Bundesverwaltungsgericht
06.06.2024
G305 2281355-1
G305 2281166-1/14E
G305 2281353-1/8E
G305 2281355-1/7E
G305 2281356-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , gerichteten Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) des römisch 40 und 4.) des römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) aus, dass die in Anhang 1 dieses Bescheides angeführten Personen aufgrund ihrer für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich der in Anhang 1 angeführten Zeiträume der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlägen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 .2023, um 10:25 Uhr, an der Baustelle des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team 80) stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass die Herren römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz: BF2), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) und römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz MB2) mit dem Anbringen eines Vollwärmeschutzes beschäftigt gewesen wären, ohne vor dem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.
Demnach seien der MB1 und der BF2 von der Finanzpolizei beim Ankleben der Vollwärmeschutzplatten auf der Rückseite des Hauses angetroffen worden. Der BF2 sei für das Zuschneiden der Platten zuständig gewesen. Der BF3 sei beim Anrühren des Klebers für die Platten angetroffen worden. Der MB2 sei an der Baustelle dafür zuständig gewesen, den Asylwerbern, sohin dem MB1 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4, die Arbeit zu zeigen. Der MB2 sei von der BF verspätet - am römisch 40 .2023, 11:15:48 Uhr - über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA Protokollnr. römisch 40 ) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen. Der MB1, sowie der BF2, der BF3 und der BF4 seien für den besagten Zeitraum nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die BF1 weder ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, noch dessen Existenz nachgewiesen habe. Daher könne sie hinsichtlich der in Auftrag gegebenen und in Folge von der Steuerberatungskanzlei römisch 40 unterbliebenen Anmeldung des MB2 auch nicht von der Verantwortlichkeit befreit werden. Die Entlohnung der Asylwerber sei über Dienstleistungsschecks erfolgt, die von der BF1 am römisch 40 .2023 gekauft wurden. Auf den Dienstleistungsschecks seien die Namen der Asylwerber ersichtlich gewesen. Vorliegend habe die BF1 mit dem MB1, dem MB2 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4 mündlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart und hätten diese auf der Baustelle der BF1 zweifellos Bauhilfsarbeiten im festgestellten Zeitraum ausgeübt. Der MB2 ( römisch 40 ) habe gemeinsam mit der BF1 die Einschulungstätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , durchgeführt und hätte die Erstbeschwerdeführerin die Aufsicht über die genannten Tätigkeiten gehabt. Er sei von der BF1 nach der Kontrolle - verspätet - über ELDA zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die vier Asylwerber hätten ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Baustelle römisch 40 , in römisch 40 , am römisch 40 .2023 verrichtet. Sie seien für das Ankleben der Vollwärmeschutzplatten, das Zuschneiden der Platten und das Anrühren des Klebers für die Platten zuständig gewesen. Sie hätten bei der Verrichtung der Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Betrieb der BF1 zu beachten und sich danach zu richten gehabt. Sie seien von der BF1 zur Baustelle gefahren und während nicht erfolgter Kontrolle wieder in die Unterkunft gebracht worden. Insofern seien sie an die von der Dienstgeberin (d.i. die BF1) vorgegebenen Dienstzeiten gebunden gewesen. Somit wären die Asylwerber eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF1 eingebunden gewesen und deren Weisungs- und Kontrollbefugnis unterlegen. Ihre Tätigkeiten hätten die Asylwerber ausschließlich mit von der Dienstgeberin bereitgestelltem Werkzeug und Arbeitsmaterialien verrichtet. Deshalb seien für die ÖGK jene Merkmale gegeben, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht als Dienstnehmer in Betracht kommen.
Bei dem in der Beschwerde bezeichneten „Zeigen“ der auszuführenden Tätigkeiten durch die BF1 und den zweitmitbeteiligten römisch 40 habe es sich um eine Einschulung gehandelt. Auch würden erste Versuche nichts an einer verpflichtend vorzunehmenden Anmeldung zur Sozialversicherung ändern, sei diese doch vor Arbeitsantritt zu erstatten. Die am römisch 40 .2023 auf der Baustelle der BF1 tätig gewesenen Asylwerber hätten ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet, weshalb die Pflichtversicherung für diese festzustellen gewesen wäre.
2. Gegen diesen, der Erstbeschwerdeführerin, sowie dem Erstmitbeteiligten ( römisch 40 ), dem Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ), dem Drittbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und dem Viertbeschwerdeführer ( römisch 40 ) zugestellten Bescheid erhoben die Genannten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF1 aus, dass sie die Eigentümerin des Hauses römisch 40 in römisch 40 sei und sie im römisch 40 2023 römisch 40 mit der Anbringung von Vollwärmeschutz am Haus beauftragt hätte. Anfang römisch 40 habe die Fa. römisch 40 das erforderliche Gerüst, einen Teil des benötigten Materials und das erforderliche Werkzeug gebracht und mit der Anbringung von Vollwärmeschutzplatten begonnen. Am römisch 40 .2023 habe sie, die BF1, in ihrem römisch 40 und im römisch 40 die dort anwesenden Asylwerber gefragt, wer Lust hätte, bei der römisch 40 Hilfsdienste zu erbringen. Die Asylwerber MB1 sowie der BF2, der BF3 und der BF4 hätten sich freiwillig gemeldet und seien sie dann zur römisch 40 gefahren. Dort habe sie die vier Personen ausgeladen und sei sie dann weitergefahren und habe römisch 40 abgeholt. Um ca. 09.30 Uhr seien sie dann in der römisch 40 angekommen. Eigentlich hätten am römisch 40 .2023 um 09:00 Uhr vier andere Mitarbeiter mit den Vollwärmeschutzarbeiten weitermachen sollen, jedoch seien diese vier Arbeiter nicht gekommen. Zwischenzeitlich, in der Zeit, als sie römisch 40 abholte, hätten sich die vier Asylwerber bei der römisch 40 umgeschaut und von sich aus die Werkzeuge und das Material inspiziert und selbst versucht, tätig zu sein. Was sie genau gemacht hätten, sei ihr nicht bekannt, da sie römisch 40 abgeholt hatte. Als dieser an der Baustelle ankam und sich umschaute, hätten ihm die mitbeteiligten Asylwerber zugeschaut und ihm gedeutet, dass sie gerne einmal versuchen möchten, einen Kleber abzumischen und Platten zuzuschneiden und diese an der Wand anzubringen. Herr römisch 40 habe, ohne sich verständigen zu können, gezeigt, wie das funktioniert. Auch, weil er offensichtlich die vier Asylwerber mit jenen vier Arbeitern verwechselte, die nicht zur Arbeit gekommen waren. Ohne Erfolg hätten die vier Asylwerber versucht, ein paar Vollwärmeschutzplatten an der Mauer anzubringen. Somit hätten sie eigentlich gar nichts gemacht, außer einen Schaden. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 10:25 Uhr desselben Tages seien die vier Asylwerber angetroffen worden. Letztere seien durch das Auftreten der Finanzpolizei sehr eingeschüchtert gewesen. Da sie nichts verstanden hätten, wären sie zur Vernehmung mitgenommen worden. Ebenso sei der MB2, römisch 40 , zur Vernehmung mitgenommen worden.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Behörde erster Instanz ohne die für den Sachverhalt relevanten Beweise zu erheben, einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt und zu Grunde gelegt und so zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei. Bei den vier Asylwerbern hätten die Merkmale einer Beschäftigung weder in ihrer Gesamtheit vorgelegen, noch hätten die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwogen. Die vier Asylwerber seien persönlich nicht abhängig von der BF1 gewesen. Es seien weder Arbeitszeiten vereinbart gewesen, noch seien solche vorgegeben gewesen, noch seien Stundenaufzeichnungen geführt worden. Die vier Asylwerber seien auch nicht an den Ort römisch 40 gebunden gewesen. Es sei kein Entgelt vereinbart worden und die Genannten seien zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Weisungen oder Kontrollrechten unterworfen gewesen. Sie hätten den Ort nach Belieben verlassen können. Sie seien als reine Privatpersonen anwesend gewesen und seien die Merkmale einer Beschäftigung nicht gegeben gewesen. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hätten die Asylwerber unisono ausgesagt, dass keine Stundenaufzeichnungen geführt würden, weil nicht gearbeitet, sondern nur geholfen werde.
Gem. Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B 2005 seien Asylwerber berechtigt, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind und sich in der Grundversorgung befinden, mit ihrem Einverständnis Hilfstätigkeiten gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B 2005 zu erbringen, die im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen. Zu diesen Hilfstätigkeiten zählten auch Instandhaltungsarbeiten. Nach dem österreichischen Steuerrecht seien unter Instandhaltungsarbeiten Reparaturen, Wartungen, Inspektionen und Verbesserungen der Immobilie zu verstehen, konkret die Reinigung der Dachrinne, der Austausch schadhafter Fenster oder der Neuanstrich der Fassade. Ebenso verbessere der Vollwärmeschutz die Immobilie. Die vier Asylwerber befänden sich in der Grundversorgung und erfüllten sie die Voraussetzungen des Paragraph 7, GVG-B.
Am römisch 40 .2023 hätten die vier Asylwerber ausschließlich Hilfstätigkeiten und keine Arbeitsleistung im Sinne einer Beschäftigung erbracht. Sie hätten auch keine Ahnung gehabt, wie Styroporplatten verlegt werden müssen und seien sie von daher nicht in der Lage gewesen, einen Vollwärmeschutz an der Mauer anzubringen. Es könne sich nur um Hilfstätigkeiten bzw. um erste Versuche gehandelt haben. Herr römisch 40 habe ihnen gezeigt, wie das Vorgehen ist und welche Arbeitsschritte erforderlich sind.
Für diese Hilfstätigkeiten sei den Asylwerbern ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren, der nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelte und auch nicht der Einkommensteuerpflicht unterliege. Ebenfalls werde kein Dienstverhältnis begründet und bedürfe es keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.
Weiter handelt es sich um eine reine Gefälligkeit; dies ergebe sich aus der Motivation der vier Asylwerber, die sich aus Freiem bereit erklärt hätten, zu helfen, weil ihnen langweilig war bzw. weil sie einmal etwas anderes sehen wollten bzw. weil sie eine Ablenkung haben wollten.
Die Werkzeuge, die vor Ort waren, seien nicht in ihrem Besitz gewesen, sondern hätten sie der Firma römisch 40 gehört. Es sei daher denkunmöglich, davon eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der BF1 abzuleiten. Die Fa. römisch 40 habe bis zum römisch 40 .2023 auch schon zwei oder drei Meter an Höhe von Styroporplatten entlang der Hausfassade verlegt.
Zusammenfassend gebe sich zu keinem Zeitpunkt ein Bild einer - weisungs- und kontrollgebundenen - Arbeitsleistung gegen Entgelt und erfüllten die vier Asylwerber die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Pflichtversicherung keinesfalls. Daher sei eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger denkunmöglich.
Zur Anmeldung des mitbeteiligten römisch 40 heißt es in der Beschwerde der BF1, dass mit ihm am römisch 40 .2023 vereinbart worden sei, dass er auf der Baustelle auf geringfügiger Basis arbeiten werde und er als Fachkraft weitere Arbeiter, deren Arbeitsbeginn für den römisch 40 .2023 geplant gewesen sei, einschulen werde. Diese Arbeiter seien am römisch 40 .2023 auf der Baustelle nicht erschienen. Die Daten für die Anmeldung des römisch 40 auf geringfügiger Basis seien am römisch 40 .2023 der Steuerberatungskanzlei römisch 40 per E-Mail mit der Anweisung übermittelt worden, römisch 40 am römisch 40 .2023 ab 12:00 Uhr geringfügig anzumelden. Jedenfalls sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Anmeldung des römisch 40 rechtzeitig, also am römisch 40 .2023, anzuzeigen. Somit habe sie, die BF1, den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Tatsächlich sei der MB2, römisch 40 , zum Zeitpunkt der Kontrolle ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Auch habe sich dieser bei der Kontrolle ordnungsgemäß ausweisen können.
Ihre Beschwerde verband die BF1 mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 ersatzlos aufheben und sie von den wider sie erhobenen Vorwürfen freisprechen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
2.2. In den gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 , erhobenen - jeweils gleich lautenden - Beschwerdeschriften des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers heißt es im Kern, dass sie der Erstbeschwerdeführerin die Erbringung von Hilfsdiensten freiwillig angeboten hätten, und zwar den Rasen mähen, zusammenzukehren, den Müll sortieren und Instandhaltungsarbeiten beim Objekt römisch 40 zu erbringen. Sie hätten ohne Auftrag der BF1 gehandelt. Auch hätten sie sich mit der BF1 nicht verständigen können, da sie nicht deutsch sprechen und so hätten sie sich über Zeichen verständigt. Sie hätten die Liegenschaft römisch 40 aus Langeweile inspiziert. Offensichtlich sei an der Liegenschaft Vollwärmeschutz angebracht worden, jedoch habe die BF1 sie nicht danach gefragt, ob sie mithelfen würden. Als die Polizei gekommen war, seien sie eingeschüchtert gewesen. Bei der polizeilichen Einvernahme seien ihnen Wörter vorgegeben worden und habe man ihnen mitgeteilt, dass es sich um eine Baustelle handeln würde und sie von der BF beauftragt gewesen seien, an der Mauer Vollwärmeschutz anzubringen und für das Zuschneiden der Platten zuständig gewesen zu sein. Das Polizeiprotokoll sei unter Druck und großer Angst und Furcht der Asylwerber entstanden.
Weiter heißt es in den Beschwerdeschriften der Asylwerber, dass bei ihnen als Asylwerber die Merkmale einer Beschäftigung nicht vorgelegen hätten. Sie seien von der BF1 persönlich überhaupt nicht abhängig gewesen. Weder seien Arbeitszeiten vereinbart oder vorgegeben gewesen, noch seien Stundenaufzeichnungen geführt worden, noch seien sie an den Ort römisch 40 gebunden gewesen. Es sei kein Entgelt vereinbart gewesen.
Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B 2005 seien sie als Asylwerber berechtigt gewesen, mit ihrem Einverständnis Hilfstätigkeiten gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B zu erbringen. Am römisch 40 .2023 hätten sie ausschließlich Hilfstätigkeiten und keine Arbeitsleistung im Sinne einer Beschäftigung erbracht. Auch hätten sie keine Ahnung von den Tätigkeiten gehabt, die man ihnen untergeschoben habe und die sie angeblich verrichtet haben sollen. Es sei zwar richtig, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der zweitmitbeteiligte römisch 40 von der BF1 beauftragt wurde, den Asylwerbern zu zeigen, wie man einen Vollwärmeschutz anbringt. Auch sei die polizeiliche Vernehmung mit unzulässigen Vernehmungstechniken durchgeführt worden, was falsche Zeugenaussagen erbringe. Die Finanzpolizei habe den Begriff „Baustelle“ verwendet und diesen Begriff bei der Vernehmung vorgegeben. Auf Grund der Stresssituation hätten sie dann auch nicht mehr mitteilen können, zu welchen Hilfstätigkeiten sie vorgesehen waren. Sie hätten von der Polizei vorgegebene Wörter in ein „mentales Modell aufgenommen und diese nur wiedergegeben“. Dies könne nicht als Ergebnis einer Befragung gelten. Bei den Tätigkeiten, die sie ausführten, habe es sich um Hilfstätigkeiten und nicht um eine Beschäftigung gehandelt. Es habe keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Es habe keine Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung gegeben und hätten alle Asylwerber über ihre gesamte Zeit frei verfügen können. Es habe keine Weisungen und keine Kontrollrechte gegeben.
Ihre Beschwerden verbanden der BF2, der BF3 und der BF4 mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 ersatzlos aufheben und insbesondere aussprechen, dass keine Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorlag und eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1, des BF2, des BF3 und des BF4 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am römisch 40 .2023 übermittelte die Rechtsanwaltskanzlei FINK + PARTNER RECHTSANWÄLTE dem Bundesverwaltungsgericht einen als „Vollmachtsbekanntgabe“ titulierten Schriftsatz, worin sie dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, von der BF1 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden zu sein.
5. Am 05.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, und eines Dolmetschers für die Muttersprache der Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
6. Unter dem Eindruck des in dieser Verhandlung erstatteten Vorbringens holte das erkennende Gericht beim Amt römisch 40 , mit Note vom römisch 40 .2024 eine Anfragenbeantwortung ein.
7. Mit Note vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , übermittelte das Amt römisch 40 , dem erkennenden Gericht die gewünschte Anfragenbeantwortung.
8. Diese Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung mit Note vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
9. Am römisch 40 .2024 langte eine zum römisch 40 .2024 datierte Stellungnahme der BF ein, worin diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst mitteilte, dass es nicht korrekt sei, dass die römisch 40 in römisch 40 von ihrem Bruder, römisch 40 , betrieben werde. Vielmehr werde diese von der römisch 40 betrieben. Der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Land römisch 40 sei nicht mit ihrem Bruder, sondern mit dieser Gesellschaft abgeschlossen worden. Ihr Bruder vertrete die Gesellschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Aus einer Kopie des Bankkontos bei der römisch 40 ergebe sich, dass die Umsätze aus dieser Flüchtlingsvereinbarung nicht ihrem Bruder zuflössen, sondern der römisch 40 . Ihr Bruder sei in der betreffenden Flüchtlingsunterkunft der Betreuer und Ansprecher für alle Belange, insbesondere auch für die Asylwerber.
Sie, die BF1, fungiere seit dem römisch 40 .2022 als ständige Vertretung ihres Bruders. Ab dem römisch 40 .2024 sei diese Betreuungsfunktion formalisiert worden und sei sie seither gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 . Aus dieser Betreuungsfunktion und ihrer rechtlichen Stellung ergebe sich, dass sie fast jeden Tag in der römisch 40 in römisch 40 anwesend sei und sich um die Belange der Asylwerber kümmere und sich so eine Nahebeziehung mit den Asylwerbern bilde. Sie sei als Geschäftsführerin der römisch 40 neben ihrem Bruder für die Unterbringung der Asylwerber in der römisch 40 verantwortlich und somit Unterbringerin im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B.
10. Diese Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin wurde der ÖGK mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 gab die Rechtsanwaltskanzlei FINK + PARTNER RECHTSANWÄLTE dem erkennenden Gericht bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin das Vollmachtsverhältnis zu ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zur Auflösung gebracht hätte.
12. Am römisch 40 .2024 übermittelte die ÖGK dem erkennenden Gericht eine zum römisch 40 .2024 datierte Stellungnahme, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass eine juristische Person, um überhaupt handlungsfähig zu sein, immer einer natürlichen Person, den handelsrechtlichen Geschäftsführer bedürfe, der hier römisch 40 sei. Die von der BF1 vorgebrachte (angebliche) ständige Vertretung ihres Bruders als Flüchtlingsbetreuers werde von der ÖGK angezweifelt, weil es sich beim eigentlichen Unterbringer um deren Bruder handle und eine derart späte Formalisierung der Vertretungsregelung (Datum römisch 40 .2024) nur als dem gerichtlichen Verfahren und den daraus resultierenden Folgen für die BF1 bzw. dem familiären Verhältnis zum eigentlichen Unterbringer geschuldet angesehen werden könne. Warum diese Vertretungsregelung erst 20 Monate nach dem angeblichen Beginn verschriftlicht wurde, könne nicht nachvollzogen werden.
13. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 09:50 Uhr, teilte die BF1 dem erkennenden Gericht mit, dass sie im römisch 40 2024 ihr Jus-Studium abgeschlossen habe und mit römisch 40 .2024 ihr Gerichtspraktikum beginnen werde. Die Ausübung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerfunktion sei mit der bevorstehenden Gerichtspraxis unvereinbar und werde sie aus diesem Grund mit Ende römisch 40 2024 als gewerberechtliche Geschäftsführerin aus der römisch 40 als Betreiberin des römisch 40 in römisch 40 ausscheiden.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin betrieb am römisch 40 .2023 zwei römisch 40 und zwar
1) das „ römisch 40 “ in römisch 40 , und
2) das „ römisch 40 “ in römisch 40 .
Der zwischen dem Land römisch 40 und der BF1 für das „ römisch 40 “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am römisch 40 .2022 zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am römisch 40 .2022 mit Asylwerbern belegt.
Der zwischen dem Land römisch 40 und der BF1 für das „ römisch 40 “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am römisch 40 .2023 zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am römisch 40 .2023 mit Asylwerbern belegt [Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , Sitzung 1 Mitte].
1.2. Am römisch 40 .2023, um 10:25 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei (Team 80) bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhaus römisch 40 in römisch 40 , eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Kontrolle durch, anlässlich der sie römisch 40 (MB1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) arbeitend - bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade dieses Einfamilienhauses - antrafen, ohne dass die Genannten zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen wären.
Vor Ort wurde noch eine weitere Person, römisch 40 (MB2) arbeitend angetroffen. Er war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Über Veranlassung durch die BF1 wurde der MB2 ( römisch 40 ) noch am selben Tag um 11:15:48 Uhr im Wege der Steuerberatungskanzlei römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet [ELDA-Protokoll Nr.: römisch 40 vom römisch 40 .2023,11:15:48 Uhr].
Für den MB1, den BF2, den BF3 und den BF4 wurde auch nach der durchgeführten Kontrolle vom römisch 40 .2023 keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen.
1.3. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Organe der Finanzpolizei wurden der MB1 und der BF4 beim Ankleben von Vollwärmeschutzplatten angetroffen, während der BF2 mit dem Zuschneiden der Platten befasst war. Der BF3 war zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt, den für die Anbringung der Platten notwendigen Kleber anzurühren [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB2 vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 , Sitzung 3 Mitte].
1.4. Der MB1, der BF3 und der BF4 waren am römisch 40 .2023 in der vom Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in römisch 40 betriebenen Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ untergebracht.
Am Morgen des römisch 40 .2023 erschien die Erstbeschwerdeführerin zum Frühstückstisch dieser Unterkunft und erkundigte sich, wer ihr heute helfen könne. Nachdem sich der MB1, der BF3 und der BF4 bereit erklärt hatten, ihr zu helfen, nahm sie die erwähnten Asylwerber zur Baustelle in römisch 40 , mit [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom römisch 40 .2023, 12:30 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF3 vom römisch 40 .2023, 14:30 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF4 vom römisch 40 .2023, 15:00 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4 oben].
1.5. Nachdem sie den MB1, den BF3 und den BF4 dort abgesetzt hatte, fuhr die BF1 zum römisch 40 weiter, wo sie den MB2 ( römisch 40 ), einen ihr seit Jahren bekannten gelernten Trockenbauer, der dorthin mit dem Bus gefahren war, abholte, um ihn zur Baustelle, deren Anschrift ihm nicht bekannt war, zu fahren.
Sie sagte ihm, welche Arbeiten zu erledigen waren und wies ihn an, die Arbeiter auf der Baustelle römisch 40 einzuschulen.
Als die BF1 mit dem MB1 an der Baustelle römisch 40 angekommen war, waren die Arbeiter, die er einschulen sollte, bereits anwesend [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des römisch 40 vom römisch 40 .2023, 12:40 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4 Mitte].
Einem der mitbeteiligten Personen zeigte er, wie der Kleber zu mischen ist und einem weiteren zeigte er, wie die Vollwärmeschutzplatte zu schneiden ist. Den anderen beiden Asylwerbern zeigte er nach eigenen Angaben nichts, da sie an der „anderen Seite des Hauses“ Porozellplatten an die Außenseite des Hauses aufklebten [Ebda, Sitzung 4 unten].
Dem Zweitmitbeteiligten, römisch 40 , war nicht bekannt, wer die Arbeiten am Haus davor gemacht hatte; ihm war auch nicht bekannt, wer das Material zur Baustelle gebracht hatte [Ebda, Sitzung 4 unten].
1.6. Die Arbeitsanweisungen erhielten die vier mitbeteiligten Asylwerber einerseits von der Erstbeschwerdeführerin, andererseits vom Zweitmitbeteiligten, römisch 40 .
Letzterer zeigte dem MB1, dessen Tätigkeit im Kern darin bestand, Vollwärmeschutzplatten anzubringen, wie man diese an der Fassade anklebt [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom römisch 40 .2023, 12:30 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4].
1.7. Auch der am römisch 40 .2023 in der vom Bruder der BF in römisch 40 betriebenen Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ aufhältig gewesene BF3 führte Arbeiten auf der Baustelle der BF1 durch. Er war mit dem Zuschneiden der Vollwärmeschutzplatten und dem „Mischen“ des Klebers befasst. Bei ihm war es die BF1, die ihm zeigte, wie man den Kleber mischt und die Platten zuschneidet [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB3 vom römisch 40 .2023, 14:30 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4].
1.8. Ebenso führte der am römisch 40 .2023 in der vom Bruder der BF1 in römisch 40 betriebenen Flüchtlingsunterkunft aufhältig gewesene BF4 Arbeiten auf der Baustelle in römisch 40 , durch. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Vollwärmeschutzplatten zu schneiden und anschließend an der Fassade des Hauses anzubringen. Zuvor zeigte auch ihm die BF1, wie der Kleber angemischt wird, die Platten zugeschnitten und anschließend an der Fassade angebracht werden [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB4 vom römisch 40 .2023, 15:00 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4].
1.9. Bereits am Vortag des römisch 40 .2023 wurde der Zweitbeschwerdeführer, der in der von der BF1 betriebenen Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ in römisch 40 , wohnte, gebeten, ihr am römisch 40 .2023 auf der Baustelle römisch 40 zu helfen [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB2 vom römisch 40 .2023, 13:30 Uhr, AZ: römisch 40 , Sitzung 4 oben].
Zur Baustelle reiste er mit dem Fahrrad an und begann mit den Arbeiten nach eigenen Angaben um 09:10 Uhr [Ebda, Sitzung 4 Mitte]. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, die Vollwärmeschutzplatten, die bereits auf der Baustelle waren, zuzuschneiden [Ebda, Sitzung 4 unten].
1.10. Am römisch 40 .2023 waren der Erstmitbeteiligte, der BF3 und der BF4 in der vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , in römisch 40 unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ betriebenen Flüchtlingsunterkunft untergebracht.
Der Zweitbeschwerdeführer war am römisch 40 .2023 in der von der BF1 in römisch 40 , betriebenen Unterkunft „ römisch 40 “, untergebracht und an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes römisch 40 vom 22.03.2024, Zl. römisch 40 , Sitzung 1 unten].
1.11. Am römisch 40 .2023 nützte die BF1 weder die von ihr betriebene Unterkunft „ römisch 40 “, noch die weiter von ihr betriebene Unterkunft „ römisch 40 “ für eigene Wohnzwecke.
Sie selbst war zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daneben bestand(en) bei ihr keine weitere(n) Wohnsitzmeldung(en) [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , Sitzung 1 unten].
1.12. Die BF1 erwarb Dienstleistungsschecks für den MB1, den BF2, den BF3 und den BF4.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen über die niederschriftlich dokumentierten Einvernahmen des MB1, des BF2, des BF3 und des BF4 durch Organe der Finanzpolizei, die insgesamt ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild ergeben.
Wenn es in den Beschwerdeschriften des BF2, des BF3 und des BF4 heißt, dass die polizeiliche Vernehmung mit unzulässigen Vernehmungstechniken durchgeführt worden sei, was falsche Zeugenaussagen erbringe und die Finanzpolizei den Begriff „Baustelle“ verwendet und diesen Begriff bei der Vernehmung vorgegeben habe, und dass der BF2, der BF3 und der BF4 auf Grund der Stresssituation nicht mehr mitteilen konnten, zu welchen Hilfstätigkeiten sie vorgesehen waren und dass sie von der Polizei vorgegebene Wörter in ein „mentales Modell aufgenommen und diese nur wiedergegeben hätten, kann dies nicht nachvollzogen werden.
Vielmehr zeigt sich bei einer näheren - ob dieser Vorhalte sehr kritisch erfolgten – Auseinandersetzung mit den Niederschriften des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, AZ: römisch 40 , die allesamt sehr zeitnah zu der an der Baustelle römisch 40 durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgenommen wurden, ein schlüssiges und nachvollziehbares, sowie widerspruchsfreies Bild, das auch bei der vergleichenden Betrachtung aller Aussagen, worunter auch die niederschriftlich dokumentierten Angaben der BF1, des MB1 und des MB2 fallen, keine Erschütterung erfuhr.
Demnach hatte die BF1 den in der Flüchtlingsunterkunft ihres Bruders in römisch 40 am römisch 40 .2023 aufhältig gewesenen MB1, BF3 und BF4 am Morgen des römisch 40 . angesprochen, ob sie ihnen helfen würden. Nachdem sich der MB1, der BF3 und der BF4 dazu bereit erklärt hatten, nahm die BF1 sie zu der in der römisch 40 in römisch 40 eingerichteten Baustelle mit. Aus der vergleichenden Betrachtung der Aussagen des MB1, des BF3 und des BF4 ergibt sich, dass die BF1, nachdem sie sie an der Baustelle abgesetzt hatte, die Baustelle verließ, um zum römisch 40 zu fahren, wo sie den MB2, römisch 40 , abholte. Der MB2 sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass ihn die BF1 deshalb abholte, da er die Anschrift der Baustelle nicht kannte. Daraus ergibt sich schlüssig, dass er die Baustelle, bevor er dort mit der BF1 eintraf, nicht kannte. Der MB2 sagte glaubwürdig aus, dass ihm die BF sagte, welche Arbeiten auf der Baustelle römisch 40 zu erledigen waren und dass „er die anderen Arbeiter einschulen sollte“. Nachdem der MB2 und die BF1 an der Baustelle eingetroffen waren, zeigte er zwei Arbeitern, was sie zu tun hatten. Hinsichtlich der anderen beiden Arbeiter gab er an, dass diese bereits mit dem Aufkleben der Porozellplatten an der Außenfassade beschäftigt waren und er sie nicht eingeschult hatte.
Vergleicht man diese Angaben des MB2 mit den Angaben des BF4, der angab, dass ihm die BF1 gezeigt hatte, wie er den Kleber mischen, die Platten zuschneiden und diese an die Hausmauer kleben sollte, und den Angaben des BF3, der angab, dass ihm die BF1 gezeigt hatte, wie man den Kleber mischt und die Platten zuschneidet, ergibt sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild. Der BF3 und der BF4 hatten im Gegensatz zum MB1 und zum BF2 nicht behauptet, zusätzlich zur Einschulung durch die BF1 auch noch eine solche vom MB2 erhalten zu haben.
Unstrittig ist, dass der MB1, der MB2, der BF2, der BF3 und der BF4 auf der Baustelle römisch 40 arbeitsteilig arbeiteten, als die Finanzpolizisten dort eintrafen.
Wenn es in der Beschwerde der BF1 weiter heißt, dass das Werkzeug, das vor Ort war, nicht in ihrem Besitz gewesen sei, sondern der Firma römisch 40 gehört hätte und die Fa. römisch 40 bis zum römisch 40 .2023 auch schon zwei oder drei Meter an Höhe von Styroporplatten entlang der Hausfassade verlegt hätte, erscheint diese Behauptung dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal der zweitmitbeteiligte römisch 40 keine Angaben dazu machte, dass ein befugtes Unternehmen vor dem römisch 40 .2023 mit der Anbringung von Vollwärmeschutzplatten am Haus begonnen hätte. Vielmehr gab der MB2 anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzpolizisten an, dass er nicht wisse, wer bereits vorher auf dieser Baustelle gearbeitet hatte. Zum Material gab er an, dass sich dieses bereits vor Ort befunden hatte und er nicht wisse, wer es dorthin gebracht hatte. Der Umstand, dass die BF1 am römisch 40 .2023 vier Asylwerber (nämlich den MB1, den BF2, den BF3 und den BF4) auf die Baustelle gebracht und vom MB2 verlangt hatte, diesen zu zeigen, wie man Vollwärmeschutzplatten an der Hausfassade anbringt, spricht gegen ein vorheriges Engagement durch die von der BF1 ins Treffen geführte Fa. römisch 40 . Dass Arbeiten zunächst von einem befugten Gewerbsmann begonnen werden, die dann von angeblichen bautechnischen Laien, hier dem MB1, dem, BF2, dem BF3 und dem BF4 mit dem Material des befugten Gewerbsmanns fortgesetzt werden, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, dass die Dienstgeberin (hier die BF1) einen fachkundigen Bekannten (hier den zweitmitbeteiligten römisch 40 ) beizieht, um die fachlich unkundigen Asylwerber explizit in der Anbringung von Vollwärmeschutz einzuschulen, wenn nicht von Vornherein von der BF1 beabsichtigt war, mit dem MB1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4 Vollwärmeschutzplatten am Einfamilienhaus römisch 40 anzubringen. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Dienstgeberin dem von ihr mit der Einschulung Beauftragten verschweigt, von woher das zu verbauende Material stammt und wer davor mit den Arbeiten begonnen hat.
Wenn es in den Beschwerdeschriften des BF2, des BF3 und des BF4 heißt, dass sie auf Grund der Stresssituation nicht mehr mitteilen hätten können, zu welchen Hilfstätigkeiten sie vorgesehen waren, ist dies schon durch deren schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (Anbringen von Vollwärmeschutz am Haus; Zuschneiden der Dämmplatten und Anrühren des Klebers) widerlegt. Wenn es in den Beschwerdeschriften weiter heißt, dass es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt hätte, ist dies ebenfalls durch die Angaben der Beschwerdeführer widerlegt.
Dass die Aufgabe des MB1, des BF2, des BF3 und des BF4 in der Anbringung von Vollwärmeschutz am Haus römisch 40 , bestand, ergibt sich auch aus dem typischen Verschmutzungsbild, das die Organe der Finanzpolizei bei ihrer Betretung am römisch 40 .2023 an deren Kleidung feststellten. Demnach konnten die Organe der Finanzpolizei an der Kleidung der Asylwerber Spritzer vom Anrühren des Klebers, weiße Fussel von den Styroporplatten und weiters Eimer, in denen der Kleber angerührt wurde, feststellen [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2024, Sitzung 7 unten].
Zu den Beschwerdeschriften des BF2, des BF3 und des BF4 kam in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2024 hervor, dass diese von der BF1 verfasst wurden und sodann den weiteren Beschwerdeführer zur Unterfertigung vorgelegt wurden, ohne dass diese sie gelesen hätten oder mit Hilfe einer Übersetzungs-App übersetzen konnten [PV des römisch 40 in VH-Niederschrift vom 05.02.2024, Sitzung 28f].
Wenn es in den Beschwerdeschriften des BF2, des BF3 und des BF4 weiter heißt, dass die Beschwerdeführer von der Polizei vorgegebene Wörter in ein „mentales Modell aufgenommen und diese nur wiedergegeben“ hätten, ist diese allgemein gehaltene Behauptung durch keine konkreten Anhaltspunkte belegt.
Wenn der BF2, der BF3 und der BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet und mit der Anbringung von Vollwärmeschutzplatten nichts zu tun gehabt zu haben, kommt diesen Angaben insofern keine Glaubwürdigkeit zu, als dieselben Beschwerdeführer vor den Organen der Finanzpolizei am römisch 40 .2023 noch ausgesagt hatten, mit dem Mischen des Klebers, dem Zuschneiden der Vollwärmeschutzplatten und deren Anbringung an der Hausfassade beschäftigt gewesen zu sein. Von typischen Hilfstätigkeiten, wie dem Einsammeln von Müll, dem Mähen des Rasens etc. ist in den Einvernahmeprotokollen der Finanzpolizei nicht einmal ansatzweise die Rede. Hinzu kommt, dass römisch 40 nach seinen eigenen Angaben von der BF1 ausdrücklich und unzweifelhaft mit der Einschulung des MB1, des BF2, des BF3 und des BF4 beauftragt war. Ein solcher Auftrag, den er gemeinsam mit der BF1 auch ausführte, wäre vollkommen sinnbefreit, wenn die am römisch 40 .2023 auf der Baustelle tätig gewesenen Asylwerber bloß mit der Verrichtung von Hilfstätigkeiten betraut gewesen wären.
Wenn es in der am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, zum römisch 40 .2024 datierten Stellungnahme der BF1 heißt, dass es nicht korrekt sei, dass die Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 von ihrem Bruder, römisch 40 , betrieben werde, sondern dass diese vielmehr von der römisch 40 betrieben werde, stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Angaben in der Stellungnahme des Amtes römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , dass die an der römisch 40 in römisch 40 bestehende Flüchtlingsunterkunft ( römisch 40 ) von römisch 40 betrieben werde. Als unrichtig erweist sich auch die weitere Behauptung der BF1, dass der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Land römisch 40 mit dieser Gesellschaft geschlossen worden sei. Wenn es in dieser Stellungnahme der BF1 weiter heißt, dass sie seit dem römisch 40 .2022 als ständige Vertreterin ihres Bruders fungiere und sie seit dem römisch 40 .2024 die gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 sei, steht dies im Widerspruch zu dem am römisch 40 .2024 von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 der Firma römisch 40 , vormals römisch 40 , vormals römisch 40 , vormals römisch 40 Diese Gesellschaft, deren Geschäftszweig das Handelsgewerbe und Beratung umfasst, wurde von römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2005 von römisch 40 und wird sie seit dem römisch 40 .2004 bis laufend von römisch 40 als handelsrechtlichem Geschäftsführer nach außen vertreten. Eine gewerberechtliche Geschäftsführung ist im Firmenbuch ebenso wenig ersichtlich gemacht, wie der behauptete Umstand, die BF1 fungiere als gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft.
Die Feststellungen waren auf den angeführten Grundlagen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:
„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
Paragraph 410,
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).
Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung Paragraph 27, hat folgenden Wortlaut:
„Prüfungsumfang
Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in Paragraph 414, ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die im Anhang 1 dieses Bescheides angeführten Personen wegen ihrer in diesem Anhang angeführten Tätigkeit in den dort angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlägen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der BF1, des BF2, des BF3 und des BF4 gehen im Kern davon aus, dass sie eine Hilfstätigkeit verrichtet hätten, die gem. Paragraph 7, GVG-B 2005 nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen sei.
3.2.2. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Grundversorgungsgesetz – Bund, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, hat folgenden Wortlaut:
„Erwerbstätigkeit durch Asylwerber
Paragraph 7,
(1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
(3) Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
1. unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
2. unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen
Asylwerber und Fremde gemäß Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können.
(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.
(6) Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.“
Nach dieser Bestimmung können Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis 1.) für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und 2.) für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden (Absatz 3,).
Anlassbezogen gelangt die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B zur Anwendung, nach der Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, mit ihrem Einverständnis nur für solche Hilfstätigkeiten herangezogen werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen. Dabei wird nicht übersehen, dass das Gesetz in Absatz 3, Ziffer eins, eine demonstrative Aufzählung von Hilfstätigkeiten enthält. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B) ist die Heranziehung von Asylwerbern und Fremden nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht für jede Art von Hilfstätigkeit zulässig, sondern nur für jene Hilfstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung dieses/dieser Fremden stehen und wenn diese/dieser mit ihrer/seiner Heranziehung explizit einverstanden sind/ist. Eine Tätigkeit steht dann mit der Unterbringung des Fremden im Zusammenhang, wenn sich diese auf die Unterkunft, in der dieser untergebracht ist, bezieht.
Zur Auslegung, was als Hilfstätigkeit zu verstehen ist, ist in Ermangelung einer Legaldefinition und einer näheren Ausführung in den Gesetzesmaterialien auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Vom Begriff der „Hilfstätigkeit“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B ist nicht jede Tätigkeit umfasst, sondern jene, die sich unter den jeweiligen, im Gesetz definierten Tätigkeitsbegriff subsumieren lässt bzw. eine begriffsähnliche Tätigkeit beinhaltet.
Das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten lässt sich dagegen nicht unter den Begriff der Hilfstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B subsumieren. Diese Tätigkeit stellt eine Verbesserung dar, die im Gegensatz zu den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, (demonstrativ) aufgezählten Tätigkeiten eine entsprechende - auch durch Anlernen erwerbbare - Kenntnis erfordert.
Hinzu kommt, dass die Anbringung der Vollwärmeschutzplatten an der Fassade des Hauses römisch 40 , das erstmalig seit dem römisch 40 .2023 mit Asylwerbern belegt wurde, keinesfalls im Zusammenhang mit der Unterbringung des MB1, des BF2, des BF3, und des BF4 steht, weshalb die in Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B normierte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung gelangt.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geprüft.
In Hinblick darauf ist auch mit dem Schriftsatzvorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .2024 nichts gewonnen, wo es heißt, dass der privatrechtliche Vertrag für die Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ in römisch 40 zwischen dem Land römisch 40 und der römisch 40 und nicht mit ihrem Bruder geschlossen worden sei und sie als ständige Vertretung ihres Bruders fungiere, was ab dem römisch 40 .2024 „formalisiert“ worden sei.
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist für sie in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B nichts gewonnen, da die in dieser Unterkunft am römisch 40 .2023 untergebracht gewesenen MB1, BF3 und BF4 auf der Baustelle römisch 40 Tätigkeiten erbrachten, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ in römisch 40 standen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre in einem zweiten Prüfschritt noch zu untersuchen gewesen, ob das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten am Haus römisch 40 in römisch 40 am Wörthersee als Hilfstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B zu qualifizieren ist.
Gleiches gilt auch für den im „ römisch 40 “ untergebrachten BF2, dessen arbeitende Tätigkeit am römisch 40 .2023 in der römisch 40 in römisch 40 ebenfalls nicht mit seiner Unterbringung (im „ römisch 40 “ in der römisch 40 in römisch 40 ) in Zusammenhang stand.
Vor diesem Hintergrund scheidet die sich aus Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B ergebende Privilegierung aus, weshalb auch in Hinblick auf den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung auf der Baustelle römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 .2023 auszugehen ist.
3.2.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Paragraph 5, ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen ist.
Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bezieht sich auf geringfügig beschäftigte Personen, sohin auf Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt.
Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Eine Pflichtversicherung iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) hat die belangte Behörde für die im Anhang 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personen angenommen.
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165,, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).
3.2.5. Anlassbezogen wurden anlässlich einer am römisch 40 .2023 von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle bei der im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft mit der Anschrift römisch 40 , vier Asylwerber (sohin der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4) arbeitend angetroffen, wobei beim Eintreffen der Finanzpolizisten der MB1 und der BF4 mit dem Ankleben von Vollwärmeschutzplatten beschäftigt waren und der BF2 mit dem Zuschneiden der Platten befasst war. Der BF3 war zu dieser Zeit damit befasst, den für die Anbringung der Platten notwendigen Kleber anzurühren.
Während die BF1 den in der Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ untergebrachten BF2 bereits am Vorabend des römisch 40 .2023 für diesen Zweck angeworben hatte, warb sie den MB1, den BF3 und den BF4, die in der vom Bruder der BF1, römisch 40 , in römisch 40 betriebenen Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ untergebracht waren, am Morgen des römisch 40 .2023 für diesen Zweck an.
Den MB1, den BF3 und den BF4 brachte die BF1 mit dem Auto zu der in der römisch 40 , bestandenen Baustelle. Nachdem Sie die genannten Personen dort abgesetzt hatte, fuhr sie zum römisch 40 weiter, wo sie den MB2 ( römisch 40 ), einen ihr seit Jahren bekannten gelernten Trockenbauer, der mit dem Bus dorthin gefahren war, abholte, um ihn zur Baustelle, deren Anschrift ihm nicht bekannt war, zu fahren. Sie sagte ihm, welche Arbeiten zu erledigen waren und wies ihn an, die von ihr auf die Baustelle römisch 40 gebrachten Arbeiter einzuschulen. Der MB2 schulte zwei Arbeiter ein. Zwei weitere Arbeiter wurden von der BF1 eingeschult. Nach jeweils erfolgter Einschulung machten sich die Asylwerber an die Arbeit, indem sie Platten zuschnitten, diese mit einem Kleber versahen und an der Fassade des Einfamilienhauses römisch 40 anbrachten. Das Material, das die Arbeiter für ihre Tätigkeit benötigten, befand sich bereits auf der Baustelle.
Der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4 brachten auf die Baustelle nichts mit, außer deren Arbeitskraft.
Die Verlegung der Vollwärmeschutzplatten erfolgte im Rahmen einer typischen, von der BF1 geschaffenen Ablauforganisation, in deren Rahmen sich der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4 zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichteten, die im Kern darin bestand, Vollwärmeschutzplatten zum Zweck der Wärmedämmung an der Fassade des Hauses römisch 40 anzubringen. Die Leistung wurde im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht und stand schon auf Grund der Art der Leistungserbringung kein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund [siehe zur Unterscheidung Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG Rz. 67].
Wenngleich weder die BF1 noch der der BF2, der BF3 oder der BF4 die Erbringung eines Werks behaupteten, ist ausgehend von den genannten Grundsätzen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen.
3.2.6. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).
Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung entscheidend (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, d.h. wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Dabei spielt die „generelle Vertretungsbefugnis“ insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsbefugnis“ nur dann gesprochen werden könne, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Dagegen stelle die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).
Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein ausdrücklich vereinbartes „generelles“ Vertretungsrecht im Verdacht steht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn sich eine solche Vereinbarung, wie im gegenständlichen Fall, mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang bringen lässt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135 mit Hinweis auf VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0113).
Die Organisierung der Arbeiter durch die BF1 spricht eindeutig dafür, dass nicht alle Vertragsparteien, wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, ernsthaft damit rechnen konnten, sich hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung durch beliebige Dritte vertreten lassen zu können. Hinzu kommt, dass sich die Vereinbarung eines „generellen“ Vertretungsrechts, wie oben ausführlich dargelegt, mit den objektiven Anforderungen der Ablauforganisation der BF1 nicht in Einklang bringen lässt.
Eine solche „generelle“ Vertretungsbefugnis war weder dem MB1, noch dem BF2, noch dem BF3, noch dem BF4 eingeräumt und stand einer solchen auch der Umstand der durch die BF1 und den MB2 erfolgten und von diesen als erforderlich erachteten Einschulung entgegen. Dass den Genannten eine „generelle“ Vertretungsbefugnis eingeräumt gewesen wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Mit ihrer Arbeitsleistung waren der MB1, der BF2, der BF3, der BF4 und der MB2 an die Baustelle an der Anschrift römisch 40 , gebunden, worin die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort zu erblicken ist.
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren hat überdies ergeben, dass der MB1, der MB2, der BF3 und der BF4 mit dem PKW der BF1 zur Baustelle gefahren wurden und wohl auch von ihr wieder mit demselben Verkehrsmittel weggebracht wurden. Ihnen war schon deshalb ein eigenmächtiges jederzeitiges Verlassen der Baustelle verwehrt. Einzig der in der Flüchtlingsunterkunft „ römisch 40 “ untergebrachte BF2, der mit dem Fahrrad angereist war, hätte die Baustelle aus eigenem theoretisch verlassen können. Überdies kam hervor, dass die BF1, von jenem Zeitraum abgesehen, während dem sie den MB2 vom römisch 40 abholte, ständig an der Baustelle anwesend war, dies auch beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei.
Mit ihrer Anwesenheit auf der Baustelle übte sie eine Kontrolle auf die auf ihrer Baustelle tätig gewesenen Arbeiter aus und hatte sie damit die Möglichkeit, den Arbeitern auch jederzeit Weisungen erteilen zu können.
3.2.7. Für eine persönliche Arbeitspflicht des MB1, des BF2, des BF3 und des BF4 sowie des MB2 spricht im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass sie an die von der BF1 vorgegebenen Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF1 gebunden waren.
Demnach wurden der MB1, der BF3, der BF4 und der MB2 von der BF1 zur Baustelle römisch 40 gefahren. Sie waren nach erfolgter Einschulung in die von der BF1 geschaffene Ablauforganisation gebunden. Zwar waren keine fixen Zeiten in Hinblick auf ein Ende der Arbeitsleistungen vorgesehen, doch ist anlassbezogen wohl nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung so lange dauerte, wie es die ausgeübte Tätigkeit (Anbringung der Dämmplatten) erforderte. Daraus ergibt sich sehr wohl eine Bindung des MB1, des BF2, des BF3 und des BF4 bzw. des MB2 an die zeitlichen Vorgaben der Dienstgeberin (BF1).
Schon aufgrund der ständigen Anwesenheit der BF1 vor Ort waren die genannten Arbeiter einer permanenten Kontrolle durch die BF1 unterworfen.
Wenn auch die von der BF1 ausgeübte Kontrolle für die Mitbeteiligten bzw. die Mitbeschwerdeführer nicht immer erkennbar war, sind anlassbezogen keine konkreten Anhaltspunkte zu Tage getreten, die einen Schluss auf das Nichtvorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zugelassen hätten, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).
Durch die von der BF1 geschaffene Ablauforganisation waren der MB1, der BF2, der BF3, der BF4 und der MB2 derart in diese eingebunden, dass deren Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschaltet war, sodass anlassbezogen vom Gesamtbild der Tätigkeit von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen war, zumal sich aus den dargestellten Umständen eine weitgehende Bindung der Mitbeteiligten bzw. der Mitbeschwerdeführer in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten ergibt.
Je enger sich die Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten aus den Sacherfordernissen im konkreten Einzelfall darstellen, (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle eine nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, sodass es auf andere, für sich allein nicht unterscheidungskräftige und daher nicht in erster Linie heranzuziehende Kriterien bzw. Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025 und vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175).
Anlassbezogen besaßen der MB1, der BF2, der BF3, der BF4 und der MB2 keinen Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, weshalb insgesamt von einer persönlichen Abhängigkeit von der BF1 auszugehen ist.
Hinzu kommt, dass die BF1 für den MB1, den BF2, den BF3 und den BF4 Dienstleistungsschecks erwarb.
3.2.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213 zum Zeitungskolporteur).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist.
Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt werden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen).
Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und es der (freie) Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt bzw. handeln muss, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN).
Der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4 führten die Arbeiten auf der Baustelle der BF1 mit Vollwärmeschutzplatten bzw. Materialien sowie mit Werkzeug durch, das ihnen vor Ort zur Verfügung gestellt wurde.
Wenn auch die BF1 behauptete, die Arbeiten seien von Mitarbeitern der Fa. römisch 40 begonnen worden, die dann am römisch 40 .2023 nicht gekommen seien, und würde das Werkzeug und das Material der Fa. römisch 40 gehören, widerspricht das jeder Lebenserfahrung und erweist sich diese Behauptung als unglaubwürdig, zumal von einem befugten Gewerbsmann einmal begonnene Arbeiten von diesem auch fortgesetzt werden. Völlig lebensfremd erscheint dem erkennenden Gericht, dass von einem befugten Gewerbsmann begonnene Arbeiten mit dessen Materialien und Werkzeug von bautechnischen Laien fortgesetzt werden, wie dies die Beschwerdeführer im gegenständlichen Anlassfall Glauben machen suchten. Hinzukommt, dass ein befugter Gewerbsmann von ihm auf eine Baustelle gebrachtes Werkzeug und Material wieder mitnimmt und dieses nicht beliebigen Dritten zur Verfügung stellt. Der Lebenserfahrung entspricht es daher am ehesten, dass das Material und das Werkzeug, das der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4 auf der Baustelle vorfanden und verbauten, von der BF1 zur Verfügung gestellt wurde.
Jedenfalls kommt hinzu, dass die angeführten Arbeitnehmer über keine eigene betriebliche Infrastruktur verfügten. Niemand von ihnen trug das mit der Führung eines Unternehmens einhergehende wirtschaftliche Risiko.
In Hinblick auf die konkrete Tätigkeit hat keine/r der mitbeteiligten bzw. mitbeschwerdeführenden Arbeiter eigens Betriebsmittel angeschafft.
Niemand von ihnen ist mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit werbend am Markt aufgetreten.
Auch wenn der MB1, der BF2, der BF3 und der BF4 angaben, mit der BF1 kein Entgelt vereinbart zu haben, steht ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach dem Anspruchslohnprinzip eine leistungsbezogene Entlohnung zu. Abgesehen davon erwarb die BF1 für die genannten Arbeitnehmer jeweils einen Dienstleistungsscheck.
3.2.9. Nach einer Abwägung aller konkreten Gesichtspunkte ergibt sich daraus, dass die im Anhang 1 des angefochtenen Bescheides namentlich genannten Arbeiter im dort genannten Zeitraum vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und begegnet die von der belangten Behörde gefällte Entscheidung daher keinen Bedenken.
3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281355.1.00