Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

08.05.2024

Geschäftszahl

W109 2274852-1

Spruch


W109 2274852-1/53E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc, als Beisitzer über die Beschwerden von

1.           Verein römisch 40

2.           BI römisch 40

3.           BI römisch 40

4.           BI römisch 40 und

5.           BI römisch 40

alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit dem dem Antrag römisch 40 (erstmitbeteiligte Partei) sowie des römisch 40 (zweitmitbeteiligte Partei), beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, auf Verlängerung von Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch 40 “ stattgegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins.           In Erledigung der Beschwerden werden für das Vorhaben „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 die mit Bescheid vom 26.05.2023 der Niederösterreichische Landesregierung festgesetzten Fristen wie folgt neu festgesetzt, Spruchpunkt römisch III lautet:

„III      Änderung der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) – Fristerstreckung römisch III.1 Befristungen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000

Die Fristen für das Vorhaben römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 in Abänderung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 10.07.2012, römisch 40 , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, wie folgt erstreckt.

römisch III.1.1  Bauvollendung

Die Bauvollendungsfristen für die eingereichten Ausbaustufen werden wie folgt erstreckt:

a)          Als Bauvollendungsfrist für die erste Ausbaustufe wird der

31.12.2030

bestimmt.

b)          Als Bauvollendungsfrist für die zweite Ausbaustufe wird der

31.12.2031

bestimmt.

c)           Als Bauvollendungsfrist für die dritte Ausbaustufe wird der

31.12.2036

bestimmt.

römisch III.1.2  Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG

Die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mit zu erteilende Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Luftfahrtgesetz ist bis längstens

31.12.2036

(Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen.

römisch III.1.3  Rodungen

Die Rodung ist bis spätestens

31.12.2036

durchzuführen, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.

römisch III.1.4 Ersatzaufforstungen

Die Vornahme der Ersatzaufforstungen hat bis spätestens

31.12.2036

zu erfolgen.“

römisch II.         Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins.          Verfahrensgang:

1.1.       Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der römisch 40 (erstmitbeteiligte Partei) für das Vorhaben „ römisch 40 “ in der Fassung kurz: dritte Piste) und dem römisch 40 (zweitmitbeteiligte Partei) als Mitantragsteller für den Vorhabensteil „ römisch 40 “ die Genehmigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden folge und wies den Antrag auf Bewilligung der dritten Piste mit Erkenntnis vom 02.02.2017, W109 2000179-1/291E, ab.

Begründend wurde ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, LFG. Derartige öffentliche Interessen seien einerseits, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) durch die Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommen sollte, und andererseits, dass das Vorhaben eine erhebliche Bodeninanspruchnahme und damit den Verlust wertvollen Ackerlandes mit sich bringe (zusammenfassend im Einzelnen in der Entscheidung des BVwG im zweiten Rechtsgang, W109 2000179-1/350E, 23.03.2018, vergleiche Punkt römisch eins. 3.2.9.).

1.2.       In der Entscheidung im zweiten Rechtsgang wurde – in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes – das Vorhaben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E (in der Folge: Genehmigungserkenntnis), unter Erteilung von Nebenbestimmungen bewilligt. Die Beschwerden der – u.a. nunmehrigen – Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden wurden mit dem Genehmigungserkenntnis abgewiesen. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin war am damaligen Verfahren nicht beteiligt. Mit Spruchpunkt B), römisch eins. Ziffer 14 des Genehmigungserkenntnisses wurden unter anderem folgende Befristungen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 neu festgesetzt:
„8.1.               Bauvollendung

Die Bauvollendungsfristen für die eingereichten Ausbaustufen werden wie folgt festgelegt:

–             Als Bauvollendungsfrist für die erste Ausbaustufe wird der 31.12.2023 bestimmt.

–             Als Bauvollendungsfrist für die zweite Ausbaustufe wird der 31.12.2024 bestimmt.

–             Als Bauvollendungsfrist für die dritte Ausbaustufe wird der 31.12.2029 bestimmt.

8.2.      Betriebsaufnahmebewilligung – Luftfahrtgesetz - LFG

Die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mit zu erteilende Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Luftfahrtgesetz ist bis längstens 31.12.2029 (Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen.

8.3.      […]

8.4.      Rodungen

Die Rodung ist bis spätestens 31.12.2029 durchzuführen, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.

8.5.      Ersatzaufforstungen

Die Vornahme der Ersatzaufforstungen hat bis spätestens 31.12.2029 zu erfolgen.

8.6.      […].“

1.3.       Die Behandlung von gegen das Genehmigungserkenntnis erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschlüssen vom 04.10.2018, E 1818/2018-18 und vom 09.10.2018, E 1832/2018-17, abgelehnt.

Mit Beschluss vom 17.05.2018, W109 2000179-1/373E, wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Gemeinde römisch 40 gegen das Genehmigungserkenntnis erhobene ordentliche Revision zurück. Mit Beschluss vom 05.09.2018, Ro 2018/03/0024, wies der Verwaltungsgerichtshof die ordentliche Revision der Gemeinde römisch 40 nach deren Vorlageantrag als unzulässig zurück.

Mit Erkenntnis vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., wies der Verwaltungsgerichtshof die übrigen gegen das Genehmigungserkenntnis erhobenen Revisionen ab.

1.4.       Am 04.10.2018 beantragte die Gemeinde römisch 40 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben zur dritten Piste und die Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides vom 10.07.2012. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wies die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab und den Antrag auf Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides als unzulässig zurück.

Am 08.10.2018 beantragte die Gemeinde römisch 40 und am 29.04.2019 auch die Gemeinde römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren zur Zl. W109 2000179-1, sowie auf Zustellung des Genehmigungserkenntnisses. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 12.06.2019, W109 2000179-1/430E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.01.2019 und die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung ab und auf Zustellung des Genehmigungserkenntnisses zurück.

Die Behandlung der hiergegen erhobenen Beschwerde der Gemeinde römisch 40 lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2785/2019-5, ab. Die von der Gemeinde römisch 40 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0162-4, zurückgewiesen.

1.5.       Mit Schreiben vom 15.03.2023 beantragten die römisch 40 und das römisch 40 die Verlängerung von Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ und führten begründend aus:

Es seien (erstens) die festgelegten Fristen für die Umsetzung des Vorhabens nicht ausreichend. Die letzte höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorhaben sei erst am 17.02.2020 (zur Parteistellung der Gemeinde römisch 40 ) zugestellt worden.

Weiter habe (zweitens) die Corona Pandemie ab März 2020 zu extremer Unsicherheit und zur Unmöglichkeit, konkrete Ausbaubeschlüsse zu fassen, geführt:

–             Aufgrund extremer Prognoseunsicherheiten sei eine Investitionsentscheidung zugunsten der dritten Piste 2020 – 2022 nicht möglich gewesen.

–             Noch nie habe es einen so starken weltweiten Nachfragerückgang gegeben. Das habe zu hoher Volatilität und Unsicherheit bei den Prognosen der Passagier- und Flugbewegungszahlen geführt.

–             Die unternehmerische Sorgfaltspflicht gebiete in einem solchen Fall, mit Investitionsentscheidungen für ein so kostenintensives Investitionsprojekt zuzuwarten, bis sinnvolle Prognosen wieder möglich seien. Eine Vorstandsentscheidung sei 2020 – 2022 unverantwortlich gewesen.

–             Die Fertigstellung sei innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wegen coronabedingter Lieferkettenprobleme und schwerer bzw. begrenzter Verfügbarkeit von Rohstoffen, Baufirmen und Planungsbüros nicht möglich gewesen. Die Kosten für das Vorhaben wären unverhältnismäßig gestiegen.

–             Erst jetzt seien wieder sinnvolle Prognosen für die Entwicklung des Luftverkehrs möglich, weil die Beschränkungen der COVID-19-Krise und deren Folgen langsam wegfielen. Diese Prognosen würden zeigen, dass das Vorkrisenniveau 2019 bei den Flugbewegungen voraussichtlich zwischen 2027 und 2038 erreicht werde.

–             Die Kapazität werde Anfang bis Mitte der 2030er Jahre überschritten werden.

Daher werde ersucht, die Fristen aus den genannten Gründen zu verlängern. Dies sei notwendig, um das Vorhaben bedarfsgerecht umsetzen zu können und davor die erforderlichen Vorbereitungen ordnungsgemäß abwickeln zu können. Der Bedarf sei weiterhin gegeben. Vorgelegt wurde ein Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Luftverkehr und die geplante dritte Piste des römisch 40 .

Die belangte Behörde holte in der Folge eine sachverständige Verkehrsnachfrageprogose ein.

Mit Schreiben vom 10.05.2023 übermittelte die belangte Behörde

–             den mitbeteiligten Parteien,

–             den Standortgemeinden Stadtgemeinde Fischamend, Stadtgemeinde Schwechat, Gemeinde Klein-Neusiedl, Gemeinde Rauchenwarth und Marktgemeinde Schwadorf,

–             der NÖ Umweltanwaltschaft,

–             dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten,

–             dem Zentral-Arbeitsinspektorat,

–             der Landeshauptfrau von NÖ als wasserwirtschaftliches Planungsorgan,

–             der mitwirkenden Behörden BH Bruck an der Leitha,

–             der NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz als mitwirkende Behörde nach dem NÖ Nationalparkgesetz,

–              der Landeshauptfrau von NÖ, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt als mitwirkende Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz und Abteilung Verkehrsrecht als mitwirkende Behörde nach dem Eisenbahngesetz,

–             der Austro Control GmbH als mitwirkende Behörde nach dem Luftfahrtgesetz und

–             der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als mitwirkende Behörde nach dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Luftfahrtgesetz und dem Rohrleitungsgesetz

den Antrag auf Fristverlängerung, die vorgelegten Antragsunterlagen sowie das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Folge langten Stellungnahmen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat und eine gemeinsame Stellungnahme der Standortgemeinden bei der belangten Behörde ein.

2.           Mit Bescheid vom 26.05.2023 gab die Niederösterreichische Landesregierung dem Antrag vom 15.03.2023 statt und erstreckte die Befristungen gemäß dem Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 15.02.2023 nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 wie folgt:

„III.1.1  Bauvollendung

a)           Als Bauvollendungsfrist für die erste Ausbaustufe wird der 30.06.2033 bestimmt.

b)           Als Bauvollendungsfrist für die zweite Ausbaustufe wird der 30.06.2034 bestimmt.

c)           Als Bauvollendungsfrist für die dritte Ausbaustufe wird der 30.06.2039 bestimmt.

römisch III.1.2  Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG

Die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mit zu erteilende Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Luftfahrtgesetz ist bis längstens 30.06.2039 (Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen.

römisch III.1.3  Rodungen

Die Rodung ist bis spätestens 30.06.2039 durchzuführen, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.

römisch III.1.4  Ersatzaufforstungen

Die Vornahme der Ersatzaufforstungen hat bis spätestens 30.06.2039 zu erfolgen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, es handle sich um ein Verfahren zur Erstreckung der Bauvollendungs- und Betriebsaufnahmefristen und der Frist zu Umsetzung der Rodungen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Erstreckung, Neu- oder Wiederverleihung des Konsenses, dieser sei grundsätzlich unbefristet erteilt. Zweck derartiger Befristungen sei das Vermeiden des „Hortens“ von Genehmigungen, nicht die Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik oder die Sicherstellung bzw. Erreichung von Umweltzielen wie bei Konsensbefristungen. Es handle sich bei Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 im konkreten Fall somit auch nicht um eine Umweltschutzvorschrift. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei eine materielle Änderung des Vorhabens, weshalb auch keine anderen Auswirkungen und Betroffenheiten als bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren beurteilt und genehmigt vorliegen würden. Es liege somit kein „Vorhaben“ oder „Projekt“ vor und es handle sich auch nicht um (Änderungs-)Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 oder um ein UVP-Verfahren gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000, die Beiziehung der betroffenen Öffentlichkeit sei nicht erforderlich. Eine Rechtsgrundlage für die Begründung einer Parteistellung Dritter sei daher nicht gegeben. Der Antrag sei fristgerecht gestellt und wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden. Die Fristen seien daher zu erstrecken.

Am 30.05.2023 wurde der Bescheid vom 26.05.2023 gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 kundgemacht.

3.           Am 28.06.2023 langte die am 26.06.2023 zur Post gegebene Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen den oben dargestellten Bescheid vom 26.05.2023 bei der belangten Behörde ein. Es wird ausgeführt:

–             Die Fristen seien rechtkräftig festgesetzt worden, deren bereits ursprüngliche Unrichtigkeit könne nicht mehr nivelliert werden und es sei kein tauglicher wichtiger Grund für eine Fristverlängerung.

–             Der Vorstand der erstmitbeteiligten Partei habe schon 2018 nicht mehr vorgehabt, die erste Ausbaustufe bis 31.12.2023 abzuschließen und von Anfang an darauf gezählt, dass sich die Fristen nachträglich mit Verlängerungsbescheid sanieren lassen.

–             Rechtssicherheit sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2019 und damit bereits rund ein Jahr vor Beginn der Pandemie eingetreten. Der Vorstand sei nicht daran gehindert gewesen, eine Investitionsentscheidung zu treffen.

–             Es bestehe derzeit kein Bedarf an der Verwirklichung des Vorhabens. Die Verlängerung verstoße gegen das grundsätzliche Verbot des Hortens von Genehmigungen. Ein Versuch, die ratio legis durch einen Bescheid auf Vorrat zu umgehen, sei abzuweisen.

–             Das Vorhaben sei aus heutiger Sicht nicht genehmigungsfähig. Es habe mit Blick auf den Klimawandel ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf deren Grundlage das Projekt bewilligt worden sei, seien längst veraltet. Dies werde dadurch, dass das Projekt weitere zehn Jahre in die Zukunft verlegt werde, noch mehr verschärft.

Zudem wurde die Vorlage zweier Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung angeregt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Parteien beantragt.

Mit Schreiben vom 18.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden an die mitbeteiligten Parteien und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 24.08.2023 langte die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden bestritten wird.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 14.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht vom 04.09.2023 zurück, da die Parteistellung nicht geklärt sei.

Mit Beschluss vom 06.11.2023, W109 2274852-1/23Z, wies das Bundesverwaltungsgericht sechs Beschwerden von verschiedenen Privatpersonen und einer Umweltorganisation mangels Parteistellung zurück und sprach unter einem aus, den verbleibenden nunmehrigen Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sei Akteneinsicht zu gewähren.

Am 18.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

römisch II.        Rechtsgrundlagen

1.           Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

Die Paragraphen 17 und 19 UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, lauten auszugsweise:
„Entscheidung

Paragraph 17, (1) […]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.           Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.           […]

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) […]

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

[…]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

1.           Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.           die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3.           der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,

4.           das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;

5.           Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,

6.           Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4 ;,

7.           Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

8.           der Standortanwalt gemäß Absatz 12 Punkt <, b, r, /, >, (, 3,) […]

(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) […]

(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) […]“

2.           Luftfahrtgesetz (LFG)

Paragraph 71, Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 71, […]

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn

a)           er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und

b)           der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.

[…]“

3.           Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 11,, 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, lauten auszugsweise:

„Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1.           […]

7.           Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;

8.           […]“

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.           wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.           […]

(2) […]“

4.           Aarhus-Konvention

Artikel 9, Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,, lautet auszugsweise:
„Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1) […]

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) [...]“

5.           UVP-Richtlinie

Die Artikel eins,, 2, 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 2012/26, 1, lauten auszugsweise:

„Artikel 1

(1) […]

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)           ‚Projekt‘:

­             die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

­             sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)           […]

c)           ‚Genehmigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d)           […]

e)           ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f)           […]

(3) […]“

„Artikel 2

(1) […]

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3) […]“

„Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)           ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)           eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) […]“

römisch III.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.          Feststellungen:

1.1.       Zulässigkeit der Beschwerden

Die erstbeschwerdeführende Partei ist Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000, anerkannt mit Bescheid vom 30.01.2023. Diese hat weder im Genehmigungsverfahren vor der Behörde während der Auflagenfrist im Verfahren zum Genehmigungsbescheid Einwendungen gemacht noch hat sie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Genehmigungsbescheid teilgenommen.

Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien sind Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000, die sich im ursprünglichen Genehmigungsverfahren konstituiert und beteiligt haben. Diese haben sich auch am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Genehmigungsbescheid teilgenommen.

1.2.       Bauphasen und -dauer

Die Errichtung des Vorhabens ist in drei Ausbaustufen geplant:

Die Ausbaustufe 1 ist in acht Bauphasen gegliedert und umfasst die Errichtung der neuen Piste inklusive zugehöriger Infrastruktur und Rollwegpaar Ost sowie die Anlagen im neuen Betriebsbereich der Piste 11R/29L und die Trafostationen für den Flugsicherungsring, sodass das neue Pistensystem in Betrieb gehen kann. Die Gesamtbaudauer der Ausbaustufe 1 beträgt voraussichtlich 42,5 Baumonate. Das sind etwa 3,5 Jahre.

Die Ausbaustufe 2 gliedert sich in drei Bauphasen und besteht im Wesentlichen aus der Errichtung des Perimeter TWY, wobei die dafür erforderlichen Abtragungs- und Geländemodellierungsarbeiten bereits in der 1. Ausbaustufe, Bauphase 1 erfolgen. Die Baudauer beträgt 5,5 Monate.

Ausbaustufe 3 ist in zwei Bauphasen gegliedert. Es erfolgt die Errichtung des Mittelrollwegpaares TWY R, H, F, G inklusive der Querung der bestehenden Piste 11/29 über die Rollwege D3, D4, und A5, A6 sowie der Bau der Rollwegunterführung/Straßenunterführung des Rollwege H und R und der Abbruch des in Ausbaustufe 1 errichteten Provisoriums zur Betriebsstraßenquerung. Begleitend werden in der jeweiligen Bauphase die relevanten Anschlüsse an das in Ausbaustufe 1 errichtete Infrastruktursystem errichtet. Weiters erfolgen zugehörige Maßnahmen gemäß Landschaftspflegerische Begleitplanung. Die Baudauer beträgt 8,5 Monate.

In Summe ist für alle Ausbaustufen eine Baudauer von 56,5 Monaten vorgesehen, das sind etwa 4,7 Jahre.

Für die Ausbaustufe 1 ist von folgender Umsetzungsdauer auszugehen:
Ausbaustufe 1

Ausschreibungserstellung, Ausschreibung und Vergabe von Planungsleistungen

6 Monate

Erstellung der Detailplanungen durch externe Dienstleister

9 Monate

Ausschreibungserstellung, europaweite Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung für Ausbaustufe 1 (mehrere Baulose)

9 Monate

Baudurchführung laut UVE 42,5 Monate, zuzüglich 20 % Zeitzuschlag

51 Monate

In Summe ist für Ausbaustufe 1 von einer Umsetzungsdauer von 75 Monaten, somit von 6,25 Jahren, auszugehen.

Folgende Vorbereitungsmaßnahme wurden getroffen:

Es wurde von der erstmitbeteiligten Partei ein Lenkungsausschuss (bestehend aus den beiden Vorständen, zwei Bereichsleitern sowie der Projektleitung) sowie ein Projektkernteam (bestehend aus einem eigens eingestellten Projektleiter und neun weiteren Personen) eingerichtet. Aufgabe des Kernteams war es, binnen eines Jahres die Projektumsetzung für die Ausschreibungsunterlagen zu konkretisieren, zu einer Kostenschätzung zu gelangen und daran anschließend eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu erstellen. Das Kernteam tagte von Mai 2019 bis Ende Februar 2020, dem Beginn der Pandemie, insgesamt sechs Mal. Der Lenkungsausschuss tagte vom Mai 2019 bis Ende März 2020 sieben Mal.

Es wurden von der erstmitbeteiligten Partei Grundstücke von rund 100 ha sowie rund 300 ha für Tauschgrundstücken erworben, insgesamt rund ca. 400 Hektar mit einem Buchwert von € 54,87 Millionen.

Die Projektkosten für die mitbeteiligte Partei (zusätzlich zu den Grundstückskosten) betragen bislang rund € 50 Millionen; weitere € 50 Millionen wurden in der Vergangenheit bereits abgeschrieben, in Summe wurden bislang somit rund € 100 Millionen für die Errichtung der dritten Piste ausgegeben.

1.3.       COVID-19-Pandemie

Bei der Corona Pandemie handelt es sich um ein Ereignis mit weltweiten Auswirkungen in bisher unbekanntem Ausmaß.

Nicht vorhersehbare Reiseeinschränkungen haben dazu geführt, dass der Flugverkehr zumindest in den Jahren 2020 und 2021 nicht planbar eingeschränkt werden musste.

Verglichen mit dem Jahr 2019 reduzierte sich die Passagieranzahl um 75,3 % auf 7,8 Mio Passagiere aufgrund der massiven nicht vorhersehbaren unterschiedlichen nationalen Reisebeschränkungen.

Die zivile Luftfahrt als Massenphänomen beginnt erst Mitte der 50-iger Jahre des letzten Jahrhunderts. Mit der ersten Ölkrise Anfang der 70-iger Jahre, der zweiten Ölkrise 1979 und dem Konjunktureinbruch 1991 gab es erste leichte Einbrüche von wenigen Prozentpunkten im Flugverkehr, die im Umfang jedoch weit entfernt von den Nachfragerückgängen von 2020 waren. Auch der Anschlag auf das World Trade Center 11.09.2001 hatte auf den Flugverkehr in Europa nur geringe Auswirkungen. Etwas stärker war der Rückgang 2009 als Reaktion auf die Finanzkrise (– 8,6 % Flugbewegungen in Wien) aber dennoch um Größenordnungen weniger als die Folgen der COVID-19-Pandemie.

Über zwei Jahre herrschte eine besonders große Unsicherheit in den Passagierzahlen und eine hohe Volatilität bei den Flugbewegungen. In 2022 waren erst zum Jahresende Tendenzen der Normalisierung des Flugverkehrs ersichtlich. Verlässliche Prognosen waren erst wieder zu Beginn 2023 möglich.

2.          Beweiswürdigung:

2.1.       Zulässigkeit der Beschwerden

Die erstbeschwerdeführende Partei wird auf der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 8, UVP-G 2000 geführt. Sie hat sich weder im Genehmigungsverfahren vor der Behörde während der Auflagenfrist Einwendungen gemacht, noch hat sie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen.

Konstituierung und Beteiligung der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gehen aus dem Akt zum Genehmigungsverfahren hervor und sind unstrittig.

2.2.       Bauphasen und -dauer

Die Feststellungen zu den Bauphasen beruhen auf den Projektunterlagen, Einreichoperat, Dokumente 15.02 Ausbaustufe 1, 15.03 Ausbaustufe 2 und 15.04 Ausbaustufe 3.

Die Feststellungen zur Umsetzungsdauer für Ausbaustufe 1 beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses blieb in Bezug auf die Umsetzung unbestritten.

Die festgestellten Vorbereitungsmaßnahmen wurden von der erstmitbeteiligten Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 dargelegt (OZ 42, Sitzung 22-24) und von den Beschwerdeführenden im Kern nicht bestritten. Diese führen lediglich den konkreten Fall zu einer Grundstückseigentümerfamilie aus, mit der seit dem Jahr 2008 betreffend den Kauf ihrer Grundstücke mit einer Fläche von ca. 6 ha kein Kontakt mehr aufgenommen worden sei (OZ 42, Sitzung 24). Hierauf räumt die erstmitbeteiligte Partei ausdrücklich ein, es seien noch nicht alle Grundstücke gesichert worden (OZ 42, Sitzung 24), dies wurde allerdings im Zuge der Schilderung der gesetzten Vorbereitungsmaßnahmen auch nicht behauptet. Insofern ist der Einwand im Hinblick darauf, dass Grundstücke zum Zweck der Errichtung des Vorhabens erworben wurden, nicht relevant.

2.3.       COVID-19-Pandemie

Die Feststellungen beruhen auf dem schon von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 09.05.2023, dem die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr und die hieraus resultierende prognostische Unsicherheit nicht entgegengetreten sind. Die belangte Behörde hat das Gutachten ihre Entscheidung zugrundegelegt (Bescheid, Sitzung 10 ff.) und es als methodisch einwandfrei, schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt (Bescheid, Sitzung 20).

3.          Rechtliche Beurteilung:

3.1.       Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Die belangte Behörde geht davon aus, das Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 sei als Einparteienverfahren ausgestaltet, es sei weder nach nationaler Rechtslage, noch unionsrechtlich eine Rechtsgrundlage für eine Parteistellung Dritter gegeben. Auch die mitbeteiligten Parteien bestreiten die Beschwerdelegitimation der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.

Die Beschwerdeführenden berufen sich gegenständlich im Zusammenhang mit Parteistellung und Beschwerdelegitimation auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 10, UVP-G 2000 betreffend die erstbeschwerdeführende Partei als anerkannte Umweltorganisationen und auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 4, UVP-G 2000 betreffend die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien als Bürgerinitiativen.

3.1.1.   § 17 Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltschutzvorschrift

Die belangte Behörde führt aus, eine Parteistellung könnte Personen und Organisationen auch hinsichtlich Änderungen der UVP-Genehmigung im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 zukommen, soweit diese Änderungen Umweltschutzvorschriften berühren, kommt aber zu dem Schluss, dass die konkreten verfahrensgegenständlichen Fristen keine Umweltschutzvorschriften darstellen würden (Bescheid, Sitzung 32-33).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, sondern es ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht (VwGH 15.06.2023, Ra 2023/06/0029 m.w.N.).

Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ermächtigt die zuständige Behörde, Bauvollendungsfristen und Fristen für die Inanspruchnahme von Rechten festzusetzen. Die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verweisen beispielhaft auf Paragraph 112, WRG 1959 und Paragraph 55, AWG 2002 und führen aus, es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch Absatz 6, solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristet erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 10). Der Sinn des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ist nach einhelliger Meinung darin zu sehen, dass – wie auch sonst im Anlagenrecht – in Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt Genehmigungen nicht „auf Vorrat“ erworben, Umwelteingriffe nicht „in Schwebe“ gehalten und Bauphasen nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden sollen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 98; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 97). Die Bestimmung soll es der UVP-Behörde ermöglichen, originäre, auf das jeweilige Vorhaben zugeschnittene, unabhängig und allenfalls von materienrechtlichen Bestimmungen abweichende Fristen festzusetzen. In Materiengesetzen vorgesehene Fristen werden durch nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzte Fristen verdrängt (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G, Rz 98).

Die Behörde führt dementsprechend aus, es solle eine einheitliche, sinnvolle und nachvollziehbare Regelung aller materiellen (Baubeginn- und Bauvollendungs-) Fristen gemeinsam sichergestellt werden. Die im Genehmigungsbescheid vom römisch 40 , beispielhaft angeführten materienrechtlichen Fristen, welche durch die einheitliche Frist ersetzt würden, dienten (anders als Konsensbefristungen) dazu, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, würde keine andere Begründung für die Fristsetzung dargelegt (Bescheid, Sitzung 33).

Im Bescheid vom römisch 40 , werden beispielhaft angeführt Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Paragraphen 92, Absatz 3,, 94 Absatz 3 und 122 Absatz 3, LFG, Paragraph 55, Absatz eins, AWG, Paragraph 5, Absatz 6, DMSG und Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NSchG Sitzung 278-380).

Gegenständlich ist die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, der Frist für Rodung und Ersatzaufforstung, sowie der Frist für die Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG beantragt.

Die Bauvollendungsfrist des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 dient beispielsweise zur Vermeidung, dass noch nicht aktuelle Projekte „auf Vorrat“ zu „günstigeren heutigen“ Bedingungen bewilligt werden. Damit können öffentliche Interessen und fremde Rechte durch Berücksichtigung der nun aktuellen Situation besser geschützt werden (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 112, Rz 1 [Stand 1.9.2020, rdb.at]).

Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 sieht vor, dass die erteilte Bewilligung durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung. Vorschriften des Naturschutzrechts sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Umweltschutzvorschriften“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199).

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz sind Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder (Litera a,) oder zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) (Litera b,) geeignet sind. Auch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Forstgesetz 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits explizit als „Umweltschutzvorschrift“ qualifiziert (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212).

Die Annahme der belangten Behörde, Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 sei, obgleich er dazu dient, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden, anders als einige der (typischerweise und auch gegenständlich) durch eine nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzte Frist verdrängten materiengesetzlichen Fristen mit demselben Ziel keine Umweltschutzvorschrift, erweist sich als nicht haltbar. Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ist als Umweltschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3,, 4 und 10 UVP-G 2000 zu qualifizieren.

Die mitbeteiligten Parteien wandten sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gegen die Qualifikation des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltvorschrift (OZ 42, Sitzung 13).

3.1.2.   Zur Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdeführenden führen im Wesentlichen aus, ihnen komme aufgrund von Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Aarhus-Konvention Parteistellung zu (Beschwerde, Sitzung 10-11). Bei der Errichtung der dritten Piste handle es sich sowohl um ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sowie um ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie sowie eine Tätigkeit im Sinne der Aarhus-Konvention (OZ 20, Sitzung 3-4). Altenburger – auf den sich auch die beschwerdeführenden Parteien berufen (Beschwerde, Sitzung 11) – geht davon aus, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Aarhus-Konvention Parteistellung und ein Beschwerderecht zukomme (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 100).

Die mitbeteiligten Parteien bestreiten nicht, dass das mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben zur dritten Piste und die Verlegung der Landesstraße ein Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 bzw. ein Projekt gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a,) UVP-Richtlinie darstellt und dementsprechend UVP-pflichtig ist. Das gegenständliche mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben erfüllt die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 14, Litera b,) UVP-G 2000 „Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m“ und Ziffer 46, Litera a,) UVP-G 2000 „Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“, des Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera a,) UVP-RL, sowie des Anhangs römisch eins Absatz 8, Litera a,) Aarhus-Konvention.

Die mitbeteiligten Parteien führen jedoch aus, Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 berühre – soweit es um die Verlängerung von Baufristen gehe – keine unionsrechtlich relevante Frage (OZ 42, Sitzung 14). Die bloße Verlängerung der Bauvollendungsfristen sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 bzw. kein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention, die letzteren beiden Rechtsquellen seien weder maßgeblich noch anzuwenden (OZ 36, Sitzung 5). Es seien keine materiellen Änderungen beantragt; es sei keine unionsrechtlich determinierte Umweltrechtsvorschrift betroffen (OZ 7, Sitzung 7).

Auch die belangte Behörde kommt zu dem Schluss, eine Parteistellung sei unionsrechtlich nicht geboten, begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine bloße Fristverlängerung nicht UVP-pflichtig sei und zitiert hierzu Rechtsprechung des EuGH (Bescheid, Sitzung 33-39) zum Projektbegriff im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a,) UVP-Richtlinie (EuGH 17.03.2011, C‑275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest; C‑121/11 19.04.2012, Pro-Braine ASBL u. a.; EuGH 29.07.2019, C‑411/17; Inter-Environnement Wallonie ASBL u.a.), in der der EuGH im Wesentlichen zu dem Schluss kommt, dass die bloße Verlängerung eines befristetet erteilten Konsenses für ein bereits errichtetes und seit Jahren bzw. Jahrzehnten in Betrieb befindliches Vorhaben kein Projekt im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, UVP-Richtlinie darstelle. Auf dieser Grundlage führt die belangte Behörde aus, dass, nachdem auch mit der beantragten Fristverlängerung keine Änderungen mitbeantragt worden seien, keine unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, dieses Verfahren einer UVP zu unterziehen und auch keine Verpflichtung zu einer Parteistellung. Zudem zitiert die belangte Behörde Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich bzw. zur Parteistellung im Anwendungsbereich des umweltbezogenen Unionsrechts (EuGH 12.05.2011, C‑115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG; EuGH 14.01.2021, C‑826/18, Stichting ua; EuGH 09.09.2020, C‑254/19, Friends of the Irish Environment Ltd/An Bord Pleanála; EuGH 07.11.2018, C‑293/17 und C‑294/17, Coöperatie Mobilisation for the Environment UA; EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation; EuGH 24.11.2011, C‑404/09, Kommission/Spanien). Diesbezüglich legt die belangte Behörde anhand der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte dar, warum diese nicht einschlägig ist (Bescheid, Sitzung 36-39).

Gegenständlich ist jedoch das Verfahren, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie durchgeführt wird, noch nicht abgeschlossen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH zum Projektbegriff ist damit nicht einschlägig bzw. kommt es darauf, dass eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 selbst kein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellt, nicht an. Erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides nach Paragraph 20, UVP-G 2000 geht die Zuständigkeit der Behörde (hier: der Niederösterreichischen Landesregierung) auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Es tritt der Zuständigkeitsübergang (Paragraph 21, UVP-G 2000) ein und ein UVP-Verfahren ist abgeschlossen.

Artikel eins, Absatz 2, Litera c,) UVP-Richtlinie definiert die „Genehmigung“ als Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Nach Artikel 2, Absatz 2, UVP-Richtlinie kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden, oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Die UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten demnach die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213 m.w.N.). Insofern ist auch der Begriff der „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie nicht so zu verstehen, dass hiervon im nationalen Recht bloß eine behördliche Genehmigung erfasst sein muss. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf die Rechtsprechung des EuGH, aus der sich ergibt, dass eine „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie aus einer Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380 m.w.N.).

Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die Umsetzung auf nationaler Ebene für eine eigenständige Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten nach dem UVP-G 2000 entschieden, anstatt die Umweltverträglichkeitsprüfung in bestehende Verfahren aufzunehmen. Die materiengesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren werden – zumindest im auch gegenständlich durchgeführten konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 – vollständig in das UVP-Verfahren integriert (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], Sitzung 297).

Zur Schaffung der bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für das UVP-G 1993 wurden mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 1993/508 Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen zur „Umweltverträglichkeitsprüfung“ geschaffen vergleiche Ausschussbericht 1442 Blg. NR römisch XVIII. GP, Sitzung 3), nämlich mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG die inzwischen mit der B-VG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 2004/153 neu gefasste Kompetenzgrundlage für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und mit Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG, Artikel 11, Absatz 6, B-VG die Kompetenzgrundlage für ein Bürgerbeteiligungsverfahren, für die sich derzeit – infolge der Streichung des im 5. Abschnitt des UVP-G 1993 vorgesehenen Bürgerbeteiligungsverfahrens mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, – keine einfachgesetzliche Ausformung findet vergleiche Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiative im UVP-Verfahren [2016], Sitzung 41) und der gegenständlich relevante Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Dieser unterscheidet zwei Kompetenztatbestände, nämlich die „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“. Damit wird dem Bund die Gesetzkompetenz zur Regelung der UVP für qualifiziert umweltrelevante Projekte in verfahrensrechtlicher Hinsicht übertragen. Zudem ist die Genehmigung solcher Vorhaben „soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird“ in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache. Dies stellt eine Bedarfskompetenz dar, bildet die Grundlage für die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration und umfasst zudem die Erlassung materieller Genehmigungskriterien. Der Kompetenztatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung“ verbindet damit formellrechtliche und materiellrechtliche Komponenten (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], Sitzung 298; Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, Sitzung 1221; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Vorbemerkungen UVP-G Rz 25 [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 11, (1) B-VG Rz 25 [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Im Ausschussbericht zur B-VG Novelle BGBl. 1993/508 wird auch auf die UVP-Richtlinie (damals EG-Richtlinie 85/337/EWG) verwiesen Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, Sitzung 3), deren Umsetzung durch die Erlassung des UVP-G ermöglicht werden sollte (Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 11, (1) B-VG R z 24 [Stand 1.1.2021, rdb.at]; Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, Sitzung 1; Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, Sitzung 1). Dieser Entstehungszusammenhang legt es im Übrigen auch nahe, bei der Kompetenzinterpretation sowohl das UVP-G als auch die UVP-Richtlinie mit zu berücksichtigen (Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, Sitzung 1221).

Der Begriff der „Genehmigung“ in Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ist dem Ausschussbericht zur B-VG-Novelle BGBl. 1993/508 zufolge umfassend zu verstehen und umfasst die Kollaudierung ebenso wie etwa auch behördliche Maßnahmen zur Überwachung der Übereinstimmung einer Anlage mit den Bestimmungen eines Genehmigungsbescheides Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, Sitzung 4). Demensprechend ist das im UVP-G 2000 geregelte Sonderregime in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss der Nachprüfung wirksam und „kippt“ erst dann wieder in die verwaltungspolizeiliche Zuständigkeit der für Vorhaben der betreffenden Art zuständigen Fachbehörden (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], Sitzung 297).

Im Hinblick auf die Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, UVP-G 2000 geht die Literatur, auch wenn die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben für die Fertigstellungsanzeige enthält, davon aus, dass die Abnahmeprüfung als letzter Teilblock des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, der der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheides durch den Projektwerber dient, somit die Durchsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sichert und insofern für die Umsetzung der UVP-Richtlinie von Bedeutung ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 20, UVP-G 2000 Rz 1).

Auch zu Befristungen und deren Verlängerung enthält die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben, das Fristverlängerungsverfahren ist jedoch gleichsam als „optionaler“ Teilblock in das UVP-Verfahren integriert, der eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides im Hinblick auf spezifische Nebenbestimmungen der Genehmigung, nämlich die gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen, vor Zuständigkeitsübergang auf die zuständigen Fachbehörden, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UVP-G 2000 erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides erfolgt, ermöglicht.

Die Fristverlängerung erfolgt daher im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, insbesondere im Anwendungsbereich des Artikel 11, UVP-Richtlinie und des Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention.

Die mitbeteiligten Parteien führen aus, maßgeblich sei die einfachgesetzliche Anordnung der Parteistellung im UVP-G 2000. Es würde in jedem einzelnen Zusammenhang konkret geregelt, wer ein Mitspracherecht habe und wem Beschwerdelegitimation zukomme. In diesem Zusammenhang verweisen die mitbeteiligten Parteien auf Paragraph 18 b, UVP-G 2000. Die Systematik des UVP-G 2000 zeige sehr deutlich, dass jeweils explizit geregelt sei, wer wann Parteistellung habe (OZ 42, Sitzung 13-14, 18). Die belangte Behörde verweist im Hinblick auf die nationale Rechtslage auf die Erläuterungen zur Novelle des UVP-G 2000 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, und führt aus, aus diesen würde sich ergeben, dass sich die Parteistellung auf „Genehmigungs- und Abnahmeverfahren“ und somit auf Verfahren nach den Paragraphen 18 b und 20 UVP-G 2000 beschränke. Ein solches sei mangels Antrag nicht anhängig (Bescheid, Sitzung 29). Auch die mitbeteiligten Parteien führen aus, in den Erläuterungen zur maßgeblichen UVP-Novelle 2004 würde explizit die Parteistellung zu jeder Bestimmung angesprochen und hervorgehoben, dass es eine Parteistellung eben nur im Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und nicht in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000, insbesondere nicht nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 gebe (OZ 42, Sitzung 13).

Zunächst ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde angeführten „anderen“ als Einparteienverfahren ausgestalteten Verfahren im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 soweit ersichtlich nicht existieren. Der Umweltsenat – dessen Entscheidung im Übrigen auch von der Behörde zitiert wird (Bescheid, Sitzung 30-31) befasst sich in seiner Entscheidung vom 09.05.2007, US 3/1999/5-201, Zistersdorf römisch IV, mit der Regelungssystematik der Parteistellung im UVP-G 2000 und leitet ab, dass eine Beiziehung der in Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Beteiligten im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 in Betracht kommt, wenn durch die Fristverlängerung eine Berührung der von ihnen zu wahrenden rechtlichen Interessen in Frage kommt. Auf die Frage der von den Parteien gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 zu wahrenden rechtlichen Interessen geht der Umweltsenat allerdings in seiner Entscheidung nicht konkret ein. Er führt aus, dass das UVP-G 2000 hinsichtlich der Parteistellung zwischen zur Genehmigung führenden Verfahren und Folgeverfahren unterscheide, deren Gegenstand die Änderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides sei und die mit Bescheid abzuschließen seien. Es unterscheide den Parteienkreis in den Paragraphen 18, Absatz 3,, 18b und 20 Absatz 4, UVP-G 2000 vom ursprünglichen Parteienkreis des Genehmigungsverfahrens, indem es auf die Betroffenheit von Beteiligten im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 durch die Projektsänderung, die Gegenstand dieser Verfahren ist, abstellt. Diese Systematik ist allerdings nur vor ihrem unions- und verfassungsrechtlichen Hintergrund, nämlich der nationalstaatlichen Konstruktion einer als konzentriertes Genehmigungsverfahren ausgestalteten unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung, zu verstehen.

Die von der Behörde als Beleg für die Ausgestaltung des Fristverlängerungsverfahrens als Einparteienverfahren angeführte Passage der Erläuterungen bezieht sich auf Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, der im Zuge der Einführung der Parteistellung für Umweltorganisationen in Umsetzung des Artikel 3, Ziffer eins und 7 Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (RL 2003/35/EG) eingefügt wurde vergleiche ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 11). Sie führen, soweit gegenständlich relevant, aus: „Abs. 10 enthält die generelle Regelung der Parteistellung für UO. Sie können, wie andere Formalparteien des Paragraph 19,, als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen“ (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 12). Weder auf das Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000, noch auf Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 – die im Übrigen mit derselben Novelle eingeführt wurden – nehmen die Erläuterungen an dieser Stelle Bezug, sondern lediglich auf die bisherige Ausgestaltung der Parteistellung für die anderen Formalparteien des Paragraph 19, UVP-G 2000 im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren. Die Regelung der Parteistellung in Paragraph 17, Absatz 3 und 4 UVP-G 2000 für Formalparteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (Verfahren „nach Paragraph 20 “,) geht im Übrigen bereits auf die Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zurück und ist in ihrer Formulierung bis heute im Kern unverändert.

Auf die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 gehen die Erläuterungen dagegen erst im Zusammenhang mit Paragraph 18 b, UVP-G 2000 ein vergleiche ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 11), der allerdings schon seinem Wortlaut nach auf die Parteistellung der von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 Bezug nimmt. Betreffend eine allfällige Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 geben die Erläuterungen keine explizite Auskunft (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 10). In Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 wird eine nähere Ausgestaltung der Parteistellung für das Fristverlängerungsverfahren nicht angeordnet. Die Bestimmung steht jedoch auf der oben dargelegten verfassungs- und unionsrechtlichen Grundlage.

Wie bereits zitiert nehmen die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 insbesondere darauf Bezug, dass im UVP-G 2000 bis dahin nur sehr allgemein geregelt war, dass Rechte befristet erteilt werden können. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristen erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristenablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 10).

Auf das Verhältnis der Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 zu materiengesetzlich (teilweise zwingend) vorgesehenen Befristungen, den dort teilweise vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten und diesbezüglichen Genehmigungskriterien, Höchstgrenzen und allenfalls materiengesetzlich vorgesehenen Parteistellungen im Fristverlängerungsverfahren gehen die Erläuterungen allerdings nicht im Detail ein. Ziel ist jedoch eine einheitliche Regelung der jeweils nur sektoral geltenden materiengesetzlichen Regelungen, die zudem nicht unerheblich voneinander abweichen können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Fristen bzw. Ermächtigungen, Befristungen festzusetzen, werden durch auf Grundlage von Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 originär von der Behörde festgesetzte Fristen verdrängt und sind auch nicht subsidiär anzuwenden (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 98). Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verdrängt damit abhängig von den anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen ein sehr breites und heterogenes Spektrum materienrechtlicher Befristungen und behördlicher Befristungsermächtigungen.

Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 ordnet für die Abnahmeprüfung etwa explizit an, dass die Behörde die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden hat und enthält damit eine eigene Konzentrationsbestimmung. Die Konzentrationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ist damit nach einhelliger Meinung nicht auf das Abnahmeverfahren anzuwenden vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 (2010) Rz 11, Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 20, UVP-G 2000 Rz 12). Im Gegensatz dazu enthält Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 keine Sonderbestimmung und schließt auch die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 seinem Wortlaut nach nicht aus. Dessen Anwendung liefe aber dem bereits dargelegten Ziel der Bestimmung zuwider, nämlich eine einheitliche Regelung ohne Raum für materiengesetzliche Sondervorschriften für Befristungen zu schaffen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Gleichzeitig mit der originären Ermächtigung zur Festlegung von Befristungen für die Behörde schafft Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 damit auch ein konzentriertes Fristverlängerungsverfahren und diesbezügliche materiellrechtliche Genehmigungskriterien und verdrängt materienrechtlich vorgesehene Fristverlängerungsverfahren, sowie insbesondere die dort vorgesehenen materiellen Genehmigungskriterien und Parteistellungen.

Die Fristverlängerung ist allerdings als behördliche Ermessensentscheidung ausgestaltet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, dem das Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 nachgebildet ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 215 (Stand 1.7.2011, rdb.at]), bereits explizit ausgesprochen (VwGH 10.06.1999, 98/07/0090). Daher sind auch die amtswegig zu wahrenden öffentlichen Interessen der im Einzelfall anzuwendenden Materiengesetze im Rahmen der Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 103), auch wenn die materienrechtlichen vorgesehenen Genehmigungskriterien für eine Fristverlängerung oder sogar für die allenfalls neu zu erteilende Genehmigung nicht konzentriert, das heißt angewendet werden. Gegenständlich verdrängt werden etwa Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG, sowie Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG 2000.

Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sieht vor, dass zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen sind. Absatz 2, leg. cit. ermöglicht die Fristverlängerung aus triftigen Gründen, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Auf diese Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid hin (Bescheid, Sitzung 31). So hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 – auf den auch die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verweisen (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 10) – ausgesprochen, dass im Fristverlängerungsverfahren nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten (etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0464; VwGH 20.03.2014, 2013/07/0243 und VwGH 21.09.1995, 95/078/0166). Gleichzeitig weist die Behörde jedoch auf jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, der zufolge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, dass hinsichtlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g und Absatz 5, WRG 1959 eine ausdrückliche Regelung existiere (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006). Im UVP-Verfahren wurde der Parteienkreis mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, um das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erweitert (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000; vergleiche IA 168/A römisch 21 . GP, Sitzung 21), dem die Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraph 55,, 55g und 104a WRG 1959 obliegt. Diese Formulierung wiederum geht auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, mit der auch Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 eingefügt wurde, zurück vergleiche Ausschussbericht 757 BlgNR, römisch 22 . GP, Sitzung 3). Die belangte Behörde hat der Landeshauptfrau von NÖ als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Übrigen mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen sowie das eingeholte Gutachten übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl ihm nach Ansicht der Behörde zwar im materiengesetzlichen Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, nicht aber im konzentrierten Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 Parteistellung zukommt.

Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG 2000 sieht eine Frist für die tatsächliche Inangriffnahme des Vorhabens (Ziffer 2,) sowie eine Ermächtigung zur behördlichen Fristsetzung für die Fertigstellung bzw. eine Frist für die Fertigstellung (Ziffer 3,) vor. Absatz 10, leg. cit. sieht vor, dass die im Absatz 9, genannten Fristen bist zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden könne, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Überdies hat die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 in allen aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Dem Umweltanwalt kommt auch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 Parteistellung zu. Außerdem vorgesehen ist in Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NSchG 2000, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 (hierbei handelt es sich um Verträglichkeitsprüfung betreffend Europaschutzgebiete) zu beteiligen sind. Ihnen kommt gemäß Paragraph 27 b, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 auch eine Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu. Diese wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 9, Absatz 2 und 3 Aarhus-Konvention und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des EuGH (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) eingeführt (Antrag, Ltg.-506/A-1/30-2018). Betreffend das gegenständliche Vorhaben hat sich die Niederösterreichische Landesregierung in ihrem Genehmigungsbescheid vom römisch 40 mit möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Projektumfeld befindlichen Vogelschutz- und FFH-Gebiete Donau-Auen und Feuchte Ebene – Leithaauen befasst und kommt zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungszustände nicht zu erwarten ist (Genehmigungsbescheid, Sitzung 112, 241). Dieses Ergebnis wurde mit dem Genehmigungserkenntnis nicht revidiert. Im Übrigen wird im konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren typischerweise unionsrechtlich determiniertes nationalstaatlich vom Landesgesetzgeber umgesetztes Umweltrecht mitangewendet. Auch der NÖ Umweltanwaltschaft hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen und dem eingelangten Gutachten übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obgleich sie im konzentrierten Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000, anders als im Hinblick auf das materiengesetzlich vorgesehene Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 von einem Einparteienverfahren ausgeht.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ForstG ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG ist danach insbesondere ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Ein Fristverlängerungsverfahren ist nicht vorgesehen, insofern wäre eine Neubewilligung erforderlich. Für die UVP-Pflicht des mit Genehmigungserkenntnis genehmigten Vorhabens war im Übrigen auch der Tatbestand des Anhanges römisch eins Ziffer 46, Litera a,) UVP-G 2000 (Anhang römisch II Nr. 1 Litera d,) UVP-Richtlinie) erfüllt, weil Rodungen auf einer Fläche von mehr als 20 ha umfasst sind und ist auch eine Verlängerung der hinsichtlich der Rodungen auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen von den mitbeteiligten Parteien mitbeantragt. Überdies hat der Verwaltungsgerichthof in einem Verfahren betreffend Fällungen im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie nach dem ForstG unter Bezugnahme auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, die Parteistellung für eine Umweltorganisation anerkannt (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).

Der Kompetenztatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung“ in Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG hebt insbesondere die Landeskompetenzen nicht auf und gestattet dem Bundesgesetzgeber nicht, das Landesrecht beiseite zu schieben, sondern lediglich, die im spezifischen Kontext der UVP notwendigen Anpassungen vorzunehmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Vorbemerkungen UVP-G Rz 25 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Die Einräumung von Parteistellung ist Sache des Materien- und nicht des Verfahrensgesetzgebers (Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 [2010] Rz 34). Dementsprechend wird mit dem UVP-G 2000 auch keine einheitliche Parteistellung geschaffen (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 19, UVP-G Rz 2). Dies wird bereits im Ausschussbericht zur Stammfassung des UVP-G 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zu Paragraph 19, dargelegt und ausgeführt, die Parteistellung sei primär aufgrund der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen Ausschussbericht 1179 BlgNr römisch 27 . GP, Sitzung 5). Daher hatten nach Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien Parteistellung. Dieser Grundgedanke wurde auch im durch die UVP-G Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, mit dem Ziel, das Zusammenspiel der (nunmehrigen) Ziffer eins und Ziffer 2, klarzustellen, um Auslegungsdivergenzen zu beseitigen (IA 168/A römisch 21 . GP, Sitzung 21), neu gefassten Absatz eins, beibehalten, der die subsidiäre Parteistellung der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien anordnet, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt. Über den Verweis des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 werden damit sämtliche in den Materiengesetzen vorgesehenen Parteistellungen absorbiert vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]).

Nun legen die Erläuterungen zwar dar, inwiefern Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 im Hinblick auf eine einheitliche Fristsetzung für UVP-pflichtige Vorhaben erforderlich ist (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 10). Nicht eingegangen wird allerdings darauf, inwiefern die Nichtteilnahme allenfalls materienrechtlich vorgesehener Parteien am Fristverlängerungsverfahren im spezifischen Kontext der UVP erforderlich und sachlich geboten und mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Vor dem dargelegten verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und systematischen Hintergrund der Bestimmung ist anzunehmen, dass hierauf in den Erläuterungen nicht weiter eingegangen wird, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Paragraph 19, UVP-G 2000 im Fristverlängerungsverfahren anzuwenden ist und nicht, wie von mitbeteiligten Parteien und belangter Behörde ausgeführt, weil er das Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 – anders, als materiengesetzlich und insbesondere landesrechtlich vorgesehene Fristverlängerungsverfahren – als Einparteienverfahren ausgestalten wollte, obgleich die Bestimmung ausgerechnet Vorhaben betrifft, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Das Fristverlängerungsverfahren ist auch in einem Nebensatz des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 geregelt und damit systematisch im Kontext der – allenfalls Befristungen nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festsetzenden – Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, UVP-G 2000. Paragraph 17, UVP-G 2000 trifft auch sonst keine Anordnungen zur Parteistellung, diese wird in Paragraph 19, UVP-G 2000, beispielsweise in Absatz 4, mit der Formulierung „Verfahren zur Erteilung der Genehmigung“ angesprochen, während etwa Absatz 10, die Parteistellung „im Verfahren“ einräumt. Insofern trifft auch das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dem zufolge im UVP-G 2000 in jedem einzelnen Zusammenhang konkret geregelt werde, wer ein Mitspracherecht habe und wem Beschwerdelegitimation zukomme, auf Paragraph 17, UVP-G 2000 selbst nicht zu.

3.1.2.1. Zu den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien

Die zweit- bist fünftbeschwerdeführenden Parteien haben sich bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren als Bürgerinitiativen konstituiert und an diesem als Parteien teilgenommen.

Bürgerinitiativen sind nach Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Die Bürgerinitiative ist eine juristische Person des Privatrechts, da ihr keinerlei öffentliche Aufgaben oder hoheitliche Befugnisse zukommen und die Errichtung allein von privatautonomen Erklärungen abhängt vergleiche Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 19, UVP-G 2000 Rz 90).

Mit Erkenntnis vom 01.12.2004, römisch fünf 124/03, hegte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, – also vor Erhebung der Bestimmung in den Verfassungsrang mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, im Hinblick auf VfGH 16.06.2004, G 4/04 Ausschussbericht 757 Blg römisch 22 . GP, Sitzung 3) – keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Beschwerdelegitimation für Bürgerinitiativen nach Artikel 144, B-VG. In der Folge wurde mit den Ersten Verfassungsrechtsbereinigungsgesetz (Paragraph 5, Ziffer 16,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 seines Verfassungsranges auch wieder entkleidet, der Verfassungsrang sei entbehrlich (ErläutRV 314 BlgNR römisch 23 . GP, Sitzung 16). Der Verfassungsgerichtshof führt aus, der Gesetzgeber habe den Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 eine besondere Rechtstellung eingeräumt, und sie damit als Trägerin entsprechender – begrenzter – subjektiver öffentlicher Rechte, gerichtet auf die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften anerkannt. Für eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 144, B-VG sei es notwendig, dass vom Gesetzgeber „echte subjektive Rechte“ begründet würden, deren Durchsetzung der Gesetzgeber zu deren rechtlichem Schutz gewährleiste. Die Bürgerinitiative sei kein staatliches Organ und nehme keine ihr gesetzlich übertragenen im öffentlichen Interesse gelegenen Staatsaufgaben wahr, sondern bestehe aus Personen, die das Gemeinderatswahlrecht – und damit den Hauptwohnsitz – in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde besitzen, sodass der Gesetzgeber mit gutem Grund von möglichen Einwirkungen des umweltverträglichkeitspflichtigen Vorhabens auf jene Personen ausgehen könne (VfGH 01.12.2004, römisch fünf 124/03). Im Ergebnis handelt es sich bei der Berechtigung der Bürgerinitiative zur Geltendmachung der Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 um ein „echtes“ subjektives Recht. Die Bürgerinitiative ist damit ein vom Gesetzgeber anerkannte Träger entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechte und keine Formalpartei vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz 167 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). In Anschluss an VfGH 01.12.2004, römisch fünf 124/03, sowie EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bürgerinitiative als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-Richtlinie anerkannt und leitet hieraus ab, dass ihr folglich in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zukommt. Vor diesem Hintergrund ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 in der Fassung vorgesehene bloße Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008). Dies führte im Übrigen auch zur Streichung sämtlicher Verweise auf die bloße Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, (ErläutRV 1901 BlgNR römisch 27 . GP, S 2).

Den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien kam auch gegenständlich im ursprünglichen mit dem Genehmigungserkenntnis abgeschlossenen Genehmigungsverfahren ein echtes subjektives Recht auf Einhaltung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltschutzvorschrift zu. Durch eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen der Genehmigung, nämlich der nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen, sind die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien damit in ihrer subjektiven Rechtssphäre berührt. Insbesondere hätten sie die Einhaltung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltvorschrift im Hinblick auf die auf dieser Grundlage festgesetzten Befristungen als subjektives Recht im Genehmigungsverfahren geltend machen können, wenn die nunmehr durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Befristungen bereits im Genehmigungsverfahren so festgesetzt worden wären vergleiche VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092 und VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421 im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn im Fall der Genehmigung geringfügiger Abweichungen im Abnahmeverfahren nach Paragraph 20, UVP-G 2000).

Den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien kam im Ergebnis im Fristverlängerungsverfahren Parteistellung zu, die in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 eingeräumte Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, ist so zu verstehen, dass hiervon auch ein allenfalls nachgelagertes Fristverlängerungsverfahren – Forstsetzung des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens – erfasst ist. Gleichzeitig kommt den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden kraft ihres subjektiven Rechts bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerdelegitimation zu. Vor diesem Hintergrund umfasst das der Bürgerinitiative in Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 eingeräumte Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, auch, dass sie gegen einen Fristverlängerungsbescheid Beschwerde erheben kann. Sie kann die Einhaltung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltschutzvorschrift geltend machen.

3.1.2.2. Zur erstbeschwerdeführenden Partei

Die erstbeschwerdeführende Partei ist anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000, wurde aber erst mit Bescheid vom 30.01.2023 anerkannt und hat weder am Genehmigungsverfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen und hat somit auch während der Auflagenfrist keine Einwendungen gemacht.

Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 sind gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftliche Einwendungen erhoben haben und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Regelung wurde mit der UVP-G-2000-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, eingeführt und dient der Umsetzung des nunmehrigen Artikel 11, UVP-Richtlinie (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 11). Umweltorganisationen können den Erläuterungen zufolge wie andere Formalparteien des Paragraph 19, UVP-G 2000 als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 11). Bereits ausgeführt wurde, dass sich die eben zitierte Passage der Erläuterungen offenkundig bloß auf die bisherige Ausgestaltung der Parteistellung für Formalparteien bezieht, aber nicht explizit auf die Parteistellung der mit derselben Novelle eingefügten Paragraphen 17, Absatz 6 und Paragraph 18 b, UVP-G 2000 eingeht. Der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 räumt die Parteistellung „im Verfahren“, demnach im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000, ein und knüpft diese daran, dass die anerkannte Umweltorganisation während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Eine öffentliche Aufläge nach Paragraph 9, UVP-G 2000 ist gegenständlich im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht erfolgt, insofern bestand diesbezüglich keine Möglichkeit, während der Auflagefrist Einwendungen zu erheben. Allerdings ist eine Kundmachung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 erfolgt.

Anders als der Bürgerinitiative räumt Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 der anerkannten Umweltorganisation keine Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof ein und bezeichnet die von ihr geltend zu machende Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auch nicht als „subjektives Recht“. Der Verfassungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf anerkannte Umweltorganisationen eine Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 144, B-VG (VfGH 24.11.2020, E 1097/2020; VfGH 20.09.2011, B 898/11). Die anerkannte Umweltorganisation nimmt daher als „echte“ Formalpartei am Verfahren teil und kann durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen sein (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 19, UVP-G 2000 Rz 119).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich dennoch, dass die Formulierung des Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, der zufolge eine gemäß 19 Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation Parteistellung hat und berechtigt ist, „die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen“, unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass hiervon auch das Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Verfahren angesprochen ist.

Im Hinblick darauf, dass die erstbeschwerdeführende Partei sich – wenn auch mangels Anerkennung in diesem Zeitpunkt – nicht am ursprünglichen Genehmigungsverfahren beteiligt hat, ist von einem vollständigen Untergang der Parteistellung mangels Teilnahme in irgendeiner Weise auszugehen vergleiche Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 19, UVP-G Rz 5). Fraglich ist aber, ob sich dieser auch auf das Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 erstreckt.

Zunächst entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000, dass gegenüber einem geänderten Projekt eine Präklusion nicht eingetreten ist. Die betroffenen präkludierten Beteiligten erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder. Dies gilt auch im Abnahmeverfahren nach Paragraph 20, UVP-G 2000, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Die bloße Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 dient – soweit es nicht zur Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 kommt – dazu, das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht, aber nicht mehr der Zulassung des Verfahrens vergleiche Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 20, UVP-G Rz 12). Dementsprechend lebt die Parteistellung nach der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß im Hinblick auf die nachträglich zu genehmigenden Abweichungen wieder auf.

Antragsgegenstand im Fristverlängerungsverfahren ist, wie auch die erstbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführt (OZ 42, Sitzung 16), zwar nicht die Änderung des Projektes, es kommt allerdings zu einer Abänderung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides bzw. -erkenntnisses, nämlich im Hinblick auf die gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen. Hinsichtlich der neu festgesetzten Befristungen und der Tatbestandsmerkmale des Fristverlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ist eine Präklusion daher noch nicht eingetreten, diese waren nicht Gegenstand des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Präklusion im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie bzw. des unionsrechtlich determinierten Umweltrechtes, die auch die belangte Behörde teilweise zitiert (bspw. EuGH 14.01.2021, C‑826/18, Stichting ua; EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation und im Anschluss daran bspw. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380; EuGH 24.11.2011, C‑404/09, Kommission/Spanien), erübrigt sich daher.

Im Ergebnis ist von Parteistellung und Beschwerdelegitimation der erstbeschwerdeführenden Partei im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 auszugehen.

3.1.3.   Rechtzeitigkeit und weiteres Vorbringen

Am 30.05.2023 wurde der Bescheid vom 26.05.2023 gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 kundgemacht und galt damit spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die am 28.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangte und am 26.06.2023 zur Post gegebene Beschwerde ist damit rechtzeitig.

Mitbeteiligte Parteien und belangte Behörde wenden auch ein, es sei bisherige Behördenpraxis, dass Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Einparteienverfahren durchgeführt würden (OZ 42, Sitzung 14, 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung „im Unrecht“ (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057). Der Einwand verfängt daher nicht.

Im Ergebnis sind die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden zulässig, den beschwerdeführenden Parteien kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 zu. Sie sind berechtigt, die Einhaltung dieser Umweltschutzvorschrift im Verfahren geltend zu machen.

3.2.       Zum durchzuführenden Verfahren

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Behörde habe einen (inzident ergangenen) Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als auch einen Änderungsbescheid gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erlassen. Die Feststellung, ob ein Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 oder ein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000, sei in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der betroffenen Öffentlichkeit, um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen eine spätere Genehmigungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun, Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim Bundesverwaltungsgericht offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112 m.w.N.). Wie bereits unter römisch III.3.1.2.1. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Bürgerinitiative als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-Richtlinie anerkannt und hieraus abgeleitet, dass ihr folglich in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zukomme (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008). Die Bürgerinitiative konstituiert sich gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 allerdings erst im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben, insofern kann sie in einem allenfalls vorgelagerten Verfahren noch keinen Einwand betreffend die UVP-Pflicht erheben.

Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verweisen die Beschwerdeführenden auf das Urteil des EuGH vom 30.04.2020, C‑254/19, Friends of the Irish Environment, und führen aus, diesem zufolge sei die Frage des Vorliegens einer Vorhabensänderung einer Vorprüfung zu unterziehen. Dabei seien insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen. Zwischen der Einreichung des Projektes und dem gegenständlichen Fristverlängerungsantrag habe eine massive Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten im Bereich Klimawandel und Gesundheit stattgefunden. Es sei buchstäblich zu einem Paradigmenwechsel gekommen.

Das von den Beschwerdeführenden angeführte EuGH-Urteil ist gegenständlich jedoch nicht einschlägig. So wurde die Genehmigung im vom EuGH beurteilten Fall auf Grundlage nationaler Regelungen erteilt, die die FFH-Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzten, weil diese eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der FFH-Richtlinie mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie gleichsetzten. Daher war in der Genehmigung auf die FFH-Richtlinie und die nahegelegenen Schutzgebiete in keiner Weise bezuggenommen worden. Weiter sah die Genehmigung eine zehnjährige Frist für Durchführung und Abschluss der Arbeiten am Projekt vor, innerhalb der mit keinerlei Arbeiten am Projekt begonnen worden war und war dieser Zeitraum bereits abgelaufen, weswegen die Genehmigung für das gesamte Projekt erloschen war. Der EuGH befasste sich damit mit einem nicht (mehr) rechtskräftig genehmigten Vorhaben.

Gegenständlich wurde nach Paragraph 17, UVP-G 2000 auf Grundlage einer unionsrechtskonformen nationalen Rechtslage erteilt. Gleichzeitig ist die Bauausführungsfrist noch nicht abgelaufen und ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 17, Absatz 6, dritter Satz UVP-G 2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Es liegt damit – anders als im Sachverhalt, der dem Urteil des EuGH vom 30.04.2020, C‑254/19, Friends of the Irish Environment, zugrunde lag – eine aufrechte rechtskräftige Genehmigung vor.

Weitere Ausführungen dazu, inwiefern die beantragten Fristverlängerungen selbst ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellen sollte, brachten die Beschwerdeführenden nicht vor. Hierzu wird in der Stellungnahme vom 04.10.2023 (OZ 20) lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung der dritten Piste sowohl um ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, als auch um ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie sowie eine Tätigkeit im Sinne der Aarhus-Konvention handle. Dies ist allerdings ohnehin unstrittig und wurde unter römisch III.3.1.2. bereits ausgeführt, dass das Verfahren, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie durchgeführt wird, noch nicht abgeschlossen ist. Ein Feststellungsverfahren erübrigt sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt.

Weiters bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verlängerung der Ausführungsfrist führe zu einer Änderung des Vorhabens. Die belangte Behörde müsse daher ein Änderungsverfahren gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 durchführen und dürfe nicht bloß die Frist verlängern. Eines ausdrücklichen Antrages bedürfe es dafür nicht, der Verlängerungsantrag sei wie einer nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 zu behandeln.

Die Bestimmungen des Paragraphen 18 b und des 17 Absatz 6, UVP-G 2000 wurden gleichzeitig mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, neu in das UVP-G 2000 eingefügt. Demnach hat der Gesetzgeber bewusst neben dem Tatbestand für die Abänderung der Genehmigung gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 einen eigenen Tatbestand für die Abänderung der Genehmigung in Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 bloß hinsichtlich der Verlängerung der bereits auf der gleichen Rechtsgrundlage festgesetzten Fristen geschaffen. Hierfür spricht auch, dass Paragraph 17, Absatz 6, letzter Satz UVP-G 2000 im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 die amtswegige Verlängerung der Fristen erlaubt, die Bestimmung demnach dem Wortlaut nach von zwei unterschiedlichen Verfahren ausgeht.

Gegenständlich wurde mit Schreiben vom 15.03.2023, wobei sich die mitbeteiligten Parteien ausdrücklich auf Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 beziehen, lediglich die Neufestsetzung der Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 beantragt. Weitere Änderungen der Genehmigung wurden von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt.

Die Beschwerdeführenden führen hierzu aus, die Verlängerung der Frist führe zu einer Verlängerung der zu erwartenden Bauzeit. Die geplanten Bauphasen und -dauer sind in den Einreichunterlagen zum Projekt dargestellt (Pläne 15.02, 15.03. und 15.04.). Änderungen betreffend Bauphasen und -dauer wurden jedoch nicht beantragt und entsprechend auch nicht genehmigt. Weiter stellen bereits die ursprünglichen Einreichunterlagen lediglich Dauer und Reihenfolge der Bauphasen dar, konkretisieren deren Lage in der Zeit jedoch nicht.

Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etablierte Grundsatz, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Der Antrag legt den Gegenstand des Verfahrens fest vergleiche jüngst etwa VwGH 06.03.2023, Ra 2020/06/0151; zum UVP-G 2000 VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Gegenständlich wurde auf Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 gestützt eine Verlängerung der Fristen beantragt. Dafür, dass die Behörde stattdessen ein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 durchführt, bietet das Gesetz keine Grundlage. So hat der Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt – bewusst zwei unterschiedliche Verfahren für die Änderung des Bescheides im Hinblick auf die auf Grundlage von Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Fristen und die (sonstige) Änderung des Bescheides nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorgesehen. Für die amtswegige Durchführung eines Verfahrens bietet – anders als Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der die allenfalls amtswegige Feststellung der UVP-Pflicht vorsieht – Paragraph 18 b, UVP-G 2000 keine Grundlage. Dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, weil in der Verlängerung der in einer rechtskräftigen Genehmigung festgesetzten Fristen nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 kein Vorhaben zu erblicken ist, gegenständlich nicht anwendbar ist, wurde bereits ausgeführt.

Mit ihrem Übrigen Vorbringen, das sich im Wesentlichen um die Berücksichtigung von in der Zwischenzeit genehmigten Vorhaben und die Auswirkungen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf das Projekt hinsichtlich mehrerer Fachgebiete dreht, richten sich die Beschwerdeführenden gegen die Verlängerung der Frist selbst.

3.3.       Zur Verlängerung der gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen

Das Bundesverwaltungsgericht setzt mit seinem Genehmigungserkenntnis die im Verfahrensgang angeführten Befristungen auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 fest. Diese können gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zweiter Satz UVP-G 2000 von der Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen bloße Vorbereitungshandlungen keinen Baubeginn dar. Der Verwaltungsgerichtshof zieht jeweils Tätigkeiten vor Ort am Bauplatz, am Baugrund oder an der in der Baubewilligung näher genannten Adresse des jeweiligen Bauvorhabens zur Beurteilung der Frage des Baubeginns heran. Die Umstände des tatsächlichen Baubeginns sind jeweils auf die Örtlichkeit des Bauvorhabens, den Bauplatz, die in der Bewilligung eindeutig umschriebene Lage des bewilligten Bauvorhabens bezogen festzustellen, womit (auch) auf deren Erkennbarkeit nach außen abgestellt wird (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/05/0005). Gegenständlich wurden seit Genehmigungserteilung zur Vorbereitung der Umsetzung des Vorhabens ein Lenkungsausschuss sowie ein Projektkernteam eingerichtet und Grundstücke erworben. Hierin ist ein Beginn der Ausführung des bewilligten Vorhabens nach der oben zitierten Rechtsprechung noch nicht zu erblicken.

Die mitbeteiligten Parteien beantragten mit Schreiben vom 15.03.2023 und damit jedenfalls fristgerecht vor Ablauf der Bauvollendungsfrist am 31.12.2023 für die Ausbaustufe 1 gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zweiter Satz UVP-G 2000 die Verlängerung der Bauvollendungsfristen für die Ausbaustufen 1, 2 und 3, der Frist für die Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG sowie für die Rodungen und die Ersatzaufforstungen.

3.3.1.   Wichtige Gründe

Paragraph 17, Absatz 6, zweiter Satz UVP-G 2000 beschränkt die Möglichkeit der Fristverlängerung auf wichtige Gründe. Die Fristverlängerung soll der ratio legis zufolge damit offensichtlich nicht die Regel darstellen und darf nur erfolgen, wenn dem nicht amtswegig zu wahrende öffentliche Interessen – auch solche der im Einzelfall anzuwendenden Materiengesetze – entgegenstehen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 103).

Die Beschwerdeführenden wenden ein, es läge kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 vor.

3.3.1.1. Außerordentliche Rechtsmittelverfahren

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass eine Umsetzung des Vorhabens erst nach Entscheidung auch über außerordentliche Rechtmittel habe erfolgen können, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch für die überwiegende Mehrzahl der Anlagengenehmigungsverfahren gelte. Aus wirtschaftliche Überlegungen, Überlegungen der Rechtssicherheit, der Finanzierungssicherheit und Überlegungen im Hinblick auf die Verantwortung der Geschäftsführung sei nachvollziehbar, dass nicht sofort nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen worden sei. Die bereits ursprünglich zu kurze Festsetzung für die Umsetzung des Vorhabens stelle einen wichtigen Grund dar, der eine Fristerstreckung rechtfertige, zumal Fristsetzungen, welche die Inanspruchnahme eines eingeräumten Rechtes grundsätzlich verhindern, allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprächen (Bescheid, Sitzung 43).

Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, die Fristen seien rechtskräftig festgesetzt worden, deren ursprüngliche Unrichtigkeit könnte nicht mehr nivelliert werden und sei kein tauglicher wichtiger Grund für eine Fristverlängerung.

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die mitbeteiligten Parteien in ihrem Antrag vom 15.03.2023 die Länge der ursprünglich festgesetzten Frist nicht bemängeln, sondern lediglich ausführen, die Fristen für die Umsetzung des Vorhabens seien nicht ausreichend. Rechtssicherheit sei erst am 17.02.2020 mit dem letzten höchstgerichtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hergestellt gewesen. In der mündlichen Verhandlung führte die erstmitbeteiligte Partei diesbezüglich aus, die Fristen seien aus Sicht der Projektwerberin zwar knapp, aber ausreichend bemessen worden (OZ 42, Sitzung 19, 20).

Insofern prüft die belangte Behörde, indem sie sich mit der zu kurzen Bemessung der ursprünglichen Fristen befasst, einen wichtigen Grund, der nicht vorgebracht wurde, zu Unrecht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 – an dessen Vorbild sich Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 unter anderem orientiert (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at] Rz 215; vergleiche auch ErläutRV 648 Blg. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 10) – eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfristen für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0036). Ein bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes für eine Fristverlängerung nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 dar (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0165).

Damit ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als die unvorhersehbare Dauer allfälliger Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 darstellen kann. Dass die mitbeteiligten Parteien aus wirtschaftlichen Überlegungen, Überlegungen der Rechtssicherheit, der Finanzierungssicherheit und Überlegungen im Hinblick auf die Verantwortung der Geschäftsführung nicht sofort nach Rechtskraft des Genehmigungserkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen hat, erweist sich als nachvollziehbar und ausreichend konkret. Die gegen das Genehmigungserkenntnis erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mit Erkenntnis vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., ab und die erstmitbeteiligte Partei hat in der Folge bereits Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen, nämlich einen Lenkungsausschuss und ein Projektkernteam etabliert, die im Mai 2019 ihre Arbeit aufgenommen haben. Insofern bildet sich das von der erstmitbeteiligten behauptete Erfordernis, auch die die Parteistellung der Gemeinde römisch 40 betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2020 abzuwarten, nicht in ihrem Verhalten ab und beschränkt sich auf ihre bloße Behauptung.

3.3.1.2. Zur COVID-19-Pandemie

Die mitbeteiligten Parteien begründen ihren Fristverlängerungsantrag darüber hinaus damit, dass die COVID-19-Pandemie ab März 2020 zu extremer Unsicherheit und zur Unmöglichkeit geführt habe, konkrete Ausbaubeschlüsse zu fassen. Es habe noch nie einen so starken weltweiten Nachfragenrückgang gegeben, was zu hoher Volatilität und Unsicherheit bei der Prognose der Passagier- und Flugbewegungszahlen geführt habe. Hierzu legen die mitbeteiligten Parteien auch ein Sachverständigengutachten zu den „Auswirkungen der COVID-19 Krise auf den Luftverkehr und die 3. Piste des römisch 40 “ vor.

Die Behörde hat zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr Ermittlungen angestellt, aus denen sich wie von den mitbeteiligten Parteien vorgebracht ergibt, dass die COVID-19-Pandemie bzw. die mit ihr einhergehenden unvorhersehbaren Reisebeschränkungen zumindest in den Jahren 2020 und 2021 zu nicht planbaren Einschränkungen des Flugverkehrs, einem massiven Nachfragerückgang und verglichen mit dem Jahr 2019 zu einer Reduktion der Passagierzahlen um 75,3 % auf 7,8 Mio Passagiere geführt hat. Verlässliche Prognosen waren demnach erst wieder zu Beginn 2023 möglich.

Vor diesem Hintergrund ist – wie auch die belangte Behörde ausführt (Bescheid, Sitzung 43-48) –nachvollziehbar, dass eine Investitionsentscheidung erst nach Wegfall dieser krisenbedingten Auswirkungen bzw. Unsicherheiten getroffen werden und das rechtskräftig genehmigte Vorhaben einstweilen noch nicht umgesetzt werden konnte.

Die Beschwerdeführenden wenden sich auch nicht gegen diese Überlegungen der Behörde und ziehen die massiven Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr nicht in Zweifel. Sie bringen vor, es bestehe derzeit kein Bedarf an der Verwirklichung des Vorhabens und beziehen sich damit auf Paragraph 71, Absatz 2, LFG, dem zufolge Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes außerdem ist, dass ein Bedarf hierfür gegeben ist.

Hierzu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Genehmigungserkenntnis, fest, dass der römisch 40 im bestehenden Zwei-Pisten-System voraussichtlich im Jahr 2025 ohne Bau einer weiteren Piste seine Kapazitätsgrenze erreichen werde Sitzung 65), setzt sich beweiswürdigend mit den verkehrsprognostischen Gutachten und Einwendungen auseinander Sitzung 65 ff.) und führt rechtlich aus, dass ein Bedarf an einer dritten Piste beim römisch 40 vorliege Sitzung 127). Der Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, zu dem Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den diesbezüglichen Einwänden im Verfahren umfassend auseinandergesetzt und den Bedarf unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bejaht (VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rn 89). Dass ein Bedarf an der Umsetzung des Vorhabens gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG besteht, wurde damit bereits rechtskräftig festgestellt und der luftfahrtrechtliche Konsens unter anderem auf dieser Grundlage erteilt. Den Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend Bedarfsprognose und generellen Bedarf an der Umsetzung des Vorhabens steht damit diese rechtskräftige Genehmigung entgegen.

Überdies bestreiten die Beschwerdeführenden dem Grunde nach nicht, dass die COVID-19-Pandemie bzw. die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen massive Auswirkungen auf den Flugverkehr hatten und einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 darstellen können. Sie ziehen viel mehr in Zweifel, dass dieses Ereignis einen relevanten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Vorstandes gehabt habe.

3.3.2.   Zum behaupteten Verstoß gegen das „Verbot von Vorratsbescheiden“

Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, die Genehmigung sei bereits ursprünglich auf Vorrat eingeholt worden. Bereits 2018 habe der Vorstand nicht vorgehabt, das Vorhaben fristgerecht umzusetzen und die Fristen nachträglich mit Verlängerungsbescheid sanieren wollen. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden auf diverse Stellungnahmen in Medienberichte und Geschäftsberichte und Aussagen auf Aktionärsversammlungen.

Wie bereits ausgeführt dienen auf Grundlage von Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzte Befristungen wie auch im sonstigen Anlagenrecht in Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt dazu, dass Genehmigungen nicht „auf Vorrat“ erworben, Umwelteingriffe „in Schwebe“ gehalten und Bauphasen über Gebühr in die Länge gezogen werden. Eine Befristung ist dann zu verfügen, wenn das Zuwarten mit der Projektverwirklichung oder eine unverhältnismäßig lange Bauphase im Licht der Zielsetzung des Gesetzes als nachteilig zu beurteilen wäre (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 103; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 97). Im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, der im Rahmen der Abnahmeprüfung die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen erlaubt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es hierbei nicht um die Frage, ob eine Abweichung von vornherein geplant war, geht, sondern (nur) darum, ob das fertiggestellte Vorhaben der Genehmigung entspricht (VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012).

Ähnlich zu Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 stellt auch Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 seinem Wortlaut nach nicht darauf ab, ob die Erlangung eines „Vorratsbescheides“ ursprünglich beabsichtigt war, sondern lediglich auf das objektive Kriterium des Vorliegens von wichtigen Gründen, die eine Verlängerung rechtfertigen. Das von den Beschwerdeführenden aus der Bestimmung abgeleitete „Verbot von Vorratsbescheiden“ ist damit, in einer Form, nach der die Absicht der mitbeteiligten Parteien bzw. von deren Entscheidungsträger*innen zu bestimmten Zeitpunkten bzw. in bestimmten Zeiträumen zu ermitteln und gegen eine Verlängerung der Frist in Erwägung zu ziehen wären, nicht vorgesehen. Die Verhinderung einer Bevorratung erfolgt viel mehr Anhand des objektiven Kriteriums, ob ein „wichtiger Grund“ für die Fristverlängerung vorliegt. Dies wurde unter römisch III.3.3.1.2. im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr bereits bejaht.

3.3.3.   Zum Vorbringen der Unzulässigkeit der Verlängerung mangels Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

Die Beschwerdeführenden wenden ein, das Projekt wäre heute nicht mehr genehmigungsfähig, da die öffentlichen Interessen an der Nichtdurchführung überwiegen würden, erstatten in diesem Zusammenhang Vorbringen zu mehreren Fachbereichen, die Gegenstand des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens waren und legen hierzu ein privates Sachverständigengutachten vor (OZ 34). Der Rechtsrahmen habe sich vollständig geändert (OZ 42, Sitzung 36).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 – an dessen Vorbild sich Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 unter anderem orientiert (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at] Rz 215; vergleiche auch ErläutRV 648 Blg. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 10) – entspricht es bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006 m.w.N.). Auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen sich auch die Beschwerdeführenden.

Der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Judikat angeführte Versagungsgrund liegt allerdings in konkreten Änderungen der auf das bewilligte Vorhaben anwendbaren Rechtsvorschriften begründet, so wurde nach der Bewilligung auf Grundlage des Paragraph 30 a, WRG 1959 der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 erlassen und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ein konkreter Widerspruch zu diesem sowie zur Judikatur des EuGH geltend gemacht. In der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Vorentscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/07/0036, betreffend die Berücksichtigung von Versagungsgründen bei der Fristverlängerung nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 befasst sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Fristverlängerung betreffend eine Anlage, deren Umplanung zum Zweck der Anpassung an den Stand der Technik erfolgt und verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959, demzufolge der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten sei. Hieraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Vorhaben, das nicht dem Stand der Technik entsprecht, nicht bewilligt werden könnte und dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr möglich wäre, weswegen die Fristverlängerung zu versagen war.

Nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten lässt sich, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Fristverlängerungsverfahren vollständig neu zu beurteilen und damit im Ergebnis das Genehmigungsverfahren zu wiederholen wäre. Dies stünde auch im Widerspruch mit dem offenkundigen Ziel der in Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 vorgesehenen Möglichkeit, im Falle des Vorliegens von wichtigen Gründen die festgesetzten Fristen zu verlängern, damit eine Neugenehmigung nicht erforderlich ist. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich mehrerer Fachgebiete, dass sich die Rahmenbedingungen bzw. der Sachverhalt geändert und neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen worden seien, verfängt daher nicht.

Betreffend den Stand der Technik sieht Paragraph 12, Absatz 7, UVP-G 2000 zudem – anders als das WRG 1959 – infolge der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, vor, dass für die Beurteilung des Standes der Technik, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage nach Paragraph 9, UVP-G 2000 maßgeblich ist. Damit wurde die bisherige Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2018/80 ersetzt vergleiche ErläutRV 1901 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 7), die vorsah, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingefroren wird. Die Regelung trat ohne Übergangsbestimmung in Kraft vergleiche Paragraph 46, Absatz 29, UVP-G 2000). Im Ergebnis ist eine Pflicht, den Stand der Technik im UVP-Verfahren laufend nachzuziehen, im Sinne der effizienten Verfahrensführung und Rechtssicherheit vergleiche Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 16, UVP-G Rz 31) explizit nicht vorgesehen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum WRG 1959 in diesem Aspekt nicht übertragbar.

Ebenso mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, angepasst wurden die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000. So wird in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nunmehr explizit klargestellt, dass die Begrenzung der Emission von Schadstoffen nach dem Stand der Technik auch Treibhausgase erfasst. Diesbezüglich verweisen die Erläuterungen auf die in der Judikatur bereits vertretene Subsumtion von THG-Emissionen unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 und führen das Genehmigungserkenntnis explizit an (ErläutRV 1901 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 9), das sich mit den projektgegenständlichen THG-Emissionen befasst Sitzung 107 ff.) und diese durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflage (Auflagen 7.20.20, 7.20.21) nach dem Stand der Technik begrenzt (BVwG 28.03.2018, W109 2000179-1). Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a.; vergleiche auch Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [41], Saiger, Nationale Gerichte im Klimaschutzvölkerrecht, Sitzung 123 ff). Dass Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nunmehr explizit auf die Emission von Treibhausgasen Bezug nimmt, dient damit lediglich der Klarstellung, wie auch die Erläuterungen anmerken (ErläutRV 1901 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 9). Generell wirken Treibhausgase – anders als andere Luftschadstoffe, oder etwa Lärmemissionen – als solche nicht unmittelbar gesundheitsschädlich gegenüber den Nachbarn, sondern entfalten ihre nachteilige Wirkung mittelbar durch die verursachte Temperaturerhöhung (Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [41]), während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aber von einem lokal begrenzten Einwirkungsbereich ausgeht vergleiche Hofer, Klimaschutz in der Umweltverträglichkeitsprüfung, NR 2023, 402 [405]). Aus diesem Grund ist eine Vorschreibung von über den Stand der Technik hinausgehenden Grenzwerten für THG-Emissionen auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 weiterhin nicht möglich. Insofern ist im nunmehr novellierten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ein neues Genehmigungskriterium, das der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstünde, nicht zu erblicken.

Konkret angeführt wird von den Beschwerdeführenden überdies die Neuregelung des EU Emission Trading System. Hierzu ist auszuführen, dass dem Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 ebenso mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, eine Regelung betreffend Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen, angefügt wurden. Den Erläuterungen ist hierzu zu entnehmen, dass Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 korrespondierten zu Paragraph 46, EZG 2011 klarstelle, dass die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Treibhausgase aus IPPC-Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen, untersagt sei. Paragraph 46, EZG 2011 sei als Kollisionsregel konzipiert und solle verhindern, dass Treibhausgase gleichzeitig marktbasiert im Emissionshandel und direkt ordnungsrechtlich außerhalb des Emissionshandels reguliert würden. Weiter ist den Erläuterungen im Wesentlichen zu entnehmen, dass vom Gebot der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik nur direkte Emissionen der Anlage selbst oder der ihnen direkt zuzurechnenden Auswirkungen (bspw. Zubringerverkehr) erfasst sind (ErläutRV 1901 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 10). In der Literatur werden zwar diesbezüglich Zweifel an der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht dargelegt. Die Kommission gehe in ihrer „Guidance on Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment“ aus dem Jahr 2013 von einem breiten Verständnis vorhabensinduzierter THG-Emissionen aus und thematisiere explizit jene THG-Emissionen, die durch Flüge entstünden und damit eigentlich vom Emissionshandel erfasst seien (Hofer, Klimaschutz in der Umweltverträglichkeitsprüfung, NR 2023, 402 [402, 407]). Hierin ist allerdings ein konkreter Widerspruch zur Judikatur des EuGH im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Einwand der Zurechnung von THG-Emissionen von Luftfahrzeugen während des Fluges in seinem Erkenntnis vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a., betreffend das Genehmigungserkenntnis, bereits befasst. Er führt unter Bezugnahme auf mehrere Bestimmungen aus, das Unionsrecht schaffe mit dem Emissionshandelssystem spezielle Regelungen zur Begrenzung von Treibhausgasen und würde eine eindeutige Zuordnung von THG-Emissionen zu den Luftfahrzeugbetreibern vornehmen, nicht aber zu den Betreibern von Flughäfen (VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a Rn 79 ff.). Insofern ist auch in der Reform des EU Emission Trading System eine unter den Gesichtspunkten der oben zitierten Rechtsprechung nicht relevanter Einwand gegen die aktuelle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erblicken.

Überdies verweisen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Klimaschutz auf diverse Rechtsakte und Dokumente, etwa den „Green Deal“ und das „Fit für 55-Paket“ der Europäischen Union, das mehrere Vorschläge und Rechtsakte umfasst, auf das aktuelle österreichische Regierungsübereinkommen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040, das Pariser Klimaübereinkommen, den 5. IPPC-Sachstandsbericht und erstatten allgemeines Vorbringen zu mehreren anderen Fachbereichen (Bodenverbrauch, Luftschadstoffe, Umweltmedizin, Lärm), ohne jedoch konkrete Einwände zu formulieren und einen Bezug zu konkreten Rechtsvorschriften herzustellen. Eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorschreibung von Grenzwerten, die bereits durch das Genehmigungserkenntnis erfolgt ist, ist allerdings auch auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, – weiterhin – nicht möglich. Andere „harte“ klimabezogene Genehmigungskriterien, zu denen das gegenständliche Projekt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch steht, wurden seit der rechtskräftigen Genehmigung des Vorhabens nicht in das UVP-G 2000 oder eine anzuwendende materienrechtliche Vorschrift aufgenommen vergleiche auch Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [40-41]). Es sind auch keine sektorenspezifischen Zielwerte oder konkrete Emissionsminderungsziele gesetzlich verankert vergleiche Hofer, Klimaschutz in der Umweltverträglichkeitsprüfung, NR 2023, 402 [405]), an denen das Vorhaben im Falle einer Neubewilligung zu messen wäre. Auch die Interessenabwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 wurde im Genehmigungserkenntnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend (VfSlg. 20.185/2017) durchgeführt und vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031 u.a.) nicht beanstandet.

3.3.4.   Angemessenheit

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen eine Verlängerung der ursprünglichen Fristen von knapp sechs Jahren um (rund) zehn Jahre, diese sei, selbst wenn man der Argumentation folge, nicht nachvollziehbar. Die Verlängerung der Ausführungsfristen um nahezu zehn Jahre verstoße gegen das grundsätzliche Verbot des Hortens von Genehmigungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die mit Genehmigungserkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Frist – Befristungen mit Ausnahme der „Bewilligungsdauer – Wasserrecht“ und der „Deponiebewilligung“ um 9,5 Jahre verlängert.

Die belangte Behörde führt zur Bemessung der Frist aus, die nunmehr gewährte Befristung ermögliche den Konsensinhaber*innen die problemlose Umsetzung des Vorhabens, was sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme ergebe. Die Befristung sei auch so gewählt, dass sie nicht wesentlich über die zur Umsetzung notwendige Zeitspanne hinausgehe, weshalb auch nicht von überschießend langen Fristen auszugehen sei (Bescheid, Sitzung 47). Aus dem Fristverlängerungsantrag geht zum beantragten Verlängerungszeitraum lediglich hervor, die Erstreckung sei notwendig, um das gegenständliche Vorhaben bedarfsgerecht umsetzen zu können und davor die erforderlichen Vorbereitungen ordnungsgemäß abwickeln zu können. Es handle sich um eine bedarfsgerechte Parallelverschiebung aller Fristen mit Ausnahme der wasserrechtlichen Konsensdauer und der Frist für die Einbringung von Abfällen in die Deponie (Antrag, Sitzung 5).

Bereits ausgeführt wurden, dass Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 die Einholung von „Genehmigungen auf Vorrat“ durch objektive Kriterien verhindert, indem er die Behörde ermächtigt, angemessene Fristen festzusetzen, die aus wichtigen Gründen verlängert werden können. Das grundsätzliche Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde bereits bejaht. Als nicht nachvollziehbar erweist sich allerdings die Begründung der belangten Behörde für die Angemessenheit einer Verlängerung um rund zehn Jahre. So ist bereits dem von der Behörde selbst eingeholten Gutachten, dass diese auch zur Begründung für die Verlängerung um 9,5 Jahre heranzieht, zu entnehmen, dass für die Ausbaustufe 1 – bereits unter Berücksichtigung von Ausschreibungserstellung, Ausschreibung und Vergabe von Planungsleistungen, Erstellung der Detailplanungen durch externe Dienstleister, Ausschreibungserstellung, europaweite Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung für Ausbaustufe 1 und Baudurchführung zuzüglich eines Zeitzuschlages von 20 % für Ausbaustufe 1 – von einer Umsetzungsdauer von 6,25 Jahren auszugehen ist. Die von der belangten Behörde gewährte Verlängerung um 9,5 Jahre für Ausbaustufe 1 sowie die daran orientierte parallele Verschiebung der hierauf aufbauend festgesetzten Befristungen geht über die dem Gutachten zufolge zur Umsetzung notwendige Zeitspanne deutlich hinaus und erweist sich bereits damit als nicht angemessen.

Gleichzeitig wurden die Befristungen mit dem Genehmigungserkenntnis (mit für die Bauvollendungsfrist für Ausbaustufe 1 knapp sechs Jahren) rechtskräftig festgesetzt und wurden von den mitbeteiligten Parteien diesbezüglich nie Einwendungen erhoben. Weiter führte die erstmitbeteiligte Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu aus, die Fristen seien zwar knapp aber ausreichend festgesetzt worden, deshalb sei auch kein Rechtsmittel ergriffen worden (OZ 42, Sitzung 20-21). Einer Neubeurteilung der Angemessenheit der festgesetzten Befristungen steht damit grundsätzlich die Rechtskraft des Genehmigungserkenntnisses entgegen.

Die erstmitbeteiligte Partei führt diesbezüglich aus, seither hätten sich die Anforderungen an Beschlussfassungen, Ausschreibungen und Umsetzung verschärft, Ausschreibungsverfahren seien aufwendiger und es sei mit zahlreichen Einsprüchen im Vergabeverfahren zu rechen. Projektgemäß ist für die Bauphase allerdings lediglich eine Dauer von 3,5 Jahren veranschlagt, damit stehen den mitbeteiligten Parteien etwa drei Jahre für weitere vorhergehende Vorbereitungsmaßnahmen zur Verfügung. Zudem wurde im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten betreffend die Angemessenheit der Befristung für Ausbaustufe 1 wie oben bereits ausgeführt die Dauer der Vergabeverfahren sowie der Detailplanung bereits berücksichtigt. Der pauschale Einwand ist damit nicht nachvollziehbar.

Soweit die erstmitbeteiligte überdies ausführt, es sei mit Rechtsmitteln gegen eine Fristverlängerung zu rechnen ist anzumerken, dass die unvorhersehbare Dauer allfälliger Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel bei der Berechnung der Angemessenheit der festzusetzenden Frist nicht berücksichtigt werden kann, weil deren Ausmaß und Einfluss auf die Realisierbarkeit eines bewilligten Vorhabens vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/07/0165) im Zeitpunkt der Festsetzung der Befristung nicht feststeht. Gleiches gilt für den pauschalen Hinweis auf künftig zu erwartende Lieferkettenprobleme. Überdies wurde für die Bauzeit ein Bauzuschlag von 20 % für allfällige Verzögerungen bereits berücksichtigt.

Weiter macht die erstmitbeteiligte Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass der wesentliche Aspekt im Auftreten der COVID-19-Pandemie liege, die dazu geführt habe, dass das Erreichen der Kapazitätsgrenze sich zeitlich nach hinten verschoben habe. Das Verschieben der Prognose, wann genau die Kapazitätsgrenze überschritten werde, sei ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000. Es sei unsinnig, eine Frist so festzulegen, dass die dritte Piste erreichtet werden müsse, obwohl die Kapazitätsgrenze erst später überschritten werde. Die COVID-19-Pandemie sei daher ein Grund, die Frist entsprechend wie im Antrag dargelegt, festzusetzen (OZ 42, Sitzung 26). Wie bereits unter römisch III.3.3.1.2. ausgeführt, wurde bereits mit dem Genehmigungserkenntnis nach einem Ermittlungsverfahren, in den Verkehrsprognosen eingeholten und auf deren Grundlage der Bedarf an der Umsetzung des Vorhabens als Voraussetzung der Erteilung des luftfahrtrechtlichen Konsenses gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, zu dem Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den diesbezüglichen Einwänden im Verfahren umfassend auseinandergesetzt und den Bedarf unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bejaht (VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rn 89). Die erstmitbeteiligte Partei begehrt mit ihrem Vorbringen der Berücksichtigung des infolge der COVID-19-Pandemie veränderten Bedarfs bei Festsetzung der Berechnung der Angemessenheit der Frist im Wesentlichen, dass die Verkehrsprognose im Fristverlängerungsverfahren wiederholt und so der Sachverhalt für das Genehmigungskriterium gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG neu erhoben wird. Wie bereits ausgeführt ist allerdings die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Fristverlängerungsverfahren grundsätzlich nicht mehr neu zu beurteilen und insbesondere das Genehmigungsverfahren nicht zu wiederholen. Dem steht die Rechtskraft des Genehmigungserkenntnisses entgegen. Gleichzeitig dienen die festgesetzten Befristungen der Umsetzung des Vorhabens und nicht dazu, den mitbeteiligten Parteien zu ermöglichen, mit der Umsetzung des Vorhabens nach der rechtskräftig erteilten Genehmigung weiter zuzuwarten. Die Ausführungen der erstmitbeteiligten Partei stehen daher auch nicht im Einklang mit dem Ziel des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000, nämlich die Erlangung von Genehmigungen auf Vorrat zu verhindern.

Im Hinblick auf die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Fristverlängerung ist anzumerken, dass dessen Verfahrensdauer bei der Neufestsetzung der Befristungen mit gegenständlichem Erkenntnis mit rund 6,5 Jahren ab dem Entscheidungszeitpunkt bereits berücksichtigt wird.

Im Ergebnis waren die Befristungen spruchgemäß neu festzusetzen und die Beschwerden im Übrigen abzuweisen.

3.3.5.   Zur Anregung Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267, AUEV

Die Beschwerdeführenden regen in ihrer Beschwerde an, dem EuGH zwei Fragen gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschwerde, Sitzung 24).

Gemäß Artikel 267, AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (Litera a,) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Litera b,). Das Bundesverwaltungsgericht kann als Gericht eines Mitgliedstaates, wenn es die Entscheidung über eine derartige Frage für erforderlich hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass es schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig ist. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024).

Im Hinblick auf die ersten von den Beschwerdeführenden formulierte Frage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden als Teil der betroffenen Öffentlichkeit dem Verfahren beizuziehen waren und lässt überdies im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden formulierten Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, es erachtet sich daher zur Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV an den EuGH nicht verpflichtet.

Weiter sind selbst vorlagepflichtige Gerichte autorisiert, entscheidungsrelevantes EU/EG-Recht selbst auszulegen, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist; wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind; und wenn die richtige Anwendung des EU/EG-Rechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0322).

Im Hinblick auf die zweite von den Beschwerdeführenden formulierte Frage ist offenkundig, dass zwar das Vorhaben ein UVP-pflichtiges Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie ist, nicht aber die Fristverlängerung selbst. Damit besteht kein Raum für vernünftige Zweifel daran, dass ein vorgelagertes der Feststellung der UVP-Pflicht dienendes Verfahren nicht zu führen ist.

4.          Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt.

In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt Rechtsprechung zur Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 sowie Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000.

Die gegenständliche Entscheidung geht – wie unter römisch III.3.1. ausführlich dargelegt – davon aus, dass diesen in unionsrechts- und verfassungskonformer Interpretation Parteistellung zukommt. Hierzu fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere ließe sich Paragraph 19, UVP-G 2000 auch im Sinne einer differenzierten Parteistellung abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand auslegen. Die Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000, die eine Teilnahme von Bürgerinitiativen „am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben“ sowie gemäß Verweis auf Paragraph 20, UVP-G 2000 an der Abnahmeprüfung vorsieht, würde keinen eigenständigen Gehalt mehr aufweisen bzw. wäre sie in der Form gar nicht notwendig, weil bereits durch die Wortfolge „Verfahren zur Erteilung der Genehmigung“ eine de facto allumfassende Parteistellung, einschließlich der gesondert erwähnten Abnahmeprüfung, eingeräumt wäre.

Ebenso fehlt in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsprechung zur Fristverlängerung bzw. zu den materiellen Kriterien der Fristverlängerung nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000.

Insbesondere nimmt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich die COVID-19-Pandemie bzw. deren massive Auswirkungen auf den Flugverkehr als wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 an. Gleichzeitig geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der für die Erteilung der Genehmigung maßgebliche Sachverhalt nicht zu ergänzen und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht nochmals zu überprüfen ist. Allerdings ergibt sich aus dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ermittelten Sachverhalt offenkundig, dass die im Genehmigungserkenntnis angenommene Verkehrsprognose sich als unzutreffend herausstellt. Damit ist allerdings der dem luftfahrtrechtlichen Konsens zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich das Genehmigungskriterium des Bedarfs gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG berührt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W109.2274852.1.00