Bundesverwaltungsgericht
30.08.2024
W179 2280396-1
W179 2267863-1/22Z
W179 2280396-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 sowie 2.) der römisch 40 beide vertreten durch Honorarprofessor Dr. Michel WALTER, Rechtsanwalt in Laudongasse 25/6, A-1080 Wien, jeweils gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften in Althanstrasse 39-45, A-1091 Wien, vom römisch 40 , Zahl römisch 40 – betreffend die Frage, inwieweit eine allfällige Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken und Schutzgegenständen durch Anbieter großer Online-Plattformen und deren Nutzer zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe von der geltenden Wahrnehmungsgenehmigung der Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführerin umfasst wird – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
römisch eins. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG sowie Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/790 und Artikel 9, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) dahin auszulegen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gemäß Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790, der die von Nutzern hochgeladenen Werke und andere Schutzgegenstände speichert, abgesehen von einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe (oder einer Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung) im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG auch eine Vervielfältigung im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt oder ihm diese zuzurechnen ist, und dafür die gesonderte Erlaubnis der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen hat?
römisch II. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2,, sowie Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass eine von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 eingeholte Erlaubnis zur Vervielfältigung auch für die von den Nutzern solcher Plattformen ausgeführten oder diesen zuzurechnenden Vervielfältigungshandlungen gilt, sofern diese nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder mit ihrer Tätigkeit nicht erhebliche Einnahmen erzielt werden?
römisch III. Falls die erste Vorlagefrage verneint wird:
lst das Unionsrecht, insbesondere Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG und Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass Nutzer von Angeboten von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, Richtlinie (EU) 2019/790 durch das Hochladen zum Zwecke der Speicherung und des Teilens urheberrechtlich geschützter Werke und Schutzgegenstände Vervielfältigungen im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen und dafür eine Erlaubnis der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber bedürfen?
römisch IV. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
lst das Unionsrecht, insbesondere Artikel 4,, Artikel 5 und Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie 2014/26/EU dahin auszulegen, dass Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3, derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander einer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw einer unabhängigen Verwertungseinrichtung) einräumen können, sei es, um diese Rechte entweder durch verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängige Verwertungseinrichtungen) wahrnehmen zu lassen, oder um diese Rechte teilweise individuell wahrzunehmen?
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A) Vorabentscheidungsersuchen:
1. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
1. Gegenständlich sind große Online-Plattformen (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790, die auch urheberrechtlich geschützte Werke und Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben, welche zuvor von Nutzern dieser Plattformen hochgeladen und zu diesem Zweck von den Online-Plattformen (etwa durch Anwendung einer Cloud-Lösung) gespeichert wurden: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es i) beim Hochladen durch die in Artikel 17, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 genannten Nutzer, und/oder ii) bei der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG durch die „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ nach Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch zu einer „Vervielfältigung“ im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG kommt, für die eine „Erlaubnis“ der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen ist. Die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass in Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/790 die „Vervielfältigung“ nicht genannt wird.
2. Daran schließt die Frage an, wer (Nutzer oder Diensteanbieter) die allenfalls benötige Erlaubnis zur Vervielfältigung einzuholen hat: i) Im Falle der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter stellt sich zunächst die Frage, ob die vom Diensteanbieter eingeholte Erlaubnis nach Maßgabe des Artikel 17, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch die Vervielfältigung durch den Nutzer im Zuge des Hochladens mitumfasst; ii) falls eine Vervielfältigung durch den Diensteanbieter verneint werden sollte, ergibt sich die Folgefrage, ob der Nutzer für seine Vervielfältigung durch das Hochladen eine gesonderte Erlaubnis benötigt.
3. Aus der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter ergibt sich schließlich die Frage nach den Verwertungsrechten dahingehend, inwieweit Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3, derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängigen Verwertungsgesellschaften) einräumen können, zumal in diesen Fällen aus wirtschaftlicher Sicht eine einheitliche Nutzungshandlung erblickt werden könnte, für deren Vornahme zwingend beide Rechte erforderlich sind.
4. Einschlägig sind nachstehende unionsrechtliche Richtlinien samt ihren nationalen Umsetzungen in der Republik Österreich:
5. Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl L 130 vom 17. Mai 2019, S 92) (kurz: Richtlinie (EU) 2019/790); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich umgesetzt im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ (auch: Urheberrechtsgesetz) (kurz: UrhG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1936,, zuletzt geändert als Gesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,. Artikel 17, Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 6, dieser Richtlinie sind national umgesetzt in Paragraph 18 c, UrhG; Artikel 17, Absatz 2, dieser Richtlinie ist in Paragraph 24 a, UrhG umgesetzt. Paragraph 18 c, UrhG und Paragraph 24 a, UrhG wurden beide mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, eingeführt, traten am 01. Jänner 2022 in Kraft und wurden seither nicht mehr geändert.
6. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom 22. Juni 2001, S 10) (kurz: Richtlinie 2001/29/EG); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich ebenso umgesetzt im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ (auch: Urheberrechtsgesetz) (kurz: UrhG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1936,, zuletzt als Gesetz geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,. Artikel 2, dieser Richtlinie ist national umgesetzt in Paragraph 15, UrhG, Artikel 3, dieser Richtlinie ist in Paragraph 17, UrhG, Paragraph 18, UrhG und Paragraph 18 a, UrhG umgesetzt. Paragraph 15, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2003, geändert. Paragraph 17, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 321 aus 1980, eingeführt, trat am 23. Juli 1980 in Kraft, und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, geändert. Paragraph 18, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, geändert. Paragraph 18 a, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2003, eingeführt, trat am 01. Juli 2003 in Kraft und wurde seither nicht mehr novelliert.
7. Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl L 84 vom 20. März 2014, S 72) (kurz: Richtlinie 2014/26/EU); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich umgesetzt im „Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften“ (auch: Verwertungsgesellschaftengesetz 2016) (kurz: VerwGesG 2016), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2016,, zuletzt als Gesetz geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2023,. Artikel 4, dieser Richtlinie ist in Paragraph 29, Absatz eins, VerwGesG 2016, Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie ist in Paragraph 36, Absatz 2, VerwGesG 2016, und Artikel 16, Absatz 2, dieser Richtlinie ist in Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VerwGesG 2016 umgesetzt; alle drei genannten nationalen Normen (Paragraph 29, Absatz eins, VerwGesG 2016, Paragraph 36, Absatz 2, VerwGesG 2016, Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VerwGesG 2016) blieben seit Inkrafttreten der Stammfassung des VerwGesG 2016 mit 01. Juni 2016 unverändert. Ferner wurden die Rechte der Rechteinhaber nach Artikel 5, dieser Richtlinie maßgeblich in Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 89, VerwGesG 2016 umgesetzt, und blieben all diese nationalen Normen ebenso seit Inkrafttreten der Stammfassung des VerwGesG 2016 mit 01. Juni 2016 unverändert.
8. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als auch die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 sind in der Republik Österreich tätige Verwertungsgesellschaften mit jeweils aufrechter Wahrnehmungsgenehmigung. Für die Erteilung, die Abgrenzung und den Widerruf von Wahrnehmungsgenehmigungen ist in der Republik Österreich die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (kurz: Aufsichtsbehörde) zuständig. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde entscheidet das vorlegende Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG), ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV.
9. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom vorlegenden Gericht mit der römisch 40 und der Aufsichtsbehörde inhaltlich abgestimmt.
Unstrittig ist nachstehender Sachverhalt:
10. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ist eine im österreichischen Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Verwertungsgesellschaft. Sie verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Die römisch 40 ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht eine römisch 40
11. Die römisch 40 verfügt über nachstehende aktuell gültige Wahrnehmungsgenehmigung:
römisch 40 römisch 40
römisch 40 12. Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 ist eine im österreichischen Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Verwertungsgesellschaft. Sie firmierte seit römisch 40 und seit römisch 40 nunmehr unter römisch 40 Durch die Änderung des Firmenwortlautes der Zweitbeschwerdeführerin wurden deren Rechte und Pflichten nicht geändert oder berührt; vielmehr kommt dieser weiterhin dieselbe Wahrnehmungsgenehmigung zu.
13. Die römisch 40 verfügt über nachstehende aktuell gültige Wahrnehmungsgenehmigung:
römisch 40
römisch 40 römisch 40
römisch 40 14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte die römisch 40 bei der Aufsichtsbehörde ua die Feststellung, dass ihre geltende Wahrnehmungsgenehmigung die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung von großen Online-Plattformen (Paragraph 18 c, UrhG) umfasst.
15. Über diesen Antrag entschied die Aufsichtsbehörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , (wortwörtlich) wie folgt:
„Spruch
(1) Der Antrag, festzustellen, dass die derzeit geltende Wahrnehmungsgenehmigung der römisch 40 die Vervielfältigung von Werken seitens Anbieter großer Online-Plattformen iSd Paragraph 18 c, des Urheberrechtsgesetzes, BGBI. Nr. 111/1936 idgF (UrhG) zum Zweck der Zurverfügungstellung und der Sendung umfasst, wird abgewiesen.
(2) Amtswegig wird festgestellt, dass die derzeit geltende Wahrnehmungsgenehmigung der römisch 40 in Punkt römisch eins. 1.a) und d) der konsolidierten Version in der Fassung des Bescheids römisch 40 auch eine allfällige Vervielfältigung von Werken seitens Anbieter großer Online-Plattformen zum Zweck der Sendung und der öffentlichen Zurverfügungstellung iSd§ 18cUrhG umfasst.
Rechtsgrundlage: Paragraph 10, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016, BGBI. l Nr. 27/2016 (VerwGesG 2016).“
16. Begründend führte die Aufsichtsbehörde dazu in ihrem zitierten Bescheid (an dessen Ende) als Zusammenfassung (wortwörtlich) aus wie folgt:
„- Es ist zweifelhaft, ob das Vervielfältigungsrecht von den in Paragraph 18 c, UrhG erfassten Vorgängen überhaupt betroffen ist. Gegen diese Annahme sprechen insbesondere, (i) dass sowohl die Richtlinienvorgabe (Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790) als auch die nationalen Umsetzungsbestimmungen (insbesondere Paragraph 18 c,, Paragraph 24 a, sowie Paragraph 89 a, UrhG) ausschließlich das unkörperliche Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3, InfoSoc-RL 2001/29/EG adressieren, welches in Österreich in Form des Senderechts (Paragraph 17, UrhG) und des Zurverfügungstellungsrechts (Paragraph 18 a, UrhG) umgesetzt wurde, und (ii) die Ausführungen der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien zu Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790.
- Selbst wenn man davon ausgeht, dass die tatbildliche Nutzungshandlung nach Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790 das Vervielfältigungsrecht berührt, kann aus dem Regelungsanliegen der Norm nur gefolgert werden, dass eine Nutzungserlaubnis nach Paragraph 18 c, UrhG für die Sendung und/oder Zurverfügungstellung von Werken auf großen Online-Plattformen zwingend auch all jene Vervielfältigungshandlungen miteinschließt, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu den von den Plattformnutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen.
- Das Vervielfältigungsrecht kann daher jedenfalls im Anwendungsbereich des Paragraph 18 c, UrhG nicht künstlich von der Sendung bzw der öffentlichen Zurverfügungstellung abgespalten und folglich auch nicht separat lizenziert bzw isoliert einer Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung überlassen werden.“
17. Gegen diesen Bescheid erheben sowohl die römisch 40 als auch die römisch 40 beim vorlegenden Gericht Beschwerde, bekämpfen Spruchpunkte (1) und (2) des angefochtenen Bescheids, und beantragen
a) Spruchpunkt (2) des angefochtenen Bescheides betreffend die mitbeteiligte römisch 40 ersatzlos aufzuheben,
b) Spruchpunkt (1) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung des Antrags der römisch 40 festgestellt werde, dass die geltende Wahrnehmungsgenehmigung der römisch 40 in ihrer zuletzt konsolidierten Fassung auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Online-Plattformen im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG und deren Nutzer umfasse, und
c) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Aufsichtsbehörde zurückzuverweisen.
Zudem regen beide Beschwerdeführerinnen an, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Die Aufsichtsbehörde schließt sich dieser Anregung an.
18. Am römisch 40 führt das vorlegende Gericht eine mündliche Verhandlung mit beiden Beschwerdeführerinnen und der Aufsichtsbehörde durch.
2. Bestimmungen des Unionsrechts:
19. Art 2 Ziffer 6,, sowie Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 lauten wortwörtlich:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. bis 5. (…)
6. „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.
Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.“
„Artikel 17
Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft.
Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung — eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.“
20. Art 2 und Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG lauten wortwörtlich:
„Artikel 2
Vervielfältigungsrecht
Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,
c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,
d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,
e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“
„Artikel 3
Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
21. Art 4, Artikel 5,, Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie 2014/26/EU lauten wortwörtlich:
„Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind.“
„Artikel 5
Rechte der Rechtsinhaber
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber die in den Absätzen 2 bis 8 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in dem Statut oder den Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgeführt sind.
(2) Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. Sofern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen.
(3) Die Rechtsinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben.
(4) Die Rechtsinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten für die Gebiete ihrer Wahl den einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Absatz 2 erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten zu beenden oder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl gemäß Absatz 2 zu entziehen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder ein solcher Rechtsentzug nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
(5) Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln 12, 13, 18, 20, 28 und 33.
(6) Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde.
(7) Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte. Diese Zustimmung ist zu dokumentieren.
(8) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte sowie über die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen einholt.
Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert diejenigen Rechtsinhaber, von denen sie bereits beauftragt wurden, bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte und die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen.“
„Artikel 16
Lizenzvergabe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen.
Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.“
3. Bestimmungen der Republik Österreich:
22. § 15, Paragraph 17,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 c und Paragraph 24 a, Urheberrechtsgesetz (UrhG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1936,, zuletzt als Gesetz geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,, lauten wortwörtlich wie nachstehend dargestellt. Paragraph 15, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2003, geändert. Paragraph 17, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 321 aus 1980, eingeführt, trat am 23. Juli 1980 in Kraft und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, geändert. Paragraph 18, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, geändert. Paragraph 18 a, UrhG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2003, eingeführt, trat am 01. Juli 2003 in Kraft und wurde seither nicht mehr novelliert. Paragraph 18 c, UrhG und Paragraph 24 a, UrhG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, eingeführt, traten am 01. Jänner 2022 in Kraft, und wurden seither nicht mehr geändert:
„Vervielfältigungsrecht.
Paragraph 15, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.“
„Senderecht.
Paragraph 17, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
(4) Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Paragraphen 59 a und 59b sind anzuwenden.“
„Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Paragraph 18, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 2,, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.
(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden. Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.“
„Zurverfügungstellungsrecht
Paragraph 18 a, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Absatz eins, vorbehaltene Verwertung zu verstehen.“
„Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen
Paragraph 18 c, Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 und des Paragraph 18 a, nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online-Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen. Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,), wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter im Sinn dieser Bestimmung.“
„Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c,
Paragraph 24 a, Wurde dem Anbieter einer großen Online-Plattform eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c, erteilt oder dazu ein Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, so ist es auch den Nutzern dieses Dienstes gestattet, über die Online-Plattform die betroffenen Werke im Umfang der erteilten Erlaubnis zu senden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht diese Nutzer auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. Eine dem Nutzer erteilte Erlaubnis berechtigt auch den Anbieter des Dienstes zur erlaubten Nutzung.“
23. § 2 Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 3, u Absatz 4,, und Paragraph 89, Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG 2016), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2016,, zuletzt als Gesetz geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2023,, lauten wortwörtlich wie nachstehend. Alle diese Bestimmungen blieben seit Inkrafttreten der Stammfassung des VerwGesG 2016 mit 01. Juni 2016 unverändert:
„Definitionen
Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
2. (…)“
„Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
Paragraph 10, Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.“
„4. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten
Wahrnehmungspflicht
Paragraph 23, (1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).
(2) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.“
„Wahrnehmungsvertrag
Paragraph 24, (1) Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.
(2) (…)“
„Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
Paragraph 26, (1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
(2) (…)“
„Beendigung des Wahrnehmungsvertrags
Paragraph 27, (1) Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.
(2) Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.
(3) Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.“
„Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags
Paragraph 28, (1) Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23,, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.
(2) (…)“
„Rechtewahrnehmung
Paragraph 29, (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie haben im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln und dürfen diesen nur Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte notwendig sind.
(2) (…)“
„5. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern
Erteilung von Nutzungsbewilligungen
Paragraph 36, (1) (…)
(2) Verwertungsgesellschaften und Nutzer haben nach Treu und Glauben über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
(3) bis (4) (…)“
„Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche
Paragraph 37, (1) Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste erteilt haben.
(2) (…)
(3) Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.
(4) Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.“
„Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
Paragraph 89, Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23,, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.“
4. Zu den Vorlagefragen:
a) Zur Frage römisch eins. (Liegt eine „Vervielfältigung“ zusätzlich zur Handlung der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Diensteanbieter vor?):
24. Die Beschwerdeführerinnen sehen die Grundproblematik der gegenständlichen rechtlichen Auseinandersetzung darin begründet, dass Artikel 17, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/790 und dessen Umsetzung in Paragraph 18 c, UrhG nur das Recht der öffentlichen Wiedergabe (bzw die Sendung im Sinn des Paragraph 17, UrhG oder das Zurverfügungstellen im Sinne des Paragraph 18 a, UrhG) ausdrücklich ansprechen und die – vorgelagerten, gleichzeitigen und/oder dauernden – Vervielfältigungen, die durch das „Hochladen“ durch die „Nutzer“ und die Speicherung (durch den Plattformbetreiber) erstellt werden, was Voraussetzung für die (nachfolgende) öffentliche Wiedergabe ist, in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnen und regeln. Dies ungeachtet des Umstands, dass sowohl das „Hochladen“ als auch die Speicherung in den genannten Bestimmungen ausdrücklich angesprochen werden (die Speicherung wird im Rahmen der Begriffsbestimmung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Artikel 2, Ziffer 6, Richtlinie (EU) 2019/790 erwähnt).
25. Folgte man der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, führte dies zu einer „de-facto-Abschaffung“ des ältesten urheberrechtlichen Ausschlussrechts der Vervielfältigung (Copyright), ohne durch eine nach internationalem Recht zulässige und in Unionsrecht klar zum Ausdruck gebrachte Ausnahme (Freie Werknutzung) gedeckt zu sein, und verstoße dies auch gegen das grund-/verfassungsrechtlich geschützte Recht am geistigen Eigentum nach Artikel 17, Absatz 2, GRC.
26. Zumal die Mitteilung der Kommission, auf die sich die Aufsichtsbehörde stütze, nur Empfehlungscharakter habe und nicht zum gültigen Normenbestand des Unionsrechts gehöre, sowie die Kommission ihre Zuständigkeiten nach Artikel 17, Absatz 10, Richtlinie (EU) 2019/790 überschreite, weil sie nicht zur Auslegung des Unionsrechts berufen sei. Die Kommission und ihr folgend die Aufsichtsbehörde setzten sich mit der klaren Rechtsprechung des EuGH zur Vervielfältigung auf Online-Plattformen in Widerspruch. So habe der EuGH zuletzt in seinem Urteil vom 24. März 2022, Rs C-433/20, Austro-Mechana vs Strato, entschieden, dass der Begriff „Vervielfältigung“ weit zu verstehen sei; in diesem Zusammenhang sei weiters auf EuGH vom 11. September 2014, Rs C-117/13, TU Darmstadt vs Eugen Ulmer KG, als auch auf EuGH vom 16. Juli.2009, Rs C-5/08, Infopaq römisch eins, hinzuweisen.
27. Schließlich bringen die Beschwerdeführerin vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (mit Hinweis auf: EuGH 26.04.2012 C-510/10 – „DR/TV2 Danmark/NVB“ MR-Int 2013, 29 (Michel Walter) = GRUR 2012, 810 = ZUM 2012, 670; 09.02.2012 C-277/10 – „Luksan/van der Let“ MR 2012, 23 (Michel Walter) = GRUR Int 2012, 341 = GRUR 2012, 489) auch bestimmte Internationale Urheberrechtsverträge zum unionsrechtlichen Normenbestand zählten, was insbesondere für die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) gelte. Denn die Europäische Union habe das WIPO Copyright Treaty (WCT) 1996 ratifiziert (Beschluss des Rats 16.03.2000 2000/278/EG ABl L 89, 6) und damit die materiellrechtlichen Bestimmungen der Artikel 1 bis 21 RBÜ übernommen (Artikel eins, Absatz 4, WCT). Die Berner Übereinkunft regle in Artikel 91, insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht, weshalb diese Bestimmung ausdrücklich zu berücksichtigten sei.
28. Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst hingegen wie bereits oben unter der Randziffer 16 dargestellt.
29. Ferner führt die Aufsichtsbehörde vor dem BVwG aus:
„Wie im Bescheid dargelegt kann allerdings angesichts des eindeutigen Wortlauts und der spezialgesetzlichen Natur von Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790, sowie der Ausführungen in den Leitlinien der Kommission zu Artikel 17, („Die Mitgliedstaaten sollten keine Verpflichtung für Diensteanbieter für das Teilen von Online-lnhalten vorsehen, um eine Erlaubnis für Vervielfältigungen einzuholen, die im Rahmen von Artikel 17 vorgenommen werden.") durchaus angezweifelt werden, ob ein Dienstanbieter für das Teilen von Online-lnhalten (neben der Handlung der öffentlichen Wiedergabe) überhaupt eine Vervielfältigung im Sinne des Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG vornimmt. Auch der Wortlaut des Paragraph 18 c, UrhG könnte in diese Richtung interpretiert werden, zumal in den Materialien ausgeführt wird, dass eine im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht ergänzende, nationale Regelung im Spannungsverhältnis zu der Tatsache stünde, dass das Vervielfältigungsrecht durch Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisiert ist vergleiche ErläutRV 1178 BlgNR 27. GP, 11). (…) Ob ein Diensteanbieter im Sinne des Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790 auch eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG vornimmt oder ob ihm eine solche zuzurechnen ist, kann letztlich aber nur durch den EuGH rechtssicher beantwortet werden, weshalb die Aufsichtsbehörde eine diesbezügliche Vorlage, wie sie auch in der Beschwerde angeregt wurde, mit Nachdruck unterstützt.“
30. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen auf das Urteil EuGH vom 24. März 2022, C-433/20 (Austro-Mechana) stützen, erwidert die Aufsichtsbehörde Nachstehendes:
„Das primär zitierte Urteil (…) behandelte im Wesentlichen die Frage, ob die Erstellung von Kopien, die natürliche Personen mittels Cloud-Diensten erstellen, einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch begründen kann – mithin eine ganz andere Rechtsfrage als die vorliegende. Im Sachverhalt, der dem zitierten Urteil zugrunde lag, ging es um eine Cloud-Dienstleistung nach Art von Dropbox oder Google Drive, also eine reine Möglichkeit zur Datenspeicherung – mithin eine ganz andere Nutzung als die Speicherung zu Zwecken der Nutzung iSd Paragraph 18 c, UrhG, welche dazu dient, die nachfolgende Sendung oder Zurverfügungstellung (…) zu bewerkstelligen. Dies führt der EuGH in Rz 31 des zitierten Urteils sogar selbst aus, wo er erklärt, dass diese Rechtssache von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen es um ‘eine Dienstleistung mit einer Doppelfunktion, nämlich nicht nur eine Vervielfältigung in der Cloud, sondern auch zugleich oder nahezu zugleich eine öffentliche Wiedergabe‘ geht. Die zitierte Rechtsprechung ist folglich nicht entscheidungserheblich.“
31. Art 17 Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 6, Richtlinie (EU) 2019/790 sind in der Republik Österreich in Paragraph 18 c, UrhG umgesetzt. Ferner sind in der Republik Österreich Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG in Paragraph 15, UrhG, und Artikel 3, Richtlinie 2001/29/EG in Paragraph 17, UrhG, Paragraph 18, UrhG und Paragraph 18 a, UrhG umgesetzt. Der ursprünglich verfahrensleitende Antrag der römisch 40 begehrte die Feststellung, dass ihre geltende Wahrnehmungsgenehmigung die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung von großen Online-Plattformen (Paragraph 18 c, UrhG) umfasst; gleichermaßen beantragen beide Rechtsmittelwerberinnen nun vor dem BVwG die Feststellung, dass die geltende Wahrnehmungsgenehmigung der römisch 40 auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Onlineplattformen im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG und deren Nutzer umfasst. Das vorlegende Gericht hat daher die Vorlagefrage römisch eins. in Anwendung des Unionsrechts zu lösen, weshalb diese Frage von Relevanz ist.
b) Zur Frage römisch II. (Umfasst die von Diensteanbietern eingeholte Erlaubnis zur Vervielfältigung auch die Vervielfältigungen durch die Nutzer?):
32. Zu dieser Fragestellung führen die Beschwerdeführerinnen unter anderem Nachstehendes aus:
Der gesetzestechnische Fehler der Richtlinie (EU) 2019/790 dahingehend, dass dessen Artikel 17, Absatz eins, nicht die Vervielfältigungen durch das „Hochladen“ durch Nutzer anspreche, habe zur Folge, dass es unklar sei, wie diese Vervielfältigungen durch die Nutzer aus urheberrechtlicher Sicht zu behandeln seien. Diese Frage lasse sich unionsrechtskonform nur dahingehend lösen, dass das Haftungsregime des Artikel 17, Richtlinie (EU) 2019/790 ebenfalls auf diese Vervielfältigungshandlungen anzuwenden sei, was zwingend zur Folge habe, dass sich Plattformbetreiber auch um das Recht der Vervielfältigung bemühen müssten und dieser Rechtserwerb dann gleichermaßen für die „hochladenden“ Nutzer gelten würde, sofern diese nicht gewerblich tätig würden oder erhebliche Einnahmen erzielten.
Zudem sei der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag der römisch 40 darauf gerichtet gewesen, dass ihre geltende Wahrnehmungsgenehmigung auch „die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Online-Plattformen (Paragraph 18 c, UrhG) …“ umfasse. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides habe die Aufsichtsbehörde diesen Antrag abgewiesen, diesen aber zugleich dahingehend umformuliert, dass auf die „Vervielfältigung von Werken seitens Anbieter großer Online-Plattformen …“ abgestellt worden sei. Mit dieser Umformulierung des Feststellungsbegehrens sei dieses maßgeblich modifiziert und die Vervielfältigungshandlungen – von Nutzern – aus der Betrachtung ausgeschieden worden.
33. In der Republik Österreich sind (wie ausgeführt) Artikel 17, Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 6, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 18 c, UrhG, sowie Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 24 a, UrhG umgesetzt. Die Rechtsmittelwerberinnen begehren vor dem BVwG die Feststellung, dass die geltende Wahrnehmungsgenehmigung der römisch 40 auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Online-Plattformen im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG – und deren Nutzer – umfasst. Das vorlegende Gericht hat daher die Vorlagefrage römisch II. in Anwendung des Unionsrechts gesondert zu lösen, weshalb diese Frage von Relevanz ist.
c) Zur Frage römisch III. (Falls Diensteanbieter keine Vervielfältigungen vornehmen, finden Vervielfältigungen durch die Nutzer der Diensteanbieter statt und brauchen diese dazu eine Erlaubnis?):
34. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sollte der EuGH eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung durch große Online-Plattformen verneinen, also in dem Sinne antworten, dass große Online-Plattformen für die Vervielfältigungen auf Ihren Servern nicht einzustehen bzw eine Genehmigung zur Vervielfältigung nicht einzuholen hätten, würde sich im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren der römisch 40 die Frage stellen, ob die Nutzer für solche Vervielfältigungen haften würden, und diese Rechte von der römisch 40 wahrgenommen werden könnten. Diese Frage sei allerdings auf Nutzer einzuschränken, die nicht gewerbsmäßig handeln oder erhebliche Einnahmen erzielen, weil die Haftung der zuletzt genannten Nutzer in Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 ohnehin zweifelsfrei festgeschrieben sei.
35. Wie erwähnt ist in der Republik Österreich Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 24 a, UrhG, Artikel 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 18 c, UrhG, und Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG in Paragraph 15, UrhG umgesetzt. Vor dem Hintergrund des dargestellten Feststellungsantrages der Rechtsmittelwerberinnen zur Vervielfältigung explizit bezogen auch auf die Nutzer ist die vorgelegte Frage von Relevanz.
d) Zur Frage römisch IV. (Getrennte Wahrnehmung des Rechts der Vervielfältigung und Rechts der öffentlichen Wiedergabe möglich?):
36. Zu dieser Frage führt die Aufsichtsbehörde vor dem BVwG aus:
„Das Augenmerk der begehrten Feststellung lag auf der Rolle des vollharmonisierten Vervielfältigungsrechts vergleiche EuGH 13. 02. 2014, C-466/12 [Svensson u.a.] Rz33 ff; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim [Hrsg], Urheberrecht6 [2020] Rz 143) gemäß Artikel 2, RL 2001/29/EG (umgesetzt in Paragraph 15, UrhG) im Kontext dieses spezialgesetzlich determinierten Nutzungsumfelds bzw im Kontext der durch die Plattformnutzer vorgenommenen Uploads, welche zum Teilen der Online-Inhalte erforderlich sind. Die römisch 40 verfügt zwar grundsätzlich über die Wahrnehmungsgenehmigung hinsichtlich Vervielfältigungsrechten an Musikwerken mit und ohne Text. Allerdings war bescheidgemäß festzustellen, dass die Wahrnehmung des Vervielfältigungsrechts vor dem speziellen Hintergrund des Artikel 17, RL (EU) 2019/790 und seiner nationalen Umsetzung nicht abgetrennt von der Wahrnehmung des Senderechts und des Rechts der öffentlichen Zurverfügungstellung erfolgen kann, welche der römisch 40 obliegt.
Dies gründet sich insbesondere darauf, dass nach den auf Artikel 17, Absatz 10, RL (EU) 2019/790 beruhenden Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung dieses Artikels die Handlungen der öffentlichen Wiedergabe bzw die Erlaubnis der Rechteinhaber dazu (Artikel 3, RL 2001/29/EG) zwingend auch die dafür erforderlichen Vervielfältigungen umfassen soll vergleiche Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Leitlinien zu Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, COM[2021] 288 final):
´Die Handlungen der öffentlichen Wiedergabe und der Zugänglichmachung von Inhalten in Artikel 17 Absatz 1 sollten so verstanden werden, dass sie ferner die zur Durchführung dieser Handlungen erforderlichen Vervielfältigungen umfassen.´
Vor diesem Hintergrund geht der Bescheid davon aus, dass im besonderen Kontext des Paragraph 18 c, UrhG mit der Erlaubnis zur Sendung bzw öffentlichen Zurverfügungstellung zwingend auch die Erlaubnis zur Vervielfältigung einhergeht und der Rechteinhaber die Vervielfältigungshandlung nicht gesondert lizenzieren kann (siehe auch Thiele/Petz in Thiele/Burgstaller [Hrsg], UrhG4 [2022] §18c Rz63: „hingegen ist für die (längere) Speicherung der Plattforminhalte das Vervielfältigungsrecht beider Nutzungshandlung nach Satz 1 [Anmerkung: des Paragraph 18 c, UrhG] als inbegriffen anzusehen"). Die Vervielfältigung geht nach dieser Ansicht nicht in der öffentlichen Wiedergabe auf, wie mehrfach in der Beschwerde behauptet wird, sondern folgt ihr akzessorisch.
(…) [Es war] die Feststellung erforderlich, dass die römisch 40 im Rahmen des Paragraph 18 c, UrhG auch dazu befugt ist, die mit der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung akzessorisch verbundene Vervielfältigung kollektiv wahrzunehmen. Hätte man diese Befugnis der römisch 40 zugesprochen, wäre damit zwangsläufig verbunden, dass die Wahrnehmung des Sende- bzw Zurverfügungstellungsrechts einerseits und die Wahrnehmung des Vervielfältigungsrechts andererseits auseinanderfiele, was aus mehreren Gründen mit dem Zweck der Regelung unvereinbar ist.
Insbesondere ist das Vertrauen von Plattforminhabern und Uploadern darin zu schützen, dass die gesetzlich verpflichtend einzuholende Erlaubnis für die Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung alle notwendigen Nutzungshandlungen abdeckt vergleiche auch Raue in Dreier/Schulze [Hrsg], Urheberrechtsgesetz7 [2022] Paragraph 4, UrhDaG Rz 28: ´Die Diensteanbieter sind nur zum Erwerb von Nutzungsrechten für die öffentliche Wiedergabe [... ] verpflichtet. Die Verpflichtung [... ] erstreckt sich dagegen nicht auf eventuelle Vervielfältigungshandlungen´). Der Schutz dieses Vertrauens ist nur dann gewährleistet, wenn keine Gefahr besteht, wegen fehlender Erlaubnis zur Vervielfältigung in Anspruch genommen zu werden.“
37. Ferner führt die Aufsichtsbehörde zur Frage vorliegender Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Trennbarkeit der Wahrnehmungsrechte ins Treffen:
„Es existiert auch keine die Ansicht der Beschwerdeführerin stützende Rechtsprechung des EUGH – ganz im Gegenteil, jüngste Aussagen sprechen eher dafür, dass dieser nach Funktionen trennt und im Rahmen des Teilens von Werken durch einen Nutzer inklusive der damit verbundenen Speichervorgänge gerade keine Vervielfältigungshandlung erkennt vergleiche EuGH 24.03.2022, C-433/20 [Austro-Mechana] Rz 31 f; EuGH 13.07.2023, C-426/21 [Ocilion IPTV Technologies] Rz 42). Zweitens ist das Thema der gegenständlichen Akzessorietät nur relevant im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung (…), welche die RL 2001/29/EG nicht regelt.“
38. Die Beschwerdeführer halten diesem Vorbringen der Aufsichtsbehörde Nachstehendes entgegen:
Die Aufsichtsbehörde stütze sich maßgeblich auf die Mitteilung der Kommission (an das Europäische Parlament und den Rat) vom 02. Juni 2021 [(COM 2021) 288 final)], mit der Bezeichnung „Leitlinien zu Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“, welche die gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten der genannten Richtlinie durch eine Abschaffung des Vervielfältigungsrechts im Rahmen der Bestimmung des Artikel 17, der zitierten Richtlinie zu lösen versuche. Allerdings komme einer solchen Mitteilung keine verbindliche Kraft zu, zumal es sich bei der Kommission um eine Verwaltungsbehörde handle, der zwar das Recht der Initiative zu Gesetzgebungsvorhaben zukomme, der aber keinesfalls eine Auslegungsbefugnis zustehe, welche vielmehr ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten sei. Daher überschreite die Kommission mit ihrer Feststellung zu Artikel 17 der genannten Richtlinie auch ihre Befugnisse und Kompetenzen nach Artikel 17, Absatz 10, derselben Richtlinie.
Soweit die Aufsichtsbehörde die Unstimmigkeiten der zitierten Richtlinie im Zusammenhang mit dem Vervielfältigungsrecht dadurch auszuräumen suche, dass sie das Vervielfältigungsrecht als „akzessorisch“ bezeichnete, sei dies nach dem Stand des Unionsrechts, wie es insbesondere in der RL 2001/29/EG festgeschrieben sei, unzulässig, weil diese Richtlinie eindeutig und klar das – vollharmonisierte – Vervielfältigungsrecht von demjenigen der öffentlichen Wiedergabe trenne.
Schließlich sei dem wiederholten Vorbringen der Aufsichtsbehörde, dass Artikel 17 Richtlinie (EU) 2019/790 eine Sonderregelung für Online-Plattformen darstelle, zu entgegnen, dass es für eine Derogation des acquis communautaire einer ausdrücklich jüngeren Vorschrift des Unionsrechtes bedürfe, die dem Artikel 17, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/790 jedoch nicht zu entnehmen sei. Im Gegenteil enthaltet diese spätere Richtlinie eine ausdrückliche „Unbeschadet-Regelung“ in Bezug auf frühere Richtlinien in Artikel eins, Absatz 2,
Daraus folge zweifelsfrei, dass die Richtlinie (EU) 2019/790 den acquis communautaire nicht verändere, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzungen adaptieren wollte, wozu eine „Zusammenlegung“ unterschiedlicher Verwertungsrechte nicht gehöre und auch nicht gehören könne, ohne den vollharmonisierten Rechtsbestand des unionsrechtlichen Vervielfältigungsrechts, wie es auch als Mindestschutzrecht in Artikel 9 Absatz eins, RBÜ (Revidierte Fassung der Berner Übereinkunft) garantiert sei, zu verletzen.
39. Wie erwähnt ist in der Republik Österreich Artikel 17, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 18 c, UrhG, Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 in Paragraph 24 a, UrhG, sowie Artikel 2, Richtlinie 2001/29/EG in Paragraph 15, UrhG, und Artikel 3, Richtlinie 2001/29/EG in Paragraph 17, UrhG, Paragraph 18, UrhG und Paragraph 18 a, UrhG umgesetzt. Ferner wurden die Rechte der Rechteinhaber nach Artikel 5, dieser Richtlinie maßgeblich in Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 89, VerwGesG 2016 umgesetzt.
40. Da die Aufsichtsbehörde den Feststellungsantrag zugunsten der römisch 40 abwies, jedoch zugleich amtswegig feststellte, dass der Wahrnehmungsvertrag der römisch 40 auch eine allfällige Vervielfältigung von Werken seitens Anbieter großer Online-Plattformen zum Zweck der Sendung und der öffentlichen Zurverfügungstellung umfasse, wogegen sich die erhobene Beschwerde der Rechtsmittelwerberinnen wendet, kommt dieser Frage eigenständige Bedeutung in Anwendung des Unionsrechts zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
41. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig (keine gesonderte Anfechtbarkeit des bloß verfahrensleitenden Beschlusses; siehe zur mangelnden Anfechtbarkeit von Vorlagebeschlüssen und Normenanfechtungen im Übrigen auch VwGH 22.02.2001, 2001/04/0034; und OGH 09.12.1996, 16 Ok 9/96; 03.05.2012, 10 ObS 67/12v [=RZ 2012, 279]).
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2280396.1.01
1 Art 9 RBÜ, seit 10.10.1974 in Geltung, lautet (wortwörtlich): „Artikel 9 (1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird. (2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. (3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.“