Bundesverwaltungsgericht
10.05.2024
W142 2263955-1
W142 2263955-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. 1285610804/211398703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 25.09.2021 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 26.09.2021 unter Beziehung eines Dolmetschers für Französisch gab der BF zu Protokoll, in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren worden zu sein. Er sei ledig. Muttersprachlich spreche er Mandingo/Malinke/Mandinka. Er verfüge über gute Französischkenntnisse in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam. An Schulausbildung habe er 4 Jahre Grundschule, 4 Jahre Hauptschule sowie 3 Jahre Uni. Zuletzt sei er beruflich Maler und Anstreicher gewesen. An Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern vier Brüder sowie zwei Schwestern an. Alle würden in Guinea wohnen. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in „Belfika“ gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er irgendwann im heurigen Jahr gefasst. Er habe kein Reiseziel (Zielland) gehabt. Vor 3 Wochen sei er abgereist und sei er aus seinem Herkunftsland illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er habe ein Foto vom Reisepass am Handy. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Den Reisepass habe er im Heimatland verloren.
Zur Reiseroute führte er aus, sich bis vor 3 Wochen in Guinea-Bissau aufgehalten zu haben. Danach sei er durch Guinea, Marokko und verschiedene unbekannte Länder, zuletzt Ungarn, nach Österreich gereist, wo er sich seit 25.09.2021 aufhalte.
Zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. 3000 Euro betragen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Ich habe mein Heimatland verlassen, da ich mich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Es gab eine Demonstration in meiner Gegend. Die Polizei schritt ein und es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und er Polizei. Ich habe ein kleines Geschäft in der Gegend, im Zuge der Auseinandersetzungen wurde mein Geschäft geplündert. Weiters gemäß der Tradition hätten meine Schwestern beschnitten werden sollen, ich war jedoch dagegen und aus diesem Grund bekam ich Probleme mit meiner Familie. Ich wurde von meinen Angehörigen bedroht. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von seinen Familienangehörigen geschlagen zu werden. Außerdem befürchte er eingesperrt zu werden.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „nein“
Im Akt einliegend sind Lichtbilder eines Smartphones, welches Abbildungen eines auf den BF lautenden (vermeintlichen) Reisepasses zeigt.
3. Am 19.01.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Französisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF wie folgt an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF):
„[…]
LA: Mandinka ist Ihre Muttersprache! Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in Französisch durchgeführt wird?
VP: Ja. Nachgefragt - Ich spreche weiters noch Französisch.
LA: Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in Französisch durchgeführt wird?
VP: Ja.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein
LA: Die heutige Befragung wird als Video-Einvernahme durchgeführt. Sind Sie damit einverstanden?
VP: Ja, ich bin einverstanden.
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja, ich bin dazu in der Lage.
[ … ]
LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher?
VP: sehr gut.
LA: Haben Sie im Verfahren - insbesondere auch anlässlich der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich es wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert.
Fragen zu Ihrer Person
LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
VP: Nein, ich habe außer der Verfahrenskarte nichts bei mir.
LA: Im Zuge der Erstbefragung haben Sie eine Fotokopie von Ihrem guineischen Reisepass vorgelegt. Wo befindet sich der originale Reisepass?
VP: Das war nur ein Foto von meinem Pass. Ich habe meinen Pass verloren. Auf Nachfrage, habe ich ihn in Serbien verloren.
LA: Haben Sie noch Ihre Fotoaufnahmen von Ihrem Pass auf Ihrem Handy?
VP: Ja, aber ich finde Sie gerade nicht.
Anmerkung, VP wird aufgefordert bis zum Freitag, den 26.01.2022 an das Einlaufpostfach die Fotoaufnahmen zu senden.
LA: Woher haben Sie die Fotoaufnahmen von Ihrem Pass?
VP: Ich habe die Fotos zu Hause selbstgemacht.
LA: Wo ist Ihr Pass ausgestellt worden?
VP: Ich bin aus Guinea-Bissau und dort wurde mir mein Pass gemacht. Auf Nachfrage, wurde mir der Pass in der Hauptstadt von Guinea-Bissau ausgestellt.
LA: Was ist die Hauptstadt von Guinea-Bissau?
VP: Bissau
LA: Haben Sie persönlich die Ausstellung Ihres Reisepasses beantragt?
VP: Nein, mein Onkel hat das für mich gemacht. Auf Nachfrage, weiß ich nicht, wie man einen Pass ausstellen lässt. Mein Onkel hat mir dies abgenommen.
LA: Möchten Sie heute noch irgendwelche Beweismittel oder Integrationsunterlagen vorlegen?
VP: Nein.
LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit!
VP: römisch 40 . Ich bin Staatsbürger von Guinea-Bissau.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern?
VP: Sie sind auch Staatsbürger von Guinea-Bissau.
LA: Wo haben Sie von wann bis wann im Heimatland gelebt?
VP: Von Geburt an bis 2020 in der Stadt römisch 40 gelebt. Von 2020 bis 2021 habe ich in Benfica gelebt. Auf Nachfrage, habe ich in Benfica bis zu meiner Ausreise gelebt.
LA: Mit wem haben Sie von wann bis wann im Heimatland zusammengelebt?
VP: Bis 2020 habe ich bei meinen Eltern gelebt. Dann habe ich alleine gelebt. Auf Nachfrage, hatte ich eine Wohnung in Benfica gemietet.
LA: Warum haben Sie das letzte Jahr in Benfica gelebt?
VP: Weil ich mit meinen Eltern ein Problem hatte.
LA: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
VP: Ich war als Taxifahrer tätig und ich hatte ein kleines Geschäft. Ich habe mich so durchgeschlagen. Ich machte auch Malerarbeiten. Auf Nachfrage, hatte ich ein Lebensmittelgeschäft.
LA: Wo hatten Sie Ihr Geschäft?
VP: in Benfica.
LA: Gibt es in römisch 40 eine bekannte Moschee oder Kirche?
VP: Ja, es gibt beides. Auf Nachfrage, kenne ich die Namen nicht.
LA: Gibt es einen Fluss oder einen See in der Nähe Ihrer Heimatstadt?
VP: Nein, kenne ich nicht.
LA: Was ist die nächstgrößere Stadt von römisch 40 ?
VP: Bissau
LA: Wie weit ist römisch 40 von Bissau entfernt? Wie viele Autostunden?
VP: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage, fuhr ich wenn dann immer mit dem Auto.
LA: Wie weit ist römisch 40 von Benfica entfernt? Wie viele Autostunden?
VP: Ich kenne die Entfernung nicht. Auf Nachfrage, bin ich mit dem Auto gefahren, weiß aber nicht mehr, wie lange ich gefahren bin.
LA: Was ist die Amtssprache in Guinea-Bissau?
VP: Portugiesisch und Kreol
LA: Gibt es bekannte Vereine in römisch 40 oder in Benfica?
VP: Ich interessiere mich für solche Sachen nicht
LA: Welche Währung gibt es in Guinea-Bissau?
VP: CFA
LA: Können Sie Portugiesisch?
VP: Nein.
Fragen zu Ihren Lebensumständen
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volkgruppe der Malinke an und bin Moslem.
LA: Gehören Sie einen Clan/Stamm an?
VP: Malinke.
LA: Sind Sie religiös?
VP: Ja, ich praktiziere die Religion.
VP: Wann haben Sie zuletzt eine Moschee zum Beten aufgesucht?
VP: Als ich mein Land verlassen habe Richtung Serbien, habe ich eine Moschee besucht. Auf Nachfrage, habe ich die Moschee noch im Heimatland besucht.
LA: Warum wollten Sie nach Serbien reisen?
VP: Weil ich im Heimatland viele Probleme hatte.
LA: Frage wiederholt!
VP: Mein Onkel hat mir die Ausreise finanziert. Und im Heimatland hatte ich viele Probleme
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich bin in Behandlung. Auf Nachfrage, lasse ich zu viel Harn und habe Schmerzen in der Brust und im Kreuz.
LA: Nehmen Sie Medikamente?
VP: Ja, man hat mir bestimmte Medikamente gegeben. Auf Nachfrage, nehme ich nur die beiden Medikamente. Ich hätte gestern eine römisch 40 machen sollen, aber es gab keinen Dolmetscher.
Anmerkung, VP legt vor Ciprofloxacin 500 mg, Spasmolyt
LA: Wo stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: römisch 40
LA: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen?
VP: Ja.
Anmerkung, VP legt vor eine Überweisung für Nierensonografie und beidseitiges Lungenröntgen und eine Terminbestätigung beim Urologen. Kopien werden zum Akt genommen.
Anmerkung, VP wird darauf hingewiesen sämtliche ärztliche Befunde, nach Erhalt, der Behörde nachzureichen.
LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?
VP: Seit Dezember 2021
LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? Wo haben Sie die Schule besucht?
VP: Ich habe Grundschule 13 Jahre lang besucht. Begonnen habe ich 2003 und maturiert habe ich 2017. Auf Nachfrage, habe dich Schule in römisch 40 besucht. Studiert habe ich in Guinea. Auf Nachfrage, habe ich in der Hauptstadt römisch 40 studiert.
LA: Was haben Sie von wann bis wann in römisch 40 studiert?
VP: Von 2017 bis 2020 und ich habe Geschichte, Wirtschaft und Sozialwissenschaften studiert. Auf Nachfrage, habe ich das Studium abgeschlossen.
LA: Können Sie Ihr Diplom vorlegen?
VP: Nein, das habe ich nicht mit. Ich habe das Foto auch verloren.
LA: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?
VP: Von 2017 bis 2020.
LA: Warum haben Sie zuvor behauptet, dass Sie bis 2020 in römisch 40 gelebt haben?
VP: Ich war nur zum Studieren in römisch 40 und in den Ferien war ich in römisch 40 .
LA: Waren Sie legal in römisch 40 aufhältig?
VP: Ja.
LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in römisch 40 finanziert?
VP: Meine Tante hat mich dorthin geschickt. Auf Nachfrage, hat sie mich auch finanziert.
LA: Wie reisten Sie immerzu hin und her? Zwischen römisch 40 und römisch 40 ?
VP: Mit dem Autobus. Auf Nachfrage, bin ich immer legal hin- und hergereist.
LA: Haben Sie einen Beruf gelernt?
VP: Ich war ein Maler, hatte mein Geschäft und war Taxifahrer.
LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag vor Ihrer Ausreise im Heimatland?
VP: Am 15.08.2021
LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland?
VP: Nein
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)?
VP: Mittel
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: nein
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: nein
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Ja.
LA: Sind Sie vorbestraft?
VP: Nein
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an?
VP: Nein, ich bin unpolitisch.
LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Nein, ich hatte mit dem Staat kein Problem.
LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt oder bedroht?
VP: Nein
Fragen zu Ihren Familienangehörigen
LA: Welchen Familienstand haben Sie?
VP: Ich bin ledig.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: Nein
LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, wo leben sie?
VP: römisch 40
Mutter: römisch 40
LA: Haben Sie Geschwister?
VP: Ja, ich habe 4 Brüder und 2 Schwestern:
Brüder:
römisch 40
römisch 40
römisch 40
römisch 40
Schwestern:
römisch 40
römisch 40
Meine Geschwister leben momentan bei meiner Mutter in römisch 40 .
LA: Warum lebt Ihre Mutter mit Ihren Geschwistern in römisch 40 und Ihr Vater in römisch 40 ? Seit wann?
VP: Sie haben sich scheiden lassen. Auf Nachfrage, haben sie sich 2019 scheiden lassen.
LA: Haben Sie in römisch 40 bei Ihrem Vater gelebt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie außer Ihren Vater noch weitere Verwandte in Guinea-Bissau?
VP: Mein Großvater und zwei Tanten habe ich noch im Heimatland.
LA: Warum ging Ihre Mutter ausgerechnet nach römisch 40 ?
VP: Meine Tante/Ihre Schwester hat bereits dort gelebt.
LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen (Mutter und Vater) den Lebensunterhalt?
VP: Mein Vater ist Landwirt und meine Mutter schlägt sich als Putzfrau durch.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
VP: Nein
LA: Stehen Sie im Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
VP: Ich spreche mit meiner Mutter.
Fragen zum Fluchtweg
LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder in Guinea-Bissau?
VP: Nein
LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten?
VP: 2019.
LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Illegal und schlepperunterstützt?
VP: Am 26.08.2021. Ich bin legal ausgereist. Mein Onkel hat mir die Ausreise finanziert. Auf Nachfrage, ich bin in Guinea legal in ein Flugzeug gestiegen. Auf Nachfrage, bin ich von Guinea-Bissau legal mit dem Auto nach Guinea gereist und dort bin ich in ein Flugzeug Richtung Belgrad gestiegen.
LA: Hatten Sie ein Visum für Serbien?
VP: Es gibt für uns keine Visapflicht.
LA: Laut Ihrem Reisepass haben Sie Guinea-Bissau am 04.07.2021 verlassen und sind noch am selben Tag in Guinea eingereist. Erst am 26.08.2021 haben Sie Guinea verlassen. Wo haben Sie diesen Monat gelebt?
VP: Bei meiner Tante. Auf Nachfrage, hat auch meine Mutter bei meiner Tante gelebt.
LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein, nur in Österreich.
[ … ]
Fragen zur Flucht
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Beim Geschäft, das ich hatte, gab es eine Demonstration. Mein Geschäft wurde angegriffen und ich habe alles verloren. Ich wurde auch nicht entschädigt. Mein Vater wollte meine beiden Schwestern beschneiden lassen und ich habe mich dagegengestellt. Die Familie meines Vaters hat mich deswegen beschimpft, geschlagen, die Polizei gerufen und damit gedroht, dass sie mich ins Gefängnis bringen lassen. Ich wurde auch auf dem Motorrad angegriffen, das ich hatte. Mir wurde mein Motorrad weggenommen und ich wurde mit dem Messer verletzt. Auf Nachfrage, haben mich unbekannte Banditen angegriffen. Ich wurde zweimal angegriffen. Beim zweiten Mal war ich auf dem Heimweg von einer Abendveranstaltung und drei Männer haben mir den Weg versperrt. Sie haben mich niedergeschlagen und alles weggenommen, was ich bei mir hatte. Dann gab es jemanden, der mir geholfen hat. Er hat mir einen Job in seinem Geschäft angeboten. Als ich dort arbeitete, kam es zu einem Kurzschluss und das ganze Geschäft brannte aus. Da er nicht verstand, was die Ursache war, gab er mir die Schuld. Ich wurde verprügelt und kam mit Verletzungen und einer ausgerenkten Schulter auf die Polizeistation. Dann kam mein Onkel aus Malaysien zu dessen Hochzeit nach Guinea. Auf Nachfrage, mein Onkel mütterlicherseits. Er ging zur Behörde und wollte mich frei bekommen. Es wurde ihm gesagt, dass es nicht geht, weil ich bedroht bin. Deswegen musste ich das Land verlassen. Das sind meine Fluchtgründe.
LA: Hat Ihr Onkel Sie befreien können?
VP: Ja, aber nur unter der Bedingung, dass ich das Land verlasse.
LA: Warum wurden Sie inhaftiert?
VP: Ich wurde eigentlich nicht inhaftiert, sondern in Schutz genommen. Ich wurde mitgenommen, damit ich von meinem ehemaligen Arbeitgeber geschützt werde.
LA: Wann wurde Ihr Geschäft zerstört?
VP: Als ich in der 10ten Klasse war. Auf Nachfrage, war ich 18 Jahre alt
LA: Sie haben zuvor behauptet, dass Sie Ihr Geschäft in Benfica hatten und dort lebten Sie nur von 2020 bis 2021. Bitte klären Sie dies auf.
VP: Nein, das Geschäft war in römisch 40 .
LA: Wovon haben Sie in Benfica gelebt?
VP: Ich war dort Motorradtaxifahrer.
LA: Wo waren Sie als Mitarbeiter in einem Geschäft angestellt?
VP: In römisch 40 in der Nähe meiner Familie.
LA: Von wem wurden Sie zweimal angegriffen?
VP: Das waren unbekannte. Das waren Banditen.
LA: Warum wurden Sie von diesen Banditen angegriffen?
VP: Wegen meinem Eigentum. Mir wurde das Motorrad abgenommen und ich wurde mit dem Messer verletzt.
LA: Wann hätte Ihr Vater Ihre Schwestern beschneiden wollen?
VP: 2019.
LA: Warum waren Sie gegen die Beschneidung Ihrer Schwestern?
VP: Es gab Todesfälle. Ich habe selbst miterlebt, wie junge Frauen daran verstorben sind.
LA: Sind Ihre Schwestern beschnitten, oder nicht?
VP: Nein, es wurde nicht gemacht. Auf Nachfrage, war meine Mutter meiner Meinung und somit kam es nicht dazu.
LA: Hat Ihre Mutter irgendwelche Bedrohungen im Heimatland?
VP: Ja, meine Eltern haben sich ja auch deshalb scheiden lassen. Sie hat meine Schwestern mitgenommen und ist nach römisch 40 gezogen.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Vater?
VP: Nein.
LA: Warum wurden Sie von der Familie Ihres Vaters bedroht?
VP: Weil ich mich dagegengestellt habe.
LA: In welchem Ausmaß wurde Ihr eigenes Geschäft zerstört?
VP: Die Waren und die gesamte Inneneinrichtung wurden zerstört.
LA: Haben Sie selbst je an Demonstrationen teilgenommen?
VP: Nein
LA: Woher wissen Sie, dass gegen Sie ein Haftbefehl ausgeschrieben wurde?
VP: Als ich mit meinem Onkel bei der Polizei war, hat mir die Polizei gesagt, dass ich nicht im Land bleiben kann.
LA: Wurde Ihnen gesagt, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt?
VP: Man hat mir gesagt, dass wenn ich das Land nicht verlasse, bedroht bin. Wenn ich zurückkommen würde, ist es nicht gut für mich.
LA: Warum wollte die Polizei, dass Sie das Land verlassen?
VP: Weil ich von meinem ehemaligen Arbeitgeber bedroht bin.
LA: Warum konnten Sie nicht in Benfica bleiben?
VP: Ich konnte nicht. Ich bin bedroht.
LA: Warum konnten Sie nicht in römisch 40 bleiben?
VP: Dort war ich bedroht von meiner Familie, weil ich mich gegen die Beschneidung gestellt habe.
LA: Warum blieben Sie nicht bei Ihrer Familie in Guinea, sondern reisten weiter nach Serbien?
VP: Die Verfolgung hätte sich bis nach römisch 40 fortgesetzt. Sowohl von diesem Mann, als auch von der Familie meines Vaters.
LA: Warum kann dann Ihre Mutter und Ihre Geschwister problemlos in römisch 40 leben?
VP: Unsere Sitten behandeln Männer und Frauen unterschiedlich. Wenn ein Mann sich dagegenstellt ist es etwas anders, als wenn Frauen dies tun.
LA: Welcher Onkel hat Ihre Ausreise finanziert? Mütter- oder väterlicherseits?
VP: Mein Onkel mütterlicherseits aus Malaysien.
LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren?
VP: Ich habe alles erwähnt.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet?
VP: Das konnte ich nicht. Ich hätte mich dort nicht sicher gefühlt.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ja.
LA: Warum haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt? Warum haben Sie keine Anzeige erstattet?
VP: Ich weiß nicht, warum sie mich nicht beschützt haben.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe wirklich alles angegeben.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich würde von meiner Familie angegriffen werden und auch von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Ich wäre nicht in Sicherheit.
LA: In Ihrer Erstbefragung vom 26.09.2021 haben Sie ausgesagt, dass Sie eingesperrt werden würden, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden. Von wem und warum sollten Sie eingesperrt werden, wenn Sie nach Guinea-Bissau zurückkehren würden?
VP: Die Familie würde mich einsperren lassen. Es gibt jede Menge Klagen gegen mich.
LA: Welche Klagen genau?
VP: Dass ich mich gegen die Beschneidung gestellt habe. Das ist sehr schlimm.
LA: Wurden Sie diesbezüglich auch angezeigt?
VP: Ja, natürlich. Auf Nachfrage, hat der Prozess nicht angefangen. Vor Prozessanfang habe ich Guinea noch verlassen. Auf Nachfrage, weiß ich nicht, wie der Verfahrensstand aktuell ist.
LÄNDERFESTSTELLUNGEN:
Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.
Fragen zum Leben in Österreich
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Von der Grundversorgung.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein
LA: Sprechen Sie Deutsch?
VP: Nein
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Ich habe gestern mit einem Deutschkurs begonnen.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
Abschließende Fragen
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich konnte alles vorbringen.
Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: sehr gut.
LA: Ich mache Sie aufmerksam, die besprochenen Unterlagen nachzureichen! Haben Sie das verstanden?
VP: Ja, ich werde alles nachreichen.
LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift!
VP: Nein keine Einwände.
LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
[ … ]“
4. Am 20.01.2022 wurde vonseiten des BF per E-Mail ein Lichtbild eines auf ihn lautenden (vermeintlichen) Reisepasses übermittelt.
5. Am 03.10.2022 wurden vonseiten des BF dem BFA Integrationsunterlagen (Bestätigung eines Fußballvereins vom 27.09.2022, Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit und Mithilfe bei einer kulturellen Veranstaltung vom 23.08.2022, Teilnahmebestätigung betreffend Basisbildungskurs-Schulung vom 26.09.2022) vorgelegt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea-Bissau zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es habe eine asylrelevante Verfolgung des BF infolge Unglaubhaftigkeit nicht festgestellt werden können. Es bestehe gegenständlich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Insbesondere handle es sich bei dem BF um einen jungen, körperlich leistungsfähigen Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher auch ohne Unterstützung durch die Familie bestehen könne. Es sei ihm auch bereits vor seiner Ausreise gelungen, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern Auch deute nichts darauf hin, dass konkret der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei auch nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
8. Am 12.12.2022 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
9. Am 28.02.2023 legte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Integrationsunterlagen (Teilnahmebestätigung über Teilnahme an einem Deutschkurs vom 17.02.2023, Bestätigung eines islamischen Vereins vom 23.12.2022 über unterstützende Mitarbeit, Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit und Mithilfe bei einer kulturellen Veranstaltung vom 23.08.2022, Kolporteursbestätigung vom 03.01.2023) vor.
10. Am 18.10.2023 wurde ein Abschlussbericht einer LPD vom 28.09.2023 betreffend den BF wegen des Verdachts auf Körperverletzung vorgelegt.
11. Am 04.04.2024 teilte die Staatsanwaltschaft über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass von der Verfolgung gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) nach Paragraph 204, Absatz eins, StPO zurückgetreten wurde. Beiliegend wurde der Abschlussbericht einer LPD, Einvernahmeprotokolle, ein Amtsvermerk, Lichtbilder sowie eine Verletzungsanzeige übermittelt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch durch, an der das BFA nicht teilnahm.
Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):
„[ … ]
R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?
BF: Ja. Jetzt bin ich bei guter Gesundheit.
R: Können Sie mir sagen, wann Sie Guinea-Bissau verlassen haben?
BF: 2021.
R: Wissen Sie noch ein näheres Datum?
BF: Nein. Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum.
R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Guinea aufhältig waren?
BF: In Guinea-Bissau?
R: Laut Akteninhalt waren Sie in römisch 40 aufhältig. Wie lange und von wann bis wann, waren Sie dort aufhältig?
BF: 2017 bis 2021.
R: Wissen Sie da nähere Daten?
BF: Es ist schon lange her. Ich weiß es nicht mehr genau.
R: Von römisch 40 sind Sie wohin gereist?
BF: Nach Serbien. Nach Belgrad.
R: Wann sind Sie abgeflogen, um nach Belgrad zu reisen?
BF: Im August, glaube ich.
R: Können Sie dazu die Jahreszahl angeben?
BF: 2021.
R: Wieso haben Sie römisch 40 verlassen?
BF: Es gab Probleme mit meinem Vater und der Familie. Deshalb bin ich von Guinea-Bissau geflohen. Mein Vater hat Leute geschickt, um mich zu suchen.
R: Das war der Grund?
BF: Ja, weil mich Leute gesucht haben.
R: Waren Sie jemals in Marokko aufhältig?
BF: Nein. Ich war nie in Marokko.
R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung bezüglich Ihrer Reiseroute Marokko angegeben? Wieso sagen Sie jetzt, dass Sie niemals in Marokko aufhältig waren?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich jemals von Marokko gesprochen hätte. Ich habe Guinea-Bissau verlassen und bin nach römisch 40 gegangen und von dort nach Belgrad.
R: Wie lange waren Sie in Belgrad aufhältig?
BF: Ca. 3 Wochen.
R: Über welche Länder sind Sie dann gereist, um nach Österreich zu gelangen?
BF: In Serbien haben wir die Grenze durch die Büsche überquert. In Ungarn hat mich dann ein Lastwagen mitgenommen, in dem ich mich versteckte.
R: War Ihr Zielland Österreich?
BF: Ich wollte nicht speziell nach Österreich kommen. Ich wollte nur fliehen. Ich habe gehört, dass man ein Recht auf Leben hier in Europa hat und die Polizei hat mich dann auf der Route festgenommen.
R: Wo wurden Sie genau festgenommen?
BF: Auf der Straße. Ich weiß nicht wo, es war in Österreich.
R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?
BF: Nein.
R: Haben Sie hier viele Freunde und Bekannte?
BF: Jetzt habe ich viele Freunde, ja.
R: D.h. diese Freunde und Bekannte haben Sie erst kennengelernt, seitdem Sie in Österreich sind?
BF: Ja. Seitdem ich in Österreich bin.
R: Wo haben Sie ständig in Guinea-Bissau gelebt?
BF: Bei meinen Eltern in römisch 40 .
R: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gelebt? Können Sie uns die Wohnverhältnisse näher beschreiben?
BF: Ja, das war das Familienhaus.
R: Hatten Sie hier bei diesem Familienhaus auch Grundstücke dabei?
BF: Ja. Das ist das Haus von meinem Vater.
R: D.h. es waren keine Grundstücke dabei, wo beispielsweise Landwirtschaft betrieben wurde?
BF: Ja. Doch.
R: Wie hat der Vater den Lebensunterhalt verdient?
BF: Er hat Landwirtschaft betrieben. Er war auch Imam.
R: Hat er sonst etwas gearbeitet, außer bei der Landwirtschaft?
BF: In der Landwirtschaft.
R: Wieso sagen Sie heute, dass Ihr Vater Imam war? Sie haben weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass Ihr Vater ein Imam sei.
BF: Es hat mich keiner gefragt.
R: Ich habe heute auch nicht konkret danach gefragt und Sie haben es heute mitgeteilt. Wieso teilen Sie es heute mit?
BF: Sie haben mich heute gefragt, was mein Vater macht. Deswegen habe ich gesagt Landwirtschaft und Imam. Imam ist jetzt kein Beruf.
R: Wann haben Sie Ihr Studium in Guinea-Bissau beendet?
BF: Es war nicht so wie eine richtige Schule. Es war so, dass wir den Koran gelesen haben.
R: D.h. Sie haben nicht an einer Universität studiert?
BF: Ich wollte das jetzt erklären. Es ist so, dass in dem Dorf alle Kinder zusammenkommen, um den Koran zu studieren. Man nennt das Madrassa. Das geht bis zu einer gewissen Stufe. Dann, wenn man gut genug ist, dann kommt man zu einem Ort, den wir Universität nennen, wo man die Ausbildung des Korans beendet.
R: Wo lag dieser Ort, bzw. die Universität, wo Sie die Ausbildung des Korans beendet haben?
BF: In Guinea, römisch 40 .
R: Haben Sie außer dieser Universität, wo Sie diese Ausbildung des Korans beendet haben, noch eine andere Ausbildung gemacht?
BF: Ich war als Maler tätig, als Motorrad-Taxifahrer. Ich hatte ein kleines Geschäft.
R: Wo waren Sie als Maler tätig?
BF: In Guinea-Bissau.
R: Von wann bis wann waren Sie als Maler tätig?
BF: Ich habe die Malertätigkeit gemacht, für die Großen des Viertels. Wenn Maler vom Viertel Leute zum Helfen gebraucht haben, haben sie mich gefragt. Als ich ca. 17 war, habe ich damit begonnen.
R: Wie lange haben Sie das ausgeübt?
BF: Sehr lange. Bis ich Guinea-Bissau verlassen habe.
R: Wo waren Sie als Motorrad-Taxifahrer tätig?
BF: Es war auch in Guinea-Bissau, ca. 2015 bis 2016. Das habe ich nur 1 Jahr gemacht.
R: Wo hatten Sie das kleine Geschäft?
BF: In Guinea-Bissau, in römisch 40 .
R: Von wann bis wann hatten Sie dieses kleine Geschäft?
BF: Wenn ich mich richtig erinnere, war das ca. 2013 bis 2014.
R: Haben Sie von Geburt an bis zur Ausreise aus Guinea-Bissau in römisch 40 gelebt?
BF: Ich bin dann kurze Zeit auch in Bissau geblieben, bevor ich Guinea-Bissau verlassen habe und nach römisch 40 gegangen bin.
R: Was haben Sie in Bissau gemacht?
BF: Ich habe nichts gemacht, ich bin nur dorthin geflohen von römisch 40 . Ich habe dort den Moment verbracht, bevor ich nach römisch 40 gegangen bin.
R: Wie lange waren Sie nun in Bissau aufhältig?
BF: Ich glaube, es waren 5 Monate.
R: Bei wem haben Sie in Bissau gelebt?
BF: Ich habe bei einem Freund gelebt, bei dem ich geblieben bin. Ich habe ihm dafür etwas gezahlt.
R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Sie in Bissau aufhältig waren?
BF: Benfica.
R: Was ist Benfica?
BF: Das ist der Name des Viertels, wo wir gewohnt haben.
R: Wie sind Sie nun von Bissau nach römisch 40 gelangt?
BF: Mein Onkel hat das für mich vorbereitet. Er hat die ganze Reise organisiert, als er erfahren hat, dass ich diese Probleme mit meinem Vater habe.
R wiederholt die Frage.
BF: Im Auto.
R: Mit welchem Auto? Wem hat das Auto gehört?
BF: Das ist ein Minibus, der mehrere Personen führt. Magbana (BF buchstabiert) nennen wir das. Das ist in unserer Sprache. Auf Französisch ist es Minibus.
R: Wie lange haben Sie gebraucht, um mit diesem Minibus nach römisch 40 zu gelangen?
BF: Die Straße ist nicht sehr gut. Ungefähr 3 Tage haben wir gebraucht.
R: Hat Sie jemand begleitet auf diese Reise?
BF: Ich war alleine. Mein Onkel hat das mit dem Chauffeur besprochen, der mich dann dorthin gebracht hat.
R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Bissau gelangt?
BF: Im Auto.
R: War das auch ein Minibus? Welches Auto war das?
BF: Das Gleiche. Es war auch ein Minibus.
R: Wie lange haben Sie von römisch 40 nach Bissau gebraucht?
BF: Ca. 3 Stunden. Aber die Straße ist auch nicht sehr gut.
R: Wo liegt genau Bissau in Guinea-Bissau? Können Sie das sagen oder aufzeichnen? Können Sie eine Landkarte aufzeichnen und Bissau einzeichnen?
BF: Ich kann das nicht zeichnen. Guinea-Bissau ist im Westen von Afrika.
R: Wo liegt römisch 40 in Guinea-Bissau?
BF: Im Osten.
R: Bissau, wo liegt das in Guinea-Bissau?
BF: Es ist die Hauptstadt. Ich weiß nicht genau, wo es sich befindet.
R: Wie viele Schuljahre haben Sie insgesamt gemacht?
BF: Ich denke, vom 1. Jahr bis zu der Universität, waren es 13 Jahre.
R: Mit Universität meinen Sie, wo Sie die Ausbildung des Korans beendet haben?
BF: Ich habe aber die Ausbildung des Korans nicht beendet.
R: Wie lange hätten Sie noch gebraucht, um die Ausbildung des Korans zu beenden?
BF: In dieser Universität braucht man 4 Jahre, um die Ausbildung des Korans zu beenden. Ich habe lediglich 2 Jahre gemacht.
R: Wieso haben Sie diese Ausbildung in römisch 40 gemacht?
BF: In der kleinen Schule, wo ich vorher war, kommen die Lehrer extra aus römisch 40 , um die Ausbildung zu machen. Die Lehrer haben ihren Sitz in römisch 40 .
R: Wieso haben diese Lehrer den Sitz in römisch 40 ?
BF: Das ist eine religiöse Gesamtorganisation. Die Lehrer kommen aus römisch 40 . Sie werden dorthin, wo wir waren, hingebracht, um die Kinder auszubilden.
R: Wie heißt diese religiöse Gesamtorganisation?
BF: Die Islamische Liga.
R: Wie heißt diese Universität, die in römisch 40 ist, wo man diese Koranausbildung beenden kann?
BF: Sofoniah (BF buchstabiert).
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: 6.
R: Haben Ihre 6 Geschwister auch diese Ausbildung des Korans gemacht?
BF: Sie haben alle gelernt, keiner von ihnen ist auf die Universität gekommen.
R: Wo leben derzeit Ihre 6 Geschwister?
BF: Sie sind alle in römisch 40 .
R: Seit wann leben Ihre 6 Geschwister in römisch 40 ?
BF: Seit Ende 2020.
R: Wo leben derzeit Ihre Eltern?
BF: Mein Vater lebt in Guinea-Bissau. Meine Mutter lebt mit meinen Geschwistern in römisch 40 .
R: D.h. Ihre Mutter lebt seit Ende 2020 mit Ihren 6 Geschwistern in römisch 40 ?
BF: Ja. Wir sind gemeinsam hingegangen.
R: D.h. Sie haben gemeinsam mit Ihrer Mutter und den 6 Geschwistern Guinea-Bissau verlassen, um in römisch 40 seit Ende 2020 zu leben?
BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind vorher nach römisch 40 gegangen. Ich bin nachher nachgekommen.
R: D.h. wann sind Ihre Mutter und Geschwister nach römisch 40 gegangen?
BF: Ende 2020.
R: Wann sind Sie genau nachgekommen?
BF: 2021. Nachdem sie schon weg waren.
R: Können Sie sich an den Monat erinnern?
BF: Nein. Ich kann mich an den Monat nicht erinnern.
R: Wieso ist Ihre Mutter mit Ihren 6 Geschwistern nach römisch 40 gegangen und sind sie nicht in Guinea-Bissau geblieben?
BF: Sie sind gegangen, wegen des gleichen Problems, weshalb ich hierhergekommen bin. Mein Vater wollte meine beiden Schwestern beschneiden lassen. Ich war dagegen, weil für Mädchen das Risiko besteht, daran zu sterben und ich solche Fälle auch gesehen habe. Der Streit ist eskaliert. Mein Vater wollte mich sogar umbringen.
R: Können Sie mir den Namen Ihrer 6 Geschwister aufschreiben?
BF notiert diese auf die Beilage ./A mit deren derzeitigem Alter.
BF: römisch 40
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und zu Ihren Geschwistern?
BF: Ich spreche manchmal mit meiner Mutter, aber nicht ständig.
R: Wie verdient Ihre Mutter den Lebensunterhalt in Guinea?
BF: Im Moment macht sie nichts. Sie versteckt sich nur. Sie wohnt mit meiner Tante. Sie lebt mit der Tante und ist nicht versteckt.
R: Wieso arbeitet Ihre Mutter nicht?
BF: Meine Tante kümmert sich um sie.
R: Wie alt ist Ihre Mutter derzeit?
BF: 43.
R: Wie alt ist Ihre Tante?
BF: 52.
R: Wieso kümmert sich die 52jährige Tante um die 43jährige Mutter?
BF: Weil es die Umstände so herbeigeführt haben. Meine Mutter ist geflohen und sie ist in einem Land, das sie nicht kennt.
R: Können Sie mir die anderen Viertel von Bissau nennen?
BF: Ich weiß sie nicht. Was ich im Kopf habe, ist Belem.
R: Wie ist Guinea-Bissau aufgeteilt? Ist das in Provinzen aufgeteilt? Wie nennen Sie das?
BF: In Regionen.
R: Können Sie mir die Regionen nennen?
BF: Ja. Einige kann ich nennen. Bissau. römisch 40 . Gabu. Cacheu (BF buchstabiert).
R: Können Sie mir die Reiseroute von Bissau nach römisch 40 beschreiben? Welche Städte und Dörfer haben Sie passiert?
BF: Ich habe auf das nicht geachtet.
R: Wo liegt genau römisch 40 ? Können Sie beschreiben, wo römisch 40 liegt?
BF: Das ist die Hauptstadt von Guinea.
R: Wo liegt das genau?
BF: Die Hauptstadt ist es.
R wiederholt die Frage.
BF: Das weiß ich nicht. Das ist nicht mein Land. Ich habe mich dafür nicht interessiert.
R: Haben Sie eine Grundschule besucht?
BF: Ich habe das nur mit dem Koran gemacht.
R: D.h. Sie haben nur „eine Koranschule“ besucht?
BF: Ja. Das stimmt.
R: Wieso kann Ihre Mutter samt Ihren Geschwistern in Guinea leben und Sie nicht?
BF: Es ist wegen unserer Gemeinschaft. Mein Vater ist ein religiöser Mensch. Es sind Leute nach römisch 40 gekommen, um nach mir zu suchen, die er gesendet hat und mein Vater hat mich gefoltert.
R: Wann sind Leute nach römisch 40 gekommen, um Sie zu suchen?
BF: 2021. März.
R: Waren Sie dort in römisch 40 aufhältig, als diese Leute kamen?
BF: Ja. Da war ich dort.
R: Welche Leute kamen? Welche Leute waren das?
BF: Es sind Leute gewesen, die mich einfach gesucht haben und mich zurückbringen sollten. Es ist einfach so, wenn man jemandem widerspricht, ist das Gewohnheitsrecht stärker, als das Gesetz.
R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Guinea-Bissau zurückkehren müssten?
BF: Es besteht das Risiko, dass er mich tötet. In unserer Religion und Gemeinschaft ist es so, dass der erstgeborene Sohn alles so machen muss wie sein Vater. Er muss gehorchen. Er darf sich nicht widersetzen, weil sonst das Image des Vaters beschmutzt wird. Wenn man nicht gehorcht, dann muss das der Vater aus dem Weg räumen.
R: Sie haben gesagt, der Vater hat Sie gefoltert. Was hat Ihr Vater gemacht?
BF: Er hat mich geschlagen. Er hat mich für mehr als 5 Tage eingesperrt, ohne dass ich Essen und Trinken bekommen hätte.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie mehr als 5 Tage von Ihrem Vater eingesperrt wurden?
BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum.
R: Können Sie das Jahr angeben?
BF: 2020.
R: Wo hat sich Ihre Mutter befunden, als Sie vom Vater eingesperrt wurden?
BF: Meine Mutter ist schon gegangen mit meinen Geschwistern.
R: Wohin?
BF: Nach römisch 40 .
R: Wie ist es Ihnen gelungen, frei zu kommen, nachdem Sie der Vater mehr als 5 Tage eingesperrt hat?
BF: Meine Freunde vom Viertel haben die Tür kaputtgemacht.
R: Wo waren Sie eingesperrt?
BF: Es war ein Zimmer dort bei dem Hof in unserem Haus.
R: Ein Zimmer im Wohnhaus?
BF: Nicht im Haus selbst, aber im Hof.
R: Woher haben diese gewusst, dass Sie eingesperrt waren?
BF: Vor allen Leuten ist es gewesen, als mich mein Vater geschlagen hat. Er hat meine Hände zusammengebunden und mich dorthin gebracht. Ich habe auch davon Narben im Gesicht.
R: Wo genau im Gesicht?
BF: Hier, dieser Strich rechts unter dem Auge. Meine Schulter ist irgendwie seither nicht richtig in der Verankerung.
R: D.h. die Nachbarn haben gesehen, wie Sie eingesperrt wurden?
BF: Ja. Natürlich.
R: Wann haben diese Probleme mit dem Vater genau begonnen?
BF: Ende 2020.
R: Was war der genaue Anlass? Können Sie das näher umschreiben?
BF: In unserer Gemeinschaft ist es so, dass die Mädchen beschnitten werden. Ich war schon dabei. Ich habe gesehen, wie andere Mädchen beschnitten wurden. Ich habe gesehen, wie manche dadurch gestorben sind.
R: Wann hätten Ihre Schwestern beschnitten werden sollen?
BF: Im September.
R: Welches Jahr?
BF: 2020.
R: Wie alt waren zu der Zeit Ihre Schwestern?
BF: Ich weiß nicht genau, wie alt sie waren.
R: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihre Schwestern beschnitten werden sollen?
BF: Es ist immer in diesem Monat. Mein Vater hat mit meiner Mutter darüber gesprochen, die mich informiert hat. Ich habe gesagt, ich werde das nicht zulassen. Ich mochte meine Schwestern sehr gerne. Ich habe gesehen, dass andere dadurch gestorben sind.
R: Was hat Ihre Mutter daraufhin gemacht?
BF: Meine Mutter muss meinem Vater gehorchen. Sie hat keine Handhabe. Ich habe gemacht, was ich tun musste. Ich habe gesagt, es wird nicht so passieren.
R: Was hat Ihre Mutter gemacht?
BF: Es war so, dass ich dann geschlagen wurde. Meine Mutter ist dann einfach mit den Kindern weggegangen.
R: Was meinen Sie mit „immer in diesem Monat“?
BF: Die Beschneidungen finden immer im September statt.
R: Wieso im September?
BF: Das ist das vorgesehene Monat dafür.
R: Nachdem Sie mehr als 5 Tage eingesperrt waren und befreit wurden, wohin sind Sie gegangen?
BF: Dann bin ich nach Bissau gegangen.
R: Wieso konnten Sie nicht in Bissau bleiben?
BF: In Bissau wäre es noch leichter gewesen, mich wieder zu finden. Mein Vater hatte sogar Leute nach römisch 40 geschickt, um mich zu suchen.
R: Sind Ihre Eltern geschieden?
BF: Sie sind noch nicht geschieden.
R: Wieso kann Ihre Mutter in Guinea leben, obwohl sie Staatsangehörige von Guinea-Bissau ist? Hat Sie dort eine Aufenthaltserlaubnis?
BF: Das ist bei uns möglich. In Afrika ist es nicht so wie in Europa. Man braucht nicht unbedingt eine Aufenthaltserlaubnis. Man kann dorthin gehen und dort leben.
R: Wer hat Ihre Ausreise von römisch 40 nach Belgrad bezahlt?
BF: Mein Onkel.
R: Wo lebt Ihr Onkel?
BF: In Malawi.
R: Was ist Malawi?
BF: Ein Land.
R: Wieso lebt er in Malawi?
BF: Er lebt und arbeitet dort.
R: Wo genau in Malawi lebt er?
BF: Ich kenne nur das Land. Ich weiß es nicht.
R: Wer hat den Onkel kontaktiert?
BF: Er ist gekommen gewesen für seine Hochzeit. Er hat dieses Problem „mitbekommen“.
R: Was meinen Sie damit: „er ist gekommen gewesen für seine Hochzeit“. Welche Hochzeit?
BF: Er ist gekommen, um zu heiraten.
R: Wann hat er denn geheiratet?
BF: Nachher, nachdem ich schon weg war, hat er geheiratet.
R: Wie sind Sie mit dem Onkel in Kontakt getreten?
BF: Der Onkel ist der Bruder meiner Mutter.
R: Wie sind Sie mit dem Onkel in Kontakt getreten?
BF: Er war mit meiner Mutter in Kontakt. Wir waren ganz natürlich auch in Kontakt mit ihm.
R: Wenn Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihrem Onkel waren, warum wissen Sie nicht, wo dieser in Malawi genau wohnt?
BF: Ich weiß nicht, wo er genau in Malawi wohnt.
R: Der Onkel hat Ihre Ausreise von römisch 40 nach Belgrad organisiert?
BF: Ja.
R: Wie viel hat diese Ausreise gekostet?
BF: Ich weiß es nicht. Er hat das alles organisiert.
R: Was hat Ihr Onkel konkret organisiert?
BF: Er hat die Reise organisiert, damit ich von dort wegkomme, weil ich in Gefahr war.
R: Wie hat er die Reise von Malawi aus organisiert?
BF: Er war dort wegen seiner Hochzeit. Er hat meinen Reisepass machen lassen. Ich bin dann nach römisch 40 gegangen. Er hat das organisiert, dass ich von dort nach Belgrad komme.
R: Wo haben Sie sich befunden, als er den Reisepass machen ließ?
BF: Ich war mit ihm. Man kann keinen Reisepass machen lassen ohne die Person.
R: Wohin sind Sie gegangen, um sich den Reisepass machen zu lassen?
BF: Zum Ministerium.
R: Wie heißt dieses Ministerium?
BF: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern.
R: Wann waren Sie beim Ministerium, um sich einen Reisepass machen zu lassen?
BF: 2021.
R: Können Sie sich an den Monat erinnern?
BF: Im August bin ich weggeflogen. 2 Monate vorher muss es gewesen sein.
R: Wie lange waren Sie, nachdem Sie Guinea-Bissau verlassen haben, in römisch 40 ? Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten, nachdem Sie nach Belgrad geflogen sind?
BF: 1 Monat oder so ungefähr.
R: Was heißt 1 Monat oder so?
BF: 1 Monat und einige Tage.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in anderen Ländern wohnen?
BF: Nein. Nur Guinea in römisch 40 , wo meine Tante wohnt.
R: Ihr Onkel, der in Malawi lebt, haben Sie gesagt?
BF: Ja.
R: Sonst leben Ihre Tanten und Onkel in Guinea-Bissau?
BF: Auf Seite meiner Mutter gibt es in römisch 40 die Tante und den Onkel in Malawi. Auf Seite meines Vaters leben alle in Guinea-Bissau.
R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass ein Onkel aus Malaisia gekommen ist, um in Guinea zu heiraten?
BF: Ja, das ist ja das Land. Es stimmt nicht Malawi. Es ist Malaysien.
R: Haben Sie sonst noch einen Fluchtgrund außer diesem Problem mit Ihrem Vater wegen der Beschneidung Ihrer Schwestern?
BF: Ich habe andere Fluchtgründe. Sie sind nicht so gravierend wie die Probleme mit meinem Vater.
R: Welche anderen Fluchtgründe haben Sie?
BF: Es gab einen Mann, der mir dieses kleine Geschäft anvertraut hat, was ich betrieben habe. Es gab Demonstrationen. Bei diesen Demonstrationen wurde das Geschäft beschädigt und der Herr geht davon aus, dass ich ihm alles zurückzahlen muss, was er in dieses Geschäft investiert hat, obwohl ich nichts dafürkann. Es gibt dort eine Art Clans, die 1x im Monat vorbeikommen und Geld dafür verlangen, dass sie das Geschäft nicht zerstören.
R: Hat Ihnen oder dem Mann das Geschäft gehört?
BF: Diesem Herrn.
R: Welches Geschäft war das?
BF: Mayonnaise-Packungen. Öl. Gewürze.
R: Ein Lebensmittelgeschäft?
BF: OK. Ja.
R: Was meinen Sie mit anvertraut? Waren Sie dort als Verkäufer tätig?
BF: Ja. Ich habe die Sachen verkauft.
R: Waren Sie alleine im Geschäft?
BF: Ja. Ich war alleine. Manchmal sind Freunde zu mir in das Geschäft gekommen, sie haben sich zu mir gesetzt, um den Tag zu verbringen.
R: Wann wurde dieses Geschäft beschädigt?
BF: 2013. Es ist schon lange her.
R: Was meinen Sie mit beschädigt?
BF: Sie haben alle Waren und das Geld genommen.
R: Was wollte nun der Inhaber des Geschäftes von Ihnen?
BF: Er wollte, dass ich ihm alles ersetze.
R: Haben Sie es ihm ersetzt?
BF: Nein. Ich habe nicht gewusst, woher ich das Geld nehmen soll.
R: Hat der Geschäftsbesitzer irgendetwas gemacht, um das Geld von Ihnen zu verlangen?
BF: Ja. Er ist mit seinen Brüdern gekommen. Er hat gesagt, dass ich an seinem Verlust schuld bin. Sie haben mich zusammengeschlagen und zur Polizeistation gebracht.
R: Was hat die Polizei gesagt bzw. gemacht?
BF: Die Polizei hat nichts gemacht. Sie haben mich dortbehalten. Nachdem der Herr nicht mehr zurückgekommen ist, um mich zu besuchen, haben sie mich wieder frei gelassen.
R: Mit Herrn meinen Sie den Geschäftsinhaber?
BF: Ja.
R: Wie lange wurden Sie dortbehalten?
BF: Ca. 2 Wochen.
R: Seitdem hatten Sie keine Probleme mehr mit diesem Geschäftsinhaber?
BF: Nein. Nach diesem Zeitpunkt hat mich dieser Herr nicht mehr gesehen. Ich habe mich ihm gegenüber versteckt. Ich wusste, wenn er mich noch einmal sieht, wird es wieder Probleme geben.
R an BFV: Haben Sie eine Frage?
BFV: Welche Unterrichtssprache hatte diese Koranschule?
BF: Der Lehrer hat Französisch gesprochen und auch unsere Muttersprache Malinke.
BFV: In welcher Sprache haben Sie dort den Koran gelesen?
BF: Der Koran ist auf Arabisch geschrieben.
BFV: Sind Sie der arabischen Sprache mächtig?
BF: Nein, aber wir lesen den Koran auf Arabisch. Die Übersetzungen werden entweder auf Französisch oder in unserer Muttersprache gemacht.
R: D.h. dort hat der Lehrer dann in Französisch oder in der Muttersprache übersetzt, weil Sie Arabisch nicht lesen können und nicht verstehen?
BF: Wir sprechen nicht Arabisch. Man beginnt mit dem Alphabet und man lernt die Schriftzeichen des Arabischen.
R: D.h. Sie können sehr wohl auf Arabisch lesen?
BF: Ja.
R: Können Sie auf Arabisch schreiben?
BF: Nein.
R: Können Sie Arabisch sprechen?
BF: Nein. Ich kann nur die Schriftzeichen des Koran lesen. Es gibt auch Bücher, wo das in Arabisch steht, aber die französische Übersetzung steht daneben.
R: D.h. Ihr Koran war dann in welcher Sprache?
BF: Arabisch und Französisch. Der Lehrer sprach auf Französisch und in der Muttersprache.
R: In Malinke?
BF: Ja.
R an BFV: Haben Sie noch eine Frage?
BFV: Gab es in dieser Schule außer dem Lesen des Korans noch andere Schulfächer?
BF: Nein.
BFV: Was hat Sie dann dazu befähigt, in einem Geschäft und als Maler zu arbeiten, was Sie offensichtlich nicht in der Schule gelernt haben?
BF: Man kann Berufe einfach so durch praktische Arbeit lernen. Es ist nicht so, dass man das in der Schule theoretisch lernen muss.
BFV: Einen Abschluss z.B. in kaufmännischer oder in Malertätigkeit haben Sie nie erworben?
BF: Nein. Es gibt auch keine Schule dafür. Das ist bei uns direkt die Praxis. Man kommt einfach hin, und sie sagen, man macht das einfach so.
BFV: Haben Ihre Brüder auch eine ähnliche Koranschule besucht?
BF: Ja. Sie waren in der gleichen Koranschule.
R: Haben Sie Unterlagen bezüglich der Integration?
BFV: Ja.
Der BFV legt ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Kopie vor. Diese werden als Beilage ./B zum Akt genommen. Des Weiteren wird ein Empfehlungsschreiben, sowie eine Bestätigung Deutschkurs im Original vorgelegt. Kopien werden als Beilage ./C zum Akt genommen.
R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag hier in Österreich aussieht?
BF (auf Deutsch): Ich bin römisch 40 . Ich komme aus Guinea-Bissau. Ich bin 28 Jahre alt. Ich bin ledig. Ich wohne in Österreich seit 2 Jahre und 4 Monate. Immer am Montag 3 Tage, Montag, Dienstag, Mittwoch, ich mache freiwillig sortieren, soo gut. Von 7 Uhr bis 16 Uhr. Ich mache auch Deutschkurs, einmal in der Woche. Ich spiele auch Fußball in römisch 40 .
R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung gemacht? Haben Sie ein Zertifikat?
BF (auf Deutsch): Ich habe eine Prüfung gemacht, aber nicht bestanden wegen einem Punkt.
R: Welche Deutschprüfung haben Sie gemacht?
BF (auf Deutsch): A2.
R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie derzeit?
BF (auf Deutsch): A2.
R: Was machen Sie noch in Ihrer Freizeit hier in Österreich?
BF (auf Deutsch): Freiwillig machen. 2 freiwillig. Ich mache freiwillig soo gut. Eine Moschee ist in römisch 40 neben mir. Ich gehe helfen. Putzen, verkehren. Ich spiele auch Fußball, spazieren im Park und gehe spazieren im Bahnhof.
R: Was wollen Sie in Österreich arbeiten?
BF (auf Deutsch): Mechaniker.
R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich Mechaniker wird?
BF (auf Deutsch): Noch nicht. 1x gegangen. Selbst gefragt. Ich will eine Ausbildung machen. Diese Frau hat gesagt, ich kann nichts machen dort. Ich muss warten. Wenn man in ein Geschäft kommt, dann kann man machen Ausbildung. Jetzt nix machen.
R: Haben Sie zur Integration noch eine Frage?
BFV: Nein.
Erörtert werden folgende Berichte:
R an BFV: Haben Sie Berichte zur Situation in Guinea-Bissau?
BFV: Ich habe gesucht, aber nichts Aktuelles gefunden.
o) Breefing Notes, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 22. Jänner 2024, 11. Dezember 2023
o) Länderbericht vom März 2023 vom US-Department of State, betreffend die Situation im Jahr 2022
o) LIB - Guinea-Bissau vom 09.01.2020
o) Landkarte von Guinea-Bissau
o) WIKIPEDIA – römisch 40
o) WIKIPEDIA – römisch 40
R: Wissen Sie über die Situation in Ihrem Heimatland Bescheid? Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Das Land ist nach wie vor politisch unstabil. Seit der Unabhängigkeit gab es 10 Putschversuche. 2022 gab es einen Putschversuch, am 30.12.2023 ebenso. Es ist allgemein eine sehr große Unsicherheit.
R: Wollen Sie zur Lage in Guinea-Bissau etwas mitteilen?
BFV: Es ist kein sicheres Herkunftsland nach der österreichischen Gesetzeslage. Es ist tatsächlich sehr weit davon entfernt. Die Lage ist weiterhin sehr unsicher und sehr chaotisch, auch wenn medial offensichtlich international wenig Interesse an diesem Schicksal besteht. Die wirtschaftliche Leistung ist weiterhin sehr gering. Wie auch heute vom BF dargelegt, genießen viele Kinder höchstens eine Ausbildung im Lesen des Korans in der arabischen Sprache. Die Kinder lernen dabei leider nicht einmal die arabische Sprache tatsächlich zu beherrschen, sondern es geht nur um ein bloßes Rezitieren. Seitens der extrem religiösen arabischen Welt wird damit offenbar der Bildungsstand bewusst auf einem sehr geringen Niveau gehalten. Es gibt an allen Ecken Moscheen, die von der arabischen Welt gesponsert werden, sinnvolle wirtschaftliche Projekte und Weiterbildungen werden aber nicht gesponsert. Das Land ist sehr arm, dies sogar im Vergleich zu Westafrika. In den letzten Jahren ist der russische Einfluss stark gewachsen. Auch in vielen Nachbarstaaten herrschen chaotische und unsichere Verhältnisse. Beispielsweise ist auch die Lage in Guinea, Conakry, nach dem Putsch weiterhin ungeklärt und demokratische Wahlen werden immer wieder hinausgezögert. Viele Bewohner des Landes sind in andere Länder der Region als Gastarbeiter abgewandert. Im Gegenzug ist das Land zu einer Zuflucht für Kriminelle und Personen mit schlechter politischer Vergangenheit geworden. Es ist derzeit nicht möglich, sich in irgendeinem Teil des Landes wieder anzusiedeln, die Lebensbedingungen sind untauglich und in weiten Teilen auch unzumutbar. Ein Großteil der Bewohner lebt weit unter der Armutsgrenze, wobei die Einwohner sich dadurch „über Wasser halten“, dass sie einen sehr starken Familienzusammenhalt pflegen. Für den BF konkret gebe es diese konkrete Möglichkeit nicht. Berichte, die auf eine Verbesserung der Situation hoffen ließen, habe ich im Rahmen meiner Recherche der verfügbaren Berichte nicht finden können.
Der BF hat keine umfassende Schulbildung erhalten. Er hat etwa auch keine Geographiekenntnisse. Er hat auch keine mathematische Ausbildung erhalten können. Er hat daher keine Erfahrung mit der Einordnung von Himmelsrichtungen und keine mathematische Erfahrung, etwa mit der Einschätzung von Entfernungen. Des Weiteren ist er es offenbar gewohnt geworden, sich Namen phonetisch einzuprägen, was etwa bei Namen wie Malaysien bzw. Malawi zu Verwechslungen führen kann. Der BF hat sich aber aktiv für die Grundrechte seiner Schwester eingesetzt, da er das religiöse System, das man als mittelalterlich bezeichnen muss, nicht unterstützen will. Mir ist auch aufgefallen, dass er die Ausbildung am Koran nicht mehr abschließen wollte.
R: Hätten Sie sich auf Grund Ihrer Probleme nicht an die Polizei oder an Sicherheitskräfte wenden können?
BF: Ich habe vorher schon gesagt, dass die Kultur oder das Gewohnheitsrecht viel stärker als das Recht ist. Wenn man zur Polizei gegangen wäre, um sich über seinen Vater zu beschweren, dann hätte die Polizei dem Vater geholfen und mich bestraft, dass ich mich über meinen Vater beschwere. Die Polizei hätte mir nie Recht gegeben. Wenn man es wagen würde, sich gegen seinen Vater oder seine Mutter zu beschweren, würde die Polizei sagen, du bist selbst verdammt, wenn du dich so benimmst.
R: Von welcher Moschee war Ihr Vater Imam?
BF: In unserem Viertel gab es einen kleinen Misidi, wo er Imam war.
R: Was ist ein Misidi?
BF: Eine ganz kleine Moschee, nur von unserem Viertel.
R: Wie hat diese Moschee geheißen?
BF: römisch 40 .
R: Haben Sie sonstige Fragen?
BFV: Nein.
[ … ]“
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:
Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, der Volksgruppe der Malinke sowie der Glaubensrichtung des Islams zugehörig. Er beherrscht die Sprachen Malinke und Französisch. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde nach eigenen Angaben in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren, wo er auch aufgewachsen ist und mit seiner Familie in einem Familienhaus gelebt hat. Vor seiner Ausreise lebte er nach eigenen Angaben in Bissau (Benfica).
An Familienangehörigen verfügt er neben seinen Eltern über vier Brüder (davon zumindest zwei volljährig) sowie zwei Schwestern. Des Weiteren hat er nach eigenen Angaben weitere Verwandte. Er gibt an, dass seine Mutter sowie Geschwister in römisch 40 (Guinea) leben, wo seinen Angaben zufolge auch einer seiner Tante lebt. Des Weiteren hat er einen Onkel mütterlicherseits, welcher (auch) nicht in Guinea-Bissau lebt. Sein Vater lebt nach seinen Angaben nach wie vor in Guinea-Bissau römisch 40 , wo er eine Landwirtschaft betreibt. Nach eigenen Angaben hat er noch seinen Großvater sowie zwei Tanten in Guinea-Bissau.
Der BF hat in Guinea-Bissau die Schule besucht und hat in Guinea-Bissau diverse Arbeitserfahrungen gesammelt (etwa als Maler, Motorrad-Taxifahrer, im Verkauf).
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige.
Der BF lebt im Bundesgebiet in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft. In seiner Freizeit ist er zwei- bis dreimal in der Woche in einem Sozialmarkt freiwillig tätig. Er betätigt sich auch in einem islamischen Verein. Des Weiteren hat er bei kulturellen Veranstaltungen freiwillig mitgeholfen. Er ist als Spieler in einem Fußballverein aktiv. Er ist als Kolporteur für eine Straßenzeitung registriert.
Dem BF ist eine Kommunikation in deutscher Sprache auf einfachem Niveau möglich. Der BF besucht Deutschkurse (Niveau A2), die Integrationsprüfung Niveau A2 hat er (knapp) nicht bestanden.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Einer legalen, regulären Erwerbstätigkeit geht er im Bundesgebiet nicht nach.
Im Strafregister des BF scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf.
1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Guinea-Bissau:
Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Guinea-Bissau eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Guinea-Bissau wird auf folgende Länderberichte verwiesen:
Briefing Notes, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
22. Januar 2024
Guinea-Bissau Weitere Entwicklungen nach erneuter Parlamentsauflösung
Staatspräsident Umaro Sissoco Embaló teilte am 18.01.24 mit, dass die erneut vorgezogene Parlamentswahl im Oktober oder November 2024 stattfinden soll. Er hatte die Nationale Volksversammlung (ANP) am 04.12.23 aufgelöst vergleiche BN v. 11.12.23). Wie aus der Berichterstattung weiter hervorgeht, hatte es am 08.01.24 Demonstrationen gegen die aktuelle politische Situation gegeben. Diese wurden durch die vorbereiteten Sicherheitskräfte sogleich, auch unter Einsatz von Tränengas, aufgelöst. Drei Personen sollen verletzt worden sein. Die Parteienkoalition Plataforma Aliança Inclusiva - Terra Ranka (PAI), die im aufgelösten Parlament die absolute Mehrheit innehatte, hatte zu den Demonstrationen aufgerufen. Auch am 18.01.24 unterbanden Sicherheitskräfte einen erneuten Demonstrationsversuch gleich zu Beginn. Dabei wurden nach Angaben der Partei Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde (PAIGC), welche die PAI anführt, vier ihrer Mitglieder kurzzeitig festgenommen. Demonstrationen waren per Dekret wegen einer angeblichen Operation zur Sicherstellung von Waffen, die im Umlauf seien, verboten worden.*
*RFI (Radio France Internationale): Guiné-Bissau " Legislativas devem realizar-se entre Outubro ou Novembro" [Guinea-Bissau "Legislative elections should take place between October and November"], 19.01.24; RFI: Remodelação governamental em São Tomé, manifestações em Bissau e fim da malária em Cabo Verde [Government remodelling in São Tomé, demonstrations in Bissau and an end to malaria in Cape Verde] (Semana em África), 12.01.24; DW (Deutsche Welle): Bissau: Polícia impede marcha do PAI - Terra Ranka [Bissau: Police prevent PAI march - Terra Ranka], 08.01.24; RFI: Manifestação contra dissolução do Parlamento reprimida na Guiné-Bissau [Demonstration against the dissolution of parliament repressed in Guinea-Bissau], 18.01.24.
11. Dezember 2023
Guinea-Bissau Parlamentsauflösung, gegenseitige Staatsstreichvorwürfe
Nach dem letztlich gescheiterten Versuch der Befreiung zweier in Haft befindlicher Regierungspolitiker durch Angehörige der Nationalgarde und der anschließenden bewaffneten Auseinandersetzung dieser mit der Präsidentengarde vergleiche BN v. 04.12.23) befindet sich das Land einmal mehr in einer politischen Krise. Staatsoberhaupt Umaro Sissoco Embaló löste am 04.12.23 per Dekret die erst am 04.06.23 bei vorgezogenen Neuwahlen vergleiche BN v. 12.06.23) formierte nationale Volksversammlung (ANP, Parlament) auf. Er begründete dies mit der Passivität der Regierung nach den Ereignissen vom 30.11. und 01.12.23, politischer Komplizenschaft für das Vorgehen der Nationalgarde und damit, dass die Institutionen der Republik vor diesem Hintergrund nicht mehr tragfähig seien. Wie Medien und Nachrichtenagenturen weiter berichten, zieht die Auflösung des Parlaments auch das Ende der Regierung nach sich. Vorläufig übernahm Embaló selbst sowohl das Innen- als auch das Verteidigungsportfolio, der neue Premierminister Geraldo Martins vergleiche BN v. 14.08.23) bleibt im Amt und erhält zusätzlich das Finanzportfolio. Am 06.12.23 bezeichnete Embaló, der das Vorgehen der Nationalgarde schon zuvor als versuchten Umsturz charakterisiert hatte, seinen Rivalen und Parlamentspräsidenten Domingos Simões Pereira als dessen Drahtzieher. Telefonaufzeichnungen würden dies belegen; Pereira habe die Ermittlungen wegen Veruntreuung unterbinden wollen, weil er selbst involviert sei. Pereira selbst stritt eine Rolle bei den Ereignissen ab und warf seinerseits dem Staatschef vor, mit der Auflösung der ANP einen „institutionellen Staatsstreich“ vorgenommen zu haben. Artikel 94, der Verfassung bestimmt, dass die ANP nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wahlen aufgelöst werden darf. Dem Dekret Embalós zum Trotz berief er für den 13.12.23 eine Plenarsitzung ein.*
10 Reuters: Guinea Bissau president dissolves parliament after clashes, 04.12.23; RFI (Radio France Internationale): Guinée-Bissau: le président Embalo dissout le Parlement après la «tentative de coup d'État», 04.12.23; RFI: Troubles en Guinée-Bissau: le président du pays et celui du Parlement s’accusent mutuellement, 07.12.23; DW (Deutsche Welle): Bissau: Domingos Simões Pereira convoca sessão parlamentar [Bissau: Domingos Simões Pereira convenes parliamentary session], 10.12.23.
Länderbericht vom März 2023 vom US-Department of State, betreffend die Situation im Jahr 2022 (Auszüge; deutsche Übersetzung):
ZUSAMMENFASSUNG
Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik. Die Präsidentschaftswahlen im November 2019 führten zu zwei Finalisten: Umaro Sissoco Embalo und Domingos Simoes Pereira. Sissoco übernahm die Präsidentschaft im Februar 2020, nach Wahlen, die die internationale Gemeinschaft weitgehend frei und fair beurteilte. Sissocos Amtseinführung verursachte Kontroversen, weil sie erfolgte, bevor der Oberste Gerichtshof über einen von der Opposition eingereichten rechtlichen Protest entschieden hatte. Am 16. Mai löste Sissoco die Regierung auf und kündigte an, dass nationale Parlamentswahlen am 18. Dezember stattfinden würden. Regierungs- und Oppositionsparteiführer stimmten später zu, die für Juni 2023 vorläufig geplanten Wahlen zu verzögern.
Die nationalen Polizeikräfte sorgen für die innere Sicherheit. Die Justizpolizei hat unter dem Justizministerium die Hauptverantwortung für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Straftaten. Die Ordnungspolizei unter dem Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig. Weitere Polizeikräfte sind der staatliche Informationsdienst (Geheimdienst), die Grenzpolizei (Migration und Grenzdurchsetzung), die Interventionspolizei und die Seepolizei. Die Streitkräfte haben eine gewisse Verantwortung für die innere Sicherheit und können aufgefordert werden, die Polizei in Notfällen zu unterstützen. Die zivilen Behörden hatten zuweilen keine Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben.
Am 1. Februar griffen bewaffnete Angreifer das Verwaltungszentrum der Zentralregierung an und nahmen Präsident Sissoco und einige Mitglieder seines Kabinetts für mehrere Stunden als Geisel. Elf Personen wurden während des Angriffs getötet, und während einige mutmaßliche Täter angeblich eingesperrt wurden und auf den Prozess warten, blieb das Motiv der Angreifer unbekannt.
Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehörten glaubhafte Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahme und Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Beschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten; schwere Regierungskorruption; mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Menschenhandel.
Die Regierung verfügte über Mechanismen, um Beamte zu untersuchen und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen oder Korruption begangen haben, aber die Straflosigkeit blieb ein Problem.
Abschnitt 1.
Respekt vor der Integrität der Person
A. WILLKÜRLICHER ENTZUG DES LEBENS UND ANDERE RECHTSWIDRIGE ODER POLITISCH MOTIVIERTE TÖTUNGEN
Es gab keine Berichte, dass die Regierung oder ihre Akteure willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben.
B. VERSCHWINDEN
Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen der Regierungsbehörden.
C. FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER BESTRAFUNG UND ANDERE DAMIT VERBUNDENE MISSHANDLUNGEN
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, aber die Nichtregierungsorganisation (NGO) Guinea-Bissau Human Rights League (GBHRL) berichtete, dass mindestens 10 Personen gefoltert oder willkürlich körperlich missbraucht wurden, während sie inhaftiert wurden. Am 26. Februar haben Regierungstruppen Berichten zufolge eine Konferenz der oppositionellen African Party for the Independence of Guinea Cape Verde (PAIGC) durchsucht, mehrere Teilnehmer geschlagen und das Gebäude physisch beschädigt (siehe Abschnitt 3).
Die GBHRL kritisierte die Staatsanwaltschaft, weil sie es versäumt habe, Beamte zu verfolgen, die der Beteiligung an gewalttätigen Angriffen gegen Medien und Zivilgesellschaft beschuldigt wurden. Während es Mechanismen gab, um Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Korruption zu untersuchen und zu verfolgen, warfen die GBHRL vor, dass die Staatsanwaltschaft eine Kultur der Straflosigkeit im Land erlaubte. Es gab keine Berichte über staatliche Maßnahmen wie Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen.
Haft- und Haftanstaltbedingungen
Die Haftbedingungen waren sehr unterschiedlich, aber im Allgemeinen schlecht. In den behelfsmäßigen Haftanstalten für Untersuchungsgefangene waren die Bedingungen überfüllt und unhygienisch.
Missbräuchliche körperliche Bedingungen: Die Bedingungen waren schlecht. Außer in den Gefängnissen in Bafata und Mansoa waren Elektrizität, Trinkwasser und Raum unzureichend. Die Untersuchungshafteinrichtungen fehlten im Allgemeinen an sicheren Zellen, fließendem Wasser, ausreichender Heizung, Lüftung, Beleuchtung und sanitären Einrichtungen. Die Ernährung der Gefangenen war dürftig, und medizinische Versorgung war praktisch nicht existent. In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau waren die Häftlinge auf die Verpflegung durch ihre Familien angewiesen. Beamte hielten Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen gefangen. Es gab keine gemeldeten Todesfälle in Haftanstalten, aber die GBHRL gab an, dass ihnen etwa zwei Dutzend Fälle von Häftlingen aufgrund von unhygienischen Bedingungen in Haftanstalten krank bekannt sind.
Verwaltung: Es gab keine Gefängnisombudsperson für Beschwerden von Gefangenen oder unabhängige Behörden um glaubwürdige Vorwürfe unmenschlicher Zustände zu untersuchen. Im Jahr 2018 empfahl die Nationale Menschenrechtskommission die Schließung von vier Untersuchungshaftanstalten (Cacine, Catio, Bigene und Bissora) wegen unmenschlicher Bedingungen, aber sie blieben im Laufe des Jahres im Einsatz.
Unabhängige Überwachung: Die Regierung erlaubte eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen.
D. WILLKÜRLICHE FESTNAHME ODER INHAFTIERUNG
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, aber die Regierung hat diese Verbote nicht immer beachtet. Häftlinge können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor einem Gericht durch ein Berufungsverfahren anfechten und eine sofortige Freilassung sowie eine Entschädigung erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie rechtswidrig inhaftiert wurden.
Haftverfahren und Behandlung von Gefangenen
Das Gesetz verlangt Haftbefehle, obwohl Inhaftierungen ohne Haftbefehle stattgefunden haben, insbesondere von Einwanderern, die Verbrechen verdächtigt werden. Nach dem Gesetz müssen Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme vor einen Richter gebracht und freigelassen werden, wenn keine Anklage erhoben wird, aber dieser Standard wurde nicht immer erfüllt. Die Behörden waren verpflichtet, Häftlinge über Anklagen gegen sie zu informieren, aber sie taten dies nicht immer. Das Gesetz sieht das Recht vor, auf staatliche Kosten mittellose Klienten zu beraten; Anwälte erhielten keine Entschädigung für ihre Teilzeitarbeit in der öffentlichen Verteidigung und ignorierten oft staatliche Richtlinien, um mittellose Klienten zu vertreten. Es gab ein funktionierendes Kautionssystem. Untersuchungshäftlinge hatten sofortigen Zugang zu Familienmitgliedern. Die Behörden hielten in der Regel zivile Verdächtige unter Hausarrest.
Willkürliche Verhaftung: Nach dem Angriff auf das Regierungsverwaltungszentrum in Bissau am 1. Februar berichteten Medien und das GBHRL, dass Personen für längere Zeit ohne Anklage inhaftiert wurden. Die GBHRL schätzte, dass zum Jahresende noch 30 Personen ohne Anklage auf einem Militärstützpunkt in Bissau festgehalten wurden.
E. VERWEIGERUNG EINES FAIREN ÖFFENTLICHEN VERFAHRENS
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz unterliegt politischen Manipulationen. Richter wurden unzureichend ausgebildet, unregelmäßig bezahlt und Korruption ausgesetzt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögerte oft Prozesse, und Verurteilungen waren selten. Die Behörden respektierten jedoch gerichtliche Anordnungen.
Prozessverfahren
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die unabhängige Justiz hat dieses Recht nicht immer durchgesetzt. Das Gerichtssystem lieferte nicht oft faire Prozesse, und korrupte Richter arbeiteten manchmal mit der Polizei zusammen. Die Fälle verzögerten sich manchmal ohne Erklärung, und gelegentlich wurden Bußgelder ohne ihr Wissen direkt von den Bankkonten der Angeklagten eingezogen. Die Angeklagten hatten im Allgemeinen genügend Zeit und Möglichkeiten, um eine Verteidigung vorzubereiten; die meisten Fälle kamen jedoch nie vor Gericht.
Politische Gefangene und Gefangene
Es gab keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge.
Zivilgerichtsverfahren und Rechtsbehelfe
Einzelpersonen können zivile Rechtsbehelfe für Menschenrechtsverletzungen einholen; es gab jedoch keinen spezifischen Verwaltungsmechanismus zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen.
F. WILLKÜRLICHE ODER RECHTSWIDRIGE EINGRIFFE IN PRIVATSPHÄRE, FAMILIE, ZUHAUSE ODER KORRESPONDENZ
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Aktionen, aber nach dem Angriff auf das Regierungsverwaltungszentrum am 1. Februar berichteten einige zivilgesellschaftliche Aktivisten und NGO-Vertreter, dass in ihre Häuser nachts von Personen, die in Polizei oder Militäruniformen gekleidet waren, eingedrungen wurden. Die Personen, die in den Razzien angegriffen wurden, vermuteten, dass ihre Häuser als Mittel der Einschüchterung durchsucht worden waren. Am 29. November wurde ein Anwalt, der Angeklagte der Beteiligung an dem Angriff vom 1. Februar vertrat, von maskierten Angreifern geschlagen, die gewaltsam in sein Haus eintraten. Die Täter des Verbrechens wurden nicht festgenommen oder identifiziert, aber die betroffene Person behauptete, der Angriff sei mit seiner Beteiligung an dem Fall verbunden.
Abschnitt 2.
Achtung der bürgerlichen Freiheiten
A. MEINUNGSFREIHEIT, EBENSO FÜR PRESSE- UND ANDERE MEDIEN
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit vor, auch für Presse- und andere Medien; allerdings hat die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Medienwächter berichteten über mehrere Einschüchterungshandlungen gegen Medien, einschließlich staatseigener Medien.
Gewalt und Belästigung: Die Regierung unternahm unzureichende Maßnahmen, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu wahren oder um Personen, die Journalisten bedrohten, strafrechtlich zu verfolgen. Die Einschüchterung und Belästigung von Journalisten und Medien blieb im Laufe des Jahres ein Problem.
Am 7. Februar griffen nicht identifizierte bewaffnete Angreifer den Radiosender Capital FM in Bissau an, einer der prominentesten Radiosender des Landes. Sieben Personen, darunter drei Journalisten, seien verletzt worden. Personen, die am Tatort anwesend waren, sagten, dass die Angreifer Militäruniformen trugen und militärische Waffen benutzten. Die Angreifer feuerten Berichten zufolge mit scharfer Munition in die Fassade des Hauses eines der Journalisten und warfen auch Tränengasbehälter in seinen Hof.
Am 12. April erließ die Regierung ein Dekret, das private Radiosender mit Schließung, Geldstrafen und sogar Inhaftierung bedrohte, wenn die Sender eine jährliche Lizenzgebühr von 230,000 CFA-Francs ($380) nicht zahlen konnten. Lokale private Radiosender betrachteten die Gebühr als übertrieben, da sie Schwierigkeiten hatten, ausreichende Einnahmen zu erzielen, um Gehälter und Betriebskosten zu decken. Eine Journalistenvereinigung behauptete, die Regierung habe versucht, die Auferlegung der Gebühr als Mittel zur Schließung privater Radiosender zu nutzen.
Zensur oder inhaltliche Beschränkungen für Mitglieder der Presse und anderer Medien, einschließlich Online-Medien: Im Dezember kündigte die Regierung an, dass die jährlichen Lizenzgebühren für alle Medien verpflichtend sind, um im Land zu agieren. Journalisten und Medienvertretungsorganisationen verurteilten die Gebühren als exorbitant und als Versuch der Regierung, unabhängige Medien zu schließen.
Internet-Freiheit
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört oder Online-Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die Online-Kommunikation ohne angemessene rechtliche Autorität überwachte.
B. FREIHEITEN DER FRIEDLICHEN VERSAMMLUNG UND VEREINIGUNG
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheiten der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen.
C. RELIGIONSFREIHEIT
Siehe International Religious Freedom Report des Außenministeriums unter https://www.state.gov/religiousfreedomreport/.
D. FREIZÜGIGKEIT UND DAS RECHT, DAS LAND ZU VERLASSEN
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der inneren Bewegung, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen.
E. SCHUTZ VON FLÜCHTLINGEN
Die Regierung arbeitete über den Nationalen Koordinator für die Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen (CNRD) mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen und leistete Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylbewerber und andere besorgniserregende Personen.
Zugang zu Asyl: Das Gesetz sieht die Zuerkennung der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft vor. UNHCR schloss sein Büro im März im Land, so dass die CNRD während des Rests des Jahres für die Ausstellung und Erneuerung abgelaufener Flüchtlingskarten sowie für die Bereitstellung aller Flüchtlingshilfe verantwortlich war. Die CNRD hatte in vielen Regionen des Landes nur begrenzte Möglichkeiten, Asylbewerber und schutzbedürftige Personen zu identifizieren.
Dauerhafte Lösungen: Das Land beherbergte weiterhin Tausende von Personen aus der senegalesischen Casamance-Region, die in den letzten Jahrzehnten ausgewandert und langfristig im Land niedergelassen waren. Viele dieser Bewohner unterhielten ethnische und familiäre Bindungen in beiden Ländern und reisten über die oft nicht markierte internationale Grenze, was die Nationalität und den Status vieler Personen in der Region unklar machte. Nach einem umfangreichen Prozess, der durch die COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, berichtete das UNHCR, dass seit Anfang 2021 mehr als 4.900 Flüchtlinge Guinea-Bissau Einbürgerungs- und Identifizierungsdokumente erhalten haben.
Abschnitt 3.
Freiheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen
WAHLEN UND POLITISCHE PARTIZIPATION
Jüngste Wahlen: Die letzten nationalen Präsidentschaftswahlen fanden im November 2019 statt. Die beiden Top-Finisher der ersten Runde, Domingos Simoes Pereira und Umaro Sissoco Embalo, trafen sich im Dezember 2019 bei einer Stichwahl. Die Nationale Wahlkommission erklärte Sissoco zum Sieger. Internationale Beobachter charakterisierten die Wahl als frei, fair und transparent. Die Oppositionspartei PAIGC legte Berufung ein und bestreitete die Fairness und Genauigkeit der Ergebnisse. Es folgte eine institutionelle Pattsituation, da der Oberste Gerichtshof die Wahlergebnisse nicht ratifizierte, obwohl die Nationale Wahlkommission Sissoco zum Gewinner erklärte. Sissoco übernahm die Präsidentschaft im Jahr 2020 nach einer inoffiziellen Amtseinführung und Machtübertragung von dem früheren Präsidenten Jose Mario Vaz. Später im Jahr 2020 wies der Oberste Gerichtshof die Berufung der Opposition zurück, in der die Wahlergebnisse in Frage gestellt wurden.
Politische Parteien und politische Partizipation: Die größte Oppositionspartei, die PAIGC, kritisierte die Regierung, weil sie ihre Jahreskonferenz bei drei verschiedenen Gelegenheiten blockiert habe. Am 26. Februar haben Regierungstruppen Berichten zufolge Gewalt eingesetzt, um eine PAIGC-Konferenz aufzulösen (siehe Abschnitt 1.c.). Am 8. Mai wurde der Abgeordnete Agnelo Regala beim Verlassen seines Hauses ins Bein geschossen. Regala behauptete, der Angriff sei ein Versuch der Regierung, ihn als Vergeltung für seine Kritik an Präsident Sissoco zu töten. Die Täter des Angriffs blieben auf freiem Fuß. Domingos Simoes Pereira und Aristedes Gomes, prominente Mitglieder der PAIGC, behaupteten, die Regierung habe sie aus rechtlich falschen Gründen daran gehindert, das Land zu verlassen. Die Regierung behauptete, beide Personen seien Gegenstand anhängiger Rechtsstreitigkeiten, die sie daran hinderten, das Land zu verlassen. Beide Personen durften schließlich das Land verlassen. Die Mitgliedschaft in der Regierungspartei brachte Vorteile wie einen besseren Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst und Regierungsverträgen mit sich.
Beteiligung von Frauen und Mitgliedern von Minderheitengruppen: Keine Gesetze beschränken die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess, und sie haben daran teilgenommen. Einige Beobachter glaubten, dass Ansichten über traditionelle Geschlechterrollen in einigen Teilen des Landes, insbesondere in ländlichen Gebieten, die politische Beteiligung von Frauen im Vergleich zu Männern eingeschränkt haben könnten.
Abschnitt 4.
Korruption und mangelnde Transparenz in der Regierung
Das Gesetz sieht Strafen von einem Monat bis 10 Jahren Gefängnis für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte in allen Zweigen und auf allen Regierungsebenen engagierten sich ungestraft an korrupten und intransparenten Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Regierungskorruption im Laufe des Jahres.
Korruption: Mitglieder der Militär- und Zivilverwaltung haben Berichten zufolge mit Drogen gehandelt und internationale Drogenkartelle unterstützt, indem sie Zugang zum Land und seiner Transportinfrastruktur gewährt haben. Antonio Indjai, der ehemalige Chef der Streitkräfte, bewegte sich weiterhin frei im Land. Ein Flüchtiger, der noch 2012 einem UN-Reiseverbot wegen seiner Beteiligung an einem erfolgreichen Putsch von 2012 unterliegt, soll Indjai den Einfluss innerhalb des Militärs behalten.
Die Regierung verhaftete zwei Beamte während des Jahres wegen mutmaßlicher Beteiligung am Drogenhandel, aber diese Personen wurden noch nicht vor Gericht gestellt.
Am 31. März wurde Seidi Ba, ein Privatbürger, der Berichten zufolge gut mit mehreren Regierungsbehörden verbunden war, wegen Drogenhandels zu 16 Jahren Haft verurteilt, hat sich aber angeblich später in Bissau, umgeben von bewaffneten Leibwächtern, frei bewegt.
Im Juli hob das oberste Gericht des Landes die Verurteilung von zwei mutmaßlichen Drogenhändlern auf, die 2020 zu 16 Jahren Gefängnis verurteilt worden waren. Die beiden wurden mit einem Vorrat von fast zwei Tonnen Kokain in Verbindung gebracht, den die Behörden 2019 beschlagnahmt hatten, die größte jemals in der Geschichte des Landes beschlagnahmte Kokain. Die Aufhebung dieser Verurteilungen erweckte bei nationalen und internationalen Beobachtern den Verdacht, dass ungehörige Einflüsse auf die Justiz hinter der Entscheidung des Gerichts stünden.
Abschnitt 5.
Haltung der Regierung zu internationalen und nichtstaatlichen Ermittlungen angeblicher Menschenrechtsverletzungen
Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren einigermaßen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten.
Menschenrechtsorganisationen der Regierung: Die Nationale Menschenrechtskommission ist eine Menschenrechtsorganisation der Regierung. Es war unabhängig, blieb aber unwirksam.
Abschnitt 6.
Diskriminierung und soziale Missbräuche
FRAUEN
Vergewaltigung und häusliche Gewalt: Das Gesetz verbietet Vergewaltigungen von Frauen und Männern, einschließlich Ehegattenvergewaltigung, und sieht Strafen für Verurteilungen von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vor. die Regierung hat das Gesetz jedoch nicht immer wirksam durchgesetzt. Das Gesetz erlaubt die Strafverfolgung von Vergewaltigungen nur, wenn sie von dem Opfer gemeldet werden, was von Beobachtern aufgrund der Angst der Opfer vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten war.
Obwohl das Gesetz häusliche Gewalt verbietet, wurde angenommen, dass dieser Missbrauch weit verbreitet ist, basierend auf Medienberichten über spezifische Fälle häuslicher Gewalt sowie auf Beiträgen von Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Bekämpfung häuslicher Gewalt einsetzen. Die Regierung hat keine spezifischen Maßnahmen ergriffen, um dem sozialen Druck gegen die Meldung von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, Inzest und anderen Misshandlungen von Frauen entgegenzuwirken.
Fälle von häuslicher Gewalt und Kindesmissbrauch wurden im Haushalt allgemein gelöst. Der eingeschränkte Zugang zu Justizinstitutionen trug auch dazu bei, dass das Gewohnheitsrecht als Lösung für gesellschaftliche Probleme bevorzugt wird. Der Rückgriff auf das formale Justizsystem wurde schlecht verstanden, teuer und selten verwendet.
Weibliche Genitalverstümmelung/Cutting (FGM/C): Das Gesetz verbietet FGM/C für Frauen jeden Alters. FGM/C wurde jedoch bei Mädchen unter fünf Jahren praktiziert. Die Verurteilung für ihre Praxis wird mit einer Geldstrafe und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Eine Studie von UNICEF aus dem Jahr 2021 ergab, dass etwa 52 Prozent der lokalen Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren Überlebende von FGM/C waren und dass FGM/C am häufigsten an Mädchen unter fünf Jahren praktiziert wurde.
UNICEF kam ferner zu dem Schluss, dass die FGM/C-Rate in den letzten vier Jahrzehnten unverändert blieb. Die Anti-FGM/C-NGO 28 TooMany gab an, dass die Zahl in einigen Teilen des Landes so hoch war wie 95 Prozent. Das Gemeinsame Programm für FGM/C des UN-Bevölkerungsfonds und UNICEF arbeitete mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken, indem die Kapazitäten der für die Programmdurchführung zuständigen Beamten aufgebaut wurden.
UNICEF berichtete, dass FGM/C zu erhöhten Morbiditätsraten, Genitalinfektionen, Harninkontinenz, erhöhter Unfruchtbarkeit und einem erhöhten Risiko für HIV-Übertragung führte.
[ … ]
SYSTEMISCHE RASSISCHE ODER ETHNISCHE GEWALT UND DISKRIMINIERUNG
Die Verfassung und das Gesetz schützen Angehörige rassischer oder ethnischer Minderheiten oder Gruppen vor Gewalt und Diskriminierung; die Regierung hat die Gesetze jedoch nicht wirksam durchgesetzt.
[ … ]
Abschnitt 7.
Arbeitnehmerrechte
A. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DAS RECHT AUF KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN
Das Gesetz bietet die Freiheit, unabhängige Gewerkschaften ohne vorherige Genehmigung zu bilden und beizutreten. Das Gesetz schließt das Militär und die Polizei aus und deckt nicht vollständig andere Beamte des öffentlichen Sektors, landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Hafenarbeiter oder Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft ab.
Das Gesetz sieht das Streikrecht vor, aber die Arbeiter müssen 72 Stunden vorher Bescheid geben. Das Gesetz verbietet auch Vergeltungsmaßnahmen gegen Streikende und schließt keine Gruppe von Arbeitnehmern vom einschlägigen Rechtsschutz aus. Viele Sektoren der Wirtschaft waren irgendwann im Laufe des Jahres im Streik, in der Regel wegen niedriger Gehälter. Arbeiter im Bildungs-, Gesundheits- und öffentlichen Sektor streikten im Laufe des Jahres. Beschäftigte des öffentlichen Sektors fordern eine Erhöhung des Mindestlohns, der im Laufe des Jahres wöchentliche Streiks durchführt.
Das Gesetz erlaubt es den Gewerkschaften, ihre Aktivitäten ohne staatliche Eingriffe durchzuführen. Gewerkschaftsgesetze bieten nur Gewerkschaftsdelegierten Schutz, während die Verfassung das Recht der Arbeitnehmer auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit vorsieht. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung offizieller Gewerkschaftsvertreter durch Arbeitgeber. Das Gesetz schreibt die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern vor, die für die Gewerkschaftstätigkeit gekündigt wurden. Das Gesetz gilt nicht für Hausangestellte.
Die Behörden respektierten im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit im formellen Sektor. Arbeiterorganisationen waren nicht unabhängig von Regierung und politischen Parteien, Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden, die manchmal versuchten, Gewerkschaftsentscheidungen und -aktionen zu beeinflussen.
Strafen waren nicht im Einklang mit denen für andere Gesetze, die die Verweigerung von Bürgerrechten beinhalten. Im Jahr 2021 stellte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) fest, dass die gesetzlichen Sanktionen für gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten nicht ausreichten, um solche Aktivitäten abzuschrecken. Strafen wurden selten gegen Verletzer verhängt.
B. VERBOT VON ZWANGS- ODER PFLICHTARBEIT
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangsarbeit oder Zwangsarbeit, aber die Regierung hat die Gesetze nicht wirksam durchgesetzt. Die Regierung benutzte diese oder andere relevante Gesetze nicht, um Fälle von Zwangsarbeit zu verfolgen. Es kam zu Zwangskinderarbeit.
[ … ]
D. DISKRIMINIERUNG IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG UND BERUF
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sozialem Status, intellektueller oder kultureller Überzeugung und religiöser Identität. Die Verfassung sieht auch vor, dass Männer und Frauen in allen Aspekten des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens vor dem Gesetz gleich sind.
Frauen hatten erhebliche Lohnunterschiede und waren weniger wahrscheinlich eingestellt als Männer. Es gab rechtliche Einschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen und die Beschäftigung in Berufen und Aufgaben, die als gefährlich gelten, Arbeitsplätze in der Bergbauindustrie und andere Arbeit, die allgemein für Frauen, einschließlich Bau- und Schwerindustrie, als unangemessen angesehen wird. LGBTQI±Personen wurden Berichten zufolge bei der Einstellung diskriminiert, und Menschen mit Behinderungen wurden bei der Einstellung und dem Zugang zum Arbeitsplatz diskriminiert. Das Gesetz sieht keine Strafen vor, und es gab keine Berichte über die Durchsetzung.
E. ANNEHMBARE ARBEITSBEDINGUNGEN
Lohn- und Arbeitszeitgesetze: Der Ministerrat legt jährlich Mindestlöhne für verschiedene Arbeitskategorien fest, stützte sich jedoch weiterhin auf einen Lohnbildungsmechanismus, den die ILO für veraltet erklärte. Das Gesetz sieht eine maximale 45-Stunden-Arbeitswoche und Bestimmungen für Überstundenlohn vor.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: In Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften haben die Justiz- und Arbeitsministerien 2021 die ersten gesetzlichen Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSH) für Arbeitnehmer festgelegt, aber sie hatten nicht die Kraft von Gesetzen oder Vorschriften, weil die Nationalversammlung sie bis zum Jahresende nicht in Kraft gesetzt hat. Die Standards waren aktuell und für die wichtigsten Industriezweige geeignet. Arbeitnehmer haben nicht das Recht, sich aus unsicheren Arbeitsbedingungen zu entfernen, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden.
Es gibt keine offizielle Zählung von Arbeitsunfällen im Land, aber es gab zahlreiche inoffizielle Berichte über Arbeitsunfälle.
Lohn-, Stunden- und Arbeitsschutzdurchsetzung: Der Generalinspektor des Arbeitsministeriums ist für die Durchsetzung des Gesetzes verantwortlich, hat dies jedoch nicht effektiv getan. Die Zahl der Arbeitsinspektoren reichte nicht aus, um Verstöße aufzudecken und abzuschrecken, und ihnen fehlte die Befugnis, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen einzuleiten. Strafen, die in der Regel in Form von minimalen Bußgeldern erfolgen, die nicht um die Inflation bereinigt wurden, waren nicht angemessen mit denen für ähnliche Straftaten. Viele Menschen arbeiteten unter Bedingungen, die ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdeten. Manchmal wurden Strafen gegen Verletzer verhängt.
Informeller Sektor: Lohn- und Arbeitsschutzvorschriften wurden im informellen Sektor, auf den etwa 80 Prozent der Arbeitnehmer entfielen, nicht durchgesetzt.
Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Guinea-Bissau vom 09.01.2020:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 9.1.2020: Oppositionsführer gewinnt Präsidentenwahl (betrifft: Abschnitt 2 /Politische Lage)
Der Oppositionsführer und ehemalige Premier Umaro Cissoko Embaló hat die Präsidentenwahl im westafrikanischen Guinea-Bissau für sich entschieden (BBC 1.1.2020; vergleiche ET 1.1.2020). Der amtierende Präsident, José Mario Vaz, fiel bereits im November 2019 in der ersten Runde aus den Wahlen aus (AJ 27.11.2019; vergleiche BBC 1.1.2020). Embaló trat als Kandidat der "Bewegung für eine Demokratische Alternative" - Movimento para Alternância Democrática - (MADEM-G15) an. Die Partei bildete sich, nachdem sich in der vergangenen Legislaturperiode eine Gruppe von 15 Abgeordneten von der Mehrheitspartei PAIGC - Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde - abspaltete. Als Angehöriger der Fulani-Ethnie, die mehrheitlich muslimischen Glaubens sind, spielt Cissoko immer wieder die religiöse Karte, was ihm in dem multiethnischen und multireligiösen Land große Kritik einbringt. Im Wahlkampf trat er immer wieder mit einer nicht landestypischen arabischen Kopfbedeckung auf, außerdem pflegt er enge Beziehungen zu arabischen und anderen mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern (DW 26.10.2019).
Umaro Cissoko Embaló, ehemaliger General und Absolvent der Politikwissenschaft, war von November 2016 bis Jänner 2018 Premierminister unter José Mario Vaz (BBC 1.1.2020; vergleiche JA 1.1.2020).
Der ehemalige Regierungschef Umaro Cissoko Embaló, gewann die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen. Laut offiziellen Angaben der Nationalen Wahlkommission (CNE) erhielt der 47-jährige 53,55% der abgegebenen Stimmen, gegenüber 46,45% für Domingos Simões Pereira, der Parteivorsitzende der PAIGC (JA 1.1.2020; vergleiche BBC 1.1.2020).
Pereira sprach nach der Bekanntgabe der Ergebnisse von «Wahlbetrug» (NZZ 1.1.2020) und versprach das Ergebnis anzufechten (BBC 1.1.2020; vergleiche JA 1.1.2020).
Die Wahlbeteiligung lag bei 72,67% und war praktisch identisch mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen vom 24.11.2019 (DW 1.1.2020; vergleiche JA 1.1.2020). In der ersten Runde, hatte der PAIGC-Vorsitzende Pereira mit 40,13% der Stimmen Vorsprung vor dem zweitplatzierten Umaro Cissoko Embaló (AJ 27.11.2019; vergleiche JA 1.1.2020). Allerdings warb Embaló, der General in Reserve, für sich als Mann der Einigung und konnte nach dem ersten Wahlgang im November 2019, die Unterstützung der ausgeschiedenen Kandidaten, einschließlich Vaz, für sich gewinnen (DW 1.1.2020 vergleiche ET 1.1.2020; JA 29.12.2019).
Politische Wahlbeobachter bestätigen, dass die Wahlen unter fairen und transparenten Bedingungen stattgefunden haben. Der designierte Präsident Cissoko Embaló erklärt sich bereit, mit der Regierungspartei (PAIGC) zusammenzuarbeiten, um die politische Stabilität im Land wiederherzustellen (AN 4.1.2020).
Bei Parlamentswahlen im Frühjahr 2019 hat die Regierungspartei PAIGC die meisten Sitze erzielt - verfehlte aber die absolute Mehrheit. Es waren drei Parteien, die den Machtkampf unter sich austrugen: Die neue politische Formation "Madem G15" (Bewegung für eine demokratische Alternative) wird mit 27 Abgeordneten die zweitgrößte Fraktion stellen, gefolgt von der PRS (Partei der sozialen Erneuerung) mit 21 Abgeordneten. Beide hatten kurz vor der Ergebnisverkündung ein Bündnis geschlossen. Die PAIGC hatte ihrerseits eine Koalition mit kleineren Parteien gebildet, um regierungsfähig zu bleiben (DW 13.3.2019).
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Zwei Drittel der 1,8 Millionen Einwohner verfügen über weniger als zwei Dollar pro Tag (ET 1.1.2020; vergleiche NZZ 1.1.2020). Embaló hat während seines Wahlkampfes versprochen das Land, in dem etwa 1,6 Millionen Menschen leben, zu modernisieren (BBC 1.1.2020). Guinea-Bissau gilt als "failed State". Seit Jahren ist das Land ein wichtiger Umschlagplatz für den internationalen Drogenhandel mit Europa. Die vielen vorgelagerten Inseln und die schwachen staatlichen Institutionen machen es zur Drehscheibe für korrupte Geschäfte mit Drogenbaronen aus Südamerika, an denen auch zahlreiche Politiker und Militärs aus Guinea-Bissau beteiligt sind. Der Staat hat seine elementarsten Aufgaben praktisch aufgegeben. Viele Schulen und Universitäten sind geschlossen, das öffentliche Gesundheitswesen liegt am Boden, das Justizsystem ist de facto kollabiert (DW 26.10.2019). Die Bürger in dem von Instabilität, Gewalt und Drogenhandel erschütterten westafrikanischen Staat hoffen auf eine Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vaz' Präsidentschaft war von politischer Instabilität geprägt. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt im Jahr 2014 entließ er den damaligen Regierungschef Pereira - in den darauffolgenden Jahren folgten zahlreiche weitere Entlassungen von Premierministern und Regierungsmitgliedern (DW 1.1.2020; vergleiche NZZ 1.1.2020).
Seit seiner Unabhängigkeit von Portugal im Jahr 1974 gab es in Guinea-Bissau vier Staatsstreiche, zahlreiche Politiker wurden getötet (AJ 27.11.2019; vergleiche DW 1.1.2020; NZZ 1.1.2020). José Mario Vaz war das erste Staatsoberhaupt, das seine Amtszeit ohne Absetzung oder Ermordung vollzog (AJ 27.11.2019; vergleiche BBC 1.1.2020; NZZ 1.1.2020). Seine Amtszeit war jedoch von politischen Auseinandersetzungen und weitverbreiteten Korruptionsvorwürfen geprägt. Sein Wahlkampfteam beschuldigte Rivalen des Wahlbetrugs, aber die ECOWAS lehnte die Behauptungen ab und warnte, dass eine Militärtruppe bereit sei, im Falle eines Putsches die Ordnung wiederherzustellen (BBC 1.1.2020). Der Chef des Verteidigungsstabs, General Biague Na Ntam, hat wiederholt erklärt, die Armee werde sich nicht in den Wahlprozess einmischen (JA 29.12.2019).
Quellen:
‐ AJ - Al Jazeera.com (27.11.2019): Guinea-Bissau election: Former PMs advance to runoff vote, https://www.aljazeera.com/news/2019/11/guinea-bissau-election-pms-advance-runoff-vote-191127112547293.html, Zugriff 7.1.2020
‐ AN - Africanews.com (4.1.2020): Fraud trails a presidential poll loss - this time, in Guinea-Bissau, https://www.africanews.com/2020/01/04/fraud-trails-a-presidential-poll-loss-this-time-in-guinea-bissau/, Zugriff 8.1.2020
‐ BBC - BBC News Africa (1.1.2020): Guinea-Bissau: Former PM Embalo wins presidential election, https://www.bbc.com/news/world-africa-50965779, Zugriff 7.1.2020
‐ DW - Deutsche Welle (1.1.2020): Oppositionsführer Embalo gewinnt Präsidentenwahl in Guinea-Bissau, https://www.dw.com/de/oppositionsf%C3%Bchrer-embalo-gewinnt-pr% C3% A4sidentenwahl-in-guinea-bissau/a-51852956?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 7.1.2020
‐ DW - Deutsche Welle (26.10.2019): Chaostage in Guinea-Bissau: Präsidentschaftswahlen auf der Kippe, https://www.dw.com/de/chaostage-in-guinea-bissau-pr%C3%A4sidentschafts wahlen-auf-der-kippe/a-50990155, Zugriff 7.1.2020
‐ DW - Deutsche Welle (13.3.2019): Guinea-Bissau: Regierung ohne klare Mehrheit, https://www.dw.com/de/guinea-bissau-regierung-ohne-klare-mehrheit/a-47898831, Zugriff 8.1.2020
‐ ET - Epoch Times (1.1.2020): Oppositionsführer gewinnt Präsidentenwahl in Guinea-Bissau, https://www.epochtimes.de/politik/welt/oppositionsfuehrer-gewinnt-praesidentenwahl-in-guinea-bissau-a3113722.html, Zugriff 7.1.2020
‐ JA - Jeune Afrique (29.12.2019): Guinée-Bissau: les électeurs aux urnes pour une présidentielle à l’issue incertaine, https://www.jeuneafrique.com/875362/politique/guinee-bissau-les-electeurs-aux-urnes-pour-une-presidentielle-a-lissue-incertaine/, Zugriff 7.1.2020
‐ JA - Jeune Afrique (1.1.2020): Guinée-Bissau: Umaro Sissoco Embaló élu président avec 53,55% des voix, https://www.jeuneafrique.com/876453/politique/guinee-bissau-umaro-sissoco-embalo-elu-president-avec-5355-des-voix/, Zugriff 7.1.2020
‐ NZZ - Neue Zürcher Zeitung (1.1.2020): Oppositionsführer gewinnt Präsidentschaftswahl in Guinea-Bissau, https://www.nzz.ch/international/oppositionsfuehrer-gewinnt-praesident schaftswahl-in-guinea-bissau-ld.1531568, Zugriff 8.1.2020
Politische Lage
Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der „Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde“ (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).
Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).
Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).
Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat – der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).
Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018).
Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).
Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).
In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018
- BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13443186, Zugriff 18.10.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018
Sicherheitslage
Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vergleiche FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit – Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018
- BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018
- FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).
Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018
Sicherheitsbehörden
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018).
Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).
Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018).
Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018).
In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Korruption
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018).
Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nichtexistierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Wehrdienst und Rekrutierungen
Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018).
Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über das Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018).
Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018).
Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnissen in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).
In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018).
Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Todesstrafe
In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vergleiche FD 2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (2018): Death Penalty – The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018
- FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-monde/, Zugriff 11.10.2018
Religionsfreiheit
Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018).
Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018).
Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vergleiche FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018
Ethnische Minderheiten
Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vergleiche NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vergleiche NZZ 27.9.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).
Vergewaltigung – auch in der Ehe – ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018).
Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren. Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffen (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018).
FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C. Im Joint Programm arbeiten UN-Agenturen mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018).
Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH 1.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Homosexuelle
Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass homosexuelle Handlungen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert. Hingegen berichtet das österreichische Außenministerium, dass homosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfalls keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten für Angehörige sexueller Minderheiten nicht. Es sind keine gewaltsamen Zwischenfälle oder andere Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 16.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018
- ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest maps, charts and datasets, https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018
Grundversorgung
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vergleiche FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).
Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).
Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018).
Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiterwachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018
- FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018
- FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau 20180809_1153 _cle04 db13. pdf, Zugriff 12.10.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vergleiche AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018
Rückkehr
Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) für Rückkehrer gefunden werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Herkunft, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zu seinem familiären Umfeld fußen auf seinen Angaben vergleiche AS 65, Sitzung 5 f, Sitzung 10, Sitzung 18 Verhandlungsprotokoll), wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des BF (siehe Pkt. 2.2.) nicht festgestellt werden konnte, aus welchen Gründen seine Mutter sowie Geschwister in römisch 40 in Guinea leben.
Dass der BF gesund ist, ergibt sich seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er bejahte gesund zu sein Sitzung 3 Verhandlungsprotokoll). Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist.
Dass der BF in Guinea-Bissau Arbeitserfahrungen gesammelt hat, ergibt sich aus seinen Angaben und ist unstrittig. Dass der BF in Guinea-Bissau die Schule besucht hat, folgt aus seinen Angaben, wobei nicht glaubhaft erscheint, dass er nur eine Koranschule besucht hat, zumal er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA von der Grundschule bzw. der Hauptschule sprach, und erst im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete, nur die Koranschule besucht zu haben vergleiche den Pkt. 2.2.) und dass es außer dem Lesen des Korans keine anderen Schulfächer gegeben habe vergleiche Sitzung 21 Verhandlungsprotokoll), der BF sohin keine umfassende Schulbildung erhalten habe und so von der Rechtsvertretung versucht wird, den BF schutzbedürftiger darzustellen Sitzung 24 Verhandlungsprotokoll).
Die illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Verfahren (AS 77, S 5 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zu seinem Privatleben sowie Integration in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, insbesondere zu seinen Kenntnissen der deutschen Sprache vergleiche S 21 f Verhandlungsprotokoll).
Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Aus den Angaben des BF in Verbindung mit der Einsichtnahme in das Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens ergibt sich, dass er einer legalen, regulären Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht nachgeht.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Guinea-Bissau:
Die Fluchtgründe des BF waren nicht glaubhaft, zumal diese widersprüchlich waren, zahlreiche Ungereimtheiten zutage getreten sind und die Schilderungen des BF oberflächlich sowie vage blieben.
So gab der BF im Rahmen der Erstbefragung befragt zu seinem Fluchtgrund (AS 6) insbesondere zu Protokoll, dass er ein kleines Geschäft (gehabt) habe, welches im Zuge von Auseinandersetzungen bei einer Demonstration geplündert worden sei. Des Weiteren brachte er vor, dass seine Schwestern gemäß der Tradition beschnitten werden hätten sollen, er dagegen gewesen sei und aus diesem Grund Probleme mit seiner Familie bekommen habe. Er sei von seinen Angehörigen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinen Familienangehörigen geschlagen zu werden. Außerdem befürchte er, eingesperrt zu werden.
Vor dem BFA brachte er dann befragt zu seinen Fluchtgründen zusätzlich, steigernd vor, dass er (auch) zweimal von Banditen angegriffen worden sei. Weiters sei ihm von jemandem ein Job in einem Geschäft angeboten worden. Als er dort gearbeitet habe, sei es zu einem Kurzschluss gekommen und das ganze Geschäft ausgebrannt. Da sein Arbeitgeber nicht verstanden habe, was die Ursache gewesen sei, habe jener dem BF die Schuld gegeben. Er sei verprügelt worden und mit Verletzungen und einer ausgerenkten Schulter auf die Polizeistation gekommen. Dann sei sein Onkel aus Malaysien zu dessen Hochzeit nach Guinea gekommen. Jener sei zur Behörde gegangen und habe ihn frei bekommen wollen. Es sei dem Onkel gesagt worden, dass dies nicht gehe, weil der BF bedroht sei. Deswegen habe der BF das Land verlassen müssen (AS 69 ff).
In Bezug auf die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe verstrickte sich der BF im Verfahren in zahlreiche Widersprüche und traten etliche Ungereimtheiten zu tage, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
So fiel in Bezug auf die vorgebrachten Probleme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beschneidung seiner Schwestern auf, dass er vor dem BFA noch davon sprach, dass sein Vater die Schwestern im Jahr 2019 beschneiden hätte wollen (AS 71). In der mündlichen Verhandlung sprach er diesbezüglich hingegen von September 2020 Sitzung 14 Verhandlungsprotokoll). Auch gab der BF vor dem BFA noch an, dass sich seine Eltern (deshalb) scheiden lassen hätten (AS 71, vergleiche auch AS 65). In der mündlichen Verhandlung gab er dann hingegen an, dass seine Eltern noch nicht geschieden seien Sitzung 15 Verhandlungsprotokoll). Weiters gab er BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll vom seinem Vater gefoltert worden zu sein Sitzung 12 Verhandlungsprotokoll). In der Folge schilderte er diesbezüglich, dass er vom Vater geschlagen und „für mehr als 5 Tage eingesperrt“ (ohne Essen und Trinken zu bekommen) worden sei Sitzung 13 Verhandlungsprotokoll), wobei er auch hierzu auf Nachfrage keine genauen, fundierten Angaben zu Protokoll geben vermochte Sitzung 13 f Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA erwähnte er hingegen lediglich, u.a. von der Familie seines Vaters geschlagen worden zu sein (AS 69). Dass er von seinem Vater/dessen Familie gefoltert oder eingesperrt worden sei, gab er vor dem BFA nicht an. Auffallend war weiters, dass der BF vor dem BFA – befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen – (lediglich) angab, von seiner Familie (und seinem ehemaligen Arbeitgeber) angegriffen zu werden (AS 75). Erst auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung angab, bei einer Rückkehr zu befürchten, eingesperrt zu werden, behauptete er dann, unsubstantiiert, dass die Familie ihn einsperren lassen würde. Es gebe jede Menge Klagen gegen ihn, dass er sich gegen die Beschneidung gestellt habe. Das sei sehr schlimm. Er sei auch angezeigt worden. Der Prozess habe nicht angefangen. Vor Prozessanfang habe er Guinea noch verlassen. Er wisse nicht, wie der Verfahrensstand aktuell sei (AS 75). Zuvor verneinte der BF jedoch noch, jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt zu haben. Er gab an, mit dem Staat kein Problem gehabt zu haben (AS 63). Auch verneinte er im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen zu haben (aaO). Im Rahmen der freien Erzählung vor dem BFA erwähnte er lediglich lapidar, dass die Familie des Vaters die Polizei gerufen habe und damit gedroht habe, dass sie ihn ins Gefängnis bringen lassen würden (AS 69); dass ein Prozess konkret im Raum gestanden wäre, erwähnte er nicht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der BF dann hingegen überhaupt nicht, dass es im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen mit dem Vater zu Anzeigen, Klagen oder Problemen mit der Polizei/Behörden gekommen wäre. Der BF steigerte auch sein Vorbringen, insofern er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass Leute nach römisch 40 gekommen seien, um nach ihm zu suchen, diese habe sein Vater gesendet und sei der BF in römisch 40 aufhältig gewesen, als diese Leute gekommen seien Sitzung 12 f Verhandlungsprotokoll), wobei er jedoch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu diesen Leuten machen konnte Sitzung 13 Verhandlungsprotokoll). Auch stellte er vor dem Bundesverwaltungsgericht pauschal und allgemein in den Raum, dass ihn sein Vater umbringen habe wollen Sitzung 11 Verhandlungsprotokoll).
Widersprüchlich waren auch seine Schilderungen in Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse in Bezug auf das Geschäft. So gab er vor dem BFA diesbezüglich an, dass es in dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, zu einem Kurzschluss gekommen sei und das ganze Geschäft ausgebrannt sei. Da sein Arbeitgeber nicht verstanden habe, was die Ursache gewesen sei, habe jener dem BF die Schuld gegeben, und sei der BF verprügelt und mit Verletzungen und einer ausgerenkten Schulter auf die Polizeistation gekommen (AS 69). In der mündlichen Verhandlung gab der BF dann hingegen an, dass das Geschäft (in dem der BF als Verkäufer gearbeitet habe) infolge von Demonstrationen beschädigt worden sei und der Geschäftsinhaber davon ausgehe, dass der BF ihm alle zurückzahlen müsse, was er in dieses Geschäft investiert habe, obwohl der BF nichts dafürkönne Sitzung 18 Verhandlungsprotokoll). Der Geschäftsbesitzer sei mit seinen Brüdern gekommen. Jener habe gesagt, dass der BF an seinem Verlust schuld sei. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und zur Polizeistation gebracht Sitzung 19 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA schilderte der BF dann weiter, dass der Onkel ihn von der Polizei aus der Schutzhaft unter der der Bedingung freibekommen habe, dass er das Land verlasse (AS 69). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen schilderte er dann weiter, dass die Polizei nichts gemacht habe. Sie hätten ihn dortbehalten. Nachdem der Geschäftsinhaber nicht mehr zurückgekommen sei, um ihn zu besuchen, hätten sie den BF wieder frei gelassen Sitzung 19 Verhandlungsprotokoll). Auffallend war auch, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine wirkliche Rückkehrbefürchtung im Zusammenhang mit dem Geschäftsinhaber / ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr geltend machte vergleiche Sitzung 13, S 18, S 20Verhandlungsprotokoll).
Verwunderlich war weiters, dass der BF vor dem BFA noch die angeblichen zweimaligen Angriffe durch unbekannte Banditen befragt zu den Fluchtgründen erwähnte (AS 69), diese vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch befragt zu anderen Fluchtgründen, jedoch nicht mehr im Ansatz erwähnte Sitzung 18 Verhandlungsprotokoll).
Auffallend erschien ferner, dass der BF vor dem BFA zunächst befragt bejahte, dass ein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Heimatland bestehe (AS 63). In der Folge behauptete er dann, eigentlich nicht inhaftiert worden zu sein, sondern vielmehr in Schutz(-haft) (vor seinem ehemaligen Arbeitgeber) genommen worden zu sein (AS 69). Näher befragt, woher er wisse, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgeschrieben worden sei bzw. ob ihm das gesagt worden sei, vermochte er keine schlüssig-nachvollziehbare Antwort zu Protokoll zu geben vergleiche AS 71 f).
Überhaupt blieben die Ausführungen des BF, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesamthaft allgemein gehalten sowie unsubstantiiert, er vermochte auch auf Nachfrage keine konkreten, lebensnahen, nachvollziehbaren Angaben zu machen.
Ferner hinterließ der BF im Verfahren auch sonst keinen glaubwürdigen Eindruck.
So machte er im Laufe des Verfahrens zu seiner Ausbildung unterschiedliche Angaben. Im Zuge der Erstbefragung gab er noch zu Protokoll, 4 Jahre die Grundschule, 4 Jahre die Hauptschule sowie 3 Jahre die Uni besucht zu haben (AS 2). Vor dem BFA gab er dann an, 13 Jahre die Grundschule besucht zu haben (und maturiert zu haben) Von 2017 bis 2020 habe er Geschichte, Wirtschaft- und Sozialwissenschaften in Guinea studiert und habe er das Studium abgeschlossen (AS 61). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann auf einmal an, nur eine Koranschule besucht zu haben vergleiche Sitzung 6 Verhandlungsprotokoll, Sitzung 12 aaO). Des Weiteren gab er an, an der „Universität“, die Ausbildung des Korans nicht beendet zu haben; er habe lediglich zwei von vier Jahren an der Universität gemacht Sitzung 9 Verhandlungsprotokoll). Auffallend war auch, dass der BF beim BFA zuerst nicht angab, in römisch 40 (Guinea) zwecks Studium gelebt zu haben (AS 55, AS 61).
Weiters war auch auffällig, dass der BF vor dem BFA zunächst von einem Onkel aus „Malaysien“ sprach (AS 69, AS 73), im Zuge der mündlichen Verhandlung jedoch auf einmal angab, dass sein Onkel in Malawi lebe Sitzung 16 Verhandlungsprotokoll). Auch in Bezug auf seinen Vater erschien auffällig, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung plötzlich in den Raum stellte, dass jener (auch) Imam gewesen sei Sitzung 5 Verhandlungsprotokoll).
Ferner machte er auch in Bezug auf seinen Aufenthalt in Bissau (Benfica), wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten haben soll, inkonsistente Angaben. So gab er vor dem BFA zuerst an, sein Geschäft in Benfica gehabt zu haben (AS 55), um in der Folge anzugeben, dass es in römisch 40 gewesen sei (AS 69). In Benfica habe er von seiner Tätigkeit als Motorradtaxifahrer gelebt (AS 69). In der mündlichen Verhandlung gab er dann befragt an, in Bissau (Benfica) nichts gemacht zu haben Sitzung 7 Verhandlungsprotokoll). Motorradtaxifahrer sei er ca. 2015 bis 2016 gewesen, das habe er nur 1 Jahr gemacht (aaO), sohin in zeitlicher Hinsicht nicht während seines Aufenthalts in Bissau.
Überdies vermochte der BF auch in Bezug auf seine angegebene Reiseroute keine stringenten Angaben zu machen. So gab er in der Erstbefragung noch an, durch Marokko gereist zu sein (AS 5). Darauf von der erkennenden Richterin angesprochen, behauptete der BF, nie in Marokko gewesen zu sein und sich nicht erinnern zu können, jemals von Marokko gesprochen zu haben Sitzung 4 Verhandlungsprotokoll). Dem stehen jedoch seine protokollierten Angaben in der nicht substantiiert bestrittenen Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung entgegen. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und machte er weder im Zuge der Erstbefragung noch vor dem BFA von der Möglichkeit Gebrauch, etwaige Fehler betreffend die Erstbefragung zu monieren (AS 8, AS 53). Verwunderlich war weiters, dass der BF im Verfahren behauptete, von Bissau (Guinea-Bissau) nach römisch 40 (Guinea) mit dem Auto bzw. Minibus gereist zu sein Sitzung 8 Verhandlungsprotokoll, vergleiche AS 47). Dem stehen jedoch die vom BF selbst vorgelegten Fotoaufnahmen seines vermeintlichen Reisedokumentes entgegen, wonach er Guinea-Bissau am 04.07.2021 über den Luftweg Richtung Guinea verlassen haben soll (AS 21). Widersprüchlich war auch, dass er in der Erstbefragung noch angab, den Reisepass im Heimatland verloren zu haben (AS 5), in der Einvernahme vor dem BFA jedoch dann angab, den Reisepass (erst) in Serbien verloren zu haben (AS 53).
Aufgrund dieser eben aufgezeigten widersprüchlichen und nicht schlüssigen sowie der oberflächlichen Angaben des BF geht das erkennende Gericht insgesamt somit nicht davon aus, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen können, sondern es sich dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine konkrete und gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte, glaubhaft zu machen.
Zumal insbesondere die angeblichen Probleme des BF mit seinem Vater/dessen Familie nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass der BF mit seiner Familie, insbesondere seinem Vater, im Streit verfangen oder der Kontakt abgebrochen wäre. Es sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht worden oder sonst wie hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, gegebenenfalls (wieder) in Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland zu treten bzw. diesen aufrechtzuerhalten. Insbesondere war es ihm befragt auch möglich, den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Eltern, insbesondere auch seines Vaters, anzugeben Sitzung 10 Verhandlungsprotokoll). Insbesondere mit seiner Mutter in Guinea steht der BF den eigenen Angaben zufolge in Kontakt Sitzung 11 Verhandlungsprotokoll), sodass auch davon auszugehen ist, dass er auch Unterstützung von seinen nicht in Guinea-Bissau aufhältigen Verwandten (mütterlicherseits) erhalten kann, zumal insbesondere der BF nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits durch seinen Onkel mütterlicherseits bei seiner Migration nach Europa finanziell unterstützt wurde vergleiche Sitzung 16 Verhandlungsprotokoll). Auch hat die Tante mütterlicherseits den BF bei seinen Aufenthalten in römisch 40 (finanziell) unterstützt vergleiche AS 61, AS 67). Es ist daher bei der Beurteilung der Existenzsicherung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau davon auszugehen, dass jener von seinen Familienmitgliedern zumindest anfänglich Unterstützung (etwa in Form der Gewährung vorübergehender Unterkunft, [finanzieller] Zuwendungen, etc.) bei der Sicherung seiner Existenz erhalten wird können. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Guinea-Bissau Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Überhaupt ist davon auszugehen, dass es dem BF aber auch ohne die Hilfe seiner Angehörigen möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen und er sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa auch durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können wird; Gegenteiliges wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Der BF ist gut vernetzt und mit den Gegebenheiten vor Ort, auch angesichts seiner bereits ausgeübten Erwerbstätigkeiten, bestens vertraut, sodass es ihm rasch möglich sein wird, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und Fuß zu fassen (so etwa in römisch 40 , aber auch in Bissau, wo er sich vor seiner Ausreise, immerhin 5 Monate [vgl. S 7 Verhandlungsprotokoll] aufgehalten hat). Dem BF war es bereits in der Vergangenheit möglich, sich durch diverse Tätigkeiten im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu sichern vergleiche AS 55, vergleiche auch AS 63, wonach er seine wirtschaftliche/finanzielle Situation vor der Ausreise im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt als mittel bezeichnete), und vor seiner Ausreise alleine zu leben (aaO). So war es ihm seinen eigenen Angaben zufolge auch möglich, in Bissau in
Unter (-Miete) bei einem Freund zu leben vergleiche Sitzung 7 Verhandlungsprotokoll). Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände wäre der BF wohl vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides [Pkt. 3.2.]).
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Guinea-Bissau:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Länderberichten außerdem nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (i.d.F. des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie bereits ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem BF nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle, gezielt gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsstaat ergeben.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit der von dem BF behaupteten Verfolgungssachverhalte vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Guinea-Bissau entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
In Ermangelung aktueller, größerer sicherheitsrelevanter Vorfälle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Guinea-Bissau zum Entscheidungszeitpunkt in einem Ausmaß von Gewalt- oder Kampfhandlungen betroffen wäre, dass diese eine allgemeine Bürgerkriegslage oder eine einer solchen vergleichbare Situation begründen würden. Im konkreten Fall des BF ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf den BF exzeptionellen Umstände vorliegen würden, oder er individuell schlechter gestellt wäre. Guinea-Bissau ist auch über den internationalen Flughafen Bissau sicher zu erreichen.
Der BF ist gesund, er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, weshalb im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des BF in seine Heimat entgegenstehen.
Der BF hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Guinea-Bissau jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der männliche BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung sowie diverse Arbeitserfahrungen. Er ist mobil und anpassungsfähig. Er verfügt, wie bereits ausgeführt, zudem über soziale Anknüpfungspunkte – nämlich insbesondere seinen Vater sowie weitere Verwandte väterlicherseits in Guinea-Bissau sowie Mutter, Geschwister und weitere Verwandte mütterlicherseits außerhalb von seinem Herkunftsstaat. Wie bereits ausgeführt, ist im Falle der Rückkehr des BF nach Guinea-Bissau davon auszugehen, dass jener von seinen Familienmitgliedern zumindest anfänglich Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenz erhalten wird können, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Der in Guinea-Bissau sozialisierte BF wird aber auch ohne die Hilfe seiner Angehörigen in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß fassen können und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa auch durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können. Dem BF wird, auch vor dem Hintergrund seiner erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit, eine Reintegration in Guinea-Bissau leicht möglich sein. Der BF kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der BF gehört insbesondere auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen muss. Es ist sohin gegenständlich nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unabhängig davon genügen schwierige Lebensumstände für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Guinea-Bissau derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Sohin sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben.
Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch III.-V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit September 2021 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit September 2021 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise bzw. der Aufenthalt vor Aufgriff des BF illegal war.
Auch wenn es gewisse Integrationsbemühungen seitens des BF (insbesondere ehrenamtliche/freiwillige Tätigkeiten, aktives Mitglied in einem Fußballverein, Knüpfen von sozialen Kontakten) – anzuerkennen gilt, kann gegenständlich nicht davon gesprochen werden, dass der BF eine nachhaltige und außergewöhnliche Integration in Bezug zu Österreich aufweist. So sind etwa die Deutschkenntnisse des BF, trotz Besuch von Deutschkursen, noch stark ausbaufähig. Die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 hat er nicht bestanden. Auch wenn er die Prüfung „nur“ wegen einem Punkt (im Kompetenzbereich Hören/Lesen) nicht bestanden hat, ist zu berücksichtigen, dass er in den anderen Kompetenzbereichen (Schreiben und Sprechen) das Niveau A2 nur knapp erreicht hat (im Schreiben: genau die Mindestpunktezahl erreicht, im Sprechen: einen Punkt mehr als die Mindestpunktezahl erreicht). Von einer qualifizierten Beherrschung der deutschen Sprache kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Der BF hat zwar Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft. Ein besonderes, qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person besteht jedoch nicht
Der BF bezieht seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, in Österreich als Mechaniker arbeiten zu wollen, er legte jedoch diesbezüglich, aber auch hinsichtlich anderer möglicher Erwerbstätigkeiten für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, keine Einstellungszusagen bzw. arbeitsrechtliche Vorverträge vor.
Der BF hat sich auch sonst nicht in der österreichischen Gesellschaft außergewöhnlich engagiert.
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist zudem gegenständlich geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vergleiche auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Guinea-Bissau gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Freunden und Bekannten in Österreich können etwa auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail etc.) aufrechterhalten werden.
Im Gegensatz zu seiner noch nicht stark ausgeprägten Integration in Österreich, hat der BF eine starke Bindung zu Guinea-Bissau. Er hat den Großteil seines Lebens, insbesondere auch die prägenden Jahre der Jugend, in Guinea-Bissau verbracht und ist dort sozialisiert sowie mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Er verfügt nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere seinen Vater und weitere Verwandte) in Guinea-Bissau. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des BF von rund zweieinhalb Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten. Auch die Verfahrensdauer ist gegenständlich nicht geeignet, fallgegenständlich die Interessen des BF in Bezug auf das Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
In einer Gesamtabwägung wiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich wesentlich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Guinea-Bissau nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Guinea-Bissau zulässig ist.
3.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides:
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es wird somit spruchgemäß gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (2 Wochen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz , des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz , B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
ECLI:AT:BVWG:2024:W142.2263955.1.00