Bundesverwaltungsgericht
20.06.2024
W169 2272306-1
,
W169 2272306-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1322328001-222771710, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und sein Bruder, welche indische Staatsangehörige sind – stellten zuletzt am 25.11.2016, am 24.02.2017 und am 02.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019, W163 2122933-2/9E, W163 2107703-3/9E und W163 2198370-1/7E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ersatzlos behoben wurden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlangte am 05.09.2022 Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich, wodurch gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG 2005 für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt.
3. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2023 gab die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (VP: gesetzliche Vertreterin; LA: Leiter der Amtshandlung):
„(…)
LA: Fr. römisch 40 , Sie stellten bereits zwei Anträge auf intern. Schutz. Beide wurden vom BFA und von der römisch zwei. Instanz negativ entschieden, eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat wurde erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Ich bitte sie meinen Aufenthalt hier zu erlauben. Mein Kind wurde hier geboren, ich möchte hier leben. Ich habe ein uneheliches Kind, dass wird in Indien sehr schlecht angesehen, ich bin nicht verheiratet und das wird sehr schlecht angesehen. Ich lebe mit meinen zwei Kindern und mit meinem Freund in einer Wohnung.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Die wirtschaftliche Lage war nicht so gut, es gibt dort keine Arbeit. Darüber hinaus habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie, aufgrund meiner unehelichen Kinder.
LA: Wo sind Sie in Indien aufgewachsen?
VP: Im Punjab, im Distrikt Phillaur, im Dorf römisch 40 .
(…)
LA: Wer ist der Vater von römisch 40 ?
VP: Der Vater von römisch 40 ist römisch 40 .
LA. Wie lange kennen Sie Hrn. römisch 40 ?
VP: Ich kenne ihn seit ca. 7-8 Jahren. Befragt gebe ich an, dass ich ihn bei einer indischen Familie, bei der ich wohnte, kennengelernt.
LA. Leben Sie in häuslicher Gemeinschaft?
VP: Ja wir wohnen alle in der Seitenbergasse zusammen.
(…)
LA: Für den minderjährigen römisch 40 haben Sie als obsorgeberechtigte Mutter einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Welchen Fluchtgrund bringen Sie für römisch 40 vor?
VP: Das Leben meines Kindes ist in Indien in Großer Gefahr. Die Gesellschaft und meine Familie würden mein uneheliches Kind nicht akzeptieren. Mein Kind ist hier geboren und wächst mit der Kultur hier auf. Das ist der Fluchtgrund.
LA: Welche Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie?
VP: Kamboj ist die Volksgruppe, meine Religion ist der Sikhismus.
LA: Ich habe gesehen, dass römisch 40 die Haare zusammengebunden hat. Das ist jetzt nicht die Kultur in Österreich.
VP: Ich gehe mit den Kindern in den Sikh-Tempel. Dort tragen alle Kleinkinder diese Kopfbedeckung, aber ich habe kein Problem damit, dies zu ändern.
(…)
LA: Haben Sie in Indien noch Familienangehörige?
VP: Ja, ich habe meine Familie, meine Mutter und meinen Bruder.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen?
VP: 2017 ist mein Kind römisch 40 geboren, seitdem habe ich keinen Kontakt mehr mit meinen Familienangehörigen.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?
VP: Ich habe in Indien 12 Jahre die Grundschule abgeschlossen. Befragt gebe ich an, dass Hr. römisch 40 ebenfalls 10 Jahre die Grundschule besuchte. Er war in Indien Landwirt.
LA: Hat Hr. römisch 40 noch weitere Angehörige in Indien?
VP: Er hat ebenfalls keinen Kontakt zu seinen Angehörigen, wie ich.
(…)
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?
VP: Mein Leben wäre in Gefahr. Als unverheiratete Frau mit zwei unehelichen Kindern ist es in Indien und in meiner Religion verpönt.
Anmerkung, Die Vertreterin gibt an, dass in Indien nach den gesellschaftlichen und religiösen Normen das Wort „uneheliches Kind“ und „Frau mit unehelichen Kindern“ als Schimpfwort verwendet wird und auch als verbale Gewalt eingesetzt wird. Näheres wird die Vertreterin in der Stellungnahme ausführen.
(…)“
Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Situation in Indien abzugeben.
4. Mit Stellungnahme vom 16.03.2023 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Kindergarten besuche und keine Bezugspunkte zu Indien aufweise. Er sei ein uneheliches Kind, da seine Eltern nicht verheiratet seien. Es gebühre im Sinne des Kindeswohls ein besonderer Schutz. Zur Lage in Indien wurden die vom Bundesamt übermittelten Länderberichte der Staatendokumentation zitiert sowie weitere Quellen zur Situation alleinerziehender und alleinlebender Frauen angeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers fürchte, da sie nicht verheiratet sei, von der Gesellschaft und der Religionsgemeinschaft ausgestoßen und misshandelt oder umgebracht zu werden. Sie würde in Indien keine Möglichkeit haben, arbeiten zu gehen oder ihre Kinder in die Schule zu schicken. Vorgelegt wurden eine Bestätigung dieser Angaben durch die Unterschrift dreier Geistlicher des örtlichen Sikh-Tempels, welchen sie in Österreich besuche, sowie eine weitere Unterschriftenliste.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, sondern lediglich auf jene seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Bezug genommen worden sei, über welche bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es bestehe kein asylrelevanter Sachverhalt. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die bereits im Verfahren getätigten Ausführungen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Kamboj an. Seine Eltern stammen aus dem Bundesstaat Punjab.
Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2021 in Österreich als Sohn zweier indischer Staatsangehöriger geboren. Er lebt hier zusammen mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder, welche über kein Aufenthaltsrecht verfügen und gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Er besucht mit ihnen regelmäßig den örtlichen Sikh-Tempel und ist in einer Kinderkrippe. Sonstige Anknüpfungspunkte bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer unterliegt keiner konkreten Bedrohung in Indien. Seine Existenz ist bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Eltern gesichert.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
1. Kinder
Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 12.4.2022; vergleiche INDI 5.2022). In Indien gibt es allerdings starke Ungleichheiten im Bildungsbereich, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurden (TD 29.4.2022). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (UNICEF 1.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2022), oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022; vergleiche UNICEF 1.5.2021), die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vergleiche UNICEF 1.5.2021, USDOS 12.4 2022). Die Herausforderungen der COVID-19-Krise verschlimmern auch die ohnehin schon kritische Situation Indiens in Bezug auf die Unterernährung (I4I 6.1.2022). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter-fünfjährigen Kinder in Indien untergewichtig (MoHFW 25.11.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus sind laut Angaben von UNICEF 5.772.472 Kinder unter fünf Jahren von schwerer Mangelernährung betroffen (UNICEF 5.2022; vergleiche DTE 18.5.2022).
Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (TP 30.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022; vergleiche NCPCR 2022). Die NCPCR misst der Identifizierung dieser Kinder eine große Bedeutung zu, da diese in naher Zukunft gefährdet sein könnten, Opfer von Kinderhandel zu werden (TP 30.5.2022; vergleiche NCPCR 2022).
Die Zahl der vermissten Kinder ist im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 30,8 % gestiegen (NCRB 29.8.2022), wobei sich laut USDOS die Fälle vermisster Kinder in den Teeanbaugebieten fast verdoppelt hat (USDOS 29.7.2022). Aus dem Bundesstaat Madhya Pradesh wird die höchste Zahl vermisster Kinder gemeldet. Jeden Tag werden dort 30 Kinder vermisst, von denen neun nie wiederzurückkehren, so die Daten des National Crime Records Bureau (NCRB). Jährlich verschwinden etwa 10.000 Kinder. Man geht davon aus, dass die meisten von ihnen für Hausarbeit, Sex und Heirat verschleppt werden (AnA 30.7.2022). Die Zivilgesellschaft berichtet, dass für Kinder aus wirtschaftlich schwachen Familien ein erhöhtes Risiko besteht, Opfer von Arbeits- oder Sexhandel zu werden, vor allem aufgrund des pandemiebedingten Verlusts der elterlichen Arbeitsplätze und der Schließung von Schulen (USDOS 29.7.2022).
Das Gesetz verbietet Menschenhandel und stellt die Ausbeutung von Kindern durch Prostitution unter Strafe (USDOS 29.7.2022). Das Gesetz verbietet auch Kindesmissbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässigung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 12.4.2022). Gewalt gegen Kinder und sexueller Missbrauch von Kindern ist ein ernstes soziales Problem (AA 22.9.2021). Das NCRB berichtet 2021 von einem Anstieg der Kriminalität gegen Kinder um 16,2 % im Vergleich zum Vorjahr (NCRB 29.8.2022). Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012 geändert. Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. das Mindeststrafmaß von zehn auf 20 Jahre und das Höchststrafmaß auf die Todesstrafe angehoben (INDI 6.8.2019). Kritiker zweifeln an der Wirksamkeit dieser Gesetzesänderungen, u.a. deswegen, weil das Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familien ein Tabu bleibt (TDG 17.2.2022; vergleiche ND 5.2.2021, HAQCRC 24.7.2019). Und dem NCRB zufolge wurden im Jahr 2021 97,1 % der Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern von einem Verwandten oder Bekannten des Kindes begangen (NCRB 29.8.2022).
Finanzielle Notlagen, der Tod der Eltern und die Schließung von Schulen haben dazu geführt, dass immer mehr Mädchen von einer Kinderheirat bedroht sind (USDOS 12.4.2022; vergleiche UNICEF 7.3.2021). Der Bundesstaat Telangana beispielsweise meldete von April 2020 bis März 2021 einen Anstieg der Fälle um 27 % im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 29.7.2022). Indien ist das Land mit der höchsten Anzahl an Kinderehen weltweit (UNICEF 1.12.2021). Heiratssysteme und –praktiken variieren je nach Region, Kaste und Stamm. Die Rate der Kinderheirat ist im Nordwesten des Landes höher und im Südosten niedriger (TOI 27.9.2021). Das Gesetz zum Verbot von Kinderehen aus dem Jahr 2006 sieht das Verbot und die Bestrafung von Kinderheiraten vor. Das Gesetz gibt dem Kind, dessen Ehe geschlossen wurde, die Möglichkeit, diese gerichtlich annullieren zu lassen (INDI 10.1.2007). Die Behörden setzen das Gesetz nicht konsequent durch und gehen auch nicht gegen die Praxis vor, dass Opfer von Vergewaltigungen zur Heirat gezwungen werden (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während COVID-19-Lockdowns sprunghaft an (FH 24.2.2022). Eine im Rahmen der Kampagne gegen Kinderarbeit (CACL) in 24 Bezirken von Tamil Nadu durchgeführten Studie berichtet von einem Anstieg des Anteils der arbeitenden Kinder von 28 % auf 80 % aufgrund der Pandemie und der Schulschließungen. Dieser Anstieg beläuft sich auf 280 % bei Kindern aus gefährdeten Gemeinschaften. Eine ähnliche Erhebung in 19 Bezirken Westbengalens ergab einen Anstieg der Kinderarbeit um rund 105 % während der Pandemie (CBGA/CRY 17.11.2021). Mit den Gesetzesänderungen des Child Labour (Prohibition and Regulation) Amendment Act 2016 aus 2017, wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 22.9.2021). Im Kontext der Gesetzesänderung wurde die Liste der als gefährlich eingestuften Berufe von 83 auf 3 gekürzt (CBGA/CRY 17.11.2021).
Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Der UN-Bericht über Kinder und bewaffnete Konflikte berichtet von der Rekrutierung und dem Einsatz von 18 Jungen durch bewaffnete Gruppen in Jammu und Kaschmir im Jahr 2021 (UN 23.6.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Es gab außerdem Berichte, dass terroristische Gruppen Kinder aus Schulen in Chhattisgarh rekrutierten (USDOS 12.4.2022).
Eine Analyse von Regierungsdaten aus den Jahren 2015-16 ergab, dass bei etwa 62 % der Kinder unter fünf Jahren die Geburt registriert wurde und die Eltern eine Geburtsurkunde erhielten. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben unter Umständen keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine Ausweisdokumente erhalten (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Tests zur Geschlechtsbestimmung, den Einsatz aller Technologien zur Bestimmung des Geschlechts eines Fötus und geschlechtsspezifische Abtreibungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche INDI 17.3.2003). Dennoch sind der verbotene Einsatz von pränatalen Tests zur Geschlechtsbestimmung, um weibliche Föten selektiv abzutreiben (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, AA 22.9.2021) und die Vernachlässigung weiblicher Kinder nach der Geburt nach wie vor besorgniserregend (FH 24.2.2022). Um der Geschlechtsselektion entgegenzuwirken, führten fast alle Bundesstaaten „Mädchenförderungspläne“ ein, um die Bildung und das Wohlergehen von Mädchen zu fördern (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021).
In Indien gibt es einige (Nicht-)staatliche Akteure, die für das Wohl und die Rechte der Kinder eintreten (IOM 2021). Dazu zählen die Childline India Foundation, einen kostenlosen telefonischen Notdienst für Kinder (CLI o.D.), Child Rights and You (CRY), eine indische NGO, die sich durch die Zusammenarbeit mit lokalen Projektpartnern für die Wahrung der Kinderrechte in Indien einsetzt (CRY o.D.) und Save the Children, die in Zusammenarbeit mit staatliche Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft mehrere Programme mit dem Fokus auf Ernährung, Bildung, Kinderschutz, humanitäre Hilfe sowie Katastrophenvorsorge und Kinderarmut in Indien durchführt (STC o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
- AnA - Anadolu Agency (30.7.2022): Child trafficking rampant in India’s Madhya Pradesh
- CBGA - Center for Budget and Governance Accountability / CRY - Child Rights and You (17.11.2021): Impact of COVID-19 on Child Protection in India and Its Budgetary Implications. A Policy Brief
- CLI - Childline India Foundation (o.D.): „Childline se Dosti“
- CRY - Child Rights and You (o.D.): Our Approach
- DTE - Down to Earth (18.5.2022): India has world’s highest number of children with severe acute malnutrition: UNICEF
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2021 – India
- HAQCRC - HAQ Centre for Child Rights (24.7.2019): Urgent Appeal Regarding The Protection of Children from Sexual Offences (Amendment) Bill, 2019
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – India
- I4I - Ideas for India (6.1.2022): Food insecurity and child malnutrition: New empirical evidence from India
- INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India
- INDI - Gesetzgebung [Indien] (6.8.2019): The Protection of Children from Sexual Offences (Amendment) Act, 2019
- INDI - Gesetzgebung [Indien] (10.1.2007): THE PROHIBITION OF CHILD MARRIAGE ACT, 2006
- INDI - Gesetzgebung [Indien] (17.1.2003): The Pre-Natal Diagnostic Techniques (Regulation and Prevention of Misuse) Amendment Act, 2002
- IOM - International Organisation of Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021
- MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (25.11.2021): National Family Health Survey (NFHS-5) 2019-21
- ND - Nickeled & Dimed (5.2.2021): A Critical Analysis of the POCSO Amendment (2019)
- NCPCR - National Commission for Protection of Child Rights [Indien] (2022): Annual Report 2020-2021
- NCRB - National Crime Records Bureau [Indien] (29.8.2022): Crime in India 2021 - Statistics Volume römisch eins
- NPR - National Public Radio (6.9.2022): Nearly 8 million kids lost a parent or primary caregiver to the pandemic
- ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
- STC - Save the Children (o.D.): A Mission with a Vision
- TOI - Times of India (27.9.2021): Child marriage in India (Amendment) bill, 2021,
- TP - The Print (30.5.2022): Less than 20% of students in India could access education in pandemic, learning suffered
- TD - The Diplomat (29.4.2022): India’s School Education römisch eins s in Grave Crisis
- TDG - The Daily Guardian (17.2.2022): An Evaluation Of Protection Of Children From Sexual Offences Act, 2012 (Pocso Act)
- UN - United Nations General Assembly Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict. Report of the Secretary-General A/76/871-S/2022/493
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (5.2022): An overlooked child survival emergency Severe wasting
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (1.12.2021): Child marriage country profile India
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (1.5.2021): Rapid assessment of learning during school closures in the context of COVID-19
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.3.2021): 10 million additional girls at risk of child marriage due to COVID-19
- USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: India
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India
2. Grundversorgung und Wirtschaft
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).
Arbeitsmarkt
Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).
Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).
Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 %. Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022).
Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022).
Wohnraum und Sozialwesen
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).
Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19
AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India
DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen
GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen
IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021
NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022
Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik
UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022
Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt
Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde fest. Seine Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Herkunft seiner Eltern sind mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich als Sohn zweier indischer Staatsangehörigkeit geboren wurde, folgt aus der Geburtsurkunde und dem Vorbringen seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, welche in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2023 auch angab, dass er hier gemeinsam mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder lebe und sie gemeinsam den Sikh-Tempel besuchen würden. Laut der Stellungnahme vom 16.03.2023 besuche der Beschwerdeführer zudem den „Kindergarten“, womit wohl eine Kinderkrippe gemeint sein musste. Sonstige Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet wurden nicht behauptet. Dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und zur Rückkehr verpflichtet sind, folgt aus dem Abschluss ihres (letzten) Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019, W163 2122933-2/9E, W163 2107703-3/9E und W163 2198370-1/7E.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht anführt, bezog sich die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren lediglich auf jene Rückkehrbefürchtungen, die sie bereits für sich in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend machte, nämlich dass in Indien eine Gefahr bestehe, weil sie unehelich ein Kind bekommen habe. Dies wurde bereits mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019 als unglaubhaft abgetan, zumal es sich bei ihr auch nicht um eine alleinerziehende oder alleinstehende Frau handelt und sie in Indien jedenfalls ihren Lebenspartner und Vater der Kinder heiraten kann. Eine sonst den Beschwerdeführer direkt und konkret treffende Gefährdung wurde nicht substantiiert. Ebenso wenig wurde behauptet, dass die Existenz des dreijährigen Beschwerdeführers in Indien im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit seinen obsorgeberechtigten Eltern gefährdet wäre, und hat sich aufgrund der Länderberichte, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, gleichfalls kein Grund zur gegenteiligen Annahme ergeben.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Den Länderberichten wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, besteht keine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Indien, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch aus der allgemeinen Situation ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gemeinsamen mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, in eine ausweglose Lage geriete. Dass der Beschwerdeführer über seine Eltern keine gesicherte Existenzgrundlage in Indien hätte, wurde nicht behauptet. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat seine Eltern und seinen Bruder in Österreich, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, sondern gegenüber denen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bildet somit keinen unzulässigen Eingriff in das sein Recht auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der Beschwerdeführer wurde zwar vor drei Jahren in Österreich geboren und hat nie in seinem Heimatstaat Indien gelebt, verfügt jedoch über keinen sicheren Aufenthaltsstatus und ist in Hinblick auf sein junges Alter jedenfalls noch anpassungsfähig, zumal seine Sozialisation noch nicht begonnen hat (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der Bezug zu seiner eigenen (indischen) Familie, mit der er aufwächst, ist in seinem kleinkindlichen Alter von überragender Bedeutung für ihn. Maßgebliche Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Angehörigen können daher kaum angenommen werden und sind auch nicht behauptet worden. Es kann nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien im Familienverband eine maßgebliche Gefährdung seines Kindeswohles bedeuten würde. Es stehen ihm dort dieselben Entwicklungsmöglichkeiten offen wie anderen indischen Kindern auch. Dass die Entwicklungsbedingungen in Indien womöglich nicht jenen in Österreich ebenbürtig sind, begründet für sich genommen keine Gefährdung des Kindeswohles, sondern gehören die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH 08.07.2003, 4 Ob 146/03d; 2 Ob 197/03i).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.
ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2272306.1.00