamen Betriebszweck verfolge und bewusst und gewollt auf ein gemeinsames (wirtschaftliches) Ziel hinarbeite, und obwohl die geplante Freileitung den einzigen Vorhabensbereich darstelle, bei dem das Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) sehr hohe verbleibende Auswirkungen auf Zugvögel und Fledermäuse insbesondere im Bereich des Inns, der als wichtige Zugroute genutzt wird, bzw. auf die Landschaft, attestiere.
Insbesondere der Erst-Beschwerdeführer kritisiert, dass es der im angefochtenen Bescheid dazu angeführten Judikatur an der Gleichartigkeit der Sache mangle – es gehe im vorliegenden Fall eben nicht um zu treffende Maßnahmen im vorgelagerten Netz wie etwa die Errichtung neuer Umspannwerke oder neuer Hochspannungsleitungen, auch nicht um allfällige Erweiterungen eines bestehenden Fernwärmeleitungsnetzes im Zuge der Errichtung eines zusätzlichen Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes, sondern um die notwendige neue Stromableitung eines Kraftwerkes bis zur bestehenden Freileitung auf der gegenüberliegenden Talseite (Hinweis auf VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/2022, wonach der dort verfahrensggstdl. Windpark seinem bestimmungsgemäßen Zweck nach eine Anschlussleitung zu einem Umspannwerk aufgewiesen habe und das Vorhaben daher sowohl mit seinem Teil der Windkraftanlage als auch mit jenem der Anschlussleitung als eine Einheit anzusehen gewesen sei). Überdies könne auch eine allfällig fehlende Dispositionsbefugnis der Antragstellerin über die Stromableitung nicht erkannt werden, da die Netzbetreiberin mit der Antragstellerin Teil einer gemeinsamen Unternehmensgruppe sei und gerade eine neue 110kV–Leitung von Ötztal Bahnhof bis Sölden plane, bei der eine grobe Verbrauchssteigerung bzw. auch grobe Schätzwerte für neue Wasserkraftwerke im Ötztal angenommen würden und anscheinend ausreichend seien, um auf dieser Basis in Vorbesprechungen mit Übersichtplänen gemeinsam mit dem Erst-Beschwerdeführer bzw. mit den Sachverständigen der Behörde kritische Bereiche, bessere Varianten, Unterflurabschnitte etc. zu erörtern und zu diskutieren, andererseits aber im vorliegenden Verfahren der Anschein erweckt werde, dass man eine Stromableitung bzw. ihre bestmögliche Optimierung zur Verhinderung von Vogelschlag erst nach Genehmigung des Kraftwerkes planen und festlegen könne. Die UVE enthalte im Bereich „Sonstige Unterlagen“ zudem detaillierte Darstellungen und Beschreibungen der notwendigen Netzanbindung und wäre aufbauend auf dieser Basis eine entsprechende Beurteilung sinnvoll bzw. im Sinne des UVP-Gesetzes notwendig.
Die Projektwerberin entgegnet dieser Argumentation folgendes:
Es sei klar zwischen Erzeugungsanlagen für elektrische Energie (wie zB Wasserkraftwerke, Windparks und PV-Anlagen) einerseits und dem Übertragungs- sowie Verteilernetz andererseits zu unterscheiden. Aufgrund des unionsrechtlich und gesetzlich vorgegebenen "Unbundling" hätten die Betreiber der Erzeugungsanlagen keinerlei Einflussmöglichkeit darauf, wann und wie die Netzbetreiber das Netz ausbauen. Zudem seien hinsichtlich des Netzes nur die Netzbetreiber antragslegitimiert. Alle größeren Erzeugungsanlagen erforderten Anpassungsmaßnahmen im Netz, bspw. sei bei jedem neuen Windpark entweder ein Ausbau oder die Neuerrichtung eines Umspannwerks erforderlich. Zusätzlich seien auch die Hochspannungsnetze auf den Ebenen 110 kV, 220 kV und 380 kV entsprechend auszubauen. Wolle man im Fall einer neuen Erzeugungsanlage auch das Netz als Vorhabensbestandteil ansehen, so wäre es unmöglich, eine "Systemgrenze" zu finden – letztlich wäre jeweils das gesamte österreichische Hochspannungsnetz Vorhabensbestandteil. Das würde zur Unvollziehbarkeit führen und wäre absurd. Bspw hätte ein Großteil der Windparks im Weinviertel nicht genehmigt werden können, weil damals der Ausbau des Netzes einschließlich der Umspannwerke noch nicht geplant oder eingereicht war; und wenn es die Planung gegeben hätte, wäre das gesamte Netz (nicht nur das Netz im Weinviertel) Vorhabensbestandteil gewesen.
Der sachliche Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage einerseits und öffentlichem Netz andererseits sei nicht gegeben, daher werde bspw. bei sämtlichen Windparkvorhaben die Vorhabensgrenze bei der unterspannungsseitigen Einbindung in das Umspannwerk gezogen. Die "Stromableitung" vom Windpark bis zum Umspannwerk sei Teil des Vorhabens (weil nicht öffentliches Netz). Das Umspannwerk selbst sei jedoch Teil des öffentlichen Netzes und daher nicht Vorhabensbestandteil des Windparks. Dies bestätigt auch die vom Erst-Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung, die auf dem Fall eines Windparks beruhe, wo ebenfalls das Umspannwerk als Teil des öffentlichen Netzes und die dahinterliegenden Hochspannungsleitungen als Teil des öffentlichen Netzes explizit nicht Vorhabensbestandteil gewesen seien. Jeder neue Windpark erfordere den Neu- oder Ausbau eines Umspannwerks im öffentlichen Netz, dennoch sei in keinem vom Bundesverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall das Umspannwerk Vorhabens- oder Genehmigungsgegenstand. Die gleichen Fragen würden sich bei vielen anderen Vorhaben auch stellen, bspw. seien für den Brenner Basistunnel Verstärkungen im vorgelagerten Stromnetz erforderlich (Umspannwerke und Hochspannungsleitungen), die allesamt außerhalb des UVP-Vorhabens durch den Netzbetreiber erfolgten. Schließlich verweist die Projektwerberin auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021, W248 2244480-1 Hochleistungsstrecke Linz-Marchtrenk Wasserleitungsquerungen. Die Projektwerberin verweist auf ein Schreiben der Netzbetreiberin vom 19.5.2022 an die Behörde, wonach die Netzbetreiberin konkrete Planungen für das öffentliche Netz erst aufnehmen werde, wenn die UVP-Genehmigung für die Stromerzeugungsanlage rechtskräftig vorliegt, weil erst die UVP-Genehmigung der Erzeugungsanlage den Bedarf begründe und damit die Genehmigungsfähigkeit für die Maßnahmen im öffentlichen Netz. Bis zur Genehmigung der Erzeugungsanlage sei unklar, ob der Netzausbau überhaupt erforderlich ist bzw. mit welchen technischen Rahmenbedingungen, daher beginne der Netzbetreiber erst nach UVP-Genehmigung der Erzeugungsanlage mit der Detailplanung der im öffentlichen Netz erforderlichen Anlagen.
2.5.2. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert ein „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Dabei kann ein „Vorhaben“ eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen. Der Vorhabensbegriff ist grundsätzlich weit zu sehen. Voraussetzung, dass mehrere Anlagen und/oder Eingriff einem „Vorhaben“ zugerechnet werden ist jedoch stets, dass diese Anlagen und/oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist. Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt oder nicht, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist. Entscheidende Kriterien können bei der Beurteilung etwa der baulich/räumliche Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung oder auch ein einheitlicher Betriebszweck einzelner Anlagen bzw. die Tatsache sein, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert. Einzubeziehen sind auch jene Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (zu allem VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191 m.w.N.).
Der Umfang eines Vorhabens, das gemäß den Paragraphen 3 und 5 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, wird durch den Antragsteller (Projektwerber) im Genehmigungsantrag definiert. Zu beurteilen ist das Vorhaben nach den zum Antragsgegenstand erhobenen Einreichplänen und sonstigen das Vorhaben darstellenden Unterlagen. Daneben kann für die Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich sein vergleiche ebenfalls VwGH Ra 2018/04/0191).
Hinter dem – wie dargestellt weit zu sehenden – Begriff des „Vorhabens“ nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung einer UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. (Unsachliche) Dispositionen auf Projektwerberseite sollen keine Flucht aus der UVP ermöglichen.
2.5.3. Unbeschadet der Tatsache, ob – was auch die Beschwerdeführer:innen gar nicht behaupten – überhaupt (bereits) ein konkreter Verwirklichungswille für die Leitung vorliegt (s. dazu etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006) teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Ansicht, dass die Leitung, die nach dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben nicht von der mitbeteiligten Partei errichtet oder betrieben werden soll, in einem – sachlichen – Zusammenhang zu jenen sonstigen Anlagen und Eingriffen steht, welche die mitbeteiligte Partei errichten (durchführen) und betreiben möchte und für die sie einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000 gestellt hat.
Das von der mitbeteiligten Partei definierte Vorhaben wie auch die Stromableitung zur bestehenden 110 kV-Leitung weisen einen anderen (Betriebs-)Zweck auf. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Leitung und die Trafostation letztlich erforderlich sind, um das von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichte Vorhaben, dessen Betrieb auf die Stromerzeugung abzielt, überhaupt betreiben zu können. Der Fall ähnelt somit dem eines Windparkvorhabens samt – schon als Projektbestandteil beschriebener – Anlage zur Ableitung („Anschlussleitung“) des von diesem Vorhaben erzeugten Stroms zu einem Umspannwerk (s. dazu das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, Rz. 72).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner von der Projektwerberin ins Treffen geführten Entscheidung vom 22.11.2021, W248 2244480-1 Hochleistungsstrecke Linz-Marchtrenk Wasserleitungsquerungen ausgesprochen hat, sind mangels Dispositionsbefugnis des Projektwerbers allenfalls sogar ausschließlich für das Vorhaben erforderliche und darauf zugeschnittene Maßnahmen nicht vom sachlichen Zusammenhang umfasst; dies treffe beispielsweise im Fall neuer Stromerzeugungsanlagen (z.B. Wasserkraftanlagen oder Windenergieanlagen) auf die von den Netzbetreibern im vorgelagerten Netz zu treffenden Maßnahmen (z.B. Umspannwerke oder Hochspannungsleitungen) zu; die Netzbetreiber würden derartige Planungen vielfach erst in Angriff nehmen, wenn die UVP-Genehmigung für die Stromerzeugungsanlage rechtskräftig vorliegt.
Die Errichtung und der Betrieb der Stromleitung durch eine andere Person wie auch die Einholung allenfalls dazu erforderlicher Genehmigungen oder Bewilligungen nach einer getrennten Einreichung und getrennt durchgeführten Verfahren erweist sich auch nicht als unsachlich. Wie der Verteilernetzbetreiber in seiner Stellungnahme vom 19.5.2022 an die belangte Behörde ausgeführt hat, erfolgen konkrete Planungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen ans Verteilernetz erst aufgrund einer Bestellung durch den Netzkunden, der diese Bestellung erst mit der Genehmigung seiner Anlage durchführen kann. Aufgrund des zu erwartenden großen zeitlichen Abstands zwischen den Vorüberlegungen der Machbarkeitsstudie, deren Ergebnisse von der Projektwerberin in die UVE eingeflossen sind, und dem Start der tatsächlichen Projektplanung wird nach Angaben des Übertragungsnetzbetreibers voraussichtlich die Mehrheit der Rahmenbedingungen der Planung zu überprüfen und neu zu definieren sein. Diese Argumentation ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch der VwGH hat im Fall der Errichtung eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks keine Unsachlichkeit in der Tatsache gefunden, dass das Fernwärmenetz und die Fernwärmetransportleitung von Mellach nach Graz nicht Projektsbestandteil waren (VwGH 10.9.2008, 2008/05/0009, Sitzung 35, mit Verweis auf 13.9.1988, 87/04/0246, wo es heißt: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in der Wärmeerzeugung im Kraftwerk Mellach einerseits und im Wärmetransport in einer ca. 18 km langen Anlage mit verschiedenen Einspeisungsmöglichkeiten andererseits Betriebszwecke erblickte, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerkes zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges, verfolgt werden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart voneinander unterscheiden, dass nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung als auch das Fernheizkraftwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen ist.“). Die ggst. Konstellation unterscheidet sich auch vom Vorhaben des Ausbaus einer Hochleistungsstrecke und der damit in funktionalem Zusammenhang stehenden Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage dadurch, dass beide Anlagen Teil des Vorhabens der Projektwerberin waren (VwGH 23.6.2010, 2007/03/0160; dies bedeutet jedoch nicht, dass es grundsätzlich auf eine Personenidentität der Projektwerber ankommt).
Sonstige Anhaltspunkte für eine unsachliche Vorgangsweise haben sich im Verfahren weder ergeben, noch haben die Beschwerdeführer:innen eine solche substantiiert dargelegt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob (auch) die mitbeteiligte Partei die Leitung sowie die Trafostation (möglicherweise) rechtmäßig in das Vorhaben hätte aufnehmen und – als Teil der Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 – unter Anwendung der erforderlichen, u.U. starkstromwegerechtlichen Vorschriften – eine erforderliche behördliche Zulassung zu Errichtung und Betrieb dieser Anlagen(teile) hätte erlangen können.
2.5.4. Aus dem Grund, dass die Verwirklichung des Vorhabens Innstufe Imst-Haiming ohne Ableitung der erzeugten Energie keinen Sinn mache, hat die Behörde diese Maßnahme als Beurteilungsgegenstand im Verfahren seitens der betroffenen Fachbereiche hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen beurteilt. Der Beurteilungsgegenstand knüpfe an den Untersuchungsraum an, welcher die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt abbilde. Im Rahmen dessen würden erstens die derzeitige Umweltsituation nach Schutzgütern geordnet erhoben und dargestellt, zweitens die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation beschrieben sowie drittens Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten, dargelegt. Beurteilungsgegenstand für die UVP sei sohin die Gesamtheit der räumlich und sachlich in einem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, Entscheidungsgegenstand sei hingegen bloß das beantragte Vorhaben vergleiche Sitzung 199f des angefochtenen Bescheides).
Auch andere geplante Projekte und Vorhaben, deren Verwirklichung konkret vorhersehbar ist, sind im Rahmen des Beurteilungsgegenstandes mit zu berücksichtigen, sofern sich die Auswirkungen des Vorhabens mit diesen anderen Projekten und Vorhaben überlagern oder Wechselwirkungen nach sich ziehen. Zieht ein Vorhaben Maßnahmen nach sich oder bedingt es solche, und hat der Projektwerber nicht selbst die Dispositionsbefugnis über diese Maßnahmen (insb. weil deren Durchführung der öffentlichen Hand, gegebenenfalls auch in Form hoheitlicher Maßnahmen, obliegt), so ist die Mitgenehmigung derartiger Maßnahmen im Rahmen des UVP-Verfahrens für das Vorhaben nicht möglich. Derartige Maßnahmen sind jedoch sowohl in der UVP i.e.S. als auch in der UVP-Genehmigungsentscheidung – sowie in weiterer Folge in den anderen Verfahren nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften – zu berücksichtigen. Sofern solche Maßnahmen nicht Gegenstand des Vorhabens sind, kann deren Durchführung im Genehmigungsbescheid erforderlichenfalls im Wege geeigneter Nebenbestimmungen sichergestellt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 2.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 46, Stand 1.7.2024, rdb.at). Aktivitäten, deren Auswirkungen (nur) beurteilungsgegenständlich sind, sind insofern zu berücksichtigen, als sich die Auswirkungen des Vorhabens mit diesen anderen Projekten und Vorhaben überlagern oder Wechselwirkungen nach sich ziehen (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013), Rz 7 zu Paragraph 5 und 16 zu Paragraph 17, UVP-G 2000).
Mögliche Überlagerungen oder Wechselwirkungen des Vorhabens mit der zum Netzanschluss notwendigen Leitung wurden im Verfahren in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft von den Sachverständigen nicht festgestellt, könnten sich jedoch nach den Beschwerdevorbringen ergeben, zumal es sowohl durch die Bauwerke des Vorhabens selbst (Portalbauwerk, UW-Becken Haiming) als auch durch eine mögliche Freileitung insgesamt zu Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter kommen kann.
Wie Pkt. 1.8. der Feststellungen zu entnehmen ist, erfährt der Erholungswert in der Betriebsphase durch die mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die durch das Vorhaben selbst hervorgerufen wird, nur eine geringe Schmälerung, die Eingriffserheblichkeit ist gering. Die Vorschreibung von Nebenbestimmungen zur Minderung der Auswirkungen der Stromableitung auf die Landschaft und ihren Erholungswert, die mit dieser geringen Eingriffserheblichkeit in Wechselwirkung treten könnten, ist jedoch in dieser Genehmigung rechtlich nicht möglich. Erheblichere Wirkungen würden zudem erst durch die Leitung selbst hervorgerufen und es wäre diesbezüglich auch beim Leitungsbau anzusetzen. Die konkrete Ausgestaltung der Leitung steht noch ebensowenig fest wie derzeit Maßnahmen bekannt sind, deren (zusätzliche) Auswirkungen auf die Landschaft zu vermeiden oder zu vermindern.
Die Auswirkungen auf Vögel und ggf. andere Tiere durch eine mögliche Freileitung stellen Auswirkungen dar, die ausschließlich durch eine solche Leitung verursacht würden und entstehen nicht durch Wechselwirkungen oder Überlagerungen, weshalb sie in diesem Genehmigungsverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen waren.
2.6. Gewässerökologische Auswirkungen:
Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 sind Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. Gemäß Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 kann diese Frist längstens bis zum 22.12.2027 in dem dort vorgesehenen Verfahren verlängert werden.
Für die hauptsächlich betroffenen Detailwasserkörper 304980009 sowie 304980010, die gem. Anlage 1 zur Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,, als erheblich verändert ausgewiesen sind, wurde im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Kap. 5.2 i.V.m. Tabelle FG-stufenweise Zielerreichung: Fließgewässer) die Frist zur Zielerreichung gem. Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG bis 2027 verlängert.
Die angeführten Bestimmungen stellen eine Umsetzung des Artikel 4, der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) dar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu in seiner Entscheidung C-461/13 vom 1.7.2015 (Rz 50) klargestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie (in Österreich umgesetzt durch Paragraph 104 a, WRG 1959) vorgesehenen Ausnahmen.
Es war daher aufgrund der Beschwerden zu prüfen, ob mit einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Wasserkörper aufgrund des Vorhabens zu rechnen oder zu befürchten ist, dass das Erreichen des guten ökologischen Potentials bis 22.12.2027 durch das Vorhaben verhindert wird.
2.6.1. Zustandsverschlechterung:
2.6.1.1. Der „Zustand des Oberflächengewässers“ ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3,). Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C WRG basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
Für die Bestimmung des ökologischen und des chemischen Zustandes bestehen nähere Regelungen in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) und der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG). Dabei unterscheidet etwa Paragraph 4, QZV Ökologie OG einzelne Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand von Oberflächengewässern (nämlich biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten). Der (gesamte) ökologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ergibt sich aus der Kombination des Zustandes der einzelnen Komponenten und orientiert sich im Wesentlichen am jeweils schlechtesten Wert einer Teilkomponente. Die jeweiligen Zustände werden dabei zum Teil in Klassen („sehr gut“, „gut“ etc) ausgedrückt. Diese Regelungen ergingen in Umsetzung der WRRL, welche in Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i auf eine „Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasserkörpern“ Bezug nimmt und in Anhang römisch fünf die einzelnen Qualitätskomponenten definiert (Stangl/Reichel in Kerschner [Hrsg], WRG - Kurzkommentar Wasserrechtsgesetz (2022) zu Paragraph 30 a, WRG 1959 Rz 3).
Nach der bereits erwähnten Entscheidung C-461/13 vom 1.7.2015 zur „Weservertiefung“ liegt eine Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn sich der Zustand mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhang römisch fünf der WRRL um eine Klasse verschlechtert, selbst wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Diese Rechtsprechung wurde vom EuGH mittlerweile auch auf die Beurteilung von Verschlechterungen auf Grundwasserkörper ausgedehnt (EuGH 28.5.2020, C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen). Der VwGH hat, dieser Rechtsprechung folgend, im Erkenntnis vom 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, ebenfalls ausgesprochen, dass bei Verschlechterung (nur) der hydromorphologischen Qualitätskomponente um eine Klasse von „sehr gut“ auf „gut“ jedenfalls eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers i.S.d. Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i der WRRL bzw. Paragraph 30 a, Absatz eins, vorliegt, ohne dass es noch auf den Zustand der weiteren in Paragraph 4, Absatz 6, QZV Ökologie OG genannten, für den „ökologischen Zustand“ eines Oberflächenwasserkörpers maßgeblichen Qualitätskomponenten oder auf den „chemischen Zustand“ ankommt.
2.6.1.2. Diese Judikatur bezieht sich jedoch nicht explizit auf erheblich veränderte Wasserkörper. Die betroffenen Wasserkörper des Inn sind im betroffenen Abschnitt gem. Paragraph 30 b, Absatz 2, WRG im NGP als erheblich verändert eingestuft.
Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 5, ist das ökologische Potential der ökologische Zustand eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C des WRG basierenden Verordnung entspricht. Anhang C Pkt. 4 enthält Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern. Die QZV Ökologie OG enthält Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes sowie Kriterien für deren Beurteilung und Qualitätsziele. Unter den Qualitätskomponenten finden sich biologische Qualitätskomponenten, darunter die Fischfauna, und hydromorphologische Qualitätskomponenten wie Wasserhaushalt, Morphologie und Durchgängigkeit. Zustandsklassen für die Fischfauna sind in Paragraph 11, i.V.m. Anlage F, für die Hydromorphologie in den Paragraphen 12 und 13 sowie Anlage G der Verordnung beschrieben.
Die QZV Ökologie OG enthält somit keine eindeutige Regelung, wonach die dort durchgängig vorgenommene Einteilung in fünf Zustandsklassen, wie sie etwa auch Anlage F 1 für die Fischfauna enthält (sehr gut bis schlecht), auch auf erheblich veränderte Wasserkörper anwendbar ist; für diese ist eben nicht der ökologische, in diesen Klassen festgelegte, Zustand, sondern das ökologische Potential ausschlaggebend.
Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Pkt. iii WRRL schützen und verbessern die Mitgliedstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang römisch fünf, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen oder Ausnahmen, ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Der verwiesene Anhang römisch fünf enthält in Pkt. 1 „Zustand der Oberflächengewässer“ einen Unterpunkt 1.1.5 „Künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper“. In diesem Unterpunkt wird festgelegt, dass als Qualitätskomponenten für solche Oberflächengewässer die Komponenten heranzuziehen sind, die für die jeweilige Kategorie (hier: Flüsse) von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist.
Pkt. 1.2.5 des Anhanges römisch fünf der WRRL (der in Anhang C zum WRG umgesetzt wird) enthält sodann Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential. Pkt. 1.4.1. dieses Anhanges römisch fünf verpflichtet die Mitgliedstaaten, Überwachungssysteme einzurichten, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für erheblich veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand sollen dabei als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Randnummer 1.2 von einem sehr guten bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden.
Diese fünfstufige Skala spiegelt sich schließlich auch in der Darstellung der Überwachungsergebnisse und der „Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials“ Pkt. 1.4.2. des Anhanges römisch fünf. Danach wird die Einstufung des ökologischen Potentials für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die relevanten Qualitätskomponenten „gut und besser“, „mäßig“, „unbefriedigend“ und „schlecht“ dargestellt.
2.6.1.3. Daraus geht hervor, dass auch der Zustand erheblich veränderter oder künstlicher Wasserkörper, ausgedrückt als ökologisches Potential, nach Qualitätskomponenten zu bestimmen ist. Es besteht daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass der in den Erkenntnissen des EuGH in den Rechtssachen C-461/13 und C-535/18 ausgedrückte Grundsatz, wonach eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, wenn sich der Zustand mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhanges römisch fünf der WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch auf erheblich veränderte oder künstliche Wasserkörper anzuwenden ist.
Angewendet auf das konkrete Vorhaben bedeutet dies, dass das eingereichte Projekt mit Raftingwasserabgabe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gem. Paragraph 30, a WRG und den Paragraph 2, Ziffer 2 und 5 Absatz eins, WWRPV-TO geführt hätte, da es in der Restwasserstrecke zumindest in Teilbereichen zu einer Veränderung der Qualitätskomponente Fischfauna um eine Klasse von „unbefriedigend“ zu „schlecht“ kommen würde vergleiche oben 1.3.2.1.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall projektmodifizierende Nebenbestimmungen nach WRG zulässig sind vergleiche zu Maßnahmen, die in den Rahmen des Projekts nicht mehr einzufügen wären etwa die in Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht², 1062 ff angeführte Judikatur).
Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 sind jedenfalls die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen und es ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Durch die – nicht wesensändernden – Projektmodifikationen in Spruchpunkt römisch eins.2. (Modifikation des Basisabflusses im Larvenfenster und der Raftingwasserabgabe) dieses Erkenntnisses kann die Verschlechterung des Zustandes des betreffenden Oberflächenwasserkörpers und damit eine Prüfung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG ebenso vermieden werden wie eine bleibende Schädigung des Gewässerzustandes nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 vergleiche oben 1.3.2.2.). Wenn aber durch Projektmodifikationen oder Nebenbestimmungen der Eintritt der in Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG umschriebenen Auswirkungen nicht nur gemindert, sondern ganz verhindert werden kann, bedarf es keiner Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, dieser Bestimmung Bumberger/Hinterwirth, WRG³, Rz K29 zu Paragraph 104 a,).
Eine Verschlechterung des Wasserkörpers, in dem die Rückgabestrecke unterhalb des Kraftwerks liegt, ist durch das Vorhaben von vornherein nicht zu erwarten vergleiche oben 1.3.2.2.).
2.6.2. Torpedierung des Erreichens des GÖP:
2.6.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, QZV Ökologie OG ist der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind anthropogene Abflussschwankungen bei großen Flüssen wie dem Inn (Bioregionsnummer 17 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen.
Gemäß Anhang C Ziffer 4, zum WRG liegt ein gutes ökologisches Potential vor, wenn die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten geringfügig von den Werten abweichen, die für das höchste ökologische Potential gelten. Das höchste ökologische Potential liegt vor, wenn die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp entsprechen, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist.
Damit ist aber das als Zielzustand zu erreichende GÖP für die betroffenen Wasserkörper nicht konkret gesetzlich festgelegt. Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG normiert zwar eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für die nähere Bezeichnung (unter anderem) der gemäß Absatz eins, leg. cit. zu erreichenden Zielzustände. Dass beispielsweise der Zielzustand des „guten ökologischen Potentials“ eines Oberflächenwasserkörpers bei einem erheblich veränderten Gewässer erst ab der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG anzustreben bzw. als zu schützendes öffentliches Interesse zu beachten wäre, ist dem Gesetz (mit dem unter anderem die WRRL und deren Vorgaben umgesetzt werden) hingegen nicht zu entnehmen. Die Behörde bzw. das Gericht ist vielmehr verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG bei festgestellten Gefährdungen von öffentlichen Interessen aufgrund der Verfehlung von Umweltzielen bspw. im Sinne des Paragraph 21 a, WRG entsprechende Schritte zu setzen. Der Anhang römisch fünf der WRRL und der Anhang C des WRG 1959 vergleiche auch den Verweis auf diesen Anhang in Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959) normieren Kriterien für die Beurteilung des guten ökologischen Potentials und geben damit ein bestimmtes Ziel vor. Der Anhang römisch fünf 1.2.5 WRRL (Anhang C 4. WRG) definiert (unter anderem) das Qualitätsziel „gutes ökologisches Potential“ von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern näher. Auf dieser Grundlage ist nach einheitlichen fachlichen Kriterien in einem Sachverständigengutachten das Vorliegen des „guten ökologischen Potentials“ zu beurteilen. Dass dabei etwa der Leitfaden des BMLRT „zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern“ als Orientierung herangezogen wird, begegnet keinen Bedenken (VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0018, Rz 35-38).
Im Beschwerdeverfahren konnte ein Leitbild für den Oberen Inn und das GÖP als Annäherung an dieses Leitbild von den Sachverständigen für Gewässerökologie und Hydrologie erhoben werden (Pkt. 1.3.3.1.).
2.6.2.2. Die WWRPV-TO legt in ihrem Paragraph 2, als Ziel der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland einerseits mögliche Standorte für die Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft und andererseits den Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie den Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet fest.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Wesentlichen nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes dadurch konterkariert wird.
Paragraph 11, Absatz 5, legt sodann „für den Bereich Schwall und Sunk“ fest, dass die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in Paragraph 4, genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass „nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf < 15 cm/h und < 12 cm/h reduziert sind“ und bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen sind, sowie dass die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann. Weiters wird dort festgelegt, dass im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
Für alle Maßnahmen am Inn, also auch für das ggstdl. Vorhaben, erfließt aus der WWRPV-TO somit ein Verschlechterungs- und Torpedierungsverbot, wie es auch gesetzlich festgelegt ist. Für die Erreichung des guten ökologischen Potentials, soweit die Sunk- und Schwallproblematik davon betroffen ist, wird festgelegt, dass der anzustrebende Zustand einer Reduktion der Gradienten auf < 15 cm/h und < 12 cm/h und einer deutlichen Reduktion der Ereignisse (erst) nach Umsetzung aller möglichen Standorte erreicht werden soll.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung nicht die Errichtung von Wasserkraftwerken vorschreibt, sondern nur die Reihenfolge ihrer möglichen Errichtung festlegt. Zudem ist gem. Paragraph 3, WWRPV-TO die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben vergleiche auch Paragraph 53, Absatz 3, WRG).
Daraus folgt aber, dass die Vorgaben eines anerkannten Rahmenplanes nicht in jedem Fall strikt zu befolgen, jedoch Widersprüche zu einem anerkannten Rahmenplan im öffentlichen Interesse möglichst zu vermeiden sind. Letztlich sind Widersprüche zu einem anerkannten Rahmenplan im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 105, WRG aufzulösen vergleiche VwGH 30.6.2022, Ra 2021/07/0003, Rz 38-43).
2.6.2.3. Zur Erreichung der in Paragraph 30 a,, c und d WRG festgelegten Umweltziele hat der zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 55 f, Absatz eins, WRG Maßnahmenprogramme zu erlassen, die u.a. die Anwendung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen haben. Dies erfolgt durch den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP), derzeit den NGP 2021.
Für die betroffenen Wasserkörper sind in der Tabelle FG-geplante Maßnahmen – Schwall vorgesehen: „Maßnahmen (Machbarkeitsstudien) geplant bis 2027 [‚hohe Priorität‘]“, in der Tabelle FG-geplante Maßnahmen – Morphologie, Fließgewässer – Maßnahmen zur Reduktion der morphologischen Belastung, Planung im NGP 2021: „Maßnahmen geplant bis 2027“ bzw. „Maßnahmen (Planungs –und Umsetzungsschritte) geplant bis 2027 [‚Schwerpunktgewässer Morphologie‘]“.
Dazu wird im Textteil des NGP 2021 zur Schwall-/Sunkproblematik erklärt, dass bei Schwallstrecken bisher noch keine gezielten Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren, da noch wesentlicher Forschungsbedarf sowohl hinsichtlich der Wirkung als auch der Kosten möglicher Maßnahmen bestand, wobei durchgeführte Forschungsprojekte, darunter SuREmMA und SuREmMA+ angeführt sind. Zum Thema Schwall sei die im Rahmen der laufenden Forschungsprojekte erarbeitete Methodik an Salzach, Ill und Bregenzerach erprobt und Machbarkeitsstudien für Maßnahmen an diesen Schwallstrecken erstellt worden. Ähnliche Machbarkeitsstudien seien derzeit an weiteren Gewässern in Ausarbeitung. Die Studien würden von den Energieversorgungsunternehmen in enger Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung des jeweiligen Landes durchgeführt. Ziel der Studien sei es, für alle schwallbeeinflussten Strecken konkrete Maßnahmen zur Reduktion negativer ökologischer Wirkungen, deren Kosten und ökologische Wirkung sowie deren Bedeutung für die Energiewirtschaft zu analysieren und transparent darzulegen. Die Machbarkeitsstudien dienten als Grundlage für die Festlegung des „guten ökologischen Potentials“, anhand der konkreten Umstände im Einzelfall. Dabei sei entsprechend den Vorgaben des Leitfadens zur Festlegung des guten ökologischen Potentials vorzugehen. Die Studien sollten auch die notwendigen Informationen für den Ausschluss möglicher Maßnahmen aufgrund einer signifikanten negativen Auswirkung auf die Nutzung bereitstellen. In diesem Zusammenhang sei auf das Erfordernis des Paragraph 103, Absatz , Litera f, WRG 1959 hinzuweisen bei Bewilligungsanträgen für Wasserbenutzungsanlagen neben Angaben über die beanspruchte Wassermenge auch ausreichende Informationen über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen als Beurteilungsgrundlage vorzulegen. Andernfalls werde die Behörde diese Informationen idR mit einem Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG einfordern. Die Erstellung der Machbarkeitsstudien sei in den kommenden Jahren rasch für alle schwallbelasteten Gewässerstrecken abzuschließen. In der kommenden Planungsperiode sollten bereits erste Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Schwall umgesetzt werden. Die Priorität liege in der Umsetzung und anschließenden Evaluierung von Maßnahmen, die sich in Machbarkeitsstudien als praktikabel erwiesen haben. Die Erkenntnisse daraus sollten in die weitere Konkretisierung der Planung und Umsetzung einfließen. Die exemplarische Anwendung des SuREmMa Konzepts habe gezeigt, dass die Möglichkeiten für die Umsetzung von Maßnahmen und damit die erreichbaren Verbesserungen erheblich von den standortbezogenen Randbedingungen (die Intensität der vorhandenen Schwallbelastung, das Ausmaß der Verbauung aufgrund von Siedlungsdruck und Hochwasserschutz, der vorhandene biologische, sedimentologische, hydrologische sowie morphologische Zustand der einzelnen Abschnitte) abhängig sind Sitzung 207 ff NGP 2021, Textteil).
2.6.2.4. Es ist somit festzustellen, dass zur Erhebung des guten ökologischen Potentials bzw. der Maßnahmen, die notwendig sind, um dieses zu erreichen, und in weiterer Folge auch zur Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben die Erreichung des guten ökologischen Potentials potentiell verhindert, im Beschwerdeverfahren weitere Erhebungen im Sinn der im NGP angeführten und von den Sachverständigen eingeforderten Machbarkeitsstudien durchzuführen waren.
Dies hatte unter Berücksichtigung der in der WWRPV-TO festgelegten wasserwirtschaftlichen Ordnung, sohin der in Paragraph 4, dieser Verordnung festgelegten wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung, aber auch der im Verfahren erhobenen Möglichkeiten und Beschränkungen zur Erreichung des guten ökologischen Potentials zu erfolgen.
Dabei war zu beachten, dass nach der NGPV 2021 bei Maßnahmen, die in den Kapiteln 6.1 bis 6.7 des NGP 2021 beschrieben werden und zur Zielerreichung betreffend Schwall erforderlich sind, und die Wasserkörper betrifft, die im NGP mit „hp*“ bezeichnet sind – was auf die vom ggstd. Vorhaben betroffenen Wasserkörper zutrifft - innerhalb von drei Jahren mit der Umsetzung in die Praxis zumindest begonnen werden soll. Die Machbarkeitsstudien für die betroffenen Gewässerabschnitte sind daher bis 2024 fertigzustellen und mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen zumindest zu beginnen.
Im Rahmen einer ökologischen und energiewirtschaftlichen Maßnahmenbewertung wurden daher im Beschwerdeverfahren unter Heranziehung hydrologischer, gewässerökologischer, wasserbautechnischer und energietechnischer Sachverständiger sämtliche nach Stand des Wissens geeigneten und im Untersuchungsraum technisch umsetzbaren Maßnahmen berücksichtigt und nach dem Entwurf des Schwallleitfadens bewertet.
Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die im Vorhaben vorgesehene Kombination aus Schwallausleitung und Schwalldämpfung im Untersuchungsraum jene Maßnahmenkombination darstellt, durch deren Umsetzung ohne Einschränkung der Nutzung, sondern bei einer gleichzeitigen Ausweitung der Stromerzeugung, die relativ größte zu erzielende ökologische Wirkung zu erwarten ist. Das Vorhaben verhindert die Erreichung des guten ökologischen Potenzials somit nicht, sondern ist als ein wesentlicher Schritt in Richtung Erreichung des guten ökologischen Potenzials zu bezeichnen.
2.6.3. Stand der Technik:
2.6.3.1. Wie oben in 1.3.3.4 festgestellt, wäre aus Sicht des gewässerökologischen und des hydrogeologischen Sachverständigen „Stand der Technik“ nur unter der Voraussetzung erfüllt, dass die Kapazität des Ausgleichsbecken Haiming von – wie im Projekt vorgesehen – 200 000 m3 auf 300 000 m3 erhöht wird und so gleichzeitig das GÖP erreicht wird. In diese Kerbe schlagen insbesondere auch die Zweit-Beschwerdeführer, wenn sie argumentieren, im NGP sei festgelegt, dass Maßnahmen und ihre Evaluierung bis 2027 umgesetzt werden sollen und dieser so interpretiert werden müsse, dass machbare vorliegende Maßnahmen nicht auf nach 2027 verschoben werden dürften, wie es beim aktuellen Becken technisch möglich wäre. Es handle sich um den gleichen Energieversorger, der diese Maßnahmen fristgerecht umsetzen könnte. Der WWRP entspreche dbzgl. nicht dem Stand der Technik, weil er als gleichgestellte Verordnung wie der NGP alle sechs Jahre überarbeitet werden und an den Stand des Wissens in der Schwallsanierung angepasst werden hätte müssen. Es gebe zwar keine generelle Festlegung für Ausgleichsbecken und daher bestimme das WRG, dass dies von Sachverständigen im Einzelfall zu klären sei. Dabei könnten von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik auch einschlägige Regelwerke zB. Önormen herangezogen werden, als objektiviertes generelles Gutachten. In gleicher Weise könnten auch Empfehlungen und Richtlinien, z.B. des ÖWAV, herangezogen werden und im Einzelfall als Entscheidungshilfe dienen, ob ein Vorhaben dem Stand der Technik entspricht. Nach Auffassung der Zweit-Beschwerdeführer ist das im vorliegenden Fall geschehen. Das gewässerökologische Gutachten habe entsprechend dem Leitfaden des BML und dem fachlichen Stand der Suremma+ Studien den Stand der Technik der Beckengröße in dem konkreten Fall festgelegt, der am wirksamsten zum Erreichen eines besonders hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt ist (Verhandlungsschrift vom 4./5.7.2024, Sitzung 11).
Der wasserbautechnische Gerichts-Sachverständige führte in der Verhandlung allerdings aus, dass bei der Dimensionierung einer Beckengröße nicht von einem Stand der Technik gesprochen werden könne.
2.6.3.2. Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik entspricht (etwa VwGH 26.1.2012, 2010/07/0085, mwN).
Dem Stand der Technik entspricht gem. Paragraph 12 a, WRG der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. In Anhang G wird insbesondere auf Technologie zur Abfall- und Emissionsvermeidung verwiesen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Aussagen des wasserbautechnischen Sachverständigen geht klar hervor, dass es keinen wasserbautechnischen Stand der Technik für die Größe eines Ausgleichsbeckens gibt. Was die Auswirkungen des Vorhabens auf die gewässerökologische Situation des Inn betrifft, so sind, wie aus den Feststellungen dieses Erkentnnisses hervorgeht, alle Maßnahmen getroffen, um eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden und eine Erreichung des GÖP nicht zu vereiteln, es kommt im Gegenteil durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung im Hinblick auf die zukünftige Erreichung des GÖP. Durch das Vorhaben selbst kommt es somit zu keiner Veränderung und sogar zu einer Verbesserung des Gewässerzustandes gegenüber der Ist-Situation.
Fraglich ist, ob gesagt werden kann, ob es der Einhaltung des Standes der Technik i.S.d. Paragraph 12 a, WRG widerspricht, wenn eine Wasserbenutzung an einem erheblich veränderten Wasserkörper nicht für sich genommen schon die Erreichung des GÖP sicherstellt.
Auch wenn das Volumen eines Ausgleichsbeckens eine „Einrichtung“ i.S.d. Paragraph 12 a, WRG darstellt, scheint die Erfüllung des GÖP durch technische Verbesserungen eher ein im öffentlichen Interesse (Paragraph 105, Absatz eins, Litera f und m) gelegenes wasserwirtschaftliches Erfordernis zu sein als „Stand der Technik“, ähnlich wie die Gewährleistung des Fischaufstieges für bestimmte Wasserbauten wie z.B. Wehranlagen u.Ä. (so zu den – nicht als „Stand der Technik“ zu sehenden Fischaufstiegshilfen Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12 a, Rz 15, Stand 1.9.2020, rdb.at). Daraus folgt fallbezogen, dass allein die Möglichkeit, ein größeres Ausgleichsbecken zu errichten, nicht der Einhaltung des Standes der Technik widerspricht.
Diese Auffassung ist auch aus dem Unionsrecht plausibel, das ja durch das WRG umgesetzt wird. So verlangt die WRRL in ihrem Artikel 10,, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Art. festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen demnach dafür, dass a) die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder b) die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen, durchgeführt werden. Die Richtlinie geht hier davon aus, dass die besten verfügbaren Techniken (in Österreich: Stand der Technik) nur für Einleitungen in Oberflächengewässer anzuwenden sind. Dies ist bei der Festlegung der Beckengröße nicht der Fall. Die Umweltziele des Artikel 4, der Richtlinie hingegen, zu denen die Erreichung des GÖP für künstlich veränderte Wasserkörper gehört (Artikel 4, Absatz eins, Litera a, iii), sind durch Maßnahmenprogramme sicherzustellen (Artikel 11, WRRL).
2.6.3.3. Dass diesem wasserwirtschaftlichen Erfordernis im Rahmen des ggstdl. beantragten Projekts Genüge getan wird, ergibt sich schon daraus, dass die Projektwerberin im öffentlichen Interesse verpflichtet ist (Paragraph 53, WRG), wenn auch nicht ausschließlich, die Bestimmungen der WWRPV-TO zu beachten. Gemäß deren Paragraph 11, Absatz 5, sind die dort vorgesehenen Schwall- und Sunkgradienten so festzulegen, dass eine entsprechende Reduktion „nach Umsetzung aller möglichen Standorte“ (gemäß Paragraph 4, der Verordnung) erfolgt. Paragraph 6, der Verordnung legt dabei fest, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung einer Erweiterung der Kraftwerksstandorte Prutz-Imst und Kaunertal erst nach oder während der Errichtung des Standortes Imst-Haiming erfolgen.
Es ist daher aus ökonomisch-unternehmerischer wie aus rechtlicher Perspektive nicht unplausibel, wenn die Projektwerberin als ihren Beitrag als Wasserbenutzer die Erreichung des GÖP erst nach Verwirklichung sämtlicher in der WWRPV-TO vorgesehener Standorte anstrebt. Zudem ist der Projektwerberin beizupflichten, wenn sie argumentiert wie bereits oben ausgeführt, zur Erreichung der Ziele der WRRL (GÖZ bzw. GÖP) sehe Artikel 11, WRRL das Maßnahmenprogramm als zentrales Instrument vor, das in Österreich gem. Paragraph 55 f, WRG im Rahmen des NGP zu erlassen ist, auf dessen Grundlage gem. Paragraph 55 g, WRG die weitere Umsetzung in Regionalprogrammen der Landeshauptleute erfolge; erst ein derartiges Regionalprogramm könnte u.a. auch Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten vorsehen (Paragraph 55 g, Absatz eins, Zif 1 Litera b,). Neben dem Weg über Maßnahmen- und Regionalprogramme verweist die Projektwerberin auch auf die alternative Möglichkeit, wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 21 a, WRG zu erteilen.
Es ist der Projektwerberin auch nicht entgegen zu treten, wenn sie darauf hinweist, dass über die Maßnahmen- und Regionalprogramme eine national und international einheitliche Vorgangsweise sichergestellt werden soll und es darum gehe, die Maßnahmen mehrerer "Verursacher" ("Stressoren") zu bündeln, weil nur durch koordinierte Vorgangsweisen das Ziel erreicht werden kann. Bspw. sei der Inn im maßgeblichen Abschnitt nicht nur wegen der Oberlieger-Wasserkraftwerke (die teils auch im Ausland liegen) ein erheblich veränderter Wasserkörper, sondern auch wegen morphologischer Eingriffe durch Eisenbahn, Autobahn, Siedlungsdruck und landwirtschaftlicher Nutzung sowie dem Hochwasserschutz, der diese Nutzungen sicherstellen soll. Der Inn gleicht nicht wegen der Kraftwerke, sondern wegen dieser anderen Nutzungen eher einem Kanal als einem natürlichen Gerinne. Es ist daher nicht zwingend, in einem derartigen Wasserkörper einem einzelnen Verursacher die Gesamtbürde der Gewässersanierung aufzuerlegen und es wären die Anforderungen an eine Schwallsanierung je nachdem ganz andere, wenn der Inn renaturiert und z.B. auf das Doppelte oder Dreifache aufgeweitet würde.
Die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vergleiche etwa die Paragraphen 13, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, WRG) und der zur Zielerreichung nach WRRL erlassenen Rechtsvorschriften i.V.m. den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens führen somit dazu, dass den öffentlichen Interessen ausreichend Rechnung getragen ist und Paragraph 12 a, WRG einer Bewilligung nicht entgegensteht.
2.6.4. Ergebnis:
Aus gewässerökologischer Sicht sind daher die Genehmigungsvoraussetzungen der Paragraphen 12 a,, 13 Absatz eins,, 30a Absatz eins,, 104a Absatz eins und 105 Absatz eins, WRG sowie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, erfüllt.
2.7. Wasserversorgung:
2.7.1. Gemäß Paragraph 12, WRG Ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden, wobei als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach Paragraph 8,, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen sind. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Die Dritt-Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren nachdrücklich vorgebracht, ihre Wasserversorgung sei gefährdet, insbesondere ihre vertraglich mit der Fünft-Beschwerdeführerin gesicherte Notwasserversorgung sei nicht gesichert, da bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung bestehender Rechte nicht ausreichend darauf Bedacht genommen worden sei, dass es bei einer Aktivierung der Notwasserversorgung zu einer Ausschöpfung der gesamten der Fünft-Beschwerdeführerin bewilligten Entnahmemenge von 120 l/s kommen werde. Der Zehnt-Beschwerdeführer gab im eigenen Namen und im Namen der Fünft-Beschwerdeführerin, dessen Obmann er ist, weiters an, dass nicht alle bewilligten Wasserentnahmen im Verfahren berücksichtig worden seien.
2.7.2. Bei der Beurteilung, ob durch ein Vorhaben fremde Rechte in rechtlich relevanter Weise berührt würden, ist von der bestehenden Situation auszugehen. Dabei ist – neben der aktuellen wasserwirtschaftlichen Situation – keineswegs immer die Summe der bestehenden Konsense (bewilligten Maße der Wasserbenutzung) allein ausschlaggebend, weil es sich bei diesen zumeist um theoretische Höchstmengen handelt, die kaum je dauernd und gleichzeitig in Anspruch genommen werden. So hat der VwGH zur Beurteilung der Summationswirkung bei einer Mehrzahl bestehender Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke als Ausgangssituation nicht das volle Ausmaß der erteilten Konsense berücksichtigt, sondern ist von einem – im Hinblick auf die Vielzahl der Beregnungsrechte und deren befristete Konsensdauer, während der ein Ausgleich zwischen beregnungsintensiven und beregnungsschwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr fallenden Niederschlagsmenge und deren zeitliche Verteilung stattfindet, – verminderten Mittelwert der tatsächlichen Gesamtentnahmemenge ausgegangen, wobei sich dieser Mittelwert an einem ökonomischen Einsatz der Feldberegnung und dem unterschiedlichen Beregnungsbedarf der i.d.R. angebauten Feldfrüchte zu orientieren habe. Allerdings könne ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (Oberleitner/Berger, WRG ON, Paragraph 12, Rz 16, Stand 1.1.2024, rdb.at, unter Verweis auf VwGH 4. 7. 1989, 88/07/0135, und 17. 10. 2002, 2001/07/0061).
Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (VwGH 19. 6. 1970, Slg 7821; 15. 11. 1994, 94/07/0112; 16. 10. 2003, 99/07/0034). Die erwiesene Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte ist zur Abweisung eines Bewilligungsantrages nicht ausreichend, die absolute Gewissheit der Verletzung fremder Rechte darf aber ebenso nicht zur Ablehnung einer Bewilligung herangezogen werden, weil keiner Prognose absolute Gewissheit innewohnt. Lediglich ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit rechtfertigt daher die Abweisung eines Bewilligungsantrages (VwGH 97/07/0047 [1997]; VwGH 98/07/0119 [1999]; VwGH Slg 17168A [2007]; VwGH 2011/07/0132 [2012] Rz 3.2; Götzl in Kerschner, WRG, Rz 20 zu Paragraph 13,).
Die Verantwortung für das örtliche Gemeinwohl umfasst auch die Sicherung der Wasserversorgung der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Dabei ist es unerheblich, ob die Gemeinde die Wasserversorgung selbst organisiert oder nicht. Paragraph 13, Absatz 3, WRG soll daher verhindern, dass einer Gemeinde das auf ihrem eigenen Gebiet befindliche, bei Feuersgefahr und für Zwecke der Wirtschaft notwendige Wasser entzogen werde, und gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Es wäre wasserwirtschaftlich nicht vertretbar, örtlichen Gemeinschaften das notwendige Wasser zu entziehen und sie auf Wasservorkommen in anderen Regionen zu verweisen. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes nicht auf eine ersatzweise Versorgung durch einen Dritten oder aus einem anderen Gemeindegebiet verwiesen werden. Die im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Trink- und Nutzwasser kann von der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG auch dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeinde selbst keine Wasserversorgung betreibt. Dieses Recht der Gemeinde besteht unabhängig von subjektiven Rechten (Nutzungsbefugnissen und Wasserrechten) der Gemeindebürger i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraphen 9 und 10 WRG. Gemeindeeigene Wasserversorgungsanlagen sind als bestehende Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, geschützt; der Schutz des Paragraph 13, Absatz 3, bezieht sich daher auf die Versorgung in der Gemeinde, etwa aus Hausbrunnen, sowie auf die Sicherung bestimmter öffentlicher Zwecke i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, Damit können Hausbrunnen sowohl individuell von den Grundeigentümern (Paragraph 5, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 12, Absatz 2, WRG) als auch allgemein von der Gemeinde verteidigt werden (Parallelität öffentlicher und privater Interessen).
Der Schutz der Wasserversorgung von (in) Gemeinden hat die gegenwärtigen und nach der natürlichen Entwicklung in absehbarer Zeit eintretenden Bedarfsverhältnisse vor Augen vergleiche Paragraph 59 b, Ziffer eins, WRG), damit eine ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde dauernd sichergestellt werden kann; dies verlangt auch die Einbeziehung zukünftiger absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten. Dieser Schutzzweck würde verletzt, wenn ein Wasservorkommen, das für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist, anderweitig in Anspruch genommen wird. Der Anspruch der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG wird daher auch durch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die derzeit nicht genutzt werden, verletzt (zu allem Oberleitner/Berger, WRG ON, Paragraph 13, Rz 12 ff, Stand 1.1.2024, rdb.at).
2.7.3. Wie in Pkt. 1.4.2. festgestellt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte im Bereich der Talflur im Gebiet von Haiming kommen. Dies auch bei Vollausschöpfung des Konsenses der Wasserversorgungsanlage römisch 40 für eine Notwasserversorgung der Gemeinde Haiming.
Die betroffenen Beschwerdeführer:innen haben in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vom Gericht die Bestellung nichtamtlicher Sachverständige zu dieser Frage gewünscht hätten. Dazu ist nur darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 mwN). Es ist in den von den Beschwerden angesprochenen und vom Gericht geprüften Bereichen den Beschwerdeführer:innen schlussendlich nicht gelungen, die Gutachten der von der Behörde und vom Gericht herangezogenen Sachverständigen fachlich zu entkräften. Diese Gutachten und gutachterlichen Äußerungen wurden daher, wie aus den Feststellungen ersichtlich, vom Gericht zur Beurteilung der zu lösenden Fachfragen herangezogen.
Die von der Dritt-Beschwerdeführerin zwecks Erstellung eines Privatgutachtens geforderte Stellungnahmefrist zu den in der Verhandlungstagsatzung vom 24.10.2024 erstellten siedlungswasserwirtschaftlichen und geohydrologischen Beurteilungen war nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin während des gesamten Beschwerdeverfahrens ohne Fachbeistand aufgetreten ist und seit der Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens am 29.8. wusste, dass entsprechende Gutachten in der Verhandlungstagsatzung am 24.10. erstellt werden, ohne dass sie einen Fachbeistand in der Verhandlung beizog. Die Bürgermeisterin legte schließlich in der Verhandlung ausführlich dar, warum bisher kein Fachbeistand gefunden werden konnte; daraus ging nicht hervor, dass sich dies nunmehr geändert hätte. Die Forderung nach einer Frist „für die Erstellung eines Privatgutachtens“ erweist sich so als bloßer Versuch einer Verfahrensverzögerung.
Insgesamt sind somit die angeführten Genehmigungsvoraussetzungen des WRG ebenso erfüllt wie die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, UVP-G 2000, wonach eine bleibende Schädigung der Gewässer zu vermeiden ist.
2.8. Tourismus:
2.8.1. Die Dritt-Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, durch die Einschränkung des Raftingbetriebes und die Beeinträchtigung der Naherholung durch Flächeninanspruchnahme könnte der Tourismus in der Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 ist eine Standortgemeinde berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Fraglich ist, ob und inwieweit die Gemeinde Belange des Tourismus als von ihr wahrzunehmendes öffentliches Interesse im Verfahren zu vertreten befugt ist.
In der Literatur sind es Schmelz/Schwarzer (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 19, Rz 152 ff (Stand 1.7.2024, rdb.at)), die dazu den restriktivsten Standpunkt vertreten. Danach dient als äußerste Grenze für die von der Gemeinde wahrzunehmenden Interessen zunächst die Umschreibung des eigenen Wirkungsbereichs. Zu den UVP-relevanten Gemeindeinteressen könnten demnach nur die örtliche Straßenpolizei gem. Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG (Maßnahmen, die der Sicherung des lokalen Verkehrs auf den Verkehrsflächen der Gemeinden dienen), die örtliche Raumplanung gem. Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG (Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, Erlassung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Verhängung von Bausperren, Festlegung und Erwerb von Vorbehaltsflächen für den Gemeinschaftsbedarf), und die örtliche Baupolizei gem. Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG (Angelegenheiten, an denen das örtliche Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Ordnung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr besteht, nicht aber das Interesse an der Errichtung des Bauwerks oder an der Tätigkeit, die in dem Gebäude entfaltet wird; Schutz des Ortsbilds und der örtliche Landschafts- und Naturschutz) zählen. Altenburger (in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht² (2019) Paragraph 19, UVP-G Rz 38) verweist dbzgl. „beispielsweise“ auf die Aufzählung bei Schmelz/Schwarzer, während Ennöckl/Raschauer/Bergthaler explizit eine weitere Auslegung vertreten: Angesprochen seien in diesem Zusammenhang zum einen die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Verwaltungsaufgaben i.S.d. Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG (etwa örtliche Bau- und Straßenpolizei, örtliche Raumplanung), zum anderen aber die Vertretung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper bzw. selbständiger Wirtschaftskörper (Artikel 116, B-VG). Auch hier komme der Gemeinde als staatlichem Organ eine privilegierte Amtsparteistellung im Genehmigungsverfahren zu. In die Beurteilung sei dabei jedenfalls die Tatsache miteinzubeziehen, dass die Gemeinde zur Vertretung aller der das Gemeinwesen bildenden Bürger berufen ist, wobei nicht der einzelne Bürger, sondern die Gesamtheit des Gemeindevolks Beurteilungsmaßstab sei (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar³ (2013) zu Paragraph 19,, Rz 70).
Gemäß Paragraph 31, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG hat jede Gemeinde im Rahmen der örtlichen Raumordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des Paragraph 54, Bebauungspläne zu erlassen. Im örtlichen Raumordnungskonzept ist etwa die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft sowie der Großformen von Handel, Gewerbe und Industrie, festzulegen.
Die Belange des Tourismus zählen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu den von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, obgleich die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus nach Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden obliegt vergleiche schon die Entscheidung des Umweltsenates vom 5.12.2012, US 2A/2010/18-245 Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, 125).
Die Belange des Raftingtourismus, wie sie von der Dritt-Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, finden sich allerdings durch kein Genehmigungskriterium besonders geschützt vergleiche die Darstellung zu ökonomischen Aspekten im UVP-G bei Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42, 45). Eine Gefährdung von Gemeindeeigentum oder Eigentum von Privatpersonen i.S.d. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 kommt nur dann in Frage, wenn diese einer Substanzvernichtung gleichkommt vergleiche etwa Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, Rz 129f; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Derartiges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.8.2. Die wirtschaftlichen Belange des Tourismus können nur im Rahmen von gesetzlich gebotenen Interessenabwägungen, im konkreten Fall gemäß Paragraph 105, WRG, Berücksichtigung finden.
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid auf die Interessen des Tourismus ausführlich ein. Bei der von ihr durchgeführten eingehenden Interessenabwägung nach Paragraph 105, WRG untersucht sie zunächst die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG, wonach ein Vorhaben insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter bestimmten Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist, und führt an, dass sich aus der Judikatur des VwGH ableiten lässt, dass mit dieser Bestimmung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Transportwegen und der räumlichen Mobilität, nicht aber die „Sportschifffahrt“ geschützt werden soll (VwGH 9.7.1959, 0671/58; 24.2.1966, 1772/65). Weiters weist sie darauf hin, dass nach Paragraph 53, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 die Verwirklichung eines anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 anzustreben ist, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WWRPV-TO ausdrücklich festlegt, dass für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft ein möglicher Standort zwischen Imst und Haiming vorgesehen ist, und Paragraph 14, Absatz 3, WWRPV-TO als Empfehlung festhält, dass im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, unter anderem die Attraktivität der betroffenen Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe bestmöglich zu erhalten ist. Da es (auch) mit der im Projekt vorgesehenen Raftingwasserabgabe zu keiner Verschlechterung einzelner Teilkomponenten oder des Gesamtzustandes und zu keiner Konterkarierung der Erreichung der Zielstände „gutes ökologisches Potential“ komme und die Auswirkungen des Vorhabens auf die gewässerökologisch relevanten Schutzgüter als geringfügig eingestuft werden, sei das Vorhaben durch die konkrete Ausgestaltung des Projektes mit Raftingwasserabgabe für die Behörde geeignet, den Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen „keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustand des Gewässers herbeizuführen“, die „in Anspruch genommene Wasserkraft möglichst vollständig wirtschaftlich auszunützen“ und der im WWPRV-TO normierten Anordnung, die „im Rahmenplan dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung als öffentliches Interesse bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben“, herbeizuführen Sitzung 239 ff des angefochtenen Bescheides).
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Modifikation der Raftingwasserabgabe im Beschwerdeverfahren ist dieser rechtlichen Qualifikation durch die Behörde zuzustimmen.
Darüberhinausgehende Rechte kann die Dritt-Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Zur Gesamtabwägung siehe unten Pkt. 2.11.3.
Soweit Belange des Tourismus von Nachbar:innen geltend gemacht wurden, sind diese nur darauf zu verweisen, dass diese keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbar:innen darstellen und von diesen daher nicht geltend gemacht werden können.
2.9. Eigentum:
2.9.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass das (in diesem Aspekt der GewO 1994 nachgebildete) UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, schützt, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. Dabei kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 6.3).
Eine Gefährdung dinglicher Rechte i.S.d. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168, m.w.N). Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben aus dem in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 genannten Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur genannten Vorschrift durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist vergleiche etwa VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236, m.w.N.;VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094.).
Von den Sechst- bis Acht-Beschwerdeführer:innen wurde gleichlautend allgemein geltend gemacht, die vom Bau von Anlagenteilen betroffenen Grundstücke würden „für alle betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe teilweise eine existenzielle Basis für ihr Leben und Wirtschaften“ darstellen. Dies stellt kein konkretes Vorbringen im Sinn der angeführten Rechtsprechung dar, es war daher auch nicht darauf einzugehen.
Wie oben in Pkt. 1.5. festgestellt, kommt es weder durch Staubdeposition noch durch Änderungen des Kleinklimas zu einer relevanten Beeinträchtigung der Landwirtschaft. Eine Vernichtung der Existenz landwirtschaftlicher Betriebe ist somit weder aufgrund von Flächeninanspruchnahme noch von Einwirkungen auf die verbliebenen landwirtschaftlichen Grundstücke anzunehmen.
Das Genehmigungserfordernis, dass es zu keiner Gefährdung des Eigentums von Nachbarn/Nachbarinnen kommt, ist somit erfüllt.
2.9.2. Das Beschwerdevorbringen der Sechst- bis Acht-Beschwerdeführer:innen, die Zustimmung der Grundeigentümer sei nicht vorhanden, thematisiert kein Genehmigungserfordernis, da gemäß Paragraph 63, WRG Zwangsrechte an den entsprechenden Liegenschaften begründet werden können. Die Genehmigung wurde außerdem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 für jene Teile des Vorhabens, für die die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für diesen Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Kulturlandschaft müsse erhalten bleiben und es dürften keine landwirtschaftlichen Flächen verbraucht werden, machen die Sechst- bis Acht-Beschwerdeführer:innen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend.
2.10. Natur und Landschaft:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wird es zu keinen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie des Inn kommen. Die in Beschwerden geltend gemachte Verletzung des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 („Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden“) liegt daher ebensowenig vor wie eine Verletzung des Paragraph 22, Absatz 2, TNSchG 2005 („In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden a) für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder, b) soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für 1. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; 2. bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; 3. die Ausübung der Jagd und Fischerei.“).
Auch unter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen mit der Stromableitung (siehe schon oben Pkt. 2.5.4.) bleibt die behördliche Beurteilung im Bereich Natur- und Landschaftsschutz unberührt. Auf die Sitzung 267 bis 287 des angefochtenen Bescheides wird verwiesen.
2.11. Gesamtbewertung:
2.11.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen.
Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Die Gesamtbewertung gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. römisch eins.S. dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen i.S.d Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Schigebiet Hochsonnberg, RNr. 73, 74).
2.11.2. Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in einem Prüfbuch im Umweltverträglichkeitsgutachten gem. Paragraph 12, UVP-G 2000 und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei wurde wie folgt vorgegangen (Umweltverträglichkeitsgutachten, Kap. 1.3):
Die Grundlage für den Untersuchungsrahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist das Einreichoperat der Projektwerberin. Des Weiteren ergibt sich der Untersuchungsrahmen aus den Anforderungen des UVP-G 2000. Im Detail wurden auf die speziellen Verhältnisse des Einreichprojektes, wie Merkmale des Vorhabens, Standorte und potenzielle Auswirkungen des Vorhabens eingegangen. Arbeitsgrundlage für die Berücksichtigung der gesetzlichen bzw. fachlichen Anforderungen waren dabei das von der Behörde erstellte Prüfbuch, sowie die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen etc. in den jeweiligen Fachbereichen.
Zur systematischen Erfassung der möglichen Auswirkungen wurde von der UVP-Behörde und den zugezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen (Prüfgutachter:innen) umfassend geprüft, ob potenzielle Auswirkungen auf möglicherweise betroffene Schutzgüter und Schutzinteressen durch das gegenständliche Vorhaben in den einzelnen Phasen (Projektierungsphase, Errichtungsphase, Betriebsphase, Störfall und Stilllegung) von Bedeutung sind oder sein könnten.
Um sicherzustellen, dass in der UVE im Zuge der Vollständigkeitsprüfung und in weiterer Folge bei der Begutachtung alle wesentlichen Anforderungen bezüglich der möglichen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen, Wechselwirkungen bzw. Wechselbeziehungen berücksichtigt werden, wurde seitens der Behörde ein Prüfbuch (Fragenkatalog) erarbeitet. Die Fragestellungen im Prüfbuch wurden in vier Fragebereiche eingeteilt:
Fragenbereich 1: Alternativen und Standortvarianten, Nullvariante
Fragenbereich 2: Auswirkungen, Maßnahmen und Kontrolle
Fragenbereich 3: Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes
Fragenbereich 4: Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen
Zu den einzelnen Fragen im Fragenbereich 2 wurden jeweils unterstützende und federführende Fachgebiete genannt. Das jeweils federführende Fachgebiet hatte die gestellte Frage abschließend zu beantworten, die unterstützenden Fachgebiete hatten den für die abschließende Fragebeantwortung erforderlichen Input zu liefern.
Bereits im Zuge der Vollständigkeitsprüfung der Einreichunterlagen und im Vorfeld der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Teilgutachten wurde so durch direkte Kontakte, Gespräche etc. Wert gelegt, dass ein integrativer Ansatz berücksichtigt wird. Das Prüfbuch (Fragenkataloge) und das „technische Prüfbuch“ zur Fachgebietsabgrenzung der verschiedenen Fachbereiche wurden in Abstimmung mit allen von der Behörde beigezogenen Prüfgutachter:innen und Behördenvertreter:innen erarbeitet. Die Untersuchungstiefe wurde derart gewählt, dass sie die für die Entscheidungen erforderlichen, stabilen Aussagen ermöglicht.
Aufbauend auf diesen Untersuchungsrahmen wurde von der UVP-Behörde und dem Koordinator geprüft, ob alle möglichen Aspekte beurteilt wurden. Durch Gespräche und die gegenseitige Übermittlung von Gutachten, Fragen und Unterlagen aus den verschiedenen Fachbereichen wurde sichergestellt, dass die möglichen Auswirkungen auf die „gesamte Umwelt“ im Projektumfeld geprüft werden.
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten stellt daher nicht nur eine Zusammenfassung aller Teilgutachten dar, sondern gibt vielmehr auch eine Gesamtschau sämtlicher umweltrelevanter Aspekte der Teilgutachten wieder und kann aufgrund der nachvollziehbaren Vorgangsweise und Systematik – nach Maßgabe der zusätzlichen Ermittlungsergebnisse des Beschwerdeverfahrens – der Gesamtbewertung zu Grunde gelegt werden.
2.11.3. Die von der Behörde durchgeführte Gesamtbewertung ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar und es kann daher auf diese Sitzung 298 ff des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden, und zwar mit folgender Maßgabe:
Zunächst hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass die gewässerbezogenen Genehmigungskriterien, eine Verschlechterung des Gewässerzustandes hintanzuhalten, im Gegensatz zur behördlichen Beurteilung durch das Vorhaben für die Restwasserstrecke nicht zur Gänze erfüllt waren. Es waren daher zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien Projektmodifikationen gem. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 vorzuschreiben und weitere Vorschreibungen zur Beweissicherung und Kontrolle zu erlassen. Dadurch erweist sich die behördliche Gesamtbewertung als im Ergebnis richtig.
Andererseits ist klarzustellen, dass die Belange der Erhaltung des Tourismus, insbesondere auch des Raftingsports, nicht in die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 einzustellen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung W104 2261227-1 Freiländeralm 2 Windpark vom 28.9.2023 ausgeführt hat, beinhaltet Paragraph 17, Absatz 5, einen (zusätzlichen) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen“ „eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (Baumgartner/Petek, 181), jedoch ändert dies nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechender Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben in die Waagschale geworfen) besonderes Gewicht zukommt.
Diese Auslegung ergibt sich aus den in Paragraph eins, UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,) einwirken oder unter das Genehmigungskriterium des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) berühren
(vgl. Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die u.a. auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“, „l’homme“ – verweisen; zutreffend im Ergebnis auch Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617; bereits der Umweltsenat hat in US 3/1999/5-109 Zistersdorf, Pkt. 5.13, klargestellt, dass sich für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt ergibt und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, keine „ökonomische Umwelt des Menschen“ beschreibt). Das Interesse an der Entwicklung des Fremdenverkehrs mag ein öffentliches Interesse darstellen, doch stellt es kein Umweltschutzinteresse im beschriebenen Sinn dar, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse, und kann daher nicht im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 gegen die für das Vorhaben sprechenden Interessen abgewogen werden.
2.12. Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g..F, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf die Abgrenzung des Vorhabens zulässig.
Der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, ist grundsätzlich weit. Für eine Verbindungsleitung vom Übergabepunkt an das öffentliche Netz zur existierenden überregionalen Übertragungsleitung besteht jedoch weder ein Genehmigungsantrag noch ein Projekt. Ein Antrag kann nach den allgemeinen Regeln des Netzbetreibers regelmäßig erst nach Genehmigung des Vorhabens gestellt werden und wird demnach in beträchtlichem zeitlichem Abstand vom Genehmigungsantrag für das Vorhaben erfolgen. Es bestand daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die Projektwerberin zu einer dbzgl. Verbesserung des Antrags aufzufordern.
Die ersichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vorhabensabgrenzung ist für die Klärung des hier behandelten Falles nicht anwendbar. Wie in Kap. 2.5. dieses Erkenntnisses dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass bei Energieerzeugungsvorhaben die Abgrenzung mit dem Übergabepunkt an das öffentliche Netz sachlich gerechtfertigt sein kann. Die Rechtslage dazu ist jedoch nicht für sich bereits ausreichend klar. Sollte diese – bei sämtlichen Energieerzeugungsanlagen regelmäßig relevante und daher allgemein bedeutende Frage – vom Verwaltungsgerichtshof anders gesehen werden, wäre der Genehmigungsantrag ab- oder zurückzuweisen gewesen, da ein unvollständiges Vorhaben zur Genehmigung eingereicht worden wäre.
ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2269054.2.00