Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

W274 2287428-1

Spruch


W274 2287428-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 21.02.2024, GZ D124.2760/23 2024-0.084.887, Mitbeteiligte römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht öffentlicher Sitzung

römisch eins. den

B e s c h l u s s:

Die Datenschutzbeschwerde vom 24.12.2023 wird, soweit sie sich auf eine Datenverarbeitung durch die römisch 40 im Zeitraum 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015 bezieht, aus Anlaß der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2024 zurückgewiesen;

und erkennt

römisch II. zu Recht:

Im Übrigen (soweit sich die Beschwerde auf eine Datenverarbeitung im Zeitraum vom 5. Dezember 2015 bis 7. Dezember 2015 bezieht) wird dieser nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte am 24.12.2023 unter Nutzung einer elektronischen Eingabemaske der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung seiner Verletzung im Recht auf Löschung, nannte als Beschwerdegegnerin die römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) und führte aus, diese habe gegen das Recht auf Löschung verstoßen. Am 23.11.2023 habe er das Musterformular gem. Artikel 17, DSGVO per E-Mail an die MB gesandt und bisher keine Antwort erhalten. Er fordere, dass seine gespeicherten Daten bei der MB nach dem Recht auf Vergessenwerden endgültig gelöscht werden. Im Dezember 2015 sollte das Gericht durch mehrere Überprüfungen und Verhandlungen entscheiden, ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre. Dies sei nicht veranlasst worden, daher sei das alles ungültig und zu unrecht. Seine Daten sollten jetzt über 30 Jahre gespeichert bleiben? Weshalb? Nur weil eine Amtsärztin der römisch 40 Polizei aus Zorn und Boshaftigkeit dies so angeordnet habe. Eine polizeiliche Anordnung nach Paragraph 8, (gemeint wohl UbG) müsse auf jeden Fall gerichtlich überprüft werden. In seinem Fall sei das nie geschehen.

Angeschlossen war ein vom BF ausgefülltes Formular der belangten Behörde an die MB vom 23.11.2023 („Antrag auf Löschung gem. Artikel 17, DSGVO“).

Darin führte der BF aus, am 05.12.2015 sei er durch eine Amtsärztin der römisch 40 Polizei nach Paragraph 8, in die Klinik verbracht worden. Nach dem Gesetz müsse eine Unterbringung durch „Gericht Justiz“ überprüft werden. Dies sei vernachlässigt worden. Er sei nicht krank und habe den Aufenthalt nicht benötigt. Ihm sei gesagt worden, dass der Aufenthalt freiwillig sei. Zum Krankengeldbezug sei er vom Spital gezwungen worden, die MB habe für nichts und wieder nichts bezahlt. Er bitte um Löschung seiner Daten aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, da ihm dies sehr schade. Jeder Arbeitgeber verlange Versicherungsauszüge. Bewerber mit guten Daten würden aufgenommen, da sich jeder Arbeitgeber die Leute aussuchen könne. Weiters gab der BF seine Sozialversicherungsnummer an.

1.2. Über Aufforderung nahm die MB am 12.01.2024 wie folgt Stellung: Das Löschbegehren des BF sei am 21.12.2023 fristgerecht beantwortet worden. Der BF sei wegen des Löschens einer textlich neutral gehaltenen Zeile im Versicherungsdatenauszug seit fast zwei Jahren zahlreiche Male schriftlich und telefonisch vorstellig geworden. Die MB habe vergeblich versucht zu erklären, dass eine Löschung nicht in Betracht komme. Einen Löschgrund im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO habe der BF bis heute weder vorgebracht noch sei ein solcher ersichtlich.

Unter der GZ D124.1197/22 habe die MB im November 2022 zur selben Thematik schon eine ausführliche Stellungnahme an die belangte Behörde abgegeben.

1.3. Nach Mitteilung über den Verfahrensstand durch die belangte Behörde und Verweis auf die Rechtsansicht, dass die Beschwerde abzuweisen sein werde, führte der BF am 30.01.2024 aus, er wolle seit einigen Jahren seine Daten aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der MB löschen lassen. Es gehe um den „Sonderfall vom 05.12.2015 bis 16.12.2015“. Das Krankengeld sei zum damaligen Zeitpunkt zu Unrecht bezogen worden, da der römisch 40 Gesundheitsverbund nicht das Gericht bzw. die Justiz verständigt habe, um den Fall genau zu überprüfen. Ansonsten hätte keine Anhaltung im Krankenhaus stattfinden dürfen. Wie könne man diesen Sonderfall aus dem Auszug bei der MB löschen?

1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Dabei stellte sie fest, der BF habe am 04.02.2022 der MB einen Antrag auf Löschung seiner Daten „über einen Spitalsaufenthalt vom 08.12.2015 bis 16.12.2015 im Versicherungsdatenauszug“ gefordert. Die MB habe diesen Antrag mit Schreiben vom 01.03.2022 beantwortet und dabei ausgeführt, dass es sich bei der im Versicherungsdatenauszug für den genannten Zeitraum als „Krankengeldbezug Sonderfall“ ausgewiesenen Versicherungszeit um eine entsprechend den Vorgaben des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung gespeicherte Pflichtversicherungszeit handle. Da diese Zeiten auch für die Feststellung von Ansprüchen aus der Pensionsversicherung relevant sein könnten, sei eine Löschung dieser Zeit nach den der MB zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich und nicht zu empfehlen. Dagegen habe der BF Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren sei mit der GZ D124.1197/22 geführt und eingestellt worden. Es sei ein neues Verfahren zur GZ D124.0414/23 geführt worden, wobei die Beschwerde mit Bescheid vom 28.06.2023 abgewiesen worden sei.

Die Feststellungen beruhten auf den im Wesentlichen unstrittigen Vorbringen der Parteien sowie den genannten Verfahrensakten.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, da im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt gegenständlich sei wie im Verfahren GZ D124.0414/23 und lediglich der Zeitraum, für den die Löschung begehrt worden sei, um einige Tage länger sei, sei auch die rechtliche Beurteilung im Wesentlichen nicht abzuändern:

Die MB berufe sich (mittelbar durch Verweis auf ihre Stellungnahme im Verfahren D124.1197/22) auf Paragraph 22, Absatz eins, der DSGVO für die gesetzliche Sozialversicherung (SV - Datenschutzverordnung 2018 – SV – DSV 2018). Danach sei vor jeder Löschung zu prüfen, ob die Daten tatsächlich von allen in Frage kommenden Datenverarbeitungen nicht mehr benötigt würden. Unter anderem dürften Daten, die zur Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen seien, nicht gelöscht werden.

Vorliegend sei die Speicherung der Pflichtversicherungszeit (05.12.2015 bis 16.12.2015) aufgrund entsprechender Vorgaben des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherung vorgenommen worden. Da diese Zeiten für weitere Verarbeitungsvorgänge benötigt würden – konkret verweise die MB hierbei auf die Feststellung von Ansprüchen aus der Pensionsversicherung – und zur Vollziehung gesetzlicher Vorschriften notwendig seien, habe die MB dem Löschungsbegehren des BF zu Recht nicht entsprochen. Die Verarbeitung der Datensätze sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, SV-DSV 2018 erforderlich.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem erkennbaren Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die MB zur Löschung der genannten Daten aus seinem SV-Auszug aufgefordert werde.

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht unter Bestreitung des Beschwerdevorbringens und Mitteilung, der maßgebliche Sachverhalt stehe fest, einlangend am 29.02.2024 vor. Sie kam der Abteilung W 274 am 04.06.2024 zu.

1.7. Das Verwaltungsgericht forderte in weiterer Folge aufgrund der Verweise in der Bescheidbegründung die Akten D124.1197/22 und D124.0414/23 von der belangten Behörde ab.

1.8. Mit „Ergänzung“ vom 17.07.2024 teilte der BF dem Verwaltungsgericht zusammengefasst mit, die Aufforderung zur Polizeiintervention an der Adresse des BF am 05.12.2015 sei von römisch 40 (Deutschland) und nicht, wie von der Polizei unrichtig protokolliert, von der Mutter des BF gekommen. In weiterer Folge wiederholt der BF etwas detaillierter die Angaben aus der Beschwerde. Der Klinikaufenthalt des BF sei freiwillig gewesen, eine Unterbringung sei vom Gericht nie veranlasst worden.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen werden auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt und wie folgt ergänzt:

2.1. Der BF erhob zunächst am 4. März 2022 Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung, weil Daten, die die MB in den Versicherungsauszug aufgenommen habe, (dem BF) bei Vorlage an den Arbeitgeber schaden würden.

2.2. Die belangte Behörde wertete diese Beschwerde offenbar als eine solche wegen einer „unterlassenen Reaktion auf das Löschbegehren“ des BF, betrachtete diese gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG als erledigt, sofern der BF nicht binnen Frist begründe, warum er die Rechtsverletzung nicht als beseitigt erachte und wies den BF darauf hin, dass – sofern er eine unterlassene Löschung geltend machen wolle - dieses Verfahren (D124.1197/22) einzustellen wäre und eine Beschwerde wegen unterlassener Löschung als neue Beschwerde protokolliert werde.

2.3. Der BF bat sodann mit Eingabe vom 26.12.2022 um Löschung seiner personenbezogenen Daten aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug bezüglich seines Krankengeldbezuges vom 8.12.2015 bis 16.12.2015.

2.4. Infolgedessen stellte die belangte Behörde mit Mitteilung vom 1. März 2023 das Verfahren D124.1197/22 ein und protokollierte ein neues Verfahren wegen unterlassener Löschung zu D 124.0414/23.

2.5. Sie wies diese Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom 28. Juni 2023 mit einer im Wesentlichen der Begründung des hier gegenständlichen Bescheides identen Begründung, allerding bezogen auf den Versicherungsdatenauszug betreffend einen Spitalsaufenthalt vom 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015, ab (Notwendigkeit der Datenspeicherung für weitere Verarbeitungsvorgänge, nämlich Feststellung von Pensionsansprüchen).

2.6. Inhaltlich enthält der in Beschwerde gezogene Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum vom 5. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015 die Qualifikation „Krankengeldbezug Sonderfall“.

2.7. Diese Qualifikation wird durch die römisch 40 verwendet, wenn aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe oder auf Grund einer durch eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (IAEO, UNIDO) oder verschiedenen Gemeinde- und Landesbediensteten (eigene Ruhegenussbestimmungen) begründeten Krankenversicherung nach dem ASVG Krankengeld bezogen wurde, wobei der Grund, warum es zu diesem Krankengeldbezug gekommen ist, für die Speicherung der Qualifikation unerheblich ist.

2.8. Die hier betreffend den BF erfolgte Speicherung der Pflichtversicherungszeit erfolgte in Zusammenhang mit dem damaligen Bezug von Notstandshilfe durch den BF.

Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen der belangten Behörde wurden durch den BF nicht in Zweifel gezogen.

3.2. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den vom Gericht ergänzend angeforderten Akten D124.1197/22 und D124.0414/23 der belangten Behörde, wobei einige daraus ersichtliche Umstände ohnedies bereits Gegenstand der Bescheidbegründung waren.

3.3. Die Feststellungen zur Qualifikation der Eintragungen zum BF im Versicherungsdatenauszug im Allgemeinen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der MB in deren Schreiben an den BF vom 1.3.2022 im Verfahren D124.1197/22, denen der BF im Verfahren nichts Substantiiertes entgegenhielt. Gleiches gilt für die Feststellung zu den Umständen, weshalb die Pflichtversicherungszeit des BF im relevanten Zeitraum unter dieser Qualifikation in den Versicherungsdatenauszug aufgenommen wurde.

Rechtlich folgt:

4.1. Zur entschiedenen Sache – res iudicata (Zeitraum vom 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015)

4.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4.1.2 Die Zurückweisung eines Anbringens gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 39, Stand 1.3.2018, rdb.at).

4.1.3. Die Zurückweisung des neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (wie oben, Rz 44).

4.1.4. Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage nicht wegen res iudicata zurückgewiesen, sondern aus materiellen Gründen (wieder) abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des VwGH ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheides zwar in keinem Recht verletzt. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung allerdings Berufung bzw Beschwerde an das VwG erhoben, hat die Rechtsmittelinstanz den Antrag – ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz – wegen res iudicata zurückzuweisen (wie oben, Rz 45 mwN).

4.1.5. Hier hat die belangte Behörde zwar die Identität in Bezug auf einen Großteil des Zeitraumes (nämlich vom 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015) erkannt, erledigte aber trotzdem die sich auf den gesamten Zeitraum vom 5. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015 beziehende Beschwerde inhaltlich, obwohl bereits ein abweisender Bescheid über eine inhaltlich gleich gelagerte Beschwerde mit gleicher Begründung hinsichtlich des Zeitraumes vom 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015 vorliegt (Bescheid D124.0414/23 vom 28.06.2023).

4.1.6. Im Bezug auf den Zeitraum vom 8. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015 liegt daher entschiedene Sache vor. Diesbezüglich war die Datenschutzbeschwerde des BF daher anläßlich seiner Beschwerdeerhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Lediglich betreffend den Zeitraum vom 5. Dezember bis 7. Dezember 2015 ist daher noch in der Sache zu entscheiden:

4.2. Zur Entscheidung in der Sache (verbleibender Zeitraum 5. Dezember 2015 bis 7. Dezember 2015

4.2.1. Gemäß Artikel 17, – DSGVO (Recht auf Löschung - „Recht auf Vergessenwerden“) hat die betroffene Person gemäß

Art (1) das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für m öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

4.2.2. Die belangte Behörde bezog sich bei der Abweisung der Beschwerde auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b,, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, nämlich Paragraph 22, Absatz eins, der SV-Datenschutzverordnung 2018 –SV-DSV 2018, wobei die konkreten Daten für weitere Verarbeitungsvorgänge und zwar die Feststellung von Ansprüchen aus der Pensionsversicherung weiter benötigt würden.

Dazu ist auszuführen:

4.2.3. Aufgrund der Ermächtigung des Paragraph 30 d, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wurde die Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung 2018 – SV-DSV 2018) erlassen, die u.a. für die Gebietskrankenkassen und somit nunmehr die römisch 40 als Verantwortliche gilt.

4.2.4. Nach Paragraph 12, Absatz eins, SV-DSV (Recht auf Löschung) ist für jede Löschung von Daten zu prüfen, ob diese Daten tatsächlich von allen in Frage kommenden Verarbeitungen nicht mehr benötigt werden. Löschungen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen (Paragraph 16,) sind unzulässig. Eine Löschung ist weiters unzulässig, solange eine andere Datenverarbeitung diese Daten benötigt (zur Einschränkung der Verarbeitung siehe Paragraph 23,). Daten, die zur Vollziehung gesetzlicher Vorschriften heranzuziehen sind, dürfen nicht gelöscht werden. Das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten nach Artikel 17, DSGVO umfasst keinesfalls ein Recht auf Veränderungen in Programmabläufen.

4.2.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ASVG (sowohl in der heute geltenden, als auch in der im Dezember 2015 geltenden Fassung) sind nur in den angeführten Versicherungen überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert)

2. in der Pensionsversicherung

c) die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld

4.2.6. Aufgrund des Umstands, dass die gesetzliche Pensionsversicherung an den Bezug von Krankengeld anknüpft und die Grundlage der diesbezüglichen Information der Pensionsversicherung der Versicherungsdatenauszug ist, ist die belangte Behörde inhaltlich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der hier datenschutzrechtlich (zur Löschung) in Beschwerde gezogene Versicherungsdatenauszug – als gesetzlich gebotene und notwendige Grundlage der sich aus dieser Zeit (5. Dezember 2015 bis 16. Dezember 2015) allenfalls ergebenden Pensionszeiten – aus Sicht der MB zur Erfüllung einer ihr obliegenden rechtlichen Verpflichtung notwendig ist und somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist.

4.2.7. Die Beschwerdeausführungen beschränken sich zusammengefasst auf folgende Angaben:

Am 05.12.2015 sei die römisch 40 Polizei an die Adresse des BF beordert worden. Es sei die Amtsärztin römisch 40 hinzugezogen worden. Sie habe Paragraph 8, angewandt und eine Verbringung des BF ins Spital veranlasst. Eine Unterbringung nach Paragraph 8, habe nie stattgefunden, da kein Gericht das überprüft habe. Der Aufenthalt sei freiwillig gewesen, nicht benötigt worden und zu Unrecht gewesen. Die MB habe Krankengeld für nichts bezahlt.

Der BF fordere, dass die MB dieses Daten endgültig aus seinem SV-Auszug entferne, da sie nicht für die Pensionszeit relevant sein könnten.

4.2.8. Der BF meint mit seiner Beschwerde offenbar, sein Krankengeldbezug im genannten Zeitraum wäre aufgrund einer unzulässigen Zwangsmaßnahme nach dem UbG zu Unrecht erfolgt, woran sich eine Unrechtmäßigkeit der Folge („Krankengeldbezug“) knüpfe, weshalb wiederum die Aufnahme des Krankengeldbezuges in den Versicherungsdatenauszug unrechtmäßig (Artikel 17, Absatz eins, Litera d,) wäre.

Der BF selbst ging aber davon aus, dass er von einer Amtsärztin gemäß Paragraph 8, (UbG) ins Spital gebracht wurde, jedenfalls im relevanten Zeitraum im Spital war und Krankengeld tatsächlich bezogen hat („die römisch 40 zahlte Krankengeld für nichts“).

4.2.9. Wie aufgezeigt, ist der Grund, warum es zum Krankengeldbezug gekommen ist, für die Speicherung der Qualifikation unerheblich. Relevant ist lediglich der festgestellte und nicht bestrittene Zusammenhang mit dem Notstandshilfebezug des BF. Insofern waren Feststellungen zu den genauen Umständen, wie es zum Krankengeldbezug gekommen ist, aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich.

4.2.10. Die Beschwerdeausführungen, die nicht den Krankengeldbezug selbst sondern nur die zu diesem führenden Umstände in Frage stellen (es hätte zu diesem nicht kommen dürfen), sind im Ergebnis nicht geeignet, den von der belangten Behörde herangezogenen Ausnahmetatbestand vom Recht auf Löschung zu entkräften. Dies trifft auch auf die in der Ergänzung vom 17.07.2024 angeführten Umstände zu, die im Wesentlichen ohnehin bereits in der Beschwerde genannt wurden.

4.2.11. Wie dargestellt, waren diese Umstände aber nur für den von der Rechtskraft des Vorbescheides nicht umfassten Zeitraum 5.12.2015 bis 7.12.2015 inhaltlich zu prüfen.

5. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Eine solche wurde durch den BF nicht beantragt. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf Eingaben des BF sowie den Entscheidungen der belangten Behörde in den Vorverfahren sowie auf in diesen Vorverfahren bei der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahmen der MB, denen der BF nicht substantiiert entgegentrat.

6. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die rechtliche Beurteilung aufgrund der durch die DSGVO und das DSG bestehenden und dargestellten Rechtslage erfolgte und uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine von diesem nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtslage hier nicht zu beurteilen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2287428.1.00