Bundesverwaltungsgericht
24.09.2024
W260 2271590-1
W260 2271590-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch CONTAX Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.03.2023, GZ: VA-VR 58645290/23-Mag. Str, betreffend die Einbeziehung der römisch 40 , SVNR: römisch 40 , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.03.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) fest, dass römisch 40 (im Folgenden „Mitbeteiligte“) hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Durchführung und Auswertung von COVID-Tests sowie deren Befundübermittlung für Betriebe“ für die römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) von 04.02.2021 bis 26.02.2021, 04.03.2021 bis 26.03.2021, 01.04.2021 bis 29.04.2021, 06.05.2021 bis 31.05.2021, 19.11.2021 bis 27.11.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege (Spruchpunkt römisch eins.).
Von 08.01.2021 bis 29.01.2021, 01.06.2021 bis 14.06.2021, 02.07.2021 bis 14.07.2021, am 09.08.2021, 03.09.2021 bis 08.09.2021 und 08.10.2021 bis 20.10.2021 unterliege die Mitbeteiligte der Teil- (Unfall-)Versicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, ASVG (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte in den oben angeführten Zeiträumen unstrittig für die Beschwerdeführerin als COVID-Testerin tätig gewesen sei. Strittig sei die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit.
Die Mitbeteiligte habe eine Versicherungserklärung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge kurz „SVS“) eingereicht. Die SVS habe das Verfahren der belangten Behörde zur rechtlichen Überprüfung, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliege oder ob von einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgegangen werden könne, übermittelt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin einen Feststellungsbescheid bei der belangten Behörde beantragt.
Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis zu verneinen sei, da kein Werk iSd höchstgerichtlichen Judikatur vorliege. Insbesondere sei bei Annahme eines Testauftrags die Anzahl der zu testenden Personen aufgrund von Krankenständen und Urlauben noch nicht festgestanden, dies würde sich auch aus den Vertragsmustern, die von einem Testvolumen von bis zu 40 Personen ausgehen, ergeben. Die Mitbeteiligte mag sich zum Teil eigener Betriebsmittel bedient haben ohne eine unternehmerische Organisation zu verfügen und habe letztlich nur über die eigne Arbeitskraft disponiert. Auch ein beim Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Des Weiteren sei die Entgeltvereinbarung von € 20,- Stundenlohn eindeutig nicht erfolgsbezogen. Der Vergleich einer Testung mit der ärztlichen Tätigkeit wie der Erstellung einer Zahnprothese oder eines Labortests gehe ins Leere; zumal sie neben der Probeentnahme mit der Einrichtung der Teststation und Dateneingabe beschäftigt gewesen sei. Weder sei im vorliegenden Fall ein Werk ersichtlich noch gehe aus dem Erlass des Bundesministeriums klar hervor, dass das Ablesen des Testkits (bei Antigen-Tests) keine medizinische Auswertung bzw. Befundung darstelle, die spezielles medizinisches Fachwissen erfordere. Mit einer labortechnischen Untersuchung sei die Mitbeteiligte jedenfalls nicht betraut gewesen. Es habe zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin auch kein schriftlicher Vertrag vorgelegen, in dem die Leistungserbringung konkretisiert und individualisiert worden sei.
Der freie Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheide sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Zwar habe die Mitbeteiligte ihr arbeitsbezogenes Verhalten und die Tage des Tätigwerdens bestimmen können, jedoch könne dem Vorbringen, wonach die Tester nicht persönlich hätten tätig werden müssen, nicht gefolgt werden, zumal die Testungen auch auf kurzfristige Anfragen der Unternehmen erfolgt seien. Aufgrund der Beantwortung im Fragebogen sei von einer Tätigkeit ab einem gewissen Zeitpunkt und nicht für einzelne Aufträge auszugehen. Da die Mitbeteiligte monatweise Honorarnoten gelegt habe, sei auch nicht von einer fallweisen Beschäftigung auszugehen. Die Mitbeteiligte habe weder eine eigene betriebliche Struktur geschaffen noch habe es sich bei den wesentlichen Betriebsmitteln um ihre eigenen gehandelt. Vielmehr seien sie ihr von den zu testenden Unternehmen zur Verfügung gestellt worden, worauf die Mitbeteiligte angewiesen gewesen sei und auf deren Beschaffung sie selbst jedoch keinen Einfluss gehabt habe. Die Mitbeteiligte habe auch nicht über eine Vielzahl von Kunden verfügt, sondern sei die Beschwerdeführerin ihre einzige Vertragspartnerin gewesen. Die Kunden der Beschwerdeführerin hätten auch bei Schwierigkeiten bloß die Möglichkeit gehabt, mit der Beschwerdeführerin nicht jedoch mit der Mitbeteiligten Kontakt aufzunehmen. Abschließend sei die Mitbeteiligte aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen als Medizinstudentin gar nicht befugt gewesen, die durchgeführte Tätigkeit freiberuflich zu erbringen, zumal sie sich noch in der Ausbildung befunden habe.
2. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass aktenwidrig von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass die Mitbeteiligte bei erfolgter Zusage zu einer Testung diese nicht ablehnen hätte können. Die Mitbeteiligte habe die Fragen zur Ablehnung von Aufträgen in den Fragebögen jeweils bejaht. Die Mitbeteiligte habe sich zur Durchführung ihres Auftrages einer geeigneten Vertretung bedienen müssen und habe nicht einseitig als Werkunternehmerin vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten können.
Bei der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde die Aussagen der rechtlich unvertretenen Mitbeteiligten, die sich der rechtlichen Folgen ihrer umgangssprachlichen Worte nicht bewusst sei, als einzig gegebene Wahrheit gewürdigt.
In rechtlicher Hinsicht sei die Behörde vom Vorliegen eines (freien) Dienstverhältnisses ausgegangen, weil die angegebene Bewerbung um den Auftrag nicht die tatsächlichen Umstände von COVID-Testungen bei verschiedenen Firmen schildern würde, da sich die registrierten Nutzer schlicht einen Termin für ihre Tätigkeit aussuchen hätten können. Dabei mache diese andere Bezeichnung der „Auftragsvergabe“ für die Subsumtion der Tätigkeit unter das Regime des Werk- bzw. Dienstvertrages keinen Unterschied.
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Anzahl der zu testenden Personen nicht vorab bekannt gewesen sei, dies aufgrund Urlaub und Krankenständen. Dies entspreche auch nicht den Angaben der Mitbeteiligten in der Stellungnahme.
Einerseits vermeine die belangte Behörde, dass die Aufträge auch kurzfristig von den Partnerunternehmen erteilt worden sei. Andererseits sei auch die Schwankung der tatsächlich getesteten Personen derartig groß, dass auch die Werkvertragseigenschaft wegfalle. Darüber hinaus vermenge die belangte Behörde auch die zur Anwendung gelangenden Vertragsgrundlagen: Die Beschwerdeführerin habe den Partnerunternehmen lediglich pauschal die Testung einer gewissen Personenanzahl pro Stunde angeboten. Der Auftrag an die Mitbeteiligte sei aber sehr wohl konkretisiert gewesen.
Es gebe auch keine Indizien darauf, dass die Mitbeteiligte nach der Durchführung der Testung zu auch nur einer weiteren verpflichtet gewesen sei. Sie habe sich nicht zur Leistung auf gewisse Zeit verpflichtet. Daher könne auch nicht vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages ausgegangen werden. Vielmehr habe sie den Erfolg geschuldet, dass die vereinbarte Anzahl an Personen testet und diese ein Ergebnis erhalten.
Zudem wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die Mitbeteiligte habe mit ihrer Tätigkeit denselben sozial- und gesundheitspolitischen Zweck verwirklicht, wie die Personen in Teststraßen im Sinne des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes, nämlich die Leistung eines wichtigen Beitrages zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin habe keine Kostenübernahme seitens der Länder oder der Gemeinden erhalten. Zweck der betrieblichen Testungen sei aber wie in bevölkerungsweiten Teststraßen die Eindämmung der Pandemie. Auch anhand der Einrichtungen, welche die Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen haben, sei ersichtlich, dass durch Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gerade in diesen Einrichtungen essentiellen Mitarbeiter für deren Testung nicht von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden mussten und die Gefährdung einer unerwünschten Unterbrechung des Betriebes dieser Einrichtungen deutlich verringert worden sei. Unterschied der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei die mangelnde Beauftragung und Finanzierung durch die Gebietskörperschaften. Es sei ungerechtfertigt, der Beschwerdeführerin für den Einsatz der Auftragnehmer während der Testungen bei Betrieben und Einrichtungen andere Arbeitgeberverpflichtungen aufzubürden als Unternehmen, die für das Durchführen von Testungen und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Einsatz von ausführenden Personen eine Beauftragung einer Gebietskörperschaft und Kostenersatz durch diese erhalten hätten. Dieses einzige Unterscheidungskriterium stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung dar. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb aus sozialpolitischen Überlegungen, bei den für die Beschwerdeführerin tätigen Personen ein erhöhter Schutzbedarf im Hinblick auf die Unterwerfung der gewährten Vergütung unter die Beitragspflicht nach ASVG oder GSVG vorliegen solle, als bei Personen, die nebenberuflich in Teststraßen tätig seien, deren Vergütung in als Entgelt im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu werten sei.
Ein wesentlicher Zweck der abgaben- und beitragsrechtlichen Sonderregelung sei es, ohne administrative Hürden einfach und unbürokratisch Personen einsetzen zu können. Hätte der Einsatz von Personen bei Testungen jedes Mal die Verpflichtung ausgelöst, für diese Person eine arbeits-, sozialversicherungs- und abgabenrechtliche Beurteilung zu treffen, sei eine Umsetzung des Testens im großen Umfang und/oder mit kurzfristiger Flexibilität nicht ausführbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe an Personen, die in Betrieben und Einrichtungen COVID-19-Tests durchgeführt haben, keine abgaben- und beitragsfreien Aufwandsentschädigungen ausbezahlen dürfen. Unternehmen, die bezüglich der Testungen eine Beauftragung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde samt Kostenübernahme durch diese erhalten hätten, hingegen schon, obwohl mit beiden Formen der Testungen das gleiche Ziel verfolgt worden sei.
Die Anwendung ungleicher Rechtsvorschriften auf im Wesentlichen gleiche Sachverhalte widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG. Im konkreten Fall liege keine sachliche Rechtsfertigung vor, die an die Mitbeteiligte ausbezahlte Vergütung im Ausmaß von bis zu € 1.000,48 im Kalendermonat als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu qualifizieren und damit der Beitragspflicht zu unterstellen.
Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Am 10.05.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 05.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eine informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten als weitere Verfahrenspartei 1 ( römisch 40 ), der weiteren Verfahrenspartei 2 ( römisch 40 ) und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bietet ihren Kunden betriebliche COVID-19-Testungen und Impfungen vor Ort. Hierzu wurde den Unternehmen angeboten, auf (kurzfristige) Anfrage vor Ort COVID-Testungen vorzunehmen und die Proben einem Partnerlabor zukommen zu lassen, welches dann die Abwicklung (insbesondere Befundübermittlung) selbständig vornimmt.
Um diese Leistung zu erbringen, bedient sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen, die diese Tätigkeiten ausüben.
römisch 40 (im Folgenden kurz „Mitbeteiligte“) war von 08.01.2021 bis 29.01.2021, 01.06.2021 bis 14.06.2021, 02.07.2021 bis 14.07.2021, am 09.08.2021, 03.09.2021 bis 08.09.2021 und 08.10.2021 bis 20.10.2021 für die Beschwerdeführerin tätig.
Die Mitbeteiligte hat diese Tätigkeit ausschließlich für die Beschwerdeführerin in den oben genannten Zeiträumen durchgeführt.
Die Aufträge wurden online bekanntgeben. Die Tester hatten durch Registrierung Zugriff auf die Online-Plattform der Beschwerdeführerin. Dem Tester war das zu testende Unternehmen bekannt sowie die erwartete Anzahl der zu testenden Personen. Die Tester waren nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen, sondern konnten sich die Aufträge, die sie durchführen wollten, aussuchen.
Sobald ein Auftrag angenommen wurde, musste dieser entsprechend der Auftragsbeschreibung durchgeführt werden. Die Mitbeteiligte konnte sich nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen. Es bestand die Möglichkeit sich durch einen anderen COVID-Tester vertreten zu lassen. Die Mitbeteiligte hat einmal eine Vertretung organisieren müssen und eine andere COVID-Testerin gebeten, für sie einzuspringen. Die COVID-Tester waren über eine WhatsApp-Gruppe vernetzt. Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand nicht.
Der Arbeitsort in den Räumlichkeiten der Endkunden (Betriebe und Einrichtungen) war fix vorgegeben, sobald der Auftrag angenommen wurde.
Die Aufgabe der Tester bestand im Aufbau und Abbau der „Teststation“, in der Probeentnahme und der Dateneingabe. Die Dauer der Tätigkeit hing von der Anzahl der Testungen und den Betrieben und Einrichtungen ab.
Der Arbeitsort und die Zeiten der Tätigkeit ergaben sich aus den zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Firmen und Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen.
Die Test-Kits wurden von den Partnerlabors der Unternehmen (Betriebe und Einrichtungen) zur Verfügung gestellt.
Die Mitbeteiligte hat nicht selbst den Test abgenommen. Sie hat nur assistiert. Sie hat mit ihrem Handy die Tests abfotografiert. Die Mitbeteiligte hat mit ihrem Laptop die Zeit gestoppt und die Fotos vom Handy auf ihren Laptop gesendet. Die Fotos mit den Tests schickte sie per E-Mail an die Beschwerdeführerin.
Zur Leistungskontrolle musste die Mitbeteiligte einen Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tests abgeben.
Die Mitbeteiligte legte monatlich eine Honorarnote, wobei sie einen Stundenlohn in Höhe von € 20,- auf der Honorarnote angab.
Das in den Honorarnoten ausgewiesene Entgelt überstieg im Februar, März, April, Mai und November 2021 die geltende Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2021: € 475,86).
Im Jänner, Juni, Juli, August, September und Oktober 2021 wurde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.
Von der Beschwerdeführerin wurden weder Kleidung bzw. Schutzausrüstung für die Testung, noch Test-Kits noch ein PC zur Befundübermittlung zur Verfügung gestellt.
Die Mitbeteiligte verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine eigene betriebliche Struktur.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich (unstrittig) aus den vorliegenden Verwaltungsakten, darunter insbesondere den beantworteten Fragebögen der Mitbeteiligten vom 30.11.2021, 19.01.2022, 24.03.2022, den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 23.12.2021, 25.05.2022 und vom 27.06.2023 sowie dem übermittelten Vertragsmuster zwischen der Beschwerdeführerin und den Unternehmen, in welchen die Testungen stattfanden, sowie den Honorarnoten der Mitbeteiligten.
Die Feststellungen ergeben sich weiters aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2024.
In der Beschwerdeverhandlung gab der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin an, es wäre zutreffend, dass es keine schriftlichen Verträge mit den Mitbeteiligten gegeben hätte vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin Personen für die Teststraßen rekrutiert habe, an, dass es sich nicht um Teststraßen, sondern um Testungen gehandelt habe vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies ebenfalls darauf hin, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht das Betreiben von Test- oder Impfstraßen gewesen wäre vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Des Weiteren wurde in den hg. Akt der Beschwerdeführerin betreffend die Einbeziehung der römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG zu W260 2285936- 1 Einsicht genommen.
Dass die Mitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin tätig war, ist unstrittig. Dies bestätige der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Die Feststellungen zur Online-Plattform, Tätigkeit der Mitbeteiligten, Arbeitsort, Dauer der Tätigkeit, Leistungskontrolle und betreffend die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln an die Mitbeteiligte sind unbestritten.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Mitbeteiligte an, dass sie selbst keine Corona-Tests abgenommen, sondern nur assistiert hätte. Es hätte sich immer um Zweier-Teams gehandelt. Manchmal hätte sie alleine aufgebaut und vorbereitet. Zum Testen wäre sie nie alleine gewesen. Sie hätte die Tests mit ihrem eigenen Handy abfotografiert. Ihren eigenen Laptop hätte sie nicht immer dabeigehabt, nur bei längeren Diensten. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ihren Laptop sehr wohl für ihre Tätigkeit verwendet hätte. Sie hätte, wie bereits gesagt, Fotos gemacht und diese dann an ihren Laptop gesendet. Den Laptop hätte sie verwendet, um Fotos per E-Mail an die Beschwerdeführerin zu senden vergleiche S 9ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Zu den bereitgestellten Betriebsmitteln gab die Mitbeteiligte in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass ihnen in der Regel vor Ort gesagt worden wäre, wo sich das Material befinde. Dann hätten sie es aufgebaut und sich geholt, was sie gebraucht hätten. Als sie beim ORF testen gewesen wären, hätte ihnen ein Mitarbeiter vom ORF gesagt, wo sich die Materialien befinden. Wer das Material, sie meine die Test-Kits, Schutzkleidung, Mülleimer, Desinfektionsspray und Reinigungsmittel, zur Verfügung gestellt habe, könne sie nicht sagen vergleiche S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Die Feststellungen zum Entgelt beruhen auf den (unbestrittenen) monatlichen Honorarnoten der Mitbeteiligten und dem darin ausgewiesenen Stundenlohn.
Dass die Mitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig war und über keine eigene betriebliche Struktur verfügte, steht unstrittig fest.
Dass sich die Mitbeteiligte nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen, oder Hilfskräfte einsetzen konnte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und Beschwerdeführerin, dass eine Vertretung nur durch andere auf der Online-Plattform der Beschwerdeführerin registrierte tätige Tester und Testerinnen infrage kam.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Mitbeteiligte dazu an, dass sie einmal eine Vertretung organisieren hätte müssen. Wenn jemand krank gewesen sei, hätten sie in der WhatsApp-Gruppe hineingeschrieben. Wer diese WhatsApp-Gruppe erstellt habe, wisse sie nicht. Sie selbst hätte einmal eine Kollegin gefragt, ob diese für sie einspringen könne. Sie wisse nicht mehr, ob sie diese Kollegin über ein SMS oder die WhatsApp-Gruppe kontaktiert habe vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2024).
Dass auf der Online-Plattform lediglich die erwartete Anzahl der zu testenden Personen zu ersichtlich war, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2022 im hg. Verfahren zu W260 2285936-1.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die als „Zuschlagserteilung“ oder „Bewerbung“ genannte Modalität der Terminvergabe mehr bedeutet habe als, dass lediglich der Termin seitens des Unternehmens bestätigt wurde. Dabei ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass zwischen den Testern und den getesteten Unternehmen Verträge zustande gekommen wären, welche die Beschwerdeführerin bloß vermittelt hätte.
Im Übrigen handelt es sich um eine Rechtsfrage, nämlich ob die Mitbeteiligte bei ihrer Tätigkeit als COVID-Testerin für die Beschwerdeführerin in den oben genannten Zeiträumen als (freie) Dienstnehmerin, oder selbständig auf Werkvertragsbasis tätig war und wird auf Punkt 3. dieses Erkenntnisses verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, lauten:
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]
(…)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(…)
Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. […]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
3. […]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
Paragraph 42, (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. […]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. […]
Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2021 € 475,86.
3.2. Zur Abgrenzung eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG von der Tätigkeit eines Selbständigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSVG
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss.
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet.
Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 17.01.2023, Ra 2021/13/0097).
3.2.2. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten umfasste Aufbau und Abbau der „Teststation“, sowie Dateneingabe.
Dabei handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen einer erwerbstätigen Person, die – mag sie sich für ihre Arbeit zum Teil auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.
Wie festgestellt, liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten nicht vor.
Dem Vorbringen, dass die Mitbeteiligte, einzelne Werke bestehend aus Aufbau und Abbau der „Teststation“, in der Probeentnahme und der Dateneingabe geschuldet hätte, kann nicht gefolgt werden, zumal von den Testerinnen und Testern keine genau umrissenen, gewährleistungstauglichen Leistungen (Werke) geschuldet wurden.
Selbst unter der Annahme, dass die Anzahl der zu testenden Personen bei Auftragsannahme, der Mitbeteiligten nicht nur bekannt, sondern fix gewesen und es zu keinen Schwankungen aufgrund von Abwesenheiten gekommen sei, fehlt im vorliegenden Fall schlicht ein gewährleistungstaugliches Werk.
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).
Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" solcher "selbständiger Vertriebspartner" beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Mitbeteiligen ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).
Im vorliegenden Fall ist weder ein solcher Maßstab erkennbar, noch ist die Entgeltvereinbarung "erfolgsbezogen" vergleiche VwGH 05.06.2002, Ra 2001/08/0107).
Vor dem Hintergrund der fehlenden Gewährleistungstauglichkeit ist bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die getesteten Unternehmen – wie die belangte Behörde richtig feststellte – nur mit der Beschwerdeführerin in Kontakt traten und treten konnten, zumal in den Vertragsmustern lediglich Kontaktstellen der Beschwerdeführerin genannt werden. Die Unternehmen hätten im Fall von Schwierigkeiten nicht die Testerinnen und Tester, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin kontaktiert.
3.2.3. Die Mitbeteiligte hat – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – auch nur attestiert und selbst keine Tests durchgeführt.
Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass im Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 01.03.2021 festgehalten wurde, dass sofern die Durchführung der Testungen und die Ausstellung der Nachweise als freiberufliche Tätigkeit erfolgt, von diesen Berufsangehörigen die beruflichen Bestimmungen über die freiberufliche Berufsausübung (z.B. Berufssitz, Eintragung der beruflichen Tätigkeit in das entsprechende Berufsregister etc.) sowie die epidemierechtlichen Meldepflichten einzuhalten sind.
Daraus zog die belangte Behörde zu Recht den Schluss, dass die Mitbeteiligte, die sich noch in Ausbildung befunden habe, nicht dazu berechtigt gewesen wäre, die durchgeführte Tätigkeit freiberuflich auszuüben.
3.2.4. Es liegt keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor.
Die Mitbeteiligte hat die Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht (s. dazu weiter unten) und war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, ASVG; s. dazu ebenfalls weiter unten), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223; 07.08.2015, 2013/08/0159).
3.3. Zur Frage, ob die Mitbeteiligte in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), oder ob sie auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG), wird ausgeführt wie folgt:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131).
Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH 14.07.2017, Ra 2016/08/0232 mit Verweis auf 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0145, mwN).
Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand im vorliegenden Fall festgestelltermaßen nicht.
Die Mitbeteiligte konnte sich nicht jederzeit nach Gutdünken von irgendeiner geeigneten Ersatzperson vertreten lassen. Eine Vertretung wäre praktisch nur durch andere für die Beschwerdeführerin tätige Personen infrage gekommen. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die Mitbeteiligte in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie einmal eine Vertretung organisieren hätte müssen. Wenn jemand krank gewesen sei, hätten sie in der WhatsApp-Gruppe hineingeschrieben. Wer diese WhatsApp-Gruppe erstellt habe, wisse sie nicht. Sie selbst hätte einmal eine Kollegin gefragt, ob diese für sie einspringen könne. Sie wisse nicht mehr, ob sie diese Kollegin über ein SMS oder die WhatsApp-Gruppe kontaktiert habe.
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193; 14.02.2013, 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539a ASVG).
Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100).
Wie festgestellt kamen Vertretungen in der Praxis nur selten vor, und wenn, dann nur bei Erkrankungen oder sonstigen Verhinderungen der Mitbeteiligten und musste die Mitbeteiligte dann selbst eine Vertretung aus dem Kreis der anderen COVID-Tester finden.
Auch wenn sohin im vorliegenden Fall die persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
3.4. Zur Frage, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit, gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, oder ob die Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ausgeübt wurde, wird ausgeführt wie folgt:
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, mwN).
Im vorliegenden Fall lag keine schriftliche Vereinbarung vor.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Tätigkeit auf Basis von Werkverträgen erfolgen sollte, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden.
Die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit über-wiegen hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).
Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mwN).
Die Mitbeteiligte verrichtete ihre Dienste außerhalb der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin. Nach dem oben Gesagten ist daher zu überprüfen, ob eine allfällige Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation zu Tage getreten ist.
Den Feststellungen folgend konnte die Mitbeteiligte den Arbeitsablauf frei gestalten. Nach der Annahme eines Testauftrags oblag es grundsätzlich ihr, wie sie in der entsprechenden Situation weiter vorgeht. (Persönliche) Vorgaben, wie sie beim Einsatz vorzugehen hat, gab es keine. Bei der Tätigkeit handelte es sich um höher qualifizierte Leistungen, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation – grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, betreffend eine (diplomierte) Krankenschwester).
Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z. B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).
Im vorliegenden Fall waren eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen nicht gegeben. Die Dokumentation der übernommenen Einzeleinsätze diente in erster Linie der Dokumentation der erledigten Einsätze. Eine derartige Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch vergleiche VwGH 17.10.2010, 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom 19.12.2012, 2012/08/0224 (Disponent)).
Was die Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit betrifft, so steht unstrittig fest, dass die Mitbeteiligte weitgehend frei disponieren konnte, wann sie tätig werden wollte, indem sie Testaufträge annahm.
Zu berücksichtigen ist, dass die zeitliche Inanspruchnahme der Mitbeteiligten im Verhältnis zur Normalarbeitszeit nur gering war, was ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit darstellt vergleiche VwGH 08.03.1994, 92/08/0155).
Die Bedeutsamkeit der Ortsgebundenheit als ein Kriterium der persönlichen Abhängigkeit hängt entscheidend davon ab, ob der Ort des Tätigwerdens notwendigerweise durch die Art der Tätigkeit bestimmt wird oder nicht. Vorliegend war die Tätigkeit der Tester naturgemäß örtlich gebunden, aus diesem Grund stellt die Bindung an den Arbeitsort kein unterscheidungskräftiges Kriterium dar.
Insgesamt sind im Verfahren daher keine Vorgaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens der Mitbeteiligten und der Art und Weise wie er seine Tätigkeit auszuüben hat, hervorgekommen, aus denen der Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre. Es konnten somit keine Einbindung in die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin, keine Richtlinien für das Verhalten des Mitbeteiligten und auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener – wenn auch nicht wesentlicher – Betriebsmittel; s. dazu weiter unten) sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
3.5. Zur Frage, ob die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist, wird ausgeführt wie folgt:
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.
Dazu ist festzuhalten, dass die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu den Betriebsmitteln zählen, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, 114. Lieferung [März 2015] Paragraph 4, ASVG Rz 191 mit Literatur und Judikaturverweisen).
Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).
Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie z.B. einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).
Die Mitbeteiligte gab im Fragebogen an, über keine eigene betriebliche Struktur zu verfügen.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte sie – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt –, dass sie mit ihrem Handy die Tests abfotografiert hat. Die Mitbeteiligte hat mit ihrem Laptop die Zeit gestoppt und die Fotos vom Handy auf ihren Laptop gesendet. Die Fotos mit den Tests schickte sie per E-Mail an die Beschwerdeführerin.
Zu den bereitgestellten Betriebsmitteln gab die Mitbeteiligte in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass ihnen in der Regel vor Ort gesagt worden wäre, wo sich das Material befinde. Dann hätten sie es aufgebaut und sich geholt, was sie gebraucht hätten. Als sie beim ORF testen gewesen wären, hätte ihnen ein Mitarbeiter vom ORF gesagt, wo sich die Materialien befinden. Wer das Material, sie meine die Test-Kits, Schutzkleidung, Mülleimer, Desinfektionsspray und Reinigungsmittel, zur Verfügung gestellt habe, könne sie nicht sagen.
Auch wenn sie einen PC bzw. ein Smartphone nutzte um Testaufträge anzunehmen und sogar einen eigenen PC und ihr eigenes Smartphone nutzte, um die Daten der Getesteten zu erfassen, ist nicht von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln auszugehen. Zudem gab die Mitbeteiligte an diese genutzten Betriebsmittel steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben.
Darüber hinaus wurden der Mitbeteiligten die Räumlichkeiten für die Testung, die Test-Kits und Computer zur Befundübermittlung von den getesteten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dabei waren die Test-Kits für die Durchführung der Tätigkeit wesentlich bzw. unerlässlich. Dass diese Betriebsmittel nicht von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden, ist für die Beurteilung nicht relevant. Die Mitbeteiligte hatte über die Beschaffung dieser Betriebsmittel keine Entscheidungsmacht und war diese angewiesen, um COVID-Testungen durchführen zu können.
Die Organisation der betrieblichen Testungen und die Preisgestaltung lagen ausschließlich bei der Beschwerdeführerin.
All das zeigt, dass sich die Mitbeteiligte keine unternehmerische Struktur geschaffen hat, mit dem Ziel auf dem Markt aufzutreten und Dienstleistungen anbieten zu können. Zwar war zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin (mündlich) ein Werkvertrag vereinbart, jedoch stellt dies bloß ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin sprechen im vorliegenden Fall gerade gegen das Vorliegen eines Werkvertrages.
Im Ergebnis war die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, welche die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG) nach sich zieht.
Das von 08.01.2021 bis 29.01.2021, 01.06.2021 bis 14.06.2021, 02.07.2021 bis 14.07.2021, am 09.08.2021, von 03.09.2021 bis 08.09.2021 und 08.10.2021 bis 20.10.2021 geleistete Entgelt überschritt nicht die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Es war daher in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit aufgrund einer behaupteten Gleichheitswidrigkeit ist auszuführen, dass die in der Beschwerde thematisierten Bedenken betreffend Covid-19-Zweckzuschussgesetz lediglich die Beitragspflicht berühren, die im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken war daher nicht näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2271590.1.00