Bundesverwaltungsgericht
23.10.2024
W225 2238815-1
W225 2238815-1/188E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzer über die Beschwerden der/des Arbeitsinspektorats römisch 40 (BF 1), Stadtgemeinde römisch 40 (BF 2), diese vertreten durch Taufner, Huber, Haberer Rechtsanwälte, Bürgerinitiative römisch 40 (BF 3), römisch 40 (BF 4), römisch 40 (BF 5), römisch 40 (BF 6), römisch 40 (BF 7), römisch 40 (BF 8) und römisch 40 (BF 9), BF 3 bis BF 9 vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Genehmigung des Vorhabens der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen im Verwaltungsbezirk römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 “ der römisch 40 , der römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter KRÖMER, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zu Recht:
A)
römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden abgeändert, indem folgende Auflagen geändert werden:
römisch eins. 1. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes:
„I.6.2.6 Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtung gem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN 1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.2.12 Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser ist nachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.2.13 Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.3.19 Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.4.8 Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage ein Hinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.4.38 Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen, das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.16.5 Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in der Gasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäß Explosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers), ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.20.2 Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.22.1 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.“
„I.6.22.2 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des Paragraph 14, ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.“
„I.6.22.3 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.“
römisch eins.2. Aus anderen fachlichen Aspekten:
„I.6.9.8 Das immissionschemische Untersuchungsprogramm ist nach dieser zweijährigen Messperiode bezüglich der tatsächlichen Emissionen zu evaluieren und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Behörde anzupassen. Die immissionschemische Analytik ist durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen.“
„I.6.15.1 Der Emissionsstandard der eingesetzten mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte hat mindestens Stufe römisch IV nach MOT-V zu entsprechen. Bei kleineren Arbeitsgeräten sind Elektromotoren zu bevorzugen.“
„I.6.15.3 Alle nicht staubfrei befestigten Baustraßen und Manipulationsflächen sind während des Baustellenbetriebs bei Trockenheit mittels Tankfahrzeug oder Vakuumfass feucht zu halten. Als Richtwert ist eine Wasserdotation von zumindest 1 l/m².h im Mindestintervall von 3 Stunden anzusetzen. Über die durchgeführte Befeuchtung sind entsprechende Aufzeichnungen von einer projektwerberseitig namhaft zu machenden Person zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
„I.6.15.5 Die Anlagen für die Fermentation (B1 - B4) sind so zu betreiben, dass die folgenden Emissionsmassenströme bzw. Emissionskonzentrationen der im UVE-Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01 in Tabelle 20 angeführten und in Abb. 5 und 6 verorteten Quellen nicht überschritten werden:
Gebäudelüftung Produktion (B1):
Geruch: An den einzelnen Punktquellen B1_1, B1_2, B1_3, B1_4 und B1_5 dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 50 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 1,24 MGE/h nicht überschreiten. In Summe darf der Emissionsmassenstrom für die Gebäudelüftung Produktion (B1) 6,2 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Hauptfermenter (B2):
Geruch: An den einzelnen Punktquellen B2_1, B2_2, B2_3, B2_4, B2_5, B2_6, B2_7 und B2_8 dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 400 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 2,69 MGE/h nicht überschreiten. In Summe darf der Emissionsmassenstrom für die Abluft Hauptfermenter (B2) 21,52 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Vorfermenter (B3) und Maischelager (B4):
Geruch: An den einzelnen Punktquellen B3_1, B3_2, B3_3, B3_4 und B4 dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 500 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle am Vorfermenter (B3) 0,80 MGE/h und für das Maischelager (B4) 0,25 MGE/h nicht überschreiten. In Summe darf der Emissionsmassenstrom für Vorfermenter (B3) und Maischelager (B4) 3,45 MGE/h nicht überschreiten.“
„I.6.15.6 Die Anlagenteile Gebäudelüftung Sirupentladung (B7), Medienaufbereitung (B8), Aufbereitung (C) sowie Mycel- und Biomasseabtrennung (E) sind so zu betreiben, dass an den im UVE-Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01 in Tabelle 20 angeführten und in Abb. 5 und 6 verorteten Quellen folgende Emissionsmassenströme nicht überschritten werden:
Gebäudelüftung Sirupentladung (B7) Geruch: An den einzelnen Punktquellen B7_1 und B7_2, dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 100 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 0,12 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Medienaufbereitung (B8) Geruch: Die Emissionskonzentration darf 50 GE/m³ und die Emissionsfracht 0,42 MGE/h nicht überschreiten.
Gebäudelüftung Prozess und Fertigproduktbereich (C4 und C5) Geruch: An den einzelnen Punktquellen dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 500 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 0,02 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Zentrifugen (C7) Geruch: Die Emissionskonzentration darf 100 GE/m³ und die Emissionsfracht 0,50 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Trockner (C8) Geruch: Die Emissionskonzentration darf 50 GE/m³ und die Emissionsfracht 0,75 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Flüssigverladung (C9) Geruch: An den einzelnen Punktquellen C9_1 und C9_2, dürfen die jeweiligen Emissionskonzentration pro Quelle 50 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 0,06 MGE/h nicht überschreiten.
Gebäudelüftung Mycel- und Biomasseabtrennung (E1) Geruch: An den einzelnen Punktquellen E1_1, E1_2, E1_3 und E1_4 dürfen die jeweiligen Emissionskonzentration pro Quelle 100 GE/m³ und die jeweilige Emissionsfrachten pro Quelle 0,84 MGE/h nicht überschreiten.
Abluft Silowagenverladung (E5) Geruch: An den einzelnen Punktquellen E5_1 und E5_2 dürfen die jeweilige Emissionskonzentration pro Quelle 100 GE/m³ und die jeweiligen Emissionsfrachten pro Quelle 0,12 MGE/h nicht überschreiten.
In Summe darf der Emissionsmassenstrom für die genannten Anlagenteile B7, B8, C und E 5,67 MGE/h nicht überschreiten.“
„I.6.15.9 Durch den Betrieb der gesamten Anlage (inklusive Kläranlage) dürfen die folgenden Emissionsmassenströme insgesamt nicht überschritten werden:
Summe Geruch: 37,54 MGE/h, Summe; Staub 0,63 kg/h Dies ist durch einen jährlich der Behörde vorzulegenden Bericht eines für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros zu bestätigen.“
„I.6.15.12 Der Nachweis der Einhaltung der sonstigen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte (Emissionskonzentrationen und Emissionsmassenströme) ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Anlage und danach für die Emissionsgrenzwerte des Hauptfermenters jährlich, für die sonstigen Emissionsgrenzwerte alle 3 Jahre wiederkehrend durch Einzelmessungen messtechnisch zu erbringen. Die Messungen sind von einem für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechniker oder Technischen Büro oder einer akkreditierten Prüfstelle bei jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, in dem die höchsten Emissionen zu erwarten sind. Dazu ist für den jeweiligen Messzeitraum von einem für Verfahrenstechnik qualifizierten Ziviltechniker oder Technischen Büro oder einer akkreditierten Prüfstelle zu bestätigen, dass die Messungen im Betrieb unter Vollauslastung mit simultanem Batch-Betrieb sämtlicher Vor- und Hauptfermenter sowie kontinuierlicher Betrieb der nachgelagerten Process Units Myzel-/Biomassetrocknung, Aufbereitung und Siebstation ebenfalls unter Volllast vorgenommen wurden. Volllast definiert sich dabei über die in den Einreichunterlagen zahlenmäßig ausgewiesenen Input/Outputströme.
Die Staubkonzentrationen in der Abluft des Trockners und der Zentralentstaubung sind kontinuierlich zu messen. Bezüglich der Durchführungen der Messungen und Beurteilung der Messergebnisse wird hinsichtlich Staubs auf die einschlägigen Vorgaben der EMV-L und der VDI 4219 und hinsichtlich Geruchs auf die ÖNORM EN 13725 „Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktrometrie“ hingewiesen. Zu den Messergebnissen ist der Behörde ein jährlicher Messbericht eines für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros oder einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen. In den Messberichten sind auch die exakten Betriebsbedingungen während der Messungen zu beschreiben.“
„I.6.15.16 Sollte sich aufgrund von Anrainerbeschwerden ergeben, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Anlage gemäß Geruchsimmission-Richtlinie-GIRL (oder einer vergleichbaren RL nach dem Stand der Technik) nicht auszuschließen sind, sind Rasterbegehungen gemäß Geruchsimmissions-RL (GIRL) (oder einer vergleichbaren RL nach dem Stand der Technik) anzuordnen und im Falle erheblicher Belästigungen durch von der Anlage emittierte Gerüche weitere Emissionsminderungen anzuordnen; zum Beispiel kann dies die Festlegung geringerer Emissionsgrenzwerte an den Hauptfermentern sein.“
„I.6.18.1 Als Ersatz für den beanspruchten Brutplatz des Kiebitz am Vorhabensstandort ist eine Fläche im Ackerland im selben Naturraum, also südlich der römisch 40 in unter 10 km Entfernung, von mindestens 5 ha Größe in einem nach allen Seiten hin offenen geeigneten Umland von mindestens 20 ha, als Brutraum für den Kiebitz zu bewirtschaften bzw. zu pflegen. Die Fläche ist so anzulegen, dass ihr Zentrum mindestens 200 m von Strukturen wie Waldrand, Gehölz, Gebäuden oder Freileitungen entfernt liegt. Jeweils ca. 1 ha der Fläche ist als Brache zu bewirtschaften, wobei diese Brache möglichst quadratisch sein muss und nach jeweils drei bis fünf Jahren rotieren muss. Die Brache ist einmal jährlich ab 1. Juli zu häckseln; alternativ ist eine Nutzung des Aufwuchses durch Mahd oder Beweidung ab 1. Juli zulässig. Die Fruchtfolge am Rest der Fläche muss sich aus den folgenden Kulturen zusammensetzen: Sommergetreide, Mais, Soja, Kürbis, Zuckerrübe, und Sonnenblume. Im Zeitraum von 15. März bis 10. Mai sind keine Befahrung oder Bewirtschaftung der Fläche zulässig. Zu Beginn dieses bewirtschaftungsfreien Zeitraumes muss die Fläche (mit Ausnahme des Bracheteils) überwiegend offenen Boden aufweisen.“
„I.6.18.5 Die Fällung von potenziellen Fledermaus-Quartierbäumen muss nach der Phase, in der unselbständige Jungtiere vorhanden sein können, und vor dem Winterschlaf von Fledermäusen durchgeführt werden. Zwei Wochen vor der geplanten Fällung sind die vorhandenen Quartiere auf aktuellen Besatz zu kontrollieren. Sicher unbesetzte Höhlen sind zu verschließen; bei besetzten Höhlen oder Höhlen mit unklarem Befund ist ein Einwegverschluss anzubringen, der ein Ausfliegen der Fledermäuse ermöglicht (siehe Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern [Hrsg.] [2021]: Empfehlungen für die Anbringung von Einwegverschlüssen an Fledermausquartieren. 5 S). Rindenplatten, die als Spaltenquartiere in Frage kommen, sind zu entfernen. Nach dem Fällen sind alle potenziellen Quartiere an den Stämmen abschließend zu kontrollieren. Etwaig aufgefundene Fledermäuse sind zu bergen und fachkundig zu versorgen, ggf. durch Versatz des Stammteiles, der das Quartier enthält“
römisch II. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden abgeändert, indem folgende Auflagen neu eingefügt werden:
Nach dem Auflagenpunkt „I.6.18.8“ werden die Auflagenpunkte „I.6.18.9“ und „I.6.18.10“ eingefügt:
„I.6.18.9 Um den Verlust an Silberpappelauwald auszugleichen, ist rechtsufrig der römisch 40 im Bereich von der Erlauf bis zur Pielach und in maximal 1,5 km Entfernung von der römisch 40 auf einem Standort mit gleichwertigen hydrologischen Voraussetzungen eine Fläche von mindestens 1.116 m² dieses Biotoptyps anzulegen. Die Anlage kann durch Neubegründung einer Waldfläche auf bewirtschafteten Ackerflächen oder durch Umwandlung bestehender, mit standortsfremden Gehölzen bestockter Waldflächen erfolgen. Wiesen, Ackerbrachen oder andere naturschutzfachlich wertvolle Flächen dürfen dafür nicht herangezogen werden. Die Anlage hat vor Inbetriebnahme der der Zitronensäureproduktion zu erfolgen. Über den Erfolg ist der Behörde im 1., 4., 7. und 11. Jahr nach der Anlage und danach auf Aufforderung ein Bericht vorzulegen. Der Silberpappelauwald ist auf Bestandsdauer des Vorhabens zu erhalten.“
„I.6.18.10 Für jede zu beseitigende Baumhöhle sind mindestens ein Jahr vor der Fällung des Baumes drei Ersatzhöhlen entsprechend der Methodik, die in dem Dokument „Ergänzende Unterlagen Naturschutz“ vom Jänner 2024 beschrieben ist, anzulegen. Für jeden zu beseitigenden Baum, der Rindenplattenstrukturen oder Spalten aufweist, sind mindestens ein Jahr vor der Fällung drei Bäume zu ringeln, um neue Spaltenquartiere zu schaffen. Sämtliche Bäume mit Ersatzhöhlen oder Ersatz-Spaltenquartieren sind mit Plaketten zu markieren und durch dauerhaften Nutzungsverzicht zu erhalten.“
Nach dem Auflagenpunkt „I.6.19.4“ werden die folgenden Auflagenpunkte „I.6.19.5“ und „I.6.19.6“ eingefügt:
„I.6.19.5 Zeitpunkt Sichtschutzpflanzung:
Die zwischen dem nördlichen Anlagenteil und der römisch 40 sowie im Osten des Areals geplanten Gehölze sind vor Beginn der baulichen Herstellung der Gebäude bzw. Anlagenteile A bis Q laut UVE zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Herbst oder im Frühjahr eines Jahres zu pflanzen.“
„I.6.19.6 Erstellung Detailkonzept zur Fassaden- und Dachgestaltung:
Für die Fassaden- und Dachgestaltung ist der zuständigen Behörde ein Detailkonzept vorzulegen und umzusetzen.
Im Detailkonzept sind die Außenfassaden von Gebäuden in unauffälligen, matten Farbtönen zu gestalten. Diese müssen dunkler als der Farbton RAL 9002 sein. Glänzende oder spiegelnde Materialien an Fassaden sind zu unterbleiben. Ausgenommen davon sind Fenster und Türen. Nach Norden und Osten hin gerichtete Fassaden sind landschaftsangepasst zu gestaltet (z.B. Holzverkleidung, Fassadenplatten, vertikale Begrünung etc.).
Die Dachflächen sind unauffällig zu gestalten. Dies kann beispielsweise mit einer extensiven Dachbegrünung erfolgen. Sollte dies baulich nicht möglich sein, ist die Dachfarbe in einem dunklen Farbton zu halten. Für Dachflächen dürfen keine spiegelnden oder glänzenden, sondern nur matte bzw. nicht glänzende/spiegelnde Materialien verwendet werden. Ausgenommen davon sind anlagenbedingt erforderliche An- oder Aufbauten. Alle übrigen Dächer sind ebenfalls in nicht glänzender Weise herzustellen sowie in dunklen Farbtönen zu halten. Der Einsatz von PV-Anlagen ist von den obigen Anforderungen ausgenommen.“
römisch III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die römisch 40 , die römisch 40 GmbH und die Gemeinde römisch 40 , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter Krömer, haben mit Eingabe vom 11. März 2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) bei der römisch 40 Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde für das Vorhaben der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 “ gestellt.
2. Die belangte Behörde führte am 05., 06. und 07. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses ging die Behörde von einer Entscheidungsreife des Verfahrens aus und es wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
4. Am 20.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem BVwG zur Entscheidung vor.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, Zl. W225 2238815-1/28E, wurde der Beschwerde der BF1 stattgegeben und diverse Auflagen abgeändert. Die restlichen Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.07.2023, Zl. Ra 2022/07/0081, behob dieser die Entscheidung des BVwG vom 02.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
7. In weiterer Folge wurden vom BVwG die folgenden Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Gutachten betraut:
- römisch 40 (in der Folge: SV-Landschaft),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Luft),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Gewässer),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Naturschutz),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Humanmedizin),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Abfallchemie),
- römisch 40 (in der Folge: SV-Licht),
- römisch 40 (SV-Verfahrenstechnik),
- römisch 40 (SV-Lärm) und
- römisch 40 (SV-Verkehr).
8. Am 06.03.2024 und am 11.03.2024 wurde am BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 11.03.2024 wurde das gesamte Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zum Verfahrensgegenstand:
1.1.1. Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , mit welchem die Genehmigung des Vorhabens der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen im Verwaltungsbezirk römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 “ der römisch 40 , der römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 (in der Folge: PW) nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.
Das beantragte Vorhaben ist den Anträgen und Einreichunterlagen entsprechend überblicksmäßig wie folgt zu beschreiben:
Beabsichtigt ist die Errichtung und der Betrieb einer Zitronensäureproduktionsanlage mit einer Gesamtproduktion von 50.000 t/a Zitronensäuremonohydrat bei 8.400 Betriebsstunden pro Jahr. Die Zitronensäure wird in einem biologischen Prozess hergestellt. Dabei wird Glukose mit dem Pilz Aspergillus niger biologisch in Zitronensäure umgewandelt. Danach wird durch ein umweltfreundliches, gipsfreies Reinigungsverfahren mit anschließender Kristallisation ein verkaufsfähiges Produkt hergestellt. Bei der biologischen Umwandlung wird ein gentechnikfreier Produktionsstamm verwendet. Der Produktionsprozess erfolgt abfallfrei. Die Anlieferung der Rohstoffe erfolgt an Werktagen im Zeitraum von Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr per LKW.
In sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Errichtung der Produktionsanlage für Zitronensäure sind des Weiteren die folgenden Maßnahmen geplant:
a) Errichtung einer 3,8 km langen Gas-Hochdruckleitung durch die römisch 40 , um die Energieversorgung für die Produktionsanlage zu gewährleisten,
b) Kleinräumige Verlegung und Anhebung einer bestehenden 110 kV-Freileitung durch die römisch 40 , um eine geeignete Zufahrt zum Produktionsstandort zu gewährleisten,
c) Errichtung einer 20 kV-Erdleitung inklusive einer Trafostation durch die römisch 40 ,
d) Erweiterung des Umspannwerkes römisch 40 durch die römisch 40 , um eine gesicherte Stromversorgung der geplanten Zitronensäureanlage zu gewährleisten,
e) Verlängerung der bestehenden römisch 40 im Bereich der Gemeinde römisch 40 um eine 550 m lange Gemeindestraße.
Der Projektstandort weist eine Gesamtgröße von 32,14 ha auf. Davon nehmen die zwei Grüngürtelflächen im Norden und Osten des Projektstandortes 2,81 ha ein. Weitere 0,08 ha entfallen auf den Bereich der Gemeindestraße, welche durch den Projektstandort verläuft.
Nach Abschluss der Verfahren zur Abänderung der örtlichen Raumordnungsprogramme (Flächenwidmungspläne) in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 weisen 29,25 ha des Projektstandortes die Widmung als Bauland-Industriegebiet auf.
Östlich des Betriebsstandortes befindet sich das nach der FFH-Richtlinie ausgewiesene Europaschutzgebiet „ römisch 40 “. Die römisch 40 ist im an den Betriebsstandort angrenzenden Bereich ebenfalls Teil des Europaschutzgebietes „ römisch 40 “ und ist von der Kühlwasserentnahme bzw. -einleitung sowie von der Abwasserreinigungsanlageneinleitung betroffen.
Die dem Produktionsstandort nächsten Wohngebäude liegen, gemessen vom nächst gelegenen geschlossenen Betriebsgebäude, in einer Entfernung von ca. 600 m ( römisch 40 , nördlich der römisch 40 ) bzw., gemessen vom LKW Parkplatz, in einer Entfernung von ca. 510 m ( römisch 40 ).
1.2. Feststellungen zum bisherigen Verfahren:
Der Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens blieb im Wesentlichen, soweit nicht unten angeführt, unbeanstandet und wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
1.3. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:
Bei der BF 1 handelt es sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 um eine Formalpartei.
Bei der BF 2 handelt es sich um eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde, welche von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte.
Bei der BF 3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative.
Der jeweilige Wohnsitz der BF 4 bis BF 9 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens.
Keiner der BF ist der Inhaber des Gasthauses römisch 40 .
1.4. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
1.4.1. Die Auflagenpunkte „I.6.2.6.“, „I.6.2.12.“, „I.6.2.13.“, „I.6.3.19.“, „I.6.4.8.“, „I.6.4.38.“, „I.6.16.5.“, „I.6.20.2.“, „I.6.22.1.“, „I.6.22.2.“ sowie „I.6.22.3.“ stützen sich nicht auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter anderem unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.2. Anlagentechnischer und bautechnischer Brandschutz
[…]
römisch eins.6.2.6. Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtung gem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN 1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.2.12. Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser ist nachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
römisch eins.6.2.13. Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren.
[…]
römisch eins.6.3. Bautechnik
[…]
römisch eins.6.3.19. Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen.
[…]
römisch eins.6.4. Elektrotechnik
[…]
römisch eins.6.4.8. Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage ein Hinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen.
römisch eins.6.4.38. Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen, das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.16. Maschinenbautechnik
[…]
römisch eins.6.16.5. Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in der Gasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäß Explosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers), ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.20. Verfahrenstechnik
[…]
römisch eins.6.20.2. Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren.
[…]
römisch eins.6.22. Arbeitnehmerschutz
römisch eins.6.22.1. Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.
römisch eins.6.22.2. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des Paragraph 14, ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.
römisch eins.6.22.3. Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.“
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht eindeutig zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich die genannten Auflagen stützen.
1.4.2. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000:
Hinsichtlich dieses Einwandes wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.3. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000:
Aufgrund der von den Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche erstellten Teilgutachten wurde am 22. Jänner 2020 die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt. Diese wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 den Betroffenen übermittelt sowie den Verfahrensparteien ediktal zugestellt. Zudem wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.4. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen:
Die öffentliche Verhandlung wurde unter Einhaltung diverser Sicherheitsbestimmungen (Einhaltung von Mindestabständen, Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel) in der Halle römisch 40 der Messe römisch 40 (Fläche römisch 40 m2) durchgeführt. Die Anzahl der Teilnehmer wurde auf 250 Personen beschränkt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung waren insgesamt 76 Personen anwesend, danach laufend weniger.
1.4.5. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte:
1.4.5.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde:
Mit Edikt vom 5.2.2020 und vom 8.7.2020 (in den Tageszeitungen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) wurde die Auskunftserteilung des Projektwerbers vom Dezember 2019 nach Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Thema Umwelthygiene, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik, die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen inkl. Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen sowie Befristungen und die fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen und alle Teilgutachten der behördlich bestellten Sachverständigen den BF zugestellt. Alle diese Unterlagen sind zweimal (zuletzt in der Zeit von 8.7.2020 bis 4.9.2020) in den Standortgemeinden römisch 40 sowie bei der UVP-Behörde zur Einsicht aufgelegen. Die Schriftstücke konnten auch auf der Homepage der belangten Behörde eingesehen werden.
Im Zuge der beiden Edikte wurden die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Stellungnahme abzugeben.
Die mündliche Verhandlung erfolgte strukturiert nach Fachgebieten. Diesbezüglich war eine Eintragung in eine Redeliste zum jeweiligen Fachgebiet erforderlich, um das Wort erteilt zu bekommen. Die Eintragung in die Redeliste war, entsprechend der Kundmachung, vor Beginn der mündlichen Erörterung möglich. Die Redelisten lagen im Vorraum zum Verhandlungssaal zur Eintragung auf.
Die belangte Behörde führte bei der im Administrativverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Ergebnisprotokoll.
1.4.5.2. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von römisch 40 :
Der Verhandlungsleiter hat zu Beginn der Verhandlung die Teilnehmer darüber belehrt, dass schriftliche Stellungnahmen mündlich vorzutragen sind und dann als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen werden.
Die mündlich vorgetragenen Ausführungen von römisch 40 wurden vollinhaltlich in die Verhandlungsschrift aufgenommen. Die schriftliche Stellungnahe von römisch 40 vom 5.10.2020 wurde nicht als Beilage zur Verhandlungsschrift aufgenommen. Es wurden nicht alle in der schriftlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen von römisch 40 mündlich vorgetragen.
Die belangte Behörde hat begründet, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
römisch 40 verfügt über eine Ausbildung als Biologe (Schwerpunkt: Ornithologie und Fledermäuse).
1.4.6. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen:
Im Zuge der Projektevaluierung wurde durch die PW eine Evaluierung von verschiedenen Prozesstechnologien zur Herstellung und Reinigung von Zitronensäure sowie über einen Zeitraum von rund zwölf Monaten verschiedene Projektgrundstücke im In- und Ausland geprüft und in einem Auswahlverfahren eine Entscheidungswahl nach den notwendigen Grundvoraussetzungen getroffen. Als Standortvoraussetzung waren diverse Parameter definiert.
Es wurden die verschiedenen möglichen Standorte im Inland sowie im Ausland beurteilt und der Standort in römisch 40 aufgrund von Standortfaktoren ausgewählt.
Es wurden die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens geprüft.
Zudem wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
Die entstehenden Immissionen wurden in der UVE mittels Ausbreitungsrechnung prognostiziert. Es kommt zu keinen unzulässigen Immissionskonzentrationen und zu einer ungehinderten Abströmbarkeit der Abgase.
1.4.7. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien:
1.4.7.1. Für die Teilräume der Nah- und Mittelwirkzone verbleiben - ohne zusätzliche Auflagen - einmal geringe (Teilraum römisch 40 ), zweimal mittlere (Teilräume römisch 40 und römisch 40 ) und einmal hohe (Teilraum römisch 40 ) Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Für das UNESCO-Welterbegebiet „ römisch 40 “ sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen.
Für den deutlich überwiegenden Anteil des Untersuchungsraums ergeben sich geringe, allenfalls mittlere verbleibende Auswirkungen. Hohe verbleibende Auswirkungen ergeben sich flächig, aber nicht aufgrund direkter Veränderungen des unmittelbaren Landschaftsbildes im Vorder- oder Mittelgrund, sondern aufgrund der Sichtbarkeit von negativen Landschaftsveränderungen im Bildhintergrund. Diese werden sich durch die Sichtschutzwirkung der geplanten Gehölzpflanzungen auf ein mittleres Maß reduzieren.
Durch die zusätzlich formulierten Auflagenvorschläge des SV-Landschaft (im Spruch vorgeschrieben) kann die Eingriffsintensität reduziert werden, wodurch maximal mittlere Auswirkungen verbleiben.
Einerseits wird die verzögerte Maßnahmenwirkung der Sichtschutzpflanzung durch eine entsprechende Fassadengestaltung überbrückt, andererseits schwächt eine Dachgestaltung die Auffälligkeit der homogenen und technischen Dachflächen, von höher gelegenen Sichtpunkten ausgesehen, ab.
Die verbleibenden Auswirkungen während der Betriebsphase auf das Landschaftsbild sind insgesamt vertretbar. Es sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abzuleiten.
Für die Bauphase ergeben sich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut. Daher stellen die Auswirkungen auf das Landschaftsbild in Summe eine qualitative Veränderung dar, ohne das Schutzgut jedoch in seinem Bestand zu gefährden.
1.4.7.2. Es ergeben sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes.
1.4.7.3. Die Produktionsanlage für die Zitronensäure besteht im Wesentlichen aus den folgenden Objekten (auf von der Raumordnung gewidmeten Bauland - Industriegebiet):
- Gebäude für Luftverdichter (Gebäude A),
- Gebäude für die Fermentationsanlage (Gebäude B),
- Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure (Gebäude C),
- Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure (Gebäude D),
- Lagerhallen für die Zitronensäure (Gebäude Q).
Im Gebäude A sind die Verdichter zur Herstellung der Fermentationsluft und der Instrumentenluft untergebracht. Das Verdichtergebäude ist insgesamt 24,12 m breit, 43,94 m lang und 15,23 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Das Gebäude besitzt 2 Ebenen und ein Dach. Das Gebäude kann von Menschen betreten werden.
Die Fermentationsanlage (Gebäude B) besteht aus einer Medienvorbereitung, die dazu notwendigen Pufferbehälter, 4 Vorkultursäulen mit je 100 m³ und 8 Fermenter mit je 800 m³. Das Fermentationsgebäude wird insgesamt 50,34 m lang, 49,04 m breit und 29,30 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Der nördliche Teil wird in Stahlbetonbetonbauweise errichtet. Es sind 7 Ebenen vorgesehen. Das Gebäude verfügt über ein Dach und kann von Menschen betreten werden.
Das Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure (Gebäude C) ist 92,21 m lang, maximal 39,84 m breit und maximal 26,93 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Das Gebäude verfügt über ein Dach und kann von Menschen betreten werden.
Das Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure, inkl. der Verladestelle für lose Zitronensäure (Gebäude D) besteht aus folgenden Bereichen:
- Siloverladung,
- Siebung/Bunker,
- Absackung und
- Palettenlager.
Die Teilbereiche sind in geschlossener Bauweise ausgeführt und weisen unterschiedliche Höhen auf und können von Menschen betreten werden. Im Norden ist die Siloverladung angeordnet. Diese ist 30,59 m lang, ca. 7,79 m breit und maximal 8,08 m bzw. 31,61 m hoch. Das Gebäude wird bis zum 3. OG in Massivbauweise ausgeführt. Darauf aufgesetzt wird eine Stahlbetonunterkonstruktion. An die Siloverladung Richtung Süden angeschlossen befindet sich der Bereich Siebung/Bunker. Dieser ist 20,34 m lang, 18,00 m breit und maximal 31,61 m hoch. Der westliche Teil ist über alle Ebenen in Massivbauweise ausgeführt. Der Bereich Richtung Osten wird bis zum 3. OG in Massivbauweise ausgeführt. Darauf aufgesetzt wird eine Stahlbetonunterkonstruktion. An den Gebäudeteilen Siebung/Bunker in Richtung Süden angeschlossen befindet sich der Bereich Absackung. Dieser ist 27,69 m lang, 37,47 m breit und maximal 16,4 m hoch. Dieser Gebäudeteil ist in Massivbauweise ausgeführt. An den Absackbereich in östlicher Richtung angeschlossen befindet sich das Palettenlager. Dieses ist als Flugdach ausgeführt und 14,58 m lang, 37,47 m breit und 8,06 m hoch. Das Flugdach wird in Stahlbauweise hergestellt.
In der Lagerhalle (Gebäude Q) für die Zitronensäure werden die in Big Bags abgefüllten Granulierungen an kristallinem Endprodukt auf Paletten bis zur Verladung gelagert. An den Absackbereich und das Palettenlager (Gebäude D) in Richtung Süden angeschlossen befindet sich die Lagerhalle 1 (70,43 m x 25,34 m x 8,40 m / LxBxH). Dieser Gebäudeteil dient der Lagerung von Fertigproduktpaletten. An die Lagerhalle 2 in Richtung Süden angeschlossen befindet sich die Lagerhalle 2 (69,86 m x 25,34 m x 8,40 m / LxBxH). Die Lagerhallen verfügen über ein Dach und können von Menschen betreten werden.
Die Produktionsanlage der Zitronensäure benötigt folgende Infrastrukturobjekte:
- Kühlwasserver- und -entsorgung (Anlagenteil römisch eins),
- Flockungsanlage für Rohwasser (Gebäude G),
- Wasseraufbereitungsanlage (im Gebäude F),
- Erdgasversorgung mit Erdgasreduzierstation (Gebäude M),
- Dampfkesselanlage (im Gebäude F),
- Stromversorgung mit Trafoanlage (Bauwerk J) und 20 kV Ringverteilung,
- Biomasse- und Myceltrocknungsanlage (Gebäude E),
- Abwasserreinigungsanlage (Bauwerk N),
- Statischer Eindicker (Bauwerk H),
- Rohrbrücken (Bauwerk T),
- Instandhaltungsgebäude (Gebäude K),
- Chemikalientanklager (Gebäude P),
- Lagerhalle für Nährsalze (Gebäude P),
- Notfallbecken (Bauwerk R),
- Regenwasser Retentions- und Versickerungsbecken (Bauwerk S),
- PKW Parkplatz mit Gebäude für Portier und Expedit (Gebäude L) (Flächenwidmung: Bauland - Industriegebiet),
- LKW Parkplatz (Flächenwidmung: Bauland - Industriegebiet).
1.4.8. Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachtens von römisch 40 vom 2.10.2020:
Die Stellungnahmen von römisch 40 vom 2.10.2020 und vom 16.7.2019 wurden von der belangten Behörde berücksichtigt und sind ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde hat begründet, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
1.4.9. Luftreinhaltung und Geruch:
1.4.9.1. Bauphase:
Emittierte Luftschadstoffe
Während der Bauphase kommt es zu Emissionen von Staub in Form von Grobstaub und Feinstaub vor allem durch die Materialmanipulation und Aufwirbelung sowie zu Emissionen motorbedingter Partikel und Stickoxide durch den Betrieb von Maschinen und Fahrzeugen. Weiters emittieren die Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auch Kohlendioxid und Kohlenmonoxid. Letzteres ist beim derzeitigen Stand der Motorentechnik immissionsseitig nicht von Bedeutung. Während des Bauens sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht NOx, NO2, PM10, PM2.5 und Deposition von Staub relevant. CO2 wird luftreinhaltetechnisch als klimawirksame Emission behandelt.
Auswirkungen auf Luft und Klima
PM10, PM2.5:
Die prognostizierten Langzeit-Immissionszunahmen für die Jahresmittel von Feinstaub PM10 beträgt in der Bauphase 1,1 µg/m³ (JMW), was unter der Irrelevanzschwelle von 3% des IGL-Grenzwertes (Irrelevanzkriterium 1,2 µg/m³, Grenzwert 40 µg/m³) liegt. Die Gesamtbelastung liegt mit 18,1 µg/m³ weit unter dem Grenzwert. Für die Überschreitungshäufigkeit des Grenzwertes für das Tagesmittel von PM10 ergibt sich laut Immissionsprognose maximal 1 zusätzlicher Überschreitungstag.
Bei Feinstaub PM2.5 beträgt die Immissionszunahme im Jahresmittel max. 0,2 µg/m³, was 0,8% des IG-L Grenzwertes (JMW 25 µg/m³) entspricht, womit Zusatzbelastung auch bei den exponiertesten Anrainern als irrelevant gering zu beurteilen ist. Die PM2.5-Gesamtbelastung liegt mit 13,2 µg/m³ weit unter dem Grenzwert des IG-L.
Staubniederschlag:
Die maximale Zusatzbelastung wird mit 0,0042 g/m².d (JMW) prognostiziert, was 2,0 % des IG-L-Grenzwertes (0,210 g/m².d) entspricht, und damit als irrelevant einzustufen ist. Die maximale Gesamtbelastung schöpft mit 0,104 g/m².d nur rund die Hälfte des Grenzwertes aus.
Stickoxide:
Für den NO2-Jahresmittelwert liegt die baubedingte Zusatzbelastung laut Ausbreitungsrechnung mit maximal 0.9 μg/m³ im Bereich der Irrelevanzschwelle von 3% des IG-L Grenzwertes. Die NO2-Gesamtbelastung liegt mit Jahresmittelwerten von 16,7 – 17,5 µg/m³ weit unter dem allgemeinen IG-L-Grenzwert von 30 µg/m³.
Die Abschätzung der Kurzzeit-Belastung durch NO2 ergibt, dass bei einer Gesamtbelastung von maximal 142 μg/m³ der IG-L Grenzwert von 200 μg/m³ deutlich unterschritten wird.
Die NOx-Gesamtbelastung wird im Jahresmittel am exponiertesten Rechenpunkt mit 26,8 µg/m³ prognostiziert, was unter dem Grenzwert für Hintergrundgebiete und besonders sensible Ökosysteme (JMW 30 µg/m³) liegt. Nur in den unmittelbar an die Baustelle grenzenden Waldbereichen sind Jahresmittel über 30 µg/m³ zu erwarten, was aber keine Grenzwertüberschreitung darstellt, da es sich um kein Hintergrundgebiet handelt.
Klimawirksame Emissionen:
In der Bauphase ergibt sich eine Gesamtemission von rund 3.000 t CO2, was einem Anteil von 0,004 % der österreichischen Treibhausgasemissionen entspricht. Die Auswirkungen klimawirksamer Emissionen des Vorhabens werden daher anhand der wesentlich höheren Emissionen in der Betriebsphase beurteilt.
Durch die emittierten Luftschadstoffe in der Bauphase werden die Luft und das Klima im Untersuchungsraum nicht relevant beeinträchtigt werden.
Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden, unter Berücksichtigung der geänderten und ergänzten Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase, wirksam begrenzt (siehe auch Pkt. römisch II.1.4.9.2.). Dadurch wird sichergestellt, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden.
Grenzwertüberschreitungen
Durch den Bau der Anlage kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen. Die Gesamtbelastung liegt bei allen emittierten Luftschadstoffen deutlich bis weit unter den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Auch der eigentlich nur für Hintergrundgebiete (20 km von Ballungsräumen; 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen) geltende NOx-JMW-Grenzwert zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation wird nicht überschritten.
Auch im Bereich benachbarter Betriebsstätten kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen durch nachhaltige Immissionszunahmen.
Beitrag der Emissionen zur Immissionsbelastung
Durch die vorhabenbedingten Emissionen kommt es – gemessen an den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit – im Bereich von Wohnanrainern zu keinem relevanten Beitrag zur vorliegenden Immissionsbelastung.
Angaben im Klima- und Energiekonzept
Das Klima- und Energiekonzept (Einreichprojekt 2019, Einlage U.05.02) enthält neben einer zusammengefassten Beschreibung des Vorhabens und der Beschreibung der wesentlichen energie- und klimarelevanten Anlagenteile für die Bauphase eine Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energiebedarfs durch fossile Brennstoffe und elektrische Energie. Die Berechnungen ergeben einen Gesamtenergiebedarf in der Bauphase von insgesamt rund 11 GWh und Treibhausgasemissionen von rund 3.000 t CO2, was rund 0,004% der jährlichen Treibhausgas-Emissionen in Österreich entspricht.
Bezüglich Maßnahmen in der Bauphase wird im Klima- und Energiekonzept auf das Verkehrswegekonzept verwiesen und die Optimierung von Baustelleneinrichtungsflächen, um eine möglichst energieeffiziente Abwicklung des Baustellenverkehrs zu ermöglichen, hingewiesen. Eine Bestätigung des Ziviltechnikers römisch 40 , Zivilingenieur für Technische Chemie, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, ist enthalten.
Die Angaben im Klima- und Energiekonzept betreffend die Bauphase sind richtig, vollständig und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
Angaben zu den sonstigen im UVP-G 2000 genannten Treibhausgasen Methan (CH4) und Distickstoffoxid (Lachgas, N2O) sind nicht erforderlich, da sich die Emissionen durch LKW und Baumaschinen – umgerechnet in CO2-Äquivalente (Faktor 28 für Methan, Faktor 310 für N2O) – im Bereich von 1-2% der CO2-Emissionen bewegen. Konkret wurden für die Bauphase CO2-Emissionen im Ausmaß von 3.008 t berechnet. Unter Hinzurechnung von 2% Zuschlag für Methan- und Lachgas-Emissionen (als CO2-Äquivante) ergibt sich eine gesamte Emission von Treibhausgasen im Ausmaß von 3.068 t CO2-Äquivanten in der Bauphase, was an der Bewertung der Treibhausgasemissionen in der Bauphase im Vergleich zu den Jahresemissionen in Österreich nichts ändert. Durch die Festlegung aktueller Emissionsstandards für Baumaschinen in einer ergänzenden Auflage wird sichergestellt, dass die Emissionen von Treibhausgasen nach dem Stand der Technik begrenzt werden.
Die anderen im UVP-G 2000 genannten Treibhausgase teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) sind gegenständlich nicht relevant.
Anfälligkeit gegenüber Klimawandelfolgen
Es wird auf die Ausführungen zur Betriebsphase verwiesen, die auch für die Bauphase gelten.
Auswirkungen auf den Wald durch Luftschadstoffe
Während der Bauphase kommt es zu Emissionen von Staub in Form von Grobstaub und Feinstaub vor allem durch die Materialmanipulation und Aufwirbelung sowie zu Emissionen von Stickoxiden (NOx) durch den Betrieb von Maschinen und Fahrzeugen.
Die maximale NOx-Zusatzbelastung wird im Jahresmittel im Bereich des westlich an den Anlagenstandort angrenzenden Wald mit rund 15 µg/m³ prognostiziert. Bei einer Grundbelastung von 25 µg/m³ ergibt sich eine Gesamtbelastung von 40 µg/m³, was über dem Grenzwert für Hintergrundgebiete und besonders sensible Ökosysteme (JMW 30 µg/m³) liegt. Dieser Grenzwert dient der Begrenzung des (langfristigen) Stickstoffeintrages in Hintergrundgebieten und in besonders sensible Ökosysteme. Nachdem es sich beim Untersuchungsraum um kein Hintergrundgebiet handelt, der betroffene Auwald durch seinen natürlicherweise hohen Stickstoffumsatz gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen wenig empfindlich ist und zudem der Stickstoffeintrag auf 20 Monate Bauphase beschränkt ist, werden die Auswirkungen als geringfügig angesehen. Setzt man für eine NOx-Zusatzimmission von 15 µg/m³ einen Stickstoffdeposition von 3 kg /ha.a an, und addiert man diese zur Grundbelastung von 21 kg/ha.a, ergibt sich eine Gesamtbelastung durch N-Deposition von 24 kg/ha.a. Diese liegt deutlich unter dem WHO-Richtwert von 35 kg/ha.a. Für die von Natur aus nitrophilen, gegenüber Immissionen wenig sensiblen Auwaldgesellschaften des römisch 40 liegt der kritische Schwellenwert noch weit über 35 kg N/ha.a, da Auwälder über eine sehr hohe Stickstoffaufnahmekapazität verfügen (N-Vorrat im Boden 8-15 to/ha).
Der maximale Staubniederschlag wird im Jahresmittel im Bereich des westlich an den Anlagenstandort angrenzenden Wald mit rund 0,1 g/m².d prognostiziert. Zuzüglich einer Grundbelastung von 0,1 mg/m².d ergibt sich eine Gesamtbelastung von 0,2 g/m².d, der weit unter dem Grenzwert der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (CaO: 0,4 g/m².d im Jahresmittel) liegt.
Insgesamt sind in der Bauphase geringfügige Auswirkungen auf den Wald zu erwarten, die sich zudem nur auf die unmittelbar an die Baustelle angrenzenden Waldflächen beschränken. Es werden weder verbindliche Grenzwerte noch anerkannte Richtwerte überschritten. Die Luftschadstoffimmissionsbelastungen werden möglichst gering gehalten und es werden Immissionen vermieden, die geeignet sind, den Wald im Untersuchungsgebiet bleibend zu schädigen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Gutachten „Luftreinhaltetechnik“ für das behördliche Verfahren ist festzuhalten, dass die auf Basis von Messdaten der Jahre 2012 – 2017 in der UVE zugrunde gelegte Grundbelastung durch Immissionen von NOx und Stickstoffdepositionen die heutigen Verhältnisse deutlich überschätzt vergleiche Kap. 3.1.1). Die Gesamtbelastung liegt unter Heranziehung der in den letzten 4 Jahren gemessenen Grundbelastungswerte deutlich niedriger, als in der UVE prognostiziert.
Betriebsphase:
Emittierte Luftschadstoffe
In der Betriebsphase ist zwischen Emissionen des betriebsbedingten Kfz-Verkehrs (162 PKW-Fahrbewegungen und 60 LKW-Fahrbewegungen werktags) und den Anlagenemissionen (Verbrennungsemissionen der Kesselanlagen, Abluftströme aus der Produktion, diffuse Emissionen aus der Kläranlage) zu unterscheiden.
Kfz-verkehrsbedingt kommt es zu Emissionen aus den Verbrennungsmotoren und diffuse Emissionen aus Abrieb und Wiederaufwirbelung. Luftreinhaltetechnisch sind die Verkehrsemissionen von Stickoxiden (NOx, NO2), Feinstaub PM10 und Feinststaub PM2.5 relevant. Kohlenmonoxid (CO) ist beim derzeitigen Stand der Motorentechnik immissionsseitig nicht mehr von Bedeutung. Gleiches gilt für Schwermetalle und Benz[a]pyren.
Anlagenbedingt kommt es zu Emissionen von Stickoxiden (Dampfkesselemissionen), und Staub (Dampfkesselemissionen, Produktion) sowie zu Geruchsemissionen (Abluftströme aus der Produktion, diffuse Emissionen aus der Kläranlage). Weiters gibt das EG-K für Kesselanlagen einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 80 mg/Nm³ vor. Der Vergleich mit dem aus dem Emissionsgrenzwert für NOx (100 mg/Nm³) resultierenden Immissionswerten zeigt, dass die CO-Zusatzbelastung so gering ist, dass eine detaillierte immissionsseitige Betrachtung für CO nicht erforderlich ist. Den Dampfkesseln wird auch geruchsbelastete Luft zugeführt. Infolge der Verbrennung kommt es aus den Dampfkesseln zu keinen relevanten Geruchsimmissionen. Dass aus der Verbrennung von Erdgas stammende Kohlendioxid (CO2) wird als klimawirksame Emission behandelt.
Der Schwefelgehalt von Erdgas ist so gering, dass eine Darstellung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und eine immissionsseitige Betrachtung nicht erforderlich ist, da relevante Immissionszusatzbelastungen ausgeschlossen werden können.
Aufgrund von Messungen der Fermenterabluft in der Zitronensäurefabrik römisch 40 ist davon auszugehen, dass es zu keiner die natürlichen Hintergrundwerte in der Luft übersteigende Emissionen von biogenen Partikeln kommt. Dies wird für das gegenständliche Vorhaben durch eine Auflage sichergestellt.
Durch den Betrieb der Kläranlage kommt es auch zu geringen Emissionen von Distickstoffoxid (N2O). Siehe dazu im nachfolgenden Punkt „Auswirkungen auf Luft und Klima“.
Auswirkungen auf Luft und Klima
PM10, PM2,5:
Die prognostizierten Immissionszunahmen für die Jahresmittelwerte von PM10 (0,3 µg/m³) und PM2.5 (0,2 µg/m²) liegen bei jeweils maximal 0,8% des IG-L Grenzwertes und sind damit als irrelevant einzustufen. Bei der Gesamtbelastung ergeben sich für den PM10-JMW rund 17,3 μg/m³ und für den PM2.5-JMW rund 13,2 μg/m³, womit die IG-L Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (PM10-JMW 40 µg/m³, PM2.5-JMW 25 µg/m³) sicher eingehalten werden. Hinsichtlich der Überschreitungshäufigkeit des Grenzwertes für das Tagesmittel von PM10 ergeben sich durch den Betrieb keine zusätzlichen Überschreitungstage.
Staubniederschlag:
Die maximale Zusatzbelastung wird mit 0,0002 g/m².d (JMW) prognostiziert, was 0,1 % des IG-L-Grenzwertes (0,210 g/m².d) entspricht, und damit als irrelevant einzustufen ist. Die maximale Gesamtbelastung schöpft mit 0,1 g/m².d nur rund die Hälfte des Grenzwertes aus.
Stickoxide:
Für den NO2-Jahresmittelwert liegt die betriebsbedingte Zusatzbelastung laut Ausbreitungsrechnung mit maximal 0,8 μg/m³ unter der Irrelevanzschwelle von 3% des IG-L Grenzwertes. Die NO2-Gesamtbelastung liegt mit Jahresmittelwerten von 16,6 – 17,4 µg/m³ weit unter dem Gebietsschutz-Grenzwert des IG-L von 30 µg/m³ und noch deutlicher unter dem Genehmigungsgrenzwert (JMW 40 µg/m³).
Die Abschätzung der Kurzzeit-Belastung durch NO2 ergibt, dass bei einer Gesamtbelastung von maximal 120 μg/m³ der IG-L Grenzwert von 200 μg/m³ deutlich unterschritten wird.
Die NOx-Gesamtbelastung wird im Jahresmittel an den Rechenpunkten mit maximal 26,5 µg/m³ prognostiziert, was unter dem Grenzwert für Hintergrundgebiete und besonders sensible Ökosysteme (JMW 30 µg/m³) liegt. Über der Irrelevanzschwelle von 10% des Grenzwertes liegende Zusatzbelastungen (> 3,0 µg/m³) sind nach den im Fachbericht Luft und Klima dargestellten „Immissionsrasterkarten-Ökoschutz“ nur im Bereich des an das Werksgelände angrenzenden rechtsufrigen römisch 40 und der römisch 40 selbst zu erwarten. Bei einer NOx-Vorbelastung von 25 µg/m³ beträgt die maximale Gesamtbelastung punktuell im Bereich des römisch 40 rund 30 µg/m³ (JMW). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei Zugrundlegung des Grundbelastungsniveaus der letzten 4 Jahre (NOx-JMW 17-23 µg/m³) auch am römisch 40 der Grenzwert unterschritten wird.
Stickstoffdeposition:
Hinsichtlich Stickstoffdeposition wird eine maximale Zusatzbelastung < 1 kg N/ha.a im Bereich des rechtsufrigen römisch 40 und der römisch 40 nordöstlich der geplanten Anlage prognostiziert. Bei einer Vorbelastung von 18 kg/ha.a für Wiesen und Ackerflächen ergibt sich eine Gesamtbelastung von max. 19 kg/ha.a.
Für Grünland gelten Critical-loads-Werte der WHO von 15 – 35 kg/ha.a, wobei durch die gute Stickstoffversorgung der Auwiesen der obere Bereich der angegebenen Bandbreite als Richtwert anzuwenden ist. Die Gesamtbelastung liegt damit deutlich unter dem anzuwendenden Richtwert.
Ergänzend zu den Ausführungen im Gutachten „Luftreinhaltetechnik“ für das behördliche Verfahren ist festzuhalten, dass die auf Basis von Messdaten der Jahre 2012 – 2017 in den UVE zugrunde gelegte Grundbelastung durch Immissionen von NOx und Stickstoffdepositionen die heutigen Verhältnisse deutlich überschätzt. Die Gesamtbelastung liegt unter Heranziehung der in den letzten 4 Jahren gemessenen Grundbelastungswerte deutlich niedriger, als in der UVE prognostiziert.
Geruch:
Hinsichtlich der Änderung der Geruchsstundenhäufigkeit beträgt die mit AUSTAL2000 nach den Anforderungen der GIRL modellierte Zunahme laut Immissionsprognose im Bereich der exponiertesten Anrainer maximal 2% und ist damit als irrelevant gering zu bewerten (Irrelevanzschwelle nach GIRL).
Die in den Einreichunterlagen durchgeführte vergleichende Berechnung mit dem Modellsystem GRAMM/GRAL ergibt eine Zusatzbelastung der Geruchsstundenhäufigkeit von unter 0,5% der Jahresstunden, was deutlich unter dem Irrelevanzkriterium der steirischen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen liegt (1,5% für Gerüche mit mittlerem Belästigungspotential, 1% für Gerüche mit hohem Belästigungspotential).
Bioaerosole:
Über Hintergrundwerte (= Beurteilungswerte nach VDI 4250 Bl. 3 für die Gattung Aspergillus 100 KBE/m³, für die Art Aspergillus niger 50 KBE/m³) hinausgehende Immissionen von Bioaerosolen sind aufgrund der vorgeschriebenen Emissionsbegrenzung auszuschließen.
Auswirkungen durch klimawirksame Emissionen
In der Bauphase ergibt sich eine Gesamtemission von rund 3000 t CO2 und in der Betriebsphase eine jährliche Gesamtemission von rund 82.000 t CO2, wobei davon rund 58.500 t direkte Emissionen auf den Anlagenbetrieb durch Erdgas und rund 23.700 t indirekte Emissionen auf den elektrischen Anlagenbetrieb entfallen.
Den 82.000 Tonnen jährlicher CO2-Emission durch den Betrieb der Anlage steht eine jährliche österreichische Gesamtemission an CO2-Äquivalenten von rund 80 Millionen Tonnen (82.261.000 t im Jahr 2017 laut Austria´s National Inventory Report 2019) gegenüber, was einem Anteil von 0,1% oder 1 Tausendstel der österreichischen Treibhausgasemissionen entspricht.
Das Vorhaben unterliegt dem Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 idgF), da die beiden Dampfkessel eine Brennstoffwärme von je 24,9 MW aufweisen und damit über dem Schwellenwert des Anhang 1 des EZG 2011 liegen (20 MW Brennstoffwärmeleistung). Da die Zielwerte des Klimaschutzgesetzes (KSG 2015) für den Sektor Energie und Industrie (2020: 6,5 Mio. t CO2) nur für die Emissionen ohne Emissionshandel gelten, sind diese sektoralen Zielwerte bei der Bewertung der klimawirksamen Emissionen des Vorhabens nicht relevant.
Durch den Betrieb der Kläranlage ist mit Emissionen des durch die Nitrifikation entstehenden klimawirksamen Gases Distickstoffoxid (Lachgas) N2O zu rechnen, zu denen in den Einreichunterlagen keine konkreten Emissionsberechnungen durchgeführt wurden. Österreichweit ist die Bedeutung der Abwasserbehandlung und -entsorgung sehr gering. Der Anteil dieser Verursachergruppe an den nationalen Treibhausgasemissionen wird vom Umweltbundesamt (Klimaschutzbericht 2022) mit nur 0,3% angegeben. Im Verhältnis zu den Betriebsemissionen durch Erdgas und elektrische Energie (82.000 t/a) werden die Treibhausgasemissionen durch die Kläranlage als vernachlässigbar eingeschätzt. Es ist zudem davon auszugehen, dass durch eine Kläranlage nach dem Stand der Technik auch die N2O-Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die emittierten Luftschadstoffe die Luft und das Klima im Untersuchungsraum nicht relevant beeinträchtigt werden.
Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden durch geänderten und ergänzten Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Betriebsphase wirksam begrenzt (siehe auch Pkt. römisch II.1.4.9.2.). Dadurch wird sichergestellt, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden.
Grenzwertüberschreitungen
Durch den Betrieb der Anlage kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen. Die Gesamtbelastung liegt bei allen emittierten Luftschadstoffen deutlich bis weit unter den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Auch der eigentlich nur für Hintergrundgebiete (20 km von Ballungsräumen; 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen) geltende NOx-JMW-Grenzwert zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation wird in der Betriebsphase nicht überschritten.
Auch im Bereich benachbarter Betriebsstätten kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen durch nachhaltige Immissionszunahmen.
Beitrag der Emissionen zur Immissionsbelastung
Durch die vorhabenbedingten Emissionen kommt es – gemessen an den Grenzwerten des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit – im Bereich von Wohnanrainern zu keinem relevanten Beitrag zur vorliegenden Immissionsbelastung.
Angaben im Klima- und Energiekonzept
Das Klima- und Energiekonzept (Einreichprojekt 2019, Einlage U.05.02) enthält neben einer zusammengefassten Beschreibung des Vorhabens und der Beschreibung der wesentlichen energie- und klimarelevanten Anlagenteile für die Betriebsphase folgende Angaben:
- Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern (Tab. 1 in Einlage U.05.02),
- verfügbare energetische Kennzahlen (Tab. 3 in Einlage U.05.02),
- Darstellung der Energieflüsse (Abb. 2 in Einlage U.05.02),
- Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und eine Energiebilanz für Bau- und Betriebsphase (Kap. 5 in Einlage U.05.02),
- Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Reduktion von Treibhausgasen (Kap. 6 in Einlage U.05.02) und
- Bestätigung des Ziviltechnikers römisch 40 , Zivilingenieur für Technische Chemie, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen (Kap. 7 in Einlage U.05.02)
Insgesamt werden in der Betriebsphase bei Ganzjahresbetrieb (8.400 h/a) jährlich 281 GWh/a an Energie benötigt und rund 82.000 t CO2 emittiert.
Die Angaben im Klima- und Energiekonzept sind richtig, plausibel und vollständig und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
Hinsichtlich des durch den Betrieb der Kläranlage entstehenden klimawirksamen Gases Distickstoffoxid (Lachgas, N2O) wird auf den oberen Pkt. „Auswirkungen auf Luft und Klima“ verwiesen.
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Klimawandelfolgen
In den Einreichunterlagen (Fachbericht Luft und Klima) sind in Kap. 4.2.3 Aussagen zum Thema Klimawandelfolgen enthalten. Darin wird unter anderem die Kernaussagen im „Österreichischen Sachstandsbericht Klimawandel 2014“ zur zukünftigen Klimaentwicklung zitiert. Relevant für das Vorhaben (aufgrund der Lage an der römisch 40 ) ist, dass Klimamodelle die Zukunft mehr Extremereignisse erwarten lassen. Im 21. Jahrhundert werden Temperaturextreme, z.B. die Anzahl der heißen Tage, deutlich mehr werden (sehr wahrscheinlich). Von Herbst bis Frühling werden starke und extreme Niederschläge wahrscheinlich zunehmen. Aussagen zu bisherigen Änderungen der Häufigkeit schadensverursachender Extremereignisse (im konkreten Fall Hochwasser) sind jedoch wegen unzureichender Datenlage mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Im Fachbericht Oberflächengewässer (EP 2019, Einlage U.09.02) wird ausgeführt, dass im Zuge der Errichtung des römisch 40 auf beiden Seiten der römisch 40 hochwasserfreie Rückstaudämme bis weit oberhalb der Stadt römisch 40 geführt wurden. Diese Dämme sind so konzipiert, dass sie auch von einem rechnerischen Höchsthochwasser der römisch 40 RHHQ nicht überströmt werden. Damit ist der direkte Hochwasserschutz für Abflussereignisse in der römisch 40 bis zu diesem Ereignis für das Gelände der Produktionsanlage Zitronensäure am rechten römisch 40 gegeben. Auch in den öffentlichen digitalen Kartengrundlagen römisch 40 (Digitale Daten der römisch 40 Landesregierung), eHORA (Natural Hazard Overview & Risk Assessment Austria) und im Hochwasserrisikomanagementplan Gefahrenkarte – Überflutungsflächen sind keine Hochwasserabflussbereiche am rechten römisch 40 im Untersuchungsraum ausgewiesen.
Sonstige Naturgefahren als Folge des Klimawandels (Vermurungen, Rutschungen, Erosionen) sind geländebedingt (ebenes Gelände) nicht zu erwarten.
Der Standort, an dem das Vorhaben errichtet werden soll, ist betreffend Klimawandelfolgen nicht besonders exponiert oder vulnerabel. Die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Klimawandelfolgen wird daher als nicht relevant beurteilt.
Eine messtechnische Erhebung des Ist-Zustandes vor Ort war nicht erforderlich. Es sind ausreichend Messdaten repräsentativer amtlicher Messstellen des Landes römisch 40 vorgelegen (unter anderem von der wenige Kilometer entfernten, ebenfalls im römisch 40 gelegenen, Messstelle römisch 40 ), mit denen der Ist-Zustand betreffend Luftschadstoffe und Meteorologie ausreichend dokumentiert ist.
1.4.9.2. Die Auflagen „I.6.15.1“, „I.6.15.3“, „I.6.15.5“, „I.6.15.9“ und „I.6.15.12“ waren nicht ausreichend.
Eine regelmäßige Geruchsbegehung entsprechend der einschlägigen Normen ist weniger effizient zur Begrenzung der Gerüche geeignet als die vorgeschlagenen und vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen.
Eine Vielzahl von Gerüchen, die durch Landwirtschaft, verschiedene andere Betriebe, Hausbrand, usw. entstehen können, sind im Rahmen der Geruchsbegehung nicht trennbar.
1.4.9.3. Bei Einhaltung des IG-L ist nicht auf nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.
Mit der dargestellten Geruchsimmissionssituation werden die Vorgaben zur Vermeidung erheblicher Belästigungsreaktionen mit großem Sicherheitsabstand eingehalten. Aus dem Vorhaben sind weder erhebliche (im medizinischen Sinne unzumutbare) Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen ableitbar.
Auch bei einer vorübergehenden Geruchswahrnehmung, wie sie beispielsweise beim Passieren von Anlagen auf Radwegen nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht grundsätzlich auszuschießen ist, kommt es zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen.
Aufgrund luftgetragener Keime / Bioaerosole ergibt sich keine Veränderung des Gesundheitsrisikos gegenüber allgemeinen Hintergrundbelastungen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellen würde.
1.4.9.4. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 :
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.1.3. verwiesen.
Die Ausbreitungsrechnung GIRL ergibt ab einer Entfernung von rund 1,5 km in der Hauptwindrichtung nur mehr irrelevante Geruchsimmissionen. Das Stadtgebiet von römisch 40 liegt rund 4 km von der geplanten Anlage entfernt.
1.4.9.5. SV-Luft:
1.4.9.5.1. Im gegenständlichen UVP-Verfahren wurde der SV-Luft vom Land römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet „Luftreinhaltetechnik“ bestellt. Daher hat der SV-Luft im Rahmen der Sachverständigentätigkeit einen Befund und ein Gutachten erstellt.
1.4.9.5.2. Der SV-Luft hat im Rahmen eines Verfahrens des Amtes der römisch 40 Landesregierung im Auftrag der römisch 40 die UVE-Fachbeiträge „Wald“ und „Boden“ bearbeitet.
1.4.9.5.3. Der SV-Luft ist in der Liste der Gerichtssachverständigen im Rahmen des Fachgebietes 06.70 für den Bereich „Bewertung von Umweltschadstoffen (Ökotoxikologie)“ eingetragen. Dieser Bereich enthält auch die fachliche Befähigung zur Beurteilung der Auswirkungen von Luftschadstoffen (Luftreinhaltung).
1.4.9.5.4. Der SV-Luft bearbeitet seit über 20 Jahren in vielen UVP-Verfahren die Fachgebiete „Luftreinhaltetechnik“ und „Luft und Klima“ auf Behördenseite.
1.4.9.5.5. Der SV-Luft hat sich im Behördenverfahren mit den von den BF vorgelegten Stellungnahmen auseinandergesetzt.
1.4.9.5.6. Die Gutachten des SV-Luft bestehen einerseits aus einem Befund, wo der SV-Luft unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt.
1.4.10. Licht:
Die Lichtimmissionsabschätzung auf die Nachbarschaft ist nachvollziehbar, vollständig und im laufenden Verfahren ausreichend berücksichtigt worden.
Es sind schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden, um die Auswirkungen zu beurteilen. Aus lichttechnischer Sicht sind keine zusätzlichen Auflagenvorschläge oder Änderungen der im UVP-Verfahren bereits bestimmten Auflagen und Maßnahmen abzuleiten. Mit der Einlage „T-13-01_REV-B_technischer Bericht Außenbeleuchtung“ wurden die UVE-Einreichunterlagen für das gegenständliche UVP-Verfahren gleichwohl im Juli 2019 vervollständigt und ab diesem Zeitpunkt ausreichend schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen für eine lichttechnische Prüfung und Beurteilung durch Herrn römisch 40 als auch dem SV-Licht vorgelegt.
Die hauptsächliche Verwendung von Straßenleuchten der Blendindex-Klasse D6 und die Feststellungen zur Einhaltung von GR-Werten < 60 im nahen Umfeld des Vorhabens bzw. die Einhaltung der facheinschlägigen TI-Grenzwerte in vorhabeneigenen Verkehrsbereichen legen vor, dass eine normgerechte und dem Stand der Technik entsprechende Verkehrsbeleuchtung vorgesehen ist.
Mit den Berechnungspositionen GR-MP-08, GR-MP-09 und GR-MP-10 sind planungsseitig auch die vorhabenbedingten Wirkungen (Ableitung der Blendung nach dem "glare rating" Verfahren) am vorhabennahen südlichen Begleitweg zur römisch 40 und den anschließenden Bereich der römisch 40 abgedeckt und mit Ergebnissen von GR ≤ 10 unerhebliche Werte vorgelegt.
Die planungsseitigen Maßnahmen und die behördlichen Auflagen sind im Besonderen darauf ausgerichtet, unzulässige Aufhellungen und Blendungen in vorhabennahen wie auch entfernten Verkehrsbereichen auszuschließen.
Für die Verlängerung der Gemeindestraße (= die in den Gutachten zum Fachgebiet Lichtimmissionen und zum Fachgebiet Naturschutz angesprochene „süd-westliche Zufahrtsstraße“) wird keine Straßenbeleuchtung ausgeführt werden, was aus verkehrstechnischer Sicht kein Problem darstellt.
1.4.11. Schall:
1.4.11.1. In der Bauphase ergeben sich unter Berücksichtigung des 5 dB-Anpassungswertes nachstehend angeführte Beurteilungspegel (Lr - Werte) und Spitzenpegel (LA,max - Werte) gerundet:
Die Spitzenpegel (LA,max-Werte) wurden in der Tabelle um +5 dB über den Lr-Werten angesetzt, um eines realistische Größenordnung auszuweisen, falls die Berechnungen niedrigere Werte ergaben.
Die ermittelten baubedingten Immissionen stellen sich aus schalltechnischer Sicht als unkritisch dar, zumal an allen Immissionspunkten am Tag (06:00 Uhr und 19:00 Uhr) Beurteilungspegel von Lr < 55 dB und LA,max – Werte deutlich < 75 dB vorliegen. Für den baustelleninduzierten Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen konnte nachgewiesen werden, dass sich die Emissionszunahme bei Berücksichtigung von durchschnittlich 20 Lkw-Fahrbewegungen/Stunde in der Tagzeit zwischen (06:00 Uhr und 19:00 Uhr) zu < 2 dB auf der römisch 40 ergibt, damit deutlich unter dem Irrelevanzkriterium der Bauphase von 3 dB liegt und daher zu vernachlässigen ist. Dies gilt auch für die verkehrsreichsten Monate mit 326 Lkw-Fahrten im Projektgebiet. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung wurden für den Baustellenverkehr dabei ausschließlich schwere Lkw angenommen. Angemerkt wird dazu, dass sich die Änderung der Emission im gegenständlichen Fall linear auf die Immissionssituation übertragen lässt.
In der Betriebsphase liegen die betriebskausalen, spezifischen Schallimmission Lr,spez, an den meistbetroffenen Immissionspunkten IP1 bis IP3 je nach Beurteilungszeitraum um 10 bis 19 dB niedriger als der Planungswert Lr,PW (der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1 ist dann erfüllt, wenn der Planungswert um mindestens 5 dB unterschritten wird. Im gegenständlichen Fall liegen an den meistbetroffenen Immissionspunkten mit 10 bis 19 dB wesentlich größere Unterschreitungen vor).
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch induzierten Verkehr auf Zulaufstrecken wurde in der UVE ein Emissionsvergleich für die römisch 40 durchgeführt. Es konnte nachgewiesen werden, dass die projektkausalen Auswirkungen in der Betriebsphase Pegeländerungen < 1 dB verursachen und damit unter das Irrelevanzkriterium fallen.
Das gegenständliche Vorhaben ist aus schalltechnischer Sicht als umweltverträglich zu beurteilen.
1.4.11.2. An- und Ablieferungen durch Schiff- oder Bahnverkehr sind nicht Projektbestandteil.
1.4.11.3. Hinsichtlich dem Vorbingen zu wirtschaftlichen Verlusten des Gasthauses römisch 40 wird auf die Beschwerdelegitimation der BF unter Pkt. römisch II.1.3. verwiesen.
1.4.12. Naturschutz:
1.4.12.1. Die von der Behörde ursprünglich vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Rodung des Silberpappelauwaldes sind nicht dazu geeignet den Verlust einer Teilfläche dieses in Österreich gefährdeten Lebensraumtyps gleichwertig zu kompensieren. Um den Verlust auszugleichen, ist die Anlage einer mindestens gleich großen Fläche des Biotoptyps Silberpappelauwald auf einem geeigneten Standort erforderlich. Vom SV-Naturschutz wurde eine entsprechende Auflage, welche im Spruch vorgeschrieben wurde, vorgeschlagen.
Trotz geeigneter Lage ist die gegenständlich vorgeschriebene Maßnahme nur teilweise als CEF-Maßnahme für den Kiebitz und überhaupt nicht als CEF-Maßnahme für die Feldlerche geeignet, weil die landwirtschaftliche Nutzung die Ansprüche dieser Arten unzureichend berücksichtigt. Der Auflagenpunkt „I.6.18.1.“ konnte jedoch, wie letztendlich hier vorgeschrieben, so präzisiert werden, dass sie auf derselben Maßnahmenfläche die erforderliche Wirkung gewährleistet.
Im Bereich des Grüngürtels an der römisch 40 sind die Lärmemissionen des Vorhabens so gering, dass sie keine Störung der Leitlinien-Funktion erwarten lassen. Auch die Lichtimmissionen sind in diesem Bereich so gering, dass eine vorhabensbedingte Störung der Korridorfunktion für Fledermäuse nicht zu befürchten ist. Die Lichtimmissionen im Auwald an der Zufahrtsstraße (bzw. entlang des Gießganges) können durch die Änderung einer Auflage (diese wurde im Spruch vorgeschrieben) so beschränkt werden, dass es auch in diesem Bereich nicht zu einer Störung der Korridorfunktion für Fledermäuse kommt.
Bei Vorschreibung der von den PW vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen als Auflage kann ausgeschlossen werden, dass durch das gegenständliche Vorhaben Fledermausquartiere (ersatzlos) beschädigt oder zerstört werden.
Die einzige Auflage des Bescheids, die eine Vorkehrung zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen darstellt, ist sehr allgemein formuliert. Um die Tötung von Fledermäusen zuverlässig und gemäß aktueller fachlicher Standards zu vermeiden, wurde die Auflage entsprechend konkretisiert (diese wurde im Spruch vorgeschrieben).
Eine Tötung von Amphibien in einem Ausmaß, das über seltene Einzelereignisse hinausgeht, ist aufgrund der Maßnahmen nicht zu befürchten.
1.4.12.2. Bei Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen (durch den SV-Naturschutz im gegenständlichen Verfahren ergänzt und im Spruch vorgeschrieben) ist die Auswirkungserheblichkeit für die Bauphase als „gering erheblich“ und für die Betriebsphase als „nicht erheblich“ einzustufen.
1.4.12.3. Im Aufforderungsschreiben INFR(2022)2056 der Europäischen Kommission vom 29.9.2022 wird der Lebensraumtyp (in der Folge: LRT 91E0) in Zusammenhang mit zwei Gebieten erwähnt: Beim Natura 2000-Gebiet römisch 40 “ kritisiert die Kommission, dass der LRT 91E0 weder im Rechtsakt zur Ausweisung noch im Standarddatenbogen genannt ist, obwohl er in diesem Gebiet vorkomme. Beim Natura 2000-Gebiet römisch 40 “ ist die Festlegung des Erhaltungsziels zum LRT 91E0 aus Sicht der Kommission nicht ausreichend. Die Kommission erhebt keine Forderung im Natura 2000-Gebiet römisch 40 “ Flächen des LRT 91E0 nachzumelden.
Im Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077 war der LRT 91E0 kein Thema. Weder im Aufforderungsschreiben vom 31.05.2013, noch im Arbeitsdokument „Ermittlung des FFH-Gebietsnachnominierungsbedarfs bei Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und Arten des Anhangs römisch II in Österreich“ vom 2.10.2017 noch in ihren „Schlussfolgerungen zum gemeinsamen Treffen der EU Kommission mit den österreichischen Behörden“ vom 25.6.2018 hat die Kommission entsprechende Forderungen erhoben.
Der Datenstand im Natura 2000 Viewer der Europäischen Kommission stellt den Stand der Gemeinschaftsliste dar, nicht den Stand der Verordnungen. Nicht verordnete Gebiete unterscheiden sich darin nicht von verordneten Gebieten.
In der kontinentalen biogeographischen Region Österreichs nimmt der LRT 91E0 eine Gesamtfläche von 70 bis 130 km² ein. Davon liegen 50 bis 100 km² innerhalb von ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten (Europaschutzgebieten).
Der natürliche Lebensraumtyp, dem der Silberpappelwald angehört, ist daher in der betreffenden Region in Österreich zu 71,4 bis 76,9 % durch Schutzgebiete abgedeckt.
In der „Schattenliste“ des Umweltdachverbandes ist kein Defizit für den LRT 91E0 im Bereich des Europaschutzgebiets „ römisch 40 “ ausgewiesen.
1.4.13. Gewässer- und Fischökologie:
Gegenständlich erfolgt eine Beeinflussung durch die Einleitungen von Wasser in die römisch 40 , sowohl während der Errichtungsphase (Bauwasserhaltungen), als auch in der Betriebsphase. Betroffen ist der Wasserkörper römisch 40 ( römisch 40 inklusive Gießgang). Es erfolgt die Einleitung geringbelasteter Niederschlagswässer aus hochgelegenen Dachbereichen, die Abgabe der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer und die Rückführung von aufgewärmtem Kühlwasser.
Durch die Einleitung der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer erfolgt im Niederwasserfall eine Aufstockung der Parameter Absetzbare Stoffe, DOC, BSB5, Zink, Kupfer, NH4-N, Nitrit, NO3-N und PO4-P um 0,2 % bis 4,7 % der Vorbelastung.
Bereits innerhalb der ersten 100 m nimmt die Aufwärmung in der Fahne auf weniger als 0,5°K ab. Die prognostizierte Aufwärmung beträgt 1 km flussab der Einleitstelle bei Niederwasser 0,2°K.
Die Richtwerte bzw. Grenzwerte der Qualitätszielverordnungen für einen guten Zustand werden bereits knapp unterhalb der Einleitung im Bereich der Fahne eingehalten.
Bezüglich der im Fachbereich Gewässerökologie betrachteten aquatischen Schutzgüter der Fische, Neunaugen, Libellen und Großmuscheln ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes römisch 40 .
Die Auswirkungen der Abgabe der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer und der Rückführung von aufgewärmtem Kühlwasser auf die biologischen Komponenten des ökologischen Zustandes sind kleinräumig und höchstens geringfügig. Die Auswirkungen der in die römisch 40 abgeleiteten geringbelasteten Niederschlagswässer sind gewässerökologisch nicht relevant. Insgesamt bleibt das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes der römisch 40 auch nach Inbetriebnahme der Anlage durch die hydromorphologischen Bedingungen im Stauraum römisch 40 limitiert. Die beantragte Einleitung steht dem Erreichen des Zielzustandes (gutes ökologisches Potential) nicht entgegen.
Die projektimmanenten Maßnahmen zur Vermeidung schädigender Immissionsbelastungen sind grundsätzlich ausreichend.
Unter Berücksichtigung der projektimmanenten und der nachstehenden zusätzlichen Maßnahmen ist die Restbelastung im Fachbereich Gewässerökologie als „gering“ zu werten.
Bezüglich der geschützten Fischarten ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes römisch 40 .
Die Auswirkungen der Abgabe der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer und der Rückführung von aufgewärmtem Kühlwasser auf die biologischen Komponenten des ökologischen Zustandes sind kleinräumig und höchstens geringfügig. Die Auswirkungen der in die römisch 40 abgeleiteten geringbelasteten Niederschlagswässer sind fischökologisch nicht relevant.
Insgesamt bleibt das Erreichen eines guten fischökologischen Zustandes der römisch 40 auch nach Inbetriebnahme der Anlage durch die hydromorphologischen Bedingungen im Stauraum römisch 40 limitiert. Die beantragte Einleitung steht dem Erreichen des Zielzustandes (gutes ökologisches Potential) nicht entgegen. Der Erhaltungszustand der geschützten Fischarten des Europaschutzgebietes römisch 40 bleibt durch die vorgesehenen Einleitungen unverändert. Die Einleitungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes.
Unter Berücksichtigung der projektimmanenten und bereits im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist die Restbelastung im Fachbereich Fischökologie als „gering“ zu werten.
Der Auflagenpunkt „I.6.9.8.“ im Bescheid der belangten Behörde bedarf lediglich einer Konkretisierung.
Das Gutachten der SV-Gewässer vom 16.2.2024 besteht einerseits aus einem Befund, wo die SV-Gewässer unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung sie ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt. Zudem ist ersichtlich, welche Literatur herangezogen worden ist.
1.4.14. Abfallchemie:
Das Abfallwirtschaftskonzept liegt mit der Einlagezahl T-04-01 vor und umfasst neben der Beschreibung auch ein Schema der Input und Output Stoffströme (T-04-02) und einen Lageplan der Abfallzwischenlager (T-04-03). Für die entstehenden Abfälle aus der Produktion sind im Wesentlichen Zwischenlagerplätze im Bereich des Gebäudes K (Witterungsschutz) bzw. auf der angrenzenden südlichen Freifläche (Sammelcontainer) vorgesehen. Gewisse Abfälle werden nicht über die Zwischenlagerplätze manipuliert, sondern direkt aus den jeweiligen Teilbereichen der Produktionsanlage (z.B. Keramikmembranen aus der Blankfiltration oder Ionentauscherharze).
Es ergeben sich keine Gefährdungspotenziale für das Grundwasser und den Boden.
Die chemischen Untersuchungen der Aufschlusspunkte zur Erstellung des Ausgangszustandsberichtes wiesen im Wesentlichen keine kontaminierten Bodenaushubmaterialien aus, welche gemäß den Vorgaben des Bundeswirtschaftsplanes den Qualitätsklassen A1 und A2 zuzuordnen sind.
Für die Ansprache der Bodenqualitäten in Bezug zu einer Verwertung oder Beseitigung im Zuge der Erdbauarbeiten zur Errichtung der jeweiligen Produktionsgebäude liegen entsprechende chemische Untersuchungen in Form von grundlegenden Charakterisierungen bzw. deren Dokumentation mittels Beurteilungsnachweises vor. Derzeit sind damit 91.000 t nicht kontaminierte Bodenaushubmaterialien qualifiziert, wobei es sich im Wesentlichen um Bodenaushubmaterialien der Qualitätsklassen A1 und A2 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 handelt.
Die wesentlichen Inhalte, welche im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AWG 2002 gefordert werden, sind im gegenständlichen Vorhaben enthalten.
Das gegenständliche Stoffflussschema gibt einen ausreichenden Überblick darauf, an welchen Prozessknoten relevante Outputs anfallen.
Es können vier wesentliche Fraktionen an Outputstoffströmen unterschieden werden:
1. Zitronensäuremonohydrat als Zielprodukt bzw. Hauptprodukt,
2. Prozessbiomasse aus der aeroben Abwasserreinigungsanlage,
3. Biomasse in Form von Pilzmyzel und
4. Abfälle aus dem Produktionsprozess und der Instandhaltung.
Hinsichtlich der Prozessbiomasse aus der aeroben Abwasserreinigungsanlage und der Biomasse in Form von Pilzmyzel ist die Qualifizierung als Nebenprodukt und daher als Nichtabfall denkbar. Die Abfälle aus der Instandhaltung und dem übrigen Produktionsprozess sowie der Qualitätssicherung bestehen aus nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen die entsprechend dem Gefährdungspotential zwischengelagert und an einen befugten Abfallsammler und – behandler übergeben werden.
Die chemischen Untersuchungen zeigen keine Kontaminationsneigung an.
Auch in Zusammenschau mit den Vorerhebungen bezüglich Verdachtsflächen, Altlasten und Altablagerungen sind keine relevanten Kontaminationen im Projektareal zu erwarten.
Die bei der Herstellung der Gebäude- und Anlagengründung anfallenden nicht kontaminierten Bodenaushubmaterialen im Zuge des Bauvorhabens können einer entsprechenden Verwertung für Baumaßnahmen zugeführt werden.
1.4.15. Psychologische Beurteilung:
Es ist keine negative Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich der betrachteten Wohnnachbarschaften durch den Bau oder Betrieb des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten. Zudem wird hinsichtlich der psychologischen Beurteilung auf die rechtliche Beurteilung verwiesen (Pkt. römisch II.3.11.7.).
1.4.16. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert:
Beim gegenständlichen Vorhaben werden keine Arzneimittel und Kosmetika hergestellt.
Es ist keine Verwendung der Verwendung der Zitronensäure als Arzneimittel und Kosmetika vorgesehen oder beabsichtigt.
1.4.17. Verfahrenstechnik – fehlende Unterlagen und Beurteilungen:
1.4.17.1. Eine fachliche Beurteilbarkeit des SV-Verfahrenstechnik ist aufgrund seiner ergänzend erhaltenen Daten und der prozesstechnischen Erörterungen – insbesondere in Form von prozessspezifischen PFDs, technischen Daten zu Aggregaten und Komponenten sowie (messtechnischen) Nachweisführungen – aus dem ergänzenden Lokalaugenschein am Betriebsstandort römisch 40 vom 1.2.2024 sowie der ergänzenden Korrespondenz mit der Projektwerberin im Vorfeld zur Erstellung des gegenständlichen Gutachtens gegeben.
1.4.17.2. Die Emission an der Kesselanlage (inklusive der Geruchsstoffe), die Betrachtung der Geruchsstoffemissionen aus der Gebäudeabluft und die Dokumentation der Geruchsminderung sind vollständig. Die vorliegenden Unterlagen sind für eine Beurteilung ausreichend und als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen.
1.4.17.3. Die vorhandenen Unterlagen hinsichtlich einer detaillierten Darstellung der Abflusssysteme waren für eine Beurteilung ausreichend und sind aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen.
1.4.17.4. Die vorliegenden Unterlagen hinsichtlich von Messungen aus der Kläranlage sind für eine Beurteilung ausreichend und als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen.
1.4.17.5. Die Abwasserströme (sauer, alkalisch) aus der Prozessstufe „Aufbereitung“ mit repräsentativem Frachtansatz (Referenzwerte aus dem Betrieb in römisch 40 ) werden ausschließlich über Neutralisation bzw. WWC-Tank in die BARA und nicht direkt in das Oberflächengewässer der römisch 40 eingeleitet. Diese sind aufgrund der projektierten Verfahrensweise als nicht relevant zu beurteilen.
1.4.17.6. Die im Verfahren vorliegenden Unterlagen sind insgesamt für eine Beurteilung ausreichend.
1.4.17.7. Der SV-Verfahrenstechnik verfügt durch seine Ausbildung (u.a. Studium der Verfahrenstechnik, Studienrichtung Anlagentechnik, Wahlfach Umwelttechnik-Bioverfahrenstechnik römisch 40 unter vertiefender Ausbildung im Bereich der [biologischen] Abwasserreinigung) und seiner umfangreichen beruflichen Laufbahn (u.a. 18 Jahre projektierende Tätigkeit für namhafte österreichische Industrieunternehmen in Kooperation mit etablierten Engineering-Büros auf dem Gebiet der Verfahrens- und Umwelttechnik sowie 15 Jahre gutachterliche Überwachung kommunaler Abwasserverbände sowie Erstellung einer Vielzahl von Gutachten im Bereich „Abwassertechnik-Wasserbau“) über eine langjährige und umfangreiche Expertise auf dem wasserspezifischen Fachgebiet.
1.4.18. Betriebs und Geschäftsgeheimnis:
Die folgenden Unterlagen der PW, nämlich „ römisch 40 “ sind nur den Mitarbeitern der römisch 40 der römisch 40 und Personen mit unterfertigter Vertrauenserklärung (insgesamt römisch 40 Personen), welche pönalisiert ist, bekannt. Die Pönale ist abhängig vom betroffenen Prozessschritt. Es handelt sich bei der Höhe der Pönale um eine römisch 40 Zahl.
Die PW steht in direkter Konkurrenz zu diversen Unternehmen aus den USA und China.
Die biotechnologische Herstellung von Zitronensäure (fermentative Herstellung) ist seit vielen Jahren bekannt und in Lehrbüchern sowie Fachartikeln beschrieben.
Die PW ist weltweit die einzige Produzentin, die das gipsfreie Aufbereitungsverfahren von Zitronensäure beherrscht.
Eine fachkundige und versierte Person kann aus den oben genannten Unterlagen den exakten Produktionsprozess im Einzelnen nachvollziehen, damit das gipsfreie Aufbereitungsverfahren nachbilden und eine grobe Herstellkostenabschätzung durchführen. Damit wäre der letzte am Markt bestehende Wettbewerbsvorteil der PW hinsichtlich Kosten (Kostenvorteil: römisch 40 %) und Effizienz des Verfahrens verloren.
Dies könnte mittelfristig zu einer Verdrängung der der PW vom Markt hinsichtlich der Produktion von Zitronensäure führen.
1.5. Waffengleichheit:
Die Gutachten (Verfahrenstechnik, Gewässer, Luft und Licht) wurden den BF am 20.2.2024, das Gutachten Naturschutz am 21.2.2024 und das Gutachten Verkehr am 26.2.2024 übermittelt.
Die BF haben sich im Verfahren bereits an römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als fachkundige Personen bedient. In der mündlichen Verhandlung war von diesen Personen römisch 40 anwesend.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens u.a. Beweis erhoben durch:
- Einsicht in die Einreichunterlagen,
- Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde, insbesondere in die erstellten Fachgutachten, in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung,
- Einsicht in den angefochtenen Bescheid,
- Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze,
- Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen,
- Einsicht in die unten angeführten ÖNORMEN, dem UVE-Leitfaden des UBA sowie in die Programmbeschreibung von AUSTAL 2000,
- Beauftragung von Sachverständigen mit der Erstellung von Gutachten und
- der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.
2.2. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellung, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt selbst sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien.
2.3. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.
2.4. Zu einzelnen Beschwerdepunkten:
2.4.1. Die Auflagenpunkte „I.6.2.6.“, „I.6.2.12.“, „I.6.2.13.“, „I.6.3.19.“, „I.6.4.8.“, „I.6.4.38.“, „I.6.16.5.“, „I.6.20.2.“, „I.6.22.1.“, „I.6.22.2.“ sowie „I.6.22.3.“ stützen sich nicht auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):
Dass die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen „I.6.2.6.“, „I.6.2.12.“, „I.6.2.13.“, „I.6.3.19.“, „I.6.4.8.“, „I.6.4.38.“, „I.6.16.5.“, „I.6.20.2.“, „I.6.22.1.“, „I.6.22.2.“ sowie „I.6.22.3.“ erteilt wurde geht aus Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor.
2.4.2. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000:
Es wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.3. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000:
Die Feststellung, dass aufgrund der von den Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche erstellten Teilgutachten am 22. Jänner 2020 die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt und dass diese gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 den Betroffenen übermittelt sowie den Verfahrensparteien ediktal zugestellt wurden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Behördenakt. Zudem wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.4. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen:
Die getroffenen Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.4. ergeben sich aus der Verhandlungsschrift der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung Sitzung 1, 3 und 20).
2.4.5. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte:
2.4.5.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde:
Die Feststellung bezüglich der Kundmachung ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ( römisch 40 und römisch 40 ).
Die Feststellung bezüglich der Verhandlungsmodalitäten ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2.4.5.2. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von römisch 40 :
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung Sitzung 6, 70 ff. und 93 ff.) und in die schriftliche Stellungnahme von römisch 40 vom 5.10.2020.
Dass die belangte Behörde begründet hat, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat und warum sie den Ausführungen von römisch 40 in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung bei ihrer Entscheidung nicht gefolgt ist, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde Sitzung 177).
Die Feststellung hinsichtlich der Ausbildung von römisch 40 ergibt sich aus dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG [in der Folge: VHS] Sitzung 15).
2.4.6. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen:
Die Feststellungen hinsichtlich der geprüften Alternativen ergeben sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung (Einlagezahlt U.01.02., Sitzung 42 ff.).
Es wird zudem auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
Dass die entstehenden Immissionen in der UVE mittels Ausbreitungsrechnung prognostiziert wurden und es zu keinen unzulässigen Immissionskonzentrationen kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des SV-Luft vom 19.2.2024 (in der Folge: GA-Luft) Sitzung 50).
2.4.7. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien:
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.7.1. ergeben sich aus dem Gutachten des SV-Landschaft vom 20.02.2024 (in der Folge: GA-Landschaft) (insbesondere Sitzung 40 f.), wo der SV-Landschaft näher begründet anführt, dass der Bewertung im Teilgutachten 20 - Raumordnung/Landschaftsbild, unter Berücksichtigung der von ihm zusätzlich formulierten Auflagenvorschlägen (diese wurden im Spruch vorgeschrieben), zugestimmt werden könne. Im genannten Teilgutachten 20 - Raumordnung/Landschaftsbild wird auf Seite 70 angeführt, dass „[d]ie Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild […] insgesamt als vertretbar und dementsprechend als nicht erheblich eingestuft werden [können]. Es sind dementsprechend auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 56, NÖ BO 2014 abzuleiten.“
Zudem konnte der SV-Landschaft in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2024 die Bedenken der BF nachvollziehbar auflösen.
Dort führte der SV-Landschaft Folgendes an: „Die vollständige Wirkung wird meiner Meinung nach erreicht, sobald ein geschlossener, dichter, Unterwuchs vorhanden ist, sowie eine Aufwuchshöhe, die in etwa der Höhe entspricht, wie sie der landschaftspflegerischen Leitplanung zu entnehmen ist. Die Baumhöhe wird dort in etwa mit 12,5 Metern angegeben. Des Weiteren ist aus meiner Sicht, eine vollständige Wirkung der Sichtschutzmaßnahme gegeben, sobald sie die Gebäudehöhen der ersten Gebäudereihen Richtung römisch 40 gesehen, überhöht, wobei die höchsten Gebäudehöhen der 1. Gebäudereihen, wie in den Einreichunterlagen ersichtlich ist, nicht überhöht werden. Jeglicher Zuwachs der Bäume, die über dieses Maß hinausgehen, wäre hilfreich und erfreulich. Aus meiner Sicht ist es aus der Entfernung mit dem Standort am römisch 40 bzw. stromaufwärts bei der Ortschaft römisch 40 nicht ausschlaggebend, ob die Baumhöhe ein, zwei, drei oder fünf Meter höher sind, da die höchsten Gebäudehöhen auf jeden Fall zu sehen sind. Daher habe ich meine Gestaltungsmaßnahme in Form eines Auflagenvorschlages formuliert. Dennoch sind aus meiner Sicht in Summe mittlere, bzw. vertretbare Auswirkungen zu erwarten. Alles, was darüber hinausgeht, sprich höhere Baumhöhen, oder besonders gute Einbindung in die Landwirtschaft durch architektonische Maßnahmen sind begrüßenswert und reduzieren vielleicht die mittleren Auswirkungen noch weiter.“ (VHS, Sitzung 64 f.)
Auch den Einwand, dass im Gutachten des SV-Landschaft angeführt werde, dass sich bei dem Teilraum römisch 40 die Auswirkungen erst bei vollständig vorhandener Sichtschutzwirkung der geplanten Gehölzpflanzungen auf ein mittleres Maß reduzieren würden, konnte der SV-Landschaft entkräften. So führte er Folgendes an: „Ich habe das heute bei meinen ersten Ausführungen bereits erwähnt, dass die volle Wirksamkeit des Sichtschutzgürtels dann gegeben ist, wenn ein dichter Unterwuchs mit Sträuchern gegeben ist und die niedrigeren Gebäude der nördlich gelegenen Gebäudereihe von Bäumen überhöht werden. Da der Standort, auf den die Bäume gepflanzt werden sollen, rund 4 m höher gelegen sind, als die Grundkante dieser Gebäude und die zu setzenden Bäume Hochstämme sind, wird man hier bald einen positiven Effekt haben. In Kombination mit der aus meiner Sicht jedenfalls erforderlichen Fassadengestaltung ergibt sich dann in Kombination eine mittlere Eingriffserheblichkeit auf das römisch 40 . Ich gehe auch davon aus, dass im Teilraum römisch 40 höchstgelegene Punkte sehr lange bzw. möglicherweise überhaupt nie eine positive Wirkung durch diese Sichtschutzpflanzung erfahren werden, deshalb habe ich Fassaden und Dachgestaltungen vorgeschlagen, die den Eingriff höchstmöglich reduzieren sollen. […] Es sind 2 Aspekte. Jene der Strauchpflanzungen, welche nach wenigen Vegetationsperioden, ich schätze 3-5 Jahre, wirksam werden, und jene der Baumpflanzungen, welche wahrscheinlich im ähnlichen Zeitausmaß gut wirksam sein werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im UVP-Bescheid ein entsprechendes Monitoring vorgesehen ist, welches genau diesen Pflanz- und Wirkungserfolg beobachten soll und bei Nichterreichen dieser Wirkungen zu weiteren Maßnahmen führen soll. Meiner Erinnerung nach werden etwa 4 Baumreihen mit einer Baumhöhe von 5 m auf dem Wall mit einer Höhe von 4 m gepflanzt. Ich habe daher einen Sichtschutz von 9 m im Moment der Pflanzung der Bäume.“ (VHS, Sitzung 67 f.)
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.7.2. ergibt sich aus dem Teilgutachten 20 - Raumordnung/Landschaftsbild aus dem Behördenverfahren. Dort wird auf Seite 24 angeführt, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild insgesamt als vertretbar und dementsprechend als nicht erheblich eingestuft werden könnten und dementsprechend auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes abzuleiten seien.
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.7.3. ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (insbesondere T.03.100 - Baubeschreibung für bautechnische Pläne, T.01.01 - Technischer Bericht sowie T.01.02_Rev-A - Einreichplan/Lageplan).
2.4.8. Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachtens von römisch 40 vom 2.10.2020:
Dass die Stellungnahmen von römisch 40 berücksichtig und der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sind, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde selbst. Dort wird Folgendes angeführt:
„4.6 Fachliche Stellungnahmen - Gegengutachten
4.6.1 Im Zuge der Vorlage von Einwendungen wurden folgende fachliche Stellungnahmen
vorgelegt:
- Stellungnahme zu den im UVP vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Stofffreisetzung Vorläufige Beurteilung der vorgelegten Unterlagen der römisch 40 zur Zitronensäureproduktion Standort römisch 40 : laut GENEHMIGUNGSANTRAG gemäß Paragraphen 5,, 17 UVP-G 2000, insbesondere Technische Anlagen- und Verfahrensbeschreibung, Fachbericht Luft und Klima, Fachbericht Oberflächengewässer. Verfasser: römisch 40 vom 16.Juli 2019 […]
4.6.3 Die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen werden selbst als „vorläufig“ bezeichnet und beziehen sich nur auf die von den Projektwerberinnen vorgelegten Unterlagen nicht jedoch auf die behördliche Beurteilung, welche mit 22. Jänner 2020 vorlag. Der Behörde wurden jedenfalls keine „abschließenden“ Beurteilungen vorgelegt und erfolgte jedenfalls zur Stellungnahme von römisch 40 auch keine weitere fachliche Darlegung in der Verhandlung.
4.6.4 Diese zitierten Unterlagen wurden jedenfalls vor Erstellung der behördlichen Gutachten sowie der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt und haben sowie können sich daher nicht mit den behördlichen Gutachten auseinandersetzen. Vielmehr ist es umgekehrt der Fall, dass nämlich in der Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen die Vorbringen durch die behördlichen Sachverständigen eingehend abgehandelt und als nicht beurteilungsrelevant bewertet wurden. Eine Bestätigung dazu erfolgte durch die Sachverständigen in der Verhandlung.
4.6.5 Inhaltlich ist zu den Stellungnahmen auch festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht das vollständig vorliegende Einreichoperats beurteilt haben, da zum Beispiel in der Stellungnahme römisch 40 als Mangel angeführt wird, dass eine „Lichtimmissionsabschätzungen in der Nachbarschaft“ fehlen würde. Eine derartige Beurteilung der Lichtimmissionen war aber jedenfalls Bestandteil der Einreichung und des aufgelegten Projektes.
4.6.6 Der Stellungnahme römisch 40 ist auch selbst zu entnehmen, dass es sich schon aufgrund der Aufgabenstellung (…..Grobbeurteilung der Unterlagen…..) nicht um ein (Gegen)Gutachten, welches einer UVP- Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann, handeln muss. Im Übrigen fehlt ihm auch der formale Aufbau von Befund (zur Entscheidung herangezogene Grundlagen sowie) und Gutachten (inhaltliche fachliche Schlussfolgerungen). […]
4.6.12 Die von den Projektgegnern vorgelegten, eingangs zitierten, fachlichen Stellungnahmen erfüllen somit einerseits nicht die formalen Kriterien für Gutachten (Aufgabenstellung, Darlegung der Gutachtensgrundlagen, Befundaufnahme und daraus folgend eine fachliche Schlussfolgerung) und wurden andererseits jedenfalls vor Erstellung der behördlichen Gutachten erstellt und vorgelegt. Ein Eingehen auf die von der Behörde eingeholten Gutachten erfolgt in diesen Stellungnahmen jedenfalls nicht. Auch bei einer inhaltlichen Betrachtung der Ausführungen der Projektgegner konnte in den angeführten Stellungnahmen nicht dargelegt werden, warum die Behörde aufgrund dieser Ausführungen zu einer anderen Entscheidung kommen müsste. Auch inhaltlich war daher diese Stellungnahme der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.
4.6.13 Im Zuge der Verhandlung wurde folgende weitere fachliche Stellungnahme vorgelegt:
- Stellungnahme zum Teilgutachten 16 Luftreinhaltetechnik verfasst römisch 40 UVP-Verfahren römisch 40 ; Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 Verfasser: römisch 40 vom 02.10.2020
4.6.14 Zunächst ist dazu anzumerken, dass auch diesmal wieder der Verfasser das Schriftstück nicht als (Gegen)Gutachten bezeichnet hat sondern nur als Stellungnahme. Formal ist ebenso auszuführen, dass das Schriftstück die formalen Kriterien eines Gegengutachtens nicht erfüllt (Befund und Gutachten als Schlussfolgerungen, dass die Behörde bei der Beurteilung zu einem anderen Ergebnis als der amtlich beigezogene Sachverständige kommen muss).
4.6.15 In dieser Stellungnahme werden lediglich Teilaspekte des amtlichen Gutachtens hinterfragte. Diese Ausführungen waren aber nicht geeignet, auch nur berechtigte Zweifel an der fachlichen Beurteilung durch den amtlich beigezogenen Sachverständigen zu erwecken, da sie von diesem in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt wurden. […]
4.6.18 Da es sich nun bei den oben genannten fachlichen Ausführungen nicht um Gegengutachten handelt bzw die Ausführungen fachlich nicht berücksichtigungswürdig waren, waren sie bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
4.6.19 Nun wurden auch weder im Zuge der Vorlage der Einwendungen und Stellungnahmen noch während der mündlichen Verhandlung der Behörde weitere (Gegen) Gutachten von fachlich einschlägig gebildeten Personen mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Gutachtenerstellung in materienrechtlichen Verwaltungsverfahren oder UVP-Verfahren zum Vorhaben oder den von der Behörde eingeholten Gutachten vorgelegt.“ (Bescheid, Sitzung 158 ff.)
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die jeweiligen Unterlagen ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat und zudem auch begründet hat, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
2.4.9. Luftreinhaltung und Geruch:
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.9.1. ergeben sich aus dem GA-Luft und den darin angeführten Angaben (Kapitel 4, Sitzung 28 ff.).
Daran vermochten zudem die Ausführungen der BF nichts zu ändern. Dies auch, da die BF dem im gerichtlichen Verfahren bestellten SV-Luft nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und zudem alle Beschwerdevorbringen, inklusive der vorgelegten Stellungnahmen von römisch 40 (siehe die nachfolgenden Punkte), nachvollziehbar und schlüssig entkräftet wurden bzw. aufgrund der Beschwerden zusätzliche Auflagen formuliert wurden, welche im Spruch vorgeschrieben worden sind (siehe dazu auch Pkt. römisch II.3.4.).
Anzumerken ist, dass auch vom SV-Verfahrenstechnik in seinem Gutachten vom 19.02.2024 (in der Folge: GA-Verfahrenstechnik) Sitzung 9) betont wurde, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend und aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen seien.
2.4.9.1. Hinsichtlich dem Einwand der BF, dass die in Betracht kommenden Verfahren zur Bestimmung der Geruchsimmissionen nicht erklärt worden seien, ist das Folgende auszuführen. Der SV-Luft hat in dessen erstinstanzlichen Gutachten bereits beide Methoden nachvollziehbar erläutert (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 24 ff.) und auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde folgende Stellungnahme abgegeben: „Welche Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen besser geeignet ist, ist in Diskussion. Ich persönlich gebe der GIRL den Vorzug, da die darin beschriebene Methode bereits lange etabliert ist.
Eine Geruchsimmission ist nach GIRL zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem, was hier der Fall ist. Die Bewertung anhand der GIRL ergibt eine irrelevante Zusatzbelastung.
Die Projektwerberin hat in den Einreichunterlagen eine vergleichende Bewertung nach der Steirischen Richtlinie der Geruchsimmissionen vorgenommen, die im Kern zum selben Ergebnis kommt. Das Belästigungspotential einer Anlage zur Herstellung von Zitronensäure ist in der Richtlinie nicht angeführt, ist aber wie die anderen in der RL genannten Lebensmittelerzeugungen als mittel einzustufen.“ (Beilage P zur VHS, Sitzung 1)
Bestätigt wird dies auch durch das GA-Luft. Dort führt der SV-Luft, auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme von römisch 40 , Folgendes nachvollziehbar an: „Geruchsimmissionen sind nach GIRL zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem, was hier der Fall ist. Die Bewertung anhand der GIRL ergibt eine irrelevante Zusatzbelastung. Die Projektwerberin hat in den Einreichunterlagen eine vergleichende Bewertung nach der Steirischen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen vorgenommen, die sich jedoch auf Rechenergebnisse mit dem Modellsystem GRAMM/GRAL bezieht, und im Kern zum selben Ergebnis kommt. Das Belästigungspotential einer Anlage zur Herstellung von Zitronensäure ist in der Richtlinie nicht angeführt, ist aber wie die anderen in der RL genannten Lebensmittelerzeugungen als mittel einzustufen. Grundsätzlich ist die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit mittels AUSTAL2000 und die Beurteilung nach GIRL als Standardverfahren anzusehen. Es handelt sich dabei um eine etablierte Methode, mit Angabe der sogenannten Jahresgeruchsstunden in Prozent in Abhängigkeit einer bestimmten Geruchsschwelle in Geruchseinheiten pro Kubikmeter [GE/m³]. Im der steirischen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wird dazu ausgeführt, dass Jahresgeruchsstunden nach dieser Methode einerseits durch Ausbreitungsrechnungen, andererseits aber auch durch Feldbegehungen erhoben werden. In Deutschland ist diese Methode in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL, 2008) verankert. Dadurch eröffnet sich grundsätzlich auch die Möglichkeit, Ausbreitungsmodelle anhand von Feldbegehungen zu evaluieren und umgekehrt. In der steirischen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen werden Beurteilungskriterien für Jahresgeruchsstunden für vier unterschiedliche hedonische Kategorien empfohlen. Es wird davon ausgegangen, dass die Belästigungswirkung von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung in agrarisch geprägten Gebieten signifikant schwächer ausgeprägt ist, als in Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung. Daher wird für diese Geruchsarten eine widmungsspezifische Differenzierung empfohlen. Die Richtlinie bezieht sich auf Rechenergebnisse mit dem Modellsystem GRAMM/GRAL, das laut der Studie „Grundlagen für die Modellierung der Geruchsausbreitung aus der Tierhaltung mit dem Lagrange'schen Partikelmodell GRAL“ den Vorteil hat, dass Ausbreitungsbedingungen während windschwacher Wetterlagen besser abgebildet werden können. Die für die Berechnung benötigten dreidimensionalen Strömungsfelder werden mit Hilfe eines prognostischen Windfeldmodelles (GRAMM) simuliert und stehen in Form von Windfeldbibliotheken zur Verfügung. Dazu ist anzumerken, dass viele steirische Tierhaltungsbereiche (v.a. in der Oststeiermark) durch sehr windschwache Lagen geprägt sind, was auf den Standort der geplanten Zitronensäureproduktion an der römisch 40 definitiv nicht zutrifft. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, gebe ich persönlich der GIRL den Vorzug, da die darin beschriebene Methode bereits lange etabliert ist.“ (GA-Luft, Sitzung 42 f.)
2.4.9.2. Hinsichtlich dem Einwand, dass der SV-Luft Ausführungen in der UVE unkommentiert übernommen habe, führte der SV-Luft nachvollziehbar an, dass Ausführungen aus den Einreichunterlagen nur insoweit wiedergegeben worden seien, als dies für einen nachvollziehbaren Befund betreffend die Prüfung der Einreichunterlagen notwendig gewesen sei (GA-Luft, Sitzung 42). Zudem wird mit dieser pauschalen Aussage der BF nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern diese Ausführungen fehlerhaft seien.
2.4.9.3. Auch den Einwand der BF 3 – BF 9, dass die Immissionsverhältnisse zwar anhand von Interpolationsmetoden abgeschätzt werden können, der SV-Luft aber prüfen und begründen hätte müssen, ob die Genauigkeit der verwendeten Daten ausreiche, konnte der SV-Luft widerlegen. Dahingehend nahm der SV-Luft auch Bezug auf die Stellungnahme des römisch 40 .
So führte er an, dass die messtechnische Erhebung des Ist-Zustandes vor Ort gegenständlich nicht erforderlich gewesen sei, da ausreichend Messdaten repräsentativer amtlicher Messstellen des Landes römisch 40 vorgelegen hätten (unter anderem von der wenige Kilometern entfernten, ebenfalls im römisch 40 gelegenen, Messstelle römisch 40 ), mit denen der Ist-Zustand betreffend Luftschadstoffe und Meteorologie ausreichend dokumentiert sei. Der Ist-Zustand sei im UVE-Fachbericht Luft und Klima (Einlage U.05.01) ausreichend und vollständig dargelegt, im Gutachten Luftreinhaltetechnik für das Behördenverfahren aktualisiert und nun im GA-Luft nochmals um die aktuellen Immissionsdaten ergänzt. Es seien schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden und es seien keine weiteren Ergänzungen erforderlich, um die Auswirkungen zu beurteilen. Das von den BF aufgeworfene Thema sei zudem im Behördenverfahren bereits in der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen sowie in der mündlichen Verhandlung behandelt worden (GA-Luft, Sitzung 43 f.).
2.4.9.4. Auch den Einwand der BF 3 – BF 9, dass der SV-Luft prüfen und begründen hätte müssen, ob aufgrund der umgebenden Betriebe die rechnerisch ermittelte Vorbelastung ausreichend sei, konnte der SV-Luft nachvollziehbar widerlegen.
Nämlich sei hinsichtlich möglicher Staubeinträge durch den Schotterabbau römisch 40 festzuhalten, dass bei den temporären Luftgütemessungen in römisch 40 (Messstelle rund 100 m neben Steinbruch mit Schotteraufbereitungsanlagen) keine über die regionale Grundbelastung hinausgehenden Immissionswerte festzustellen gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der angesprochene Schotterabbau keinen relevanten Einfluss auf die Feinstaubvorbelastung bei den nächsten Wohnanrainern in römisch 40 in rund 800 m Entfernung von der Schotteraufbereitung habe. Hinsichtlich möglicher Geruchsemissionen der in der Beschwerde angesprochenen Kläranlage / Abfallaufbereitung südwestlich der Vorhabensfläche sei festzustellen, dass, wenn die vorhabenbedingten Zusatzimmissionen im Bereich von Wohnanrainern die Relevanzschwellen nicht überschreiten, die Auswirkungen des Vorhabens auch ohne Betrachtung der Vorbelastung beurteilt werden könnten. Dies sei für Geruch relevant, da zwar keine Daten zur Vorbelastung vorliegen würden, jedoch nur irrelevante Zusatzbelastungen durch das Vorhaben zu erwarten seien. Daher sei weder eine Messung der Vorbelastung noch eine rechnerische Erfassung der Immissionsbeiträge des Schotterabbaus und der Kläranlage erforderlich (GA-Luft, Sitzung 44).
2.4.9.5. Die BF 3 – BF 9 behaupten zudem, es fehle eine Begründung, warum das Rechenmodell AUSTAL 2000N nicht angewendet worden sei, da sich damit die Bioaerosolemissionen direkt berechnen lassen würden. Dahingehend führte der SV-Luft, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen von römisch 40 , jedoch plausibel an, dass das in der UVE verwendete Modell AUSTAL 2000 dem Stand der Technik entspreche. Der Hersteller von AUSTAL 2000N (Ingenieurbüro römisch 40 ) gebe selbst an, dass AUSTAL 2000 die Referenzimplementierung des Umweltbundesamtes für die Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA-Luft bleibe. Die in der UVE gewählte Methode zur Bestimmung des Stickstoffeintrags aus den Immissionskonzentrationen anorganischer Stickstoffverbindungen unter Heranziehung spezifischer Depositionsgeschwindigkeiten nach der TA-Luft sowie Puxbaum und Gergori (1998) sei bereits in zahlreichen UVP-Verfahren angewandt worden und entspreche dem Stand der Technik (GA-Luft, Sitzung 44).
Zudem sei eine Ausbreitungsrechnung für Bioaerosole nicht erforderlich, da durch einen Emissionsgrenzwert sichergestellt sei, dass die natürliche Hintergrundkonzentration bereits an der Quelle (Abluftrohr) nicht überschritten werde (GA-Luft, Sitzung 54).
2.4.9.6. Die BF 3 – BF 9 behaupten, dass das Vorhaben auch Methan, Ammoniak und Lachgas emittieren würde und dies bei der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Dem war jedoch nicht zu folgen. Wie bereits in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom SV-Luft ausgeführt, sei Ammoniak nicht klimawirksam und Lachgas sowie Methan seien für dieses Vorhaben vernachlässigbar (Beilage P zur VHS, Sitzung 2). Im Gutachten „Luftreinhaltung und Geruch“ sei zudem in Kap. 4.1.6 für die Bauphase eine ergänzende Abschätzung zu den Methan- und Lachgas-Emissionen durchgeführt worden, die ergeben habe, dass sich die Gesamtemission von Treibhausgasen durch Methan und Lachgas nur um 1 - 2% (gerechnet als CO2-Äquivalente) erhöhe, was vernachlässigbar sei. In der Betriebsphase könne es durch diffuse Emissionen aus der Kläranlage zu zusätzlichen Lachgas-Emissionen kommen, die im Vergleich zu den CO2-Emissionen durch die Kesselanlage und die elektrische Energie vernachlässigbar seien. Die anderen im UVP-G 2000 genannten Treibhausgase teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) seien nicht vorhabensrelevant. Ammoniak (NH3) sei im UVP-G 2000 auch nicht als Treibhausgas angeführt. (GA-Luft, Sitzung 41)
2.4.9.7. Die BF 3 – BF 9 behaupten, dass eine Berechnung der diffusen Staubemissionen sowie eine Darstellung der emissionsmindernden Maßnahmen fehlen würde. Dies konnte der SV-Luft wie folgt widerlegen.
Die Berechnung der diffusen Staubemissionen in der Bauphase sei in der UVE (Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01) nach dem Stand der Technik auf Basis der Vorgaben der „Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen“ (bmwfj 2013) vorgenommen worden. In dieser würde auf Basis von Messungen die Emissionsminderung durch Befeuchtung mittels manueller Systeme (z.B. Tankfahrzeug, Vakuumfass) mit 50% und die Befeuchtung mittels automatischer Systeme (Beregnungsanlagen) mit 80% angegeben werden. Es sei daher nicht erforderlich selbst Berechnungen der Wirksamkeit emissionsmindernder Maßnahmen vorzunehmen. Diffuse Staubemissionen in der Betriebsphase könnten durch Fahrbewegungen des Betriebsverkehrs (Betriebsgelände, Zufahrtsstraßen) sowie in den Lagerhallen, der Werkstatt und anderen Gebäuden durch Manipulationstätigkeiten auftreten. Die diffusen Staubemissionen seien im UVE-Fachbericht Luft und Klima berechnet und in der Immissionsprognose berücksichtigt worden (siehe Fachbeitrag Luft und Klima, Tab. 51 [Einlage U.05.01]). (GA-Luft, Sitzung 44)
2.4.9.8. Hinsichtlich dem Vorbringen der BF 3 – BF 9, dass es Stand der Technik sei, jedes Abluftrohr getrennt mit einem messtechnisch erfassbaren Grenzwert zu versehen und nicht gleichsam eine „Glocke“ über den Standort zu legen, führte der SV-Luft an, dass er diesem Einwand Rechnung getragen habe und nun für jede einzelne Punktquelle die Grenzwerte für Konzentrationen und Emissionsfrachten festgelegt und die Auflagen entsprechend ergänzt habe (siehe Pkt. römisch II.3.4.).
2.4.9.8. Auch die Kritik der BF 3 – BF 9 hinsichtlich der meteorologischen Daten konnte der SV-Luft wirksam entkräften, da dieser in seinem Gutachten, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme von römisch 40 , ausführlich Folgendes erläuterte:
„In der Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen im UVP-Verfahren sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass die Daten zu Windrichtung und Windgeschwindigkeit […] von der im römisch 40 nur wenige km vom Anlagenstandort entfernten Luftgütemessstelle römisch 40 stammen und daher für den Untersuchungsraum repräsentativ sind. Im UVE-Fachbeitrag „Luft und Klima“ (Kap. 12.8) wurde ein Vergleich mit Langzeitreihen benachbarter Stationen ( römisch 40 ) vorgenommen. Damit wurde die Anforderung der ÖNORM M9440 erfüllt.
Die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen Strahlungsbilanzdaten wurden – wie bereits bei der Verhandlung vom Ersteller des UVE-Fachbericht Luft und Klima, römisch 40 ausgeführt (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 98/99) - als Median mehrerer Messstellen in der weiteren Umgebung ( römisch 40 ) ermittelt, da für die Messstation römisch 40 keine Strahlungsbilanzdaten verfügbar sind. Begründet wurde dies in der Tatsache, dass „die vertikale Turbulenz, die über die Ausbreitungsklasse definiert werden kann, großräumiger zu sehen ist und es sich immer wieder zeigt, dass vor allem im Winter oder bei Niederschlägen die Strahlungsbilanzmessung an einer Messstelle Ausfälle zeigt bzw. sich mit diesen Werten die Ausbreitungsklasse nicht ermitteln lässt.“ Diese Begründung ist aus fachlicher Sicht plausibel.
Zur Auswahl der meteorologischen Daten des Jahres 2013 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Jahr 2006 – bei Heranziehung eines Zeitraums von 20 Jahren – als repräsentatives Jahr anzusehen wäre. Bei Heranziehung eines Zeitraums von 10 oder 15 Jahren ergibt sich allerdings das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr. Da sich durch den Klimawandel gerade in den letzten 10-15 Jahren starke Veränderungen ergeben haben (mehr atlantisch als kontinental geprägte Winter, deutliche trockenere und heißere Sommer), wird ein kürzerer Betrachtungszeitraum als sinnvoller erachtet. Die Auswahl der Daten des Jahres 2013 wird daher als sinnvoll erachtet und am besten geeignet, die gegenwärtigen meteorologischen Verhältnisse zu repräsentieren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verwendeten meteorologischen Daten vollständig und repräsentativ sind und die in der Beschwerde geforderten eigene Messungen vor Ort nicht erforderlich sind. Dieser Umstand wurde im laufenden Verfahren ausreichend berücksichtigt. Es sind schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden und es sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich, um die Auswirkungen zu beurteilen.“ (GA-Luft, Sitzung 45 f.)
2.4.9.9. Die BF 3 – BF 9 behaupten zudem, dass bei Verwendung anderer meteorologischer Daten (Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung und Temperaturgradient) Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen seien. Gemäß der Aussage des SV-Luft entspreche die angeführte „rechnerische Abschätzung der Immissionen“ hinsichtlich der Heranziehung von Globalstrahlung, Winddaten und Temperaturgradient zur Ermittlung von Ausbreitungsklassen jedoch nicht dem Stand der Technik. Daher seien auch die behaupteten Überschreitungen des „NO2-Immissionsrichtwertes von 80 μg/m³“ (es handelt sich dabei um einen Zielwert) sowie „des zum Schutz von Ökosystemen festgelegten Immissionsgrenzwertes von 30 μg/m³ als Jahresmittelwert“ (gemeint ist offenbar der Grenzwert für den JMW für NOx, der im Nahbereich von Emittenten gar nicht anzuwenden ist) nicht nachvollziehbar. Die in der UVE angewendete Ausbreitungsrechnung entspräche dem Stand der Technik. Daraus ergäbe sich eine plausible Immissionsprognose. Es seien zudem schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden und es seien keine weiteren Ergänzungen erforderlich, um die Auswirkungen zu beurteilen. (GA-Luft, Sitzung 46)
2.4.9.10. Die BF 3 – BF 9 behaupten des Weiteren, es sei nicht geprüft worden, ob die Abluft aus der Fermentation überhaupt zur Verbrennung in den Gaskesselanlagen geeignet sei und dass im Rahmen der Fermentation Ammoniak zur pH-Wert-Korrektur eingesetzt werden würde und deswegen eine erhöhte Stickoxidemission durch die Verbrennung der Fermenterabluft entstehen würde und dies nicht beurteilt worden sei. Dies konnte der SV-Verfahrenstechnik jedoch nachvollziehbar widerlegen.
Der SV-Verfahrenstechnik führte dahingehend Folgendes an: „Die Emissionen an der Kesselanlage sind vor dem Hintergrund der beantragten Grenzwerte gemäß EG-K 2013 idgF anzusetzen.
Die Einhaltung des NOx-Emissionsgrenzwertes wird durch den Einsatz von Low-NOx-Brennern (Fabrikat römisch 40 , Type römisch 40 ) sichergestellt, wobei der Brennerlieferant/-hersteller im Sinne der Ausschreibungsstandards für die Einhaltung des Grenzwertes unter Berücksichtigung etwaiger Einflüsse aus der Verbrennungsluftzusammensetzung Gewähr zu leisten hat.
Technische Daten zur vorstehend genannten Brennertype wurden projektwerberseitig mit ergänzendem elektronischen Schreiben vom 11.02.2024 ( römisch 40 ) bereitgestellt.
Den Technischen Daten zufolge wird die Emissionsbegrenzung gemäß Stand der Technik für NOx mit 90 mg/Nm³, für CO mit 50 mg/Nm³ sowie für Staub mit 5 mg/Nm³ sichergestellt.
Die Fermenterabluft stellt keine hochbelastete Abluft dar. Die Fermenterabluft ist emissionsseitig begrenzt, wobei diese nicht als Verbrennungsluft der Kesselanlage zugeführt wird.
Die betroffenen Abluftströme, die der Verbrennungsluft beigemengt werden, stammen aus biologischen Prozessen und sind geruchsstoffbelastet, aber nicht anderweitig belastet. Die CO2-Gehalte liegen bei << 1 Vol.% und sind damit für eine mögliche Beeinflussung der Verbrennung zu gering.
Die Fermenternährlösung ist wässrig und nicht alkalisch, sodass auch keine Ammoniakemissionen zu erwarten sind.
Die vorliegenden Unterlagen sind für eine Beurteilung ausreichend und daher aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen.
Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung der ursprünglichen Beurteilung.“ (GA- Verfahrenstechnik, Sitzung 14)
Bestätigt wird dies zudem auch durch den SV-Luft. Dieser führte im Rahmen seines Gutachtens an, dass, wie aus den Einreichunterlagen (UVE-Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01, Tab. 19) eindeutig hervorgehe, die Fermenterabluft nicht in die Verbrennung im Kesselhaus geleitet, sondern über Abluftzyklone abgeleitet werde und nach den Angaben des römisch 40 (Stellungnahme vom 02.03.2021) die Fermenternährlösung wässrig und nicht alkalisch sei. Daher seien weder Ammoniakemissionen zu erwarten noch würde Ammoniak verbrannt werden. (GA-Luft, Sitzung 47)
2.4.9.11. Die BF 3 – BF 9 bemängeln zudem, dass Leistungsangaben zu Dampfkesselanlagen im Gutachten des SV-Luft nicht angeführt seien und dass detaillierte Angaben zu den stickoxidmindernden Maßnahmen für die Gasbrenner der Kesselanlagen fehlen würden.
Dahingehend konnte der SV-Luft darlegen, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken nicht gerechtfertigt seien, da das Vorhaben dem Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 idgF) unterliege, da die beiden Dampfkessel eine Brennstoffwärme von je 24,9 MW aufweisen würden und damit über dem Schwellenwert des Anhang 1 des EZG 2011 liegen würden (20 MW Brennstoffwärmeleistung).
Zudem konnte der SV-Luft auch darlegen, dass sich die in Tabelle 20 im UVE-Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01 angegebene NOx-Emissionskonzentration von 83 mg/m³ auf die Abluft unter Betriebsbedingungen beziehe. Zur Ermittlung der Emissionsfracht sei ein Volumenstrom von 30.100 Bm³/h mit einer NOx-Emissionskonzentration von 83 mg/m³ multipliziert worden, was eine Emissionsfracht von 2,49 kg/h ergebe. Umgerechnet auf Norm-Kubikmeter Luft (trocken, 3% Restsauerstoff) ergebe sich ein Volumenstrom von 24.900 Nm³/h, der mit dem Grenzwert von 100 mg/Nm³ multipliziert ebenfalls eine Emissionsfracht von 2,49 kg/h ergebe.
2.4.9.12. Von den BF 3 – BF 9 wurde zudem bemängelt, dass die Geruchsemissionen vor und nach der Verbrennung in den Gaskessel nicht erhoben worden seien, sodass keine technischen Aussagen hinsichtlich des Geruchsminderungsgrades bestehen würden und nicht klargestellt sei, ob die Geruchsstoffemissionen der Kesselanlagen bei der Immissionsberechnung berücksichtigt worden seien. Dahingehend führte der SV-Luft, unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme von römisch 40 , an, dass nach Angaben des römisch 40 (Stellungnahme vom 02.03.2021) am Standort römisch 40 Messungen der Geruchsstoffkonzentration vor und nach der Mitverbrennung von geruchsstoffbelasteten Abluftströmen durchgeführt worden seien. Es seine dabei keine signifikanten Unterschiede in der Geruchsstoffkonzentration festgestellt worden. Es sei als plausibel anzusehen, dass nach der Verbrennung der zugeführten Geruchsstoffe keine relevante Geruchsbelastung in der Abluft vorhanden sei. Allfällige Geruchsemissionen infolge der NOx-Emissionen aus dem Dampfkessel seien nicht von denen anderer ortsüblicher Verbrennungsemissionen aus Kfz-Verkehr und Hausbrand zu unterscheiden (GA-Luft, Sitzung 47). Dies wurde auch vom SV-Verfahrenstechnik bestätigt (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 15).
2.4.9.13. Bezüglich der von den BF 3 – BF 9 beanstandeten fachlichen Beurteilung des Staubemissionsansatzes für den Baggerbetrieb wird vom SV-Luft nachvollziehbar angeführt, dass die Emissionsmodellierungen in den Einreichunterlagen (UVE-Fachbericht Luft und Klima, Einlage U.05.01) nach den Vorgaben der „Technischen Grundlage zur Ermittlung diffuser Staubemissionen“ berechnet worden seien, die auf österreichische Verhältnisse abgestimmt sei und in Österreich den Stand der Technik darstelle. Die Ansätze der US-EPA seien im Übrigen auch in der „Technischen Grundlage“ berücksichtigt worden.
2.4.9.14. Die BF 3 – BF 9 behaupten zudem, dass die diffusen Staubemissionen in der Bauphase zu gering ermittelt worden seien und die angenommene Wirkung von Staubminderungsmaßnahmen nicht plausibel sei. Diesem Einwand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der SV-Luft und der SV-Verfahrenstechnik die betreffende Auflage „I.6.15.3“ neu formulierten haben (siehe Pkt. römisch II.3.4.). Dazu führten diese im Wesentlich gleichlautend an, dass im Hinblick auf den Stand der Technik auf eine vergleichbare, bewährte Wasserdotation in einem römisch 40 Industriebetrieb („[…] alle 3 Stunden mit zumindest 3 l pro m² Wasser von Betriebsbeginn bis zum Betriebsende zu befeuchten […]“) verwiesen werde, woraus sowohl im befestigten, partiell asphaltierten stark frequentierten Betriebsbereich der Deponie als auch bei der baulichen Umsetzung von neuen Projekten im Rahmen des UVP-Verfahrens eine deutliche nachweislich Emissionsreduktion (Immissionsmodellierung in Verbindung mit Immissionsmessungen) resultiere. (GA-Luft, Sitzung 48 und GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 15)
Betreffend die Kritik, dass die Wirksamkeit der Wasserdotation nicht belegt sei, führte der SV-Luft nachvollziehbar an, dass in der „Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen“ (bmwfj 2013) auf Basis von Messungen die Emissionsminderung durch Befeuchtung mittels manueller Systeme (z.B. Tankfahrzeug, Vakuumfass) mit 50% und die Befeuchtung mittels automatischer Systeme (Beregnungsanlagen) mit 80% angegeben werde. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, selbst Berechnungen der Wirksamkeit emissionsmindernder Maßnahmen vorzunehmen.
Hinsichtlich der Ausführung in der Stellungnahme des römisch 40 , dass eine Überwachung der Partikelfilter der Baumaschinen erforderlich sei, konnte der SV-Luft darlegen, dass eine separate Überwachung der Partikelfilter von Baumaschinen nicht mehr erforderlich sei, da in Anpassung an den Stand der Technik nunmehr vorgeschrieben wurde, dass der Emissionsstandard der eingesetzten mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte mindestens der Stufe römisch IV nach MOT-V zu entsprechen habe (Auflage „I.6.15.1“). Diese Maschinen sind mit einem serienmäßigen Partikelfilter ausgestattet. Hinsichtlich der Kritik, dass nicht ersichtlich sei, was unter „staubfreien Befestigung“ zu verstehen sei, führte der SV-Luft nachvollziehbar an, dass in der Auflage „I.6.15.2“ klar definiert sei, was unter staubfrei befestigten Wegen (nämlich Asphalt) zu verstehen sei. (GA-Luft, Sitzung 55)
Dies wird im Übrigen durch die Einsicht in die Auflage „I.6.15.2“ des behördlichen Bescheides bestätigt.
2.4.9.15. Auch konnte der SV-Luft darlegen, dass, entgegen den Angaben der BF 2, durch die Verwendung der Winddaten der an der römisch 40 gelegenen Messstation römisch 40 die lokalen Verhältnisse im römisch 40 in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt worden seien.
Bestätigt wird dies auch durch die Aussagen des UVE-Fachberichtserstellers für den Fachbereich Luft und Klima römisch 40 in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser nachvollziehbar erläutert, dass diese Effekte, sollte es sie geben, auch von der Messstelle römisch 40 detektiert worden seien und dass diese somit von der GRAL/GRAMM erfasst worden seien (VHS, Sitzung 46).
2.4.9.16. Hinsichtlich des Einwandes der BF 2 – BF 9, dass das Projekt sich zwar mit Bioaerosolen aus der Produktionsanlage beschäftigt habe, nicht aber mit den Bioaerosolen aus der Abwasserreinigungsanlage, konnte der SV-Luft wie folgt entkräften.
„Grundsätzlich können Kläranlagen Bioaerosole (v.a. Bakterien in Wassertröpfchen) [enthalten]. Da es sich um bodennahe diffuse Quellen handelt, beschränkt sich die Ausbreitung auf den Nahbereich. Die nächsten Wohnanrainer befinden sich in einer Entfernung von über 500 m von der Kläranlage. Nach dem deutschen „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz ist eine Prüfung auf Bioaerosolbelastungen bei einem Abstand der Anlage von Wohnorten < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben und < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen erforderlich. Da offene Kompostierungsanlagen hinsichtlich Bioaerosole wesentlich kritischer einzuschätzen sind als Kläranlagen, und bei Entfernungen der Anlage von Wohnanrainern über 500 m dennoch keine Prüfung auf Bioaerosolbelastungen erforderlich ist, kann ausgeschlossen werden, dass bei der gegebenen Entfernung von Wohnanrainern von der Kläranlage des Vorhabens eine solche Prüfung erforderlich ist. Von der Projektwerberin wurde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22.03.2021 darauf hingewiesen, dass für die Belüftung der Belebungsbecken keine offenen Kreiselbelüfter, sondern eingehauste Belüftungsrohre eingesetzt werden, die durch ein Doppelkammersystem weitgehend abgeschottet sind.“ (GA-Luft, Sitzung 49)
Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen des SV-Verfahrenstechnik, der in seinem Gutachten anführte, dass für die Belüftung der Belebungsbecken der Abwasserreinigungsanlage keine offenen Kreiselbelüfter, sondern mit Doppelkammersystem eingehauste Belüftungsrotoren eingesetzt werden würden. Durch die dadurch gegebene nahezu komplette Abschottung ist von keiner Bio-Aerosolbildung auszugehen.
Zudem führte der SV-Luft ebenfalls nachvollziehbar an, dass die Emissionen an der Kesselanlage (inklusive Geruchsstoffe), die Betrachtung der Geruchsstoffemissionen aus der Gebäudeabluft und die Dokumentation der Emissionsminderung im UVE-Fachbericht Luft und Klima (Einlage U.05.01) ausreichend und vollständig dargelegt seien. Durch die Vorschreibung von Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffen in der Bauphase (Auflagen „I.6.15.1“ – „I.6.15.3“) und in der Betriebsphase (Auflagen „I.6.15.4“ – „I.6.15.10“) würde sichergestellt werden, dass die Emissionsangaben einzuhalten seien. Es seien schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden und es seien keine weiteren Ergänzungen erforderlich, um die Auswirkungen zu beurteilen. (GA-Luft, Sitzung 40)
2.4.9.17. Die BF 2 wendet zudem ein, dass nicht berücksichtigt worden sei, ob bei Wartungsarbeiten Pilzinfektionen im erhöhten Maße auftreten können bzw. es nicht beantwortet worden sei, ob Sporen in der Anlage freigesetzt werden könnten.
Diese Bedenken konnte der SV-Luft jedoch gänzlich ausräumen. Der zur Produktion von Zitronensäure eingesetzte Pilz Aspergillus niger sei in der Umwelt von Natur aus ubiquitär vorhanden. Durch die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes sei sichergestellt, dass die Konzentrationen von Pilzsporen in der Abluft den natürlichen Hintergrundwert nicht überschreiten würde.
Auch die PW wies in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2021 darauf hin, dass Aspergillus niger beim Fermentationsprozess nicht in eine Lebenszyklusphase komme, in der Sporen gebildet werden würden.
Hinsichtlich des Einwandes, dass auch Desinfektionsmittel gefährlich sei, ist anzuführen, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass die Leitungen unter normalen Umständen mit sterilem bzw. heißem Wasser gespült werden und chemische Reinigungsmittel in großem Umfang nicht benötigt werden (Verhandlungsschrift der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, Sitzung 45). Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des SV-Verfahrenstechnik in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dort führte dieser bestätigend an, dass bei der Wartung und Instandhaltungen vorranging steriles Wasser und Heißwasser eingesetzt werden würde und nur in Sondersituationen chemische Reinigungsmittel verwendet werden würden. Eine gesonderte Berücksichtigung der Geruchsemissionen aus diesen Reinigungsprozessen sei als geringfügig zu beurteilen und sei dementsprechend in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt worden (VHS, Sitzung 13).
2.4.9.18. Die BF 2 führen zudem zusammengefasst an, dass die Geruchsbelastungen aus den Fermentern im Fachbericht Luft und Klima (siehe Seite 38 in Dokument U.05.01 als Teil des Einreichoperats 2019) angeführt werde und die Grenzwerte aus Vergleichsmessungen aus dem Werk römisch 40 stammen würden. Es sei jedoch fraglich, inwieweit eine Vergleichbarkeit gegeben sei, da dies aus den Unterlagen nicht hervorgehe. Es fehle auch ein korrelierender Vergleich der Produktionsleistung der Fermenter anlässlich der Messung und dem Projektgegenstand. Da es sich beim Produktionsverfahren um ein Batch-Verfahren handle, müsse einkalkuliert werden, dass in den verschiedenen Wachstumsphasen der Pilzpopulation auch unterschiedliche qualitative und quantitative geruchsintensive Stoffe entstehen würden.
Dahingehen führte der SV-Verfahrenstechnik im GA-Verfahrenstechnik Sitzung 20) folgendes an: „Zum Zwecke der Reduzierung von Geruchsbelastungen am Standort römisch 40 gemäß Stand der Technik wurde auf Basis der Kenntnisse zur Geruchsstoffbelastung von Abluftströmen des Werks römisch 40 unter Verweis auf Fachbericht Luft und Klima (Dokument U.05.01 als Teil des Einreichoperats 2019) folgendes Maßnahmenpaket konzipiert:
- Fassung und Beimengung von stark geruchsstoffbeladenen Abluftströmen zur Verbrennungsluft der Gaskessel zum Zwecke der folglichen Neutralisierung.
- Festlegung von periodisch zu überwachenden Emissionsgrenzwerten bzw. Emissionsfrachten für minder geruchsstoffbeladene Abluftströme, die infolge hoher Abluftmenge nicht der Verbrennungsluft zugeführt werden können.
- Ansetzung von Rechenwerten für sonstige Abluftströme (z.B. sonstige Gebäudelüftungen) in der Immissionsprognose zwecks Berücksichtigung von deren Beitrag zur Gesamtgeruchsstoffimmissionsbelastung, wobei auch für diese Emissionsfrachten Bescheidauflagen festgelegt wurden.
Die projektgegenständlichen Emissionsgrenzwerte wurden nicht aus den Vergleichsmessungen in römisch 40 übernommen, sondern gemäß Stand der Technik vergleichbarer Anlagen festgelegt.
Die vorliegenden Unterlagen sind für eine Beurteilung ausreichend und daher aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen.
Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung der ursprünglichen Beurteilung.“
Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Bedenken der BF 2 nicht berechtigt sind.
2.4.9.19. Hinsichtlich des Vorbringens der BF 2, dass bei vergleichbaren Projekten der Industrie die Phasen des Hochfahrens und des Niederfahrens der Anlagen und der Phasen von Unterbrechungen mit Betriebsanweisungen bei Projekten beigefügt werden würden und bei der Projektierung von Anlagen diese Phasen im Unterschied zu Fahrweisen im Gleichgewicht vor der Inbetriebnahme bekannt sein müssten, um Unsicherheiten zu begegnen, ist Folgendes anzuführen.
Instationäre Betriebszustände können beim ausgereiften Prozess der Zitronensäureproduktion ausgeschlossen werden, da es vor Fertigstellung auch bestimmte Standard Operating Procedures (SOPs) geben wird. Diese SOPs sind equipmentspezifisch und können erst nach Installation wirklich erstellt werden (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 20). Zudem hat die PW für Phasen des Hoch- oder Niederfahrens keine eigenen Emissionsgrenzwerte beantragt. Die in den Auflagen festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten daher für die gesamte Betriebsphase (GA-Luft, Sitzung 50).
Auch der SV-Verfahrenstechnik konnte darlegen, dass bereits von der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Art Stellung bezogen worden sei, dass „es wie für alle unsere Produktionsanlagen natürlich vor Fertigstellung von römisch 40 bestimmte Standard Operating Procedures (SOPs) geben wird. Diese SOPs sind natürlich equipmentspezifisch und können natürlich erst nach Installation wirklich erstellt werden.“ Zusammenfassend ergebe sich keine Änderung der ursprünglichen Beurteilung, zumal bekanntlich erst im „Detail Engineering“ ausführungsspezifische Festlegungen getroffen würden, die letztendlich unmittelbaren Eingang in die zu erstellende Betriebsanleitung sowie in die betriebsspezifischen SOPs finden würden (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 23).
2.4.9.20. Des Weiteren wenden die BF 2 – BF 9 ein, dass in der Anlage römisch 40 nicht nur Zitronensäure, sondern auch ein anderes Produkt produziert werde. Die betrieblichen Abwässer würden aus diesen Produktionslinien, die die Projektbasis bilden, in die dortige Abwasserreinigungsanlage gelangen. Die Ergebnisse der Emissionsmessungen in römisch 40 hätten deshalb nicht auf das geplante Vorhaben übertragen werden dürfen.
Dahingehend führte der SV-Verfahrenstechnik überzeugend an, dass zu dieser Thematik bereits von der PW in folgender Weise Stellung bezogen worden sei: „Wie bereits in der vorigen Stellungnahme geäußert, stammen rd. 80 % der Belastung der aeroben Abwasserreinigungsanlage aus der Zitronensäure und daher sind die Messungen als repräsentativ anzusehen.“ Des Weiteren würde die Kläranlage römisch 40 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag mit voller Auslastung in aerober Fahrweise betrieben, womit auch damit eine betriebliche Vergleichbarkeit gegeben sei. Zudem bestätigte der SV-Verfahrenstechnik, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend und daher aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen seien (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 21).
Der SV-Luft, auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des römisch 40 , konnte zudem darlegen, dass die Abluftmessungen an der Kläranlage römisch 40 , für aerobe Belebungsbecken typische, geringe Emissionsraten ergeben hätten. Auch beim gegenständlichen Vorhaben seien aerobe Belebungsbecken geplant, weshalb die Werte vergleichbar seien. Für die Immissionsprognose sei zudem ein Sicherheitsfaktor 2 aufgeschlagen worden. Im Verhältnis zur Gesamtemissionsrate der geplanten Anlage (37,54 MGE/h) würden die Geruchsimmissionen der Kläranlage (0,70 MGE/h) kaum ins Gewicht fallen (GA-Luft, Sitzung 50).
2.4.9.21. Auch die von den BF 3 – BF 9 vorgelegte Stellungnahme des römisch 40 vom 16.07.2019 konnte der SV-Luft nachvollziehbar entkräften.
So führte der SV-Luft zu dem Vorbringen, dass das Klima- und Energiekonzept unvollständig sei, bereits in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen/Einwendungen Folgendes an:
„Betreffend Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen ist darauf zu verweisen, dass im Klima- und Energiekonzept – wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, UVP-G 2000 idgF festgelegt –Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen im Sinne des Klimaschutzes dargestellt sind sowie eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers enthalten ist, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Die Darstellung darüber hinaus gehender Maßnahmen nach dem „Stand der Wissenschaft“, wie in der Stellungnahme von römisch 40 gefordert – ist nicht erforderlich. Betreffend die Treibhausgase CH4 (Methan) und N2O (Distickstoffmonoxid) ist festzuhalten, dass diese zwar im Klima- und Energiekonzept nicht explizit dargestellt sind, die für die Berechnung des Treibhausgasemissionspotentials des eingesetzten Erdgases herangezogenen Emissionsfaktoren der UBA-EMAS Datenbank sich jedoch auf CO2-Äquivalente beziehen und damit auch das Treibhausgaspotential anderer Spurenstoffe beinhaltet.
Als Emissionsquelle von N2O kommt auch die Kläranlage in Frage. Im Verhältnis zum Treibhausgaspotential der Energieerzeugung ist das Treibhausgaspotential der Kläranlage jedoch vernachlässigbar. Nach dem Klimaschutzbericht 2018 (UBA 2019) betragen die THG-Emissionen von Kläranlagen ca. 0,2% der österreichischen Treibhausgasemissionen bei (6% der Gesamtemissionen des Sektors Abfallwirtschaft, der wiederum nur 3,9 % der gesamten THG-Emissionen beträgt). Rund ein Drittel der österreichischen THG-Emissionen entfällt auf den Sektor „Energie und Industrie – Emissionshandel“, die THG-Emissionen der Kläranlagen betragen demnach rd. 0,6% der THG-Emissionen dieses Sektors, was die geringe Größenordnung und Relevanz der Kläranlagenemissionen im Vergleich zu den im Klima- und Energiekonzept berechneten Emissionen des Vorhabens verdeutlicht. Eine ergänzende Berechnung der N2O-Emissionen der Kläranlage ist daher aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.“ (GA-Luft, Sitzung 56 f.)
Ergänzend hielt der SV-Luft in seinem GA-Luft zudem fest, dass im Klimaschutzbericht 2022 der Anteil der Abwasserbehandlung an den nationalen Treibhausgasemissionen mit 0,3% angegeben werde. Im Verhältnis zu den Betriebsemissionen durch Erdgas und elektrische Energie (82.000 t/a) seien die Treibhausgasemissionen durch die Kläranlage daher als vernachlässigbar einzuschätzen. Es sei zudem davon auszugehen, dass durch eine Kläranlage nach dem Stand der Technik auch die N2O-Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden würden (GA-Luft, Sitzung 57).
2.4.9.22. Hinsichtlich des Vorbringens der BF 3 – BF 9 in der Stellungnahme des römisch 40 vom 16.7.2019, dass die Emissionsangabe aus der Kesselanlage sich lediglich auf die Ausweisung der rechtlich festgelegten Schadstoffparameter („Stickoxide, Kohlenmonoxid, Staub“) und die festgelegten Emissionsgrenzwerte beschränke und zudem weitere Schadstoffemissionen wie Schwermetalle (Kupfer, Zink) und Geruch nicht angeführt werden würden, obwohl diese als zusätzliche Verbrennungsluft bzw. als Frischluftzusatz zu den Brennersystemen zugeführt werden würden und die Emissionsangaben hinsichtlich der Kesselanlagen daher als unvollständig zu bezeichnen seien, konnte der SV-Verfahrenstechnik entkräften. Dieser führte im GA-Verfahrenstechnik plausibel an, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend und daher aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen seien. Dies dadurch, da sich gemäß dem Dokument der römisch 40 vom 31.10.2019 (Betreff UVP-Verfahren: Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 der römisch 40 ) das Folgende ergebe:
„[D]urch die Verwendung von mit Geruchsstoffen belasteten Abluftströme als Verbrennungsluft für die erdgasbetriebenen Brenner keine anderen Emissionsstoffe zu erwarten sind, als wenn die Brenner ausschließlich mit Umgebungsluft betrieben werden.
[…]
Dass bei Verwendung der mit Geruchsstoffen belasteten Abluftströme als Verbrennungsluft für die Kesselanlagen eine effiziente Maßnahme zur Reduktion bzw. Vermeidung von Geruchsstoffen gegeben ist, konnte anhand von Messungen am Standort römisch 40 nachgewiesen werden. Messungen der Geruchsstoffkonzentration im Abgas des Kessels mit und ohne Zufuhr von geruchsbelasteter Verbrennungsluft ergaben keine relevanten Unterschiede in den Geruchsstoffkonzentrationen.“
Belegt werde die gemessene Geruchsneutralität nach dem Kessel mit dem Messbericht des römisch 40 vom 16.05.2017 ( römisch 40 [50 t – Kessel] der Fa. römisch 40 - Ermittlung der Geruchstoffkonzentration im Roh- und Reingas, 2017).
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme zusammengefasst vorgebracht, dass die Ausführungen im Kapitel 5.3.1. des Einreichprojekt 2019 (T.01.01.) nicht nachvollziehbar seien und eine ausführliche Beschreibung des Abluftsystems mit entsprechender zeichnerischer Darstellung in den eingereichten Unterlagen fehlen würde.
Der SV-Verfahrenstechnik konnte dahingehend in seinem GA-Verfahrenstechnik aber darlegen, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend und daher aus fachlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und plausibel zu beurteilen seien. Die Abluft mit staubförmigen Emissionen bei Manipulation, Förderung und Verladung würde nämlich Abluftsystemen mit leistungsfähigen Abluftfiltern zugeführt. Von PW-Seite seien einerseits repräsentative technische Daten zur Filterauslegung (unter anderem Filterflächenbelastung, reingasseitige Emissionsbegrenzung, Filterfunktionsüberwachung) und andererseits Ergebnisse aus Referenzmessungen an den Staubfilteranlagen nach Mycel- und Biomassetrocknung aus dem Betrieb in römisch 40 mit Messbericht „Emissionsmessungen - Ermittlung der Staubkonzentration in der gefilterten Abluft der Myzeltrocknung 1 & 3 der Zitronensäureanlage sowie der Schlammtrocknung 3 der Kläranlage der Fa. römisch 40 “ vom 31.08.2020 vorgelegt worden, wobei mit den Messungen Maximalgehalte an Staub in der gereinigten Abluft nach Filter von max. 1,1 mg/Nm³ als Basis für den getroffenen Emissionsansatz ermittelt worden seien.
Betreffend das Vorbringen zur Schwermetall-Thematik werde im Bericht des römisch 40 vom 31.10.2019 (Betreff UVP-Verfahren: Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 der römisch 40 ) unter Absatz 3, auf Seite 2 wie folgt ausgeführt:
„Die den Fermentern mit den Nährlösungen zugesetzten Spurenstoffe, darunter auch Zink und Kupfer, werden in die Biomasse eingebunden und können daher nicht emissionswirksam sein.“
Belegt werde die produktseitige Schwermetall-Einbindung mit den PW-seitig ergänzend am 11.2.2024 vorgelegten Laboranalysen zu Biomasse (Prüfbericht Auftragsnr. römisch 40 zu „ römisch 40 “ der römisch 40 vom 22.4.2016) und Myzelium (Untersuchungsbefund zu Bestellnr.: römisch 40 zu „ römisch 40 “ der römisch 40 vom 16.1.2020).
Die Emissionen aus der Kesselanlage seien vor dem Hintergrund der beantragten Grenzwerte gemäß EG-K 2013 idgF anzusetzen.
Zu den geplanten Low-NOx-Brennern (Fabrikat römisch 40 , Type römisch 40 ) seien PW-seitig technische Daten mit ergänzendem elektronischen Schreiben vom 11.02.2024 bereitgestellt worden, denen zufolge eine Emissionsbegrenzung gemäß Stand der Technik für NOx mit 90 mg/Nm³, für CO mit 50 mg/Nm³ sowie für Staub mit 5 mg/Nm³ gegeben sei.
Die Wirksamkeit der Maßnahme zur Reduktion von Geruchsemmissionen, gewisse geruchsbehaftete Abluftströme als Frischluftzusatz zu dem Brennersystem zuzusetzen, werde mit Messbericht des römisch 40 vom 16.05.2017 (“Messbericht - römisch 40 [50 t – Kessel] der römisch 40 - Ermittlung der Geruchstoffkonzentration im Roh- und Reingas, 2017“) nachgewiesen.
2.4.9.23. Auch das von römisch 40 im Schreiben vom 16.7.2019 aufgeworfene Thema in Bezug auf die erforderlichen Messungen vor Ort konnte der SV-Luft plausibel aufklären.
Zum Thema „Messungen vor Ort“ wurde in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen/Einwendungen vom SV-Luft bereits folgendes ausgeführt:
„Im Untersuchungsraum liegt die Dauerluftmessstelle römisch 40 , für die aktuelle, langjährige Messreihe von Stickoxiden (NOx, NO2) vorliegen. Feinstaub (PM10, PM2.5) wird zwar in römisch 40 nicht gemessen, aber an einer Reihe von amtlichen Luftgütemessstellen in der Region römisch 40 sind Messwerte für PM10, für römisch 40 und römisch 40 auch für PM2.5 vorhanden. Die regionale Immissionssituation ist damit auch für städtische und verkehrsnahe Standorte ( römisch 40 ) sowie für einen Standort in der unmittelbaren Nachbarschaft eines Bergbaubetriebs ( römisch 40 ) sehr gut dokumentiert.
Die um das Jahr 2018 ergänzten Daten zeigen bei Feinstaub PM10 ein ähnliches Bild wie in den Jahren 2012 – 2017. In keinem der betrachteten Jahre traten im Betrachtungsraum Überschreitungen der gesetzlichen Kriterien des IG-L auf. Selbst auf verkehrsnahen, städtischen Standorten ( römisch 40 ) wurden die Grenzwerte eingehalten. Auch bei den temporären Luftgütemessungen in römisch 40 (Messstelle rd. 100 m neben Steinbruch mit Schotteraufbereitungsanlagen) waren keine über die regionale Grundbelastung hinausgehenden Immissionswerte festzustellen. Bei Feinststaub PM2,5 waren im gesamten Betrachtungszeitraum - soweit Vergleichswerte vorlagen - keine Überschreitungen des gesetzlichen Kriteriums des IG-L (JMW 25 µg/m³) festzustellen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Feinstaub-Vorbelastung im Untersuchungsraum höher sein sollte, als an den regionalen Messstellen; sehr wahrscheinlich ist sie deutlich niedriger als in römisch 40 . Ähnliches gilt auch für die anderen Parameter des IG-L, die im UVP-Teilgutachten Luftreinhaltetechnik anhand von regionalen Daten ausführlich behandelt wurden.
Da die Zusatzimmissionen durch das Vorhaben im Bereich von Wohnanrainern die Relevanzschwellen nicht überschreiten, können die Auswirkungen des Vorhabens auch ohne Betrachtung der Vorbelastung beurteilt werden.
Dies ist für Geruch relevant, da hier keine Daten zur Vorbelastung vorliegen, jedoch nur irrelevante Zusatzbelastungen durch das Vorhaben zu erwarten sind.
Meteorologische Daten werden im Untersuchungsraum an der Luftmessstelle römisch 40 gemessen. Die Erhebung meteorologischer Daten an einer eigenen Projektmessstelle ist damit nicht erforderlich. Daran ändern auch die Wasserflächen der Nassbaggerungen, die sich in der Nähe des Projektstandorts befinden, nichts, da diese im Verhältnis zur Wasserfläche der römisch 40 hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Mikroklima vernachlässigbar sind.“ (GA-Luft, Sitzung 57 f.)
Zudem wird auf das bereits oben unter Pkt. römisch II.2.4.9.3. und römisch II.2.4.9.8. Ausgeführte verwiesen.
2.4.9.24. Zum Thema „Vollständigkeit der Beurteilung des Ist-Zustandes“ im Schreiben von römisch 40 vom 16.7.2019 wurde in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen/Einwendungen des SV-Luft bereits folgendes ausgeführt, dem nach Ansicht des SV-Luft auch nichts mehr hinzuzufügen sei (GA-Luft, Sitzung 58 f.):
„Der von römisch 40 vertretenen Meinung, dass „als freigesetzte Schadstoffe zumindest jene zu beschreiben sind, welche in den jeweiligen Rechtsmaterien angeführt sind, die sich auf die zu betrachtenden Schutzgüter beziehen, ist entgegenzuhalten, dass im UVP-G eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt gefordert wird. Schadstoffe, die von einem Vorhaben systembedingt nicht oder nicht in relevanten Mengen emittiert werden, müssen immissionsseitig (Vorbelastung, Zusatzbelastung, Gesamtbelastung) auch nicht betrachtet werden.“
Zum Thema „Vollständigkeit Geruchsemissionen“ im Schreiben von römisch 40 vom 16.7.2019 wurde in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen/Einwendungen vom SV-Luft bereits das Folgende angeführt:
„Hinsichtlich Geruchsemissionen, die nach Meinung von römisch 40 nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass für den Betrieb der Produktionsanlage eine Summe der Emissionsmassenströme für Geruchsstoffe vorgeschrieben wurde, die insgesamt nicht überschritten werden darf, was durch das vorgeschriebene Monitoring zu überprüfen ist.
Für die geplante Kläranlage, die von dieser Begrenzung nicht erfasst ist, wurde von der Projektwerberin anhand von Messungen an der Kläranlage im Werk römisch 40 nachgewiesen, dass die angenommenen Emissionswerte realistisch sind. Der Bericht über die Messungen liegt – entgegen der Darstellung der Einwenderin – dem Fachbericht „Luft und Klima“ des Einreichprojekts (Einlage U.05.01) bei („Messbericht Abschätzung der Geruchsemissionsrate der Hauptklärbecken der römisch 40 “) bei.“
Dazu sei ergänzend zu bemerken, dass im GA-Luft eine Anpassung der Geruchsemissionsgrenzwerte (Bezugnahme auf jede einzelne Quelle) erfolgte, und die Geruchsemissionen der Kläranlage – wenngleich sie nur eine untergeordnete Rolle spielen – in die Begrenzung der Summe der Emissionsmassenströme mit aufgenommen wurde (GA-Luft, Sitzung 59 f.)
2.4.9.25. Zum Thema „Ausbreitungsmodell“ im Schreiben von römisch 40 vom 16.7.2019 wurde in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen/Einwendungen vom SV-Luft bereits folgendes ausgeführt:
„Die den Immissionsberechnungen zugrundeliegenden Emissionsangaben wurden als Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist mittels des vorgeschriebenen Monitoringprogramms zu überprüfen. Bei auflagenkonformem Betrieb kommt es – gemessen an den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit – im Bereich von Wohnanrainern zu keinem relevanten Beitrag zur vorliegenden Immissionsbelastung. Auch bei Gerüchen ist im Bereich von Wohnanrainern keine relevante Zusatzbelastung zu erwarten. Die im Einreichprojekt angegebene Schornsteinhöhen von 25 m sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht daher ausreichend. Zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.
Im UVP-Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ wurden im Rahmen der Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffen in der Bauphase staubmindernden Maßnahmen ergänzt bzw. die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen konkretisiert.“
Ergänzend wurde vom SV-Luft angemerkt, dass die fachspezifischen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Bau- und Betriebsphase aktualisiert und in Abstimmung mit dem SV-Verfahrenstechnik angepasst wurden.
2.4.9.26. Auch vermochten die Ausführungen der BF 2 – BF 9 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zum Fachbereich Luft nicht zu überzeugen. Es handelte sich bei den Ausführungen vielfach um bereits im Verfahren vorgebrachtes und vom SV-Luft mehrfach widerlegtes. Zusätzlich führte der SV-Luft in der mündlichen Verhandlung auch an, dass die gegenständliche Stellungnahme (VHS, Sitzung 48-52) eine Aufzählung von Methoden für Emissions- und Immissionsmessungen von Gerüchen enthalte. Nicht richtig sei dabei allerdings die Feststellung, dass bei Emissionsmessungen eine Messunsicherheit von 1,6 zur berücksichtigen sei, d.h. der Messwert bei einem Emissionsgrenzwert von 500 GE/m³ nicht mehr als 313 GE/m³ betragen dürfte. In der von den BF zitierten TA-Luft werde in Kap. 5.3.2.4 „Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse“ ausgeführt, dass „die in einem Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Ergebnis einer Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit die Emissionsbegrenzung übersteigt.“ Richtig sei daher, dass die Messunsicherheit nicht vom Grenzwert abzuziehen sei, sondern vom Messwert. Die von den BF in Kap. 3.2 genannten Immissionswerte nach TA-Luft zur Vermeidung erheblicher Geruchsbelästigungen seien mit den Richtwerten der GIRL identisch und seien in seinem Gutachten auch berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der von der BF 2 vorgelegten Stellungnahme von römisch 40 konnte der SV-Luft ausführlich darlegen, warum den Ausführungen von römisch 40 nicht zu folgen war. So führte der SV-Luft zur Kritik, dass die Aussagen zu Beziehungen zwischen Emission und Immission im gesamten Verfahren mit einer Blackbox von Softwarepaketen getätigt werden würden, ohne, dass eine Prüfungsmöglichkeit der gewählten Eingangsdaten ermöglicht werde, an, dass die verwendeten Ausbreitungsmodelle und die Herkunft der für die Ausbreitungsrechnung verwendeten Daten von meteorologischen Daten in der UVE offengelegt worden seien und mittels AUSTAL unter Verwendung der Daten der Luftgüteabteilung der römisch 40 Landesregierung bzw. der römisch 40 nachvollziehbar seien. Da die Messstelle römisch 40 an der römisch 40 liege, seien die meteorologischen Daten für das römisch 40 repräsentativ und die Bedingungen an der römisch 40 ausreichend erfasst. Durch die Lage an der römisch 40 sei die Umgebung der geplanten Anlage sehr gut durchlüftet, so dass relevante Anreicherungen von Schadstoffen bei Inversionswetterlagen (wie z.B. in inneralpinen Tälern) nicht zu erwarten seien. (VHS, Sitzung 70)
Hinsichtlich der Kritik, dass die im Gutachten und im Hinblick auf die Kriterien der GIRL, der in der Nähe des Vorhabens liegende Radweg und das Natura 2000 Gebiet nicht berücksichtigt worden seien, konnte der SV-Luft darlegen, dass die Immissionswerte der GIRL nur für Gebiete anzuwenden seien, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten würden. Der Radweg und das Natura 2000 Gebiet seien aber als Bereiche einzustufen, in denen sich Personen nur vorübergehend aufhalten (VHS, Sitzung 70) (siehe zudem Pkt. römisch II.3.11.1.4.).
Hinsichtlich des nochmaligen Verbringens, dass die Beurteilungswerte für Aspergillus Kontaminationen in Kolonien bildenden Einheiten (KBE/m3) angegeben werden würden und es bekannt sei, dass diese Spezies Mutationen erzeugen könne und Mycel in der Lage sei, die Grundlage für weiteres Wachstum zu schaffen, führte der SV-Luft abermals nachvollziehbar an, dass die Emissionen von Bioaerosolen mit dem natürlichen Hintergrundwert begrenzt seien. Es sei daher mit keiner vorhabenbedingten Zusatzbelastung zu rechnen (VHS, Sitzung 70).
Hinsichtlich der Kritik an den Grenzwerten der Bescheidauflagen konnte der SV-Luft darlegen, dass die Emissionsrechenwerte aus der UVE stammen würden und diese die Grundlage für die Immissionsausbreitungsrechnung und die Auswirkungsbeurteilung darstellen würden. Sie seien daher als Grenzwerte vorgeschrieben worden (VHS, Sitzung 71).
Zudem führte der SV-Luft in der mündlichen Verhandlung auch an, dass der Hinweis auf ein Gutachten in einer Strafsache einer Lederfabrik bezüglich Bioaerosole keine neuen Erkenntnisse für das gegenständliche Vorhaben bringe.
2.4.9.27. Dass, wie unter Pkt. römisch II.1.4.9.2. festgestellt, die Auflagen „I.6.15.1.“, „I.6.15.3.“, „I.6.15.5.“, „I.6.15.6.“, „I.6.15.9.“ und „I.6.15.12“ nicht ausreichend waren, ergibt sich aus dem GA-Luft Sitzung 37 ff.) sowie der mündlichen Verhandlung (insbesondere VHS, Sitzung 69 ff.).
Die weitere Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.9.2. ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des SV-Luft in der mündlichen Verhandlung, wo er den Ablauf der Geruchsbegehung und die dahingehende Problematik aufzeigte.
So führte er nachvollziehbar an, dass es im konkreten Fall nicht um eine Abgrenzung zwischen Belästigungen und erheblichen Belästigungen gehe, sondern um eine Abgrenzung von nicht relevanten zu relevanten Geruchsstundenhäufigkeiten. In der UVE würden relevante Geruchsstundenhäufigkeiten prognostiziert, was bedeute, dass für Bereiche in denen sich Menschen nicht bloß vorübergehend aufhalten, maximal 2% der Jahresgeruchsstunden Gerüche wahrnehmbar sein dürften. Dies stelle hohe Anforderungen an die Sicherheit der Geruchswahrnehmung während der Geruchsbegehungen. Bereits eine einzige Falscheinschätzung eines Geruchsprüfers würde bewirken, dass die Prognose der irrelevanten Geruchsbelastungen in Frage gestellt werden würde. Zudem wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Geruchsimmissions-RL für Geruchserhebungen festlegt, dass nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen registriert werden dürften. Konkret dürften daher nur solche Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar gegenüber Gerüchen aus dem KFZ-Verkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem seien, registriert werden. Da die Geruchsimmissionen aus der gegenständlichen Anlage landwirtschaftlichen Gerüchen ähneln würden, sei hier die Gefahr einer Falscheinstufung von Gerüchen im Rahmen einer Geruchsbegehung hoch. Daher würden die vorgeschriebenen Emissionsmessungen für zielführender erachtet werden, als Erhebungen der Geruchsimmissionen.
2.4.9.28. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.9.3. ergibt sich aus dem Gutachten vom Februar 2024 um Fachgebiet Humanmedizin (in der Folge: GA-Humanmedizin). Dort führt der SV-Humanmedizin im Detail begründet an, warum es durch Luftschadstoffe Sitzung 17 f.), Geruch Sitzung 18 ff.) sowie Mikrobiologie, luftgetragene Keime und Bioaerosole Sitzung 22 ff.) zu keinen nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt. Dabei geht der SV-Humanmedizin auch explizit auf die von der BF 2 aufgeworfenen Fragen, nämlich, dass eine explizite Angabe über die Umweltbelastung für rund 200.000 Benutzer des Radweges pro Jahr nicht ausgewiesen sei und wie die Grenzwertfestlegung im Falle einer Sensibilisierung der Betroffenen unter Berücksichtigung psychologischer medizinischer Kenntnisse zu beurteilen sei, ein und führte dazu das Folgende aus: „Zu einer vorübergehenden Geruchswahrnehmung, wie sie beispielsweise beim Passieren von Anlagen auf Radwegen nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht grundsätzlich auszuschießen ist, ergibt sich, dass – insbesondere wenn Immissionskriterien, die auf einen Daueraufenthalt von Anwohner:innen abgestimmt sind und eingehalten werden, - zu keinen gesundheitlich nachteiligen Wirkungen, insbesondere zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird.“ (GA-Humanmedizin, Sitzung 25)
Bestätigt wird dies zudem auch durch das Ergänzungsgutachten des SV-Humanmedizin, welches dieser in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat (VHS, Sitzung 16 ff.).
Letztlich ist anzuführen, dass auch die ÖNORM EN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie) hinsichtlich der Geruchsstoffkonzentrationsbestimmung herangezogen wurde. Dies ergibt sich aus dem Messbericht „Abschätzung der Geruchsemissionsrate der Hauptklärbecken der Fa. römisch 40 “ (05-01_Rev-A_FB_Luft_Klima, Sitzung 131 ff).
2.4.9.29. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 :
Hinsichtlich der Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.9.4. wird auf die Beweiswürdigung zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.2.3. verwiesen.
Dass die Ausbreitungsrechnung GIRL ab einer Entfernung von rund 1,5 km in der Hauptwindrichtung nur mehr irrelevante Geruchsimmissionen ergibt und das Stadtgebiet von römisch 40 rund 4 km von der geplanten Anlage entfernt liegt, ergibt sich aus dem Gutachten des SV-Luft vom 19.02.2024 Sitzung 49).
2.4.9.30. SV-Luft:
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.9.5.1. ergibt sich aus der Stellungnahme des SV-Luft vom 8.11.2023 (OZ 71) sowie durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Bescheid, Sitzung 12).
Die Feststellung unter Pkt.II.1.4.9.5.2. ergibt sich aus der Stellungnahme des SV-Luft vom 8.11.2023 (OZ 71).
Die Feststellungen unter Pkt.II.1.4.9.5.3. ergeben sich aus der Stellungnahme des SV-Luft vom 8.11.2023 (OZ 71) sowie aus der Einsicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
Die Feststellung unter Pkt.II.1.4.9.5.4. ergibt sich aus der Stellungnahme des SV-Luft vom 8.11.2023 (OZ 71) sowie seinem dieser Stellungnahme beigelegten Lebenslauf.
Die Feststellung unter Pkt.II.1.4.9.5.5. ergibt sich aus der Stellungnahme des SV-Luft vom 8.11.2023 (OZ 71) und der Einsicht in das Behördenverfahren (insbesondere „Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen“, Sitzung 21 bis 26).
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.9.5.6. ergibt sich aus der Einsicht in die Gutachten des SV-Luft.
2.4.10. Licht:
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.10. ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des SV-Licht in seinem Gutachten vom 3.1.2024 (in der Folge: GA-Licht). Darin ist der SV-Licht auf alle Beschwerdepunkte explizit eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, warum diese Bedenken nicht gerechtfertigt sind.
Auch in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 63) wurde dieser Umstand vom SV-Licht nochmals bestätigt und von diesem dargelegt, dass die im GA-Licht vorgeschlagene Auflage nicht notwendig sei, da die in dem Auflagenvorschlag zitierten 10 Straßenleuchten an der südwestlichen Zufahrtstraße nicht zur Ausführung kämen. Die PW führten nämlich in Ihrer Stellungnahem vom 29.2.2024 Folgendes an: „Hiermit wird präzisiert, dass für die Verlängerung der Gemeindestraße (= die in den Gutachten zum Fachgebiet Lichtimmissionen und zum Fachgebiet Naturschutz angesprochene „süd-westliche Zufahrtsstraße“) überhaupt keine Straßenbeleuchtung ausgeführt werden soll. Nach den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Verkehrstechnik vom 23.02.2024 ist die Ausführung einer Straßenbeleuchtung für die verlängerte [Gemeindestraße] verkehrstechnisch und rechtlich nicht erforderlich. Mit dem Entfall der Straßenbeleuchtung für die verlängerte Gemeindestraße erübrigt sich die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage wie von den Sachverständigen für Lichtimmissionen und Naturschutz in ihren Gutachten vom 20.02.2024 und vom 21.02.2024 vorgeschlagen.“
Die Feststellung, dass dies aus Verkehrstechnischer Sicht kein Problem darstellt, ergibt sich aus der Aussage des SV-Verkehrstechnik in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 63).
2.4.11. Schall:
Die Feststellungen zu Pkt. römisch II.1.4.11.1. ergeben sich aus dem Gutachten (Teilgutachten 13 Lärmschutztechnik) des SV-Schall Sitzung 40 ff.) und dem Gutachten des SV-Schall vom Februar 2024 (in der Folge: GA-Schall), wo dieser Folgendes angeführt hat: „Die bisherigen gutachterlichen Ausführungen im TGA 13 „Lärmschutztechnik“ vom Oktober 2019 sind nicht zu revidieren oder zu ergänzen. Alle bisher getroffenen Aussagen des SV werden vollinhaltlich aufrechterhalten.“ (GA-Schall, Sitzung 3)
Zudem wurde vom SV-Schall auch nachvollziehbar angeführt, dass die schalltechnische Beurteilung so streng durchgeführt worden sei, wie dies der derzeitige Stand der Technik erlaube (GA-Schall, Sitzung 12).
Zudem konnte der SV-Schall im GA-Schall und in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass die Einwände der BF nicht berechtigt seien. So führte dieser hinsichtlich einer durchgehenden Belastung am Wochenende und in den Nachtstunden an, dass die betriebskausalen Gesamtimmissionen bei allen BF um mehr als 10 dB niedriger als die nachts und am Wochenende gemessenen LA,eq-Werte der Bestandssituation und diese daher schall-technisch irrelevant seien (GA-Schall, Sitzung 12).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass andauernd eine Zu- und Abfahrt durch Lkw’s vorliegen würde, führte der SV-Schall an, dass die verkehrsbedingten, betriebskausalen Immissionen bei allen BF deutlich niedriger als die gemessenen LA,95-Werte und daher als schalltechnisch unkritisch zu bewerten seien (GA-Schall, Sitzung 12).
Bezüglich der vorgebrachten Vergleiche zum Werk in römisch 40 führte der SV-Schall nachvollziehbar aus, dass aus fachlicher Sicht eine vergleichende Betrachtung des Werkes römisch 40 mit dem gegenständlichen Vorhaben fachlich nur dann zulässig sei, wenn auch tatsächlich vergleichbare Rahmenbedingungen vorliegen würden. Dies sei gegenständlich in diesem Fachbereich nicht der Fall, weshalb dieses Vorbringen fachlich nicht nachvollzogen werden könne (GA-Schall, Sitzung 12).
Hinsichtlich der behaupteten wirtschaftliche Verluste des Gasthauses römisch 40 aufgrund massiver Lärmbelästigung der Gäste führte der SV-Schall nachvollziehbar aus, dass am IP1 (MP1) römisch 40 der Planungswert Lr,PW durch die spezifische Schallimmission Lr,spez um mehr als 10 dB unterschritten werde. Der Planungstechnische Grundsatz sei daher deutlich erfüllt (GA-Schall, Sitzung 12).
Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Beweiswürdigung zur Beschwerdelegitimation der BF 3 BIS BF 9 unter Pkt. römisch II.2.3. verwiesen.
Hinsichtlich der Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.11.2. wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.12. Naturschutz:
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.12.1. ergibt sich aus dem Gutachten des SV-Naturschutz vom 21.2.2024 (in der Folge: GA-Naturschutz) (insbesondere Sitzung 18 ff.), wo der SV-Naturschutz die Bedenken der BF aufgegriffen und diesen zugestimmt hat („Ich stimme den Beschwerdeführerinnen darin zu, dass die bisherige Maßnahme keine ausreichende Wirkung für den Kiebitz hatte. Die geänderte Auflage ist jedoch in wesentlichen Punkten verbessert, berücksichtigt bisher nicht berücksichtigte Habitatfaktoren, stützt sich auf praktische Erfahrungen mit der Förderung des Kiebitzes in Ackerbaugebieten im österreichischen Alpenvorland und entspricht daher dem Stand des Wissens. Da die Maßnahme am gegenständlichen Standort bisher nicht in dieser Form umgesetzt wurde, liegen noch keine Ergebnisse dazu vor. In Ermangelung solcher Daten gebe ich die fachlich begründete gutachterliche Prognose ab, dass die modifizierte Auflage eine ausreichende Wirkung erzielen wird. Darunter verstehe ich, dass die Maßnahmenfläche regelmäßig als Brut- und Aufzuchtsbereich für mehrere Kiebitzpaare dienen wird. Schon allein durch das qualitativ weitaus bessere Aufzuchtshabitat (Brache), das regelmäßige erfolgreiche Bruten gewährleistet, übersteigt der Gewinn für den lokalen Bestand des Kiebitzes den vorhabensbedingten Verlust.“) und aufgrund dessen Auflagen geändert bzw. ergänzende Auflagen vorgeschlagen hat, welche im Spruch vorgeschrieben worden sind, sowie seinen ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in welcher der SV-Naturschutz nochmals auf die einzelnen Einwendungen, insbesondere auch auf die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 4.3.2024, ausführlich eingegangen ist (VHS, Sitzung 73 ff. und Beilage 7 zur VHS).
So führte er hinsichtlich des Einwandes, dass in dem betroffenen Naturraum ein geeigneter Standort für eine solche gleich große Fläche des Biotoptyps Silberpappelauwald nicht vorliegen könne, an, dass ein Standort für die Neubegründung eines Silberpappelauwaldes einen hohen (periodisch schwankenden) Grundwasserspiegel bzw. eine Nähe zu einem Oberflächengewässer aufweisen müsse, um geeignet zu sein. Dass diese Voraussetzungen im Naturraum an anderer Stelle nicht vorliegen können, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Zur Bestätigung wurden vom SV-Naturschutz zudem mit einer Abbildung Standorte veranschaulicht, die mit dem Standort des gerodeten Silberpappelauwaldes vergleichbar und daher geeignet seien.
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.12.2. ergibt sich aus dem Gutachten (Teilgutachten 19 Naturschutz/Ornithologie) des im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen römisch 40 Sitzung 36 ff.) und dem GA-Naturschutz sowie den ausführlichen Angaben des SV-Naturschutz in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 73 ff. und Beilage 7 zur VHS).
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.12.3. ergeben sich aus dem GA-Naturschutz des SV-Naturschutz und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 73 ff. und Beilage 7 zur VHS) sowie der Einsicht in das Aufforderungsschreiben INFR(2022)2056 der Europäischen Kommission, dem Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077, den Natura 2000 Viewer der Europäischen Kommission und der Schattenliste des Umweltdachverbandes (https://www.umweltdachverband.at/assets/Umweltdachverband/Publikationen/Eigene-Publikationen/UWD-Natura2000-Schattenliste-2012-Web.pdf).
Anzumerken ist, dass auch der von den BF herangezogene römisch 40 im Hinblick auf die Ausführungen des SV-Naturschutz in der mündlichen Verhandlung, zur Frage, ob gegenständlich ein „faktisches FFH-Schutzgebiet“ betroffen sei, angab, „dass seine [Anmerkung des Gerichtes: gemeint ist der SV-Naturschutz] tatsächlichen, als auch rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen richtig sind.“ (VHS, Sitzung 74)
2.4.13. Gewässer- und Fischökologie:
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.13. ergeben sich aus dem Gutachten (Teilgutachten 7 Fischökologie und Teilgutachten 10 Gewässerökologie) der SV-Gewässer und der Tatsache, dass die SV-Gewässer in ihrem (Ergänzungs-) Gutachten vom 16.2.2024 (in der Folge: GA-Gewässer) und in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 15 und Beilage 4 zur VHS) alle Beschwerdepunkte der BF detailliert und stimmig widerlegen konnte.
So führte die SV-Gewässer hinsichtlich der Bedenken der BF3 – BF 9 folgendes nachvollziehbar aus: „Die Aussage, dass Sulfat ab einer Konzentration von 25 mg/l fischschädigend ist, ist nach dem Stand des Wissens unbegründet. Die Literatur geht von einer toxischen Wirkung des Sulfats auf Organismen erst ab deutlich höheren Konzentrationen aus (siehe dazu auch Beantwortung Beweisthemen B13). Indirekte Wirkungen auf die Gewässerökologie können bei höheren Konzentrationen von Sulfat jedoch Stoffumsatz und Nährstoffhaushalt betreffen.
Dies ist bei den gemäß Immissionsprognose erwartbaren Konzentrationen jedoch nicht anzunehmen. Eine Verschlechterung liegt nicht vor.
[…]
Der Richtwert der maximalen Wassertemperatur von 26° Celsius bezieht sich nicht auf die Emission, sondern ist für den Flusstyp der römisch 40 durch die Qualitätszielverordnung Ökologie OG festgelegt und gilt immissionsseitig an der Grenze des Einmischungsbereichs.
Die seitens der Projektwerberin vorgelegte Modellierung lässt erwarten, dass dieser Wert eingehalten werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen mit der bescheidgemäßen Kühlwassereinleitung der römisch 40 von bis zu 183 l/s ( römisch 40 ). Der Nachweis wurde durch „Ergänzende Berechnung der Nieder‐ und Mittelwasserszenarien im hydraulischen 2D‐Modell unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen Einleitung von maximal 183 l/s thermisch belasteter Wässer gemäß WR‐Bescheid“ (Gruppe Wasser 2019) im Zuge der Auskunft des Projektwerbers gem. Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 vom 19.12.2019 vorgelegt. Ein entsprechendes Monitoring ist vorgesehen (Einreichunterlagen Einlagen U.09.03- Rev-A-Fachbericht Gewässerökologie (Wimmer 2019) und U.09.02, Fachbericht Oberflächengewässer (Gruppe Wasser 2019), Bescheid römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Auflagen Gewässerökologie römisch eins.6.9.9 - 14).
Es entspricht dem Stand der Technik das Temperaturmodell auch zur Abschätzung der Durchmischungsverhältnisse der stofflichen Komponenten heranzuziehen. Ausbreitung und Konzentration der Immissionsparameter wurden durch die römisch 40 (Kreuzinger & Valkova in Wimmer 2019, Einlage U.09.03- Rev-A-Fachbericht Gewässerökologie) berechnet, wobei sich für alle Emissionsparameter vertretbare Aufstockungen der Immission bereits innerhalb einer 100 m – Zone in der Fahne unterhalb der Einleitung ergeben. Die Vorverdünnung des BARA-Ablaufes im Auslaufbauwerk durch die Kühlwasserbeileitung wurde in diesen Berechnungen ausgeklammert. Es ist davon auszugehen, dass gegenüber den rechnerisch ermittelten Werten eine noch raschere Einmischung und Verminderung der Immissionskonzentrationen erfolgen wird. Eine Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes ist daraus nicht abzuleiten.
[…]
Die Kühlwassermenge beträgt weniger als ein Promille der Mittelwasserführung der römisch 40 . Der Einfluss auf die Nahrungskette des Fließgewässerökosystems ist vernachlässigbar gering. Die genannten, im Umfeld der geplanten Einleitung vorkommenden, Fischarten Huchen, Schrätzer und Zingel ernähren sich nicht von Plankton.
[…]
Das Teilgutachten Fischökologie ( römisch 40 2019) bezieht die Fischarten des Standarddatenbogens sowie die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Vorkommen und Erhaltungszustand der einzelnen geschützten Arten im Natura 2000 Gebiet römisch 40 mit ein.
[…]
Aufgrund der Kleinräumigkeit und Geringfügigkeit der prognostizierten Auswirkungen der geplanten Einleitungen einerseits und der Lage im zentralen Stauraum des KW römisch 40 andererseits ist keine erhebliche Beeinträchtigung eines aquatischen Schutzgutes des Natura 2000 Gebietes römisch 40 zu erwarten. Insbesondere sind keine zum Erhalt der Populationen der vorkommenden geschützten Arten erforderlichen Schlüsselhabitate von Auswirkungen des Vorhabens betroffen.“ (GA-Gewässer, Sitzung 9 ff.)
Auch das Vorbringen von römisch 40 konnte die SV-Gewässer durch die folgende Aussage wiederlegen: „Wie von römisch 40 angeführt, ist in Österreich keine immissionsseitige Begrenzung des Parameters Sulfat in Oberflächengewässern festgelegt. Auch eine EU-weite Regelung existiert nicht. Deutsche Verordnungen repräsentieren nicht den Stand der Technik in Österreich, auf den sich die Teilgutachten Gewässerökologie und Fischökologie beziehen. Den Teilgutachten wurden die einschlägigen österreichischen Verordnungen – Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer und Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – zugrunde gelegt.
Würde zur fachlichen Beurteilung der Immissionskonzentration von Sulfat in der römisch 40 die deutsche Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) herangezogen, erfolgte die Einstufung auf Basis der in Anlage 7 (zu Paragraph 5, Absatz 4 Satz 2) dieser Verordnung in den guten ökologischen Zustand. Die unter Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten genannten flusstypspezifischen oberen Schwellenwerte des sehr guten Zustands bzw. des höchsten ökologischen Potentials für Sulfat beruhen auf dem 90-Perzentil der Jahresmessreihe, welches an den römisch 40 aktuell zwischen 30,5 mg/l und 31,03 mg/l Sulfat liegt vergleiche ergänzter Befund). Die in der deutschen Oberflächengewässerverordnung für den sehr guten Zustand bzw. das höchste Potential festgelegte Grenze von 25 mg/l Sulfat (90-Perzentil) wird in der österreichischen römisch 40 im Ist-Zustand bereits überschritten, der ökologische Zustand wäre somit anhand der Sulfatkonzentration bei Anwendung der deutschen Umweltqualitätsnorm mit gut zu bewerten.
Die durch die römisch 40 (Kreuzinger & Valkova in Wimmer 2019) berechnete Aufstockung führt auch in der lokalen Durchmischungszone nicht zu einer Überschreitung des in der deutschen Oberflächengewässerverordnung genannten Orientierungswertes für den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential der römisch 40 (220 mg/l).
Betreffend die berechnete Erhöhung der Sulfatkonzentration ist demnach auf Basis der in Deutschland geltenden Umweltqualitätsnormen, entgegen der Darstellung der Stellungnahme römisch 40 , eine Verschlechterung nicht einmal in der lokalen Durchmischungszone abzuleiten.
[…]
Für Sulfat wurde im LAWA-Projekt O3.12 die Sicherheit der statistischen Herleitung aufgrund unzureichender Datengrundlagen nur als mäßig eingestuft und damit im Vergleich zu Chlorid, dem anderen untersuchten Salz-Parameter, als deutlich schlechter eingestuft. Der Stand des Wissens wurde seit Veröffentlichung der Studie 2012 in einem Folgeprojekt aktualisiert und erweitert (Halle & Müller 2015). Dieses Projekt hatte zum Ziel, für den Parameter Sulfat die im LAWA-Projekt O3.12 entwickelten Auswertungsverfahren auf einer noch einmal erweiterten Datenbasis anzuwenden, um dadurch hinreichend belastbare, gewässertypgruppenspezifische Orientierungswertvorschläge ableiten zu können. Als einen wesentlichen Erkenntnisgewinn werten die Autoren, dass die Optima der Gewässerorganismen in silikatischen Gewässertypen überwiegend bei deutlich niedrigeren Sulfatkonzentrationen als in karbonatischen Gewässertypen liegen. Dies untermauert die aus toxikologischen Untersuchungen abgeleitete Hypothese, dass eine höhere Wasserhärte eine größere Toleranz gegenüber erhöhten Sulfatkonzentrationen bei den meisten aquatischen Organismen bewirkt.
In einem gut abgepufferten karbonatreichen Gewässer wie der römisch 40 (150 – 220 mg/l CaCO3) wäre demnach mit einer toxikologisch nachweisbaren Wirkung auf Regenbogenforelleneier nach Kennedy (2011), zit. in Meays & Nordin (2013), erst ab ca. 400 mg/l Sulfat zu rechnen.
Generell zeigt die Qualitätskomponente Makrozoobenthos nach Halle & Müller (2015) bei allen Analysen in der Regel am häufigsten signifikante Zusammenhänge – bei meist deutlich höheren Fallzahlen. Die Aussagefähigkeit der Komponenten Fische und Diatomeen erscheint daher deutlich geringer. In Relation der abgeleiteten Größenordnungen zu den Ergebnissen des LAWA- Projekts O3.12 zeigt sich, dass die Vergrößerung der Datenbasis nicht nur zu einer merklich verbesserten statistischen Absicherung, sondern auch zu Verschiebungen der Werte für die karbonatischen Gewässertypen selbst geführt hat. Während die abgeleiteten Orientierungswertvorschläge für die silikatischen Gewässertypgruppen weitgehend unverändert blieben (50 bis 75 mg/l Sulfat), haben sich viele der Werte für die karbonatischen Gewässertypen relativ deutlich erhöht. Sie liegen nun zwischen ca. 110 und 230 mg/l Sulfat an der Klassengrenze gut zu mäßig, wohingegen das Spektrum bei diesen Gewässertypen im Vorgängerprojekt noch von ca. 70 bis 190 mg/l Sulfat reichte. Für die Klassengrenzen sehr gut zu gut werden von Halle & Müller 2015 flusstypbezogene Schwellenwerte zwischen 73 und 134 mg/l anhand der Makrozoobenthosdaten abgeleitet. Die in der Studie 2012 angeführten Werte von 40 mg/l bzw. 44 mg/l Sulfat als obere Schwellenwerte der Zustandsklasse 1 müssen daher als überholt gelten, da keine flusstypspezifische Differenzierung insbesondere hinsichtlich des Karbonatgehaltes erfolgt ist.
Diese Ergebnisse flossen in die harmonisierten Orientierungswertvorschläge des LAWA-Expertenkreises Biologie Fließgewässer (2014) ein, welcher für den Flusstyp 10 220 mg/l als Jahresmittel angibt (Halle & Müller 2015).
Die von römisch 40 angeführte Studie und das Folgeprojekt bildeten die wissenschaftliche Basis zur Ausweisung der Schwellen- bzw. Orientierungswerte der deutschen Gewässerschutzverordnung von 2016, die den vorgeschlagenen Orientierungswert für den guten ökologischen Zustand in der Höhe übernommen hat. Dieser Wert wird bereits in der lokalen Durchmischungszone sicher eingehalten. Eine „signifikante Erhöhung“ von Sulfat im Sinne des Zitats ist zufolge der geplanten Einleitung nicht gegeben.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Makrozoobenthos und der Fischbiozönose des Natura 2000 Gebietes zufolge der geplanten Einleitung von Sulfat ist nach dem Stand des Wissens auszuschließen.
[…]
Aufgrund der geringfügigen Zunahme der Sulfatkonzentration in einem sehr lokal begrenzten Bereich ist es weder wahrscheinlich, dass die Einleitung von Sulfat dem Erreichen der Erhaltungsziele bezüglich der Fische des Natura 2000 Gebietes entgegensteht, noch steht diese Einleitung dem Erreichen eines guten ökologischen Potentials entgegen.
Die Erwärmung des römisch 40 wassers darf maximal 10° betragen und ist ab einer Temperatur im Zulauf größer 20° mit maximal 30° gedeckelt. Die beantragte Kühlwassermenge beträgt weniger als ein Promille des Mittelwasserdurchflusses der römisch 40 . Ein Einfluss auf den Fischbestand ist daher vernachlässigbar gering.
Die Ursachen für das Verfehlen des Zielzustandes des Wasserkörpers römisch 40 der römisch 40 liegen, wie bereits in den Teilgutachten Fischökologie und Gewässerökologie unter Bezugnahme auf den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dargelegt, vielmehr in der hydromorphologischen Beeinträchtigung, dem Fehlen von Schlüsselhabitaten oder mangelnder Erreichbarkeit derselben. Entsprechende Verbesserungsmaßnahmen sind gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehen oder auch in Umsetzung. Der Standort der geplanten Einleitung liegt im zentralen Stau und nicht im Maßnahmengebiet dieser Verbesserungsmaßnahmen. […] Die geplante Einleitung von Sulfat steht dem Erreichen der Erhaltungsziele der geschützten Fischarten im Natura 2000 Gebiet römisch 40 nicht entgegen. Eine Verschlechterung wäre auch bei Anwendung der deutschen Oberflächengewässerverordnung nicht gegeben. Aufgrund des Chemismus des römisch 40 (karbonatreich) ist eine Schädigung von Fischen durch die Aufstockung von Sulfat selbst in der lokalen Durchmischungszone auszuschließen. […] römisch 40 beruft sich auf die Stellungnahme römisch 40 zu den Einreichunterlagen, der behauptet, die Emissionsangaben der BARA wären unvollständig. Die Überprüfung erfolgt durch den Sachverständigen für Verfahrenstechnik. Aufgrund der Beurteilung der Emissionsangaben durch den Sachverständigen für Verfahrenstechnik als vollständig und plausibel ist keine Ergänzung des vorliegenden Teilgutachtens Gewässerökologie erforderlich.
Im Fachbericht Oberflächenwasser (Einlage U.09.02) Revision A vom Mai 2019 findet sich das Zitat: “HEC-RAS River Analysis System, Version 5.0, February 2016, US Army Corps of Engineering, Hydrologic Engineering“. Projektseitig ist vorgesehen die gereinigten Abwässer der Kläranlage gemeinsam mit dem anfallenden Kühlwasser einzuleiten, woraus eine Vordurchmischung des stofflich belasteten Abwassers resultiert. Das für die Temperaturausbreitung entwickelte Modell ist auch auf die Ausbreitung der stofflichen Emissionen im Oberflächengewässer übertragbar. Die daraus resultierenden Immissionskonzentrationen werden für unterschiedliche Wasserführungen der römisch 40 sowie die Einmischungsfahne in Einlage U.09.03 Rev. A - Fachbericht Gewässerökologie der Einreichunterlagen (Kreuzinger & Valkova in Wimmer et al. 2019) dargestellt“ (GA SV-Gewässer, Sitzung 11 ff.)
Auch die Beschwerdevorbringen der BF2 hinsichtlich dem Parameter Sulfat vermochten nicht zu überzeugen, da die SV-Gewässer Folgendes anführte: „Die Angabe von 3000 mg/l Sulfat entstammt dem Konsensantrag der Projektwerberin und wird im Teilgutachten Gewässerökologie aus den Einreichunterlagen zitiert. Der Konsensantrag bezieht sich auf die Emission (Konzentration im Abwasser). Aus gewässerökologischer Sicht wird die Immission betrachtet. Betreffend die Immission in Oberflächengewässern ist der Stand der Technik durch die Qualitätszielverordnungen Ökologie und Chemie Oberflächengewässer geregelt. Grenz- oder Richtwerte für Sulfat sind darin nicht festgelegt. […] Die Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung von Baunormen obliegt nicht der Gutachterin für Gewässerökologie. Es wird jedoch angemerkt, dass infolge der Verdünnung mit dem römisch 40 die Immissionskonzentration von Sulfat in der Fahne (Teildurchmischung) von im Mittel 25 mg/l (Vorbelastung) auf maximal 44,9 mg/l ansteigen wird. Nach Volldurchmischung ist auch im Niederwasserfall (MJNQt) nur ein geringer Anstieg der Sulfatkonzentration um 0,4 mg/l zu erwarten. Dies ist der seitens der Projektwerberin vorgelegten und im Teilgutachten Gewässerökologie zitierten Immissionsprognose zu entnehmen. Eine Gefahr für die aquatische Tier- und Pflanzenwelt kann daraus nicht abgeleitet werden.
[…]
Eine immissionsseitige Regelung der Sulfat-Konzentration ist aus gewässerökologischer Sicht nicht erforderlich.
[…]
Die Vorschreibung von Messungen der CaCO3–Konzentration im Rahmen des immissionschemischen Monitorings ist erforderlich, da die Umweltqualitätsnormen der Parameter Kupfer und Zink in Abhängigkeit von der CaCO3-Konzentration festgelegt sind (QZV Chemie OG). Einschlägige Immissionsmessungen erfolgen seit Jahren im Rahmen der amtlichen Gewässerzustandsüberwachung. Die Messmethoden wurden durch die gemäß Auflage 10.7 anzuwendende Methodenverordnung Wasser (MVW) vorgeschrieben.
[…]
Die Messungen können, wenn im Akkreditierungsumfang enthalten, auch im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden.“ (GA-Gewässer, Sitzung 19 ff.)
Zudem führte auch der SV-Verfahrenstechnik aus, dass gemäß Anlage 1 aus AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung Bundesgesetzblatt Nr. 1080 aus 1994, idgF für den Parameter Sulfat unter vorausgesetzter Einleitung in ein Fließgewässer (Direkteinleitung) kein Emissionsgrenzwert vorzuschreiben sei.
Der vorgebrachte Grenzwert von 200 mg/l gelte für die Einleitung in eine „öffentliche Kanalisation“ unter Definition in der AAEV §1 Absatz 3, Ziffer 15, („Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.“)
Es sei aus fachlicher Sicht keine gesonderte Vorschreibung eines Sulfatgrenzwertes erforderlich. Zudem sei auch die Anwendung der referenzierten Beton-Norm (ÖNORM EN 206: 2021 Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität) nur im Falle von Einleitung in eine öffentliche Kanalisation relevant. Daher sei keine projektgegenständliche Relevanz gegeben.
Auch die Stellungnahme der BF3 – BF 9 vom 4.3.2024, wo diese im Wesentlichen kritisieren, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung fehle sowie das eine falschen Vorgehensweise bei der Berechnung des Oberflächengewässers gewählt wurde, konnte die SV-Gewässer in der mündlichen Verhandlung durch das Folgende widerlegen: „Der in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführer ( römisch 40 , 4.3.2024) angeführte Standarddatenbogen des FFH-Gebietes römisch 40 vom Dezember 2021 ist das Ergebnis der zuletzt erfolgten Überarbeitung. Den Einreichunterlagen und Gutachten aus dem Jahr 2019 liegt noch der zuletzt gültige Standarddatenbogen zugrunde. Allerdings erfolgte bereits im Teilgutachten Fischökologie ( römisch 40 2019) eine Evaluierung der Angaben anhand des zum Zeitpunkt der öffentlichen Erörterung aktuellen Wissenstandes betreffend das Vorkommen der FFH Schutzgüter. Die aktuelle Fassung des Standarddatenbogens folgt weitgehend den Empfehlungen von Zauner & Ratschan (2012). Die angesprochenen 12 Fischarten werden im Teilgutachten 7 Fischökologie ( römisch 40 2019) berücksichtigt. Dabei sind Gobio albipinnatus synonym mit Romanogobio vladykovi, Rhodeus sericeus synonym mit Rhodeus amarus, Sabanejewia aurata synonym mit Sitzung balcanica und Leuciscus souffia synonym mit Telestes souffia. Die Lebensraumbedingungen sind im tiefen Stau des KW römisch 40 für Fische generell ungünstig. Dementsprechend kommen die meisten geschützten Arten des FFH-Gebietes auch nicht am Standort der geplanten Einleitung vor und sind demnach nicht von Auswirkungen der geplanten Einleitung betroffen. lm Umfeld der geplanten Einleitung sind nur Schraetzer und Zingel nachgewiesen.
Wie bereits im Ergänzungsgutachten vom 16.2.2024 festgehalten, ernähren sich beide Arten nicht von Plankton. Eine Beeinträchtigung durch die stofflichen Einleitungen ist ebenfalls nicht zu erwarten (s. unten ad 8.2). Der Erhaltungszustand der geschützten Fischarten des Europaschutzgebietes römisch 40 bleibt durch die vorgesehenen Einleitungen unverändert. Die Einleitungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes, da am Standort kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Eine Beeinträchtigung der Fischarten des Natura 2000 Gebietes römisch 40 durch die geplante Kühlwasserentnahme und -einleitung sowie die beantragte Einleitung gereinigter Abwässer kann mit wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. […] Es wird hier kein „Oberflächengewässer berechnet“. Es werden die immissionsseitigen Auswirkungen der Emission betrachtet. Die materienrechtlichen Vorgaben des WRG idgF und der darauf basierenden Verordnungen sind Rechtsgrundlage des gegenständlichen UVP-Verfahrens. Die Einleitstelle befindet sich unzweifelhaft im Natura 2000 Gebiet römisch 40 und römisch 40 . Das Europaschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 7000 ha und umfasst die Alpenvorlandflüsse römisch 40 sowie die römisch 40 im römisch 40 . Der besonderen Sensibilität des FFH- Gebietes wird durch die nähere Betrachtung der chemisch-physikalischen Verhältnisse innerhalb des Durchmischungsgebietes der geplanten Einleitung sowohl in den Einreichunterlagen der Projektwerber als auch im Teilgutachten Gewässerökologie ( römisch 40 2019) Rechnung getragen. Gemäß Immissionsprognose der römisch 40 et al 2019, Fachbeitrag Gewässerökologie der UVE) werden bereits am Ende des Auslaufbauwerkes alle vorhabensrelevanten Umweltqualitätsnormen immissionsseitig eingehalten. Es ist somit eine relevante Auswirkung auf die aquatischen Schutzgüter des Natura 2000 Gebietes römisch 40 wissenschaftlich auszuschließen.“ (siehe Beilage 4 zur VHS)
Dass der Auflagenpunkt „I.6.9.8.“ im Bescheid der belangten Behörde einer Konkretisierung bedarf, ergibt sich aus dem Gutachten der SV-Gewässer Sitzung 9).
Auch konnte die SV-Gewässer in der mündlichen Verhandlung darlegen, welche Literatur herangezogen wurde (VHS, Sitzung 15) und dass ihr Teilgutachten von 2019 den Stand des Wissens von damals repräsentiert habe, sie aber auch den aktualisierten Stand des Standarddatenbogens 2021 heranziehen könne, dies jedoch irrelevant sei, weil sie bereits im Vorfeld ausschließen könne, dass eine relevante Beeinträchtigung stattfinde.
Die Feststellungen zum Gutachten der SV-Gewässer vom 16.2.2024 ergeben sich aus der Einsicht in das Gutachten.
2.4.14. Abfallchemie:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des SV-Abfallchemie vom 17.12.2019 Sitzung 6 ff.) und vom 15.2.2024 (in der Folge: GA-Abfallchemie) Sitzung 6 f.), wo der SV-Abfallchemie, ebenso wie in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 59 ff.), auf die Beschwerdepunkte der BF eingegangen ist.
Den Einwand der BF, wonach im Abfallwirtschaftskonzept auf die Projektunterlage „T-04-02“ verwiesen werde, dieses Schema aber mangels fehlender Angaben zu den einzelnen Stoffströmen nicht als Stoffflussanalyse im Sinne der ÖNORM S 2096-2 angesehen werden könne, widerlegte der SV-Abfallchemie dahingehend, dass dieser im GA-Abfallchemie anführte, dass „[a]us fachlicher Sicht weiterhin die Auffassung vertreten [wird], dass eine detaillierte Stoffflussanalyse (SFA) nach ÖNORM S 2096 Teil 2 im Rahmen der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes nicht erforderlich ist. Eine Darstellung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren oder Prozesse ist mit der Projektgrundlage T-04-02 (Abfallwirtschaftskonzept_Schema) ausreichend enthalten. Hinsichtlich der Zahlenwerte in der Erstfassung wird auf den Exkurs zum AWK im Kapitel 2 verwiesen. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle ist über dazu befugte Abfallsammler oder – behandler vorgesehen, welche in der Regel auch die erforderlichen geeigneten Gebindeeinheiten (Presscontainer, Deckelcontainer, Mulden, etc.) zur Zwischenlagerung zur Verfügung stellen. Eine voraussichtlich erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter Boden oder Grundwasser ist daher aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten […]“ (GA-Abfallchemie, Sitzung 6) Zudem führte er auch Folgendes an: “Inwiefern die aus der Abwasserreinigungsanlage stammende Klärschlamm zulässig als Düngemittel verwertet werden kann, ist erst nach Vorliegen der entsprechenden Nährstoff- und Schadstoffuntersuchungen sowie der Seuchenhygiene möglich und ist nach Auffassung des ASV nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen des UVP-Verfahrens. Gleichermaßen wird der Einsatz von Pilzmyzel als Futtermittel zu prüfen sein. Die Antragstellerin geht aufgrund der Erfahrungen aus dem Werk römisch 40 von einem zulässigen Einsatz des Klärschlamms als Düngemittel sowie des Pilzmyzels als Futtermittel aus, sodass diese im Abfallwirtschaftskonzept als (Neben-) Produkt der Herstellung von Zitronensäure verstanden werden. Auf den gängigen Sprachgebrauch in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 im Zusammenhang mit Produkten und Nebenprodukten wird hier nicht näher eingegangen. Eine voraussichtlich erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter Boden oder Grundwasser ist daher aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.“ (GA-Abfallchemie, Sitzung 6)
2.4.15. Psychologische Beurteilung:
Die Feststellung, dass keine negative Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich der betrachteten Wohnnachbarschaften durch den Bau oder Betrieb des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umwelthygiene römisch 40 (Teilgutachten 23 - Umwelthygiene, Sitzung 81 f.) und dem Gutachten des SV-Humanmedizin. Dort wird auf Sitzung 26 angeführt, dass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergeben würde.
2.4.16. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag Sitzung 8) und den Angaben der PW in der mündlichen Verhandlung. Dort wurde durch diese dargelegt, dass im gegenständlich beantragten Vorhaben keine Arzneimittel und Kosmetika hergestellt werden würden und zudem keine Verwendung der Zitronensäure als Arzneimittel und Kosmetika vorgesehen und auch nicht beabsichtigt sei, da ansonsten bei der Produktionsanlage selbst, zum Zwecke der Dokumentation, wesentlich mehr Kontrollmechanismen vorgesehen hätten werden müssen. Dies wurde zudem auch vom SV-Verfahrenstechnik in der mündlichen Verhandlung bestätigt. (VHS, S 10 ff.)
Hinsichtlich dem Einwand der BF, dass der Homepage zum Geschäftsgegenstand der Firma römisch 40 (Beilage./2 zur VHS) auch der Einsatz für Kosmetika und andere Industriezwecke zu entnehmen sei, konnte die PW darlegen, dass die Homepage die gesamte römisch 40 -Gruppe darstelle, daraus aber kein Schluss auf die Produktion der einzelnen Produktionsstandorte gezogen werden könne (VHS, Sitzung 12).
2.4.17. Verfahrenstechnik – fehlende Unterlagen:
2.4.17.1. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.1. ergibt sich aus dem GA-Verfahrenstechnik. Dort wird angeführt, dass eine vollständige Stoffflussanalyse grundsätzlich aufgrund von damit verbundener Öffentlichmachung schützenswerter römisch 40 spezifischer Technologieaspekte durch die PW nicht vorgelegt worden sei (siehe dazu auch Pkt. römisch II.3.11.10.), eine fachliche Beurteilbarkeit aber aufgrund der ergänzend erhaltenen Daten und prozesstechnischen Erörterungen – insbesondere in Form von prozessspezifischen PFDs, technischen Daten zu Aggregaten und Komponenten sowie (messtechnischen) Nachweisführungen – aus dem ergänzenden Lokalaugenschein am Betriebsstandort römisch 40 vom 1.2.2024 sowie der ergänzenden Korrespondenz mit der PW im Vorfeld zu Erstellung des gegenständlichen Gutachtens gegeben sei (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 10).
2.4.17.2. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.2. ergibt sich ebenfalls aus dem GA-Verfahrenstechnik. Dort wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Limitierung von Geruchsemissionen an der Kesselanlage aufgrund der geplanten Prozessführung (Brennertemperatur > 1.500 °C) und demzufolge thermischer Zersetzung möglicher geruchsbestimmender Komponenten sichergestellt werden würde. Belegt werde die projektgegenständlich unterstellte Geruchsneutralität nach dem Kessel mit dem referenzierenden Messbericht des römisch 40 vom 16.5.2017 (“Messbericht | römisch 40 [50 t – Kessel] der römisch 40 | Ermittlung der Geruchstoffkonzentration im Roh- und Reingas, 2017“). Zudem wurden mit ergänzender elektronischer Nachricht vom 11.2.2024 der PW vergleichbare Betriebsdaten aus dem Werk römisch 40 betreffend Stabilität des Kesselbetriebs zumindest über einen Jahreszeitraum (1.1.2023 bis 9.2.2024) vorgelegt. (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 9)
Zur argumentierten Unvollständigkeit der dokumentierten (Geruchs)Emissionsdarstellung betreffend die Gebäudeabluft sei festzuhalten, dass der Darstellung mit Tabelle 21 auf Seite 38/130 im Fachbeitrag Luft und Klima (Dokument U.05.01 als Teil des Einreichoperats 2019) Folge geleistet werden könne. Es würden darin die Gebäudeabluft aus Gebäude C (Aufbereitung) und die Gebäudeabluft aus Gebäude D (Siebstation) nicht als Emissionsquelle für den Modellierungsansatz ausgewiesen. Dies sei für Gebäude C aus fachlicher Sicht auf die (dauerhaft) technische Dichtheit der Anlagenausführung in Verbindung mit der definierten Verbringung der Abluft aus Behälteratmung als Verbrennungsluft an der Kesselanlage und der damit untergeordneten Geruchsentwicklung im Gebäude C per se zu begründen. Für Gebäude D erfolge der Nachweis zur Nichtrelevanz von Geruchsemissionen aus der stofflichen Produktbeschaffenheit. Gemäß SDB „Citronensäure Anhydrat | Version 4.0 | Überarbeitet am 17.8.2016“ der römisch 40 sei unter Abschnitt 9 die Eigenschaft „geruchlos“ ausgewiesen. (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 9)
2.4.17.3. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.3. ergibt sich aus dem GA-Verfahrenstechnik. Dort wurde angeführt, dass eine detaillierte planliche Darstellung der Abflusssysteme als Teil des Maschinen-/ Anlagenaufstellungsplans (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) unter Verweis auf eine damit verbundene Öffentlichmachung römisch 40 spezifischer Technologieaspekte in Form von detaillierten Informationen über anlagentechnische Einrichtungen nicht vorgelegt worden sei.
Jedoch wurde vom SV-Verfahrenstechnik auch das Folgende angeführt: „Es wurden die Abflusssysteme projektwerberseitig sowohl im Zuge des Lokalaugenscheins durch den SV-Verfahrenstechnik am 01.02.2024 plan- bzw. visualisierungstechnisch dargelegt als auch wurde eine ausführungstechnische Beschreibung der Abflussysteme in der Zulaufstrecke zur BARA mit ergänzender elektronischer Korrespondenz vom 14.02.2024 dem SV-Verfahrenstechnik nochmals vorgelegt.
Die Bodenentwässerung der einzelnen Produktionsgebäude wird durch im Gefälle ausgebildete Rinnensysteme aus V4A realisiert, am Tiefpunkt des jeweiligen Rinnensystems wird der Ablauf nach außen im Untergrund geführt.
Die einzelnen Abläufe der Gebäude werden über V4A-Rohre im Gefälle in einen Pumpenschacht eingeleitet, von dort wird das Abwasser in einen auf der Rohrbrücke liegenden Sammler (PP-Leitung DN300) via Cantilever-Vertikalpumpe Richtung Neutralisationsbehälter in der Kläranlage gepumpt. Es sind zwei dieser Pumpenschächte erforderlich, in einen wird das Fermentationsgebäude und das Aufbereitungsgebäude entwässert, in den zweiten das Gebäude der Mycel- und Biomassetrocknung sowie das Kesselhaus.
Die Pumpenschächte sind derart aufgebaut, dass in einem Betonschacht ein PP-Behälter installiert ist.
Der Füllstand des Behälters wird mittels Niveaumessung überwacht, der äußere Betonschacht ist ebenfalls mit einer Niveauerfassung ausgestattet, um etwaige Leckagen zu detektieren.“
Die Projektierung der Abflusssysteme ist vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden Flüssigkeitsdichtheit und Medienbeständigkeit erfolgt.“ (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 12).
2.4.17.4. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.4. ergibt sich aus dem GA-Verfahrenstechnik. Dort wird angeführt, dass Ergebnisse aus Messungen an der Betriebsabwasserreinigungsanlage im Werk römisch 40 der römisch 40 sowie an der Betriebsabwasserreinigungsanlage im Werk römisch 40 der römisch 40 unmittelbar Eingang in die Auslegung der betrieblichen Kläranlage am projektierten Standort in römisch 40 gefunden hätten. Die fachliche Abhandlung erfolgte mit „Technischer Bericht zur wasserrechtlichen Einreichung“ (Dokument T.05.01 Rev A als Teil des Einreichoperats 2019 „Zitronensäureproduktion Standort römisch 40 “) der Büro römisch 40 (GA-Verfahrenstechnik, Sitzung 13).
2.4.17.5. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.5. ergibt sich aus dem GA-Verfahrenstechnik. Dort wird angeführt, dass die Abwasserströme (sauer, alkalisch) aus der Prozessstufe „Aufbereitung“ mit repräsentativem Frachtansatz (Referenzwerte aus Betrieb römisch 40 ) ausschließlich über Neutralisation bzw. WWC-Tank in die BARA und nicht direkt in das Oberflächengewässer römisch 40 eingeleitet werden würden.
2.4.17.6. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.6. ergibt sich aus dem GA-Verfahrenstechnik Sitzung 9 ff.). Dort geht der SV-Verfahrenstechnik auf alle Beschwerdepunkte näher begründet ein und legt im Detail dar, warum die Unterlagen aus seiner Sicht als schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und ausreichend zu beurteilen seien.
2.4.17.7. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.17.7. ergibt sich aus der Stellungnahme des SV-Verfahrenstechnik in der mündlichen Verhandlung und dem darin enthaltenen Lebenslauf (Beilage./3 zur VHS).
2.4.18. Betriebs und Geschäftsgeheimnis:
Die Feststellungen ergeben sich aus den folgenden Erwägungen:
Der SV-Verfahrenstechnik führte bereits in der mündlichen Verhandlung am 6.3.2024 aus, dass es bei den genannten Unterlagen („ römisch 40 ) um Stoff- und Energiebilanzen gehe. Mit diesen könne der Produktionsprozess im Einzelnen nachvollziehen werden (VHS, Sitzung 9).
Auch die PW führte dahingehend gleichlauten an, dass bei Kenntnis dieser Daten der gesamte Produktionsprozess kopiert werden könne. Der Wettbewerbsvorteil am Markt hinsichtlich der erreichten Effizienz und der mit dem Prozess verbundene Kostenvorteil wäre damit verloren. Die PW sei wiederkehrend mit Anfragen nachdem UIG durch den Mitbewerber konfrontiert. Die PW habe das gipsfreie Aufbereitungsverfahren von Zitronensäure in den letzten Jahren entwickelt und zu einer erfolgreichen großtechnischen Umsetzung gebracht. Die PW sei weltweit der einzige Produzent, der dieses Verfahren beherrsche.
Die PW konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass es eine Vielzahl von Konkurrenzunternehmen gibt. U.a. römisch 40 in Belgien, römisch 40 und römisch 40 in den USA sowie römisch 40 in China. Die PW wolle mittelfristig nicht so enden, wie die Solarindustrie in Europa. Auch hier sei durch die Kopie von Technologie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller eliminiert worden, was dazu geführt habe, dass es nahezu keine europäischen Hersteller mehr gäbe. Dies erscheint für das erkennende Gericht plausibel, da es offenkundig ist, dass die Produktionskosten, speziell in Asien, weit unter den Produktionskosten in Europa liegen und gegenständlich lediglich durch einen technologischen Vorsprung die Wettbewerbsfähigkeit beibehalten werden kann.
Weiters führte die PW aus, dass die Mitarbeiter aufgrund ihres Dienstvertrages einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen würden. Auch externe Personen müssten vor Übermittlung der Unterlagen eine Vertraulichkeitserklärung, die pönalisiert sei, unterfertigen. Die Pönale sei abhängig vom betroffenen Prozessschritt. Es handle sich um eine römisch 40 Zahl.
Erläuternd führte die PW zudem an, dass diese immer nur Teilbereiche der Anlage (Operation Units) in Auftrag gebe, damit kein Gesamtüberblick über die gesamte Anlage preisgegeben werde. Zur besseren Verständlichkeit führte die PW dahingehend aus, dass sich dies bezogen auf ein Fahrzeug wie folgt darstelle: Es wird beim Reifenhersteller ein Reifen angefragt, beim Motorenbauer ein Motor und beim Getriebehersteller ein Getriebe. Wie das fertige Fahrzeug in Summe funktioniere, werde damit nicht preisgegeben (VHS, Sitzung 41 ff.).
Dies wurde vom SV-Verfahrenstechnik auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2024 nochmals bestätigt. So führte dieser aus, dass mit den gegenständlichen Unterlagen eine technologisch versierte Person mit anlagentechnischer Erfahrung den Gesamtprozess im Detail abbilden könne. Die einzelne PFDs würden sich insofern zu einem detaillierten Gesamtprozessbild zusammenfügen lassen, als in diesen die Konnektorströme (input/output), sowohl mit Bezeichnung als auch mit den stofflichen und fördertechnischen Parametern definiert seien (VHS, Sitzung 41 ff.).
Dem wurde von den BF entgegengehalten, was im Übrigen unbestritten ist, dass die biotechnologische Herstellung von Zitronensäure (fermentative Herstellung) seit mehr als 100 Jahren bekannt sei und in vielen Lehrbüchern und Fachartikeln beschrieben werde. Ein allfällig zu schützendes Knowhow könne sich daher nur auf die Auswahl der Schimmelpilzart (spezielle Aspergillusniger Stämme) beziehen bzw. auf die Verwendung von besonderen Zusatzstoffen (z.B. Schwermetalle), welche eine Ertragssteigerung bewirken könnten.
Dieses Vorbringen bestätigt jedoch das von der PW und dem SV-Verfahrenstechnik dargelegte. Nämlich, dass im Bereich der Zitronensäureproduktion kaum Einsparungs- bzw. Optimierungspotential bestehe und daher das vorhandene weltweit einzigarte Verfahren schützenswert sei.
Zudem gab der SV-Verfahrenstechnik ergänzend an, dass es für den Mitbewerber ökonomisch sinnvoll wäre das Verfahren der PW zu kopieren, da sich damit ein wesentlicher kostentechnischer Vorteil (zumindest 10 bis 15 %) erzielen lasse (VHS, Sitzung 47).
2.5. Waffengleichheit:
Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.5. ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt (OZ 125, 129 und 133) und in die VHS.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Paragraphen 8,, 18, 37, 39, 40, 41, 42, 44a, und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
„Beteiligte; Parteien
Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Erledigungen
Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der römisch III. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
Allgemeine Grundsätze
Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. […]
Mündliche Verhandlung
Paragraph 40, (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
Paragraph 41, (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
[…]
Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Großverfahren
Paragraph 44 a, (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;, <, b, r, /, >, 4 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, d, e, n, Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“
Paragraphen eins,, 3, 6, 12a, 17, 40, Anhang 1 sowie Anhang 2 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
[…]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). […]
Umweltverträglichkeitserklärung
Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;
7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 Sitzung 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.
Umweltverträglichkeitsgutachten
Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.
(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
Paragraph 12 a, Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Entscheidung
Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph 18 b, geändert werden. Änderungen im Sinne von Paragraph 18 b, sind betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;, <, b, r, /, >, 4 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, d, a, s, wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Absatz 3 ;, <, b, r, /, >, 6 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, ü, r, g, e, r, i, n, i, t, i, a, t, i, v, e, n, gemäß Absatz 4 ;, <, b, r, /, >, 7 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, U, m, w, e, l, t, o, r, g, a, n, i, s, a, t, i, o, n, e, n,, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12, […]
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. […]
Rechtsmittelverfahren
Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
Anhang 1
[…]
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Ziffer 40, | […] | […] a) Abwasserreinigungs-anlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohnerwerten 10); | […] Abwasserreinigungs-anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohner-werten 10), wenn die Bemessungswasser-menge der Abwasserreinigungs-anlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle. |
10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Artikel 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.[…]
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 Sitzung 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß Paragraph 3, Absatz 10, festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“
3.3. Zur Beschwerdelegitimation:
3.3.1. Beschwerdelegitimation der BF 1:
Bei der BF 1 handelt es sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes um eine Formalpartei. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
3.3.2. Beschwerdelegitimation der BF 2:
Bei der BF 2 handelt es sich um eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde, welche von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte. Sie hat auch als Partei am UVP-Verfahren teilgenommen und rechtzeitig Einwendungen erhoben.
3.3.3. Beschwerdelegitimation der BF 3:
Bei der BF 3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie besitzt sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung.
3.3.4. Beschwerdelegitimation der BF 4 BIS BF 9
Bei den BF 4 – BF 9 handelt es sich um natürliche Personen, deren jeweiliger Wohnsitz im möglichen Immissionsbereich des gegenständlichen Vorhabens liegt. Es kann im Hinblick auf das Urteil des EuGHs vom 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde erhoben haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommen Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können somit nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Auch Vorschriften, die zu unbestimmt gehalten sind oder lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
3.4. Auflagen:
3.4.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0069). Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015). Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH 25.11.1997; 97/04/0111) und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 64).
„Die Nebenbestimmungen einer Genehmigung bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheidspruchs. In der Bescheidbegründung sind auch die Nebenbestimmungen entsprechend zu begründen. Es genügt, wenn die Rechtsgrundlage für die Bescheidauflage in der Begründung angeführt wird (Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 63; aA Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap römisch XI Rz 78, die die Benennung der Rechtsgrundlage im Spruch fordern).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz. 178 [Stand 1.7.2011, rdb.at])
Auflagen müssen auch so formuliert und gegliedert werden, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Bei allen Auflagen, welche auch nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs wirksam sein sollen, muss klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden (siehe US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 sowie Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz. 179 [Stand 1.7.2011, rdb.at]).
Im Bescheid der belangten Behörde wurden Auflagen aufgenommen, welche auch für den Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind (was von keiner Seite bestritten wurde), aber unter den verschiedenen Fachgebieten aufgeteilt zu finden sind. Zudem ist, wie oben festgestellt, der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konkret zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Auflagen stützen (siehe Pkt. römisch II.1.4.1.)
Somit war der Beschwerde der BF 1 stattzugeben und es waren die Auflagen römisch eins.6.2.6., römisch eins.6.2.12, römisch eins.6.2.13., römisch eins.6.3.19, römisch eins.6.4.8, römisch eins.6.4.38, römisch eins.6.16.5, römisch eins.6.20.2, sowie römisch eins.6.22.1, römisch eins.6.22.2. und römisch eins.6.22.3. mit der entsprechenden Rechtsgrundlage zu ergänzen. Anzumerken ist dabei, dass es sich lediglich um eine erläuternde Änderung handelt.
3.4.2. Wie in den Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.7., römisch II.1.4.9., römisch II.1.4.12. und römisch II.1.4.13. angeführt, waren die dort genannten Auflagen ungenau bzw. unzureichend ausgearbeitet und daher entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
Es waren daher Auflagen entsprechend den Vorschlägen der Sachverständigen zu ändern und zu ergänzen (römisch eins.6.9.8, römisch eins.6.15.1, römisch eins.6.15.3, römisch eins.6.15.5, römisch eins.6.15.6, römisch eins.6.15.9, römisch eins.6.15.12, römisch eins.6.15.16, römisch eins.6.18.1, römisch eins.6.18.5, römisch eins.6.19.5, römisch eins.6.19.6, römisch eins.6.18.9, römisch eins.6.18.10).
3.4.3. Hinsichtlich des mehrfachen Vorbringens der BF, dass eine Geruchsbegehung zwingend geboten sei, ist Folgendes anzuführen:
Wie bereits oben angeführt ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Wie unter Pkt. römisch II.1.4.9.2. festgestellt und in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch II.2.4.9.27. dargelegt, ist eine regelmäßige Geruchsbegehung entsprechend der einschlägigen Normen weniger effizient zur Begrenzung der Gerüche geeignet als die vorgeschlagenen Emissionsbegrenzungen.
Daher würde es Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zuwiderlaufen, wenn das erkennende Gericht offensichtlich nicht geeignete bzw. nicht notwendig Auflagen vorschreiben würde.
Wie oben bereits ausgeführt ist eine Auflage zudem als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Da viele Gerüche, die durch Landwirtschaft, verschiedene andere Betriebe, Hausbrand, usw. entstehen können, im Rahmen der Geruchsbegehung nicht von der gegenständlichen Anlage trennbar wären, würde dies bedeuten, dass die Einhaltung durch die Behörde nicht überprüfbar wäre und es der PW zudem nicht möglich wäre ihrer Verpflichtung zu entsprechen, da diese keinen Einfluss auf die Gerüche, welche nicht auf ihre Anlage zurückzuführen sind, hat.
Daher war dem Auflagenvorschlag des SV-Luft zu folgen.
3.5. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000:
Die BF 2 moniert in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt diese, dass Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nur für die „Entscheidung im Einzelfall“, also für die UVP-Einzelfallprüfung nach Paragraphen 3, Absatz 2,, 3 Absatz 4,, 3 Absatz 4 a, sowie 3a UVP-G 2000 maßgeblich ist. Im UVP-Genehmigungsverfahren, wie es für das gegenständliche Vorhaben durchgeführt wurde, ist Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht anwendbar.
3.6. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000:
Die BF 2 moniert in ihrer Beschwerde auch, dass Paragraph 12, UVP-G 2000 hinsichtlich des erforderlichen Inhalts eines Umweltverträglichkeitsgutachtens von der belangten Behörde nicht beachtet und deswegen unrichtige Feststellungen getroffen worden seien.
Gemäß Paragraph 12, UVP-G 2000 hat die Behörde für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
Dabei verkennt die BF 2 allerdings, dass es sich gegenständlich um ein Vorhaben handelt, welches in der Spalte 2 des Anhanges 1 in der Ziffer 40, des UVP-G 2000 angeführt ist (siehe Pkt. römisch II.3.2.1) und Paragraph 12, UVP-G 2000 im konkreten Fall nicht anwendbar ist.
Gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 hat die Behörde für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.
Gegenständlich wurde aufgrund der von den Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche erstellten Teilgutachten am 22. Jänner 2020 die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt. Diese wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 den Betroffenen übermittelt sowie den Verfahrensparteien ediktal zugestellt.
Dem Einwand der BF 2 war daher nicht zu folgen.
3.7. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen:
Die BF 3 – BF 9 wenden einen Verfahrensmangel ein, weil die mündliche Verhandlung im Zeitraum vom 5.10.2020 bis zum 7.10.2020 durchgeführt worden sei, obwohl es damals im Bezirk römisch 40 zu einem erheblichen Anstieg an COVID-19-Infektionen gekommen sei.
Ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in Anbetracht steigender COVID-19-Infektionen vom 5.10.2020 bis 7.10.2020 zulässig war, ist nach dem verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2020,, COVID-19-VwBG) zu beurteilen.
Gemäß Paragraph 3, COVID-19-VwBG kann „[d]as Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,), eine Vernehmung (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, […] im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (Paragraph 34, Absatz eins, AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“
Nach Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-VwBG kann die Behörde:
„1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durch-führen,
2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahme an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bild-übertragung aufnehmen.“
Das COVID-19-VwBG kennt somit keine Personenbeschränkungen und macht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht von bestimmten COVID-19-Fallzahlen oder einer Einstufung nach der Corona-Ampel abhängig.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren nicht um eine Veranstaltung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, der COVID-19-Maßnahmenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 412 aus 2020, gehandelt hat, da eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine „Zusammenkunft und Unternehmung zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung" ist. Die Vorgaben der COVID-19-Maßnahmenverordnung waren daher für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ebenso wenig maßgeblich wie die Regelungen der Verordnung der römisch 40 .
Die belangte Behörde hat zudem im Hinblick auf die COVID-19 Situation Schutzmaßnahmen ergriffen. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Halle 3 der Messe römisch 40 war den Vorgaben des COVID-19-VwBG daher entsprochen, weshalb ein Verfahrensfehler nicht erkennbar ist.
3.8. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte
3.8.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde
Die BF 2 – BF 9 behaupten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung strukturiert nach Fachbereichen vorgegangen sei, mündliche Stellungnahmen nur nach Eintragung in eine Rednerliste abgegeben werden hätten können und Repliken auf Sachverständigengutachten nicht zugelassen worden seien.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Edikte die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, eine Stellungnahme abzugeben.
Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG hat der Verfahrensleiter “die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Rz 39) zügig und effizient (ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten) zu führen. Dafür kann er die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). […] Durch entsprechende verfahrensrechtliche Anordnungen kann der Verhandlungsleiter die Erörterung der Sache nach inhaltlichen Kriterien strukturieren, Zusammenhängendes unter einem diskutieren lassen und damit den Parteien die Möglichkeit geben, über ihr Zeitbudget zu disponieren und sich auf jene Verfahrensabschnitte zu konzentrieren, zu denen sie sich zu Wort melden wollen Ausschussbericht 1998, 31; zur Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung siehe Paragraph 39, Rz 32 ff, Paragraph 40, Rz 19, 21). Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen (Paragraphen 47, ff AVG) und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). Auch über die Beweisanträge entscheidet der Verhandlungsleiter.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 43, Rz. 3 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Zudem hat der Verfahrensleiter offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen.
Mit der Gliederung der mündlichen Verhandlung in Fachbereiche und der Verpflichtung zur Eintragung in Rednerlisten wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AVG entsprochen. Die BF hatten die Möglichkeit sich zu jedem Fachbereich in die entsprechende Rednerliste einzutragen. Es ist nicht erkennbar, dass das Äußerungsrecht der BF unzulässig beschränkt gewesen war.
Dem Einwand der BF 2 - BF 9 war daher nicht zu folgen.
3.8.2. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von römisch 40 und vom römisch 40
Die BF 3 – BF 9 behaupten einen Verfahrensmangel, da es die Verhandlungsleitung verweigert habe, die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte schriftliche Stellungnahmen der Verhandlungsschrift anzuschließen.
Hierzu ist festzuhalten, dass „gem Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG […] Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich, sondern nur mündlich abgeben (zu Protokoll geben) [dürfen]. Die sprachliche Formulierung eines mündlichen Parteienvorbringens im Protokoll ist Sache des Verhandlungsleiters und nicht Sache der Partei (Paragraph 14, Rz 5). Dadurch soll eine Vermischung des mündlichen und schriftlichen Verfahrens verhindert werden Ausschussbericht 1925, 16). Jedoch ist die Einhaltung dieser Bestimmung nach Ansicht des VwGH dem Verhandlungsleiter überantwortet.“ (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44, Rz. 2 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Der VwGH führt diesbezüglich Folgendes aus: „Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG wonach Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser einen schriftlichen Antrag auf Gesamteinlösung gem. Paragraph 18, Absatz eins, BStG entgegennimmt, verliest und dem Protokoll anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag mündlich in der Verhandlung gestellt worden wäre.“ (RS VwSlg 9141 A/1976)
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen während der Verhandlung nur mündlich vorbringen dürfen, den Verhandlungsleiter eine diesbezügliche Belehrungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG trifft (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44, Rz. 2 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
Wie festgestellt, hat der zuständige Verhandlungsleiter am Beginn der Verhandlung eine entsprechende rechtliche Belehrung vorgenommen.
Somit war es die Sache des Verhandlungsleiters, ob dieser eine schriftliche Stellungnahme entgegennimmt. Wie den Feststellungen zudem zu entnehmen ist, hat sich der Verhandlungsleiter dazu entschlossen schriftliche Stellungnahmen entgegen zu nehmen, wenn diese zuvor mündlich vorgetragen wurden. Wie den Feststellungen weiter zu entnehmen ist, wurde die schriftliche Stellungnahme von römisch 40 nicht gänzlich mündlich vorgetragen.
Insgesamt ist somit keinerlei Verfahrensmangel erkennbar.
Die BF 3 – BF 9 wenden zudem ein, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von römisch 40 vom 5.10.2020 („Offene Fragen und fehlende Unterlagen und UVP Prüfungen für Zitronensäureproduktion römisch 40 “) zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden sei und die Behörde es verabsäumt habe darzulegen, warum dem behördlichen Gutachten eine höhere Beweislast zugebilligt worden sei. Wie aus der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.5.2.) hervorgeht, wurde die Stellungnahme von römisch 40 , soweit diese in der mündlichen Verhandlung auch mündlich vorgetragen wurde, berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass römisch 40 über eine Ausbildung als Biologe (Schwerpunkt Ornithologie und Fledermäuse) verfügt. Daher verfügt römisch 40 auch nicht über die fachliche Expertise, um dem SV-Landschaft entgegenzutreten.
Die BF 3 – BF 9 wenden zudem ein, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von römisch 40 zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden sei und die Behörde es verabsäumt habe darzulegen, warum dem behördlichen Gutachten eine höhere Beweislast zugebilligt worden sei. Wie aus der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.8) und der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.8) hervorgeht, wurde die Stellungnahme von römisch 40 , soweit diese in der mündlichen Verhandlung auch mündlich vorgetragen wurde, berücksichtigt. Auch wurde angeführt, dass die mündliche Verhandlung ergeben habe, dass alle in dieser Stellungnahme angesprochenen Punkte bereits in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt worden seien.
3.8.3. Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde:
Letztendlich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin saniert (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die BF hatten im Beschwerdeverfahren mehrfach die Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem wurde auf Basis der vorgelegten Beschwerden ergänzende Gutachten eingeholt, welche auch Bezug auf die Gutachten und Stellungnahmen der BF genommen haben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert und besprochen wurden.
3.9. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen:
Die BF 2 moniert, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Alternativstandorte nicht berücksichtigt worden seien. Auch wurde von der BF 2 vorgebracht, dass im Genehmigungsverfahren die Frage nicht behandelt worden sei, ob durch eine andere Ausführung des Projektes die Umweltbelastung reduziert werden hätte können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, „dass eine projektüberschreitende Alternativenprüfung oder gar eine „intermodale“ Betrachtung anderer Wege zur Zielerreichung […] dem Wesen der Projekt-UVP widersprechen und […] im Rahmen der Alternativenprüfung für eine Projekt-UVP nicht erwartet werden [kann]. […] Eine Alternativenprüfung ist nur in einem eingeschränkten Sinn Bestandteil der UVP nach dem österr UVP-G. Der Alternativenprüfung nach UVP-G kommt kein zentraler Stellenwert zu (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Sie hat allenfalls (nur) mittelbare Entscheidungsrelevanz. […] Auch der für die UVE maßgebliche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, verweist demnach auf die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt keinen Verfahrensmangel dar (US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Die Alternativenprüfung ist auch keine Genehmigungsvoraussetzung (s Paragraph 17 ;, vergleiche Rz 15). Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nach UVP-G nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf; US 03. 08. 2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf; vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph eins, Rz 5).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph eins, UVP-G Rz 22 ff. [Stand 1.7.2011, rdb.at])
Verfahrensgegenstand des UVP-Verfahrens vor der belangten Behörde war somit das vom Projektwerber zur Genehmigung vorgelegte Vorhaben (siehe auch VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101) und die Ermittlungen der Behörde hatten sich auf das konkret zur Genehmigung beantragte Vorhaben und seinen Standort zu beziehen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung von Alternativen, wie oben festgestellt, stattgefunden hat.
Dem Einwand der BF 2 war daher nicht Folge zu geben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Schornstein entstehenden Immissionen in der UVE mittels Ausbreitungsrechnung prognostiziert wurden und es zu keinen unzulässigen Immissionskonzentrationen kommt.
3.10. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien:
Die BF 3 – BF 9 behaupten, dass eine Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nicht sachgerecht sei und Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) auf die Zitronensäureproduktionsanlage anzuwenden sei.
Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 lautet:
„§ 7 (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
-die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-die sich - außer bei Hohlwegen - auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
-in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.“
Paragraph 4 und Paragraph 56, der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 4 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…] 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […]
Paragraph 56, (1) Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, bedürfen, sind - unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten - so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.
Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen.
(2) Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.
(3) Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.
(4) Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.“
Erläuternd führte der Umweltausschuss zu Paragraph 7, NÖ NschG 2000 Folgendes an:
„Die neue Abgrenzung in denen Verbote bzw. Bewilligungspflichten gelten, geht von der früheren Abgrenzung zwischen Bau- und Grünland ab. Es gibt in zusammenhängend verbautem Orts- oder Stadtgebiet Bereiche, die etwa für Freizeitflächen als Grünland gewidmet sind, aber auf Grund ihrer Lage im engverbauten Gebiet jedoch keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.
In Hinkunft soll - an Anlehnung an das Raumordnungsgesetz - vom „Ortsbereich“ die Rede sein. Darunter ist [ein] zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes zu verstehen, wobei diese Siedlung sowohl in Wohnbauten, wie auch Industrie-, Gewerbe- oder sonstigen Zwecken dienenden Bauten bestehen kann. Wesentlich für die Zugehörigkeit zum Ortsbereich ist entweder ein baulicher oder ein funktionaler Zusammenhang, wenn etwa betriebliche oder Freizeitanlagen zwar mit dem Ortsgebiet nicht unmittelbar baulich zusammenhängen, aber im Hinblick auf die Anbindung zum Ortsgebiet an dieser Stelle errichtet wurden.
Außerhalb des Ortsbereiches sollen jene Bauwerke einer Bewilligungspflicht bedürfen, die keine Gebäude sind und auch nicht als üblicherweise mit Gebäuden in Zusammenhang stehend betrachtet werden können wie z.B. zu Gewerbeanlagen gehörende Lagerplätze, befestigte Gastgärten bei Gastgewerbebetrieben oder Freizeitanlagen bei Fremdenverkehrsbetrieben und ähnliches mehr. Für solche sind die raum,- bzw. bauordnungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Von der Raumordnung gewidmetes Baulandsbetriebsgebiet außerhalb des Ortsbereiches wird demnach dann vom naturschutzbehördlichen Verfahren umfasst sein, wenn es lediglich aus Bauwerken besteht, die nicht Gebäude sind.“ (Antrag zu Ltg.-344/A-2/11-1999)
Nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG bedürfen somit nur die darin taxativ aufgelisteten Anlagen und Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 bedarf (außerhalb vom Ortsbereich) die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung durch die Behörde. Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ ist auf die durch römisch 40 baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (siehe VwSlg 16335 A/2004).
Wie festgestellt besteht die Produktionsanlage für die Zitronensäure im Wesentlichen aus folgenden Objekten (auf von der Raumordnung gewidmeten Bauland - Industriegebiet)):
- Gebäude für Luftverdichter,
- Gebäude für die Fermentationsanlage,
- Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure,
- Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure,
- Lagerhallen für die Zitronensäure.
Bei den einzelnen Objekten handelt es sich um oberirdische Bauwerke, welche über ein Dach und zumindest zwei Wände verfügen. Diese können von Menschen betreten werden und sind dazu bestimmt Sachen (Geräte, Material, Produkte, usw.) zu schützen. Somit handelt es sich bei der Produktionsanlage für die Zitronensäure um Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, der NÖ BauO 2014.
Bei den restlichen Bauwerken handelt es sich um Infrastruktur, welche für die Produktion der Zitronensäure unmittelbar benötigt wird und somit im Zusammenhang mit der Zitronensäureproduktion steht. Da es sich somit nicht um ein Vorhaben handelt, dass lediglich aus Bauwerken besteht, die nicht Gebäude sind, findet der Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung des Landschaftsbildes keine Anwendung.
Da sich auch die Parkplätze nicht auf Grünland befinden findet somit auch hier der Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 keine Anwendung.
Hinsichtlich der Aufschüttung des Sichtschutzwalles ist anzuführen, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 auf diesen anwendbar ist, dieser jedoch die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes minimiert und daher das Landschaftsbild geradezu nicht gemäß §7 Absatz 2, NÖ NSchG 2000 erheblich beeinträchtigt. Die Aufschüttung des Sichtschutzwalles steht daher, was auch durch die BF nicht bestritten wird, der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen.
Die BF 2 wendet zudem ein, dass die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nach normalem Geschmacksempfinden durchaus gegeben sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das „Geschmacksempfinden“ kein relevanter Maßstab für eine Beurteilung nach Paragraph 56, NÖ BO 2014 ist.
Paragraph 56, NÖ BO 2014 führt unter anderem an, dass Bauwerke und Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, bedürfen, – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten sind, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Gegenständlich wurde festgestellt, dass es durch das gegenständliche Projekt zwar Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gibt, aber keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
3.11. Auswirkungen:
Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sieht eine Reihe von Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge vor, soweit diese nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei unter anderem jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.
Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sind zudem jedenfalls auch Immissionen zu vermeiden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen.
3.11.1. Geruch:
3.11.1.1. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase unvermeidbar zur Emission von Luftschadstoffen.
Bauphase:
Durch die emittierten Luftschadstoffe in der Bauphase werden die Luft und das Klima im Untersuchungsraum nicht relevant beeinträchtigt werden.
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden, unter Berücksichtigung der geänderten und ergänzten Auflagen (siehe oben) zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase wirksam begrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden.
Durch den Bau der Anlage kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen.
Durch die vorhabenbedingten Emissionen kommt es – gemessen an den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit – im Bereich von Wohnanrainern zu keinem relevanten Beitrag zur vorliegenden Immissionsbelastung.
Es werden weder verbindliche Grenzwerte noch anerkannte Richtwerte überschritten. Die Luftschadstoffimmissionsbelastungen werden möglichst gering gehalten und es werden Immissionen vermieden, die geeignet sind, den Wald im Untersuchungsgebiet bleibend zu schädigen.
Betriebsphase:
Durch die emittierten Luftschadstoffe werden die Luft und das Klima im Untersuchungsraum nicht relevant beeinträchtigt werden.
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden durch geänderte und ergänzte Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Betriebsphase wirksam begrenzt (siehe oben). Dadurch wird sichergestellt, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden.
Durch den Betrieb der Anlage kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen. Die Gesamtbelastung liegt bei allen emittierten Luftschadstoffen deutlich bis weit unter den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
Durch die vorhabenbedingten Emissionen kommt es – gemessen an den Grenzwerten des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit – im Bereich von Wohnanrainern zu keinem relevanten Beitrag zur vorliegenden Immissionsbelastung.
Mit der dargestellten Geruchsimmissionssituation werden die Vorgaben zur Vermeidung erheblicher Belästigungsreaktionen mit großem Sicherheitsabstand eingehalten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellungen, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus dem Gutachten des in diesem Verfahren bestellten SV-Luft, welches, wie im Folgenden dargelegt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ergeben.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist vergleiche VwGH 23.08.2013, 2011/03/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284, mwH). Wie sich aus den Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.9.5.6. ergibt, besteht das Gutachten einerseits aus einem Befund, wo der SV-Luft unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt. Auch legt der SV-Luft dar, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.
Den BF ist es, wie in der Beweiswürdigung detailliert dargelegt, nicht gelungen das Gutachten des vom Gericht herangezogenen SV-Luft fachlich zu entkräften, da dieser alle Beschwerdepunkte, Gutachten und Stellungnahmen der BF nachvollziehbar entkräften konnte und wo notwendig, Auflagen geändert bzw. ergänzende Auflagen vorgeschlagen hat. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens konnte daher abgesehen werden.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Ausführungen Folgendes:
Gegenständlich sind die die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000) und es werden, wie oben angeführt, Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000). Auch ergibt sich aus den Feststellungen und dem eben angeführten, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 kommt. Es hat sich im Verfahren somit kein Grund ergeben von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen oder ein weiteres Gutachten einzuholen.
3.11.1.2. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit bzw. der fehlenden fachlichen Kompetenz des bereits im Behördenverfahren beigezogenen SV-Luft ist Folgendes anzumerken.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das gilt nicht nur für Amtssachverständige, sondern auch für nichtamtliche Sachverständige (Zellenberg in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht3, Rz 3.048).
Das Vorliegen von Befangenheit ist nach der Rechtsprechung nur dann ein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (VwGH 21.11.2013, 2010/11/0120).
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es auch nicht genügt, die Fachkenntnisse in Zweifel zu ziehen, wenn keine konkreten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Gutachtens erstattet werden (VwGH 21.02.2013, 2012/06/0189). Die allgemeine Behauptung, der Sachverständige sei befangen, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die BF sich verletzt erachten.
Nach der Judikatur des VwGH hat der Vorwurf einer Befangenheit somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers oder Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung/Beurteilung möglich ist (VwGH 12.11.2012, 2011/06/020). Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147; VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a. mwN).
Die Rüge muss die „verfahrensrechtliche Relevanz“ der (vermeintlich) tendenziös unterbliebenen oder verfehlten Ermittlungen darlegen, und die Befangenheit kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung des Verwaltungsorgans ergeben (VwGH 21.02.2013, 2012/06/0189; VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199).
Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit, etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen, lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Daher kann das BVwG, wenn andere Einwände im Sinne des Paragraph 7, AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind.
Wie der VwGH bereits mehrfach - und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in eine Behörde eingegliedert sind) zu übertragen.
Auch die Tatsache, dass ein Sachverständiger bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstattete bzw. zu einem früheren Zeitpunkt bereits als Privatgutachter für die Konsenswerberin tätig war, ist allein deshalb noch nicht als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu werten.
Die BF hätten die Relevanz der behaupteten Befangenheit für das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen müssen (VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040). Dies wurde jedoch verabsäumt und lediglich pauschal angeführt, dass der SV-Luft in erster Instanz vom Land römisch 40 beauftragt und bezahlt worden sei. Er vertrete daher bei Projekten – wie dem gegenständlichen – die Ansicht der belangten Behörde und kann somit aus objektiver Sicht unmöglich ein Gutachten erstellen.
Auch der EGMR hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung von Sachverständigen, die bereits in einem früheren Verfahren tätig waren, wenn bestimmte ausgleichende Maßnahmen erfolgen vergleiche etwa Beschluss vom 24.09.2020, Berg gegen Österreich, Appl. 11216/15; Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili gg Deutschland [GK], Appl. 9154/10, Ziffer 100 -, 131 ;, Beschluss vom 10. Juni 2021, Striedinger ua. gegen Österreich, Appl. 62162/13 ua.).
Hinsichtlich des Vorwurfs, der SV-Luft stehe offensichtlich in einem engen Verhältnis zur Projektwerberin, da er bereits mit der Projektwerberin römisch 40 zusammengearbeitet habe, ist anzumerken, dass für das erkennende Gericht die Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht ersichtlich ist, da es sich dabei um eine gänzlich andere PW handelt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige zur wahrheitsgemäßen Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist und diesen eine strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Daher kann auch nicht davon die Rede sein, dass der SV-Luft, wie vom BF unterstellt, die belangte Behörde vertritt.
Im Ergebnis wird angemerkt, dass von den BF keine sonstigen wichtigen Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorgebracht wurden, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit derjenigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen, die bereits in den zugrundeliegenden Behördenverfahren tätig waren, in Zweifel zu ziehen. Als Sachverständige dürfen, wie auch aus Paragraph 52, Absatz 2, AVG hervorgeht („geeignete“ Personen), nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also z.B. hochbautechnischen Sachverstand vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, TBO) aufweisen (VwGH 02.07.1992, 89/06/0143). In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung muss, da es einen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Sachverständigen nicht gibt, auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden darf, die über jene besondere Sachkunde (jene fachliche Befähigung [VwSlg 10.811 A/1982; VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) - samt den erforderlichen technischen Geräten - verfügt, welche die Einholung des Gutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig macht (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195; näher dazu Attlmayr, Recht 67ff, 116f; siehe auch Rz 9ff, 22, 28, 33). (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, [Stand 1.7.2005, rdb.at])
Insofern würde es keine Rolle spielen, ob der Sachverständige ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Von Relevanz ist ausschließlich, dass der Sachverständige, wie oben dargelegt, über eine umfangreiche Expertise verfügt. Dies trifft beim SV-Luft für das Fachgebiet „Luftreinhaltung und Geruch“ jedenfalls zu. Gegenständlich ist der SV-Luft zudem in der Liste der Gerichtssachverständigen im Rahmen des Fachgebietes 06.70 für den Bereich „Bewertung von Umweltschadstoffen (Ökotoxikologie)“ eingetragen. Dieser Bereich enthält auch die fachliche Befähigung zur Beurteilung der Auswirkungen von Luftschadstoffen (Luftreinhaltung). Zudem wird der SV-Luft seit über 20 Jahren in vielen UVP-Verfahren für die Fachgebiete „Luftreinhaltetechnik“ und „Luft und Klima“ auf Behördenseite eingesetzt.
Der Einwand der BF, dass der SV-Luft kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ein Gebiet sei und er deshalb nicht als Sachverständiger bestellt werden dürfe, entbehrt sohin jeglicher Grundlage.
3.11.1.3. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 :
Hinsichtlich des Vorbringens der BF 2, dass ihre Frage nach der „Gewährleistung der anlagenspezifischen Geruchsfreiheit des Stadtbereiches römisch 40 “ nicht behandelt worden sei, ist festzuhalten, dass jede Gemeinde nur die jeweils diese Gemeinde betreffenden Interessen geltend machen kann. Für unmittelbar angrenzende Gemeinden ist zudem die grundlegende Voraussetzung, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Es muss daher ein Konnex zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen und den (möglichen) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bestehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz 133 f [Stand 1.7.2011, rdb.at]).
Aus dem Vorbringen der BF 2 ergibt sich, dass diese das Unterbleiben von minimalsten Auswirkungen auf sich fordert. Die Einwendung ist daher nicht geeignet einen Konnex zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen und den (möglichen) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der BF 2 (Nachbargemeinde) darzulegen. Der Einwand ist daher nicht zulässig.
Unabhängig davon ergeben sich, wie oben festgestellt, ohnehin nur irrelevante Geruchsimmissionen.
3.11.1.4. Umweltbelastung am Radweg:
Hinsichtlich des Vorbringens der BF 2, dass die explizite Angabe über die Umweltbelastung für die rund 200.000 Benutzer des Radweges pro Jahr nicht ausgewiesen worden sei, ergibt sich, dass sich das Vorbringen offensichtlich auf den an das Vorhaben angrenzenden Radweg der Standortgemeinde bezieht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage von römisch 40 im Auftrag der BF 2 in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach dieser in diesem Zusammenhang Folgendes angeführt hat: „Das entspricht nicht meiner Erfahrung. Ich habe gehört, Bioaerosole können bis zu 200 m vertragen werden“ (VHS, Sitzung 64).
Da jede Gemeinde nur die jeweils diese Gemeinde betreffenden Interessen geltend machen kann und die BF 2 nicht vorgebracht hat, dass der durch ihre Gemeinde verlaufende Radweg von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ist die Beschwerde nicht zulässig.
Zudem ist aus den Feststellungen auch ersichtlich, dass es hinsichtlich der Bioaerosole zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird.
3.11.1.5. Hinsichtlich der Kritik der BF, dass vom Grundsatz des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, da keine messtechnische Erhebung des Ist-Zustandes vor Ort durchgeführt, sondern nur auf die Messstellen des Landes römisch 40 Bezug genommen sei ist Folgendes anzumerken:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war eine messtechnische Erhebung des Ist-Zustandes vor Ort nicht erforderlich. Es sind ausreichend Messdaten repräsentativer amtlicher Messstellen des Landes römisch 40 vorgelegen (unter anderem von der nur wenige Kilometer entfernten, ebenfalls im römisch 40 gelegenen, Messstelle römisch 40 ), mit denen der Ist-Zustand betreffend Luftschadstoffe und Meteorologie ausreichend dokumentiert ist.
Daher wurde im gegenständlichen Fall nicht vom Grundsatz des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
3.11.2. Licht:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Lichtimmissionsabschätzung auf die Nachbarschaft nachvollziehbar, vollständig und im laufenden Verfahren ausreichend berücksichtigt worden.
Es sind schlüssige Unterlagen und Aussagen vorhanden um die Auswirkungen zu beurteilen. Aus lichttechnischer Sicht sind keine zusätzlichen Auflagenvorschläge oder Änderungen der im UVP-Verfahren bereits bestimmten Auflagen und Maßnahmen abzuleiten.
Die hauptsächliche Verwendung von Straßenleuchten der Blendindex-Klasse D6 und die Feststellungen zur Einhaltung von GR-Werten < 60 im nahen Umfeld des Vorhabens bzw. die Einhaltung der facheinschlägigen TI-Grenzwerte in vorhabeneigenen Verkehrsbereichen legen vor, dass eine normgerechte und dem Stand der Technik entsprechende Verkehrsbeleuchtung vorgesehen ist.
Mit den Berechnungspositionen GR-MP-08, GR-MP-09 und GR-MP-10 sind planungsseitig auch die vorhabenbedingten Wirkungen (Ableitung der Blendung nach dem "glare rating" Verfahren) am vorhabennahen südlichen Begleitweg zur römisch 40 und den anschließenden Bereich der römisch 40 abgedeckt und mit Ergebnissen von GR ≤ 10 unerhebliche Werte vorgelegt.
Die Befürchtung, dass eine Blendung des Schiffsverkehrs und von Radfahrern aufgrund der Außenbeleuchtung des Vorhabens gegeben sein könnte ist somit nicht gerechtfertigt. Folglich hat sich im Verfahren kein Grund ergeben, von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen.
3.11.3. Schall:
Die projektkausalen Auswirkungen des Vorhabens sowohl in der Bauphase wie auch in der Betriebsphase stellen sich als unkritisch und somit umweltverträglich dar.
Folglich hat sich im Verfahren kein Grund ergeben, von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen.
Hinsichtlich dem Einwand, dass bei einer möglichen Anlieferung durch Schiffe eine massive Lärmbelästigung entstehen würde und auch im Werk in römisch 40 massiver Lärm auftreten würde, ist Folgendes festzuhalten. Der Prozessgegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist einerseits begrenzt durch die „Verwaltungssache“, die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag, und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war vergleiche VwGH 13.03.2024, Ra 2023/03/0194; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833). Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, RA2015/09/0115). Gegenstand des UVP-Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschließlich das beantragte Vorhaben, welches weder eine Anlieferung per Schiff noch per Bahn vorsieht. Der allgemeine Bahnverkehr auf der römisch 40 -Bestandsstrecke steht mit dem Vorhaben in keinem Zusammenhang. Auch das Werk in römisch 40 bildet zudem keinen Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Die Einwände der BF 3 – BF 9 erweisen sich daher als unzulässig.
Keiner der BF ist Inhaber des Gasthauses römisch 40 . Daher ist auch die Einwendung nicht geeignet eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Der Einwand der BF 3 – BF 9 ist daher unzulässig.
Lediglich vollständigkeitshalber wird angemerkt: „Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswerts hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit und der Verlust der sinnvollen Nutzbarkeit zählen, bedroht ist. Bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht keine Parteistellung vergleiche VwGH 24. 06. 2009, 2007/05/0171; VwGH 27. 01. 2006, 2003/04/0130; VwGH 18. 05. 2005, 2004/04/0099; US 08. 09. 2005, 4B/2005/1-49 Marchfeld Nord; US 04. 01. 2005, 9B/2004/8-53 Saalfelden). Daher kommt einer Reitstallbesitzerin hinsichtlich der in ihrem Reitstall eingestellten Nutztiere keine Nachbareigenschaft und somit keine Parteistellung zu. Die Gefährdung des Eigentumsrechts müsste durch den Dritten geltend gemacht werden (US 16. 02. 2009, 3B/2005/19-72 NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß römisch II).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz. 84 (Stand 1.7.2011, rdb.at))
Auch gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter der Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen. Dies gilt ebenso für die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000. Vermögensrechtliche Nachteile sind somit keine nach Paragraph 17, UVP-G 2000 relevanten Nachteile für die Nachbarschaft (siehe VwGH 29.03.1966, 1652/65 zur GewO 1859). Im Übrigen ergibt sich zudem, wie bereits ausgeführt, keine unzulässige Lärmbelästigung für die Gäste.
3.11.4. Naturschutz:
Vorab ist festzuhalten, dass wie oben festgestellt die von der Behörde festgelegten Auflagen nicht ausreichend waren. Bei Umsetzung der vom SV-Naturschutz im gerichtlichen Verfahren vorgeschlagenen Auflagen ist die Auswirkungserheblichkeit für die Bauphase jedoch als „gering erheblich“ und für die Betriebsphase als „nicht erheblich“ einzustufen. Folglich hat sich im Verfahren, nach einer Anpassung bzw. Ergänzung gewisser Auflagen (siehe Pkt. römisch II.3.4.), kein Grund ergeben, von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen.
Hinsichtlich dem Vorbringen, dass gegenständlich ein „faktisches FFH-Gebiet“ betroffen sei, ist das Folgende auszuführen:
In römisch 40 wurden diverse Natura 2000-Gebiete gemäß der FFH-Richtlinie und diverse Natura 2000-Gebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie nominiert. Diese Gebiete wurden gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 des NÖ NSchG 2000 durch Verordnung des Landes zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiete“ erklärt.
Im Paragraph 10, des NÖ NSchG 2000 wird die Verträglichkeitsprüfung geregelt, nach der Projekte in Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes geprüft werden.
Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lautet wie folgt:
„§ 10 Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der römisch 40 Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.“
Im Unterschied zu faktischen Vogelschutzgebieten mit ihren klaren fachlichen Kriterien gibt es keine vergleichbar eindeutige Rechtsfigur eines „faktischen FFH-Gebietes“. Vielmehr werden vier Fälle unterschieden, für die sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben (Suske W., Bieringer G. & Ellmauer T. (2016): NATURA 2000 und Artenschutz. Empfehlungen für die Planungspraxis beim Bau von Verkehrsinfrastruktur3, Sitzung 210 ff.)
Als „potenzielles FFH-Gebiet“ kann demnach ein Gebiet bezeichnet werden, das
1. im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens von der Europäischen Kommission eingemahnt wurde (in der Folge: eingemahnte Gebiete),
2. vom Mitgliedstaat fachlich anerkannt, aber der Europäischen Kommission noch nicht gemeldet wurde (in der Folge: anerkannte FFH-Gebiete),
3. den fachlichen Kriterien eines FFH-Gebiets entspricht, vom Mitgliedstaat der Europäischen Kommission gemeldet wurde, allerdings noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurde (in der Folge: gemeldete FFH-Gebiet) und
4. von Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemeldete Gebiete, welche bereits auf die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, von den Mitgliedstaaten aber noch nicht innerstaatlich zu Schutzgebieten verrechtlicht wurden (in der Folge: nicht verordnete FFH-Gebiete).
1. Eingemahnte Gebiete:
Im Aufforderungsschreiben INFR(2022)2056 der Europäischen Kommission vom 29.09.2022 wird der LRT 91E0 in Zusammenhang mit zwei Gebieten erwähnt: Beim Natura 2000-Gebiet römisch 40 “ kritisiert die Kommission, dass der LRT 91E0 weder im Rechtsakt zur Ausweisung noch im Standarddatenbogen genannt ist, obwohl er in diesem Gebiet vorkommt. Beim Natura 2000-Gebiet römisch 40 ist die Festlegung des Erhaltungsziels zum LRT 91E0 aus Sicht der Kommission nicht ausreichend. Hingegen erhebt die Kommission keine Forderung, im Natura 2000-Gebiet römisch 40 “ Flächen des LRT 91E0 nachzumelden.
Der Gießgang ist daher kein eingemahntes FFH-Gebiet.
2. Anerkannte Gebiete:
Im vorangegangenen Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077 war der LRT 91E0 kein Thema. Weder im Aufforderungsschreiben vom 31.05.2013, noch im Arbeitsdokument „Ermittlung des FFH-Gebietsnachnominierungsbedarfs bei Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und Arten des Anhangs römisch II in Österreich“ vom 02.10.2017 noch in ihren „Schlussfolgerungen zum gemeinsamen Treffen der EU Kommission mit den österreichischen Behörden“ vom 25.6.2018 hat die Kommission entsprechende Forderungen erhoben. Dementsprechend hat Österreich bzw. römisch 40 auch kein solches Gebiet anerkannt.
Der Gießgang ist daher kein anerkanntes FFH-Gebiet.
3. Gemeldete FFH-Gebiet bzw. nicht verordnete Gebiete:
Da weder im laufenden noch im vorangegangenen Vertragsverletzungsverfahren Flächen des LRT 91E0 im Umfeld des Europaschutzgebiets „ römisch 40 “ Verfahrensgegenstand waren, besteht auch kein Anlass für das Land römisch 40 solche Fläche nachzumelden oder zu verordnen. Überdies stellt der Datenstand im Natura 2000 Viewer der Europäischen Kommission (siehe https://hub.arcgis.com/maps/eea::natura-2000-general-viewer/about) den Stand der Gemeinschaftsliste dar, nicht den Stand der Verordnungen. Nicht verordnete Gebiete unterscheiden sich darin nicht von verordneten Gebieten.
Der Gießgang ist daher kein gemeldetes und kein nicht verordnetes FFH-Gebiet.
In der kontinentalen biogeographischen Region Österreichs nimmt der LRT 91E0 eine Gesamtfläche von 70 bis 130 km² ein. Davon liegen 50 bis 100 km² innerhalb von ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten (Europaschutzgebieten).
Der natürliche Lebensraumtyp, dem der Silberpappelwald angehört, ist daher in der betreffenden Region in Österreich zu 71,4 bis 76,9 % durch Schutzgebiete abgedeckt. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, sieht die Europäische Kommission eine Abdeckung von 20 % eines Lebensraumtyps durch das Natura 2000-Netzwerk als ausreichend an (siehe Suske et al. 2016). Daher ergibt sich aus dem berechneten Anteil kein Hinweis darauf, dass der LRT 91E0 in der kontinentalen Region Österreichs eine zu geringe Abdeckung durch Europaschutzgebiete aufweist.
Schließlich ist auch in der „Schattenliste“ des Umweltdachverbandes kein Defizit für den LRT 91E0 im Bereich des Europaschutzgebiets „ römisch 40 “ ausgewiesen.
Zusammenfassend erweist sich die Behauptung, der Gießgang mit seinen begleitenden Auwäldern sei ein „faktisches FFH-Gebiet“, als nicht zutreffend. Es fehlt nicht nur jegliches Indiz, dass am konkreten Standort ein potenzielles FFH-Gebiet einer der vier Kategorien vorliegen könnte, sondern die vorliegenden Flächenangaben liefern auch keinen Hinweis auf eine zu geringe Abdeckung des Lebensraumtyps im Natura 2000-Netzwerk.
Da der Silberpappelauwald am Gießgang weder Teil eines bestehenden FFH-Gebiets noch ein potenzielles („faktisches“) FFH-Gebiet ist, sind auch die fachlichen Kriterien, die bei Anwendung des Artikels 6 der FFH-Richtlinie bzw. des Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 zu berücksichtigen sind, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
3.11.5. Gewässer- und Fischökologie:
Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:
„Stand der Technik
Paragraph 12 a, (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).
(4) In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.
[…]
Paragraph 30, (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2) Absatz eins, soll beitragen
1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
2. zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
[…]
Umweltziele für Oberflächengewässer
Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.
6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch eins.
7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.
8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch II.
9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II
[…]
Umweltziele für Grundwasser
Paragraph 30 c, (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere
1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass
a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;
2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;
3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;
4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.
5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Ziffer eins bis Ziffer 4, bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.
2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.
[…]
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
[…]
Paragraph 104, (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Absatz 5, zu erwarten sind;
c) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
d) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
e) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
f) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
g) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
h) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
i) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanage-mentplan, mit einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
j) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.
(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.
(5) Ein Vorhaben mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist gegeben, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die den Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG oder der Paragraphen 30 a, ff und Paragraph 104 a, WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und
1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (Paragraph 30 a,) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder
2. zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133, Absatz 6,, 135).
Öffentliche Interessen.
Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
Gemäß dem Urteil des EuGHs vom 01.07.2015, C-461/13, Weservertiefung, liegt eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente iSd Anhangs römisch fünf der WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt vergleiche auch VwGH 28.03.2018, Ra 2018/07/0331, mit Verweis auf das genannte EuGH-Urteil).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ergibt sich hinsichtlich der im Fachbereich Gewässerökologie betrachteten aquatischen Schutzgüter der Fische, Neunaugen, Libellen und Großmuscheln keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes römisch 40 .
Die Auswirkungen der Abgabe der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer und der Rückführung von aufgewärmtem Kühlwasser auf die biologischen Komponenten des ökologischen Zustandes sind kleinräumig und höchstens geringfügig. Die Auswirkungen der in die römisch 40 abgeleiteten geringbelasteten Niederschlagswässer sind gewässerökologisch nicht relevant. Insgesamt bleibt das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes der römisch 40 auch nach Inbetriebnahme der Anlage durch die hydromorphologischen Bedingungen im Stauraum römisch 40 limitiert. Die beantragte Einleitung steht dem Erreichen des Zielzustandes (gutes ökologisches Potential) nicht entgegen.
Die projektimmanenten Maßnahmen zur Vermeidung schädigender Immissionsbelastungen sind ausreichend. Unter Berücksichtigung der projektimmanenten und der nachstehenden zusätzlichen Maßnahmen ist die Restbelastung im Fachbereich Gewässerökologie als „gering“ zu werten. Bezüglich der geschützten Fischarten ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes römisch 40 . Die Auswirkungen der Abgabe der in der Betriebskläranlage gereinigten Prozesswässer und der Rückführung von aufgewärmtem Kühlwasser auf die biologischen Komponenten des ökologischen Zustandes sind kleinräumig und höchstens geringfügig. Die Auswirkungen der in die römisch 40 abgeleiteten geringbelasteten Niederschlagswässer sind fischökologisch nicht relevant. Insgesamt bleibt das Erreichen eines guten fischökologischen Zustandes der römisch 40 auch nach Inbetriebnahme der Anlage durch die hydromorphologischen Bedingungen im Stauraum römisch 40 limitiert. Die beantragte Einleitung steht dem Erreichen des Zielzustandes (gutes ökologisches Potential) nicht entgegen. Der Erhaltungszustand der geschützten Fischarten des Europaschutzgebietes römisch 40 bleibt durch die vorgesehenen Einleitungen unverändert. Die Einleitungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes. Die projektimmanenten Maßnahmen zur Vermeidung schädigender Immissionsbelastungen sind grundsätzlich ausreichend. Unter Berücksichtigung der projektimmanenten und der zusätzlichen Maßnahmen ist die Restbelastung im Fachbereich Fischökologie als „gering“ zu werten. Folglich hat sich im Verfahren kein Grund ergeben, von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen, da die es zu keiner Verschlechterung des Zustands durch das gegenständliche Vorhaben kommt.
Hinsichtlich der Einwände der BF in der mündlichen Verhandlung, dass aus dem Gutachten der SV- Gewässer nicht ersichtlich sei, welche Literatur diese verwendet habe, ist folgendes Auszuführen. Wie sich aus den Feststellungen unter Pkt.II.1.4.13. ergibt, besteht das Gutachten der SV-Gewässer einerseits aus einem Befund, wo die SV-Gewässer unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung sie ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt. Auch legt die SV-Gewässer dar, auf welchem Weg sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und welche Literatur sie verwendet hat. Damit entspricht das Gutachten den gesetzlichen Erfordernissen.
Den BF ist es, wie in der Beweiswürdigung detailliert dargelegt, nicht gelungen das Gutachten der vom Gericht herangezogenen SV-Gewässer fachlich zu entkräften, da diese alle Beschwerdepunkte, Gutachten und Stellungnahmen der BF nachvollziehbar entkräften konnte. Zudem ist anzumerken, dass der von den BF herangezogenen Sachverständige römisch 40 Doktor der Biologie mit Schwerpunkt Vogelkunde und Fledermäuse ist.
Hinsichtlich des Einwandes, dass im behördlichen Verfahren zwingend eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden hätte müssen, ist Folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NschG 2000 (siehe dazu auch Pkt. römisch II.3.11.4.) bedürfen Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, der Bewilligung einer Behörde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NschG 2000 hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
Wie den Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.13. eindeutig zu entnehmen ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes mit wissenschaftlicher Sicherheit auszuschließen. Daher geht das Vorbringen der BF, dass erhebliche Beeinträchtigungen von 12 Fischarten (die sich in einem schlechten Erhaltungszustand [C] befinden) nicht mit wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden können, ins Leere.
Es liegt infolge der Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 kein Verfahrensmangel vor.
3.11.6. Abfallchemie:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AWG 2002 ist für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
Dieses hat gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AWG 2002
1. Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
zu enthalten.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde vom SV-Abfallchemie bestätigt, dass gegenständlich ein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt und dieses die in Paragraph 10, Absatz 3, AWG 2002 enthaltenen und oben angeführten Angaben enthält. Daher geht der Einwand der BF ins leere.
3.11.7. Psychologische Beurteilung:
Bezüglich des Einwandes der BF 2, dass es unklar sei, wie die Grenzwertfeststellung im Falle der Sensibilisierung der Betroffenen unter Berücksichtigung psychologischer medizinischer Kenntnisse zu beurteilen sei, ist anzumerken, dass was die Berücksichtigung der "psychologischen Auswirkungen" allein aufgrund des Anblickes der Betriebsanlage angeht, der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, „dass unter den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind. Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.“ (siehe VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073)
Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 muss daher analog gelten, dass das Gefühl des Ärgers, der Anspannung oder der Unlust und die damit einhergehende psychische Belastung, keine relevante Auswirkung eines Vorhabens ist (siehe dazu auch VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132).
3.11.8. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert:
Die BF behaupten, dass die Produktionsanlage zur Erzeugung von Zitronensäure als IPPC-Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 einzustufen sei und daher dem Stand der Technik diverser BAT-Dokumente entsprechen müsse.
Diesbezüglich verkennen die BF, dass es sich bei der Anlage zur Zitronensäureproduktion um eine Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Wie sich aus den Erläuterungen des Bundesministeriums zur Anlage 3 der GewO 1994 (siehe https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0297.pdf) ergibt, können zur Auslegung des Anhangs 3 der GewO 1994 die zu den einzelnen Tatbeständen veröffentlichten BVT- Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter herangezogen werden. Die Zitronensäureproduktion ist im Kapitel 16.6. des BVT-Merkblattes für die Nahrungsmittelindustrie (Food Drink Milk Industries, FDM) im Detail beschrieben. Im BVT-Merkblatt für die Produktion von organischen Chemikalien (Large Volume Organic Chemicals, LVOC) ist die Zitronensäureherstellung hingegen nicht angeführt. Vielmehr ergibt sich aus Kapitel 2.2.16 des BVT-Merkblatts LVOC, dass die Anwendung von Fermentationsprozessen (bei der gegenständlichen Anlage erfolgt die biologische Umwandlung durch Fermentation), die hauptsächlich („primarily“) für die Produktion von Lebensmittel verwendet werden, vom BVT-Merkblatt FDM und nicht vom BVT-Merkblatt LVOC erfasst sind.
Für solche Anlagen ist gemäß Anlage 3 Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der GewO 1994 ein Schwellenwert von 300 t/d Produktionskapazität vorgesehen, ab dem solche Anlagen als IPPC-Anlagen einzustufen sind. Mit der geplanten und nunmehr genehmigten Produktionskapazität von 50.000 t/a Zitronensäuremonohydrat bei 8.400 Betriebsstunden im Jahr wird der Schwellenwert von 300 t/d gemäß Anlage 3 Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der GewO 1994 somit weit unterschritten. Die geplante Anlage ist daher keine IPPC-Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen, da der Schwellenwert von 300 t/d nicht erreicht wird.
Anzumerken ist außerdem, dass es sich bei der geplanten Anlage zudem nicht um eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anlage 3 Ziffer 4 Punkt 5, der GewO 1994 handelt, da in der Anlage keine Wirkstoffe gemäß einer Pharmakopöe, sondern lediglich Nahrungsmittelerzeugnisse, die als Zusatzstoff auch bei der Herstellung von Arzneimitteln eingesetzt werden könnten, hergestellt werden sollen. Somit ist für die Einleitung von Abwässern aus der Herstellung von Zitronensäure durch Einsatz von zuckerhaltigen Rohstoffen die Abwasseremissionsverordnung aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureherstellung Bundesgesetzblatt 1080 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 128 aus 2019, maßgeblich (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung), welche für den Parameter CSB einen spezifischen Grenzwert von 34 kg/t bezogen auf die verarbeitete Menge Zucker vorsieht. Bei einer Jahresproduktionskapazität von 50.000 t/a Zitronensäure-Monohydrat und 147 t/d Tagesproduktionskapazität ist von einem täglichen Zuckereinsatz von 155 t/d auszugehen. Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Frachtenbegrenzung von 2.700 kg/d CSB und einem Zuckereinsatz von 155 t/d errechnet sich somit ein CSB-Emissionswert von 17,5 kg CSB/t Zucker. Mit einem Konzentrationsgrenzwert von 300 mg/l und einem Grenzwert für die Fracht von 2.700 kg/d wurde der Parameter CSB im Abwasser daher mit etwa nur der Hälfte von dem begrenzt, was nach der AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung zulässig wäre (17,5 kg CSB/t Zucker anstatt 34 kg CSB/t Zucker).
Somit gehen die Einwände ins Leere und dem Beweisantrag der BF in der mündlichen Verhandlung war nicht zu folgen (VHS, Sitzung 7).
3.11.9. Verfahrenstechnik – fehlende Unterlagen und Beurteilungen:
Gegenständlich verfügt der SV-Verfahrenstechnik durch seine Ausbildung und seine berufliche Laufbahn über eine langjährige und umfangreiche Expertise auf dem wasserspezifischen Fachgebiet (siehe Pkt. römisch II.3.11.1.2. für detaillierte Ausführungen hinsichtlich „geeigneter Personen“ für die Tätigkeit als Sachverständiger).
Der Einwand der BF, dass der SV-Verfahrenstechnik kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Beurteilung von „Auswirkungen von Schadstoffen auf Gewässer“ sei und er deshalb nicht als Sachverständiger bestellt werden dürfe, entbehrt folglich jeglicher Grundlage.
3.11.10. Betriebs und Geschäftsgeheimnis:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 10.10.2019, E1025/2018) hat bereits festgehalten (unter Anführung zahlreicher EGMR-, EUGH- und eigener Judikatur), dass „[d]er Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, […] vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK erfasst“ ist. Weiters zählt nach seiner Ansicht „[z]u den verfassungsrechtlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens […] die Gewährleistung eines fairen Verfahrens mit entsprechenden Garantien, wie sie insbesondere in Artikel 6, EMRK verankert sind.“ Es gehört daher zum Prinzip der Waffengleichheit, wonach das staatliche Recht hinreichenden Schutzvorkehrungen bieten muss, die sicherstellen, dass die Fairness des Verfahrens garantiert ist, wozu auch der Zugang zu den Verfahrensakten zählt. „Aus Artikel 6, EMRK erfließt daher ein auf den Grundsatz der Waffengleichheit gegründetes selbständiges Recht auf Akteneinsicht […]“. Daraus ergibt sich die Pflicht, Akteneinsicht zu gewähren, und aus Sicht einer Verfahrenspartei ein subjektives Recht auf Einsicht in Verfahrensakten. Im Mehrparteienverfahren können die Interessen von Verfahrensparteien auf Einsicht mit den Interessen von (anderen) Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten (a.a.O. Rz 53). Weder das grundrechtlich durch Artikel 6, EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermögen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen. Vielmehr ist im Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass der mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung von Verfahrensrechten der am Verfahren Beteiligten (Transparenz) im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.
Der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, bedeutet nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (a.a.O. Rz 54) vor diesem Hintergrund daher noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stellt es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben darf. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen vergleiche dazu schon eine ähnliche Rechtssprechung des VwGH zu einem Vergabe(kontroll)verfahren, in dem sich ähnliche Rechtsschutzinteressen des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses ergeben können, VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Die vorenthaltenen Informationen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde (Verwaltungsgericht) hat dabei die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung (Interessensabwägung) zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, so dass eine Rechtskontrolle möglich ist (a.a.O. 54).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG geschlossen werden darf, sondern dass vielmehr „eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar stattfinden muss“ (VwGH 03.05.2021, Ra 2021/03/0002).
Nicht „alle Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen […]“ sind als Geschäftsgeheimnis geschützt (a.a.O. Rz 25 mwN). Vielmehr ist „darüber hinaus erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (einem eng umgrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (Hinweis auf OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x). Im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung tritt auch hinzu, dass nur eine Information, die auch Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Information ausübt, als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genieß (Hinweis auf Paragraphen 26 a bis 26j UWG und Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen […]“ (a.a.O. Rz 25).
Insgesamt wird daher festgehalten, dass folgende drei Kriterien (Voraussetzungen) kumulativ für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt sein müssen:
1. Tatsächlich geheime Information,
2. berechtigtes Interesse an einer Nichtoffenbarung sowie
3. Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber (Person) der Information.
Tatsächlich geheime Information:
Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943/EU („Geschäftsgeheimnis-RL“) formuliert den Begriff Geschäftsgeheimnis wie folgt:
„[…] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt […]“.
Paragraph 26 b, Absatz eins, UWG lautet wie folgt:
„§ 26b. (1) Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.“
Daraus ergibt sich, dass „geheim“ bedeutet, dass die betreffende Information weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist.
Gegenständlich sind die in den Dokumenten römisch 40 enthaltenen Informationen nur den Mitarbeitern der technischen Planung der römisch 40 und Personen mit unterfertigter Vertrauenserklärung (insgesamt römisch 40 Personen) bekannt.
Daher sind die in den Informationen enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher als geheim zu qualifizieren.
Berechtigtes Interesse an einer Nichtoffenbarung:
In Bezug auf das „berechtigte Interesse“ verwies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3.5.2021, Ra 2021/03/0002, auf die Judikatur des OGH: „Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung (Kuderna in FS Floretta, Die Verschwiegenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder und deren Bindung an das Datengeheimnis, 577; RIS-Justiz RS0079599). Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheim gehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen (ÖBl 1988, 13).“ (OGH 14.02.2001, 9 ObA 338/00x)
Mit den Dokumenten „ römisch 40 kann durch eine fachkundige und versierte Person der Gesamtprozess im Detail abgebildet und das Verfahren der PW exakt nachgebildet werden.
Damit wäre der am Markt bestehende Wettbewerbsvorteil der römisch 40 hinsichtlich Kosten und Effizienz des Verfahrens verloren.
Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber (Person) der Information:
Die Mitarbeiter der römisch 40 unterliegen aufgrund des Dienstvertrags einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung. Externe Personen müssen vor Übermittlung der Unterlagen eine Vertraulichkeitserklärung, die pönalisiert ist, unterfertigen. Die Höhe der Pönale ist abhängig von den betroffenen Prozessschritten. römisch 40 Für Prozessanlagen werden immer nur Teilbereiche der Anlagen (Operation Units) bei technischen Büros angefragt, sodass kein Gesamtüberblick über die Anlage besteht. Bezogen auf ein Fahrzeug veranschaulicht sich die Situation wie folgt: Es wird beim Reifenhersteller ein Reifen angefragt, beim Motorenbauer ein Motor und beim Getriebehersteller ein Getriebe. Wie das fertige Fahrzeug funktioniert, wird damit nicht preisgegeben.
Zwischenfazit:
Gegenständlich ist festzuhalten, dass die drei Kriterien (Voraussetzungen) „tatsächlich geheime Information“, „berechtigtes Interesse an einer Nichtoffenbarung“ sowie „Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber (Person) der Information“ zweifelsfrei erfüllt sind.
Zur Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des BF mit dem Interesse auf Akteneinsicht und Transparenz durch die weitere Verfahrenspartei:
Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht. Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht nur insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter – und nach VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0007, offenbar auch gegen die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen – im Einzelfall abzuwägen (VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187 oder VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht darf weder den Parteien noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteile gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. Von Paragraph 17, Absatz 3, AVG werden etwa auch wirtschaftliche Interessen aus einer legalen Tätigkeit (Wielinger12 Rz 70; vergleiche auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim DSG Paragraph eins, Anmerkung 13; Hengstschläger4 Rz 154), wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen (siehe Ritz4 BAO Paragraph 90, Anmerkung 8; VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0207; Wessely, Eckpunkte 161 f.), oder sonstige berechtigte Interessen geschützt, also etwa das Interesse eines Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von „Repressalien“ (VwGH 19. 12. 2000, 95/12/0007) oder an ihrer körperlichen Integrität (VwGH 18. 10. 1988, 88/14/0092 zu Paragraph 90, Absatz 2, BAO) und das Interesse des Erwerbers versteigerter Waffen an der Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem vormaligen Eigentümer (VwGH 27. 11. 2008, 2005/03/0136). Ein berechtigtes Interesse einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Partei, um deren Interesse es sich handelt, die Einsichtnahme begehrt oder anderen Personen gestattet (VwSlg 7781 A/1970). (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, [Stand 1.1.2014, rdb.at])
Gegenständlich ist den BF zuzugestehen, dass die biotechnologische Herstellung von Zitronensäure (fermentative Herstellung) seit vielen Jahren grundsätzlich bekannt ist und in vielen Lehrbüchern und Fachartikeln beschrieben wird. Jedoch haben die PW das gipsfreie Aufbereitungsverfahren von Zitronensäure in den letzten Jahren entwickelt und es als einziger Produzent weltweit zu einer erfolgreichen großtechnischen Umsetzung gebracht. Mit den gegenständlichen Unterlagen, in Verbindung insbesondere mit einzelnen PFDs, kann eine technologisch versierte Person mit anlagentechnischer Erfahrung den Gesamtprozess im Detail abbilden. Der Wettbewerbsvorteil am Markt hinsichtlich der erreichten Effizienz und der mit dem Prozess verbundenen Kosten wäre damit verloren, was dazu führen könnte, dass die PW von asiatischen oder amerikanischen Konkurrenten vom Markt verdrängt werden würde. Ähnliches war bereits in der Solarindustrie zu beobachten.
Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass die BF auch ein legitimes Interesse daran haben, Einsicht in die genannten Dokumente zu nehmen. Gegenständlich war daher das Interesse der PW, nämlich durch die Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses am Markt bestehen zu können und den Interessen der BF, Einsicht in die Dokumente zu bekommen, um Ihrerseits ein Gutachten beauftragen zu können, abzuwiegen. Würde man im gegebenen Fall das Interesse der BF über das Interesse der Projektwerber stellen, so würde dies zwangsläufig bedeuten, dass es den PW nicht möglich wäre, eine Genehmigung zu erwirken, ohne gleichzeitig ihr Bestehen am Markt zu gefährden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht die besagten Dokumente vorliegen, dieses Einblick in die Dokumente genommen hat und zudem unabhängige Sachverständige bestellt hat, um die Bedenken der BF bis ins letzte Detail zu überprüfen. Die Abwägung im Einzelfall hat deshalb ergeben, dass das Interesse der Projektwerber am Schutz der Dokumente „ römisch 40 und dem damit verbundenen Schutz ihres Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses überwiegt und diese Dokumente, entgegen dem Antrag der BF in der mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 47), von der Akteneinsicht auszunehmen waren.
3.12. Waffengleichheit:
Hinsichtlich den Einwänden der BF, dass die gutachterlichen Stellungnahmen erst unmittelbar vor der Verhandlung zugestellt worden seien und die Vorbereitungszeit zu kurz gewesen sei, ist folgendes anzuführen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in Paragraph 37, AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Auf Grund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 65, AVG) ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und im Beweisverfahren im Besonderen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (VwSlg 15.701 A/2001; VfSlg 20.362/2020). Grundlegend hat der VfGH in diesem Sinn festgehalten, dass die Parteistellung dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen soll, „seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken“ (VfSlg 20.362/2020). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
Der VwGH hat die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, im Erkenntnis vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst. Danach ist es von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG, zu gewähren. Eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert auch, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist gesetzt wird (VwSlg 15.701 A/2001). Gegenständlich wurden die Gutachten (Verfahrenstechnik, Gewässer, Luft, Licht) den BF am 20.2.2024, das Gutachten Naturschutz den BF am 21.2.2024 und das Gutachten Verkehr, welches im Wesentlichen nicht strittig war, den BF am 26.2.2024 übermittelt. Die gutachterlichen Stellungnahmen gehen dabei im Wesentlichen auf die von den BF aufgeworfenen Beschwerdepunkte ein. Den BF hätte es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls möglich sein müssen in dieser Zeit eine Stellungnahme zu verfassen. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass bei der Bemessung zu veranschlagen ist, dass das Recht zur Stellungnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es darum geht, einem Sachverständigengutachten wirksam entgegenzutreten (VwSlg 4896 A/1959; VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090; VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153; vergleiche auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0092 zum Ergänzungsgutachten). Diesfalls muss die Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichen, wobei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (VwGH 07.06.2022, Ra 2019/11/0198). Gegenständlich haben die BF bereits entsprechende Sachverständige ausgewählt und beauftragt, wodurch die BF dafür keine darüber hinausgehende Zeit benötigt haben. Auch wurde von den BF in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, dass diese noch einen Sachverständigen betrauen wollen und dafür mehr Zeit benötigen würden.
Hinsichtlich der BF 2 ist zudem anzumerken, dass diese ihren fachlichen Beirat römisch 40 auch nicht in die mündliche Verhandlung mitgenommen haben.
3.13. Abwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000:
Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 besagt, dass der Antrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
Als schwerwiegende Umweltbelastungen kommen Umweltbelastungen infrage, die aufgrund der Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen und entweder von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, (bzw. Absatz 3,) nicht erfasst werden oder die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, aber nach diesen keinen Versagungsgrund bilden. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat daher eine Auffangfunktion für jene Umweltauswirkungen, die im Rahmen der mitanzuwendenden Materiengesetze sowie des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie z.B. Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen. Negative Auswirkungen auf die Umwelt - auch merklich nachteilige - werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts akzeptiert und bieten per se noch keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags.
Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 legt einen hohen Maßstab an eine mögliche Antragsabweisung auf Grundlage dieser Bestimmung an („zu erwarten“). Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern ihr Eintreten muss mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden (VwGH 06. 07. 2010, 2008/05/0115). Ein denkmögliches „worst case Szenario“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht. Die Abweisung des Antrags ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (VwGH 06. 07. 2010, 2008/05/0115; Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 86; Baumgartner/Petek, UVP-G 181 f).
Insgesamt hat sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen, nicht ergeben, dass vom Projekt schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind. Eine Antragsabweisung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 kommt daher, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, nicht in Betracht.
3.14. Zu sonstigen Einwendungen:
Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , wird daher vollinhaltlich auf diesen verwiesen.
römisch II.3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2238815.1.00