Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

05.08.2024

Geschäftszahl

W104 2282918-1

Spruch


W104 2282918-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , und 3. römisch 40 diese drei vertreten durch römisch 40 , von 4. römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 , jene drei vertreten durch römisch 40 , und von 5. Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, Hauptplatz 1, 9300 St. Veit an der Glan , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als Montanbehörde, Denisgasse 31, 1200 Wien, vom 28.9.2023, GZ 2022-0.830.592, mit welchem der römisch 40 die Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan Diabassteinbruch St. Donat innerhalb der Überschar „St. Donat I“ auf den Grundstücken römisch 40 erteilt wurde:

A)

römisch eins.          Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:

römisch eins.1.      In Auflage 1 lautet der letzte Satz:
„Die Messergebnisse sind der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des Regelbetriebes vorzulegen.“

römisch eins.2.       Auflage 8 lautet:
„8.1.              Vor der Ausführung von Sprengungen ist die Klassifizierung der benachbarten Objekte im Umfeld bis ca. 1.000 m einschließlich der Trinkwasserleitung sowie des Hochbehälters (WG römisch 40 ) nach Empfindlichkeitsklassen gemäß ÖNORM S 9020 durchzuführen.

8.2. Aufgrund der geringen Entfernungen zum Hochbehälter der WG römisch 40 bzw. der Trinkwasserleitung sowie zu den Objekten von Frau römisch 40 und von Herrn römisch 40 ist vor Aufnahme von Bohr- und Sprengarbeiten eine zusätzliche Erhebung des vorliegenden Bauzustandes (Beweissicherung) durchzuführen, um bereits vorliegende Beeinträchtigungen erkennen und dokumentieren zu können.

8.3. An der Quellfassung auf den Grundstücken Nr. 327 und 328, KG St. Donat (Grundeigentümer römisch 40 ) ist hinsichtlich der Schüttmenge eine Beweissicherung vorzunehmen und sind in weiterer Folge in regelmäßigen Abständen (zumindest vierteljährlich) die Schüttmengen zu messen. Der Zutritt zu den Grundstücken ist der Bergbauberechtigen zu gewähren.

8.4. Die Sprengzonen bzw. die Etagenhöhen sind gemäß dem technischen Projekt einzuhalten.

8.5. Vor der Aufnahme von planmäßigen Sprengarbeiten sind zunächst Probesprengungen (mit je einem Bohrloch) mit begleitenden Erschütterungsmessungen vorzusehen und die Ergebnisse in der weiteren Planung (insbesondere hinsichtlich der Prognoserechnung) zu berücksichtigen.

8.6. Sollten bei den begleitenden Erschütterungsmessungen die Immissionswerte höher als die Prognosewerte liegen, ist die Prognoserechnung entsprechend anzupassen und sind Maßnahmen durch Reduktion der Lademasse je Zündzeitstufe zu ergreifen: Reduktion der Bohrlochlänge und/oder des Bohrlochdurchmessers und/oder Verfahren der geteilten Ladesäule.

8.7. Vor der Annäherung an die Trinkwasserleitung bzw. an den Hochbehälter oder Unterbrecherschacht der Wasserversorgungsanlage der WG römisch 40 sind unter Beachtung der ermittelten Empfindlichkeitsklasse und der jeweiligen Prognosewerte gegebenenfalls die maximalen Lademassen je Zündstufe anzupassen.

8.8. Unterladungen bei der Ausführung der Sprengarbeiten sind grundsätzlich zu vermeiden, da ansonsten höhere Sprengerschütterungen und ein unbefriedigendes Sprengergebnis die Folge sind.

8.9. Bei der Gestaltung des Zündschemas muss insbesondere die Wurfrichtung des Hauwerks berücksichtigt werden.

8.10. In jenen Gewinnungsbereichen, wo aufgrund der geologischen Rahmenbedingungen die Gefahr des Abscherens der Ladesäule gegeben ist, ist das „redundante“ Zündverfahren und/oder der gleichzeitige Einsatz einer detonierenden Sprengschnur vorzusehen.

8.11. Es dürfen ausschließlich patronierte Sprengstoffe, die in Österreich für die Ausführung von Sprengarbeiten zugelassen sind, verwendet werden.

8.12. Bei der Ausführung der Ladearbeit ist insbesondere darauf zu achten, dass der Endbesatz im erforderlichen Ausmaß aufgebracht wird, um Steinflug zu vermeiden und die Lärmentwicklung gering zu halten. Zusätzlich ist eine allenfalls vorhandene Sprengschnur zu kürzen.

8.13. Abgesehen von den eventuell erforderlichen Spaltsprengungen ist bei der Ausführung der Sprengungen zur Gewinnung von Rohmaterial je Bohrloch zumindest eine eigene Zündstufe vorzusehen.

8.14. Bei der Ausführung von Spalt- oder Fächersprengungen sind ebenfalls die Vorgaben hinsichtlich der maximalen Lademasse pro Zündzeitstufe gemäß ÖNORM S 9020 zu beachten.

8.15. Über sämtliche Bohr- und Sprengarbeiten sind Aufzeichnungen und Dokumentationen einschließlich planlicher Darstellungen gemäß Sprengarbeitenverordnung zu erstellen. Insbesondere ist das Auftreten von Wasser in den Bohrlöchern zu dokumentieren.

8.16. Im Rahmen der Detailplanung sind die Lademassenberechnungen auf der Basis der anerkannten Formeln zu erstellen. Sollten bei der Lademassenberechnung höhere Lademassen - als im Sprengzonenplan festgelegt - ermittelt werden, sind in einem Bohrloch entweder geteilte Ladesäulen mit unterschiedlichen Zündzeitenstufen herzustellen oder zusätzliche Bohrlöcher (Helferlöcher) und/oder kürzere Bohrlöcher und/oder Bohrlöcher mit geringerem Durchmesser zu erstellen, um die Lademasse je Zündzeitstufe zu reduzieren.

8.17. Eine begleitende und durchgängige Kontrolle mittels Erschütterungsmessungen bei der Ausführung von Sprengarbeiten zur Dokumentation der Immissionen im Umfeld ist durchzuführen.

8.18. Begleitende Erschütterungsmessungen (in Anlehnung an die DIN 4150-3) im Bereich der Trinkwasserleitung und des Hochbehälters (WG römisch 40 ) sind durchzuführen.

8.19. Zusätzlich zu den begleitenden Erschütterungsmessungen sind auch vereinzelte Lärmmessungen (jedenfalls eine Lärmmessung bei 20 Sprengereignissen) durchzuführen.

8.20. Die Sprengzeiten sind dem Betreiber des Flughafens sowie den Anrainer:innen in der näheren Umgebung wie folgt mitzuteilen:

• Von der voraussichtlichen Inangriffnahme von Sprengkampagnen sind die Bewohner:innen/Anrainer:innen der Ortsteile römisch 40 und römisch 40 möglichst mindestens eine Woche im Voraus mittels E-Mail oder SMS zu benachrichtigen.

• Von den konkreten Sprengtagen sind diese Bewohner:innen jedenfalls mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen.

• Zwischen 12 und 14 Uhr und an Samstagen sind keine Sprengungen zulässig.

8.21. Aus wirtschaftlichen und technischen Überlegungen kann insbesondere in der Aufschließungsphase aufgrund des kleineren Bohrlochdurchmessers und aufgrund der geringen Bohrlochtiefen von ca. 3 m der Einsatz eines Hydraulikbaggers mit Anbaulafette sinnvoll sein.“

römisch II.        Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.4.2015, GZ BMWFW-67.050/0053-III/10/2015, wurde der mitbeteiligten Partei des vorliegenden Verfahrens, der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) die Bergwerksberechtigung für die Überschar „St. Donat I“ aufgrund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Diabas auf den Grundstücken Nr römisch 40 verliehen.

2. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25.5.2016, GZ BMWFW-67.150/0150-III/10/2015, der mitbeteiligten Partei erstmalig ein Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. römisch 40 innerhalb der Überschar „St. Donat I“ für die Dauer von 5 Jahren unter Auflagen genehmigt.

Aufgrund einer Kündigung des Abbauvertrages durch den Eigentümer des Grundstücks Nr.- römisch 40 , wurde dieser Gewinnungsbetriebsplan nicht umgesetzt.

3. Mit Antrag vom 23.5.2022 begehrte die mitbeteiligte Partei als Bergwerksberechtigte die montanbehördliche Genehmigung eines weiteren Gewinnungsbetriebsplans, bezeichnet mit „2022-2027“, für die verbliebenen Grundstücke Nr. römisch 40 der Überschar „St. Donat I“.

4. Mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 27.10.2022 sowie durch Anschlag bei der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und Verlautbarung in der Tageszeitung „Kleine Zeitung“, Regionalausgabe St. Veit an der Glan, am 4.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für den 17.11.2022 anberaumt. Die an Ort und Stelle der Lagerstätte durchgeführte mündliche Verhandlung fand u.a. im Beisein der Beschwerdeführer sowie der Sachverständigen für Emmissionstechnik, Humanmedizin und Sprengtechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Kärnten statt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Bundesminister für Finanzen (als die belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens) die montanbehördliche Genehmigung für den beantragten Gewinnungsbetriebsplan unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen für die Dauer von 5 Jahren. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des geplanten Projekts unter auszugsweiser Wiedergabe der Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei sowie angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, dass bei Beachtung der Auflagen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Durchführung des Abbaus eine den sicherheits- und bergtechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung des mineralischen Rohstoffs Diabas im Bereich der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte gewährleistet sei. Bei projektgemäßen Einsatz der Maschinen sowie der Einhaltung der Auflagen nach dem besten Stand der Technik sei sichergestellt, dass vermeidbare Emissionen unterblieben. Angesichts der zu erwartenden geringen Immissionen seien weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer bemerkte die belangte Behörde, dass bei der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen nur von einem Ist-Zustand ausgegangen werden könne und auf künftige Vorhaben der Beschwerdeführer nicht einzugehen sei. Gewinnungsbetriebspläne von bergfreien mineralischen Stoffen würden sich ausschließlich auf den Aufschluss und Abbau und nicht auf den Abtransport über öffentliche Straßen beziehen.

6. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführer gegen Mängel der Begutachtung (veraltete Daten, fehlende Immissionsbeurteilung Wald, Landwirtschaft, Pferde, Wasser, Auswirkungen auf kranke Personen, Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen), die Unbestimmtheit von Auflagen und die mangelnde Erfüllung von Genehmigungskriterien wenden.

7. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Zudem führte die belangte Behörde in einer mit der Vorlage übermittelten Stellungnahme zu den Beschwerden unter anderem aus, dass gemäß Paragraph 116, Absatz 4, MinroG im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans die Beschwerdeführer nur Parteistellung hätten, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 MinroG beeinträchtigt werden würden. Im Vergleich zum erstmalig genehmigten Gewinnungsbetriebsplan vom 25.5.2016 sei es im nun verfahrensgegenständlichen nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan zu keiner wesentlichen horizontalen oder vertikalen Ausweitung des Abbaus gekommen, sodass den Beschwerdeführern keine Parteistellung und damit keine Beschwerdelegitimation zukomme.

8. Am 14.3.2024 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Sachverhaltserhebung statt, ob eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus erfolgt, im Zuge der das Gericht zur vorläufigen Ansicht gelangt ist, dass kein Anwendungsfall des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG vorliegt und die Beschwerden daher inhaltlich zu behandeln sind.

9. Mit Schreiben vom 19.3.2024 übermittelte das Gericht den Verfahrensparteien den Entwurf eines Antrages an die Ktn. Landesregierung auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, um seine Zuständigkeit zu klären. In der Folge wurde dem Gericht von der Projektwerberin der Feststellungsbescheid der Ktn. Landesregierung vom 7.2.2017 betreffend das ggstdl. Vorhaben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

10. Mit Beschlüssen vom 15.4.2024 wurden Sachverständige für die Fachbereiche Geotechnik, Sprengtechnik, Luftreinhalte- und Schalltechnik, Humanmedizin und Landwirtschaft bestellt und entsprechende Gutachtensaufträge erteilt.

11. Am 12.7.2024 wurde eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, wo die Gutachten diskutiert, der Sachverhalt erörtert und das Ermittlungsverfahren geschlossen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit Datum 7.6.2017 erließ die Ktn. Landesregierung als zuständige UVP-Behörde einen Feststellungsbescheid gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben Diabassteinbruch St. Donat mit einer maximal beanspruchten Abbaufläche von 80.158 m² samt den hiefür erforderlichen Rodungsflächen im Ausmaß von 6,8991 ha (davon 5,995 ha dauerhafte Rodung und 0,9041 ha befristete Rodung) auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , alle KG römisch 40 , keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das dort beurteilte Vorhaben deckt sich vollständig mit dem Vorhaben, das Gegenstand des vorliegend bekämpften Genehmigungsbescheides ist, bzw. deckt der ggstdl. Gewinnungsbetriebsplan einen Teil des von der Ktn. Landesregierung auf UVP-Pflicht geprüften Vorhabens ab und geht nicht darüber hinaus.

Diese Feststellungen ergeben sich aus einem Vergleich des Feststellungsbescheides mit dem angefochtenen Bescheid und den darauf bezogenen Projektunterlagen.

1.2. Zum Vorhaben:

Das nunmehr beantragte Abbauvorhaben unterscheidet sich von dem mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25.5.2016, GZ BMWFW-67.150/0150-III/10/2015, erstmalig auf den Grundstücken Nr. römisch 40 für den Diabassteinbruch St. Donat innerhalb der Überschar „St. Donat I“ für die Dauer von 5 Jahren genehmigten (aber nicht umgesetzen) Abbauvorhaben dadurch, dass es einer Verschiebung eines Großteils der Abbaufläche um ca. 65 m nach Nordwesten kommt. Der höchste Abbaupunkt nach dem ersten Gewinnungsbetriebsplan sollte 630 m ü.A. betragen, nunmehr ist ein Abbau bis auf 619 m ü.A. vorgesehen. Insgesamt kommt es zu einer Flächenreduktion um 0,52 ha (3,33 statt 3,85 ha).

Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Projektwerberin mit OZ 7 des Gerichtsakts vorgelegten Planunterlagen und Beschreibungen.

1.3. Geotechnische und bergwirtschaftliche Voraussetzungen:

1.3.1. Es wird festgestellt:

Es ist von einem möglichst vollständigen Abbau der Lagerstätte auszugehen. Beim begehrten mineralischen Rohstoff im Tagbau St. Donat handelt es sich um einen als Festgestein vorliegenden Diabas und dessen Nebengesteine, somit um einen bergfreien mineralischen Rohstoff gemäß den Anforderungen des Paragraph 3, MinroG. Der Bergfreiheit unterliegen mineralische Rohstoffe, welche nicht allgemein verbreitet sind und eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder in naher Zukunft erlangen können. Daher ist eine möglichst nachhaltige Nutzung der Lagerstätte aus Gründen des Lagerstättenschutzes anzustreben. Nachhaltige Nutzung im bergwirtschaftlichen Sinn bedeutet, dass die Lagerstätte so genutzt wird, dass sie möglichst vollständig abgebaut wird, oder wenn dies nicht möglich ist, so abgebaut wird, dass eine spätere Gewinnung möglich bleibt (Schutzziel: schonender Umgang mit der Ressource). Im ggst. Vorhaben wird ein möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte angestrebt. Zudem bleibt der anfallende Abraum im Projektgebiet, wird zunächst zwischengelagert und später für Schüttungen von Randwällen und Fahrrampen, dem Abbau nachfolgende Modellierungsarbeiten und Rekultivierungsarbeiten in den entstehenden Endflächen genutzt.

Im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte erfolgt auch ein den geotechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte. Das Abbauverfahren entspricht dem aktuellen Stand der Technik in der Obertagegewinnung.

Die tatsächliche geometrische bzw. geotechnische Ausgestaltung von Endböschungen (auf Dauer ausgelegte Böschungen) wird, wie im Bergbau allgemein üblich, dem lokalen Trennflächengefüge der Endböschungen Rechnung tragend, im Zuge einer geotechnischen Detailerkundung vor Auffahren der als Endzustand herzustellenden Böschung festgelegt werden.

Bei allfällig auftretenden kleinmaßstäblichen Böschungsinstabilitäten (bspw. sogenanntes Keilversagen oder potentielle Steinfallgefährdung in den einzelnen Böschungen) kann das fachlich hierzu ausgebildete Aufsichtspersonal im Zuge des fortschreitenden Abbaus ständig auf das Auftreten von absturzgefährdeten Gesteinspaketen infolge ungünstiger Trennflächenorientierungen reagieren und mit entsprechenden Maßnahmen (zB. Beräumen) reagieren.

Es ist ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben, diesbezügliche Maßnahmen sind als ausreichend anzusehen. Die Jahresförderung wird ca. 15.000 – 25.000 m³ betragen. Dementsprechend beträgt die Fördermenge im Betrachtungszeitraum von 5 Jahren 75.000 – 125.000 m³. Anfallender Humus und Abraum werden für Rekultivierungsmaßnahmen sowie für Geländeanpassungen verwendet. Rekultivierungsmaßnamen werden parallel bzw. nachfolgend zur Gewinnung durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar, zumal dadurch auch die genutzten Flächen nach Maßgabe der vorgesehenen Nachnutzung die ursprünglichen Landschafts- und Ökosystemfunktionen wieder erfüllen können.

Die in den Einreichunterlagen dargelegten, als plausibel und nachvollziehbar zu beurteilenden Untersuchungen der zu erwartenden Bodenbeschaffenheit und Stabilitätsverhältnisse von Böschungen, der Grund- bzw. Bergwasserverhältnisse, die vorgesehenen Maßnahmen zur Wasserhaltung in Zusammenhang mit den Gewinnungstätigkeiten sind als geeignet und zweckmäßig zu beurteilen, entsprechende potentielle Gefährdungen hintan zu halten. Zudem kann durch den vorgesehenen Einsatz eines entsprechend ausgebildeten Personals sowie der fachlichen (geologischen) Betreuung auf die tatsächlich angetroffenen geologisch-hydrogeologischen Verhältnissen reagiert und eventuell erforderliche zusätzliche Maßnahmen frühzeitig ergriffen werden.

Aus geotechnischer Sicht ist nicht von einer Gefährdung von nicht zur Benutzung überlassenen Sachen oder über eine das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern bei planmäßiger Umsetzung der Abbau- und Aufschlusstätigkeiten unter Berücksichtigung der aus geotechnischer Sicht erteilten Auflagen auszugehen.

Die geologisch-geotechnischen Beurteilungen des Tagbauzuschnittes umfassen vorrangig die vorgesehenen Aufschluss- und Abbautätigkeiten des Planungszeitraums. Die geologisch-geotechnischen Beurteilungen eines Endzustandes (Abbauende) werden im Rahmen eines Abschlussbetriebsplanes erfolgen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Gericht eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren geologisch-geotechnischen Fachgutachten (OZ 40) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.3.2. Festgestellt wird weiters:

Bei einer gegebenen Standsicherheit des Böschungssystems des Tagebaus ist auch davon auszugehen, dass dies auch für an der Grundgrenze vorbeiführende Wege gilt und auch dessen Standsicherheit gewährleistet ist. Dafür wird durch Auflage 10 des angefochtenen Bescheides zusätzlich Vorsorge getroffen.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Beschwerdebeantwortung der belangten Behörde Sitzung 19, 20), der keine Partei entgegengetreten ist.

1.4. Auswirkungen auf Nachbarn und Umwelt:

1.4.1. Luftschadstoff- und Schallimmissionen:

1.4.1.1. Festgestellt wird:

Die Behauptung, die Ausbreitungsbedingungen im Projektgebiet hätten sich seit 2015, d.i. seit Vorlage der die Grundlage der immissionstechnischen Beurteilung bildenden Unterlagen durch die Projektwerberin, infolge neuer Wind- und Wetterlagen geändert, ist unzutreffend. Für die Ausbreitungsrechnung werden nicht singuläre Wetterextreme (wie da und dort durch den Klimawandel hervorgerufen) verwendet, sondern die Jahreswerte für Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsbedingungen in Form von jeweils 8760 Datensätzen.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Äußerung des auch vom Gericht bestellten luftreinhalte- und schalltechnischen Sachverständigen mit E-Mail vom 31.3.2023 Sitzung 127 des angefochtenen Bescheides) und wurde mit dem bloßen Beschwerdevorbringen, dies widerspreche der Lebenserfahrung, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet.

1.4.1.2. Festgestellt wird:

Folgende Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen sind durch das Vorhaben an den relevanten Immissionspunkten zu erwarten:

Folgende Gesamtbelastung ist durch das Vorhaben an den relevanten Immissionspunkten zu erwarten:

Überschreitungstage an TMW (Tagesmitelwerten) für PM10 treten gemäß Jahresbericht 2022 nahezu ausschließlich in den Wintermonaten Jänner und Februar auf, in diesen Monaten wird üblicherweise ein Steinbruch nur in sehr geringer Intensität betrieben.

Die Abschätzung der Immissionsbelastung erfolgte auf Basis der in den Unterlagen 2015 der Projektwerberin errechneten Kurzzeitbelastungen, die damals errechneten Langzeitbelastungen wurden entsprechend der Gesetzmäßigkeit von Gauss abgeschätzt.

Die Grundlage für die Beurteilung im Gutachten basiert in erster Linie auf dem von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten aus 2015. Hier wurden die Emissionen für eine Jahresabbaumenge von rd. 70.000 m³ berechnet. Das gewonnene Gestein ist Diabas, dieser hat eine Rohdichte von ca. 3,0 t/m³, sodass die 70.000 m³ einer Produktionsmenge von ca. 200 - 210.000 t entsprechen. Bei diffusen Emissionen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Produktion sowie der Höhe der Emission, da die Emissionsfaktoren immer spezifisch – d.h. bezogen auf eine Tonne produziertes Material – festgelegt sind. Damit wurden die Emissionen für eine Produktionsmenge von 210.000 t ermittelt und der Immissionsberechnung 2015 zugrunde gelegt. Bei der Neubeurteilung des von der Projektwerberin im Jahr 2015 vorgelegten Gutachtens der NUA im Jahre 2022 wurde durch den Wegfall der Aufbereitung eine Reduktion der spezifischen Emission von 4 – 7 % prognostiziert. Spezifische Emission bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Emission je Tonne produziertes Material um ca. 5 – 7 % sinkt. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Konsensmenge von ca. 210.000 t auf eine Konsensmenge von 70.000 t reduziert wird, was einer Verringerung der Jahresemission auf rd. 1/3 der bereits genehmigten Höhe entspricht. Diese Reduktion führt auch zu einer aliquoten Verringerung der Immissionsbelastung auf rd. ein Drittel und ist ausschließlich auf die ermittelten Zusatzbelastungen der Jahresmittelwerte (PM10, PM2,5, Staubdeposition) anzuwenden.

Die Verschiebung des Abbaus nach Norden wurde im Gutachten der NUA bereits 2015 berücksichtigt, als für die Schallemissionen die Emissionsquellen in Pos. 1. (Beilage Nr. 9 zum schalltechnischen Gutachten) ein Szenario berechnet wurde, dass alle Schallquellen auf dem Grundstück römisch 40 berücksichtigt. Es entspricht der üblichen Vorgangsweise, dass bei Erstgenehmigung eines Vorhabens die gesamte Lebenszeit beurteilt wird, um sicherzugehen, dass auch weitere Gewinnungsbetriebspläne genehmigungsfähig sind. Für die luftreinhaltetechnische Ermittlung wurde seitens der NUA jener Zustand mit der höchsten Gesamtemission (zwangsläufig jener mit den längsten Transportwegen, daher der größten Emission) zugrunde gelegt.

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Luftschadstoff- und Schallimmissionswerte an den relevanten Aufpunkten sind daher auch für den gegenüber dem 2015 genehmigten Abbau nach Norden verschobenen Abbau gültig.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Luftreinhalte- und Schalltechnik Sitzung 1-2, 7-9).

1.4.1.3. Festgestellt wird:

Für die Beurteilung der Ist-Belastung mit Luftschadstoffen wurden die Ergebnisse 2021 als die zuletzt verfügbaren Jahresergebnisse herangezogen. Kurzzeitergebnisse (z.B. monatliche Messungen) können nicht für die Beurteilung herangezogen werden.

Zur Auswahl der Messstellen: Die Messstelle St. Veit ist sehr nahe am Projektgebiet gelegen und bietet sich für eine Abschätzung der Feinstaubvorbelastung PM10, NOx, NO2 und Staubdeposition bis Ende 2011 (dann stillgelegt) an. Die Messstelle Klagenfurt Sterneckstraße wurde für die Messdaten 2012 und 2013 herangezogen und zeigt bei Staubdeposition etwas geringere Werte, bei den Stickstoffwerten NOx, NO2 sind die Messergebnisse durchaus vergleichbar. Für die Vorbelastung an CO wurde mangels Alternativen die Station Klagenfurt, Völkermarkterstraße herangezogen.

Seitens der NUA wurde 2015 die Vorbelastung an PM2,5 mangels Messdaten mit 80 % der PM10 Vorbelastung interpoliert.

Der nunmehr vorliegende Jahreskurzbericht Kärnten 2022 zeigt für die Feinstaubbelastung PM10 JMW = 17 – 21 μg/m³ für die Stationen Klagenfurt (Sterneckstraße sowie Völkermarkterstraße). 2021 waren diese Werte geringfügig niedriger (15 – 18 mg/m³) Der Staubniederschlag wird mit 52,3 mg/m²*d angegeben.

Der Jahresmittelwert PM2,5 wird mit 12 μg/m³ für beide Messstationen Klagenfurt angegeben (NUA 2015 mit 18 μg/m³ abgeschätzt).

Damit waren die Vorbelastungswerte der NUA bezogen auf die heutige Situation (Stand 2022) etwas höher, was die Genehmigungsfähigkeit des damaligen Gewinnungsbetriebsplanes eher erschwert als erleichtert (höhere Vorbelastungen reduzieren die mögliche Zusatzbelastung).

Die Zusatzbelastungen sind so gering, dass die Vorbelastung jeder beliebigen Messstation in Kärnten keinerlei negativen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes gehabt hätte. Die Verwendung der nächstgelegenen Messstationen entspricht dem Stand der Technik, sofern diese nicht gänzlich eine andere Hintergrundbelastung haben.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Luftreinhalte- und Schalltechnik Sitzung 4-6).

1.4.1.4. Festgestellt wird:

Die Heranziehung der gewählten Referenzmessstellen für die Ist-Belastung mit Luftschadstoffen entspricht dem Stand der Technik. Messungen an Ort und Stelle durch drei Monate hindurch sind für eine luftreinhaltetechnische Beurteilung nicht erforderlich.

Zur Frage, ob die Luftgütesituation durch das Werk römisch 40 in über 1 km vom Vorhaben Entfernung wesentlich verändert wurde: Da sich das ggst Vorhaben in einiger Entfernung östlich der Industrieanlage befindet, ist davon auszugehen, dass die Immissionen durch die Industrieanlage im Bereich des Steinbruches deutlich geringer sind als in direkter Nähe der Industrieanlage. Die Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage, durch die die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, ist unzulässig. Das Vorhaben emittiert schätzungsweise höchstens 5% der bewilligten NOx-Emissionen der Industrieanlage römisch 40 . Es kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es, unter Berücksichtigung der örtlichen Situation der Belastung mit Luftschadstoffen, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Zusatzbelastungen durch die Industrieanlage römisch 40 aufgrund des Abbaus zu keiner Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe an den relevanten Rechenpunkten kommt.

Die in der Tabelle in 1.4.1.2. zur Gesamtbelastung angegebenen „+ 5 Tage“ sind auf „+ 0 Tage“ zu korrigieren, da für diese Beurteilung noch von einem Jahresmittelwert von 23 µg pro m³ ausgegangen wurde, woraus diese 5 Tage resultieren. Mittlerweile hat sich jedoch der Jahresmittelwert der Vorbelastung auf 18 reduziert und es sind keine Überschreitungstage im Vorhabensgebiet mehr zu erwarten. Insofern ist die Angabe „5 Tage“ daher als veraltet anzusehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des immissionstechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 3-4, 7) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.4.1.5. Festgestellt wird:

Bei den Emissionen von Luftschadstoffen aus dem Steinbruchbetrieb inklusive Abtransport handelt es sich um diffuse Emissionen und nicht um eine Anlage, welche ortsfeste, kontinuierlich emittierende Punktquellen aufweist. Es wird kein Staub emittiert, der aus „Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen einer ortsfesten Anlage“ stammt.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Luftreinhalte- und Schalltechnik Sitzung 9).

1.4.1.6. Festgestellt wird:

Es kommt kein Hydromeißel zum Einsatz. Dessen Berücksichtigung konnte in der schalltechnischen Beurteilung daher nicht fehlen.

Dies ergibt sich aus Sitzung 152 des angefochtenen Bescheides.

1.4.1.7. Festgestellt wird:

Eine Sprengungsanzahl von 2 Sprengungen wöchentlich wird lediglich in der Aufschlussphase erforderlich sein, dauerhaft ist von 1-3 Sprengungen pro Monat auszugehen. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurden die Sprengungen im Sinne des ungünstigsten Falles, nämlich sehr seltene und große Sprengungen berücksichtigt. Für die schalltechnische Untersuchung wurde davon ausgegangen, dass für ordnungsgemäße Sprengungen mit ausreichender Verdämmung der Bohrlöcher keine relevanten Schallpegelspitzen (d.s. solche, die den Beurteilungspegel um mehr als 25 dB(a) überschreiten) zu erwarten sind. Damit waren die Schallpegelspitzen nach Maßgaben der ÖAL Richtlinie 3 nicht gesondert im Beurteilungspegel zur berücksichtigen. Die Messergebnisse der NUA aus 2015 zeigen zudem, dass Pegelspitzen im Bereich von 70 – 85 dB ortsüblich sind und an den Messpunkten MP2 und MP4 gemessen wurden.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Luftreinhalte- und Schalltechnik Sitzung 3).

1.4.1.8. Festgestellt wird:

Zur Frage, ob die Lärm- und Staubbelastungen durch die nunmehrigen Abbaumaßnahmen gegenüber dem 2015 geplanten Abbau erhöht werden: Grundsätzlich ist ein Abbau hinter einer Schutzkulisse emissionstechnisch zu bevorzugen. Im ggstl. Fall wurde bereits im Erstprojekt die Relevanz des Bohrgerätes im Abbau entsprechend hervorgestrichen und auf den Umstand hingewiesen, dass Bohrgerät und restliche Abbautätigkeit nicht zeitparallel erfolgen dürfen. Im vorliegenden Verfahren wurde zudem eine Auflage formuliert, dass der maximale Schallleistungspegel des verwendeten Bohrgerätes durch eine Messung nachzuweisen ist, da das Bohrgerät in der Regel immer außerhalb der Schutzkulisse betrieben wird. Mit der Begrenzung der Schallemissionen des Bohrgerätes kommt es zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung. Auf die Staubbelastungen hat dies wenig Einfluss, weil in Folge Sonneneinstrahlung und daraus resultierendem Einfluss der Thermik trotz Kulisse mit einer Abgasfahnenerhöhung zu rechnen ist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des immissionstechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 6) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.4.1.9. Festgestellt wird:

Zur Vermeidung von diffusen Staubemissionen sind sowohl im Projekt als auch im Auflagenvorschlag Maßnahmen getroffen worden, die dem besten Stand der Technik entsprechen. Einerseits werden die nicht befestigten Fahrwege bei Trockenheit nach dem Stand der Technik befeuchtet (alle 3 Stunden 3 l/m²) mit entsprechender Dokumentation im Betriebsbuch. Für die Reinigung der befestigten Straße beim Abtransport ist mindestens täglich eine Kehrmaschine zu verwenden (Auflagenvorschlag). Weiters wurde eine Auflage dahingehend formuliert, dass hinsichtlich der Abgasklasse der verwendeten Maschinen ein Nachweis zu erbringen ist, dass diese zumindest der Schadstoffklasse Euro römisch IV entsprechen müssen. Für die beim Straßentransport eingesetzten, straßenzugelassenen LKWs gelten strengere Schadstoffklassen (Euro römisch VI).

Die im Gewinnungsbetriebsplan angeführten Geräte (Hydraulikbagger Hyundai PC 210-9 NLC und Bohrgerät Atlas Copco ROC D7C) sind handelsübliche Bergbaugeräte. Sie entsprechen von der Baugröße her dem Stand der Technik, kleinere Geräte wären aufgrund der Korngröße des Hauwerks, größere Geräte aufgrund der geplanten Abbauleistungen nicht passend. Auch die prognostizierten Einsatzzeiten sind nachvollziehbar und passend. Die Geräte entsprechen den geltenden EU-Normen für die Geräuschemissionen von Baumaschinen. Der Stand der Technik in Bezug auf die Vermeidung von Schallemissionen ist daher eingehalten.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten Gutachten für Emissionstechnik Sitzung 128 des Bescheides).

1.4.1.10. Festgestellt wird:

Die luftreinhaltetechnische und lärmtechnische Beurteilung bezieht auf den Abbau innerhalb der gesamten Überschar (auf die beiden Grundstücke römisch 40 ). Die Beurteilung gilt für die im Technischen Bericht genannten Maschinen (oder einem gleichwertigen Ersatz) mit den darin angeführten Emissionsdaten (Schadstoffklassen, Schallemissionsdaten etc.). Auch sind die beurteilten Prozesse hinsichtlich Art der Gewinnung (Sprengung), Förderung (SLKW) und auch den beurteilten Mengen (Jahresmenge, Tagesmenge) einzuhalten.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Luftreinhalte- und Schalltechnik Sitzung 9).

1.4.2. Sprengungen:

1.4.2.1. Festgestellt wird:

Die im Jahr 2015 erstellten und 2022 ergänzten Projektunterlagen spiegeln den aktuellen Stand der Sprengtechnik und der Immissionsbetrachtungen hinsichtlich der Auswirkungen von Sprengerschütterungen sowohl auf Gebäude als auch auf Menschen wider. Die Ausführungen sind vollständig, schlüssig und gut nachvollziehbar.

Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen ist davon auszugehen, dass es zu keinen Schäden an fremden, dem Bergbau nicht überlassenen Gebäuden (Wohnbauten, landwirtschaftliche Gebäude) kommt.

Auch im Bereich des zwischenzeitlich errichteten landwirtschaftlichen Gebäudes in einem kürzesten Abstand von 70 m vom Abbaubereich können die Anhaltswerte bzw. Richtwerte der DIN 4130 und der ÖNORM S 9020 bei einer maximalen Lademasse von 40 kg pro Zündzeitstufe eingehalten werden.

Eine Beeinträchtigung der Gasleitung ist auf Grund der Entfernung von 150 m zum Sprengbereich bei Einhaltung der geplanten sprengtechnischen Parameter (maximale Lademasse pro Zündzeitstufe 40 kg) auszuschließen.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten sprengtechnischen Gutachten Sitzung 122 des angefochtenen Bescheides). Zur Beeinträchtigung von Quellen und Wasserversorgungsanlagen wird weiters auf die Ausführungen auf Sitzung 122 bis 127 des Bescheides verwiesen, wo schlüssig und nachvollziehbar festgestellt wird, dass bei entsprechender Anpassung des Sprengzonenplans keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

1.4.2.2. Festgestellt wird:

Im Zuge der behördlichen Verhandlung vom 17.11.2022 wurde der Auswirkungsbereich von Sprengungen einem Lokalaugenschein unterzogen. Die beiden fraglichen Quellen waren vom Grundeigentümer im Vorfeld mit Pflöcken markiert worden. Sie zeigten sich dabei in Form von Feuchtstellen im Gelände ohne einen konkret erkennbaren Wasserabfluss. Eine Schüttung konnte deshalb nicht erkannt und auch nicht abgeschätzt werden. Eine Beeinträchtigung von Quellen durch (Spreng-) Erschütterungen kann theoretisch dann erfolgen, wenn die Intensität dieser Erschütterungen ein Ausmaß annimmt, das geeignet ist, die geologischen Strukturen im Untergrund aufzubrechen. Auch unter Bedachtnahme auf die Jahrhunderte und Jahrtausende lange Einwirkung in Form von Erschütterungen durch Erdbeben wurden in den einschlägigen Regelwerken Grenzwerte festgelegt, deren Einhaltung eine Schädigung von Quellfassungen und damit der sensibelsten Bereiche einer Quelle ausschließt. Wenn der Sprengzonenplan so angepasst wird, dass bei den beiden Quellen in einem kürzesten Abstand von 10 m von der jeweiligen Sprengstelle die auftretenden resultierenden Schwinggeschwindigkeiten einen Wert von 10 mm/s nicht überschreiten, ist nach den einschlägigen Regelwerken eine Gefährdung von Quellen durch die Sprengarbeiten auszuschließen.

Beim gegenständlichen Rohstoffgewinnungsprojekt handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Betriebsgröße mit entsprechend geringen Abbaumengen. Die Anschaffung eines modernen Bohrgerätes für einen einzelnen Abbaubetrieb ist in der Regel erst ab jährlichen Abbaumengen in der Größenordnung ab 500.000 t wirtschaftlich sinnvoll. Für kleinere Betriebe wird üblicherweise ein derartiges Bohrgerät für bestimmte Zeiten gesondert angeliefert und danach wieder abtransportiert. Um diese Transport- und Rüstkosten möglichst gering zu halten, wird in dieser Zeit (in der Arbeitskampagne) versucht, möglichst große Materialmengen durch Bohren und Sprengen hereinzugewinnen. Unter einem kampagnenweisen Sprengbetrieb ist die Konzentration der geplanten Arbeiten innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraumes zu verstehen. In der übrigen Zeit (außerhalb der Kampagne) werden dann keine derartigen Arbeiten durchgeführt.

Die im sprengtechnischen Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt wurde und Grundlage für Auflage Nr. 8 des angefochtenen Bescheides gebildet hat, unterbreiteten Vorschläge für Begleitmaßnahmen sind zwecks Herstellung einer für einen Fachmann ausreichenden Bestimmtheit wie folgt zu präzisieren:

1.           Vor der Ausführung von Sprengungen ist die Klassifizierung Durchführung der Klassifizierung der benachbarten Objekte im Umfeld bis ca. 1.000 m einschließlich sowie der Trinkwasserleitung bzw. sowie des Hochbehälters (WG römisch 40 ) nach Empfindlichkeitsklassen gemäß ÖNORM S 9020 durchzuführen.

2.           Aufgrund der geringen Entfernungen zum Hochbehälter der WG römisch 40 bzw. der Trinkwasserleitung sowie zu den Objekten von Frau römisch 40 ist wird insbesondere vor Aufnahme von Bohr- und Sprengarbeiten eine zusätzliche eine Erhebung des vorliegenden Bauzustandes (Beweissicherung) durchzuführen empfohlen, um bereits vorliegende Beeinträchtigungen erkennen und dokumentieren zu können.

3.           Die Beachtung der Sprengzonen bzw. der die Etagenhöhen sind gemäß dem technischen Projekt einzuhalten.

4.           Vor der Aufnahme von planmäßigen Sprengarbeiten sind zunächst Probesprengungen (mit je einem 1 Bohrloch) mit begleitenden Erschütterungsmessungen vorzusehen und die Ergebnisse in der weiteren Planung (insbesondere hinsichtlich der Prognoserechnung) zu berücksichtigen.

5.           Sollten bei den begleitenden Erschütterungsmessungen die Immissionswerte höher als die Prognosewerte liegen, ist die Prognoserechnung entsprechend anzupassen und sind Maßnahmen durch Reduktion der Lademasse je Zündzeitstufe zu ergreifen: Reduktion der Bohrlochlänge und/oder des Bohrlochdurchmessers und/oder Verfahren der geteilten Ladesäule. sind die Lademengen anzupassen, die Bohrlochlängen zu reduzieren oder gegebenenfalls ist auf das Sprengverfahren mit geteilter Ladesäule umzustellen.

6.           Vor der Annäherung an die Trinkwasserleitung bzw. an den Hochbehälter (WG römisch 40 ) sind unter Beachtung der ermittelten Empfindlichkeitsklasse und der jeweiligen Prognosewerte gegebenenfalls die maximalen Lademassen Lademengen je Zündstufe zu reduzieren anzupassen.

7.           Unterladungen bei der Ausführung der Sprengarbeiten sind grundsätzlich zu vermeiden, da ansonsten höhere Sprengerschütterungen und ein unbefriedigendes Sprengergebnis die Folge sind. Somit sind die sprengtechnischen Parameter jeweils den Verhältnissen anzupassen.

8.           Bei der Gestaltung des Zündschemas muss sollte insbesondere die Wurfrichtung des Hauwerks berücksichtigt werden.

9.           In jenen Gewinnungsbereichen, wo aufgrund der geologischen Rahmenbedingungen die Gefahr des Abscherens der Ladesäule gegeben ist, ist das „redundante“ Zündverfahren und/oder der gleichzeitige Einsatz einer detonierenden Sprengschnur vorzusehen.

10.         Es dürfen Einsatz von ausschließlich patronierte Sprengstoffe, die in Österreich für die Ausführung von Sprengarbeiten zugelassen sind, verwendet werden.

11.         Bei der Ausführung der Ladearbeit ist insbesondere darauf zu achten, dass der Endbesatz im erforderlichen Ausmaß aufgebracht wird, um Steinflug zu vermeiden und die Lärmentwicklung gering halten zu können halten. Um die Lärmemissionen gering zu halten, ist bei jedem Bohrloch Besatz auf die Ladesäule einzubringen sowie die detonierende Sprengschur zu kürzen. Zusätzlich ist eine allenfalls vorhandene Sprengschnur zu kürzen.

12.         Abgesehen von den eventuell erforderlichen Spaltsprengungen ist bei der Ausführung der Sprengungen zur Gewinnung von Rohmaterial je Bohrloch zumindest eine eigene Zündzeitstufe vorzusehen.

13.         Bei der Ausführung von Spalt- oder Fächersprengungen sind ebenfalls die Vorgaben hinsichtlich der maximalen Lademengen Lademasse pro Zündzeitstufe gemäß ÖNORM S 9020 zu beachten.

14.         Über sämtliche Bohr- und Sprengarbeiten sind Aufzeichnungen und Dokumentationen einschließlich planlicher Darstellungen gemäß Sprengarbeitenverordnung zu erstellen. Insbesondere ist das mögliche Auftreten von Wasser in den Bohrlöchern zu dokumentieren.

15.         Im Rahmen der Detailplanung sind die Lademassenberechnungen Lademengenberechnungen auf der Basis der anerkannten Formeln zu erstellen. Sollten bei der Lademengenberechnung Lademassenberechnung höhere Lademengen Lademassen- als im Sprengzonenplan festgelegt - ermittelt werden, sind in einem Bohrloch entweder geteilte Ladesäulen mit unterschiedlichen Zündzeitenstufen je Bohrloch herzustellen oder gegebenenfalls zusätzliche Bohrlöcher (Helferlöcher) und/oder kürzere Bohrlöcher und/oder Bohrlöcher mit geringerem Durchmesser zu erstellen, um die spezifische Lademenge Lademasse je Zündzeitstufe zu reduzieren.

16.         Durchführung einer begleitenden und durchgängigen Kontrolle Eine begleitende und durchgängige Kontrolle mittels Erschütterungs-messungen bei der Ausführung von Sprengarbeiten zur Dokumentation der Immissionen im Umfeld ist durchzuführen.

17.         Die Ausführung von begleitenden Begleitende Erschütterungs-messungen (in Anlehnung an die DIN 4150-3) im Bereich der Trinkwasserleitung und des Hochbehälters (WG römisch 40 ) sind durchzuführen.

18.         Unabhängig von Zusätzlich zu den begleitenden Erschütterungs-messungen sind auch vereinzelte Lärmmessungen (jedenfalls eine Lärmmessung bei 20 Sprengereignissen) in das Projekt einzubeziehen durchzuführen.

19.         Abstimmung der Sprengzeiten mit dem Betreiber des Flughafens sowie den Anrainern in der näheren Umgebung. Die Sprengzeiten sind dem Betreiber des Flughafens sowie den Anrainer in der näheren Umgebung wie folgt mitzuteilen:

●             „Von der voraussichtlichen Inangriffnahme von Sprengkampagnen sind die Bewohner:innen/Anrainer:innen der Ortsteile römisch 40 und römisch 40 möglichst mindestens eine Woche im Voraus mittels E-Mail oder SMS zu benachrichtigen.

●             Von den konkreten Sprengtagen sind diese Bewohner:innen jedenfalls mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen.

●             Zwischen 12 und 14 Uhr und an Samstagen sind keine Sprengungen zulässig.“

20.         Aus wirtschaftlichen und technischen Überlegungen kann insbesondere in der Aufschließungsphase aufgrund des kleineren Bohrlochdurchmessers und aufgrund der geringen Bohrlochtiefen bei der Planung von Sprenganlagen mit Etagenhöhen von ca. 3 m der Einsatz eines Hydraulikbaggers mit Anbaulafette sinnvoll sein.

Die sprengtechnische Beurteilung zielt in jedem Fall auf den maßgeblichen Abstand zwischen Sprengstelle und Schutzobjekt ab und bezieht sich deshalb sowohl auf den beantragten Abbau im aktuell bewilligten Gewinnungsbetriebsplan als auch auf den Abbau innerhalb der gesamten Überschar.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Sprengtechnik.

1.4.2.3. Festgestellt wird:

Um auch den Unterbrecherschacht der WVA römisch 40 zu berücksichtigen, ist es aus fachlicher Sicht sinnvoll, den Auflagenvorschlag 6 um diesen zu ergänzen. Ebenso ist es aus fachlicher Sicht sinnvoll, die im Bescheid vom 25.6.2016 enthaltene Auflage 8, die eine Beweissicherung der Quellfassungen der Einzelwasserversorgungsanlage des Zweit-Beschwerdeführers vorgesehen hat, auch in den aktuellen Bescheid zu übernehmen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des sprengtechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 8-9) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.4.3. Humanmedizin:

1.4.3.1. Festgestellt wird:

Die Messergebnisse der NUA aus 2015 zeigen, dass Pegelspitzen im Bereich von 70 – 85 dB „ortsüblich“ sind (Messpunkten MP2 und MP4). Die Spitzenwerte (60 dB bis 70 dB) aus Sprengungen liegen im Bereich jener (bzw. unter) der Maximalwerte der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation. Die Spitzenwerte der Sprengungen liegen somit niedriger als die Pegelspitzen der Bestandssituation.

Nach den fachlichen Beurteilungskriterien sind Pegelspitzen dann gesondert zu beurteilen, wenn sie den Beurteilungspegel um mehr als 25 dB überschreiten. Wie im ergänzenden schalltechnischen Gerichtsgutachten ausgeführt, liegen die gegenständlichen Sprengimmissionen niedriger. Anders ausgedrückt werden einzelne Maximalimmissionen, die weniger als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen, in die Schwankungsbreite einer allgemeinen Umgebungsgeräuschkulisse integriert.

Vor diesem fachlichen Hintergrund ergibt sich, dass Sprengimmissionen im Behördenverfahren über der individuellen Beurteilung berücksichtigt wurden, dass diese aber wegen der Einhaltung der einschlägigen Beurteilungskriterien in der humanmedizinischen Beurteilung im Behördenverfahren nicht explizit angeführt wurden.

Sprengungen wurden für die Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr untersucht. Dieser Zeitraum „Tagzeit“ entspricht nach den Kriterien der Lärmbeurteilung jenem Zeitraum, in dem aufgrund allgemeiner Aktivitäten mit höheren Schallimmissionen zu rechnen ist. Dem gegenüber ergibt sich für die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) ein höheres, die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) das höchste Schutzniveau. Diese Zeiträume sind mit den vorhabensbedingten Sprengungen nicht berührt.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten für Humanmedizin.

1.4.3.2. Festgestellt wird:

In der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 finden sich für „laute Ereignisse“ von Bauarbeiten Immissionsbeschränkungen, die an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen einen strengeren (gegenüber den durchwegs höheren tolerierten Baulärmimmissionen) Maßstab anlegen. Damit soll eine ausreichende Erholungszeit nach hohen Schallbelastungen am Tag während der Wochentage sichergestellt werden. Andere fachlich nomierte Vorgaben zu Samstagen sind nicht bekannt.

Bekannt ist, dass es in Städten/Gemeinden unterschiedliche Regelungen zur Vermeidung von Lärmstörungen, beispielsweise Einschränkungen von Rasenmähen und vergleichbaren Arbeiten an Wochenenden gibt. Unmittelbar humanmedizinisch wirkungsbezogene Grundlangen liegen diesen Regelungen nicht zugrunde.

Zur Forderung, Sprengungen am Samstag oder sogar an Freitagen auszuschließen, ist aus humanmedizischner Sicht festzustellen, dass die Immissionen aus Sprengungen untersucht wurden und nicht zu erheblichen (in medizinischem Sinne unzumutbaren) Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen. Unmittelbar fachliche Kriterien zur zwingenden Schonung des Samstags sind nicht verfügbar. Dennoch erscheint es sinnvoll aus allgemein-umwelthygienischen Überlegungen Sprengungen am Samstag nicht durchzuführen, auch wenn eine zwingende Auflage aus den zugrundeliegenden Immissionsdaten nicht abzuleiten ist.

Die immissionstechnischen Eingangsdaten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert, die umweltmedizinische Beurteilung des behördlichen Verfahrens bleibt daher aufrecht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des humanmedizinischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 10) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.4.3.3. Festgestellt wird:

Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft, IG-L sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit vor Luftschadstoffen festgelegt. Hier sind auch erhebliche Belästigungen subsumiert. Bei Einhaltung des IG-L ist daher nicht auf nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

Wirkungsbezogene Werte, d.h. Immissionsangaben, die zur Beurteilung herangezogen werden, ob bzw. welche lärminduzierten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden könnten, werden sowohl hinsichtlich der Höhe als auch unter Berücksichtigung der durch das Projekt bedingten Betriebszeiten jedenfalls eingehalten. Eine individuelle Wahrnehmbarkeit einzelner Ereignisse wird damit nicht auszuschließen sein. Die betriebsspezifischen Schallimmissionen liegen in Dimensionen deutlich unter dem Wert von 55 dB zur Tagzeit, der nach WHO als Wert etabliert ist, bei dem die Kategorie „Wohnen“ als nicht gestört gilt.

In einer Zusammenschau leiten sich aus dem Vorhaben aus human-/umweltmedizinischer Sicht keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ab.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten humanmedizinischen Gutachten Sitzung 81 des angefochtenen Bescheides).

1.4.4. Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Tierhaltungen:

Festgestellt wird:

Die von der Fünft-Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegebene Hühnerhaltung wurde erst nach 2015 baurechtlich genehmigt und errichtet.

Dies ergibt sich aus den unwidersprochenen Aussagen des Zweit-Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024 Sitzung 6 der Verhandlungsschrift).

1.4.5. Beeinträchtigung des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs des Zweit-Beschwerdeführers:

1.4.5.1. Festgestellt wird:

Es gibt keine Toleranzschwelle, unterhalb derer eine Schädigung der Schädigung von Nutz- und Forstpflanzen durch Staubdeposition ausgeschlossen werden kann.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten für Landwirtschaft Sitzung 115).

1.4.5.2. Festgestellt wird:

Die Staubimmissionen durch das Vorhaben bewirken eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von höchstens 22 %, bei Berücksichtigung von Fördergeldern von höchstens 15 %, und zwar für den Betriebsteil in römisch 40 bei einem Flächenanteil von 43 % der Gesamtbetriebsfläche.

Dies ergibt sich zunächst aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten für Landwirtschaft Sitzung 115ff) und aus der Präsentation des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Beilage 3, Sitzung 21ff). Dabei ist jedoch die Aussage des Vertreters der Projektwerberin zu würdigen, wonach Diabas ein alkalisches Vulkangestein und einen bedeutenden Bestandteil von Urgesteinsmehl darstellt, was auf natürlich sauren Böden (Sandboden, Gley, Podsol) eingesetzt wird. Daraus schließt die Projektwerberin, dass die äußerst gering anfallenden Stäube aus dem Diabassteinbruch für landwirtschaftliche Böden positiv sind, weil dadurch der Säurewert reduziert wird. Ebenso ist die Aussage des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung beachtlich, wonach im von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten der NUA aus 2015 eine Vorbelastung an Staubdeposition von rund 70 mg/m2/d abgeschätzt wurde, während die Staubdeposition des Jahres 2022 von ihm mit rund 55 mg/m2/d abgeschätzt wurde. Dies entspricht, so der Sachverständige, einer Reduktion von vormals 30 % des zulässigen Grenzwertes auf rund 26 % des zulässigen Grenzwertes. Die Zusatzbelastung durch Staubdeposition des beantragten Steinbruches wurde mit rund 0,5 mg/m2/d abgeschätzt, das sind rund 0,4 % des zulässigen Grenzwertes. Lt. dem Sachverständigem wäre davon ausgehen, dass eine mögliche Einschränkung der landwirtschaftlichen Produktion durch die Gesamtbelastung hervorgerufen wird und es so gesehen es in den letzten 7 Jahren zu beträchtlichen Produktionssteigerungen gekommen sein müsste. Wenn nun auf eine Gesamtbelastung von 55 mg eine Zusatzbelastung von 0,5 mg zusätzlich anfällt, so erscheine es äußerst verwunderlich, dass es dadurch zu einer Ertragsminderung von 25 % kommen soll (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 11, 14).

Auch der landwirtschaftliche Sachverständige hat die uU positive Wirkung von mineralischem Staub mit Silikatherkunft auf Boden und Kulturpflanzen hervorgehoben (Gutachten Sitzung 115).

Aus diesen nachvollziehbaren Aussagen der Projektwerberin und der zitierten Sachverständigen ergibt sich für das Gericht, dass die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angegebenen Werte für Ertragsminderung absolute Höchstwerte darstellen, deren Eintritt in der Realität in dieser Höhe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

1.4.5.3. Festgestellt wird:

Eine Gefährdung der Existenz des Betriebs des Zweit-Beschwerdeführers i.S. der Frage, ob der Betriebserfolg des Gesamtbetriebes auf die beantragte Dauer des Diabasabbaues von 5 Jahren den Betriebserfolg so erheblich beeinträchtigt, dass keine wirtschaftliche Weiterführung sinnvoll erscheinen würde, ist durch das Vorhaben ist nicht anzunehmen.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 12 und Beilage 3, Seite 23), die er auf die in 1.4.5.2. dargestellten Ergebnisse stützt und die vom Zweit-Beschwerdeführer in der Verhandlung kritisiert wurde. Das Gericht stützt sich auf diese Aussage, weil sie auf einer für das Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungsmethode beruht, die der Sachverständige in seinem Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erläutert hat:

Der Betrieb ist ein pauschalierter landwirtschaftlicher Betrieb, der keine Buchführung durchführt und auch keine Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben vorlegen kann. Für die Betriebsfläche wurden eine dreijährige Fruchtfolgte mit Deckungsbeiträgen und der Waldbestand angeschätzt in Anlehnung an die bestehende angrenzende Waldfläche und die Beschreibung der Wälder im Gebiet nach Waldentwicklungsplan. Aufbauend auf Richtwerten für die Bioproduktion im Pflanzenbau vom agrarwirtschaftlichen Institut des Landwirtschaftsministeriums wurde der Deckungsbeitrag in der landwirtschaftlichen Produktion angeschätzt.

Für die Anschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens von vorsteuerpauschalierten Betrieben, die nicht für die Finanzbehörde buchführungspflichtig sind, wird auf Modellkalkulationen der am Betrieb geführten Betriebsaktivitäten auf Grund der glaublichen Angaben der Betriebsleiter und auf allgemein zugängliche Daten, wie im vorliegenden Fall auf allgemeine Kalkulationen des agrarwirtschaftlichen Institutes, zurückgegriffen. Die fixen Kosten werden geschätzt auf Grund der Ausstattung des Betriebes mit Baulichkeiten, Maschinen und sonstigen wertbestimmenden Einrichtungen. Nicht berücksichtigt werden in aller Regel die Lohnansprüche des Betriebsleiters bzw. der mithelfenden Familienmitglieder. Der Maßstab für den Betriebserfolg ist das sog. „landwirtschaftliche Einkommen“, das man im Prinzip mit den Ergebnissen von freiwillig buchführenden Betrieben vergleicht. Diese freiwillig buchführenden Betriebe sind ebenfalls pauschaliert, führen jedoch für den „grünen Bericht“ des Landwirtschaftsministeriums freiwillig Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben. Diese Betriebe werden gegliedert nach ihrem Standardoutput, der sich aus den Deckungsbeiträgen der zu Grunde gelegten Betriebsaktivitäten ableitet und dann zu einer Einstufung des Betriebstyps (z. B. Marktfruchtbetrieb, Dauerkulturbetrieb) führt. Derartige Kalkulationen sind üblich, z. B. bei Pflegschaftssachen, bei der Bewertung von Unterhaltsansprüchen und Ähnlichem, und entsprechend dem Stand der Technik.

Es wurde kein Einkommen für den Betrieb errechnet, sondern ein Gesamtdeckungsbeitrag, zum Teil ergänzt um Ansprüche auf Fördergelder. Die Auswirkung der Feinstaubbelastung geht unmittelbar auf die Leistungskalkulation (Naturalerträge) des Betriebes ein. Alle anderen kostenbestimmenden Faktoren wurden beibehalten.

Es ist dem Zweit-Beschwerdeführer nicht gelungen, diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Gerichts-Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 12.7.2024, Sitzung 12-15) auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

1.4.6. Auswirkungen auf Gewässer:

1.4.6.1. Festgestellt wird:

Im Projekt ist in Zusammenhang mit einer eventuellen Gefährdung der Umwelt und des Wassers in qualitativer Hinsicht ausgeführt, dass bei Betankung der im Tagebau eingesetzten Fahrzeuge, welche mit Dieseltreibstoff betrieben werden, neben Vorhalten entsprechender Bindemittel auch Ölauffangwannen verwendet werden. Die Wartung der Tagbaufahrzeuge wird jedenfalls außerhalb des Steinbruches, vorwiegend am Betriebsgelände der Fa. MA ROS, erfolgen. Für Notfälle wird Ölbindemittel (200 Liter) vor Ort gelagert. Im Zusammenhang mit den Wasserhaltungsmaßnahmen ist vorgesehen, im Bereich der Tagbaumulde im bestehenden Abbau einen Sammelschacht zu errichten, um anfallendes Oberflächenwasser für eine allfällige Benetzung der Fahrwege heranziehen zu können. Ein Eingriff in das Grundwasser wird im Zuge der Gewinnung nicht erfolgen, bei den im Abbaubereich durchgeführten Erkundungsbohrungen wurde auch kein Grund- oder Bergwasser angetroffen. Das Projektgebiet wird gegen Osten und Westen von natürlichen Gräben begrenzt, welche bereichsweise wasserführend sind. Die Schüttung stammt aus hanghöher austretenden Quellen bzw. Bodenvernässungen, die innerhalb der Bergbauberechtigung liegen. Im Bereich der Steinbruchsohle des inaktiven Steinbruchs Paule befindet sich ein Teich mit einer niederschlagabhängigen Standwasseroberfläche mit einem Durchmesser von 20 m. Weitere Quellaustritte, Oberflächengerinne oder Standwässer sind nicht bekannt.

Niederschlags- oder Schmelzwässer unmittelbar fließen an der Oberfläche ab oder versickern diffus versickern, ohne bevorzugte Bergwasserhöffigkeiten oder -speicher zu entwickeln.

Innerhalb bzw. im näheren Umfeld der begehrten Berechtigung sind weder Grundwasserschutzgebiete noch Grundwasserschongebiete ausgewiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Projekt, wie es der geotechnische Amtssachverständige in seinem Gerichtsgutachten Sitzung 4 – 7) wiedergibt, und wurden von keiner Partei substanziell bestritten.

1.4.6.2. Festgestellt wird:

Eine Beeinträchtigung von Quellen wie eine Beeinträchtigung von Wasserversorgungsanlagen durch Sprengungen kann durch die im Bescheid und diesem Erkenntnis vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten sprengtechnischen Gutachten Sitzung 121-129 des Bescheides) sowie aus dem vom Gericht eingeholten ergänzenden sprengtechnischen Gutachten Sitzung 2,3). Insgesamt werden darin Auswirkungen auf die Quellen der Wasserversorgungsanlage römisch 40 und die Quellen des Zweit-Beschwerdeführers detailliert betrachtet. Für die Wasserversorgungsanlage des Erst-Beschwerdeführers auf Gst. 1550/1, das sich in einem Abstand zwischen 250 und 300 m vom Abbaubereich befindet, gilt die Aussage des Sachverständigen, dass für Quellen in einem Abstand von mehr als 140 m vom geplanten Sprengbereich eine Beeinträchtigung durch Sprengerschütterungen ausgeschlossen ist.

1.4.7. Zum Verfahren:

Festgestellt wird:

Der Behörde verfügt mit Ausnahme des Fachgebietes für Geologie und Geotechnik über keine weiteren Amtssachverständigen für die in Frage kommenden Fachgebiete.

Dies ergibt sich aus der Beschwerdebeantwortung der Behörde vom 15.12.2023, Sitzung 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Bundesbehörden (hier: des Bundesministeriums für Finanzen als Montanbehörde betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für einen Diabassteinbruch).

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG i.V.m. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116). Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH 23.11.2018, Ra 2017/07/0033). Ein Verwaltungsgericht ist daher nur soweit zur meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über die gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerden zuständig, als die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung gegeben ist.

Gemäß Paragraph 170, MinroG ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Behörde i.S. des Gesetzes der „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ als Montanbehörde. Gemäß Teil F Ziffer 14,, 2. Teil der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes ist für „Angelegenheiten des Bergwesens“ jedoch nunmehr das Bundesministerium für Finanzen zuständig, sodass die Zuständigkeit als Montanbehörde auf den Bundesminister für Finanzen übergegangen ist.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Anhang 1 Ziffer 26, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 unterliegt die Entnahme von mineralischen Rohstoffen in Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche von mindestens 10 ha der UVP-Pflicht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist auch bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist. Im Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen wäre, wäre dafür einschließlich eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens gem. Paragraph 39, UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig. Die Aufgabe der Montanbehörde würde sich auf eine Mitwirkung gem. Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 beschränken.

Zuständig für die Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, ist die Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 7, i.V.m. Paragraph 39, UVP-G 2000). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid dieser Behörde das Vorhaben betreffend vor. Dieser entfaltet für das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung, zumal sämtlichen Parteien ein Beschwerderecht gegen den Feststellungsbescheid zustand und das vom Feststellungsbescheid beurteilte und das den Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides bildende Abbauvorhaben ident sind (VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102; 8.10.2020, Ra 2018/07/0447).

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher von seiner Zuständigkeit ausgehen.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG lauten auszugsweise wie folgt:

"Gewinnungsbetriebsplan

Paragraph 113, (1) Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit enthalten muss.

(2) [...]

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.“

„Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

Paragraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

–             des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–             des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–             des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

–             eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

–             des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–             des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–             des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–             des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

–             eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1.           die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2.           der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

[...]

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

[…]"

Bergbauberechtigte haben nach Paragraph 112, MinroG Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 115, MinroG). Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Stoffen und haben die vorgesehenen Arbeiten, die hierfür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind.

Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - allenfalls befristet - zu genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Ziffer eins, - 9 in Paragraph 116, Absatz eins,). Parteien im Genehmigungsverfahren sind nach Paragraph 116, Absatz 3, MinroG - neben dem Genehmigungswerber und den Eigentümern der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt - die Nachbarn und die Standortgemeinde.

2.3 Zulässigkeit der Beschwerden:

2.3.1.  Zur Zulässigkeit der konkreten Beschwerden und zur Anwendbarkeit des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG im ggstd. Beschwerdeverfahren:

Hingegen haben nach Paragraph 116, Absatz 4, MinroG neben den Eigentümern der Grundstücke die Nachbarn und die Standortgemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans für bergfreie Rohstoffe nur dann Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im Jahr 2016 erstmals ein Gewinnungsbetriebsplan für den bergfreien Rohstoff Diabas genehmigt. Im angefochtenen Bescheid wurde der dem erstmaligen Gewinnungsbetriebsplan nachfolgende Gewinnungsbetriebsplan genehmigt. Die Behörde führte ein Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Nachbarn und der Standortgemeinde durch, wies aber bei der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf die ihrer Meinung nach gegebene Anwendbarkeit des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG hin.

Die gesetzliche Wortfolge „wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus“ ist auslegungsbedürftig. Höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt dazu nicht vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine wesentliche horizontale Ausweitung eines Abbaus nicht nur vor, wenn sich die Abbaufläche insgesamt vergrößert, sondern auch dann, wenn diese insgesamt gleichbleibt oder sogar kleiner wird, jedoch eine Verschiebung in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen erfolgt. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet ist, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Ob eine konkrete Beeinträchtigung der Schutzinteressen vorliegt, muss dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem den Betroffenen Parteistellung zu gewähren ist.

Trotz des Wortlauts von Paragraph 116, Absatz 4, MinroG, wonach die Schutzgüter aufgrund einer wesentlichen Ausweitung der Abbaue „beeinträchtigt werden“ müssen, ist aufgrund des auch im Mineralrohstoffrecht geltenden Nachbarbegriffs gem. Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG (Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden „könnten“) davon auszugehen, dass die Eignung eines Abbaues zur Beeinträchtigung der Rechte von Nachbarn und der Standortgemeinde für deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren ausreicht, und die Frage, ob konkrete Beeinträchtigungen zu erwarten sind, dem Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Nachbarn vorbehalten bleibt vergleiche VwGH 6.10.2009, 2009/0470017, wonach es für die Stellung als Nachbar und die damit verbundene Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte vorliegt, es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung).

Darauf, ob ein Abbau innerhalb einer Überschar verschoben wird oder nicht, kommt es dabei nicht an, da es sich bei der Überschar um keine Genehmigung eines Abbaues handelt vergleiche VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081).

Aus einem Vergleich der beiden Gewinnungsbetriebspläne ergibt sich, dass zwar insgesamt, innerhalb der Überschar betrachtet, keine horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus stattfindet; sowohl die Abbaufläche als auch die Abbaumenge vermindern sich gegenüber dem ersten Gewinnungsbetriebsplan. Es kommt jedoch zu einer wesentlichen Verschiebung des gesamten Abbaus innerhalb der Überschar so, dass der Abbau fast um seine gesamte Breite nach Nordwesten verschoben wird, sodass keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass die dort angrenzenden Grundstücke und Nachbarn anders betroffen sein können als durch den im vorangegangenen Betriebsplan genehmigten Abbau. Es kommt somit insofern zu einer wesentlichen Ausweitung des Abbaus, als dieser auf anderen Grundflächen stattfindet als früher geplant. Dass im ersten Gewinnungsbetriebsplan waren noch die Grundstücke Nr. römisch 40 betroffen waren, während im nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan das Grundstück Nr. römisch 40 wegfällt und nur mehr auf den Grundstücken Nr. römisch 40 abgebaut werden soll, ist dagegen nicht entscheidend.

Da demnach zumindest eine wesentliche horizontale Ausweitung des Abbaus vorliegt, haben die Beschwerdeführer Parteistellung im Genehmigungsverfahren und sind berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerden wurden auch rechtzeitig erhoben und erfüllen die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Sie erweisen sich daher als zulässig.

2.3.2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG auf künftige Gewinnungsbetriebspläne:

In der ersten Tagsatzung zur Beschwerdeverhandlung am 14.3.2024 machte die Projektwerberin geltend, der Gesetzgeber habe zwischen der früheren Verpflichtung, jährlich einen Hauptbetriebsplan vorzulegen und den Regeln für normale gewerbliche Betriebsanlagen auf der anderen Seite (eine Bewilligung auf Lebensdauer der Anlage) nunmehr eine Art Zwitter geschaffen, bei dem das grundsätzliche Problem bestehen bleibe, dass die Betreiber alle fünf Jahre grundsätzlich von den Nachbarn mit Einsprüchen rechnen müssten. Um den abzuhelfen, habe der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG geschaffen, die zur Anwendung komme, wenn sich die Immissionen bei den Nachbarn gegenüber dem früheren Gewinnungsbetriebsplan nicht verändern.

Aus Sicht des Gerichts ist dem insofern zuzustimmen, als diese Bestimmung erkennbar sicherstellen soll, dass der Betreiber/die Betreiberin einer Rohstoffgewinnung gegenüber dem Betreiber/der Betreiberin einer gewerblichen Betriebsanlage insoweit gleichgestellt werden soll, als Auswirkungen auf Nachbarn und Umwelt, die bereits einmal beurteilt wurden, nicht nochmals zu prüfen sind bzw. ein bereits auf seine Auswirkungen geprüfter Abbau nicht insoweit durch Parteistellungen in einem nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanverfahren in regelmäßigen Abständen in Frage gestellt werden soll. Allerdings kann dies nur in jenen Fällen gelten, in denen aus der vorangehenden Genehmigung zweifelsfrei erkennbar ist, in welchem Ausmaß welche Art von Auswirkungen einer künftigen Fortsetzung des Abbaus geprüft wurden. Diese Voraussetzung war insbesondere beim hier angefochtenen Bescheid nicht gegeben.

Dabei ist nochmals auf die Schwierigkeit zu verweisen, dass es sich bei der Überschar um keine Genehmigung eines Abbaues handelt vergleiche VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081) und daher genau genommen bei der Beantragung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für fünf Jahre zwar die Überschar, aber noch kein Antrag auf Genehmigung des dann nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans vorliegt. Die behördliche Beurteilung von Auswirkungen eines derartigen Betriebsplans wären mangels Antrags vorauseilend und nicht zulässig. Jedoch stellt eine Überschar eine Bergwerksberechtigung dar, die zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung berechtigt (Paragraph 22, MinroG). Insofern ist zu erwarten, dass der daraus Berechtigte einen vollständigen Abbau im dadurch abgesteckten Raum anstrebt, ein Abbau innerhalb der Bergwerksberechtigung stellt daher wohl eine absehbare Entwicklung dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058), deren Auswirkungen in einem Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können bzw. auch zu berücksichtigen sind.

In diesem Sinn war das Bundesverwaltungsgericht bestrebt, in den Feststellungen des ggst. Erkenntnisses klar festzuhalten, welche sachverständigen Beurteilungen nicht nur den konkreten, durch den genehmigten Gewinnungsbetriebsplan abgesteckten Abbaubereich, sondern auch eine zukünftige Fortsetzung des Abbaus innerhalb der Überschar abdecken vergleiche oben Pkt. 1.4.1.10 und 1.4.2.2.), um eine gesicherte Basis für eine evtl. Anwendung des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG in der Zukunft zu schaffen.

2.4 Verfahrensrechtliches:

2.4.1. Zu den beigezogenen Sachverständigen:

2.4.1.1. Heranziehung Sachverständiger ohne Berechtigung:

Es wurde geltend gemacht, es hätten nur Amtssachverständige bzw. nur „eingetragene“ Sachverständige tätig werden dürfen.

Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG).

Wie die Behörde im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, verfügt sie mit Ausnahme des Fachgebietes für Geologie und Geotechnik über keine weiteren Amtssachverständigen für die in Frage kommenden Fachgebiete. Für das Fachgebiet Geologie und Geotechnik wurde ein Amtssachverständiger herangezogen; dieser wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen.

Für die anderen Fachgebiete hat die Behörde – und in der Folge auch das Verwaltungsgericht – andere „geeignete“ Personen herangezogen. Weder im AVG noch im MinroG ist es als Qualifikationserfordernis vorgesehen, dass die beigezogenen Sachverständigen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen sind. Es sind Personen zu Sachverständigen zu bestellen, die über jene besondere Sachkunde (fachliche Befähigung) verfügen, welche die Einholung der Gutachten i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig macht. Die Auswahl der konkreten Person des Sachverständigen ist Sache der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 20f, mwN, Stand 1.7.2005, rdb.at).

Die Heranziehung des Sachverständigen, der die Emissionen und die daraus resultierenden Luftschadstoff- und Schallimmissionen untersucht hat, wurde von der Behörde mit dessen Fachwissen und seiner jahrelangen einschlägigen Tätigkeit und Erfahrung auf diesem Gebiet sowie mit seiner einschlägigen Lehrtätigkeit an der Montanuniversität und an der HTL Leoben begründet, was auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugt und zu seiner Bestellung auch im Beschwerdeverfahren geführt hat.

Darüber hinaus wurden zur fachlichen Eignung der einzelnen Sachverständigen keine konkreten Vorbringen erstattet.

Die Tätigkeit der eingesetzten Sachverständigen begegnet daher keinen Bedenken.

2.4.1.2. Fehlende Beiziehung weiterer Sachverständiger:

2.4.1.2.1. Forst:

Von der Fünft-Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, ein Forstsachverständiger hätte zur Beurteilung der Auswirkungen forstschädlicher Luftverunreinigungen bestellt werden müssen. Weiters wurde vom Zweit-Beschwerdeführer eine Gefährdung seines an den Abbau angrenzenden Waldes durch forstschädliche Luftverunreinigungen, insb. Staubniederschlag, moniert.

Gemäß Paragraph 47, Forstgesetz 1975 – ForstG sind forstschädliche Luftverunreinigungen Luftverunreinigungen, die messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen. Gemäß Paragraph 48, ForstG hat der zuständige Bundesminister mit Verordnung insbesondere die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen, jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte), und die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.

Die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erlassene 2. Verordnung über forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984, legt als Emissionsstoffe gem. Paragraph 48, ForstG fest: Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid, Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefelsäure, Ammoniak und von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender Staub. Nicht aus Verbrennungsprozessen stammender Staub, wie er lt. Feststellungen beim geplanten Abbau freigesetzt wird, zählt somit nicht zu den forstschädlichen luftverunreinigenden Emissionsstoffen. Gemäß Paragraph 9, i.V.m. Anhang 4 dieser Verordnung gelten als Anlagen, die Staub als Emissionsstoff emittieren, Anlagen, welche ortsfeste, kontinuierlich emittierende Punktquellen aufweisen und die mehr als 35 kg Staub pro Stunde im Dauerbetrieb emittieren. Eine derartige Anlage liegt nach den Feststellungen ebenfalls nicht vor.

Die durch die Rodung selbst verursachten Gefährdungen für die Umwelt und den umgebenden Wald sind Gegenstand des Rodungsverfahrens und nicht im ggstl. mineralrohstoffrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären.

Die Bestellung eines Forstsachverständigen war daher nicht erforderlich.

2.4.1.2.2. Wasser:

Es wurde geltend gemacht, es wäre dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen gewesen, da es zu Beeinträchtigungen von Quellen und einer Wasserversorgungsanlage kommen könne. Außerdem sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu Unrecht nicht beigezogen worden.

Gemäß Paragraph 116, Absatz 5, MinroG ist die Beiziehung eines wasserfachlichen Sachverständigen jedoch nur dann geboten, wenn eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten ist.

Eine derartige Beeinträchtigung ist nach den Feststellungen (Pkt. 1.4.6.) nicht zu befürchten, wodurch auch kein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen war.

Den zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Hinblick auf den Schutz der Gewässer berufenen Verwaltungsbehörden wurde durch die Ladung des Landes Kärnten und der Bezirksverwaltungsbehörde zur mündlichen Verhandlung Gehör gemäß Paragraph 116, Absatz 5, MinroG gewährt. Eine Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans gem. Paragraph 55, WRG ist dadurch ebenfalls erfolgt.

2.4.1.2.3. Veterinärmedizin:

Die Fünft-Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde eine Hühnerzucht, die vom künftigen Abbaugebiet ca. 90 m Luftlinie entfernt liege, und einen Pferdehof ins Treffen, der ca. 400 m Luftlinie vom künftigen Abbaugebiet entfernt sei. Die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, inwieweit es durch den künftigen Abbau zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der in diesen Betrieben gehaltenen Tiere komme. Zur Beurteilung dieser Frage sei ein veterinärmedizinischer Sachverständiger heranzuziehen.

Paragraph 116, Absatz 6, MinroG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar – hier: die Gemeinde nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, – nur den Schutz des Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Da die den Nachbarn des Gewinnungsbetriebsplan-Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist, kann im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch scheuende Pferde auf die insoweit zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs verwiesen werden. Nach dieser kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie (dort: im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (zu allem VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235).

Eine Substanzgefährdung i.S. der Rechtsprechung wurde von der Fünft-Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht anzunehmen, kommt es doch in keinem Bereich der Nachbarschaft zu gesundheitsgefährdenden oder unzumutbar belästigenden Immissionen.

Zu der von der Gemeinde ins Treffen geführten Hühnerhaltung ist festzustellen, dass deren Besitzer sich trotz der angegebenen Nähe zum Vorhaben am Verfahren nicht beteiligt haben und dass diese erst nach 2015 baurechtlich genehmigt und errichtet wurde, also zu einer Zeit, in der die Überschar und der erste Gewinnungsbetriebsplan bereits bewilligt war und die Besitzer davon ausgehen mussten, dass es zu einem Abbau kommen würde. Ganz offenbar sind diese selbst nicht davon ausgegangen, dass es zu einer Existenzgefährdung für ihren Betrieb kommen würde, sonst hätten sie ihre neue Hühnerhaltung dort nicht angesiedelt.

Zur Befürchtung, die Pferde eines 400 m entfernten Pferdehofes würden durch die Sprengungen scheuen, ist einerseits auf die schalltechnische und medizinische Beurteilung zu verweisen, wonach die Pegelspitzen ortsüblich sind und die Spitzenwerte aus Sprengungen im Bereich jener (bzw. unter) der Maximalwerte der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation liegen, und darauf, dass nunmehr durch die neue Auflage 8.20 die Betreiber von Sprengzeiten vorinformiert sind und (sollten Sie trotz der beschränkten Wirkung der Schallspitzen ein Scheuen von Pferden befürchten) Ausgänge zu diesen Zeiten vermeiden können.

Auch die Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen war daher nicht geboten.

2.4.1.2.4. Gastronomie:

Der Erst-Beschwerdeführer macht geltend, das Vorhaben gefährde den Bestand seiner Gastwirtschaft und es sei aus diesem Grund ein Sachverständiger für Gastronomie heranzuziehen. Dazu führt er keine nähere Begründung an, jedoch scheint er davon auszugehen weiß, dass die Gastwirtschaft durch vorbeifahrende Lkw und die dadurch hervorgerufene Belästigung der Gäste Schaden nehmen könnte. Dazu ist nur auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann (VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193).

Außerdem hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren die Minderung des Verkehrswertes geltend gemacht, nicht jedoch die Gefährdung der Existenz seines Gasthauses. Wendet sich aber ein Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094). Dies ist nicht erfolgt.

Infolge der durch Paragraph 116, Absatz 7, MinroG vorgesehenen besonderen Kundmachungsform i.V.m. Paragraph 42, Absatz eins, AVG eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der behördlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Da der Erstbeschwerdeführer eine mögliche Existenzgefährdung seines Gasthauses vor der Behörde nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, ist der insofern präkludiert. Darüber hinaus hat er auch in der Beschwerde nicht substantiiert, aus welchem Grund eine Existenzgefährdung seines Gasthauses anzunehmen wäre.

Die Beziehung eines Sachverständigen für Gastronomie war daher nicht geboten.

2.4.1.2.5. Wildökologie:

In ihrem Schriftsatz vom 1.7.2024, sohin in einem sehr späten Stadium des Verfahrens, verlangte die Fünft-Beschwerdeführerin plötzlich die Beiziehung eines Sachverständigen für Wildökologie zwecks Prüfung der Auswirkungen auf die Gemeindejagd. Dazu ist auf das naturschutzrechtliche Verfahren zu verweisen, in dem die Auswirkungen auf wildlebende Tiere zu prüfen sind vergleiche zum Schutzgegenstand des Ktn Naturschutzgesetzes 2002 dessen Paragraph eins :, Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden).

2.4.2. Bedeutung des Erst-Gewinnungsbetriebsplans:

Vielfach wurde in den Beschwerden vorgebracht, Verweise auf den mit Bescheid vom 25.5.2016 genehmigten Erst-Gewinnungsbetriebsplan seien unzulässig, da dieser aufgrund des Ablaufs seiner fünfjährigen Gültigkeit erloschen sei.

Die Behörde argumentiert, die Nichtkonsumation des Bescheides, auf die sich die Verweise beziehen, ändere nichts an der Rechtskraft bzw. Geltung dieses Bescheides, da anders als etwa in Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen keine Bestimmung existiere, wonach die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans erlischt, wenn die Gewinnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufgenommen wird. Daraus, dass ein Gewinnungsbetriebsplan gem. Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz MiroG „für die Dauer von 5 Jahren“ genehmigt werde, lasse sich nicht ableiten, dass der Bescheid nach Ablauf dieser fünf Jahre außer Kraft tritt.

Die Frage, ob der den Erst-Gewinnungsbetriebsplan genehmigende Bescheid außer Kraft getreten ist oder nicht, muss im ggst. Genehmigungsverfahren allerdings nicht geklärt werden, da mit dem angefochtenen Bescheid ein neuer Gewinnungsbetriebsplan in einem neuen Genehmigungsverfahren genehmigt wird, in dem allen in Paragraph 116, Absatz 3, MinroG vorgesehenen Parteien Parteistellung eingeräumt wird. Soweit der Bescheid auf einen früheren Bescheid verweist, werden dessen Feststellungen bzw. Festlegungen in den angefochtenen Bescheid übernommen, wobei auch diese Feststellungen oder Festlegungen den Parteien des ggst. Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahrens zur Prüfung offenstehen. Soweit aktuelle sachverständige Beurteilungen auf Projektunterlagen beruhen, die bereits der Genehmigung des Erstbescheides zugrunde lagen, wurden diese von den Sachverständigen auf Aktualität geprüft und die sachverständigen Beurteilungen im behördlichen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend angepasst oder präzisiert.

Die Rechte der Verfahrensparteien werden durch solche Verweise daher im Ergebnis nicht beschnitten.

2.4.3. Zu sonstigen verfahrensrechtlichen Vorbringen:

In einigen Beschwerden wurde gerügt, dass die Behörde – im Gegensatz zum Bescheid, mit dem der Erst-Gewinnungsbetriebsplan genehmigt wurde – keine Sicherheitsleistung vorgeschrieben hat.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach weder den Nachbarn (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0080) noch der Standortgemeinde (VwGH 13.9.2022, Ra 2019/04/0117) hinsichtlich Paragraph 116, Absatz 11, MinroG 1999 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt.

Zum Beschwerdevorbringen, vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sei das Rodungsverfahren abzuwarten, ist nur darauf hinzuweisen, dass eine derartige Vorschrift nicht besteht. Im Gegensatz zum Verfahren bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 sind die Verfahren zur Genehmigung von Abbauen, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen, nach dem „Kumulationsprinzip“ von den nach den Materiengesetzen jeweils zuständigen Behörden unabhängig voneinander durchzuführen.

Zu den Vorbringen der Viert-Beschwerdeführerinnen, dass ein Konzept für den Abtransport des mineralischen Rohstoffs, eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung sowie der Konsens mit den Nachbarn bzw. Grundstückseigentümern fehle, ist auszuführen:

Die Vorlage und Genehmigung eines Konzepts für den Abtransport des mineralischen Rohstoffs ist für bergfreie mineralische Rohstoffe, zu denen Diabas zählt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG), nicht vorgesehen. Paragraph 116, Absatz 10, MinroG verweist nur für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf die Paragraphen 81,, 82 und 83, wo u.a. in Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, die Einhaltung eines derartigen Konzepts als Genehmigungsvoraussetzung normiert ist.

Wie die Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 15.12.2023 Sitzung 9) zutreffend ausführt, machen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zur geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Die Behörde weist weiters zutreffend darauf hin, dass diese bereits für die Erteilung der Bergwerksberechtigung vorzulegen war.

Der Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, dass ein Konsens zwischen Grundstückseigentümer und Gewinnungsberechtigtem keine Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 116, MinroG darstellt. Dies gilt erst recht für einen Konsens zwischen Nachbarn und Gewinnungsberechtigtem.

2.5        Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (Auswirkungen des Vorhabens auf Nachbarn und Umwelt):

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Nachbarn und Umwelt wurden in den Beschwerden zahlreiche Vorbringen erstattet. Hauptstoßrichtung dieser war die Einwendung, die von der Behörde eingeholten Gutachten stützten sich auf veraltete Angaben in den Projektunterlagen und diesen sei ein nicht mehr aktueller Umweltzustand zugrunde gelegt worden. Weiters seien zahlreiche Auflagen nicht ausreichend bestimmt und bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Damit sind die Beschwerdeführer:innen insofern im Recht, als aus den behördlich eingeholten Gutachten und den daraus getroffenen Feststellungen im Bescheid nicht immer in ausreichender Klarheit auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen geschlossen werden konnte und die Auflage 8 des Genehmigungsbescheides betreffend Sprengtechnik aufgrund ihres pauschalen Verweis auf das sprengtechnische Gutachten bei weitem nicht die aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur erforderliche Bestimmtheit aufwies.

Vor dem Verwaltungsgericht war das Verfahren daher durch Einholung ergänzender Gutachten und eines neuen Gutachtens aus einem bisher nicht abgedeckten Fachbereich zu ergänzen.

2.5.1. Bergtechnik, Bergwirtschaft, Sicherheitstechnik, Umgang mit der Oberfläche, Gefährdung der Umwelt und Gefährdung von Sachen:

Vorgebracht wurde, die Standsicherheit sei nicht gewährleistet bzw. werde im Bescheid unzulässigerweise versucht, diese erst durch Auflage 10 überhaupt sicherzustellen. Forstliche Bringungswege unmittelbar an der Grenze zum Abbaugebiet seien gefährdet, ein erforderlicher Sicherheitsabstand und die Gefahr von Abbrüchen nicht erhoben worden. Die Sicherheit einer Erdgashochdruckleitung sei gefährdet.

Weiters wurde die mögliche Gefährdung von Quellen und Wasserversorgungsanlagen in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie die Unfallgefahr durch den nahen Flugplatz ins Treffen geführt sowie eingewendet, die Behörde habe die Erfüllung des besten Standes der Technik nicht ausreichend dargelegt.

2.5.1.1. Wie in Pkt. 1.3. der Feststellungen dargelegt, erfolgt ein den geotechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau der Lagerstätte, das Abbauverfahren entspricht dem aktuellen Stand der Technik in der Obertagegewinnung. Auch ist es im Bergbau allgemein üblich, die tatsächliche geometrische bzw. geotechnische Ausgestaltung von Endböschungen (auf Dauer ausgelegte Böschungen), dem lokalen Trennflächengefüge der Endböschungen Rechnung tragend, im Zuge einer geotechnischen Detailerkundung vor Auffahren der als Endzustand herzustellenden Böschung festzulegen. In den Feststellungen wird auch dargelegt, dass bei allfällig auftretenden kleinmaßstäblichen Böschungsinstabilitäten (bspw. sogenanntes Keilversagen oder potentielle Steinfallgefährdung in den einzelnen Böschungen) das fachlich hierzu ausgebildete Aufsichtspersonal im Zuge des fortschreitenden Abbaus ständig auf das Auftreten von absturzgefährdeten Gesteinspaketen infolge ungünstiger Trennflächenorientierungen zu reagieren und entsprechende Maßnahmen (zB. Beräumen) zu setzen hat. Die in den Einreichunterlagen dargelegten, als plausibel und nachvollziehbar zu beurteilenden Untersuchungen der zu erwartenden Bodenbeschaffenheit und Stabilitätsverhältnisse von Böschungen, der Grund- bzw. Bergwasserverhältnisse, die vorgesehenen Maßnahmen zur Wasserhaltung in Zusammenhang mit den Gewinnungstätigkeiten sind als geeignet und zweckmäßig zu beurteilen, entsprechende potentielle Gefährdungen hintan zu halten.

Zur besonderen Berücksichtigung von angrenzenden Wegen wurde im Bescheid Auflage 10 erlassen, die durch dieses Erkenntnis nicht verändert wird. Diese stellt keine unzulässige Auflage dar, die, wie vorgebracht, manifest machen würde, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist, sondern trägt den im Lauf des Abbaus vor Erreichen der Endgeometrie konkret vorgefundenen bergtechnischen Bedingungen Rechnung, die von Planungen und Berechnungen im Zuge einer Genehmigung immer abweichen können. Prognosen können nämlich, auch wenn sie noch so gut fundiert sind, die in der Natur zur erwartenden tatsächlichen Gegebenheiten nie hundertprozentig voraussagen. Durch das in dieser Auflage vorgesehene Prozedere ist der Schutz der dort angeführten Wege gewährleistet.

Welchen Einfluss der vom Erst-Beschwerdeführer betriebene Flugplatz bzw. von diesem oder von den dort verkehrenden Flugzeugen verursachte Unfälle auf die Umweltauswirkungen des ggst. Projekts haben sollen, wie von der Fünft-Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, bleibt unerfindlich, zumal keinerlei Anzeichen einer Erhöhung des dbzgl. Gefährdungspotentials gegenüber Flugnfällen in der Umgebung vorliegen.

2.5.1.2. In Pkt. 1.4.2 der Feststellungen wird dargelegt, dass es bei Einhaltung der vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen zu keinen Schäden durch Sprengungen an fremden, dem Bergbau nicht überlassenen Gebäuden (Wohnbauten, landwirtschaftliche Gebäude) kommt und von keiner Gefährdung von Quellen oder Wasserversorgungsanlagen auszugehen ist.

Auflage 9 des angefochtenen Bescheides, die durch dieses Erkentnnis unverändert bleibt, implementiert eine entsprechende Forderung des sprengtechnischen Sachverständigen Sitzung 125 des Bescheides) in ausreichend klarer und für einen Fachmann leicht erkennbarer Form. Auflage 8, deren Unbestimmtheit zu Recht moniert wurde, war nach den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens in diesem Erkenntnis völlig neu zu formulieren und enthält nun alle Forderungen des Sachverständigen in unmittelbar vollziehbarer Form.

Weiters wurde in Auflage 8.2. eine Erweiterung der Beweissicherung vorgeschrieben, wo dies nach Ansicht des sprengtechnischen Sachverständigen wegen der Nähe von Objekten notwendig erschien.

2.5.1.3. Zur Einhaltung des „besten Standes der Technik“ ist zunächst auf Paragraph 109, Absatz 3, MinroG zu verweisen, wonach für die Bestimmung des „besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)“ „§ 71a Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994“ gilt. Das Gesetz verweist somit direkt auf die Definition des Standes der Technik der Gewerbeordnung, wie er auch in vielen anderen anlagenbezogenen Gesetzen verankert ist. Danach bedeutet „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Dafür, dass der Begriff „bester Stand der Technik“ über diesen Standard hinausgeht, besteht außer dem Begriff selbst kein Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf den unionsrechtlichen Begriff „beste verfügbare Techniken – BVT“, dass der Gesetzgeber des MinroG mit der Beifügung des Eigenschaftsworts „bester“ noch mehr an die unionsrechtlichen Begrifflichkeiten anbinden wollte vergleiche den Hinweis auf den Begriff der besten verfügbaren Techniken in Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 96/61/EG in den Erläuterungen zur Stammfassung des MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Regierungsvorlage 1428 BlgNR 20.GP; vergleiche weiters die Erläuterungen zur MinroG-Nov. 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, Regierungsvorlage 625 BlgNR 25.GP, die ausdrücklich auf die Identität der Begriffe „bester Stand der Technik“ nach MinroG und „Stand der Technik“ nach der GewO 1994 hinweisen.) Eine inhaltliche Differenz zum in Österreich üblichen und auch weiterhin beibehaltenen Begriffs des Standes der Technik besteht dennoch nicht.

Wie sich aus den Feststellungen in Pkt. 1.3.1 zu den geotechnischen Voraussetzungen ergibt und dort näher erläutert wird, entspricht das Vorhaben dem aktuellen Stand der Technik in der Obertagegewinnung. Auch wird in Pkt. 1.4.2. festgestellt und im behördlichen sowie im gerichtlich beauftragten Gutachten für Sprengtechnik ausführlich begründet, dass die Projektsunterlagen den aktuellen Stand der Sprengtechnik widerspiegeln; soweit dies nicht der Fall ist, sieht der Bescheid i.d.F. dieses Erkenntnisses präzisierende Auflagen vor.

2.5.1.4. Zum Vorbringen, dass aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich sei, dass die mit der Gewinnungstätigkeit beschäftigten Personen eine wie auch immer geartete Fachkunde haben müssten und dass „für die geologische Betreuung der Abbautätigkeit eine Fachkraft vorgesehen ist“, wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 125, ff MinroG und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,, sowie der Sprengarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, verwiesen. Eine gesonderte Festlegung von Erfordernissen im Genehmigungsbescheid ist aufgrund dieser Bestimmungen entbehrlich.

2.5.1.5. Daraus ergibt sich insgesamt, dass

-             gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, MinroG),

-             ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG),

-             nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen (im Hinblick auf geotechnische und sprengtechnische Gefahren) unterbleiben (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG),

-             keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG), und

-             die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG).

2.5.2. Gefährdungen und Beeinträchtigungen infolge der Emission von Luftschadstoffen:

2.5.2.1. Wie in Pkt. 1.4.1. festgestellt, liegt die Vorbelastung bei Feinstaub bezüglich PM10 (Jahresmittelwert) bei 17 – 21 μg/m³, bei Staubniederschlag bei 52,3 mg/m²*d. Der Jahresmittelwert für PM2,5 wird mit 12 μg/m³ abgeschätzt.

Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben sind so gering, dass die Vorbelastung jeder beliebigen Messstation in Kärnten keinerlei negativen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes gehabt hätte. Die Verwendung der nächstgelegenen Messstationen entspricht dem Stand der Technik, sofern diese nicht gänzlich eine andere Hintergrundbelastung haben.

Auch unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit genehmigten Industrieanlage römisch 40 westlich des Vorhabensgebietes ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es, unter Berücksichtigung der örtlichen Situation der Belastung mit Luftschadstoffen, aufgrund des Abbaus zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe an den relevanten Rechenpunkten kommt.

Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Vorhabensgebiet die gem. Paragraph 116, Absatz 2, MinroG maßgeblichen Luftschadstoffgrenzwerte überschritten sind oder durch das Vorhaben überschritten werden. Diese Bestimmung war daher nicht anzuwenden.

2.5.2.2. Wie sich aus Pkt. 1.4.3.3. der Feststellungen ergibt, bedingen die Luftschadstoffimmissionen infolge Einhaltung der Grenzwerte weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen.

Dazu wurde von der Fünft-Beschwerdeführerin eingewendet, der humannmedizinische Sachverständige gehe bei seiner Beurteilung zu Unrecht von einer Durchschnittsbetrachtung aus, gem. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 (dieser Modelltatbestand gelte auch für das MiroG-Verfahren) komme es aber beim Gesundheitsschutz auf die individuelle Belastbarkeit jedes einzelnen Betroffenen an, und führt dazu die besondere Situation des Erst-Beschwerdeführers ins Treffen.

Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen zu halten, wonach es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf ankommt, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie i.S.d. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 (und somit auch des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MiroG) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (VwGH 26.2.2003, 2002/04/0104; Wendl, Die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Rz 211, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4, Stand 1.1.2016, rdb.at). Bei der Abgrenzung der Begriffe der Gesundheitsgefährdung und Belästigung kommt der Festlegung der Beurteilungsmaße bzw Grenzwerte eine entscheidende Bedeutung zu (Wendl, a.a.O. , Rz 212).

Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist gem. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 schließlich danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Auf die Herzinsuffizienz des Erst-Beschwerdeführers war daher nicht einzugehen.

Die Genehmigungsvoraussetzung der Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und der unzumutbaren Belästigung von Personen nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften ist somit in Bezug auf Luftschadstoffe erfüllt.

2.5.2.3. Zum Begriff des besten Standes der Technik siehe bereits oben 2.5.1.3. Für die Vermeidung der Emission von Luftschadstoffen ist, wie in Pkt. 1.4.1.9. festgestellt, der Stand der Technik eingehalten.

2.5.2.4. Zu den Vorbringen in Bezug auf Gefährdung angrenzender Wälder durch Luftschadstoffe ist bereits auf die Ausführungen oben in Pkt. 2.4.1.2.1. zu verweisen.

Der Abbau setzt nicht aus Verbrennungsprozessen stammenden Staub frei, der nach der oben zitierten Rechtslage nicht zu den forstschädlichen luftverunreinigenden Emissionsstoffen zählt. Darüber hinaus wird der Immissionsgrenzwert zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation von 30 µg Stickstoffoxide/m³ nach der Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2001,, für das Kalenderjahr im Vorhabensgebiet bei weitem eingehalten.

Eine Gefährdung des Waldes ist aus diesem Grund nicht zu besorgen.

2.5.2.5. Sowohl Erst- als auch Zweit-Beschwerdeführer haben eine Gefährdung ihrer Landwirtschaft durch Luftschadstoffe geltend gemacht. Während der Erst-Beschwerdeführer dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert hat und darüber hinaus auch erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und daher mit diesem Vorbringen präkludiert ist, hat ist der Zweit-Beschwerdeführer immerhin zu den Beschwerdeverhandlungen erschienen und hat dort in der Verhandlung am 14.3.2024 geltend gemacht, er befürchte eine Beeinträchtigung des Wachstums der Getreidepflanzen und des Waldes. Die Photosynthese werde beeinflusst durch Staub und andere Immissionen. Auch die geplante Geflügelhaltung wäre beeinträchtigt, da diese mit verpflichtendem Auslauf ausgestattet wäre.

Aus diesem Vorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht in Ansätzen die Befürchtung einer Existenzgefährdung des Betriebes erkennen und beauftragte daher einen Sachverständigen für Landwirtschaft mit der Frage, ob eine solche tatsächlich zu erwarten ist. Wie oben in Pkt. 1.4.5. dargelegt, ist eine Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes des Zweit-Beschwerdeführers nicht zu erwarten. In dieser Hinsicht kommt es daher durch Luftschadstoffe nicht zu einer Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen i.S.d. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG.

2.5.2.6. Die Fünft-Beschwerdeführerin monierte die Unklarheit des Zeitpunktes für die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Abgasklasse der eingesetzen Maschinen nach Auflage 5 des angefochtenen Bescheides. Diese Unbestimmtheit besteht nicht, da am Ende der Auflagen unter der Überschrift „Hinweis“ die Verpflichtung normiert wurde, den beabsichtigten Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten der Behörde anzuzeigen und über die Erfüllung der Auflagen bzw. über das hiezu Veranlasste der Montanbehörde bis spätestens 1 Monat nach Beginn der geplanten Aufschluss- und Abbauarbeiten zu berichten.

Diese Nebenbestimmung ist aus Sicht des Gerichts ausreichend, um eine effiziente Kontrolle der Erfüllung der Auflagen sicherzustellen.

2.5.2.7. Daraus ergibt sich insgesamt, dass

-             nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen (im Hinblick auf Luftschadstoffe) unterbleiben (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG),

-             nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG) sowie

-             keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG).

2.5.3.  Gefährdungen und Beeinträchtigungen infolge von Schallemissionen und Erschütterungen:

Zum Thema Schallimmissionen wurde in den Beschwerden das Hauptaugenmerk auf die Sprengungen gelegt. Das angewendete Zündverfahren und der zeitliche Verlauf der Sprengungen sei unklar, Prognosen über die Auswirkungen aufgrund der fehlerhaften Projektunterlagen und Gutachten nicht möglich. Dazu wurde das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten vom Gericht ergänzt, insbesondere wurde Auflage 8 des Bescheides, die in unbestimmter Weise auf die Forderungen des Sachverständigen für Sprengtechnik in seinem Gutachten verwies, grundlegend umgestaltet, wobei die Forderungen des Sachverständigen im Einzelnen im Spruch als Auflage formuliert und überarbeitet wurden und insbesondere eine nähere Regelung zu den Sprengzeiten und zur Benachrichtigung der Nachbarn getroffen wurde.

2.5.3.1. Der emissionstechnische Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass eine Sprengungsanzahl von 2 Sprengungen wöchentlich lediglich in der Aufschlussphase erforderlich und dauerhaft ist von 1-3 Sprengungen pro Monat auszugehen sein wird. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurden die Sprengungen im Sinne des ungünstigsten Falles, nämlich sehr seltene und große Sprengungen berücksichtigt. Für die schalltechnische Untersuchung wurde davon ausgegangen, dass für ordnungsgemäße Sprengungen mit ausreichender Verdämmung der Bohrlöcher keine relevanten Schallpegelspitzen (d.s. solche, die den Beurteilungspegel um mehr als 25 dB(a) überschreiten) zu erwarten sind. Damit waren die Schallpegelspitzen nach Maßgaben der ÖAL Richtlinie 3 nicht gesondert im Beurteilungspegel zur berücksichtigen. Pegelspitzen im Bereich von 70 – 85 dB sind ortsüblich (oben Pkt. 1.4.1.7.).

Der sprengtechnische Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Rohstoffgewinnungsprojekt es sich um eine vergleichsweise geringe Betriebsgröße mit entsprechend geringen Abbaumengen handelt, daher zu erwarten ist, dass ein derartiges Bohrgerät für bestimmte Zeiten gesondert angeliefert und danach wieder abtransportiert wird und dass, um diese Transport- und Rüstkosten möglichst gering zu halten, in dieser Zeit (in der Arbeitskampagne) versucht wird, möglichst große Materialmengen durch Bohren und Sprengen hereinzugewinnen. Es ist daher ein Bohren und Sprengen während weniger Tage in konzentrierter Art und Weise zu erwarten (oben Pkt. 1.4.2.)

Der sprengtechnische Gerichts-Sachverständige erachtete einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts im Gutachtensauftrag zur besseren Information der Anrainer:innen für sinnvoll und auch wirtschaftlich zumutbar. Es sei von Vorteil, wenn Personen, die sich nicht unwahrscheinlich im Nahbereich von Sprengarbeiten aufhalten könnten, darüber informiert sind, ob in einem bestimmten Zeitraum überhaupt Sprengarbeiten durchgeführt werden. Vergleichsweise gebe das Österreichische Bundesheer in und um Truppenübungsplätze durch Information und/oder Signalisierung an, ob entsprechende Übungen stattfinden. Durch eine derartige Vorinformation könnten bestimmte Arbeiten (beispielsweise forstliche Tätigkeiten) im Nahfeld des Abbaugebietes besser koordiniert werden. Durch die Information über konkrete Sprengtage und über konkrete Sprengzeitpunkte könnten Personen im Nahfeld um diese Sprengarbeiten ihren Aufenthalt und ihre jeweiligen Tätigkeiten besser koordinieren. Einem Erschrecken werde entgegengewirkt. Inwieweit Erschütterungen als störend empfunden werden, hänge wesentlich von der jeweiligen Tätigkeit der Personen im Nahbereich von Sprengarbeiten ab. In Mitteleuropa werde die Zeit zwischen 12:00 und 14:00 Uhr gerne auch als Ruhezeit genutzt. An üblicherweise arbeitsfreien Tagen, wie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gingen die Menschen unterschiedlichen Tätigkeiten nach, für viele bestehe in dieser arbeitsfreien Zeit auch ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis.

Es wurde daher die neue Auflage 8.20 eingefügt, die vorsieht, dass von der voraussichtlichen Inangriffnahme von Sprengkampagnen sind Bewohner:innen der betroffenen Ortsteile möglichst mindestens eine Woche im Voraus mittels E-Mail oder SMS zu benachrichtigen sind. Dazu hat die Projektwerberin diese Bewohner:innen zu kontaktieren und, sofern von diesen entsprechende Kontaktdaten übermittelt werden, diese im Sinn der Auflage zu kontaktieren. Von den konkreten Sprengtagen sind diese Bewohner:innen dann jedenfalls mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen. Die Auflage enthält auch ein Verbot von Sprengungen zwischen 12 und 14 Uhr und an Samstagen.

Auch weitere Auflage wurden nach ausdrücklichem Vorhalt durch das Gericht vom sprengtechnischen Sachverständigen so konkretisiert, dass eine ausreichende Bestimmtheit für einen Fachmann jedenfalls gegeben ist.

Zur von den Viert-Beschwerdeführer:innen und der Fünft-Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, wie die in den Auflagen vorgeschriebenen Nachweise an die Behörde übermittelt bzw. vorgehalten werden, ist einerseits auf die am Ende der Auflagen unter der Überschrift „Hinweis“ normierte Verpflichtung hinzuweisen, den beabsichtigten Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten der Behörde anzuzeigen und über die Erfüllung der Auflagen bzw. über das hiezu Veranlasste der Montanbehörde bis spätestens 1 Monat nach Beginn der geplanten Aufschluss- und Abbauarbeiten zu berichten. Andererseits ist auf das sehr eingehend gesetzlich geregelte Kontrollregime des MinroG hinzuweisen, das gesonderte Vorschreibungen in Genehmigungsbescheiden entbehrlich macht. So haben gemäß Paragraph 174, MinroG In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen. Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, MinroG hat die Montanbehörde die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in Paragraph 112, Absatz eins, dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen. Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, MinroG stehen der Behörde umfangreiche Aufsichtsbefugnisse zu, denen Auskunfts- und Duldungspflichten der Bergbauberechtigten gegenüberstehen, sowie gemäß Paragraph 178, f MinroG umfassende Anordnungsbefugnisse. Die Dokumentation der Sprengarbeiten ist zudem eingehend in der Sprengarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, und in der Bergbau-Sprengverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, geregelt.

2.5.3.2. Die Formulierung der Auflage 1, die eine Ganztagesmessung bei Regelbetrieb zum Nachweis der prognostizierten spezifischen Immissionen und die Vorlage der Messergebnisse an die Behörde anordnet, ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich ausreichend bestimmt, doch fehlt ein Zeitpunkt, an dem die Messung spätestens durchzuführen ist, worauf die viert-Beschwerdeführer:innen und die Fünft-Beschwerdeführerin hingewiesen haben. Die Auflage war entsprechend zu ergänzen.

2.5.3.3. Der humanmedizinische Sachverständige hat dargelegt, dass die höchsten, insbesondere durch Sprengungen ausgelösten, Schallimmissionen weniger als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen und sich in die Schwankungsbreite der allgemeinen Umgebungsgeräuschkulisse integrieren. Unter diesem fachlichen Hintergrund ergebe sich, dass Sprengimmissionen im Behördenverfahren über der individuellen Beurteilung berücksichtigt wurden, dass diese aber wegen der Einhaltung der einschlägigen Beurteilungskriterien in der humanmedizinischen Beurteilung im Behördenverfahren nicht explizit angeführt wurden.

Die umweltmedizinische Beurteilung, die im behördlichen Verfahren bezüglich der Auswirkungen von Schallimmissionen getroffen wurde, bleibt daher aufrecht. Es kommt somit zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen (oben Pkt. 1.4.3.3.).

2.5.3.4. Wie bereits oben in Pkt. 2.4.1.3. dargelegt, besteht keine Befürchtung, die Pferde eines 400 m entfernten Pferdehofes würden durch die Sprengungen scheuen, da die Pegelspitzen ortsüblich sind und die Spitzenwerte aus Sprengungen im Bereich jener (bzw. unter) der Maximalwerte der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation liegen, und andererseits nunmehr durch die neue Auflage 8.20 die Betreiber von Sprengzeiten vorinformiert sind und (sollten Sie trotz der beschränkten Wirkung der Schallspitzen ein Scheuen von Pferden befürchten) Ausgänge zu diesen Zeiten vermeiden können.

2.5.3.5. Zum Begriff des besten Standes der Technik siehe bereits oben 2.5.1.3. Für die Vermeidung von Schallemissionen ist, wie in Pkt. 1.4.1.9. festgestellt, der Stand der Technik eingehalten.

2.5.3.6. Daraus ergibt sich insgesamt, dass nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen (im Hinblick auf Schallimmissionen) unterbleiben (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG) und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften durch Schallimmissionen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG).

2.5.4.  Beeinträchtigung von Gewässern:

Wie oben in Pkt. 1.4.6. dargestellt, ist keine Beeinträchtigung von Grundwasser oder Oberflächengewässern zu befürchten. Das Genehmigungskriterium der Vermeidung einer Gefährdung von Gewässern (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG) ist daher erfüllt.

2.5.5.  Zusammenfassung:

Im Beschwerdeverfahren wurden somit alle aufgrund der Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften notwendigen Ergänzungen des Sachverhaltes vorgenommen und die entsprechende rechtliche Beurteilung durchgeführt. Im Ergebnis war die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter Änderung und Erlassung von zusätzlichen Auflagen zu bestätigen.

Soweit in diesem Erkenntnis keine eigenen Feststellungen getroffen wurden, wird auf den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt verwiesen; soweit in diesem Erkenntnis keine eigene rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die anzuwendenden Genehmigungskriterien erfolgt ist, wird auf die insoweit aufrecht bleibende rechtliche Beurteilung der Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.

2.6. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Wie in Pkt. 2.3.1. dieses Erkenntnisses ausführlich dargelegt, haben gemäß Paragraph 116, Absatz 4, MinroG neben den Eigentümern der Grundstücke die Nachbarn und die Standortgemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans für bergfreie Rohstoffe nur dann Parteistellung und damit Besdchwerdelegitimation, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden. Im Jahr 2016 wurde erstmals ein Gewinnungsbetriebsplan für den bergfreien Rohstoff Diabas genehmigt, im angefochtenen Bescheid wurde der dem erstmaligen Gewinnungsbetriebsplan nachfolgende Gewinnungsbetriebsplan genehmigt. Das Gericht legt die gesetzliche Wortfolge „wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus“, zu der keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, so aus, dass eine wesentliche horizontale Ausweitung eines Abbaus nicht nur vorliegt, wenn sich die Abbaufläche insgesamt vergrößert, sondern auch dann, wenn diese insgesamt gleichbleibt oder sogar kleiner wird, jedoch eine Verschiebung in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen erfolgt. Dies jedenfalls dann, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet ist, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Ob eine konkrete Beeinträchtigung der Schutzinteressen vorliegt, muss dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem den Betroffenen Parteistellung zu gewähren ist.

Sollte diese Frage anders zu beantworten sein, wären die Beschwerden zurückzuweisen und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig gewesen. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die alle nach Paragraph 116, MinroG zu genehmigenden Gewinnungsbetriebspläne betrifft und daher eine sehr große Reichweite hat.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG daher zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Alle sonstigen Rechtsfragen sind, wie im Erkenntnis an den jeweiligen Stellen angeführt, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, von dessen Leitlinien sich das Bundesverwaltungsgericht nicht entfernt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2282918.1.00