Bundesverwaltungsgericht
10.07.2024
W298 2293438-1
W298 2293438-1/6E
Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: D124.0316/2024-0.321.322, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.01.2024, rügte römisch 40 (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und brachte vor, dass die römisch 40 (Beschwerdeführerin) die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Wohnimmobilie der mitbeteiligten Partei sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben der Arbeiterkammer an sie öffentlich ausgehängt. Dabei handle es sich um ein Schreiben, das aufgrund eines Beratungsgesprächs mit der mitbeteiligten Partei verfasst worden sei und nur für die Beschwerdegegner bestimmt sei.
2. Nach Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie als Hausverwaltung der inredestehenden Liegenschaft deren gesetzlicher Vertreterin sei. Sie habe das gegenständliche Schreiben im Zuge der Durchführung eines Umlaufbeschlusses zur anstehenden Fassadenrenovierung ausgehängt. Sie sei gesetzlich dazu verpflichtet gemäß Paragraph 24, WEG gewesen. Das Schreiben habe den übrigen Miteigentümern kenntlich gemacht werden müssen. Im Übrigen sei aus einer Gesamtschau zu erkennen, dass hier keine geheimen oder nicht öffentlichen Daten betroffen seien. Jedenfalls würde auch das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Datenverarbeitung überwiegen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Fragen der Arbeiterkammer aus dem Gespräch mit der mitbeteiligten Partei dem Beschluss angehängt und öffentlich an der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ausgehängt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass keine öffentlichen Daten vorliegen würden, und, dass es im Bereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht darauf ankomme, auf welche Weise die Daten verarbeitet würden. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WEG gegenständlich zwar einen Verarbeitungsgrund gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO, aber keine ausreichende, da der Aushang der gesamten E-Mail nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es hätte für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht jedenfalls gereicht, nur Teile davon auszuhängen.
4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.06.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, ob geheime Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorlägen, geirrt habe, wenn sie feststelle, dass die Daten der mitbeteiligten Partei geheim seien. Hätte sie richtigerweise festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf der Türklingel namentlich genannt sei und überdies im Grundbuch aufscheine, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine geheimen Daten vorlägen. Insbesondere auch nicht durch die Vertretung durch die Arbeiterkammer. Die Mitgliedschaft sei verpflichtend und sei es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass dieser Umstand den übrigen Parteien nicht bekannt gewesen sei. Auch irre die Behörde, wenn sie annehme, dass keine gesetzliche Rechtfertigung bestünde und sei die Datenverarbeitung auch im überwiegenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin. Der Bescheid sei auch aufgrund dessen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weil die belangte Behörde qualifiziert gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und wesentliche Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe. Es habe keine subjektive Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei gegeben und sei dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
5. Nach Vorlage der belangten Behörde, wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör eingeräumt, insbesondere wurden der Beschwerdeführerin alle verfahrensgegenständlichen Aktenteile, die noch nicht bekannt waren zum Parteiengehör vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 28.06.2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte erneut aus, dass der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei und, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe, da nicht festgestellt worden sei, dass die mitbeteiligte Partei namentlich auf der Türklingel aufscheine und, dass sie überdies nicht bekanntgegeben habe, dass das Schreiben nicht weitergegeben werden solle. Darüber hinaus liege eine Quasizustimmung zur Datenweitergabe vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist Hausverwalterin der Liegenschaft in der römisch 40 in römisch 40 , in der mehrere Parteien wohnen.
1.2. Die Mitbeteiligte Partei ist Miteigentümerin der Liegenschaft.
1.3. Zur Frage einer Fassadensanierung der gegenständlichen Liegenschaft wurde ein Umlaufbeschluss gefasst, die mitbeteiligte Partei hat im Zuge dessen ein Beratungsgespräch mit der Arbeiterkammer römisch 40 geführt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom römisch 40 2024 über das Ergebnis des Umlaufbeschlusses verständigt. Die Arbeiterkammer römisch 40 richtete am römisch 40 2023 namentlich der mitbeteiligten Partei ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, welches zusammen mit ihrer Antwort vom römisch 40 2024 im Jänner 2024 im Hausflur der gegenständlichen Liegenschaft ausgehängt wurde. Im Aushang waren zumindest der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin ersichtlich, sowie dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Arbeiterkammer römisch 40 ist, sich an diese mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat und welche Fragen die Beschwerdeführerin zu dem Umlaufschluss hatte.
1.4. Die Fragen der Arbeiterkammer römisch 40 sowie die Antwort seitens der Beschwerdeführerin wurden mittels E-Mail übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Artikel 4, Ziffer eins,, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
„1. „personenbezgene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:
„Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:
„Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Paragraph eins, DSG lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.
Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
StF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Paragraph 24 Punkt (, 5,) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.
Paragraph 25, Absatz 2, WEG lautet:
Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich auf die in Paragraph 24, Absatz 5, beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sie in ihrem Recht auf Nichtfeststellung einer Datenschutzverletzung verletzt habe, indem sie der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die belangte Behörde irre sich in der Auslegung des WEG und der DSGVO. Insbesondere hätte die Behörde feststellen müssen, dass keine personenbezogenen Daten, die geheim sind verarbeitet worden seien, dass die infrage stehenden Daten nicht vom Anwendungsbereich des Datenschutzgesetztes gedeckt seien, in eventu dass die Verarbeitung auf einer gesetzlichen Grundlage basiere oder, dass ein berechtigtes Interesse, das dem der betroffenen Person überwiege, vorliege.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.3.2.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Zur impliziten Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin – unabhängig von der von ihr vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft – Verantwortliche ist, ist auszuführen: Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Artikel 24, Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Artikel 24 ;, ErwGr 74) (wie oben, Rz 77).
Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane) (Rz 83).
Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet, handelt es sich um eine funktionale Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Hierfür kann eine explizite Rechtsgrundlage vorliegen, in diesem Fall ist die Zuweisung des Verantwortlichen und des Zwecks samt Datenkategorien und Datenempfänger meist klar identifizierbar. Wenn eine Rechtsnorm allerdings nur implizite rechtliche Verpflichtungen vorsieht, ist als Verantwortlicher jene Person oder Stelle anzusehen, die diese rechtliche Verpflichtung trifft und dafür personenbezogene Daten verarbeitet.
Rechtsanwälte zum Beispiel sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. vergleiche Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3)
Auch im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Daten verarbeitet, ohne vom Mandanten (Wohnungseigentümergemeinschaft) vorgeschrieben zu bekommen, welche Daten zu welchen Zwecken zu verarbeiten sind.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch als Verantwortliche rechenschaftspflichtig im Sinne des Artikel 24, Absatz eins, DSGVO ist. Insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO.
Zur Frage, ob das Schreiben der Arbeiterkammer im Auftrag der mitbeteiligten Partei vom Anwendungsbereich des Artikel 2, DSGVO gedeckt ist, ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund eines elektronischen Textverarbeitungsprogramms und via E-Mail verarbeitet wurde und damit gemäß Artikel 2, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Artikel 4, 2. DSGVO dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt. Weiters ist auszuführen, dass die belangte Behörde offensichtlich richtiger Weise davon ausgeht, dass der Personenkreis, der potentiell auf die inrede stehenden Daten zugreifen hätte können, von Vornherein nicht absehbar war und die potentiellen Empfänger auch nicht als „Familienangehörige“ zumindest im weiteren Sinne anzusehen sind vergleiche OGH vom 23.6.2021, 6 Ob 56/21k und Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG Artikel 2, DSGVO Rz 25 maN).
Auch der Bezug der Beschwerdeführerin zu den potentiellen Offenlegungsempfängern (s. auch Zukic, die Reichweite der Haushaltsausnahme der DSGVO am Beispiel sozialer Online-Netzwerke und Bildaufnahmen in Jahnel, Datenschutzrecht, Jahrbuch 2019) ist für die Beantwortung der Frage, ob familiäre Zwecke vorliegen, relevant. Dies ist anhand der Verkehrsanschauung, in der englischsprachigen Fassung der DSGVO ist von „household activity“ die Rede, zu beurteilen. Während Datenverarbeitungen zu privaten Zwecken wie zur Freizeitgestaltung oder für die Urlaubsgestaltung den Tatbestand der „household activity“, also der familiären Tätigkeit erfüllen, ist ein anderer Zweck, zum Beispiel rein monetärer oder wirtschaftlicher (geschäftlicher) Natur, nicht gedeckt vergleiche Ernst in Paal/Pauly Datenschutz-Grundverordnung zu Artikel 2,). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass für die Annahme der „Haushaltsausnahme“ die Datenverarbeitung ausschließlich zum privaten Zwecke erfolgen müsse und, dass schon eine privat gemischt wirtschaftliche Tätigkeit zur Vollanwendung der Datenschutzbestimmungen führt (EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas C-25/17).
Der Inhalt des Schreibens und die Veröffentlichung an einen nicht näher definierbaren Personenkreis ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG, weil weder für die Beschwerdeführerin eine familiäre Tätigkeit (soweit dies für eine Kapitalgesellschaft überhaupt möglich ist vergleiche EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke; C-93/09, Eifert)) noch für die mitbeteiligte Partei vorliegt.
3.3.2.3. Auch liegen gegenständlich (schlechthin) keine allgemein verfügbaren Daten vor, an denen es keinen Geheimhaltungsanspruch gäbe.
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph eins, (Stand 1.4.2019, rdb.at)) Paragraph eins, Absatz eins, DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch lediglich dahingehend ein, dass ein schutzwürdiges Interesse ausgeschlossen ist, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Inhalt des Schreibens ja auch die Beratungsleistung der Arbeiterkammer, das Ergebnis dessen und die Fragen der mitbeteiligten Partei betreffend die Fassadenreparatur an die Beschwerdeführerin umfasst – sohin Teile, die nicht aufgrund öffentlicher Register oder Informationen an Türklingeln zu entnehmen sind. Hier ist auch relevant, dass durch den Anschlag im Stiegenhaus nicht nur den beschlussfassenden Parteien, sondern einer nicht eingeschränkten Öffentlichkeit (wie schon zuvor ausgeführt), sprich eines nicht abgrenzbaren Personenkreises (Gäste, Paketzusteller, Einsatzkräfte etc) einsehbar gemacht wurde. Für eine Geheimhaltungspflichtverletzung kommt es nämlich nicht auf einen konkreten Erfolg, sprich darauf an, ob tatsächlich Dritten das Datum zur Kenntnis gelangte, sondern lediglich auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der konkret gerügten Datenverarbeitung eine entsprechende Möglichkeit bestanden hat vergleiche dazu Urteil vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064).
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die potentiellen Offenlegungsempfänger nicht alle Informationen aufgrund allgemeiner Verfügbarkeit kennen konnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass verfahrensgegenständlich schutzwürdige personenbezogene Daten verarbeitet wurden.
3.3.2.4. Gegenständlich liegt im Umfang der Datenverarbeitung schließlich auch keine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung vor. Die Beschwerdeführerin hat für die Parteien und andere Personen, die sich im Haus der genannten Liegenschaft aufhalten leicht ersichtlich nicht nur den Umlaufbeschluss, sondern die gesamte E-Mail der Fragen der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei mitsamt deren Antworten ausgehängt und vermeint bezüglich Paragraph 24, WEG keinen Ermessensspielraum zu haben und die Daten auf diese Art und Weise verarbeiten zu müssen.
Paragraph 24, Absatz 5, WEG ist für die Modalitäten des Aushangs des Beschlusses relevant. Das Schreiben muss – neben dem Inhalt des gefassten Beschlusses – auch den Hinweis enthalten, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist das Datum des Anschlags im Haus maßgeblich ist (Kothbauer, immolex 2012, 192). Nach Absatz 5, Satz 4 ist auch dieses Datum und das sich daraus ergebende Fristende bekannt zu geben (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 Paragraph 24, WEG (Stand: 1.6.2015, rdb.at)).
Den Wohnungseigentümern muss durch den Anschlag eine ausreichende Information (5 Ob 2382/96x MietSlg 49.528/43) über den Gegenstand der Beschlussfassung vorliegen, ohne dass etwa ein wörtlicher Entwurf der beabsichtigten Beschlussfassung übermittelt werden muss (5 Ob 219/98m MietSlg 51.532; 5 Ob 64/00y wobl 2001/10 [Call] = MietSlg 52/26); die Verständigung über einen beabsichtigten Beschluss über eine Großreparatur hat aber die kostenmäßige Größenordnung des Aufwandes zu enthalten (5 Ob 106/01a wobl 2001/203 [Call] = MietSlg 53.517; 5 Ob 204/12d immolex 2013/89 [Cerha] = MietSlg 65.480). (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 Paragraph 25, WEG (Stand: 1.6.2015, rdb.at)).
Auch die Judikatur des VfGH zur gesetzlichen Grundlage verlangt, dass die Datenverarbeitung absehbar sein muss im Hinblick auf die Intensität und Eingriffstiefe vergleiche dazu VfGH vom 27.06.2014 G47/2012 maN). Es geht aber aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor, dass gefordert wäre, dem Aushang gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WEG etwaige Briefe von Wohnungseigentümern und deren Rechtsvertretern anzuschließen. Es ergibt sich insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass alle Informationen schon durch den Aushang vorliegen müssen. Demnach war es nicht zwingend erforderlich, das gesamte Schreiben mit Briefkopf der mitbeteiligten Partei etc. auszuhängen.
Die belangte Behörde geht richtiger Weise davon aus, dass weniger eingriffsintensive Möglichkeiten zur Verfügung standen und im Hinblick auf den Normverfolgungszweck ausreichend sind, um die gesetzlichen Forderung des Anschlags im Haus zu erfüllen.
3.3.2.5. Daran anschließend ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen (ausreichenden) Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 6, DSGVO hat, zu verneinen.
Demnach ist für die Rechtmäßigkeit jeder Datenverarbeitung normiert, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Urteil vom 24. November 2011, C‑468/10 und C‑469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064, sowie jüngst VwGH vom 06.03.2024 Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, Rn, 50 mit Verweis auf EuGH vom 22.06.2023, C-579/21 J.M. Rn 62).
Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die mitbeteiligte Partei in die Datenverarbeitung (konkludent) eingewilligt hat oder dass lebenswichtige Interessen der mitbeteiligten Partei tangiert sind. In Frage kommt daher lediglich eine Verarbeitung aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen des Beschwerdeführers) infrage.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung liege in seinem berechtigten Interesse, ist dies nicht zutreffend.
Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten, sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers als Hausverwaltung liegt darin, im Sinne Ihrer Auftraggeberin die Liegenschaftsverwaltung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe als Eigentümervertreterin gegenüber den anderen Eigentümern die Pflicht, den Brief offenzulegen, weil die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Fassadenreparatur erforderlich gewesen sei.
Das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, Daten zu verarbeiten, gründet sich einerseits darauf, ihren anerkannten Beruf auszuüben und andererseits ihr Mandat (konkret: Beschlussfassung zur Fassadenreparatur) für den Auftraggeber (Wohnungseigentümergemeinschaft) zu erfüllen. Im Hinblick darauf kann die Datenverarbeitung in diesem Umfang der Offenlegung des gesamten Briefs an eine nicht näher eingeschränkte Öffentlichkeit aber gerade gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht gerechtfertigt sein, weil die Datenverarbeitung in dem gegebenen Umfang nicht erforderlich gewesen ist. Insbesondere hätte es zur Zweckerfüllung auch gereicht, die aufgeworfenen Fragen anonym zu beantworten.
Auch zur Ausübung des Gewerbes der Hausverwaltung ist die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung nicht erforderlich.
Der Aushang der Fragen der Vertretung der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin, war daher auch nicht von einem überwiegenden berechtigten Interesse gegenüber der Nichtverwendung dieser Daten der mitbeteiligten Partei getragen.
3.3.2.6. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, der DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, leg cit aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche u. a. Urteile des EuGHs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56).
Da die Datenverarbeitung nicht von einem Rechtfertigungsgrund getragen war, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2293438.1.00