Bundesverwaltungsgericht
10.06.2024
L507 2276830-1
,
L507 2276830-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und Angehöriger der islamisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 15.09.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 16.09.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er Sportler sei und 2015 die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Dadurch sei er bekannt geworden und werde seitdem von verschiedenen Milizen bedroht. Außerdem sei er mit Saddam Hussein verwandt und werde mit dem Tod bedroht.
Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) näher zu seiner Identität sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt.
Am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er sich von Anfang 2018 bis ca. August/September 2021 in der Türkei aufgehalten habe, aber nach dem Ablaufen seines Aufenthaltstitels die Türkei verlassen habe müssen. Nach der Rückkehr in den Irak sei er von Asa’ib Milizen angegriffen worden, weil er ein Sportler sei. Er habe ein Problem mit der Saraya al-Salam-Miliz und sei in Al-Adhamiyah in Bagdad von vier Personen angegriffen worden. Sie hätten ihn mit einem Messer acht Zentimeter tief in die linke Niere gestochen. Er habe fliehen können, weil er mit dem Kampfsport vertraut sei. Sein Trainer habe ihn in seinem Haus in Bagdad behandelt. Dieser sei auch Anästhesist im Krankenhaus in Bagdad. Der Beschwerdeführer habe nicht ins Krankenhaus gehen können, weil ihn die Miliz dort erreichen hätte können. Dieser Trainer habe ihn siebzehn Tage lang gesund gepflegt und ihn bei sich aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe dann bei der türkischen Botschaft ein Visum beantragt und sei ausgereist. Die vier Personen hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, weil er im Jahr 2013 eine Meisterschaft gegen eine Person der Milizen gewonnen habe. Das habe denen nicht gepasst, weil der Beschwerdeführer Sunnite sei und den Nachnamen römisch 40 trage.
2. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 11.08.2023 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.
Darin wurde monierte, dass die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Diesbezüglich wurde im Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Araber ein Risikoprofil der EUAA Richtlinien zum Irak erfülle. Zitiert wurden diesbezüglich auch Entscheidungen des VfGH vom 08.06.2021, E149/2021 und 04.10.2022, E3609/2021 und darauf hingewiesen, dass die Lage für sunnitische Araber im Irak amtswegig zu berücksichtigen sei.
Auch die Erwägungen von UNHCR vom Mai 2019 zum Schutzbedarf von Personen, welche aus dem Irak fliehen, würden klarstellen, dass besonders junge Männer im kampffähigen Alter mit sunnitisch-arabischer Identität dem Risiko ausgesetzt seien, verdächtigt zu werden, den Islamischen Staat (IS) zu unterstützen. Die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG und setze sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert, ein Abgleich mit den Länderfeststellungen sei jedoch nicht ersichtlich. Die Angaben in der Erstbefragung wurden vor dem BFA präzisiert und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert, sich kurz zu halten, weil noch Gelegenheit komme, die Fluchtgründe genauer zu schildern. Die Angaben zur Verwandtschaft mit Saddam Hussein sei als Missverständnis zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Kampfgegner des Beschwerdeführers seien nur Mutmaßungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei auch zum frührestmöglichen Zeitpunkt ausgereist und habe nie angegeben, die Namen seiner Verfolger zu kennen, weshalb dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Der irakische Staat sei auch nicht dazu in der Lage vor einer Verfolgung durch schiitische Milizen Schutz zu bieten und müsse die behauptete Verfolgungsgefahr nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
4. Am 21.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zum Irak ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht abgegeben.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und Angehöriger der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus Bagdad, wo er neun Jahre die Grundschule besuchte. Anschließend erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Fliesenlegers und war auch als Trainer im Kampfsportbereich (Kung Fu) tätig.
Der Beschwerdeführer gehörte im Irak als Kampfsportler auch der römisch 40 Nationalmannschaft an und wurde dort unter dem Namen römisch 40 geführt (AS 227).
Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam in einem Haus in Bagdad. Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei und verfügte dort über einen Aufenthaltstitel. Er hat in Istanbul als Dolmetscher (Englisch, Türkisch, Arabisch), als Kampfsporttrainer sowie als Fliesenleger gearbeitet. Im Jahr 2021 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück, nachdem sein Aufenthaltstitel für die Türkei abgelaufen war.
Im März 2022 hat der Beschwerdeführer den Irak erneut in Richtung Türkei verlassen und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er im September 2022 illegal einreiste. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit 2021 in der Türkei und verfügen dort über Aufenthaltstitel.
Im Irak lebt die älteste Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als Asylberechtigter in Österreich. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben bei den Eltern in der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Istanbul in einem Immobilienbüro. Der Beschwerdeführer steht sowohl mit seinen Verwandten in der Türkei, als auch mit seiner Schwester im Irak in Kontakt (VS 3).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war in Österreich nie erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer steht mit seinem Bruder und dessen Sohn (Neffe des Beschwerdeführers), welche sich in Österreich aufhalten, regelmäßig in Kontakt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.
Er hat mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche und soziale Kontakte.
An der linken Flanke hat der Beschwerdeführer eine ca. 2 cm lange Narbe.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Er hat im Rahmen eines Umweltprogrammes am Seminar „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und am Basismodul „Integration“ teilgenommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak[siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023).
Türkische Operationen in irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich aber über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milzen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben. Die Angriffe auf türkische Militäreinrichtungen im Irak sind von durchschnittlich 1,5 Angriffen pro Monat zu Beginn des Jahres 2022 auf sieben im April 2022 angestiegen (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen) betroffen war, gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya. Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 1.700 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 212,5), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 4,38). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 1.388 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.379 Vorfällen). 234 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 56 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 22.9.2023).
Iranische Operationen in irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des „Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen“ unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass „Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann“, wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmour verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023;, Alaraby - NewArab, The (15.9.2023): Iraqi Kurdistan disarms and relocates Iranian Kurds opposition parties near Mosul: sources, https://www.newarab.com/news/iraqi-kurdistan-disarms-iranian-kur dish-parties-sources#:~{}:text=In%20a%20significant%20development%2C%20authorities%20in%20the%20Iraqi,September%2C%20marking%20a%20notable%20shift%20in%20regional%20dynamics, Zugriff 2.10.2023;, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023;, DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 24.8.2023;, DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran’s protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;, EURA - EURACTIV (31.1.2023): Insight: Turkey’s push into Iraq risks deeper conflict, https://www.euractiv.com/section/global-europe/news/insight-turkeys-push-into-iraq-risks-deeper-conflict/, Zugriff 18.9.2023;, FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;, ICG - International Crisis Group (18.2.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Regional Battleground in Flux, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/turkey s-pkk-conflict-regional-battleground-flux, Zugriff 18.8.2023;, K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https:
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Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen [Anm.: Anhänger des schiitischen Führers Muqtada as-Sadr]. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. „Koordinationsrahmen (CF)“ [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr alYusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt al-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments„event types“ „change to group/activity“ (63), „agreement“ (1) und „others“ (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere „event types“ wie „arrests“, „disrupted weapons use“, „looting/property destruction“ sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“ (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode („fatalities“) (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie „violence against civilians“ umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.).
Zwischen Jänner undAugust 2023 waren es ebenfalls 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 47). Diese umfassten 139 bewaffnete Auseinandersetzungen, 51 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und einen Luft-/Drohnenangriff, 52 Demonstrationen (50 friedlich verlaufende, zwei mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 89 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,13), wobei in 65 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 8,13) (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Quelle: ACLED 22.9.2023
Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstration verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner undAugust 2023 waren es 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 18 Demonstrationen verzeichnet, wovon 15 friedlich abliefen. Bei einer Demonstration gab es eine Intervention, zwei wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 44 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in drei Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 38 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,63), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch drei Demonstrationen verzeichnet, wovon zwei friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 43 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,38). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen fünf, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 22 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,75). Bei 18 handelte es ich um friedliche Proteste. Die übrigen vier involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie in einem Fall nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Kadhimiya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25), mit vier Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,38), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im DistriktAbu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration. Zwischen Jänner und August 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Mada’in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 24 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Darunter befanden sich neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,13), wobei es in allen neun Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier zivile Opfer gab. Auch zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25). Bei zwei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei beide Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Der Distrikt al-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage al-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), mit Todesopfern. Alle drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie drei weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und ein IED-Angriff, während er in zehn Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
22 Vorfälle waren im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 nicht verortbar. Darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in drei Fällen Todesopfer gab. Weiters wurden sieben Proteste verzeichnet, wovon fünf friedlich abliefen, eine mit Intervention ablief und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 23 Vorfälle, darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in einem zumindest ein Todesopfer gab. Bei zehn Fällen handelte es sich um Proteste, wobei es sich in sieben Fällen um friedliche Demonstrationen handelte, drei waren gewalttätig. Es wurde in dem Zeitraum ein IS Angriff mittels IED verzeichnet. Bei den übrigen neun, meist gewalttätigen Vorfällen waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte involviert (ACLED 22.9.2023).
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Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitionsübergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023;, Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/po litics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023;, NI - Newsline Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 18.9.2023;, Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7).
Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vergleiche TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vergleiche TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, „Atomabkommen“) mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Sinjar Widerstandseinheiten“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vergleiche AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als „unabhängig“ definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata’ib Hezbollah und der Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).
Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata’ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata’ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka’i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischenSaraya Talia al-Khorasani, Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, Asa’ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (GD 3.1.2020; vergleiche Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata’ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha’bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten „Muhandis-Kern“ zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vergleiche DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata’ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji’iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji’i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini „Schrein“-Milizen bzw. Saraya al-’Atabat
(kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala’i bezeichnet werden -wala’ ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala’i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala’i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata’ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Sayyid ash-Shuhada und Kata’ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vergleiche Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata’ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021 ).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata’ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den US ageführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020).
Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz’ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium dieAAH als terroristische Organisation und Khaz’ali als „Specially Designated Global Terrorist“ ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren „Mutter“-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vergleiche JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata’ib Hizbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha’ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha’ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vergleiche Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab’Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter’s Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vergleiche TWI 9.4.2021). Rab’Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den „Schrein“- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung „Schrein-Milizen“ (ICSR 1.11.2018, S.24; vergleiche TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, densie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vergleiche DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. DieAbbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji’yat al-Takaful (Solidarität der Marji’i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vergleiche FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre „Abweichung“ vom „richtigen Weg“ kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa’ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vergleiche BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vergleiche AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
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Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI „umstrittenen Gebieten“ (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_up load/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023;, EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), EuropeanAsylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-201 7-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023;, FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;, USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR 2021.pdf, Zugriff 21.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023;, ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_%C3%96B+Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich];
Sunnitische Araber
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der „PMF Babylon“ und „Shabak Hashd“ wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023;, FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;, HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023;, USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR 2021.pdf, Zugriff 21.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;, ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_%C3%96B+Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich];
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vergleiche Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel „Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak“ und „Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)“].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte „Operation Center“ einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vergleiche IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vergleiche IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa’Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa’Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019 ENGLISH.pdf, Zugriff 24.8.2023;, DAbr - Driver Abroad (n.d): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driver abroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023;, DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;, FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;, FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+he lmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisi sta+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+ir akilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023;, IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.n ews/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023;, Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuk now.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023;, Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610 064780&originRegion=eu-west-1&originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023;, NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 24.8.2023;, Shafaq - Shafaq News (16.10.2022): Iraq inaugurates new Kirkuk International airport, https: //shafaq.com/en/Iraq-News/Iraq-inaugurates-new-Kirkuk-International-airport, Zugriff 12.2.2023;, UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net /en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023;, UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;, Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich];
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im GouvernementNinewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal ’Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben(UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net /en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023;
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn
Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022).
Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Iraks verbessert (WB 1.6.2022). So ist das BIP des Jahres 2022 auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Iraks, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8).
Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2% der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13% (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5%, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8% beträgt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.27-29).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vergleiche ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17).
Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen
Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mitAusnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vergleiche IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022).
Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30% (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vergleiche ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa’im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, SaudiArabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vergleiche AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
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Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vergleiche EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3% gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6% geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Einer Studie zufolge sind etwa 1,1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Etwa 4,57% der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02% (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.1819).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a).2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).
Babil
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Babil auf 40,0% geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 5,5% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 1,7% der Bevölkerung des Gouvernements Babil sind einer Studie zufolge von akuter Armut betroffen und 8% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Etwa 13,75% der Bevölkerung Babils (rund 277.600 Personen) leiden mit Stand September 2023 unter unzureichender Ernährung. Für rund 8,75% (rund 176.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Laut einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 15,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20).
Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Babil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Laut einer Untersuchung von 2022 gaben 68 % der Haushalte im Distrikt al-Mussyab an, dass ihr Lebensmittelkonsum schlecht oder grenzwertig ist (REACH 4.2023).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Babil bei 68,1 % (CSO 2018b).
Basra
Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90 % des BIP des Gouvernements aus (Altai 14.6.2021, S.12). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98 % der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020).
Basra ist das am stärksten von den steigenden Temperaturen und der höheren Wasserverdunstung betroffene Gouvernement (UNDP 26.3.2023). Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und in Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität und etwa in Basra gewaltsame Proteste und Stammesunruhen ausgelöst (FPRI 19.7.2023).
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) war an der Instandsetzung von sechs Wasseraufbereitungsanlagen in Basra beteiligt, die etwa 70.000 Menschen (33.950 Frauen) Zugang zu sauberem Wasser gewähren. Gemeinsam mit UNICEF saniert das UNDP Kläranlagen und eine Wasserpumpstation in Basra, wovon insgesamt 960.000 Einwohner profitieren (UNDP 26.3.2023).
Am 29.7.2023 kam es im Kraftwerk al-Bakr in Basra zu einem Brand, der einen umfangreichen Stromausfall in der Region zur Folge hatte (Rudaw 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen konnte jedoch bereits bis zum Abend wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 29 % der Befragten Personen in Basra an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 24 % manchmal, 44 % meistens und 3 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Etwa 2,3% der Bevölkerung des Gouvernements Basra sind von akuter Armut betroffen und 8,8% gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 26,7% der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 34,7% gelegentlich arbeiten und 38,7 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit für Basra auf 40,7% und die Arbeitslosigkeit auf 21,8% geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 4,39% der Bevölkerung Basras (rund 128.600 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 0,88% (rund 25.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90 % (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 28.10.2022, S.23).
Dhi-Qar
Einer Studie aus 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Dhi-Qar mit 38,4 % angegeben und die Arbeitslosigkeit auf 25,8 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Die Landwirtschaft in Dhi-Qar ist beeinträchtigt durch Wassermangel, verursacht durch flussaufwärts gelegene Aufstauungen in der Türkei und in Iran sowie durch Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität (FPRI 19.7.2023). Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Dhi-Qar (AGSIW 27.8.2021). Die Wasserknappheit hat in Dhi-Qar bereits gewaltsame Proteste (FPRI 19.7.2023) und Spannungen zwischen Stämmen ausgelöst (AGSIW 27.8.2021), bis hin zu kleinerenStammesunruhen (FPRI 19.7.2023).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Dhi-Qar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Rund 2,65% der Bevölkerung Dhi-Qars (rund 57.000 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben noch unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Dhi-Qar laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi-Qar bei 72,9 % (CSO 2018d; vergleiche ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi-Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrerer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Ad-Dawiya, Ash-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen, ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021).
Kerbala
Eine Studie aus dem Jahr 2021 schätzt die Erwerbstätigkeit in Kerbala auf 39,8%, die Arbeitslosigkeit auf 8,3% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Kerbala ist eine reguläre Beschäftigung im privaten Sektor häufiger als Tagelöhnerei (Altai 14.6.2021, S.30).
Etwa 1,7% der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 4,7 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,26% der Bevölkerung Kerbalas (rund 54.200 Personen) leiden im September 2023 unter unzureichender Ernährung. Für rund 23,4 % der Bevölkerung (rund 298.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand September 2023 kritisch(WFP o.D.). Bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Kerbala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Wegen wiederholter Stromausfälle haben im Juli 2020 Demonstranten ein Kraftwerk in Kerbala lahmgelegt (AnA 19.7.2020). Im August 2021 wurde die Stromleitungen im Zentrum von Kerbala mit Sprengsätzen getroffen, die zwei Strommasten beschädigten (AlMon 18.8.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kerbala bei 92,7 % (CSO 2018e).
Missan
Missan ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50 % des BIP von Missan aus (Altai 14.6.2021, S.12). Nur etwa 18 % der Ackerfläche in Missan wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in Missan wird durch Wassermangel, verursacht, unter anderem durch Staudämme in der Türkei und in Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt (Altai 14.6.2021, S.12). Einwohner, beispielsweise der Gemeinde von al-Hadam, haben Probleme, ausreichend Wasser zu bekommen und sind gezwungen, Wasser zu kaufen (IOM 17.11.2022). Wassermangel hat viele Landbewohner Missans, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021, S.12). Landwirte und Fischer sind zum Teil auf der Suche nach besseren Erwerbsmöglichkeiten weggezogen. In den 13 Dörfern der Gemeinde von al-Hadam wurden Abwanderungen beobachtet (IOM 17.11.2022). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Missan (AGSIW 27.8.2021).
Die Instandsetzung einer Wasserpumpstation mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bringt Erleichterung, deckt aber nicht den Bedarf des Gebietes (IOM 17.11.2022).
Die Instandsetzung von drei Wasserreinigungs- und -aufbereitungsstationen im Gouvernement Missan war Anfang 2023 im Gange. Deren Vollendung soll etwa 1.500 Menschen mit sauberem Trinkwasser versorgen (UNDP 26.3.2023).
Die Erwerbstätigkeit in Missan wird für das Jahr 2021 auf 31,9 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 13,6 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 3% der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 10,6% gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 2,44 % der Bevölkerung Babils (rund 28.300 Personen) leiden unter unzureichender Ernährung. In Missan sind statistisch gesehen mit Stand September 2023 keine Bevölkerungsteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Missan im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Missan bei 91,1 % (CSO 2018f).
Muthanna
Die Erwerbstätigkeit in Muthanna wird für das Jahr 2021 auf 40,1% geschätzt, dieArbeitslosigkeit auf 27,3% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Muthanna ist Tagelöhnerei häufiger anzutreffen als reguläre Beschäftigung im privaten Sektor (Altai 14.6.2021, S.30).
Etwa 1,7% der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 3,3% gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 3% der Bevölkerung Muthannas (rund 26.000 Personen) verfügen mit Stand September 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Muthanna im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Muthanna bei 76,4 % (CSO 2018g).
Najaf
Einer Studie von 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Najaf auf 40,0% geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 12,1% angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 4,4% der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 9,8% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,76% der Bevölkerung Najafs (rund 68.200 Personen) verfügen mit Stand September 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. Für rund 12,7% (rund 181,900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Najaf im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag derAnteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Najaf bei 93,4 % (CSO 2018h). Im Juli 2020 waren einige Gebiete des Gouvernements von einer Wasserknappheit betroffen, namentlich einige Viertel in den Städten Kufa und Najaf. Die Probleme wurden von der Wasserdirektion von Najaf auf die Stromversorgung zurückgeführt. Stromausfälle bei den Wasserwerken von Kufa und dem zentralen Wasserwerk von Najaf haben die Wasserversorgung beeinträchtigt (Sumaria 25.7.2020). Auch für den Sommer 2021 hat die Wasserdirektion von Najaf Trinkwassermangel vorausgesagt. Bei einem Bedarf von 25.000 Kubikmetern könnten nur 18.000 m³ Trinkwasser gefördert werden (Ahad 4.6.2021). Im August 2021 beklagten die Bewohner von ash-Sahawi im Sub-Distrikt Abbasiya, gelegen im Distrikt al-Kufa, einen anderthalbmonatigen Trinkwassermangel. Für insgesamt 50 von der Trinkwasserversorgung abgeschnittene Häuser erfolgte die Wasserversorgung letztlich durch Tankwägen (Rudaw 14.8.2021).
Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vergleiche Ahad 19.9.2021).
Qadisiyah
Rund 35,0% der Einwohner Qadisiyahs sind einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge erwerbstätig, während die Arbeitslosigkeit auf 11,9% geschätzt wird (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 1,2% der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 9,2% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Je etwa 1,69 % der Bevölkerung Qadisiyahs (je rund 27.500 Personen) verfügen mit Stand September 2023 über entweder unzureichenden Nahrungsmittelzugang oder gar über kritische Deckung ihres Lebensmittelbedarfs (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 8,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 jedoch zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 72,9 % (CSO 2018i).
Wassit
Die Erwerbsquote in Wassit wird für das Jahr 2021 mit 39,7 % angegeben. Die Arbeitslosigkeit wird auf 14,9 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Einer Studie zufolge sind etwa 1,5% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 11,8% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). In Wassit sind statistisch gesehen mit Stand September 2023 keine Bevölkerungsteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Wassit laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80 % (CSO 2018j; vergleiche ACCORD 9.8.2021).
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Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S.3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8).
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S.3). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3).
Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S.8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S.3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern (DFAT 16.1.2023, S.8), eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S.8).
Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S.19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S.23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S.25). Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S.24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19-Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021, S.4).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S.52-5 4).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S.49-51).
44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S.51-54).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten und strenge Hygienemaßnahmen vorherrschten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S.3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10.2022, S.24).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich];, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023;, DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;, IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 17.8.2023;, IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.return ingfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021;, STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; SocioEconomic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ+-+Socio-Economic+Su rvey+2021.pdf, Zugriff 16.8.2023;, UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021;, WHO - World Health Organization (n.d): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/p rogrammes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021;
Rückkehr
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingterArbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];, BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023;, DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;, ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_ shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023;, IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM%20Returning%20from%20Abroa d%20-%20Experiences,%20Needs%20and%20Vulnerabilities%20of%20Migrants%20Returning %20to%20Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023;, IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 17.8.2023;, IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021;, Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/ 15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023;, UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_202 1_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021;
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– mündliche Verhandlung am 21.11.2023;
– Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen: vergleiche 2.2. und 2.3.).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt. Seitens des Beschwerdeführers liegen zwar keine Personenstandsurkunden oder eine Geburtsurkunde vor, es kann jedoch aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien und konsistenten Angaben – auch in Zusammenschau mit der nachgewiesenen Identität des Bruders des Beschwerdeführers (IFA-Zahl römisch 40 ) - die Identität wie angegeben festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im Irak und in der Türkei gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigung vom 15.11.2023 und persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Ein Zeugnis über die Ablegung einer Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau wurde nicht vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber bezieht, geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor.
Die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen beruht auf der Teilnahmebestätigung des Österreichischen römisch 40 und der Teilnahmebestätigung vom römisch 40 (ohne Datum).
Die Feststellungen zum in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers sind dem Fremdeninformationssystem sowie dem zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregisterauszug hervor.
Die freundschaftlichen und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers sind den dahingehend plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie den Unterstützungsschreiben zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 212).
Dass der Beschwerdeführer an der linken Flanke eine ca. 2 cm lange Narbe aufweist, geht aus dem römisch 40 .
Die Arbeitsfähigkeit folgt aus der festgestellten Berufstätigkeit des Beschwerdeführers.
2.3. Zum Vorbringen:
Der Beschwerdeführer baute die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz in der Erstbefragung unter anderem darauf auf, dass er im Jahr 2015 als Kampfsportler die Weltmeisterschaft gewonnen habe, dadurch bekannt geworden sei und seither von verschiedensten Milizen bedroht werde. Vor dem BFA konkretisierte der Beschwerdeführer am 13.10.2022 dieses Vorbringen dahingehend, dass er im Zeitraum von 23.08.2015 bis 25.08.2015 in der Türkei die Weltmeisterschaft in der Sportart römisch 40 gewonnen habe (AS 51).
In der Einvernahme am 02.06.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Probleme wegen seines Sieges bei einer Meisterschaft im März 2013 begonnen hätten (AS 218). Die besiegte Person gehöre zu den Milizen und habe diesen die Niederlage nicht gepasst, weshalb er zwischen 2013 und 2018 mehrfach telefonisch bedroht worden sei.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2013 an einem Wettkampf teilgenommen und gegen ein Mitglied der schiitischen Miliz gewonnen habe, weshalb er in das Visier ebendieser geraten sei (AS 670).
Es zeigen sich hier bereits deutliche Differenzen zum Auslöser der vorgebrachten Verfolgungshandlungen, zumal einerseits von einer Weltmeisterschaft im Jahr 2015 und zum anderen von einer Meisterschaft bzw. einem Wettkampf im Jahr 2013 als Ursache der Verfolgungshandlungen gesprochen wird.
Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kampfsportler an sich ist der vorgelegten Bestätigung des römisch 40 zu entnehmen, dass „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ der römisch 40 -Nationalmannschaft angehören und ist die Bestätigung an den römisch 40 gerichtet. Ab wann diese Sportler der irakischen Nationalmannschaft angehört haben, geht aus der Bestätigung nicht hervor (AS 227).
Der in der Bestätigung genannte Name „ römisch 40 “ deckt sich zwar nicht mit dem im Asylverfahren angegebenen Namen ( römisch 40 ). Aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2023 zum vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Namen geht jedoch hervor, dass im Irak Namen grundsätzlich aus vier Teilen (Vorname, Vatersname, Familienname, regionaler Name) bestünden, es im täglichen Gebrauch aber üblich sei, dass ein zwei- oder dreistelliger Name verwendet wird (Vorname, Vatersname, Name des Großvaters), was erklären würde, warum in der Bestätigung der Name römisch 40 nicht aufscheint. Dieser Namensteil deutet der Anfragebeantwortung nach auf die Herkunft des Beschwerdeführers (der aus römisch 40 stammende) hin bzw. sagt aus, dass die Großfamilie einer Person aus römisch 40 stammt (AS 191). römisch 40 ist den Angaben des Beschwerdeführers folgend der Name seines Vaters (AS 13). römisch 40 wäre demzufolge der Name des Großvaters.
Der Anfragebeantwortung vom 03.05.2023 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass auf einer Internetseite für die Sportarten (Ultmate Fighting Championship – UFC; Mixed Martial Arts – MMA, Boxen u. a.) ein Kämpfer namens römisch 40 , geboren römisch 40 , zu finden sei (AS 202). Aus der Internetseite gehe auch hervor, dass dieser 2014 seinen letzten Kampf bestritten habe und er von Istanbul aus gekämpft habe ( römisch 40 .
Aus einer Zusammenschau der vorgelegten Bestätigung samt den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak als römisch 40 für die irakische Nationalmannschaft gekämpft hat. Fraglich ist jedoch in welchem Ausmaß bzw. Zeitraum und welche Art von Wettkämpfen er bestritten hat. Die Internetseite Tapology ist eine kostenlose Online-Ressource für MMA (Mixed Martial Arts), Boxen und andere Kampfsportarten (Häufig gestellte Fragen und Hilfe | Tapologie (tapology.com). Kampfsportinteressierte können auf dieser Plattform unter anderem Veranstaltungspläne, Ergebnisse und Ranglisten der Kämpfer einsehen. Zudem ist die Geschichte des MMA (Mixed Martial Arts) und der UFC (Ultmate Fighting Championship) dokumentiert (Kämpfer vergangener Jahre neben den Besten von heute). Bei Ultimate Fighting Championship (UFC) handelt es sich um eine US-amerikanische Mixed-Martial-Arts-Organisation, die der weltweit größte MMA-Veranstalter und Marktführer in diesem Segment (Kampfsport) ist.
Der Internetseite Tapology ist eindeutig zu entnehmen, dass der letzte Kampf des Beschwerdeführers im Jahr 2014 stattgefunden hat, weshalb internationale Kämpfe des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr stattgefunden haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer sogar, dass er generell nur bis zum Jahr 2014 Kämpfe ausgetragen habe (VS 7). Von einer Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen nach 2014 ist demnach nicht auszugehen römisch 40 Trotzdem legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen des irakischen olympischen Komitees vor, welche belegen, dass er im August 2015 und Juli 2016 in Bagdad an einer römisch 40 teilgenommen und den ersten Platz belegt habe.
Es bestehen sohin Diskrepanzen zwischen dem Inhalt der vorgelegten Bestätigungen und den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Daten der Internetseite Tapology, was die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nicht authentische Bestätigungen vorlegte, um das Ausmaß seiner Kampfsporttätigkeit ausgeprägter darzustellen, als es tatsächlich war. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er von 23.05.2015 bis 25.08.2015 (somit nach 2014) noch an einer Weltmeisterschaft teilgenommen habe, was diese Annahme ebenfalls stützt.
Neben den Bestätigungen über die Teilnahme an Kampfsportwettkämpfen im August 2015 und Juli 2016 legte der Beschwerdeführer auch noch drei Bestätigungen für den Zeitraum bis zum Jahr 2014 vor. Selbst bei der Annahme der Authentizität der vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Kampfsportwettbewerben bis 2014 weisen diese keinen Auslandsbezug auf, sondern bestätigen Wettbewerbe im April 2012, Mai 2012 und März 2014, welche in Bagdad im Rahmen von Clubmeisterschaften und einem Turnier stattgefunden haben (AS 231, AS 230, AS 229). Der Beschwerdeführer ist zwar als Gewinner angeführt, jedoch sind insgesamt fünf Kämpfe im Zeitraum von 2012 bis zur Ausreise in die Türkei 2018 nicht mit jenen Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, wonach er aufgrund seiner laufenden sportlichen Erfolge gegen Sportler von Milizangehörigen national und international einen derart hohen – für sie negativen - Bekanntheitsgrad erreicht habe, dass diese ihn ermorden hätten wollen.
Der Beschwerdeführer beschrieb in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass er nicht nur regional in römisch 40 bekannt gewesen sei, sondern im ganzen Land. Er habe an Meisterschaften teilgenommen, gewonnen und sei er auch interviewt worden (VS 10). Diese Darstellung eines erfolgreichen, landesweit bekannten Kampfsportlers lässt sich jedoch nicht mit den Ermittlungsergebnissen vereinbaren bzw. müsste es in dem Fall für den Beschwerdeführer leicht möglich sein, Interviews mit ihm, seine sportlichen Erfolge oder eine häufigere Teilnahme an Wettbewerben zu belegen. Stattdessen legte der Beschwerdeführer nur fünf Bestätigungen über die Teilnahme an Wettkämpfen im Irak vor, wovon zumindest zwei inhaltlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten und ist einer Online-Plattform für Kampfsportarten zu entnehmen, dass er nach 2014 gar keine Wettkämpfe mehr bestritten hat.
Eine gehäufte Demütigung durch Mitglieder schiitischer Milizen aufgrund der sportlichen Erfolge des Beschwerdeführers (gegen schiitische Kämpfer) bzw. seines Bekanntheitsgrades, ist daher nicht erkennbar. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte gewonnene Weltmeisterschaft als überregionales Ereignis und Auslöser der Verfolgungshandlungen konnte er nicht widerspruchsfrei und somit nicht glaubwürdig darstellen.
Der Beschwerdeführer hat auch lediglich eine einzige Bestätigung über einen Wettkampf in der Türkei vorgelegt, welche jedoch nicht datiert und worin festgehalten ist, dass es sich um einen Freundschaftskampf gehandelt habe, was eine möglicherweise empfundene Demütigung durch den Verlierer ohnehin schmälert.
Im Übrigen weisen die obigen Ausführungen eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach 2014 keine Wettkämpfe mehr bestritten hat, was ein Interesse an seiner Person nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2021 trotz der möglichen Teilnahme an einem Freundschaftskampf ohnehin äußerst unwahrscheinlich bzw. nicht schlüssig nachvollziehbar macht.
Grundsätzlich ist zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei hier auch anzumerken, dass er vor dem BFA angegeben hat, dass er Anfang 2018 von Bagdad aus nach Istanbul geflogen sei (AS 217) und sich dort dann bis ca. August/September 2021 aufgehalten habe, ehe er aufgrund einer bevorstehenden Abschiebung wieder in den Irak zurückgekehrt sei (AS 217). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von ca. August 2018 bis Oktober 2021 in der Türkei gelebt habe (VS 5). Die Angaben zum Rückkehrzeitpunkt in den Irak variieren somit um einen Monat und jene zum Ausreisezeitpunkt (in die Türkei) sogar um ca. sechs Monate.
In dieses Bild fügen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum in dem er behauptetermaßen von Milizen bedroht worden sei.
Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA verschiedene Kämpfe als Auslöser für die Verfolgungshandlungen angegeben. Demnach haben Probleme entweder im Jahr 2015 oder bereits 2013 begonnen, was eine zeitliche Differenz in Bezug auf den Bedrohungszeitraum von ca. zwei Jahren darstellt.
Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer, dass er ab März 2013 (AS 218) Probleme bekommen habe. Er sei zwischen 2013 und 2018 mehrfach von Mitgliedern der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq telefonisch bedroht worden. Zudem hätte er sein Gehalt an einem von der Miliz kontrollierten Ort abholen müssen, was er nicht mehr getan habe, weil sie ihn dann umgebracht hätten (AS 220). Nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2021 in den Irak sei er dann von vier Mitgliedern der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq angegriffen und mit einem Messer verletzt worden (AS 217), woraufhin er den Irak wieder verlassen habe.
In der Erstbefragung äußerte sich der Beschwerdeführer noch nicht näher zur Art der Bedrohungen ab dem Jahr 2015.
In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer jedoch, dass die Drohungen erst im Jahr 2022 – somit nach der Rückkehr aus der Türkei – begonnen hätten (VS 8).
Zwar äußerste sich der Beschwerdeführer zur Zeit vor seiner Ausreise in die Türkei dahingehend, dass die Verlierer der sportlichen Wettkämpfe die Niederlagen als Demütigung empfunden hätten und die Gegner des Beschwerdeführers auch Angst gehabt hätten, dass er mehr Publikum und Fans anziehe. Seine Gegner hätten sportliche Niederlagen zudem persönlich genommen. Jede Miliz habe einen eigenen Verein mit vielen Sponsoren. Der Beschwerdeführer habe aber jeden in jeder Runde k. o. geschlagen, was sie frustriert habe. Dass es neben der beschriebenen Missgunst auch zu Drohungen oder sonstige Verfolgungshandlungen gekommen sei, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht mehr behauptet.
Auf die daraufhin gestellte Frage, wie die Kämpfe des Beschwerdeführers, welche nur bis 2014 stattgefunden hätten, mit der Ausreise in die Türkei im Jahr 2021 in Zusammenhang stehen, bezog sich der Beschwerdeführer erneut auf die Zeit nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2021. Er habe eine Seite veröffentlicht und mit seinen Fans gefeiert, weshalb die Milizen bereits nach zwei Monaten gewusst hätten, dass er wieder im Irak sei. Zudem seien die Milizen davon ausgegangen, dass er dort weitermache, wo er damals aufgehört habe, weshalb 2022 dann die Bedrohungen begonnen hätten (VS 7,8).
Es zeigt sich neben den oben bereits aufgezeigten grundsätzlichen zeitlichen Differenzen somit auch, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, vor der Ausreise in die Türkei bereits bedroht worden zu sein und andererseits, dass dies erst nach seiner Rückkehr in den Irak begonnen habe.
Der Beschwerdeführer gibt im Verfahren auch an, dass in der Türkei sein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden sei und er deshalb vor der bevorstehenden Abschiebung in den Irak freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Auch dieses Verhalten spricht gegen eine im Irak vorherrschende Gefahr für den Beschwerdeführer, zumal dieser offenbar selbst mit keinerlei Verfolgungshandlungen gerechnet hat, ansonsten er nicht freiwillig zurückgekehrt wäre.
Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden weiters dadurch verstärkt, dass er auch die Art der Drohungen divergent angibt. Am 02.06.2023 gab er vor dem BFA dazu an, dass er zwischen 2013 und 2018 mehrfach von Mitgliedern der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq telefonisch bedroht worden sei (AS 220). 2021 sei es dann zu der Messerattacke durch Mitglieder der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq gekommen, woraufhin er ausgereist sei.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er sowohl von der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, als auch von der Miliz Saraya al-Salam über soziale Medien bedroht worden sei (VS 7). Er sei mehrmals telefonisch, aber auch über die sozialen Medien bedroht worden. Er habe immer morgens in den sozialen Medien etwas veröffentlicht und seien die Bedrohungen dann in den Kommentaren gestanden. Es sei zB Folgendes geschrieben worden: „Wir wissen, dass du nicht außerhalb des Bereiches von römisch 40 bei einem Kampf kommen kannst. Du bist ein Feigling. Du wirst nie außerhalb von römisch 40 bei einem Kampf mitkämpfen können. Das ist kein Versprechen, sondern eine Tatsache.“
Zu telefonischen Bedrohungen durch Mitglieder einer Miliz treten in der mündlichen Verhandlung erstmals auch Drohungen in den sozialen Medien von zwei verschiedenen Milizen hinzu, wobei er auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er nicht genau sagen könne, von welcher Miliz er bedroht worden sei (VS 9). Trotzdem stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, dass er nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Irak von vier Mitgliedern der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq mit einem Messer angegriffen worden sei.
Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bagdad in der Straße, wo seine Schwester wohne, gegen 20:00 Uhr unterwegs gewesen sei, als ein Auto mit vier Insassen samt Messern gekommen sei. Diese seien ausgestiegen und habe ihm einer mit einem Messer acht Zentimeter in die linke Niere gestochen. Zunächst habe er sich noch eine Weile verteidigen können und nicht gewusst, dass er mit einem Messer verletzt worden sei. Dann seien andere Leute gekommen und habe der Beschwerdeführer fliehen können (AS 217f). Der Beschwerdeführer hat aber weder angegeben, dass sich die Männer als Mitglieder einer Miliz ausgegeben, noch, dass sie zu ihm etwas wegen seiner Siege im Kampfsport gesagt hätten. Weshalb der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen den Drohanrufen und der Messerattacke herstellt, ist daher nicht klar. Eine Messerattacke durch vier unbekannte Männer alleine, lässt jedenfalls keinen direkten Rückschluss auf unerwünschte sportliche Erfolge zu.
Erst in der mündlichen Verhandlung, bezog sich der Beschwerdeführer auf eine heftige telefonische Bedrohung (VS 9), welche er bis zu diesem Zeitpunkt noch nie erwähnt hat. Demnach habe ihn ca. eine Woche vor dem Angriff mit dem Messer eine unbekannte Nummer angerufen und sei er ohne Begrüßung gefragt worden, ob er römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht und sei dann gesagt worden: „Was glaubst du wer du bist, wenn du unseren Anführer beleidigst?“ Der Beschwerdeführer habe etwas erklären wollen, es sei ihm aber gesagt worden, dass es um die Ehre gehe und die Geschwister des Beschwerdeführers etwas machen würden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin dreimal etwas „zurückgesagt“ woraufhin ihm gesagt worden sei, dass er nicht denken solle, lange am Leben zu bleiben. Dann hätten sie noch gesagt: „Wir sind deine Anführer, du kleiner Elendiger.“
Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA das Telefonat sowie die später angeführte Verknüpfung mit einer Messerattacke auf ihn vergessen hat zu erwähnen, ist vielmehr anzunehmen, dass der erstmals in der mündlichen Verhandlung präsentierte Konnex des gegenständlichen Fluchtgrundes mit einer belegten Narbe auf seiner linken Flanke und insbesondere einer Bedrohungssituation mit Milizen dazu dienen sollte, die Chancen des Beschwerdeführers auf Asylgewährung zu steigern. Es handelt sich hier zweifellos um ein gesteigertes vergleiche hiezu VwGH 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102) bzw. erst sehr spät im Verfahren vorgebrachtes Vorbringen vergleiche 28.01.2016, Ra 2015/21/0199), was für sich alleine bereits die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens indiziert.
Angesichts dessen ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.11.2023, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an der linken Flanke eine ca. zwei Zentimeter lange Narbe hat, welche ca. ein bis zwei Jahre alt ist, keine Schlüsse auf die Umstände der Zufügung sowie auf die Täter gezogen werden können und somit nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Narbe aufweist. Aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche ist der vom Beschwerdeführer behauptete Hergang jedenfalls äußerst zweifelhaft.
Im Weiteren ist bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens seines Trainers, welcher auch sein Schwager und Anästhesist ist, Folgendes anzumerken:
Laut diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer ohnmächtig und verletzt in das Haus seines Schwagers und seiner Schwester gebracht worden, wo er vom Schwager verarztet worden sei. Eine Gruppe von Männern habe den Beschwerdeführer gebracht, nachdem eine andere Gruppe versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Ein Krankenhausaufenthalt sei nicht möglich gewesen, weil in der Region bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Uneinigkeiten und eine Feindschaft mit den Milizen habe. Die Milizen hätten über das ganze Land Macht und in das Krankenhaus kommen können.
Der Inhalt dieses Schreibens bezieht sich sohin nicht auf persönliche Wahrnehmungen des Schwagers oder der Schwester des Beschwerdeführers zum konkreten Hergang der Verletzung, sondern auf die Angaben der Männer, welche den Beschwerdeführer nach Hause gebracht haben bzw. auf jene des Beschwerdeführers selbst. Insoweit kommt diesem vorgelegten Schreiben im Lichte der bisherigen Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu und ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches nicht geeignet ist, einen Beitrag für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdung zu liefern.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 02.06.2023 mit keinem Wort erwähnte, dass er nach der Messerattacke ohnmächtig gewesen sei. Vielmehr erklärte er, dass er fliehen habe können, weil andere Leute und Schaulustige gekommen seien (AS 218). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwei der vier Angreifer k. o. geschlagen habe und Leute dazwischen gegangen seien. Es seien viele Leute um den Beschwerdeführer herumgestanden und habe er angefangen die Anführer zu beschimpfen. Diese hätten auch ihn beschimpft und hätten die anwesenden Personen den Beschwerdeführer dann zu seiner Schwester gefahren. Aus Angst habe er nicht ins Krankenhaus gekonnt und sei bewusstlos geworden, als er das Blut gesehen habe (VS 8). Diesen Ausführungen sind unterschiedliche Zeitpunkte zu entnehmen, an denen der Beschwerdeführer bewusstlos geworden sei. Er wäre demnach entweder bereist bewusstlos zur Schwester gebracht worden bzw. erst dort bewusstlos geworden, als er das Blut gesehen habe, wobei auch zu bedenken ist, dass er zunächst gar nicht erst erwähnte, dass er von anderen Personen zu seiner Schwester gebracht worden sei. Gleiches gilt für die Angaben, wonach er zwei der vier Angreifer k. o. geschlagen habe. Ein solche Wendung hat der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht vorgebracht und nur angegeben, dass es ihm aufgrund seiner Kampfsporterfahrung möglich gewesen sei, sich eine Weile zu wehren und er dann fliehen habe können. Vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer auch nicht, dass vor der Messerattacke von den Tätern bereits versucht worden sei, ihn mit dem Auto zu überfahren. Er behauptete in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass er überfahren worden wäre, wenn er sich nicht auf dem zwanzig Zentimeter erhöhten Gehsteig befunden hätte. Es wäre im Falle wahrheitsgemäßer Angaben jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Versuch ihn umzufahren in Zusammenhang mit der Messerattacke schon vor dem BFA erwähnt hätte, zumal es sich hierbei ebenfalls um einen gravierenden Übergriff handeln würde.
Insgesamt ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Messerattacke sowie die Geschehnisse vor und nach diesem Ereignis im Verlauf des Verfahrens uneinheitlich und in gesteigerter Form darlegte, weshalb nicht anzunehmen ist, dass seine Verletzung bzw. Narbe aus den von ihm behaupteten Gründen herrührt.
In Zusammenschau der vom Beschwerdeführer getätigten widersprüchlichen und unplausiblen Angaben ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er aufgrund sportlicher Erfolge als römisch 40 gegen Mitglieder bzw. Sportler der schiitischen Milizen von diesen bedroht worden sei oder in sonstiger Weise Bedrohungshandlungen ausgesetzt war.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer auch den behaupteten Bekanntheitsgrad seiner Person bzw. seiner sportlichen Erfolge nicht glaubhaft vorgebracht hat und seine Teilnahme an Wettkämpfen ab 2014 offenbar eingestellt wurde, ist auch bei einer Rückkehr in den Irak keine dahingehende Gefährdung erkennbar.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er mit Saddam Hussein verwandt sei und mit dem Tod bedroht werde, ist Folgendes anzuführen:
In der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2022 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er mit Saddam Hussein verwandt sei, dass nur über den Stamm ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe (AS 53). Den diesbezüglichen Vorhalt, wonach der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren angegeben habe, nicht mit Saddam Hussein verwandt zu sein, kommentierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass sein Bruder das wahrscheinlich nicht so gemeint habe (AS 53).
In der Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese rückübersetzt bzw. diese korrekt protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass er immer die Wahrheit gesagt habe, es aber einen Fehler in der Übersetzung gebe. Der Dolmetscher habe übersetzt, dass er ein Verwandter von Saddam Hussein sei, was aber nicht stimme (AS 212). Auf die im Verlauf der weiteren Einvernahme gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak Probleme mit der Polizei oder andern Behörden bekäme, erklärte dieser, dass er wegen seines Familiennamens Probleme mit den Behörden oder der Polizei bekäme. Manche Polizisten könnten den Familiennamen des Beschwerdeführers mit dem Namen des ehemaligen Machthabers verbinden, den sie hassen würden. Er würde wegen seines Familiennamens diskriminiert oder vielleicht sogar getötet werden (AS 220). Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit Saddam Hussein verwandt sei und nur über den Stamm römisch 40 mit ihm in Verbindung stehe (AS 674). Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine vermeintlichen Probleme aufgrund seiner Teilnahme an Kampfsportwettbewerben geschildert hat, verneinte er die Frage nach weiteren Problemen im Irak (VS 9) und hat in Bezug auf seinen Nachnamen auch sonst kein Vorbringen erstattet.
Aufgrund der Richtigstellung des Beschwerdeführers ist eine direkte Verwandtschaft mit Saddam Hussein daher nicht anzunehmen und der Namensteil „ römisch 40 “ entsprechend der Namenskonventionen im Irak ein Hinweis darauf, dass die Großfamilie aus römisch 40 stamme.
Der Name „ römisch 40 “ bezeichnet sohin nur die Herkunft aus der Stadt römisch 40 und kann ein daraus resultierendes Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Mehreren Quellen zur Folge gebe es eine Stammeskonföderation namens römisch 40 , welche nach der Stadt römisch 40 benannt sei. Dieser Stammeskonföderation gehöre auch der Stamm von Saddam Hussein ( römisch 40 ) an. Dieser römisch 40 -Stamm umfasse mehr als 350.000 junge Männer. Angehörige des Stammes römisch 40 hätten in der Zeit des Ba’ath-Regimes viele wichtige hochrangige Positionen in der Regierung sowie wichtige Posten in Sicherheitsorganisationen und der Präsidentengarde eingenommen (siehe Anfragebeantwortung vom 03.05.2023, AS 191ff).
Der Stamm des Beschwerdeführers und jener, dem Saddam Hussein angehört hat, sind sohin Teil einer Stammeskonföderation, deren Mitglieder in der Zeit des Ba’ath-Regimes hohe und wichtige Positionen in der Regierung, den Sicherheitsorganisationen und der Präsidialgarde innehatten. Saddam Hussein gehörte jedoch nicht dem Stamm „ römisch 40 “, sondern dem Stamm römisch 40 an, was die vom Beschwerdeführer behauptete Assoziierung seines Namens mit Saddam Hussein ebenfalls mindert.
Wie oben bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines „Stammesnamens“ auch nie irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen bzw. hat er solche nicht vorgebracht und lediglich die Vermutung ausgesprochen, bei einer Rückkehr in den Irak vielleicht diskriminiert oder getötet zu werden, weil er mit dem ehemaligen Machthaber in Verbindung gebracht werde. Eine bloß vermutete Bedrohung aufgrund seines Namens, kann aber nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal rein spekulative Befürchtungen für die Glaubhaftmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Neben dem Beschwerdeführer haben aber auch dessen Eltern und Geschwister bis 2021 problemlos im Irak gelebt und wohnt eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt im Irak, weshalb auch deshalb eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger des Stammes nicht anzunehmen ist. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher bis 1990 als Offizier – somit unter dem Regime von Saddam Hussein – tätig war, konnte bis zur Ausreise in die Türkei im Jahr 2021 in Bagdad arbeiten, ein Haus mieten und seinen Kindern eine Ausbildung zukommen lassen. Weshalb es dem Vater möglich sein sollte, als ehemaliger Offizier im Irak problemlos zu leben, der Beschwerdeführer aber einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, ist daher nicht erkennbar.
Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebrachte, dass seine Eltern oder andere Verwandte während des Regimes von Saddam Hussein Menschenrechtsverletzungen oder sonstigen Verbrechen begangen haben bzw. sonst Aufmerksamkeit erregt hätten. Eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist daher nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin weder Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Teilnahme an Kampfsportwettbewerben, noch in Zusammenhang mit seinem Nachnamen glaubwürdig vermitteln, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit schiitischen oder sunnitischen Milizen im Allgemeinen hindeutet.
Da der Beschwerdeführer entsprechend der obigen Ausführungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte, ist er auch nicht gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer potentiellen Verfolgern aus dem Kreis schiitischer Milizen bzw. schiitischer Kampfsportler überhaupt persönlich bekannt ist. Der Beschwerdeführer konnte weder das behauptete Ausmaß noch seine Erfolge in der behaupteten Form seiner Teilnahme an Wettkämpfen glaubwürdig vorbringen und ist er seit 2014 auch nicht mehr als Kampfsportler aktiv, weshalb kein Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung aus diesem Grund gegeben ist.
Was den allgemeinen Verweis in der Beschwerde auf EUAA-Richtlinien und UNHCR-Erwägungen betrifft, so wurden diese im Rahmen der Feststellungen und der Entscheidungsfindung berücksichtigt, soweit diese für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind. Zur Lage von Sunniten sowie zu den Aktivitäten schiitischer Milizen wurden die erforderlichen Feststellungen getroffen, wobei der Hinweis ausreicht, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in der aktuellen Position „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" nicht von einer Gefährdung von in Bagdad lebenden sunnitischen Arabern ausgeht und Bagdad als innerstaatliche Aufenthaltsalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Schutzbedürftigkeit als zumutbar erachtet. Da entsprechend der obigen Beweiswürdigung von keiner Gefährdung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall ausgegangen wird, erübrigen sich auch Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der Behörden. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH vom 2.10.2014, Ra 2014/18/0088).
Da der Beschwerdeführer nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im Rückkehrfall keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen – wie etwa Milizen – ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hätte (siehe dazu die Ausführungen oben), sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Irak nicht geboten.
Die direkte Erreichbarkeit von Bagdad im Luftweg von Wien-Schwechat aus ist notorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Aus den Länderfeststellungen ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen bei der Einreise irakischer Staatsangehöriger mit dem Profil des Beschwerdeführers auf diesem Weg. Die seit geraumer Zeit stabile Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ermöglichen eine sichere Einreise in den Irak über den dortigen Flughafen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheitslage in Irak möglich und zumutbar sein wird, in die Stadt Bagdad zurückzukehren.
2.4. Zur Lage im Irak:
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt.
3.2.3. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur islamisch-sunnitischen Religions ist Folgendes auszuführen:
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 40 % der Gesamtbevölkerung von ca. 41 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann.
Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass noch eine Schwester des Beschwerdeführers im Irak und dort in Bagdad aufhältig ist und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden.
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass entsprechend der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Entsprechend den vorliegenden Berichten sind insbesondere in den von den Milizen von Da’esh (IS) zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche Angehörige des sunnitischen Islam dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung.
Bei einer Gegenüberstellung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits und der Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass männliche sunnitische Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Bagdad dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 mwN). Eine systematische Verfolgung von Sunniten in Bagdad wurde zuletzt auch vom Verwaltungsgerichtshof verneint (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354). Die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar und ist daher – ohne Hinzutreten besonderer Gründe – nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus ethnischen oder religiösen Gründen auszugehen.
3.2.4. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rückkehrfall als arabisch-sunnitischer Mann im kampffähigen Alter von den schiitischen Milizen als mutmaßlicher Anhänger des IS angesehen zu werden ist folgendes auszuführen:
Den UNHCR-Schutzerwägungen kann entnommen werden, dass Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar überwiegend aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist zwar sunnitischer Araber, weist jedoch keinerlei Verbindung zum IS auf und hat nicht in einem ehemals vom IS besetzten Gebiet gelebt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren auch nie behauptet, dass ihm eine Zusammenarbeit oder Unterstützung der Terrororganisation IS vorgeworfen oder unterstellt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm eine solche Zusammenarbeit oder Unterstützung auch im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht vorgeworfen oder unterstellt werden wird.
Auch EUAA formuliert entsprechende Risikoprofile („Sunni Arabs“, S 91 der Country Guidance).
In Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der sunnitischen Araber ist jedoch festzuhalten, dass nach der EASO Country Guidance Iraq keine reale Gefahr der Verfolgung bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe besteht und ist nicht erkennbar, dass gleichsam alle sunnitischen, männlichen Einwohner der Stadt Bagdad aufgrund unterstellter IS-Anhängerschaft systematisch verfolgt oder bedroht werden.
Zwar bestehen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern starke Spannungen und sind sunnitische Araber mitunter willkürlichen Festnahmen ausgesetzt. Eine reale Gefahr der Verfolgung besteht jedoch nach der Einschätzung von EASO nur bei Hinzutreten weiterer individueller Merkmale, welche es nahelegen, dass dem Rückkehrenden eine Verbindung zum Islamischen Staat unterstellt wird. Solche gefahrenerhöhenden Umstände liegen beispielsweise vor, wenn ein sunnitischer Araber in einem ehemals vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hat und in einem späten Stadium der Kämpfe aus dem Gebiet geflohen ist. Ein weiterer Indikator für die Unterstellung einer Nähe zum Islamischen Staat ist, dass Familienmitglieder wegen des Verdachts der Nähe zum Islamischen Staat verhaftet worden sind.
Beim Beschwerdeführer liegen solche gefahrenerhöhenden Umstände nicht vor. Er hat bis zu seiner (ersten) Ausreise im Jahr 2018 und dann von 2021 bis März 2022 unbehelligt in Bagdad, im Distrikt römisch 40 , und folglich in einem nicht ehemals vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen und in der Hauptstadt Bagdad im Besonderen hat sich seit der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Jahr 2017 entscheidend verbessert. Damit einhergehend sind auch die konfessionellen Spannungen in der irakischen Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gekommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte jedoch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers im Irak davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlichen Opfer eines Anschlages oder Gegenschlages der Sicherheitskräfte in Bagdad werden würde (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Für den Beschwerdeführer besteht sohin nicht die reale Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der sunnitischen Araber im Herkunftsstaat und/oder einer ihm unterstellten Nähe zum Islamischen Staat verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung außerdem keine glaubhaften Gründe angeführt, weshalb er im Rückkehrfall von besonderem Interesse für schiitische Milizen sein sollte.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.
Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides waren sohin als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Bagdad gelebt und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Fliesenleger sowie Berufserfahrung als Trainer im Kampfsport.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Mit seiner im Irak lebenden Schwester würde der Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, welche ihn bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten vorübergehend mit einer Wohnmöglichkeit oder finanziellen Zuwendungen unterstützen könnten. Der Ehegatte der Schwester (Schwager des Beschwerdeführers) ist im Irak als Arzt (AS 217) tätig. Der Beschwerdeführer hat auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet und kann auch aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wäre.
Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht das Gouvernement Bagdad, welches nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation im Gouvernement Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak unzulässig machen könnten.
Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, ist zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Lage stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in den vergangenen Jahren ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Es ereignen sich nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle mit einer in Anbetracht der Einwohnerzahl geringen Anzahl von Todesopfern.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher in Anbetracht der in den Länderfeststellungen dargestellten Gefahrendichte im Gouvernement Bagdad nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers im Gouvernement Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivitäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Bagdad nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. "
Gemäß Paragraph 58, AsylG wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.
3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.4.4. In Österreich leben ein Bruder und ein Neffe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit diesen regelmäßig in Kontakt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.
Hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).
Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, konnten im gegenständlichen Fall weder zum Bruder, noch zum Neffen des Beschwerdeführers festgestellt werden und wurden seitens des Beschwerdeführers auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder oder Neffen vorgebracht, welches mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen wäre. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht und vermögen auch allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder oder Neffen zu begründen.
Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor und ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin ca. ein Jahr und neun Monate dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist bereits dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, jüngst VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).
Der Beschwerdeführer hat hierorts auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Er war bis dato nie erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, pflegt soziale Kontakte in seinem engeren Umfeld und hat Integrationsmaßnahmen besucht. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben geht nicht hervor, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des Beschwerdeführers gegeben sein soll. Dem betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass er offen, höflich, freundlich, ehrlich und hilfsbereit sei. Über diese Eigenschaften hinausgehende besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch jedoch nicht hervorgekommen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Irak. Er wurde dort sozialisiert, besuchte dort die Schule und war mehrere Jahre berufstätig. Er spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion und deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der sohin in Anbetracht der erst kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein erst ca. ein Jahr und acht Monate dauernder faktischer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, welcher durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde und währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
3.4.5. Die in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2024:L507.2276830.1.00