Bundesverwaltungsgericht
02.08.2024
W229 2255551-1
W229 2255551-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG, Andreas-Hofer-Straße 8, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Ersuchen um und Erhalt eines Rückstandsausweises im März 2021 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2021 gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) dar, dass es sich bei den Forderungen der ÖGK gegen seinen Mandanten und dessen Bruder um eine Solidarschuld handle. Der Datenschutz könne nicht so weit gehen, dass der eine Solidarschuldner nicht erfahren könne, was der andere Solidarschuldner bezahlt habe. Das würde ihm die Möglichkeit nehmen, die Abrechnung des Gläubigers zu kontrollieren und zu hinterfragen. In diesem Schreiben wurde die ÖGK daher ersucht, ihrer Position zu prüfen.
2. Mit Schreiben vom 14.04.2021 teilte die ÖGK dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunft aus datenschutzrechtlichen Gründen mangels Vorliegens der kumulativen Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, der Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-DSV 2018) nicht erteilt werden könne.
3. Nach weiterem Schriftverkehr stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der ausständigen Beiträge samt Feststellung der Beitragsgrundlage und einer Aufschlüsselung der Schuld.
4. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖGK vom 06.04.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, € 9.683,41 (€ 9.677,96 Kapital und € 5,45 Nebengebühren) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von € 11.992,24 (gerechnet bis 31.12.1986) bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen, ebenso laufende Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, ASVG ab 01.01.1987 in der gesetzlichen Höhe von 1,38 % p.a.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 gewesen sei. In seiner Funktion als Dienstgeber sei er damals gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer verpflichtet gewesen. Da dieser Verpflichtung nur sehr schleppend nachgekommen worden sei, sei der Rückstand letztlich auf € 48.338,81 angewachsen. Der mit Stichtag 15.06.1984 bestehende Rückstand am Beitragskonto sei durch Zahlungen von insgesamt € 44.879,99 auf € 21.675,22 (per 06.04.2022) verringert worden.
Nach tabellarischer Auflistung aller vom Beschwerdeführer zwischen 04.07.1984 und 01.04.2022 geleisteten Zahlungen wurde die Berechnung der Verzugszinsen von 01.01.1987 bis 06.04.2022 in einer weiteren Tabelle dargestellt. Dazu wurde überdies ausgeführt, dass, da die Berechnung der Verzugszinsen im Jahr 2022 erfolgt sei, der im Jahr 2022 in Geltung stehende Zinssatz in Höhe von 1,38 % zur Anwendung gelange.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die Bescheidbegründung mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Die Zusammensetzung der im Bescheid angeführten Beträge sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar, weiters bestreite der Beschwerdeführer, dass die von ihm getätigten Zahlungen derart gering gewesen seien, dass per 15.06.1984 ein Rückstand von € 48.338,81 bestanden habe. Aus dem Bescheid sei überdies nicht ersichtlich, welche Zahlungen vom Bruder des Beschwerdeführers als Solidarschuldner getätigt worden seien, insofern sei dieser unvollständig. Aus der Auflistung der Verzugszinsen sei auch nicht erkennbar, dass die dem Beschwerdeführer zuordenbaren Zahlungen zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe berücksichtigt worden seien.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2022 vorgelegt.
7. Nachdem dem Beschwerdeführer die im Zuge der Beschwerdevorlage getätigte Äußerung der ÖGK ins Parteiengehör übermittelt wurde, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2023 eine Stellungnahme ein, in der im Wesentliche sein Interesse an einer Auskunft über die konkreten Zahlungsbeträge, welche sein Bruder als Solidarschuldner geleistet hat, begründete.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 waren unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 über welche im August 1982 aufgrund des Konkurses ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder gaben beide am 31.05.1983 gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK) eine Bürgschaftserklärung für die geschuldeten Beiträge und Nebengebühren aus der Zeit Rest Juli 1982 in Höhe von ATS 21.527,81 und Verzugszinsen von 10,5 % p.a. ab 01.02.1983 ab.
Am 08.11.1984 beantragte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 als verpflichtete Partei. Im Rückstandsausweis wurden rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Oktober 1982 bis Februar 1984 und Nachverrechnungen von August 1982 bis November 1982 in Höhe von insgesamt ATS 659.156,44 sowie Nebengebühren in Höhe von ATS 106.253,69 angeführt. Als geschuldete Verzugszinsen wurden 10,5 % p.a. ab 01.11.1984 aus ATS 659.156,44 angeführt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.06.2002, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse festgestellte Rückstand an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 49.069,02 s.A. gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf die Pensionsleistung in Raten aufgerechnet wird. Als monatliche Raten wurden € 96,10 festgelegt. Mit Stichtag 15.06.84 betrug der Rückstand am Beitragskonto € 48.338,81.
Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum von 04.07.1984 bis 05.01.2001 Zahlungen von insgesamt € 9.120,47 und von 31.07.2002 bis 01.04.2022 Zahlungen in der Höhe von insgesamt € 16.110,00 an die ÖGK.
Insgesamt wurden im Zeitraum von 04.07.1984 bis 06.04.2022 Zahlungen in Höhe von € 44.879,99 an die ÖGK geleistet, wovon auch der Bruder des Beschwerdeführers Zahlungen leistete und ein Betrag von € 2.164,77 keinem der beiden Brüder zuzurechnen ist.
Aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen betrug der Kapitalsaldo mit 06.04.2022 € 9.677,96.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der gegenständliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und zielt das Beschwerdevorbringen auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ab. Zudem liegen die Bürgschaftserklärungen des Beschwerdeführers und römisch 40 , der Antrag auf Fahrnisexekution der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.11.1984 sowie der Bescheid der PVA vom 26.06.2002 im Akt ein.
Ausgehend vom im Antrag auf Fahrnisexekution angeführten Rückstandsausweis, welcher zum 08.11.1984 rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gerundet € 47.902,77 (= ATS 659.156,44 / 13,7603) ausweist, erscheint unter Berücksichtigung der ab 04.07.1984 sechsmalig geleisteten Zahlungen von je € 72,67 (davon Zahlungen des Beschwerdeführers am 04.07.1984, 06.08.1984 und 25.09.1984) ein ausständiger Betrag von € 48.338,81 per 15.06.1984 nachvollziehbar, da sich lediglich eine Abweichung von € 0,02 ergibt vergleiche BVwG VH Sitzung 6; Bescheid Sitzung 2). Dies lässt sich auch mit dem rechtskräftigen Aufrechnungsbescheid der PVA vom 26.06.2002 in Einklang bringen, welcher die laut Rückstandsausweis vom 19.06.2002 festgestellten Beiträge in Höhe von € 49.069,02 s.A. anführt. Der mit 26.06.2002 höhere Betrag ist dadurch erklärbar, dass – wenn auch Zahlungen erfolgt sind – Zinsen hinzugekommen sind vergleiche Bescheid Sitzung 11 – 20; BVwG VH Sitzung 6).
Die Höhe der vom Beschwerdeführer an die Sozialversicherungsanstalt geleisteten Zahlungen ergibt sich aus der detaillierten Auflistung der ÖGK, insbesondere im gegenständlichen Bescheid Sitzung 2 – 10). Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der geleisteten Beträge in Frage stellt und vorbringt, der Rückstand per 15.06.1984 hätte geringer sein müssen als angeführt, so kann er diese unsubstantiierte Behauptung nicht mit Belegen untermauern vergleiche insbesondere BVwG VH Sitzung 6). Überdies räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass Aufzeichnungen von ihm – unabhängig von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der ÖGK – nach sieben Jahren entsorgt werden würden vergleiche BVwG VH Sitzung 5). Wie die ÖGK im angefochtenen Bescheid ausführt, sei es aufgrund zeitintensiver Recherche und der Tatsache, dass die entsprechenden Unterlagen noch nicht vernichtet worden seien, möglich gewesen, sämtliche Zahlungen aufzulisten vergleiche Bescheid Sitzung 10). Dafür, dass die Auflistung der Zahlungen durch die belangte Behörde unvollständig oder fehlerhaft seien, gibt es aus Sicht der erkennenden Richterin keine Anhaltspunkte, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer trotz seiner nach wie vor bestehenden Zahlungsverpflichtung weder Belege länger als sieben Jahre verwahrt, noch Belege der Zahlungen der vergangenen sieben Jahre, aus denen sich Anhaltpunkte für eine fehlerhafte Auflistung ergeben würden, in Vorlage brachte. Zudem kann der Beschwerdeführer auch für seine Befürchtung, die Zahlungen seines Bruders seien fehlerhaft gebucht worden, keine konkreten Anhaltspunkte nennen vergleiche BVwG VH Sitzung 7).
Soweit der Beschwerdeführer überdies anführt, in der Zinsberechnungstabelle der ÖGK seien zahlreiche Zahlungen des Beschwerdeführers nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Diskrepanz der Datumsangaben einerseits daraus ergibt, dass betreffend die Zahlungseingänge das Buchungsdatum, betreffend die Zinsberechnung jedoch das (etwas frühere) Wertdatum angeführt ist vergleiche etwa Stellungnahme der ÖGK vom 24.05.2022; Stellungnahme der ÖGK vom 18.07.2023). Dies wurde überdies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert vergleiche BVwG VH Sitzung 7). Soweit die Beträge in der Zinsberechnung nicht immer mit den erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers korrespondieren, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Bescheid lediglich die Zahlungen des Beschwerdeführers aufgelistet sind, hinsichtlich der Zinsberechnung – wie aus einer Zusammenschau des in der diesbezüglichen Tabelle ersichtlichen Kapitalsaldos und den aufgelisteten Zahlungen des Beschwerdeführers ersichtlich – jedoch sämtliche Zahlungen berücksichtigt wurden vergleiche Stellungnahme der ÖGK vom 24.05.2023; Stellungnahme der ÖGK vom 18.07.2023).
Dass aus den Berechnungen der ÖGK der konkrete Zeitpunkt der vom Bruder des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen nicht erkennbar ist, ist zutreffend, während die Höhe der Zahlungen jedoch – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch angedeutet – durch eine Rückrechnung ermittelt werden kann, so dass grundsätzlich eine Nachvollziehbarkeit der Berechnungen der ÖGK gegeben ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zum Recht auf Feststellung der Beitragsrückstände:
Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am 03.01.2022 die bescheidmäßige Feststellung der ausständigen Beiträge samt Feststellung der Beitragsgrundlage und der Aufschlüsselung der Schuld.
Zunächst ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder als ehemalige Gesellschafter einer OHG gemäß Paragraph 128, UGB, dRGBl. S 219/1897 in der Fassung in Kraft von 01.03.1939 bis 31.12.2006, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften. Dies gilt daher auch für jene Beiträge, zu deren Entrichtung sie als (ehemalige) Dienstgeber verpflichtet sind und die verfahrensgegenständlich sind.
Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aufgrund Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verwaltungssachen eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird. So kann ein Antrag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136 mwN.).
Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb die Feststellung über die offenen Beiträge aus den Jahren 1982 bis 1984 zulässig ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellung des Rückstandes per 15.06.1985 mit € 48.338,81 nachvollziehbar, ebenso die sich aufgrund der geleisteten Zahlungen ergebende offene Beitragsschuld zum 06.04.2022. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, ein ehemaliger Unternehmer, erstattet diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches die festgestellten Beträge der ÖGK in Zweifel ziehen würde. Dass der Beschwerdeführer oder sein Bruder bereits die gesamte Beitragsschuld beglichen hätte, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen und konnte insofern dem in der Beschwerde formulierten Begehren festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keiner weiteren Zahlung zu dieser Beitragsnummer mehr verpflichtet ist, nicht nachgekommen werden.
3.2.2. Zum Antrag auf Aufschlüsselung der Schuld und der Zusammensetzung der Rückstände ist auf Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu verweisen, nach dem das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Stellungnahme vom 04.07.2023 ausführt, von ihm getätigte Zahlungen im Zeitraum von 05.11.2007 bis 02.02.2011 sowie von 04.04.2011 bis 02.04.2012 seien in der Zinsberechnung nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass auch dies die Frage der Zusammensetzung der Rückstände betrifft. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der ausständigen Beiträge wurde mit dem gegenständlichen Bescheid entsprochen. Eine Aufschlüsselung der Zahlungen ist aufgrund der Verjährung nicht vorzunehmen.
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit der Führung des gegenständlichen Verwaltungsverfahren letztlich die von seinem Bruder geleisteten Zahlungen in Form von Zahlungshöhe und Zahlungsdatum in Erfahrung zu möchte, und er dies damit begründet, es müsse für ihn nachprüfbar sein, welche Beträge sein Bruder auf die gemeinsam bestehende Verbindlichkeit geleistet habe, da nicht jeder von ihnen den Gesamtbetrag, sondern sie den Gesamtbetrag gemeinsam schulden vergleiche Stellungnahme vom 23.03.2023), ist einerseits nochmals darauf zu verweisen, dass seinem Antrag auf Feststellung der ausständigen Beiträge entsprochen wurde, sowie andererseits auf die diesbezügliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 891, ABGB zu verweisen, nach welcher der Gläubiger von allen Mitschuldnern oder von einigen oder von einem einzigen das Ganze fordern kann und etwa aus einer jahrelangen Nichtgeltendmachung gegenüber einem Solidarschuldner kein Verzicht abzuleiten ist vergleiche OGH 03.10.1968, 1 Ob 218/68). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Erkennbarkeit der Zahlungen aller Schuldner sei auch für die Regressforderungen erforderlich vergleiche Beschwerde Sitzung 6), wird darauf hingewiesen, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist und zudem erst die tatsächliche Zahlung einen Regressanspruch entstehen lässt vergleiche Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 896, Rz 17).
Dafür, dass die belangte Behörde über die offenen Beiträge hinaus Zahlungen vom Beschwerdeführer oder seinem Bruder einheben und es so zu einer Überzahlung kommen würde vergleiche dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.03.2023), sind im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.
3.2.4. Insgesamt wurde eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids nicht dargetan und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2255551.1.00