Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

29.04.2024

Geschäftszahl

G312 2138311-2

Spruch


G312 2138311-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)           Der Beschwerde wird teilweise s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)           Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2023 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen die Spruchpunkt römisch IV. – römisch VI. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung vom 29.09.2023 und beantragte er, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch VI. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.10.2023 die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 12.10.2023, G312 2138311-2/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Ladungen für die am 01.02.2024 geplante mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurden der Rechtsvertretung des BF zugestellt.

Mit Schriftsatz 23.01.2024 teilte die BBU mit, dass sie die Vertretungsvollmacht im genannten Verfahren zurücklegt.

Nach telefonischer Rücksprache mit der BBU, in der sie erklärte, den BF nicht erreichen zu können und dass dieser keine Kenntnis von der anberaumten, mündlichen Verhandlung hat, wurde die für den 01.02.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.

Mangels Erreichbarkeit des BF, dieser hatte weder seiner vormaligen Rechtsvertretung noch dem BVwG seinen (neuen) Aufenthaltsort mitgeteilt, musste die Entscheidung ohne weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.

Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in römisch 40

1.2. Der BF reiste erstmalig unter Umgehung der Grenzkontrollen am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet, wurde kontrolliert, gab eine falsche Identität an, dies wurde von seiner Cousine korrigiert, es musste sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden und wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückschiebung erlassen. Mit Bescheid vom 06.05.1999 wurde dem BF von Amtswegen ein Abschiebungsaufschub bis römisch 40 erteilt. Er beantragte am römisch 40 internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.06.1999 abgewiesen wurde.

Er lebte zuerst mit seiner Cousine römisch 40 in Wien im gemeinsamen Haushalt. Ende November/Anfang Dezember 1999 lernte er römisch 40 kennen, kehrte mit ihr im Feber/März 2000 nach Jugoslawien zurück und heirateten die beiden am römisch 40 . Nach insgesamt zwei Monaten ist seine Ehefrau alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie ist in weiterer Folge mehrmals zu ihm nach Jugoslawien gefahren. Am römisch 40 beantragte er in Österreich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Diese wurde mit 22.02.2001 bewilligt und aufgrund seiner Anträge verlängert und erhielt bis 03.02.2004 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Am römisch 40 wurde der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 15,, 142 sowie Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafantritt 13.05.2004, errechnetes Strafende 28.10.2004. Dem Urteil lagen das Verbrechen des versuchten Raubes sowie Vergehen der versuchten Nötigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige Lebenswandel, das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF sollte demnach seit Mitte 2003 kokainabhängig sein und habe beschlossen, zur Finanzierung seiner Sucht eine Frau zu berauben.

Daneben mussten gegen ihn die Polizeihaft verhängt werden, da er Polizeistrafen idH von 9000 Euro nicht bezahlte.

Mit Bescheid vom 09.06.2004 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dieses aufgrund des begünstigten Drittstaatsangehörigen als Ehemann einer Österreicherin behoben und ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die dagegen erhobene Berufung wurde insofern abgewiesen, als das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes erstreckt sich somit bis 09.06.2014.

Am römisch 40 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz erstattet.

Mit Bescheid vom 25.04.2005 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, er am römisch 40 am gemeldeten Wohnsitz festgenommen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim UVS Wien, welche als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Entscheidung des UVS Wien beim VwGH, dieser gab der beantragten aufschiebenden Wirkung statt, weswegen der BF am 09.05.2005 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die gegen die Schubhaft eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren am 28.03.2006 eingestellt.

Der VwGH setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung 99/21/0018 und 2002/21/0067 des angerufenen EuGH aus.

Am 15.11.2005 hob der VwGH den Bescheid auf, die Angelegenheit wurde an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Am römisch 40 wurde gegen den BF wegen Paragraph 27 /, 2 und 30 SMG Anzeige erstattet.

Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk 05.12.2006, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen oder 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit 15.12.2005 hob der VwGH den Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes mit E 2005/18/0466 auf.

Am römisch 40 wurde der BF kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung musste festgestellt werden, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

Ab 16.09.2013 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien vom. Am 04.08.2016 stellte er einen dahingehenden Verlängerungsantrag.

1.4. Der BF war zwischen 2001 und 2013 bei insgesamt 11 Arbeitgebern beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse dauerten zwischen minimal 1Tag und maximal 8 ½ Monaten. Die restlichen Beschäftigungszeiten waren sehr kurz gehalten und überschritten kaum die 3-Wochen-Grenze. Der BF war bis 26.09.2013 bei der Suchthilfe Wien für einen Tag geringfügig beschäftigt. Dieses war sein bis dato letztes Arbeitsverhältnis. Seitdem ging er keiner Beschäftigung mehr nach und bezog zwischenzeitlich entweder Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Das letzte – mehrmonatige – Arbeitsverhältnis liegt mehr als 4 ½ Jahre zurück und dauerte rund 4 ½ Monate.

1.5. Der BF absolvierte zwischenzeitlich eine Drogentherapie.

1.6. 1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

1.           Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG Wien), Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen versuchten Raubes und versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2.           Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ), Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

3.           BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen Urkundenunterdrückung sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 229, Absatz eins, StGB und 27 Absatz eins, SMG zu einer auf 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

4.           LG römisch 40 , Zahl 43 römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

5.           LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie

6.           LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 8.Fall, Absatz 3,, Absatz 5,, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in Wien gewerbsmäßig zusammen mit einem anderen Täter Heroin mit dem Wirkstoff Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von 1,01 % einem Verdeckten Ermittler sowie alleine im Mai 2014 etwa 4 Gramm zu einem Grammpreis in nicht mehr feststellbarer Höhe an eine andere Person überlassen. Ferner wurde er für schuldig befunden, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch 13,1 Gramm Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA besessen zu haben, wobei der BF an Suchtmittel und Heroin gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurden hiebei kein Umstand, als erschwerend das getrübte Vorleben gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die angeführten Straftaten begangen hat.

1.7. Am 30.08.2023 wurde der BF in Wien einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma J. römisch 40 Gebäudereinigung e.U. Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 31.08.2023 erklärte der BF, dass er sehr gut Deutsch spreche, also ohne Dolmetscherin sprechen könne. Er sei serbischer Staatsbürger, in Brza Palanka, Kladovo geboren. Er führe keine anderen Identitäten. Auf Vorhalt, dass er sich gestern bei der KfZ-Kontrolle als römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgegeben habe, erklärte er, ja weil er Angst gehabt habe…nur das. Wenn man ihn aufgehalten hat, Auto war nicht gut, Reifen nicht gut…. Den Namen habe er gesagt, weil es ein Freund sei. Er kenne das Geburtsdatum von ihm nicht. Auf die Frage, ob er in Österreich einer Arbeit nachgegangen sei, erklärte der BF, nein, er habe nur geholfen, weil er (gemeint der Freund) sich ein Haus gekauft habe, die Möbel zu transportieren. Auf Vorhalt, es seien keine Möbel im Auto gewesen, erklärte der BF, doch zwei Möbel, Sessel und noch. Auf Vorhalt, es seien auch noch Reinigungsmittel, Putztücher usw. im Auto vorgefunden worden und er habe beschmutzte Arbeitskleidung getragen, erklärte der BF, na ja, in der Arbeitskleidung schon, aber nicht schmutzig. Sie seien beim Lutz Möbel kaufen gewesen, die Reinigungssachen waren für ihn (gemeint den Freund). Der BF steht bei der Befragung auf und hat die Arbeitskleidung an. Der Freund heiße Darko Djordjevic, wohne im 21. Bezirk und habe in Korneuburg ein Haus gekauft. Er ist sicher ein Jahr jünger. Er selbst sei unvertreten, er sei gesund, nehme Substitol und Trittico, Ersatztabletten. Auf die Frage, ob er psychische Probleme habe, erklärte er: na ja….nein. Er habe diese Medikamente auf der Straße gekauft, damit meine er das Substitol, Trittico bekomme er hier vom Arzt. Auf Nachfrage erklärte er im PAZ.

Zum Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung, der bisherig ergangenen Rückkehrentscheidung sowie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (rechtskräftig und bis 22.12.2022 gültig) rechtfertigt sich der BF damit, dass er am römisch 40 nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist sei. Auf Vorhalt, dass aus dem Reisepass hervorgehe, dass er am römisch 40 sowie am römisch 40 eingereist sei, erklärte er ja, er sei nach Slowenien eingereist. Dies wurde durch das handelnde Organ dahingehend korrigiert, dass er nicht nach Slowenien, sondern Rumänien eingereist sei. Die Frage nach einem Nachweis seiner Ausreise verneinte der BF, er erklärte nur, dass er nicht die ganze Zeit in Österreich gewesen sei. Die Frage nach Nachweisen und mit der Bemerkung, dass er verpflichtet sei, die Einreise abstempeln zu lassen, ließ der BF unbeantwortet. Auch zum Vorhalt, dass bis 22.12.2022 ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe, reagierte der BF nicht. Warum er keinen Ausweis mit sich führte, erklärte der BF, dass er den Ausweis nicht bei sich gehabt habe. Es sei falsch gewesen, den anderen Namen zu sage. Sein Reisepass sei bei seiner Cousine gewesen. Er erklärte, keinen Führerschein zu haben, jedoch früher in Serbien einen gehabt zu haben, der sei ihm aber, weil er Drogen genommen habe, abgenommen worden. Das Auto, welches gestern kontrolliert worden sei, gehöre dem Darko (gemeint römisch 40 ). Auf Vorhalt, dass es sich dabei um ein Firmenfahrzeug der Firma J. römisch 40 Gebäudereinigung e.U. handelt, erklärte der BF, er wisse nicht, was auf dem Auto stehe. Vielleicht gehöre es der Firma. Die Frage, ob er für die Firma arbeite, verneinte er. Zum Vorhalt der vorgefundenen Putzmittel erklärte er, dies sei für sein Haus gewesen, dieses sei groß. Auf die Einnahme von Drogen befragt, erklärte er, dass er keine nehmen. Ob er Marihuana rauche, bestätigte der BF, dass er rauche, aber nicht Marihuana. Er wurde gefragt, welche Medikamente er gestern genommen habe, und erklärte 50 mg. Tablette Substitol. Dieses habe er auf der Straße gekauft, es gebe Leute, die das verkaufen. Das Geld habe er von seiner Cousine, römisch 40 , sie sei 44 Jahre alt. Auf Vorhalt, er habe unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt erklärte er, ja aber er habe das Substitol in der Früh genommen, es sei nur eine Tablette gewesen. Früher habe er 800 mg genommen. Er wohne derzeit in der Siccardsburgg. 16, 2. Stock, T 9 bei seiner Cousine, nur sie beide würden dort wohnen. Er wohne dort seit ca. 2 Wochen. Er habe einen Schlüssel für die Wohnung, dieser sei jetzt bei der Polizei. Auf Vorhalt, dass er nicht in den Effekten sei, erklärte er, er habe den Schlüssel der Cousine zurückgegeben. Davor habe er in Serbien gewohnt, er habe sich melden wollen und dann nach Serbien fahren, dann habe er aber nicht. Er bestätigte zu wissen, dass er ab dem 3. Tag des Aufenthaltes verpflichtet sei, sich behördlich anzumelden. Auf die Frage, wo er zwischen 12/2016 und 11/2021 gelebt habe, erklärte er in Serbien, römisch 40 , Serbien. Er sei dort gemeldet. Er sei verheiratet. Auf die Frage nach dem Namen seiner Frau erklärte er, nein mein Vater und Mutter, er sei nicht verheiratet, ledig, nein geschieden. Er bestätigte dann nochmals geschieden zu sein. Er habe keine Kinder und sei nicht unterhaltspflichtig. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Sein Vater und seine Mutter sowie seine Schwester leben in Serbien, nein er habe zwei Schwestern, eine lebe in Frankreich. Er habe um die 80 Euro mit, verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Serbien lebe er in einem Haus, dort wohne sein Vater und seine Mutter. Er habe keine Schule, als Reinigung, nein doch Schule, er habe 7 Jahre die Grundschule abgeschlossen, keine Lehre. Er könne lesen und schreiben und gehe manchmal in Serbien einer geregelten Arbeit nach. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe keinen Deutschkurs besucht, könne sich gut auf Deutsch verständigen. In Österreich lebe seine Cousine, von ihr habe er die Kleidung und sonst alles bei der Cousine, sie hat ihm Geld gegeben. Auf Vorhalt, dass er trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich gekommen sei, erklärte er, dass er nicht eingereist sei, er habe nicht gewusst, dass er noch ein Einreiseverbot habe. Ihm wurde das Datum des Einreiseverbotes sowie die Anfrage seiner Familie bis wann das Einreiseverbot gelte, vorgehalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Grundbuch und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Strittig ist, ob die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot von 5 Jahren zu Recht verhängt hat.

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist

Der BF ist auf Grund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz , AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist diese Entscheidung, wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß Paragraph 9, BFA-VG Absatz eins, wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Absatz 2, leg. cit. insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Absatz 5, leg. cit. mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Absatz 6, leg. cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Absatz 2, leg. cit. unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Absatz 3, leg. cit. unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt gemäß Absatz 4, leg. cit. mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß Absatz 5, leg. cit. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß Absatz 6, leg. cit. unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 7, leg. cit. abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

Die Rückkehrentscheidung wird gemäß Absatz 8, leg. cit. im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Absatz 9, leg. cit. gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 10, leg. cit. kann die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert gemäß Absatz 11, leg. cit. nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist nach Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Absatz 4, leg. cit. mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Nach Absatz 5, leg. cit. liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

Nach Absatz 6, leg. cit. ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.1.2.1. Der BF hält sich erstmalig von April 1999 bis März 2000 in Österreich auf, er erhielt im Jänner 2001 eine Niederlassungsbewilligung „Lebensgemeinschaft Familie begünstigter Drittstaatsangehöriger“. Bereits 2003 wurde der BF erstmalig straffällig im Suchtmittelmilieu, wurde verurteilt und verbrachte von Mai 2004 bis Oktober 2004 in Strafhaft.

Im Juni 2004 erhielt er ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, was in weiter Folge aufgrund seines Rechtsmittels auf 10 Jahre verkürzt wurde.

Im Jahr 2006 wurde er neuerlich im Suchtmittelbereich straffällig, verurteilt und verbüßte eine Freiheitsstrafe bis 2007.

Im Jahr 2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung samt einer Verlängerung.

Er wurde neuerlich im Bereich der Suchtmitteldelikte straffällig, wurde 2010 verurteilt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Danach erfolgte eine neuerliche Straffälligkeit in diesem Bereich, sowie 2013 eine neuerliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der BF wurde wieder straffällig 214 und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

2011/2012 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieses aufgrund seines Rechtsmittels auf 10 Jahre verkürzt.

Im September 2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dazu legte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme vor. Mit Bescheid vom 10.10.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot fdD von 8 Jahre erlassen. Dagegen erhob der BF Beschwerde, infolge dessen wurde das Einreiseverbot auf 6 Jahre reduziert, ansonsten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde am 23.11.2017 abgelehnt. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, gültig bis 22.12.2022, war somit rechtskräftig. Im Jahr 2016 erfolgte seine Abschiebung nach Serbien.

Am 30.08.2023 wurde der BF in Wien einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma J. römisch 40 Gebäudereinigung e.U. Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung. Bei der Befragung gab der BF als Identität römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , an. Er führte keinerlei Dokumente zur Identifikation mit. Gleichzeitig musste beim BF eine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt werden. Zur weiteren Abklärung wurde der BF in die zuständige PI verbracht. Die Cousine des BF brachte den Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ) des BF zur LPD römisch 40 , dieser lautete auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Serbien. Bei der weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung musste sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Im Reisepass wurden zwei Einreisestempel (Einreise nach Österreich via Rumänien) datiert mit römisch 40 und römisch 40 vorgefunden, Ausreisestempel waren keine vorhanden. Dies wurde gemäß Paragraph 120, 1a FPG zur Anzeige gebracht, gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, er festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Am römisch 40 wurde ihm zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Parteiengehör übermittelt und erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am 01.09.2023 beantragte der BF die freiwillige Rückkehr, welche nicht bewilligt wurde. Mit römisch 40 erfolgte die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf dem Luftweg.

3. Der BF ist trotz aufrechtem Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, gab bei einer Polizeikontrolle eine falsche Identität angegeben. Er nimmt laut eigenen Angaben Substitol, geht keiner erlaubten Tätigkeit nach, wurde bei der Ausübung von Schwarzarbeit in Österreich betreten, sowie beim Lenken eines PKWs ohne Fahrerlaubnis und unter Suchtmittelbeeinträchtigung angetroffen. Der BF wurde in Österreich bis dato sechsmal rechtskräftig, zum überwiegend Teil wegen Suchtmitteldelikten sowie wegen Raubes zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Er ist geschieden, und lebte zuletzt vor seiner Abschiebung bis 2016 mit seiner Cousine in Wien. Er wurde am 22.12.2016 erstmalig in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, das Einreiseverbot war bis 22.12.2022 gültig. Aufgrund der aufgefundenen Einreisestempel ist nachgewiesen, dass der BF bereits am römisch 40 und am römisch 40 von Rumänien aus kommend ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, er ist mittellos. Am römisch 40 erfolgte neuerlich seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat über den Luftweg.

Der BF verfügt – mit Ausnahme seiner Cousine – über keine familiären Beziehungen in Österreich und hat keine Sorgepflichten. Es besteht der Verdacht, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt in Österreich mittels Schwarzarbeit finanziert, da er bei einer Schwarzarbeitstätigkeit betreten wurde.

Er verfügt in Österreich über keine Wohnsitzmeldung, keinen Aufenthaltstitel, kein legales Einkommen und ist nicht versichert. Er lebt untergetaucht in Österreich. Bei der Schwarzarbeitsbetretung lenkte er unter Drogeneinfluss einen PKW ohne gültigen Führerschein.

In Serbien leben seine Eltern und weitere Verwandte. Dort hat er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Schulbildung absolviert und lebte er nach seiner ersten Abschiebung aus Österreich seit 2016 neuerlich bei seinen Eltern in einem Einfamilienhaus.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten 2106 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, das gegen ihn verhängte und rechtskräftige Einreiseverbot galt bis 22.12.2022. Ungeachtet dessen ist der BF bereits vor Ablauf, nämlich im November 2021, mehrmals nach Österreich eingereist. Dies musste bei der o.a. Kontrolle im August 2023 festgestellt werden. Zudem ist der BF mit einem verkehrsuntüchtigen KfZ unter Drogeneinfluss in Österreich aufgegriffen worden, obwohl er über keinen Führerschein verfügt und besteht der Verdacht, aufgrund der von den Polizeiorganen eigenen Wahrnehmungen, dass der BF einer Schwarzarbeit in Österreich nachgeht bzw. nachgegangen ist.

Demzufolge kann keinesfalls von einem Gesinnungswandel des BF ausgegangen werden. Er verstößt weiterhin gegen die österreichischen Gesetze, hält sich nicht an das gegen ihn verhängte Einreiseverbot und gefährdet mit seinem Verhalten – Fahren eines KfZ unter Drogeneinfluss, ohne Führerschein, und mit einem Fahrzeug, welches zudem verkehrsuntüchtig ist – eine Unzahl von Personen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF sich offenbar auf der Straße mit beeinträchtigenden Medikamenten versorgt.

Das vom BF bisher gezeigte sich durch wiederholte bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Straftaten geprägte Verhalten, welches sich trotz Verhängung mehrerer Einreiseverbote nicht ins positive verändert hat, lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen.

Wenn sich beim BF aufgrund seiner Ausweisung im Jahr 2016 keine verurteilte Straffälligkeit im Suchtmittelbereich zeigte, so lässt er im gegenständlichen Verfahren Reue gänzlich vermissen und zeigt sich eine vollkommene Ignoranz gegenüber den Gesetzen in Österreich.

Auch kann allein aus dem seit der letzten Straftat des BF vergangenen vorfallfreien Zeitraum, nichts für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft gewonnen werden. Vor allem, weil das von ihm nun gezeigte Verhalten – wie oben ausgeführt – keine gravierende Verhaltensänderung erkennen lässt. Er hält sich nicht an das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, wird beim Lenken eines verkehrsuntüchtigen KfZ unter Drogeneinfluss und ohne Lenkerberechtigung aufgegriffen, geht offenbar einer Schwarzarbeit nach und hat nachweislich mehrmals gegen das gegen ihn verhängte, rechtskräftige bestehende Einreiseverbot verstoßen.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Das von ihm, noch während und auch nach dem zuvor verhängten Einreiseverbot gezeigte Verhalten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zeigt eine aktuelle Gefährdung, auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Der BF weist in Österreich keinen familiären Bezugspunkt auf. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo er seit mittlerweile seit annähernd 8 Jahren lebt, nach seiner Abschiebung aus Österreich.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, welches mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens ausmacht, als nicht angemessen.

Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF seit der letzten Verurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, jedoch eine Missachtung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes, Fahren eines KfZ unter Drogeneinfluss und ohne Lenkerberechtigung sowie mit einem fahruntüchtigen KfZ und scheinbarer Schwarzarbeit bewegt.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren erweist sich somit, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose im Zusammenhang mit dem von ihm zuvor gezeigten Verhalten, als angemessen und verhältnismäßig. Diese kann jedoch aufgrund seines Gesamtverhaltens nur geringfügig erfolgen.

Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

1.5.       Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2138311.2.00