Bundesverwaltungsgericht
08.07.2024
W137 2278780-1
W137 2278780-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.09.2023, GZ: D124.1273/22, 2023-0.626.453, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 27.09.2022 brachte römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion für römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ein, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.
2. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 14.10.2022 an, dass sie dem Beschwerdeführer bereits umfangreiche Daten sowie Kontaktdaten übermittelt habe. Allerdings sei die Beauskunftung hinsichtlich jener Daten eingeschränkt, deren Übermittlung in Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen bzw. jener, die zu einer Behinderung des behördlichen Verfahrens führen würden. Gegen den Beschwerdeführer seien aktuell zwei Arbeits- und Sozialgerichtliche Verfahren anhängig, wobei etwaige E-Mailverläufe sowie Stellungnahmen Teil dieser Verfahren seien.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass konkret folgende Dokumente noch von der mitbeteiligten Partei herauszugeben seien:
„1. Dass von der Personalabteilung von römisch 40 ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von römisch 40 : „von Frau römisch 40 ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").
[…]
2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom römisch 40 vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.
3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin römisch 40 am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV römisch 40 Beschäftigung“
4. Der Aktenvermerk von römisch 40 als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.9.2017.
5. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.
6. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.2018
7. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.2018
8. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.2018
9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht römisch 40 am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit römisch 40 beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter römisch 40 rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von römisch 40 bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.
[…]
10. Alle der Beschwerdegegnerin vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums mit meinen personenbezogenen Angaben in der „Beilage_2_Auskunft_vom_09.05.2022.pdf“ der Beschwerdegegnerin sind nicht herausgegeben worden.“
4. Mit Teilbescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.177.159, sprach die Datenschutzbehörde über die Frage ab, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO verletzt habe und erkannte eine teilweise unvollständige Auskunft.
5. Mit Bescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.223.207, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege, bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 aus.
6. Mit Bescheid vom 16.05.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.371.784, behob die Datenschutzbehörde ihren Bescheid vom 21.03.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.223.207, und setzte das Verfahren fort.
7. Mit Stellungnahme vom 17.08.2023 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die zum Beschwerdeführer verarbeiteten Daten mit Schreiben vom 28.04.2023 übermittelt worden seien. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.12.2022 führte die mitbeteiligte Partei wie folgt aus:
„Schriftliches Beschwerdekonvolut ("meterlange Reihe"):
Es ist zwar korrekt, dass eine lange Reihe von Aktenordnern vorhanden ist, diese beinhaltet jedoch nur sämtliche Unterlagen zu den beiden Prozessen (Schriftsätze, Urkunden, etc.). Diese sind nicht Teil des Personalaktes. Hierbei handelt es sich um Gerichtsakten, zum Zwecke der Vorbereitung auf Gerichtsverhandlungen, in welchen der Antragsteller Parteistellung hat und welche dem Gericht als Beweismittel mit ON vorgelegt wurden.
Schriftliche Gesuch vom römisch 40 :
Negativauskunft
Es ist kein schriftliches Gesuch von römisch 40 aus dem Jahr 2013 bekannt bzw. Teil des Personalaktes von Herrn römisch 40 . Eine Abfrage im elektronischen Aktensystem VDesk verlief ohne Treffer. römisch 40 befindet sich zudem bereits in Pension, sein Email Account wurde mit dessen Pensionierung gelöscht.
Aktenvermerk "AV römisch 40 Beschäftigung"
Negativauskunft
Ein Aktenvermerk von römisch 40 zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingaben/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.09.2017 ist in der römisch 40 weder bekannt noch Teil des Personalaktes von römisch 40 .
Stellungnahmen 10.7.17, 6.2.18, 8.2.18, 9.2.18
Negativauskunft
Eine Stellungnahme von römisch 40 vom 6.2.2018 ist zwar bekannt, jedoch nicht als Teil des Personalaktes von römisch 40 , sondern als Urkunde die in dem Verfahren 34 Cga 42/18el eingebracht wurde.
E-Mail Korrespondenzen zwischen römisch 40 und der Personalabteilung
Ob es Abstimmung des Weiteren Vorgehens stattgefunden haben, ist nicht mehr eruierbar/ da die beteiligten Personen der römisch 40 bereits in Pension sind. Jedenfalls sind derartige E-Mails in der römisch 40 nicht aktenkundig und auch keinesfalls Teil des Personalaktes von Herrn römisch 40 .“
8. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
9. Mit (End-)Bescheid vom 04.09.2023, GZ. D124.1273/22, 2023-0.626.453, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.09.2022 ab.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer sei Abteilungsvorstand der römisch 40 und sohin Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei gewesen.
Am 20.01.2022 habe der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.05.2022 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt.
Mit Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer insgesamt 187 ihn betreffende Dokumente sowie die Teile römisch eins. bis römisch III. seines Personalaktes übermittelt.
Über die durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Kopien habe die mitbeteiligte Partei im Büro ausschließlich eine „meterlange“ Reihe von Aktenordnern, welche sämtliche Unterlagen (Schriftsätze, Urkunden, etc.) zu dem laufenden gerichtlichen Verfahren, Zl. 34 Cga 42/18el, beinhalte.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen.
Die mitbeteiligte Partei habe gegenständlich dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Dokumente in Kopie übermittelt. Dementsprechend sei in der Folge zu prüfen gewesen, ob die durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Kopien in diesen Punkten unvollständig seien.
a) „meterlange Reihe“ von Aktenordnern
Grundsätzlich wären auch Datenkopien außerhalb des Personalaktes zu beauskunften. Wie den Feststellungen jedoch entnommen werden könne, handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordner, welche sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden würden. Im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten gehe der OGH ebenso wie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes davon aus, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 zu qualifizieren seien.
Überdies sei das Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO durch Artikel 15, Absatz 4, DSGVO eingeschränkt. So dürfe das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung einer Datenkopie wäre folglich dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei derzeit ein Zivilverfahren anhängig und sei der mitbeteiligten Partei ein diesbezügliches Interesse an der Geheimhaltung allfälliger Beweismittel zuzubilligen, zumal dadurch eine Verschlechterung ihrer Prozessposition zu befürchten wäre. Eine Kopie der Aktenordner sei daher vom Auskunftsanspruch nicht erfasst.
b) Schriftliches Gesuch vom römisch 40
c) Aktenvermerk „AV römisch 40 Beschäftigung“
d) Stellungnahmen von Frau römisch 40
e) E-Mail Korrespondenzen
f) Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums
Für die Datenschutzbehörde hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei in diesen Punkten unvollständig wäre. So habe sich die mitbeteiligte Partei im Verfahren durchwegs kooperativ gezeigt und habe nachvollziehbar darlegen können, dass diesbezüglich keine Daten vorhanden seien. Auch habe der Beschwerdeführer abgesehen von seiner bloßen Mutmaßung keine stichhaltigen Beweismittel für eine unvollständige Auskunft vorlegen können.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:
Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer bislang keine vollständige Auskunft hinsichtlich seiner bei ihr verarbeiteten Daten erteilt. Die Behauptung, dass die von ihm eingeforderten Daten nicht mehr vorhanden seien, sei unrichtig, weil sie plötzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel durch die Organe der mitbeteiligten Partei in den Jahren 2022 und 2023 eingebracht worden seien, deren Herausgabe er bereits im Jahre 2019 erfolglos von der mitbeteiligten Partei eingefordert habe.
Weiters seien bei der mitbeteiligten Partei bestimmte noch herauszugebende Daten deshalb nicht mehr vorhanden, weil anlässlich der Pensionierung von römisch 40 die persönlichen Daten des Beschwerdeführers angeblich automatisch gelöscht worden seien. Diese Daten seien nach der Aussage von römisch 40 und dem Bildungsministerium tatsächlich bearbeitet worden und seien folglich auch zu beauskunften.
Darüber hinaus seien auch jene personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, welche von der Direktorin römisch 40 in 14-tägigen Abständen erstellt und nach ihrer Aussage vom 12.12.2017 auch der mitbeteiligten Partei sowie dem Bildungsministerium übergeben worden seien, ebenfalls noch herauszugeben.
Schließlich sei jene Ansicht, wonach die Herausgabe der gegenständlichen Daten wegen der angeblichen Geheimhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, rechtlich unhaltbar, denn diese Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei übersehe den arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatz in Personalangelegenheiten.
11. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 28.09.2023, hg. eingelangt am 29.09.2023, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war Abteilungsvorstand der römisch 40 und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei.
1.2. Am 20.01.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei.
Mit Schreiben vom 25.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei.
1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.09.2022 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt worden, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.
Mit Eingabe vom 14.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass konkret folgende Dokumente noch von der mitbeteiligten Partei zu beauskunften seien:
„1. Dass von der Personalabteilung von römisch 40 ausdrücklich am 16.7.2020 in Anwesenheit einer Zeugin behauptete umfangreich in der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 gestapelte schriftliche Beschwerdekonvolut (Zitat von römisch 40 : „von römisch 40 ab 2014 beginnend, wurde beim Landesschulrat ein zwischenzeitlich umfangreiches Aktenkonvolut an Beschwerde-Berichten über meine Person angesammelt, ... eine meterlange Reihe von sehr vielen Aktenordnern ...").
[…]
2. Das in behördlichen Urkunden mehrfach bestätigte schriftliche Gesuch vom römisch 40 vom 12.12.2013 wegen Abberufung aus meiner Funktion als provisorisch betrauter Abteilungsvorstand, nachdem provisorische Betrauungen und Abberufungen aus dem Provisorium originäre Dienstaufgaben der Personalabteilung des Landesschulrates/Bildungsdirektion sind.
3. Der an die Bildungsdirektion von der Direktorin römisch 40 am 12.6.2017 überstellte Aktenvermerk mit der Überschrift „AV römisch 40 Beschäftigung“
4. Der Aktenvermerk von römisch 40 als Leiter der Personalabteilung zum weiteren Vorgehen bezüglich der schriftlichen Eingabe/Anträge des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 21.9.2017.
5. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 10.7.2017.
6. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 6.2.2018
7. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 8.2.2018
8. Stellungnahme Direktorin römisch 40 über meine Person an die Bildungsdirektion vom 9.2.2018
9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht römisch 40 am 15.12.2020 hat der Referatsleiter der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 , dem Hohen Gericht gegenüber in meiner Anwesenheit mündlich erklärt, dass es im Vorfeld meiner Abberufung als Abteilungsvorstand zahlreiche Korrespondenzen seiner Personalabteilung mit römisch 40 beim Bildungsministerium über meine Person gegeben hat und meine Abberufung vorher von Abteilungsleiter römisch 40 rechtlich geprüft und abgesegnet wurde. Diese von römisch 40 bestätigten Korrespondenzen der Personalabteilung der Bildungsdirektion für römisch 40 über meine Person mit dem Bildungsministerium mit meinen persönlichen Daten wurden bisher ebenfalls nicht herausgegeben.
[…]
10. Alle der Beschwerdegegnerin vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums mit meinen personenbezogenen Angaben in der „Beilage_2_Auskunft_vom_09.05.2022.pdf“ der Beschwerdegegnerin sind nicht herausgegeben worden.“
1.4. Beim Arbeits- und Sozialgericht ist zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zumindest ein Verfahren zur Zl. 33 Cga 24/20b anhängig.
1.5. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei mit umfassenden Schreiben vom 30.06.2022 und 17.08.2023 (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile römisch eins. bis römisch III. seines Personalaktes) beantwortet.
Diese Auskunft erweist sich als vollständig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.
2.1. Dass der Beschwerdeführer einst Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei war, gründet sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei.
2.2. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Auskunftsersuchen vom 20.01.2022 und 25.05.2022.
2.3. Die vom Beschwerdeführer als unvollständig erachtet und konkret geforderten Angaben von der mitbeteiligten Partei sind aus dem Schreiben vom 14.12.2022 ersichtlich.
2.4. Dass beim Arbeits- und Sozialgericht zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zumindest ein Verfahren anhängig ist, folgt aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.5. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer (nunmehr) eine vollständige Auskunft erteilt hat, ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 30.06.2022 und 17.08.2023, insbesondere aber auch aus der Tatsache, dass sich die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Behörden gegenüber durchwegs kooperativ zeigt hat und bemüht war, eine möglichst ausführliche und den Anforderungen der DSGVO gerechte Auskunft zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgelegten Einvernahme des römisch 40 vom 13.12.2017 meint, dass ein schriftliches Gesuch der genannten Person vom 12.12.2013 existieren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Schreibens gibt. Diesbezüglich hat die mitbeteiligte Partei glaubhaft vorgebracht, dass ein schriftliches Gesuch des römisch 40 vom 13.12.2017 nicht bei ihr gespeichert sei und es gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keinen vernünftigen Grund, dass sie dem Beschwerdeführer einzelne Dokumente vorenthält.
Gleiches gilt auch für die anderen begehrten Auskünfte (Aktenvermerk „AV römisch 40 Beschäftigung“, Stellungnahme von römisch 40 , E-Mail Korrespondenzen, Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums). Zu den anderen geforderten Auskünften wird seitens des Beschwerdeführers lediglich pauschal vorgebracht, dass diese Schriftstücke bzw. Daten bei der mitbeteiligten Partei vorhanden sein müssten. Hierbei handelt es sich nur um Behauptungen des Beschwerdeführers ohne konkrete Hinweise, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren würden. Daher war auch in diesem Punkt der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass die Schriftstücke gar nicht vorhanden sind.
Die Datenschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei zwischenzeitlich (im März 2023) auch festgestellt wurde, dass die Auskunft nicht vollständig war. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei nachgetragen. Die in weiterer Folge behauptete Unvollständigkeit der Auskunft konnte die Datenschutzbehörde nicht mehr nachvollziehen und hat dies auch schlüssig begründet.
In der Beschwerde finden sich keine (neuen) schlüssigen Argumente, die auf eine weiterhin bestehende Unvollständigkeit der Auskunft hindeuten. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer darin auch nur seine Behauptungen gegenüber der Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.-5. (…)
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-26. (…)
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56,, 60 und 63 DSGVO.
3.3.3. Physische Aktenordner
Wie sich aus Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - h bzw. Absatz 2, DSGVO genannten Informationen zu erteilen.
Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können vergleiche Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vergleiche auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 33).
Gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes begründet Artikel 15, Absatz 3, DSGVO kein neben dem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Artikel 15, sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind vergleiche dazu die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH 04.05.2023, C-487/21 sowie des VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).
Gemäß Artikel 15, Absatz 4, DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO soll die Ausnahme nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software schützen. Es ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden. Müsste der Verantwortliche eine E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, so sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 49).
Artikel 15, Absatz 4, DSVG legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie »gemäß Absatz 3« die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Dieser explizite Verweis auf das Recht auf Kopie in Absatz 3, scheint auf dem ersten Blick der bisher erarbeiteten Systematik zu widersprechen, weil er sich nach dem Wortlaut nur auf das Recht auf Kopie und nicht auf das inhaltliche Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Absatz eins, bezieht. Dieser Widerspruch löst sich aber auf, wenn man das Recht auf Kopie als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise betrachtet, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Artikel 15, Absatz , zu erteilen ist. Dann bezieht sich nämlich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung vergleiche Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Artikel 15,, Rz 42).
Nach der (auf Grundlage der Öffnungsklausel des Artikel 23, DSGVO erlassenen) Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen „in der Regel“ dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Aus dem Einschub „in der Regel“ ist wohl zu schließen, dass hier kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen wurde, sondern sorgfältig abzuwägen sein wird, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 50 – 51).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Datenschutzbeschwerde vom 27.09.2022 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte er sich insgesamt auf die Bestimmung des Artikel 15, DSGVO.
Die mitbeteiligte Partei stützte die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der den Aktenordnern im Wesentlichen auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen, welche das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Sie brachte vor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Arbeits- und Sozialgerichtliche Verfahren anhängig seien, wobei etwaige E-Mailverläufe und Stellungnahmen Teile dieser Verfahren seien (unstrittig ist, dass zumindest ein Verfahren noch anhängig ist). Da gerade dies eine strittige Frage in anhängigen Zivilverfahren darstelle, würde die Beauskunftung eine Verschlechterung der Prozessposition der mitbeteiligten Partei bedeuten.
Damit führt die mitbeteiligte Partei auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ins Treffen vergleiche dazu etwa BVwG 22.02.2017, W214 2132040-1/15E), wobei den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers an der Beauskunftung den Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei überwiegt. Hinzu kommt, dass – auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer umfangreiche bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten Daten (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile römisch eins. bis römisch III. seines Personalaktes) beauskunftet wurde und sich die Verweigerung der Beauskunftung nur auf die in Rede stehende E-Mailverläufe und Stellungnahmen beschränkt – zu dem Schluss, dass die Beschaffung von prozessstärkender Information des Beschwerdeführers über den Schutzzweck der Norm hinausgeht und im gegenständlichen Fall das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung der genannten E-Mailverläufe und Stellungnahmen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordnern, die sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden, handelt. Diesbezüglich ist dem Argument der belangten Behörde, nach dem im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten der Oberste Gerichtshof sowie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts davon ausgehen würden, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 zu qualifizieren seien vergleiche VfGH B 1187/2013 mwN; VwSlg 16.477 A/2004; vergleiche auch Jahnel, Datenschutzrecht [2010] Rz 3/101), zu folgen.
3.3.4. Schriftliches Gesuch vom römisch 40 , Aktenvermerk „AV römisch 40 Beschäftigung“, Stellungnahme von römisch 40 , E-Mail Korrespondenzen, Einvernahmeprotokolle des Bildungsministeriums
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer konkret im Schreiben vom 14.12.2022 geforderten schriftlichen Gesuches vom römisch 40 vom 12.12.2023, des Aktenvermerkes „AV römisch 40 Beschäftigung“ vom 21.09.2017, der Stellungnahme von römisch 40 vom 08.02.2023 sowie 09.02.2023, etwaigen E-Mail Korrespondenzen und Einvernahmeprotokollen des Bildungsministeriums geht das Bundesverwaltungsgericht – wie die belangte Behörde im Bescheid argumentiert und oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – davon aus, dass diese Schriftstücke bzw. Dateien gar nicht existieren. Hierzu hatte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer erklärt, dass diese Schriftstücke nicht bei ihr gespeichert seien und somit eine diesbezügliche (Negativ-)Auskunft erteilt. Dass römisch 40 in einem Protokoll von 2017 davon gesprochen hat, dass sie 2014 14-tägig „berichtet“ habe, steht dieser Feststellung nicht entgegen.
3.4. Abschließende Beurteilung
Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine vollständige Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei erteilt worden ist. Somit wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat eine solche Verhandlung beantragt und diesbezüglich auch die Ladung von insgesamt zwölf Personen beantragt, wobei nicht konkret ausgeführt wird, welcher Zeuge zu welchem Beweisthema (konkreten Auskunftsbegehren) gehört werden sollte. Es handelt sich bei den Personen um die ehemalige Direktorin des Beschwerdeführers, sechs Mitarbeiter:innen der Bildungsdirektion römisch 40 sowie fünf Mitarbeiter:innen des Bundesministerium für Bildung – somit offensichtlich Personen, die in irgendeiner Form an der Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Dienstes und der sich aus diesem ergebenden Verfahren beteiligt waren. Teilweise wird deren konkrete Beteiligung/Funktion auch in den Eingaben des Beschwerdeführers ausgeführt.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die beantragten Zeugen haben sich ausführlich und kooperativ bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt (was auch schon seitens der Datenschutzbehörde gewürdigt worden ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2278780.1.00