Bundesverwaltungsgericht
14.10.2024
L517 2297088-1
L517 2297088-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus MAYR und Mag. Daniel Merten, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 , vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.04.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024, ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. römisch eins Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
06.03.2024 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG
18.03.2024 – Überprüfungsansuchen des AMS an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (in weiterer Folge als „BMAW“ bezeichnet)
19.03.2024 – Rückmeldung des BMAW und Parteiengehör
02.04.2024 – Stellungnahme
10.04.2024 – Regionalbeiratssitzung
12.04.2024 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG
13.05.2024 – Beschwerde
31.05.2024 – erneute Anrufung des BMAW seitens des AMS
03.06.2024 – Rückmeldung des BMAW
19.06.2024 – Beschwerdevorentscheidung
08.07.2024 – Vorlageantrag
01.08.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
14.08.2024 – Übermittlungsersuchen des BVwG an die bP
29.08.2024 – Urkundenvorlage
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist Staatsangehörige der Republik römisch 40 . Sie stellte am 06.03.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das AMS (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
- Bildungszeugnis der römisch 40 über eine im Zeitraum vom 02.08.2021 bis 11.09.2021 abgelegte Ausbildung, im Berufsbereich Kochhilfe, vom 03.11.2021, samt beigelegter Übersetzung
- Bildungszeugnis der römisch 40 über eine im Zeitraum vom 13.09.2021 bis 30.10.2021 abgelegte Ausbildung, im Berufsbereich Koch, vom 03.11.2021, samt beigelegter Übersetzung
- Dokument über die Schulungs-, und Unterrichtsinhalte, betreffend die Ausbildungen der bP als Koch und Kochhilfe, in deutscher Sprache
- Sprachzertifikat des Goethe-Instituts über die Ablegung einer Prüfung betreffend die Sprache Deutsch auf dem Sprachniveau A1, vom 08.11.2021
- Ein vom Justizministerium der Republik römisch 40 ausgestellter Strafregisterauszug, vom 10.11.2021, in deutscher Sprache
- ein in englischer und römisch 40 Sprache verfasstes Zertifikat der römisch 40 über die erfolgreiche Ablegung eines 1136 Stunden andauerndes „Assistant Cook Training“ Programm, über einen Zeitraum von 03.09.2018 bis 29.08.2019
- ein in englischer und römisch 40 Sprache verfasstes Zertifikat der römisch 40 über die erfolgreiche Ablegung eines 2224 Stunden andauerndes „Gastronomy and Cookery Mastery“ Programm, über einen Zeitraum von 21.10.2019 bis 27.08.2021
- Arbeitgebererklärung des römisch 40
Den beigelegten Zertifikaten lag eine Apostille bei.
Die bP gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 22 Jahre alt, ledig zu sein und bisher aufgrund eines „Visums D“ im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein.
Mit elektronischer Anfrage vom 18.03.2024 ersuchte das AMS das BMAW – im Wege der Amtshilfe – um Prüfung der seitens der bP vorgelegten Qualifikationsnachweise bzw. um Beantwortung der Frage, ob die ihrerseits absolvierte Ausbildung einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar sei.
Mit Antwortschreiben des BMAW vom 19.03.2024 wurde das AMS wie folgt informiert:
-Der Antragsteller hat Teilnahmebestätigungen von absolvierten Kursmaßnahmen (Zertifikate)
übermittelt.
-Ein Kalfalik Belgesi, ausgestellt vom römisch 40 . Bildungsministerium (formaler Abschluss) konnte nicht
festgestellt werden.
→ Daher ist er auch in der römisch 40 keine Fachkraft gem. „§ 3308 des römisch 40 Gesetzes über
Berufliche Bildung - Meslek Egitim Kanunu“.
→ Somit gibt es keinen Nachweis über eine abgeschlossene formale Berufsausbildung gemäß
„§ 3308 des römisch 40 Gesetzes über Berufliche Bildung - Meslek Egitim Kanunu“ (Formaler Abschluss mit „Kalfalik Belgesi - Gesellenbrief“).
→ Mit anderen Worten ist das erworbene Bildungszertifikat mit einer österreichischen Lehre „Koch“nicht vergleichbar bzw. nicht gleichwertig gem. Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz - BAG.
Hintergrundinformation zur Berufsausbildung der XXXX:
● Die römisch 40 verfügt über ein modular aufgebautes Berufsbildungssystem, welches vorwiegend schulisch und zentralstaatlich organisiert ist. Daneben gibt es auch eine duale Berufsausbildung. Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung - sowohl schulisch aus auch dual - ist ein erfolgreicher Abschluss der 8-jährigen Primarschule. Der gesamte Bereich der beruflichen Sekundarbildung fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Nationale Bildung (tr: T.C. Milli Eğitim Bakanlığı).
● Vollzeitschulische Berufsausbildungsgänge werden in 4 verschiedenen Schultypen durchgeführt Zentrale Zugangsprüfung für die unterschiedlichen Schultypen im Bereich der Sekundarstufe II je nacherreichter Punkteanzahl Platzzuweisung an einer Schule):
-Industrie-Berufsgymnasium (Endüstri Meslek Lisesi),
-Anadolu-Berufsgymnasium (Anadolu Meslek Lisesi),
-Technik-Gymnasium (Teknik Lisesi),
-Anadolu-Technik-Gymnasium (Anadolu Teknik Lisesi).
Zusätzlich zum Abschluss der Primarschule müssen die Jugendlichen eine Aufnahmeprüfung
bestehen, um an diesen Schulen mit der 3- bzw. 4-jährigen Ausbildung zu beginnen.
● Neben den vollzeitschulischen Berufsausbildungsgängen besteht in der römisch 40 auch die Möglichkeit, eine 2- bis 3-jährige duale Ausbildung mit dem Abschluss Gesellenbrief (Kalfalik Belgesi) zu absolvieren und im weiteren Verlauf der Berufskarriere den Meisterbrief (Ustalik Belgesi) zu erwerben. Im Jahr 2010 gab es 135 anerkannte Ausbildungsberufe, in denen Jugendliche eine duale Berufsausbildung nach dem „Gesetz Nr. 3308 über Berufliche Bildung“ begannen.
Dem Schreiben fügte das BMAW zur Veranschaulichung zwei Musterzeugnisse einer offiziellen Berufsausbildung aus der römisch 40 - „Kalfalik Belgesi“ (Gesellenprüfung) und „Ustalik Belgesi“ (Meisterprüfung) bei.
Mit am selben Tag übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des
§ 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Weiters führte es aus, dass als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung eine vergleichbare Ausbildung zum österreichischen Lehrabschluss gelte. Eine abgeschlossene Berufsausbildung würde vorliegen, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfüge, das die Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweise. Als abgeschlossene Berufsausbildung würde auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung gelten, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspreche. Die bP habe zwei Zertifikate (Geselle und Kochmeisterausbildung mit 1,5 Monaten und 3 Monaten) sowie ein Bildungszeugnis (Kochhilfe 41Tage) vorgelegt. Sie habe somit nur Teilnahmebestätigungen von absolvierten Kursen eingereicht. Ein formaler Abschluss hätte dadurch nicht festgestellt werden können. Das erworbene Bildungszertifikat sei nicht mit einer österreichischen Lehre vergleichbar oder gleichwertig. Nachdem keine Dienstnachweise vorgelegt worden seien, hätte auch keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden können. Für das vorgelegte Sprachzertifikat hätten der bP 5 Punkte und für ihr Alter 15 Punkte erteilt werden können. Der bP wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 02.04.2024 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.
Am 02.04.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Stellungnahme beim AMS ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Ansicht des AMS nicht gefolgt werden könne. Die bP habe durch die Vorlage der Ausbildungsnachweise des Bildungsinstituts römisch 40 ihre Ausbildung in den Fachbereichen Kochen, Gastronomie und Kochmeister nachgewiesen und seien in diesen Nachweisen auch Stundenauflistungen sowie der Inhalt der Gesellenausbildung ausführlich dargelegt worden. Darüber hinaus habe die bP auch eine Koch-und Kochhilfeausbildung in der Universität römisch 40 abgeschlossen. Die bP habe die einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung damit nachgewiesen und hätten ihr dafür Punkte erteilt werden müssen. Aufgrund der Anrechnungsfähigkeit der Ausbildung der bP, hätten auch Punkte für die Berufserfahrung erteilt werden müssen. Auffallend sei, dass das AMS die Ausbildungsnachweise der bP vom Bildungsinstitut römisch 40 betreffend die Gesellenausbildung im Zeitraum vom 03.09.2018 bis 29.08.2019 und betreffend die Kochmeisterausbildung im Zeitraum vom 21.10.2019 bis 27.08.2021 unberücksichtigt gelassen habe und die dafürzustehenden Punkte daher zu Unrecht nicht erteilt habe.
Am 10.04.2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem auf die Rückmeldung des BMWA verwiesen worden und aufgrund der lediglich für die Sprache und Alter erteilten Punkte eine Ablehnung erfolgt.
Am 12.04.2024 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass ein formaler Abschluss einer Ausbildung durch die vorgelegten Zertifikate der bP über die Ausbildung zum Koch und Kochhilfe nicht festgestellt werden konnte und lediglich für das Alter und die Sprachkenntnisse der bP Punkte erteilt hätten werden können. Nachdem lediglich 20 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 13.05.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid. Darin wurde weitgehen wie in der Stellungnahme vom 02.04.2024 ausgeführt und zudem angegeben, dass die bP vor den bereits nachgewiesenen Ausbildungen im Zentrum für Berufsausbildung römisch 40 , die Gesellenausbildung für Gastronomie abschloss und am 20.09.2017 den Gesellenbrief erhielt. Er habe außerdem anschließend darauf ebenso im Zentrum für Berufsausbildung römisch 40 die Meisterausbildung für Gastronomie abgeschlossen und am 21.05.2019 den Meisterbrief erhalten. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden dem Beschwerdeschriftsatz mit deutscher Übersetzung, ohne Apostille, angeschlossen. Die bP habe außerdem am 02.01.2018 bis 25.12.2019 als Kochhilfe im Restaurant römisch 40 gearbeitet und sei auch in Österreich seit 15.10.2023 beschäftigt, wie der Arbeitgebererklärung abzuleiten sei. Das AMS hätte sich in Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur mit der konkreten Kochausbildung der bP auseinandersetzen müssen.
Mit schriftlicher Verständigung vom 31.05.2024 wurde das BMAW vom AMS erneut mit der Überprüfung der nunmehr vorgelegten Zertifikate beauftragt. Insbesondere sollte beantwortet werden, ob anhand der vorgelegten Unterlagen von einer Ausbildung zur Köchin ausgegangen werden könnte.
Mit Antwortschreiben des BMAW vom 03.06.2024 wurde wie folgt ausgeführt:
● „Unter der Voraussetzung der Echtheit der Zeugnisse hat Herr römisch 40 gem. römisch 40 Gesetz 3308 (Berufsausbildungsgesetz) Absatz 16b eine vorgegebene Zeit im Berufsbereich gearbeitet und vorgegeben Kurse besucht (so steht es unter Absatz 16/b) und die Gesellenprüfung („kalfalik sinavi“) abgelegt und das „Kalfalik Belgesi“ im Jahre 2017 erworben (Beilage A). formaler Abschluss in Österreich, vergleichbar mit einer Lehrabschlussprüfung im 2. Bildungsweg
● Auch den Meisterbrief hat er so im Jahre 2019 erworben, gem. römisch 40 Gesetz 3308
(Berufsausbildungsgesetz) Absatz 16b beim Meisterbrief - Erfahrungsgemäß Kurs im Ausmaß von 40 Stunden formaler Abschluss
o Kalfalik Belgesi und Ustalik Belgesi wurden damals nicht übermittelt von Seitens des Antragstellers. Daher konnten lediglich die Zertifikate (nonformal) hergenommen werden für eine Stellungnahme.
Die anderen Zertifikate sind wie in der Stellungnahme vom 19.03.2024. Diese Zertifikate haben nichts mit dem Erwerb des Kalfalik Belgesi - Gesellenbriefes und Ustalik Belgesi - Meisterbriefes zu tun bzw. stehen nicht mit ihnen im Zusammenhang (siehe Datum/die Daten auf dem Zertifikat/den Zertifikaten – wurden nach Erwerb des Gesellenbriefes und Meisterbriefes erworben).
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach gekürzter Darstellung des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens führte das AMS aus, dass die von der bP im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen nicht anerkannt werden könnten, da es der gängigen Praxis und jeglicher Logik widersprechen würden, dass die bP zunächst eine staatlich anerkannte Ausbildung zum Gesellen und Meisterkoch abgeschlossen habe, auf welche schließlich eine nicht formell anerkannte Ausbildung zum Gesellen und Meisterkoch gefolgt sei. Nachdem die seitens der bP zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Unterlagen nichts mit dem Erwerb des Kalfalik Belgesi (Gesellenbrief) zu tun hätten und die bP auch nach der eingeräumten Möglichkeit – Zertifikate nachzureichen, die eine einschlägige staatlich anerkannte Ausbildung beweisen – keine Unterlagen vorlegte, sondern diese vielmehr erst im Zuge des Beschwerdeschreibens übermittelte, würden die Angaben der bP unglaubwürdig erscheinen. Aufgrund der angeführten Überlegungen würde das AMS vom Fehlen einer Berufsausbildung bei der bP ausgehen und hätten dafür keine Punkte erteilt werden können. Aufgrund der fehlenden Ausbildung hätten sohin in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung erteilt werden können. Lediglich für das vorgelegte Sprachzertifikat und das Alter der bP hätten Punkte erteilt werden können.
Die bP kann eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP kann Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen.
Die bP war von 08.02.2024 bis 26.07.2024 als Pizzaköchin im österreichischen Betrieb römisch 40 beschäftigt.
Die rechtsfreundliche Vertretung der bP brachte am 08.07.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie im Wesentlichen wie in der Beschwerde ausführte und zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung des AMS aufzeigte. Das AMS hätte den in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ohne weitere Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es sei erkennbar, dass Sachverhaltsermittlungen fehlen würden und das AMS ohne sich mit den Argumenten der bP auseinanderzusetzten, eine antizipierte Beweiswürdigung fällte. Die bP habe vielmehr angenommen, dass die Ausbildungsnachweise einer privaten Institution mit mehr Prestige verbunden seien und habe sie deshalb zuerst diese Unterlagen vorgelegt. Aufgrund der seitens der Rechtsvertretung erfolgten Nachfrage, hätte die bP mitgeteilt, auch andere Unterlagen zu haben und seien diese auch schließlich vorgelegt worden. Diese Vorgehensweise sei zulässigerweise erfolgt und hätte dies nichts mit der Glaubwürdigkeit der Unterlagen zu tun.
Am 01.08.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG, in welcher das AMS inhaltlich vorbrachte, dass genau der Umstand, dass die bP über das gesamte Verfahren vertreten gewesen sei, den sinngemäßen Hinweis der Rechtsvertretung, die bP wäre einem Irrtum der Relevanz ihrer staatlichen Ausbildungen erlegen, unglaubwürdig erscheinen ließe. Aus Sicht des AMS würden daher ausreichende und sichere Anhaltspunkte vorliegen, dass die im Beschwerdeverfahren vorlegten Unterlagen nicht vom ersichtlichen Aussteller stammen würden, bzw. unecht, verfälscht seien. Betreffend die behauptete Berufserfahrung führte das AMS aus, dass maximal 6 Monate als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden könnten, sofern vom Vorliegen eines mit der österreichischen Berufsausbildung vergleichbaren Lehrabschlusses ausgegangen werden würde. Die bP würde sohin maximal 51 von den benötigten 55 erreichen.
Am 14.08.2024 forderte das BVwG die Rechtsvertretung der bP auf, verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 29.08.2024 wurde dem Ersuchen Folge geleistet.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Für den am 06.03.2024 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt und angekreuzt: „Fachkräfte in Mangelberufe“.
Da auch die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelt.
Der zwischen dem AMS und dem BMWA erfolgte Schriftverkehrswechsel, samt dem genauen Inhalt der Rückmeldungen des BMWA an das AMS, kann den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Nachrichtenverlauf abgeleitet werden.
Die Feststellung zur erlangten Ausbildung der bP ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den Bildungszeugnissen der römisch 40 Universität über die Ausbildung im Berufsbereich Koch und Kochhilfe, den Zertifikaten der römisch 40 über erfolgte Kursteilnahmen („Assistant Cook Training“ Programm und „Gastronomy and Cookery“) und den Nachweisen des Zentrums für Berufsausbildung römisch 40 für den erworbenen Gesellenbrief und Meisterbrief im Bereich Speise,-und Getränketechnologie. Wie den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Rückmeldungen des BMAW abzuleiten ist, konnte zwar den beiden Bildungszeugnissen der römisch 40 Universität und den beiden Kursteilnahmebestätigungen der römisch 40 keine abgeschlossene Berufsausbildung abgeleitet werden, was jedoch die beiden vorgelegten Zeugnisse des Zentrums für Berufsausbildung römisch 40 anbelangt, gab das BMAW an, dass vorbehaltlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen, eine mit österreichischer Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg (Gesellenprüfung) vergleichbare Ausbildung bzw. sogar ein formaler Abschluss (Meisterbrief) vorliegen würde. Nachdem den beiden Zeugnissen des Zentrums für Berufsausbildung römisch 40 nach erfolgter gerichtlicher Aufforderung – wie vom Haager Beglaubigungsabkommen vorgesehen – Apostillen beigegeben wurden (siehe dazu genauer in der rechtlichen Beurteilung) konnte die bP auf diesen Weg ihre Berufsausbildung nachweisen.
Die Feststellung, wonach die bP deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 nachweisen kann, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Sprachzertifikates des Goethe Institut, vom 08.11.2021.
Dass die bP von 08.02.2024 bis 26.07.2024 als Pizzakoch im österreichischen Betrieb „XXXX“ beschäftigt war, konnte das erkennende Gericht einem eingeholten Auszug des Sozialversicherungsverbandes entnehmen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Ziffer eins,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
[…] Ziffer 3, - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Anlage B
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
|
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ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
|
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Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
|
|
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
|
|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
3.5.2. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2024, lauten:
Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. -57. […]
58. Gaststättenköch(e) innen
59. – 110. […]
(2) […]
Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.5.3. Des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, idgF
Vertragsparteien
[…] * römisch 40 446/1985 […]
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Muster der Apostille
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben
XXXX
Gemäß Artikel 3, Absatz eins, für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden
1.Verwaltungsbehördliche Urkunden:
a) in den Provinzen: Préfet, Préfet Adjoint, Directeur des Affaires Juridiques
b) in den Städten: Sous-Préfet
2. gerichtliche Urkunden:
„La Présidence de la Commission Judiciaire“ an den Orten, an denen ein Hoher Gerichtshof für Strafsachen besteht.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit des „Koches“ zu den in der Fachkräfteverordnung 2024 unter Absatz 2, Ziffer 58, angeführten Mangelberuf der „Gaststättenköch(e) innen“.
3.6.1. Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Um auf die seitens der bP vorgelegten Unterlagen und ihren damit bezweckten Ausbildungsnachweis eingehen zu können, sind zunächst folgende auszuführen zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu treffen:
Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation aus dem Jahre 1961, befreit Vertragsstaaten von der zusätzlichen Dokumentenlegalisierung. Es legt fest, dass eine Apostille die einzige für die Vertragsstaaten erforderliche Form der Dokumentenlegalisierung darstellt. Sind folglich sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968, und Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, – Apostillegesetz) beigetreten und haben diese keinen Einspruch gegen den Beitritt des jeweils anderen Staates erhoben, ist keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden für den Rechtsverkehr erforderlich. Diesfalls müssen Urkunden von den dazu bestimmten Behörden des Ausstellerstaats mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können, wobei es sich bei der Apostille nicht um eine andere Art der Beglaubigung bzw. Legalisation handelt, sondern um einen Ersatz hierfür. Die Apostille ist somit eine vereinfachte Form der Legalisation (diplomatische Beglaubigung) von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr – kurz: sie ist die Echtheitsbestätigung einer vorgelegten Urkunde – nicht mehr und nicht weniger.
Nachdem der Herkunftsstaat der bP (römisch 40 ) dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden beigetreten ist, müssen die seitens der bP vorgelegten Ausbildungsnachweise – um deren Echtheit nachzuweisen – eine Apostille vorweisen.
Die gegenständlich vorgelegten Bildungszeugnisse der römisch 40 Universität über die Ausbildung im Berufsbereich Koch bzw. Kochhilfe, die Kursteilnahmebestätigungen der römisch 40 wiesen zwar eine Apostille auf, die bP konnte jedoch damit keine berufseinschlägige Ausbildung nachweisen. Laut Auskunft des BMAW konnten diese Nachweise aufgrund des dadurch fehlenden Erwerbs des Kalfalik Belgesi (Gesellenbrief) bzw. Ustalik Belgesi (Meisterbrief) als keine berufseinschlägige Ausbildung gewertet werden.
Die im Gegensatz dazu vorgelegten Unterlagen des Zentrums für Berufsausbildung römisch 40 (Gesellenbrief und Meisterbrief) wiesen eine Apostille – wenn diese auch erst nach gerichtlich erfolgter Aufforderung nachgereicht wurde – auf und konnte die bP aufgrund dieser Unterlagen, laut Auskunft des BMAW eine berufseinschlägige Ausbildung (durch Erwerb eines Meisterbriefes bzw. Gesellenbriefes) erlangen. Die bP hat dadurch eine berufseinschlägige Ausbildung nachweisen können.
3.6.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).
Gegenständlich hat die bP ein anerkanntes Sprachzertifikat zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse vorgelegt. Das vorgelegte Sprachzertifikat führt sowohl das typischerweise nach dem GER geführten Stufenniveaubegriff (gegenständlich „A1“) auf und macht auch Angaben über die sechs Schwierigkeitsstufen.
Der höchstgerichtlichen Judikatur ist abzuleiten, dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Diesem Erfordernis ist die bP nachgekommen. Dem vorgelegten Zertifikat ist abzuleiten, dass die stattgefundene Prüfung zur Erlangung des Sprachnachweises alle Stufen des Europäischen Referenzrahmens für moderne Sprachen – schriftlicher und mündlicher Ausdruck, mündliches und schriftliches Verständnis, Interaktion und Spontanität in der Kommunikation – umfasste.
3.6.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da die bP gegenständlich nach Abschluss ihre Ausbildung (20.09.2017: Gesellenbrief und 21.05.2019: Meisterbrief) im Zeitraum von 08.02.2024 - 26.07.2024 als Pizzaköchin in Österreich tätig wurde, konnten ihr für dieses Kriterium 2 Punkte erteilt werden. Die innerhalb der Beschwerde erwähnte Tätigkeit der bP als Kochhilfe im Restaurant römisch 40 musste aufgrund der fehlenden Übereinstimmung mit dem gegenständlich einschlägigen Mangelberuf unberücksichtigt bleiben.
Zusammengefasst konnten der bP 5 Punkte für das vorgelegte Sprachzertifikat, 15 Punkte für ihr Alter, 30 Punkte für ihre berufseinschlägige Ausbildung und 2 Punkte für ihre ausbildungsadäquate Berufserfahrung erteilt werden. Die bP konnte dadurch 52 Punkten von erforderlichen 55 Punkten erreichen. Für den Fall, dass der seitens der bP vorgelegten Ausbildungsnachweise die Echtheit abgesprochen werden würden, könnte die bP die erforderlichen Punkte erst recht nicht erreichen (lediglich 25 Punkte von erforderlichen 55 Punkten). Der bP konnte daher keine Rot-Weiß Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erteilt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Ausbildungsnachweise und des Sprachzertifikats sowie des Alters der bP steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Zwar konnten der bP aufgrund der Anrechenbarkeit ihrer Ausbildung (30 Punkte), ihres Alters (15 Punkte), ihres vorgelegten Sprachzertifikates (5 Punkte) und ihrer einschlägigen Berufserfahrung (2 Punkte) insgesamt 52 Punkte erteilt werden, dennoch erreicht diese nicht die für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte erforderlichen 55 Punkte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2297088.1.00