Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

L517 2287350-1

Spruch


L517 2287350-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus MAYR, LL.M. und Mag. Daniel MERTEN, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Ingeborg HALLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.10.2023, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. römisch eins Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

26.09.2023 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG

04.10.2023 – Parteiengehör

11.10.2023 – Fristerstreckungsersuchen der bP

18.10.2023 – Stellungnahme samt Urkundenvorlage

24.10.2023 – Regionalbeiratssitzung

25.10.2023 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG

28.11.2023 – Beschwerde

25.01.2024 – Beschwerdevorentscheidung

12.02.2024 – Vorlageantrag

27.02.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)

13.06.2024 – Übermittlungsersuchen des BVwG an das AMS

14.06.2024 – Unterlagenübermittlung des AMS an das BVwG

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist Staatsangehörige der Republik römisch 40 . Sie stellte am 26.09.2023 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der römisch 40 an das AMS römisch 40 (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:

-             Meisterbrief der römisch 40 über eine im Zeitraum vom 08.08.2022 bis 10.09.2023 abgelegte Ausbildung, im Berufsbereich Verputzen und Außenfassadenmontage, vom 20.09.2023, samt beglaubigter Übersetzung

-             Meisterbrief der römisch 40 über einen im Zeitraum vom 08.04.2022 bis 10.09.2023 abgelegten Deutschkurs, auf dem Sprachniveau A1, vom 15.09.2023, samt beglaubigter Übersetzung

-             Arbeitgebererklärung der bP vom 26.09.2023

Die bP gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 26 Jahre alt und verheiratet zu sein.

Mit Parteiengehör vom 04.10.2023 brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des
§ 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Weiters führte es aus, dass als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung eine vergleichbare Ausbildung zum österreichischen Lehrabschluss gelte, die zumindest zwei Jahre gedauert habe. Als abgeschlossene Berufsausbildung gelte auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspreche. Laut vorliegendem Diplom der römisch 40 habe im vorliegenden Fall die Ausbildung von 08.08.2022 bis 10.09.2023 gedauert und erfülle somit nicht die erforderlichen Kriterien einer verkürzten Ausbildung in Österreich. Eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des §12a AuslBG habe sohin nicht nachgewiesen werden können. Zur Punktevergabe der einzelnen Kriterien (berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und vorhandene Sprachkenntnisse) wurde noch ergänzend festgestellt, dass mangels nachgewiesener einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung für das Kriterium der Qualifikation keine Punkte angerechnet werden hätten können. Da keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliege, hätten auch keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden können. Da das vorgelegte Sprachdiplom nicht von einem gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) vorgesehenen Institut stammen würde, habe auch dieses nicht angerechnet werden können. Der bP wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 13.10.2023 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.

Am 11.10.2023 langte beim AMS ein Fristerstreckungsantrag der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, welchem das AMS mit einer Fristerstreckung bis zum 18.10.2023 entsprach.

Am 18.10.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Stellungnahme beim AMS ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der seitens der bP beantragte Mangelberuf in der aktuellen Liste als Mangelberuf qualifiziert sei und für die seitens der bP vorgewiesene Berufsausbildung 30 Punkte erteilt hätten werden müssen. Aus der vorgelegten Ausbildungs-, und Praktikumsbestätigung gehe klar hervor, dass die bP drei Jahre lang vom 03.05.2018 bis 03.05.2021 in einem Bauunternehmen in der römisch 40 gearbeitet habe und eine Ausbildung bezüglich Verputzen und Außenfassadendämmung-Wärmeisolierung erfolgreich abgeschlossen habe. Diese Bestätigung würde belegen, dass die bP eine der dreijährigen Lehre vergleichbare Berufsausbildung in der römisch 40 absolviert habe. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die bP zusätzlich einen Meisterbrief in der Berufsbranche Bautechnologie im Bereich Verputzen und Außenfassadenmontage vorweisen könne, wobei herauszuheben sei, dass diese zusätzliche Ausbildung über ein Jahr gedauert habe (08.08.2022 bis 10.09.2023) und dabei über 756 Stunden absolviert worden seien. Die bP verfüge daher sehr wohl über eine einschlägige Berufsausbildung. Nachdem eine einschlägige Berufsausbildung vorliege, die durchaus einer vergleichbaren Ausbildung als Stuckateur, Maurer u. ä entspreche, hätten 30 Punkte angerechnet werden müssen. Hätte man schließlich noch die Deutschkenntnisse der bP auf dem Niveau A1, ihr Alter als auch Berufserfahrung mitberücksichtigt, hätte diese, die notwendige Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht und wäre eine Zulassung als Schlüsselkraft sodann möglich gewesen. Dem Schreiben wurden drei Dokumente beigegeben (Ausbildungs-, und Praktikumsabschlussbestätigung; Meisterbrief Verputzen und Außenfassadenmontage; Meisterbrief Deutsch).

Am 24.10.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft im Mangelberuf behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten, dass die einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss am 10.09.2023 in der römisch 40 angenommen werden müsse. Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung hätten jedoch nicht erteilt werden können, da die Ausbildung erst im September 2023 beendet worden sei. Das Deutschzertifikat werde nicht anerkannt, da trotz übermittelten Parteiengehör kein Nachweis vorgelegt worden sei. Nur 2 der 4 Kompetenzen seien abgeprüft worden. Für das Alter hätten nur 15 Punkte erteilt werden können und seien sohin nur 45 Punkte erreicht worden.

Am 25.10.2023 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 45 angerechnet hätten werden können. Für die Anerkennung der Berufsausbildung sei die vorliegende Praktikumsbestätigung von 03.05.2018-03.05.2021 sowie die einjährige Ausbildung über 756 Stunden von 08.08.22-10.09.2023 herangezogen worden (30 Punkte). Da für das Punktekriterium „Berufserfahrung“ erst nach Abschluss der Berufsausbildung Punkte angerechnet werden hätten können und diese Berufsausbildung gegenständlich erst mit 10.09.2023 abgeschlossen worden sei, hätten bei diesem Kriterium keine Punkte vergeben werden können. Das vorgelegene A1 Zertifikat Deutsch über 756 Stunden habe nicht gewertet werden können, da dieses nicht von einem international anerkannten Sprachinstitut ausgestellt worden sei und auch nicht 2 der 4 Kompetenzen (Hören/Lesen/Schreiben/Sprechen) angeführt gewesen seien. Über diesen Umstand sei die bP bereits mittels Parteiengehör informiert worden. Dagegen sei kein Einwand erhoben worden, sondern lediglich angegeben worden, dass die bP über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge und ihr daher 5 Punkte angerechnet werden hätten müssen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat römisch 40 angehört worden sei.

Am 28.11.2023 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid. Darin wurde zunächst wie in der Stellungnahme vom 18.10.2023 ausgeführt und zudem angegeben, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würde. Der bP seien unrichtiger Weise, trotz der ihrerseits nachgewiesenen langjährigen Praxis im Baugewerbe, keine Punkte für ihre Berufserfahrung angerechnet worden. Weiters sei auch das vorgelegte Sprachzertifikat zu Unrecht nicht mitberücksichtig worden. Entgegen der Ansicht des AMS seien beide Nachweise zu berücksichtigen gewesen. Sei doch dem Praktikumsnachweis eindeutig zu entnehmen, dass die bP vier Jahre in einem Bauunternehmen tätig gewesen sei und das vorgelegte Sprachzertifikat sich sehr wohl auf den europäischen Referenzwert beziehe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der bP unrichtigerweise keine Punkte für ihre Berufserfahrung erteilt worden seien und entgegen der Ansicht des AMS eine berufsadäquate Berufsausbildung vorliege. Da nach Ansicht der bP dem Wortsinn nach nicht denknotwendigerweise, eine zuvor abgeschlossene Ausbildung vorliegen müsse und die bP mehrere Jahre im einschlägigen Bereich tätig gewesen sei, würde demgemäß ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorliegen. Betreffend die Sprachkenntnisanrechnung wurde angemerkt, dass weder Paragraph 12 a, AuslBG noch die aktuelle Fachkräfteverordnug auf das NAG bzw. FPG verweise und das vorgelegte Sprachzertifikat somit für die notwendigen Deutschkenntnisse und Vergabe der Punkte ausreichen würde. In Summe seien der bP sohin für ihr Alter (15 Punkte), Berufsausbildung (30 Punkte), ausbildungsadäquate Berufserfahrung (8 Punkte) sowie ihre Sprachkenntnisse (5 Punkte) insgesamt 58 Punkte zu erteilen gewesen. Die erforderliche Mindestanzahl habe sie somit erreicht. Abschließend wurde beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP die Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt und der Beschwerde stattgegeben werde. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024 wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach gekürzter Darstellung des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens führte das AMS aus, dass die seitens der bP vorgelegten Universitätsdiplome, mangels Hochschulstatus, nicht zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden hätten können. Da den vorgelegten Nachweisen auch nicht abgeleitete werden hätte können, dass eine Gesellenprüfung nach Absolvierung der Kursmaßnahme abgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass ein Gesellenprüfungszeugnis nicht erworben worden sei und eine ganzheitliche Berufsausbildung gemäß römisch 40 Gesetz nicht vorliege. Die absolvierte Kursmaßnahme sei auch nicht mit einer österreichischen Lehre vergleichbar. Neben den vollzeitschulischen Berufsausbildungsgängen bestehe in der römisch 40 auch die Möglichkeit, eine zwei bis dreijährige duale Ausbildung über berufliche Bildung mit dem Abschluss Gesellenbrief ( römisch 40 ) zu absolvieren und im weiteren Verlauf der Berufskarriere den Meisterbrief ( römisch 40 ) zu erwerben. Entsprechende Zeugnisse würden dann ebenfalls vom römisch 40 Bildungsministerium - „ römisch 40 “ ausgestellt werden. Die vorgelegte „Ausbildungs-, und Praktikumsbestätigung“ der genannten Firma, sei ebenfalls kein geeigneter Nachweis einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung, die einer österreichischen Lehre vergleichbar sei. Zu den Sprachkenntnissen der bP führte das AMS aus, dass es sich bei dem bestätigungsausstellenden Sprachinstitut um kein international anerkanntes Sprachinstitut handle. Es müsse kein Sprachdiplom bei einem der in der NAG-DV angeführten Einrichtung vorgelegt werden. So könnten auch andere Sprachinstitute akzeptiert werden, die international anerkannt seien und Angaben des Sprachniveaus nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen enthalten würden. Die Prüfung der Sprachkenntnisse müsse aber zumindest zwei der aktiven und passiven Teilkompetenzen (Leseverständnis, Hörverständnis, Sprechen, Schreiben) umfassen. Die römisch 40 sei kein international anerkanntes Sprachinstitut. Bei dem vorliegendem „Meisterbrief“ sei nicht erkennbar, welche Teilkompetenzen einer allfälligen Prüfung unterzogen und mit welchem Erfolg diese absolviert worden seien. Für andere Sprachen der Anlage B sei kein Zertifikat vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass den Erläuterungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung weiterhin ableitbar sei, dass für das Kriterium der „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung für die Punktevergabe heranzuziehen seien, die nach Abschluss der Berufsausbildung vorliegen würden. Als international anerkannte Sprachzeugnisse würden die ihrerseits bereits bekanntgegebenen Institute zählen und müsse auch die Prüfung der Sprachkenntnisse zumindest zwei der aktiven und passiven Teilkompetenzen umfassen (Leseverständnis, Hörverständnis, Sprechen, Schreiben).

Die bP hat eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen können.

Die bP hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nicht nachweisen können.

Die rechtsfreundliche Vertretung der bP brachte am 12.02.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchen lediglich der Verfahrensgang kurz wiedergegeben und die Vorlage an das BVwG beantragte wurde.

Am 27.02.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG, in welcher das AMS inhaltlich wie in ihrer Beschwerdevorentscheidung vorbrachte.

Am 13.06.2024 ersuchte das BVwG das AMS um Übermittlung ausständiger Unterlagen. Diesem Ersuchen entsprach das AMS am darauffolgenden Tag.

2.0.       Beweiswürdigung:

2.1.       Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.       Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Für den am 26.09.2023 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt und angekreuzt: „Fachkräfte in Mangelberufe“.

Da auch die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelt.

Die Feststellung zur fehlenden Ausbildung der bP ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Universitätszertifikat der römisch 40 Universität über die Ausbildung zum Verputzer und Außenfassadenmonteur, vom 20.09.2023, als auch der undatierten Ausbildungs-, und Praktikumsbestätigung vom Bauunternehmen „ römisch 40 “. Dem im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Universitätsdiplom, vom 20.09.2023, ist eine knapp über einjährige Berufsausbildung der bP zum Verputzer und Außenfassadenmonteur zu entnehmen. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass die genannte Universität eine derartige Berufsausbildung anbietet und auch nicht, dass sie dazu berechtigt ist. Eine gerichtlich vorgenommene Überprüfung der Universitäts-Homepage, hat vielmehr ergeben, dass die facheinschlägige Fakultät „Faculty of Architecture and Engineering“ lediglich vier Studiengänge anbietet („Architecture Program, Software Engineering Program, Information Systems and Technologies Program, Computer Technology and Programming Program“), welche die von der bP nachgewiesene einjährige Ausbildung nicht beinhaltet. Sämtliche Studiengänge dieser Fakultät sind mit einer Gesamtdauer von vier Jahren festgesetzt, womit bereits schon die Dauer der von der bP nachgewiesenen Ausbildung nicht vereinbar ist. Unabhängig davon wurden seitens der bP auch keine etwaigen Lehrpläne vorgelegt um eine Übereinstimmung überprüfen zu können. Berufsausbildungseinrichtungen in der römisch 40 können durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie die Nationale Qualifikationsbehörde für einen bestimmten Zeitraum staatlich akkreditiert werden und demnach ein nationales Diplom vergeben. Dass die genannte Universität in der römisch 40 staatlich akkreditiert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Auf der Homepage der Universität findet sich lediglich eine Akkreditierungsbestätigung der FIBAA (Foundation for International Business Administration Accreditation) römisch 40 .

Die Feststellung, wonach kein hinreichender Nachweis für die behaupteten deutschen Sprachkenntnisse der bP erbracht wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Universitätszertifikats der römisch 40 über einen abgelegten Deutschkurs (A1-Niveau), vom 15.09.2023.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Die bP hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.5.       Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Ziffer eins,

2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

[…] Ziffer 3, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.           eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.           die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.           für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Anlage B

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2023 lauten:

Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. -96. […]

97. Stukkateur(e)innen

98. […]

(2) […]

Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

3.7. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit des „Innen- und Außenverputzer“ zu den in der Fachkräfteverordnung 2023 unter Absatz 2, Ziffer 97, angeführten Mangelberuf der „Stukkateur(e)innen“.

3.7.1. Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Stuckateur/in- Ausbildungsverordnung, ist der Lehrberuf Stuckateur/in mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Weder das einjährige universitären Ausbildungszertifikat, noch die vorgelegte undatierten „Ausbildungs-, und Praktikumsabschlussbestätigung“ konnten die bP in die Lage versetzen, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte das einjährige universitäre Ausbildungszertifikat aufgrund fehlendem Ausbildungsangebot und außerdem fehlender Akkreditierung der Ausbildungsstelle nicht berücksichtigt werden.

Auch der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten undatierten „Ausbildungs-, und Praktikumsabschlussbestätigung“ kann bei der Punkteverteilung kein Gewicht beigemessen werden. Dem Ausbildungs-, und Praktikumsabschlussbestätigungsnachweis ist zwar abzuleiten, dass die bP von 03.05.2018 bis 03.05.2021 in einem Bauunternehmen beschäftigt war und ist auch der Tätigkeitsbereich der bP im Rahmen ihrer Anstellung beschrieben – Verputzen und Außenfassadendämmung-Wärmeisolierung – , jedoch wurden keine Lehrinhalte oder Leistungsnachweise vorgelegt, die erkennen lassen würden, dass die genannte Tätigkeit der bP dem Ausbildungscharakter einer österreichischen Lehre zum/ zur Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gerecht wird und die bP insofern in die Lage versetzt hätte, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten.

3.7.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).

Gegenständlich hat die bP kein anerkanntes Sprachzertifikat zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse vorgelegt. Zwar wurden die Sprachkenntnisse der bP innerhalb des vorgelegten Zertifikat mit dem typischerweise nach dem GER geführten Stufenniveaubegriff (gegenständlich „A1“) benannt, jedoch finden sich innerhalb dieses Zertifikates keinerlei Angaben über die sechs Schwierigkeitsstufen.

Der höchstgerichtlichen Judikatur ist abzuleiten, dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Diesem Erfordernis ist die bP nicht nachgekommen. Dem vorgelegten Zertifikat ist nicht abzuleiten, dass die stattgefundene Prüfung zur Erlangung des Sprachnachweises alle Stufen des Europäischen Referenzrahmens für moderne Sprachen – schriftlicher und mündlicher Ausdruck, mündliches und schriftliches Verständnis, Interaktion und Spontanität in der Kommunikation – umfasste.

3.7.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da der bP gegenständlich die ihrerseits vorgewiesene Ausbildung bereits schon nicht angerechnet werden konnte und den vorgelegten Unterlagen ohnehin abzuleiten ist, dass die bP ihre Berufserfahrung vor dieser nicht anzurechnenden einjährigen universitären Ausbildung als Verputzer und Außenfassadenmonteur gesammelt hatte, können für dieses Kriterium keine Punkte erteilt werden.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die bP eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" bereits vor Abschluss dieser Qualifikation erworben habe und die Nichtanrechnung der "vorgelagerten" Berufserfahrung zu Unrecht erfolgt sei, ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber in der Anlage B mit dem von ihm bewusst gewählten Begriff "ausbildungsadäquat" einen klaren Bezug zu der von ihm - vorrangig - geforderten und vorausgesetzten Qualifikation herstellt. Findet der Begriff "ausbildungsadäquat" in der Judikatur und Literatur Verwendung, so bisher ausschließlich in Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen abgeschlossenen Berufsausbildung oder sonstigen Qualifikation ("ausbildungsadäquater Arbeitsplatz", "ausbildungsadäquate Beschäftigung"; vergleiche zB OGH 27.05.2014, Ob24/14s; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227, Rz 36).

Die in der Beschwerde bevorzugten Deutung des Begriffs "ausbildungsadäquat" dahingehend, dass auch eine der Qualifizierung vorausgehende Berufserfahrung für das Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" anzurechnen sei, deckt sich nicht mit der Intention des Gesetzgebers. Daher kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der bP nicht berücksichtigungswürdig sind.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Ausbildungsnachweise und des Sprachzertifikats sowie des Alters der bP steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Aufgrund der nicht Anrechenbarkeit der Ausbildung (fehlendes universitäres Angebot zur einschlägigen Ausbildung und fehlende Akkreditierung der Universität) der bP und der fehlenden Komponenten im vorgelegten Sprachzertifikat, konnten der bP nicht mehr als 15 Pkt. erteilt werden und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner gegenteiligen Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2287350.1.00