Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.08.2024

Geschäftszahl

W214 2254151-1

Spruch


W214 2254151-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M. und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , 2. vertreten durch 1., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.03.2022, Zl. D124.4529 2022-0.144.747, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.09.2020 (erneut eingebracht und verbessert mit Eingabe vom 20.09.2021) machten die beschwerdeführende Parteien eine Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO durch die Immobilienkanzlei römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, die Daten der Beschwerdeführer an Dritte zur Verarbeitung weiterzugeben und auch nicht berechtigt sei, die Verbrauchswerte hochrechnen und unrichtig verarbeiten zu lassen. Die Angaben zu Abrechnung, Gesamtkosten und Verbrauchswerten in der Einzelabrechnung vom 14.06.2021 über den Abrechnungszeitraum 01.01.2020-31.12.2020 seien unrichtig.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 06.12.2021 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde und brachte vor, dass gegenständlich keine unrichtigen bzw. einer Berichtigung zugänglichen personenbezogenen Daten vorliegen würden. In der betreffenden Wohnhausanlage sei die römisch 40 GmbH (in der Folge: i-GmbH) mit der Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten beauftragt. Die römisch 40 GmbH (in der Folge: K-GmbH) übermittle die Gesamtverbrauchsmengen- bzw. Gesamtverbrauchskosten des Wohnkomplexes ohne Bezug auf die Wohnungseigentümer direkt an die i-GmbH, welche nach deren Erhalt und Ablesung der Zählerstände die Einzelabrechnung für jeden Wohnungseigentümer erstelle. Die mitbeteiligte Partei übermittelte seit dem Jahr 2009 die für die jährliche Abrechnungserstellung erforderlichen Daten (Name, Top Nr., Nutzfläche, Vorschreibung des Vorjahres durch die i-GmbH) sowie sämtliche im vergangenen Kalenderjahr angefallenen Kosten (Ablesekosten, Zählermiete und Rechnung der K-GmbH) an die i-GmbH. Die mitbeteiligte Partei leite die Einzelrechnungen lediglich an die Wohnungseigentümer weiter, sie erstelle die Heizkostenrechnung nicht und könne sie daher auch nicht abändern. Es sei ausgeschlossen, dass die mitbeteiligte Partei „falsche Verbrauchsdaten“ an Dritte weitergebe. Gemäß Paragraph 11, HeizKG habe nämlich entweder der Wärmeabgeber selbst oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen, ergo die K-GmbH oder die i-GmbH, die Verbrauchsanteile der beschwerdeführenden Parteien zu ermitteln. Die mitbeteiligte Partei sei daher gar nicht zur Ermittlung der Verbrauchsanteile befugt. Die mitbeteiligte Partei habe lediglich gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eine jährliche Abrechnung nach Paragraph 34, WEG zu legen, die von den beschwerdeführenden Parteien monierten Kosten dürften jedenfalls verrechnet werden. Bei Ablese- und Verbrauchswerten für Heizung und Wasser handle es sich zudem nicht um personenbezogene Daten.

3. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten darauf – nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – in ihren Stellungnahmen vom 23.02.2022 sowie vom 02.03.2022 zusammengefasst, dass nach der Rechtsprechung des OGH im Anwendungsbereich des HeizKG den Verwalter die persönliche Abrechnungspflicht treffe. Die mitbeteiligte Partei schulde nach Paragraph 34, WEG eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten, sie sei nicht befugt sich zur Erstellung der Abrechnungen einer Fremdfirma zu bedienen. Die K-GmbH betreibe die Anlagen, um die Eigentümergemeinschaft mit Wärme zu beliefern. welche die Wärme wiederum an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergebe. Die K-GmbH übermittle ihre Wärmeabrechnungen selbstverständlich nicht an die i-GmbH, sondern an die Eigentümergemeinschaft als Leistungsempfängerin und gesetzliche Wärmeabgeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, HeizKG. Die i-GmbH sei nicht Wärmeabgeber iSd HeizKG und auch nicht mit der Ablesung und Abrechnung der Heizkosten beauftragt worden. Die von ihr erstellten Einzelrechnungen seien daher allesamt rechtswidrig und falsch.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Berichtigung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 06.12.2021 folge, dass die mitbeteiligte Partei selbst keine falschen Verbrauchsdaten an Dritte weitergegeben habe, da nach Paragraph 11, HeizKG nur der Wärmegeber selbst oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen die Verbrauchsanteile ermitteln dürfe, demzufolge die K-GmbH bzw. die i-GmbH. Die mitbeteiligte Partei erstelle die Heizkostenabrechnungen nicht selbst, sondern nur die i-GmbH. Die mitbeteiligte Partei übermittelte die Heizkostenabrechnungen nur an die Wohnungseigentumsinhaber, demnach könne sie die Einzelrechnungen auch nicht abändern oder berichtigen. Die mitbeteiligte Partei entscheide sohin weder über die Zwecke noch über die Mittel der Datenverarbeitung und sei demnach nicht Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Dies sei nur der Wärmegeber selbst oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen iSd Paragraph 11, HeizKG, demzufolge nur die K-GmbH bzw. die i-GmbH. Da keine Passivlegitimation vorliege, sei die Beschwerde daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Es habe sich im Laufe des vor der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt auch kein Verdacht einer Straftat durch die mitbeteiligte Partei ergeben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2022 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die i-GmbH nur die Rolle des Auftragsverarbeiters einnehme, weil sie von der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche per Servicevertrag mit der jährlichen Ablesung und Abrechnungserstellung beauftragt sei. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei zur Erfüllung dieses Servicevertrages erforderlich, da andernfalls eine personelle Kostenzuordnung im Rahmen der Abrechnungserstellung nicht möglich wäre. Das HeizKG regle im vorliegenden Fall nur die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauchsanteilen. Beide Angaben würden von der mitbeteiligten Partei vorsätzlich falsch an die i-GmbH weitergegeben. Die mitbeteiligte Partei verwalte die Liegenschaft seit 2007. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 sei sie als Verwalter verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung. Gegenständlich sei die mitbeteiligte Partei nicht befugt, sich zur Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach den Regelungen des HeizKG eines besonders darauf ausgerichteten Unternehmens zu bedienen, das für sie rechtswidrig unrichtige Einzelabrechnungen erstelle, welche sie den Wohnungseigentümern dann in Entsprechung der ihr obliegenden Abrechnungsverpflichtung lege.

7. Mit Schreiben vom 20.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

9. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 06.06.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass zunächst festgehalten werde, dass die mitbeteiligte Partei sowie deren Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt ein wissentlich unrichtiges Vorbringen erstattet sowie Beweisurkunden unterdrückt hätten. Die mitbeteiligte Partei habe inzwischen den Verwaltervertrag gekündigt und fungiere seit 01.01.2023 nicht mehr als Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft. Zur Wärmeabgebereigenschaft würden bereits mehrere Entscheidungen vorliegen. Der mitbeteiligten Partei, welcher die Abgebereigenschaft nicht zukomme, obliege nach dem HeizKG keine Abrechnungsverpflichtung. Die mitbeteiligte Partei habe mit der Ermittlung der Zählerstände sowie der Verbrauchsmengen nichts zu tun. Gegenständlich entscheide die i-GmbH (oder allenfalls die K-GmbH) weshalb und auf welche Weise die Verbrauchsdaten verarbeitet werden (müssen). Jedenfalls komme der mitbeteiligten Partei hierüber keine Entscheidungsbefugnis zu. Die mitbeteiligte Partei könne mangels ihr zukommender Wärmeabgebereigenschaft nicht beeinflussen, wie die Verbrauchsdaten in den Einzelabrechnungen auszuweisen seien. Unabhängig davon seien die Einzelabrechnungen rechtskonform erstellt worden. Im Übrigen sei die Frage, ob eine Hochrechnung der Verbrauchsdaten durch die i-GmbH erfolgen dürfe oder aber die konkreten Verbrauchsdaten heranzuziehen gewesen wären, nicht von einem Berichtigungsbegehren nach Artikel 16, DGVO umfasst.

10. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten am 19.07.2023 eine weitere Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten sowie ua. eine Stellungnahme der i-GmbH vom 12.10.2022 in das Verfahren einbrachten.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Damit steht insbesondere fest:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer von jeweils römisch 40 tel Anteilen an der Liegenschaft mit der Adresse römisch 40 , mit denen jeweils Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. römisch 40 verbunden ist.

Die mitbeteiligte Partei war von 01.01.2007 bis 01.01.2023 die Verwalterin dieser Liegenschaft.

Die K-GmbH hat mit der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft am 17.07.2002 bzw. 18.07.2002 einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Die Wärmeversorgungsanlage auf der Liegenschaft wird seither von der K-GmbH betrieben. Die K-GmbH stellt der mitbeteiligten Partei die Gesamtverbrauchs-Jahresabrechnungen bereit. Es bestehen weiters Einzelwärmlieferungsverträge zwischen den Wohnungseigentümern und der i-GmbH. Die mitbeteiligte Partei hat mit der i-GmbH am 28.05.2018 eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung abgeschlossen und übernimmt die i-GmbH laut einem mit der mitbeteiligten Partei am 03.02.2009 abgeschlossenen „Servicevertrag“ die jährliche Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte und Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten sowie gegebenenfalls Nebenkosten für die Liegenschaft.

In jeder der Wohnungen der Liegenschaft gibt es drei Zähler; einen für die Heizwärme, einen für das Warmwasser und einen für das Kaltwasser. Am 31.12. eines jeden Jahres senden all diese Zähler in den einzelnen Wohnungen den jeweiligen Jahresverbrauch an die i-GmbH per Funk.

Die mitbeteiligte Partei leitete im Zeitraum Februar bis März des jeweiligen Folgejahres der i-GmbH alle Rechnungen weiter, die im abgelesenen Jahr für diese Positionen anfielen, darunter auch die Rechnungen der K-GmbH für die gesamte Wärmeaufbereitung.

Zu den Rechnungen übermittelte die mitbeteiligte Partei der i-GmbH jedes Jahr eine Kostenaufstellung über die für das gesamte Haus angefallenen Kosten der Heizung, Warmwasseraufbereitung, des Kaltwassers und der zugehörigen Sonderkosten.

Da sich der Wärme- und Kaltwasserzähler der beschwerdeführenden Parteien seit der Abrechnungsperiode 2018 außerhalb der Eichung befand und die beschwerdeführenden Parteien am 03.01.2021 den Zutritt zur Wohnung verweigert haben, sodass eine Erfassung (Ablesung) der Verbrauchswerte durch die i-GmbH nicht möglich war, wurde seitens der i-GmbH eine Hochrechnung des Verbrauchs durchgeführt.

Auf Basis der Zählerdaten bzw. der Hochrechnung und der übermittelten Kostenaufstellung samt Rechnungen erstellte die i-GmbH sodann eine Gesamtabrechnung für die Liegenschaft an die mitbeteiligte Partei und zudem für jede der Wohnungen eine Einzelabrechnung.

Dabei teilte sie die von der K-GmbH in Rechnung gestellten Gesamtkosten anhand des von ihr gemessenen Einzelverbrauchs nach einem jährlich angepassten Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungen auf.

Diese Abrechnungen übermittelte die i-GmbH ab 2009 gesammelt der mitbeteiligten Partei. Diese übermittelte sodann die Abrechnungen jährlich allen Wohnungseigentümern, darunter auch den beschwerdeführenden Parteien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hier gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Entscheidungen des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.10.2018, GZ römisch 40 Msch römisch 40 und 30.11.2021, GZ römisch 40 Msch römisch 40 , dem Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 23.09.2019, Zl. römisch 40 R römisch 40 sowie der Entscheidung der römisch 40 für wohnrechtliche Angelegenheiten vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 . Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Aufnahme weiterer Beweise, wie von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2023 beantragt, war daher nicht erforderlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Rechtslage:

Artikel 4, Ziffer eins,, 2 und 7 DSGVO lauten:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7.„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“

Artikel 16, DSGVO lautet:

„Artikel 16

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.“

3.4. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH "Sache" des Beschwerdeverfahrens ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0200, JusGuide 2019/10/5532).

Der Beschwerdeführer führte zunächst mit Eingabe vom 26.07.2021 an die belangte Behörde aus, dass dem Verfahren seine Beschwerde vom 16.09.2020 zugrundgelegt werden solle, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Berichtigung geltend macht und ausführt, dass bei richtiger Abrechnung (also nach tatsächlich gemessenen Verbrauchswerten) sich für das Jahr 2018 ein Guthaben von € 614,42 und für 2019 eines in Höhe von € 1.320,59 ergebe, wohingegen die vorgelegten Einzelabrechnungen für beide Jahre jeweils eine Nachzahlung von € 1.941,83 bzw. von € 1.073,73 ausweisen.

Infolge eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde, übermittelte der Beschwerdeführer am 20.09.2021 „erneut die Beschwerde“ (datiert mit 23.08.2021) samt einem Antrag auf Berichtigung vom 21.07.2021 und der zu berichtigenden Einzelabrechnung (Einzelabrechnung vom 14.06.2021 über den Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2020).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich) darüber abgesprochen, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer in Bezug auf die Einzelabrechnung vom 14.06.2021 der i-GmbH über den Abrechnungszeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020, in ihrem Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt hat, da die Verbrauchswerte hochgerechnet worden seien und die mitbeteiligte Partei die Verbrauchsdaten unrichtig verarbeitet hätte, sodass jedenfalls nur diese Angelegenheit auch Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei den in Rede stehenden Verbrauchsdaten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt, zumal es sich um Informationen handelt, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 8 f. [Stand: Februar 2019, rdb.at]; siehe auch auf Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO4 Artikel 4, Nr 1 Rz 4, wonach es sich, soweit Informationen über eine Personengruppe auf ein identifiziertes oder identifizierbares Mitglied „durchschlagen“, bei der Information um ein personenbezogenes Datum handelt). Dieser Umstand wurde von den Parteien ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vorliegt.

Zur Verantwortlicheneigenschaft:

Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten […]. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde […]. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet – handelt sich im Regelfall um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung. Damit sind Entscheidungen gemeint, wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden. Die Verantwortung kann sich zudem auch aus der faktischen Entscheidungsvorwegnahme ergeben. Trifft ein Akteur tatsächlich und faktisch die Entscheidung für die Aufnahme einer Datenverarbeitung, ist dieser als Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen. Ausschlaggebend ist, wer entscheidet und nicht wer rechtmäßig entscheidet. So kann ein Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen werden, wenn er ohne dafür legitimiert zu sein dennoch Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel selbst bestimmt (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 77ff. [Stand 1.12.2018, rdb.at]).

Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten vergleiche EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein „Social Plugin“ eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann vergleiche erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN).

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) betont in seinen Leitlinien ausdrücklich, dass nicht jeder Dienstleister, der im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung personenbezogene Daten verarbeitet, ein „Auftragsverarbeiter“ ist. Die Rolle eines Auftragsverarbeiters ergibt sich nicht aus der Art einer Stelle, die Daten verarbeitet, sondern aus ihren konkreten Tätigkeiten in einem bestimmten Kontext. Die Art des Dienstes bestimmt, ob die Verarbeitungstätigkeit auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen hinausläuft. In der Praxis kann der Diensteanbieter in Fällen, in denen die erbrachte Dienstleistung nicht speziell auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgerichtet ist oder in denen eine solche Verarbeitung kein Schlüsselelement der Dienstleistung darstellt, in der Lage sein, die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist, unabhängig zu bestimmen. In diesem Fall ist der Dienstleistungsanbieter als gesonderter Verantwortlicher und nicht als Auftragsverarbeiter anzusehen. Erforderlich ist eine Analyse im Einzelfall, um den Grad des Einflusses zu ermitteln, den jede Stelle bei der Bestimmung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung tatsächlich hat (Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, angenommen am 7. Juli 2021).

Der EuGH hält zudem in zwei rezenten Entscheidungen fest, dass die Umstände, dass die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle selbst keine personenbezogenen Daten verarbeitet oder selbst keinen unmittelbaren Zugang zu den personenbezogenen Daten hat, es nicht ausschließen, dass diese als Verantwortliche/r im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO eingestuft werden kann (EuGH 05.12.2023, C-683/21, Rz 35, sowie EuGH 07.03.2024, C-604/22, Rz 69). Auch der Umstand, dass ein Verantwortlicher die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten nicht kontrolliert und unverändert weiterverbreitet, kann keinen Einfluss auf die Frage haben, ob er als Verantwortlicher angesehen werden kann (EuGH 11.01.2024, C-231/22, Rz 37 und 38, Moniteur Belge).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird jedoch deutlich, dass im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen ist:

Im vorliegenden Fall hat nämlich die mitbeteiligte Partei – wie festgestellt – die i-GmbH per Servicevertrag mit der jährlichen Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte sowie die Erstellung der Wärme-, Wasser und gegebenenfalls Nebenkostenabrechnung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft beauftragt. Im abgeschlossenen Servicevertrag sind ua. der Leistungsumfang (Ablesung und Abrechnung von Heizkosten, Warmwasserkosten, kaltwasserkosten und Nebenkosten), die erforderlichen Daten für die Abrechnungserstellung, sowie die Leistungen der i-GmbH (Ablesung und optische Kontrolle, gegebenenfalls Justierung und Wiederverplombung der Verbrauchserfassungsgeräte, Erfassung der Verbrauchsdaten und Verbrauchsermittlung, Erstellung einer jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung etc.) enthalten. Die mitbeteiligte Partei hat daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH im Eigeninteresse auf die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung Einfluss genommen. Dabei schadet es auch nicht, dass die i-GmbH mit dem Servicevertrag eine im Voraus festgelegte Dienstleistung anbietet bzw. angeboten hat, zumal die mitbeteiligte Partei die endgültige Entscheidung getroffen hat, die Art und Weise der Verarbeitung aktiv zu bewilligen vergleiche hierzu abermals die Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO des EDSA, Version 2.0, angenommen am 7. Juli 2021, Rz 84).

Die mitbeteiligte Partei hat zudem mit der i-GmbH eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28, DSGVO abgeschlossen, aus welcher sich ergibt, dass die i-GmbH hinsichtlich der Art und Kategorie der ihr übermittelten personenbezogenen Daten, der Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, sowie der Empfänger der personenbezogenen Daten an die Weisungen des Auftraggebers (der mitbeteiligten Partei) gebunden ist.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde schadet es nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht, dass die mitbeteiligte Partei die Heizkostenabrechnungen nicht selbst erstellt und die Einzelrechnungen auch nicht abändern oder berichtigen kann, weil sie selbst im Zusammenhang mit der Abrechnung keine personenbezogene Daten betreffende Verarbeitungsvorgänge durchführt vergleiche abermals EuGH 05.12.2023, C-683/21 sowie EuGH 07.03.2024, C-604/22). Ebenso unerheblich ist, dass aufgrund der bestehenden Einzelwärmelieferungsverträge die mitbeteiligte Partei keine Abrechnungspflicht iSd Paragraph 20, Absatz 3, WEG trifft.

Die mitbeteiligte Partei ist daher im vorliegenden Fall als Verantwortliche der monierten Datenverarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen.

Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO:

Die Beschwerdeführer bestreiten die Einzelabrechnung der i-GmbH vom 14.06.2021 über den Abrechnungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 und bringen dazu zusammengefasst vor, dass die Verbrauchswerte rechtswidrig hochgerechnet worden seien und die mitbeteiligte Partei die Verbrauchsdaten unrichtig verarbeitet habe.

Gemäß Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grds rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 1 [Stand 1.12.2021, rdb.at]). Der Antrag des Betroffenen muss eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben (BVwG 13.11.2020, W274 2234946-1; BVwG 15.04.2020, W211 2215821-1; BVwG 18. 03.2019, W211 2208247-1).

Die Ermittlung der Verbrauchsanteile obliegt gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2a HeizKG dem (Wärme)-abgeber oder einem besonders darauf ausgerichteten Unternehmen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, HeizKG.

Gemäß Paragraph 24, HeizKG gilt, soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG entscheidet über Anträge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3) das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt.

Das HeizKG enthält sohin abschließende Bestimmungen zu einem eigenen Verfahren zur Richtigstellung der ermittelten Verbrauchsanteile, sodass dieses Materiengesetz als lex specialis zur datenschutzrechtlichen Regelung des Artikel 16, DSGVO anzusehen ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 90 [Stand 1.12.2021, rdb.at] mit Verweis auf OGH RIS-Justiz RS0128985, RIS-Justiz RS0112549; vergleiche zudem BVwG 29.11.2022, W245 2246670-1).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführer die behauptete Unrichtigkeit der Einzelabrechnung in dem nach Paragraph 25, HeizKG vorgesehenen Verfahren geltend zu machen haben, womit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG das zuständige Bezirksgericht (bzw. die vorgeschaltete Schlichtungsstelle), nicht jedoch die Datenschutzbehörde diese Frage zu klären hat. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, DSGVO kann keinesfalls dazu dienen, das nach dem Materiengesetz vorgesehene, spezifische Verfahren zu umgehen, vielmehr sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können, zumal das HeizKG für die Beanstandungen der Einzelabrechnungen ausreichenden Rechtsschutz vorsieht. Hierzu ist insbesondere auch anzuführen, dass die monierte Einzelabrechnung bereits Gegenstand der Entscheidung der römisch 40 für wohnrechtliche Angelegenheiten vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , war, wobei die Schlichtungsstelle u.a. unter Spruchpunkt römisch fünf. die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 HeizKG auf Richtigstellung der ermittelten Verbrauchsanteile, der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Kostenanteile abgewiesen hat, sodass für eine Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO durch die belangte Behörde schon aus diesem Grund jedenfalls kein Raum besteht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W214.2254151.1.00