Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

18.07.2024

Geschäftszahl

G305 2288681-1

Spruch

,

G305 2288681-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Ferdinand ATTEMS, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Weinzöttlstraße 3b/1.7.a, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgesprochen, dass

römisch 40 , VSNR: römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023

aufgrund ihrer Tätigkeiten für römisch 40 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt.

Dagegen unterliegt

römisch 40 , VSNR römisch 40 ,

nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung, da sie für römisch 40 keine Tätigkeit erbracht hat.“

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligte oder kurz: MB1) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 auf Grund ihrer Tätigkeiten für Precious Paddy GLASSNEGG (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF unter der Anschrift römisch 40 in römisch 40 seit dem römisch 40 .2022 ein freies Gewerbe für die „ römisch 40 “ betreibe. Die MB1 habe den BF beim Amt für Betrugsbekämpfung angezeigt, dass sie und die MB2 vom BF im Beschäftigungszeitraum zur Sozialversicherung nicht angemeldet worden seien. Diese Anzeige sei der ÖGK am römisch 40 .2023 übermittelt worden. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass die MB1 vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und die MB2 im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 für den BF tätig gewesen seien. In der mit der MB1 in den Räumen des Amtes für Betrugsbekämpfung aufgenommenen Niederschrift habe diese angegeben, dass der BF ihr Anfang römisch 40 angeboten hätte, als stille Gesellschafterin in seine römisch 40 einzusteigen. Am römisch 40 .2023 habe die MB1 eine Einlage von EUR 8.000,00 an den BF überwiesen, wofür es eine Erfolgsbeteiligung von 35% am Unternehmenserfolg gäbe. Auch wenn die MB1 den Gesellschaftsvertrag unterschrieben habe, hätte sie keinen Einfluss auf die Geschäfte bzw. Aufträge des BF gehabt. Die Gesellschaft sei mit römisch 40 .2023 beendet worden. Die Aufträge seien ausschließlich vom BF lukriert worden. Die MB1 und die MB2 seien als römisch 40 tätig gewesen. Die MB1 habe die Adressen der zu reinigenden Wohnungen per WhatsApp vom BF erhalten und habe sie die Adressen teilweise auch an die MB2 weitergegeben. Die MB1 habe Wohnungen entweder allein oder mit der MB2 gereinigt. Die MB2 habe im Beschäftigungszeitraum ca. 10 Wohnungen gereinigt; dafür habe sie pro Wohnungen 3 bis 4 Stunden benötigt. Habe sie gemeinsam mit der MB1 die Wohnung gereinigt, hätten sie 2 Stunden dafür benötigt. Der BF habe der MB1 beim ersten Mal für das Reinigen der Wohnungen Anweisungen gegeben. Danach seien die Wohnungen von der MB1 und der MB2 entweder gemeinsam oder allein gereinigt worden. Die Zeiten für die römisch 40 der Wohnungen habe ihr der BF vorgegeben, eine Kontrolle der gereinigten Wohnung sei nicht erfolgt. Bei Urlaub oder Krankenstand habe sich die MB1 beim BF melden müssen. Eine Vertretung habe es nicht gegeben. Für das erste Probearbeiten habe sie vom BF EUR 70,00 bar auf die Hand erhalten. Ein anderes Mal habe sie EUR 414,00 von ihm bekommen und zwar als Lohn für sie und die MB2. Der Stundenlohn sei mit EUR 12,00 netto vereinbart worden. Die MB1 habe ihren Lohn vom BF nur teilweise erhalten. Die MB2 habe ihren Lohn von der MB1 erhalten. Die Reinigungsmittel seien grundsätzlich von der MB1 bezahlt worden. Die schmutzigen Tücher habe sie zu Hause gewaschen. Einmal habe sie vom BF EUR 14,00 per Überweisung vom BF erhalten. Die MB1 habe vom F einen Universalschlüssel für die Häuser bekommen. Die MB1 und die MB2 seien bis dato nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass bei einfachen und manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch römisch 40 zählten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubten, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen eine dienstnehmerhafte Tätigkeit vorausgesetzt werden, sofern nicht besondere atypische Umstände hervorkämen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogenen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte. Dass vorliegend ein Werkvertrag vorgelegen hätte, verneinte die belangte Behörde und begründete dies im Kern damit, dass es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für einen Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der MB1 sei nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren Werk keine Rede sein könne. Der BF habe keine atypischen Umstände dargelegt, sondern nur ausgeführt, dass die MB1 auf selbständiger Basis für diesen gearbeitet hätte und auch nicht bekannt gewesen sei, dass er sie zur Sozialversicherung anmelden hätte müssen. Die MB2 kenne er nicht. Mit dieser Argumentation habe sich das Beschäftigungsverhältnis der MB1 und der MB2 nicht entkräften lassen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine zum römisch 40 .2024 datierte Beschwerde ein, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid ersatzlos aufheben und aussprechen, dass die MB1 im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und die MB2 im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 auf Grund ihrer Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung nicht unterlegen gewesen seien, in eventu möge der Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen werden.

In der Begründung der mit der Anfechtungserklärung verbundenen Beschwerde, dass der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich angefochten werde, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF Inhaber des römisch 40 sei. Er habe die MB1 über einen Freund kennengelernt. Diese habe dem BF mitgeteilt, dass sie alleinerziehende Mutter von drei Kindern wäre und aktuell ein Verfahren gegen ihren Ex-Gatten im Gang sei. Er, der BF, habe mit ihr Mitleid verspürt. Nach mehrmaligen Treffen seien der BF und die MB1 zum Schluss gekommen, zusammenarbeiten zu wollen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen hätten er und die MB1 vereinbart, dass letztere 35%-Anteile der Firma des BF käuflich erwerbe. Da die MB1 den Anschein erweckte, mit ihren drei Kindern maßlos überfordert zu sein, habe ihr der BF angeboten, monatlich einen Betrag als Unterstützung für die Kinder überweisen zu wollen. Im Mai habe er ihr EUR 300,00 überwiesen. Die Zusammenarbeit mit ihr habe am römisch 40 .2023 begonnen. Auf Grund der Vorgespräche sei er davon ausgegangen, dass auf Grund der Übertragung der Gesellschaftsanteile die MB1 sich selbst bei der Sozialversicherung als selbständig melden werde. Insofern sei er zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass er ein Beschäftigungsverhältnis begründen müsse. Nach und nach hätte die Arbeitsleistung der MB1 nachgelassen, sodass er nachreinigen musste. Am römisch 40 .2023 habe er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, woraufhin die MB1 ihn mehrfach angezeigt hätte. Im Zuge der Gespräche mit der Finanzpolizei habe er vernommen, dass er angeblich eine weitere Dame, die MB2, beschäftigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er diese Dame zu keiner Zeit kennengelernt habe, geschweige denn kenne. Mit der MB2 sei zu keiner Zeit ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, zumal zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Auch sei der MB1 zu keiner Zeit eine entsprechende Vollmacht eingeräumt worden. Mit der MB1 habe er vereinbart, dass sie sich selbständig zur Sozialversicherung melden würde. Warum es dazu nicht gekommen war, sei ihm nicht erklärlich.

3. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 26.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Behördenvertreters, des Beschwerdeführers und dessen ausgewiesenen Vertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen MB1 und MB2 blieben der der Verhandlung unentschuldigt fern.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ghana) geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit von römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 3 unten].

Er ist seit dem römisch 40 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem römisch 40 bis laufend ist er an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

1.2. Der BF führt unter der Firmenbezeichnung römisch 40 ein römisch 40 , mit dem er neben römisch 40 - auf Kundenwunsch - auch römisch 40 erbringt.

1.3. Er ist Inhaber mehrerer Gewerbeberechtigungen, die er einerseits unter der Firma Fa. römisch 40 , FN römisch 40 , andererseits unter der Firma römisch 40 , FN römisch 40 , betreibt.

1.3.1. Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend ist er Inhaber einer auf den Wortlaut „ römisch 40 “ lautenden, zur GISA-Zahl römisch 40 eingetragenen Gewerbeberechtigung.

1.3.2. Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend ist der BF Inhaber einer auf den Wortlaut „ römisch 40 “ lautenden, zur GISA-Zahl römisch 40 eingetragenen Gewerbeberechtigung.

Die zu Pkt. 1.3.1. und zu Pkt. 1.3.2. ihm verliehenen Gewerbeberechtigungen übt er unter seiner Firma römisch 40 , FN römisch 40 , aus.

1.3.3. Er ist seit dem römisch 40 .2023 bis laufend Inhaber einer auf „ römisch 40 “ lautenden, zur GISA-Zahl römisch 40 eingetragenen Gewerbeberechtigung.

Diese Gewerbeberechtigung übt er unter der Fa. römisch 40 , FN römisch 40 , aus.

1.3.4. Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend ist er Inhaber einer weiteren, auf „ römisch 40 “ lautenden, zur GISA-Zahl römisch 40 eingetragenen Gewerbeberechtigung.

1.3.5. Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend ist er Inhaber einer weiteren, auf „seit römisch 40 .2023 römisch 40 “ lautenden, zur GISA-Zahl römisch 40 eingetragenen Gewerbeberechtigung.

Die zu Pkt. 1.3.4. und zu Pkt. 1.3.5. betriebenen Gewerbeberechtigungen betreibt er unter der Firma seiner Firma römisch 40 e.U, FN römisch 40 .

1.4. Die MB1 war dagegen zu keinem Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeberechtigung [GISA-Abfrage vom 16.07.2024].

Sie war zu keinem Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeberechtigung. Sie war auch zu keinem Zeitpunkt an einem der Unternehmen des BF (den Firmen römisch 40 , FN römisch 40 , und römisch 40 eU, FN römisch 40 ) beteiligt [FB-Abfrage (historisch)].

1.5. Sowohl die Elektroarbeiten, die Elektroinstallationen aller Art sowie die Errichtung von PV-Anlagen, SAT-Anlagen und Klimaanlagen umfassen, als auch die stetig gestiegene Anzahl an Aufträgen, die römisch 40 umfassen, wurden zunächst vom BF, einem Elektromonteur und einem Lehrling erbracht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 9 oben und S. 10 oben].

Seinen Angaben zufolge beschäftigt er seit der Mitte des Jahres 2023 sechs Mitarbeiter und drei Subfirmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 10 oben].

1.6. Als ihn die Auftragslage zunehmend forderte, konsultierte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor der Mitte des Jahres 2023 einen Freund, der ihm helfen sollte, jemanden zu finden, der/die ihm hilft, sein Unternehmen mitaufzubauen.

Dieser Freund gab dem BF den Kontakt zur Erstmitbeteiligten.

Mit dem Ansinnen, ihm dabei zu helfen, sein Unternehmen gemeinsam mit ihm aufzubauen, nahm der BF mit der MB1 Kontakt auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 9 Mitte].

1.7. Mit ihr kam er schließlich überein, sie im Rahmen einer stillen Gesellschaft an seinem Unternehmen zu beteiligen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 9 unten].

1.8. Obwohl sie bereits ab dem römisch 40 .2023 für den BF tätig war, schloss dieser mit der MB1 am römisch 40 .2023 einen „Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft“, den beide Vertragsparteien unterzeichneten [siehe dagegen die Angaben des BF zum Vertragsbeginn in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 14 Mitte].

Im Gesellschaftsvertrag, der (auszugsweise wiedergegebenen) folgenden Wortlaut hat, erklärten die Vertragsparteien, dass sie eine stille Gesellschaft bilden wollen:, „Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft

zwischen, römisch 40 (Hauptgesellschafter)

römisch 40 römisch 40

und

Name: römisch 40

Führerscheinnummer: römisch 40

Versicherungsnummer: römisch 40

Präambel

Die Parteien bilden eine stille Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaft“), für welche die folgenden Bestimmungen in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften sein sollen:

1. Beteiligung, Zweck und Sitz der Gesellschaft

1.1. römisch 40 . ist ein Einzelunternehmen, und betreibt in der römisch 40 , die Tätigkeit römisch 40 , bestehend in der Durchführung einfacher römisch 40 einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. römisch 40 beteiligt sich an diesem Unternehmen als stiller Gesellschafter. Der Hauptgesellschafter und der stille Gesellschafter möchten gemeinsam den Betrieb der römisch 40 . vorantreiben.

1.2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Sitz des Unternehmens.

2. Einlage

2.1. Zur Förderung des gemeinsamen Zwecks beteiligt sich der stille Gesellschafter am Unternehmen des Hauptgesellschafters mit einer Geldeinlage in Höhe von Zehntausendeuro (10.000 €).

2.2. Die stille Einlage des Gesellschafters wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Sie ist auf das Konto römisch 40 bei der Erste Sparkasse mit der IBAN AT03 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 einzuzahlen.

[…]

4. Gewinn- und Verlustbeteiligung

4.1. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der im Jahresabschluss gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages ausgewiesene Gewinn bzw. Verlust maßgebend.

4.2. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn mit 35% beteiligt.

4.3. An einem allfälligen Verlust nimmt der stille Gesellschafter teil.

4.4. Die Auszahlung des dem stillen Gesellschafter zustehenden Gewinnanteils erfolgt jeweils nach Rücksprache auf dem Konto IBAN: AT28 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 .

5. Geschäftsführung

5.1. Die Geschäftsführung im Innenverhältnis steht ausschließlich dem Hauptgesellschafter zu. Die Geschäftsführung umfasst alle Rechtshandlungen, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Insbesondere obliegt dem Hauptgesellschafter die Erstellung des Jahresabschlusses nach Ziffer 3 dieses Vertrages.

6. Vertretung

Die Vertretung im Außenverhältnis obliegt der Hauptgesellschafter.

7. Informations- und Kontrollrechte

7.1. Der Hauptgesellschafter kann das Informations- des stillen Gesellschafters nur einschränken, sofern es missbräuchlich ausgeübt wird.

8. Treuepflicht/Konkurrenzverbot

Die Gesellschafter verpflichten sich, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und sämtliche Handlungen zu unterlassen, die den gemeinsamen Zweck vereiteln oder beeinträchtigen könnten. Die Interessen der Gesellschaft sind dem eigenen Interesse voranzustellen.

9. Haftung

9.1. Die Haftung des stillen Gesellschafters für die vom Hauptgesellschafter eingegangenen Verbindlichkeiten des Unternehmens ist ausgeschlossen.

9.2. Tritt der Gesellschafter gegenüber Dritten als Gesellschafter auf, haftet er solidarisch und unbeschränkt, soweit der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, es mit einem haftenden Gesellschafter zu tun zu haben.

[…]

11. Inkrafttreten und Dauer

11.1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Gesellschafter in Kraft.

11.2. Die Gesellschaft wird bis „5“ eingegangen.

11.3 Die Gesellschaft endet durch Kündigung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, diesen Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung ist in den ersten zwei Jahren ausgeschlossen. Danach hat die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Kündigung soll begründet werden.

11.4. [Zusatz: Beim Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Erben des stillen Gesellschafters treten an seine Stelle. Der Hauptgesellschafter und die Erben des stillen Gesellschafters haben das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vorzeitig auf das Ende des nächsten Geschäftshalbjahres zu kündigen.

[…]“

1.9. Aus der aus Punkt 2. des zu Pkt. 1.8. zitierten Gesellschaftsvertrages resultierenden Verpflichtung leistete die MB1 einen Betrag in Höhe von EUR 8.000,00 auf die von ihr zu leistende Einlage [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 11 Mitte].

1.10. Am römisch 40 2023 beendete der BF das zur MB1 seit dem römisch 40 .2023 bestandene Vertragsverhältnis, indem er einen als „Beendigung des Gesellschaftsvertrages“ titulierten Schriftsatz erstellte, den sowohl er, als auch die MB1 unterzeichneten.

In der Folge zahlte er der MB1 - bis laufend - die von ihr geleistete Einlage in Höhe von EUR 8.000,00 weder in der vollen Höhe, noch teilweise zurück [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 12 Mitte].

1.11. Ausgehend vom römisch 40 .2023 führte die MB1 für den BF die römisch 40 der Wohnungen von Kunden des BF bzw. der von ihm betriebenen römisch 40 . durch [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 10 Mitte].

Die zu reinigenden Wohnungen wurden ihr vom BF bereits im Vorfeld bekannt gegeben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 10 unten]. Dabei teilte er ihr konkret mit, welche Arbeiten sie durchzuführen hatte und zeigte er ihr dies am jeweiligen Leistungsort [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 12 unten].

1.12. Das für die Arbeiten benötigte Material stellte ihr der BF zur Verfügung. Für die von seinem Unternehmen zu erbringenden römisch 40 ein Lager mit Waren und Reinigungsmitteln eingerichtet.

Als die MB1 ein einziges Mal Reinigungsmittel einkaufte, erstattete ihr der BF den Kaufpreis [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 13 oben].

1.13. Ihren Urlaub hätte die MB1 vor der beabsichtigten Konsumation direkt mit dem BF abstimmen müssen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 13 oben].

1.14. Bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen war der MB1 vom BF ausdrücklich kein generelles Vertretungsrecht eingeräumt worden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 10f].

Ungeachtet dessen hat sie ohne Wissen des BF die MB2 angeworben und mit der römisch 40 von Kundenwohnungen des BF betraut und hat sie die MB2 für die von dieser erbrachten Leistungen aus den Geldern, die die MB1 vom BF erhielt, entlohnt. Über die Verwendung dieser Zahlungen wusste der BF allerdings nicht Bescheid [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 11 oben; Befragung der MB1 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 , S. 4 unten].

Der BF zahlte der MB1 zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 und zu einem späteren, ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 400,00 als Entlohnung aus.

1.15. Die MB1 unterstand während des gesamten, vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 bestandenen Vertragsverhältnis der Kontrolle durch den BF. Er und die MB1 waren zumindest teilweise in den zu reinigenden Wohnungen und sagte er ihr bei dieser Gelegenheit, welche Teile der Wohnung zu reinigen waren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 13 Mitte].

1.16. Als die MB1 bei drei Wohnungen, die sie im Auftrag des BF zu reinigen gehabt hätte, keine römisch 40 durchgeführt hatte, kündigte der BF das mit ihr bestandene Vertragsverhältnis mit Wirkung römisch 40 .2023 auf [Beendigung des Gesellschaftsvertrages ohne Datum; vergleiche auch PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 12].

In dem als „Beendung des Gesellschaftsvertrages“ titulierten Schriftsatz heißt es auszugsweise:

„Beendung des Gesellschaftsvertrages

Hiermit bestätigt Herr römisch 40 (Hauptgesellschafter) die sofortige Beendung des Gesellschaftsvertrags mit römisch 40 .2023.

Da die Vereinbarung laut Vertrag (siehe Hauptvertrag) nicht eingehalten wurde und gegen die Firma gearbeitet worden ist seitens Frau römisch 40 , wird in dem Schreiben das Zusammenarbeiten bzw. die Gesellschaft gekündigt.

Begründungen:

- Es wurde die vollständigen Summer laut Vertrag nicht einbezahlt.

- Es wurden abgemachte Vereinbarung ignoriert bzw. nicht eingehalten.

- Es wurde Finanzielle Schaden an der Firma zu gefügt (siehe Foto Dokumentation)

- Es wurden rufschädige Behauptungen seitens Frau römisch 40 erfunden.

Da die Firma Frau römisch 40 Finanzielle Lage kennt, wird der von ihr Einbezahlter Betrag staffelweise rück erstattet.

Drauf weißen wir auch hin das vom Einbezahlten Betrag die darauf zu geführten Schäden des Unternehmens abgezogen wird.

Wir wünschen Frau römisch 40 weiterhin alles Gute für ihren weiteren Werdegang.

Unterschrift römisch 40 Unterschrift römisch 40 “

1.17. Das zwischen der MB1 und dem BF bestandene Vertragsverhältnis begann am römisch 40 .2023 und endete am römisch 40 2023, sodass sie in diesem Zeitraum für den BF tätig war.

1.18. Die von der MB1 beschäftigte MB2 war nicht für den BF tätig [siehe dazu auch die Angaben des BF in VH-Niederschrift vom 26.06.2024, S. 24 unten].

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Angaben des BF in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024.

Im Rahmen seiner Aussage gab der BF nachvollziehbar und widerspruchsfrei an, die Zweitmitbeteiligte nicht gekannt und auch nicht gewusst zu haben, dass diese für ihn tätig gewesen sein soll. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit dem bisherigen Verfahrensergebnis, sodass insgesamt davon auszugehen war, dass lediglich zwischen ihm und der Erstmitbeteiligten ein Vertragsverhältnis bestand. Konkrete Anhaltspunkte für ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der MB2 sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.

Das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beschwerdeverfahren ergab weiter, dass der BF und die MB1 am römisch 40 .2023 einen Gesellschaftsvertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft abschlossen. Die diesbezüglich getroffene Konstatierung beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden, zum römisch 40 .2023 datierten, von beiden Vertragsparteien (BF und MB1) abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Wenn der BF in der Folge angab, dass die MB1 erst nach erfolgter Unterfertigung dieses Gesellschaftsvertrages für ihn tätig geworden sei, erscheint das dem erkennenden Gericht jedoch nicht glaubwürdig. So ging die belangte Behörde auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Zweitmitbeteiligte bereits am römisch 40 .2023 für den BF tätig geworden sei. Stellt man dem das Unterzeichnungsdatum des Gesellschaftsvertrages ( römisch 40 .2023) und die Angaben des BF, dass die MB1 erst nach der Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages für ihn tätig geworden wäre, was frühestens am römisch 40 .2023 der Fall gewesen sein konnte, und den Umstand, dass die MB2 von der MB1 mit der Erbringung von römisch 40 beauftragt wurde, die den KundInnen des BF zugutekamen, wofür sie von der MB1 (und nicht vom BF) entlohnt wurde, einander gegenüber, so zeigt sich, dass die Angaben des BF über den Beschäftigungsbeginn der MB1 nicht stimmig sind. Vielmehr war von einem Beschäftigungsbeginn am römisch 40 .2023 auszugehen, da die MB1, wie schon die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid auf Grund des ihr zur Verfügung gestandenen Ermittlungsergebnisses erkannte, an diesem Tag mit der römisch 40 der ersten Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 begann. Es ist daher dieser Zeitpunkt auch aus der Sicht des erkennenden Gerichtes als Beginn der Beschäftigung der MB1 zu verorten.

Das Ende der Beschäftigung der MB1 ist mit dem römisch 40 .2023 zu verorten. Dieses Datum ergibt sich aus dem als „Beendung des Gesellschaftsvertrages“ titulierten Schriftsatz über die Aufkündigung des zwischen dem BF und der MB1 bestandenen Vertragsverhältnisses der ebenfalls von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde und hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses explizit auf dieses Datum Bezug nimmt. Zweifel am Willensgehalt dieser Urkunde sind anlassbezogen nicht hervorgekommen, weshalb daher von einer Tätigkeit der MB1 für den BF im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 auszugehen ist.

Dass auch die MB2 für den BF tätig gewesen wäre bzw. sie von ihm mit der Erbringung von Arbeitsleistungen für ihn beauftragt worden wäre, kam anlassbezogen nicht hervor. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die MB2, die nach den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des BF von der MB1 mit Arbeitsleistungen beauftragt wurde. Sie war es auch, die die MB2 für die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen bezahlte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er erst über die Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde davon erfuhr, dass die MB2 für ihn tätig geworden sei. Seine Angabe, davon nichts gewusst zu haben, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen war, dass zwischen der MB2 und dem BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023) ein Vertrags- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestand.

Die Konstatierungen dazu, wie der BF und die MB1 das zwischen ihnen bestandene Vertragsverhältnis lebten, gründen auf den zitierten Quellen, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.

Vor diesem Hintergrund waren die obigen Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass römisch 40 (MB1) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und römisch 40 (MB2) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 auf Grund ihrer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom römisch 40 .2024 wendet der BF ein, dass zwar zwischen ihm und der MB1 ein Vertragsverhältnis bestand habe, auf deren Grundlage die MB1 an seiner Firma 35% der Anteile käuflich erworben habe und sie sich deshalb selbst bei der Sozialversicherung als selbständig zu melden gehabt hätte. Er sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, ein Beschäftigungsverhältnis begründen zu müssen. Mit der MB2 sei zu keiner Zeit ein Beschäftigungsverhältnis zustandegekommen, da zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Auch sei der MB1 zu keiner Zeit eine entsprechende Vollmacht eingeräumt worden.

3.2.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Paragraph 5, ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen ist.

Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bezieht sich auf geringfügig beschäftigte Personen, sohin auf Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner auf Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie auf die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt.

Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Eine solche Teilversicherung in der Unfallversicherung hat die belangte Behörde für die im Bescheid namentlich genannten Personen angenommen.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).

3.2.4. Anlassbezogen hat die MB1 mit dem BF, der auf der Suche nach einer Person, die ihm hilft, sein Unternehmen mitaufzubauen. Über einen Freund erhielt er den Kontakt zur MB1, mit der er am 10.05.2023 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft schloss. Auf Grund dieses Gesellschaftsvertrages leistete die MB1 eine Einlage in Höhe von EUR 8.000,00.

Diesen Gesellschaftsvertrag kündigte der BF mit Wirkung römisch 40 .2023, sohin nach ca. einem Monat, wieder auf, indem er mit der MB1 einen Vertrag über die Beendigung des Gesellschaftsvertrages mit Wirkung dieses Zeitpunkts abschloss. Die Aufkündigung des mit der MB1 geschlossenen „Gesellschaftsvertrages“ erfolgte, weil sie römisch 40 nicht durchgeführt hatte. Der mit ihr über die Beendigung des Gesellschaftsvertrages abgeschlossene Vertrag enthält noch eine weitere Auflistung von Gründen.

Allerdings sieht der Gesellschaftsvertrag in dessen Punkt 11.3. dritter Satz vor, dass eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages in den ersten zwei Jahren ausgeschlossen ist. Die bereits nach ca. einem Monat vorgenommene Kündigung des Gesellschaftsvertrages erweist sich als vertragswidrig, zumal der MB1, der bis laufend nicht ein Cent der von ihr geleisteten Einlage in Höhe von EUR 8.000,00 vom BF erstattet wurde, damit jede Möglichkeit genommen wurde, am Unternehmenserfolg zu partizipieren (siehe dazu Punkt. 4. Gewinn- und Verlustbeteiligung). Der Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft mit der MB1 als stiller Gesellschafterin erweist sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts gem. Paragraph 539 a, ASVG als Scheingeschäft, da der Zweck des mit der MB1 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages über die Begründung einer stillen Gesellschaft im Kern darin bestand, dem BF eine Arbeitskraft zur Seite zu stellen, die ihm bei der römisch 40 von Kundenwohnungen hilft.

Der BF ist Inhaber von zwei Unternehmen, die er unter den Firmen römisch 40 , FN römisch 40 , und römisch 40 , FN römisch 40 , betreibt und über die er römisch 40 und römisch 40 anbietet. Er ist Inhaber von mehreren Gewerbeberechtigungen.

Die MB1 war zu keinem Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeberechtigung. Sie war auch zu keinem Zeitpunkt während der für den BF ausgeübten Tätigkeit an einem der Unternehmen des BF (den Firmen römisch 40 , FN römisch 40 , und römisch 40 , FN römisch 40 ) beteiligt.

Bei den von der MB1 für den BF erbrachten römisch 40 handelt es sich keinesfalls um ein Werk, da die Vertragsparteien damit keine bestimmte, letztlich abgeschlossene Tätigkeit vereinbarten. Vielmehr muss anlassbezogen davon ausgegangen werden, dass die MB1 dem BF mit der Erbringung von römisch 40 für dessen KundInnen die Erbringung einer Dienstleistung vereinbarten.

Schon dies legt nahe, dass die MB1 für den BF keinesfalls unternehmerisch tätig war.

3.2.5. Die MB1 war für den BF als römisch 40 tätig. Sie wurde von ihm insofern für Ihre Tätigkeit entlohnt, als sie dafür einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 700,00 erhielt, wobei ihr der BF diesen Betrag in zwei Tranchen, nämlich in Höhe eines Betrages von EUR 300,00 und in Höhe eines weiteren Betrages von EUR 400,00 auszahlte.

Der BF verfügte über die für die Erbringung der römisch 40 notwendigen Kundenkontakte, die er der MB1 zur Verfügung stellte und sie anwies, wo sie konkret welche römisch 40 zu erbringen hatte. Er lukrierte die Aufträge jener KundInnen, in deren Wohnungen die MB1 die von ihr gegenüber dem BF geschuldeten Dienstleistungen erbrachte.

Im Gegensatz zum BF trat die MB1 nicht werbend am Markt auf, im Zuge dessen sie römisch 40 erbrachten.

Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, dass die MB1 die von ihr erbrachten römisch 40 nie gemeinsam mit dem BF ausgeübt hätte, kam in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hervor, dass sie die von ihr erbrachte Tätigkeit teilweise gemeinsam mit dem BF ausübte. Damit unterlag die MB1 der Kontrolle durch den BF. Wenn auch die vom BF ausgeübte Kontrolle für die MB1 nicht immer erkennbar war, sind anlassbezogen konkrete Anhaltspunkte zu Tage getreten, die einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen und die Möglichkeit des Dienstgebers zur Ausübung derselben offengelegt haben, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ des Beschwerdeführers auszugehen ist (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).

Daraus ergibt sich, dass die MB1 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF stand und von diesem gegen Entgelt beschäftigt wurde. Wenn die belangte Behörde die MB1 als Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eingestuft hat, begegnet dies keinen Bedenken.

3.2.6. Insoweit die belangte Behörde auch in Ansehung der MB2 von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausging, ist diese Einschätzung weder vom Ergebnis des vor dem BVwG durchgeführten Beschwerdeverfahren, noch von den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden getragen. In der stattgehabten PV hatte der BF zwar eingeräumt, die MB1 beschäftigt zu haben. Hinsichtlich der MB2 gab er an, diese bis zur Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit ihm nicht gekannt zu haben. Diese Angaben lassen sich auch mit der Urkundenlage belegen, aus der sich keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass der BF neben der MB1 auch die MB2 beschäftigt hätte.

Letztere wurde von der MB1 ohne Wissen des BF eingebaut und hat sie die MB2 dafür auch entlohnt. Die MB2 erhielt vom BF keinerlei Arbeitsaufträge bzw. Anweisungen in Bezug auf die konkret zu erbringenden Arbeitsleistungen. Sie war auch in den Betrieb des BF nicht integriert.

Sie ist daher nicht als Dienstnehmerin des BF im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einzustufen und daher auszuscheiden.

3.2.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213 zum Zeitungskolporteur).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist.

Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt werden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen).

Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und es der (freie) Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt bzw. handeln muss, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN).

Die MB1 führte die von ihr erbrachten römisch 40 in den Wohnungen jener KundInnen durch, die der BF angeworben hat. Dabei handelt es sich um den „good will“ des BF. Sie bediente sich überdies der Reinigungsmittel, die ihr vom BF zur Verfügung gestellt wurden. In einem einzigen Fall kaufte sie selbst Reinigungsmittel. Den dafür vorgestreckten Kaufpreis erhielt sie vom BF erstattet. Daraus ergibt sich, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftliches Risiko tragen musste.

Sie ist mit ihrer römisch 40 , auch nie werbend am Markt aufgetreten.

Sie hat ihre Spesen in die dem Beschwerdeführer verrechneten Honorare nicht einkalkuliert. Diese Möglichkeit war ihr schlicht verwehrt. Stattdessen erhielt sie im ersten Monat ihrer Tätigkeit für den BF eine Entlohnung in Höhe von EUR 700,00.

Im Zusammenhang mit einer leistungsbezogenen Entlohnung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen könne und eine derartige Entlohnung keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bedeute, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179 mit Hinweis auf VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0084, mwN). Daraus ergibt sich, dass selbst die Verrechnung eines leistungsbezogenen Entgelts mit allfällig monatlich gelegten Honorarnoten die persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen vermag.

Die MB1 verfügte in Hinblick auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit über kein wesentliches eigenes Betriebsmittel.

3.2.8. Nach einer Abwägung aller konkreten Gesichtspunkte ergibt sich daraus, dass die MB1 im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt wurde und begegnet die von der belangten Behörde gefällte Entscheidung daher keinen Bedenken.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2288681.1.00