Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

W290 2280329-1

Spruch


W290 2280329-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) bei der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) u.a. die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016, Nutzungsbewilligungen in folgenden Nutzungsbereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die der Antragstellerin diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben:

- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern;

- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz).

2. Am 12.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über ihren Antrag in der Sache selbst entscheiden und die beantragte Genehmigung erteilen.

3. Mit Schreiben vom 01.02.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung zusätzlicher Auskünfte. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.02.2023 nach.

4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.03.2023, entschied die belangte Behörde über den Antrag (s.o.) wie folgt:

„Der Antrag der römisch 40 , Nutzungsbewilligungen für

a)           Die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern, sowie

b)           Die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz)

Auch für Rechtsinhaber zu erteilen, die der römisch 40 diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wird abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG nur dort in Betracht komme, wo die Lizenzerteilung bei individueller Rechteklärung in aller Regel unterbleibe und die Nutzungshandlung entweder gar nicht vorgenommen werde oder rechtswidrig erfolge. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die individuelle Lizenzierung sei nicht in einem solchen Maß beschwerlich, da bei Tonträgerproduktionen meist auch mehrere Werke desselben Rechtinhabers enthalten seien und in aller Regel ebenfalls berührte Leistungsschutzrechte ausübender Künstler oder des Produzenten in der Praxis ausschließlich individuell lizenziert würden.

Hinsichtlich der Bildtonträger setze die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung jeweils eine individuelle Klärung der Herstellungsrechte durch den Nutzer beim Rechteinhaber voraus. Der Filmhersteller trete daher ohnehin mit dem Musikverlag oder dem Musikurheber und Textautoren in eine Vertragsbeziehung und könne im Zuge dessen die Stücklizenzen auch für den Fall miterwerben, dass der Verlag oder Urheber diese Rechte ausnahmsweise nicht bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht habe. In diesem Fall seien in aller Regel die betroffenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte vom Rechtseinräumungskatalog im bestehenden Vertrag des Filmherstellers mit dem Verlag oder Urheber abgedeckt. Mit dem Filmhersteller bestehe daher ein zentraler Anlaufpunkt für nutzerseitig erforderliche Rechte im von der Beschwerdeführerin beantragten Nutzungsbereich. Die Einholung der Erlaubnis vom Rechteinhaber sei daher nicht in einem Maße praxisfern, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstige Schutzgegenstände unwahrscheinlich werde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass in der Praxis die meisten Tonträgerproduktionen Werke mehrerer Rechtinhaber beinhalten würden und damit die von der belangten Behörde vorgenommene Kategorisierung in Kompilationen, Coveralben und Eigenproduktionen praktisch unmöglich sei. Die individuelle Lizenzierung sei beschwerlich und praxisfern, da bestimmte Rechteinhaber, deren Werke auf Ton- und Bildtonträgerproduktionen enthalten seien, nicht Bezugsberechtigte an der Verwertungsgesellschaft seien. Da die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall keine Lizenz für das Werk erteilen könne, müsse der Ton- und Bildtonträgerproduzent diese Lizenz individuell erlangen. In der Praxis nehme dieser die Nutzungshandlung stattdessen rechtwidrig vor und die Rechteinhaber würden nicht zu ihren Tantiemen kommen. Dies würde durch eine Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 verhindert werden.

Bezüglich des Bereichs der Vervielfältigung und Verbreitung von Bildtonträgern sei es in der Praxis üblich, dass der Erwerb der Herstellungsrechte und die Erteilung der Stücklizenzen zeitlich auseinanderlägen und der Filmhersteller in Zweiteres nicht unmittelbar eingebunden sei, da er zum Zeitpunkt der Herstellung nicht über Detailwissen über eine allfällige Auflage samt Vertrieb verfügen könne. Weiters würden in der inländischen Praxis, entgegen der im Bescheid der belangten Behörde beschriebenen Situation im deutschen Raum, keinerlei Vereinbarungen über Stücklizenzen zwischen Filmhersteller und Videovertrieb getroffen, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft erteilt werden könnten.

Zur Repräsentativität gemäß Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer 2, VerwGesG 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Weltrepertoire vertrete und vor allem das Vervielfältigungsrecht von Musikwerken auf Ton- und Bildtonträgern an einem beträchtlichen Teil der im Inland genutzten Werke oder anderen Schutzgegenständen wahrnehme.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

„das Bundesverwaltungsgericht möge

1.           gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen,

2.           den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Stattgebung des Antrags der römisch 40 vom römisch 40 die Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 dahingehend erteilt wird, dass die römisch 40 in Bezug auf Komponisten, Textautoren und Musikverleger, die nicht mit ihr in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (weder als Bezugsberechtigter noch als Rechteinhaber im Wege von Repräsentationsvereinbarungen aller Art), berechtigt ist, Nutzungsbewilligungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz), zu erteilen;

3.           in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die römisch 40 zurückverweisen.“

7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.05.2023 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 12.03.2024 erstattete sie eine Beschwerdeerwiderung, auf die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2024 unter Ergänzung des Beschwerdevorbringens betreffend die Unwahrscheinlichkeit der individuellen Lizenzierung gemäß Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG sowie die Lizenzierungspraxis in den Bereichen der Tonträger und der Bildtonträger replizierte.

8. Ebenfalls am 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Verfahrensparteien teilnahmen.

9. Die belangte Behörde erstattete am 26.03.2024 eine Stellungnahme, die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Verwertungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 und im Firmenbuch unter der Nummer römisch 40 eingetragen. Sie verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Die bestehende Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin (konsolidierte Version in der Fassung des Bescheids der belangten Behörde, römisch 40 vom römisch 40 ) umfasst unter Punkt römisch eins.1.a) die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß Paragraphen 15 und 16 UrhG.

In diesen Bereichen verfügt die Beschwerdeführerin über jahrzehntelange Erfahrung.

2. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der belangten Behörde auf Genehmigung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 in folgenden Bereichen:

- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern;

- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz).

3. Im Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern beinhalten Tonträgerproduktionen häufig Werke mehrerer Rechteinhaber; es kommt kaum vor, dass an der gesamten Tonträgerproduktion nur ein einziger Rechteinhaber berechtigt ist.

Im zweiten Halbjahr 2021 wurden bei der Beschwerdeführerin römisch 40 Tonträger registriert; diese beinhalten römisch 40 musikalische Inhalte. Von diesen Werken entfallen römisch 40 auf das Repertoire der Beschwerdeführerin und römisch 40 auf Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben römisch 40 freien Werken und römisch 40 Sprachwerken u.a.). Werke von nichtbezugsberechtigten Urhebern machen demnach römisch 40 % aller Werke auf Tonträgern aus.

Regelmäßig treten Rechteinhaber, die nicht Bezugsberechtigte der Beschwerdeführerin sind, an diese heran, weil deren Werke ohne ihre Einwilligung auf (Bild-)Tonträgern vervielfältigt und verbreitet wurden. Die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen mangels Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anregen, damit diese Nutzungen nachträglich lizenziert werden können und die Rechteinhaber ihre Tantiemen erhalten. In der Regel wissen die Rechteinhaber nicht, dass ihre Werke rechtswidrig genutzt werden; diese rechtswidrigen Nutzungen bleiben in der Regel auch der Beschwerdeführerin unbekannt.

4. Dies gilt auch für den (kleineren) Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern. Im zweiten Halbjahr 2021 wurden römisch 40 Bildtonträgerproduktionen bei der Beschwerdeführerin registriert. Diese hatten insgesamt römisch 40 musikalische Inhalte, von welchen römisch 40 Werke im Repertoire der Beschwerdeführerin waren und römisch 40 Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben römisch 40 freien Werken und römisch 40 Sprachwerken u.a.). Der Anteil der Werke von Nicht-Bezugsberechtigten beträgt hier demnach römisch 40 % des gesamten musikalischen Inhalts.

Der Filmhersteller ist nicht unmittelbar in die Erteilung der Stücklizenzen eingebunden, da er allein die Herstellungsrechte erwirbt und zum Zeitpunkt der Herstellung nicht über Detailwissen über eine allfällige Auflage samt Vertrieb verfügen kann. Die Entscheidung, in welcher Stückzahl eine Filmproduktion etwa in Form von DVDs vertrieben werden soll, fällt zu einem späteren Zeitpunkt. In der Praxis wendet sich ein Vertrieb an die Verwertungsgesellschaft, welche das Gros der Stücklizenzen erteilen kann. Mitunter wird dabei eine rechtswidrige Verwertung der Außenseiterrechte riskiert, anstatt Lizenzen im individuellen Weg einzuholen.

Auch werden zwischen Filmhersteller und Videovertrieb üblicherweise keine Vereinbarungen über Stücklizenzen getroffen, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft erteilt werden können. Der Filmhersteller hat aufgrund der gelebten Zweiteilung der Vertragspraxis (in Österreich) grundsätzlich kein Interesse an Stücklizenzen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. Zu den Beweisanträgen, denen das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen hat, s.u. Pkt. 3.2.1. der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Rechtslage:

Die im vorliegen Fall relevanten Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2016, in der Fassung BFBl. römisch eins 138/2023, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023,, und der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt lauten auszugsweise:

VerwGesG 2016:

„Definitionen

Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1.           „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die

a)           ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

b)           im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;

[...]

Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

Paragraph 3, (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).

(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den Paragraphen 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, keine Wahrnehmungsgenehmigung.

(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

Paragraph 25 b, (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit
1.              die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,
2.              drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 4, auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und
3.              die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen, soweit
1.              die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und
2.              die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.

Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.

(4) Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Absatz 6,), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (Paragraph 44, Ziffer 3,), die Gesamtverträge (Paragraph 44, Ziffer 4,) und Satzungen (Paragraph 44, Ziffer 5,), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; Paragraph 44, Ziffer 6,) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (Paragraph 44, Ziffer 7,), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.

(5) Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.

(6) Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(7) Nutzungsbewilligungen nach Absatz eins, können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.“

Urheberrechtsgesetz:

„2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.

Paragraph 58, (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt.

(2) Absatz 1 gilt für die mit einem Werke der Tonkunst als Text verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.

(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 bleiben Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von Werken für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger), außer Betracht.“

Artikel 12 (DSM-RL)

„Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — sofern es die Nutzung in ihrem Hoheitsgebiet betrifft und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Schutzbestimmungen — für den Fall, dass eine Verwertungsgesellschaft, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegt, gemäß ihren von den Rechteinhabern erteilten Mandaten eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen abschließt:

a) die Geltung einer solchen Vereinbarung auch auf die Rechte von Rechteinhabern ausgeweitet werden kann, die dieser Verwertungsgesellschaft weder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- noch einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Wahrnehmung eingeräumt wurden; oder

b) im Hinblick auf eine solche Lizenzvereinbarung die Verwertungsgesellschaft eine gesetzliche Berechtigung hat oder die Vermutung gilt, dass sie Rechteinhaber vertritt, die der Verwertungsgesellschaft kein entsprechendes Mandat erteilt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Lizenzvergabeverfahren nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung findet, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und sie stellen sicher, dass mit diesem Lizenzvergabeverfahren die berechtigten Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten die folgenden Schutzbestimmungen vor:

a) die Verwertungsgesellschaft ist aufgrund ihrer Mandate ausreichend repräsentativ für die Rechteinhaber der einschlägigen Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte, die Gegenstand der Lizenz für den jeweiligen Mitgliedstaat sind;

b) die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, auch in Bezug auf die Lizenzbedingungen, wird gewährleistet;

c) Rechteinhaber, die der Verwertungsgesellschaft, die die Lizenz gewährt, kein Mandat erteilt haben, können jederzeit einfach und wirksam ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände von dem gemäß diesem Artikel eingeführten Lizenzvergabeverfahren ausschließen; und

d) es werden eine angemessene Zeitspanne vor Beginn der lizenzierten Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessene Informationsmaßnahmen ergriffen, um Rechteinhaber darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft in der Lage ist, Lizenzen für Werke und sonstige Schutzgegenstände zu erteilen, dass die Lizenzvergabe gemäß diesem Artikel erfolgt und dass den Rechteinhabern die Möglichkeiten nach Buchstabe c zur Verfügung stehen. Informationsmaßnahmen sind wirksam, ohne dass jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden muss.“

[…]

3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin beantragte erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen, da sie die gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VersGesG 2016 erforderliche Genehmigung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 nicht erteilen durfte vergleiche Paragraph 25 b, Absatz 2, zweiter Satz VerwGesG 2016).

3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung beschriebenen und anhand von Beispielen veranschaulichten Schwierigkeiten bei der Lizenzierung die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt. Dementsprechend konnten die diesbezüglichen (auf die tatsächlichen Umstände gerichteten) Beschwerdeausführungen für wahr unterstellt bzw. festgestellt werden. Weiterer (sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der belangten Behörde beantragter) Zeugeneinvernahmen zur „Beschwerlichkeit der individuellen Lizenzierung generell“, wie die Beschwerdeführerin das Beweisthema in der mündlichen Verhandlung formulierte, bedurfte es daher schon aus diesem Grund nicht.

3.2.2. Der erforderliche Grad der Beschwerlichkeit und Praxisferne wird auch unter der Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Schwierigkeiten (s.o.) weder für den Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern noch für den Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz), erreicht.

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 setzt voraus, dass die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird.

Der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 stehen nur solche Nutzungshandlungen und Lizenzbereiche offen, die der individuellen Rechteklärung bei typisierter Betrachtungsweise im Wesentlichen unzugänglich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Zuge der Genehmigungserteilung von der römisch 40 amtswegig zu prüfen und bejahendenfalls sind die genehmigten Nutzungsbereiche klar und unmissverständlich im Spruch des Genehmigungsbescheids anzuführen. Die Beurteilung hat sich dabei an ökonomischen Gesichtspunkten zu orientieren: Als beschwerlich und praxisfern ist die individuelle Rechteklärung folglich dann anzusehen, wenn sie (normalerweise) wirtschaftlich unrentabel ist, was der Fall ist, wenn die anfallenden Transaktionskosten aus objektiver Sicht den wirtschaftlichen Wert der Nutzung deutlich überragen vergleiche Bernsteiner in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 Nach Paragraph 56 f, Exkurs: Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung UrhG Rz 114 f., Stand 1.8.2023, rdb.at).

Schon dies trifft auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Bereiche nicht zu. Im Wesentlichen beschreibt die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Lizenzierung, die im Grunde genommen seit der Kommerzialisierung von Tonträgern bzw. Bildtonträgern bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für abwegig, dass die Produzenten im Normalfall hier bisher nur deshalb wirtschaftlich rentabel agieren konnten, weil sie sich systematisch über die Rechte der Rechteinhaber hinweggesetzt hätten. Desweiteren hat die belangte Behörde plausibel aufgezeigt, dass im Regelfall zB über das Label oder den Verlag Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um die Identität des jeweiligen Rechteinhabers in Erfahrung zu bringen (sofern diese nicht ohnehin bekannt ist).

Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Anzahl der auf einem (Bild-)Tonträger festgehaltenen Werke zahlenmäßig begrenzt sind, die genutzten Werke meist lange im Vorhinein feststehen und die Nutzung im großen Stile auf gleichbleibende Art und Weise erfolgen kann. Damit unterscheiden sich diese Bereiche ganz wesentlich von denen, die in der Literatur als „klassische Anwendungsbereiche“ angesehen werden, namentlich beispielsweise die massenweise Werknutzung zu stimmungsbildenden oder atmosphärischen Zwecken (gerade bei unbekannten oder zufälligen Playlists), etwa im Rahmen vielschichtiger Dienstleistungen wie der Beherbergung von Gästen oder diversen Freizeitangeboten, aber auch im Rahmen der großflächigen Bereitstellung digitaler Inhalte im Internet vergleiche Bernsteiner in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 Nach Paragraph 56 f, Exkurs: Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung UrhG Rz 116, Stand 1.8.2023, rdb.at).

Der Beschwerdeführerin ist weiters entgegenzuhalten, dass die kollektive Rechtevergabe mit erweiterter Wirkung iSd Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 schematisch nicht nur dem Nutzer, sondern auch dem Außenseiter im Sinne einer im fingierten bzw. vermuteten Interesse des Betroffenen liegenden Fremdgeschäftsführung zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen muss vergleiche Bernsteiner in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 Nach Paragraph 56 f, Exkurs: Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung UrhG Rz 27 ff., Stand 1.8.2023, rdb.at).

Dieser klare und überwiegende Vorteil ist hier aus mehreren Gründen nicht gegeben: Rechteinhaber (die die Beschwerdeführerin ja vor rechtswidrigen Werknutzungen, von denen sie nichts wissen, schützen möchte) erlangen von der Nutzung ihrer Werke im Wege des Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 nicht zwangsläufig Kenntnis vergleiche Paragraph 25 b, Absatz 4, VerwGesG 2016), ihr Widerspruch gegen unliebsame Werknutzungen, der hier wesentlich wahrscheinlicher ist als beispielsweise bei der massenweisen Werknutzung zu atmosphärischen Zwecken, wirkt gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VerwGesG 2016 nur pro futuro und es besteht das – keineswegs unwahrscheinliche – Risiko doppelter Lizenzierung desselben Nutzungsvorgangs. Auch auf diese Aspekte hat die belangte Behörde überzeugend hingewiesen.

Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei sämtlichen zu beantwortenden Fragen auf eine klare Rechtslage stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2280329.1.00