Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Geschäftszahl

W248 2273872-1

Spruch


W248 2273872-1/85E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerden

●             der „ römisch 40 (bP1),

●             des römisch 40 (bP2),

●             der römisch 40 (bP3),

●             der römisch 40 (bP4),

●             des römisch 40 (bP5),

●             des römisch 40 (bP6),

●             der römisch 40 (bP7),

die bP1 bis bP7 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien

sowie

●             des römisch 40 (bP8),

vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz,

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 09.03.2023, römisch 40 , betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der in Oberösterreich gelegenen Teile des Vorhabens „ römisch 40 “ der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 , alle vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, gemäß

●             § 3 und Anhang 1 Ziffer 16, Litera a,, Paragraphen 17 und 20 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

unter Mitanwendung insbesondere von

●             §§ 1, 2, 3, 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968),

●             §§ 1, 2, 3, 6 und 7 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (Oö. StWG 1970),

●             §§ 5, 10, 14, 24 und 25 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, und in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde römisch 40 als Naturschutzgebiet festgestellt werden, sowie in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird,

●             §§ 17 ff, 80, 81, 85 und 88 Forstgesetz 1975 (ForstG),

●             §§ 9, 10, 11 ff, 32, 34, 104, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit der Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz und der Grundwasserschongebietsverordnung Enns,

●             §§ 85, 91 und 92 Luftfahrtgesetz (LFG),

●             §§ 153, 156 und 181 Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten (SicherheitsabständeV),

●             § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

●             §§ 3, 5, 24 und 35 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) in Verbindung mit den Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 und der Oö. BauTV 2013

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, 04.03.2024, 05.03.2024 und 07.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Auflagen neu in die Genehmigung aufgenommen werden:

römisch eins.1. In Spruchpunkt römisch IV. Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides wird im Kapitel „3. Aus Sicht des Fachgebietes Elektrotechnik inkl. Energiewirtschaft“ nach der Nebenbestimmung 3.46. folgende Nebenbestimmung eingefügt:

„3.47 Es ist ein Betriebsführungsübereinkommen zwischen der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 auszuarbeiten, anzuwenden und aktuell zu halten und vollständig zur Einsicht von Behördenorganen bereitzuhalten. In diesem Betriebsführungsübereinkommen ist neben den Regelungsinhalten der TOR-Regeln der E-Control zusätzlich auch der Normalbetriebszustand zu berücksichtigen.“

römisch eins.2. In Spruchpunkt römisch IV. Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides werden im Kapitel „14. Aus Sicht des Fachbereiches Natur- und Landschaftsschutz“ nach der Nebenbestimmung 14.6. folgende Nebenbestimmungen eingefügt:

„14.7. Der Baubeginn und die Fertigstellung aller Baumaßnahmen sind der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu melden.

14.8. Im Bereich der im ESG Traun-Donau-Auen situierte Leitungstrasse NW Solar City hat das Neophytenmanagement auch die Mastgevierte der bestehenden Leitung und die Uferzonen der dortigen Tümpel zu umfassen. Die derzeit v.a. um die Tümpel und an Gehölzrändern vorkommenden Sträucher des Sommerflieders (Buddleja davidii) sind vor dem Baustart zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

14.9. Die in der Bauphase beanspruchte Vegetation der FFH-LRT 6212* und 6510 im ESG Traun-Donau-Auen ist zu Baubeginn so weit wie möglich in Form von bis zu rd. 2 x 2 m großen Vegetationssoden (inkl. Oberboden) zu bergen, sachgerecht zwischenzulagern und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder an Ort und Stelle (standortsgleich) aufzubringen; ergänzend dazu ist vor Ort gewonnenes Saatgut in Lücken oder in Nähten zwischen den Soden sowie in allfälligen Restbereichen mit Oberbodenschüttung einzubringen.

14.10. Als Zwischenlagerflächen für die Rasensoden der FFH-LRT 6212* und 6510 sind ausschließlich naturkundefachlich geringwertige Standorte auszuwählen. Eine Zwischenlagerung der Soden auf Flächen von FFH-Lebensräumen im ESG Traun-Donau-Auen ist nicht zulässig. Für die Zeit der Zwischenlagerung ist eine fachgerechte Pflege der Soden zu gewährleisten.

14.11. Die projektintegralen Maßnahmen „Verbesserung des Erhaltungsgrades von Mageren Flachland-Mähwiesen“ sowie „Neugründung von Mageren Flachlandmähwiesen und Halbtrockenrasen auf Neophytenfluren“ sind bereits in der Bauphase zu initiieren und durch geeignete Pflegemaßnahmen (angepasste Mahd, Neophytenmanagement) über die Bestandsdauer der Leitung aufrecht zu erhalten. Falls bei der letztgenannten Maßnahme ein Oberbodenabtrag und anschließende Einsaat fachlich erforderlich sind, sind Detailplanungen dazu vorab mit der Behörde abzustimmen.

14.12. Unmittelbar vor Durchführung erforderlicher forstlicher Maßnahmen in den Trassenbereichen des ESG Traun-Donau-Auen während der Bau- und Betriebsphase ist eine Begehung der Maßnahmenbereiche durch eine käferkundlich geschulte Person durchzuführen, welche potenzielle Habitatbäume des Scharlachkäfers vor Ort markiert. Die markierten, gefällten Baumstämme sind – sofern forsthygienisch unbedenklich – entweder an Ort und Stelle liegen zu lassen oder sachgerecht zu bergen und als liegendes Totholz an geeigneten Standorten im ESG Traun-Donau Auen zu belassen.

14.13. Für die Wiederaufforstung der befristeten Rodungsflächen können auch Grau-Erle und Traubenkirsche als standortsgerechte Baumarten herangezogen werden.

14.14. Sofern für Bau und Betrieb der Leitung forstliche Maßnahmen wie z.B. Einzelstammentnahmen oder Lochhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche größer 1.000 m² im FFH-LRT 91E0* erforderlich werden, sind diese Maßnahmen stets mit größtmöglicher Schonung durchzuführen, sodass die unteren Gehölzschichten auf den Maßnahmenflächen so weit als möglich erhalten bleiben.

14.15. Alte standortsgerechte Laubbäume im Randbereich der Leitung sind im ESG Traun-Donau-Auen soweit wie möglich zu erhalten. Bei im Randbereich der Leitung höher als 25 m aufwachsenden Bäumen ist vor Umsetzung forstlicher Maßnahmen (z.B. Einzelstammentnahme) zu prüfen, ob nur einzelne Äste oder Kronenabschnitte dieser Bäume gekappt werden können, sodass der Baum erhalten bleiben kann.

14.16. Die Entwicklung der vom Vorhaben tangierten Flächen sowie der projektintegralen Maßnahmenflächen im ESG Traun-Donau-Auen wird während der Bauphase und bis 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Leitung mindestens einmal jährlich durch vegetationskundlich geschulte Personen kontrolliert und dokumentiert. Falls nötig sind Anpassungen des Pflegeregimes oder ergänzende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die erhobenen Daten aus diesem Monitoring sind in Form von Jahresberichten der Naturschutzbehörde und der Schutzgebietsbetreuung zur Verfügung zu stellen.“

römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1             Verfahrensgang:

1.1         Behördenverfahren:

1.1.1     Verfahrenseinleitender Antrag:

Mit Antrag vom 29.11.2021 beantragten die römisch 40 die römisch 40 im eigenen Namen und im Namen der römisch 40 sowie die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberinnen bzw. Konsenswerberinnen) bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Genehmigung gemäß Paragraph 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) für die in Oberösterreich gelegenen Teile des – sich auf die Gebiete der Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich erstreckenden – Vorhabens „ römisch 40 “ (im Folgenden: „ römisch 40 “, Vorhaben). Zugleich wurde der Genehmigungsantrag für die in Niederösterreich gelegenen Teile bei der Niederösterreichischen Landesregierung gestellt, die über diesen Antrag mit Bescheid vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , entschieden hat. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig geworden.

Im Genehmigungsantrag wurde u.a. ausgeführt, dass das Vorhaben den Ersatzneubau verschiedener 220 kV- bzw. 110 kV-Leitungsverbindungen im oberösterreichischen Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (UW) beinhalte.

1.1.2     Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung:

Die Oberösterreichische Landesregierung (im Folgenden: UVP-Behörde, belangte Behörde) führte daraufhin ein Genehmigungsverfahren als Großverfahren durch.

Das Vorhaben wurde mit Edikt kundgemacht. Die Bereitstellung der Projektunterlagen in elektronischer bzw. in einer technisch geeigneten Form bei den oberösterreichischen Standortgemeinden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie bei der UVP-Behörde wurde in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ am 11.05.2022 sowie von 11.05.2022 bis einschließlich 24.06.2022 durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und durch Veröffentlichung auf der Website der UVP-Behörde kundgemacht. Die Projektunterlagen standen innerhalb dieser Frist auch auf der Website der UVP-Behörde zum Download bereit.

In der Kundmachung des Vorhabens wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist für jedermann die Möglichkeit besteht, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme bei der UVP-Behörde abzugeben, sowie dass Parteien innerhalb der Auflagefrist gegen die in Oberösterreich gelegenen Teile des Vorhabens bei der UVP-Behörde schriftlich Einwendungen erheben können.

Innerhalb der Auflagefrist wurden von verschiedenen Personen, Amtsparteien und sonstigen Stellen Stellungnahmen eingebracht bzw. Einwendungen erhoben. Auch die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) gaben innerhalb der Auflagefrist Stellungnahmen ab, in denen – zum Teil weitwendig – die Verletzung in näher bezeichneten subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet wurde.

In weiterer Folge wurde – unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen – das Umweltverträglichkeitsgutachten (im Folgenden: UVGA) erstellt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden auch die von den Projektwerberinnen erstatteten Einwendungsbeantwortungen (als Beilagen 1 und 2) dem Umweltverträglichkeitsgutachten angeschlossen.

Von 27.10.2022 bis einschließlich 28.11.2022 wurde das Umweltverträglichkeitsgutachten in elektronischer bzw. in einer technisch geeigneten Form bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde bereitgestellt; zugleich stand das Umweltverträglichkeitsgutachten auf der Website der UVP-Behörde zum Download bereit. Darauf wurde in der Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 29.11.2022 wurde mit Edikt in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ am 27.10.2022 sowie von 27.10.2022 bis einschließlich 28.11.2022 durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und durch Veröffentlichung auf der Website der UVP-Behörde kundgemacht.

Am 29.11.2022, 30.11.2022, 01.12.2022 und 02.12.2022 wurde in römisch 40 mündlich verhandelt.

Von 09.12.2022 bis einschließlich 30.12.2022 lag die Verhandlungsschrift bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht auf; zugleich stand die Verhandlungsschrift auf der Website der UVP-Behörde zum Download bereit.

Mit Schreiben vom 18.01.2023 lehnten die bP1 bis bP7 den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wegen behaupteter Befangenheit und wegen Zweifeln an dessen Sachkunde ab.

Mit Schreiben vom 27.01.2023 holte die UVP-Behörde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein, die dieser am 07.02.2023 abgab.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 gaben die Projektwerberinnen eine Stellungnahme ab und legten die Zustimmungserklärungen der römisch 40 der oberösterreichischen Landesstraßenverwaltung und der ÖBB betreffend Infrastrukturquerungen vor.

1.1.3     Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung:

Mit Bescheid vom 09.03.2023, Zl. römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid, Genehmigungsbescheid), wurde den Projektwerberinnen die beantragte Genehmigung für das Vorhaben nach Maßgabe der Vorhabensbeschreibung, der Projektunterlagen sowie der Nebenbestimmungen und eines Genehmigungsvorbehaltes erteilt. Zudem wurde auf Kosten der Projektwerberinnen eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt und nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) festgestellt, dass bei Einhaltung der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, der Elektrotechnikverordnung 2020 und näher genannter, für verbindlich erklärter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften aus elektrotechnischer Sicht gegen die Detailplanung, die Errichtung und den Betrieb der vorhabensgegenständlichen elektrischen Anlagen vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen, der Normalisierung und der Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Bedenken zu erheben sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten blieb einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Der angefochtene Bescheid wurde mit Edikt zugestellt: Die Auflage des angefochtenen Bescheides zur öffentlichen Einsicht bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde wurde in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ am 14.03.2023 sowie von 14.03.2023 bis einschließlich 09.05.2023 durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und durch Veröffentlichung auf der Website der UVP-Behörde kundgemacht. Der angefochtene Bescheid stand innerhalb dieser Frist auch auf der Website der UVP-Behörde zum Download bereit.

1.1.4     Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Da innerhalb offener Frist mehrere Bescheidbeschwerden eingelangt waren, wurde durch einen eigenen Bescheid (Zl. römisch 40 vom 06.06.2023) der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid mit näherer Begründung ausgeschlossen.

Über die gegen den Ausschlussbescheid erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2023 mit Zl. römisch 40 entschieden.

1.2         Beschwerden:

Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die im Erkenntniskopf der gegenständlichen Entscheidung genannten bP Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung ihrer Beschwerden brachten die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor (zur – rechtskräftig zurückgewiesenen – chronologisch zweiten Beschwerde der bP2 und der bP3 vom 20.04.2023 siehe unter 1.3.3.):

1.2.1     Beschwerde der bP1 bis bP7:

In ihrer Beschwerde vom 19.04.2023 beantragten die bP1 bis bP7, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, einen unabhängigen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Natur- und Landschaftsschutz bestellen und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die UVP-rechtliche Genehmigung versagt werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein faires Verfahren durchgeführt worden sei, dass eine naturschutzrechtliche Genehmigung von bestehender Energieinfrastruktur fehlen würde und dass keine ausreichende Untersuchung der Umweltauswirkungen vorliege; ferner, dass keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit des Vorhabens erfolgt sei bzw. kein Bedarf an dem Vorhaben bestehe.

Zudem wurden verschiedene Aspekte der für das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220 kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich (im Folgenden: „Freihalteverordnung“), LGBl.Nr. 86/2022 durchgeführten Strategischen Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) bemängelt; im Einzelnen, dass der Zeitpunkt der SUP unzulässig gewesen sei, dass keine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die SUP erfolgt sei, dass eine rechtsgültige SUP erforderlich sei sowie dass das genehmigte Projekt mit der SUP unvereinbar sei.

Des Weiteren würden eine Projektalternativenprüfung und eine Trassenalternativenprüfung fehlen; die Behörde habe sich mit den begründeten Einwendungen meritorisch nicht auseinandergesetzt; das Ermittlungsverfahren sei unvollständig und die Bescheidbegründung sei mangelhaft bzw. fehle. Schließlich hätte ex lege eine Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 zu erfolgen gehabt, und die UVP-Behörde sei willkürlich vorgegangen.

1.2.2     Beschwerde der bP8:

In ihrer Beschwerde vom 20.04.2023 beantragte die bP8, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid „aufheben“ und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die UVP-Behörde zurückverweisen. Weiters regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der „Freihalteverordnung“ wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die bP8 in ihren subjektiven Rechten verletze und eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der bP8 darstelle. Mit dem angefochtenen Bescheid sei durch den Verlauf der Leitung über die Grundstücke der bP8 ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der bP8 verbunden. Darüber hinaus würden die Umweltverträglichkeitserklärung und der angefochtene Bescheid wesentliche Umweltmedien nicht ausreichend berücksichtigen.

Im Besonderen sei nicht derjenige Trassenverlauf gewählt worden, der die bP8 in ihrem Eigentumsrecht möglichst wenig beeinträchtigen würde. Hinsichtlich der Trassenführung habe kein Konsens mit der römisch 40 hergestellt werden können. Zudem wäre die im Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) vorgesehene Reduktion des Abstandes zwischen der Autobahn römisch 40 und der Trasse geboten gewesen. Ein weiterer Ausbau der römisch 40 sei nicht nachvollziehbar. Die Umweltverträglichkeitserklärung lasse nicht erkennen, dass sich die Projektwerberinnen mit der Möglichkeit einer Annäherung der Trasse an die römisch 40 auseinandergesetzt hätten.

Die „Freihalteverordnung“ sei gesetzwidrig, sie stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der bP8 dar. Die bP8 sei daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt. Die in Paragraph 3, der „Freihalteverordnung“ vorgesehenen Maßnahmen seien überschießend. Zudem lasse sich aus der „Freihalteverordnung“ der von der Widmung betroffene Bereich nur näherungsweise feststellen, weshalb die verfassungsrechtlich notwendige genaue Determinierung nicht gegeben sei.

1.2.3     Beschwerdemitteilung, Beschwerdebeantwortungen:

Mit Schreiben vom 22.05.2023 (Zl. römisch 40 ) erfolgte durch die Oberösterreichische Landesregierung eine Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 erstatteten die Projektwerberinnen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerdebeantwortung, legten verschiedene Dokumente, darunter ausführliche Stellungnahmen des Projektteams zu den Beschwerdevorbringen, eine Stellungnahme der römisch 40 des römisch 40 zu im Beschwerdevorbringen thematisierten Pappelfällungen und ein Rechtsgutachten zur Genehmigungssituation des Leitungsbestandes vor. Die Projektwerberinnen äußerten sich zur Bedeutung und Dringlichkeit des Vorhabens, setzten sich formell und inhaltlich mit den Beschwerdevorbringen auseinander, stellten dar, warum aus ihrer Sicht die erhobenen Beschwerden unzulässig bzw. unberechtigt sind, und beantragten die Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerden.

Zu den Beschwerden der bP1, der bP9 und der bP10 vertraten die Projektwerberinnen in ihrer Beschwerdebeantwortung die Ansicht, dass diese Beschwerden zurückzuweisen seien, weil die bP1 mangels gesetzeskonformer Konstituierung als Bürgerinitiative im Behördenverfahren keine Parteistellung erlangt habe und die bP9 und die bP10 ihr Beschwerderecht bereits durch eine frühere Beschwerde (als bP2 und bP3) konsumiert hätten. Die Beschwerden der bP1, der bP9 und der bP10 seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH brachte für ihre Mandantschaft (bP8 bis bP10) am 06.06.2023 ergänzende Schreiben ein.

1.3         Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1     Beschwerdevorlage:

Mit Schreiben vom 20.06.2023 legte die Oberösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden sowie (in elektronischer Form) den Behördenakt samt Aktenverzeichnis vor. Ebenso wurden ausgewählte, besonders relevante Aktenbestandteile neben der elektronischen Gesamtdokumentation auch jeweils als Einzel-PDF beigelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung erging nicht, doch behielt sich die belangte Behörde angesichts des „mitunter weitwendigen“ Beschwerdevorbringens ausdrücklich vor, in Ergänzung zur Bescheidbegründung noch eine ergänzende Stellungnahme zu erstatten. Diese ergänzende (rechtliche) Stellungnahme erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023, mit dem sie einen Aktenvermerk des Magistrats römisch 40 als Naturschutzbehörde vom 31.07.2023 vorlegte.

1.3.2     Beschwerdekonkretisierungen:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 ( römisch 40 ) wurde den beschwerdeführenden Parteien die Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen übermittelt und gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G eine vierwöchige Frist für allfällige Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Daraufhin konkretisierten die bP1 bis bP7, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, und die bP8, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, jeweils mit Schreiben vom 16.08.2023 ihre Beschwerden und nahmen zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen Stellung.

Die bP1 bis bP7 beantragten in ihrer Stellungnahme die Einvernahme verschiedener Zeugen und legten – unter anderem – zum Fachbereich „Humanmedizin“ zwei Privatgutachten vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten unzulässig sei, weil eine der Projektwerberinnenseite zuzurechnende Person daran mitgearbeitet habe. Die (vorgebliche) römisch 40 habe sich rechtskonform konstituiert. Neben Versagungsgründen aus Sicht des Naturschutzes gebe es auch Versagungsgründe aus humanmedizinischer Sicht, unter anderem weil die erforderlichen Mindestabstände zu den nächsten Wohnhäusern nicht eingehalten werden könnten.

Mit Schreiben vom 18.08.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Konsenswerberinnen die Stellungnahmen der bP. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 gaben die Konsenswerberinnen eine Stellungnahme ab, mit der sie auf die Beschwerdekonkretisierungen replizierten. Dieser Schriftsatz wurde den bP mit Schreiben vom 20.09.2023 übermittelt.

1.3.3     Zurückweisung einer Beschwerde:

Mit Beschluss vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die im Wege der Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH mit Eingabe vom 20.04.2023 erhobene Beschwerde der bP9 und bP10 (identisch mit bP2 und bP3) wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, bei den bP handle es sich als Eigentümer näher genannter Liegenschaften um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie hätten sich am Behördenverfahren beteiligt und während näher dargestellter Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben. Gegen den Genehmigungsbescheid hätten die bP sowohl mit Eingabe vom 19.04.2023, hier vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, als auch mit Eingabe vom 20.04.2023, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Bei der chronologisch zweiten Eingabe vom 20.04.2023 handle es sich um eine eigenständige Beschwerde und nicht bloß um eine Ergänzung der chronologisch ersten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde, sodass die chronologisch zweite Beschwerde daher wegen Konsumation des Beschwerderechts zurückzuweisen sei.

Die durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den zurückweisenden Beschluss eingebrachte außerordentliche Revision blieb erfolglos (VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231 bis 0232-15).

1.3.4     Bestellung von Sachverständigen, Gutachten:

Mit Beschluss vom 28.08.2023 wurde die römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich „Natur- und Landschaftsschutz“ (beinhaltend Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume) bestellt.

Mit einem weiteren Beschluss vom 05.09.2023 wurden eine UVP-Koordinatorin ( römisch 40 ) und Sachverständige für die Fachbereiche „Humanmedizin“ ( römisch 40 ), „Elektrotechnik inkl. Energiewirtschaft“ ( römisch 40 ), „Wald/Forstwirtschaft“ ( römisch 40 ) bestellt bzw. beigezogen.

Anhand eines vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkataloges, der alle in den Beschwerdeschriftsätzen aufgebrachten Einwendungen umfassend abdeckt, und der gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden erstellten die Sachverständigen ihre Gutachten, die rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der Ladung an die Parteien übermittelt wurden. Nach Absprache mit dem erkennenden Senat erstellte die Amtssachverständige für „Wald/Forstwirtschaft“ das Gutachten gemeinsam mit dem Amtssachverständigen römisch 40 , da zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass die Sachverständige voraussichtlich an der durchzuführenden mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen werde können.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 06.02.2024 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als weiteren Amtssachverständigen bei.

Unbefangenheitserklärungen der Sachverständigen wurden eingeholt.

1.3.5     Ablehnungsantrag der bP1 bis bP7:

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 stellten die bP1 bis bP7 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung (List Rechtsanwalts GmbH) einen Ablehnungsantrag im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG betreffend die bestellten Sachverständigen für „Natur- und Landschaftsschutz“ und „Humanmedizin“.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverständige für „Natur- und Landschaftsschutz“ bereits in mehreren näher bezeichneten Verwaltungsverfahren im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung, der Salzburger Landesregierung, der Umweltanwaltschaft Oberösterreich sowie des Bundesverwaltungsgerichtes tätig gewesen sei. Auch habe die Sachverständige schon (im behördlichen Auftrag) mehrere Projekte „betreut“, in denen die römisch 40 Projektwerberin gewesen sei. Aus all dem ergebe sich, dass eine Unbefangenheit der Sachverständigen sehr zweifelhaft erscheine, zumal ein Sachverständiger immer die Ansicht des Auftraggebers vertrete und es somit schon aus ökonomischer Sicht denklogisch sei, dass eine Unbefangenheit nicht möglich sei.

Betreffend den Sachverständigen für „Humanmedizin“ bringen die bP1 bis bP7 in ihrem Ablehnungsantrag vor, dass der Sachverständige bereits im Behördenverfahren tätig gewesen sei und daher davon auszugehen sei, dass er seine Ansicht in Bezug auf das Projekt nicht ändern werde und auch zu keinem anderen Gutachtensergebnis kommen werde als im Behördenverfahren. Außerdem hätten die bP1 bis bP7 zwei Gutachten von einem Humanmediziner und einer Humanmedizinerin eingeholt, welche „unabhängig voneinander“ nicht zum selben Ergebnis kämen wie der gerichtlich bestellte Sachverständige im Behördenverfahren. Das Gutachten des gerichtlich bestellten, schon im Behördenverfahren tätigen Sachverständigen für „Humanmedizin“ müsse daher zwingend falsch sein, und es sei fraglich, ob der Sachverständige die fachliche Kompetenz besitze, die an ihn gerichteten Fragen richtig zu beantworten. Auch im Sinne eines fairen Verfahrens müsse für den Fachbereich „Humanmedizin“ ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Gutachter beigezogen werden, der unabhängig und unbefangen die bisherigen Ergebnisse und den Sachverhalt beurteilen könne.

1.3.6     Verbesserungsauftrag:

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.10.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht den Projektwerberinnen auf, im Sinne der Beurteilbarkeit des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht zu verschiedenen Punkten Auskünfte zu erteilen bzw. Detailfragen zu beantworten. Am 14.11.2023 legten die Konsenswerberinnen daraufhin die geforderte „naturschutzfachliche Auskunftserteilung“ vom 13.11.2023 vor.

1.3.7     Zeugeneinvernahme zur Frage der Konstituierung der römisch 40

Dass die (vorgebliche) „ römisch 40 “ (bP1) sich im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß konstituiert habe, wird von den Projektwerberinnen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens des gerade in Umweltrechtsfragen bestrenommierten römisch 40 bestritten.

Das von den Projektwerberinnen vorgelegte Rechtsgutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Konstituierung der Bürgerinitiative nach der durch die höchstgerichtliche Judikatur bisher vorgenommenen strengen Auslegung nicht erfüllt sein dürften, doch ortet der Gutachter diesbezüglich selbst eine gewisse Unsicherheit und legt ergänzende Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes nahe, um diese Frage abschließend beurteilen zu können.

Am 05.12.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht an seinem Hauptsitz in Wien Erdberg eine Tagsatzung ab, zu der sieben stichprobenartig ausgewählte Unterstützer der (vorgeblichen) Bürgerinitiative als Zeugen geladen wurden, um sie zu den näheren Umständen des behaupteten Zustandekommens der bei der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme und Unterschriftenliste befragen zu können. Eine Zeugin war bei dieser Tagsatzung erkrankungsbedingt verhindert, und eine weitere Zeugin wurde, da sie nicht kurzfristig nach Wien reisen konnte, vom Vorsitzenden Richter telefonisch befragt, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde, dessen Inhalt anlässlich der Tagsatzung präsentiert und diskutiert wurde. Die restlichen fünf geladenen Zeugen wurden durch den Richtersenat, die Projektwerberinnen, die Bürgerinitiative und die belangte Behörde befragt und machten – bis auf einen Zeugen, der sich weder an seine Unterstützung noch an die näheren Umstände erinnern konnte, aber auf entsprechenden Vorhalt seine Eintragung in die Unterschriftenliste als echt bestätigte – in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben.

1.3.8     Stellungnahmen vor der mündlichen Verhandlung:

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 15.01.2024 (gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Gutachten aus den Fachbereichen „Natur- und Landschaftsschutz“, „Humanmedizin“, „Wald/Forstwirtschaft“ sowie „Elektrotechnik inkl. Energiewirtschaft“ und räumte den Parteien eine Frist von vier Wochen für allfällige weitere Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung ein, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 gaben die Projektwerberinnen eine Stellungnahme zur von der bP1 bis bP7 behaupteten Unzulässigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens ab.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 äußerten sich die von der List Rechtsanwalts GmbH vertretenen bP zu den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten und legten zT Gegengutachten vor.

1.3.9     Mündliche Verhandlung:

Am 04.03.2024, 05.03.2024 und 07.03.2024 fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien Erdberg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien die Möglichkeit hatten, Vorbringen zu erstatten und die Sachverständigen des Gerichtes zu den von ihnen erstellten Gutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Gerichtsgutachten an die Parteien übermittelt und iSd. Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 eine vierwöchige Frist für die Erstattung von Stellungnahmen, die Vorlage von Gegengutachten und die Stellung von Beweisanträgen gesetzt mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 für alle betroffenen Fachbereiche geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2             Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die im Folgenden getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und den von den Projektwerberinnen und von der belangten Behörde erstatteten Beschwerdebeantwortungen und Stellungnahmen sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auch der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der Oberösterreichischen Landesregierung sowie des zu der im Kopf dieser Entscheidung genannten Aktenzahl vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des bei der Oberösterreichischen Landesregierung gestellten Antrages der Projektwerberinnen auf Durchführung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraphen 3,, 5, 17 und 39 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000, des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Behördenakts der Oberösterreichischen Landesregierung, der Beschwerden gegen den im Spruch genannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung werden zur besseren Übersicht jeweils in einem Punkt zusammengefasst.

2.1         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:

Der angefochtene Bescheid wurde am 14.03.2023 mit Edikt (OZ 303, 304, 305 im Akt der belangten Behörde) in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht.

Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 44 f, Absatz 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Zustellwirkung des Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 wurde hingewiesen.

Die gegen den Genehmigungsbescheid gerichteten Beschwerden wurden am 19.04.2023 und am 20.04.2023 erhoben.

Die (vorgebliche) „ römisch 40 “ (bP1) hat während der öffentlichen Auflage eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgegeben. Diese Stellungnahme wurde von mehr als 200 Personen durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt, wobei jeweils Name, Anschrift und Geburtsdatum angegeben und die datierte Unterschrift beigefügt wurde. Die Unterschriftenliste wurde gleichzeitig mit der Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht. Mehr als 200 Unterstützer der Stellungnahme waren zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt.

Die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern wurde erreicht, und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 sind erfüllt. Dies ergibt sich einerseits aus Punkt 3.3.b. Sitzung 106 ff.) des Genehmigungsbescheides, wo die Überlegungen der belangten Behörde, die zur Anerkennung der Bürgerinitiative geführt haben, dargelegt werden, und wurde durch eigene Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. So wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2023 eine Tagsatzung durchgeführt, in der zufällig ausgewählte Unterstützer der (vorgeblichen) Bürgerinitiative als Zeugen zu den näheren Umständen des behaupteten Zustandekommens der Bürgerinitiative einvernommen wurden.

Bei den bP2 bis bP7 und der bP8 handelt es sich um natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten und denen daher Beschwerdelegitimation zukommt.

Dies ergibt sich daraus, dass die bP2 bis bP8 grundbücherliche Eigentümer von Grundstücken sind, die sich im Nahbereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens befinden. Von den Projektwerberinnen wurde dies nicht bestritten.

Sämtliche bP haben im Behördenverfahren begründete Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

2.1.1     Zur Konstituierung der „ römisch 40 “:

Mit Schreiben vom 21.06.2022 wurde gegenüber der belangten Behörde durch die List Rechtsanwalts GmbH die „Gründung einer Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000“ mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ erklärt. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein Dokument, bestehend aus „Einwendungen im UVP-Verfahren gegen den Plan zum Ausbau von Stromleitungen der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 “ (insgesamt 7 Seiten) und einer Unterschriftenliste mit insgesamt 255 Eintragungen, wovon eine (Nr. 19) unkenntlich gemacht und damit wohl zurückgezogen war. Somit enthielt die Unterschriftenliste insgesamt 254 Eintragungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Einwendungsdokument und der damit mit rot-weiß-rotem Bindfaden verbundenen Unterschriftenliste, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde im Original vorgelegt wurden.

Von den Projektwerberinnen wurde bereits im behördlichen UVP-Verfahren die Ansicht vertreten, dass die (vorgebliche) „ römisch 40 “ sich nicht gesetzeskonform und damit ordnungsgemäß konstituiert habe. Diese Ansicht wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage eines Rechtsgutachtens vom März 2023 des Univ.Prof. Dr. Daniel ENNÖCKL untermauert.

Da aufgrund der Aktenlage nicht alle im Zusammenhang mit der möglichen Konstituierung der Bürgerinitiative relevanten Fragen beantwortet werden konnten und auch in dem in diesem Zusammenhang von den Projektwerberinnen vorgelegten Rechtsgutachten keine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, sondern der Gutachter selbst anregte, im Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen durchzuführen Sitzung 13 f. des Gutachtens), wurde am 05.12.2023 eine Tagsatzung zum Zweck der zeugenschaftlichen Einvernahme von mehreren zufällig ausgewählten Unterzeichnern der Unterschriftenliste durchgeführt.

In dieser Einvernahme hat sich gezeigt, dass das von der List Rechtsanwalts GmbH entworfene Einwendungsdokument bereits vor Beginn der Unterschriftensammlung erstellt wurde und dass dieses Dokument den Unterstützern im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bekannt war. Bis auf einen einzigen Zeugen, der sich weder daran erinnern konnte, überhaupt eine Unterschrift geleistet zu haben, noch angeben konnte, wann und wo dies geschehen sein könnte, auf Vorhalt aber seine Unterschrift eindeutig identifizieren und bestätigen konnte, haben alle Zeugen angegeben, dass das Einwendungsdokument und die Unterschriftenliste in dem Zeitpunkt, in dem sie jeweils ihre Unterschrift geleistet haben, fest verbunden waren. Die Zeugen konnten auch wesentliche Inhalte des Einwendungsdokumentes nennen, obwohl die Unterschriftsleistung im Zeitpunkt der Zeugenbefragung bereits ca. eineinhalb Jahre zurück lag.

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung der (vorgeblichen) Bürgerinitiative aufgestellte Behauptung, wonach bereits am 16.05.2022 (d.h. zu bzw. vor Beginn der Unterschriftensammlung) eine dauerhafte Verbindung zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste durch notarielle Fadenbindung vorgenommen worden sei und auch eine notarielle Beglaubigung dieses Vorgangs eingeholt worden sei, ist offensichtlich falsch. Im gesamten Verfahren konnte von der (vorgeblichen) „ römisch 40 “ kein Beleg dafür in Vorlage gebracht werden, dass bereits zu Beginn der Unterschriftensammlung eine notarielle Fadenbindung vorgenommen wurde. Diesbezüglich blieben die rechtsfreundliche Vertretung und der Sprecher der Bürgerinitiative behauptend, ohne irgendwelche belastbaren Belege vorlegen zu können.

Im Behördenakt, welcher von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, befindet sich eine Kopie der im Behördenverfahren vorgelegten Stellungnahme mit Unterschriftenliste. Da eine fundierte Beurteilung dieses Dokuments anhand der Kopie nicht möglich war, wurde das Originaldokument von der belangten Behörde im Original vorgelegt. Auf diesem Originaldokument ist zwar eine Fadenbindung mit einem rot-weiß-roten Bindfaden angebracht, wobei der Bindfaden mit einer weißen Vignette (nicht mit einem notariellen Siegel odgl.) angeklebt und dadurch gesichert wurde, doch wurde auf diesem Originaldokument – entgegen den Behauptungen der rechtsfreundlichen Vertretung der (vorgeblichen) Bürgerinitiative – weder eine notarielle Beglaubigung noch sonst irgendein Nachweis dafür angebracht, wann die Verbindung zwischen Stellungnahme und Unterschriftenliste vorgenommen wurde. In der Tagsatzung am 05.12.2023 wurden zwei angebliche Kopien des Dokuments vorgelegt, die mit einem notariellen Beglaubigungsvermerk dahingehend versehen waren, dass die Kopie mit dem Originaldokument übereinstimme. Da dieser Beglaubigungsvermerk vom 20.06.2022, also vom letzten Tag der bereits am 16.05.2022 begonnenen Unterschriftensammlung datiert, vermag er naturgemäß keinerlei Aussage darüber zu treffen, wann die Stellungnahme mit der Unterschriftenliste durch Fadenbindung verbunden wurde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass – entgegen dem notariellen Beglaubigungsvermerk – die vorgelegten Kopien eben nicht in allen Punkten mit dem im Behördenakt enthaltenen Original übereinstimmen. So entspricht die aus den beglaubigten Kopien ersichtliche Fadenbindung eben nicht derjenigen Fadenbindung, die auf dem Originaldokument angebracht wurde. Auch stimmt die Anzahl der Unterzeichner im Originaldokument und in den beglaubigten Kopien nicht überein. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vorgelegten, notariell beglaubigten Kopien nicht geeignet sind, eine Aussage darüber zu treffen, wann die dauerhafte Verbindung zwischen der Original-Stellungnahme und der Original-Unterschriftenliste vorgenommen wurde.

Gleichwohl haben diejenigen am 05.12.2023 einvernommenen Zeugen, die sich überhaupt noch daran erinnern konnten, sich in die Unterschriftenliste eingetragen zu haben, angegeben, den Inhalt der Stellungnahme bereits vor Leistung ihrer Unterschrift gekannt zu haben, und konnten sie auch einzelne Punkte aus der Stellungnahme nennen.

Wie sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Originaldokument eindeutig ergibt, wurden alle eingeholten Unterschriften in chronologisch korrekter Reihenfolge dokumentiert, und die einzelnen Unterschriftenblätter wurden insofern vollständig ausgefüllt, als die Unterschriftenliste keine Lücken oder Leerzeilen aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Unterzeichner der Unterschriftenliste darüber informiert waren, welche Stellungnahme sie unterstützen, und dass nur eine Unterschriftenliste (nicht mehrere Teillisten) im Umlauf war. Dass die Stellungnahme bereits vor dem Beginn der Sammlung der Unterschriften erstellt wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der am 05.12.2023 durchgeführten Zeugenbefragung und wurden in der dabei aufgenommenen Verhandlungsschrift dokumentiert.

2.2         Zum zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 beantragten Vorhaben, Verfahrensgegenstand:

Die Projektwerberinnen beabsichtigen die Umsetzung des Vorhabens „ römisch 40 “, beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220 kV- bzw. 110 kV-Leitungsverbindungen im oberösterreichischen Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke. Am 29.11.2021 stellten sie bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für die in Oberösterreich gelegenen Vorhabensteile.

Durch das Vorhaben werden Grundflächen in den oberösterreichischen Standortgemeinden römisch 40 in Anspruch genommen.

Das Vorhaben hat die Anpassung der römisch 40 an den steigenden Bedarf der Region durch die römisch 40 als Übertragungsnetzbetreiberin zum Gegenstand. Die Umgestaltung des Netzes umfasst auch Leitungen, Umspannwerke (UW), Schaltwerke (SW) sowie Mastanlagen (M) der Projektpartnerinnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Das Vorhaben umfasst in Oberösterreich im Wesentlichen folgende Komponenten:

●             Neuerrichtungen von 220 kV-Anlagen in bestehenden Umspannwerken (380 kV-Schaltwerk römisch 40 und Ausbau zu einem 380- / 220 kV-UW in römisch 40 ; UW römisch 40 und Ausbau zu einem 220- / 110 kV-UW in römisch 40 ; UW römisch 40 und Ausbau zu einem 220-/ 110 kV-UW in römisch 40 )

●             Änderungen in bestehenden Umspannwerken (Erweiterungen der 110 kV-Anlagen UW römisch 40 in römisch 40 und UW FHKW römisch 40 in römisch 40 ) und geringfügige Umbauarbeiten (UW römisch 40 und UW römisch 40 in römisch 40 sowie UW römisch 40 West in römisch 40 )

●             Trassennahe Ersatzneubauten (ca. 14 km 220 kV-Freileitung zwischen UW römisch 40 und römisch 40 sowie Umstellung der Betriebsspannung von 110 kV auf 220 kV auf der bestehenden Leitungsanlage im Abschnitt römisch 40 bis UW römisch 40 ; ca. 15 km 220 kV-Freileitung zwischen UW römisch 40 und römisch 40 inkl. 110 kV-Mitführung römisch 40 - römisch 40 - römisch 40 sowie Umstellung der Betriebsspannung von 110 kV auf 220 kV auf der bestehenden Leitungsanlage im Abschnitt römisch 40 bis UW römisch 40 )

●             Neuerrichtungen (ca. 1,5 km 110 kV-Freileitung zwischen römisch 40 und der Einbindung in die 110 kV-Leitung zum UW römisch 40 / römisch 40 ; ca. 1,2 km 110 kV-Freileitung zwischen UW römisch 40 und der neu zu errichtenden 220- / 110 kV-Vierfachleitung in römisch 40 ; ca. 2 km 220 kV-Kabelleitung vom UW römisch 40 zum bestehenden M70, sowie Umstellung der Betriebsspannung von 110 kV auf 220 kV auf der bestehenden Leitungsanlage im Abschnitt M70 bis UW römisch 40 )

●             Ersatzneubau einer ca. 7 km langen 220 kV-Freileitung vom UW römisch 40 zum UW römisch 40 inkl. 110 kV-Mitführung der Systeme römisch 40 und römisch 40 (inkl. 0,5 km Kabelabschnitt bis zum UW FHKW römisch 40 ) sowie die Errichtung der Ersatzversorgung UW römisch 40 nach UW römisch 40 (10 kV-Kabelsysteme)

●             Neuerrichtung einer ca. 2 km langen 110 kV-Kabelleitung (1 System) vom UW römisch 40 zur M FHKW_006 sowie Ersatzneubau der bestehenden 110 kV-Freileitung von M FHKW_006 - Fernheizkraftwerk römisch 40 auf einer Länge von 1,0 km

●             Änderung der Zuspannung der 380 kV-Leitungsverbindung zwischen dem SW römisch 40 und dem UW römisch 40 , 220 kV-Betrieb

●             Demontagen von 110 kV-Leitungsverbindungen im Ausmaß von ca. 52,1 km

Welters umfasst das Vorhaben in Niederösterreich nachstehend folgende Komponenten:

●             Demontage von 8,4 km 110 kV-Leitungen mit 35 Masten, insbesondere der in Niederösterreich liegende Teil der Leitung römisch 40 - römisch 40

●             Ersatzneubau einer 220 kV-Leitung mit einer Länge von 0,3 km im Bereich des UW römisch 40

●             Neubau einer 110 kV-Leitung mit einer Länge von 0,7 km und 4 Masten, ebenfalls im Bereich des UW römisch 40

Durch das Vorhaben werden auch Grundflächen in den niederösterreichischen Standortgemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 - römisch 40 in Anspruch genommen.

Für die Bau- und Demontagephase ist ein Zeitraum von ca. acht Jahren vorgesehen.

Hinsichtlich der detaillierten Vorhabensbeschreibung wird einerseits auf die Einreichunterlagen und andererseits auf Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (Beschreibung des in Oberösterreich gelegenen Vorhabensteils) verwiesen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP), insbesondere der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (kurz: UVGA) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, 30.11.2022, 01.12.2022 und 02.12.2022 in römisch 40 hat die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde den Projektwerberinnen mit Bescheid vom 09.03.2023 (Zl. römisch 40 ) die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen erteilt.

Ob dies zu Recht erfolgt ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.3         Allgemeines zu den Beschwerden:

Im Interesse der Übersichtlichkeit folgt die Reihenfolge der Erörterung der Beschwerdevorbringen selbst dort im Wesentlichen derjenigen in den Beschwerden (insbesondere derjenigen der bP1 bis bP7), wo sich aus systematischen oder logischen Erwägungen auch andere Reihenfolgen anbieten würden. Wo die bP gleichlautende (zum Teil sogar wortidente) Beschwerdevorbringen erstatten, die in Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen bP keine unterschiedliche Behandlung erfordern, wird teilweise im Interesse der leichteren Lesbarkeit nur eine bP genannt. Beschwerdevorbringen, das die bP an verschiedenen Stellen wiederholen, wird nur einmal behandelt.

Im Behördenverfahren wurden die Auswirkungen des Vorhabens umfassend geprüft, wobei insgesamt siebzehn Sachverständige tätig wurden, die das Vorhaben und dessen zu erwartende Auswirkungen aus dem Blickwinkel ihres jeweiligen Fachbereiches untersucht haben. Insgesamt kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sind. Die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen wurde daher von der belangten Behörde erteilt.

2.4         Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen der bP1 bis bP7:

2.4.1     Zur Behauptung, die belangte Behörde habe kein faires Verfahren durchgeführt:

Der von den bP1 bis bP7 erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe die Grundprinzipien des „fair trial“ im Zuge des gesamten Verfahrens nicht eingehalten (Punkt 5.1 der Beschwerde der bP1 bis bP7), trifft nicht zu.

Das ergibt sich schon daraus, dass diese in der Beschwerde der bP1 bis bP7 aufgestellte Behauptung in auffallendem Widerspruch zu einer Äußerung des rechtsfreundlichen Vertreters der bP1 bis bP7 in der durch die belangte Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung steht, wo dieser den Verhandlungsleiter der belangten Behörde ausdrücklich für die professionelle Verhandlungsleitung gelobt hat und sich für die faire Verhandlungsführung bedankt hat, welche er nach seinem eigenen Bekunden in dieser Form erst selten erlebt habe (Verhandlungsschrift der belangten Behörde, Sitzung 29).

Zum unter dem Titel „kein faires Verfahren“ erstatteten Vorbringen der bP1 bis bP7, im Bereich des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen seien geplante Fällungen schon vor Erlass des Genehmigungsbescheides von den Projektwerberinnen durchgeführt worden (Punkt 5.1.1 der Beschwerde der bP1 bis bP7 und Beilage ./B zur Beschwerde – „Forstwirtschaftliches Gutachten vom 12.04.2023“), siehe im Folgenden.

Zum ebenfalls unter dem Titel „kein faires Verfahren“ getätigten Vorwurf der bP1 bis bP7, die belangte Behörde habe den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bestandstrasse von römisch 40 nach römisch 40 (diese verläuft hier u.a. im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen) trotz mehrfacher Anfragen weder übermittelt noch vorgelegt, ist festzuhalten, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 bis bP7 im Behördenverfahren vielfach Akteneinsicht genommen hat und nicht ersichtlich ist, dass ihr von der belangten Behörde irgendwelche Informationen vorenthalten worden wären.

Akteneinsichtstermine wurden im Behördenakt unter OZ 9, 15, 16, 172, 183, 184, 251, 252, 283, 284, 286, 289, 295, 296, 311, 317, 323, 328 und 329 dokumentiert. An die belangte Behörde gerichtete Umweltinformationsbegehren der bP1 bis bP7 wurden, wie auf Sitzung 60 des angefochtenen Bescheides festgehalten, jeweils an die dafür zuständigen Stellen des Landes Oberösterreich weitergeleitet, soweit sie nicht von der UVP-Behörde selbst zu bearbeiten bzw. zu beantworten waren.

Zu der von den bP1 bis bP7 bezweifelten Legalität der Bestandsleitungen haben die Projektwerberinnen ein Rechtsgutachten von zwei Universitätsprofessoren der römisch 40 vorgelegt, welches in den Akt der belangten Behörde aufgenommen wurde (OZ 241 des Behördenaktes). Zu dieser Frage hat die Abteilung Naturschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung eine Rechtsauskunft erstattet (siehe OZ 256 des Behördenaktes), in der sie ausführt, dass sämtliche Bestandsleitungen entweder naturschutzrechtlich genehmigt wurden oder zum Zeitpunkt ihrer Errichtung naturschutzrechtlich genehmigungsfrei waren, sodass die von den bP1 bis bP7 vermutete und behauptete Genehmigunglücke nicht bestehe.

Die naturschutzrechtlichen Bestandsbescheide wurden von der belangten Behörde an die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 bis bP7 übermittelt (OZ 275 des Behördenaktes). Dies war erst nach der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich, da der belangten Behörde die Bestandsbescheide nicht früher vorlagen (siehe OZ 270 des Behördenaktes). Die Übermittlung an die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 bis bP7 ist offenbar nach Vorliegen der Bescheide ohne unnötige Verzögerung erfolgt. Die Behauptung der bP1 bis bP7, die belangte Behörde habe ihnen Genehmigungsbescheide „vorenthalten“, trifft nicht zu.

2.4.1.1 Zur Behauptung, im Bereich des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen seien geplante Fällungen schon vor Erlass des Genehmigungsbescheides von den Projektwerberinnen durchgeführt worden:

Das unter dem Titel „kein faires Verfahren“ erstattete Vorbringen der bP1 bis bP7, im Bereich des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen seien geplante Fällungen schon vor Erlass des Genehmigungsbescheides von den Projektwerberinnen durchgeführt worden (Punkt 5.1.1 der Beschwerde der bP1 bis bP7 und Beilage ./B zur Beschwerde – „Forstwirtschaftliches Gutachten vom 12.04.2023“), trifft nicht zu.

Das ergibt sich daraus, dass die in der Beschwerde der bP1 bis bP7 angesprochenen Fällungen zum Teil überhaupt nicht von den Projektwerberinnen durchgeführt wurden und auch in keinem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben stehen. So wurden durch die römisch 40 des römisch 40 (Pächterin der betroffenen Liegenschaft) acht Hybrid-Pappeln gefällt, um Verkehrssicherungspflichten der römisch 40 des römisch 40 zu entsprechen. Mit dem gegenständlichen Vorhaben haben diese Fällungen nichts zu tun, und die römisch 40 des römisch 40 war auch gar nicht am Behördenverfahren beteiligt (zu den Pappelfällungen siehe Stellungnahme der römisch 40 , Beilage ./5 zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen, sowie Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03. bis 07.03.2024, Sitzung 31).

In den von den bP1 bis bP7 angesprochenen Bereichen hat die römisch 40 im Zusammenhang mit einer Bestandsleitung, die nicht Teil des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ist, Instandhaltungsarbeiten durchgeführt. Ein Zusammenhang mit dem Vorhaben „ römisch 40 “ besteht auch hier offensichtlich nicht (siehe Stellungnahme der römisch 40 vom 16.05.2023 zum Vorwurf rechtswidriger Maßnahmen, Beilage ./4 zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen; Gutachten vom 28.12.2023 der gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft“; siehe auch schon Sitzung 60 f. des angefochtenen Bescheides, wo die belangte Behörde sich mit den Instandhaltungsarbeiten durch die römisch 40 auseinandergesetzt hat und zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von diesen Instandhaltungsarbeiten betroffene 10 kV-Bestandsleitung weder vorhabens- noch verfahrensgegenständlich ist).

Der Vorwurf der bP1 bis bP7, im Bereich des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen seien von den Projektwerberinnen geplante Fällungen schon vor Erlass des Genehmigungsbescheides durchgeführt worden, geht daher ins Leere.

2.4.1.2 Zum Vorwurf, verschiedene Genehmigungsbescheide für die Bestandstrasse(n) seien trotz mehrfacher Anfragen nicht übermittelt bzw. vorgelegt worden:

Zu diesem ebenfalls unter dem Titel „kein faires Verfahren“ erhobenen Vorwurf der bP1 bis bP7 siehe sogleich im Kapitel „Zur behaupteten ,fehlenden naturschutzrechtlichen Genehmigung von bestehender Energieinfrastruktur‘“

2.4.2     Zur behaupteten „fehlenden naturschutzrechtlichen Genehmigung von bestehender Energieinfrastruktur“:

Die bP1 bis bP7 bezweifeln in ihrer gemeinsamen Beschwerde Sitzung 23 ff.; siehe auch die Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023, Sitzung 31 f.), dass für die bestehende Energieinfrastruktur die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Mit dieser Vermutung, die auch schon im Behördenverfahren mehrmals geäußert wurde, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis richtig auseinandergesetzt Sitzung 192 ff.).

Entgegen der Behauptung der bP1 bis bP7 ist von einem naturschutzrechtlich rechtmäßigen Bestand auszugehen. Die von den bP1 bis bP7 behauptete naturschutzrechtliche Bewilligungslücke besteht nicht.

Das ergibt sich einerseits aus einem Aktenvermerk des Magistrat römisch 40 als Naturschutzbehörde vom 31.07.2023 (OZ 12), in welchem der Magistrat sich aufgrund mehrerer Eingaben der List Rechtsanwalts GmbH mit der Genehmigungssituation folgender Anlagen auseinandergesetzt hat (von denen freilich nicht alle in einem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben stehen):

●             Anbindung des UW römisch 40

●             Masten auf den GST römisch 40 und römisch 40 (KG römisch 40 )

●             Mittelspannungsleitung römisch 40

●             darin enthaltener Mast auf dem GST römisch 40 (KG römisch 40 )

●             Wehr für den Traunkanal,

●             Oberwasserkanal des Kraftwerks römisch 40 ,

●             Kraftwerk römisch 40 ,

●             UW römisch 40 ,

●             Einleitung des Wassers aus dem Oberwasserkanal in den Kanal unterhalb des Kraftwerkes römisch 40

●             110 kV-Erdkabelsysteme (UW- römisch 40 – UW römisch 40 Zentrum), 146/5A und 146/6A

Der Magistrat römisch 40 stellt die unterschiedlichen relevanten historischen Rechtslagen einschließlich des Übergangs vom Oö. NSchG 1964 zum Oö. NSchG 1982 dar, zeigt unter anderem die unterschiedlichen Bewilligungstatbestände und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf und kommt zu dem – richtigen – Ergebnis, dass die von den bP1 bis bP7 angesprochenen Bestandsleitungen aus naturschutzrechtlicher Sicht rechtmäßig bestehen, zum Teil weil die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, zum Teil weil im Zeitpunkt der Errichtung überhaupt keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben war.

Im Aktenvermerk des Magistrat römisch 40 Sitzung 7 f.) wird etwa auch schlüssig und zutreffend auf die „Energieübertragung in Richtung römisch 40 Zentrum und damit der Erdkabelsystem[e] 146/5A und 146/6A“ eingegangen („Aus Sicht der Behörde ist daher von einem naturschutzrechtlich bewilligten Bestand auszugehen und sind keine weiteren Schritte erforderlich.“, Sitzung 8), die der Beschwerde der bP1 bis bP7 zufolge „vom Gutachter römisch 40 explizit zum Thema gemacht“ worden war (Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 24), weshalb spätestens damit diese von den bP1 bis bP7 bemängelte Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage der UVP-Behörde nicht mehr vorliegen würde. Allerdings ist der belangten Behörde und den Projektwerberinnen vollinhaltlich zuzustimmen, dass das 110 kV-Erdkabel vom UW römisch 40 in Richtung römisch 40 Zentrum nicht vorhabensgegenständlich ist, sodass darauf gar nicht näher einzugehen wäre (ergänzende rechtliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.08.2023 [OZ 12], Sitzung 12; Beschwerdebeantwortung, Sitzung 20).

Bestätigt wird dies andererseits auch durch das von zwei Universitätsprofessoren der römisch 40 verfasste „Rechtsgutachten zur Beurteilung des ‚Altbestands‘ nach innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften im Kontext des UVP-Verfahrens zur ‚ römisch 40 ‘“ vom 17.11.2022 (OZ 241 im Akt der belangten Behörde; auch Beilage ./6 zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen; im Folgenden: Rechtsgutachten Altbestand), in dem unter anderem die historische Rechtslage ausführlich dargestellt wird, und durch zwei Rechtsauskünfte der Abteilung Naturschutz im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (OZ 202 und OZ 256 im Akt der belangten Behörde).

Das Rechtsgutachten Altbestand kommt in einwandfreier und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass keine Bewilligungslücke hinsichtlich der Bestandsleitungen besteht: „Die vorliegende Untersuchung erweist, dass die Bewilligungslage hinsichtlich der Trassen der bestehenden Hochspannungsleitungen von römisch 40 nach römisch 40 , von römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 nach römisch 40 sowie damit in Verbindung stehender Anlagen durch die Behörde lückenlos dokumentiert ist.“ (Rechtsgutachten Altbestand, Sitzung 23; Hervorhebungen im Original). Im Übrigen ist auch der Magistrat römisch 40 dieser Rechtsauffassung beigetreten: „Die Behörde schließt sich der Rechtsansicht der Gutachtensverfasser*innen an und stimmt dem daraus abgeleiteten Ergebnis vollinhaltlich zu.“ Sitzung 2).

Das – in den wesentlichen Punkten bereits im Behördenverfahren erstattete und im angefochtenen Bescheid abgehandelte – Vorbringen der bP1 bis bP7 vermag diese vollständigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Magistrat römisch 40 und des Rechtsgutachtens Altbestand nicht zu erschüttern, wobei der von den Projektwerberinnen in der Beschwerdebeantwortung geäußerten Ansicht beizutreten ist, dass bis dato keine Aufträge zur Herstellung des – nach der Auffassung der bP1 bis bP7 – rechtmäßigen Zustandes erlassen wurden, obwohl das dem Vorhaben zugrundeliegende Bestandsleitungsnetz laufend Änderungen und Erweiterungen unterzogen wurde, ohne dass die involvierten Behörden im Zuge dessen Rechtswidrigkeiten gefunden hätten (Beschwerdebeantwortung, Sitzung 19), und dass diese Tatsache geeignet ist, das Ergebnis des Rechtsgutachtens Altbestand und die Ansicht des Magistrat römisch 40 zu stützen (siehe dazu auch noch in der rechtlichen Beurteilung).

Im Beschwerdeverfahren ist nichts Neues hervorgekommen, was an den im Behördenverfahren erarbeiteten Ermittlungsergebnissen und der dort – nach Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen der bP1 bis bP7 – zugrundegelegten Rechtsauffassung, dass keine naturschutzrechtliche Bewilligungslücke vorliegt, zweifeln ließe.

Der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde zur von der bP1 bis bP7 behaupteten fehlenden naturschutzrechtlichen Genehmigung von bestehender Energieinfrastruktur vergleiche die vollständigen und im Einzelnen auf die von den bP relevierten – vermeintlichen – Mängel eingehenden Ausführungen auf Sitzung 10 ff. der ergänzenden rechtlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.08.2023) ist somit nichts hinzuzufügen.

Zu den von den bP1 bis bP7 als Beilagen ./P und ./Q zu ihrer Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von römisch 40 vom 13.04.2023 vergleiche Beschwerde, Sitzung 25) und von römisch 40 vom 11.04.2023 vergleiche Beschwerde, Sitzung 26) und zu weiteren Beweisanträgen der bP1 bis bP7 siehe noch unter Punkt 3.4.6.2 in der rechtlichen Beurteilung.

2.4.3     Zur Behauptung, die naturschutzfachliche Bewertung im Behördenverfahren sei mangelhaft geblieben:

Konkret zu den von den bP1 bis bP7 in ihrer Beschwerde unter dem Titel „Zur mangelhaften naturschutzfachlichen Bewertung“ angesprochenen Eingriffen in LRT 6212* und 6510 ist Folgendes festzustellen:

Ein erheblicher Eingriff in LRT 6212* und 6510 erfolgt nicht; vielmehr kommt es nur zu einer vorübergehenden Störung. Auch ein dauerhafter Flächenverlust tritt nicht ein. Ebensowenig kommt es durch Trassenaufhiebe, Fällungen des Endaufwuchses und Einzelstammentnahme in LRT 91E0* zu einer erheblichen Beeinträchtigung.

Eine erhebliche Beeinträchtigung streng geschützter Tierarten, von Zugvögeln und Wintergästen sowie des Kiebitzes und der Wachtel bei römisch 40 ist durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der von den Projektwerberinnen vorgesehenen sowie der im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zu erwarten.

Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem schlüssigen naturschutzfachlichen Gutachten im Behördenverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Natur- und Landschaftsschutz, Sitzung 13 ff., 44 ff.), wo die entsprechenden Beschwerdevorbringen zum größten Teil bereits als Einwendungen vorgebracht und durch fachgutachterliche Aussagen des Privatgutachters römisch 40 unterlegt wurden vergleiche die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid, Sitzung 153 f., und die Subsumption unter die einschlägigen Bestimmungen des Oö NSchG 2001 im angefochtenen Bescheid, Sitzung 96 f.), und werden durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte, vollständige und in all seinen Teilen schlüssige Gutachten der römisch 40 sowie – was die Auswirkungen von Trassenaufhieben, Fällungen des Endaufwuchses und Einzelstammentnahmen betrifft – durch das ebenfalls vollständige und schlüssige Fachgutachten aus dem Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft“ bestätigt. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Fachbereiche „Natur- und Landschaftsschutz“ und „Wald/Forstwirtschaft“ haben sich mit sämtlichen ihren jeweiligen Fachbereich betreffenden Einwendungen und Beschwerdevorbringen detailliert auseinandergesetzt und sind zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass vom Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind und den vorgebrachten Einwendungen daher aus fachlicher Sicht keine die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verhindernde Berechtigung zukommt.

Zu dem von den bP befürchteten erheblichen Eingriff in LRT 6212* und 6510 und dem behaupteten Flächenverlust ist insbesondere auf Sitzung 44 ff. des Gutachtens der römisch 40 zu verweisen, wo die Sachverständige nach eingehender Analyse der zu diesem Themenkomplex abgegebenen Äußerungen der Projektwerberinnen, des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Behördenverfahren und des für die bP tätigen Privatgutachters römisch 40 sowie der relevanten Passagen aus der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) ausführt:

„Die temporären Beanspruchungen der FFH-Lebensraumtypen Submediterraner Halbtrockenrasen (6212) sowie Magere Flachland-Mähwiesen (6510) mit Oberbodenabtrag in der Bauphase bedingen keine dauerhaften Flächenverluste dieser LRT, da unter Berücksichtigung der kurzen, außerhalb der Vegetationsperiode gelegenen Bauzeit, der geplanten schadenbegrenzenden Maßnahmen und der ergänzenden Auflagenvorschläge unmittelbar nach Bauende eine vollständige (standortsidente) Wiederherstellung der beiden LRT zu erwarten ist. Diese Wiederherstellung wird beim LRT 6510 zur Gänze schon im selben Jahr eintreten; beim LRT 6212 ist sie großteils im selben Jahr, untergeordnet spätestens im Folgejahr zu erwarten. Im Falle der Flächenbeanspruchung des LRT 6510 ohne Bodenabtrag ist die Wiederherstellung im selben Jahr zu erwarten. Sämtliche bauzeitlichen Eingriffe in diese Amt der Tiroler Landesregierung sind demnach als kurzzeitige, vorübergehende Beeinträchtigungen bzw. Störungen zu qualifizieren; auch die Lebensraumfunktionen werden nur punktuell und kurzzeitig (in der Zeit der Vegetationsruhe) gestört. Ein dauerhafter Flächenentzug bzw. eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme im Sinne von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) findet nicht statt, die bauzeitlichen Eingriffe in diese LRT werden demnach als nicht erheblich bewertet.

Die permanenten Flächenbeanspruchungen in der Betriebsphase unterschreiten die jeweiligen in LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) angeführten Orientierungswerte für diese beiden Amt der Tiroler Landesregierung (30 m² Eingriff vs. 50 m² Orientierungswert beim LRT 6212; 74 m² Eingriff vs. 100 m² Orientierungswert beim LRT 6510), weshalb auch diese dauerhaften Flächenentzüge als nicht erheblich bewertet werden. In Relation zu den im Standarddatenbogen angeführten Gesamtflächen machen die permanenten Flächenbeanspruchungen beim LRT 6212 rd. 0,13 % und beim LRT 6510 rd. 0,04 % aus. Anzumerken ist noch, dass durch die Demontage der bestehenden Masten der bestehende dauerhafte Flächenentzug wieder „frei“ wird, weshalb sich die temporär beanspruchten LRT-Flächen noch um einige Quadratmeter verringern. Diese Verringerung ist in der NVE nicht dargestellt.

Unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen ist im Sinne von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) gewährleistet, dass die Regeneration bzw. Wiederherstellung der LRT derart erfolgt, „dass der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumes oder der Art auf den betroffenen Flächen langfristig gesichert bleibt und die erforderliche Regeneration innerhalb eines kurzen Zeitraumes stattfindet, ohne dass es dafür zusätzlich unterstützender oder kompensierender Maßnahmen bedarf“. Die im Managementplan definierten Ziele für diese beiden LRT (d.h. Sicherung und Entwicklung des Erhaltungszustandes, Sicherung des Grünlandcharakters durch geeignete Bewirtschaftung sowie Erweiterung der Flächengröße) bleiben im Falle der Umsetzung des Vorhabens auch weiterhin erreichbar. Ebenso wird der Schutzzweck der Europaschutzgebietsverordnung, nämlich die „Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands“ dieser LRT vorhabensbedingt nicht verletzt.“

Zu den von den bP1 bis bP7 unter Vorlage der privatgutachterlichen Äußerungen des römisch 40 vorgebrachten Auswirkungen durch Trassenaufhiebe, Fällungen des Endaufwuchses und Einzelstammentnahme in LRT 91E0* führen die Sachverständigen für Wald/Forstwirtschaft unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und in Bestätigung desselben aus (Fachgutachten Wald/Forstwirtschaft, Sitzung 27):

„Schlussfolgernd ergibt die Beurteilung im UVGA Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ, dass es sich bei den Trassenfreihieben und Fällungen des Endaufwuchses im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen aus forstfachlicher Sicht um temporäre Störungen handelt und nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Diese Einschätzung gilt auch für die Einzelstammentnahmen abseits der Leitungstrasse, die von ihren Auswirkungen her mit üblichen forstlichen Nutzungseingriffen (Zielstärkennutzung, Durchforstung) bzw. einer natürlichen, kleinflächigen Störungsdynamik gleichzusetzen sind.“

Die von den bP1 bis bP7 eingewendete erhebliche Beeinträchtigung tritt nicht ein.

Was die Feststellungen zu den Auswirkungen von Trassenaufhieben, Fällungen des Endaufwuchses und Einzelstammentnahmen betrifft, wurden diese sinngemäß bereits im Behördenverfahren getroffen und werden sie durch das ebenfalls vollständige und schlüssige Fachgutachten aus dem Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft“ bestätigt.

Zur behaupteten erheblichen Beeinträchtigung streng geschützter Tierarten führt die römisch 40 auf Sitzung 64 ff. ihres Gutachtens schlüssig aus, dass die vorhabensbedingten Eingriffe als nicht erheblich einzustufen sind und die Erhaltungs- und Entwicklungsziele lt. Managementplan und Schutzgebietsverordnung (LGBl.Nr. 79/2011) auch im Falle der Umsetzung des Projektes erreichbar sind.

Zugvögel und Wintergäste werden durch das Vorhaben bei projektgemäßer Ausführung nicht beeinträchtigt. Vielmehr kommt es gegenüber dem Bestand sogar zu Verbesserungen vergleiche Fachgutachten der römisch 40 , Sitzung 71 ff., 74):

„Zusammenfassend sind damit keine erheblichen Auswirkungen auf die Zugvögel sowie Wintergäste zu erwarten, da hinsichtlich Kollisionen aus sachverständiger Sicht unter Berücksichtigung der Leitungsmarkierung in Übereinstimmung mit dem ASV eine Verbesserung des Ist-Zustandes resultiert. Zusätzlich wird dies auch mit den zukünftig verwendeten dickeren Seilen (höhere Seildurchmesser sowohl bei Erd- als auch Leiterseile) in Kombination mit Abstandshaltern begründet, da hier von einer besseren Erkennung der Seile auszugehen ist.“

Auch der Kiebitz und die Wachtel werden durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Dazu ist auf die schlüssigen Ausführungen der römisch 40 Sitzung 76 ff.) zu verweisen:

„Erhebliche Auswirkungen in der Bauphase können unter Berücksichtigung der Bauzeiteinschränkungen sowie der punktuellen Eingriffe im Bereich der (tw. bestehenden) Maststandorte für die beiden Vogelarten ausgeschlossen werden.

In der Betriebsphase ist im Wesentlichen das Kollisionsrisiko beurteilungsrelevant. Der Kiebitz weist lt. Literatur ein sehr hohes, die Wachtel ein mittleres Kollisionsrisiko an Freileitungen auf. Das sehr hohe Kollisionsrisiko des Kiebitz wird lt. Literatur auf sehr hohe Verlustzahlen im Vergleich zur Häufigkeit der Art begründet (BERNOTAT & DIERSCHKE, 2021). Aus dieser Studie geht allerdings nicht hervor, ob hier ev. Unterschiede zwischen Rastgebieten, in denen die Art teils in großen Schwärmen auftritt und den Brutgebieten mit geringeren Individuenzahlen, bestehen. Weiters sind unter Umständen auch Störungseffekte durch die Leitung möglich.

Hinsichtlich des Kiebitzes ist demnach davon auszugehen, dass es im Projektgebiet bereits derzeit an den bestehenden Leitungen zu regelmäßigen Kollisionen einzelner Individuen kommt. Durch Umsetzung des vorliegenden Projektes inkl. der Markierung der Erdseile entsprechend dem aktuellen Stand der Technik kann dieses Kollisionsrisiko für die Art reduziert werden. Diese Beurteilung basiert auf aktueller Literatur, welche eine Reduktionswirkung des Kollisionsrisikos durch die Installation von Vogelflappen für den Kiebitz von 48 % ausweist (Übersicht bei LIESENJOHANN et al., 2019). Wie aus Abbildung 17 hervorgeht, werden dabei sämtliche Bereiche, bei denen die Leitung durch eines der zentralen Kiebitzvorkommen verläuft, zukünftig markiert. In jenen Bereichen, in denen derzeit bereits eine Leitung besteht und diese zukünftig markiert wird bzw. in denen es zu einer Demontage kommt, ist damit von einer Verbesserung im Vergleich zum derzeitigen Ist-Zustand auszugehen. Im Bereich zwischen Unterstallbach und Oberstallbach („Stallbacher Feld“) befindet sich ebenfalls ein Kiebitzvorkommen, welches derzeit durch eine und zukünftig durch zwei Leitungen beeinflusst wird (Abbildung 19). In diesem Bereich stehen rd. 2,2 km Neubauleitung rd. 1,2 km Demontage gegenüber. Wie aus der Abbildung 19 ersichtlich ist, verläuft die westliche der beiden Leitungen hier zukünftig parallel zur Bundesstraße B 309, von der derzeit von einem Störpotenzial, insbesondere aufgrund der Lärmemissionen, auszugehen ist (BIERINGER et al., 2010). Diese Annahme wird auch durch die Verteilung der Kiebitznachweise in diesem Bereich bestätigt, da die Nachweisdichte abseits der Straße höher ist als im unmittelbaren Nahbereich. Weiters geht daraus hervor, dass große landwirtschaftlich genutzte Flächen, insbesondere die vom Kiebitz stark genutzten westlichen Bereiche aber auch jene östlich der zukünftigen Freileitungstrasse für den Kiebitz nutzbar bleiben. Der Einfluss der neuen Leitung auf das Kiebitzvorkommen wird hier aufgrund der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der Markierung als „geringfügig nachteilig“ beurteilt. Bei der geplanten östlichen Leitungstrasse werden zwar ebenfalls Kiebitzvorkommen durchschnitten, allerdings ist dies bereits derzeit durch die von West nach Ost verlaufende, unmarkierte Leitung der Fall. Auswirkungen auf die Raumnutzung scheinen hier nicht vorzuliegen, da sich Kiebitze auch derzeit im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden Leitungstrasse aufhalten (Abbildung 19).

Teilweise wird die Leitung zudem auch parallel zu einer Straße geführt, von der ebenfalls Störungen ausgehen. Sektoral werden hier die Auswirkungen auf den Kiebitz bei Umsetzung des Vorhabens als geringfügig positiv beurteilt. Führt man die beiden sektoralen Auswirkungsbetrachtungen zusammen, ist hier von keinen wesentlichen negativen Auswirkungen auf den Kiebitz auszugehen.

[...]

Über das gesamte Vorhaben betrachtet sind wesentliche Beeinträchtigungen auf die Art durch das Vorhaben insbesondere aufgrund des Überhangs der Demontage sowie der vorgesehenen Markierungen nicht zu erwarten, sondern ist in Übereinstimmung mit den Aussagen des ASV von einer Verbesserung für die Art auszugehen.

Wie eingangs dargelegt, weist die Wachtel im Vergleich zum Kiebitz ein deutlich geringeres Kollisionsrisiko an Freileitungen auf. Dies rührt im Wesentlichen daher, da sich die Wachtel während der Brutzeit vorwiegend am Boden aufhält. Flüge in größerem Bodenabstand finden in der Regel nur während der Zugzeit statt. Wie sowohl aus den Untersuchungen im Rahmen der UVE als auch aus dem aktuellen Verbreitungsatlas hervorgeht (ORNITHOLOGISCHEARBEITSGEMEINSCHAFT-AM-OÖ-LANDESMUSEUM, 2020), kam es in den vergangenen Jahren zu einer Ausdünnung der Bestände auch innerhalb des UG. Es ist, auch unter Berücksichtigung der im Gebiet vorwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, von einer geringen Siedlungsdichte der Art auszugehen. Schwerpunktvorkommen ähnlich dem Kiebitz sind nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des Projektes ist durch die Markierung zumindest eine geringe Reduktion des Kollisionsrisikos zu erwarten (LIESENJOHANN et al., 2019). Insgesamt ist demnach auch für diese Art von einer Verbesserung der Ist-Situation, keinesfalls jedoch von einer Verschlechterung, auszugehen.

Insgesamt stellt sich damit hinsichtlich Kollisionen aus sachverständiger Sicht eine Verbesserung des Ist-Zustandes dar. Dies wird einerseits mit den zusätzlichen Markierungen, andererseits aufgrund des Überwiegens der Demontage (60,5 km) im Vergleich zum Neubau (v.a. Ersatzneubau, 42,7 km) begründet. Zusätzlich ist aufgrund der zukünftig verwendeten dickeren Seile (höhere Seildurchmesser sowohl bei Erd- als auch Leiterseilen) in Kombination mit Abstandshaltern auch an unmarkierten Abschnitten jedenfalls von keiner Verschlechterung des Ist-Zustands, sondern im Regelfall von einer Verbesserung auszugehen. Zusammenfassend ist daher weder für den Kiebitz noch für die Wachtel eine erhebliche Beeinträchtigung während der Bau- bzw. Betriebsphase zu erwarten.“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Fachbereiche „Natur- und Landschaftsschutz“ und „Wald/Forstwirtschaft“ sich mit sämtlichen ihren jeweiligen Fachbereich betreffenden Einwendungen und Beschwerdevorbringen detailliert auseinandergesetzt haben und zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen sind, dass vom Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind und den vorgebrachten Einwendungen daher aus fachlicher Sicht keine die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verhindernde Berechtigung zukommt.

2.4.4     Zur Behauptung, es liege keine ausreichende Untersuchung im Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vor:

Unter diesem Titel bringen die bP1 bis bP7 auf Sitzung 60 ff. ihrer Beschwerde vor, dass Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, dass die Notwendigkeit der vorgesehenen Anbindung des UW römisch 40 mit 4 × 400 MW nicht gegeben sei, dass alternative Vorschläge für die geplante Vierfachleitung im Europaschutzgebiet nicht geprüft worden seien und dass die Stellungnahmen der bP betreffend den Fachbereich Elektrotechnik inklusive Energiewirtschaft im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Zur im Folgenden noch eingehend erörterten Prüfung von Alternativen ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Projektwerberinnen in der Einreichung (Fachbeitrag „Trassenalternativen“) die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen ihrer Planung sowie die wichtigsten von ihnen geprüften Lösungsmöglichkeiten, d.h. Standort- und Trassenvarianten, dargestellt und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen angegeben haben. Auch die geprüften technischen Alternativen (Drehstromkabel und gasisolierte Leitung, Vollverkabelung und Teilverkabelung; siehe Fachbeitrag „Technische Alternative“) und die Konsequenzen eines allfälligen Unterbleibens des Vorhabens (Fachbeitrag „Energiewirtschaft“) wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung ausführlich beschrieben. Zu den Alternativenprüfungen siehe noch unter Punkt 2.4.8 und 2.7.

Zu den angeblich vorenthaltenen Informationen, wie etwa „Lastfußberechnungen“ (wohl gemeint: Lastflussberechnungen), Lastentwicklungsprognosen oder Entwicklung der Stromerzeugung, ist festzustellen, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid mit diesen auch schon im Behördenverfahren erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt hat vergleiche angefochtener Bescheid, Sitzung 110 ff., insbesondere Sitzung 114 f.). Auch der im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft ist im Umweltverträglichkeitsgutachten detailliert auf die fachlichen Grundlagen seiner Beurteilung eingegangen vergleiche Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 268 ff., insbesondere 270 ff.; Sitzung 282 ff.). Der diesbezügliche Vorwurf der bP1 bis bP7 geht daher ins Leere.

Die den Bereich „Anlagentechnologie, Alternativen und Nullvariante“ betreffenden Prüffragen zur Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der im Projekt enthaltenen Angaben, Beschreibungen und Begründungen der zu errichtenden Anlagen sowie der zu verwendenden Technologien (Prüffrage B1), zum Stand der Wissenschaft und Technik für die ausgewählten Anlagentechnologien (Prüffrage B2), zur Beschreibung der Auswahl der bevorzugten Trassenvariante und der gewählten technischen Variante (Prüffrage B3), zu möglichen maßgeblichen Abweichungen von der Einschätzung der Projektwerberinnen betreffend die letztendlich ausgewählte Trassenvariante und technische Ausführung (Prüffrage B4), zur Plausibilität und Vollständigkeit des Vergleiches der Nullvariante mit dem Planfall (Prüffrage B5) und zu möglichen spezifischen Aspekten von Bedeutung für die Alternativenprüfung (Prüffrage B6) hat der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Umweltverträglichkeitsgutachten beantwortet Sitzung 299–301). Zum Verhältnis des eingereichten Vorhabens zu öffentlichen Interessen, die sich aus öffentlichen Konzepten und Plänen, aus Materiengesetzen oder aus dem Unionsrecht ergeben, hat sich der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft auf Sitzung 305 des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Prüffrage I5) geäußert und dabei auf den Netzentwicklungsplan 2021 (darin enthalten als Projekt römisch 40 ist das gegenständliche Vorhaben) und auf den Stromnetz-Masterplan Oberösterreich 2028 (darin enthalten als römisch 40 ist die „ römisch 40 “) Bezug genommen. Mit den zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eingelangten Stellungnahmen hat sich der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft auf Sitzung 307 ff. des Umweltverträglichkeitsgutachtens aus dem Blickwinkel seines Fachbereiches auseinandergesetzt, wobei er insbesondere auch auf die nun von den bP1 bis bP7 angesprochenen Themen „alternative Trasse für Vollverkabelungen im Abschnitt römisch 40 – römisch 40 “ bzw. „Plandarstellung dieser alternativen Kabeltrasse“, „110 kV-Drehstromkabel als Alternative“, „Prüfung der Verlegung von 220 kV-Kabeln mittels Verlegepflug“, „Störungsstatistik“, „Lebensdauer von Kabeln“, „Verlustleistung“, „alternative Drehstromkabel“, „Einbindung des Umspannwerkes römisch 40 und alternative Lösungen“, „Trassenbündelung“ sowie auf die behauptete Nichtbeachtung des Gutachtens von römisch 40 detailliert und nachvollziehbar eingegangen ist vergleiche Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 308 ff.). Der Vorwurf der bP1 bis bP7, zu diesen Fragestellungen habe keine Auseinandersetzung stattgefunden, ist nicht berechtigt.

Die in der Einreichung enthaltenen Informationen waren jedenfalls ausreichend, um das Vorhaben aus dem Blickwinkel des Fachbereiches „Elektrotechnik und Energiewirtschaft“ beurteilen zu können. Die Projektwerberinnen haben mit ihrer Beschwerdebeantwortung auch eine umfassende fachliche Stellungnahme zu diesem Fragenkomplex abgegeben (Beilage ./3 zur Beschwerdebeantwortung), in der u.a. dargestellt ist, wo die nunmehr von den bP1 bis bP7 vermissten Informationen in den Einreichunterlagen aufgefunden werden können (Beilage ./3 zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen, Sitzung 12 ff.). Wenn in dieser Stellungnahme etwa ausgeführt wird, das „Nennen einzelner Knotenlasten und Einspeiseverhältnisse“ sei „nicht zweckmäßig“, zumal das Vorhaben „der Versorgung einer großflächigen Region mit vielen Knoten bzw. Umspannwerken, welche alle eine unterschiedliche Bezugs- und Einspeisecharakteristik aufweisen“, diene Sitzung 13), so ist dies schlüssig und überzeugend; das Bundesverwaltungsgericht vermag hierin keine wie immer geartete Unvollständigkeit der Untersuchung im Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ zu erblicken.

Im Übrigen hat der Amtssachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft auch im Beschwerdeverfahren die ihm gestellten, sich aus den Beschwerden und den sonstigen Eingaben im Verfahren ergebenden Detailfragen (Fragenkatalog OZ 39, Sitzung 3 f.) fundiert und vollständig beantwortet, sodass auch in dieser Hinsicht Mängel der Untersuchung im Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ nicht ersichtlich sind. Zu den Verhandlungsergebnissen zum Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ siehe noch unten unter Punkt 2.10.5.1.

Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass im Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ eine ausreichende Untersuchung vorliegt. Es wurden den bP keine verfahrensrelevanten Informationen vorenthalten.

2.4.5     Zur Behauptung, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Anbindung des UW römisch 40 mit viermal 400 MW sei nicht geprüft worden bzw es bestehe kein Bedarf bzw kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben:

Mit der Behauptung, die Notwendigkeit der Anbindung des UW römisch 40 mit viermal 400 MW sei nicht gegeben, hat sich die belangte Behörde bereits im Genehmigungsverfahren auseinandergesetzt (siehe Sitzung 114 f. des angefochtenen Bescheides). Der Amtssachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft hat sich im Behördenverfahren mit diesem Einwand auseinandergesetzt und anhand des von der E-Control genehmigten Netzentwicklungsplans und des Oö. Stromnetz-Masterplans sowie der im Einreichoperat, Fachbetrag Energiewirtschaft, enthaltenen detaillierten Prognosen dargelegt, dass aus seiner fachlichen Sicht die projektgegenständliche 220 kV-Ringleitungsverbindung logisch nachvollziehbar begründet ist. Auch auf die im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen gegen die geplante Einbindung des UW römisch 40 und auf die von den nunmehrigen bP vorgeschlagenen alternativen Kabeltrassen ist der Amtssachverständige in schlüssiger Weise eingegangen und hat dabei dargelegt, dass die geplante Vierfachleitung eine logische Einbindung des bestehenden Systems in die geplante 220-/110 kV-Verbindung darstellt. Die geplanten 110 kV-Verbindungen zum UW römisch 40 mit 400 MW seien Teil des Gesamtkonzeptes und würden zur Ermöglichung der angestrebten 110 kV-Teilnetzbildung wesentlich beitragen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit erwiesen, dass die geplante Anbindung des UW römisch 40 mit viermal 400 MW zur Erhaltung und Verbesserung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung beiträgt.

Diesbezüglich ist auch auf die Beschwerdebeantwortung der Projektwerberinnen (konkret Sitzung 21 f.) zu verweisen, mit welcher sie eine fachliche Stellungnahme zur Beschwerde der bP1 bis bP7 abgegeben haben (Beilage ./3 zur Beschwerdebeantwortung, Sitzung 14 f.). Dort wird die Anbindung des UW römisch 40 mit der eingereichten Konfiguration abermals detailliert und nachvollziehbar begründet.

2.4.6     Zur Behauptung, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit des Vorhabens sei nicht geprüft worden bzw es bestehe kein Bedarf bzw kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben:

Soweit die bP1 bis bP7 vorbringen, die „Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit“ des Vorhabens sei im Behördenverfahren nicht geprüft worden und es bestehe weder ein Bedarf noch ein öffentliches Interesse an der Projektverwirklichung Sitzung 68 ff. der Beschwerde), ist abermals darauf zu verweisen, dass die Bedeutung des Vorhabens und die Dringlichkeit seiner Umsetzung in der Projekteinreichung ausführlich dargelegt wurden. Die belangte Behörde hat sich, unter anderem durch Einholung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“, auch mit diesem bereits im Behördenverfahren erstatteten Vorbringen der bP1 bis bP7 auseinandergesetzt und im angefochtenen Bescheid Sitzung 81 ff., 110, 170, 202) das öffentliche Interesse an der Projektrealisierung umfassend begründet sowie die im Fall der Nichtrealisierung drohenden negativen Auswirkungen auf die regionale und nationale Stromversorgung, den Wirtschaftsstandort und den angestrebten Ausbau der erneuerbaren Energien dargestellt. Eine nochmalige, ausführliche Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse am Vorhaben und an seiner möglichst raschen Verwirklichung erfolgte im gesondert ergangenen Bescheid vom 06.06.2023 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden, Zl. römisch 40 . Der Vorwurf der bP1 bis bP7, die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse am Projekt nicht geprüft, trifft offensichtlich nicht zu.

Die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens entspricht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie. Die Projektziele sind nicht nur in der Umweltverträglichkeitserklärung, sondern auch im von der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control genehmigten Netzentwicklungsplan sowie im Stromnetz-Masterplan Oberösterreich konkret dargelegt. Dass das Vorhaben geeignet ist, diese Projektziele zu verwirklichen, ergibt sich aus dem in allen Teilen schlüssigen und vollständigen Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ und aus den Stellungnahmen der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control, wo die Regulierungsbehörde ausdrücklich feststellt, dass sie die Realisierung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes für dringend erforderlich hält, um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden, des Netzbetriebes und der Versorgungssicherheit in Österreich zu entsprechen. Weitere Verzögerungen seien jedenfalls hintanzuhalten.

Wenn die bP1 bis bP7 eine naturschutzfachliche Interessenabwägung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung thematisieren, ist dazu festzuhalten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des betroffenen Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen, wie sich sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, nicht zu erwarten ist, und somit weder die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu prüfen sind noch eine naturschutzfachliche Interessenabwägung durchzuführen ist.

Dass die Dimensionierung der Einbindung des UW römisch 40 und die Erforderlichkeit der von den Projektwerberinnen gewählten Trassenführung nach dem schlüssigen, vollständigen Gutachten des Sachverständigen für „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ mit ausführlicher Begründung bestätigt wurde, wurde bereits oben ausgeführt und soll daher nicht noch einmal wiederholt werden.

2.4.7     Zur durchgeführten SUP:

Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) wurde nicht für das beschwerdegegenständliche Vorhaben, sondern für das Raumordnungsprogramm der Oberösterreichischen Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220 kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich („Freihalteverordnung“), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, durchgeführt.

Die SUP für die „Freihalteverordnung“ wirkt sich nicht auf die Genehmigungsfähigkeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens aus; insbesondere setzt sie für das Vorhaben keinen „Rahmen“ iSd. SUP-RL:

Mit der „Freihalteverordnung“ wurden keine Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der „ römisch 40 “ künftig genehmigt werden kann.

Vielmehr werden mit der „Freihalteverordnung“ bestimmte, in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung identifizierte Grundstücksflächen in den Gemeinden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (alle Bezirk römisch 40 ) sowie der Landeshauptstadt römisch 40 von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen freigehalten, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung).

Eine Festlegung dahingehend, dass das Vorhaben auf gerade diesen durch die „Freihalteverordnung“ geschützten Grundstücksflächen erfolgen müsste, enthält die „Freihalteverordnung“ nicht (arg Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz der Verordnung: „Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten [eigene Hervorhebung].“; dagegen ist der Verordnung an keiner Stelle eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Vorhaben allein auf den freigehaltenen Flächen verwirklicht werden dürfte bzw. müsste).

Ebenso wenig trifft die „Freihalteverordnung“ eine Aussage darüber, wie die „ römisch 40 “ konkret auszuführen ist.

2.4.7.1 Zur Behauptung, die SUP sei zu einem unzulässigen Zeitpunkt durchgeführt worden:

Die SUP für die „Freihalteverordnung“ – die, wie dargelegt, für das Vorhaben keinen „Rahmen“ iS der SUP-RL setzt und zur Genehmigung des Vorhabens nicht erforderlich ist – wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen. Die „Freihalteverordnung“ wurde am 27.09.2022 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht und ist mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft getreten. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, der Verordnung. Der angefochtene Bescheid datiert vom 09.03.2023.

2.4.7.2 Zur Behauptung, die Öffentlichkeit sei in die SUP nicht adäquat einbezogen worden:

Die bP1 bis bP7 behaupten, dass es für die Öffentlichkeit und die Parteien schwierig nachzuvollziehen sei, wann die SUP tatsächlich begonnen habe, da die Öffentlichkeit davon nicht informiert worden sei und auch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Weiters fänden sich im angefochtenen Bescheid keine konkreten Angaben zum Beginn bzw. zur Durchführung einer SUP „in dem gegenständlichen Verfahren“ (Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 72).

Des Weiteren behaupten die bP1 bis bP7, dass ihre Stellungnahme mit fünf alternativen Trassen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden hätte müssen. Da dies nicht passiert sei, könne „keinesfalls von einer adäquaten Einbeziehung der Öffentlichkeit in die SUP ausgegangen werden“ (Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 77).

Da eine rechtsgültige SUP der „Freihalteverordnung“ zur Genehmigung des Vorhabens nicht erforderlich ist, kann die Frage, ob die Öffentlichkeit in die SUP für die „Freihalteverordnung“ bzw. in den Prozess der Verordnungserlassung adäquat eingebunden wurde, für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens dahingestellt bleiben.

2.4.7.3 Zur Behauptung, das genehmigte Projekt sei unvereinbar mit der durchgeführten SUP:

Wie bereits ausgeführt, wurden mit der „Freihalteverordnung“ keine Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der „ römisch 40 “ künftig genehmigt werden kann. Die Behauptung der bP1 bis bP7, das genehmigte Projekt sei unvereinbar mit der durchgeführten SUP, geht daher ins Leere.

2.4.8     Zur Behauptung, es fehle eine Projektalternativenprüfung und eine Trassenalternativenprüfung:

Mit den Vorschlägen der bP, das Vorhaben anders als eingereicht auszuführen, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fachlich vergleiche angefochtener Bescheid, Sitzung 111 ff.) und rechtlich Sitzung 191 f., 194 f. [zur Alternativenprüfung iSd. Oö. NSchG 2001], 198 f.) auf der Grundlage der Sachverständigengutachten umfassend auseinandergesetzt.

Auch mit der geplanten Anbindung des UW römisch 40 hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Sitzung 111 f.) konkret auseinandergesetzt: „Aus elektrotechnischer Sicht ist ein wichtiger Punkt bei dem Vorhaben die Herstellung eines 220-kV-Ringes und Teil davon ist die Verbindung UW römisch 40 – UW römisch 40 . Bei einer Vollverkabelung dieser Verbindung müsste die 110-kV-Freileitung zwischen römisch 40 und FHKW- römisch 40 , bzw. auch die Anbindung des UW römisch 40 bestehen bleiben oder zusätzliche 110-kV-Wege in römisch 40 gefunden werden. Im Zuge des eingereichten Vorhabens ist vorgesehen, die 110-kV-Freileitung zwischen UW römisch 40 – Fernheizkraftwerk römisch 40 abzutragen und die bestehende Einbindung des UW römisch 40 in der Form einer Verlängerung der bestehenden Anspeiseleitung um 266 m bis zur neu geplanten 220- / 110-kV-Trasse auf der 110-kV-Bestandstrasse (UW römisch 40 – römisch 40 ) in das 110-kV-Netz einzubinden.“

Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird hiezu unter anderem Folgendes überzeugend und logisch einwandfrei ausgeführt: „Zum Thema ‚Einbindung des Umspannwerkes römisch 40 ‘ und den alternativen Lösungen wird festgehalten, dass das Umspannwerk Kleimünchen neben der Aufgabe der Verteilung der elektrischen Energie von der 110- auf die 10 kV-Ebene auch eine Einspeisung einer Wasserkraftanlage mit ca. 10 MW besteht. Die vorgeschlagene Verlagerung der Funktion des UW römisch 40 in das Umspannwerk römisch 40 ist daher technisch nicht zielführend. Aus elektrotechnischer Sicht ergibt sich hinsichtlich der alternativ vorgeschlagenen Variante, dass ein Teil der bestehenden 110 kV-Freileitung parallel im bisherigen Bestand bestehen bleiben würde. Mit der im Vorhaben gewählten Variante einer Verlängerung der Anspeiseleitung des UW römisch 40 um ca. 260 m wurde die kürzeste Verbindung gewählt und es kann auch ein weiterer Teil der bestehenden 110 kV-Freileitung UW römisch 40 – FHKW römisch 40 abgetragen werden. Bei der Verlängerung der 110 kV-Anspeisung UW römisch 40 als Teil des Vorhabens wurde eine Trasse gewählt, welche größtmögliche Abstände von den bestehenden bewohnten Objekten erzielt. Damit werden auch die Belastungen aufgrund der Abstandssituation bei den elektromagnetischen Feldern minimiert.“ Sitzung 311 des Umweltverträglichkeitsgutachtens [S. 92 des Teilgutachtens Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft]).

Die Trassenwahl für die Verlängerung der 110 kV-Anspeisung des UW römisch 40 liegt somit im Interesse der anwohnenden Bevölkerung, da die durch das Vorhaben verursachten Immissionen (elektrische und magnetische Felder) minimiert werden.

Im Besonderen wurde auch eine (teilweise) Verkabelung bereits von den Projektwerberinnen als technische Alternativlösung geprüft. Dies ergibt sich eindeutig aus der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbeitrag „Technische Alternative“ (siehe insbesondere Sitzung 11-20 zu den technischen Grundlagen von Drehstromkabeln und gasisolierten Leitungen; vergleiche die Zusammenfassung auf Sitzung 47 f.: „Basis für die Wahl der Freileitungstechnologie für das gegenständliche Projekt sind die Nutzung bestehender Trassen, die Trassenbündelungsmöglichkeiten, sowie die dargestellten Umweltaspekte der Alternativen-Untersuchung. Im Falle einer 220-kV-Verkabelung entfielen die Möglichkeiten zur Leitungsmitführung anderer Systeme auf einem gemeinsamen Gestänge. Auch müssten für eine Kabelleitung gänzlich neue Trassen erschlossen werden, da die optimale Trasse einer Freileitung selten die optimale Trasse eines Kabels ist.“). Die belangte Behörde zitiert hiezu die – schlüssige und nachvollziehbare – Aussage des Amtssachverständigen für Elektrotechnik, „dass aus der bisherigen Erfahrung die Hochspannungskabeltrassen wesentlich von Freileitungstrassen abweichen und eine konkrete Kabeltrasse umfangreichere Erhebungsarbeiten bedürfen würde“ (angefochtener Bescheid, Sitzung 112; verweisend auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 309 [S. 90 des Teilgutachtens Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft]). Zu den technischen Alternativen siehe ferner Sitzung 309-311 des Umweltverträglichkeitsgutachtens Sitzung 90-92 des Teilgutachtens Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft).

Darüber hinaus wurde auch eine – mängelfreie – Trassenalternativenprüfung durchgeführt, wie gleichfalls zweifelsfrei aus der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbeitrag „Trassenalternativen“, hervorgeht; dort wird etwa zusammenfassend konstatiert:

„Maßgeblich für die Prüfung von Trassenalternativen ist im gegenständlichen Vorhaben, dass es sich zum überwiegenden Teil um einen Ersatzneubau handelt, der weitestgehend die bestehenden Korridore der Projektpartner nutzt. […] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufbauend auf der Raumwiderstandsanalyse sowie den Detailergebnissen zur Variantenprüfung in den fünf relevanten Bereichen, die Auswahl der Einreichtrassen in Verbindung mit den Demontagen sowie Umbauten und Anbindungen von Umspannwerken als plausibel und nachvollziehbar bewertet werden kann.“ Sitzung 31 und 33).

Zusammengefasst wurde für das Vorhaben – wie unter anderem aus den soeben referierten Verfahrensergebnissen klar und deutlich hervorgeht – entgegen den Behauptungen der bP1 bis bP7 eine ordnungsgemäße, den Vorgaben des UVP-G 2000 entsprechende Alternativenprüfung durchgeführt.

2.4.9     Zur behaupteten Unzulässigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens:

In den Metadaten des Umweltverträglichkeitsgutachtens scheint Frau römisch 40 als „Verfasser“ auf. In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 16.08.2023 behaupten die bP1 bis bP7, unterlegt mit einem Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen für Informatik römisch 40 (Beilage ./1 zur Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023), das im Behördenverfahren eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten sei unzulässig, weil eine der Projektwerberinnenseite zuzurechnende Person ( römisch 40 ) an dessen Erstellung mitgearbeitet habe und in den Metadaten als Autor aufscheine. Letzteres Faktum lasse den bP zufolge „evidentermaßen den Verdacht aufkommen, dass zumindest eine Person, welche einer mitbeteiligten Partei zuzurechnen ist, das Umweltverträglichkeitsgutachten schon vorab zur Verfügung hatte und Änderungen daran vorgenommen hat“ Sitzung 4 der Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023).

Nach dem Privatgutachten von römisch 40 ergebe sich eine „[…] zumindest teilweise Autorenschaft für Frau römisch 40 “ hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit dem Dateinamen „ römisch 40 “ Sitzung 3 der Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023). Die entsprechenden Deklarationen von Autor:innen könnten nur dadurch entstehen, dass diese Personen händisch in die jeweiligen Quell-Dateien eingetragen wurden. Bei der Erzeugung von PDF-Dateien aus den Quell-Dateien würden die dortigen Angaben übernommen und entsprechend dem gewählten PDF-Format in die PDF-Metadaten eingebettet.

Daraus, dass römisch 40 , die einer mitbeteiligten Partei zuzurechnen sei, in den Metadaten des Umweltverträglichkeitsgutachtens als Autorin genannt werde, schließen die bP1 bis bP7, dass römisch 40 das Umweltverträglichkeitsgutachten schon vorab zur Verfügung gehabt habe und Änderungen daran vorgenommen habe. Dadurch sei das Vertrauen der Bevölkerung in die UVP-Behörde in einem Maße erschüttert, dass die Bestellung einer anderen Person als Koordinator und die Anfertigung eines neuen Umweltverträglichkeitsgutachtens zur Sanierung des Verfahrens nicht ausreiche, sondern eine Restrukturierung der UVP-Behörde vorgenommen werden müsse. Fallgegenständlich erscheine es undenkbar, dass das Projekt eine Genehmigung erhalten würde.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.03.2024 gab die UVP-Koordinatorin römisch 40 , die auch schon im Behördenverfahren als Koordinatorin tätig war, eine ausführliche Stellungnahme zur Autorenschaft des Umweltverträglichkeitsgutachtens ab und stellte detailliert u.a. dar, wie das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt wurde. Insbesondere wies die Koordinatorin darauf hin, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten nicht aus nur einer Quelldatei, sondern (von der Koordinatorin) aus einer Vielzahl an PDF-Dateien zu einem Gesamtdokument zusammengeführt wurde. Zusätzlich zu den einzelnen Teilgutachten wurde auch die von den Projektwerberinnen im Behördenverfahren erarbeitete Einwendungsbeantwortung (die der Koordinatorin vom Land Oberösterreich als PDF-Datei zur Verfügung gestellt wurde) als eigenes Dokument dem Umweltverträglichkeitsgutachten beigefügt (Beilagen 1 und 2), um den Verfahrensparteien ein einheitliches Dokument zur Verfügung zu stellen, aus dem die relevanten Informationen hervorgehen. Außerdem schilderte die Koordinatorin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche Textverarbeitungsprogramme verwendet wurden und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teildokumente (Teilgutachten der einzelnen Sachverständigen und Einwendungsbeantwortung der Projektwerberinnen) in das Gesamtdokument eingefügt wurden. Sie habe mit der nur als PDF-Dokument vorliegenden Einwendungsbeantwortung der Projektwerberinnen begonnen, da diese das größte Dokument gewesen sei, und dann die einzelnen Teilgutachten, beginnend mit dem Teilgutachten „Kulturgüter“, nach deren Umwandlung vom Word- in das PDF-Format der Reihe nach eingefügt.

Die Koordinatorin betonte, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten als Gesamtdokument von ihr selbst zusammengestellt wurde und dass weder römisch 40 noch ein sonstiger Vertreter der Projektwerberinnen bei der Erstellung bzw. bei der Zusammenstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitgearbeitet oder in irgendeiner Weise mitgewirkt habe. Ob römisch 40 an der Erstellung der „Einwendungsbeantwortung der Antragstellerinnen“ mitgewirkt habe, könne sie nicht sagen.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist festzuhalten, dass in den Metadaten der Teilgutachten, die von der Koordinatorin zum Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengefügt wurden, jeweils „ römisch 40 “ als Autor vermerkt ist, was plausibel damit erklärt werden kann, dass, wie die Koordinatorin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgehalten hat, alle Teilgutachter eine von der Koordinatorin ( römisch 40 ) zur Verfügung gestellte Microsoft Word-Vorlage verwendet haben, um eine einheitliche Struktur bzw. Gliederung der Gutachten herbeizuführen. Als „Titel“ wird, wie sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Einzeldokumenten eindeutig ergibt, in den Metadaten der Teilgutachten jeweils die Dateibezeichnung des zugrunde liegenden Word-Dokuments angeführt; lediglich die Einwendungsbeantwortung der Projektwerberinnen weist keinen „Titel“, sondern nur eine Autorenbezeichnung ( römisch 40 ) auf. Auch im Gesamtdokument wird „ römisch 40 “ als Autor angeführt, und als „Titel“ die Dateibezeichnung des Teilgutachtens „Kulturgüter“. Die Vermutung der Koordinatorin, dass dies dadurch zustandegekommen ist, dass bei der Zusammenführung der einzelnen Teildokumente mit der Einwendungsbeantwortung begonnen wurde (wodurch die Autorenbezeichnung dieses Dokuments in die Metadaten des Gesamtdokuments übernommen worden sei) und der bis dahin in den Metadaten des Gesamtdokuments noch unbesetzte Eintrag „Titel“ automatisch vom Teilgutachten „Kulturgüter“ übernommen wurde, erscheint dem erkennenden Senat auch nach den Äußerungen der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Sachverständigen für Datenverarbeitung plausibel. Weder die Sachverständigen der bP1 bis bP7 noch diejenigen der Projektwerberinnen hielten die Ausführungen der Koordinatorin zum Zustandekommen der von den bP1 bis bP7 angesprochenen, vermeintlichen Unregelmäßigkeiten aus EDV-technischer Sicht für unplausibel.

Die in den Metadaten des Umweltverträglichkeitsgutachtens als „Autor“ angeführte römisch 40 wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen.

Frau römisch 40 arbeitet bei der römisch 40 , die im Behördenverfahren für die Projektwerberinnen tätig war. Sie hat römisch 40 sowie römisch 40 studiert.

Die Feststellungen zur Person der Zeugin folgen aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 Sitzung 19 ff. der Verhandlungsschrift), an denen zu zweifeln kein Grund besteht.

Dass die Zeugin als „Verfasser“ des Umweltverträglichkeitsgutachtens aufscheint, folgt aus den Metadaten der Datei des Umweltverträglichkeitsgutachtens; dies wurde auch von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Zeugin bestätigte unter Wahrheitspflicht, dass sie zwar an der Einwendungsbeantwortung der Projektwerberinnen mitgearbeitet habe, aber in keiner Weise in die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder einzelner Teilgutachten eingebunden gewesen sei. Sie habe auch kein Teilgutachten vorab gesehen und in der Phase der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens keinerlei Kontakt zur Koordinatorin und/oder den behördlichen Gutachten gehabt. Auch in die (von der Koordinatorin erstellten) Zusammenfassung der Einzelgutachten sei sie zu keinem Zeitpunkt und in keiner Form eingebunden gewesen.

Hinsichtlich der Einwendungsbeantwortung der Projektwerberinnen gab die Zeugin an, dass sie dieses Dokument aufgesetzt und die einzelnen Beiträge dafür gesammelt habe. Sie habe die Einwendungsbeantwortung nach deren Fertigstellung vom Word-Format durch den Befehl „Drucken als PDF“ in ein PDF-Dokument umgewandelt und sodann im PDF-Format an die rechtsfreundliche Vertretung der Projektwerberinnen übermittelt.

Aufgrund dieser plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der UVP-Koordinatorin und römisch 40 sieht der erkennende Senat die von den bP1 bis bP7 aufgeworfene Frage der Autorenschaft des Umweltverträglichkeitsgutachtens als geklärt an:

römisch 40 hat am behördlichen UVP-Verfahren nicht mitgewirkt. Sie war an der Koordination der Umweltverträglichkeitserklärung beteiligt, indem sie das Klima- und Energiekonzept erarbeitet, bei der Zusammenfassung und Koordination der einzelnen Fachbereichsgutachten mitgewirkt sowie die Einwendungsbeantwortung koordiniert hat.

Im Besonderen hat römisch 40 in keiner Form an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitgewirkt. Sie hat die Einzelgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht gesehen, bevor diese zum Umweltverträglichkeits-Gesamtgutachten verbunden wurden. Ebensowenig war sie an der im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen Zusammenfassung der von den Sachverständigen erstellten Einzelgutachten in irgendeiner Form beteiligt.

römisch 40 hat in dieser Phase auch keinen Kontakt zur UVP-Koordinatorin oder den behördlichen Gutachtern gehabt.

Gegenteiliges haben die bP auch an keinem Punkt im Verfahren substantiiert behauptet, sondern sich lediglich auf unbestimmte Mutmaßungen hinsichtlich denkmöglicher Malversationen bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens beschränkt („lässt evidentermaßen den Verdacht aufkommen“, siehe oben). Diese Vermutungen haben sie auch (abgesehen vom mit der Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023 vorgelegten Privatgutachten) nicht unter Beweis – und seien es auch nur Indizienbeweise – gestellt.

Das Privatgutachten von römisch 40 vom 12.08.2023, das als Gutachten – wie an anderer Stelle allgemein dargestellt wird – der freien Beweiswürdigung unterliegt, war nicht geeignet, die von den bP insinuierte Mitwirkung der Konsenswerberinnen (in Gestalt der Zeugin) am Umweltverträglichkeitsgutachten zu belegen, zumal die urheber- und informationstechnische Analyse durch die Privatsachverständigen der Konsenswerberinnen vergleiche OZ 63) zum gegenteiligen Ergebnis kommt, was diese auch in der Verhandlung – soweit überhaupt nötig – nachvollziehbar ausgeführt haben.

römisch 40 hat die Einwendungsbeantwortung der Konsenswerberinnen aufgesetzt und die einzelnen Beiträge zu dieser gesammelt. Die Einwendungsbeantwortung hat sie der Rechtsvertretung der Konsenswerberinnen als PDF-Datei übermittelt. Diese PDF-Datei hat sie erstellt, indem sie eine MS-Word-Datei in ein PDF-Dokument umgewandelt hat.

römisch 40 scheint digital als „Verfasser“ des (gesamten) Umweltverträglichkeitsgutachtens auf, da sie auch als „Verfasser“ in den Metadaten der Einwendungsbeantwortung aufscheint. Die von den bP relevierte „Auffälligkeit“ in den Metadaten des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist dadurch entstanden, dass die UVP-Koordinatorin die verschiedenen PDF-Dokumente zu einem Gesamtdokument zusammengefügt hat, wodurch Metadaten der Einzel-PDF-Dokumente dergestalt in das Gesamtdokument des Umweltverträglichkeitsgutachtens übernommen wurden, dass die Zeugin – tatsachenwidrig – als „Verfasser“ des (gesamten) Umweltverträglichkeitsgutachtens aufscheint. Dadurch wurde auch – was hier nicht weiter von Bedeutung ist – ein nicht für das Gesamtdokument zutreffender Titel (nämlich der des Teilgutachtens „Kulturgüter“) in die Metadaten des Umweltverträglichkeitsgutachtens übernommen.

Dass ein solcher Vorgang wie der soeben ausgeführte „nicht technisch ausgeschlossen“ ist, hat auch der EDV-Privatsachverständige der bP römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 ausdrücklich zugestanden: „Es ist aber nicht unplausibel, dass es so gelaufen ist.“ Sitzung 18 der Verhandlungsschrift).

Dass dies der einzige Fall ist, welcher der Rechtsvertretung der bP1 bis bP7 bekannt ist, bei dem jemand anderes in den Metadaten aufscheint, vermag an der Plausibilität des ausgeführten Vorganges, die der EDV-Privatsachverständige der bP bestätigt hat, nichts zu ändern.

Die Privatsachverständigen der Konsenswerberinnen haben bestätigt, dass es von der Reihenfolge der zu verbindenden Dokumente abhängt, welche Metadaten für das Gesamtdokument übernommen werden: „Es hängt von der Reihenfolge ab, welche Metadaten übernommen werden. Unsere Prüfung bei Adobe Acrobat hat ergeben, dass die Metadaten des 1. Dokuments übernommen werden. Man müsste das auch mit PDF24 überprüfen.“ Sitzung 18 der Verhandlungsschrift).

Im Übrigen erklärt sich die Übernahme des Titelfeldes für das Gesamtdokument dadurch, dass bei einem leeren Feld im ersten (Einzel-)Dokument der Titel des nächsten (Einzel-)Dokumentes für das Gesamtdokument übernommen wird. Dies hat wiederum nicht einmal der EDV-Privatsachverständige der bP bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er dies für ein „seltsames Verhalten von PDF24“ halte: „Es könnte so sein, dass bei einem leeren Feld im 1. Dokument der Titel des nächsten Dokumentes genommen wird. Ich kann es aber nicht bestätigen. Das wäre ein sehr seltsames Verhalten von PDF24.“ Sitzung 18 der Verhandlungsschrift).

Die vom EDV-Privatsachverständigen der bP hier wahrgenommene „Seltsamkeit“ des Verhaltens des PDF24-Programmes hat der Privatsachverständige der Konsenswerberinnen kurz, aber überzeugend relativiert: „Ich würde es nicht seltsam nennen. Ich würde sagen, dass es das PDF24-Programm so macht, wenn Metadaten vorhanden sind.“ Sitzung 18 der Verhandlungsschrift).

Der von den bP1 bis bP7 vermutete Missstand liegt aus all diesen Gründen nicht vor, und weder eine Wiederholung des Umweltverträglichkeitsgutachtens noch eine Neuaufstellung der UVP-Behörde ist – zumindest aus diesem Grund – geboten.

2.5         Zu den Beschwerdevorbringen der bP8:

2.5.1     Zum Trassenverlauf:

Wenn die bP8 vorbringt, ihr sei von der römisch 40 zugesagt worden, dass die Leitungstrasse auf ihren Grundstücken fahrbahnparallel zur Autobahn römisch 40 mit geringstmöglichem Abstand zur Autobahn verlaufen werde, ist darauf zu verweisen, dass die Projektwerberinnen eine Einigung mit der Bundesstraßenverwaltung erzielt haben (siehe OZ 300 im Akt der belangten Behörde), welche eine Reduzierung des nach dem Bundesstraßengesetz grundsätzlich vorgesehenen Mindestabstandes von 40 m auf 15 m beinhaltet. Dadurch wurde dem Wunsch der bP8 nach einer möglichst autobahnnahen Trassenführung entsprochen.

Diese Frage wurde auch schon in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausführlich diskutiert vergleiche Sitzung 30 f. der Verhandlungsschrift) und im angefochtenen Bescheid behandelt Sitzung 116 f., wo unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik inklusive Energiewirtschaft ausgeführt wird, dass die Trassenführung einschließlich der Parallelführung zur Bundesautobahn römisch 40 zweckmäßig gewählt wurde; siehe auch Sitzung 168 betreffend die Ansicht des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, wonach ein weiteres Heranrücken an die Autobahntrasse keine landschaftlichen oder ökologischen Vorteile mit sich bringen würde, und Sitzung 181 betreffend die Widmung der betroffenen Grundstücke und mögliche Auswirkungen auf das geplante Betriebsbaugebiet bzw. auf die sich ansiedelnden Betriebe).

Die Beschwerde der bP8 wiederholt im Wesentlichen das bereits im Behördenverfahren erstattete Vorbringen. Dass durch die von den Projektwerberinnen beantragte und von der belangten Behörde genehmigte Trassenführung im Bereich der bP8 eine Substanzvernichtung des Eigentums der bP8 im Sinne einer Verunmöglichung der nach der Verkehrsanschauung üblichen bestimmungsgemäßen Nutzung oder Verwertung der betroffenen Liegenschaften eintreten würde, auf denen sich bereits bisher „teilweise" Freileitungen befinden (siehe Punkt 2.2 der Beschwerde der bP8), hat die bP8 nicht dargetan.

2.5.2     Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der „Freihalteverordnung“:

Wie bereits oben ausgeführt, wurden durch die „Freihalteverordnung“ keine Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der „ römisch 40 “ künftig genehmigt werden kann.

Vielmehr werden mit der „Freihalteverordnung“ bestimmte, in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung identifizierte Grundstücksflächen in den Gemeinden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (alle Bezirk römisch 40 ) sowie der Landeshauptstadt römisch 40 von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden, freigehalten. Eine Festlegung dahingehend, dass das Vorhaben (ausschließlich) auf diesen durch die „Freihalteverordnung“ geschützten Grundstücksflächen erfolgen müsste, enthält die „Freihalteverordnung“ nicht. Ebensowenig trifft die „Freihalteverordnung“ eine Aussage darüber, wie die „ römisch 40 “ konkret auszuführen ist.

Die „Freihalteverordnung“ ist folglich nicht präjudiziell für die UVP-rechtliche Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens.

2.5.3     Zur Äußerung der bP8 im Zuge der Beschwerdemitteilung:

Zu der am 22.05.2023 durch die belangte Behörde vorgenommenen Beschwerdemitteilung gab die bP8 mit Schriftsatz vom 06.06.2023 eine Stellungnahme ab und schloss sich darin den Ausführungen der übrigen Beschwerdeführer inhaltlich an. Insbesondere verwies die bP8 auf ihrer Ansicht nach vorliegende Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid, spezifizierte diesbezüglich jedoch nur, dass die belangte Behörde auf Sitzung 182 des angefochtenen Bescheides zwar erwähne, dass sie der Rechtsansicht der Projektwerberinnen folge, aber nicht konkret erkläre, warum die Trasse nicht entlang der römisch 40 verlaufen könne. Mit dieser Frage und den diesbezüglichen Argumenten der bP8 habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Die bP8 bekräftigte in diesem Zusammenhang ihre Rechtsansicht, dass der Genehmigungsantrag der Projektwerberinnen abzuweisen sei.

Entgegen der Ansicht der bP8 hat sich die belangte Behörde sehr wohl mit der Frage einer (noch weiteren) Annäherung der Leitungstrasse an die römisch 40 und mit den diesbezüglichen Argumenten der bP8 auseinandergesetzt vergleiche angefochtener Bescheid, Sitzung 181 f.). indem sie die diesbezügliche Rechtsansicht der Projektwerberinnen dargestellt und bestätigt hat (zum angesprochenen Problem siehe unten 3.4.4.1.2 Zu den Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn).

2.6         Zur Beschwerde der bP9 und bP10:

Die gemeinsame, durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachte Beschwerde der bP9 und bP10 wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231 bis 0232-15. Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdevorbringen kann daher unterbleiben.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die bP9 und bP10 ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen – wenn auch weniger detailliert - auch durch die List Rechtsanwalts GmbH (als bP2 und bP3) erstattet haben, obwohl sie sowohl in der durch die List Rechtsanwalts GmbH (als bP2 und bP3) eingebrachten Beschwerdekonkretisierung als auch in derjenigen, die sie (als bP9 und bP10) durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebracht haben, wortreich beteuern, dass sie die durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachte Beschwerde überhaupt nicht als Nachbarn (Privatpersonen) erheben, sondern ausschließlich als „Unterstützer der Bürgerinitiative“ auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführt sind.

2.7         Zur Trassenführung bzw. zu Trassen-/Standortvarianten und Alternativlösung:

Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fachlich und rechtlich mit den Vorschlägen der bP, das Vorhaben anders als eingereicht auszuführen, auseinandergesetzt, wobei auch die geplante Anbindung des UW römisch 40 behandelt wurde.

Von den Projektwerberinnen wurde bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung eine (teilweise) Verkabelung als technische Alternativlösung geprüft, und auch damit hat sich der Amtssachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft im Umweltverträglichkeitsgutachten befasst. Ebenso haben die Projektwerberinnen in der Umweltverträglichkeitserklärung Trassenalternativen geprüft und sich dafür entschieden, zum größten Teil bestehende Leitungskorridore zu benützen (Ersatzneubau), um neu hinzukommende Eingriffe möglichst gering zu halten (siehe oben). Der Vorwurf der bP1 bis bP7, dass Trassen- und Standortvarianten nicht geprüft worden seien, ist nicht berechtigt. Eine Prüfung räumlicher Alternativlösungen iSd. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 konnte im Behördenverfahren unterbleiben, da sich das von den Projektwerberinnen eingereichte Vorhaben nach Ansicht der belangten Behörde als genehmigungsfähig erwiesen hat.

2.8         Zum öffentlichen Interesse an der Durchführung des beantragten Vorhabens:

Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist im Netzentwicklungsplan 2021 als Projekt römisch 40 enthalten. Als Projektauslöser werden angeführt:

●             Erreichen der (n-1)-Grenzen der 110 kV-Anspeisungen des Zentralraumes Oberösterreich (zweitgrößter Lastknoten in AT mit rund 1 GW Leistungsbezug)

●             Aufgrund hoher Kurzschlussleistungen in den Netzknoten bzw. Umspannwerken und um das 110 kV-Schutzkonzept weiterhin sicher und zuverlässig im Sinne höchster Versorgungssicherheit betreiben zu können, sind 110 kV-Teilnetzbildungen im Zentralraum Oberösterreich erforderlich

●             Ausbaupläne/Leistungserhöhungen und Dekarbonisierung der Industrie (z.B. römisch 40 )

●             Absicherung der Versorgungszuverlässigkeit und Leistungsbereitstellung für stetig steigende Netzlasten (öffentlicher Bezug) und für Kraftwerks- bzw. Einspeisungen von Erneuerbaren Energien (EE)

●             Voraussetzung für die Realisierung weiterer 110 kV-Projekte entsprechend dem Stromnetz-Masterplan Oberösterreich (durch mögliche Teilnetzbildungen)

Schrittweise sind im Netzentwicklungsplan

●             die Entwicklung eines 220 kV-Leitungsringes im Großraum römisch 40 mit getrennter Anspeisung aus den römisch 40 -Netzknoten (380/220 kV) römisch 40 und römisch 40 mit Ausbau von 220/110 kV-Umspannungen in den UW römisch 40 und römisch 40 ; Ersatzneubau der derzeitigen 110 kV-Anspeiseleitungen als 220 kV-Leitungen von römisch 40 / römisch 40 bis in den Bereich der Autobahnkreuzungen und Umstellung von bereits für 220 kV errichteten Leitungsabschnitten auf 220 kV-Betrieb. Errichtung eines 220/110 kV-Anpeiseknotens „ römisch 40 “ für römisch 40 und den zentralen Netzraum

und

●             die Trennung des 110 kV-Netzes im Zentralraum Oberösterreich in zwei Teilnetze aufgrund der erhöhten Kurzschlussleistung und um das 110 kV-Schutzkonzept weiterhin sicher und zuverlässig im Sinne höchster Versorgungssicherheit betreiben zu können

vorgesehen.

Den netzbetrieblichen und energiewirtschaftlichen Nutzen des Projekts sieht der Netzentwicklungsplan in

●             einer Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Auflösung der derzeit bestehenden Vierfach-Leitung (rund 2 km im Bereich Golfplatz römisch 40 ) in den Zentralraum Oberösterreich und der Schaffung eines 220 kV-Ringes zur redundanten Anspeisung der Umspannwerke des Zentralraumes Oberösterreich aus dem Übertragungsnetz der römisch 40

sowie

●             einer Auftrennung des 110 kV-Teilnetzes „ römisch 40 “ aus römisch 40 , wodurch die Kurzschlussleistungen gesenkt werden und die Versorgungssicherheit zukünftig sicher und zuverlässig gewährleistet werden kann.

Auch im Stromnetz-Masterplan Oberösterreich 2032 ist, wie schon im vorhergehenden Stromnetz-Masterplan Oberösterreich 2028, die „ römisch 40 “ (als römisch 40 ) vorgesehen.

Als Projektauslöser werden „Leistungsbereitstellung, Bildung neuer 110 kV-Netzbezirke (Netztrennung), Versorgungssicherheit, Industrie“ genannt.

Dass das Vorhaben geeignet ist, diese Projektziele zu verwirklichen, ergibt sich aus dem in allen Teilen schlüssigen und vollständigen Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ und aus den Stellungnahmen der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control, in denen die Regulierungsbehörde ausdrücklich feststellt, dass sie die Realisierung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes für dringend erforderlich hält, um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden, des Netzbetriebes und der Versorgungssicherheit in Österreich zu entsprechen. Weitere Verzögerungen seien jedenfalls hintanzuhalten. Zu den Stellungnahmen der E-Control siehe inhaltlich auch noch unter Punkt 2.10.5.1 zu den Beschwerdevorbringen betreffend den Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft.

Darüber hinaus ist auf die Studie des Energieinstituts an der römisch 40 zum Thema „Bedeutung des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur für das Energiesystem insbesondere im Kontext der Versorgungsicherheit“ von Oktober 2022, die mit der Stellungnahme der Projektwerberinnen vom 11.09.2023 vorgelegt wurde, hinzuweisen, in der insbesondere die Notwendigkeit des Ausbaus der Strominfrastruktur aufgrund der Transition des Energiesystems dargestellt sowie potentielle negative volkswirtschaftliche Effekte einer Abnahme der Versorgungssicherheit im Stromsystem anhand von verschiedenen Stromausfallsszenarien analysiert werden: Anhand mehrerer Ausfallsszenarien (von einem oberösterreichweiten, einstündigen Stromausfall bis hin zu einem österreichweiten, 48-stündigen Stromausfall) werden die Folgekosten eines großflächigen Ausfalls der Elektrizitätsversorgung dargestellt; diese nehmen – wie bereits in der zu Zl. römisch 40 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, mit welcher den (von den selben bP wie im gegenständlichen Verfahren erhobenen) Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde, ausgeführt – durchaus ein bedrohliches Ausmaß an.

Wie in der zitierten Entscheidung dargelegt, war mit Blick – allein – auf die aufschiebende Wirkung nicht ersichtlich, dass die auch im europäischen Vergleich hervorragende Ausfalls- und Versorgungssicherheit der oberösterreichischen Elektrizitätsnetze durch eine Projektverzögerung bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheides maßgeblich beeinträchtigt würde (eigene Hervorhebung; römisch 40 , Sitzung 46); daran, dass das Vorhaben in einem darüber hinausgehenden Zeithorizont für – unter anderem – die Versorgungssicherheit von eminenter Bedeutung ist, lässt die Studie der römisch 40 aber keinen Zweifel offen: „Während in Österreich immer wieder kürzere Unterbrechungen der Stromversorgung vorkommen, ist ein Blackout ein österreichweiter bzw. überregionaler Stromausfall mit teils ungewissen Folgen. Diese[s] wäre ein noch nie dagewesenes, aber durchaus realistisches Ereignis. Die römisch 40 sprach schon in den letzten Jahren von einer erhöhten Blackout Gefahr, betont jedoch, dass unvorhergesehene oder unverwertbare [wohl gemeint: unerwartbare] Ereignisse in einem engen zeitlichen und technischen Zusammenhang auftreten müssten. Auch das Österreichische Bundesheer schätzte bereits in seiner sicherheitspolitischen Jahresvorschau 2020 ein Blackout Szenario in den nächsten fünf Jahren mit einer sehr hohen Eintrittswahrscheinlichkeit ein. Das Innenministerium nennt als potenzielle Ursachen zum Beispiel überlastete Stromnetze wegen ungleicher Lastverteilung […].“ (Studie, Sitzung 27); „Bei einem zweistündigen Stromausfall in Oberösterreich können rund 4099 MWh an Energie nicht geliefert werden und es entstehen Folgekosten von rund 30 Millionen Euro. Bei einem 7-stün[d]igen Stromausfall in Oberösterreich sind es bereits mehr als 14 GWh und knapp 105 Millionen Euro. In den oberösterreichweiten Blackout Szenarien entstehen Kosten von rund 147 – 505 Millionen Euro und es können bis zu 81 GWh an Energie nicht geliefert werden.“ (Studie, Sitzung 31).

Das unter anderem hierin zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens substantiiert zu bestreiten, ist den bP, soweit sie dies überhaupt versucht haben, nicht gelungen (wie auch noch im Folgenden unter Punkt 2.10.5.1 zu den Beschwerdevorbringen betreffend den Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft erörtert werden wird).

Des Weiteren ist zu erwarten, „dass durch die Umsetzung des geplanten Netzausbaus bei einer angenommenen Bezugssteigerung von 400 MW im realistischen Szenario 2030 insgesamt bis zu 54.610 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden können“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Klima- und Energiekonzept, Sitzung 18 f.).

Bei Betrachtung eines weiteren Zeithorizontes sind die Einsparungen an CO2-Emissionen noch wesentlich höher. Nur mit Realisierung des Vorhabens ist – aus Gründen der Netzverträglichkeit bzw. Netzrückwirkungen – die Umstellung der Produktion der römisch 40 möglich: „Den mit Abstand größten Anteil an vermeidbaren CO2-Emissionen stellt allerdings jener der römisch 40 dar. Durch die Inbetriebnahme der beiden geplanten Lichtbogenschmelzöfen nach 2030 ist es möglich, CO2-Emissionen in der Höhe von 2,87 Millionen Tonnen pro Jahr einzusparen.“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Klima- und Energiekonzept, Sitzung 19).

Auch darin, dass durch das Vorhaben die Reduktion der CO2-Emissionen im erörterten Maße ermöglicht wird, zeigt sich deutlich das öffentliche Interesse an der Vorhabensdurchführung, wie in der Umweltverträglichkeitserklärung zutreffend erläutert wird: „Weiters begründet sich das öffentliche Interesse des Projektes über den Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele auf nationaler und regionaler Ebene sowie der Reduzierung von Übertragungsverlusten (und somit CO2-Emissionen). Zudem werden ausreichende Netzkapazitäten für die effiziente Netzintegration von EE, die Dekarbonisierung der Wirtschaft und zusätzliche Potentiale zur CO2-freien Versorgung von Verbrauchern geschaffen.“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Energiewirtschaft, Sitzung 6).

Ebenfalls bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung werden im Zusammenhang mit der „Nullvariante“ die Konsequenzen des Unterbleibens des Vorhabens anschaulich zusammengefasst: „Darüber hinaus wäre ohne Realisierung des Projekts römisch 40 aus Gründen der Netzverträglichkeit bzw. Netzrückwirkungen ein Betrieb von Lichtbogenschmelzöfen der römisch 40 nicht bzw. nur in sehr eingeschränktem Maße möglich. Weiters können die regionalen und nationalen Energie- und Klimaziele aufgrund der zusätzlichen Emissionen durch das Fehlen der indirekten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen im Umfang von rund 3 Mio.t/a CO2 im Bereich der Stahlerzeugung nicht erreicht werden. Die Verfehlung der Energie- und Klimaziele wird erhebliche volkswirtschaftliche Folgekosten von 6 bis 12 Mrd.€/a bis 2050 nach sich ziehen.“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Energiewirtschaft, Sitzung 8). Kurz: „Das Projekt [e]rmöglicht erst [die] Stilllegung von thermischen Kraftwerken und die Etablierung einer grünen Stahlproduktion am Standort der römisch 40 in römisch 40 .“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Energiewirtschaft, Sitzung 34).

Dies wird im Umweltverträglichkeitsgutachten in den wesentlichen Punkten klar bestätigt; so wird darin etwa zum Bereich „Meteorologie, Klima, Klimawandelfolgen“ ausgeführt: „Die vom Projektwerber vorgelegten Darstellungen und Schlussfolgerungen sind aus fachlicher Sicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Die angewendeten Methoden für die Darstellung des vorherrschenden Klimas und der prognostizierten Klimaszenarien am Projektstandort entspricht der Praxis. Die verwendeten Daten aus dem ÖKS15 Projekt entsprechen dem Stand der Technik. […] Es kann festgestellt werden, dass das Vorhaben insbesondere durch die Möglichkeit der Einbindung weiterer erneuerbarer Energien sowie der Einsparung von CO2 ein wichtiger Schritt zur Erreichung der energiepolitischen und klimapolitischen Ziele ist. Das Vorhaben ist hinsichtlich Klimaschutz jedenfalls positiv zu bewerten.“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 38 f.; siehe etwa auch im Bereich „Raumplanung“, Sitzung 55-57).

Im Bereich „Öffentliches Interesse“ wird sodann – einwandfrei, nachvollziehbar und überzeugend – zusammengefasst: „Das Erfordernis des Ausbaus des Versorgungsnetzes (öffentliches Interesse) ist in den UVE-Unterlagen weitreichend dargestellt. Aus Sicht der Fachbereiche ‚Elektrotechnik/Energiewirtschaft‘, ‚Raumplanung‘ und ‚Meteorologie, Klima, Klimawandelfolgen‘ wird ein öffentliches Interesse an dem Ausbau des Stromnetzes festgestellt, einerseits weil dadurch Möglichkeiten geschaffen werden, weitere erneuerbare Energien einzubinden und somit CO2 einzusparen […].“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 124 f.).

Im Übrigen werden die oben referierten Zahlen der Umweltverträglichkeitserklärung durch das Teilgutachten „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“ bestätigt: „Je nach Szenario wird mit einer CO2-Einsparung aufgrund des Vorhabens zentral in Oberösterreich bis zu 54.610 t pro Jahr gerechnet. Wesentlich bedeutender ist die geplante Umstellung der Stahlproduktion in der römisch 40 , welche durch das Projekt ermöglicht wird und bis zu 2,87 Mio Tonnen pro Jahr an CO2-Emissionen einsparen kann. Diese Menge an CO2-Emissionen bedeutet für Oberösterreich ein Einsparungspotenzial von in etwa 20 %.“ (Teilgutachten „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“, Sitzung 55).

All dies haben die bP aber an keinem Punkt im Verfahren überzeugend bestritten. Die bP irren, wenn sie etwa behaupten: „Die Vorlage von u.a. Knotenlasten und belastbaren Lastflußuntersuchungen, wie schon während der Verhandlung und im Rahmen der Bescheidbeschwerde angefordert, ist notwendig, um die Verhältnismäßigkeit, die Notwendigkeit und die Dringlichkeit und das öffentliche Interesse an dem Vorhaben überprüfen zu können und beweisen zu können. Für römisch 40 und römisch 40 ist nur dann bewiesen, dass das ‚Vorhaben Zentralraum Oberösterreich‘ ein Vorhaben der Energiewende darstellt, wenn ‚[…] dazu konkrete Einspeisungen aus konkreten Anlagen netzknotenscharf benannt werden können und diese Einspeisewerte in eine Lastflussberechnung Eingang finden.‘“ (Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023, Sitzung 20).

Im Lichte der fundierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Umweltverträglichkeitsgutachten zur durch das Vorhaben ermöglichten Reduktion der CO2-Emissionen – in der Verhandlung ist nichts hervorgekommen, was an diesen Ausführungen zweifeln ließe – ist gerade nicht erst durch die netzknotenscharfe Benennung von Einspeisungen aus konkreten Anlagen „bewiesen, dass das ‚Vorhaben Zentralraum Oberösterreich‘ ein Vorhaben der Energiewende darstellt“, zumal einerseits mit diesem Vorbringen die prognostizierte CO2-Einsparung gar nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird und andererseits die in der Einreichung enthaltenen Informationen jedenfalls ausreichend waren, um das Vorhaben aus dem Blickwinkel des Fachbereiches „Elektrotechnik und Energiewirtschaft“ beurteilen zu können, wie bereits unter Punkt 2.4.4 zur Behauptung, es liege keine ausreichende Untersuchung im Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vor, erörtert wurde.

Somit steht fest, dass durch die Realisierung des Vorhabens in einem realistischen Szenario 2030 insgesamt bis zu 54.610 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden können. Durch die Inbetriebnahme der beiden geplanten Lichtbogenschmelzöfen wird es möglich, CO2-Emissionen in der Höhe von 2,87 Millionen Tonnen pro Jahr einzusparen. An der Durchführung des Vorhabens besteht auch aus diesem Grund ein öffentliches Interesse.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Netzplanungen der römisch 40 auch im – fallgegenständlich nicht weiter interessierenden – integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), der den aktuellen römisch 40 -Netzentwicklungsplan bestätigt, enthalten sind (ÖNIP, Sitzung 70 ff., 150 ff.). Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EAG hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion einen integrierten Netzinfrastrukturplan zu erstellen, der als begleitende Maßnahme nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen Umweltprüfung gemäß Paragraphen 95 und 96 EAG zu unterziehen ist. Der ÖNIP „ist ein übergeordnetes strategisches Planungsinstrument zum zügigen, zielgerichteten Aus- und Umbau einer klug verschränkten Energieinfrastruktur. Das BMK legt damit eine Planungsgrundlage für wichtige Infrastrukturentscheidungen für 2030 auf dem Weg zu einem versorgungssicheren klimaneutralen Energiesystem 2040 vor. Die verschränkte Betrachtung der höherrangigen Energieübertragung für Strom, Gas und Wasserstoff erlaubt es, den notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung bestmöglich mit der Netzentwicklung, Speichern und Flexibilitätsoptionen zu koordinieren.“ römisch 40 abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Auch aus dem ÖNIP als „übergeordnetem strategischem Planungsinstrument zum zügigen, zielgerichteten Aus- und Umbau einer klug verschränkten Energieinfrastruktur“ ließe sich daher das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens zwanglos ableiten.

2.9         Zur behaupteten Befangenheit und/oder mangelnden Fachkunde von Sachverständigen:

Bei den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten und beigezogenen Sachverständigen liegt weder ein Befangenheitsgrund noch eine mangelnde Fachkunde vor.

Soweit die bP1 bis bP7 in ihrem Beschwerdeschriftsatz den im Behördenverfahren für den Fachbereich Naturschutz tätigen Sachverständigen kritisieren, ist darauf zu verweisen, dass dieser Sachverständige im Beschwerdeverfahren nicht zum Einsatz gekommen ist und die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren dennoch zu keinen anderen Ergebnissen gekommen sind. Vielmehr wurden die Ergebnisse des naturschutzfachlichen Gutachtens im Behördenverfahren durch die naturschutzfachliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, und methodische Fehler des im Behördenverfahren eingeholten Gutachtens sind nicht zutage getreten, auch wenn die Gerichtssachverständige römisch 40 zusätzliche Auflagen vorgeschlagen hat, die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurden.

Die im Beschwerdeverfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche „Natur- und Landschaftsschutz“ ( römisch 40 ) und „Humanmedizin“ ( römisch 40 ) wurden von den bP1 bis bP7 mit Schreiben vom 24.10.2023 („Ablehnungsantrag“, OZ 35) iSd. Paragraph 53, Absatz eins, AVG abgelehnt.

Begründend wurde in Bezug auf die bestellte nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Natur- und Landschaftsschutz“ im Wesentlichen vorgebracht, die römisch 40 habe bereits in enger Zusammenarbeit mit dem Land Oberösterreich und verschiedenen Behörden Projekte begutachtet und betreut. Konkret genannt werden das UVP-Verfahren zur „ römisch 40 wo die Sachverständige im Auftrag der Salzburger Landesregierung tätig gewesen sei, Sachverständigentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorhaben „ römisch 40 “ im Auftrag der Niederösterreichischen Landesregierung, das Projekt „ römisch 40 “ aus dem Jahr 2014 (Auftraggeber: Oberösterreichische Landesregierung), die „ römisch 40 “ (Auftraggeber: Oberösterreichische Landesregierung), die Entwicklung eines allgemeinen Leitfadens zur Erstellung eines naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes inklusive Eingliederung des Konzeptes in die Genehmigungsverfahren im Zuge des UVP-Verfahrens betreffend die „ römisch 40 “ sowie eine Bauaufsicht für die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen in der Marktgemeinde römisch 40 (Auftraggeber: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung) sowie die Kartierung und Bewertung der Lebensräume im Zusammenhang mit dem „ römisch 40 “ (Auftraggeber: Umweltanwaltschaft Oberösterreich).

Die römisch 40 habe nicht nur in der Vergangenheit im Auftrag verschiedener Behörden gearbeitet, sondern tue das „auch heute noch“. Auch in verschiedenen Genehmigungsverfahren betreffend Projekte der nunmehrigen Projektwerberin römisch 40 ) sei die römisch 40 bereits tätig gewesen, sodass „sich eine vollkommene Unbefangenheit nicht ausschließen“ lasse. Vielmehr zeige sich „eindeutig, dass eine Unbefangenheit in diesem Fall sehr zweifelhaft erscheint“. Die römisch 40 werde vom Land Oberösterreich beauftragt und bezahlt und vertrete daher bei Projekten, die vom Land Oberösterreich geplant werden, die Ansicht der Behörde. Allein schon aus ökonomischer Sicht sei es denklogisch, dass ein Unternehmen im Sinne seines Auftraggebers bzw. im Sinne der Person Gutachten erstelle, mit der sie enge Geschäftsbeziehungen pflege.

Hinsichtlich der Ansicht der bP1 bis bP7, Sachverständige würden immer die Ansichten des jeweiligen Auftraggebers vertreten, und schon aus ökonomischer Sicht sei es denklogisch, dass ein Unternehmen im Sinne seines Auftraggebers bzw. im Sinne der Person Gutachten erstellt, mit der sie enge Geschäftsbeziehungen pflege (Befangenheitsantrag der bP1 bis bP7 vom 24.10.2023, Sitzung 6), ist in Erinnerung zu rufen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben „ römisch 40 “ von der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eingereicht wurde. Vom Land Oberösterreich bzw von der Oberösterreichischen Landesregierung wurde das Vorhaben weder geplant noch beantragt, sondern die Oberösterreichische Landesregierung hat als UVP-Behörde das behördliche Genehmigungsverfahren durchgeführt, sodass der Versuch, eine Auftraggebereigenschaft der Oberösterreichischen Landesregierung zu konstruieren, ins Leere geht.

Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Humanmedizin“ wird von den bP1 bis bP7 vorgeworfen, er sei bereits im Behördenverfahren als Sachverständiger für den Fachbereich „Humanmedizin“ bestellt gewesen, und es sei davon auszugehen, dass er seine Ansicht in Bezug auf das Projekt nicht ändern werde und zu keinem anderen Gutachtensergebnis kommen werde, da er ja sonst „seine eigene Glaubwürdigkeit untergraben“ würde, „wovon keinesfalls auszugehen“ sei. Mangelnde fachliche Kompetenz des Sachverständigen leiten die bP1 bis bP7 daraus ab, dass der Sachverständige im Behördenverfahren nicht zu dem selben Ergebnis gekommen sei wie die von den bP1 bis bP7 aufgebotenen Mediziner römisch 40 und römisch 40 („hochkarätige Forscherin und Ärztin im Bereich Kinderonkologie“).

Der bereits von der belangten Behörde herangezogene, nun auch im Beschwerdeverfahren tätige Sachverständige für Humanmedizin sei in der Sachverständigenliste für den Fachbereich Allgemeinmedizin (Kennzahl 02.01) eingetragen, wobei eine Einschränkung „Nur für: Umweltmedizin“ vorliege. Der Sachverständige sei Wahlarzt im Bereich Allgemeinmedizin, und in medizinischen Datenbanken (konkret genannt wird PubMed) finde sich keine einzige Publikation des Gutachters, sodass ausgeschlossen werden könne, dass der Sachverständige geforscht und seine Forschungsergebnisse zur Diskussion gestellt habe. Die bP1 bis bP7 bezweifeln daher, dass der Sachverständige auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei. Auch seien die im Umweltverträglichkeitsgutachten getätigten Übersetzungen des humanmedizinischen Sachverständigen von der englischen Sprache ins Deutsche nicht korrekt und teilweise verkürzt. Diesbezügliche Beispiele nennen die bP1 bis bP7 nicht, doch beantragen sie, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für medizinische Übersetzungen von Englisch ins Deutsche zu bestellen, der die Übersetzung im Umweltverträglichkeitsgutachten beurteilen solle.

Eine Sachkunde im Bereich Kinderheilkunde (ggf. mit Spezialisierung Kinderonkologie) als amtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger liege bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin ebenfalls nicht vor. Auch eine Sachkunde im Bereich Physik (mit Spezialisierung auf Physik des menschlichen Körpers sowie biophysikalische Strahlenwirkungen) sowie im Bereich Onkologie liege bei dem von der belangten Behörde herangezogen Sachverständigen nicht vor. All diese Fachkunden seien auch nicht behauptet oder nachgewiesen worden.

Die bP1 bis bP7 hätten in diesem Zusammenhang den „renommierte(n) Forscher, Arzt und medizinische(n) Sachverständige(n) römisch 40 von der Ludwig-Maximilians-Universität zu München“ beauftragt, welcher „nicht nur Humanmediziner mit Spezialisierung in der Allgemeinmedizin, wie der Sachverständige der belangten Behörde“ sei, „sondern auch die Sachkunde im Bereich der Onkologie aus dem Bereich der inneren Medizin inne“ habe. „Darüber hinaus“ sei „der Sachverständige auch im Bereich medizinische Wissenschaften und Technologie promoviert. Der Sachverständige“ habe „damit nicht nur die Sachkunde im Bereich Allgemeinmedizin und Umweltmedizin und Onkologie, sondern auch die Sachkunde im Bereich der Physik des menschlichen Körpers sowie biophysikalischer Strahlenwirkungen inne und die Sachkunde im Bereich elektromagnetische Felder“. Er wurde daher von den bP1 bis bP7 beauftragt, ein Gutachten zum medizinischen Wissenstand bezüglich der Verträglichkeit von Hochspannungsleitungen zu erstellen.

Auch „die hochkarätige Forscherin und Ärztin im Bereich Kinderonkologie römisch 40 …, welche an der Technischen Universität München lehrt und forscht“, wurde von den bP mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das mit der Beschwerdekonkretisierung vorgelegt wurde.

Zu den gesundheitlichen Wirkungen der vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen Felder haben die bP1 bis bP7 im Beschwerdeverfahren auch Äußerungen der Humanmediziner römisch 40 und römisch 40 vorgelegt, um die Ansicht des Amtssachverständigen für Humanmedizin zu entkräften, der bereits im Behördenverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von den durch das Vorhaben verursachten elektromagnetischen Feldern nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen.

Die Privatsachverständigen der bP1 bis bP7 kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand Kinder als Anwohner ab einer magnetischen Flussdichte von 0,4 μT einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Leukämie ausgesetzt seien. Bei Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik würden Kinder als Anwohner einem erhöhten Risiko einer Leukämie ausgesetzt, wenn sie näher als 100 Meter zu diesen Hochspannungsleitungen wohnen würden. Die Studien würden auch zeigen, dass Bewohner unterschiedlichen Alters unter 50 Meter Abstand zu Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt seien. Aus den Projektunterlagen sei zu entnehmen, dass ein Abstand der Freileitungen von 100 Metern zu sensiblen Nahbereichsobjekten nicht eingehalten werden könne. Ebenfalls könne ein Wert der magnetischen Flussdichte von (weniger als) 0,4 μT nicht eingehalten werden. Kinder, die im Nahbereich des Projektes wohnen würden, wären damit jedenfalls einem erhöhten Risiko ausgesetzt, an Leukämie zu erkranken. Bei einer Unterschreitung eines Abstandes von 50 Metern zur elektrischen Leitungsanlage bestehe ein erhöhtes Risiko für vor allem neurodegenerative Erkrankungen und Krebserkrankungen für Menschen. Demzufolge werde das Projekt in der Betriebsphase untragbare Auswirkungen im Bereich Elektromagnetische Felder mit sich bringen und sei aus humanmedizinischer Sicht nicht verträglich.

Da der bereits im Behördenverfahren tätige Gerichtssachverständige für Humanmedizin nicht zum selben Ergebnis gekommen sei wie die Privatsachverständigen der bP, könne er nach Ansicht der bP1 bis bP7 nur fachlich inkompetent und/oder befangen sein.

Notwendig sei auch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Gutachters mit Sachkunde im Bereich Kinderheilkunde.

Zu den Privatsachverständigen der bP ist Folgendes festzustellen:

römisch 40 ist, wie sich aus seiner Selbstdarstellung im Internet römisch 40 erschließt, seit Jänner 2014 Assistenzarzt am Klinikum der Universität München, wo er auch nach wie vor als Wissenschaftler im Personalstand aufscheint. Unter dem Titel „Ausbildung“ gibt er selbst römisch 40 Folgendes an:

●             2007-2009: römisch 40 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Humanmedizin

●             2007-2013: römisch 40 , Staatsexamen Humanmedizin

●             2015: römisch 40 Dr.med. Inflammatory kidney disease

●             2018: römisch 40 , Doktor (Ph.D.), Medical Life Sciences, Kidney regeneration

●             2016-2019: römisch 40 , Master of Medical Education (MME), Medizindidaktik

römisch 40 ist, wie sich weiters aus der Homepage der römisch 40 letzte Abfrage am 10.06.2024) ergibt, derzeit im Bereich der Nephrologie tätig.

In der von den bP1 bis bP7 in ihrer Beschwerdekonkretisierung angesprochenen Publikationsdatenbank PubMed römisch 40 sind verschiedene Publikationen von römisch 40 aufgelistet. Keine davon scheint sich mit dem behaupteten Zusammenhang zwischen niederfrequenten Magnetfeldern ab 0,4 µT und Kinderleukämie auseinanderzusetzen. Vielmehr scheint der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Publikationen von römisch 40 in den Bereichen der Nephrologie, der Urologie und der Medizindidaktik zu liegen.

römisch 40 ist in der Arztsuche von römisch 40 und in der Arztsuche der Bayrischen Landesärztekammer ( römisch 40 nicht auffindbar (letzte Abfrage am 09.06.2024). In der Publikationsdatenbank PubMed ist einzig der Beitrag „Genetic analysis of pancreatic phospholipase A2 (PLA2G1B) in patients with chronic pancreatitis“ von u.a. römisch 40 auffindbar. Dass dieser Beitrag für das gegenständliche Verfahren und insbesondere den behaupteten Zusammenhang zwischen niederfrequenten Magnetfeldern ab 0,4 µT und Kinderleukämie relevant wäre, ist nicht ersichtlich.

römisch 40 war nach seiner eigenen Darstellung im Internet ( römisch 40 von April 2021 bis Februar 2024 als Facharzt für Innere Medizin im römisch 40 in Zürich tätig, scheint aber zu den Abfragezeitpunkten (28.04.2024 und 09.06.2024) auf der Homepage des Ärztezentrums ( römisch 40 ) nicht (mehr) als Mitglied des Ärzteteams auf. römisch 40 führt als Berufserfahrung Tätigkeiten als chirurgischer Assistent an der römisch 40 (2006 bis 2008), als Doktorand am römisch 40 (2011 bis 2014), als Arzt im Centrum für Muskuloskeletale Chirurgie der römisch 40 (Mai 2015 bis Oktober 2016), als Arzt im Zentrum für Naturheilkunde am römisch 40 (Februar 2017 bis Juli 2018), als Arzt im römisch 40 (Juli 2018 bis September 2021) sowie als Facharzt für Innere Medizin im römisch 40 (April 2021 bis Februar 2024) an. In der Publikationsdatenbank PubMed sind keine Publikationen von römisch 40 ersichtlich, die sich mit Auswirkungen von elektrischen und/oder magnetischen Feldern auf die menschliche Gesundheit oder mit dem Einfluss derartiger Felder auf die Entstehung von Kinderleukämie beschäftigen würden.

römisch 40 , die in der Unterstützerliste der „ römisch 40 “ an zweiter Stelle aufscheint, bezeichnet sich in dem von ihr erstellten Gutachten selbst als „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin“. Wissenschaftliche Publikationen von römisch 40 die sich mit den Auswirkungen von elektrischen und/oder magnetischen Feldern auf die menschliche Gesundheit oder auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Magnetfeldern und Kinderleukämie auseinandersetzen würden, sind nicht ersichtlich.

Der ebenfalls im Behördenverfahren für die bP1 eingeschrittene Humanmediziner römisch 40 (bP6), der sich nach der Beschwerdeerhebung nicht mehr selbst am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist als Facharzt am römisch 40 (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) tätig. Von ihm sind ebenfalls keine wissenschaftlichen Publikationen zu den Auswirkungen von elektrischen und/oder magnetischen Feldern auf die menschliche Gesundheit oder auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Magnetfeldern und Kinderleukämie ersichtlich. Auf der Homepage der römisch 40 werden Forschungen in der Unfallchirurgie und in den Bereichen Implantologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Traumatologie angeführt.

Beim Gerichtssachverständigen römisch 40 handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Umweltmedizin mit langjähriger Erfahrung in Genehmigungsverfahren u.a. für elektrische Leitungsanlagen. Mit dem hier von den bP relevierten Themenkreis der elektrischen und magnetischen Felder war der Sachverständige schon vielfach, auch in UVP-Verfahren, befasst. Auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Sachverständige diesbezüglich schon mehrmals eingesetzt, ohne dass jemals Zweifel an seiner Unbefangenheit oder seiner fachlichen Expertise aufgekommen wären. Auch seine schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen sowohl im Behördenverfahren als auch im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren geben diesbezüglich keinen Anlass für Zweifel. Die Tatsache allein, dass der Sachverständige nicht zu den selben Ergebnissen gekommen ist wie von den bP vorgelegte Privatgutachten, sagt für sich genommen noch nichts über die Fachkunde des Sachverständigen oder die Qualität seiner Gutachten aus.

Zu den von den bP1 bis bP7 vorgelegten Privatgutachten betreffend die medizinischen Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern ist anzumerken, dass es sich dabei teilweise bloß um die lose Zusammenstellung von Literaturverweisen handelt und ein Befund oder eine darauf aufbauende Begutachtung mitunter nicht erkennbar ist. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige römisch 40 sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise Befund und Gutachten erstellt und ist auf Grundlage des aktuellen Standes der Technik und des Wissens zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben keine elektrischen oder magnetischen Felder zu erwarten sind, die aus humanmedizinischer Sicht Anlass zur Sorge geben. Dies ist insofern nicht weiter verwunderlich, als die vom Vorhaben zu erwartenden magnetischen Felder (Planungszielwert für die magnetische Flussdichte: 1 µT) sehr weit unter den auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes vorgegebenen Grenzwerten bzw. Referenzwerten für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung (200 µT) liegen. Die nach der Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016, anzuwendenden Grenzwerte für berufliche Exposition liegen noch einmal deutlich höher. Ein Grund, an der Fachkunde des Gerichtssachverständigen für Humanmedizin zu zweifeln, ergibt sich aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht.

Die von den bP aufgebotenen Experten aus dem Fachbereich Humanmedizin weisen, so weit dies aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, bei weitem nicht eine derjenigen von römisch 40 vergleichbare Fachkunde hinsichtlich der gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern auf, zumal sie, so weit ersichtlich, weder in diesem Bereich beruflich tätig sind noch einschlägig publiziert haben.

Wenn römisch 40 von den bP vorgeworfen wird, auf PubMed seien keine einschlägigen Publikationen von ihm ersichtlich, ist abermals festzuhalten, dass von den durch die bP beauftragten, zum Teil als „höchstrangige Experten“ präsentierten Gutachtern auf dieser Publikationsdatenbank keine einzige Publikation ersichtlich ist, die in einen Zusammenhang zu den Themenkreisen „EMF“ und/oder „Kinderleukämie“ gebracht werden könnte. Auch berufen sich die Privatsachverständigen der bP1 bis bP7 weder auf eigene Forschungsergebnisse noch auf eigene Erfahrungen, sondern stützen sich auf Literaturmeinungen, hinsichtlich derer der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachzvollziehbar dargelegt hat, warum er sie nicht für geeignet hält, die Schlussfolgerungen der Privatsachverständigen zu tragen.

In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 16.08.2023 führen die bP1 bis bP7 aus, bereits im konstituierenden Dokument der Bürgerinitiative sei wichtige medizinische Literatur genannt worden („EUROPEAM EMF Guideline“; offenbar gemeint: EUROPAEM EMF Guideline), und es sei im konstituierenden Dokument der Bürgerinitiative gefordert worden, dass Großprojekte, welche die elektromagnetische Strahlung (offenbar gemeint: elektromagnetische Felder) massiv erhöhen würden und damit Anrainer dauerhaft gefährden könnten, gestoppt würden. Es sei gefordert worden, dass alternative Lösungen gesucht werden, um unnötige Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Auch in Einwendungen vom 21.06.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei die Leitlinie „EUROPAEM EMF Guideline 2016 for the prevention, diagnosis and treatment of EMF-related health problems and illnesses“ zitiert bzw. vom Humanmediziner römisch 40 (bP6) in ausgedruckter Form vorgelegt worden. römisch 40 habe in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass in der medizinischen Fachliteratur ein Schwellenwert von 0,3 μT oder 0,4 μT in Bezug auf die Krebsentstehung (Blutkrebs bei Kindern) als relevant betrachtet werde. Ebenfalls sei während der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die Humanmedizinerin römisch 40 befragt worden. Auch sie sei zu der Einschätzung gekommen, dass gemäß der vorliegenden Literatur nicht einfach behauptet werden könne, dass das Projekt aus Sicht der Humanmedizin verträglich sei.

Ob die Gutachten der von den bP beauftragten Mediziner auf der gleichen fachlichen Ebene stehen wie die Gutachten des römisch 40 , erscheint insgesamt zweifelhaft. Dennoch hat sich römisch 40 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit diesen Gutachten fachlich auseinandergesetzt und konnte sie in jedem einzelnen Punkt überzeugend entkräften.

Soweit die bP1 bis bP7 insinuieren, in Genehmigungsverfahren tätige Sachverständige würden aus ökonomischen Gründen immer nur Gefälligkeitsgutachten erstellen und damit die Interessen ihrer „Auftraggeber“ befördern, ist darauf zu verweisen, dass diese Ansicht weder den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichtes noch der Rechtslage noch der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben alle gerichtlich bestellten Sachverständigen schlüssige, vollständige Gutachten erstattet und sind dabei sowohl auf die Fragen des Gerichts als auch auf die Vorbringen der bP vollumfänglich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Anlass, an der Fachkunde und/oder Unbefangenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Dem gegen die römisch 40 und den Sachverständigen römisch 40 gerichteten „Ablehnungsantrag“ der bP1 bis bP7 war daher keine Folge zu geben.

Insgesamt ist nach Ansicht des erkennenden Senates keines der von den bP vorgebrachten Argumente geeignet, eine Befangenheit, Voreingenommenheit oder mangelnde Fachkunde der von den bP kritisierten Sachverständigen zu indizieren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu allen in den eingebrachten Beschwerden angesprochenen, beurteilungsrelevanten Themen Gutachten bzw. ergänzende gutachterliche Stellungnahmen eingeholt hat. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachbereichen einschlägig befähigten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den spezifischen Sachmaterien besitzen. Sie wurden beschlussmäßig bestellt und haben die Beschwerdevorbringen anhand eines vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkatalogs abgearbeitet. Das erkennende Gericht ist von der Unbefangenheit und der untadeligen Fachkunde der bestellten SV überzeugt und hat sich schließlich dazu auch einen umfangreichen persönlichen Eindruck im Beschwerdeverfahren sowie insbesondere während der mündlichen Verhandlung verschafft.

2.10       Zu den Fachbereichen und Auswirkungen des Vorhabens:

2.10.1   Nebenbestimmungen, Allgemeines:

Bereits im angefochtenen Bescheid wurden zahlreiche Nebenbestimmungen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch IV.), die von den bP weder in den Beschwerden noch in den Beschwerdekonkretisierungen spezifisch kritisiert werden.

In ihren schlüssigen, im Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten haben die römisch 40 und der Sachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft zusätzliche Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung vorgeschrieben wurden, da sie sich aus Sicht des erkennenden Senates als sinnvoll und geeignet erwiesen haben, um den Regelungszweck des UVP-G 2000 zu verwirklichen.

2.10.2   Fachbereich Naturschutz:

Durch das Vorhaben werden keine Einwirkungen verursacht, die geeignet wären, den Pflanzen- und Tierbestand inklusive deren Lebensräume bleibend zu schädigen. Hinsichtlich des Schutzgutes „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ bestehen folglich aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung.

Dies ergibt sich bereits aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten „Natur- und Landschaftsschutz“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 729 ff.).

Zum Bereich „Pflanzen und Biotope“ führt der Sachverständige aus (Teilgutachten „Natur- und Landschaftsschutz“, Sitzung 44 f.):

„Pflanzen und Biotope sind durch das Vorhaben vor allem punktuell an den Maststandorten betroffen. Biotope können einerseits durch die Neuerrichtung von Masten aber auch durch die Entfernung an bisherigen Standorten betroffen sein. Während der Bauphase sind darüber hinaus vor allem die Errichtung temporärer Zufahrtsstraßen und Seilwindenplätzen zu beachten. In Waldbereichen kommt die Schlägerung der Trassen und in der Folge eine festgelegte maximale Baumhöhe als Einschränkung der natürlichen Entwicklung hinzu.

Das gesamte Projektgebiet wird intensiv für Land- und Forstwirtschaft, Siedlungen, Gewerbe und Verkehr genutzt. Die überwiegende Anzahl der betroffenen Biotope besitzen daher nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Die wenigen Biotopen mit einer höheren Wertigkeit werden entweder nur in einem sehr geringen Ausmaß berührt oder es gibt Kompensations- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. Die UVE geht ausführlich auf diese Maßnahmen ein.

Geschützte Arten wurden nur an wenigen Standorten gefunden und sind laut UVE in keinem Bereich durch die Maßnahmen in ihrem Bestand gefährdet. Dies ist in der UVE ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Den sowohl wertvollsten Bereich stellen die Traun-Donau-Auen dar. Hier wurden jedoch umfangreiche Begleitmaßnahmen erstellt, die in der UVE und in der Naturverträglichkeitserklärung (NVE) für das Schutzgebiet beschrieben werden.

An vielen Stellen sollen Masten jedoch in bzw. an Biotopflächen, Hecken, Waldränder oder Bachufern gebaut werden. Hier hätte es viele Möglichkeiten gegeben, das Projekt naturverträglicher zu gestalten, ohne es wesentlich verändern zu müssen.

Es sollten zudem für Wiederaufforstungsmaßnahmen bzw. die (Wieder-)Herstellung von Hecken und Feldgehölz- bzw. Streuobstbeständen größere Pflanzen verwendet werden als im Projekt vorgesehen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass diese binnen kurzer Zeit überwuchert werden und sie sich schlecht entwickeln oder absterben.

Ansonsten sind die in der UVE und der Projektbeschreibung angeführten Begleit- und Kompensationsmaßnahmen aus fachlicher Sicht ausreichend, um die Auswirkungen auf Pflanzen und Biotope in einem vertretbaren Ausmaß zu halten.“

In den Bereichen „Tiere und Lebensräume“ und „Vögel und Fledermäuse“ kommt der Fachgutachter im Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten „Natur- und Landschaftsschutz“, Sitzung 45 f.) zu folgendem Ergebnis:

„Das Projekt umfasst viele Maststandorte die eine verhältnismäßig kleine Fläche belegen. Da diese Flächen einerseits klein und andererseits weit über die Landschaft verteilt sind, sind keine wesentlichen Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume zu erwarten. Dies gilt auch für geschützte Arten, die gefunden wurden. Hier werden zudem Schutz-, Meidungs- und Minderungsmaßnahmen getroffen, um Tötungen, die Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Störungen von Individuen, soweit sich diese Störungen nachteilig auf die lokale Population auswirken, zu verhindern.

Die empfindlichsten Tierlebensräume befinden sich auch hier im Bereich der Traun-Donau-Auen. Aufgrund von Begleit-, Schutz-, Meidungs- und Minderungsmaßnahmen werden die Projektauswirkungen auch hier geringgehalten.

Aus fachlicher Sicht sind die Darstellungen in der Fachbereichs-UVE ausführlich, nachvollziehbar und plausibel dargestellt.

[...]

Für Vögel und Fledermäuse stellt sich die Situation schwieriger dar als für die restlichen Tierarten.

Im römisch 40 bzw. römisch 40 finden sich Brutvorkommen von Flussuferläufer, Tafelente und Zwergohreule. Die römisch 40 ist zudem eine Leitlinie und ein Rastplatz für Zugvögel.

In den Traun-Donau-Auen findet sich eine überregional einzigartige Artenzusammensetzung.

Überdies wurden Eisvogel, Grausprecht, Schwarzspecht, Mittelspecht und Neuntöter nachgewiesen.

Im Kulturland römisch 40 brüten 120-130 Kiebitzpaare. Das sind mehr als 1% des österreichischen Bestandes. Darüber hinaus liegen hier 11 Reviere des Rebhuhns, und damit mehr als 0,1 % des österreichischen Bestandes. Aufgrund dieser Funde und Werte gilt das gesamte Projektgebiet aus äußerst sensibel.

Das Gebiet ist zudem reich an Fledermäusen, allerdings wurden diese Bestände als weniger empfindlich für Störungen befunden.

Während der Bauarbeiten sind im Bereich der Traun-Donau-Auen für Mittel-, Grau- und Schwarzspecht sowie Neuntöter und (nord-)westlich von römisch 40 und römisch 40 Störwirkungen für die dort brütenden Kiebitze zu erwarten. Dieser Gefährdung kann jedoch mit einer ökologisch orientierten Bauzeitplanung und anderen Maßnahmen begegnet werden.

Eine Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist jedenfalls erforderlich, um starke Beeinträchtigungen der Vogelwelt zu vermeiden.

Aus fachlicher Sicht sind die Darstellungen in der Fachbereichs-UVE ausführlich, nachvollziehbar und plausibel dargestellt.“

Im Beschwerdeverfahren wurde dieses Ergebnis durch die hier als nichtamtliche Sachverständige tätige römisch 40 bestätigt. Dabei hat sich die Sachverständige mit der durch die bP bereits im Behördenverfahren am Umweltverträglichkeitsgutachten geübten Kritik sowie mit den Beschwerdevorbringen detailliert beschäftigt und ist nach eigenen ergänzenden Erhebungen und fachlicher Auseinandersetzung mit dem Projekt und den Parteienvorbringen resümierend u.a. zu folgenden Ergebnissen gelangt (Fachgutachten „Natur- und Landschaftrsschutz“ im Beschwerdeverfahren, Zusammenfassung auf Sitzung 3):

„Durch die eingelangten Beschwerden ergeben sich aus Sicht des Fachgebietes Natur- und Landschaftsschutz keine Änderungen der bisherigen fachlichen Beurteilung. Die vorhabensbedingten Eingriffe in die Schutzgüter des ESG Traun-Donau-Auen sind als nicht erheblich einzustufen, die Erhaltungs- und Entwicklungsziele lt. Managementplan und Schutzgebietsverordnung sind auch im Falle der Umsetzung des Projektes erreichbar. Dies gilt insbesondere auch für die in den Beschwerden thematisierten Schutzgüter Scharlachkäfer, Schwarz-, Grau- und Mittelspecht, Mopsfledermaus sowie für die LRT 6212, 6510 und 91E0*.“

Dort, wo sich dies aus fachlicher Sicht als erforderlich erwiesen hat, hat die Sachverständige zusätzliche Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die in den Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufgenommen wurden.

2.10.3   Fachbereich Wald/Forstwirtschaft:

Durch die geplante Errichtung und den Betrieb des Vorhabens sollen 2.730 m² Waldfläche dauerhaft und 31.061 m² iSd. Paragraphen 17, ff. ForstG befristet gerodet werden sowie 26.631 m2 Fällungen für die Neuerrichtung von Freileitungstrassen und 167.372 m2 Fällungen für den Betrieb von Freileitungstrassen gemäß Paragraphen 80,, 81 Absatz eins, Litera b,, 85 und 88 ForstG durchgeführt werden.

Die Waldflächen weisen eine mittlere bis überwiegend hohe Wohlfahrtwirkung, aufgrund der geringen Waldausstattung, der Reinigung und Erneuerung von Wasser und der klimaausgleichenden Wirkung des Waldes, sowie im Nahbereich der Stadt römisch 40 eine hohe Wertigkeit der Erholungsfunktion auf. Ein Ausgleich ist in Form von Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1:1,5 zur dauernden Rodungsfläche (4.200 m²), waldverbessernde Maßnahmen im Gesamtausmaß von 28.560 m2 als Kompensationsmaßnahmen erforderlich und vorgesehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ. Im Beschwerdeverfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlassen würde, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln.

Die belangte Behörde ist dem Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ gefolgt, und die bP haben kein Vorbringen gegen die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen für die Rodungen bzw. Fällungen erstattet; diese sind daher unstrittig.

In ihrer Beschwerde werfen die bP1 bis bP7 – zum Teil eingebettet in andere Zusammenhänge – vermeintliche Differenzen bezüglich der Waldschlägerungen auf (etwa: „Es besteht demnach eine erhebliche Differenz zwischen den Fällungen nach Forstgutachten und der NVE, die sich schwerlich mit Wegen, Lagerplätzen udgl. erklären lassen, wie D.I. römisch 40 behauptet. […] Es besteht demnach eine erhebliche Differenz zwischen dem Trassenfreihieb nach Forstgutachten und der NVE […]. Wie ist das zu erklären?“, Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 50; erörtert unter Punkt „5.3.5. Erhebliche Beeinträchtigung streng geschützter Tierarten“, Sitzung 49 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die privatgutachterlich unterlegten Beschwerdebehauptungen selbst „auf Basis des Teilgutachtens Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ ( römisch 40 29.09.2022)“ (Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 49) vorgebracht werden.

Bereits an dieser Stelle ist daher zu bemerken – und den bP diesbezüglich zuzustimmen –, dass das mängel- und auch sonst einwandfreie „Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ ( römisch 40 29.09.2022)“ als Basis für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens herangezogen werden kann, zumal die Forstsachverständige römisch 40 tatsächlich die forstbezogene Tatsachengrundlage (nicht nur) im Hinblick auf Rodungsflächen und ähnliches „mustergültig aufbereitet“ hat, wie der zweite Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Wald und Forstwirtschaft“, römisch 40 , in der Verhandlung zutreffend bemerkte Sitzung 29 der Verhandlungsschrift; vergleiche auch das Teilgutachten Wald / Forstwirtschaft & Jagd OÖ, Sitzung 14-20).

Die bP1 bis bP7 fordern im Wesentlichen lediglich eine Erklärung für die von ihnen aufgefundenen vermeintlichen Differenzen, ohne diesbezüglich eigene Tatsachenbehauptungen aufzustellen (wie etwa, dass von den Konsenswerberinnen oder den Amtssachverständigen falsch vermessen worden sei; vergleiche auch Sitzung 74 der Verhandlungsschrift: „ römisch 40 : […] Dieses Flächenausmaß, das wir jetzt nicht genau beziffern können, reicht aus, die zuvor genannten Vogelarten und Fledermäuse erheblich zu beeinträchtigen, da wie gesagt, die Baumhöhlen als Brutplätze verloren gehen bzw. der Nahrungsraum verringert wird.“), oder sonst konkret und nachprüfbar zu behaupten, worin der – vermeintliche – Fehler sowohl der Konsenswerberinnen als auch der Amtssachverständigen liegen sollte, der zu diesen Differenzen führt; auch darauf bezogene Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Damit soll freilich der Maßstab, der an das von den bP zu erstattende Vorbringen anzulegen ist, nicht überspannt werden; aber wenn der Privatgutachter der bP auf Sitzung 18 f. seiner Kritik zur Umweltverträglichkeitserklärung Sitzung 2 f. Fachbereich: Pflanzen und Biotope) fragt: „Sind die Differenzen des Ausmaßes der Fällungen nur darauf zurückzuführen, dass im forstrechtlichen Einreichoperat die Widmung Wald/Forst für das Bemessen der Schlägerungen ausschlaggebend war, wo aber in Wirklichkeit kein Wald steht oder hat das andere Gründe wie fehlende Bewilligungen?“, so handelt es sich hierbei lediglich um eine unbestimmte Mutmaßung (bzw. um eine – hinsichtlich der „fehlenden Bewilligungen“ – nicht näher begründete Unterstellung), mit der für die bP nichts gewonnen ist, wenn es den Konsenswerberinnen bzw. den Sachverständigen gelingt, für diese Differenzen eine überzeugende Erklärung anzubieten. Dies haben die Konsenswerberinnen und die Sachverständigen, wie im Folgenden noch erörtert werden wird, getan.

Im Übrigen wäre einem allfälligen Beweisantrag – einen solchen haben die bP nicht gestellt – zu den Differenzen bezüglich der Waldschlägerungen, der sich lediglich auf derartige unbelegte und allgemein gehaltene Mutmaßungen stützt, nicht zu entsprechen, zumal sich Beweisanträge als bloße Erkundungsbeweise erweisen, insoweit sie lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 30.01.1996, 95/04/0124). Zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht aber gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht verpflichtet vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; siehe ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, (Stand 01.03.2023, rdb.at) Rz 16; zum Thema „Erkundungsbeweis“ siehe noch ausführlicher an anderer Stelle).

Wenngleich die Sorge der bP und ihres Privatgutachters um den Waldbestand ernst zu nehmen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Beschwerdeverfahren die vom Privatgutachter vorgeschlagenen bzw. für sinnvoll erachteten Kategorien bzw. Messgrößen (etwa: „Gesamtheit der effektiven Rodungen und Fällungen“, Sitzung 29 der Verhandlungsschrift; oder: „Flächenbedarf gesamt (temporär + permanent)“, Sitzung 4 Kritik zur UVE) heranzuziehen und unter Anwendung dieser Kategorien bzw. Messgrößen Rechenaufgaben zu lösen („Das heißt, teilen Sie mir bitte die Gesamtheit der effektiven Rodungen und Fällungen mit.“, Sitzung 29 der Verhandlungsschrift), zumal ein vollständiges Einreichoperat und auch sonst schlüssige und vollständige Projektunterlagen vorliegen und darüber hinaus die den Privatgutachter im Speziellen interessierenden „Flächenbeanspruchungen in m² im ESG [Europaschutzgebiet] in der Bau- und Betriebsphase“ in der NVE detailliert aufgeschlüsselt sind (Tabelle 7.2-1 in der NVE, Sitzung 52; siehe auch Beilage ./8 zur Verhandlungsschrift).

Obwohl auch ein allgemein-mathematisches Interesse am Thema „Flächenberechnung“ verständlich ist, können doch entsprechende Rechenaufgaben insbesondere dann unterbleiben, wenn sich dieses Interesse der bP bzw. ihres Privatgutachters losgelöst von konkretem verfahrensbezogenem Vorbringen oder entsprechenden Beweisanträgen präsentiert.

Möglicherweise gründen Teile des Beschwerdevorbringens der bP zum Generalthema „Bäume“ schlicht auf Missverständnissen, zu deren Aufklärung die eingehende Erörterung der Fachbereiche „Wald und Forstwirtschaft“ sowie „Naturschutz“ in der Verhandlung beigetragen hat; siehe dazu exemplarisch den Teil der Diskussion zu 40 m hohen Bäumen im Nahbereich der Bestandsleitung: „ römisch 40 : […] Aktuell stehen aber dort Bäume bis zu einer Höhe von 40 m. […] VR: Was ich in diese[m] Zusammenhang nicht verstehe, ist, wie es möglich sein soll, dass derzeit bis zu 40 m hohe Bäume im unmittelbaren Bereich der bestehenden Leitung sein sollen, und nach Errichtung neuer Leitungen, deren Leiterseile höher sind als die Bestandsleitungen, nur mehr eine Aufwuchshöhe von 25 m zulässig sein soll. Die von römisch 40 angesprochenen 40 m hohen Bäume müssen meinem Verständnis nach entweder so weit von der Leitung entfernt sein, dass sie nicht ins Leiterseil stürzen können, oder sie müssten auch schon jetzt entfernt werden. römisch 40 : Sie müssten auch jetzt schon entfernt werden, solche Bäume gibt es dort nicht. römisch 40 : Ich gebe den Ausführungen des VR recht, aber es müssen auch im Bereich der Stichleitung und deren Umgebung zunächst für den Bau und außerdem zur Verhinderung von Stürzen von neben der Trasse stehenden Bäumen in das Leiterseil Bäume entfernt werden. Dieses Flächenausmaß, das wir jetzt nicht genau beziffern können, reicht aus, die zuvor genannten Vogelarten und Fledermäuse erheblich zu beeinträchtigen […].“

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Infragestellung der Berechnung der Rodungen und Fällungen, die Kritik an der Plausibilität des in den Einreichunterlagen angegebenen Flächenausmaßes für dauernd und befristet zu rodende Flächen sowie die Frage nach dem Flächenanteil der durch Rodungen und unbefristete Fällungen dauerhaft beanspruchten Waldflächen kein Spezifikum allein des gegenständlichen Falles, sondern ein bei vergleichbaren Vorhaben wiederkehrendes Thema ist, das sich in ähnlicher Form etwa im hg. Erkenntnis zur römisch 40 , vergleiche Sitzung 23, 138 ff.) findet, wie der rechtsfreundlichen Vertretung der bP1 bis bP7 zweifellos erinnerlich ist, hat sie doch schon damals – mit ganz ähnlichen Argumenten – Projektgegner vertreten vergleiche auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, wo der Gerichtshof die diesbezüglichen Argumente gewürdigt hat).

Damit soll keineswegs gesagt sein, dass das Vorbringen der bP zum Themenkomplex „Rodungen-Fällungen-Flächenausmaß“ fallgegenständlich vernachlässigbar wäre; im Gegenteil ist festzuhalten, dass es den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs vergleiche VwGH 13.02.1992, 91/06/0126) und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 16.05.2001, 99/09/0186) offensteht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (VwSlg 13.155 A/1990; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109), also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung vergleiche VwGH 16.05.2001, 99/09/0186) – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus (VwGH 26.06.1997, 96/06/0285) –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens (VwSlg 14.731 A/1997; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109) auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 18.02.1999, 96/07/0124). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/03/0077) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 01.07.2004, 99/12/0091).

Es besteht aber andererseits keine Verpflichtung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für die Partei befriedigendes Ergebnis erzielt wird (VwGH 18.09.2003, 2001/06/0152; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, (Stand 01.07.2005, rdb.at) Rz 14).

In casu waren weitergehende Befundaufnahmen bzw. Gutachtenseinholungen über die bereits vorliegenden Unterlagen und Gutachten hinaus nicht nötig, zumal sowohl Umweltverträglichkeitserklärung und NVE (samt dem forstrechtlichen Einreichoperat) als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig und vollständig sind. Dass das Vorhaben forstrechtlich aus einer anderen Perspektive zu beleuchten ist als aus einer naturschutzfachlichen bzw. waldökologischen (weshalb mit der Umweltverträglichkeitserklärung im Fachbereich Forstwesen einerseits und der NVE andererseits bzw. den verschiedenen Teilgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens ja jeweils getrennte Dokumente vorliegen), begründet keine Widersprüchlichkeit der Gutachten. Weitergehende Befundaufnahmen bzw. Gutachtenseinholungen haben die bP zudem, wie erwähnt, ohnehin nicht beantragt, sondern lediglich die vermeintlichen Differenzen als solche zum Thema gemacht, ohne fallbezogen konkrete Mängel oder Lücken von Umweltverträglichkeitserklärung, NVE oder Umweltverträglichkeitsgutachten aufzuzeigen (oder eigene Tatsachenbehauptungen – etwa „Tatsächlich betragen die permanenten Rodungen nur/sogar …, weil …“ – aufzustellen).

Dass das Vorhaben im Fachbereich Forstwesen aus einem anderen Blickwinkel betrachtet und analysiert wird als in der speziell auf das Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen und das Europaschutzgebiet Unteres Steyr- und Ennstal Bezug nehmenden NVE, liegt also – wie soeben erwähnt – im Wesen der Sache; dies darf als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung (hier ist – konkret auf die vermeintlichen Flächendifferenzen bezogen – auf die Erklärung des Forstsachverständigen der Projektwerberinnen in der Verhandlung zu verweisen, der nichts Wesentliches hinzuzufügen ist: „Eine Ausweisung von Rodungsflächensummen und Fällungsflächensummen im Natura 2000-Gebiet findet sich im forstrechtlichen Einreichoperat nicht, da dies materienrechtlich nicht relevant ist. Man kann aus dem forstrechtlichen Einreichoperat durch Zusammenzählen aller von Rodungen und Fällungen betroffenen Grundstücke, die im Natura 2000-Gebiet liegen, die Flächen ermitteln. Dies wurde aber bislang nicht durchgeführt, da die Flächenbilanzierung im Europaschutzgebiet ausschließlich auf Flächenangaben, die auf den Ausweisungen im Fachbereich Pflanzen fundieren, basiert.“, Sitzung 30 der Verhandlungsschrift).

Ein Mangel der Einreichunterlagen oder des Verfahrens vor der belangten Behörde wird durch dieses Faktum – die Differenz („Ich verweise auf die Zahlen aus der NVE, die Differenz ist riesig.“, Sitzung 30 der Verhandlungsschrift; daran knüpfen, wie erwähnt, keine weitergehenden Behauptungen – etwa „Diese riesige Differenz erweist, dass die Zahlen der UVE/NVE falsch sind, weil…“ – an) – alleine nicht begründet (siehe im Übrigen zu waldökologisch-forstrechtlichen Inkongruenzen bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Forstwesen: „Klarzustellen ist, dass die Eingriffsflächen in die Waldbiotope nicht mit den im Forstrechtlichen Einreichoperat ausgewiesenen dauernden Rodungen und Fällungen Endaufwuchs exakt übereinstimmen, da die Abgrenzungen der Waldflächen aus waldökologischer Sicht nicht immer mit den forstrechtlichen Abgrenzungen übereinstimmen.“; Sitzung 51; „Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Waldausstattung und die Waldfunktionen werden die Zahlen für Rodungen und Trassenaufhiebe des Forstrechtlichen Einreichoperates herangezogen, da sich diese auf Waldflächen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen beziehen. Diese enthalten z.B. auch Flächen für forstliche Infrastruktur wie Forststraßen, Holzlagerplätze u.dgl., die aus waldökologischer Sicht nicht als Waldbiotope zu berücksichtigen sind, jedoch für die Bewertung der Auswirkungen nach den forstrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.“, Sitzung 49).

Dass als Wald im forstrechtlichen Sinne auch dauernd unbestockte Grundflächen gelten, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege), ergibt sich bereits aus Paragraph eins a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (siehe zur Bewilligung nach dem ForstG noch in der rechtlichen Beurteilung). Im Übrigen bildet die Frage der Waldeigenschaft eine von der Behörde auf Grund von Tatsachenfeststellungen zu lösende Rechtsfrage, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert (VwGH 21.11.1994, 93/10/0141; 25.07.1987, 87/10/0046). Die Lösung dieser Frage obliegt daher der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und nicht einem Sachverständigen bzw. dem Naturschutz-Privatgutachter der Beschwerdeführer („ römisch 40 : […] Für mich sind die Gebüschflächen und jungen Bäume im Bereich römisch 40 und im Bereich der bestehenden 110 kV-Leitungen schon Wälder im Sinne des Forstrechts, weil im Forstrecht auch kleine Lichtungen zu Wäldern gerechnet werden, und die dort neu errichteten Masten werden nach meiner Meinung permanente Rodungen.“, Sitzung 73 der Verhandlungsschrift). Auch aus dieser Perspektive wäre der unbestimmten Mutmaßung des Privatgutachters, die von ihm vermeintlich aufgefundenen Differenzen könnten „andere Gründe wie fehlende Bewilligungen“ haben (siehe oben), bzw. seiner Auslegung des österreichischen Forstrechts kein allzu großes Gewicht beizumessen, wenn – wie gegenständlich – weder aus dem forstrechtlichen Einreichoperat noch aus der Umweltverträglichkeitserklärung noch aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten irgendwelche Anhaltspunkte für Schlüssigkeits- oder Nachvollziehbarkeitsmängel oder Widersprüche ersichtlich sind.

Anhand konkreter Beispiele aufgeschlüsselt bedeutet das: Wenn der Privatgutachter der bP in der Verhandlung postuliert: „Ich verweise auf die Zahlen aus der NVE, die Differenz ist riesig. […] In der NVE steht nur Fällungen Endaufwuchs EAW 7.949 m2, nach dem Forst-SV betragen die Fällungen in der Betriebsphase 32.101 m2. Fällungen im EAW sind Fällungen in der Betriebsphase.“ Sitzung 30 der Verhandlungsschrift), so wird dies vom Forstsachverständigen der Projektwerberinnen ausführlich sowie in überzeugender und auch für den Laien verständlicher Weise erklärt: „Aus dieser Tabelle [Tabelle 7.2-1 der NVE] ist ersichtlich, dass die Gesamtsumme der Fällungen im Endaufwuchs, hier als ‚Fällungen EAW‘ bezeichnet, 32.148 m2 betragen, davon aber nur 7.949 m2 auf Biotope, die im biologischen Sinne als Wälder, Forste und Vorwälder zu bezeichnen sind; 10.485 m2 auf Biotope die als Grünlandbrachen und Trockenrasen bezeichnet wurden (dies entspricht wohl den von römisch 40 so bezeichneten Formalfällungen), und 13.557 m2 entfallen auf Biotope, die als Gehölze des Offenlandes und Gebüsche bezeichnet wurden. Es dürfte sich dabei vorwiegend um Bereiche bestehender Waldtrassen handeln. Der wesentliche Punkt ist, dass die vom SV für Forst genannten Fällungsflächen, die übrigens in etwa den biologisch kartierten Fällungsflächen entsprechen, nicht allein der Biotopgruppe Wälder, Forste und Vorwälder zuzuordnen sind, sondern in weitaus überwiegendem Maße den Biotopgruppen Grünland, Grünlandbrachen, Trockenrasen, Gehölzen des Offenlandes sowie Gebüsche.“ Sitzung 31 der Verhandlungsschrift). Diese – schlüssigen – Ausführungen blieben beschwerdeführerseitig unwidersprochen.

Weitere Beispiele für diese Diskussion sind in der Verhandlungsschrift beim Fachbereich „Naturschutz“ Sitzung 37 ff.) zu finden, zumal der Privatgutachter der bP im Wesentlichen versucht, im Zusammenhang mit den – vermeintlichen – Flächendifferenzen naturschutzfachliche Mängel aufzuzeigen. Hiezu haben die Naturschutz-Sachverständigen in der Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei etwa ausgeführt: „Aus fachlicher Sicht ist ergänzend zum GA anzuführen, dass der BF [gemeint: der Privatgutachter der bP] stets auf das Gesamtausmaß [ergänze: der Eingriffsflächen] eingeht, ohne dabei zu differenzieren, wo diese Bereiche genau liegen und ob diese im Lebensraum der jeweiligen Tierarten liegen. Aus sachverständiger Sicht von römisch 40 ist wichtig zu betonen, dass es, insbesondere bei Beschränkungen EAW, welche bereits derzeit unterhalb der bestehenden Leitung liegen, zu keinen Änderungen des Ist-Zustandes kommt.“ Sitzung 50 der Verhandlungsschrift).

Noch verschiedene weitere – scheinbare – Diskrepanzen konnten in der Verhandlung von den Konsenswerberinnen bzw. den Sachverständigen schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar aufgeklärt werden. Etwa hat der Privatgutachter – im Rahmen der Diskussion zum Fachbereich „Naturschutz“ – zum Themenkomplex „Rodungen-Fällungen-Flächenausmaß“ noch eingewendet: „Ich beziehe mich auf permanente Rodungen in der NVE, die für Wälder, Forste und Vorwälder nicht vorkommen, also null sind. Im forstwirtschaftlichen Gutachten wurden aber 1.060 m2 angegeben. Für mich sind die Gebüschflächen und jungen Bäume im Bereich römisch 40 und im Bereich der bestehenden 110 kV-Leitungen schon Wälder im Sinne des Forstrechts, weil im Forstrecht auch kleine Lichtungen zu Wäldern gerechnet werden, und die dort neu errichteten Masten werden nach meiner Meinung permanente Rodungen. Deshalb verstehe ich die ‚Null‘ nicht.“ Sitzung 73 der Verhandlungsschrift). Dies haben die Konsenswerberinnen – wiederum – in unmittelbar einleuchtender Weise erhellt: „Dort wo schon bisher ein Mast steht, wird auch ein neuer Mast stehen. Zur Sicherung des Mastbestandes wird daher von der römisch 40 im Ausmaß von 15x15 m pro Maststandort die dauernde Rodung beantragt. Bei den Flächen handelt es sich vor allem um Wald im forstrechtlichen Sinne, ohne dass dort derzeit Bäume stehen.“ (ebd.).

Im Übrigen findet sich diese Diskussion mitsamt den wesentlichen Argumenten bereits in der Verhandlungsschrift des Behördenverfahrens vergleiche Sitzung 22 ff. der Verhandlungsschrift des Behördenverfahrens). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid Sitzung 143 ff., insbesondere Sitzung 159 ff.) mit den diesbezüglichen Einwendungen auseinandergesetzt.

Wenn der Privatgutachter der bP in seiner Kritik an der Umweltverträglichkeitserklärung „auszugsweise“ einwendet, dass im forstrechtlichen Einreichoperat überhaupt keine Angaben gemacht würden, wie groß das Ausmaß der Fällungen und Rodungen für die geplanten Leitungen von römisch 40 nach römisch 40 sein solle Sitzung 19), ist er auf den angefochtenen Bescheid vergleiche Sitzung 144 f.) zu verweisen, dessen diesbezüglichen Ausführungen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist.

Im Beschwerdeverfahren wurden den Forstsachverständigen bereits vor der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht Fragen im Sinne des Beschwerdevorbringens gestellt (etwa die Fragen 2.6 und 2.7 im Fragenkatalog OZ 39: „Handelt es sich bei Trassenfreihieb und Fällungen des Endaufwuchses (91EO Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (289 m2 + 2.149 m2 Fällungen EAW) nur um temporäre Störungen oder um erhebliche Beeinträchtigungen? Wie sind die Einzelstammentnahmen abseits der Leitungstrasse zu bewerten?“; „Ergeben sich aus den Beschwerdevorbringen und/oder aus den im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen/Konkretisierungen der bP neue Aspekte, die im Behördenverfahren noch nicht ausreichend berücksichtigt wurden?“), auf die der Forstsachverständige in seiner Präsentation in der Verhandlung (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift) sodann eingegangen ist.

Insgesamt ist es den bP nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit, Schlüssigkeit oder Vollständigkeit der Umweltverträglichkeitserklärung bzw. des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder an den darauf gründenden, im angefochtenen Bescheid getroffenen forstbezogenen Feststellungen zu wecken. Die von den bP relevierten zahlenmäßigen Differenzen, die aus einer Zusammenschau verschiedener – teils schlicht inkommensurabler – Projektunterlagen erwachsen, begründen keine Mängel der Umweltverträglichkeitserklärung, der NVE, des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder sonstiger Projektunterlagen. Ermittlungsmängel bzw. -defizite im Fachbereich Wald und Forstwirtschaft liegen nicht vor.

Dem mit den vermeintlichen Flächendifferenzen zusammenhängenden, an anderer Stelle erörterten naturschutzfachlichen Beschwerdevorbringen ist somit – auch – aus dieser Perspektive der Boden entzogen.

Vom Thema der vermeintlichen Flächendifferenzen im engeren Sinn abgesehen, zielt das forstbezogene Vorbringen der bP1 bis bP7 erkennbar darauf ab, dass zu viel Wald geschlägert werde („Das Ausmaß der Rodungen und Fällungen im Europaschutzgebiet kann deutlich reduziert werden oder teilweise sind auch keine Fällungen und Rodungen notwendig.“, Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 100; erörtert unter Punkt „5.10. Fehlende Projektalternativenprüfung und Trassenalternativenprüfung“, Sitzung 93 ff.).

Hinsichtlich dieser Behauptung, dass das Ausmaß der Rodungen und Fällungen im Europaschutzgebiet deutlich reduziert werden könne, ist zunächst auf die schlüssigen und auch für den Laien verständlichen Ausführungen zum Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft OÖ“ im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen: „Im Bereich des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen sieht die vorliegende Planung für den gegenständlichen Netzausbau eine vergleichsweise geringe Inanspruchnahme von Waldflächen vor. Die Auwaldbestände im Europaschutzgebiet werden überwiegend randlich bzw. im Bereich der bereits bestehenden Leitungstrasse berührt, wodurch nur geringfügige, hauptsächlich temporäre Veränderungen zu erwarten sind.“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 46; siehe dazu bereits die Ausführungen unter Punkt 2.4.3 zur Behauptung, die naturschutzfachliche Bewertung im Behördenverfahren sei mangelhaft geblieben).

Freilich weist das – betreffend den Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft OÖ“ schlüssige, ausgewogene und detailliert auf die einzelnen Problemfelder eingehende – Umweltverträglichkeitsgutachten darauf hin, dass durch die neu entstehende Zuspannung zum UW römisch 40 ein bisher unberührter Waldbestand beansprucht und nachhaltig beeinflusst wird (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 46 f.); nichtsdestoweniger werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wald „unter der Voraussetzung der Umsetzung der Auflagenvorschläge, insbesondere der Ausgleichsaufforstung für die Beanspruchung der Versuchs- und Schulungsfläche ‚ römisch 40 ‘, sowie der Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen“ sowohl für die Bau- als auch für die Betriebs- und Nachsorgephase aus forstfachlicher Sicht als vertretbar beurteilt (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 47). Dem ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens und insbesondere der mündlichen Verhandlung nichts hinzuzufügen. Es ist im Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen, was zusätzliche Auflagen im Fachbereich „Wald/Forstwirtschaft OÖ“ notwendig erscheinen lassen würde.

Zur Dimensionierung der Maststandorte sei an dieser Stelle ferner auf die überzeugenden Ausführungen der Konsenswerberinnen auf Sitzung 79 der Verhandlungsschrift hingewiesen, an denen zu zweifeln kein Grund besteht: „Klargestellt wird, dass sich die naturschutzfachrechtliche Bewertung in den Einreichunterlagen selbstverständlich auf die Dimension der Masten und Mastenstandorte laut den Einreichunterlagen bezieht. Die Projektwerberin hat diesbezüglich auch keine Gegenverrechnung mit demontierten Masten und Maststandorten vorgenommen, sich also in der Darstellung des Eingriffsumfangs sogar schlechter dargestellt, als sie dies hätte tun müssen, um bezüglich der Unterschreitung der Schwellenwerte auf der sicheren Seite zu liegen. Es gibt daher keine Divergenz zwischen der technischen Ausgestaltung der Masten und der Maststandorte und der naturschutzfachlichen Eingriffsbewertung vor.“.

Freilich wären bei einem anderen Projekt bzw. einem anderen Trassenverlauf Fällungen bzw. Rodungen, an den Orten, an denen sie fallgegenständlich vorgesehen sind, möglicherweise nicht (im selben Ausmaß) notwendig (dafür aber wohl andernorts). Zumal aber das gegenständliche Vorhaben zu beurteilen ist und kein fiktives anderes Projekt, sind entsprechende Überlegungen nicht notwendig, wie im Rahmen der Erörterungen zur Behauptung, es fehle eine Projektalternativenprüfung und eine Trassenalternativenprüfung (Punkt 2.4.8), bereits dargelegt wurde bzw. noch dargelegt werden wird (Punkt 3.4.6.4).

2.10.4   Fachbereich Humanmedizin:

2.10.4.1 Elektromagnetische Felder:

Durch die beschwerdegegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen werden elektrische und magnetische Felder verursacht. Die Projektwerberinnen sehen für das magnetische Feld einen Planungszielwert von 1 µT vor, der im Bereich der nächstgelegenen Wohngebäude durchgehend eingehalten werden kann.

In Österreich besteht kein allgemein verbindlicher Grenzwert für die magnetische Flussdichte, doch ergeben sich aus der OVE Richtlinie R 23-1 Referenzwerte für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung und aus der Verordnung Elektromagnetische Felder (VEMF) Grenzwerte für die berufliche Exposition. Im Vergleich zu der zurückgezogenen OVE/ÖNORM E 8850 erfolgten durch die OVE Richtlinie R 23-1 hinsichtlich der elektrischen Felder keine Veränderungen. In Hinblick auf die magnetischen Felder ergibt sich eine Verdoppelung der bis dahin für zulässig erachteten Werte, und zwar sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für die berufliche Exposition. Die relevanten Werte für die zeitlich unbegrenzte Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung betragen nunmehr nach der OVE Richtlinie R 23-1 5 kV/m für das elektrische Feld und 200 μT für das magnetische Feld. Für berufliche Expositionen liegen diese Werte deutlich höher.

Die hier relevanten Werte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld, sowie deren kombinierte Betrachtung in Form des Gesamtexpositionsquotienten für die zulässigen Expositionen der Allgemeinbevölkerung werden durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben sicher eingehalten bzw. erheblich unterschritten. So liegt der Referenzwert für die magnetische Flussdichte (200 µT) um den Faktor 200 höher als der im Projekt angewandte römisch 40 -Planungszielwert (1 µT). Für die überwiegende Anzahl der Nahbereichsobjekte mit sensiblen Nutzungen bewirkt das Vorhaben eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der magnetischen Feldsituation. Die tatsächlichen Werte werden im Zuge der Messungen nach der Realisierung des Vorhabens den geplanten Werten gegenübergestellt vergleiche Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 24, 316).

In der Umweltverträglichkeitserklärung wurde die vom Vorhaben zu erwartende EMF-Situation detailliert dargestellt (Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF). Die betroffenen Nahbereichsobjekte sind aus Anhang C (Lagepläne der Nahbereichsobjekte) zum Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF ersichtlich, wo die Bestands- und die Endausbausituation an den Nahbereichsobjekten dargestellt sind. Im Dokument Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF, Tabelle 6-2, werden für alle Nahbereichsobjekte die im Normalbetrieb auftretenden Werte des B-Feldes, des E-Feldes sowie des Gesamtexpositionsquotienten GEQ (Bestandssituation und Endausbausituation) aufgelistet. Daraus ist ersichtlich, dass sowohl im Bestand als auch im Endausbau die relevanten Werte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld mit außerordentlich hoher Sicherheit eingehalten werden und hinsichtlich des Magnetfeldes zumeist Reduktionen, jedenfalls aber keine relevanten Verschlechterungen eintreten.

Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurde der Themenkreis „Elektromagnetische Felder“ sowohl im Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft Sitzung 266 ff.) als auch im Teilgutachten Humanmedizin Sitzung 883 ff.) umfassend behandelt, und es wurden Auflagenvorschläge formuliert Sitzung 288 f.), die sicherstellen sollen, dass die Magnetfeldwerte zuverlässig eingehalten werden. Diesen Auflagenvorschlägen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Auflagen 3.30. bis 3.33.) gefolgt. Nur einem diesbezüglichen Auflagenvorschlag (es möge im Zuge der Möglichkeit der Stellungnahme bei Raumordnungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass der Servitutsbereich von Bebauung freigehalten wird) konnte aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden vergleiche angefochtener Bescheid, Sitzung 119).

Entsprechende Nachweise sind der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen vergleiche Auflage 3.46. des angefochtenen Bescheides).

Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch die Strategische Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan (zum Entscheidungszeitpunkt abrufbar unter: römisch 40 ) daran erinnert, dass der Rat der Europäischen Union 1999 eine Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer Felder (1999/519/EG) verabschiedet hat. Grundlage dieser Empfehlung sind die „EMF-Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic and electromagnetic fields (up to 300 GHz)“ der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) aus 1998. Die EU-Ratsempfehlung enthält bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte und daraus abgeleiteter Referenzwerte für die Stromversorgung (50 Hertz) als Empfehlung für Magnetfelder 100 µT (Strategische Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan, Sitzung 59).

Die Strategische Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan referiert ferner, dass die International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) seit 2010 für die Frequenz 50 Hz einen Referenzwert von 200 μT für Magnetfelder empfiehlt. In Österreich gelten derzeit – wie bereits erwähnt – für elektromagnetische Felder die Vorgaben des Gesundheitsschutzes gemäß der OVE Richtlinie R 23-1, die einen Wert für Magnetfelder von 200 μT vorgibt. Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist der Schutz der Gesundheit von Personen der Allgemeinbevölkerung durch Beschränkung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

Damit negative Auswirkungen durch Immissionen von elektromagnetischen Feldern auf Objekte mit sensibler Nutzung möglichst vermieden werden und ein hohes Schutzniveau nach der EU-Ratsempfehlung gewährleistet werden kann, soll der Strategischen Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan zufolge der Grenzwert von 100 μT für den witterungsunabhängigen Freileitungsbetrieb verbindlich festgelegt werden. Um negative Auswirkungen durch Immissionen von elektromagnetischen Feldern zu vermeiden, wird im Arbeitnehmerschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen ebenfalls der Grenzwert von 100 μT mit Verweis auf die Ratsempfehlung angewendet (Strategische Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan, Sitzung 60).

Auch aus der – fallgegenständlich nicht relevanten – Strategischen Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan ergibt sich also, dass der von den Projektwerberinnen für das magnetische Feld vorgesehene Zielwert von 1 µT, der im Bereich der nächstgelegenen Wohngebäude durchgehend eingehalten werden kann, aus humanmedizinischer Sicht unproblematisch ist, zumal sogar der für den witterungsunabhängigen Freileitungsbetrieb empfohlene Grenzwert der EU-Ratsempfehlung von 100 μT den römisch 40 -Planungszielwert um den Faktor 100 überschreitet.

2.10.4.2 Behauptete Gesundheitsgefährdungen:

In den Beschwerden wird vorgebracht, dass von den beschwerdegegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen elektromagnetische Felder ausgehen würden, welche die anwohnende Bevölkerung in ihrer Gesundheit schädigen würden.

Die nunmehrigen bP hätten im Behördenverfahren, unterlegt durch gutachterliche Aussagen ihrer Privatsachverständigen römisch 40 und römisch 40 , zahlreiche Alternativen vorgebracht, durch welche diese Gefährdungen vermieden und Bewohner entlastet werden könnten. Auf die vorgebrachten Alternativenvorschläge sei der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Behördenverfahren nicht eingegangen.

Die (für die „Freihalteverordnung“ durchgeführte) strategische Umweltprüfung schreibe zwingend vor, dass im Zuge der nachgeordneten Behördenverfahren zu prüfen gewesen wäre, ob durch geeignete Projektoptimierungen dazu beigetragen werden könne, unvermeidbare Wirkungen auf Menschen und Umwelt durch elektromagnetische Felder zu minimieren. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei und die von den Privatsachverständigen der bP römisch 40 und römisch 40 vorgeschlagenen „Projektoptimierungen“ nicht umgesetzt worden seien, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige für Humanmedizin hat sich mit den Beschwerdevorbringen und auch mit den Äußerungen der humanmedizinischen Privatsachverständigen der bP im Detail auseinandergesetzt und ist in seinem vollständigen, schlüssigen Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis einerseits bei Einhaltung der Referenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 Gesundheitsgefahren und/oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind und andererseits durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben diese Referenzwerte sehr deutlich (betreffend das magnetische Feld zumindest um den Faktor 200) unterschritten werden.

Die diesbezügliche Beurteilung durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen für Humanmedizin ist daher eindeutig:

Die in der OVE Richtlinie R 23-1: 2017-04-01 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz - Teil 1: Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung“ für die hier relevante Frequenz von 50 Hz vorgesehenen Referenzwerte für die magnetische Flussdichte (200 µT) und das elektrische Feld (5 kV/m) für die Exposition der Allgemeinbevölkerung werden sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase eingehalten und – was das magnetische Feld anlangt – sehr deutlich unterschritten vergleiche schon Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 888 ff., insbes. auch die Schlussfolgerung auf Sitzung 904: „Aus humanmedizinischer Sicht sind aus den vorliegenden Daten weder beim Bau noch in der Betriebsphase des Vorhabens „ römisch 40 “ durch Immissionen elektrischer oder magnetischer Felder nachteilige gesundheitliche Wirkungen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährungen abzuleiten.“; siehe auch die Feststellungen im humanmedizinischen Gutachten im Beschwerdeverfahren, Sitzung 26: „In einer Zusammenschau sämtlicher Aspekte ist festzustellen, dass [...] verschiedenste Analysen internationaler Gremien nicht dazu geführt haben, das bisherige Grenzwertregime zu ändern. Wesentlich erscheint die Unterscheidung von Grenzwerten (zusammenfassend: konkreter Nachweis nachteiliger gesundheitlicher Wirkungen anhand von kausalen und epidemiologischen Untersuchungen) und von Richtwerten (im Sinne von Vorsorgewerten), in die auch individuell disponierbare Maßnahmen einfließen können (z.B.: EMF Guideline 2016). Die mehrfach zit. Grenzwerte sind nach wie vor gültig und für die Bearbeitungen der Fragestellung in Verfahren, ob es durch ein konkretes Vorhaben zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt, anwendbar. [Es ist festzustellen, dass] aus der elektrotechnischen Beurteilung ersichtlich ist, dass die der Beurteilung zugrunde zu legenden Grenzwerte durch das Vorhaben römisch 40 unterschritten werden. [Weiters ist festzustellen, dass] aus der aktuell verfügbaren Datenlage davon ausgegangen werden kann, dass eine konkrete, kausal vorhabensbedingte Risikoerhöhung nicht belegbar sein wird. Damit ergeben sich keine Änderungen oder Adaptierungen der bisherigen im Verfahren getroffenen humanmedizinischen Beurteilungen.“).

Von den bP wird die Einhaltung der Referenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 auch gar nicht in Frage gestellt. Vielmehr gehen sie davon aus, dass Magnetfeldwerte von bis zu 1,14 µT auftreten werden vergleiche die nicht mehr verfahrensgegenständliche, rechtskräftig zurückgewiesene Beschwerde der bP9 und bP10, mit der eine Stellungnahme der bP2 und der bP6 vorgelegt wurde; diese Stellungnahme wurde auch schon im Behördenverfahren mit der Einwendung am 24.06.2022 abgegeben).

Die durch Äußerungen der von den bP1 bis bP7 beauftragten Humanmediziner römisch 40 gestützte Vermutung der bP, dass ab einer magnetischen Flussdichte von 0,4 µT das Kinderleukämierisiko steige und daher der Abstand des Vorhabens zu Wohnobjekten zu gering sei, trifft nicht zu. Der Gerichtssachverständige für Humanmedizin hat sich in seinem vollständigen, in allen Teilen schlüssigen Gutachten unter Heranziehung der relevanten Fachliteratur mit den Argumenten der bP detailliert auseinandergesetzt und konnte diese Argumente in einer auch für den medizinischen Laien verständlichen Art umfassend entkräften.

Die von den bP aufgebotenen Humanmediziner haben – bis auf römisch 40 , nach den Angaben in dem von ihr erstellten Gutachten ein Facharzt für Anästesiologie und Intensivmedizin – an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen, sodass auf ihre schriftlichen, von den bP vorgelegten Ausführungen zurückzugreifen war.

Bereits im angefochtenen Bescheid Sitzung 79) wurde auf Grundlage der im Behördenverfahren eingeholten Gutachten festgehalten, dass die Grenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld, sowie deren kombinierte Betrachtung in Form des Gesamtexpositionsquotienten für die zulässigen Expositionen der Allgemein-bevölkerung sicher eingehalten bzw. erheblich unterschritten werden. Der sich aus der OVE Richtlinie R 23-1 ergebende, für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung relevante Referenzwert für die magnetische Flussdichte (200 µT) ist sogar um den Faktor 200 höher als der im Projekt angewandte römisch 40 -Planungszielwert. Ebenso wurde auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der im Behördenverfahren eingeholten Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass das Vorhaben für die überwiegende Anzahl der Nahbereichsobjekte mit sensibler Nutzung zu einer deutlichen Verbesserung der magnetischen Feldsituation führt. Der Sachverständige für Humanmedizin ist daher bereits im Behördenverfahren zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass aus humanmedizinischer Sicht aus den vorliegenden Daten weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase des Vorhabens nachteilige gesundheitliche Wirkungen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen elektrischer oder magnetischer Felder abzuleiten sind.

Auch im Beschwerdeverfahren konnte dieses eindeutige Ergebnis der humanmedizinischen Beurteilung bestätigt werden. Konkret legte der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten abermals dar, dass gegenüber der Ist-Situation keine Verschlechterung in Hinblick auf elektrische und magnetische Felder eintritt und mit der Anwendung des römisch 40 -Planungszieles von 1 µT (magnetische Flussdichte) als Zielwert für Objekte mit dauerhafter Wohnnutzung sowie unter Berücksichtigung der kundgemachten Norm OVE/ÖNORM EN 50341-1 (2020) bzw. der Richtlinie OVE R 23-3-1 (2021) eine Optimierung für neue Trassen gewählt wurde, die insbesondere auf den dauernden Wohnbereich von Menschen abzielt. Durch die gewählte Trasse und projektimmanente Maßnahmen (optimierte Phasenfolge, erhöhte Seillage im Vergleich zu den bestehenden Leitungen) wird bis auf wenige Einzelfälle eine Verbesserung der bisherigen Magnetfeldsituation herbeigeführt.

So hat ein Vertreter der Projektwerberinnen in der Verhandlung fachlich fundiert ausgeführt, dass durch eine Leiterseilerhöhung und durch die Wahl der Leiterseilanordnung die Magnetfeldstärke reduziert werden kann und dass dies beim gegenständlichen Vorhaben auch genutzt wird („Vorausschicken möchte ich, weil Ihre Frage ja auf die Magnetfelder abzielt, dass die Magnetfeldstärke zwar vom Strom abhängt und wir aber durch zusätzliche Maßnahmen das zu erwartende Magnetfeld vermindert haben; z.B. durch einen erhöhten Bodenabstand und die Leiterseilanordnung der einzelnen Phasen. Das führt dazu, dass das Magnetfeld in den allermeisten Bereichen gegenüber dem Bestand nicht ansteigt. Im Bestand haben wir ein Leiterseil mit 619 Ampere. Die neue Leitung wird einen Nennstrom von 2.176 Ampere aufweisen. Dadurch kommt es bei den nächsten bewohnten Objekten auch bei maximaler Auslastung zu keiner Erhöhung des Magnetfeldes gegenüber dem Bestand.“, Sitzung 26 der Verhandlungsschrift). Der elektrotechnische Sachverständige hat diese Ausführungen in weiterer Folge bestätigt („Wichtig ist nicht allein die Stromstärke, sondern welche Abstände zwischen den Seilen und den einzelnen Phasen sind.“, Sitzung 26 der Verhandlungsschrift).

Mit Recht haben die Projektwerberinnen zudem auf Auflage 3.46. c.) im angefochtenen Bescheid hingewiesen, der zufolge der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige oder spätestens ein Jahr nach der vollständigen Inbetriebnahme eine Gegenüberstellung der Werte für elektromagnetischer Felder (Ist-Situation, Messwerte, Rechenwerte) vorzulegen ist, und zwar auch im Vergleich zu den Referenzwerten und dem Gesamtexpositionsquotienten der OVE Richtlinie R 23-1 bei den Nahbereichsobjekten. Mit dieser Auflage wird der Sorge der bP, „ob der von den Antragstellern behauptete Effekt wirklich eintreten kann“ Sitzung 26 der Verhandlungsschrift), in ausreichender Weise Rechnung getragen, sodass kein Anlass besteht, darüber hinaus weitere Auflagen im Zusammenhang mit leitungstechnischen Maßnahmen bzw. den magnetischen Feldern vorzuschreiben, zumal auch – wie die Projektwerberinnen zutreffend dargelegt haben – die Optimierung der Phasen dem Stand der Technik entspricht und in der ÖNORM R 23 geregelt ist Sitzung 26 der Verhandlungsschrift).

Den Beschwerdebehauptungen und den darin referierten Ausführungen der (Privat-)Sachverständigen („Die Gutachten von römisch 40 et al (Beilage ./AA – Alternativenprüfungen vom 17.11.2022) zeigen: ‚Magnetische Felder können nur mehr [sic] sehr großem Aufwand und sehr hohen Kosten minimiert werden. […]‘“, Beschwerde bP1 bis bP7, Sitzung 90) kann daher nicht gefolgt werden, da die – von den Projektwerberinnen bereits mitgeplante – Leiterseilerhöhung und die konkret gewählte Leiterseilanordnung ein effektives und – bei Berücksichtigung bereits in der Planungsphase – verhältnismäßig einfaches Mittel ist, um die Magnetfeldstärke für die betroffenen Nahbereichsobjekte zu reduzieren.

Ausdrücklich festzuhalten ist abermals, dass der gegenständlich angewendete Planungszielwert von 1 µT lediglich ein Zweihundertstel des relevanten Referenzwerts (200 µT gemäß OVE Richtlinie R 23-1) für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung beträgt. Die nach der VEMF anzuwendenden Grenzwerte für berufliche Exposition liegen noch einmal deutlich höher (siehe bereits unter den Punkten 2.9 und 2.10.4.1). Da der Wert von 200 µT und andere allgemein anerkannte Referenzwerte auf die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung abstellen, worauf in der Verhandlung vom Vorsitzenden ausdrücklich hingewiesen wurde, bleibt für die Frage, „welche Exposition pro Stunde oder pro Jahr von den Antragstellern in Anspruch genommen werden soll“ Sitzung 27 der Verhandlungsschrift), kein Raum, zumal das Magnetfeld keine lonisierung bewirkt, es sich nicht im Körper „ansammelt“ und daher „Exposition pro Stunde/Jahr“ im fallgegenständlichen Zusammenhang keine relevante Messgröße für die magnetische Flussdichte darstellt.

Die Einhaltung des von den Projektwerberinnen gewählten Planungszielwertes wird des Weiteren noch durch andere im angefochtenen Bescheid vorgesehene Kontrollmessungen und Berechnungen sowie verpflichtend durchzuführende Maßnahmen zur Magnetfeldminimierung vergleiche insbesondere Nebenbestimmungen 3.30., 3.32., 3.40.) gewährleistet.

Der Gerichtssachverständige bekräftigte in seinem Gutachten die bereits im Behördenverfahren getroffenen Feststellungen, dass eine humanmedizinische Untersuchung in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben sich auf das Magnetfeld beschränken könne, da elektrische Felder in der medizinischen Beurteilung in der gegenständlichen Fragestellung außer Betracht bleiben könnten (Bedenken hinsichtlich des elektrischen Feldes wurden auch von den bP und ihren Sachverständigen nicht geäußert) und bei der Planung der neuen Leitungsanlagen einerseits die Einhaltung der in der OVE Richtlinie R 23-1 enthaltenen Referenzwerte unter Annahme aller theoretisch möglichen Betriebszustände und andererseits auch die Anwendung des römisch 40 -Planungsziel Wertes von 1 µT für die magnetische Flussdichte im Normalbetrieb für Objekte mit sensibler Nutzung zugrundegelegt wurden. Durch die geplante Erhöhung der Bestandsfreileitung im Bereich römisch 40 bzw. punktuell in römisch 40 , die gewählten Abstände zu Wohngebiet, die gewählten Bodenabstände und die Berücksichtigung der Phasenanordnung komme es in der überwiegenden Anzahl der Nahbereichsobjekte zu Verbesserungen gegenüber der Bestandssituation. Außerdem würden durch die geplante Abtragung von 110 kV-Freileitungen weitere Entlastungseffekte eintreten. Der Gerichtssachverständige bestätigte die projektgegenständlich gewählte Vorgangsweise, sowohl das elektrische Feld als auch das magnetische Feld gleichzeitig zu berücksichtigen und den Gesamtexpositionskoeffizienten zu ermitteln. Der so ermittelte Gesamtexpositionskoeffizient unterschreitet die Grenze 1 der OVE Richtlinie R 23-1 im gesamten Leitungsbereich, wobei auch die Auslegungsübertragungsleistung der jeweiligen Leitungsanlage aufgrund der 220 kV-Ringstruktur verwendet wurde bzw. außergewöhnliche Betriebsfälle berücksichtigt wurden. Die Einhaltung der OVE Richtlinie R 23-1 wurde im Projekt rechnerisch ermittelt und wird auch in den bereits im Projekt geplanten Kontrollmessungen nachzuweisen sein. Dazu wurden im angefochtenen Bescheid auch aus elektrotechnischer Sicht Auflagen vorgeschrieben.

Der Gerichtssachverständige wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass die bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten dargestellte Studienlage der umfangreichen, über lange Zeiträume geführten und in renommierten Journalen veröffentlichten Untersuchungen, die den aktuellen Wissensstand repräsentieren, keine manifesten Hinweise auf ein erhöhtes Kinderleukämierisiko ergeben, das kausal auf elektromagnetische Felder aus Hochspannungsleitungen zurückzuführen wäre. Aus humanmedizinischer Sicht seien aus den vorliegenden Daten weder beim Bau noch in der Betriebsphase des Vorhabens „ römisch 40 “ durch Immissionen elektrischer oder magnetischer Felder nachteilige gesundheitliche Wirkungen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten. Gesonderte Auflagen seien dazu aus humanmedizinischer Sicht nicht erforderlich.

Ergänzend führte der Gerichtssachverständige aus Sitzung 14 f. des humanmedizinischen Gutachtens):

„In einer ergänzenden Recherche ist auf die öffentlich zugänglichen Informationen von „ALLUM“ („ALLUM“: Allum – Informationsportal Allergie, Umwelt und Kindergesundheit, Allum informiert Eltern, Betroffene und Fachleute im Gesundheitswesen über Allergien sowie über Einflüsse von Umweltstoffen auf die Kindergesundheit. Allum ist unabhängig und werbefrei und wird von der gemeinnützigen Kinderumwelt GmbH betrieben) hinzuweisen:

Grenzwerte EMF

Als Maß für die biologische Wirkung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder galt bisher die erzeugte Körperstromdichte. Sie gibt die Dichte der erzeugten Körperströme pro Flächeneinheit an und wird in Milliampere pro Quadratmeter gemessen. Die im Körper natürlich existierenden Körperstromdichten liegen bei etwa ein Milliampere pro Quadratmeter, in manchen Organen auch darüber.

Der Gesetzgeber Anmerkung, Deutschland) hatte sich bei der Festlegung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder an diesen natürlich vorkommenden Körperstromdichten orientiert. Um akute Gesundheitsgefahren auszuschließen, durfte die von äußeren elektrischen und magnetischen Feldern erzeugte Körperstromdichte zwei Milliampere pro Quadratmeter nicht übersteigen.

In der ICNIRP-Empfehlung von 2010 hat man dieses Konzept verlassen und orientiert sich jetzt an der durch äußere Felder induzierten elektrischen Feldstärke im Körper. Da diese schwierig zu messen ist, wurden sogenannte Referenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgelegt.

●             Grenzwerte der 26. BImSchV vom 14. August 2013

Die 26. BImSchV folgt dieser ICNIRP-Empfehlung. In der jetzt gültigen Fassung der 26. BImSchV vom 14. August 2013 wurden als Referenzwerte („Grenzwerte“) für niederfrequente Felder festgelegt:

Elektrische Feldstärke: 5000 Volt pro Meter

Magnetische Flussdichte: 200 Mikrotesla

Anmerkungen:

●             Diese Grenzwerte gelten für Niederfrequenzanlagen an Orten, „die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“, bei maximaler Anlagenauslastung und unter Einbeziehung anderer Niederfrequenzanlagen, wobei für Niederfrequenzanlagen mit 50 Hertz die Hälfte des vorgenannten Grenzwertes für die magnetische Flussdichte (also 100 Mikrotesla) gilt. Kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte sind möglich.

●             Grundsätzlich gilt für Niederfrequenz- sowie Gleichstromanlagen ein Minimierungsgebot nach Stand der Technik.

●             Hochspannungsleitungen: Für Hochspannungsleitungen beträgt der Grenzwert für die magnetische Flussdichte weiterhin 100 Mikrotesla. Seit 2015 greift ein Überspannungsverbot von Wohnanlagen für Stromleitungen ab 220 kV.

Hochspannungsleitungen und Krebs (Zitat aus: römisch 40

„Nationale und internationale Studien weisen auf Verdachtsmomente hin, wonach von magnetischen Feldern auch erheblich unterhalb der geltenden Grenzwerte möglicherweise ein erhöhtes Risiko insbesondere für Leukämien im Kindesalter ausgehen könnte. Es handelt sich bei diesen Studien in allen Fällen um sogenannte „epidemiologische Studien“. Diese können keinen kausalen (ursächlichen) Zusammenhang aufzeigen, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Hypothese abschätzen.

Vor nicht allzu langer Zeit haben die Epidemiologen Schüz und Michaelis diese Studien in Bezug auf Qualität und Aussagekraft gesichtet und mit eigenen Studienergebnissen verglichen. Es zeigten sich gesicherte Hinweise für ein erhöhtes Risiko für Kinder, an Leukämie zu erkranken, wenn sie dauerhaft niederfrequenten magnetischen Feldern im häuslichen Umfeld ausgesetzt waren. Zu dieser Magnetfeldbelastung tragen Hochspannungsleitungen zweifellos bei, sie sind jedoch bei weitem nicht die einzige Quelle. Andere Feldquellen sind beispielsweise Erdkabel, Straßenbeleuchtungen oder veraltete Elektroinstallationen (zum Beispiel Steigleitungen) im Haus selbst.

Falls die Hypothese zutrifft, dass die magnetischen Felder der Energieversorgung ursächlich verantwortlich seien, können nach Einschätzung der Strahlenschutzkommission damit weniger als 1 % der Leukämiefälle bei Kindern erklärt werden.

Diese Verdachtsmomente waren weltweit Anlass für eine Reihe von Forschungsvorhaben zur Überprüfung der Fragestellung, u. a. auch im Rahmen der Forschungsaktivitäten des Bundesumweltministeriums, ob es einen Mechanismus gibt, über den elektrische und magnetische Felder in Zellen Krebserkrankungen auslösen oder fördern können. Auch bei Expositionsszenarien oberhalb der geltenden Grenzwerte konnten die epidemiologischen Befunde nicht bestätigt werden“.

Das Informationsportal ALLUM Allergie, Umwelt und Kindergesundheit kommt zu folgendem Schluss:

●             Bisher ist kein Wirkmechanismus bekannt, der einen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen und elektromagnetischen Feldern erklären könnte.“

Weiters stellte der Gerichtssachverständige für Humanmedizin ausdrücklich fest, dass sich aus den vorliegenden elektrotechnischen Angaben keine relevanten Verschlechterungen gegenüber der Bestandssituation ergeben. Weder nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit noch ein Anstieg des Kinderleukämierisikos würden nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung vorliegen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – anhand konkreter Gegebenheiten, vorsorglicher Planungen, technischer Entwicklungen und anderen Rahmenbedingungen geringere Expositionen ergeben, als dies nach den anzuwendenden Referenz- und Grenzwerten zulässig wäre, sei dies zwar aus präventiver Sicht zu begrüßen, müsse aber nicht als Anlass gesehen werden, das bestehende Beurteilungsregime (konkret die geltenden Grenzwerte) zu verändern. Für deutlich niedrigere als die derzeitigen Referenz- und Grenzwerte ergäben sich aus der aktuell anerkannten Studienlage keine Anhaltspunkte. Aus humanmedizinischer Sicht spreche daher nichts dagegen, die vom Vorhaben betroffenen Wohnobjekte weiterhin so wie bisher für Wohnzwecke zu nutzen. Sämtliche Aspekte, die sich aus den im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen und Konkretisierungen der bP ergäben, seien bereits im Behördenverfahren berücksichtigt worden.

Zusammenfassend kommt der Sachverständige daher nach Analyse und Darstellung der aktuell relevanten Studienlage zu folgendem Ergebnis (humanmedizinisches Gutachten vom 29.12.2023, Sitzung 26):

„In einer Zusammenschau sämtlicher Aspekte ist festzustellen, dass

●             ein kausaler Pathomechanismus (wie er beispielsweise für ionisierende Strahlung oder andere kanzerogene Umweltnoxen existiert), der die Kanzerogenität von EMF belegt, ist bislang nicht bekannt.

●             verschiedenste Analysen internationaler Gremien nicht dazu geführt haben, das bisherige Grenzwertregime zu ändern. Wesentlich erscheint die Unterscheidung von Grenzwerten (zusammenfassend: konkreter Nachweis nachteiliger gesundheitlicher Wirkungen anhand von kausalen und epidemiologischen Untersuchungen) und von Richtwerten (im Sinne von Vorsorgewerten), in die auch individuell disponierbare Maßnahmen einfließen können (z.B.: EMF Guideline 2016).

o             Die mehrfach zit. Grenzwerte sind nach wie vor gültig und für die Bearbeitungen der Fragestellung in Verfahren, ob es durch ein konkretes Vorhaben zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt, anwendbar.

●             aus der elektrotechnischen Beurteilung ersichtlich ist, dass die der Beurteilung zugrunde zu legenden Grenzwerte durch das Vorhaben römisch 40 unterschritten werden.

●             aus der aktuell verfügbaren Datenlage davon ausgegangen werden kann, dass eine konkrete, kausal vorhabensbedingte Risikoerhöhung nicht belegbar sein wird.“

Der humanmedizinische Gerichtssachverständige ist daher in schlüssiger Form zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befürchtungen der bP hinsichtlich gesundheitlich nachteiliger Auswirkungen der vom Vorhaben ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder unbegründet sind und keine Änderungen oder Adaptierungen der bisherigen im Verfahren getroffenen humanmedizinischen Beurteilungen notwendig sind.

2.10.5   Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft:

2.10.5.1 Energiewirtschaftliche Notwendigkeit, öffentliches Interesse:

Das beschwerdegegenständliche Vorhaben verfolgt die Zielsetzungen,

●             die römisch 40 aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um dadurch – unter anderem – dem in den kommenden Jahren zu erwartenden starken Anstieg des Stromverbrauchs Rechnung zu tragen;

●             die Energiewende und die Dekarbonisierung in Österreich umzusetzen, insofern dadurch im Besonderen eine technologische Transformation der römisch 40 ermöglicht und so zur Dekarbonisierung der Stahlproduktion beigetragen wird; sowie

●             zur Erreichung der Klimaziele beizutragen und erneuerbare Energien zu integrieren, zumal der Stromsektor in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach eine wichtige Rolle einnehmen und Energiedienstleistungen aus anderen Sektoren substituieren wird.

Das Vorhaben ist geeignet, diese Zielsetzungen zu erreichen und damit zu einer Aufrechterhaltung und weiteren Verbesserung der Versorgungssicherheit, zur Umsetzung der Energiewende, zur Dekarbonisierung und zur Erreichung der Klimaziele beizutragen.

Bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen widerspricht das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie nicht. Vielmehr entspricht das Vorhaben bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie.

Die Genehmigung des Vorhabens durch die UVP-Behörde ist, soweit relevant, in Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes erfolgt.

Die Zielsetzungen des Vorhabens ergeben sich bereits aus den mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen und aus dem Antragsschreiben selbst. Dass das Vorhaben geeignet ist, diese Ziele zu erreichen, ergibt sich bereits eindeutig aus dem schlüssigen, vollständigen Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Behördenverfahren. Im Beschwerdeverfahren wurde dies nochmals bestätigt.

So wird im – schlüssigen und nachvollziehbaren – Genehmigungsantrag etwa ausgeführt, dass „über die durch das Vorhaben möglich werdende technologische Transformation der römisch 40 (Errichtung zweier Lichtbogenschmelzöfen) und der damit umsetzbaren Dekarbonisierung der Stahlproduktion […] – neben der Sicherung des Wirtschaftsstandortes Oberösterreich – ein signifikanter Beitrag zum Kampf Österreichs gegen den Klimawandel geleistet“ werde (Genehmigungsantrag, Sitzung 2 f.).

Zudem spricht der Genehmigungsantrag davon, dass sich der energetische Endverbrauch – ohne Verluste und Eigenbedarf – an elektrischer Energie in Österreich von 1970 bis 2017 auf rund 63 TWh verdreifacht habe, „wobei hier Oberösterreich den höchsten Verbrauch und den stärksten Anstieg aufweist“: „Des Weiteren ist durch die Bevölkerungsveränderungen in Oberösterreich, dem zu erwartenden Anstieg der Einwohnerzahl bis 2040 und einem besonders starken Anstieg der Bevölkerung in den sogenannten Arbeitshauptzentren römisch 40 (Land OÖ, Bevölkerungsprognose 2015), im Projektgebiet von einem weiteren überproportionalen Anstieg des Stromverbrauchs auszugehen.“ (Genehmigungsantrag, Sitzung 3 f.).

Der Sachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Behördenverfahren ist sodann – in einwandfreier Weise – zu dem Schluss gekommen, dass ein öffentliches Interesse am Vorhaben sowohl aus elektrotechnischer als auch aus energiewirtschaftlicher Sicht vorliegt und dass das Vorhaben geeignet ist, die genannten Zielsetzungen zu erreichen.

Zum Bereich Elektrotechnik wird im Gutachten etwa ausgeführt: „Aufgrund der vorgelegten umfangreichen technischen Einreichunterlagen in entsprechender Informationstiefe und der durchgeführten Ortsaugenscheine und Erkundungen kann aus elektrotechnischer Sicht ausgeführt werden, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Anlagen aus der Sicht der Elektrotechnik gegeben ist, weil durch das Vorhaben die entsprechenden Übertragungskapazitäten für die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und somit der Versorgungssicherheit hergestellt werden können.“ (Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft, Sitzung 61).

Zum Bereich Energiewirtschaft hält das Gutachten fest: „Auch für dieses Vorhaben zutreffend, ist die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten. Ein weiterer Punkt ist, das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen. Eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für Elektrizitätsunternehmen ist auch die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Unter Anwendung dieser Grundsätze aus dem Bereich Elektrizitätswirtschaft ergibt sich, dass der Umbau bzw. der Ersatz der derzeit bestehenden 110 kV-Ringstruktur durch eine 220 kV-Ringverbindung zur römisch 40 dazu dient, die aktuellen Stromversorgungsaufgaben effizient und kostengünstig zu lösen. Auch wird ein Beitrag geleistet, erneuerbare Energieträger, die sehr stark im Osten Österreichs erzeugt werden, in den Zentralraum zu transportieren, bzw. auch erforderlichenfalls mit dem Anschluss an das 220 kV-Netz Spitzenstrom aus Pumpspeicherkraftwerken effizient zu beziehen.“ (Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft, Sitzung 65).

Das Umweltverträglichkeitsgutachten bewertet die Auswirkungen des Vorhabens aus der Sicht der Energiewirtschaft in der Betriebsphase als positiv und konstatiert zusammenfassend, „dass aus der Sicht der Elektrotechnik und Energiewirtschaft mit dem Vorhaben der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie über das öffentliche Versorgungsnetz entsprochen wird“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 24).

Auch aus der Perspektive von Meteorologie, Klima und Klimawandelfolgen („Es kann festgestellt werden, dass das Vorhaben insbesondere durch die Möglichkeit der Einbindung weiterer erneuerbarer Energien sowie der Einsparung von CO2 ein wichtiger Schritt zur Erreichung der energiepolitischen und klimapolitischen Ziele ist. Das Vorhaben ist hinsichtlich Klimaschutz jedenfalls positiv [Hervorhebung im Original] zu bewerten.“, Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 39) sowie im Hinblick auf Raumplanung und Sachgüter („Der erhöhte Strombedarf im Zentralraum OÖ. ist unter Berücksichtigung des starken Bevölkerungswachstums, des Wachstumspotentials der Wirtschaft sowie der gesteigerten Nachfrage nach effizienten und CO2-emissionsfreien Energiesystemen evident. Auch erhöhte Anforderungen an das Stromnetz im Hinblick auf die Integration erneuerbarer Energieträger (z.B. Photovoltaik) und eine sichere, unterbrechungsfreie, leistungsfähige Stromversorgung liegen vor.“, Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 55; „Das Vorhaben entspricht den überörtlichen Interessen und unterstützt in vielen Belangen die Zielvorgaben der übergeordneten Pläne und Programme, gerade auch im Hinblick auf Energieeffizienz und Versorgungssicherheit, und schafft somit die Möglichkeit, weitere erneuerbare Energien einzubinden bzw. CO2 einzusparen und stellt somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen und klimapolitischen Ziele dar.“, Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 57) hat das Umweltverträglichkeitsgutachten auf die positiven energiewirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens hingewiesen.

In einer integrativen Gesamtschau kommt das Umweltverträglichkeitsgutachten sohin zu dem Schluss: „Aus Sicht der Fachbereiche ‚Elektrotechnik/Energiewirtschaft‘, ‚Raumplanung‘ und ‚Meteorologie, Klima, Klimawandelfolgen‘ wird ein öffentliches Interesse an dem Ausbau des Stromnetzes festgestellt, einerseits weil dadurch Möglichkeiten geschaffen werden, weitere erneuerbare Energien einzubinden und somit CO2 einzusparen, andererseits eine sichere Stromversorgung für die Bevölkerung und die Wirtschaft sichergestellt werden kann. Insgesamt wird damit dem Erneuerbaren-Ausbaugesetz und den Klimazielen der Europäischen Union entsprochen und das Vorhaben hinsichtlich Energiewirtschaft und Klimaschutz als positiv eingestuft.“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 125).

All dem treten die bP nicht erfolgreich entgegen.

Auf die Behauptung der bP, es liege keine ausreichende Untersuchung im Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vor, wurde bereits unter Punkt 2.4.4 eingegangen.

Der Erörterung der Verhandlungsergebnisse im Fachbereich Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft Sitzung 22 ff. der Verhandlungsschrift) ist die Beobachtung voranzustellen, dass keiner der beiden elektrotechnisch-energiewirtschaftlichen Privatgutachter der bP an der Verhandlung teilgenommen hat, sodass es aus der Verhandlung keine privatgutachterlichen Äußerungen zum Thema „energiewirtschaftliche Notwendigkeit“ zu würdigen gibt; dies, obwohl der voraussichtliche Verhandlungsfahrplan – die Abfolge der Fachbereiche – den Parteien vorab kommuniziert worden ist vergleiche Sitzung 10 f. der Verhandlungsschrift).

Der Sachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft hat in der Verhandlung schlüssig und überzeugend bekräftigt, dass aus fachlicher Sicht mit den bisher vorgelegten Unterlagen der Bedarf an der Umsetzung des Projektes römisch 40 nachvollziehbar dargestellt ist, was durch die seit der Projekteinreichung entstandenen Entwicklungen in der Energiewirtschaft und die in weiterer Folge öffentlich bekannt gewordenen Projekte unterstrichen werde. Zudem ergebe sich aus der Beantwortung der Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Privatgutachter der bP kein Ergänzungsbedarf zu den Beantwortungen im Ergänzungsgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft.

Zur Diskussion in der Verhandlung, die im Wesentlichen Fragen hinsichtlich Projektalternativen und zu Magnetfeldern zum Inhalt hatte, siehe bereits oben (etwa Punkt 2.4.8 zur Behauptung, es fehle eine Projektalternativenprüfung und eine Trassenalternativenprüfung, und Punkt 2.10.4.2 zu den behaupteten Gesundheitsgefährdungen).

Zusammengefasst hat das Beschwerdeverfahren und die mündliche Verhandlung zur energiewirtschaftlichen Notwendigkeit (und zu elektrotechnischen Fragen) nichts Neues zutage gefördert, was an der Schlüssigkeit und Plausibilität der diesbezüglichen Unterlagen zweifeln ließe, zumal der Sachverständige für Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft nachvollziehbar dargelegt hat, dass sich aus dem privatgutachterlich unterlegten Beschwerdevorbringen kein Ergänzungsbedarf zu den Beantwortungen im Ergänzungsgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft ergibt.

Dass das Vorhaben bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie nicht nur nicht widerspricht, sondern vielmehr – wie von der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – entspricht, ergibt sich eindeutig aus dem – schlüssigen und vollständigen – Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, wofür jeweils auf die bereits referierten Ausführungen verwiesen werden darf.

Darüber hinaus ist weiters auf jene Ausführungen im Gutachten für Elektrotechnik und Energiewirtschaft hinzuweisen, denen zufolge zum einen der netztechnische Ansatz des Vorhabens auch die Bildung von 110 kV-Teilnetzen ermöglicht und mit der Teilnetzbildung auch eine Erhöhung der Versorgungssicherheit erwartet wird (Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft, Sitzung 52; vergleiche auch Sitzung 65) sowie zum anderen mit dem Vorhaben eine längerfristige Abdeckung des Netzbedarfes im Zentralraum Oberösterreich erwartet wird, wobei auch (unter anderem) aufgrund der gewählten Ringstruktur eine Verbesserung der Versorgungssicherheit erzielt wird (Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft, Sitzung 53).

Dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie entspricht und zur Aufrechterhaltung und weiteren Verbesserung der Versorgungssicherheit, zur Umsetzung der Energiewende, zur Dekarbonisierung und zur Erreichung der Klimaziele notwendig ist, war bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung (zum Fachbereich Energiewirtschaft) zutreffend erklärt worden: „Ohne das gegenständliche Projekt ist die Versorgungsicherheit im Zentralraum Oberösterreich aufgrund der fehlenden Transportkapazitäten nicht mehr aufrechtzuhalten. […] Gleichzeitig steigt die Bedeutung einer sicheren Stromversorgung weiter an, da die heutigen Wirtschafts- und Industrieprozesse massiv von unterbrechungsfreier Stromversorgung und Kommunikationsprozessen bzw. Datenübertragungen abhängig sind. Dies betrifft alle Wirtschaftssektoren, Industrie und Gewerbe sowie die privaten Haushalte. […] Viel schwerwiegender sind aber die Einsparpotentiale bei den CO2 Emissionen durch den vermiedenen Einsatz von fossilen Kraftwerken zur Aufrechterhaltung der Versorgungsicherheit. Aus Sicht des Klima-und Umweltschutzes ist das Projekt römisch 40 aufgrund der indirekten Emissionsvermeidung bei der Stahlproduktion von 3 % der gesamten österreichischen CO2 Emissionen unverzichtbar.“ (Umweltverträglichkeitserklärung Fachbereich: Energiewirtschaft, Sitzung 73 f.).

Im Übrigen – was im Lichte der soeben referierten Sachverständigengutachten nicht entscheidend ist – macht auch die Stellungnahme der E-Control vom 17.11.2021 zur Bedeutung der 220 kV-Anspeisung für den Zentralraum Oberösterreich deutlich, dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie entspricht:

In ihrer Stellungnahme hat die E-Control herausgestellt, dass es sich „aus Sicht der Behörde um ein Projekt mit höchster Bedeutung“ handelt: „Durch die steigenden Anforderungen beim Klimaschutz arbeiten immer mehr Unternehmen an einer Verringerung ihres CO2-Ausstoßes. Diese geänderte Betriebsweise bedeutet in den meisten Fällen jedoch einen steigenden Strombedarf. Im Zentralraum Oberösterreich ist die römisch 40 ein bedeutendes Beispiel für diese Entwicklung. Ohne eine rasche Realisierung des genannten Projektes wird diese Entwicklung empfindlich verzögert werden. Aus diesem Grund ist die Errichtung der Anspeisung insbesondere für die in Oberösterreich angesiedelte Großindustrie von wesentlicher Bedeutung.“ (Stellungnahme E-Control, Sitzung 1).

Das im – von der E-Control genehmigten – Netzentwicklungsplan 2021 der römisch 40 vorgesehene Vorhaben liege insofern „im öffentlichen Interesse und eine zeitliche Verzögerung führt zu anderen kostenintensiven Maßnahmen zur Gewährung der Netzstabilität“. „Die E-Control sieht daher die Realisierung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes dringend erforderlich, um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden, des Netzbetriebes und der Versorgungssicherheit in Österreich zu entsprechen, weshalb weitere Verzögerungen jedenfalls hintanzuhalten sind.“ (Stellungnahme E-Control, Sitzung 2).

Wenn die bP1 bis bP7 in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2023 vorbringen, dass „die öffentlich verfügbare Strom- und Gasstatistik der E-Control für den Juni 2023 belegt (siehe Anlage zur Stellungnahme von römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] und römisch 40 ), einen [wohl gemeint: dass ein] Verbrauchsrückgang von 8,4 % im Juni 2023 im Vergleich zum Juni 2022 eingetreten ist“ (Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023, Sitzung 19; siehe auch die auf Sitzung 20 zitierten Äußerungen der Privatsachverständigen: „Auch haben sich die bislang vorgelegten Prognosen [Stellungnahme der E-Control vom 17.11.2021 und Prognosen in der UVE] als nicht richtig erwiesen, da der Stromverbrauch nachweislich gesunken ist. Die von den mitbeteiligten Parteien behauptete Dringlichkeit, welche u.a. mit dem Schreiben der E-Control vom 17.11.2021 gerechtfertigt wurde, konnte daher zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt nicht bewiesen werden.“), so ist dem entgegenzuhalten, dass die verlässlichen und allgemein anerkannten langfristigen Prognosen zum steigenden Stromverbrauch eindeutig sind und ein – möglicherweise mit den Verbrauchswerten während der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehender – vorübergehender Verbrauchsrückgang hieran nichts zu ändern vermag.

Dies wird im Übrigen dadurch untermauert, dass das Vorhaben (wie bereits unter Punkt 2.8 ausgeführt) durch den – ansonsten hier nicht relevanten – ÖNIP, der auf den aktuellen römisch 40 -Netzentwicklungsplan verweist, implizit bestätigt wird (ÖNIP, Sitzung 70 ff., 150 ff.). Auch der aus 2024 stammende ÖNIP, der diesbezüglich die aktuellste Quelle ist, als „übergeordnetes strategisches Planungsinstrument zum zügigen, zielgerichteten Aus- und Umbau einer klug verschränkten Energieinfrastruktur“ geht somit entgegen den bP davon aus, dass die „von den mitbeteiligten Parteien behauptete Dringlichkeit, welche u.a. mit dem Schreiben der E-Control vom 17.11.2021 gerechtfertigt wurde“, tatsächlich vorliegt (siehe dazu insbesondere ÖNIP, Sitzung 34 ff., wo neben dem nationalen Energieverbrauch und -aufbringung 2030 und Ausblick 2040 auch die Erzeugung erneuerbarer Energieträger und die entsprechenden Netzinfrastrukturplanungen dargestellt werden).

Zusammengefasst kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Vorhaben geeignet ist, die Energiewende und die Dekarbonisierung in Österreich maßgeblich zu unterstützen sowie zur Erreichung der Klimaziele beizutragen und erneuerbare Energien zu integrieren. Darin sind sich der Genehmigungsantrag und die Einreichunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten einig, die dies aus verschiedenen Blickwinkeln jeweils schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend belegen; das Beschwerdeverfahren hat – unter besonderer Berücksichtigung auch der privatgutachterlichen Stellungnahmen vonseiten der bP – keine gegenteiligen Ergebnisse gezeitigt.

„Dass durch die Umsetzung des geplanten Netzausbaus bei einer angenommenen Bezugssteigerung von 400 MW im realistischen Szenario 2030 insgesamt bis zu 54.610 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden können“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Klima- und Energiekonzept, Sitzung 18 f.), wurde bereits ausgeführt (siehe Punkt 2.8); bei Betrachtung eines weiteren Zeithorizontes sind die Einsparungen an CO2-Emissionen – wie dargelegt – noch wesentlich höher: „Diese Menge an CO2-Emissionen bedeutet für Oberösterreich ein Einsparungspotenzial von in etwa 20 %.“ (Teilgutachten „Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft“, Sitzung 55). Allein dieser Aspekt führt deutlich vor Augen, dass – und in welchem Maße – das gegenständliche Vorhaben der Energiewende dient, selbst wenn andere Aspekte, wie die (bereits erörterte) Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit, außer Betracht bleiben.

Eine über die bereits vorliegenden Unterlagen hinausgehende „Vorlage von u.a. Knotenlasten und belastbaren Lastflußuntersuchungen, wie schon während der Verhandlung und im Rahmen der Bescheidbeschwerde angefordert“, ist – wie bereits erörtert – nicht notwendig, um zugleich sowohl Verhältnismäßigkeit als auch Notwendigkeit als auch Dringlichkeit als auch öffentliches Interesse am Vorhaben überprüfen zu können, wie das die bP in ihrer Beschwerdekonkretisierung postulieren (Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023, Sitzung 20). Inwiefern die „Darlegung von stringenten Zusammenhängen zwischen Klimaschutzmaßnahme[n] und dem Projekt“ nicht hätte erbracht werden können (Beilage ./3 zur Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023 zur Beschwerdebeantwortung, Sitzung 2), bleibt dunkel und ist im Lichte der zahlreichen anderslautenden Ausführungen unter anderem im Umweltverträglichkeitsgutachten nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben ist entgegen der Ansicht der bP somit geeignet, zur Energiewende und zur Dekarbonisierung in Österreich maßgeblich beizutragen.

Auf die Behauptung der bP, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit des Vorhabens seien nicht geprüft worden bzw. es bestehe kein Bedarf bzw. kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben, wurde bereits unter Punkt 2.4.6 eingegangen.

Die Genehmigung des Vorhabens durch die UVP-Behörde ist auch – entsprechend den Vorgaben der mitanzuwendenden Paragraph 7, StWG 1968 und Paragraph 7, Oö. StWG 1970 – in Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes erfolgt, wie sich aus Umweltverträglichkeitserklärung und Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt; letzteres hat die zahlreichen Teilgutachten vergleiche Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 122) in einwandfreier Weise zusammengeführt und in einer abschließenden Bewertung „festgestellt, dass im Zuge der Erstellung der Teilgutachten die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltmedien (Untergrund und Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Luft, Mikro- und Makroklima), Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie den Menschen mit den Schutzinteressen Gesundheit und Wohlbefinden, Sach- und Kulturgüter, Landschaftsbild und Erholungswert, Ortsbild, öffentliche Konzepte und Pläne inkl. Entwicklung des Raums sowie Nutzungen und Funktionen ausführlich geprüft und beurteilt wurden“ (Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 128). Somit steht fest, dass eine solche Abstimmung erfolgt ist, was auch das Vorbringen der bP im Beschwerdeverfahren nicht zu erschüttern vermochte.

2.10.5.2 Verhältnismäßigkeit:

Wenn die bP1 bis bP7 wiederholt vorbringen, das Vorhaben (oder zumindest ein Teil davon) sei „nicht verhältnismäßig“ bzw. die „Verhältnismäßigkeit“ sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ist darauf zu verweisen, dass die energiewirtschaftliche Bedeutung und die Dringlichkeit des Vorhabens, wie soeben ausführlich dargestellt, feststehen. Angesichts der dargelegten (mitunter auch von der Regulierungsbehörde bestätigten) Aspekte kann das Vorhaben nicht ernsthaft als unverhältnismäßig, nicht notwendig oder nicht im öffentlichen Interesse stehend dargestellt werden. Stellvertretend für die vielfältigen Aueinandersetzungen mit dieser Frage im gesamten Verfahren wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft, vom 12.10.2022, Sitzung 65, und auf das Gerichtsgutachten zum selben Fachbereich, Sitzung 11 ff. verwiesen.

Die erforderlichen Interessenabwägungen wurden von der belangten Behörde vorgenommen und nachvollziehbar dokumentiert. Der von den bP1 bis bP7 behauptete Mangel liegt nicht vor.

2.10.5.3 Vorgeschlagene Alternativen:

Im Behördenverfahren wurden von den bP verschiedene Trassen-, Standort- und Ausführungsvarianten (teilweise Verkabelung) vorgeschlagen, denen die belangte Behörde jedoch nicht näher getreten ist, da sie das eingereichte Vorhaben für genehmigungsfähig hielt. Wie sich im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, ist die belangte Behörde damit im Recht.

Soweit die bP8 im Beschwerdeverfahren – wie auch schon im Behördenverfahren – fordert, die Leitung im Bereich ihrer Liegenschaften möglichst nahe an der römisch 40 zu errichten, ist darauf zu verweisen, dass die römisch 40 bereits einer Verminderung des Sicherheitsabstandes zur Autobahn von 40 m auf 15 m zugestimmt hat vergleiche den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweis über die Vereinbarung im Sinne des Paragraph 21, BStG zwischen römisch 40 und römisch 40 , Beilage ./20 zur Verhandlungsschrift), sodass die elektrische Leitungsanlage möglichst nahe an der römisch 40 zu errichtet wird.

Festzuhalten ist abermals, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben zum größten Teil um einen Ersatzneubau handelt, der bereits bestehende Leitungstrassen weiterbenützt, sodass keine erhebliche Mehrbelastung gegenüber der Bestandssituation eintritt.

2.11       Auswirkungsbeurteilung nach Schutzgütern:

Von den Schutzgütern des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 werden in den Beschwerden die Schutzgüter

●             Mensch

●             Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

●             Sachgüter (Eigentum)

angesprochen. Die belangte Behörde hat sich mit den bereits im Behördenverfahren diesbezüglich erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, dass gegenständlich keine Schutzgutverletzungen vorliegen, die einer Genehmigung im Wege stehen. Im Beschwerdeverfahren hat sich dies bestätigt.

2.11.1   Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:

2.11.1.1 Auswirkungen auf Europa- und Naturschutzgebiete:

Vom gegenständlichen Vorhaben werden zwei Europaschutzgebiete und ein nationales Naturschutzgebiet räumlich berührt.

Das ausgewiesene Europaschutzgebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ ist indirekt betroffen, da in diesem Bereich lediglich die das Europaschutzgebiet querende Leitung über die römisch 40 ersatzlos demontiert wird, sich keine Maste im Bereich des Europaschutzgebietes befinden und bei der Demontage weder Eingriffe in Land- oder Wasserlebensräume noch sonstige Störungen durch Baufahrzeuge oder Baumaschinen stattfinden. Bei der Demontage finden keine Eingriffe in die Schutzgüter statt, sodass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder Erhaltungsziele des Gebiets gänzlich ausgeschlossen werden können.

Im Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“, welches unter anderem als Vogelschutzgebiet ausgewiesen wurde, kommt es durch das gegenständliche Vorhaben in vier Bereichen zu Eingriffen. Es wird in zwei randlichen Bereichen berührt, zwei weitere Eingriffe befinden sich im Bereich römisch 40 und im Bereich der bestehenden Leitungstrasse nordwestlich des Kleinen Weikerlsees. Mit Ausnahme eines rund 110 m langen, neu zu errichteten Teilstücks verlaufen die vorgesehenen Eingriffe innerhalb bestehender Leitungstrassen.

Das nationale Naturschutzgebiet „Teile der Traun-Donau-Auen“ befindet sich gänzlich innerhalb des Europaschutzgebietes „Traun-Donau-Auen“, sodass dieses nicht gesondert betrachtet wird.

Die Feststellungen zum Europaschutzgebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ stützen sich auf die Naturverträglichkeitserklärung und den angefochtenen Bescheid und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten (siehe NVE, Sitzung 45 und angefochtener Bescheid, Sitzung 76-77).

Die Feststellungen zu den räumlichen Eingriffen im Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ ergeben sich insbesondere aus der Naturverträglichkeitserklärung, Abbildung 3.2-1, in welcher die räumlichen Eingriffe innerhalb des Schutzgebietes übersichtlich dargestellt sind, sowie aus dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 20-22).

Die Feststellung zum Naturschutzgebiet „Teile der Traun-Donau-Auen“ ergibt sich aus dem digitalen Oberösterreichischen Raumordnungssystem (genannt: „ römisch 40 “; römisch 40 abgerufen zuletzt am 10.06.2024).

2.11.1.1.1 Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen:

Durch die geplanten Eingriffe innerhalb des Europaschutzgebietes „Traun-Donau-Auen“ wurden die betroffenen geschützten Lebensraumtypen (kurz: „LRT“) 6212*, LRT 6510 und LRT 91E0* näher untersucht und geprüft. Weiters wurden die Auswirkungen der Eingriffe auf die Lebensräume der im Schutzzweck des Europaschutzgebietes erfassten Tierarten einer eingehenden Prüfung unterzogen.

2.11.1.1.1.1 Auswirkungen auf LRT 6212* und LRT 6510:

Durch das gegenständliche Vorhaben kommt es betreffend den LRT 6212* Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti) zu einer permanenten Flächenbeanspruchung von 74 m² sowie zu einer temporären Beanspruchung von 2.756 m². Hinsichtlich des LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) kommt es zu 30 m² permanenter Flächenbeanspruchung, 8.688 m² temporärer Flächenbeanspruchung mit Bodenabtrag und 795 m² temporärer Beanspruchung ohne Bodenabtrag.

Für beide Lebensraumtypen ist der Erhaltungsgrad für das Schutzgut im gesamten Europaschutzgebiet mit B zu qualifizieren. Der von den temporären Eingriffen betroffene LRT 6212* Submediterrane Halbtrockenrasen von insgesamt 2.756 m² befindet sich überwiegend im Erhaltungsgrad A (2.131 m²), bzw. zu einem kleineren Anteil im Erhaltungsgrad B (625 m²). Der von den temporären Eingriffen betroffene LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen befindet sich in den Erhaltungsgraden A (2.162 m²), B (6.990 m²) und C (331 m²).

Bei den betroffenen LRT 6212* Flächen handelt es sich nicht um historische Halbtrockenrasen, sondern um im Zuge des Trassenmanagements entstandenen Schotterrasen, der sich sukzessive seit 2006 bzw. 2009 im Zuge der Baumaßnahmen an der Trasse auf Rohböden entwickelt hat. Bei diesen temporär beanspruchten Beständen handelt es sich somit um die initiale Ausbildung eines naturraumtypischen Kalk-Halbtrockenrasens, der hervorragend an Störungen durch Baumaßnahmen angepasst ist.

Die temporären Eingriffe in die LRT 6212* und 6510 finden, bis auf die Rekultivierung, außerhalb der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr, in einer Zeit verringerter biologischer Aktivitäten, statt und gliedern sich dabei in einen Flächenbedarf mit und ohne Bodenabtrag sowie in die jeweils anschließende Rekultivierung. Die Bauzeit für Oberbodenabtrag, Baugrubenaushub, Fundierung und anschließende Rekultivierung beträgt dabei pro Eingriffsbereich maximal acht Wochen. Bei den Eingriffen ohne Bodenabtrag in den LRT 6510 wird der Boden mit Alu-Paneelen oder Stahlplatten stabilisiert, um Winden und Trommeln aufzustellen. Die Trommeln und Windenplätze werden nur für die Zeit des Seilzuges, etwa 15 Tage im Monat Februar, benötigt. Die Eingriffsfläche wird anschließend wieder rekultiviert.

Die Rekultivierung nach Beendigung der Mastfundierungen erfolgt mittels „Sodenverpflanzung“ mit vorab geborgenem Bodenmaterial, welche dem Stand der Technik entspricht. Dafür wird der Oberboden (inkl. der vorhandenen Vegetation), Zwischen- bzw. Unterboden sowie Ausedimente unter Anleitung einer erfahrenen Bauaufsicht abgezogen und in getrennten Mieten maximal acht Wochen zwischengelagert und anschließend auf die ursprünglichen Standorte rücktransferiert. Im Zuge der Rekultivierung wird das direkt vor Ort gewonnene Saatgut zu typischen Pflanzenarten der LRT eingesät. Vor, während und nach der Bauphase wird ergänzend ein Neophytenmanagement umgesetzt. Der LRT 6510 wird zur Gänze bereits im selben Jahr wiederhergestellt sein. Die Wiederherstellung beim LRT 6212* ist spätestens im Folgejahr zu erwarten.

Durch das gezielte Neophytenmanagement, die Bauzeitbeschränkung auf die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode (Oktober bis Ende Februar) sowie die fachgerechte Umsetzung der Sodenverpflanzung handelt es sich bei den Eingriffen lediglich um kurzzeitige, temporäre und nicht erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Lebensraumtypen LRT 6212* und LRT 6510, da für die tangierten LRT-Flächen keine Vegetationsperiode verloren geht. Im Zuge der projektintegralen Maßnahmen wird es in wenigen Jahren nach Initiierung der Maßnahmen nicht nur zu einer Zunahme des LRT 6212* und 6510 im Europaschutzgebiet im Ausmaß von rd. 7.560 m², sondern auch zu einer Verbesserung der Erhaltungsgrade dieser Flächen kommen.

In der Betriebsphase sind die Eingriffe in die betroffenen Lebensräume LRT 6212* und 6510 weit weniger als 500 m² und mit weit unter 1 % der Gesamtfläche des LRT derart gering, dass eine Erheblichkeit auszuschließen ist.

Die Feststellungen zu den permanenten Flächenbeanspruchungen der LRT 6212* und LRT 6510 ergeben sich aus der Naturverträglichkeitserklärung sowie aus dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz und wurden seitens des Privatgutachters der bP1 bis bP7 nicht bestritten (siehe NVE, Sitzung 46, Gutachten römisch 40 , Sitzung 55).

Dass es sich bei den beanspruchten Flächen des LRT 6212* im Ausmaß von 2.756 m² und den Flächen des LRT 6510 im Ausmaß von 8.688 m² (Flächenbeanspruchung mit Bodenabtrag) und im Ausmaß von 795 m² (Flächenbeanspruchung ohne Bodenabtrag) um bloß vorübergehende temporäre Flächenbeanspruchungen handelt, konnte bereits im Behördenverfahren durch den Amtssachverständigen und im Beschwerdeverfahren von der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz sowie vom naturfachlichen Planer der Projektwerberinnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden (siehe Teilgutachten Natur- und Landschaftsschutz, Stellungnahme von römisch 40 zur kurzfristigen Wiederherstellung temporär beanspruchter Flächen der FFH-LRT 6510 und 6212* im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ vom 02.06.2023 und Gutachten römisch 40 , Gutachtensfrage 4: Sitzung 44-64).

Bereits im Behördenverfahren befasste sich der Amtssachverständige eingehend mit der Thematik der temporären bzw. dauerhaften Flächeninanspruchnahme und ging auf die bereits in den Einwendungen der bP1 bis bP7 angeführten Bedenken ein, indem er ausführte: „Diese [Eingriffe] finden jedoch teilweise auf geringwertigen Standorten (Neophytenfluren) statt und können gemäß fachlich einhelliger Meinung sowie Erfahrungswerten binnen kurzer Zeit und in Anbetracht der derzeitigen Belastung durch Neophyten auch in besserer Qualität wiederhergestellt werden. Dauerhaft beansprucht wird nur eine geringe Fläche an den neuen Maststandorten. Die Beeinträchtigungen werden somit durch Wiederherstellungs- und Begleitmaßnahmen minimiert. Da so durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und der Schutzziele des Europaschutzgebietes verwirklicht werden, sind keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Die Argumentation in der NVE, dass die betroffenen Lebensräume einerseits rasch wiederhergestellt werden können und andererseits durch die geplanten Maßnahmen Verbesserungen im Erhaltungsgrad der meisten betroffenen Flächen möglich sind, ist schlüssig und ausführlich dargestellt und fachlich nachvollziehbar. Auch ein Widerspruch zum Schutzzweck des Naturschutzgebiets kann nicht erkannt werden, da der Artenreichtum der Magerwiesen und Halbtrockenrasen geschützt werden soll und geschlossene Waldbestände und Gewässerflächen auf den berührten Naturschutzgebietsflächen kaum bis nicht betroffen sind.“ (siehe Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Natur- und Landschaftsschutz, Sitzung 26). Auch im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den Befürchtungen der bP1 bis bP7, dass es sich bei den Baumaßnahmen um erhebliche und dauerhafte Eingriffe in die LRT 6212* und LRT 6510 handle, befasst und diese eingehend unter Zugrundelegung der fachlich fundierten Angaben des Amtssachverständigen abgehandelt (siehe insb. angefochtener Bescheid, Sitzung 154-159).

Obwohl diese Thematik bereits im Behördenverfahren abgehandelt wurde, wurde die diesbezügliche Diskussion ausführlich im Beschwerdeverfahren wiederholt. Zusammenfassend monierte der Privatgutachter der bP1 bis bP7, dass das Abschieben der Vegetation und des Bodens eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle, die auf diesem Lebensraum vorkommenden Pflanzen und Tiere vernichtet würden und die als temporäre Flächenbeanspruchung betitelte Beeinträchtigung als dauerhafter Flächenverlust bewertet werden müsse. Weiters entspreche die geplante Sodenverpflanzung aufgrund der schlechten Regenerierbarkeit der LRT 6212* und 6510 nicht dem Stand der Technik. Zudem würden die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz durch eine erheblich unwahre Darstellung versuchen, das Gericht in die Irre führen (siehe zuletzt das Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz der römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024).

Als Hilfsmittel zur fachlichen Konkretisierung des Begriffes „dauerhafter Entzug“ wurde die Fachkonvention von Lambrecht & Trautner (2007) verwendet und deren Auslegung eingehend in der mündlichen Verhandlung diskutiert. Unzweifelhaft wurde die Eignung dieser Fachkonvention von sämtlichen Sachverständigen sowie vom Privatgutachter der bP1 bis bP7 anerkannt und verwendet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den Fachkonventionsvorschlägen um „Orientierungswerte“ handelt und damit eine Einzelfallprüfung nicht ersetzt werden kann (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 56, Verhandlungsschrift, Sitzung 39-43). Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume konnte plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass in der Fachkonvention in der Wirkfaktorengruppe „direkter Flächenverlust“ allein der Wirkfaktor „1-1 Überbauung/Versiegelung“ angeführt ist und diesem somit nur die permanente Beanspruchung zuzurechnen ist. Weiters kommt die Gerichtssachverständige zu dem Schluss, dass für die tangierten Lebensraumtypen andere Wirkfaktoren v.a. aufgrund der Vorhabensart, der Kleinflächigkeit der Eingriffe, der Umweltmaßnahmen und der gegebenen „Vorbelastung“ durch die bestehende Leitung keine relevante Rolle in der Beurteilung spielen. In der mündlichen Verhandlung führte die Gerichtssachverständige diesbezüglich aus, dass Auswirkungen von Wirkfaktoren der Wirkfaktorgruppe 2 „Veränderung der Habitatstruktur / Nutzung“, wie etwa die „2-2 Veränderung von Vegetationsstrukturen“, bei den temporären Beanspruchungen der Lebensraumtypen nur punktuell und kurzzeitig gegeben seien und Auswirkungen durch andere Wirkfaktorengruppen wie etwa 3 Veränderungen abiotischer Standortsfaktoren, 4 Barriere- oder Fallenwirkungen / Individuenverlust, 5 Nichtstoffliche Einwirkungen oder 6 Stoffliche Einwirkungen nicht relevant seien (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 40). Der Privatsachverständige der bP1 bis bP7 entgegnete in der mündlichen Verhandlung, dass gemäß der Fachkonvention nicht nur der erste Faktor „direkter Flächenentzug 1.1 Überbauung/Versiegelung“ relevant sei, sondern auch der Wirkfaktor 2.1 „direkte Veränderung von Vegetations- und Biotopsstrukturen“ direkt auf den Lebensraumverlust oder dessen wesentlich negative Veränderung anzuwenden sei. Er habe weiters den Wirkfaktor 3.1 „Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes“ für die Bewertung der Beeinträchtigung der gegenständlich relevanten Lebensraumtypen herangezogen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 70). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Privatgutachter nicht die aktuelle Version der Fachkonvention aus 2007, sondern jene aus 2004 und sohin die ältere Version zitierte. Obwohl der Privatgutachter die außerordentliche Wichtigkeit der genannten Fachkonvention postulierte, erkannte er, trotz Hinweis auf die geänderten Passagen in der neueren Version aus 2007, die darin enthaltenen Änderungen nicht an. Ob er damit den Verfassern der Fachkonvention unterstellte, die Streichung der von ihm zitierten Absätze nicht bewusst vorgenommen zu haben, kann dahin gestellt bleiben (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 69-70). Da sich die diesbezüglichen Argumente des Privatgutachters auf eine nicht aktuelle Version der Fachkonvention stützten und er trotz des Hinweises auf die neuere Version von 2007 daran festhielt, war der Ansicht der Gerichtssachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume und nicht jener des Privatgutachters zu folgen. Obwohl dem Privatgutachter breiter Raum hiefür gegeben wurde, konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Naturschutz die Fachkonvention – wie von ihm vermutet – formalistisch fehlinterpretieren würde. Auffällig war insbesondere, dass der Privatgutachter nicht nur den Sachverständigen von römisch 40 , sondern auch dem Amtssachverständigen im Behördenverfahren und dem naturfachlichen Planer der Projektwerberinnen die (absichtliche, wissenschaftlich unredliche) Missinterpretation der Fachkonvention vorwarf, selbst aber eine nicht mehr aktuelle Version der Fachkonvention heranzog. Damit konnte er, trotz verschiedener Angriffe auf die Gerichtssachverständigen und den naturfachlichen Planer der Projektwerberinnen, deren Ausführungen nicht fachlich entkräften (siehe Stellungnahme römisch 40 vom 10.08.2023 sowie das Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 6-9).

Die Feststellungen zu den Erhaltungsgraden stützen sich insbesondere auf die fachlichen Ausführungen des naturfachlichen Planers der Konsenswerberinnen sowie auf die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume (siehe NVE, Sitzung 85; Stellungnahme von römisch 40 Zur kurzfristigen Wiederherstellung temporär beanspruchter Flächen der FFH-LRT 6510 und 6212* im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ vom 02.06.2023, Sitzung 6-10; Stellungnahme von römisch 40 zur Beschwerdekonkretisierung vom 08.09.2023, Sitzung 12-16). Der naturfachliche Planer der Konsenswerberinnen konnte sämtliche vom Privatgutachter der bP1 bis bP7 getätigten Ausführungen zu vermeintlich abweichenden Vegetationsaufnahmen und Erhaltungsgraden der betroffenen Lebensraumtypen anschaulich und übersichtlich in seiner Stellungnahme vom 08.09.2023 entkräften, wobei anzumerken ist, dass der Privatgutachter der bP1 bis bP7 ohnehin zu einer relativ hohen Übereinstimmung gelangte. Trotz des dreijährigen Zeitraumes zwischen den Erhebungen des naturfachlichen Planers der Projektwerberinnen im Zuge der Erstellung der Naturverträglichkeitserklärung und denen des Privatgutachters und trotz der Tatsache, dass der Privatgutachter hinsichtlich der Erhebung der Erhaltungszustände von den fachlichen Standards abwich, lag eine vergleichsweise hohe Übereinstimmung der Bewertungen vor. Der Privatgutachter führte zudem selbst aus, dass er die Erhaltungsgrade der LRT 6510 von zwei exemplarisch erhobenen Vegetationsaufnahmen beurteilte (siehe Stellungnahme von römisch 40 vom 10.08.2023, Sitzung 9). Dass die Beurteilung von wenigen bzw. einer exemplarischen Fläche auf den Erhaltungszustand des gesamten Schutzgutes nicht zulässig ist und auch nicht der gängigen Methodik entspricht, legte der naturfachliche Planer der Konsenswerberinnen nachvollziehbar dar. Dass dem Privatgutachter auch betreffend die Thematik der Erhaltungsgrade der betroffenen Lebensraumtypen nicht zu folgen war, ergibt sich eindeutig aus der Abweichung seiner Beurteilung von den fachlichen Standards. Festgehalten wird weiters, dass diese Thematik vom Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht wurde.

Zur Regenerationsfähigkeit der betroffenen Lebensraumtypen ist auf die historische Entwicklung der konkret betroffenen Eingriffsflächen zu verweisen. So handelt es sich bei den betroffenen LRT 6212* Flächen nicht um historische Halbtrockenrasen, sondern um im Zuge des Trassenmanagements entstandene Schotterrasen, die sich sukzessive seit 2006 bzw. 2009 im Zuge der Baumaßnahmen an der Trasse auf Rohböden entwickelten (siehe NVE, Sitzung 46). Auch der Gerichtssachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume führte aus, dass im Bereich der Standorte schon einmal Baumaßnahmen gesetzt worden seien und aufgrund der bestehenden Fundamente und Masten eine Vorbelastung gegeben sei, welche aber, wie am Ist-Zustand erkennbar sei, für die Entwicklung der Lebensraumtypen kein nennenswertes Hindernis dargestellt habe (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 59). Aus diesen überzeugenden Ausführungen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich bei diesen temporär beanspruchten Beständen um eine initiale Ausbildung eines naturraumtypischen Kalk-Halbtrockenrasens handelt, welcher bereits an Störungen durch Baumaßnahmen angepasst ist.

Dass die Sodenverpflanzung eine geeignete Maßnahme für eine rasche Wiederherstellung der Lebensraumtypen darstellt und dem Stand der Technik entspricht, ist einerseits aus den zahlreichen Literatur- und Praxisbeispielen ersichtlich, die von der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz angeführt wurden, und ergibt sich andererseits aus den konkret vorhandenen idealen Voraussetzungen für die Sodenverpflanzung.

Wie der Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume bereits ausführlich in seinem Gutachten anführte, ist ausreichend Fachliteratur betreffend die Sodenverpflanzung und deren Vorteile verfügbar (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 60-61). Auch in der mündlichen Verhandlung wurden weitere Beispiele, unter anderem zahlreiche Praxisbeispiele, angeführt (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 43-47).

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 war zwar bemüht, Gegenbeispiele zu nennen, konnte allerdings nicht überzeugend darlegen, dass die angeführte Literatur fehlinterpretiert worden wäre. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige von römisch 40 schlüssig aus, dass die angeführten Beispiele des Privatgutachters nicht mit dem gegenständlichen Projekt verglichen werden könnten.

So seien beispielsweise die Studien von Müller (1990 und 2002) nicht vergleichbar, da es sich – anders als im gegenständlichen Fall - um kleinflächige (0,25 m2) und v.a. händisch mit Spaten abgestochene Soden gehandelt habe, welche im gegenständlichen Projekt nicht geplant seien. Auch relevante Angaben/Faktoren zur praktischen Umsetzung der Sodenverpflanzung, wie etwa die Zeit der Zwischenlagerung, der Zeitpunkt der Umsetzung, die Umgebungsvegetation der Zielfläche etc. seien nicht angeführt worden. Auch das Beispiel von Popp & Nowotny (2022) aus dem Botanischen Garten Salzburg sei aufgrund der massiv ungünstigen Faktoren nicht mit dem gegenständlichen Projekt vergleichbar (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 41).

Auch die vorgeworfene Irreführung aufgrund der Anführung der Studie von WLW-Landschaftsarchitekten + Biologen von April 2020 konnte vom Sachverständigen von römisch 40 nachvollziehbar und zufriedenstellend aufgeklärt werden, zumal sich das Positivbeispiel lediglich auf die temporären und nicht permanenten baubedingten Flächeninanspruchnahmen bezog, was mit Verweis auf schadensbegrenzende Maßnahmen als nicht erheblicher Eingriff gewertet wurde (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 71). Auch die vom Privatgutachter zitierte aktuelle Studie von Gerrits et al. (2023) habe gezeigt, dass die Sodenverpflanzung die besten Resultate erbrachte, wobei auch zu betonen sei, dass die in dieser Studie miteinander verglichenen Vegetationsgesellschaften nicht mit den vorhabensgegenständlichen Lebensraumtypen verglichen werden könnten (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 43). Aufgrund der genannten Ausführungen konnte die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume die Einwände des Privatgutachters entkräften und belegen, dass die Sodenverpflanzung dem Stand der Technik entspricht.

Zur zeitlichen Komponente der gegenständlich geplanten Sodenverpflanzung ist betreffend die konkreten Eingriffe auf die idealen Bedingungen für eine erfolgreiche Sodenverpflanzung und damit eine rasche Wiederherstellung der Lebensraumtypen abzustellen. Der Oberboden, (inkl. der vorhandenen Vegetation), Zwischen- bzw. Unterboden sowie Ausedimente werden unter Anleitung einer erfahrenen Bauaufsicht abgezogen und in getrennten Mieten maximal acht Wochen zwischengelagert und anschließend auf die ursprünglichen Standorte rücktransferiert. Ergänzend wird das direkt vor Ort gewonnene Saatgut im Zuge der Rekultivierung eingesät (siehe NVE, Sitzung 47, Gutachten römisch 40 , Sitzung 57-58). Der naturfachliche Planer der Konsenswerberin, der selbst an diversen relevanten Studien beteiligt war, führte hinsichtlich der günstigen Ausgangsbedingungen für die gegenständliche Renaturierung zusammenfassend und in betreffend die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit einwandfreier Weise aus: „Das bedeutet sehr ähnliche oder idente Standortbedingungen, Einbindung in eine bestehende Lebensraummatrix und somit Gewährleistung des genetischen Austausches mit den lokalen Populationen. Hingegen herrschen beim gegenständlichen Projekt für die Renaturierung mittels Sodentransfer und Oberbodenschüttungen ideale Voraussetzungen. Konkret bedeutet dies ein Entnehmen des Vegetationsbestandes innerhalb der Vegetationsruhe, eine Zwischenlagerung von max. 8 Wochen und ein Rücktransfer auf die ursprünglichen Standorte“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 63).

Dass die Regeneration von Halbtrockenrasen bei idealen Rahmenbedingungen bei Anwendung der Maßnahmen Sodenverpflanzung und Bodenübertragung wesentlich kürzer als zehn Jahre dauert, geht aus den zahlreichen angeführten Praxisbeispielen eindeutig hervor (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 67). Auch der naturfachliche Planer der Konsenswerberinnen führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Renaturierungsökologie ein Wissenschaftszweig sei, der in den letzten Jahren einen immensen Aufschwung sowie eine bemerkenswerte Weiterentwicklung erfahren habe, mit dem Effekt, dass gewisse Annahmen aus den letzten Jahrzehnten rasch als überholt gelten könnten (siehe Stellungnahme von römisch 40 zur Beschwerdekonkretisierung vom 08.09.2023, Sitzung 13). Im Zuge der Einzelfallbeurteilung muss sohin insbesondere für die Abschätzung des Renaturierungserfolges die konkrete Situation betrachten werden. Als starkes Argument für die Plausibilität der kurzfristigen Zeitangaben zur Wiederherstellbarkeit der Flächen der beiden Lebensraumtypen 6212* und 6510 wird zudem jene Fläche beim Kabeltisch NW der Solarcity angeführt, welche 2011 im Rahmen von Baumaßnahmen mit Herstellung von Rohbodensubstrat entstand und im Zuge der Grundlagenerhebung für die Umweltverträglichkeitserklärung und die Naturverträglichkeitserklärung im Jahr 2020 als lückiger Vorzeige-Halbtrockenrasen im Erhaltungsgrad A kartiert wurde, was auch vom Privatgutachter bestätigt wurde (siehe Stellungnahme von römisch 40 zur kurzfristigen Wiederherstellung temporär beanspruchter Flächen der FFH-LRT 6510 und 6212* im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ vom 02.06.2023, Sitzung 11-19; Stellungnahme von römisch 40 zur Beschwerdekonkretisierung vom 08.09.2023, Sitzung 14). Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume gelangte zum selben Ergebnis und führte diesbezüglich in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus: „Da für die Rekultivierung das vor Ort geborgene Bodenmaterial (inkl. Vegetation) wiederverwendet wird und ergänzend vor Ort gewonnenes Saatgut eingesät wird, ist aus Sicht des naSV nach Bauende von einer raschen Wiederherstellung der tangierten LRT-Flächen auszugehen. Die von römisch 40 angeführte Bilddokumentation für den LRT 6212 sowie die dokumentierten Aussagen des ehemaligen Gebietsbetreuers römisch 40 sind für den naSV robuste fachliche Argumente dafür, dass sich – unter Berücksichtigung eines sachgerecht ausgeführten Maßnahmenbündels – die beiden LRT vor Ort rasch regenerieren werden.“ (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 58).

Die vom Privatgutachter der bP1 bis bP7 zitierten Regenerationszeiten aus der Fachliteratur könnten zudem nicht verallgemeinert werden, zumal diese Angaben offensichtlich vom Stand „Null“ ausgehen würden, für welchen erst im Lauf der Regeneration geeignete Standortsbedingungen geschaffen und entsprechende Lebensgemeinschaften entwickelt werden müssten. Im gegenständigen Fall wird allerdings lebendes Pflanzenmaterial der beiden im guten bzw. sehr guten Erhaltungsgrad vorliegen Lebensraumtypen in der Vegetationsruhe geborgen und kann nach Wiedereinbringung des Oberbodens unmittelbar wieder austreiben (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 58-59).

Zusammenfassend kann aufgrund der grundsätzlich raschen Regenerationsfähigkeit der beiden Lebensraumtypen im Gebiet, die bereits dokumentiert ist, der praxiserprobten Maßnahme der Sodenbergung bzw. -wiederaufbringung, der vergleichsweise kurzen Zeit des Eingriffes von wenigen Wochen, des Rücktransfers der Soden auf die ursprünglichen Standorte, wo sie jeweils von gleicher, artenreicher Vegetation der Lebensraumtypen 6510 und 6212* umgeben sind, sodass ein laufendes Einwandern typischer Pflanzen- und Tierarten möglich ist, des Neophytenmanagements sowie der Begleitung durch die ökologische Bauaufsicht der Erfolg der projektintegralen Maßnahme gewährleistet werden. Damit wird es in wenigen Jahren nach Initiierung der Maßnahmen nicht nur zu einer Zunahme des LRT 6212* und 6510 im Europaschutzgebiet im Ausmaß von rd. 7.560 m² kommen, sondern auch zu einer Verbesserung der Erhaltungsgrade dieser Flächen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 47; Gutachten römisch 40 , Sitzung 63).

Durch die Vorschreibung des konkreten Rekultivierungsverfahrens (siehe Auflagen 14.9. und 14.10. [Auflagenvorschläge 3)-5)]) wird der größtmögliche Erfolg der Sodenverpflanzung und ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet und der Erfolg der Maßnahme zudem mittels Monitoring kontrolliert.

Laut der Fachkonvention von Lambrecht & Trautner (2007) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung eines natürlichen Lebensraumes, der in einem FFH-Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, insbesondere dann vor, wenn aufgrund der projekt- oder planbedingten Wirkungen die Fläche, die der Lebensraum in dem FFH-Gebiet aktuell einnimmt, nicht mehr beständig ist, sich verkleinert oder sich nicht entsprechend den Erhaltungszielen ausdehnen oder entwickeln kann, oder die für den langfristigen Fortbestand des Lebensraums notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen nicht mehr bestehen oder in absehbarer Zukunft wahrscheinlich nicht mehr weiter bestehen werden, oder der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nicht mehr günstig ist (siehe Sitzung 28 der Fachkonvention).

Aus fachlicher Sicht besteht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturfachlichen Planers der Konsenswerberinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz kein Zweifel daran, dass unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen im Sinne von Lambrecht & Trautner (2007) gewährleistet ist, dass die Regeneration bzw. Wiederherstellung der Lebensraumtypen derart erfolgt, dass der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumes oder der Art auf den betroffenen Flächen langfristig gesichert bleibt und die erforderliche Regeneration innerhalb eines kurzen Zeitraumes stattfindet, ohne dass es dafür zusätzlich unterstützender oder kompensierender Maßnahmen bedarf. Die im Managementplan definierten Ziele für diese beiden Lebensraumtypen, die Sicherung und Entwicklung des Erhaltungszustandes, die Sicherung des Grünlandcharakters durch geeignete Bewirtschaftung sowie die Erweiterung der Flächengröße bleiben im Falle der Umsetzung des Vorhabens auch weiterhin erreichbar. Der Schutzzweck der Europaschutzgebietsverordnung, nämlich die „Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands“ dieser Lebensraumtypen, wird vorhabensbedingt nicht verletzt (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 63-64).

Die Feststellungen zu den Auswirkungen in der Betriebsphase ergeben sich aus der Naturverträglichkeitserklärung und wurden nicht bestritten (siehe NVE, Sitzung 51).

Abschließend ist zu den fachlichen Ausführungen der im Verfahren beteiligten naturfachlichen Experten auszuführen, dass der naturfachliche Planer der Konsenswerberinnen über langjährige praktische Erfahrung durch einschlägige Forschungs- und Publikationstätigkeit zur Grünlandrenaturierung verfügt und zudem die Naturverträglichkeitserklärung für das gegenständliche Vorhaben in Zusammenarbeit mit dem lokalen Experten römisch 40 , welcher lange Zeit als Gebietsbetreuer tätig war, erarbeitet hat. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz handelt es sich ebenfalls um Experten auf dem Gebiet der Grünlandrenaturierung, was aus den angeführten Praxisbeispielen hervorgeht. Im Zuge eigener Lokalaugenscheine setzten sich die Sachverständigen von römisch 40 sehr ausführlich mit der Thematik auseinander und erstellten ein kohärentes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten.

Der Fachmeinung von römisch 40 , wonach nur eine 100%ige Ähnlichkeit mit dem Ausgangszustand als erfolgreiche Regeneration angesehen werden könne und dies auch erreichbar sei, war nicht zu folgen. Der Entgegnung des naturfachlichen Planers der Konsenswerberin, dass ein Ähnlichkeitswert von 100% fachlich nicht möglich sei, zumal nicht einmal Vergleichsaufnahmen auf ein und derselben Fläche in darauffolgenden Jahren 100% Ähnlichkeit ergeben könnten, da neben der Artenausstattung auch die Deckungswerte der einzelnen Arten in die Indizes einfließen und sich diese naturgemäß verändern würden, konnte der Privatgutachter keine fachlichen Argumente entgegen setzen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 64). Weiters erwähnte er bei seinen Ausführungen die in der Praxis für den Regenerationserfolg der Sodenverpflanzung entscheidenden Parameter nicht, und trotz mehrmaligem Verweis auf die gegenständlich vorliegenden idealen Rahmenbedingungen wurden diese unzutreffend als „reine Spekulation“ abgetan (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 65). Insgesamt konnte der Privatgutachter der bP1 bis bP7 dem naturfachlichen Planer der Konsenswerberinnen und den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz sohin nicht überzeugend entgegentreten, sodass seinen Äußerungen nicht zu folgen war.

2.11.1.1.1.2 Auswirkungen auf LRT 91E0*:

Die Gesamtfläche des Lebensraumtyps LRT 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) im Europaschutzgebiet beträgt 296,06 ha, was einem Flächenanteil von 44,6 % entspricht. Davon befinden sich 27,5 % im Erhaltungsgrad A, 63 % im Erhaltungsgrad B und 9,5 % im Erhaltungsgrad C. Die vom Vorhaben potenziell tangierten Flächen des Lebensraumtyps 91E0* befinden sich im Erhaltungsgrad B und C.

Durch das gegenständliche Vorhaben werden 289 m² des Lebensraumtyps 91E0* und somit 0,01 % der Gesamtfläche temporär beansprucht. Zu permanenten Flächenbeanspruchungen kommt es nicht. Es kommt aufgrund der bereits bestehenden Leitungstrasse zu keinen wesentlichen Änderungen des räumlichen Ausmaßes. Der neue Trassenkorridor von etwa 110 m Länge südlich römisch 40 ist mit Hybrid-Pappelbeständen (Populus x canadensis) und nicht mit Bäumen des Lebensraumtyps 91E0* bestockt. Nach der Fällung der dortigen Hybrid-Pappeln im Rahmen des Trassenaufhiebs erfolgt die Wiederbewaldung der Trassenaufhiebsfläche mit Auwaldbaumarten.

In der Betriebsphase sind Fällungen Endaufwuchs (EAW) im Ausmaß von 2.149 m² geplant. Diese betreffen mehrere schmale Randstreifen und erfolgen nicht großflächig, sondern einzelstammweise bis femelartig und verteilt über einen längeren Zeitraum. Es handelt sich um Fällungen von Bäumen mit einer Höhe von 25 m. In den betroffenen Randbereichen stocken vor allem ältere Bäume an Hybrid-Pappeln sowie untergeordnet Eschen. Aufgrund des durchwegs hoch deckenden, ungleichaltrigen Gehölzunterwuchses ist das Entstehen flächiger Kahlhiebe ausgeschlossen.

Gemäß dem Managementplan ist das vorrangige Ziel die Bewahrung des günstigen Erhaltungsgrades dieses Lebensraumtyps durch Sicherung der Höhe des Grundwasserspiegels und Beibehaltung der derzeit bestandsprägenden Nutzung. Weitere Erhaltungs- und Entwicklungsziele für den LRT 91E0* sind die Erhöhung des Totholzanteils und die Bewahrung der inneren Strukturvielfalt.

Durch die Entfernung der neophytischen Hybrid-Pappeln kommt es zu einer Verbesserung für den Lebensraumtyp. Die Fällungen erfolgen zudem unter größtmöglicher Schonung des Waldbodens.

Durch das Vorhaben kommt es aufgrund der raschen Wiederherstellung der betroffenen Lebensräume weder zu einer Verschlechterung des Lebensraumtyps noch zu einem erheblichen Funktionsverlust und somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps.

Die Feststellungen zu den Flächen und Erhaltungsgraden des Lebensraumtyps LRT 91E0* im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben in der Naturverträglichkeitserklärung und wurden vom Gerichtssachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume geprüft und bestätigt (siehe NVE, Sitzung 25, Gutachten römisch 40 , Sitzung 32).

Die bP1 bis bP7 brachten zusammengefasst vor, dass es zu einer Verschlechterung bzw. zu einem erheblichen graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit des Lebensraumtypens 91E0* Auenwälder mit „Anus glutinosa“ (siehe Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 12.02.2024 [OZ 64], Sitzung 12 und 16; ebenso Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 3, 5; vermutlich an all diesen Stellen gemeint: Alnus glutinosa) und Fraxinus excelsior kommen werde. Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 brachte zudem vor, dass es sich bei der angeführten Rodung von 289 m² um eine dauerhafte Rodung handeln würde. Zur Differenz der Flächenangaben ist auf die Feststellungen unter Punkt 2.10.3 zu verweisen. Das Vorbringen des Privatgutachters, dass sich durch das Fällen hoher und alter Bäume weniger oder keine sogenannten Habitatbäume sowie keine Vegetations- und Biotopstruktur alter Wälder entwickeln könne, was jedoch für das Vorkommen vieler Tier- und Pilzarten essentiell sei, wird unter Punkt 2.11.1.1.1.3 (Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Tierarten) erörtert.

Dass 289 m² des Lebensraumtyps 91E0* temporär gerodet werden, ergibt sich aus der Naturverträglichkeitserklärung, dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume und insbesondere aus den projektintegralen Maßnahmen zur Wiederaufforstung der befristeten Rodungsfläche (NVE, Sitzung 46, Gutachten römisch 40 , Sitzung 30-32, siehe auch Auflage 14.13. [Auflagenvorschlag 7]). Die Behauptung des Privatgutachters der bP1 bis bP7, dass es sich bei den 289 m² um eine dauernde Rodung und somit um einen dauerhaften Flächenverlust handle, ist sohin unzutreffend, da die Annahme einer dauerhaften Rodung mit den projektierten Wiederaufforstungsmaßnahmen in Widerspruch steht und der Privatgutachter seine Ansicht auch nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen konnte (siehe Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 3).

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 übersieht betreffend den Lebensraumtyp 91E0* an der aktuellen Ist-Situation insbesondere, dass bereits eine Leitungstrasse besteht sowie dass der neue Trassenkorridor südlich römisch 40 mit neophytischen Hybrid-Pappelbeständen bestockt ist. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Wald/Forstwirtschaft führten aus, dass es sich bei dem Bestand südlich römisch 40 nicht um einen naturnahen Bestand handelt (siehe Gutachten Wald/Forstwirtschaft, Sitzung 24). Im Zuge eines eigenen Lokalaugenscheines wurden die Angaben in der Naturverträglichkeitserklärung betreffend den Ist-Zustand der Gehölzbestände vom Sachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume überprüft und bestätigt. Er führte schlüssig, nachvollziehbar und mit Verweis auf die im Gutachten enthaltenen Abbildungen aus, dass der dargestellte Fällungsbereich in der Trasse NW Solar City randlich nur einzelne Bäume, insbesondere einzelne Hybrid-Pappeln, betreffen wird. Unter der Leitung würden über weite Strecken Offenlandlebensräume mit vereinzelten Gebüschen, lediglich in einem Bereich ein ca. 10 m hoher Gehölzbestand mit dominanter Traubenkirsche, bestehen. Südlich von römisch 40 würden sich im geplanten östlichen Fällungsbereich vor allem standortfremde Hybrid-Pappelbestände befinden, weiters seien im westlichen Abschnitt entlang des Dammes unter der jetzigen Leitung vor allem bis maximal 8 m hohe Gebüsche aus Traubenkirsche und Rotem Hartriegel sowie kleine nährstoffreiche Brachflächen mit dominanter Großer Brennnessel zu finden. Wie aus der Abbildung 7 zu erkennen sei, würden südlich davon höhere Bäume des angrenzenden Auwaldes, v.a. ältere Hybrid-Pappeln und Eschen stocken. Zudem seien die unmittelbar angrenzenden Auwaldbereiche stufig/ungleichaltrig aufgebaut und es sei abseits der Baumschicht 1 eine Prägung durch flächig ausgebildete untere Gehölzschichten aus auwaldtypischen Sträuchern (u.a. Roter Hartriegel, Pfaffenkäppchen, Schwarzer Holunder) und auwaldtypischem Baumjungwuchs (v.a. Esche, Traubenkirsche) zu erkennen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 28-29).

Dass sich die Entfernung der Hybrid-Pappeln positiv auf den Lebensraumtyp 91E0* auswirken wird, ergibt sich zudem aus den Zielen des Managementplans, da die Hybrid-Pappeln als standortfremde neophytische Baumart für den im Europaschutzgebiet geschützten Lebenraumtyp 91E0* bezeichnet werden können (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 38). Zu den Hybrid-Pappeln führten die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen von römisch 40 schlüssig und in Einklang mit den bisherigen Ausführungen an, dass Hybrid-Pappeln auf Grund der von ihnen ausgehenden Introgressionsgefahr als eine problematische Art zu betrachten seien sowie dass die im Bereich der geplanten 110 kV-Stichleitung stockenden Hybrid-Pappeln zusätzlich die Altersgrenze erreicht hätten und sich zudem zunehmend in der Zerfallsphase befinden würden, sodass auch eine weitere Zunahme des Umfangs dieser Bäume nicht zu erwarten sei (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 60).

Der Privatgutachter konnte keine fachlichen Argumente dafür darlegen, dass es in der Bauphase durch die temporäre Flächenbeanspruchung zu einer Verschlechterung des Lebensraumtyps kommen würde. Auch die Einwendung der bP2 in der mündlichen Verhandlung betreffend die bereits zu früherem Zeitpunkt erfolgten Eingriffe im Umfeld der Masten, insbesondere, dass er der vorhandenen gut ausgebildeten Vegetations- und Biotopstrukturen widerspreche, welche eine erfolgreiche Wiederherstellung in dem Gebiet belegen sollten, war nicht dazu geeignet, eine Verschlechterung des Lebensraumtyps zu belegen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 65-66). Festgehalten wird zudem, dass die bP2 mangels Fachkunde den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten konnte.

Betreffend die Behauptung eines erheblichen graduellen Verlustes der Funktionstüchtigkeit des Lebensraumtyps 91E0* stützte sich der Privatgutachter hauptsächlich auf die geplanten Einzelstammentnahmen Endaufwuchs in der Betriebsphase. Dass die Fällungen Endaufwuchs im Ausmaß von 2.149 m² durchwegs schmale Randbereiche (Waldtraufbereiche) von räumlich getrennten LRT-Flächen umfassen und im Ist-Zustand mit Hybrid-Pappeln und Eschen bestockt sind, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen für Naturschutz, die aufgrund eines eigenen Lokalaugenscheins die Bestände der Ist-Situation bestätigen konnten (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 30). Sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung führten die Sachverständigen von römisch 40 plausibel aus, dass aufgrund der nur randlichen Tangierung, des weitgehend identen Trassenverlaufes, der schadenbegrenzenden Maßnahmen und des an Auwaldstandorten gegebenen raschen Aufwuchses an Gehölzen keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Auch ein erheblicher Funktionsverlust könne nicht erkannt werden, da mit dem Aufwachsen der Auwaldbäume bis 25 m Höhe durchaus Brusthöhendurchmesser > 30 cm zu erwarten seien. Weiters würden durch die Einzelstammentnahmen keine durchgängigen gehölzfreien (unbestockten) Flächen entstehen, sondern der vor Ort befindliche Unterwuchs (d.h. Krautschicht, Strauchschicht und Baumschicht 2), erhalten bleiben, sodass die tangierten Flächen durchgehend und auch künftig als Lebensraumtyp 91E0* erhalten bleiben würden. Die durch das temporäre Entstehen von kleineren „Löchern“ bzw. Lichtungen im Waldbereich entstehenden Störungen würden zudem einer natürlichen Störungsdynamik insbesondere an Auwaldstandorten entsprechen, wie sie auch im Rahmen der geplanten forstlichen Maßnahmen eintreten würden, was nach den wissenschaftlichen Standards von Ellmauer (2005) vernachlässigt werden könne (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 38, Gutachten römisch 40 , Sitzung 32). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen durch regelmäßige Fällungen in der Betriebsphase durch die vorgesehene Masterhöhung reduziert werden, sodass entsprechend größere Wuchshöhen unter den Leiterseilen ermöglicht werden (siehe angefochtener Bescheid, Sitzung 70).

Auch von den Gerichtssachverständigen für Wald/Forstwirtschaft wurde schlüssig und nachvollziehbar bestätigt, dass durch derartige kleinflächige Eingriffe weder eine dauernde Verminderung der Produktionskraft des Waldbodens, noch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sei. Aus Sicht der Sachverständigen handelt es sich ebenfalls um temporäre Störungen, die mit üblichen forstlichen Nutzungseingriffen bzw. einer natürlichen, kleinflächigen Störungsdynamik gleichzusetzen seien (siehe Gutachten Wald/Forstwirtschaft, Sitzung 25-27).

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 sparte auch bei dieser Thematik nicht mit Kritik an den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz und deren Schlussfolgerungen: „Dies zeugt von mangelnder intellektueller Redlichkeit und schweren Mängel eines Gutachtens, der die Grundregel eines Gutachtens zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verletzt“ (siehe Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 4). Festzuhalten bleibt aber, dass er auf inhaltlicher Ebene keine überzeugenden Argumente dafür vorzubringen vermochte, dass es aufgrund der geringen Eingriffe von 0,01 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps oder aufgrund der Fällungen Endaufwuchs, welche nicht auf einer zusammenhängenden Fläche, sondern kleinräumig verteilt, zudem als Einzelstammentnahmen bis maximal kleinen Lochhieben erfolgen und sich über einen längeren Zeitraum verteilen, zu einer Verschlechterung oder zu einem graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit des Lebensraumtyps 91E0* kommen würde.

Dass der Privatgutachter die als wissenschaftliche Standards anerkannten Kartierungsanleitungen von Ellmauer (2005) nicht berücksichtigt („Der Verweis auf die Kartierungsanleitung von ELLMAUER 2005 geht am Thema vorbei.“) lässt darauf schließen, dass er jenen Fachmeinungen, die mit seiner eigenen Meinung nicht übereinstimmen, unrichtigerweise keine bzw. eine zu geringe Bedeutung zumisst (siehe das Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 4).

In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige von römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es in der österreichischen Naturschutz-Praxis, wie auch insbesondere bei der Kartierung von Natura-2000-Gebieten, der Erstellung von Managementplänen und in UVP-Verfahren, üblich sei, den Erhaltungsgrad der LRT anhand des Indikatorsets des GEZ-Studie von Ellmauer (2005) zu erheben (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 38). Auch aus diesen Erwägungen war dem Privatgutachter der bP1 bis bP7 nicht zu folgen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch die projektintegralen Maßnahmen im Hinblick auf ein schonendes Trassenmanagement in Zusammenschau mit den Auflagen 14.14. und 14.15. [Auflagenvorschläge 8 und 9] eine größtmögliche Schonung des LRT 91E0* erzielt wird (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 32).

Zusammenfassend ist somit nicht mit einer Verschlechterung oder einem graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit des Lebensraumtyps 91E0* und somit auch nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu rechnen.

2.11.1.1.1.3 Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Tierarten:

Durch die vorhabensbedingten Fällungen Endaufwuchs kommt es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Lebensräume der im Europaschutzgebiet geschützten Tierarten.

Das Vorbringen des Privatgutachters der bP1 bis bP7, dass sich durch das Fällen hoher und alter Bäume weniger oder keine sogenannten Habitatbäume sowie keine Vegetations- und Biotopstruktur alter Wälder entwickeln könne, konnte schlüssig und nachvollziehbar von den Sachverständigen von römisch 40 und vom forstfachlichen Planer der Konsenswerberinnen entkräftet werden.

Diskutiert wurde diesbezüglich die vom Privatgutachter in seinem Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024 angeführte Abbildung 2 aus der Studie von Muys et al. (2022), woraus nach Ansicht des Privatgutachters hervorgeht, dass die Artenzahl von Pflanzen und Tieren in den mittelalten Waldbeständen am niedrigsten sei und mit zunehmender Höhe und Alter stark ansteige (siehe Sitzung 3 f.). Dass diese aus einer sehr allgemein gehaltenen Arbeit über die Biodiversität in europäischen Wäldern aus der Reihe „From Science to Policy“ stammende Darstellung, nach der der Höhepunkt der Artenvielfalt in Wäldern erst nach 300 Jahren eintritt, bei raschwüchsigen Wäldern der Weiden- und Erlen-Au fachlich zu kurz greift, konnte vom forstlichen Planer der Konsenswerberinnen schlüssig und nachvollziehbar damit begründet werden, dass raschwüchsige Wälder der Weiden- und Erlen-Au durch wiederkehrende Überflutungen und Erosionen / Sedimentationen eine ganz eigene, viel raschere Dynamik und wesentlich kürzere Entwicklungszyklen aufweisen (siehe Präsentation ZT-Büro römisch 40 in der mündlichen Verhandlung).

Der Privatgutachter räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass es sich um eine allgemein verständliche Abbildung für die Entwicklung der Biozönose in einem Wald, abhängig vom Alter bzw. mit dem Vorhandensein von Offenflächen im Wald handle (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 78). Während er in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen von römisch 40 zunächst ausführte: „[...] Daraus erfließt, dass die Aussage von römisch 40 , dass sich meine Bewertung nur auf Buchenwälder bezieht, falsch ist. Diese Grafik trifft genauso auf Auwälder zu.“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 29), konnte er im weiteren Verhandlungsverlauf zumindest zum Teil von den Sachverständigen von römisch 40 überzeugt werden: „Die Kritik von römisch 40 , dass diese allgemeine Grafik aus Untersuchungen in Buchenwäldern entstanden sei – da mögen Sie vielleicht im Detail Recht haben, aber das gilt auch für alle anderen Wälder. Ich hatte es als Allgemeinwissen eingestuft, dass heute alle Ökologen dieser Ansicht sind, dass alte Wälder die reichhaltigsten und naturschutzfachlich wertvollsten sind.“ (Verhandlungsschrift, Sitzung 78).

Wie bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt wurde, sind Auwälder sehr dynamische Systeme, die aufgrund des günstigen Nährstoffhaushalts generell sehr hohe Wuchsleistungen erbringen und eine hohe Wuchsenergie mit raschem Jugendwachstum und gutem Verjüngungspotential aufweisen, wodurch von einer raschen Regeneration der Fällungsfläche auszugehen ist (Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft, Sitzung 37).

Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume konnte zudem plausibel erklären, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen durchaus als „Störungen“ verstanden werden könnten, die von Art und Umfang her mit den natürlichen Störungen im Auwald vergleichbar seien und zudem auch positive Effekte hätten. So würden diese Störungen zur strukturellen Vielfalt beitragen und Mikrohabitate, wie Bestandslücken bzw. kleine Lichtungen schaffen, die für eine Reihe an Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum bereitstellen, darunter etwa lichtliebende Waldbodenpflanzen oder Wald-Schmetterlingsarten. Da allenfalls zu fällende Stämme als Totholz im Bestand verbleiben würden, werde dadurch die Struktur- und Habitatvielfalt gefördert. In Muys et al. (2022) würden die Autoren zudem selbst ausführen, dass Störungen der entscheidende Treiber für die Gestaltung biotischer Strukturen in Primärwäldern seien. Auch die generalisierende Annahme des Privatgutachters, wonach allein nicht genutzter „Naturwald“ eine hohe Biodiversität hervorbringen würde, sei sohin fachlich nicht korrekt (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 38). Mit der Entgegnung des Privatgutachters, dass es für ihn verwunderlich sei, dass die Sachverständigen die Meinung vertreten würden, dass sich Störungen von Wäldern positiv auf die Artenzahl auswirken könnten sowie, dass es sich bei dieser Diskussion, seiner Meinung nach, um eine sehr alte naturschutzfachliche Diskussion handle, die er inzwischen aber für längst überholt erachte, konnte der Privatgutachter die schlüssigen Ausführungen des Gerichtsgutachters nicht entkräften (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 78).

Abschließend ist auf die Ausführungen des forstlichen Planers der Konsenswerberinnen und der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Wald/Forstwirtschaft zu verweisen, die zusammengefasst schlüssig und nachvollziehbar ausführten, dass durch die flächige Fällung für den Neubau der Zuspannung römisch 40 weder ein relevanter Einfluss auf die Produktionskraft des Waldbodens, noch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten ist, dass insgesamt aufgrund des günstigen Nährstoffhaushalts und der hohen Wuchsleistung von Auwaldsystemen von einer raschen Regeneration der Fällungsflächen durch Natur- bzw. Kunstverjüngung auszugehen ist, dass die niederwaldartige Bewirtschaftung den jahrhundertealten autypischen Bewirtschaftungsformen entspricht sowie, dass die daraus hervorgehenden niederwaldartigen Erlen-Eschen-Weiden-Bestände auch als Teil des Lebensraumtyps 91E0* anzusehen sind (siehe Präsentationen in der mündlichen Verhandlung von römisch 40 und ZT-Büro römisch 40 ).

Somit konnte sowohl von den Sachverständigen für Naturschutz als auch von den Sachverständigen für Wald/Forstwirtschaft auch schlüssig und nachvollziehbar belegt werden, dass es durch das geplante Vorhaben und insbesondere die vorhabensbedingten Fällungen Endaufwuchs zu keinen negativen Auswirkungen auf die Lebensräume der im Europaschutzgebiet geschützten Tierarten bzw. das Arteninventar kommen wird.

Mögliche Auswirkungen auf die Lebensräume der in der Verordnung des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen angeführten geschützten Arten Scharlachkäfer, sowie Vögel und Zugvogelarten werden gesondert geprüft.

2.11.1.1.1.3.1 Scharlachkäfer:

Der Scharlachkäfer ist im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen weit verbreitet und flächendeckend vorhanden. Innerhalb des Europaschutzgebiets sind Waldflächen im Ausmaß von ca. 470 ha als potentielles Scharlachkäferhabitat verfügbar. Während die Larven dieser Art in morscher und feuchter Rinde von Laubhölzern wie Pappeln, Weiden, Eschen oder Ahorn leben, bevorzugen die Imagines eher trockene Rinde, wobei die Beschaffenheit der Rinde wesentlich wichtiger für das Auftreten des Scharlachkäfers ist als die Baumart. Besonders bedeutsam für diese Art sind die Bereiche der Weichen Au mit einem großen Angebot an stehendem und liegendem Totholz (mit noch feuchter Borke). Im unmittelbaren Bereich der Eingriffsflächen entlang der bestehenden Leitungstrasse nordwestlich des Kleinen Weikerlsees ist das Habitatpotenzial für den Scharlachkäfer mangels geeigneter, luftfeuchter Totholzbestände und aufgrund der bestehenden Gehölze mit geringen Stammdimensionen und weitgehend fehlendem Totholz als gering einzuschätzen.

Der Erhaltungsgrad des Scharlachkäfers wird im Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ mit „B“ (guter Erhaltungszustand) bewertet.

In der Bauphase kommt es zu einem temporären Verlust an potenzieller Lebensraumfläche von 1.071 m², dabei handelt es sich um 0,02 % des Gesamtlebensraumes innerhalb des Europaschutzgebiets, wobei die Fällungen zur Reduzierung der Endaufwuchshöhe auf 25 m für den Scharlachkäfer nicht von Bedeutung sind, da die Totholzstrukturen erhalten bleiben können und die benötigte Luftfeuchte durch das Fortbestehen von Gehölzbeständen gewährleistet wird. Zu einem dauerhaften Lebensraumverlust kommt es nicht, da sämtliche Nachweise an liegendem Totholz erfolgten, welche vom Vorhaben nicht tangiert werden.

Im Zuge der vorgesehenen Fällungen werden Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für den Scharlachkäfer, wie die Förderung von Totholz (Erhalt von Hochstubben im Zuge der Fällungen), das Liegenlassen von geeignet dimensioniertem Totholz (v.a. Pappel und Esche > 10 cm Durchmesser und > 2 m Länge mit Rinde) und die stehende Lagerung von Totholz im Nahbereich von Waldrändern, umgesetzt.

In der Betriebsphase kann sich der Gesamtlebensraum der Art im Europaschutzgebiet vergrößern und das Habitatpotenzial erhöhen, da die Gehölze im Bereich der bestehenden Leitungstrasse eine Wuchshöhe bis zu rund 25 m mit größer dimensionierten Stammmächtigkeiten erreichen können. Durch die zu späterem Zeitpunkt erforderlichen Einzelstammentnahmen unter der Leitung bleiben Totholzstrukturen in Form von Hochstubben erhalten.

Dem Schutzzweck „die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands“ wird somit entsprochen, zumal es zu einer Verbesserung des Lebensraumes durch die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens kommt. Unter Berücksichtigung der projektintegralen Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Population des Scharlachkäfers im Gebiet zu erwarten.

Die Feststellungen zum Scharlachkäfer und die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Art stützen sich auf die Naturverträglichkeitserklärung sowie auf das schlüssige, nachvollziehbare und betreffend den Scharlachkäfer auch unbestrittene Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz (siehe NVE, Sitzung 33 f., 58 f.; Gutachten römisch 40 , Sitzung 22-24, 33 f.). Die Angaben aus der Naturverträglichkeitserklärung wurden zudem von den Sachverständigen für Naturschutz geprüft und als plausibel und nachvollziehbar bewertet (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 33). Während die bP1 bis bP7 in ihrer Beschwerde vom 19.04.2023 noch ausführten, dass der Scharlachkäfer erheblich beeinträchtigt werde, da sein Habitat aufgrund des durch den Trassenfreihiebs erzeugten Kahlschlages zerstört bzw. verschlechtert und das Ziel „Erhalt bzw. Verbesserung des Lebensraumangebotes“ durch das gegenständliche Projekt konterkariert werde, wurde der Scharlachkäfer in keiner weiteren Stellungnahme mehr erwähnt (siehe Beschwerde, Sitzung 53 f.). Dass außerdem kein Kahlschlag entstehen wird, wurde bereits festgestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung war der Scharlachkäfer zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Diskussion.

Durch die Sicherung von Totholzstrukturen, die ökologische Baustellenbeleuchtung, die Förderung von Totholz, das Totholzbaummanagement, die Lebensraumverbesserung sowie die Rekultivierung als projektintegrale Maßnahmen ist eine Erheblichkeit des Bauvorhabens für den Scharlachkäfer ausgeschlossen. Baumexemplare mit Vorkommen des Scharlachkäfers werden an ungestörten, geeigneten Stellen in der Nähe der Entnahme als stehende Totholzexemplare im Schutzgebiet belassen. Weder die Waldinanspruchnahme noch die Trasse selbst werden daher als erhebliche Beeinträchtigung für den Scharlachkäfer betrachtet.

Zu den angeführten projektintegralen Maßnahmen wurde zusätzlich von den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz eine ergänzende Vorabkontrolle der Bereiche mit Einzelstammentnahme durch einen Käferexperten und das Belassen zu fällender potenzieller Habitatbäume in Form von liegendem Totholz als Auflagenvorschlag definiert und in diesem Erkenntnis vorgeschrieben, sodass damit sämtliche negativen Auswirkungen auf den Scharlachkäfer ausgeschlossen werden und sogar eine Verbesserung zur Ist-Situation entstehen wird (siehe Auflage 14.12. [Auflagenvorschlag 6]).

2.11.1.1.1.3.2 Vögel und Zugvogelarten:

Betreffend die in der Verordnung des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen angeführten Vogel- und Zugvogelarten kommt es durch das geplante Vorhaben weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer geschützten Lebensräume.

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 führte bereits im Behördenverfahren und (wiederholend) im Beschwerdeverfahren aus, dass durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch den Trassenfreihieb und die Einzelstammentnahmen, das Vorkommen von Baumhöhlen stark abnehmen werde, da die Bäume in der Regel nicht dick genug seien, dass der Bunt-, Grau- und Schwarzspecht darin Bruthöhlen anlegen könnten. Auch der Mittelspecht werde massiv beeinträchtigt, da dieser eine raue Borke und Totholz benötige (siehe zuletzt das Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 19).

Dass die Erreichung der Erhaltungsziele in Bezug auf die geschützten Vogelarten durch das Vorhaben nicht behindert wird, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Insbesondere wird auf die Bauzeitbeschränkung innerhalb der Brutsaison verwiesen.

Bei den für das Europaschutzgebiet als Schutzgüter verordneten Zugvogelarten sowie bei elf Arten der in der Verordnung geschützten Vögel handelt es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Arten von Feuchtgebieten, Gewässern und Schilfflächen, welche vom Vorhaben nicht berührt werden, sodass Auswirkungen auf diese Arten sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase ausgeschlossen werden können. Durch die Bauzeitbeschränkung während der Brutzeit sowie die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten werden sämtliche Störeinflüsse auf ein minimales Ausmaß reduziert (siehe NVE, Sitzung 60; Gutachten römisch 40 , Sitzung 35).

Zum geschützten Lebensraum des Wespenbussards: „Wälder mit Altholzinseln, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern“ (siehe Tabelle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ Codebezeichnung A072) wurde seitens des Privatgutachters kein konkretes Vorbringen erstattet, dass der genannte Lebensraum durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden Beeinträchtigungen der Art Wespenbussard nicht vorgebracht, und auch sonst ist kein Hinweis auf etwaige negative Auswirkungen auf diese Art hervorgekommen.

Die Spechtarten Schwarzspecht und Mittelspecht sind potenzielle Brutvögel der (Au)Waldbestände im Europaschutzgebiet und wurden im Zuge der Erstellung der Naturverträglichkeitserklärung als brütende Arten im Nahbereich (100-300 m) um die Vorhabensflächen erhoben (siehe NVE, Sitzung 60). Die Sachverständigen von römisch 40 stellten in ihrem Gutachten fest, dass Auswirkungen auf die Arten Schwarz- und Mittelspecht nicht zu erwarten seien, da es im Zuge der Errichtung des Vorhabens zu höchstens randlichen bzw. indirekten Effekten während der Bauphase komme. In der Betriebsphase seien erhebliche Auswirkungen auf diese Waldvogelarten auch unter Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen ausgeschlossen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 35). Zum Mittelspecht wurden in der mündlichen Verhandlung ausführliche Ergänzungen getätigt und ausgeführt, dass die im geplanten Trassenaufhieb stockenden Hybrid-Pappeln einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von ca. 80 cm aufweisen würden; der durchschnittliche BHD der dort stockenden Bäume sei deutlich geringer, und der dort stockende Bestand habe die mögliche Umtriebszeit erreicht, was daran zu erkennen sei, dass zahlreiche Bäume aufgrund der abnehmenden Vitalität bereits Schäden in der Baumkrone aufweisen würden (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 51-52). Da diese Beurteilung des Sachverständigen von römisch 40 auf den Erkenntnissen zweier Lokalaugenscheine direkt vor Ort basiert, wobei der letzte erst im Dezember 2023 stattgefunden hat, handelt es sich um eine sehr aktuelle Befundung, die nicht in Zweifel zu ziehen ist, da sie zudem mit aussagekräftigem Bildmaterial untermauert wurde. Es ist sohin nicht davon auszugehen, dass diese Bestände ein geeignetes Habitat für die Spechtarten darstellen bzw. darstellen werden, da diese durch die abnehmende Vitalität und die forstwirtschaftliche Nutzung auch ohne Errichtung der Leitung keinen Zukunftslebensraum für den Mittelspecht darstellen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 54).

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 argumentierte insbesondere, dass der Hybrid-Pappelwald einen herausragenden Lebensraum für den Mittelspecht darstelle (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 61). Dass Hybrid-Pappeln Lebensräume, wenn auch keine typischen, für Mittelspechte darstellen können, wurde seitens des Sachverständigen von römisch 40 nicht verkannt, die konkret betroffenen Eingriffsflächen von derzeit stockenden Hybrid-Pappeln würden ihm zufolge jedoch keinen geeigneten Lebensraum darstellen, sodass daher von keinem Lebensraumverlust für diese Art auszugehen sei (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 75; Gutachten römisch 40 , Sitzung 35, 69). Der Privatgutachter konnte zudem nicht belegen, dass der Mittelspecht in dem gegenständlichen Hybrid-Pappelbestand nachgewiesen wurde, zumal die Verzeichnung der Rufpunkte in geringer Entfernung keinen Beleg für das dortige Vorkommen der Art, sondern lediglich eine Vermutung des Privatgutachters darstellt (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 61).

Auch betreffend die kleinen Singvogelarten Blaukehlchen und Halsbandschnäpper konnten von den Sachverständigen von römisch 40 erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen werden, da keine rezenten Nachweise dieser Arten aus dem Trassenumfeld vorliegen und das Vorkommen dieser Arten aufgrund fehlender Lebensraumeignung im Projektgebiet auch nicht zu erwarten ist (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 35). In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Halsbandschnäpper im Bereich der Traun-Donau-Auen derzeit nur wenige Optimalhabitate besetze und der Bereich des vom Vorhaben betroffenen Hybrid-Pappelforstes die Lebensraumansprüche dieser Art in Form von schattigen und feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern oder Buchenwäldern nicht erfülle (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 55). Substantiierte fachliche Gegenargumente wurden seitens des Privatgutachters nicht vorgebracht (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 73), sodass an den Ausführungen der Sachverständigen von römisch 40 keine Zweifel aufgekommen sind.

Zusammenfassend konnten erhebliche Auswirkungen auf das Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes aus ornithologischer Sicht weder in der Bau- noch in der Betriebsphase festgestellt werden. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die bereits bestehende Leitungstrasse die Ist-Situation darstellt. Unter Berücksichtigung der Bauzeiteinschränkungen während der sensiblen Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.07.) und der kleinräumigen Eingriffe sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Lebensräume der geschützten Vogel- und Zugvogelarten und auf deren Funktion zu erwarten.

2.11.1.2 Auswirkungen auf die in der Beschwerde der bP1 bis bP7 angeführten Tierarten:

2.11.1.2.1 Scharlachkäfer:

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Scharlachkäfers beschädigt, vernichtet oder entfernt, noch kommt es zu Tötungen von Individuen oder sonstigen Störungen des engeren Lebensraumes.

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen in Punkt 2.11.1.1.1.3.1 zum Scharlachkäfer und seinem Lebensraum im Europaschutzgebiet verwiesen. Wie aus der Naturverträglichkeitserklärung ersichtlich ist, werden Baumexemplare mit Vorkommen des Scharlachkäfers an ungestörten, geeigneten Stellen in der Nähe der Entnahme als stehende Totholzexemplare im Schutzgebiet belassen, sodass es zu keinen Tötungen oder Störungen kommen wird (siehe NVE, Sitzung 58, Gutachten römisch 40 , Sitzung 34). Dass es zu Tötungen oder sonstigen Störungen kommen würde, wurde seitens der bP zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, und es ergaben sich auch sonst keinerlei Hinweise darauf, sodass ausgeschlossen werden kann, dass betreffend den Scharlachkäfer Verbotstatbestände erfüllt sind.

2.11.1.2.2 Vögel und Zugvogelarten:

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Brutstätten von Vögeln oder Zugvogelarten beschädigt, zerstört oder entfernt, noch kommt es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos von Individuen oder zu sonstigen Störungen oder nachteiligen Veränderungen des engeren Lebensraumes.

Auf insgesamt 24 km werden Leitungsmarkierungen in aus ornithologischer Sicht hochwertigen Bereichen innerhalb des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen, in überregional bedeutsamen Kiebitzkolonien, an Vogelzugkorridoren sowie an Gewässerquerungen durchgeführt. Dabei werden dem Stand der Technik entsprechend „Vogelschutzstreifenfahnen“ verwendet. Die Sichtbarkeit der Leiterseile wird durch die Bündelung in 3-er Bündeln sowie zusätzlich durch die vorgesehenen Abstandshalter zwischen den einzelnen Seilen erhöht. Durch diese Markierungen wird es zu einer erheblichen Reduktion der Kollisionswahrscheinlichkeit für die Vögel und Zugvogelarten kommen.

Die Kiebitz-Vorkommen innerhalb des Projektgebiets konzentrieren sich auf drei Bereiche: ein Bereich liegt südlich der Stadt römisch 40 sowie der Autobahn römisch 40 rund um Rabenberg, ein zweiter befindet sich zwischen Thaling und Schmieding und der dritte, am dichtesten besiedelte Bereich befindet sich zwischen Sieding und Oberstallbach, südöstlich der Ortschaft römisch 40 bzw. westlich von römisch 40 . Mit 120-130 Brutpaaren umfasst das Gebiet mehr als 1 % des österreichischen Bestandes. Von der Wachtel wurden zwei Reviere im Vorhabensgebiet festgestellt.

Aufgrund der projektintegralen Maßnahmen der Bauzeitbeschränkung innerhalb der Brutzeit (01.03. bis 30.06.) können Störungen des Kiebitzes während der Bauphase vermieden werden.

Der Kiebitz weist ein sehr hohes, die Wachtel ein mittleres Kollisionsrisiko an Freileitungen auf. Durch die Markierungen der Leiterseile kann das Kollisionsrisiko sowohl für den Kiebitz als auch für die Wachtel massiv reduziert werden, sodass es aufgrund des Vorhabens zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, sondern sogar zu einer Verbesserung gegenüber der Ist-Situation kommen wird.

Betreffend die Verwirklichung des Tötungstatbestandes brachte der Privatgutachter der bP1 bis bP7 zusammengefasst vor, dass Stromleitungen eine beträchtliche Gefahr für Vögel und Zugvögel darstellen würden. Zudem habe er insbesondere die Beurteilung des Kollisionsrisikos von Vögeln durch Stromleitungen im Raum römisch 40 vorgenommen, deren Erhaltungszustände dokumentiert und daraus abgeleitet, in welchem Ausmaß diese Vogelarten betroffen wären (siehe Gutachten zum Gutachten Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz von römisch 40 von römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 22-26; Verhandlungsschrift, Sitzung 80-81). Diesbezüglich ist eingangs festzuhalten, dass der Privatgutachter im Gegensatz zu den naturfachlichen Planern der Konsenswerberinnen und den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eigene Befundungen oder Untersuchungen vor Ort durchgeführt hat, sondern seine gutachterlichen Äußerungen lediglich aufgrund der Literatur und der zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt hat (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 82).

Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz konnten schlüssig und nachvollziehbar in ihrem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass es unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Trasse durch den Einsatz von Vogelschutzstreifenfahnen, welche dem Stand der Technik entsprechen, zu einer erheblichen Reduktion der Kollisionsgefahr kommen wird (siehe Gutachten römisch 40 Frage 6, Sitzung 71-74). Aus den in der Präsentation römisch 40 in der mündlichen Verhandlung enthaltenen Abbildungen geht klar hervor, dass sämtliche für Zugvögel und Rastvögel relevanten Lebensräume außerhalb des Bereiches der bestehenden Leitung sowie der zukünftigen Leitung liegen. Für die Gerichtssachverständige römisch 40 kommt es daher nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos für Zugvogelarten (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 56-58). Da der Privatgutachter nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Vorhabens einging, waren seine allgemeinen Angaben zu den Erhaltungsgraden der angeführten Zugvogelarten nicht dazu geeignet, für den vorliegenden Fall eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der angeführten Arten zu belegen. Zudem sind die Erhaltungsgrade auf der Prüfebene des Tötungstatbestandes irrelevant, da das Tötungsverbot individuenbezogen zu prüfen ist (siehe unten in der rechtlichen Beurteilung).

Wie bereits in der Naturverträglichkeitserklärung angeführt wurde, kommt es durch die durchgängige Markierung des Erdseils aller im Bereich des Europaschutzgebiets neugebauten Freileitungen und durch die Bündelung der Leiterseile in der Betriebsphase zu einer Verbesserung gegenüber der Ist-Situation, da somit die Sichtbarkeit der Leitung für Vögel erhöht wird, wodurch die Kollisionsgefahr signifikant gemindert wird (siehe NVE, Sitzung 62). Diese Angaben wurden durch die ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz mittels Durchführung eigener Lokalaugenscheine überprüft und bestätigt (siehe Gutachten römisch 40 Frage 6).

Die Feststellungen zu Kiebitz und Wachtel ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Gerichtssachverständigen (siehe Gutachten römisch 40 Frage 7, Sitzung 74-78). Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass betreffend die Wachtel im Vorhabensgebiet lediglich zwei Reviere festgestellt wurden (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 75). Vom Sachverständigen von römisch 40 wurde in der mündlichen Verhandlung folgende Ergänzung vorgenommen: „Betreffend der Reduktionswirkung der Installation von Vogelflappen beim Kiebitz ist ergänzend anzuführen, dass sich der in der Literatur angegebene und im GA römisch 40 zitierte Wert von 48 % auf eine niederländische Studie bezieht. Liest man hier genauer nach, so ist darin zu finden, dass in dieser Studie der Abstand der einzelnen Vogelflappen 50 m betrug. Beim gegenständlichen Vorhaben beträgt der Abstand jedoch zwischen 20 und 25 m und entspricht damit dem aktuellen Stand der Technik sowie diversen aktuellen fachlichen Empfehlungen (LIESENJOHANN et al., 2019). Da basierend auf aktuellen Studien davon auszugehen ist, dass ein geringerer Abstand besser wirksam ist als ein großer Abstand, ist für das aktuelle Vorhaben davon auszugehen, dass die lt. Literatur zitierte Wirksamkeit von 48 % überschritten wird.“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 58).

Dass die Vogelmarkierungen an den neuen Stromleitungen zu einer Verbesserung führen werden, wurde sogar vom Privatgutachter bestätigt (siehe Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 12.02.2024, Sitzung 43; Verhandlungsschrift, Sitzung 81). Zum Vorbringen des Privatgutachters, dass es durch die neuen Stromleitungen zu Tötungen des Kiebitzes kommen wird, entgegnete der Sachverständige von römisch 40 – schlüssig und überzeugend – Folgendes: „Ausgenommen ist jener rund 1 km lange Abschnitt, in dem derzeit noch keine Leitung besteht. In diesem Bereich kommen, wie aus den UVE-Einreichunterlagen hervorgeht und auch im Rahmen meiner Stellungnahme vorgebracht wurde, nur einzelne wenige Individuen des Kiebitz bzw. Kiebitzreviere vor, was offenbar auch an der Störwirkung der dort leitungsparallel verlaufenden, bestehenden B 309 liegt. Die dort vorgesehenen Markierungen in technisch geringstmöglichem Abstand sind dort aus fachlicher Sicht ausreichend, um das Kollisionsrisiko für die dort vorkommenden Kiebitz-Individuen derart zu reduzieren, dass von keinem signifikant erhöhten Kollisions- bzw. Tötungsrisiko auszugehen ist“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 82). Diesen Ausführungen wurde seitens des Privatgutachters nichts mehr entgegnet, was an ihnen zweifeln ließe.

Die Feststellungen, dass keine Brutstätten von Vögel oder Zugvogelarten beschädigt, zerstört oder entfernt werden, stützen sich ebenfalls auf das schlüssige, vollständige und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen von römisch 40 . Die Sachverständigen führen betreffend die Eingriffe in die Waldlebensräume aus: „Es handelt sich dabei, wie schlüssig aus der NVE hervorgeht, um temporäre Beanspruchung von Waldflächen im Ausmaß von 1.069 m² sowie zusätzliche Fällungen EAW und während der Bauphase im Bereich der Maststandorte vergleiche dazu Tab. 7.2-1, NVE, Sitzung 52). Der Großteil der Fällungen EAW sowie die temporären Fällungen während der Bauphase befinden sich dabei in Bereichen, welche bereits derzeit aufgrund der bestehenden Leitung vorbelastet sind. Es ergibt sich daraus keine Änderung zum Ist-Zustand, weshalb durch die Umsetzung des Vorhabens auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf waldbewohnende Vogelarten zu erwarten sind“ (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 68).

Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Kernlebensräume der prüfrelevanten Vogelarten außerhalb der Eingriffsflächen liegen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 70). Da der Privatgutachter hauptsächlich vorbrachte, dass potentielle Habitate verloren gehen würden und nicht, dass durch die temporären Eingriffe bzw. Fällungen konkrete (und somit kartierte) Brutstätten zerstört würden, ergaben sich keine Hinweise auf die Erfüllung des Verbotstatbestandes. Auch betreffend den Mittelspecht wird abermals festgehalten, dass kein Vorkommen der Art in dem Bereich der temporären Eingriffsflächen (des teilweise bereits morschen Hybrid-Pappelbestandes) festgestellt werden konnte. Diesbezüglich wird an die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen von römisch 40 in der Verhandlung erinnert „Die Anwesenheit einzelner weniger, potenziell als Nahrungslebensraum für den Mittelspecht geeigneter Bäume in diesem Bereich rechtfertigt nicht die Annahme, dass aus dem geplanten Trassenaufhieb in diesem Bereich eine starke Beeinträchtigung für die Art resultiert“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 54). Betreffend den Halsbandschnäpper wurde in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen von römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt: „Der Halsbandschnäpper besetzt im Bereich der Traun-Donau-Auen derzeit nur mehr wenige Optimalhabitate. Der Bereich des vom Vorhaben betroffenen Hybridpappelforstes erfüllt die Lebensraumansprüche dieser Art in Form von schattigen und feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern oder Buchenwäldern nicht“ (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 55).

Zusammenfassend konnte aufgrund der Bauzeitbeschränkung innerhalb der sensiblen Fortpflanzungs- und Jungenaufzuchtzeit (01.03. bis 31.07.), der kurzen Bauphase, der kleinräumigen Eingriffe, des durch die bestehende Leitung vorbelasteten Gebiets, der nach dem Stand der Technik markierten Leitungen sowie der Tatsache, dass ein Vorkommen von Vogelarten mit sehr hohem Kollisionsrisiko im unmittelbaren Nahbereich der Leitung weder bekannt noch anhand der vorhandenen Lebensräume zu erwarten ist, festgestellt werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betreffend Vögel und Zugvögel verwirklicht werden (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 66).

2.11.1.2.3 Fledermäuse:

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Fortpflanzungsstätten/Quartiere von Fledermäusen beschädigt, vernichtet oder entfernt, noch kommt es zu Tötungen von Individuen oder sonstigen Störungen des engeren Lebensraumes.

Weder in der Bau- noch in der Betriebsphase ist mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechnen.

Durch die geplanten temporären Eingriffe im Hybrid-Pappelwald werden unter Berücksichtigung der projektintegralen Maßnahmen keine Quartiere der Mopsfledermaus oder anderer Fledermausarten zerstört.

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinem erheblichen Verlust der Waldjagdgebiete von mehreren Fledermausarten innerhalb des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen.

Der Privatgutachter der bP1 bis bP7 brachte zusammengefasst vor, dass durch die Fällungen insbesondere Baumquartiere der Mopsfledermaus zerstört und durch den Waldverlust Waldjagdgebiete beträchtlich verringert würden sowie dass das Habitat der Fledermäuse im Ausmaß von 17.454 m² auf Bestandsdauer der Stromleitung beeinträchtigt wäre (Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 12.02.2024, Sitzung 36-37; Beilage ./19 zur Verhandlungsschrift).

Dass es in der Betriebsphase zu keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko aufgrund von Kollisionen mit den Leitungen kommen wird, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen von römisch 40 . Er führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Fledermäuse Leitungen mittels ihrer Ultraschallortung orten könnten, sodass es insbesondere im Vergleich zum Ist-Zustand durch die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko kommen wird (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 71). Da vom Privatgutachter zuletzt in der mündlichen Verhandlung explizit ausgeführt wurde, dass sich sein artenschutzrechtliches Vorbringen zu Fledermäusen auf die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten bezieht, wurden die Ausführungen zum nicht bestehenden Kollisionsrisiko für Fledermäuse nicht bestritten (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 77).

Zu den möglichen Beeinträchtigungen der Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen führten die Sachverständigen von römisch 40 in ihrem Gutachten aus, dass sich mögliche Auswirkungen durch Eingriffe in jene Bäume ergeben könnten, welche potenzielle Baumquartiere darstellen würden. Davon seien in erster Linie baumbewohnende Arten wie z.B. die Mops- oder Wasserfledermaus betroffen. Weiters wurde auf die projektintegralen Vermeidungsmaßnahmen verwiesen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 70).

Der Umweltverträglichkeitserklärung „Fachbereich: Vögel und Fledermäuse“ ist betreffend die vom Privatgutachter der bP1 bis bP7 mehrfach vorgebrachte Mopsfledermaus zu entnehmen, dass im Zuge der Bestanderhebungen im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen elf Rufsequenzen der Mopsfledermaus festgestellt wurden, wobei es sich um Jagdaktivität entlang der Waldränder und darüber im Bereich der Traunauen bei römisch 40 handelte (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Vögel und Fledermäuse, Sitzung 56). Weiters wurde festgehalten, dass betreffend gefährdete Fledermausarten (unter anderem die Mopsfledermaus) Hinweise auf Wochenstubenquartiere in den Eingriffsflächen fehlen würden (siehe Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Vögel und Fledermäuse, Sitzung 57). Der Sachverständige von römisch 40 führte ergänzend betreffend den Bereich der 110 kV-Stichleitung in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Quartierangebot für baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten wie z.B. die Wasserfledermaus, die Fransenfledermaus oder den Abendsegler innerhalb des Hybrid-Pappelforstes aufgrund des geringen Alters der dort stockenden Bäume als gering eingeschätzt werde. Der Bereich stelle für die Arten derzeit sowie auch zukünftig in erster Linie einen Nahrungslebensraum dar (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 51). Sohin stellt die Annahme des Privatgutachters, dass durch die Fällungen des Hybrid-Pappelforstes Fortpflanzungsstätten/Quartiere von fünf bis sechs Fledermausarten zerstört würden, lediglich eine Befürchtung dar, die mangels eigener Bestanderhebungen des Privatgutachters als unbegründet zu qualifizieren ist.

Zum aktuellen Zeitpunkt ergeben sich sohin keinerlei Hinweise darauf, dass durch die temporären Eingriffe Fortpflanzungsstätten/Quartiere der Mopsfledermaus oder anderer Fledermausarten zerstört werden würden. Durch die Berücksichtigung der projektintegralen Maßnahme „Individuenschutz Fledermäuse“ der Konsenswerberinnen kann gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zur Zerstörung von Fortpflanzungsstätten/Quartieren von Fledermäusen im betroffenen Bereich kommt.

Die Maßnahme „Individuenschutz Fledermäuse“ wird wie folgt beschrieben: „Vor den Fällungen werden alle entsprechenden Baumindividuen auf Spechthöhlen, Stammanrisse, abstehende Rinde oder ähnliche Quartiermöglichkeiten untersucht. Die Untersuchung erfolgt in einem ersten Schritt optisch vom Boden aus unter Einsatz eines Fernglases. Werden Baumhöhlen entdeckt, werden diese durch einen Baumsteiger oder unter Einsatz einer Hebevorrichtung zuerst mittels Endoskop untersucht und dann so verschlossen, dass zwar ein Ausflug von Fledermäusen möglich ist, ein Einflug jedoch verhindert wird (One-Way-Pass; Hammer & Zahn 2011). Diese Maßnahme kann nach dem sicheren Ende der Wochenstubenzeit (ab Anfang Juli) umgesetzt werden. Sollten Bestände mit hohem Baumhöhlenanteil, im Zuge der Baumaßnahmen geschlägert bzw. gerodet werden müssen, so sind im Umkreis von maximal 1000 m zu diesen, Ersatzquartiere (Fledermauskästen) für Fledermäuse spätestens drei Monate nach Rechtskraft und vor Durchführung der forstlichen Eingriffe anzubringen. Die Anzahl der Kästen pro Kastengruppe hat dabei mindestens 35 Stück zu betragen. Die Befestigung der Kästen vor Ort hat in Begleitung einer fachkundigen Person zu erfolgen.“ (siehe Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Vögel und Fledermäuse, Sitzung 69). Auf diese Maßnahme wurde zudem vom Sachverständigen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 80).

Aufgrund der fehlenden Hinweise auf Wochenstubenquartiere in den Eingriffsflächen und der projektintegralen Maßnahme „Individuenschutz Fledermäuse“, wodurch ein besonders hohes Schutzniveau im Sinne des Vorsorgegrundsatzes erreicht wird, kann ausgeschlossen werden, dass es durch die Errichtung des Vorhabens zu Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten/Quartieren von Fledermäusen kommt.

Zum vorgebrachten erheblichen Habitatverlust wird insbesondere auf die bisherigen Ausführungen zu den bloß geringfügigen temporären Eingriffen in die Waldbestände verwiesen. Betreffend die Jagdhabitate wurde vom Sachverständigen unter Heranziehung der Werte aus der Naturverträglichkeitserklärung Folgendes festgehalten: „Betreffend Mopsfledermaus geht aus den Einreichunterlagen hervor, dass die Art innerhalb des UG [Untersuchungsgebiet] vorkommt und Eingriffe in Randbereichen des Jagdhabitats vorkommen. Als temporärer Lebensraumverlust werden dabei die 1069 m² Waldflächenbeanspruchung herangezogen, welche lt. PW auch unter Berücksichtigung der Werte von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) als nicht erheblich beurteilt wird. Wie bekannt ist, handelt es sich bei der Mopsfledermaus um eine weitgehend auf Wälder beschränkte Fledermaus, wobei die unterschiedlichsten Wälder in unterschiedlichen Höhenlagen besiedelt werden. Wichtig für die Art ist ein hoher Strukturreichtum der Wälder mit unterschiedlichen Altersklassen und Saumstrukturen (DIETZ et al., 2007). Mopsfledermäuse jagen vorwiegend dicht über den Baumkronen sowie auch unter dem Kronendach. Demnach stellen Trassenaufhiebsbereiche per se keinen Verlust an Jagdlebensraum dar.“ (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 70 mit Verweis auf die NVE, Sitzung 52).

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Sachverständigen ergänzend ausgeführt, dass es nicht zu einem Lebensraumverlust von 17.454 m², sondern bedingt durch die temporären Rodungen zu einem temporären Lebensraumverlust von 1.069 m² kommen werde. Aufgrund der bestehenden Leitungstrasse würden sich betreffend diese Bereiche keine Änderungen zum Ist-Zustand ergeben. Auch im Bereich der geplanten 110 kV-Stichleitung ins UW römisch 40 würde der Nahrungslebensraum erhalten bleiben (siehe Verhandlungsschrift vom 04.03.2024, 05.03.2024 und 07.03.2024, Sitzung 50).

Mangels fachlich durchschlagender Gegenargumente zu den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der naturfachlichen Planer der Umweltverträglichkeitserklärung und der NVE und den ebenso schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz konnte der Privatgutachter der bP nicht plausibel darlegen, dass es durch das geplante Vorhaben zu einem erheblichen Verlust der Waldjagdgebiete von mehreren Fledermausarten innerhalb des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen kommen würde. Abschließend war damit festzustellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betreffend Fledermäuse verwirklicht werden.

2.11.2   Zu den Auswirkungen auf Sachgüter (Eigentum):

Die Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf Sachgüter wurden in den Einreichunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Raumordnung) nachvollziehbar dargestellt. Im Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten Raumplanung und Sachgüter, Sitzung 68) wurde festgestellt, dass für das Schutzgut „Sachgüter“ in der Bauphase vertretbare, in der Betriebsphase nicht relevante Auswirkungen gegeben sind.

Dem sind die bP nicht substantiiert entgegengetreten.

Eine Beeinträchtigung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn (im Sinne einer Substanzvernichtung oder Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches von Liegenschaften) ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Bloße Wertminderungen sind typischerweise Gegenstand der zivilrechtlichen Entschädigungsberechnung und -festsetzung.

2.11.3   Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:

Wie schon im Kapitel 2.10.4.1 (Elektromagnetische Felder) breit ausgeführt wurde, werden hinsichtlich elektrischer und magnetischer Felder, die als einzige Immissionen in den Beschwerden angesprochen werden, die einschlägigen Referenzwerte sehr deutlich unterschritten, und der von den Projektwerberinnen gewählte Planungszielwert für die magnetische Flussdichte (1 µT) beträgt nur ein Zweihundertstel des relevanten, in der OVE Richtlinie R 23-1 angegebenen Grenzwerts (200 µT). Es sind daher durch die vom Vorhaben ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für die anwohnende Bevölkerung zu erwarten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Humanmedizin, und aus den schlüssigen gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Studienlage und mit den von den bP vorgelegten humanmedizinischen Privatgutachten detailliert auseinandergesetzt hat und die darin vorgebrachte Grundaussage, wonach bereits ab magnetischen Feldstärken von 0,3 µT bzw. 0,4 µT gesundheitsschädliche Wirkungen (vor allem Kinderleukämie) zu befürchten seien und daher für einen wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung deutlich niedrigere Grenzwerte einzuhalten wären als dies in Österreich und vielen anderen Staaten vorgesehen ist, schlüssig und nachvollziehbar entkräften konnte.

Auch schon aus der von den Sachverständigen als plausibel und vollständig eingestuften Einreichung, in der die betroffenen Nahbereichsobjekte ersichtlich sind (Anhang C [Lagepläne der Nahbereichsobjekte] zum Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF) die vom Vorhaben zu erwartende EMF-Situation sowohl im Bestand als auch in der Endausbausituation an den Nahbereichsobjekten dargestellt wird, ergibt sich, dass es im Rahmen der Bau- und Betriebsphasen auf Grund der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes zu keinen Grenzwertüberschreibungen kommt. Aus dem Dokument Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF, Tabelle 6-2, wo für alle Nahbereichsobjekte die im Normalbetrieb auftretenden Werte des B-Feldes, des E-Feldes sowie der Gesamtexpositionsquotient GEQ (Bestandssituation und Endausbausituation) aufgelistet wird, ist klar ersichtlich, dass sowohl im Bestand als auch im Endausbau die relevanten Werte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld mit außerordentlich hoher Sicherheit eingehalten werden und hinsichtlich des Magnetfeldes zumeist Reduktionen, jedenfalls aber keine relevanten Verschlechterungen hinsichtlich des Magnetfeldes eintreten.

Ermöglicht wird dies dadurch, dass – wie oben bereits ausgeführt – im Projekt eine Leiterseilerhöhung vorgesehen ist und zusätzlich eine entsprechende Leiterseilanordnung gewählt wird, die durch Kompensationseffekte die Magnetfeldstärke reduziert.

Für den erkennenden Senat ist erwiesen, dass es durch das Vorhaben und die davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu keiner wesentlichen Belastung, sondern überwiegend sogar zur Entlastung von Wohnobjekten kommt, was schon deshalb plausibel ist, weil es ein von den Projektwerberinnen erklärtes Ziel bei der Projektierung der Leitungen war, einen weit unter den anzuwendenden Grenz- und Referenzwerten liegenden Planungszielwert von 1 µT für die magnetische Flussdichte einzuhalten und technische Maßnahmen zur Magnetfeldreduktion zu ergreifen.

Über die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und die im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen hinausgehende Minderungsmaßnahmen sind daher diesbezüglich nicht erforderlich.

2.11.4   Zur Immissionsbelastung zu schützender Güter:

Das beschwerdegegenständliche Vorhaben entspricht, wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, dem Stand der Technik. Bei Durchführung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie bei Einhaltung und Beachtung der im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis zusätzlich vorgeschriebenen Nebenbestimmungen kommt es weder zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen noch zu erheblichen Belastungen der Umwelt noch zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen.

Auf die Ausführungen oben im Kapitel 2.10.4.1 (Elektromagnetische Felder) wird verwiesen.

2.11.5   Zusammenfassung der Auswirkungsbeurteilung:

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde und – soweit dies aufgrund der Beschwerdevorbringen erforderlich war – vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die im Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Wald/Forstwirtschaft und Humanmedizin wurden von in den jeweiligen Fachbereichen einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als Amtssachverständige tätig oder gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind und auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind – entgegen den Behauptungen der bP – methodisch einwandfrei und entsprechen sowohl formal als auch inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden. Auch dort, wo zur leichteren Lesbarkeit auf die formale Teilung in „Befund“ und „Gutachten“ verzichtet wurde, wurden durchwegs eine Erhebung eines Befundes und eine Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen vorgenommen.

Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) vom Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie waren daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen UVP-relevanten Schutzgüter wurden anhand der Einreichunterlagen, des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Beschwerdevorbringen bewertet.

Von den Fachgutachtern wurden das Vorhaben und die in den Einreichunterlagen vorgesehenen sowie die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen anhand eines vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkatalogs überprüft und teilweise auch Maßnahmen vorgeschlagen, die über die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen bzw. Änderungen zu diesen darstellen.

Die Sachverständigen kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen, teilweise zu modifizierenden Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben ist, da dann die umweltrelevanten Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht hinsichtlich der relevanten, in den Beschwerden thematisierten Schutzgüter „Menschen und deren Lebensräume“, „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ und „Sach- und Kulturgüter“ (Eigentum) eingehalten werden. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter wird möglichst gering gehalten, und es werden Emissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden.

Im Beschwerdeverfahren ist nichts hervorgekommen, das eine Nichteinhaltung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 besorgen ließe.

Bereits das Umweltverträglichkeitsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden bzw. durch das Vorhaben keine relevante Zusatzbelastung eintritt. Im Beschwerdeverfahren wird diese Einschätzung durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der gegenständlich UVP-relevanten Schutzgüter einschließlich des Schutzgutes Mensch ist daher nicht zu erwarten.

Zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungskriterien wurde bereits im angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Monitoring vorgeschrieben, das in Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten geringfügig adaptiert bzw. präzisiert wurde.

Zu den von bP vorgelegten Gutachten ihrer Privatsachverständigen ist grundsätzlich Folgendes festzustellen:

Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen kann das Gericht auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die von ihm bestellten Sachverständigen auf, zu den einzelnen Punkten der Beschwerden und der sonstigen von bP im Verfahren eingebrachten Äußerungen Stellung zu nehmen. Die Sachverständigen konnten die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise widerlegen und konnten die Gutachtensergebnisse aus dem Behördenverfahren bestätigen. Gleichzeitig konnten die Parteien, die allesamt rechtsfreundlich vertreten wurden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut zu den gutachterlichen Ausführungen, die gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung an die Parteien übermittelt wurden und in der mündlichen Verhandlung durch die Sachverständigen präsentiert wurden, Stellung nehmen. Die entscheidungsrelevanten Themen wurden so ausführlich erläutert bzw. erörtert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Meinung bilden konnte. Die gerichtlich beigezogenen Sachverständigen konnten aus fachlicher Sicht darlegen, dass die Beschwerdevorbringen und auch die sonstigen Äußerungen der bP insgesamt nicht geeignet waren, die Umweltverträglichkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit des Projekts in Zweifel zu ziehen.

Die Umweltauswirkungen wurden ausreichend dargestellt, und es können die von der belangten Behörde diesbezüglich getroffenen Feststellungen, soweit sie in den Beschwerden angesprochen wurden, bestätigt werden.

Die Vorschläge der Sachverständigen hinsichtlich der Aufnahme zusätzlicher Nebenbestimmungen wurden im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt.

3             Rechtliche Beurteilung:

3.1         Zur Zuständigkeit:

Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2         Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 09.03.2023, römisch 40 , wurde mit Edikt, veröffentlicht in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ vom 14.03.2023, kundgemacht. Außerdem erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der belangten Behörde. Von 14.03.2023 bis inkl. 09.05.2023 lag der Bescheid bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und konnte währen dieser Zeit auch von der Internetseite der Behörde heruntergeladen werden.

Der angefochtene Bescheid gilt gemäß Paragraph 44 f, AVG und Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 mit Ablauf von zwei Wochen, sohin also mit 28.03.2023, auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.

Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass Beschwerden bis 25.04.2023 einzubringen waren.

Alle Beschwerden wurden innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig erhoben.

Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Die bP2 bis bP8 sind Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009 betreffend die 24f Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 idente [VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040] Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Sitzung 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Die bP2 und bP3 haben zwar, (als bP2 und bP3) vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH sowie (als bP9 und bP10) vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, später behauptet, die Erstbeschwerde (an der auch die (vorgebliche) „ römisch 40 “ beteiligt ist) nicht als Nachbarn zu erheben, sondern nur als „Unterstützer der Bürgerinitiative“ auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführt zu sein, doch ging das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Erscheinungsbildes der Erstbeschwerde (Beschwerde der bP1 bis bP7) davon aus, dass die bP2 bis bP7 hier zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Nachbarn einschreiten wollten, zumal die im Kopf der Beschwerde genannten Privatpersonen gleichrangig mit der Bürgerinitiative aufgezählt werden und der Beschwerdeschriftsatz mit „Die Beschwerdeführer geben hiermit bekannt …“ und nicht etwa mit „Die beschwerdeführende Bürgerinitiative und die sie unterstützenden Privatpersonen geben bekannt …“ odgl. eingeleitet wird. Was zu dem späteren Meinungsumschwung und dazu geführt hat, dass die bP2 und bP3 sich von ihrer Beschwerdeführereigenschaft distanziert haben, ist nicht ersichtlich.

Dass die (vorgebliche) „ römisch 40 “ sich ordnungsgemäß konstituiert hat, wurde durch die Projektwerberinnen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von römisch 40 in Frage gestellt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich die (vorgebliche) Bürgerinitiative nicht ordnungsgemäß konstituiert haben dürfte, doch empfiehlt der Gutachter, dass das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen zu der Frage durchführen möge, ob die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Unterstützung (Unterschriftsleistung) bereits fest mit der Unterschriftenliste verbunden war. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre nach Ansicht des Gutachters die gesetzeskonforme Konstituierung der Bürgerinitiative zu verneinen.

Wie sich anlässlich der zu den näheren Umständen der Konstituierung der Bürgerinitiative durchgeführten Zeugeneinvernahme am 05.12.2023 gezeigt hat und wie oben festgestellt wurde, hat die (vorgebliche) „ römisch 40 “ (bP1) nicht nur die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht, sondern auch die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt. Sie war daher gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, am Verfahren zu beteiligen.

Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C-137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]).

3.2.1     Zur behaupteten Unzulässigkeit der Beschwerden der bP1 und der bP9 bis bP10:

Voraussetzung für die gesetzeskonforme Konstituierung einer Bürgerinitiative ist es nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird.

Die in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 festgelegten rechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Konstituierung von Bürgerinitiativen sind streng auszulegen (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112; VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06). Die gesetzlichen Anforderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 sind nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0111).

Der Verfassungsgerichtshof spricht in VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06 davon, dass eine „Bürgerinitiative“ als nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 berechtigte Personenmehrheit nur dann vorliegt, wenn „die physischen Personen, welche nachfolgend als ‚Bürgerinitiative‘ einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen“. Eine Judikaturdivergenz ergibt sich aus der nicht ganz kongruenten Wortwahl von Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht (Lampert, UVP-G [2000], Paragraph 19, UVP-G 2000 Rz 54).

Die jeweilige schriftliche Stellungnahme, die eine wertende Meinung zum Projekt und/oder zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung zu enthalten hat und „inhaltlich zumindest derart beschaffen sein“ muss, „dass sich die Sachverständigen … in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können“ (VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06), darf nicht nur eine floskelhafte Ablehnung des jeweiligen Projekts enthalten (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, UVP-G Rz 149) und „sollte“ im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112 mit Verweis auf Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3 [2013] Paragraph 19, Rz 84).

Nicht ausreichend ist es, wenn die Bürger der zu gründenden Bürgerinitiative zwar (mündlich) mit den Inhalten der wesentlichen Punkte der Stellungnahme vertraut gemacht wurden, sie aber ihre Unterschrift nicht zu einer im Abgabezeitpunkt bereits ausformulierten schriftlichen Stellungnahme leisten (VfGH 13.03.2008, B 743/07), wenn also die inhaltlich mündlich präsentierte Stellungnahme erst nach der Unterschriftsleistung verschriftlicht wird.

In seiner Entscheidung vom 21.10.2014, 2012/03/0112, Pkt. 8.3.2., erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Konstituierung der „Bürgerinitiative 'R' Gegen eine Verbauung der P Heimatberge zum Schigebiet“ insb. deshalb als rechtmäßig und damit den gesetzlichen Anforderungen der Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 entsprechend, weil

●             mit dem auf Seite 1 der Unterschriftenliste abgedruckten Wortlaut („Bürgerinitiative 'R' Gegen eine Verbauung der P Heimatberge zum Schigebiet') eindeutig klargestellt worden sei, dass sich jene Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000, auf die die Unterschriftenliste Bezug nimmt, gegen die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens richtet;

●             sich auf den weiteren – fortlaufend nummerierten – Seiten der Unterschriftenliste die Hinweise „Bürgerinitiative R“ und „Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme“ finden;

●             die damalige Stellungnahme mit 27.09.2010 datiert war und keine der in die Unterschriftenliste eingetragenen Unterschriften vor diesem Tag geleistet wurde;

●             für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich war, dass sich die Unterzeichner bei Leistung ihrer Unterschrift nicht darüber im Klaren darüber gewesen seien, eine Stellungnahme, die sich gegen das damals verfahrensgegenständliche Projekt richtet, zu unterstützen.

Die Projektwerberinnen vertraten wiederholt – u.a. in ihrer Beschwerdebeantwortung – die Ansicht, die (vorgebliche) „ römisch 40 “ habe sich nicht ordnungsgemäß konstituiert, habe daher keine Parteistellung erlangt und sei folglich auch nicht beschwerdelegitimiert, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen sei. Zur Untermauerung dieser Ansicht legten die Projektwerberinnen ein Rechtsgutachtens von römisch 40 vor, in welchem dieser zu dem Ergebnis kommt, dass sich die (vorgebliche) Bürgerinitiative nicht ordnungsgemäß konstituiert haben dürfte, doch empfiehlt der Gutachter, dass das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen zu der Frage durchführen möge, ob die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Unterstützung (Unterschriftsleistung) bereits fest mit der Unterschriftenliste verbunden war. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre nach Ansicht des Gutachters die gesetzeskonforme Konstituierung der Bürgerinitiative zu verneinen.

Wie sich freilich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ergibt, kommt es auf die vom Gutachter angesprochene „feste Verbindung“ von Stellungnahme und Unterschriftenliste nicht an. Aus der Formulierung „Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen“ in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ist nämlich nach Ansicht des erkennenden Senates zu schließen, dass Stellungnahme und Unterschriftenliste durchaus zwei getrennte Dokumente sein können, da der Gesetzgeber andernfalls von „einem Dokument, beinhaltend Stellungnahme und Unterschriftenliste“ sprechen würde. Entscheidend ist nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 und der bereits referierten Judikatur vergleiche abermals etwa VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112 mwN) dass die Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung im Zeitpunkt der Unterstützung durch Unterschriftsleistung der künftigen Mitglieder der Bürgerinitiative bereits vorliegt und dass die Unterstützer der Stellungnahme diese auch kennen, d.h. dass ihnen bewusst ist, welche Stellungnahme sie unterstützen. Diesbezüglich ist dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, dass „die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte“ (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, Pkt. 8.3.1., unter Verweis auf Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, Paragraph 19, Rz 84) zwar zweifellos beizupflichten, da eine ausdrückliche Erwähnung der jeweiligen schriftlichen Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste die Beweisführung deutlich erleichtert, die ausdrückliche Erwähnung stellt aber, wie sich aus der zurückhaltenden Wortwahl des Verwaltungsgerichtshofes („sollte“) erschließt, wohl kein unabdingbares Erfordernis dar.

Wie die in der Tagsatzung am 05.12.2023 einvernommenen Zeugen – bis auf einen einzigen, der sich weder erinnern konnte, ob er überhaupt eine Unterstützung abgegeben hat bzw. wann, wo und unter welchen Umständen dies geschehen sein könnte, der jedoch seine Eintragung in die Unterschriftenliste nach Vorhalt eindeutig als echt qualifizierte – übereinstimmend erklärten, war ihnen die Stellungnahme entweder durch eigene Lektüre oder aufgrund einer Erklärung durch die Proponenten der (vorgeblichen) Bürgerinitiative im Zeitpunkt der Unterstützung bekannt, und konnten diese Zeugen auch einzelne Punkte der Stellungnahme angeben, obwohl zwischen der Unterschriftsleistung und der Tagsatzung ein relativ langer Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren verstrichen war. Wie diejenigen Zeugen, die sich an ihre Unterstützung der Stellungnahme erinnern konnten, ebenfalls übereinstimmend erklärten, waren Stellungnahme und Unterschriftenliste im Zeitpunkt der Unterstützung miteinander verbunden, obwohl sich kein Zeuge konkret an den rot-weiß-roten Bindfaden erinnern konnte, mit dem Stellungnahme und Unterschriftenliste im Zeitpunkt der Vorlage bei der belangten Behörde verbunden waren.

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass sich die Unterzeichnenden bei Leistung ihrer Unterschrift darüber im Klaren waren, eine Stellungnahme, die sich gegen das verfahrensgegenständliche Projekt richtet, zu unterstützen, den Unterstützern der Stellungnahme der Inhalt dieser Stellungnahme im Zeitpunkt der Unterstützung bekannt war und somit die Voraussetzungen für die gesetzeskonforme Konstituierung der Bürgerinitiative gerade noch erfüllt sind. Ob die von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LIST, wie er in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung wortreich ausführt, „immer“ gewählte Vorgangsweise bei der Gründung einer Bürgerinitiative geeignet ist, zu einer gesetzeskonformen Konstituierung der Bürgerinitiative zu führen, kann dahinstehen, da im gegenständlichen Fall, wie sich anlässlich der Tagsatzung am 05.12.2023 herausgestellt hat, diese Vorgangsweise entgegen dem ausdrücklichen Rat Dris. LIST eben nicht zur Gänze eingehalten wurde. Der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die wirksame Konstituierung der Bürgerinitiative gerade noch erfüllt wurden, scheinen sich letztlich auch die Projektwerberinnen angeschlossen zu haben, haben sie sich doch anlässlich der Tagsatzung am 05.12.2023 ausdrücklich dafür ausgesprochen, das Ermittlungsverfahren „mit der Bürgerinitiative“ fortzuführen.

Bei der bP1 handelt es sich daher um eine Bürgerinitiative, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt hat. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Spruchpraxis des Umweltsenates und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts (VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005) etc. vergleiche Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. GP; VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005).

Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US 04.04.2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch II [Teil Stmk]; vergleiche auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm vergleiche Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 73 f.; vergleiche Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).

In diesem Sinn ist es nicht ausreichend, pauschal ein Gesetz anzuführen, sondern es wäre erforderlich, zumindest thematisch jene im Gesetz enthaltenen Umweltschutzvorschriften zu benennen, die nach Ansicht der jeweiligen Einschreiter im Verfahren verletzt wurden vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101).

Hinsichtlich der bP2 und bP3 bringen die Projektwerberinnen vor, dass deren durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH (als bP9 und bP10) erhobene Beschwerde unzulässig sei, weil die selben Einschreiter bereits früher durch die List Rechtsanwalts GmbH eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hätten und daher ihr Beschwerderecht bereits konsumiert hätten.

Mit Beschluss vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , folgte das Bundesverwaltungsgericht diesem Gedanken und wies die im Wege der Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH mit Eingabe vom 20.04.2023 erhobene Beschwerde der bP2 und bP3 wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, bei den bP handle es sich als Eigentümer näher genannter Liegenschaften um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie hätten sich am Behördenverfahren beteiligt und während näher dargestellter Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben. Gegen den Genehmigungsbescheid hätten die bP sowohl mit Eingabe vom 19.04.2023, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, als auch mit Eingabe vom 20.04.2023, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Bei der zweiten Eingabe vom 20.04.2023 handle es sich um eine eigenständige Beschwerde und nicht bloß um eine Ergänzung der chronologisch ersten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde, sodass die chronologisch zweite Beschwerde daher wegen Konsumation des Beschwerderechts zurückzuweisen sei.

Die durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den zurückweisenden Beschluss eingebrachte außerordentliche Revision blieb erfolglos (VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231 bis 0232-15).

3.3         Zur maßgeblichen Rechtslage:

Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.

3.3.1     Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):

Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1.              Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.              die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)              das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b)              erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)              zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3.              Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

[...]“

Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1.              Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
[...]
6.              Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4 ;, <, b, r, /, >, [, Punkt Punkt Punkt ],

(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

[...]“

3.3.2     Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968):

Die Paragraphen eins,, 2, 3, 6 und 7 StWG 1968 lauten:

„§ 1. Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.“

„§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.“

„§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1.              elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
2.              unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3.              Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, ElWOG 2010.“

„§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
a)              ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
b)              eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
c)              ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
d)              für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
e)              ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Absatz eins, von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (Paragraph 2, des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (Paragraph 3, des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.“

„§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.“

3.3.3     Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (Oö. StWG 1970):

Die Paragraphen eins,, 2, 3, 6 und 7 Oö. StWG 1970 lauten:

„§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.“

„§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen im Sinn der elektrotechnischen Bestimmungen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die oberösterreichische Landesgrenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.“

„§ 3
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den Paragraphen 11, oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1.              elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;
2.              unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3.              Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 20/1999, 72/2008, 36/2022)

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den Paragraphen 11, oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)“

„§ 6
Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
a)              ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
b)              eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Breite eines erforderlichen Walddurchschlages ersichtlich sind;
c)              ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
d)              für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
e)              ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Absatz eins, von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Ansuchen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins bis 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
1.              Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
2.              Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

(5) Mit einem elektronischen Ansuchen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)

(6) Das Ansuchen gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)“

„§ 7
Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. Paragraph 4, Absatz 3, gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung hat jedenfalls auch die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/1999)“

3.3.4     Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001):

Die Paragraphen 5,, 10, 14, 24, 25, 26, 27 und 28 Oö. NSchG 2001lauten:

„§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Paragraph 31, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1.              der Neubau (Paragraph 2, Ziffer 8, Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (Paragraph 2, Ziffer 10, Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Fahrbahnteilern, Querungshilfen, Haltestellenbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Ziffer 12, oder Ziffer 18, anzuwenden ist;
2.              die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (Paragraph 3, Ziffer 4 b,) in Auwäldern, Moorwäldern, Schluchtwäldern, Schneeheide-Föhrenwäldern, Geisklee-Traubeneichenwäldern, in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen sowie in den Gemeinden, die gemäß der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999, in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention fallen; außerhalb von Schutzwäldern im Sinn des Paragraph 21, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, bedarf die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen um höchstens einen Meter keiner Bewilligung;
3.              Entfallen
4.              oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen, wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen;
5.              die Anlage von Klettergärten und Klettersteigen sowie die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m², die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche erforderlich ist;
6.              die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt;
7.              die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten; die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebs solcher Anlagen;
8.              die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen;
9.              Entfallen
10.              Entfallen
11.              die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m²;
12.              die Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung;
13.              Entfallen
14.              die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern; die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude bedarf keiner Bewilligung;
15.              die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, ausgenommen im Zusammenhang mit der Neuanlage, der Umlegung und der Verbreiterung von Forststraßen;
16.              die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm;
17.              Entfallen
18.              in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien;
19.              die gänzliche Beseitigung und die Beseitigung von Teilen von Blockhalden;
20.              die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus;
21.              die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus.

Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 109/2019)“

„§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
1.              Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie
2.              sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen,

gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 5 und die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht.

(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Paragraph 31, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht Paragraph 9, anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1.              der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß Paragraph 37 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, sinngemäß vorliegen;
2.              im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,)
a)              die Überspannung mit Brücken;
b)              die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
c)              die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
d)              die Rodung von Ufergehölzen;
e)              die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
f)              die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
g)              die Anbringung von schwimmenden Anlagen.

(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
1.              die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5,,
2.              die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6,,
3.              die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2,

für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, 125/2020)“

„§ 14
Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1.              wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2.              wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

(3) Sind Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

(4) Werden durch Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:
1.              die wertvollen natürlichen Lebensräume, deren nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 3, erfordern,
2.              die Lebensräume, deren Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 4, erfordern können,
3.              Kriterien für die Beurteilung von Schädigungen und Beeinträchtigungen als nachhaltig und schwerwiegend,
4.              die Grundsätze hinsichtlich Ort, Art, Inhalt und Umfang möglicher Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Methode für die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen - dabei ist insbesondere auch festzulegen, dass
-              Vorleistungen durch die Bevorratung von Flächen unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen anerkannt werden müssen und
-              der Erwerb von Flächen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nur soweit vorgeschrieben werden kann, als der dafür zu entrichtende Preis wirtschaftlich vertretbar ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)“

„§ 24
Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 3, Ziffer 12,) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Absatz 3, führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25,, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening). Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)

(4) Eine Bewilligung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn
1.              eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder
2.              die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Absatz 3, Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins oder prioritärer Arten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 3, sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Absatz 3, ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, mitanzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)

(8) Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
1.              Naturschutzgebiete im Sinn des Paragraph 25, oder
2.              Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.“

„§ 25
Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,
1.              die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
2.              die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt.

(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Absatz eins, für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Absatz eins, festzulegen:
1.              die Grenzen des Naturschutzgebietes und
2.              die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 24, ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (Paragraph 24,) führen können. Sonstige Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.

(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Paragraph 14, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 26
Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.“

„§ 27
Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
1.              die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
2.              Gebiet und Zeit des Schutzes;
3.              Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
4.              Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.

(3) Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2007,)

(4) Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
1.              alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
2.              alle im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2007,)“

„§ 28
Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)“

3.3.5     Oö. Artenschutzverordnung

Paragraph 5, Oö. Artenschutzverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 54 aus 2020, lautet:

„§ 5

Geschützte Tiere

Geschützt im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 sind

1. die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2. freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3. die im Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, 74/2007)“

3.3.6     Forstgesetz 1975 (ForstG):

Die Paragraphen 17, ff., 80, 81, 85 und 88 ForstG lauten:

„Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“

„Anmeldepflichtige Rodung

Paragraph 17 a, (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1.              die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
2.              der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3.              die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.“

„Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

Paragraph 18, (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1.              ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2.              die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
3.              Maßnahmen vorzuschreiben, die
a)              zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b)              zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung
1.              der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
2.              der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4,

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten
1.              sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
2.              die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“

„Rodungsverfahren

Paragraph 19, (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1.              der Waldeigentümer,
2.              der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3.              die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
4.              in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
5.              in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
6.              in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1.              das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2.              den Rodungszweck,
3.              im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4.              die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
1.              die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
2.              der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3.              der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4.              der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5.              das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind
1.              die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2.              die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

„Schutz hiebsunreifer Bestände

Paragraph 80, (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
a)              das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
b)              zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
a)              in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
b)              in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(3a) Für die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Absatz 3,

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Absatz 4, kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für Fällungen
a)              auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,,
b)              auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Absatz 7,,
c)              die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
d)              die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Absatz 6, Litera b, ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn
a)              nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
b)              es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt, handelt.“

„Ausnahmebewilligung

Paragraph 81, (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, zu bewilligen, wenn
a)              Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
b)              Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
c)              zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
d)              Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.

Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.

(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.

(3) Fälle der im Absatz eins, Litera c, genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera d, gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.

(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden Paragraph 88, Absatz 4 und Paragraph 92, Anwendung.

(7) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Absatz eins, Litera c,, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 11, vorgesehen ist.

(8) Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera c und d sowie des Absatz 2, finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.“

„Bewilligungspflichtige Fällungen

Paragraph 85, (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
a)              Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
b)              Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
c)              Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Absatz 3,) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.

(3) Übertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
a)              Waldverwüstung (Paragraph 16,),
b)              wiederholten Verstoßes gegen Paragraph 13,,
c)              wiederholten Verstoßes gegen die im Absatz eins, vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (Paragraph 88, Absatz 4,)

rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.“

„Fällungsbewilligung

Paragraph 88, (1) Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Hat der Antragsteller einer gemäß Paragraph 13, bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen hat.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen die Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 findet Anwendung.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der Waldhammer (Paragraph 172, Absatz 7,) zu verwenden.

(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt vorgenommen werden.“

3.3.7     Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL):

Artikel 6, FFH-RL lautet:

„Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

Artikel 12, FFH-RL lautet auszugsweise:

„Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

[...]“

3.3.8     Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL):

Artikel eins,, 4, 5 und 7 der VS-RL lauten auszugsweise:

„Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.“

„Artikel 4

(1) Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

[...]“

„Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“

„Artikel 7

(1) Die in Anhang römisch II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang römisch II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3) Die in Anhang römisch II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.“

3.4         Zu A) römisch eins. Teilstattgabe der Beschwerden und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:

3.4.1     Zu den Ablehnungsanträgen gegen die Gerichtssachverständigen für Naturschutz und Humanmedizin:

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 stellten die bP1 bis bP7 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Ablehnungsantrag im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG betreffend die bestellten Sachverständigen für „Natur- und Landschaftsschutz“ und „Humanmedizin“.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverständige für „Natur- und Landschaftsschutz“ bereits in mehreren näher bezeichneten Verwaltungsverfahren im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung, der Salzburger Landesregierung, der Umweltanwaltschaft Oberösterreich sowie des Bundesverwaltungsgerichtes tätig gewesen sei. Auch habe die Sachverständige schon (im behördlichen Auftrag) mehrere Projekte „betreut“, in denen die römisch 40 Projektwerberin gewesen sei. Aus all dem ergebe sich, dass eine Unbefangenheit der Sachverständigen sehr zweifelhaft erscheine, zumal ein Sachverständiger immer die Ansicht des Auftraggebers vertrete und es somit schon aus ökonomischer Sicht denklogisch sei, dass eine Unbefangenheit nicht möglich sei.

Auch das Vorbringen der bP1 bis bP7 betreffend den Sachverständigen für Humanmedizin erfolgt unter dem Titel „Befangenheit“. Konkrete Umstände, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen für Humanmedizin in Zweifel zu ziehen bzw. einen Mangel seiner objektiven Einstellung darzutun, legen die bP1 bis bP7 jedoch nicht dar. Vielmehr mutmaßen sie lediglich, dass römisch 40 , der bereits als Sachverständiger für Humanmedizin (Umweltmedizin) im Behördenverfahren tätig war, nicht bereit sein werde, seine im Behördenverfahren vertretene fachliche Meinung zu revidieren. Außerdem sprechen die bP dem Gerichtssachverständigen für Humanmedizin die fachliche Eignung ab, weil er nicht zu dem selben Ergebnis gekommen sei wie die Privatsachverständigen der bP.

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322, mwN).

Bereits in seinem Erkenntnis VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen vergleiche zu allem VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114).“

Schon aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass die bP1 bis bP7 mit ihren Ablehnungsanträgen gegen die Sachverständigen für Naturschutz und Humanmedizin nicht im Recht sind:

Belastbare Gründe für die Annahme, dass die Sachverständigen in einem Naheverhältnis zu einer der Projektwerberinnen stehen könnten oder von diesen wirtschaftlich abhängig wären, wurden von den bP gar nicht vorgebracht. Dass ein Sachverständiger schon deshalb befangen sein könnte, weil er – wie hier die Gerichtssachverständige römisch 40 – in früheren Genehmigungsverfahren im Auftrag einer Behörde (!) tätig war, ergibt sich weder aus Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, AVG noch aus der einschlägigen Judikatur.

Auch daraus, dass ein Gerichtssachverständiger nicht zum selben fachlichen Ergebnis kommt wie die Privatsachverständigen der bP1 bis bP7, kann nach der Judikatur weder eine Befangenheit noch ein Mangel der fachlichen Eignung konstruiert werden. Der Gerichtssachverständige für Humanmedizin hat sich in seinem vollständigen, schlüssigen Gutachten sowohl mit dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als auch mit den Äußerungen der Privatsachverständigen der bP1 bis bP7 auseinandergesetzt und in auch für medizinische Laien verständlicher Weise dargelegt, warum er zu dem Ergebnis kommt, dass die vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen Felder weder zu Gesundheitsgefährdungen noch zu unzumutbaren Belästigungen führen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der von den zahlreichen von den bP beauftragten Humanmedizinern nur römisch 40 teilgenommen hat, hat der Gerichtssachverständige für Humanmedizin sein Gutachten erläutert und sich Fragen sowie Diskussionsbeiträgen der Verfahrensparteien gestellt. Er hat dabei die Ergebnisse seines Gutachtens bekräftigt und verteidigt und konnte alle aufgeworfenen Fragen schlüssig beantworten. Frau römisch 40 als humanmedizinische Vertreterin der bP hat nach eingehender Diskussion auch eingeräumt, dass die Darstellung der aktuellen Studienlage durch den Gerichtssachverständigen – insbesondere was die wissenschaftliche Evidenz für einen Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern, wie sie vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben ausgehen, und Krebserkrankungen anlangt – zutrifft, doch hat sie sich für ein noch weitergehendes Vorsorgeprinzip ausgesprochen, das freilich mit dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht begründet werden kann. Der erkennende Senat folgt daher den schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen. Dass irgendeiner der von den bP aufgebotenen humanmedizinischen Gutachter auf dem hier relevanten Gebiet der Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit eine höhere Expertise aufweisen würde als der Gerichtssachverständige, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass jeder Arzt berechtigt ist, Gutachten zu beliebigen medizinischen Fragestellungen anzufertigen, doch erschließt sich für den erkennenden Senat nicht, inwieweit die Gutachter der bP für die hier relevanten Fragestellungen kompetenter sein könnten als der erfahrene, in vielen (UVP-)Genehmigungsverfahren tätige Gerichtssachverständige. Wissenschaftliche Publikationen zu elektromagnetischen Feldern, deren Bedeutung von den bP1 bis bP7 in ihrer Beschwerdekonkretisierung besonders herausgestrichen wurde, sind von den Gutachtern der bP insbesondere auf der von den bP1 bis bP7 angeführten Publikationsplattform PubMed nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei jedoch nicht, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, wo (bzw. wie) sich ein Sachverständiger sein besonderes fachliches Wissen angeeignet hat vergleiche VwGH 28.02.2013, 2012/07/0114) und dass die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen daher nicht mit einem Hinweis auf fehlende Publikationen oder eine nicht vorhandene universitäre Tätigkeit dargetan werden kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175). Die von den bP aufgebotenen Privatsachverständigen vermochten die gutachterlichen Ausführungen der Gerichtssachverständigen nicht zu entkräften; vielmehr ist es den Gerichtssachverständigen, die sich mit den privatgutachterlichen Äußerungen hinreichend auseinandergesetzt haben, gelungen, die privatgutachterlich unterlegten fachlichen Argumente der bP überzeugend zu entkräften. Dieses von den bP als Manko empfundene Faktum kann nicht – wie im gegenständlichen Verfahren versucht – durch die Konstruktion von Befangenheitsgründen beseitigt werden.

3.4.2     Zu den Anträgen der bP1 bis bP7, verschiedene Zeugen einzuvernehmen:

Von den bP1 bis bP7 wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt, wobei es sich bei diesen beantragten „Zeugen“ durchwegs um Sachverständige iwS. handelt, die nach Ansicht der bP1 bis bP7 den im Behördenverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf fachlicher Ebene entgegentreten oder die Argumentationen der bP1 bis bP7 fachlich untermauern sollen.

●             XXXX (Privatgutachter EDV; behauptete Unzulässigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens)

●             Privatgutachter römisch 40 (zu den behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen der LRT 6212* und 6510)

●             XXXX (Privatgutachter Humanmedizin)

●             XXXX (Privatgutachterin Humanmedizin)

●             XXXX

●             XXXX („Forensiker“)

●             XXXX (Privatgutachter Elektrotechnik)

●             XXXX (Privatgutachter Elektrotechnik)

Die Paragraphen 48 bis 50 AVG lauten:

„Zeugen

Paragraph 48, Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1.              Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2.              Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3.              mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

Paragraph 49, (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1.              über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2.              über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3.              über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.

(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.

(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden.

Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.“

Das AVG definiert den „Zeugenbeweis“ nicht, sondern setzt diesen Begriff voraus. Ebenso wenig legt das AVG fest, wann ein Zeugenbeweis notwendig ist; diese Frage ist daher anhand der allgemeinen Grundsätze über das Ermittlungsverfahren zu beantworten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 1).

Die Behörde ist verpflichtet, „den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen“ (Paragraph 37, AVG), „von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen“ und sich dabei „von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen“ (Paragraph 39, Absatz 2, AVG).

Die Behörde bzw. das Gericht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag von Parteien Zeugen einvernehmen und darf sich nicht ohne Begründung über entsprechende Beweisanträge hinwegsetzen vergleiche VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455: „Die belangte Behörde wäre selbst dann, wenn - vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht geteilte - Zweifel an der Zuordnung eines relevanten Beweisthemas zu einem näher bezeichneten Zeugen verblieben sein sollten, verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vervollständigung des Beweisantrages durch Konkretisierung des Themas zu geben vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 98 zu Paragraph 39, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).“).

Ein Parteiantrag auf Zeugeneinvernahme muss neben Namen und Adresse des beantragten Zeugen (VwGH 14.12.1995, 94/18/0200: „Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung des von ihm namhaft gemachten Zeugen anspricht, ist ihm zu entgegnen, daß es ihm oblegen wäre, eine Anschrift des Zeugen bekanntzugeben, an die ein Ladungsbescheid zugestellt hätte werden können.“; VwGH 28.04.2004, 2001/03/0466: „Der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes entspricht jedoch die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen welcher er verhalten gewesen wäre, Zeugen deren Einvernahme er zu einem für die Entscheidung relevanten Beweisthema für erforderlich hält, nach Name und Anschrift zur präzisieren, sodass die Behörde in die Lage versetzt worden wäre, die Einvernahme dieser Zeugen zu veranlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0029)“) auch ein geeignetes Beweisthema (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200: „Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es … auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet.“) enthalten, zu dem der Zeuge befragt werden soll. Als Beweisthema kommen nicht rechtliche (VwGH 23.03.1992, 91/19/0356: „Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Einvernahme zweier Zeugen (W, H) unterlassen, so liegt der damit behauptete Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil Zeugen einen Beweis nur über bestimmte Tatsachen (Sachverhalte) liefern können, somit die Einvernahme von Zeugen zu von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Subsumtion zu lösenden Wertungsfragen nicht in Betracht kommt.“; VwGH 08.09.1998, 98/08/0119: „Der Zeuge darf nur zu den von ihm wahrgenommenen Tatsachen vernommen werden. Auf die vom Zeugen gezogenen Schlüsse kommt es hingegen nicht an. Die Vernehmung eines Zeugen zu einer Rechtsfrage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die beantragte Einvernahme des Zeugen Gerhard P. stellte demnach kein sachdienliches Beweismittel dar, weil sich aus der bloßen Antragstellung nicht ergab, in welcher Beziehung Gerhard P. zu den betroffenen Personen stand und welche konkreten Aussagen er zu dem Sachverhalt, der dann eine rechtliche Würdigung ermöglicht hätte, geben konnte. Aus diesem Grunde war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen einzuvernehmen.“; VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200: „Die bloße Frage der "Beschäftigung" kann als Rechtsfrage … nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein“; VwGH 15.05.1990, 89/02/0213: „Aus der Bestimmung des Paragraph 45, AVG … folgt, daß Beweise nur über Tatsachen aufzunehmen sind. Ein Zeuge kann dementsprechend darüber befragt werden, welche Wahrnehmungen er in tatsächlicher Hinsicht gemacht hat, Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, einen Zeugen darüber zu vernehmen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers "erlaubt" war. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, der Zeuge wäre in der Lage gewesen, konkrete Angaben über den tatsächlichen Abstellort des Kraftfahrzeuges zu machen, etwa daß es vor einem anderen Haus als von der Behörde angenommen abgestellt war.“) oder fachliche (VwGH 22.01.1988, 85/18/0135: „Nur den vom Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen kommt maßgebliches Gewicht zu.“; VwGH 21.09.1995, 95/19/0340: „Der Beschwerdeführer vermißt die Einvernahme zum Beweisthema, daß der Zeuge "aus eigener Wahrnehmung bestätigen hätte können, daß (der Beschwerdeführer) eine überaus verläßliche Person (sei) und keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle". Damit unterläßt es der Beschwerdeführer darzulegen, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können, sondern stellt nur die vom Zeugen zu ziehenden SCHLUßFOLGERUNGEN dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.“; VwGH 02.12.1955, 3379/53: „Während der Zeugenbeweis auf die Ermittlung des Sachverhaltes beschränkt ist, kommt dem Sachverständigen darüber hinaus die Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen. Damit ist dem Sachverständigen die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestande und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.“; VwGH 14.05.1987, 87/02/0021: „Nur den vom Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen kommt maßgebliches Gewicht zu.“) Bewertungen in Betracht, sondern nur zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erhebliche Tatsachen oder Zustände vergleiche Paragraph 340, Absatz 2, ZPO: „Bei der Abhörung hat der Vorsitzende oder der die Vernehmung leitende beauftragte oder ersuchte Richter an den Zeugen über diejenigen Thatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen.“; Paragraph 48, Ziffer eins, AVG: „Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache“). Daher dürfen Zeugen nur zu Wahrnehmungen befragt werden, welche sie selbst (VwGH 26.09.1995, 94/08/0152: „Zwar kommt gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, und können deshalb auch schriftliche Erklärungen von Personen über von ihnen wahrgenommene (selbst erlebte) Tatsachen nach Lage des Einzelfalles geeignete Beweismittel sein.“) gemacht haben (zum Beweis „vom Hörensagen“ vergleiche VwGH 20.04.1979, 1222/78: „Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müßten; insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus.“; VwSlg 13.315 A/1990; VwGH 20.02.1991, 90/02/0151: „Es ist auch nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist“; VwGH 20.11.1990, 90/18/0137: „Sofern die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens - was mangels Aufnahme der strafsatzändernden Umstände in den Spruch ihrer Bescheide derzeit nicht beurteilt werden kann - die strafsatzändernden Umstände in jenem Sachverhalt erblicken, der der Beschwerdeführerin in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vom 2. Dezember 1988 zur Last gelegt wurde, ist die Frist zur Strafverfolgung durchaus gewahrt. Dasselbe gilt von der Zeugenaussage des D vom 24. Februar 1989 - wobei sogleich zur Verfahrensrüge der Beschwerde bemerkt sei, daß ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist“).

Als Beweisthema kommen zurückliegende, subjektive (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht3, Rz 1.014) Wahrnehmungen von Tatsachen oder Vorgängen in Frage, welche die zu befragende Person außerhalb des jeweiligen Verfahrens und nicht für Zwecke des Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 2) gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1995, 94/08/0152: „… Erklärungen von Personen über von ihnen wahrgenommene (selbst erlebte) Tatsachen …“; VwGH 13.12.1990, 90/09/0152: „Der Zeuge bekundet seine persönlichen Wahrnehmungen über einen zurückliegenden Vorgang.“). Personen, die am Verfahren beteiligt sind, kommen als Zeugen nicht in Frage, sondern sind als Beteiligte zu vernehmen vergleiche Paragraph 51, AVG: „Die Paragraphen 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.“).

Die Abgabe von Werturteilen steht Zeugen nicht zu (VwGH 25.04.1991, 89/09/0167: „Gegenstand einer derartigen Zeugeneinvernahme können im Einzelfall auch für die qualitative Beurteilung des Beamten maßgebende Tatsachen … sein, nicht jedoch … die Äußerung von (Gesamt)Werturteilen.“), und Personen, die außerhalb des Verfahrens (zufällig) entscheidungsrelevante Wahrnehmungen gemacht haben, für die eine besondere Sachkunde erforderlich war, sind als (sachverständige) Zeugen zu vernehmen. Auch diese Zeugen sind allerdings nur zu Tatsachen zu befragen; wenn sie den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt mit Hilfe ihres Sachverstandes bewerten sollen, müssen sie zuerst als Sachverständige bestellt werden vergleiche Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht3, Rz 1.015 mwN; siehe auch Paragraph 350, ZPO: „Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind“; siehe dazu Kodek/Oberhammer, ZPO, Paragraph 350, ZPO Rz 1: „Sachverständiger Zeuge ist ein Zeuge mit besonderer Sachkunde, der zufällig – also ohne dazu als Sachverständiger vom Gericht bestellt worden zu sein – Wahrnehmungen gemacht hat, über die er nun aussagen soll (zB anwesender Arzt bei Unfall). Trotz ihrer Sachkunde sind sachverständige Zeugen als Zeugen zu vernehmen, sie haben ihre Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Erfahrungssätze zu liefern oder Tatsachen zu beurteilen. Der Unterschied zum gewöhnlichen Zeugen ist nur die besondere Sachkunde, die eine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte.“).

Will die Behörde bzw. das Gericht erheblichen Beweisanträgen nicht folgen, so ist dies zu begründen (VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).

Gegenständlich scheitern die Anträge auf Einvernahme von „Zeugen“ schon daran, dass es sich bei diesen beantragten „Zeugen“ durchwegs um Sachverständige iwS. handelt, die nach Ansicht der bP1 bis bP7 nicht über von ihnen außerhalb des Verfahrens wahrgenommene Tatsachen berichten, sondern den im Behördenverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf fachlicher Ebene entgegentreten oder die Argumentationen der bP1 bis bP7 fachlich untermauern sollen. Gerade dies ist aber, wie gezeigt, nicht Aufgabe einer Zeugeneinvernahme, sodass diesen Anträgen wegen Unerheblichkeit vergleiche VwGH 31.03.1998, 96/13/0002 mwN: „Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen“) nicht zu folgen war, da ihnen schon die grundsätzliche („objektive“) Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, fehlt vergleiche VwGH 18.04.1983, 81/10/0001: „Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.“; VwGH 26.05.1995, 94/17/0433: „Solange dem genannten Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zugrunde.“).

Die ebenfalls von den bP1 bis bP7 beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 (bP6) zum Beweis dessen, dass den Beschwerdeführer(n) im Dezember 2021 von einem Vertreter der belangten Behörde telefonisch auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass nun noch eine SUP nach Antrag auf UVP-Genehmigung durchgeführt würde, konnte unterbleiben, da der Umstand, den die bP1 bis bP7 „beweisen“ wollen, weder von den Projektwerberinnen noch von der belangten Behörde bestritten wird.

3.4.3     Zur SUP:

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) ist eine (strategische) Umweltprüfung bei all jenen Plänen und Programmen aus bestimmten in taxativer Form näher aufgeführten Bereichen vorzunehmen, „[...] durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird [...]".

Es ist keine innerstaatliche gesetzliche Regelung ersichtlich, aufgrund derer für das Vorhaben „ römisch 40 “ eine SUP durchzuführen wäre. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer SUP für das beschwerdegegenständliche Vorhaben ergibt sich auch direkt aus der Richtlinie SUP-Richtlinie nicht: Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie erstreckt sich auf „Pläne und Programme“. Von einem Plan oder Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Bei einem konkreten Vorhaben hingegen, welches auf Grund der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, handelt es sich um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Eine die SUP-Pflicht auslösende Konstellation ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, weil durch den angefochtenen Bescheid nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens geschaffen wurde, sondern durch diesen die nach dem UVP-G 2000 und nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen zu erteilenden Genehmigungen zur Errichtung des Vorhabens „ römisch 40 “ erfolgten. Da das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt keinen Plan und kein Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie darstellt, war schon deswegen die Durchführung einer SUP im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht geboten.

Im Übrigen ist auf VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 zu verweisen, wo der Gerichtshof sich unter Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., sowie auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes mit dem Verhältnis zwischen SUP- und UVP-Pflicht und den Konsequenzen einer gegebenenfalls zu Unrecht unterlassenen SUP für den Bestand einer UVP-Genehmigung auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten hat, dass für das damals revisionsgegenständliche Vorhaben zu Recht keine SUP durchgeführt wurde.

Für das von den bP1 bis bP7 angesprochene Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220 kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich, LGBl.Nr. 86/2022 („Freihalteverordnung“) wäre – bezogen auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben – dann eine SUP durchzuführen, wenn die „Freihalteverordnung“ den „Rahmen für die künftige Genehmigung“ iSd. Artikel 3, Absatz 2, SUP-RL setzt.

Wie sich freilich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergibt, bezieht sich der Begriff der SUP-pflichtigen ,,Pläne und Programme" iSv Artikel 3, Absatz 2, Litera a, SUP-RL „auf jeden Rechtsakt [...] der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben" (EuGH 25.06.2020, C-24/19, Gewestelijke stedenbouwkundige ambtenaar van het departement Ruimte Vlaanderen, afdeling Oost-Vlaanderen; 07.06.2018, C-671/16, Inter-Environnement Bruxelles u.a. Rz 67 unter Verweis auf EuGH 27.10.2016, C-290/15, Patrice D’Oultremont u.a.; 07.06.2018, C-671/16, Inter-Environnement Bruxelles u.a.; 12.06.2019, C-43/18, Compagnie d’entreprises CFE SA). Mit dieser Definition ist ein SUP-pflichtiger Plan nur dann anzunehmen, wenn durch diesen Plan ein verbindlicher Rahmen gesetzt wird, mit dem die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs künftig genehmigt werden können. Es genügt auch nicht, dass der Plan oder das Programm Vorgaben für irgendwelche nachfolgende Genehmigungsverfahren macht, sondern die verbindlichen konkreten Vorgaben eines Plans müssen, wie bereits ausgeführt, eine „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" für eine nachfolgende UVP aufstellen und damit bestimmend für den Verfahrensgegenstand des nachfolgenden UVP-Verfahrens und den Inhalt der UVP-Genehmigung sein vergleiche EuGH 25.06.2020, C-24/19, A u. a. gegen Gewestelijke stedenbouwkundige ambtenaar van het departement Ruimte Vlaanderen, afdeling Oost-Vlaanderen; 27.10.2016, C-290/15, Patrice D’Oultremont u.a., Rz 49; 07.06.2018, C-671/16, Inter-Environnement Bruxelles u.a., Rz 53; 12.06.2019, C-43/18, Compagnie d’entreprises CFE SA, Rz 61; 12.06.2019, C-327/78, Terre wallone ASBI, Rz 41).

Eine rechtsgültige SUP für die „Freihalteverordnung“ ist zur Genehmigung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs der „ römisch 40 “ nicht erforderlich, da die „Freihalteverordnung“ keine konkreten Vorgaben macht, die bestimmend für den Verfahrensgegenstand des UVP-Verfahrens und den Inhalt der UVP-Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 “ wären. Vielmehr verfolgt die „Freihalteverordnung“ ausschließlich den Zweck, bestimmte, in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung identifizierte Grundstücksflächen in den Gemeinden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (alle Bezirk römisch 40 ) sowie der Landeshauptstadt römisch 40 von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden, freizuhalten (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung).

Mit der „Freihalteverordnung“ wurde jedoch keine „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ festgelegt, unter denen das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der „ römisch 40 “ künftig genehmigt werden kann.

Eine Festlegung dahingehend, dass das Vorhaben auf gerade diesen durch die „Freihalteverordnung“ geschützten Grundstücksflächen erfolgen müsste, enthält die „Freihalteverordnung“ nicht (arg Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz der Verordnung: „Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten [eigene Hervorhebung].“; dagegen ist der Verordnung an keiner Stelle eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Vorhaben allein auf den freigehaltenen Flächen verwirklicht werden dürfte bzw. müsste).

Ebenso wenig trifft die „Freihalteverordnung“ eine Aussage darüber, wie die „ römisch 40 “ konkret auszuführen ist.

Insgesamt geht daher die in den Beschwerdevorbringen der bP1 bis bP7 vertretene Ansicht, dass für das beschwerdegegenständliche Vorhaben eine „rechtsgültige SUP“ erforderlich gewesen wäre, ins Leere, da weder für das Vorhaben selbst eine SUP durchzuführen ist noch die „Freihalteverordnung“, die keine umweltbezogenen Vorgaben für die Genehmigung des Vorhabens aufstellt, „rahmensetzend“ iSd. Kriterien des Artikel 3, SUP-RL für das Vorhaben ist.

3.4.4     Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 ist für Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Landesregierung als UVP-Behörde hat bei Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen und bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und in Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, Absatz 3 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist in einer integrativen Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen bestimmter Vorhaben anhand der umweltrechtlichen Parameter zu sehen vergleiche Regierungsvorlage 269 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, UVP-G 2000). Das UVP-Verfahren für das beschwerdegegenständliche Vorhaben dient dem Ziel, den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen und im Sinne des Vorsorgeprinzips vorbeugend Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Das eingereichte Vorhaben war einer integrativen Gesamtbeurteilung seiner Umweltauswirkungen zu unterziehen, die auch den Wechselwirkungen verschiedener Auswirkungen Rechnung trägt (Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar, Paragraph eins, UVP-G 2000 Rz 1). Die Auswirkungen des Vorhabens sind festzustellen, zu beschreiben und fachlich zu bewerten vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000), wobei als Maßstab für die Bewertung die Genehmigungstatbestände der anzuwendenden Materiengesetze und bei Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 die Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 17, Absatz 3 bis 6 UVP-G 2000 heranzuziehen sind.

Nach dem UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung, d.h. eine Prüfung der ökologischen Folgen eines Vorhabens, durchzuführen. Eine Sozialverträglichkeitsprüfung (B. Davy, ÖJZ 1985, 513) oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung (US 04.01.2005, 9B/2004/8-53 Saalfelden; US 03.08.2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf) ist nicht Teil der UVP, sondern kann nur durchgeführt werden, wenn dies in den mitanzuwendenden Materiengesetzen angeordnet wird. Für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit ist es auch irrelevant, ob das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden politisch opportun erscheint (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph eins, UVP-G Rz 2).

Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben noch nicht verwirklicht wurde, sind die zukünftigen Auswirkungen auf die UVP-relevanten Schutzgüter zu prognostizieren.

Damit im Zusammenhang steht auch die Frage, was im Rechtssinn als „Gefährdung“ zu werten ist. Dabei ist auf Eintrittswahrscheinlichkeiten abzustellen. Es ist nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung hintanzuhalten (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 13). Aus naturwissenschaftlicher Sicht kann der Eintritt einer Gefährdung niemals völlig ausgeschlossen werden, sodass es auch überschießend wäre, von einem Anlagenbetreiber zu verlangen, eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 % zu gewährleisten (unzutreffend hinsichtlich Gefährdung durch abfallendes Eis VwGH 28.01.2009, 2008/05/0166; dieses Erk relativierend VwGH 19.01.2010, 2009/05/0020). Wollte man derartiges verlangen, wäre eine Genehmigung nie möglich. Wenn daher beispielsweise das Gesetz von einer Gesundheitsgefährdung spricht, so ist näher zu ergründen, was unter „Gefährdung“ zu verstehen ist. Dabei wird man die Schwelle zur rechtlich relevanten „Gefährdung“ dort setzen, wo das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko endet (Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph 17, UVP-G Rz 6), wobei auch der Vorsorgecharakter des Paragraph 17, UVP-G 2000 ins Kalkül zu ziehen ist (Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 17, UVP-G Rz 41). Das Gefährdungsrisiko ist sachverständig zu beurteilen (zur „Gefährdung“ im UVP-rechtlichen Sinne vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, UVP-G Rz 23 ff.).

In der UVP ist eine Untersuchung der in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter durchzuführen, während andere, wie z.B. politische, soziale, regionalwirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Interessen außer Betracht zu bleiben haben vergleiche Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU-UT 2010/18 und 2010/23; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, Paragraph eins, Rz 12; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph eins, UVP-G Rz 15). Derartige, nicht die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 betreffende Interessen können allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 oder in mitanzuwendenden Materienbestimmungen eine Rolle spielen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph eins, UVP-G Rz 11). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es nach dem UVP-G 2000 nicht Aufgabe der Alternativenprüfung iSd. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 ist, umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen vergleiche VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, 0224, 0286).

Im Verfahren waren daher die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten (VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph eins, UVP-G Rz 6), wobei nicht nur die Betriebs-, sondern auch die Bauphase zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph eins, UVP-G Rz 12). Dies ist u.a. durch die Beiziehung von Sachverständigen erfolgt. Als Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sind alle Einflussnahmen auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen (einschließlich deren Lebensräume), Boden, Wasser, Luft und Klima, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter anzusehen (C. Baumgartner/Petek, UVP-G 45). Hinzu tritt seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, das eigenständige Schutzgut „Fläche“, wodurch der Aspekt des Flächenverbrauchs durch Versiegelung stärker hervorgehoben wird (Altenburger, Umweltrecht Band 12, Paragraph eins, UVP-G 2000 Rz 10; vergleiche auch UVP-RL 2014/52/EU, Erwägungsgrund 9).

Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens war gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 nach den mitanzuwendenden Materienvorschriften und den in Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 enthaltenen Kriterien zu beurteilen. Grundlage dafür sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000). Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen (Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000). Darüber hinaus ist weiters Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu beachten, wonach auch bei Erfüllung sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung im Falle zu prognostizierender schwerwiegender Umweltbelastungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, zu versagen wäre, sofern solche schwerwiegende Umweltbelastungen durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

Die Genehmigung des Vorhabens nach den gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 anzuwendenden Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 setzt – sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind – voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst geringgehalten wird und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden vergleiche VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219). Werden zur Beurteilung der UVE-Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese gemäß Paragraph 12, Absatz 7, UVP-G 2000 (diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden) in der jeweils zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage geltenden Fassung anzuwenden.

Der Genehmigungsantrag ist abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000). Da es sich bei der Gesamtbewertung um eine gebundene Entscheidung handelt, die durch die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen vollständig determiniert ist, ist die Behörde aber nicht zur Ausübung von Ermessen befugt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, Rz 20).

Dem Prüfschema der Umweltverträglichkeit eines Starkstromwegevorhabens, welches unter das Genehmigungsregime des UVP-G 2000 fällt, folgend müssen zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages mitanzuwendenden Materiengesetze gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 und sodann die weiteren, subsidiären vergleiche Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, Paragraph 24 f, Rz 3) Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 erfüllt sein. Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 normiert die für Vorhaben des 3. Abschnitts sowie für Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, maßgeblichen Voraussetzungen, die zusätzlich zu denen der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfüllt sein müssen, damit Genehmigungen (iSd. Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000) erteilt werden dürfen. Mit diesen Kriterien wird das Planungsermessen deutlich zu Gunsten des Umweltschutzes determiniert (Berka, Planungsermessen 84 ff.).

Die Ergebnisse der UVP (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitsgutachten, die eingelangten Stellungnahmen, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Entscheidung – also bei Erlassung des Genehmigungsbescheides – zu berücksichtigen, eine Bindung an diese Ergebnisse wird jedoch nicht angeordnet vergleiche VwGH 12.08.2014, 2012/10/0088 zu Paragraph 24 f, UVP-G 2000). Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 verpflichtet die Behörden darüber hinaus zu einer Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik (Ziffer eins,), zum immissionsbezogenen Gesundheits-, Umwelt- und Belästigungsschutz (Ziffer 2,) sowie zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung (Ziffer 3,). Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in Paragraph 71 a, GewO 1994, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 109, Absatz 3, MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.; 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dem entsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.

Die Errichtung und der Betrieb einer Starkstromfreileitung ist nach dem UVP-G 2000 genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt.

In Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 wird klargestellt, dass die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung darstellt, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen, was in Spruchpunkt römisch IV.21. des angefochtenen Bescheides geschehen ist.

Die belangte Behörde kam aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit, Eigentum und dinglichen Rechten (im Sinne einer Substanzvernichtung bzw. Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs) nicht zu erwarten sind und dass daher die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 erfüllt sind.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war aufgrund der eingebrachten Beschwerden zu überprüfen, ob es durch die vorgebrachten Beschwerden allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zu einer anders lautenden Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens kommt, ob sich der im Zuge des behördlichen Verfahrens festgestellte maßgebende Sachverhalt ändert, bzw. ob die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend sind, damit schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können.

Die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen sind ausreichend bestimmt, da sie von einem Fachmann eindeutig angewendet werden können. Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd. Paragraph 59, Absatz eins, AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist schon dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten (gegebenenfalls unter Heranziehung von Fachleuten, vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) objektiv eindeutig erkennbar ist.

Aufgrund der Beschwerdevorbringen kommt es unter Berücksichtigung der im Spruch der gegenständlichen Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Nebenbestimmungen zu keiner Änderung in der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit.

Insgesamt werden durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 bei Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 anzuwendenden umweltrelevanten Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f, UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht hinsichtlich der relevanten Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 eingehalten. Insbesondere wird die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten und werden Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden.

Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, und insbesondere solche, die geeignet wären, zu Gesundheitsgefährdungen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen, werden vermieden. Gründe oder Tatsachen, die aus fachlicher Sicht der Feststellung der Umweltverträglichkeit entgegenstehen würden, wurden von den Sachverständigen des Behördenverfahrens nicht gesehen.

Von den Sachverständigen wurden im Behördenverfahren teilweise zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu verstärken.

All dies ergibt sich auch bereits aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid den Ausführungen der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten gefolgt und hat die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen vorgeschrieben, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der relevanten Schutzgüter im Einklang mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten steht.

Im Beschwerdeverfahren wurden das beschwerdegegenständliche Vorhaben und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen anhand der in den Beschwerden aufgeworfenen Fragestellungen noch einmal sachverständig beurteilt, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht bei- und herangezogenen Sachverständigen hinsichtlich der relevanten Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu keiner dem Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. dem angefochtenen Bescheid widersprechenden Einschätzung gekommen sind. Allerdings wurden einzelne im angefochtenen Bescheid noch nicht vorgeschriebene Maßnahmen in die gegenständliche Entscheidung neu aufgenommen. Diesbezüglich wird auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung verwiesen, wo alle von den Sachverständigen vorgeschlagenen Ergänzungen der Nebenbestimmungen berücksichtigt wurden.

Die UVP ist auf die Untersuchung der in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 angeführten Schutzgüter beschränkt. Sonstige Interessen, wie z.B. politische, soziale, regionalwirtschaftliche oder volkswirtschaftliche sind daher nicht zu prüfen (US 03.08.2000, 3/1999/5-109, Zistersdorf).

Die bereits von der belangten Behörde aufgrund der damaligen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung insbesondere der Einreichung und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie der fachlichen Auseinandersetzung mit den im Behördenverfahren eingebrachten Stellungnahmen vorgenommene Gesamtbewertung hat ergeben, dass kein Abweisungsgrund iSd. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 vorliegt. Dem sind die bP nicht substantiiert entgegengetreten, und aus den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren ergibt sich kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Gesamtbewertung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ergab keine schwerwiegenden Umweltbelastungen, die einer Realisierung des geplanten Vorhabens entgegenstehen.

Sollten Ereignisse eintreten, die in der Genehmigungsentscheidung nicht vorhergesehen wurden, kann dies zur Folge haben, dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. die Genehmigung iSd. Paragraph 18 b, UVP-G 2000 geändert werden muss. Um einen eventuellen Handlungsbedarf zu erkennen, wurden bereits im angefochtenen Bescheid entsprechende Monitoringmaßnahmen vorgeschrieben.

3.4.4.1.1 Zusammenfassung zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:

Mit Blickrichtung auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 wurden die zu erwartenden Immissionen in den Einreichunterlagen, im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie – so weit dies in den Beschwerden thematisiert wurde – in den im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten prognostiziert und beurteilt. Die Gutachter sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der im Projekt enthaltenen und im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen eintreten werden.

Thematisiert wurden in den Beschwerden Gefährdungen und Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit durch vom Vorhaben ausgehende (elektrische und) magnetische Felder. Die diesbezüglich zu erwartenden Immissionen überschreiten, wie sich aus den im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, bei projekts- und konsensgemäßer Ausführung nicht nur das ortsübliche Ausmaß nicht, sondern liegen sehr deutlich unter den maßgeblichen Referenzwerten.

Bereits der humanmedizinische Sachverständige im Behördenverfahren hat zur Frage möglicher Gesundheitsgefahren und/oder unzumutbarer Belästigungen durch vom Vorhaben ausgehende elektrische und magnetische Felder Befund und Gutachten erstattet, wobei er sich mit den erhobenen Einwendungen vollständig auseinandergesetzt hat, und resümierend festgestellt: „Aus humanmedizinischer Sicht sind aus den vorliegenden Daten weder beim Bau noch in der Betriebsphase des Vorhabens „ römisch 40 “ durch Immissionen elektrischer oder magnetischer Felder nachteilige gesundheitliche Wirkungen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten.“ vergleiche Teilgutachten Humanmedizin, Sitzung 24 ff., 59).

Im Beschwerdeverfahren wurden von Beschwerdeführerseite verschiedene Privatgutachten vorgelegt, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommen, dass magnetische Flussdichten über 0,4 µT jedenfalls zu vermeiden seien, da ansonsten gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere ein erhöhtes Kinderleukämierisiko, zu befürchten seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

In Österreich gibt es zwar verbindliche Grenzwerte für den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder vergleiche Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF, BGBI ll 179/2O16), aber bislang – anders als etwa in Deutschland vergleiche Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV, die nicht nur verbindliche Grenzwerte u.a. der magnetischen Flussdichte, sondern darüber hinausgehende Anforderungen zur Vorsorge enthält, wie die Verpflichtung zur Ausschöpfung der Möglichkeiten, EMF nach dem Stand der Technik zu minimieren und für Leitungen auf neuen Trassen das Verbot der Überspannung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind) keine gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierenden elektromagnetischen Feldern für die Allgemeinbevölkerung. Die einzuhaltenden Werte für die – auch im gegenständlichen Verfahren relevante – Exposition der Allgemeinbevölkerung sind daher im jeweiligen Genehmigungsverfahren durch Sachverständige nach dem Stand der Wissenschaften und dem Stand der Technik zu ermitteln und, sofern sie nicht bereits im Projekt festgelegt wurden, behördlich bzw. verwaltungsgerichtlich vorzuschreiben. Die elektrische und magnetische Felder betreffenden Immissionsbeschränkungen dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Einwirkungsbereich aufhalten.

Die Sachverständigen im Behördenverfahren zogen für die Beurteilung zutreffend die für die Praxis relevanten Grenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 heran, die festgelegt wurden, weil Feldstärken unter den angegebenen Werten nach heutigem Wissensstand zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Störung des Wohlbefindens der Allgemeinbevölkerung führen. Die im gegenständlichen Fall relevanten Grenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 für die Exposition der Allgemeinbevölkerung durch zeitlich veränderliche elektrische und magnetische Felder mit einer Frequenz von 50 Hz betragen 5000 V/m für die elektrische Feldstärke (Effektivwert) und 200 µT für die magnetische Flussdichte (Effektivwert). Diese Werte wurden, wie der Sachverständige für Humanmedizin bereits im Behördenverfahren ausführte, von den meisten europäischen Staaten inklusive Schweiz übernommen und von der WHO und dem Rat der Europäischen Union zum Schutz der Allgemeinbevölkerung für unbegrenzte Expositionsdauer empfohlen (siehe Tabelle 3-1 im Umweltverträglichkeitsgutachten, Sitzung 903). Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben wird hinsichtlich der magnetischen Flussdichte zusätzlich der römisch 40 -Planungszielwert für dauerhafte Wohnnutzung von 1 μT für den Normalbetrieb für die neuen Leitungen angewandt.

Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Richtlinien „bloß eine Anleitung für den notwendigsten Immissionsschutz“ darstellen; „Richtlinien sind sohin grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung … Der Sachverständige kann derartige Richtlinien als Grundlage seines Gutachtens heranziehen, wenn sie die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte für die jeweiligen Widmungskategorien wiedergeben; dies ist jedoch im Gutachten in schlüssig nachvollziehbarer Weise zu begründen“ (VwGH 17.09.1996, 96/05/0105 mwN).

Die belangte Behörde gelangte auf Grundlage des Umweltverträglichkeitsgutachtens, in dem die fachlichen Grundlagen der humanmedizinischen Beurteilung offengelegt wurden und der Sachverständige seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet vergleiche VwGH 29.11,1979, 3150/78) und die Bedeutung der Grenzwerte bezogen auf den konkreten Fall aufgezeigt hat vergleiche VwGH 17.09.1996, 96/05/0105), zu der Ansicht, dass die Grenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld, sowie deren kombinierte Betrachtung in Form des Gesamtexpositionsquotienten für die zulässigen Expositionen der Allgemeinbevölkerung sicher eingehalten bzw. erheblich unterschritten werden, zumal der Referenzwert für die magnetische Flussdichte (200 µT) um den Faktor 200 höher liegt als der im Projekt angewandte römisch 40 -Planungszielwert (1 µT), und das Vorhaben für die überwiegende Anzahl der Nahbereichsobjekte mit sensibler Nutzung (dazu zählen insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäßig während längerer Zeit aufhalten und somit einer dauernden Exposition ausgesetzt sind) eine deutliche Verbesserung der magnetischen Feldsituation bewirkt. Aus humanmedizinischer Sicht sind daher aus den vorliegenden Daten weder beim Bau noch in der Betriebsphase des Vorhabens durch Immissionen elektrischer oder magnetischer Felder nachteilige gesundheitliche Wirkungen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchführung ergänzender Erhebungen im Beschwerdeverfahren diese Ansicht.

Im Beschwerdeverfahren setzte sich der Sachverständige für Humanmedizin mit den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Grundlagen, Erkenntnissen und Quellen samt entsprechenden Grenzwerten auseinander, er ging auch auf die fachkundigen Stellungnahmen der von den bP beauftragten Privatgutachter und die von diesen in ihren Gutachten erwähnten Studien ein und kam – in als schlüssig zu erkennender Weise – zum Ergebnis, dass ein Gesundheitsrisiko auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100 μT und des im Projekt vorgesehenen Vorsorgewertes von 1 μT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit Wohnnutzung ausgeschlossen ist. Die vom Sachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Grenz- bzw. Vorsorgewerte entsprechen dem Stand der Technik, sie sind begründet und nachvollziehbar und stützen sich auf den herrschenden Erkenntnisstand. Aus der Umweltverträglichkeitserklärung und dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass die Einhaltung des 1 μT-Vorsorgewertes dem gegenständlichen Leitungsbauvorhaben zu Grunde liegt. Die Einhaltung dieses Vorsorgewertes ist damit Projektbestandteil vergleiche VwGH 26.04.2006, 2001/04/0207).

Überdies befasste sich der Sachverständige für Humanmedizin abermals ausführlich mit der von den bP und ihren Privatgutachtern behaupteten Kausalität zwischen Kinderleukämie (bzw. kanzerogenen Effekten) und niederfrequenten magnetischen Feldern vergleiche humanmedizinisches Gutachten im Beschwerdeverfahren, Sitzung 18 ff.), wobei er auf die relevante Studienlage einschließlich der EUROPAEM EMF-Leitlinie 2016 und der Ansichten der SSK (Strahlenschutzkommission, Deutschland) einging mit folgendem Ergebnis, dass

●             ein kausaler Pathomechanismus (wie er beispielsweise für ionisierende Strahlung oder andere kanzerogene Umweltnoxen existiert), der die Kanzerogenität von EMF belegt, bislang nicht bekannt ist,

●             verschiedenste Analysen internationaler Gremien nicht dazu geführt haben, das bisherige Grenzwertregime zu ändern. Wesentlich erscheine die Unterscheidung von Grenzwerten (zusammenfassend: konkreter Nachweis nachteiliger gesundheitlicher Wirkungen anhand von kausalen und epidemiologischen Untersuchungen) und von Richtwerten (im Sinne von Vorsorgewerten), in die auch individuell disponierbare Maßnahmen einfließen können (z.B.: EMF Guideline 2016). Die mehrfach zitierten Grenzwerte seien nach wie vor gültig und für die Bearbeitungen der Fragestellung in Verfahren, ob es durch ein konkretes Vorhaben zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt, anwendbar,

●             aus der elektrotechnischen Beurteilung ersichtlich ist, dass die der Beurteilung zugrunde zu legenden Grenzwerte durch das Vorhaben römisch 40 unterschritten werden,

●             aus der aktuell verfügbaren Datenlage davon ausgegangen werden kann, dass eine konkrete, kausal vorhabensbedingte Risikoerhöhung nicht belegbar ist.

Die eingebrachten Beschwerden und die von den bP vorgelegten Privatgutachten waren nicht geeignet, ein anderes Ermittlungsergebnis herbeizuführen (siehe die Auseinandersetzung unter Punkt 2.10.4). Den fachgutachterlichen Aussagen ist zu entnehmen, dass die gesetzlich geforderte Geringhaltung der Immissionsbelastung durch die Einhaltung der auf wissenschaftlichen Grundlagen und Erkenntnissen basierenden Grenzwerte gewährleistet ist und eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Anrainer und eine erhebliche Belästigung nicht vorliegt. Die von den Projektwerberinnen getroffene Einschränkung, im Bereich von Wohnanrainern, bei maximalem Dauerstrom, eine magnetische Flussdichte von 1 μT nicht zu überschreiten, entspricht, wie der Sachverständige für Humanmedizin schlüssig darlegt, jedenfalls dieser Vorgabe.

3.4.4.1.2 Zu den Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn:

Nachbarn iSd. Paragraph 19, UVP-G 2000 können im UVP-Verfahren subjektive Rechte u.a. insoweit geltend machen, als sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 06.07.2010, 2008/05/0115).

Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums zu verstehen. Das UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn somit nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 27.01.2006, 2003/04/0130; 18.05.2005, 2004/04/0099; 19.12.2013, 2011/03/0160; Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 47). Da im gesamten Verfahren keine Anzeichen dafür zutage getreten sind, dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP von einer Substanzvernichtung oder von einer Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen, widmungskonformen Gebrauches durch das Vorhaben bedroht wären, geht der erkennende Senat davon aus, dass UVP-rechtlich relevante Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP nicht zu befürchten sind.

Konkret wird in der gemeinsamen Beschwerde der bP1 bis bP7 vorgebracht, der Nachbar und Grundeigentümer der Liegenschaft römisch 40 (bP6), sehe sich durch die Lage seines Wohnobjektes römisch 40 in einem Abstand von weniger als 50 Metern zu der geplanten Hochspannungsleitung in seinem Recht auf Schutz der Gesundheit verletzt, da er das in seinem Eigentum befindliche Wohnobjekt bei geplanter Realisierung des Vorhabens nicht zur geplanten Gründung einer Familie verwenden könne. Wie sich aus dem Gerichtsgutachten zum Fachbereich „Humanmedizin“ eindeutig ergibt, sind die diesbezüglichen Befürchtungen unbegründet, und das angesprochene Wohnobjekt römisch 40 kann auch nach projektsgemäßer Errichtung der elektrischen Leitungsanlage weiterhin so wie bisher genutzt werden vergleiche humanmedizinisches Gutachten im Beschwerdeverfahren, Sitzung 17). Der behauptete, im UVP-Verfahren relevante Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor.

Wenn die bP1 bis bP7 weiters vorbringen, „die Grundeigentümer als Beschwerdeführer“ hätten angegeben, dass sie in ihrem Recht auf Eigentum verletzt seien, und dass sie sich von einer drohenden Enteignung unzulässigerweise verletzt sehen würden, weil die Alternative der Errichtung von Hochspannungsleitungen auf diesen Grundstücken geprüft werden müsse, bevor Enteignungen durchgeführt werden könnten, ist darauf zu verweisen, dass die bP2 bis bP7 in ihrer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerdekonkretisierung vom 16.08.2023 Sitzung 33 f.) darauf bestehen, die Beschwerde der bP1 bis bP7 nicht als Privatpersonen (Nachbarn) erhoben zu haben, sondern lediglich als „Unterstützer der Bürgerinitiative“ auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführt zu sein. Folgt man diesem Argument der bP, könnten allfällige Eingriffe in das Eigentumsrecht in der Beschwerde der bP1 bis bP7 gar nicht wirksam eingewendet werden. Unabhängig davon ist aber auch festzuhalten, dass im gesamten Verfahren konkrete Eigentumsverletzungen, die einer Substanzvernichtung gleichkommen, weder konkret behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind.

Die bP8 führt in ihrer Beschwerde aus, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren subjektiven Rechten und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums dar. Mit dem angefochtenen Bescheid sei durch den Verlauf der Leitung über die Grundstücke der bP8 ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht verbunden. In der Beschwerdekonkretisierung vom 16.08.2023 wird dazu unter dem Titel „Zum Trassenverlauf“ näher ausgeführt, die Projektwerberinnen seien trotz Gesprächsbereitschaft der bP8 nicht zu einer gemeinsamen Lösung betreffend Annäherung des Trassenverlaufs an die Autobahn römisch 40 bereit gewesen, und die Zusicherung der Projektwerberinnen, das Eigentumsrecht der bP8 so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sei nicht eingehalten worden. Dadurch, dass die Leitungstrasse auf den Grundstücken der bP8 nicht (noch weiter) an die römisch 40 herangerückt worden sei, komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der bP8, und diese Vorgehensweise verletze sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und führe daher zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus bringt die bP8 vor, die „Freihalteverordnung“ verletze sie in ihren subjektiven Rechten und bewirke einen erheblichen Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentums, wodurch sie (aufgrund des in der „Freihalteverordnung“ festgelegten „Bauverbots“) in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt werde. Die in der „Freihalteverordnung“ vorgesehenen Maßnahmen seien überschießend, gingen weit über das erforderliche Maß hinaus und seien in diesem Umfang nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Freihaltung nicht näher bezeichneter Grundstücke überwiege im gegenständlichen Fall nicht, die „Freihalteverordnung“ sei jedenfalls zur Zielerreichung nicht erforderlich und stelle daher eine grundlose und rechtswidrige Beschränkung der Rechte der bP8 dar.

Dazu ist auszuführen, dass die bP8 hinsichtlich des von ihr befürchteten Eingriffs in das Eigentumsrecht rein behauptend bleibt, ohne den von ihr befürchteten Schaden in irgend einer Weise zu quantifizieren oder darzulegen, inwieweit die Substanz der betroffenen Liegenschaften vernichtet würde oder der bestimmungsgemäße, widmungskonforme Gebrauch dieser Liegenschaften nach der Errichtung der beschwerdegegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen nicht mehr möglich wäre vergleiche die zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangene, analog anwendbare Judikatur, insb. VwGH 25.6.1991, 91/04/0004; 11.11.1998, 96/04/0135; VwSlg 16.123 A/2003, 16.498 A/2004). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass ein Verlust der Verwertbarkeit nicht nur dann, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich wird, sondern vielmehr bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwSlg 16.123 A/2003 unter Hinweis auf VwGH 25.06.1991, 91/04/0004). Der projektbedingte Wegfall der üblichen bestimmungsgemäßen Nutzung oder Verwertung ist durch den betroffenen Grundeigentümer konkret darzulegen, es trifft ihn diesbezüglich also eine Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1998, 96/04/0135). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, zu dieser Frage Erkundungsbeweise aufzunehmen. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass dem betroffenen Grundeigentümer im Fall einer – derzeit noch nicht absehbaren – Zwangsrechtseinräumung eine angemessene, durch Sachverständigengutachten ermittelte Entschädigung für den Eingriff in seine Rechte zusteht und die strengen, durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorgegebenen Enteignungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Der behauptete unzulässige Eigentumseingriff in das Eigentumsrecht der bP8 kann daher auch abstrakt nicht gesehen werden. Zur Frage, ob im konkreten Fall ein Näherrücken der Trasse an die römisch 40 durch Behördenentscheidung verfügt hätte werden können, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BStG in einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden dürfen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach Paragraphen 7 und 7a BStG nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Nur dann, wenn die Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt wird, ist eine behördliche Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung möglich. Gegenständlich hat die Bundesstraßenverwaltung einer Ausnahme (Verminderung des Sicherheitsabstandes von 40 m auf 15 m) zugestimmt, sodass für eine behördliche Entscheidung kein Raum bleibt und folglich die Projektwerberinnen eine solche – entgegen der Ansicht der bP8 – nicht bei der Behörde beantragen konnten bzw. können.

Ein Grundeigentümer kann zwar im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren einwenden, dass sich bei Abwägung aller Interessen eine (vom Grundeigentümer konkret vorzuschlagende, vergleiche etwa VwGH 23.02.1988, 87/05/0182) Leitungstrasse anbietet, die weniger in seine Interessen eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt würden; wenn eine geänderte Leitungstrasse, die diese Voraussetzungen erfüllt, vom Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret vorgeschlagen wird, ist der jeweilige Konsenswerber verpflichtet, das Projekt im Sinne einer solchen günstigeren Trasse abzuändern (in diesem Sinne vergleiche schon VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 17.09.1985, 84/05/0248; 23.02.1988, 87/05/0182); diese Möglichkeit scheidet allerdings dort aus, wo – wie im gegenständlichen Fall – die vom Grundeigentümer gewünschte Trassenänderung nicht möglich ist oder öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Soweit die bP8 die Ansicht vertritt, die „Freihalteverordnung“ sei gesetz- und sogar verfassungswidrig, ist abermals darauf zu verweisen, dass diese Verordnung für die Genehmigung des Vorhabens „ römisch 40 “ nicht präjudiziell ist und es der bP8 freisteht, einen Verordnungsprüfungsantrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, soweit sie sich, wie sie dies behauptet, unmittelbar durch die „Freihalteverordnung“ in ihren Rechten verletzt sieht.

Allenfalls durch das Vorhaben verursachte Wertminderungen werden im Rahmen der privatrechtlichen Entschädigungsermittlung zu berücksichtigen sein.

3.4.4.1.3 Zum Immissionsminimierungsgebot:

Nach den gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 auf Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 anzuwendenden Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht vergleiche dazu etwa Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, Sitzung 173). Das Immissionsminimierungsgebot enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115 zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000), sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Dabei ist unter „Immission“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 beeinträchtigen kann (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Jedenfalls erfasst sind alle physischen Einwirkungen (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph 17, UVP-G Rz 41). Nur für die Vermeidung solcher Immissionen, durch die es zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn oder zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn iSd. Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 kommt, besteht ein absolutes Immissionsminimierungsgebot (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119; 24.06.2009, 2007/05/0096; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, UVP-G Rz 114), das keine Interessenabwägung und keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zulässt (Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 17, UVP-G Rz 31 mwH; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph 17, UVP-G Rz 28). Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Fall, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und die in Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.; diese zu Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c UVP-G 2000 ergangene Rechtsprechung kann aufgrund des identen Wortlautes des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 mit jenem des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. auch auf Verfahren für Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, übertragen werden), dann kann mit der bloßen Behauptung, dass auch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden könnten, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargetan werden (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0209; 06.07.2010, 2008/05/0115). Das Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000, das im Übrigen der objektiven Umweltvorsorge und nicht dem Nachbarschutz dient (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, UVP-G Rz 115 mwN), wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt, da, wie sich aus den gutachterlichen Äußerungen der im Verfahren tätigen Sachverständigen ergibt, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid sowie im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Nebenbestimmungen mit keiner Verletzung der relevanten Schutzgüter zu rechnen ist.

Bei der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sodass die Vorschreibung möglicher (d.h. technisch machbarer) zusätzlicher Maßnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu der damit erreichbaren Verringerung der Belastung stehen muss (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, UVP-G Rz 116; Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 17, UVP-G Rz 29; Baumgartner/Petek, UVP-G 171; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph 17, UVP-G Rz 42 f; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph 17, UVP-G Rz 22). Auch technisch machbare, verhältnismäßige Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise vorgeschrieben werden; es ist ausreichend, dass es zu keiner Beeinträchtigung eines Schutzguts kommt und das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.).

Die belangte Behörde sah das Immissionsminimierungsgebot nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 (offenbar gemeint: Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz UVP-G 2000) aufgrund des nach sachverständigen Ermittlungstätigkeiten festzustellenden Sachverhalts, wonach erheblich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf zu schützende Güter unter Berücksichtigung der bereits im Projekt enthaltenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht zu erwarten sind, als erfüllt an (angefochtener Bescheid, Sitzung 94).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu jenen Aspekten, bei denen der Sachverhalt nach den Beschwerden als strittig angesehen werden musste, wie auch angesichts der neu vorgeschriebenen Nebenbestimmungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Immissionsminimierungsgebot durch die erteilte Genehmigung für das Vorhaben entsprochen wird und sich daher aus dem Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 im gegenständlichen Fall kein Hindernis für die Feststellung der Umweltverträglichkeit ergibt.

3.4.5     Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:

Die Landesregierung als UVP-Behörde hat bei Vorhaben des Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen und bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und in Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, Absatz 3 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Es sind daher alle Genehmigungen, die für das Vorhaben zu erteilen sind, im UVP-Verfahren durch die Landesregierung zu erteilen. Im beschwerdegegenständlichen Fall betrifft dies die Bewilligungen nach dem ForstG, nach dem StWG 1968, nach dem OÖ StWG 1970 und nach dem Oö. NSchG 2001.

3.4.5.1 Bewilligung nach dem ForstG:

3.4.5.1.1 Rodungsbewilligung:

Nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) grundsätzlich verboten. Als Ausnahme zum Rodungsverbot des Absatz eins, kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG) und für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald besteht, der Rodungsantrag im öffentlichen Interesse gelegen ist, das heißt wenn ein (festgestelltes) öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen das (forstgesetzlich verankerte) öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegt (Paragraph 17, Absatz 3, ForstG).

Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ForstG kann ein öffentliches Interesse des Absatz 3, unter anderem in der Energiewirtschaft begründet sein, wobei nicht schon jedes unternehmerische Interesse im Energiesektor bereits ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG darstellt. Vielmehr kann nur an einem solchen Vorhaben ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse bestehen, dessen Verwirklichung einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG hat daher einen konkreten, in der Energiewirtschaft begründeten Bedarf nach der geplanten elektrischen Leitungsanlage zur Voraussetzung (VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028).

Die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse entzogen werden darf, ist eine Frage, die auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann vergleiche VwGH 31.03.1987, 84/0710344; 18.06.2013, 2012/10/0133).

Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Wald/Forstwirtschaft & Jagd hat bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ, ausgeführt, dass grundsätzlich an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche ein hohes öffentliches Interesse besteht. Die betroffenen Waldflächen weisen eine mittlere bis überwiegend hohe Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion aufgrund der Waldausstattung, der Reinigung und Erneuerung von Wasser und der klimaausgleichenden Wirkung des Waldes, sowie im Nahbereich der Stadt römisch 40 eine hohe Wertigkeit der Erholungsfunktion auf. Aus diesem Grund kam eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG nicht in Betracht.

Aus dem Fachbereich Forstwesen der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt sich jedoch, dass die Projektwerberinnen die „Auswirkungen […] unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht als geringfügig“ bewerten (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Forstwesen, Sitzung 60).

Die belangte Behörde führte, wie auf Sitzung 98 ff. des angefochtenen Bescheides dokumentiert, eine forstrechtliche Interessenabwägung durch, die aus der Sicht des erkennenden Senates keinen Bedenken begegnet. Ein energiewirtschaftlich begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ist iSd. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 ForstG gegeben, insbesondere um die Erhaltung bzw. Erhöhung der Versorgungssicherheit und die Standortsicherung zu gewährleisten, sowie für die Integration erneuerbarer Energien. In der forstrechtlichen Einreichung unter Punkt 2.3 wird im Detail darauf hingewiesen, dass eine Nichtrealisierung „gravierende Nachteile im Hinblick auf die öffentlichen Interessen mit sich bringen (konkret drohende Gefährdung der (n-1)-Sicherheit/Dominoeffekt, konkret drohende Netzüberlastungen/Blackouts, damit zusammenhängende konkret drohende volkswirtschaftliche Schäden)“ (Umweltverträglichkeitserklärung, Forstrechtliche Einreichung vom Februar 2022, Sitzung 7). Das öffentliche Interesse zeigt sich auch in der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und der Ansiedlung von Entwicklungs- und Forschungseinrichtungen durch sichere und stabile Versorgung mit Energie. Ein wesentlicher Beitrag kann durch das Vorhaben auch zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und zur Mobilitäts- und Energiewende geleistet werden.

Die Interessenabwägung der belangten Behörde fiel daher trotz des berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Projektsverwirklichung aus.

Insgesamt kam die belangte Behörde auf Grundlage des forstwirtschaftlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die dauernden Rodungen nicht in größeren zusammenhängenden Bereichen anfallen, sondern sich auf einzelne, räumlich getrennte Kleinflächen von geringem Ausmaß verteilen, dass die beantragten Rodungen vertretbare Auswirkungen auf die Waldfunktionen haben und dass den besonders wichtigen öffentlichen Interessen am Vorhaben (Standortsicherung, Versorgungssicherheit, Dekarbonisierung etc.) gegenüber den Interessen an der Walderhaltung der Vorrang zukommt.

Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, ForstG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten. Die Behörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG bewilligen, wenn Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind (Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG). Das öffentliche Interesse liegt gegenständlich, wie gezeigt, in der Erhaltung bzw. Erhöhung der Versorgungssicherheit und der Gewährleistung der Standortsicherung, sowie der Integration erneuerbarer Energien.

Des Weiteren ist die Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, ForstG zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen des ForstG nicht entgegenstehen; die Bewilligung ist gemäß Paragraph 88, Absatz 4, ForstG erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten.

Aus den fachgutachterlichen Aussagen und den entsprechenden Auflagen ergibt sich klar und eindeutig, dass keine Einwände gegen die beantragte Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG bestehen, wenn die Fällungen im Rahmen der Errichtung des geplanten Netzausbaus im nur unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und für den Bau der Freileitung notwendig sind und eine rasche Wiederbewaldung (Aufforstung der Trasse) stattfindet. Die belangte Behörde folgte auch diesbezüglich den nachvollziehbaren Ausführungen im Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ.

Die beantragte forstrechtliche Bewillligung gemäß Paragraphen 17, ff., 80, 81, 85 und 88 ForstG wurde unter den in Spruchpunkt römisch IV.13. („Aus Sicht des Fachbereichs Wald / Forstwirtschaft / Jagd“) enthaltenen Nebenbestimmungen (13.1. bis 13.32.) des angefochtenen Bescheides erteilt, wobei iSd. Paragraph 17, Absatz 5, ForstG auch die Zielsetzungen der Raumordnung berücksichtigt wurden.

In den Beschwerden wird dies nicht qualifiziert in Frage gestellt.

Im vorliegenden Fall werden Einzelstammentnahmen von Bäumen mit einer Höhe von mehr als 25 m berücksichtigt, die den kritischen Sicherheitsbereich der Freileitung erreichen könnten und außerhalb des generellen Trassenfreihiebbereiches stocken. Laut der Vorhabensbeschreibung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ, sind von Einzelstammentnahmen nicht mehr als 0,5 ha zusammenhängende Fläche betroffen (Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Wald/Forstwirtschaft & Jagd OÖ, Sitzung 7). Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, ForstG bedarf es für Kahlhiebe oder diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen erst ab einer zusammenhängenden Fläche ab 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde. Für die projektgegenständlich vorgesehenen Einzelstammentnahmen war somit aus forstrechtlicher Sicht keine Bewilligung notwendig. Im Beschwerdeverfahren setzten sich die gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (abermals) mit dem Vorhaben und seinen forstlichen Wirkungen auseinander und bestätigten aus fachlicher Sicht das Ergebnis des Behördenverfahrens.

Durch die bereits im Behördenverfahren vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen, insbesondere die Durchführung von Ersatzaufforstungen, wird dafür Sorge getragen, dass die durch die Rodung verloren gehenden Bestände und Funktionen des Waldes nach dem Aufwachsen der neuen Bestände wiederhergestellt werden.

Die Bewilligung zur dauernden Rodung wurde im angefochtenen Bescheid nach Maßgabe des „Forsttechnischen Einreichprojektes“ und des im Behördenverfahren eingeholten forsttechnischen Gutachtens sowie der in den Einreichunterlagen enthaltenen Rodungspläne unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen erteilt.

Das genaue Ausmaß der betroffenen Waldflächen wurde im Rodungsverzeichnis (20220816 EO-Forst Beilage A1-NB_PS Rodungsverzeichnis) aufgelistet und die Lage der einzelnen Flächen in den Detailplänen (20220816 EO-Forst Beilage C2-Rodungspläne 2000_EV_SP) dargestellt.

Die Projektwerberinnen wurden insbesondere verpflichtet, zur Wiederherstellung der durch die dauernde Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes Ersatzaufforstungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes aufgrund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung vorzunehmen, für die Ersatzaufforstungen nur standortheimische Baumarten zu verwenden, die der jeweiligen potentiellen Waldgesellschaft entsprechen, wobei auch der einzuhaltende Pflanzverband definiert wurde vergleiche Nebenbestimmung 13.3. des angefochtenen Bescheides).

Eine entsprechende Beweissicherung und begleitende Kontrolle wurde sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase vorgeschrieben.

3.4.5.2 Bewilligung nach dem Starkstromwegerecht:

Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zu genehmigen, während elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Bundesland Oberösterreich erstrecken, den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Oö. StWG 1970), LGBl.Nr. 1/1971, unterliegen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 und Paragraph 7, Absatz eins, Oö. StWG 1970 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung (mit „Bevölkerung“ sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gemeint; vergleiche VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281) oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Unter dieser Voraussetzung hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (arg „Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen“) auf Erteilung der beantragten starkstromwegerechtlichen Bewilligung, wobei eine Abstimmung mit den sonst typischerweise betroffenen öffentlichen Interessen zu erfolgen hat. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. Wie die Gerichtshöfe (VfGH 06.06.2005, B 509/05; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; zuletzt VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021) festgestellt haben, ist die starkstromwegerechtliche Genehmigungsvoraussetzung „dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung … mit elektrischer Energie nicht widerspricht“ verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu prüfen ist, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht (und nicht bloß „nicht widerspricht“). Das Leitungsbauvorhaben muss also einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leisten. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im Starkstromwegerecht vorgesehenen Enteignungsmöglichkeiten von rechtlicher Bedeutung. Wird diese Feststellung nicht schon im Bewilligungsverfahren getroffen, kann sie in einem allfälligen Zwangsrechtsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Dass nicht nur jene elektrischen Leitungsanlagen, die der unmittelbaren Kundenversorgung dienen (Verteilernetz), sondern auch die elektrischen Leitungsanlagen, die der überregionalen Übertragung im nationalen und internationalen Verbundbetrieb dienen (Übertragungsnetz), dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung dienen, versteht sich von selbst, da ohne das Übertragungsnetz der Betrieb der Verteilernetze und damit die Versorgung der Bevölkerung nicht möglich wäre (idS. schon Sladecek/Orglmeister, Starkstromwegerecht 77).

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hegt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage, ob das beschwerdegegenständliche Vorhaben den starkstromwegerechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht, keine Bedenken: Dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung – insbesondere jener im oberösterreichischen Zentralraum – mit elektrischer Energie nicht nur nicht widerspricht, sondern vielmehr – wie von der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – entspricht, ergibt sich eindeutig aus dem schlüssigen, vollständigen Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft, wird durch zahlreiche Ausführungen in den anderen Teilgutachten bekräftigt und war bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung sowie im Umweltverträglichkeitsgutachten zum Ausdruck gekommen.

Zudem ist – nur der Vollständigkeit halber – abermals darauf hinzuweisen, dass auch die Regulierungsbehörde E-Control das im – von ihr genehmigten – Netzentwicklungsplan 2021 der römisch 40 vorgesehene Vorhaben als „Projekt mit höchster Bedeutung“ qualifiziert hat (Stellungnahme E-Control, Sitzung 1).

Hinsichtlich der Eignung des Vorhabens, die Ziele der Energiewende und der Dekarbonisierung sowie die Klimaziele zu erreichen, darf gleichfalls auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden.

Die starkstromwegerechtlich vorgesehene Abstimmung mit den sonst typischerweise betroffenen öffentlichen Interessen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz StWG 1968) wurde im Behördenverfahren durch Beiziehung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt.

Wie sich im Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist es daher nicht zu beanstanden, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben auch aus dem materiengesetzlichen Blickwinkel des Starkstromwegerechts (mit-)genehmigt wurde.

3.4.5.3 Bewilligung nach dem Oö. NSchG 2001:

3.4.5.3.1 Europa- und Naturschutzgebiete

Durch die Trassenführung werden die Europaschutzgebiete „Traun-Donau-Auen“ (FFH- und Vogelschutzgebiet, AT3114000) und „Unteres Steyr- und Ennstal“ (FFH-Gebiet, AT3137000) berührt. Innerhalb des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen ist auch ein nationales Naturschutzgebiet (Teile der Traun-Donau-Auen) situiert.

Mit Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2004, (VO Naturschutzgebiet Teile der Traun-Donau-Auen) wurden Teile des Gebietes „Traun-Donau-Auen“ als Naturschutzgebiet gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 ausgewiesen.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, der FFH-RL und Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen (Paragraph 24, Absatz eins, Oö NSchG 2001).

Mit Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung, mit der das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2011, (VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“) wurde das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ als Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der VS-RL (Paragraph eins, Absatz eins,) sowie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der FFH-Richtlinie (Paragraph eins, Absatz 2,) ausgewiesen.

Als Schutzzweck des Vogelschutzgebietes wird die Erhaltung bzw. gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Tabellen 1 und 2 angeführten Vogelarten und Zugvogelarten angeführt (Paragraph 3, Absatz eins, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“). Als Schutzzweck des als „Traun-Donau-Auen“ bezeichneten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) wird in Paragraph 3, Absatz 2, die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der gelisteten natürlichen Lebensräume genannt. In Tabelle 3 werden die fallgegenständlich relevanten Lebensräume genannt:

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Beschreibung des Lebensraums

6212*

Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Mit Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung, mit der das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018, (im Folgenden: VO Europaschutzgebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“) wurde das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der FFH-Richtlinie (Paragraph eins,) ausgewiesen.

Als Schutzzweck ist ebenfalls die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (fallgegenständlich relevant LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno - Padion, Alnion incanae, Salicion albae) genannt.

Da im Bereich des Europaschutzgebietes Unteres Steyr- und Ennstal lediglich die das Europaschutzgebiet querende Leitung demontiert wird, sich keine Maste im Bereich des Europaschutzgebietes befinden und bei der Demontage weder Eingriffe in Land- oder Wasserlebensräume noch sonstige Störungen durch Baufahrzeuge oder Baumaschinen stattfinden, können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder Erhaltungsziele des Gebietes gänzlich ausgeschlossen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß Absatz 3, par.cit. (Naturverträglichkeitsprüfung) zu erteilen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann (Ziffer eins,) oder die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist (Ziffer 2,).

Bei der Verträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Erhaltungsziele zu prüfen, die für die in den Natura-2000-Gebieten vorkommenden geschützten Lebensräume und Arten festgelegt sind. Erhaltungsziele auf Gebietsebene bestehen aus einer Reihe definierter Ziele, die in einem Gebiet erfüllt werden sollen, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet bestmöglich zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf der jeweils angemessenen Ebene beiträgt. Sollten keine konkreten Erhaltungsziele vorliegen, sollte bei der Verträglichkeitsprüfung mindestens davon ausgegangen werden, dass als Ziel sichergestellt werden soll, dass sich die Lebensraumtypen oder die Lebensräume der in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommenden Arten nicht so verschlechtern, dass der jetzige Zustand (zum Zeitpunkt der Prüfung) unterschritten wird und dass die Arten gemäß Artikel 6, Absatz 2, FFH-RL nicht erheblich gestört werden vergleiche Bekanntmachung der Kommission vom 28.10.2021 – Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (2021/C 437/01); im Folgenden: „Methodik-Leitlinien zu Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-RL der EK“ – Kapitel 3.2.2).

Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 beruht auf Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, weshalb diese Bestimmung im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf seine unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist vergleiche VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL bringt bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne und Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen und Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0005; EuGH 07.09.2004, Waddenzee, C-127/02, Rz 54-57; 26.10.2006, Castro verde, C-239/04, Rz 20; 11.09.2012, Acheloos, C-43/10, Rz 112; 09.09.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C-254/19, Rz 52).

3.4.5.3.2 Zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung:

Die bP1 bis bP7 bringen in den Punkten 5.3.1. f. ihrer Beschwerde vor, es werde durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben ein erheblicher Eingriff in LRT 6212* und 6510 durch Vernichtung der Vegetation bewirkt, und es trete mehr als eine vorübergehende Störung ein. Wie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten ersichtlich ist, trifft diese Vermutung der bP1 bis bP7 nicht zu.

Es ist daher der Frage nachzugehen, ob ein – wie im gegenständlichen Fall – vorübergehender, sich regenerierender Eingriff eine Beeinträchtigung iSd. Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL darstellt.

Wenn die bP1 bis bP7 auf die FFH-Richtlinie und das in deren Artikel 6, verankerte Verschlechterungsverbot Bezug nehmen, ist dazu Folgendes auszuführen:

In Kapitel 3.1.4 (Schritt 4: Prüfung, ob mögliche erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets ausgeschlossen werden können) des Methodik-Leitfadens zu Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-RL der EK wird ausgeführt, dass als wahrscheinliche erhebliche Auswirkung jede Auswirkung verstanden werden könne, die nach vernünftigem Ermessen als Folge eines Plans oder Projekts vorhergesagt werden könne und die die Erhaltungsziele für die Lebensräume und Arten, die in dem Natura-2000-Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, nachteilig und erheblich beeinträchtigen würde.

Die Erheblichkeit der Auswirkungen hänge von Faktoren wie der Größenordnung der Auswirkungen, der Art, dem Ausmaß, der Dauer, der Intensität, dem Zeitpunkt, der Wahrscheinlichkeit, den kumulativen Auswirkungen und der Anfälligkeit der betroffenen Lebensräume und Arten ab. Im Zusammenhang mit dem Screening wird weiters ausgeführt, dass Auswirkungen auf ein Gebiet erheblich sein können, die in einem anderen Gebiet womöglich unerheblich sind. Beispielsweise kann der Verlust einer 100 m2 großen Fläche in einem kleinen Gebiet mit einer seltenen Orchideenart erheblich sein, während ein Verlust in vergleichbarer Größenordnung in einem großen Steppengebiet vielleicht nicht ins Gewicht fällt, wenn die Erhaltungsziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.

In den Leitlinien finden sich im Kapitel zur Verträglichkeitsprüfung im engeren Sinn unter Pkt. 3.2.3 (Schritt 3: Feststellung der Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet als solches) umfassende Ausführungen zur Frage der kurzfristigen Beeinträchtigungen:

„Wenn ein dauerhafter Verlust eines Teils eines Lebensraums oder einer Population einer Art, die in erheblichem Umfang im jeweiligen Gebiet vorkommen, oder eine langfristige Verschlechterung der ökologischen Struktur, Funktion und der ökologischen Prozesse des Gebiets als Folge des Projekts oder Plans festgestellt wird, kann der Schluss gezogen werden, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigen wird.

Dennoch muss auch berücksichtigt werden, dass in einigen Fällen die Fähigkeit zur Selbstheilung und die Widerstandsfähigkeit die Erholung der ökologischen Struktur und der Funktionen des Standorts innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ermöglichen könnten. So könnte sich z. B. eine Gemeinschaft oder eine Artenpopulation nach einer vorübergehenden Störung natürlich erholen. In diesem Fall könnte davon ausgegangen werden, dass die Entwicklungsmaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches hätte. Die Fähigkeit zur Selbstheilung würde sich normalerweise in den Erhaltungszielen der geschützten Merkmale widerspiegeln (z. B. Festlegung bestimmter Schwellenwerte oder Grenzen für Veränderungen, wie z. B. die Ermöglichung einer gewissen vorübergehenden Trübung aufgrund der Instandhaltungsarbeiten an Flüssen oder anderen Wasserkörpern).

Vom Grad der vorübergehenden nachteiligen Auswirkungen kann abgeleitet werden, ob eine Beeinträchtigung des Gebiets vorliegt. Wenn die für die Wiederherstellung des Lebensraums benötigte Zeit in Tagen, Wochen oder sogar einigen Monaten geschätzt wird, könnte davon ausgegangen werden, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ein kurzer Zeitraum der Störung, der zwar einige Lebensräume oder Arten beeinträchtigt, beeinträchtigt daher das Gebiet als solches möglicherweise nicht. Dies muss jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Zyklen der Ökosysteme in dem jeweiligen Gebiet, der Struktur der Gemeinschaften, der ökologischen Funktionen und der Prozesse in dem Gebiet sorgfältig analysiert werden.“

Dauerhafte, nicht reversible Verluste eines Lebensraumtyps (bzw eines Teils davon), die durch einen Plan oder ein Projekt verursacht werden, werden das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn der Lebensraumtyp ein Grund für die Ausweisung des Schutzgebiets war. Zeitlich begrenzte Eingriffe, die anschließend vollständig wieder rückgängig gemacht werden können, bewirken hingegen keine Beeinträchtigung des Gebietes also solches. Es ist also letztlich entscheidend, ob der durch die Erhaltungsziele zu bewahrende oder wiederherzustellende günstige Erhaltungszustand eines Schutzgebiets durch das jeweilige Projekt gefährdet wird vergleiche Kraemmer/Onz, Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht, Rz 540).

Auch Suske/Ellmauer/Holzinger (Suske/Ellmauer/Holzinger, Naturverträglichkeit, 46) führen – unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston im Verfahren C-521/12 – aus, dass beim Terminus „Gebiet als solches“ eine Gesamtbetrachtung gemeint ist. Es geht also um den dauerhaften wesentlichen Charakter des Gebiets. Auf unerhebliche und vorübergehende Qualitäts- und Flächenschwankungen eines bestimmten Lebensraums ist nicht abzustellen. Unter Pkt. 4.4 (Suske/Ellmauer/Holzinger, Naturverträglichkeit, 58) wird die Prüfung von Beeinträchtigungen näher dargestellt und es werden die bedeutendsten Fragestellungen wiedergegeben. Es ist ua. die Frage zu beantworten: „Handelt es sich bei den festgestellten Beeinträchtigungen um solche, die durch die Resilienz des Schutzguts von sich aus kompensiert werden können, oder sind diese in ihrer Dimension stärker als die natürliche Resilienz des lokalen, Vorkommens des Schutzguts (in jener Ausprägung, die im Ist-Zustand gegeben ist)? (Hinweis: Die natürliche Resilienz des Schutzguts ist in hohem Maße vom aktuellen Zustand des Schutzguts im Gebiet abhängig: Im Regelfall sind große, vitale Vorkommen eines Schutzguts wesentlich weniger empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen und Störungen als Klein(st)vorkommen.)“.

In den Leitlinien wird in Pkt. 3.2.3 das „Gebiet als solches“ wie folgt definiert:

„Der Zusatz „als solches“ bezieht sich in diesem Zusammenhang eindeutig auf die ökologische Integrität. Diese Integrität kann als Qualität oder Zustand der Vollständigkeit oder Unversehrtheit betrachtet werden. In einem dynamischen ökologischen Zusammenhang kann der Begriff zudem im Sinne der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit zu für die Erhaltung günstigen Entwicklungen verstanden werden.

Die „Integrität eines Gebiets“ kann als kohärente Summe der ökologischen Struktur, der Funktion und der ökologischen Prozesse des Gebiets über die gesamte Fläche beschrieben werden, die diesem Gebiet die Erhaltung der Lebensräume, Lebensraumkomplexe und/oder Populationen von Arten ermöglicht, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde.

Einem Gebiet kann eine weitreichende „Integrität“ attestiert werden, wenn das inhärente Potenzial zur Erfüllung der Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets ausgeschöpft wurde, wenn die Fähigkeit zur Selbstheilung und zur Selbsterneuerung unter dynamischen Bedingungen erhalten wurde und wenn eine externe Bewirtschaftung nur in minimalem Umfang erforderlich ist.

Folglich bezieht sich der Begriff des „Gebiet[s] als solches“ bzw. der „Integrität des Gebiets“ auf die Erhaltungsziele des Gebiets, auf seine wichtigsten natürlichen Elemente, seine ökologische Struktur und Funktion. Werden die Erhaltungsziele des Gebiets durch den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Projekt nicht untergraben (allein und in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten), so gilt das Gebiet als solches nicht als beeinträchtigt.“

Der Verfassungsgerichtshof definiert den Begriff „erheblich“ grundsätzlich wie folgt: „beträchtlich, ins Gewicht fallend, groß, wichtig, durch das Ausmaß bedeutend“ (VfGH 12.12.1992, G 162/92, G 163/92).

Geringfügige Eingriffe, die ein Schutzgut bloß in einem vernachlässigbaren Ausmaß beeinträchtigen bzw. nicht durch ein kumulatives Auftreten zu einer schleichenden Verschlechterung führen, sind als nicht erhebliche Beeinträchtigungen einzustufen (sog. „Bagatellen“). Dem Vorsorgeprinzip entsprechend muss die Festlegung, welches Beeinträchtigungsausmaß (noch) als geringfügig gewertet werden kann, besonders restriktiv erfolgen. Konkrete Kataloge, die jene Grenzen definieren und damit bestimmte Pläne oder Projekte vorab von der Prüfungspflicht ausnehmen, sind iSd. FFH-RL nicht vorgesehen und damit jedenfalls unzulässig vergleiche EuGH 26.05.2011, C-538/09). Vielmehr muss eine strikte Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Um Schwellenwerte für sog. Bagatellen festzulegen, werden in der Praxis oft unter Experten abgestimmte Übereinkünfte, sog Fachkonventionen verwendet. Fachkonventionen stellen eine fachliche Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs dar. Sie sollen allerdings bloß eine Hilfestellung für die Einzelfallbeurteilung sein und können keine formalrechtliche Verbindlichkeit iSv verbindlichen Grenzwerte beanspruchen vergleiche Wagner/Ecker, Naturverträglichkeitsprüfung, 40-42).

In der deutschen Literatur wird zur „Erheblichkeit der Beeinträchtigung" ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung immer dann als erheblich einzustufen ist, wenn sie sich negativ auf die Lebensräume und Arten, die den Grund für die Unterschutzstellung bilden, auswirkt. Dabei ist auch zu beachten, dass es eindeutig nicht darauf ankommt, ob das Erhaltungsziel selbst erheblich beeinträchtigt wird. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit ein für das Erhaltungsziel oder den Schutzweck maßgeblicher Bestandteil einer erheblichen Beeinträchtigung unterliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum/das Habitat in dem jeweiligen Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der gute Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand beeinträchtigt werden (J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz³ 1 Paragraph 34, Rz 68).

Ob den festgestellten Projektauswirkungen eine Erheblichkeit zukommt, ist eine vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung, die einzelfallbezogen zu beantworten ist. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass es – für die Beurteilung der Beeinträchtigung – entscheidend sei, ob der Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibe, wobei unter Stabilität die Fähigkeit zu verstehen sei, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Langfristig gesehen dürfe es zu keinen Qualitätseinbußen der geschützten Arten oder Lebensräume kommen (J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz3 1 Paragraph 34, Rz 69).

Zur Begründung dieser Ansicht wird die Umwelthaftungsrichtlinie herangezogen. Ein Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, ist die „Fähigkeit zur Regeneration“ (Anhang römisch eins der RL). Die Umwelthaftungsrichtlinie macht dabei aber deutlich, dass eine Schädigung dann nicht erheblich ist, wenn die Arten oder Lebensräume die Fähigkeit besitzen, „in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist“. Nichts anderes kann für die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gelten, denn Umwelthaftungsrichtlinie, FFH-RL und VS-RL liegt dieselbe Definition des „günstigen Erhaltungszustands“ der Natura 2000-Schutzgüter zugrunde (Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig“ erachtet, wenn a) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und b) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und c) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist). Beeinträchtigungen können mithin dann als „nicht erheblich“ betrachtet werden, wenn absehbar ist, dass eine schnelle Regeneration erfolgen wird (abermals J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz³ 1 Paragraph 34, Rz 69).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVerwG 17.01.2007, 9 A 20.05 anhand eines Planfeststellungsverfahrens betreffend ein etwa 12 km langes Teilstück der Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle), welches ein FFH-Gebiet durchquert, mit dem „Bewertungskriterium des günstigen Erhaltungszustands“ auseinandergesetzt (Rz 42 ff.). Das Gericht nahm auf den Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung der Kommission Bezug und führte aus, dass bei Verträglichkeitsprüfungen zu fragen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. In der Ökosystemforschung bezeichnet „Stabilität“ die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Es kommt wesentlich auf die unterschiedlichen Empfindlichkeiten, d.h. Reaktions- und Belastungsschwellen der jeweiligen Art/des jeweiligen Lebensraums, an. Dazu führt das deutsche Bundesverwaltungsgericht aus:

„Eher noch größeren praktischen Schwierigkeiten begegnet es, die Reaktions- und Belastungsschwellen bei Lebensraumtypen zu ermitteln. Es handelt sich dabei um biogeografische Systeme, die durch vielfältige Vernetzungen und entsprechend komplexe Wechselwirkungen gekennzeichnet sind. Trotz der daraus resultierenden Unsicherheiten werden aus der Definition des günstigen Erhaltungszustands (AH. 1 Buchst. e FFH-RL) derartige Reaktions- und Belastungsschwellen herzuleiten sein. Die dort aufgezählten Parameter (z.B. charakteristische Arten, für den Fortbestand notwendige Strukturelemente und spezifische Funktionen) sind der ökologischen Systemtheorie entnommen, die Lebensraumtypen in gewissen Grenzen ebenfalls eine Elastizität und Belastbarkeit zuschreibt. Wie eine Art kann auch ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt. Zu beachten ist dabei, dass der Erhaltungszustand eines Lebensraums nur dann als günstig einzustufen ist, wenn zugleich der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach AH. 1 Buchst i FFH-RL günstig ist (3. Anstrich in Unterabs. 2 von Artikel eins, Buchst. e FFH-RL). Wie auch Paragraph 11, Absatz eins, Nr. 2 NatSchG LSA (= Paragraph 10, Absatz eins, Nr. 2 BNatSchG) aussagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt. Ein Beispiel für den Versuch, zu Aussagen über die quantifizierbare Belastbarkeit von Lebensräumen zu gelangen, ist das Konzept der ‚Critical Loads & Levels‘ (unten 25).“

In der Folge geht das deutsche Bundesverwaltungsgericht ua. noch auf „Bagatellschwellen“ ein.

In den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 22.11.2012, C-258/11, Sweetman (betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen in einem Verfahren über die Erteilung der Genehmigung einer geplanten Straße durch ein Natura 2000 Gebiet [und dabei durch sechs prioritäre Lebensräume] in Irland) setzte sich die Generalanwältin auch mit der Frage auseinander, was nachteilige oder „beeinträchtigende“ Auswirkungen sind, und führte dazu ua. aus (Rz 59):

„Ein Plan oder Projekt kann einen zeitlich begrenzten Verlust an Lebensqualität zur Folge haben, der vollständig wieder rückgängig gemacht werden kann — mit anderen Worten: Das Gebiet kann binnen kurzer Zeit wieder in seinen eigentlichen Erhaltungszustand zurückversetzt werden. Zu denken ist beispielsweise an einen Graben, der über die Ecke eines Gebiets gegraben wird, um eine unterirdische Rohrleitung zu verlegen. Sofern jede Störung des Gebiets ausgeglichen werden kann, ist (nach meinem Verständnis) das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt.“

In EuGH 11.04.2013, C-258/11, Sweetman, bestätigte der Europäische Gerichtshof zwar die soeben zitierte Rz 59 der Schlussanträge nicht ausdrücklich, schloss sich aber den Rz 54 bis 56 der Schlussanträge der Generalanwältin an:

„Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was - wie die Generalanwältin in den Nrn. 54 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden.“

Der Gerichtshof führt aus, dass die Genehmigung eines Plans oder Projekts iSd. Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.

Die zuständigen nationalen Behörden dürfen keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale von Gebieten, die prioritäre natürliche Lebensräume einschließen, dauerhaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden oder zu einer teilweisen irreparablen Zerstörung eines im betreffenden Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraums führen könnte.

Der EuGH hält weiters fest, dass im Ausgangsverfahren das Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) insbesondere deshalb als ein Gebiet ausgewiesen wurde, das einen prioritären Lebensraumtyp einschließt, weil dort Kalk-Felspflaster vorkommt. In Anbetracht der im Urteil dargelegten Kriterien entspricht das Erhaltungsziel somit der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der grundlegenden Eigenschaften des genannten Gebiets, nämlich des Vorkommens von Kalk-Felspflaster:

„Daher ist, wenn die zuständige nationale Behörde nach der auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz 3, Satz 1 der Habitatrichtlinie durchgeführten Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem Gebiet zu dem Schluss gelangt, dass dieser Plan oder dieses Projekt zu einem dauerhaften und nicht mehr rückgängig zu machenden vollständigen oder teilweisen Verlust eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps führt, dessen Erhaltung es rechtfertigte, das betreffende Gebiet als GGB auszuweisen, davon auszugehen, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigt.“

Auch im Tenor des Urteils wird auf das Kriterium der „Dauerhaftigkeit“ des Eingriffs hingewiesen:

„Art. 6 Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des betreffenden Gebiets, die mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie rechtfertigte, zunichtezumachen. Bei dieser Beurteilung ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden.“

In den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 27.02.2014, C-521/12, Briels (betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Straßenverbreiterungsprojekts in den Niederlanden, das Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet hatte), führt die Generalanwältin aus, dass eine Genehmigung eines Projekts iSd. Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.

Die nationalen Behörden dürfen daher keine Maßnahmen zulassen, „die die ökologischen Merkmale von Gebieten, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen einschließen, dauerhaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden oder zu einer teilweisen irreparablen Zerstörung eines im betreffenden Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraums führen könnte“.

Die Generalanwältin führt weiter aus, dass „das Gebiet als solches“ in dem Sinne einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden sollte, dass auf den dauerhaften wesentlichen Charakter des Gebiets und nicht auf unerhebliche und vorübergehende Qualitäts- oder Flächenschwankungen eines bestimmten Lebensraums abzustellen ist. Eine langfristige Verschlechterung eines bestehenden natürlichen Lebensraums ist aber nach Auffassung der Generalanwältin zwangsläufig als eine den dauerhaften wesentlichen Charakter betreffende Entwicklung anzusehen und nicht bloß als unerhebliche und vorübergehende Schwankung. Das Gleiche muss gelten, wenn es zur Beschleunigung einer im Gang befindlichen Qualitätseinbuße oder zur Hemmung einer möglichen Ausbreitung (was beides für Teile des hier in Rede stehenden Natura-2000-Gebiets erwartet wird) kommt (oder kommen könnte). In jedem Fall erfordert Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL die Prüfung auf Verträglichkeit „mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“

In EuGH 15.05.2014, C-521/12, Briels, führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Urteil Sweetman (siehe oben) aus:

„Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rz 39).“

Diese Passage wird ua auch im Urteil vom 21.07.2016, C-387/15 und 388/15, Hilde Orleans, (Rz 47) oder vom 07.11.2018, C-461/17, Holohan ua, zitiert.

Das Urteil EuGH 17.04.2018, C-441/17, Ra von Białowieża, betraf ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen  aufgrund eines Waldbewirtschaftungsplans in einem Natura 2000-Gebiet.

Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass, damit ein Gebiet nicht iSv. Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz FFH-RL (als solches) in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, das Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden muss, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-RL aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden:

„Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie darf daher nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.“

Bereits der Amtssachverständige im Behördenverfahren befasste sich eingehend mit der temporären bzw. dauerhaften Inanspruchnahme der gegenständlich relevanten Flächen in der Bauphase und führte aus, dass nur eine geringe Fläche an den neuen Maststandorten dauerhaft beansprucht wird und die Beeinträchtigungen durch Wiederherstellungs- und Begleitmaßnahmen minimiert werden. Da so durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und der Schutzziele des Europaschutzgebietes verwirklicht würden, seien keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Die Argumentation in der NVE, dass die betroffenen Lebensräume einerseits rasch wiederhergestellt werden könnten und andererseits durch die geplanten Maßnahmen Verbesserungen im Erhaltungsgrad der meisten betroffenen Flächen möglich seien, sei schlüssig und ausführlich dargestellt und fachlich nachvollziehbar. Auch ein Widerspruch zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes könne nicht erkannt werden, da der Artenreichtum der Magerwiesen und Halbtrockenrasen geschützt werden solle und geschlossene Waldbestände und Gewässerflächen auf den berührten Naturschutzgebietsflächen kaum bis nicht betroffen seien (siehe Teilgutachten Natur- und Landschaftsschutz, Sitzung 26; vergleiche auch Beantwortung Einwendungen zur Umweltverträglichkeitserklärung [Beilage zum Umweltverträglichkeitsgutachten], Sitzung 38, wo ausgeführt wird, dass nicht von einer dauerhaften Beanspruchung im Sinne der Fachkonvention von Lambrecht & Trautner (2007) gesprochen werden könne, da der temporäre Flächenbedarf zudem außerhalb der Vegetationsperiode erfolge und im Anschluss an die Baumaßnahmen umgehend wiederhergestellt würde).

Auch der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume führte in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung mehrfach aus, dass keine dauerhaften strukturellen Veränderungen zu erwarten seien und die beanspruchten Strukturen durchgehend über die Vegetationsperioden und damit die Haupt-Aktivitätszeiträume der hier vorkommenden Arten bestehen bleiben würden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass dem Wirkfaktor „1-1 Überbauung / Versiegelung“ lediglich die permanenten Beanspruchungen zuzurechnen seien sowie dass die Wirkfaktoren „2-1 Direkte Veränderung von Vegetations- und Biotopstrukturen“ und „3-1 Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes“ lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum, und zwar in der saisonalen Ruhephase der Vegetation (wenige Wochen in einem einzigen Winterhalbjahr) gegeben seien, sodass diese unter Berücksichtigung der früher gesetzten Baumaßnahmen zur bestehenden Leitung als vernachlässigbar einzustufen und mit einer vorübergehenden Störung, wie sie auch sonst im allgemeinen Naturgeschehen temporär auftreten kann (z.B. im Falle von Überflutungen, Überdeckung durch Windwurf oder Bodenwühl-Aktivitäten durch Wildschweine) gleichzusetzen seien vergleiche Verhandlungsschrift, Sitzung 48, Gutachten römisch 40 , Sitzung 44-64).

Im Fall einer – wie gegenständlich – bloß vorübergehenden Beeinträchtigung ist daher im Lichte der oben zitierten Judikatur nicht von einem Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL auszugehen.

3.4.5.3.3 Zur Maßnahme der „Sodenverpflanzung“:

Die bP1 bis bP7 brachten durch ihren Privatsachverständigen vor, dass die sogenannte „Sodenverpflanzung“ betreffend die Lebensraumtypen LRT 6212* Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti) und LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) nicht dem Stand der Technik entsprechen würde sowie dass für den LRT 6510 keine schadensbegrenzenden Maßnahmen projektiert seien.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung von der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume richtig erkannt und dargelegt wurde, handelt es sich beim Endbericht „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ vom Juni 2007 von Lambrecht/Trautner (Fachkonvention Lambrecht/Trautner [2007]) um Orientierungswerte und nicht um gesetzlich festgelegte Schwellenwerte vergleiche Verhandlungsschrift, Sitzung 40).

Lambrecht/Trautner führen selbst in der genannten Fachkonvention in der Einleitung Folgendes aus: „Die Fachkonventionsvorschläge stellen eine fachliche Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs dar. Sie wollen und können keine formalrechtliche Verbindlichkeit im Sinne verbindlicher Grenzwerte beanspruchen, sondern eine Hilfestellung für die Einzelfallbeurteilung geben, was u.a. durch die Begriffe ‚Fachkonventionsvorschläge‘ und ‚Orientierungswerte‘ verdeutlicht wird.“ vergleiche Fachkonvention Lambrecht/Trautner [2007], Sitzung 10).

Dazu ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass von Vereinen, Arbeitsgruppen, privaten Institutionen udgl. herausgegebene Leitfäden und Richtlinien ebenso wie Leitfäden von Ministerien, die nicht in normativer Form herausgegeben werden, nicht mit dem Stand der Technik gleichgesetzt werden können. Wie sich aus der Judikatur ergibt, ist unter dem „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zu verstehen. deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes „Stand der Technik“ (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0017; 06.07.2010, 2008/05/0115).

Wesentlich ist das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen. Sofern die bP dem naturschutzfachlichen Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen mit naturschutzfachlichen Stellungnahmen von Privatsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, bedarf es letztlich diesbezüglich einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den gegenläufigen Argumenten im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen vergleiche zuletzt VwGH 11.09.2020, Ra 2018/04/0189, Rz 36, mwN). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 17.08.2020, Ra 2019/12/0084, Rz 26, mwN). Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachtens seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179 Rz 21; 11.09.2020, Ra 2018/04/0189, Rz 36, mwN).

Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Das Verwaltungsgericht trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten näher auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; 21.01.2019, Ra 2018/03/0130, Rz 11).

Sowohl der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume, als auch der Sachverständige der Projektwerberinnen führten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Funktionstüchtigkeit der „Sodenverpflanzung“ bereits ausreichend „erprobt und erwiesen“ ist, in diversen Studien und Fachpublikationen behandelt wurde und eine anerkannte und wirksame Maßnahme darstellt. Betreffend die fachliche Diskussion mit dem Privatsachverständigen der bP1 bis bP7, sowie die Gründe, weshalb dem Privatsachverständigen nicht zu folgen war, wird auf Punkt 2.11.1.1.1.1 verwiesen. Der Privatsachverständige konnte hinsichtlich der Maßnahme der „Sodenverpflanzung“ weder dem vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Pflanzen und deren Lebensräume, noch dem Sachverständigen der Projektwerberinnen auf taugliche Art und Weise entgegentreten, sodass er somit aus wissenschaftlicher Sicht keinen vernünftigen Zweifel an der schnellen Wirksamkeit der „Sodenverpflanzung“ zu wecken vermochte.

Auch aus dem von den bP1 bis bP7 ins Treffen geführten „Urteil des EuGH vom 19.01.2023“ (wohl gemeint: 15.06.2023; vom 19.01.2023 datieren die Schlussanträge), Rechtssache C-721/21, lassen sich keine erhellenden Schlüsse betreffend die fachliche Fundierung der Expertenmeinungen im Zuge einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL ziehen. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Rechtsvertretung der bP1 bis bP7 nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches am 15.06.2023 gefällt wurde, sondern die Schlussanträge der Generalanwältin römisch 40 vom 19.01.2023 zitierte. Der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegende Fall handelte von einem Wohnungsbauprojekt in der Nähe eines Natura-2000-Gebietes, für welches weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung, noch eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL durchgeführt wurde. Es handelte sich somit um Fragen betreffend die Vorprüfung („Screening“), ob eine angemessene Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie durchzuführen ist sowie ob die Begründung des Verzichtes auf eine Verträglichkeitsprüfung geeignet sein muss, um jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen zu zerstreuen (siehe Rz 75 ff. vierte bis sechste Frage der Schlussanträge vom 19.01.2023). Da im gegenständlichen Verfahren eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL durchgeführt wurde, war das zitierte Judikat nicht geeignet, um die Argumente der bP1 bis bP7 zu untermauern. Insbesondere lassen sich weder Aussagen zu „bloße[n] Experteneinschätzungen, mögen sie auch schlüssig und nachvollziehbar sein“, noch zu „fundierter wissenschaftlicher Literatur“ wie von den bP1 bis bP7 in der mündlichen Verhandlung behauptet, aus den Schlussanträgen oder dem Urteil selbst entnehmen (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 69).

Bei der Maßnahme „Sodenverpflanzung“ handelt es sich um eine Abschwächungsmaßnahme, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Abschwächungsmaßnahmen nicht mit Ausgleichsmaßnahmen verwechselt werden dürfen.

Abschwächungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Minimierung oder sogar zur vollständigen Beseitigung der negativen Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung eines Plans oder Projekts ergeben können, damit das betroffene Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Diese Maßnahmen werden nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL berücksichtigt und sind wesentlicher Bestandteil der Spezifikationen eines Plans oder Projekts bzw. Voraussetzung für die Genehmigung eines Plans oder Projekts. Ausgleichsmaßnahmen (einschließlich aller damit verbundenen Abschwächungsmaßnahmen) sind projektunabhängig. Sie sollen die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts so ausgleichen, dass die globale ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes erhalten bleibt. Sie können ausschließlich im Rahmen des hier nicht anzuwendenden Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL berücksichtigt werden. Die Wirksamkeit der Abschwächungsmaßnahmen ist nachzuweisen und zu überwachen (siehe Methodik-Leitlinien zu Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-RL der EK, Pkt. 3.2.4, Schritt 4: Abschwächungsmaßnahmen).

Im Leitfaden der Europäischen Kommission zum Natura-2000-Gebietsmanagement „Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ aus 2019 (Leitfaden „Vorgaben des Artikels 6 der FFH-RL der EK“) wird in Pkt. 4.6.6 Folgendes festgehalten: „Der Gerichtshof hat diese Unterscheidung wie folgt bestätigt: ‚Daher ist Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass durch nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines GGB in Verbindung stehende oder hierfür nicht notwendige Pläne oder Projekte, die schädliche Auswirkungen auf einen in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtyp haben und Maßnahmen zur Schaffung eines gleich großen oder größeren Areals dieses Lebensraumtyps in diesem Gebiet vorsehen, das Gebiet als solches beeinträchtigt wird. Derartige Maßnahmen können in einem solchen Fall nur dann als ‚Ausgleichsmaßnahmen‘ im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie eingestuft werden, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. [...]‘ (Rechtssache C-521/12, Rz 29-35, 38 und 39; siehe auch verbundene Rechtssachen C-387 und 388/15, Rz 48).“.

Abschwächungsmaßnahmen können von demjenigen, der die Genehmigung eines Plans oder Projekts beantragt, vorgeschlagen oder von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgeschrieben werden, um die in der Verträglichkeitsprüfung festgestellten potenziellen Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Maß zu verringern, bei dem das Gebiet als solches nicht mehr beeinträchtigt wird. Die Bestimmung von Abschwächungsmaßnahmen muss ebenso wie die eigentliche Verträglichkeitsprüfung auf einem soliden Verständnis der betroffenen Arten und Lebensräume beruhen und detailliert erläutert werden (siehe Leitfaden „Vorgaben des Artikels 6 der FFH-RL der EK“, Pkt. 4.6.6).

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung finden sich wörtlich weder in der FFH-RL noch in der VS-RL, wurden aber mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Entscheidungen aufgegriffen.

So führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.05.2014, C‑521/12, T. C. Briels u. a., zur Maßnahmendefinition aus: „Daher hat die zuständige nationale Behörde nach dem Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie die Verträglichkeit der Auswirkungen, die das Projekt auf das Natura-2000-Gebiet hat, mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet zu prüfen. Dabei hat sie die in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, mit denen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.“ vergleiche Rz 28).

Der Vorwurf der bP1 bis bP7, dass betreffend den LRT 6510 keine schadensbegrenzenden Maßnahmen projektiert seien sowie dass die Sodenverpflanzung eine Kohärenzsicherungsmaßnahme (synonym für Ausgleichsmaßnahme) darstelle, führt somit ins Leere (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 71 f.).

Durch die vorgeschlagenen und in das Erkenntnis aufgenommenen Auflagen 14.9., 14.10. und 14.11. [Auflagenvorschläge 3, 4 und 5] wird der größtmögliche Erfolg der Sodenverpflanzung und ein besonders hohes Schutzniveau erreicht. Die Auflagen sind zur Zielerreichung, d.h. für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich und zudem verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich. Weiters wird durch ein geeignetes Monitoring der Erfolg der Maßnahme kontrolliert. Monitoringmaßnahmen erfüllen den wichtigen Zweck der Nachkontrolle, um etwaige Mängel oder eine unzureichende Zielerreichung feststellen und eventuell zusätzliche Maßnahmen ergreifen bzw. vorschreiben zu können.

Die Sodenverpflanzung, die eine Abschwächungsmaßnahme darstellt, wurde im Zuge der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL eingehend geprüft und für geeignet erachtet, als Abschwächungsmaßnahme negative Auswirkungen auf die LRT 6510 und 6212* zu vermeiden bzw. zu vermindern.

3.4.5.3.4 Zum Thema Auenwälder:

Die bP1 bis bP7 monieren, dass durch das regelmäßige Fällen hoher und damit alter Bäume der LRT 91E0* eindeutig verschlechtert würde.

In der Tabelle 3 des Paragraph 3, Absatz 2, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ wird der LRT 91E0* wie folgt definiert: „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“.

Die Interpretations- und Kartierrichtlinie von Ellmauer, T. (Hrsg.) (2005): Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 2000-Schutzgüter. Band 3: Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Ellmauer [2005]), führt zum Lebensraumtyp Folgendes aus: „Als zusammenhängende Fläche ist ein Waldstück zu erheben, welches überwiegend dem Lebensraumtyp zugeordnet werden kann (Einschlüsse von z.B. nicht entsprechenden Forsten sind im Ausmaß von 10% der Fläche bzw. <0,1 ha möglich) und welches als Bestand angesehen werden kann (Zerschneidungen bzw. Unterbrechungen breiter als eine Baumlänge bewirken die Aufteilung in zwei Flächen). [...] In den Lebensraumtyp sind alle unmittelbar mit der Struktur oder Dynamik verbundenen Bestandteile wie Entwicklungsphasen (auch Waldschläge), Zonationen (Waldsaum, Waldmantel) oder Lichtungen einzubeziehen“ Sitzung 522).

Wie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz sowie aus ihren detaillierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, sind lediglich schmale Randstreifen von räumlich getrennten LRT-Flächen und insbesondere Hybrid-Pappeln betroffen. Da die Hybrid-Pappel (Populus x canadensis) als neophytische und standortfremde Baumart gilt, ist deren Entfernung mit den Zielen und Maßnahmen des Managementplans konform, sodass es zu keiner Verschlechterung des LRT 91E0* kommt (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 30 ff.; Verhandlungsschrift, Sitzung 38 f.).

Auch der vom Privatsachverständigen der bP1 bis bP7 vorgebrachte „erhebliche graduelle Verlust der Funktionstüchtigkeit“ des LRT 91E0* ist nicht ersichtlich, zumal die kleinen, durch Einzelstammentnahmen entstehenden freien Flächen bzw. „Löcher“ auch gemäß Ellmauer (2005) vernachlässigbar sind. Die vom Vorhaben potenziell tangierten Flächen des LRT 91E0* weisen allerdings Erhaltungsgrade von „B“ oder „C“ auf (siehe NVE, Sitzung 25, Gutachten römisch 40 , Sitzung 32). Aufgrund der Berücksichtigung der Abschwächungsmaßnahmen sowie der Auflagen 14.14. und 14.15. (Auflagenvorschläge 8 und 9) wird eine größtmögliche Schonung des LRT 91E0* erzielt, sodass nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die temporären geringfügigen Eingriffe aufgrund des gegenüber dem Bestand weitgehend identen Trassenverlaufes aus fachlicher Sicht als vernachlässigbar einzustufen sind (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 32).

Wie gefordert, wurde das Vorhaben auch betreffend den LRT 91E0* mit den Erhaltungszielen, die aus dem Managementplan für diesen Lebensraumtyp ersichtlich sind, geprüft und festgestellt, dass es zu keiner Verschlechterung des LRT 91E0* kommen wird (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 30 ff.).

3.4.5.3.5 Zum Artenschutz:

Die Prüfung des Artenschutzes wurde im Behördenverfahren zwar durchgeführt, was unter anderem in der Auflage 14.1. (Bauzeitbeschränkung zugunsten Vögel und Fledermäusen) sowie in der kurzen Zusammenfassung betreffend artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ersichtlich ist, jedoch sehr knapp gehalten. Beispielsweise wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß Paragraphen 26, ff. Oö NSchG 2001 weder in Punkt römisch IV.22. „Rechtsgrundlagen“, noch in Punkt 3.1.i. „Daher sind für das Vorhaben insb. folgende Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich“ des Bescheides angeführt (siehe Bescheid, Sitzung 50, 93). Auch dem Absatz zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, der lediglich die Aufzählung der Verbotstatbestände sowie die Aussage enthält, dass diese nicht erfüllt seien, kann keine hinreichend detaillierte Prüfung der Verbotstatbestände entnommen werden (siehe Bescheid, Sitzung 77). Allerdings verweist die belangte Behörde auf Sitzung 97 des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf, dass „die Genehmigungsfähigkeit gemäß Paragraph 24, Oö. NSchG 2001 (Europaschutzgebiete) und Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 (Naturschutzgebiete) sowie im Hinblick auf artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen vergleiche insb. Paragraphen 26, ff Oö. NSchG 2001 und Oö. Arten-schutzverordnung) zu prüfen“ war.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Prüfung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem oberösterreichischen Naturschutzgesetz ergänzt bzw. nachgeholt, und letztlich konnte das Ergebnis der Behörde, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt seien, fachlich fundiert bestätigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert vergleiche VwGH 24.04.2023, Ra 2020/06/0165; 26.02.2019, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und insbesondere in der im Zuge dessen abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zu den strittigen Punkten zu äußern, Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten und die vorläufigen Ermittlungsergebnisse zu diskutieren.

Sämtliche der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden zudem den Parteien unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. NSchG 2001 ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

Die Paragraphen 26, ff. des Oö. NSchG 2001 regeln den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren (Paragraph 26,), den besonderen Schutz von Pflanzen-, Pilzen und Tierarten (Paragraph 27,), definieren weiters besondere Schutzbestimmungen (Paragraph 28,) und regeln Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen (Paragraph 29,).

Insbesondere sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach der FFH-RL und der VS-RL zu prüfen, die durch die Paragraphen 27 bis 29 Oö. NSchG 2001 und die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003, umgesetzt wurden.

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 können wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen.

Auf Paragraph 5, der mit Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003, erlassenen Oö. Artenschutzverordnung wird verwiesen. Die entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dazu ist maßgeblich.

Der Scharlachkäfer [auch Scharlachroter Plattkäfer] (Cucujus cinnaberinus) wird in der Oö. Artenschutzverordnung als geschützte Tierart in Anlage 3 angeführt. Der Scharlachkäfer ist ebenfalls gemäß Anhang römisch II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) sowie Anhang römisch IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-RL gelistet.

Weiters sind in Anlage 3 der Oö Artenschutzverordnung alle von Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie erfassten Fledermausarten (Microchiroptera) angeführt sowie alle in Oberösterreich vorkommenden nicht jagdbaren Vogelarten (Aves).

Die Wachtel (Coturnix coturnix) ist in Anhang römisch II Teil B der VS-RL angeführt, ist jedoch nicht als jagdbares Federwild gemäß Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, des oberösterreichischen Jagdgesetzes gelistet, sodass das Jagdgesetz auf sie nicht anzuwenden ist.

3.4.5.3.5.1 Verfolgung, Beunruhigung, Fangen, Beförderung, Haltung oder Töten von Tieren (Paragraph 28, Absatz 3, Oö NSchG 2001; Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b FFH-RL, Artikel 5, Litera a und d VS-RL):

Zum Tötungsverbot:

Das Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL und Artikel 5, Litera a, VS-RL ist individuenbezogen und bezieht sich auf Einzelexemplare (EuGH 04.03.2021, C-473/19 Föreningen Skydda Skogen). Im genannten Urteil wies der Europäische Gerichtshof auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten hin, strengere artenschutzrechtliche Bestimmungen zu erlassen, als dies nach der FFH-RL und VS-RL geboten wäre (siehe Rz 47).

Zur Relativierung der individuenbezogenen Auslegung des Tötungsverbotes wird nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, angelehnt an die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes, der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu befürchten ist (BVwG 22.01.2016, römisch 40 ; 26.02.2019, römisch 40 ).

Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. In VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 hat der Gerichtshof festgehalten, dass der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, für sich allein noch nicht dazu führt, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben „in Kauf genommen“ wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (siehe VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 502).

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko einzelner Individuen während der Bauphase. Durch die vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere die Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht, ist ein hohes Schutzniveau während der Bauphase gegeben.

Auch in der Betriebsphase kommt es zu keiner absichtlichen Tötung von Individuen.

Betreffend die Befürchtungen hinsichtlich einer erhöhten Kollisionsgefahr von Fledermäusen wird auf die Feststellungen in Punkt 2.11.1.2.3 verwiesen. Nach den Feststellungen ist kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten, zumal Fledermäuse aufgrund ihrer Ultraschallortung die Leitungen orten können. Weiters wird darauf hingewiesen, dass zu einem großen Teil bestehende Trassen verwendet werden.

Hinsichtlich des Kollisionsrisikos von Vögeln wurde festgestellt, dass die Markierung der Erdseile in aus ornithologischer Sicht hochwertigen Bereichen wie dem Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen, den überregional bedeutsamen Kiebitzkolonien, Vogelzugkorridoren sowie Gewässerquerungen einen effektiven Schutz vor Kollisionen darstellen. Der vorgesehene Einsatz von sogenannten „Vogelschutzstreifenfahnen“ wurde vom Sachverständigen für Säugetiere und Vögel schlüssig und nachvollziehbar als „Stand der Technik“ qualifiziert.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 (ua.) die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist (siehe VwGH 24.05.2016, 2013/07/0147, Rz 37, mwN). Es ist somit – als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens – der Ist-Zustand darzustellen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Insbesondere ergibt sich aufgrund des Ist-Zustandes (überwiegender Ersatzneubau einer bestehenden Leitung), dass es aufgrund der Neuerrichtung zu keinem erhöhten Mortalitätsrisiko kommt, zumal ein Großteil des Vorhabens auf der bestehenden Trasse neu errichtet wird. Durch die zusätzlich vorgeschriebenen Markierungen wird von einer Reduktion der Kollisionen von 80 bis 90 % ausgegangen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 73). Dadurch wird insbesondere im Bereich der bestehenden Trasse eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Ist-Zustand erreicht. Zusätzlich werden dickere Seile (höhere Seildurchmesser sowohl bei Erd- als auch bei Leiterseilen) verwendet, welche in Kombination mit Abstandshaltern die Erkennbarkeit der Seile verbessern, sodass insgesamt von einem sehr hohen Schutzniveau während der Betriebsphase gesprochen werden kann vergleiche Gutachten römisch 40 , Sitzung 73-74, Verhandlungsschrift, Sitzung 82).

Soweit die bP1 bis bP7 vorbringen, dass Stromleitungen eine beträchtliche Gefahr für Vögel und Zugvögel darstellen würden, bisher kein ausreichender Schutz bestehe und im Managementplan für das Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen keine Ziele oder Maßnahmen genannt würden, die gefahrenlose Bewegungen von Zugvögeln und überwinternden Vögeln gewährleisten würden vergleiche insbesondere Gutachten römisch 40 vom 12.02.2024, Sitzung 22 ff. unter Bezugnahme auf das bereits im Behördenverfahren eingebrachte Gutachten römisch 40 „Mängel UVP Gutachten Vogelzug, weitere für das ESG Traun-Donau-Auen bedeutende Vogelarten, römisch 40 Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G 2000, Teilgutachten Natur-und Landschaftsschutz, römisch 40 Abteilung Naturschutz Amt der Oö. Landesregierung, 18.10.2022 vom Nov. 2022“), ist darauf zu verweisen, dass – wie gezeigt – hinsichtlich des Leitungsbestandes keine naturschutzrechtlichen Genehmigungslücken vorliegen (siehe Rechtsgutachten Altbestand). Sofern Auflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide nicht eingehalten würden oder Bewilligungen für genehmigungspflichtige Anlagen nicht eingeholt worden wären, hätte die zuständige Naturschutzbehörde iSd. Paragraphen 56, ff. Oö NSchG 2001 tätig zu werden. Zur Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens ist in der Umweltverträglichkeitserklärung vom Ist-Zustand der Umweltsituation vor Verwirklichung des Vorhabens auszugehen. Dabei müssen auch alle bereits bestehenden, erheblichen Umweltbelastungen aufgezeigt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 6, UVP-G Rz 37 ff.; Altenburger in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 6, UVP-G Rz 9; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph 6, UVP-G Rz 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; vergleiche auch VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160: es „sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich“) ist bei der Darstellung der Ist-Belastung selbst dann von der tatsächlich bestehenden Situation auszugehen, wenn der Projektwerber im Zeitpunkt der Umweltverträglichkeitserklärung dazu verpflichtet wäre, eine günstigere als die bestehende Situation herbeizuführen. Wenn eine andere (günstigere) als die tatsächlich bestehende Situation der Umweltverträglichkeitserklärung zugrundegelegt würde, hätte dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rz 68 f.; 27.05.1997, 97/04/0026 bezogen auf Immissionen) „wenig Aussagekraft“. Die Ist-Situation ist der Situation nach Verwirklichung des Vorhabens gegenüberzustellen, um die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können. Wie sich sowohl aus dem naturschutzfachlichen Gutachten im Behördenverfahren als auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten römisch 40 eindeutig ergibt, tritt durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben in Hinblick auf das Mortalitätsrisiko für Vögel eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand ein.

Betreffend die Zugvögel wird ergänzend darauf verwiesen, dass deren relevante Lebensräume außerhalb des Bereiches der bestehenden und zukünftigen Leitung liegen, sodass schon aus diesem Grund eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für Zugvogelarten nicht zu erwarten ist.

Zum Störungsverbot:

Gemäß Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel eins, der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Eine entsprechende (wenn auch unterschiedlich textierte) Regelung findet sich in Artikel 12, FFH-RL 92/43/EWG, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch IV Buchstabe a) FFH-RL genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das u.a. jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verbietet.

Nach dem in Umsetzung von Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie und Artikel 12, FFH-RL erlassenen Paragraph 26, Absatz 2, des auf nicht jagdbare Tiere anzuwendenden Oö NSchG 2001 ist das absichtliche Stören dieser Tiere, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit verboten, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt.

Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere – aber nicht nur – bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weit gezogen vergleiche etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kommission/Griechenland, Rz 157 in Verbindung mit Rz 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Artikel 5, Litera d, VS-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der VS-RL ist nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 506-508). Das Störungsverbot ist demnach populationsbezogen auszulegen.

Jede Tätigkeit, die eine Art absichtlich in dem Maße stört, dass sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebietes oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt, ist als „Störung“ im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL anzusehen (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, Sitzung 31; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Die Umsetzung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a bis d der FFH-Richtlinie vorgesehenen Artenschutzregelungen ist nicht davon abhängig, „dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt“, und der Schutz dieser Bestimmung gilt „auch für die Arten noch […], die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben“ vergleiche EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 57).

Diese in Rz 57 getroffene Aussage des EuGH bezieht sich (arg. „Daraus folgt, dass …“) auf die unmittelbar vorhergehende Rz 56 dieses Urteils, wonach die Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL (Störung von Arten), soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, sodass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken, „es schon ihrem Wortlaut nach nicht ausschließt, dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt der EuGH hier sichtlich darauf ab, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Auch der Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie verdeutlicht in Rz 2-40 zu Artikel 12,, dass beispielsweise eine wiederholte Störung von Walen durch Walbeobachtungsboote zu erheblichen Auswirkungen auf einzelne Exemplare und damit zu negativen Konsequenzen für die gesamte lokale Population führen kann. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Artikels 12 anzusehen. Das Störungsverbot ist also nur in den Fällen individuenbezogen zu interpretieren, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führt.

Da der EuGH davon ausgeht, dass diesbezüglich das Regime der FFH-Richtlinie strengere Maßstäbe setzt als jenes der Vogelschutz-Richtlinie, und aufgrund der unterschiedlichen Textierungen von Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-Richtlinie und Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie (Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-Richtlinie verbietet das absichtliche Stören ausdrücklich nur insoweit, als sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie verbietet allgemein „jede absichtliche Störung dieser Arten“) geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem VwGH weiterhin davon aus, dass Störungen nach der Vogelschutz-Richtlinie nur insoweit verboten sind, als sie sich auf die Art (Population) erheblich auswirken (so auch Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125 [128]).

Ein derartiges Risiko im Einzelfall wurde von den Sachverständigen nicht festgestellt und ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.

Wie daher in den Feststellungen dargelegt wurde, werden relevante Störungen durch die im Projekt enthaltenen und in den Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen vermieden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die vorgeschriebenen Bauzeitbeschränkungen hingewiesen, wodurch gewährleistet wird, dass es zu keinen Störungen in der Bauphase kommen wird. Aufgrund der insgesamt kleinräumigen Eingriffe und die bereits bestehenden Leitungen kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass es auch zu keinen Störungen iSd. Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL bzw. Artikel 5, Litera d, VS-RL während der Betriebsphase kommen wird.

Im Ergebnis ist weder der Tötungs- noch der Störungstatbestand erfüllt.

3.4.5.3.5.2 Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) sowie Zerstören oder Verändern des engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) (Paragraphen 26, Absatz 2,, 28 Absatz 4, Oö NSchG 2001; Artikel 12, Absatz eins, Litera c und d FFH-RL, Artikel 5, Litera b und c VS-RL):

Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera c, FFH-RL ist die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur verboten. Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, FFH-RL ist jede Handlung untersagt, die zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führt, wobei es keine Rolle spielt, ob sie absichtlich erfolgt oder nicht (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, Sitzung 34 f., EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19, Rz 82).

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Österreich betreffenden Fall bereits ausgesprochen, dass nicht nur die absichtliche, sondern auch die unabsichtliche Zerstörung von Brut- und Zufluchtsstätten, sowie nicht nur die Zerstörung besiedelter Baue, sondern auch die Zerstörung verlassener Baue von diesem Verbot umfasst ist, wenn die Art zu dieser Stätte zurückkehren kann (EuGH 02.07.2020, Rs C-477/19 zur Beschädigung von Hamsterbauten).

Das Verbot ist nicht von einer bestimmten Anzahl der Exemplare der betroffenen Art und daher nicht vom Erhaltungszustand in einem bestimmten Gebiet abhängig (EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19, Rz 84). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bereits in der Rechtssache C-441/17 (betreffend den Schutz bestimmter in Anhang römisch IV aufgeführter Käferarten im Waldgebiet Białowieża, Polen) klargestellt, dass die in Artikel 12, der FFH-RL enthaltenen Verbote absolut sind und unabhängig von der Zahl der Individuen der streng geschützten Arten gelten.

Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die kontinuierliche ökologische Funktionalität von Fortpflanzungsstätten verloren geht vergleiche Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, Sitzung 38). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – unter Berufung auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen – in VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 zur römisch 40 unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (Rz 512).

Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018; 18.12.2012, 2011/07/0190).

Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach – für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) – bestätigt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Entnahmen oder sonstige Zerstörungen von Eiern sind weder geplant, noch kamen Hinweise zum Vorschein, dass der Verbotstatbestand durch das gegenständliche Projekt erfüllt sein könnte.

Angewendet auf die einzelnen Arten ergibt sich folgendes Bild:

Wie bereits in Punkt 2.11.1.1.1.3.1 ausgeführt, handelt es sich bei dem temporären Verlust an potentieller Lebensraumfläche für den Scharlachkäfer um ein Ausmaß von 0,02 % des Gesamtlebensraumes im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen. Weder die Waldinanspruchnahme noch die Trasse selbst werden als erhebliche Beeinträchtigung für den Scharlachkäfer betrachtet.

In der Bauphase kommt es zu einer Verbesserung des Lebensraumes, da im Zuge der vorgesehenen Fällungen die Förderung von Totholz (Erhalt von Hochstubben im Zuge der Fällungen im Europaschutzgebiet), das Liegenlassen von geeignet dimensioniertem Totholz (v.a. Pappel und Esche >10 cm Durchmesser und >2 m Länge mit Rinde) und die stehende Lagerung von Totholz im Nahbereich von Waldrändern umgesetzt werden (siehe NVE, Sitzung 58).

Für den Scharlachkäfer bestehen nach dem Wirksamwerden der Rekultivierungsmaßnahmen keine Verluste von Waldflächen und somit keine Verluste von potentiellen Scharlachkäfer-Habitaten, sodass eine Erheblichkeit der Auswirkungen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase ausgeschlossen ist.

Die bereits zielgerichteten projektintegralen Maßnahmen werden zudem durch die Auflage 14.12. [Auflagenvorschlag 6] abgerundet, sodass ein besonders hohes Schutzniveau betreffend den sowohl nach dem Gebietsschutz als auch nach dem Artenschutz der FFH-RL geschützten Scharlachkäfer besteht.

Zu den Auflagen ist weiters festzuhalten, dass solche nach Paragraph 14, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 vorzuschreiben sind, wenn diese erforderlich sind, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Sinne wurden die im Behördenverfahren von den Sachverständigen formulierten Forderungen als Auflagen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und von den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen ergänzt, um das in den Genehmigungskriterien festgeschriebene Schutzniveau zu gewährleisten.

Betreffend die geschützten Vögel finden die Eingriffe in die Waldlebensräume nur in sehr geringem Ausmaß innerhalb von FFH-Lebensräumen (LRT 91E0*) statt. Diese Eingriffe beschränken sich zudem auf temporäre Eingriffe. Neben Eingriffen in die FFH-Lebensraum LRT 91E0* kommt es auch zu weiteren Eingriffen innerhalb von bestehenden Waldflächen. Der Großteil der Fällungen (Endaufwuchs) sowie die temporären Fällungen während der Bauphase befinden sich dabei in Bereichen, welche bereits derzeit aufgrund der bestehenden Leitung vorbelastet sind. Daraus ergibt sich keine Änderung zum Ist-Zustand, weshalb durch die Umsetzung des Vorhabens auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf waldbewohnende Vogelarten zu erwarten sind (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 68).

Betreffend die neu geplante Stichleitung handelt es sich um einen Hybrid-Pappelforst sowie eine Hochstaudenflur, die sich in der Oberschicht überwiegend aus Hybrid-Pappeln zusammensetzen, welche teilweise abgestorben bzw. durch Mistelbefall stark geschädigt sind. Es handelt sich somit nicht um einen der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Auwaldbestand. Der Sachverständige für Pflanzen und deren Lebensräume konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass es in diesem Bereich für die Arten Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Halsbandschnapper und Wespenbussard zu keiner vorhabensbedingten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. zu keinem Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) oder Zerstören oder Verändern des engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) kommt, zumal die Kernlebensräume der prüfrelevanten Vogelarten außerhalb der Eingriffsflächen liegen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 65-70).

Die Auswirkungen auf Fledermäuse beschränken sich auf die Bauphase und können sich durch Eingriffe in jene Bäume ergeben, welche potenzielle Baumquartiere darstellen. Das Quartierangebot für baumhöhlenbewohnende Fledermausarten (Wasserfledermaus, Fransenfledermaus oder Abendsegler) innerhalb des Hybrid-Pappelforstes wird aufgrund des geringen Alters der dort stockenden Bäume als gering eingeschätzt (siehe Verhandlungsschrift, Sitzung 51). Durch die von den Projektwerberinnen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und die bloß kleinräumigen Eingriffe können erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen werden.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt es daher zu keiner vorhabensbedingten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. zu keinem vorhabensbedingten Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) oder Zerstören oder Verändern des engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten.

Die Verbotstatbestände der Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera c und d FFH-RL in Verbindung mit Artikel 5, Litera b und c VS-RL sind daher nicht erfüllt.

Im Ergebnis kommt es somit insgesamt nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände der Paragraphen 26, Absatz 2,, 28 Absatz 3 und 4 Oö. NSchG 2001, sodass unter diesem Titel auch keine Prüfung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 29, Oö. NSchG 2001 durchzuführen war.

3.4.5.3.6 Zum Gebietsschutz für geschützte Arten:

Auch der Gebietsschutz weist eine artenschutzrechtliche Komponente auf. Er ordnet die Schaffung von Schutzgebieten zur Erhaltung der Habitate der Arten an und will dadurch die Bewahrung (einschließlich positiver Bewirtschaftungsmaßnahmen) und Wiederherstellung dieser Habitate erreichen. Die Arten, für die dieses Schutzregime zu schaffen ist, sind in Anhang römisch II zur FFH-RL aufgelistet. Damit besteht ein Überschneidungsbereich mit dem Artenschutz im engeren Sinn, der die Individuen der in den Anhängen römisch IV und römisch fünf genannten Arten schützt. Sind Arten sowohl in Anhang römisch II als auch in Anhang römisch IV gelistet, unterliegen sie einer Doppelregelung, d.h. sie profitieren von beiden Konzepten (siehe Kraemmer/Onz, Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht, Rz 497).

Bei der Verträglichkeitsprüfung werden sämtliche Aspekte eines Plans oder Projekts berücksichtigt, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. In diesem Zusammenhang sollten sämtliche Elemente des jeweiligen Plans oder Projekts nacheinander geprüft werden. Außerdem sollten die potenziellen Auswirkungen in Bezug auf die einzelnen Arten bzw. Lebensraumtypen berücksichtigt werden, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde (siehe Leitfaden „Vorgaben des Artikels 6 der FFH-RL der EK“, Pkt. 4.6.5 mwN.).

Für jedes einzelne Projekt können nur im Zuge einer Einzelfallbeurteilung die spezifischen Auswirkungen beurteilt werden.

Die zuständige Behörde muss nach einer Verträglichkeitsprüfung in der Lage sein, hinreichend genau die Gründe darzulegen, die es ihr ermöglichten, vor Erteilung der betreffenden Genehmigung trotz gegebenenfalls geäußerter gegenteiliger Stellungnahmen zu der Gewissheit zu gelangen, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel an der Umweltverträglichkeit der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten ausgeschlossen ist vergleiche in diesem Sinne EuGH 07.11.2018, C‑461/17 Holohan u. a., Rz 51).

Das Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ wurde als Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der VS-RL errichtet. Schutzzweck ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Tabelle 1 des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ angeführten Vogelarten des Anhanges römisch eins der VS-RL und deren Lebensräume. In Tabelle 2 werden die im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gelistet, für die ebenfalls die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erreicht werden soll (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“).

Wie sich aus dem schlüssigen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Naturschutz ergibt, wird die Erreichung der Erhaltungsziele in Bezug auf die geschützten Vogelarten durch das Vorhaben nicht behindert. Bei den Vogelarten mit einem Erhaltungsgrad „C“ handelt es sich um gewässer- bzw. an Feuchtlebensräume gebundene Arten, die vom Vorhaben nicht berührt werden, sodass Auswirkungen auf diese Arten sowohl in der Bau-, als auch in der Betriebsphase ausgeschlossen werden können. Auswirkungen auf gewässergebundene Arten (Prachttaucher, Rohrdommel, Silberreiher, Zwergsäger, Tüpfelsumpfhuhn, Bruchwasserläufer, Trauerseeschwalbe und Eisvogel) können mangels Berührung durch das Vorhaben ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch betreffend die Arten Schwarz- und Mittelspecht ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen, da es im Zuge des Vorhabens zu höchstens randlichen bzw. indirekten Effekten während der Bauphase kommen wird. In der Betriebsphase sind erhebliche Auswirkungen auf diese Waldvogelarten auch unter Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen ausgeschlossen. Betreffend der kleinen Singvogelarten Blaukehlchen und Halsbandschnäpper können erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen werden, da keine rezenten Nachweise dieser Arten aus dem Trassenumfeld vorliegen und zudem das Vorkommen dieser Arten aufgrund fehlender Lebensraumeignung im Projektgebiet nicht zu erwarten ist. Bei den in der Tabelle 2 des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ aufgelisteten Arten handelt es sich um Zugvogelarten, wobei nahezu alle dieser Arten an Gewässer bzw. Feuchtlebensräume gebunden sind. Wie bereits festgehalten, können daher Auswirkungen auf diese Arten ausgeschlossen werden, zumal weder in der Bau-, noch in der Betriebsphase Eingriffe in diese Lebensräume stattfinden (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 34 f.).

Auch durch die bloß geringfügigen dauerhaften Rodungsflächen und die temporären Fällungsflächen wird keine Veränderung des Lebensraumes und seiner Funktionen für die genannten Schutzgüter erwartet (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 65).

Weiters ist der Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) in Tabelle 4 des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ angeführt, sodass sowohl die Art selbst, als auch deren Lebensraum strengen Schutz genießt.

Der Erhaltungsgrad des Scharlachkäfers wird im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen mit „B“ (guter Erhaltungszustand) bewertet (siehe NVE, Sitzung 33 f.).

Wie vom Sachverständigen für Naturschutz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ist der vorhabensbedingte temporäre Verlust an potentieller Lebensraumfläche im Ausmaß von 0,02 % des Gesamtlebensraumes im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen aufgrund des großflächigen Gesamtlebensraumes im Ausmaß von rd. 470 ha unter Berücksichtigung der projektintegralen Maßnahmen als vernachlässigbar anzusehen (siehe Gutachten römisch 40 , Sitzung 33). Diesbezüglich wird auf die Feststellungen in Punkt 2.11.1.1.1.3.1 verwiesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Scharlachkäfers im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen konnte mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes der in Tabelle 1 und 2 des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VO Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ gelisteten Vogelarten sowie des Scharlachkäfers.

3.4.5.3.6.1 Ergebnis Gebietsschutz:

Wie bereits dargelegt, wurde eine vollständige, präzise Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, sodass auf Grundlage auch der im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Sachverständigengutachten festgestellt werden konnte, dass die betroffenen Natura-2000-Gebiete als solche nicht dauerhaft nachteilig beeinträchtigt werden. Sämtliche Elemente des Vorhabens wurden geprüft und die potenziellen Auswirkungen in Bezug auf die einzelnen Arten bzw. Lebensraumtypen berücksichtigt. Es konnten daher im Zuge der Einzelfallbeurteilung sämtliche vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel daran ausgeräumt werden, dass das Vorhaben sich nicht nachteilig auf das betroffene Gebiet als solches auswirkt.

Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL kann es erst nach einem negativen Ergebnis hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes im Zuge der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung der sogenannten „Ausnahmebewilligung“ gemäß Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL kommen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass kein Grund besteht, die in Artikel 6, Absatz 4, der FFH-RL erwähnten Tatbestandsmerkmale (Alternativlösungen, zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse, etc.) zu prüfen, sofern die Verträglichkeitsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass ein Plan oder Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (EuGH 14.04.2005, C-441/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Königreich der Niederlande).

Aufgrund des positiven Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö NSchG 2001 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL konnte die Bewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, Oö NSchG 2001 erteilt werden. Sohin konnten auch weitere Prüfschritte betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Oö NSchG 2001 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL unterbleiben und festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Natura-2000-Gebiete als solche nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigt werden.

3.4.5.3.7 Zur geforderten (naturschutzrechtlichen) Alternativenprüfung:

Das vom Vorhaben betroffene und in den Beschwerden angesprochene Gebiet der Traun-Donau-Auen wurde mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2011,, iSd. Paragraph 24, Absatz eins und 2 Oö. NSchG 2001 zum Europaschutzgebiet erklärt.

In diesem Gebiet bedürfen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 nur solche Maßnahmen einer Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung), die „einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets … führen können“. Kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden, ist die beantragte Bewilligung zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001). Selbst wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks auch durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Bewilligung dennoch zu erteilen, wenn die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist (Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, Oö. NSchG 2001).

Daraus folgt, dass für Maßnahmen im Europaschutzgebiet nur dann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu prüfen sind und eine naturschutzrechtliche Alternativenprüfung durchgeführt werden muss, wenn durch die beantragten Maßnahmen eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes herbeigeführt würde und diese Beeinträchtigung nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.

Wie sich sowohl aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten als auch aus dem schlüssigen, vollständigen naturschutzfachlichen Gutachten im Beschwerdeverfahren eindeutig ergibt, kommt es durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen. Aus dem Blickwinkel des Paragraph 24, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 ist daher weder ein allfälliges überwiegendes öffentliches Interesse zu prüfen noch eine Alternativenprüfung durchzuführen.

3.4.6     Zu einzelnen Beschwerdevorbringen der bP1 bis bP7:

3.4.6.1 Zur Behauptung, die belangte Behörde habe kein faires Verfahren durchgeführt:

Soweit die bP1 bis bP7 unter dem Titel „kein faires Verfahren“ monieren, die belangte Behörde habe bestimmte naturschutzrechtliche Bescheide trotz entsprechender Umweltinformationsersuchen nicht übermittelt bzw. vorgelegt, ist darauf zu verweisen, dass nach dem römisch III. Abschnitt des Landesgesetzes vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG), LGBl.Nr. 84/1996, das Recht auf freien Zugang nur hinsichtlich solcher Umweltinformationen besteht, „die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. … Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtigen Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtigen Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat“ (Paragraph 15, Absatz eins, Oö. USchG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diejenigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide für Bestandsanlagen, die bei der belangten Behörde nicht vorhanden waren, trotz entsprechender Umweltinformationsbegehren der bP1 bis bP7 nicht übermittelt bzw. vorgelegt, sondern die Informationsbegehren an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet hat. Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde den bP1 bis bP7 im Behördenverfahren vielfach Akteneinsicht gewährt und die naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide für Bestandsanlagen an die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 bis bP7 übermittelt, sobald diese Bescheide bei der belangten Behörde iSd. Paragraph 15, Absatz eins, Oö. USchG „vorhanden“ waren (OZ 275 des Behördenaktes).

Soweit die bP1 bis bP7 vorbringen, die belangte Behörde habe trotz vielfältiger Anfragen und Umweltinformationsbegehren bestimmte naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheide nicht zur Verfügung gestellt, ist darauf zu verweisen, dass die Beantwortung von Umweltinformationsbegehren nicht Teil des UVP-Verfahrens ist und im Übrigen Bewilligungsbescheide, die nicht von der UVP-Behörde erlassen wurden, auch nicht von der UVP-Behörde „herauszugeben“ sind. Vielmehr hat die UVP-Behörde Anbringen, für deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 6, AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Eine diesbezügliche Spezialnorm für Umweltinformationsbegehren findet sich in Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), wonach eine informationspflichtige Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, das Begehren – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese andere Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen hat, die über diese Informationen verfügen könnten.

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde in Hinblick auf die vielfältigen Umweltinformationsbegehren der bP1 bis bP7, soweit ersichtlich, nachgekommen (siehe angefochtener Bescheid, Sitzung 60). Dass die belangte Behörde im Hinblick auf Dokumente, welche sich im Behördenakt befanden bzw. befinden, das Recht der bP auf Akteneinsicht und/oder Parteiengehör verletzt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von den bP auch nicht dargetan.

Soweit der Vorwurf der bP1 bis bP7, die belangte Behörde habe trotz all der gestellten Umweltinformationsbegehren Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, die sich nicht im Behördenakt befinden, Umweltinformationen betreffen sollte, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, UIG), ist auf die der rechtsfreundlichen Vertretung der bP1 bis bP7 ohne jeden Zweifel bekannten Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Absatz eins, UIG zu verweisen, wonach nur „bei den informationspflichtigen Stellen vorhandene“ oder für sie „bereitgehaltene“ (aus Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz UIG 1993 ergibt sich, dass Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat; vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016) Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Informationen, die bei der belangten Behörde nicht vorhanden waren, waren daher auch nicht mitzuteilen vergleiche jüngst VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216), sondern die Informationsersuchen waren, wie bereits ausgeführt, gemäß Paragraph 6, AVG und Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz UIG an die zuständigen Stellen weiterzuleiten bzw. die Einschreiter waren an die zuständigen Stellen zu weisen.

Wenn die bP1 bis bP7 Vorbringen zu elektrischen Leitungsanlagen erstatten, die nicht Teil des nun beschwerdegegenständlichen Vorhabens sind (konkret etwa zur Mittelspannungsleitung römisch 40 ), ist daran zu erinnern, dass Verfahrensgegenstand die Genehmigung für das konkret eingereichte Leitungsbauvorhaben ist und die belangte Behörde dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt waren, zu genehmigen hatte. Die Mittelspannungsleitung römisch 40 ist nicht Teil des eingereichten Vorhabens und war daher von der belangten Behörde auch nicht im Zuge des UVP-Verfahrens zu beurteilen. Sofern die von den bP1 bis bP7 angesprochene Mittelspannungsleitung römisch 40 tatsächlich die von den bP vermuteten Genehmigungslücken (betreffend die naturschutzrechtliche Genehmigung) aufweisen sollte, wird die dafür zuständige Naturschutzbehörde einzuschreiten haben.

3.4.6.2 Zur behaupteten „fehlenden naturschutzrechtlichen Genehmigung von bestehender Energieinfrastruktur“:

Wie oben festgestellt wurde, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen der bP1 bis bP7 von der naturschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit der Bestandsleitungen und damit von einer diesbezüglich mangelfreien Grundlage der von den Projektwerberinnen vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung auszugehen. Bestünde – wie die bP1 bis bP7 dies behaupten – eine naturschutzrechtliche Bewilligungslücke, so wäre der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde gemäß Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, das heißt entweder um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung anzusuchen oder auf ihre Kosten den vorigen Zustand wiederherzustellen (etwa dadurch, dass die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen abgebaut und die betroffenen Liegenschaften rekultivieren werden).

Ein entsprechender Auftrag der Naturschutzbehörde, der auch die Feststellung beinhalten würde, dass die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen zwar bewilligungspflichtig, aber bewilligungslos sind, ist, so weit ersichtlich, bislang nicht an die Projektwerberinnen ergangen, obwohl die bP1 bis bP7 die dafür in Frage kommenden Behörden mehrfach nachdrücklich zum amtswegigen Einschreiten aufgefordert haben. Nach den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Äußerungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Naturschutz, und des Magistrat römisch 40 ist ein derartiger Auftrag auch weiterhin nicht zu erwarten, sodass – mit der Naturschutzbehörde und dem in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung genannten Rechtsgutachten Altbestand – davon auszugehen ist, dass die von den bP1 bis bP7 behaupteten Bewilligungslücken nicht bestehen.

Dass naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheide, die mangels naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht überhaupt nicht existieren können, auch nicht vorgelegt werden können, bedarf keiner weiteren Erklärung. Das Vorbringen der bP1 bis bP7, wonach naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheide für elektrische Leitungsanlagen, für die im Zeitpunkt ihrer Errichtung keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bestand, trotz mehrfacher an die zuständige Naturschutzbehörde gerichteter Informationsersuchen nicht vorgelegt worden seien, geht daher ins Leere.

Der Vollständigkeit halber sind die rechtsfreundlich vertretenen bP1 bis bP7 daran zu erinnern, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, Oö. NSchG 2001 für die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis einschließlich 30 kV sowie für elektrische Leitungsanlagen innerhalb von geschlossenen Ortschaften oder innerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, nicht besteht und elektrische Leitungsanlagen, die einer Bewilligung nach dem Oö. StWG 1970 bedürfen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. NSchG 2001 von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 10 und von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 ausgenommen sind. Die Naturschutzinteressen werden im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren mitberücksichtigt vergleiche Paragraph 7, Oö. StWG 1970 und Paragraph 7, StWG 1968).

Dass dies auch in Hinblick auf die Bestandsleitung römisch 40 vergleiche dazu Beilage ./O zur Beschwerde der bP1 bis bP7) geschehen ist, wird in der von den bP1 bis bP7 als Beilage ./P zu ihrer Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung von römisch 40 vom 13.04.2023 ausdrücklich bestätigt („… Es wurde hierbei zwar der Bereich Naturschutz mitbehandelt und es waren Beamte des Magistrat römisch 40 aus dem Fachbereich Naturschutz anwesend …“). Dass es, wie von den bP1 bis bP7 unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung von römisch 40 vom 11.04.2023 (Beilage ./Q zur Beschwerde der bP1 bis bP7) moniert wird, für die Hochspannungsleitung im Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen kein gesondertes naturschutzrechtliches Verfahren gegeben hat, stellt angesichts der gesetzlich vorgesehenen Mitberücksichtigung der Naturschutzinteressen im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Mangel dar.

Wenn die bP1 bis bP7 in ihrer Beschwerde Sitzung 26 f.) anzweifeln, dass Auflagen aus dem Bescheid des Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 vom 10.06.1987, Zl. 01-3/1, eingehalten wurden, ist darauf zu verweisen, dass dies keine im gegenständlichen UVP-Verfahren zu klärende Frage ist, sondern allenfalls die bescheiderlassende Behörde einzuschreiten hätte.

Die von den bP1 bis bP7 angesprochene Mobilfunkanlage Sitzung 27 der Beschwerde der bP1 bis bP7) und der Oberwasserkanal des Kraftwerks römisch 40 Sitzung 29 ff. der Beschwerde der bP1 bis bP7) sind nicht Teil des gegenständlichen Vorhabens. Die Mobilfunkanlage ist auch nicht Teil der elektrischen Leitungsanlage, sodass sie im Zuge der seinerzeitigen starkstromwegerechtlichen Genehmigung der elektrischen Leitungsanlage gar nicht mitgenehmigt werden konnte, sondern einer telekommunikationsrechtlichen Genehmigung bedurfte, in der die Zulässigkeit der Errichtung der Mobilfunkanlage zu prüfen war. Dass die bP1 bis bP7, die ansonsten einen möglichst geringen Bodenverbrauch einfordern, sich gegen die Situierung der Mobilfunkanlage inmitten des Mastes aussprechen, obwohl diese Situierung offensichtlich das Ziel verfolgte, zusätzlichen Flächenverbrauch zu vermeiden, ist überraschend.

Generell ist festzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit Vorbringen der bP, die Anlagen betreffen, welche nicht Teil des beschwerdegegenständlichen Vorhabens sind, im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht nur nicht notwendig ist, sondern auch den Vorgaben des Paragraphen 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) widersprechen würde. Das betrifft insbesondere die in der Beschwerde der bP1 bis bP7 angesprochene Mittelspannungsleitung römisch 40 Sitzung 20 ff. der Beschwerde), das 110 kV-Erdkabel vom UW römisch 40 in Richtung römisch 40 Zentrum Sitzung 23 f. der Beschwerde), die Errichtung einer Mobilfunkstation Sitzung 27 f. der Beschwerde) und den Oberwasserkanal des Kraftwerks römisch 40 Sitzung 29 ff. der Beschwerde).

Soweit die bP die Aufnahme von Beweisen beantragen, die offenkundig dazu dienen sollen, dass die bP erst ein konkretes Vorbringen erstatten können vergleiche etwa den Antrag der bP1 bis bP7 auf Sitzung 32 der Stellungnahme der bP1 bis bP7 vom 16.08.2023: „Die Beschwerdeführer beantragen die Vorlage des Dokuments in Papierform (und nicht als Scan) während der Verhandlung, um dieses durch einen Privatgutachter für Forensik untersuchen zu lassen.“), ist festzuhalten, dass durch diese Beweisanträge die Einholung von Erkundungsbeweisen beabsichtigt ist. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig vergleiche z.B. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064; 12.04.1985, 85/18/0203; 02.09.1992, 92/02/0194; 22.02.1994, 93/04/0064; 17.09.2019, Ra 2019/18/0332; 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Der Beweisantrag muss substantiiert sein, er muss darlegen, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant sind. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260). In Beweisanträgen ist jedenfalls das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben. Wird ein Beweisthema nicht genannt, so ist das Bundesverwaltungsgericht zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023, mwN). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, mwN).

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Gegenständlich ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hinsichtlich des Genehmigungsbestandes aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte.

Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung von dahin gehenden Anträgen) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 46, Rz 16 mwN).

3.4.6.3 Zur Behauptung, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit sei nicht geprüft worden bzw es bestehe kein Bedarf bzw kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben:

Unklar bleibt, welche konkreten subjektiv-öffentlichen Rechte die bP1 bis bP7 mit ihrer Behauptung, die Notwendigkeit der Anbindung des UW römisch 40 mit viermal 400 MW sei nicht gegeben, geltend machen wollen. Dass eine andere, geringer dimensionierte Anbindung des UW die bP, soweit es sich um Nachbarn handelt, in geringerem Maße berühren würde, wird in der Beschwerde der bP1 bis bP7 nicht dargetan. Auch erfolgt in der Beschwerde kein Hinweis darauf, gegen welche konkreten Umweltschutzvorschriften durch die von den Projektwerberinnen konkret geplante, in der Einreichung ausführlich begründete Ausgestaltung der Anbindung des UW römisch 40 mit viermal 400 MW in welcher Weise verstoßen würde.

3.4.6.4 Zu den von den bP vorgeschlagenen Projektalternativen:

Die Umweltverträglichkeitserklärung hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 „eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen“ zu enthalten; „im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 “, (d.h. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist), sind auch „die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten“ darzulegen.

Bei der Alternativenprüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 hat sich die UVP auf die von der Projektwerberin selbst geprüften Standort- und Trassenvarianten zu beschränken, sodass es ihr überlassen ist, welche Alternativen sie in Erwägung zieht vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 Paragraph eins, Rz 7). Die Alternativenprüfung nach dem UVP-G 2000 obliegt dem Projektwerber und ist nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes.

Zur Frage von Trassenvarianten ist anzumerken, dass die Prüfung solcher Varianten nur dann Bestandteil der UVP ist, wenn – wie bei Infrastrukturvorhaben – die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte zugunsten des Vorhabens besteht (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000). Jedoch muss der Projektwerber auch in diesem Fall nicht die umweltverträglichste Trassenvariante zur Genehmigung einreichen. Auch muss und kann die Behörde mit ihren Vorschreibungen nicht in diese Richtung wirken (siehe dazu auch noch im Folgenden).

Der Verfassungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit einem Eisenbahnvorhaben) festgehalten, dass es keinen prinzipiellen Vorrang für Vorhaben gibt, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde (VfGH 28.06.2001, römisch fünf 51/00; VfGH 13.12.2007, römisch fünf 87/06: „Weder aus dem HochleistungsstreckenG noch aus dem UVP-G 2000 lässt sich eine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante ableiten. Die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung besteht in einem bestimmten, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe der „Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn“ geplanten Trassenprojekt, bei dessen Erstellung auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bedacht zu nehmen ist (s Paragraph 3, Absatz eins, HochleistungsstreckenG), ohne dass daraus jedoch ein Vorrang für Projekte ableitbar wäre, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde“).

Auch dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,) kann lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, Kriterien des Umweltschutzes in die der Verwaltung obliegenden Entscheidungskriterien einfließen zu lassen.

Im Rahmen der Alternativenprüfung ist die Projektwerberin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 lediglich angehalten, mögliche Alternativen (d.h. nicht nur Standort- und Trassenvarianten, sondern auch technische Alternativen; vergleiche Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, Paragraph eins, UVP-G Rz 15) zum geplanten Projekt zu prüfen und dies darzustellen. Die Pflicht zur Alternativenprüfung ist dabei durch den Verfahrensgegenstand (und daher eng) begrenzt. Es ist weder eine projektüberschreitende Alternativenprüfung noch eine „intermodale“ Betrachtung anderer Wege zur Zielerreichung gefordert, da dies dem Wesen der Projekt-UVP widersprechen würde (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 12, UVP-G Rz 46).

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat die Projektwerberin in der Umweltverträglichkeitserklärung „eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind [...], der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen“ vorzulegen; „bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000), sind „die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten“ darzustellen. Dies ist gegenständlich in einwandfreier Weise erfolgt. Vom Projektwerber nicht geprüfte Lösungsmöglichkeiten bzw. Standort- oder Trassenvarianten sind auch von der Behörde bzw. in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, auch wenn sie von Verfahrensparteien vorgeschlagen werden.

Eine konkrete Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Variante oder Alternative – z.B. der „umweltverträglichsten“ oder „besten“ (wobei je nach persönlichem Blickwinkel Unsicherheiten auftreten können, wie diese objektiv ermittelt werden soll und welcher von mehreren „besten“ Varianten oder Alternativen letztlich der Vorzug zu geben wäre) oder der von den Betroffenen mehrheitlich gewünschten – besteht nicht.

Vielmehr bleibt es der Projektwerberin überlassen, welche von mehreren grundsätzlich in Frage kommenden, zur Zweckerreichung geeigneten Varianten sie zur Genehmigung einreicht. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das Gericht hat dann zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigungsfähig ist. Sofern dies der Fall ist, besteht keine rechtliche Handhabe, die beantragte Genehmigung zu versagen oder die Projektwerberin zur Ausführung einer anderen, nicht eingereichten Variante zu verhalten, selbst wenn diese aus dem einen oder anderen Blickwinkel günstiger erscheint und geradezu „auf der Hand liegt“ (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph eins, UVP-G Rz 4).

Die behördliche und verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich ausschließlich auf das eingereichte Vorhaben zu beziehen. Da die Projektwerberin durch ihren Antrag den Verfahrensgegenstand festlegt, ist im UVP-Verfahren festzustellen, ob das beantragte (und nicht ein anderes, nicht beantragtes) Vorhaben – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – bewilligungsfähig ist. Die Genehmigung eines anderen als des eingereichten Projektes („aliud“) ist nicht zulässig.

Insbesondere zum seit vielen Jahren überaus beliebten Dauerthema „Freileitung/Erdkabel“ hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten, dass – nachdem der Verfahrensgegenstand durch eine Auflage nicht derart geändert werden darf, dass von einem „aliud“ zu sprechen ist – bei der Beantragung einer Freileitung nicht im Auflagenweg eine unterirdische Verkabelung vorgeschrieben werden darf vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; 24.06.2009, 2007/05/0101, jeweils mwN). Die von einer Starkstromleitungstrasse betroffenen Liegenschaftseigentümer haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verkabelung der geplanten Freileitungstrasse vergleiche VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, mwN; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Im Übrigen bietet auch Paragraph 7, StWG 1968 keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Behörde unter mehreren konkurrierenden Projekten auswählt (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Antrags- und Entscheidungsgegenstand nur die von der Projektwerberin eingereichte Trasse ist und daher nicht Trassen- und Projektalternativen umfasst. Weder die UVP-Richtlinie, noch das UVP-G 2000 eröffnen eine Möglichkeit, den Projektwerber bzw. die Behörde zur Prüfung bestimmter Alternativen oder Varianten zu verhalten vergleiche Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, Paragraph eins, UVP-G Rz 4).

Die nach dem UVP-G 2000 gebotene Alternativenprüfung wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – von den Projektwerberinnen bei der Ausarbeitung des Projekts durchgeführt vergleiche Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereiche „Trassenalternativen“ und „Technische Alternative“, jeweils vom November 2021), wobei umfangreiche Untersuchungen zu verschiedenen Trassenvarianten und zur Möglichkeit einer Teil- oder Vollverkabelung vorgenommen wurden.

Die schlussendliche Entscheidung fiel auf jene Variante, die nach Ansicht der Projektwerberinnen der Zweckerreichung am besten dient. Diese Trassenauswahl obliegt und oblag allein den Projektwerberinnen und war nicht Aufgabe der Behörde oder des Verwaltungsgerichts.

Insbesondere kann der Projektwerberin auf Grundlage der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse oder Projektausführung „vorgeschrieben“ werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkret eingereichte Variante abzuführen (so bereits Umweltsenat 08.03.2010, US 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0273-9, 0274-11, 0275, 0276-9) hat sich – bezogen auf ein Eisenbahnvorhaben – mit der UVP-rechtlichen Alternativenprüfung eingehend auseinandergesetzt und folgendes ausgeführt:

„Die Verpflichtung zur Darstellung von Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 [...]. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes vergleiche VwGH 24.7.2015, 2013/07/0215).

Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, UVP-G 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstellt, die die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und als Interpretationshilfe dient. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 verlangen ebenso wie Artikel 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Anhang römisch IV Ziffer 2, der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVP-G 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVP-G 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006). […]

Aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000 folgt eine Verpflichtung […] „die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens“ sowie „bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- und Trassenvarianten darzulegen“. Diese Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile geprüfter Trassenvarianten dokumentiert einen umweltbezogenen Auswahlprozess, zur Begründung des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens. Dem Projektwerber ist aber die Entscheidung über die letztendlich gewählte und der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Trasse freigestellt. […]

Gegenstand dieses Verfahrens ist das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Streckenführungen sind von der Behörde deshalb nicht zu prüfen; mit dem Vorbringen, eine Prüfung „sinnvollerer Varianten“ sei nicht ausreichend erfolgt, wird eine Verletzung konkreter subjektiver-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt (ständige Judikatur; vergleiche nur etwa VwGH 27.11.1996, 91/03/0143; VwGH 2.5.2007, 2004/03/0203; VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094; VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003).“

Das Unterlassen einer darüber hinausgehenden Alternativenprüfung kann aus diesen Gründen in einer Revision nicht erfolgreich geltend gemacht werden (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0273-9, 0274-11, 0275, 0276-9 Rz 79: „Insofern die Revisionen das Unterlassen einer darüber hinausgehenden Alternativenprüfung […] bemängeln, genügt es, auf die wiedergegebene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dies weder vom EisbG noch vom UVP-G verlangt wird.“).

Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht im Einklang mit den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.11.2018, C-461/17, Holohan u.a., aufgestellten Vorgaben; in dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof etwa Folgendes ausgeführt vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0273-9, 0274-11, 0275, 0276-9 Rz 81):

„60 Mit seinen Fragen 5 bis 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob Artikel 5, Absatz 3, Buchst. d der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.

61 Die UVP-Richtlinie bezweckt nach ihrem Artikel 3, u. a., dass die Umweltauswirkungen eines Projekts identifiziert, beschrieben und bewertet werden.

62 In Artikel 5, der UVP-Richtlinie sind die in Anhang römisch IV spezifizierten Angaben aufgelistet, die der Projektträger in geeigneter Form den zuständigen Behörden vorlegt, um ihnen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des beantragten Projekts zu ermöglichen.

63 Im Besonderen schreibt Artikel 5, Absatz 3, Buchst. d der UVP-Richtlinie vor, dass der Projektträger zumindest ‚eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen [von ihm] geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen‘ vorlegen muss.

64 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt ausdrücklich, dass es dem Projektträger obliegt, den zuständigen Behörden eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen von ihm geprüften Lösungsmöglichkeiten sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen vorzulegen.

65 Insoweit ist festzustellen, dass die UVP-Richtlinie keine Definition des in Artikel 5, Absatz 3, Buchst. d verwendeten Begriffs der ‚wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten‘ enthält. Gleichwohl ist, wie von der Generalanwältin in den Nrn. 94 und 95 ihrer Schlussanträge ausgeführt, davon auszugehen, dass zur Beurteilung der Frage, welche der anderweitigen Lösungsmöglichkeiten als ‚wichtig‘ anzusehen sind, ihre Bedeutung für die Umweltauswirkungen des Projekts bzw. für deren Vermeidung ausschlaggebend ist. Zu welchem Zeitpunkt eine anderweitige Lösung vom Projektträger verworfen wurde, ist insoweit irrelevant.

66 Da nach Artikel 5, Absatz 3, Buchst. d der UVP-Richtlinie nur eine Übersicht über diese Lösungsmöglichkeiten vorzulegen ist, ist sodann davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten. Allerdings hat der Projektträger zumindest im Hinblick auf die jeweiligen Umweltauswirkungen seine Auswahlgründe anzugeben. Die Pflicht des Projektträgers zur Skizzierung der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten bezweckt nämlich vor allem, seine Auswahl zu begründen.

67 Diese dem Projektträger auferlegte Verpflichtung ermöglicht in weiterer Folge der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingehenden Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Einklang mit Artikel 3, der UVP-Richtlinie die Umweltauswirkungen des ausgewählten Projekts in geeigneter Weise identifiziert, beschreibt und bewertet.

68 Schließlich ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung genannte Übersicht für alle wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten, die vom Projektträger geprüft wurden, unabhängig davon vorzulegen ist, ob diese vom Projektträger oder von der zuständigen Behörde ursprünglich ins Auge gefasst oder von einzelnen Verfahrensbeteiligten angeregt wurden.

69 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Fragen 5 bis 7 zu antworten, dass Artikel 5, Absatz 3, Buchst. d der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.“

Wird von der UVP-Richtlinie „nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten“ vergleiche Rz 66), kann aus diesem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben müsste geprüft werden, ob andere Varianten des Vorhabens „umweltverträglicher“ seien als die vom Projektwerber eingereichte.

Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass nach der mit der Richtlinie 2014/52/EU vorgenommenen Änderung der Formulierung des Artikel 5, der UVP-RL vom Projektträger in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, nur verlangt wird, „eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt“ bereitzustellen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0273-9, 0274-11, 0275, 0276-9 Rz 82 f.).

Den Wünschen der bP, den Projektwerberinnen eine geänderte Trassenführung bzw. eine geänderte Projektausführung und damit die Ausführung eines anderen als des beantragten Vorhabens vorzuschreiben, konnte und kann daher nicht gefolgt werden.

Da die in Paragraph 6, UVP-G 2000 vorgesehene Alternativenprüfung bereits für die Einreichung zum UVP-Verfahren vollständig und einwandfrei durchgeführt wurde, bestand und besteht keine Veranlassung, eine neuerliche Alternativenprüfung durchzuführen, insbesondere zumal die Alternativenprüfung – wie nun bereits mehrfach ausgeführt – von der jeweiligen Projektwerberin und gerade nicht von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht durchzuführen ist.

Dennoch ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben – bis auf einen kurzen, nur knapp über 100 m messenden neuen Trassenabschnitt – auf bestehenden Leitungstrassen errichtet werden soll, sodass Fällungen und sonstige Arbeiten zur Trassenfreimachung (etwa Entfernung von Sträuchern und sonstigem Bewuchs) nur in sehr geringem Umfang notwendig sind. Dass jede andere, von den Bestandstrassen abweichende Trassenführung zu erheblich größeren Eingriffen führen würde, ist evident. Bestätigt wird dies auch durch die für die „Freihalteverordnung“ durchgeführte Strategische Umweltprüfung, in welcher eine Alternativen- bzw. Trassenvarianten-Prüfung durchgeführt wurde; dies mit dem Ergebnis, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung für das gegenständliche Vorhaben gewählte Trasse die optimale Trassenführung darstellt.

3.4.6.5 Zur Behauptung, der Naturschutzssachverständige im Behördenverfahren sei der Umweltverträglichkeitserklärung unkritisch gefolgt:

Wenn die bP1 bis bP7 unter dem Titel „Keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit beziehungsweise kein Bedarf und kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben“ (Punkt 5.5 ihrer Beschwerde) vorbringen, der Amtssachverständige für Naturschutz im Behördenverfahren sei (unkritisch) der Umweltverträglichkeitserklärung gefolgt und habe keine eigene Prüfung des Vorhabens vorgenommen, handelt es sich diesbezüglich um ein absichtsvolles Missverständnis der bP1 bis bP7. Wahr ist vielmehr, dass der Amtssachverständige für Naturschutz im Behördenverfahren sehr wohl eine naturschutzfachliche Überprüfung des Vorhabens durchgeführt hat und lediglich darauf verzichtet hat, diejenigen Passagen der Fachbereichs-UVE, die mit seiner eigenen Beurteilung übereinstimmen bzw. die er aus seiner fachlichen Sicht für zutreffend erachtete, zu wiederholen. Diese Vorgangsweise stimmt nicht nur mit den – der rechtsfreundlichen Vertretung der bP1 bis bP7 ohne jeden Zweifel im Detail geläufigen – üblichen Gepflogenheiten im UVP-Verfahren, sondern auch der Lehre vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 12, UVP-G Rz 8: „Die für die UVP-Behörde tätigen Gutachter werden im Hinblick auf ihre im UVP-G spezifisch umschriebene Aufgabe (s Rz 15) in der Praxis vielfach ,Prüfgutachter‘ oder ,Prüfsachverständige‘ genannt. Da sich im Idealfall die gleiche Fachgebietsaufteilung auch auf Projektwerberseite (für die UVE und deren Fachbeitragersteller) findet, wird auch die Bezeichnung ,Spiegelgutachter‘ oder ,Spiegelsachverständige‘ verwendet.“) und der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes überein vergleiche etwa BVwG 03.08.2017, römisch 40 „… Danach kommt im UVP-Verfahren dem Projektwerber/der Projektwerberin eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu. Wesentliche Sachverhaltsermittlungen, die in anderen Verfahren amtswegig zu erfolgen haben, sind im UVP-Verfahren vom Projektweber/von der Projektwerberin vorzunehmen. Dementsprechend kommt dem Umweltverträglichkeitsgutachten und folglich auch den Teilgutachten primär ein überprüfender und nachvollziehender Charakter zu. In einem Teilgutachten sollen nicht sämtliche Ausführungen der Fachbeiträge bzw. der UVE wiederholt, sondern primär Unplausibilitäten herausgearbeitet werden. Es liegt somit in der Natur der Sache, dass im Teilgutachten und in weiterer Folge im Umweltverträglichkeitsgutachten vor allem jene Bereiche besonders hervorgehoben werden, in denen solche Unplausibilitäten festgestellt wurden“).

Zu verweisen ist auch auf Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach das Umweltverträglichkeitsgutachten „die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“ hat. Daraus ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass dann, wenn die von der jeweiligen Projektwerberin vorgelegten Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und zutreffend sind, der Prüfgutachter sich auf die Überprüfung dieser Unterlagen beschränken kann und nicht, wie die bP1 bis bP7 dies offenbar im Sinn zu haben scheinen, die Umweltverträglichkeitserklärung wiederholen bzw. duplizieren muss (ErläutRV 648 Blg NR 22.GP zu Paragraph 12 ;, Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 12, Rz 4 f. mwN; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 12, Rz 15 mwN). Das Umweltverträglichkeitsgutachten dient folglich primär der Überprüfung und Bewertung der Einreichung und der dort vorgenommenen Darstellung der Vorhabensauswirkungen (VfGH 22.06.2002, römisch fünf 53/01-V 73/01) sowie der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen. Wenn die Auswirkungen des Vorhabens in der Umweltverträglichkeitserklärung bereits zutreffend beschrieben wurden und dort auch ausreichende Maßnahmen vorgeschlagen wurden, mit denen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hergestellt wird, genügt es, dass der Prüfgutachter die Umweltverträglichkeitserklärung nach Prüfung bestätigt. Freilich hat der Prüfgutachter die Plausibilität der Einreichunterlagen zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung in seinem Gutachten nachvollziehbar darzustellen vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026). Dies ist gegenständlich erfolgt, und im Beschwerdeverfahren wurde ein eigenes naturschutzfachliches Gutachten zu den Beschwerdevorbringen eingeholt, sodass nunmehr jedenfalls eine ausreichende Entscheidungsgrundlage in Hinblick auf die naturschutzfachliche Bewertung des Vorhabens vorliegt.

3.4.6.6 Zur durchgeführten SUP:

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Strategischer Umweltprüfung (SUP) wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Punkt 3.3.c.18.1., Sitzung 189 f.) verwiesen.

Die SUP-RL zielt darauf ab, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (Artikel eins, SUP-RL).

„Pläne und Programme“ sind Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Union mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (Artikel 2, Litera a, SUP-RL).

Pläne und Programme im Sinne des Artikel 2, Litera a, sind gemäß Artikel 3, Absatz eins, nur dann einer SUP zu unterziehen, wenn sie „voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen“ haben.

Beim unbedingten Anwendungsbereich der SUP-RL ergibt sich die SUP-Pflicht schon daraus, dass es sich um Pläne und Programme einer bestimmten Art handelt vergleiche Artikel 3, Absatz 2,).

Der unbedingte Anwendungsbereich (Artikel 3, Absatz 2,) umfasst unter anderem jene Pläne und Programme, die in bestimmten taxativ aufgezählten Sektoren ausgearbeitet werden „und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen römisch eins und II“ der UVP-RL angeführten Projekte gesetzt wird (Artikel 3, Absatz 2, Litera a, SUP-RL).

Eine über den obligatorischen Anwendungsbereich hinausgehende SUP-Pflicht kann sich ergeben, wenn Pläne und Programme, die zwar nicht durch Artikel 3, Absatz 2, erfasst werden, aber „durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird“, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Artikel 3, Absatz 4,).

Für Einzelprojekte, die mit Bescheid zu genehmigen sind, kommt eine SUP nicht in Frage. Die für die „Freihalteverordnung“ durchgeführte SUP wirkt sich auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht aus, da diese Verordnung für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell ist (siehe oben). Ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Gleichwohl ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die „Freihalteverordnung“ eine SUP durchgeführt wurde (zur Eignung einer derartigen Verordnung zur Sicherung linienförmiger Infrastrukturen und zur dafür durchzuführenden SUP siehe SUP-Praxisblatt 6 [August 2019] des [damaligen] Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, Sitzung 7, wo diese Art der Verordnung [allerdings primär in Zusammenhang mit der Freihaltung von Straßenkorridoren] als Musterbeispiel einer SUP für strategische Planungen angeführt wird). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 94, Absatz 9, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), wonach anhängige Genehmigungsverfahren vom EAG unberührt bleiben, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (d.h. am 28.07.2021) bereits ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 5, ff. UVP-G 2000 eingeleitet wurde (ersteres war gegenständlich unstrittig der Fall) und eine strategische Umweltprüfung – unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, Sitzung 30, hinsichtlich der anzuwendenden Planungsinhalte – durchgeführt wurde oder wird.

Wie sich bereits im Behördenverfahren gezeigt hat, befindet sich das beschwerdegegenständliche Vorhaben zur Gänze innerhalb der durch die „Freihalteverordnung“ (siehe insbesondere deren Anlage eins und 2) frei gehaltenen Grundstücksflächen.

Bei all dem ist dem Bundesverwaltungsgericht freilich bewusst, dass die „Freihalteverordnung“ keine Genehmigungskriterien für das beschwerdegegenständliche Vorhaben festlegt und somit für das Vorhaben keinen „Rahmen“ iSd. SUP-Richtlinie festlegt. Vielmehr schützt diese Verordnung das beschwerdegegenständliche Vorhaben durch Widmungs- und Bebauungseinschränkungen (Paragraph 3, der Verordnung) vor der heranrückenden Bebauung, ohne jedoch in irgendeiner Form festzulegen, wie das Vorhaben technisch oder räumlich auszuführen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen es genehmigt werden kann. Grundsätzlich wäre es auch möglich, das Vorhaben außerhalb der durch die „Freihalteverordnung“ geschützten Grundstücksflächen zu genehmigen und zu errichten, sofern die gesetzlichen Genehmigungserfordernisse erfüllt sind und die Genehmigung bzw. Errichtung der elektrischen Leitungsanlagen nicht durch „Kampfwidmungen“ oder konfligierende Bauführungen behindert bzw. verunmöglicht wird. Einzige Konsequenz einer Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf anderen als den in den Anlagen 1 und 2 der „Freihalteverordnung“ bezeichneten Grundstücksflächen wäre es, dass die Landesregierung bei im Freihaltebereich beantragten Erweiterungen von bestehendem Bauland, bei der Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 Oö. ROG 1994 und bei der Errichtung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauwerken und Anlagen nach der Oö. Bauordnung 1994 iSd. Paragraph 3, Absatz 2, „Freihalteverordnung“ mit Bescheid festzustellen hätte, dass diese Vorhaben mit den Zielen der „Freihalteverordnung“ vereinbar und daher zu genehmigen sind.

3.4.6.7 Zur Behauptung, die SUP sei zu einem unzulässigen Zeitpunkt durchgeführt worden:

In Artikel 3, SUP-RL ist vorgesehen, dass bei Plänen und Programmen, durch die im Bereich Energie ein „Rahmen für die künftige Genehmigung“ UVP-pflichtiger Projekte gesetzt wird, eine Umweltprüfung vorzunehmen ist. Als „Genehmigung“ ist die „Entscheidung der zuständigen Behörde, auf Grund der der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“ zu sehen (Artikel eins, Absatz eins, Litera c, UVP-RL).

Die SUP für die „Freihalteverordnung“ wurde zweifellos vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen (siehe Kundmachungsdatum und Inkrafttreten der Verordnung).

Bereits aus Artikel 11, Absatz 2, SUP-RL („Bei Plänen und Programmen, bei denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergibt, können die Mitgliedstaaten koordinierte oder gemeinsame Verfahren, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen, vorsehen, unter anderem, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden“) erhellt, dass die Ansicht der bP1 bis bP7, wonach die SUP abgeschlossen sein müsste, bevor ein UVP-Verfahren eingeleitet wird, nicht zutrifft. Auch die Empfehlung [EU] 2022/822 der Kommission vom 18.05.2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen, ABI 2022 L 146/132, sieht in ihrer Empfehlung 23 vor, dass „die Umweltverträglichkeitsprüfung mit anderen vorgeschriebenen Umweltbewertungen zu einem Verfahren zusammen“ geführt werden sollen. Die gemeinsame bzw. parallele Führung der Verfahren ist daher nicht nur zulässig, sondern kann sogar geboten sein.

Selbst wenn die durchgeführte SUP für die Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens relevant wäre, wäre der Zeitpunkt der SUP daher nicht zu beanstanden.

3.4.6.8 Zur Behauptung, die Öffentlichkeit sei in die SUP nicht adäquat einbezogen worden:

Die SUP für die „Freihalteverordnung“ wirkt sich, wie gezeigt, auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht aus und setzt insbesondere keinen „Rahmen“ iSd. SUP-RL, auch wenn sich die für die „Freihalteverordnung“ durchgeführte SUP mit den „anzuwendenden Planungsinhalten“ iSd. Paragraph 94, Absatz 9, EAG auseinandergesetzt hat.

Ob die Öffentlichkeit in die SUP bzw. in den Prozess der Verordnungserlassung adäquat eingebunden wurde, kann daher für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens dahingestellt bleiben.

3.4.6.9 Zum behaupteten Erfordernis einer rechtsgültigen SUP:

Die „Freihalteverordnung“ legt keine Genehmigungskriterien für das beschwerdegegenständliche Vorhaben und somit für das Vorhaben keinen „Rahmen“ im Sinne der SUP-Richtlinie fest. Vielmehr schützt diese Verordnung das beschwerdegegenständliche Vorhaben durch Widmungs- und Bebauungseinschränkungen (Paragraph 3, der Verordnung) vor der heranrückenden Bebauung, ohne jedoch in irgendeiner Form festzulegen, wie das Vorhaben technisch oder räumlich auszuführen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen es genehmigt werden kann.

Für das gegenständliche Vorhaben ist daher – wie bereits mehrfach ausgeführt – keine SUP erforderlich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht ins Leere.

Dass eine für einen „Plan“ oder ein „Programm“ durchgeführte SUP zwar das UVP-Verfahren entlasten kann vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 6, UVP-G Rz 51), aber keine Bindungswirkung für das UVP-Genehmigungsverfahren hat, ergibt sich im Übrigen bereits aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UVP-G 2000, wonach auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der SUP-Richtlinie mit Bezug zum Vorhaben nur hinzuweisen ist und die Unterlagen und Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen, die bereits im Rahmen der SUP erstellt bzw durchgeführt wurden, von der Behörde im Lichte der anzuwendenden Genehmigungskriterien zu würdigen sind, soweit dies hinsichtlich Aktualität und Prüftiefe dieser Unterlagen zielführend ist (Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz: Kommentar, Paragraph 6, UVP-G 2000 Rz 32); für die Frage der Bedeutung einer – allenfalls unterlassenen – SUP für ein UVP-Genehmigungsverfahren lässt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UVP-G 2000 allerdings nichts ableiten (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

3.4.6.10 Zur Behauptung, das genehmigte Projekt sei unvereinbar mit der durchgeführten SUP:

Mit der „Freihalteverordnung“ werden die in den Anhängen zur Verordnung näher definierten Grundstücksflächen von bestimmten, mit den Zielen der Verordnung unvereinbaren Umwidmungen und Bauausführungen „freigehalten“. Andere, insbesondere die von den bP1 bis bP7 imaginierten, Inhalte hat die „Freihalteverordnung“ nicht. Die „Freihalteverordnung“ setzt insbesondere, wie oben bereits ausführlich dargestellt, keinen „Rahmen“ iSd. SUP-RL für das beschwerdegegenständliche Vorhaben, da sie keinerlei Kriterien festlegt, wo bzw. unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben genehmigt werden kann. Die von den bP1 bis bP7 behauptete Unvereinbarkeit des genehmigten Projekts mit der durchgeführten SUP kann daher denkmöglich nicht vorliegen.

3.4.6.11 Zur Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit den begründeten Einwendungen meritorisch nicht auseinandergesetzt:

Wenn die bP1 bis bP7 in ihren Beschwerdegründen zwar behaupten, die belangte Behörde habe sich mit den begründeten Einwendungen nicht meritorisch auseinandergesetzt, diesen Vorwurf aber im weiteren Beschwerdevorbringen nicht näher spezifizieren, genügt der Hinweis auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides Sitzung 53 ff.). Dass die belangte Behörde entscheidungswesentliches Vorbringen der bP nicht gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Einschreiter detailliert auseinandergesetzt. Ein diesbezüglicher Mangel liegt nicht vor.

3.4.6.12 Zur behauptetermaßen ex lege zu erfolgenden Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G:

Wie die bP1 bis bP7 in Punkt 6.3. ihrer Beschwerde zutreffend ausführen, bestimmt Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000, dass der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Ebenso trifft die Ansicht der bP1 bis bP7 zu, wonach es sich bei der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 um eine zwingend einzuhaltende Handlungsanweisung und nicht um freies Ermessen der Behörde handelt. Da es jedoch den bP, wie gezeigt, nicht gelungen ist, auf unzweifelhafte Weise aufzuzeigen, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, tritt die von den bP1 bis bP7 geforderte Konsequenz (Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000) nicht ein.

Die nachdrücklich geäußerte Ansicht der bP1 bis bP7, wonach das Vorgehen der belangten Behörde mit dem UVP-G 2000 nicht in Einklang zu bringen sei, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt.

Nachdem – wie gezeigt – die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden Materiengesetze erfüllt sind, war entgegen der von den bP1 bis bP7 vertretenen Ansicht eine Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht geboten. Vielmehr kommt den Projektwerberinnen unter dieser Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zu.

3.4.6.13 Zum behaupteten willkürlichen Vorgehen der belangten Behörde:

Die bP1 bis bP7 referieren in Punkt 6.4. ihrer Beschwerde unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 10.337/1985,11.436/1987) zutreffend, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde insbesondere dann vorwerfbar ist, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht.

Die an dieser Stelle nicht näher ausgeführte Behauptung, dass die belangte Behörde im Sinne der genannten Judikatur die bP aus unsachlichen Gründen benachteiligt hätte oder der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde, hat sich im Beschwerdeverfahren allerdings nicht bestätigt. Ebenso wenig konnte erkannt werden, dass die belangte Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt „jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“ hätte. Der nicht näher spezifizierte Vorwurf der bP1 bis bP7, die belangte Behörde sei willkürlich vorgegangen, geht daher ins Leere.

3.4.7     Zusammenfassung der Auswirkungsbeurteilung, Gesamtbewertung:

Wie oben angeführt, besteht für das Freileitungsvorhaben „ römisch 40 “ eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000. Die belangte Behörde hatte daher auf Grund des Antrages der Projektwerberinnen zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Materiengesetze iSd. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000, sodann die Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins u, n, d, 2 sowie Paragraph 17, Absatz eins,, 3 bis 5 UVP-G 2000 zu prüfen und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitserklärung und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens wurden im Behördenverfahren unterschiedlich bewertet. Die Sachverständigen des Behördenverfahrens haben die Vollständigkeit der Einreichunterlagen bestätigt und in ihren Gutachten aus der jeweiligen fachlichen Sicht ausgeführt, dass in der Umweltverträglichkeitserklärung die zu erwartenden relevanten Auswirkungen ausreichend erfasst, fachlich richtig dargelegt sowie dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften entsprechend beurteilt wurden. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens geprüft und anhand einer 6-stufigen Skala („positive Auswirkungen“ bis „untragbare Auswirkungen“) getrennt für die Bauphase, die Betriebsphase und die Stilllegungs- und Nachsorgephase bewertet. Alle Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in keinem Fachbereich und in keiner einzelnen Phase untragbare Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden lediglich vom Sachverständigen für den Fachbereich „Natur- und Landschaftsschutz“ unter dem Teilaspekt „Landschaftsbild und Erholungswert“ festgestellt, da das Vorhaben eine starke Sichtbarkeit aufweist. Vertretbare Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden von den Sachverständigen der Fachbereiche „Bautechnik inkl. Brandschutz“, „Elektrotechnik“, „Luftfahrt“, „Boden / Landwirtschaft“, „Wald/Forstwirtschaft“, „Naturhaushalt (Flora und Fauna)“, „Raumplanung (Siedlungsraum, Ortsbild, Tourismus- und Freizeitinfrastruktur)“, „Kulturgüter“ und „Sachgüter“ konstatiert. Ansonsten beurteilten die Sachverständigen des Behördenverfahrens die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt als nicht relevant bzw. geringfügig.

Positive Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden von den Sachverständigen in den Fachbereichen „Energiewirtschaft“ und „Klimaschutz“ festgestellt.

„Merklich nachteilige Auswirkungen“ werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlautes in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 akzeptiert und bieten per se keine Rechtsgrundlage für die Abweisung des Genehmigungsantrags (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 198).

In einer integrativen Gesamtschau wurde das Vorhaben daher von der belangten Behörde nach einer nachvollziehbaren Abwägung der Interessen unter der Voraussetzung, dass die projektimmanenten und die von den einzelnen Sachverständigen des Behördenverfahrens für notwendig erachteten Maßnahmen durchgeführt werden, als umweltverträglich eingestuft, da keine schwerwiegenden Umweltbelastungen (bedeutend nachteilige Auswirkungen) festgestellt wurden, die eine Abweisung des Vorhabens – weder nach den einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungstatbeständen noch nach der Auffangnorm des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 – rechtfertigen könnten.

Im Beschwerdeverfahren war aufgrund der eingebrachten Beschwerden zu überprüfen, ob es durch die Beschwerden allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zu einer anders lautenden Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens kommt, ob sich der im Zuge der behördlichen Verfahren festgestellte maßgebende Sachverhalt ändert, bzw. ob die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend sind, damit schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können.

Das Beweisverfahren einschließlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat keine anderslautende Beurteilung der Umweltverträglichkeit ergeben.

Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein Antrag auf Genehmigung nur dann abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 normiert damit eine zusätzliche Abweisungsmöglichkeit, auch wenn sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden Materiengesetze sowie des Paragraph 17, UVP-G 2000 selbst erfüllt sind, eine Gesamtbewertung aber zu einem negativen Ergebnis führt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, UVP-G Rz 193 ff.).

Im vorliegenden Fall hat diese Gesamtbewertung bereits im Behördenverfahren (Bescheid, Sitzung 94 ff.) ergeben, dass – unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen – das Projekt bewilligungsfähig ist. Auf diese durch die Behörde vorgenommene Gesamtbewertung wird verwiesen. Werden keine Schutzgüter erheblich beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides iSd. Paragraph 17, UVP-G 2000 dargetan werden vergleiche dazu VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101).

Insgesamt hat sich aus dem durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass vom Projekt iSd. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 „schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können“. Aus der Gesamtschau der vorgelegten Beweise, insbesondere der Sachverständigengutachten, war daher der Schluss zu ziehen, dass das Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insofern folgt der erkennende Senat auch diesbezüglich der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde.

3.5         Ergebnis:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 und nach den mitanzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsvorschriften erfüllt sind, und hat daher die beantragte Bewilligung für das Vorhaben römisch 40 erteilt.

Wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, war die belangte Behörde damit im Recht: Die im Beschwerdeverfahren tätigen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen haben das Vorhaben anhand der Beschwerdevorbringen und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente einer nochmaligen Prüfung unterzogen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Durchführung der bereits im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Beachtung der im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht nichts gegen die Bewilligungserteilung spricht.

Auch die von den bP vorgebrachten rechtlichen Argumente gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung haben sich im Beschwerdeverfahren als nicht stichhaltig erwiesen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Projekt den Vorgaben des UVP-G 2000 und der anzuwendenden Materiengesetze entspricht und dass bei Beachtung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Befolgung der im angefochtenen Bescheid und in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine Genehmigungshindernisse bestehen. Den Beschwerden war durch die Vorschreibung neuer Auflagen teilweise stattzugegeben, im Übrigen waren die Beschwerden und sonstigen Anträge als unbegründet abzuweisen.

3.6         Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W248.2273872.1.00