Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

28.04.2024

Geschäftszahl

W263 2286753-1

Spruch


W263 2286753-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 5.12.2023, VSNR / Abt.: römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird im Hinblick auf eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird im Hinblick auf den Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408 a, GSVG stattgegeben: Der Beschwerdeführerin ist ein Energiekostenzuschuss als Einmalzahlung von 410 Euro bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 5.12.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG sowie auf einen Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408, GSVG habe.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die bescheidmäßige Feststellung darüber beantragt, dass sie als sogenannter „Altfall Selbständige Künstlerin“ (ASVG-Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) keinen Anspruch auf den Teuerungsausgleich und den Energiekostenzuschuss habe.

Nach dem festgestellten Sachverhalt, sei die Beschwerdeführerin seit 1.9.2000 als freiberufliche Künstlerin selbständig erwerbstätig und diese Tätigkeit stelle ihren Hauptberuf sowie ihre Haupteinnahmequelle dar. Aufgrund dieser Tätigkeit unterliege sie seit 1.9.2000 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Beschwerdeführerin sei u.a. im Zeitraum von 1.2.2022 bis 31.12.2022 nicht der GSVG-Krankenversicherung unterlegen.

Der festgestellte Sachverhalt sei zusammengefasst unstrittig.

Rechtlich folge, dass Anspruch auf die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG Personen hätten, die am 31.8.2022 in der GSVG-Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei am 31.8.2022 aber weder der Pflicht- noch der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen, sondern der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG. Es mangle an einem wesentlichen Kriterium für die Anspruchsberechtigung.

Der Energiekostenzuschuss stehe gemäß Paragraph 408, GSVG nur Personen zu, welche im Zeitraum vom 1.2.2022 bis 31.12.2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitraum aber nicht der entsprechenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen, sondern der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG. Daher mangle es auch hier an einem wesentlichen Kriterium für die Anspruchsberechtigung betreffend den Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408, GSVG.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2023 (fristgerecht) Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Die Regelungen des Paragraph 398 a, GSVG und des Paragraph 408, GSVG seien dem reinen Wortlaut nach verfassungswidrig, weil sie einer kleinen Gruppe von selbständig erwerbstätig Versicherten, den sogenannten „Altfällen Künstler*innen“, die vor dem 1.1.2001 pflichtversichert worden seien und der die Beschwerdeführerin angehöre, die „außerordentliche Beitragsgutschrift für Selbständige“ sowie den „Energiekostenzuschuss für Freie Selbständige und NPOs“ aus unsachlichen Gründen nicht gewähre und damit gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG verstoße.

Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 398 a, GSVG gehe aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Quellen hervor. Sie sei eine freiberuflich selbständig erwerbstätige Künstlerin ohne sonstige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse oder andere Einkommen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung. Sie sei eine selbständige Künstlerin mit geringem Einkommen. Zudem würden auch ihr die gestiegenen Energiekosten ihre künstlerische Tätigkeit erschweren. Da sie als solche keinen Anspruch auf den „Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen“ und auf die „Energiekostenpauschale“ habe, sollte sie als analoge Entlastungsmaßnahme somit Anspruch auf die außerordentliche Beitragsgutschrift und den Energiekostenzuschuss haben.

Ihre Pflichtversicherungskombination als „Altfall Selbständige Künstlerin“ aus ASVG-Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei für sie alternativlos am 1.9.2000, nach zu dieser Zeit gültigem Sozialversicherungsgesetz, entstanden und sei seitdem und bis heute ihre rechtsgültige SV-Pflichtversicherung, an deren Träger sie regelmäßig und pünktlich ihre Abgaben leiste. Soweit ihr bekannt sei, habe für Künstler*innen wie sie damals keine andere Pflichtversicherung existiert, die auch die Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG abgedeckt hätte. Es existiere für diese Versichertengruppe auch kein anderes gesetzliches Zuschussmodell, um in den Genuss der bereitgestellten entlastenden Geldmittel zu kommen.

Ihr Fall sei gleich gelagert wie jener der im Gesetz gemeinten Vergleichsgruppe. Die Ausnahmeregelung für eine andere Vergleichsgruppe, nämlich die Einschließung der Landwirt*innen, die nach dem BSVG versichert seien und dennoch im Sinne einer analogen Gleichbehandlung zum Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen anspruchsberechtigt seien, belege die eigentliche Absicht des Gesetzes. Umgekehrt sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, dass eine Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, die doppelt GSVG- und ASVG-Krankenversicherte aus der Anspruchsberechtigung ausnehmen würde. So würden auch – wie in den Medien kolportiert – gutverdienende Arbeitnehmer*innen mit geringeren selbständigen Nebeneinkünften die Gutschrift aus Steuermitteln erhalten.

Es habe drei verschiedene Varianten und Phasen zur Abfederung der krisenbedingten Energiemehrkosten für Unternehmen jeder Größenordnung gegeben. Es sollten offensichtlich eher möglichst viele und nicht nur ganz bestimme Gruppen selbständiger Künstler*innen Anspruch auf die Unterstützungsleistung haben. Der bewusste und unbegründete Ausschluss einer kleinen Gruppe von jahrzehntelang anerkannter ASVG-krankenversicherter Künstler*innen durch den Gesetzgeber sei daher zu bezweifeln.

Die für die Auszahlung von gesetzlich beschlossenen Gutschriften bzw. Zuschüssen aus Finanzmitteln des Bundes berufene Stelle, hier die SVS, könne kein „wesentliches Kriterium“ für ihre Anspruchsberechtigungen stellen, sondern sei vielmehr die in den Zielen und Zwecken (Richtlinien) des Gesetzgebers formulierte Situation jener gemäß Definition geringverdienender bzw. (Energie-)krisenbetroffener Selbständigen, also auch Künstler*innen, für die die Gesetze und die dadurch bereitgestellten Geldmittel als analoge Entlastungsmaßnahmen gedacht gewesen seien, zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte die den beiden Entlastungsmaßnahmen zugrundeliegenden Gesetze in analoger Weise zu den Vergleichsgruppen auslegen müssen, sodass diese auch den Fall der Beschwerdeführerin einschließen würden.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nicht möglich sei, sei davon auszugehen, dass der Bescheid auf Grundlage eines gleichheitswidrigen Gesetzes ergangen sei. Es handle sich ihrer Meinung nach um eine Ungleichbehandlung der nach dem ASVG und dem GSVG pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstler*innen. Diese hätten, obwohl zum Stichtag 31.8.2022 und im Zeitraum 1.2. bis 31.12.2022 ausschließlich selbständig tätig, gemäß GSVG pensionsversichert sowie geringverdienend oder energiekrisenbetroffen, aufgrund einer von ihnen nicht freiwillig gewählten Krankenversicherung nun keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift, die vom Gesetzgeber als Entlastungsinstrument analog zum Teuerungsabsetzbetrag für unselbständige Arbeitnehmer*innen beschlossen worden sei sowie auf den Energiekostenzuschuss für neue Selbständige und NPOs, der als Pendant zur Energiekostenpauschale für Unternehmen beschlossen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und das Gesetz in einer Weise auslegen, die im Einklang mit dem Gleichheitssatz stehe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommen, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Regelungen, welche sich aus Paragraph 398 a, GSVG sowie Paragraph 408, GSVG ergeben würden, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität im Lichte des Artikel 7, B-VG überprüfen lasse.

3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2024 vorgelegt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 1.9.2000 in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der bis zum Inkrafttreten der 54. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, geltenden Fassung: freiberuflich tätige bildende Künstlerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 6, GSVG bzw. Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG) sowie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (bis 31.12.2000 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, ab 1.1.2001 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) versichert. Sohin bestanden diese Versicherungen auch am 31.8.2022 und durchgehend im Zeitraum von 1.2.2022 bis 31.12.2022.

Sie war am 31.8.2022 nicht nach (den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b) GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert. Weder lag eine derartige Versicherung zum 1.9.2022 vor, noch liegt sie bis dato vor.

Weiters war sie auch nicht im Zeitraum von 1.2.2022 bis 31.12.2022 – weder durchgehend noch überhaupt – in der Krankenversicherung nach (den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2,) GSVG pflichtversichert. Eine derartige Versicherung lag auch hier weder zum 1.9.2023 vor, noch liegt sie bis dato vor.

Die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2022 erreichte nicht die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Es lässt sich insbesondere der Beschwerde entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem seitens der SVS festgestellten Sachverhalt nicht entgegentritt. Demnach blieb die Krankenversicherung nach dem ASVG der Beschwerdeführerin ab 1.9.2000 über den 1.1.2001 hinaus bestehen, wohingegen seit Jahrzehnten lediglich eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß GSVG vorliegt. Die Beschwerdeführerin führte auch detailliert zur Problemlage der „Alt- und Neufälle Künstler*innen“ aus und bestätigte in Beschwerde bzw. bringt darin vor, dass sie eine „freiberuflich selbständig erwerbstätige Künstlerin“ „mit geringem Einkommen“ sei. Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2022 eine der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht hätte (s. auch Stellungnahme der SVS vom 25.4.2024).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzlich steht es dem Staat frei, ob er sich bei der Gewährung von Förderungen hoheitlicher oder privatrechtsförmiger Mittel bedient vergleiche VfGH 15.12.2021, G 233/2021, G 239-244/2021, römisch fünf 191-202/2021). Es ist die jeweils zutreffende Rechtsform durch Auslegung der Gesetze zu ermitteln vergleiche zur Unterscheidung etwa OGH 12.2.2003, 7 Ob 231/02z). Den Paragraphen 398 a und 408a GSVG ist mit der gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Gewährung der finanziellen Maßnahmen hoheitlicher Natur sind vergleiche insb. Paragraph 37, GSVG), weswegen das Bundesverwaltungsgericht u.a. seine Zuständigkeit als gegeben ansieht. Nach beiden Bestimmungen wurde den Begünstigten ein Rechtsanspruch eingeräumt.

3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teiles des ASVG. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Stattgabe im Hinblick auf den Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408 a, GSVG:

3.4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten samt Überschriften auszugsweise:

Paragraph 398 a, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2022:
„Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 398 a, (1) Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) – (3) […]

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

[…]“

Paragraph 408 a, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2024:

„Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 a, (1) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(6) […]

(7) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach Paragraph 293, Absatz 3, ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2025 zu ersetzen.

(8) […].“

Zum Energiekostenzuschuss ist auszuführen, dass Paragraph 408, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023, bereits mit 31.12.2023 außer Kraft trat. Im Rahmen der Bereinigung eines redaktionellen Versehens vergleiche Ausschussbericht 11373 BlgBR 27. GP, Sitzung 5) wurde der Energiekostenzuschuss mit 1.1.2024 in Paragraph 408 a, GSVG neu gefasst. Mit 19.4.2024 trat dann Paragraph 408 a, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2024, in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 6.6.1991, 91/09/0077) [VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051].

Soweit zu sehen, liegt hier im Hinblick auf den neu eingefügten Paragraph 408 a, Absatz 7, GSVG keine Übergangsregelung o.ä. vor und scheint dies auch gerade der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen vergleiche 2472 d.B 27. GP), weshalb die erkennende Richterin den Anspruch der Beschwerdeführerin nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 408 a, GSVG beurteilt.

3.5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt weiters eine Krankenversicherung nach GSVG für den 31.8.2022 sowie für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen nicht vor. Die erkennende Richterin geht in dem Zusammenhang nicht davon aus, dass es dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich zusteht, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer (Pflicht)Versicherung selbständig rechtlich zu beurteilen und die Beurteilung dieser Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, insb. Rz 11-12 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Demnach liegen entsprechende – für Paragraph 398 a, GSVG sowie Paragraph 408 a, Absatz eins, GSVG erforderliche –Krankenversicherungszeiten nach GSVG weder im Prüfzeitpunkt noch bis dato vor. Allerdings liegen im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend Krankenversicherungszeiten nach Paragraph 273, Absatz 6, GSVG bzw. Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der bis zum Inkrafttreten der 54. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, geltenden Fassung: freiberuflich tätige bildende Künstlerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, vor vergleiche nunmehr eben Paragraph 408 a, Absatz 7, GSVG).

3.6. Zum Anspruch auf eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG „Teuerungsausgleich“ sowie zum Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408 a, GSVG:

Gemäß Paragraph 398 a, GSVG haben Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2.900,00 Euro nicht übersteigt.

Gemäß Paragraph 408 a, Absatz eins, GSVG haben Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt hinsichtlich dem Teuerungsausgleich zum 1. September 2022, hinsichtlich dem Energiekostenzuschuss nach Paragraph 408 a, Absatz eins, GSVG zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben hier jeweils keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

Die Beschwerdeführerin ist seit Jahrzehnten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG versichert. Sie war sohin weder am 31. August 2022 noch im Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Krankenversicherung nach GSVG pflicht- oder selbstversichert und hat sohin keinen Anspruch auf die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG oder den Energiekostenzuschuss gemäß Paragraph 408 a, Absatz eins, GSVG.

Allerdings erweiterte die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2024, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen und räumt Paragraph 408 a, Absatz 7, GSVG nunmehr auch Personen, die wie die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet und nach Paragraph 273, Absatz 6, GSVG oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, einen Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss ein, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht.

Im Falle der Beschwerdeführerin liegen im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend Krankenversicherungszeiten nach Paragraph 273, Absatz 6, GSVG bzw. den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der bis zum Inkrafttreten der 54. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, geltenden Fassung: freiberuflich tätige bildende Künstlerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, vor und begründet die gegenständliche künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung). Darüber hinaus erreichte auch die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2022 keine maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage.

Insofern hat die Beschwerdeführerin nun einen Anspruch auf den Energiekostenzuschuss in Form einer Einmalzahlung von 410 Euro und war der Beschwerde aufgrund der geänderten Rechtslage in diesem Punkt stattzugeben.

3.7. Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, die Bestimmungen des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG seien in einer Weise auszulegen, die im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz stehe, bzw. hätte die SVS die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Gesetze in analoger, den Fall der Beschwerdeführerin einschließenden Weise anwenden müssen, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur verfassungskonformen Interpretation einerseits und zur Analogie andererseits hinzuweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 29.6.2011, 2009/12/0141 mHa 13.3.2009, 2005/12/0240; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).

Können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251; 31.5.2021, Ra 2019/01/0138).

Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge liegt die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht vergleiche VfSlg 11.036/1986). Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen ließe, wäre der Inhalt der Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, dass Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind vergleiche VfSlg 4440/1963, 5923/1969), eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein vergleiche VfSlg 5153/1965) [vgl. VfSlg 7698, G23/75].

Festzuhalten ist, dass der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG, der zufolge Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b Anmerkung, GSVG) in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, Anspruch auf eine Gutschrift haben, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt, im Sinne der zitierten Judikatur klar und eindeutig ist sowie keine Zweifel über den Inhalt der Regelung – konkret über den Personenkreis, dem Anspruch auf die Gutschrift eingeräumt sein soll – aufkommen lässt. Der eindeutige Wortlaut umfasst nur Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, nicht jedoch auch andere Personen.

Der in Rede stehende Gesetzestext erscheinen somit nicht in verschiedener Weise auslegbar vergleiche VfSlg 11.466), weshalb im konkreten Fall eine Wahl zwischen mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten nicht zu treffen und eine verfassungskonforme Interpretation nicht angezeigt ist.

3.8. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach setzt die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189).

Fest steht, dass die Bestimmungen hinsichtlich Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG, auch ohne einen die Gruppe der „Altfälle Künstler*innen“ einschließenden Analogieschluss, vollziehbar sind.

Zur Klärung der Frage, ob dennoch eine durch Analogie zu schließende echte Lücke gegeben sein kann, ist somit im Hinblick auf die in Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG genannten Personenkreise die Absicht des Gesetzgebers zu ergründen und zu prüfen, ob allenfalls eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vorliegt.

Dem Ausschussbericht zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, mit der die Bestimmungen des Paragraph 398 a, GSVG und des Paragraph 392 a, BSVG eingeführt wurden, zufolge soll sowohl im GSVG als auch im BSVG zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen eine (gestaffelte) außerordentliche Gutschrift erfolgen. Anspruchsberechtigt seien die nach GSVG und BSVG krankenversicherten Personen mit einer Beitragsgrundlage in einer Höhe von 566 Euro (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbständig Erwerbstätige) bis 2 900 Euro sowie auch jene Personen, die nach bestimmten Übergangsregelungen (Paragraphen 262, Absatz 3,, 277 Absatz 5 und 294 Absatz 4, BSVG) von der Krankenversicherung im BSVG ausgenommen sind, aber der Pensionsversicherung unterliegen vergleiche Ausschussbericht 11045 BlgBR 27. GP, Sitzung 2).

Dass auch andere Personen, etwa nicht nach GSVG und BSVG krankenversicherte Personen (außer der im BSVG angeführten, von der Krankenversicherung ausgenommenen Personen), anspruchsberechtigt sein sollen, ergibt sich (auch abseits des Gesetzeswortlauts) aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien nicht. Anzumerken ist, dass Paragraph 398 a, GSVG eine dem Paragraph 392 a, Absatz 2, BSVG vergleichbare Bestimmung für gewisse aus der Krankenversicherung ausgenommene, aber der Pensionsversicherung unterliegende Personen, nicht enthält.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Fall („Altfall Künstler*innen“) sei gleich gelagert wie jener der im Gesetz gemeinten Vergleichsgruppe („Neufall Künstler*innen“), weshalb eine analoge Vorgehensweise geboten sei, und die Ausnahmeregelung für eine andere Vergleichsgruppe, nämlich die Einschließung der Landwirt*innen, die nach dem BSVG versichert und dennoch im Sinne einer analogen Gleichbehandlung zum Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen anspruchsberechtigt seien, belege die eigentliche Absicht des Gesetzes, ist auszuführen, dass durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022, neben Paragraph 398 a, GSVG mit Paragraph 392 a, BSVG eine eigenständige gesetzliche Grundlage im BSVG geschaffen wurde, welche dort die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die außerordentliche Gutschrift regelt. Die Gewährung einer außerordentlichen Gutschrift für nach dem BSVG pflichtversicherte Personen fußt somit nicht auf einer analogen Anwendung des Paragraph 398 a, GSVG, sondern auf einer separaten gesetzlichen Regelung, nämlich Paragraph 392 a, BSVG.

Zusammengefasst liegt im konkreten Fall der Ansicht des erkennenden Gerichts nach somit keine durch Analogie zu schließende echte Lücke vor. Zum einen sind die Bestimmungen, auch ohne einen die Gruppe der „Altfälle Künstler*innen“ (Kranken- und Unfallversicherung nach ASVG, Pensionsversicherung nach GSVG) einschließenden Analogieschluss vollziehbar. Zum anderen erscheint es auch – wie aufgezeigt – in Anbetracht der vor allem in den entsprechenden Ausschussberichten zutage tretenden Intentionen des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlichen Erwägungen mangels unsachlicher und damit bedenklicher Ungleichbehandlung nicht geboten, die Rechtsfolgen des Paragraph 398 a, GSVG auf die in dieser Bestimmung dem Wortlaut nach nicht erfasste Gruppe der „Altfälle Künstler*innen“ anzuwenden vergleiche VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189).

3.9. Soweit die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das erkennende Gericht eine analoge Anwendung des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG auf „Altfälle Künstler*innen“ verneint, vorbringt, der gegenständliche Bescheid der SVS sei auf Grundlage gleichheitswidriger Gesetze ergangen und das Bundesverwaltungsgericht möge die entsprechenden Bestimmungen gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität im Lichte des Artikel 7, B-VG überprüfen lassen, wird Folgendes ausgeführt und auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes hingewiesen:

Bei der außerordentlichen Gutschrift handelt es sich wohl um eine Entlastungsmaßnahme im Hinblick auf die Teuerung. Gegenleistungen, staatliche Eingriffe oder Verpflichtungen sind hingegen in dem Zusammenhang nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber steht insofern ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfGH 20.9.2023, G328/2021, mHa staatliche Beihilfen zB VfSlg 8605/1979, 18.638/2008, 19.105/2010; VfGH 28.9.2017, G31/2017; betreffend Leistungen aus der Pensionsversicherung VfSlg 18.885/2009, zu Ausschlussgründen der Opferfürsorge VfSlg 4880/1964, zu Ruhensbestimmungen für Heimopferrenten VfSlg 20.278/2018 und zur Gewährung von Pflegegeld VfSlg 19.434/2011).

Es wird auch darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfGH 8.6.2021, G 41/2021).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt judiziert vergleiche VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10030/1984, 10451/1985, 12732/1991, 12739/1991), dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist vergleiche VfGH 13634/1993).

Dem Verfassungsgerichtshof zufolge ist weiters davon auszugehen, dass eine zeitliche Differenzierung, wie sie typischerweise durch eine Stichtagsregelung bewirkt wird, im Allgemeinen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist vergleiche zB VfSlg. 17.238/2004) [vgl. VfGH 24.2.2011, römisch fünf 76/10].

Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nach steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat vergleiche zB OGH 16.11.2021, 10ObS160/21h; vergleiche auch die Hinweise in BVwG 18.9.2021, L503 2236182).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gesetzlich normierte Anwendbarkeit des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG lediglich auf die Gruppe der „Neufälle Künstler*innen“, die der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen, und nicht auch auf die Gruppe der „Altfälle Künstler*innen“, welche vor dem 1.1.2001 pflichtversichert wurden und weiterhin in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG, in der Pensionsversicherung aber nach dem GSVG versichert sind, im Sinne des Artikel 7, B-VG gleichheitswidrig sei, weshalb eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG erfolgen solle.

In diesem Zusammenhang wird betreffend die „Altfälle Künstler*innen“ nicht verkannt, dass mit der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Pensionsversicherung nach dem GSVG und der daraus folgenden Zuständigkeit zweier Sozialversicherungsträger (ÖGK und SVS) sicherlich ein gewisses Verwaltungserschwernis einhergeht, auf welches die Beschwerdeführerin auch hingewiesen hat. Künstler, die ihre Tätigkeit erst später aufgenommen haben („Neufälle Künstler*innen“) sind als „Neue Selbständige“ demgegenüber hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung nur bei einem Sozialversicherungsträger, der SVS, sozialversichert vergleiche Ortner, Die Versicherungspflicht von Künstlern – Die alte Rechtslage bis 31.12.2000, die neue Rechtslage ab 1.1.2001 sowie Übergangsregelungen, Sitzung 1). Bedenken, dass dies verfassungswidrig sein könnte, liegen jedoch nicht vor.

Ebenso liegen vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen vor, dass Paragraphen 398 a, Absatz eins, GSVG darauf abstellt, dass im Falle des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG nur am 1. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversicherte Personen anspruchsberechtigt sind.

Hingewiesen wird auch auf den Umstand, dass Paragraph 27 f, Absatz eins, GSVG (betreffend Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen) ebenso darauf abstellt, dass an einem bestimmten Tag (im Falle des Paragraph 27 f, GSVG ist dies der 31. Mai des laufenden Kalenderjahres) nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversicherte Personen anspruchsberechtigt sind, wodurch auch die Bestimmung des Paragraph 27 f, Absatz eins, GSVG – wie Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG – nur die Gruppe der „Neufälle Künstler*innen“ und nicht auch die Gruppe der „Altfälle Künstler*innen“ erfasst vergleiche Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), Paragraph 27 f,, römisch fünf. Außerordentliche Gutschrift nach Paragraph 398 a,, Rz 11-12].

Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nach Prüfung nach objektiven Gesichtspunkten aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 398 a, Absatz eins, GSVG hat, weil es der Ansicht ist, dass die gegenständlichen zeitlichen Differenzierungen bei den Anspruchsvoraussetzungen sich im Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegen und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Des Weiteren wird nochmals auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen, weil Bedenken, dass die Bestimmung(en) verfassungswird sind, nicht entstanden sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte für die Ermessensausübung anzusehen sind.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und nicht ergänzungsbedürftig. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2286753.1.00