Bundesverwaltungsgericht
22.04.2024
W283 2266303-1
W283 2266349-1/11E
W283 2266308-1/10E
W283 2266303-1/10E
W283 2266310-1/9E
W283 2266313-1/9E
W283 2266311-1/9E
W283 2266312-1/9E
W283 2284546-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ͣ Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1996, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2013, 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2016, 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2017, 7.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2020 und 8.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), und 7.) vom 07.11.2022, Zlen. 1.) 1287715402/ römisch 40 , 2.) 1287709307/ römisch 40 , 3.) 1287708909/ römisch 40 , 4.) 1287708005/ römisch 40 , 5.) 1287708310/ römisch 40 , 6.) 1287708103/ römisch 40 , 7.) 1287708201/ römisch 40 , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich 8.) vom 17.10.2023, ZI. 8.) 1340638502/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie mit der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , verheiratet. Der Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Sechstbeschwerdeführer, römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie der Achtbeschwerdeführer, römisch 40 , sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.
2. Am 22.10.2021 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Viert- und Sechstbeschwerdeführer, sowie die minderjährige Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen in seiner Erstbefragung am 23.10.2021 im Wesentlichen damit, dass sein Dorf bombardiert und seine Unterkunft zerstört worden sei. Auch habe er den Militärdienst nicht abgeleistet und wolle niemanden töten.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Asylantrag vom 22.10.2021 in der am Folgetag durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese kriegsbedingt geflohen sei. In Syrien gebe es zudem keine Zukunft. Weiters sei ihr Halbbruder durch eine Bombe gestorben.
Die Drittbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 in der am 23.10.2021 erfolgten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese Syrien kriegsbedingt verlassen habe.
3. Am 08.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt).
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht gewollt habe, dass seine Kinder im Krieg aufwachsen. Es habe 2 Optionen gegeben, nämlich tot zu sein oder zu flüchten.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt ergänzend zu bereits Dargelegtem im Wesentlichen an, dass diese in Syrien keine Sicherheit, Stabilität oder Grundversorgung gehabt habe. Zudem wolle sie nicht, dass ihre Kinder im Krieg aufwachsen. Ferner habe sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann den Militärdienst in Syrien ableisten müsse und man als Frau in Syrien keine Freiheiten habe.
Am 03.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Zuhause bombardiert und zerstört worden sei. Auch sei das Leben für Frauen in Syrien schwierig.
4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert-, der Fünft-, des Sechst-, sowie der SiebtbeschwerdeführerIn auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.)
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe und weder für das syrische Regime noch die Kurden kämpfen wolle. Der Erstbeschwerdeführer lehne es ab, Menschen zu töten. Durch das Stellen eines Asylantrags in Österreich werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Überdies bestehe eine Reflexverfolgung, da der Vater sowie 2 Brüder des Erstbeschwerdeführers sich bereits außerhalb von Syrien befänden. Auch diese seien Wehrdienstentzieher.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide, wiederholten die Zweit-, die Fünft-, und die Siebtbeschwerdeführerin, sowie der Viert- als auch der Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend im Wesentlich aus, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Schlaf erschossen worden sei und seine Kinder entführt worden seien. Auch werde diesen aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Neben dem Risiko einer Reflexverfolgung, entspreche die Zweit-, die Fünft-, sowie die Sechstbeschwerdeführerin dem Risikoprofil von Frauen in Syrien.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie durch ihre illegale Ausreise aus Syrien und ihre Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch werde ihr bedingt durch ihren Ehemann welcher wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, sowie durch die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Falle einer Rückkehr sei die Drittbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
6. Am römisch 40 2023 wurde der Achtbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
7. Im Zeitpunkt der Geburt des Achtbeschwerdeführers waren die Beschwerden der Eltern und der 7 Geschwister des Achtbeschwerdeführers - gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.11.2022 - wegen des nicht erteilten Status von Asylberechtigten, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.
8. Am römisch 40 2023 stellte der Achtbeschwerdeführer durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Mit Bescheid vom 31.07.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zur Zl. 1340638502/ römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).
10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Achtbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 28.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind in Syrien aufgrund der Eigenschaft als Sohn eines Vaters, welcher den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, verfolgt werde. Zudem stamme der Achtbeschwerdeführer aus einer regimekritischen Familie welche als oppositionell gelte, weswegen er eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auch aufgrund seines sehr jungen Alters sei der Achtbeschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem seien Kinder in Syrien schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt ausgesetzt. Auch komme es vermehrt zu Rekrutierung von Kindersoldaten, sowie zu Kinderarbeit. Schließlich sei der Achtbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Vulnerabilität als Baby ohne soziales Netzwerk in Syrien gefährdet.
11. Am 26.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers, den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin. Befragt zu den Fluchtgründen des Achtbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Achtbeschwerdeführer dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer habe.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2023 (Spruchpunkt römisch III.).
13. Am 02.11.2023 erging seitens der rechtlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers ein Vorlageantrag. Ergänzend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass in Syrien eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger bestehe. Zudem befinde sich die Familie des Erstbeschwerdeführers aufgrund der Verfolgung des Großvaters und Onkels des Achtbeschwerdeführers nicht mehr in Syrien. Dem Achtbeschwerdeführer drohe aufgrund der (Reserve-) Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers, seines Großvaters und Onkels in Syrien Verfolgung. Auch nehme der Erstbeschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teil und bringe damit seine tatsächliche oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck.
14. Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2023 wurden 4 Fotos des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich am römisch 40 2023 zeigen. Dazu wurde im Wesentlich vorgebracht, dass dies die öffentlich bekundete oppositionelle Haltung des Erstbeschwerdeführers im Ausland bekunde. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch an weiteren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, welche jedoch nicht dokumentiert worden seien.
15. Mit Bescheid vom 20.11.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch 40 wurde dem Achtbeschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG um zwei Jahre verlängert.
16. Das BVwG führte am 17.01.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Erstbeschwerdeführer, sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.
17. Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde ein Parteiengehör aufgrund der aktualisierten Länderinformationen, Version 10, Stand 14.03.2024, gewährt und die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren Verhandlung dazu angeboten.
18. Mit Schreiben vom 03.04.2024 hat die Vertretung der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme fristgerecht Gebrauch gemacht, eine Verhandlung zur Erörterung der Länderinformationen wurde nicht beantragt. Bei der dieser Stellungnahme hat die Vertretung der Beschwerdeführer zudem eigenständig die mittlerweile seitens der Staatendokumentation ergangene Version 11 der Länderinformation mit Stand 27.03.2024 berücksichtigt und bei ihrer Stellungnahme auch darauf rekurriert.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt. Seine erste Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, ist 30 Jahre alt. Seine zweite Ehefrau, die Drittbeschwerdeführerin, ist 28 Jahre alt. Die 5 gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind minderjährig. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführerin ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, im Jahr 2012 geheiratet. Mit ihr hat er 5 gemeinsame, minderjährige und allesamt in Österreich aufhältige Kinder, konkret 2 Töchter und 3 Söhne. Das sind die Fünft- und die Siebtbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, der Sechsbeschwerdeführer, sowie der Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter ihrer gemeinsamen Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben eine traditionelle Ehe in der Türkei im Jahr 2018 geschlossen, nachdem der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin verstorben ist. Diese traditionelle Ehe ist im Entscheidungszeitpunkt kinderlos.
In Syrien haben die Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat eine in al-Hasaka lebende Schwester. Der Vater, 7 Schwestern, 5 Halbschwestern, 2 Brüder sowie 5 Halbbrüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Syrien, konkret in römisch 40 . Auch die Drittbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Syrien. Konkret ihre Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie einen Onkel.
Ansonsten haben die Beschwerdeführer Familienangehörige seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seitens der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei und in Deutschland. In Österreich lebt einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers, konkret römisch 40 , welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesen stehen die Beschwerdeführer in Kontakt.
Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch 40 . Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Al Mayadin, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor befindet, geboren. Die ersten Jahre seines Lebens hielt sich der Erstbeschwerdeführer, bedingt durch den Beruf seines Vaters, im Libanon auf. Im syrischen Dorf römisch 40 , welches sich in der Nähe der Stadt Al Mayadin befindet, lebte der Erstbeschwerdeführer im Eigentumshaus seines Vaters und besuchte die Schule. Anschließend studierte er 2 Jahre lang an einer Privatuniversität in Damaskus, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Beruflich betätigte sich der Erstbeschwerdeführer als Bauarbeiter, Putzkraft sowie als Tagelöhner. Im Mai 2013 reiste der Erstbeschwerdeführer im Alter von 17 Jahren aus Syrien aus und lebte fortan im Ausland.
Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Ar-Raqqa, konkret aus römisch 40 . Dort besuchte diese 9 Jahre lang die Grundschule, ohne anschließend einen Beruf zu erlernen oder einen Beruf auszuüben. Ab ihrer Heirat im Jahr 2012 lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrat. Von 2013 bis November 2019 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei.
Die Drittbeschwerdeführerin ist im Dorf römisch 40 geboren worden, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrat, etwa 30 Kilometer nördlich der Stadt Al Mayadin befindet. Sie besuchte 6 Jahre lang die Schule, erlernte weder einen Beruf noch übte sie einen Beruf aus. Die Drittbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Im Jahr 2018 ehelichte diese den Erstbeschwerdeführer nach traditionell syrischem Recht in der Türkei, nachdem ihr Ehemann verstoben ist.
Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer, sowie die Siebtbeschwerdeführerin, wurden außerhalb von Syrien geboren. Konkret in der Türkei und Griechenland. Der Achtbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Keiner der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin waren jemals in Syrien.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten getrennt von der Drittbeschwerdeführerin ausgehend von Syrien im Jahr 2013 in die Türkei wo sich alle drei bis November des Jahres 2019 aufhielten. Anschließend reisten diese gemeinsam nach Griechenland. Von Griechenland aus, reisten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo diese einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die Kosten der Reise für die Beschwerdeführer, bis auf den Achtbeschwerdeführer, beliefen sich auf etwa 12.000 €. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Kosten der Reise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Zudem erhalten die Beschwerdeführer aktuell € 1.750 vom Sozialamt und € 1.150 von römisch 40 . Im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verfügten die Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 1.100. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer, insbesondere der über langjährige Berufserfahrung verfügende Erstbeschwerdeführer, können in Österreich jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis.
Die Beschwerdeführer sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status subsidiär Schutzberechtigter zu.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
1.2.1. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements – d.h. Vor allem die Gebiete westlich des Euphrats – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin liegt in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Drittbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , das liegt etwa 30 Kilometer nördlich von Al Mayadin.
Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer liegt jeweils im Gouvernement Deir ez-Zor, konkret in jenem Bereich, der sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle und im Einflussbereich des syrischen Regimes befindet.
1.2.2. Zur Verfolgung durch das syrische Regime:
1.2.2.1. Zu den oppositionellen politischen Aktivitäten bzw. der politischen Gesinnung der Beschwerdeführer
Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin weisen keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf, und wird ihnen eine solche auch nicht unterstellt. Sie haben keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien niemals an Demonstrationen gegen das syrische Regime oder den IS teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch niemals aufgrund seiner behaupteten Demonstrationsteilnahmen in Syrien in das Visier des syrischen Regimes oder des IS geraten, wodurch ihm eine Verfolgung durch diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich zumindest einmal an einer regimekritischen Demonstration im laufenden Beschwerdeverfahren teilgenommen und dabei auch die Drittbeschwerdeführerin mitgenommen. Dies erfolgte nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung, sondern zum Zweck der Asylerlangung. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin sind durch die Demonstrationsteilnahme in Österreich in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten und sind weder einer individuellen Bedrohung, noch Verfolgung durch das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Der Erstbeschwerdeführer trat in Österreich dem Verein römisch 40 gegen Ende des Jahres 2023 bei, um in Österreich einen Asylstatus zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
Der Erstbeschwerdeführer hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten.
1.2.2.2. Zur Verfolgung durch das Regime wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes
1.2.2.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises. Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden.
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen.
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.
1.2.2.2.2. Der Erstbeschwerdeführer, welcher im Jahr 2013 im Alter von 17 Jahren Syrien verlassen hat, hat kein Wehrdienstbuch erhalten, den Wehrdienst beim syrischen Regime bislang nicht abgeleistet und wurde auch nicht zum regulären Wehrdienst beim syrischen Regime einberufen.
Der Erstbeschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der Erstbeschwerdeführer möchte den Wehrdienst nicht ableisten und möchte Assad nicht dienen, weil Assad seine Familie und seine Leute ermorden würde. Der Erstbeschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst in der syrischen arabischen Armee nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder Gewissensgründen. Das syrische Regime unterstellt dem Erstbeschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
Der Erstbeschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über finanzielle Mittel, die ihm den Freikauf vom Wehrdienst ermöglichen: es ist ihm zumutbar dazu, wie auch in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen zurückzugreifen und auch die staatlichen Unterstützungsleistungen dafür heranzuziehen, oder eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen oder auf Barmittel zurückzugreifen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in der Herkunftsregion. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Kosten der Reise nach Österreich iHv etwa 12.000 € hat der Erstbeschwerdeführer durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis.
Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Leistung einer Wehrersatzgebühr möglich ist; er lehnt dies jedoch ab, weil er der Auffassung ist, dass es in Syrien keinen konkreten Präsidenten gibt, sondern nur Diebe und Gauner und man ihnen nicht vertrauen könne und Syrien kein Rechtsstaat sei und es keine Regeln und Gesetze gebe. Man müsse nicht nur einmal zahlen, sondern mehrmals, an verschiedene Behörden und Stellen.
Dafür, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer trotz oder wegen Zahlung der Wehrersatzgebühr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Erstbeschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung noch einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt.
1.2.2.2.3. Der minderjährige Viert-, Sechst- sowie Achtbeschwerdeführer hat das wehrfähige Alter noch nicht erreicht. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee.
1.2.3. Die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer haben Syrien noch nie betreten. Diese waren in der Vergangenheit weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko künftig vom syrischen Regime, Pro-Regime Milizen oder anderen Gruppierungen wie dem IS zwangsrekrutiert zu werden. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführer ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt.
1.2.4. Die Beschwerdeführer waren in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Sie wurden weder von Mitgliedern des IS persönlich bedroht noch wurde versucht diese zu rekrutieren. Insbesondere haben IS-Anhänger den Erstbeschwerdeführer in seiner Abwesenheit nicht zu Hause aufgesucht.
Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, sowie auch dessen Umland, stehen nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des IS, sondern unter Kontrolle des syrischen Regimes. Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten des IS bestehen nicht.
1.2.5. Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, regelt den verpflichtenden Militärdienst, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte.
Der minderjährige Viert-, Sechst- sowie Achtbeschwerdeführer haben ihren Selbstverteidigungsdienst weder abgeleistet, noch haben sie im Entscheidungszeitpunkt das wehrfähige Alter erreicht. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum regulären Selbstverteidigungsdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien.
Der 1996 geborene, 28jährige Erstbeschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt seinen Selbstverteidigungsdienst weder abgeleistet, noch wurde er dazu in der Vergangenheit aufgefordert. Er hat im Entscheidungszeitpunkt das aktuell gültige Wehrdienstalter deutlich überschritten und fällt nicht mehr in die Altersgrenze für die Wehrpflicht der Kurden, sondern fällt er aufgrund seines Geburtsjahrganges 1996 in jene Jahrgänge, die von der Selbstverteidigungspflicht befreit sind.
Der Erstbeschwerdeführer ist im Vorfeld seiner Ausreise aus Syrien weder in Kontakt zu den Kurden gekommen, noch war er in der Vergangenheit einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch diese ausgesetzt. Ihm droht im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgung respektive Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder kurdische Gruppierungen oder Kräfte.
1.2.6. Frauen sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr der Zweit-, der Dritt-, der Fünft- sowie der Siebtbeschwerdeführerin, sind diese nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat sowie einen Familienverband in den sie im Falle ihrer Rückkehr zurückkehren können. Sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und gehören sohin nicht der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien an.
1.2.7. Die Beschwerdeführer hatten und haben keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Auch sonst hatten und haben die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Privatpersonen in Syrien. Die Beschwerdeführer sind nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.8. Auch aufgrund der Ausreise aus Syrien, ihrem langjährigen Aufenthalt im Ausland, sowie ihrer Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung. Auch eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Bruders des Erstbeschwerdeführers bzw. dessen Erlangung eines Status in Österreich ist unwahrscheinlich oder aufgrund der Ausreise der Familienangehörigen der Beschwerdeführer ist unwahrscheinlich. Nicht alle Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Beschwerdeführer sind auch keiner Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt.
1.2.9. Die Beschwerdeführer waren weder in der Vergangenheit noch sind diese künftig einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und haben eine solche, im Falle ihrer Rückkehr, auch nicht zu befürchten.
1.2.10. Sämtliche Beschwerdeführer sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie waren auch kein Mitglied von politischen Parteien. Die Beschwerdeführer genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die Beschwerdeführer haben zum Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat oder Land. Die Beschwerdeführer haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die Beschwerdeführer haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Sämtliche Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Akt bP1, OZ 9):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023).
Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienstund Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).
Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Letzte Änderung 2023-07-11 09:24
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).
Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).
In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert derAbhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). DieAnwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNAverbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
[Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.]
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023).
Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023).
Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)
Eine Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am
12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Startund Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland,
Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Eine Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien.
Quelle: Jusoor 30.7.2023
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten ’Versöhnungsabkommens’. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).
Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023).
Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent beiAnti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). NachAngaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Zivile Todesopfer landesweit
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023).
Quelle: SOHR 31.12.2023
Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (in den LI findet sich eine Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED).
Quelle: ACLED o.D.
Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (in den LI findet sich eineDarstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED).
Quelle: ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023
Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021).
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).
Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien
Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022).
Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021).
Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical
Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023).
Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln
Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April 2022. Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 2.2.2024).
„Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“)
Letzte Änderung 2024-03-08 11:22
Die syrischen Behörden nutzen sogenannte „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022).
Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten
Die „Versöhnungsprozesse“ scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein „Versöhnungsausschuss“ zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022).
Der Abschluss der „Versöhnungsabkommen“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023).
Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024; vergleiche EB 14.6.2023; vergleiche SD 9.6.2023). Einem von EUAA interviewten Experten zufolge können Deserteure oder Wehrdienstverweigerer durch ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung Strafen entgehen. Teilweise treten sie im Rahmen dieser Abkommen Milizen bei oder formen neue, welche mit der syrischen Armee oder dem Geheimdienst zusammenarbeiten (EUAA 10.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 2.2.2024). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung „versöhnt“ hatten (UNHRC 7.2.2023; vergleiche HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 24.8.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Auch werden manche Personen, die einen Versöhnungsprozess durchlaufen haben, von ihren Nachbarn früherer Vergehen beschuldigt und bekommen dadurch Probleme mit dem Geheimdienst (EUAA 10.2023). Der Abschluss von „Versöhnungsabkommen“ in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022).
Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (ÖB Damaskus 12.2022).
Individuelle Versöhnungsabkommen
Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt an, dass der individuelle Versöhnungsprozess entweder aus dem Ausland oder aus einem Gebiet, das nicht unter Regierungskontrolle steht, begonnen werden kann, aber der Abschluss in einem Gebiet unter Regierungskontrolle erfolgen muss. Das Dokument zur Bestätigung dieses individuellen Versöhnungsprozesses kann nur in einem Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung ausgestellt werden. Dieselbe Quelle merkt an, dass Personen, die einen solchen individuellen Versöhnungsprozess beginnen, erst recht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen (NMFA 8.2023).
Anmerkung: Für weitere Informationen sowie zusätzliche Genehmigungsverfahren siehe Kapitel Rückkehr, Unterkapitel „Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort“.
Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Letzte Änderung 2024-03-08 19:44
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte USMilitärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022).
Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).
Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021).
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Otschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mittte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert
(OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).
Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile
Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet.
Quelle: CC 3.11.2022
Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Auch 2023 wurde von Angriffen auf Zivilisten, Trüffelsuchende und Schafhirten in der syrischen Wüste, insbesondere in den Provinzen Deir ez-Zor und Homs berichtet (NPA 15.5.2023). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023).
Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022).
Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zor, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zor durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha’aretz 4.4.2023):
Für weitere Informationen zum Gebiet unter Kontrolle der SDF siehe auch Abschnitt „Nordost-Syrien“. Bezüglich der verschiedenen militärischen Akteure siehe auch Karten im Kapitel „Sicherheitslage“.
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Eine Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird.
Quelle: DW 30.6.2023
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).
In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).
Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran
Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).
Israelische Luftschläge
Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).
Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha’aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha’aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).
US-Luftschläge in Syrien
Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024).
Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Letzte Änderung 2024-03-08 19:51
Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins,, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „AntiTerror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 2.2.2024). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023).
Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023).
Anti-Terror-Gerichte (CTC)
2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021).Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).
Mangels Definition von „Terrorismus“ und mit „Terrorismus“ als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als „politisch“ kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als „Terroristen“ angeführt
(ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 2.2.2024).
Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Militärgerichte und Feldgerichte
Militäroffiziere können ZivilistInnen sowohl vor Militärgerichte wie auch Feldgerichte stellen, in welchen es den Angeklagten an Prozessrechten fehlt. ZivilistInnen können zwar Berufung gegen die Entscheidungen von Militärgerichten einlegen, aber die Richter der Militärkammer des Kassationsgerichts sind letztlich dem Militär untergeordnet (FH 9.3.2023).
Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch, und es fehlt an den Bedingungen für ein faires Gerichtsverfahren (NMFA 6.2021).
Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: „Feldtribunal“ bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (ash-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).
Andere Gerichte
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 2.2.2024). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023).
Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen „Terrorismus“ zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022).
Siehe hierzu auch Kapitel Korruption und das Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Letzte Änderung 2024-03-08 19:55
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 29.3.2023). Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 20.3.2023), wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde (HRW 11.1.2024). Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist, (OSS
1.10.2017), während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird (USDOS 20.3.2023). Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023) und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.3.2023).
Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017).
Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen „versöhnten“ ehemaligen Oppositionskämpfer (TWP 30.7.2019). So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (ICG 9.5.2022).
Anmerkung, In den folgenden Unterkapiteln sind Informationen zu einigen wichtigen Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, zu finden. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.
Streitkräfte
Letzte Änderung 2023-07-17 16:14
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben (CIA 7.2.2023). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen (MEI 18.7.2019), und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird (CMEC 12.12.2018; Üngör 15.12.2021; Voller 9.5.2022). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte (CIA 7.2.2023). Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten (CMEC 14.3.2016). Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer aufTafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge (Enab 7.2.2023, zu weiteren Formen der Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (BMLV 12.10.2022).
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’ (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021).
Anmerkung: für Informationen zum 4. und 5. Korps der syrischen Armee s. auch Kap. Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss.
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Letzte Änderung 2023-07-17 16:14
Die vier wichtigsten Sicherheits- und Nachrichtendienste sind der Militärische Nachrichtendienst, der Nachrichtendienst der Luftwaffe, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Dazu kommen noch die Abteilung für Kriminalsicherheit und der Zoll, der über mehr Einfluss verfügt, als gemeinhin erwartet (EIP 7.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 20.3.2023). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad für Feindschaft und Konkurrenz zwischen den Diensten. Dies fördert Nepotismus und Patronage wie auch böswilliges Melden wahrgenommener Opponenten sowie Erpressung bzw. Ausbeutung von Geschäftsleuten und BürgerInnen, welche für viele Genehmigungen und Lizenzen auf die Genehmigung der Sicherheitsdienste angewiesen sind. Auch werden hohe Summen für die Freilassung von Inhaftierten oder für Informationen über das Schicksal von Gefangenen erpresst (EIP 7.2019). Auch in der Polizei ist Korruption allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023).
Anmerkung, zur Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung.
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Praktiken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder dieAndrohung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; für nähere Informationen siehe Kapitel Menschenrechte), wobei Gebiete, in denen es in der Vergangenheit viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie z. B. Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste stehen. Dort ist der Druck auf RückkehrerInnen auch nach bestandener Sicherheitsüberprüfung umfassend als InformantInnen zu fungieren (Üngör 15.12.2021).
In den letzten Jahren baute das syrische Regime seine Sicherheitsdienste um, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Dies wurde als gewisse Stärkung der syrischen Position gegenüber der russisch-iranischen Konkurrenz bei der Gestaltung der syrischen Sicherheitsstrukturen gewertet (Clingendael 5.2020). Im Jahr 2022 erfolgten weitere Personalrochaden in den Führungsbereichen der Nachrichtendienste.
Die Neu- und Umbesetzungen sollen eine Nichtbeteiligung der beförderten Offiziere an der Gewalt seit 2011 suggerieren (OSS 18.1.2023). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die unverhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (SJAC 1.4.2019).
Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Letzte Änderung 2024-03-11 06:43
Nach Massendesertionen [Anm.: in den Jahren 2011/2012] suchte Assad die Hilfe lokaler und schlussendlich auch ausländischer paramilitärischer Gruppen. Die Regierung begann dann mit der Formalisierung und Professionalisierung der hunderten Selbstverteidigungsmilizen und quasi-kriminellen Banden - bekannt als Schabiha durch die Schaffung einer nationalen Dachorganisation unter der Bezeichnung Nationale Selbstverteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) am 5.8.2013 mittels Legislativdekret 55 (Clingendael 29.3.2022). Der Iran und die libanesische Hizbullah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 3.2017).
Zusätzlich zu den NDF schlossen sich weitere paramilitärische Organisationen mit unterschiedlichen ideologischen Ausrichtungen der Regierungsseite an, wie z. B. die Eagles of the Whirlwind (pan-syrischer Nationalismus), die Ba’ath Brigade (syrisch-arabische Vormachtstellung) sowie halb angeschlossene Armeeeinheiten wie die Qalamoun Shield Forces. In einigen Gebieten wie z. B. an der Küste und in einigen Religionsgemeinschaften wurden bewaffnete Organisationen („coercive organisations“) gegründet, um spezifische lokale Bevölkerungsgruppen zu beschützen (Clingendael 29.3.2022; Anmerkung, Dort findet sich auch eine Grafik mit einer ideologischen Einordnung einer Anzahl der in diesem Abschnitt genannten Gruppen).
Pro-Regime Milizen wie die NDF wurden integriert und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 20.3.2023) und stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, weil sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a). Sie stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z. B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über eine bessere Finanzierung verfügen, und somit einen höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018).
Quasi-Regierungs- und Hybrid-Organisationen gehören nun fix zu den syrischen Sicherheitsstrukturen. Mit dem Rückgang der Kämpfe seit 2018 versucht Assad die Kontrolle über diese Gruppen zu verstärken, indem führende Mitglieder in die regierende Elite z. B. via Parlamentswahlen integriert werden [Anm.: siehe dazu auch Kapitel Politische Lage]. Bei den pro-iranischen Gruppen stößt Assad jedoch auf erhebliche Hindernisse bei der Eingliederung in seinen Sicherheitsapparat (Clingendael 29.3.2022), und der Iran verfügt mittlerweile über mindestens 300 Militärstellungen in Syrien und seine Milizen über die de-facto-Kontrolle von strategisch wichtigen Gebieten (TJF 11.3.2022).
Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Die wachsende Rolle des Iran im Konflikt führte zum Einsatz von iranisch gesponsorten, hauptsächlich schiitischen Gruppen zur Unterstützung der Assad-Herrschaft, darunter die libanesische Hizbullah oder die Harakat Hezbollah an-Nujaba (aus dem Irak). Diese Organisationen sind tendenziell religiös ausgerichtet und bestehen vor allem aus ausländischen Kämpfern (Clingendael 29.3.2022). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten der Iranischen Revolutionswächter und regulären iranischen Streitkräften - sogenannte „Artesh“-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern, darunter Iraker (ISW 3.2017), Pakistanis und Afghanen (TJF 11.3.2022). Iranische Offiziere unterstützen auch Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die (libanesischen) Hizbullah sowie irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018).
Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt. Sie sind in Syrien Kooperationspartner und Konkurrenten in einem. Russland ist dabei im Rahmen seiner Bemühung um die Stärkung des Souveränitätsprinzips besonders in den Wiederaufbau der syrischen Streitkräfte involviert (Clingendael 5.2020). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps („Fifth Storming Corps“/„Fifth Assault Corps“) gegründet (Kozak 3.2018). In das Vierte Korps wurden neben bereits existenten Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba’ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär. Mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).
Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele der in Syrien kämpfenden russischen Söldner offiziell auf Eigeninitiative aktiv, aber gehören in Wirklichkeit zu privaten Militärunternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum Kreml, wie z.B. der Wagner-Gruppe (EPRS 11.2018), denn Söldnertruppen sind in Russland eigentlich verboten. Die Wagner-Gruppe ist seit 2015 in Syrien im Einsatz (BBC 23.1.2023). Die Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe führten im Jahr 2022 zu einer Einreichung einer Klage gegen die Wagner-Gruppe beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, wobei Russland bereits seinen Austritt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt hatte. Deshalb ist es fraglich, ob der Gerichtshof noch die Möglichkeit haben wird, über den Fall zu entscheiden (SJAC 22.6.2022).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten im Jahr 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Das Eingreifen Russlands, des Irans und der Hizbullah bildet seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion der Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes: Dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und des Irans (Clingendael 5.2020). Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte. Damit einhergehend forciert der Iran seinen Einfluss auf Kultur, Gesellschaft und Religion in Syrien, was besonders bei Sunniten auf Misstrauen und Widerwillen stößt (KAS 4.12.2018). Im Zuge dessen soll es auch zu Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen wie auch höherrangigen syrischen Offizieren gekommen sein, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses gewehrt hatten (ISW 3.2017). Im Jahr 2017 und vor allem im Jahr 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes immer stärker konfrontativ gegenüber (BS 29.4.2020). Im
Juni 2018 kam es beispielsweise zu einem offenen Zusammenstoß zwischen der Hizbullah und syrischen Truppen unter russischer Führung und im Januar 2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten (de facto iranisch kontrollierten) und dem Fünften (unter russischer Dominanz stehenden) Korps der syrischen Armee in der Provinz Hama (BS 23.2.2022). Im Dezember 2021 wurde von der Ermordung prominenter Offiziere in der Küstenregion Syriens berichtet, welche möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zu tun hatten. Der Konflikt zwischen Iran und Russland wurde weiterhin auch über die vom Iran unterstützte Vierte Division, die vom Bruder des Regimepräsidenten Maher al-Assad angeführt wird, und auf das Fünfte Korps, das neben mehreren anderen Brigaden Russland vertritt, ausgetragen (TSO 15.12.2021;
Anmerkung, Zu den Konflikten zwischen bewaffneten Akteuren auf Regierungsseite siehe auch im Überkapitel Streitkräfte.).
Die Diversifizierung der bewaffneten Akteure im Sicherheitsapparat hat zur Etablierung lokaler, mafiaartiger Machtzentren geführt und verschafft Warlords Einfluss (BS 23.2.2022), sodass bei Übergriffen regimetreuer Milizen der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben teils fließend ist (AA 2.2.2024).
Korruption
Letzte Änderung 2023-07-14 13:51
Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der befragten Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. - Die Quote in den Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A’zaz kommt sie auf ungefähr 50 % (TDA 9.2022).
Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020, vergleiche NLI 4.6.2021). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und der Kaufkraftverlust der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und überhaupt in der Regierung (USDOS 20.3.2023).
Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Ausländische Verbündete profitieren von undurchsichtigen Verträgen und Handelsabkommen mit der Regierung. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zur Assad-Regierung abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten (FH 9.3.2023). Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021).
Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 9.3.2023).
Mitglieder und Verbündete des Machtapparats sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren (FH 9.3.2023). Während die Bevölkerung durch den Kollaps der Wirtschaft immer mehr unter Druck gerät, gelingt es dem Machtzirkel um Bashar al-Assad ihren Reichtum auszubauen, z. B. indem sie trotz internationaler Sanktionen mittels ihrer Firmen zig
Millionen US-Dollar von UN-Hilfsgeldern lukrieren (FP 1.2.2023) - mutmaßlich 23 % aller UN-Gelder für Syrien im Wert von 68 Mio. US-Dollar in den Jahren 2019 bis 2020 (SLDP 12.2022).
Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 12.4.2022). Die Duldung von Korruption sichert dem Regime das Stillhalten von Personen sowie deren Verbleib auf Regimeseite, ohne dass ihm Kosten entstehen (BS 23.2.2022).
Korruption ist auch in den Oppositionsgebieten weitverbreitet. Pro-türkischen Milizen wird Plündern, Erpressung und Diebstahl vorgeworfen. Lokalverwaltungen und AktivistInnen beklagen, dass nur wenig von der internationalen Hilfe ankommt, die im Ausland Oppositionsvertetern übergeben wrid und erheben den Verdacht der Bereicherung. HTS monopolisiert den Treibstoffhandel und Schlüsseldienstleistungen in seinem Gebiet. HTS konfisziert oder zerstört Güter und beschlagnahmt Besitz von abwesenden EigentümerInnen - oft zur Verteilung an ihre Kommandanten (FH 9.3.2023).
Zu Korruption in Zusammenhang mit Gefangenen und Verschwundengelassenen siehe Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung und zu Korruption im militärischen Bereich siehe auch Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Unterkapitel Streitkräfte.
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-07-14 13:52
Anmerkungen:
In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Siehe auch Kapitel „Länderspezifische Anmerkungen“.
Zu den Themen Wehrdienst und Desertion darf auch auf die folgenden Anfragebeantwortungen verwiesen werden (abrufbar auf ecoi.net sowie dem Koordinationsboard (KoBo) der Staatendokumentation:
In Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung:
• SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE
• SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Wehrdienstgesetze_2022_09_16_KE
• SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Bestrafung+Wehrdienstverweigerung,+Desertion_2022_09_16_KE
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion [a-11951] (ACCORD)
• SYRI_SM_MIL_Einberufung_über_syrische_Botschaft_2023_03_21_K
• SYRI_RF_MLD_Kommunalbediensteten Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_29_K
• SYRI_RF_MLD_Zivile Angestellte des öffentlichen Diensts Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_28_K
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Genehmigung der Ausreise eines Staatsangestellten durch den Vorgesetzten; Kontrolle bei Ausreise; Folgen illegaler Ausreise und zuständige Behörde; Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz; Ausreisegenehmigung für männliche Staatsangestellte im wehrdienstpflichtigen Alter [a-12103-1] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Unterliegen Palästinenser, die den Wehrdienst absolviert haben, auch einer Pflicht zum Reservedienst? (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869] (ACCORD)
• SYRI_RF_MLD_Staatenlosigkeit_2022_12_15_KE
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Restriktionen bei der Beschaffung von Dokumenten für Syrer im Ausland im Wehrpflichtsalter, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind und keine Ersatzzahlungen geleistet haben [a-11903] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit eines Familienbesuchs ohne Sanktionen trotz nicht abgeleisteten Militärdienst [a-11857-1] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Abgabe des Wehrdienstbuches und des Personalausweises zu Beginn des Wehrdienstes und Einbehaltung der Dokumente bis zur Ausmusterung von der Militärbehörde [a‑11840] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Zöllner als Teil des Sicherheitsapparats, Desertion, militärische und polizeiliche Aufgaben von Zöllnern im Krieg [a-11786] (ACCORD)
In Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung:
• SYRI_SM_MIL_ergänzende+AFB+zu+Wehrdienstpflicht+in+Gebieten+außerhalb+Regierungskontrolle+2022_10_14_KE
• SYRI_SM_MIL_Zwangsrekrutierung,+Kontrolle+Idlib_2022_03_17_KE
• SYRI_MIL_Zwangsrekrutierung+von+Frauen+für+YBJ+bzw.+SDF_2022_09_22_KE
• SYRI_SM_Rekrutierungspraxis YPG_2023_03_02_KE
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Höchstalter für die „Wehrpflicht“ im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet; unterlagen Altersvorgaben für „Wehrpflicht“ seit ihrer Einführung Schwankungen/Änderungen? [a-11932] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Ar-Raqqa: Bedrohung von Kommunalbediensteten bzw. insbesondere von Fahrern für die staatliche/städtische Müllentsorgung oder Angestellten in der Wasserversorgung durch die kurdische Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) [a-12103-2] (ACCORD)
• Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen; Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101] (ACCORD)
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2024-03-11 06:50
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022).
Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023).
Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).
Rekrutierungspraxis
Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara’a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara’as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitischarabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).
Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International CrisisGroup schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023).
Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Letzte Änderung 2024-03-11 07:21
Siehe auch Kapitel „Länderspezifische Anmerkungen“.
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017).
Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).
Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023).
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vergleiche ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023).
Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 5.2022).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche13.12.2021).
Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017).
Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche DIS 1.2024). Laut einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums kann auch die Erbschaft solange zurückgehalten werden, bis der erbberechtigte Sohn den Wehrdienst geleistet oder eine Wehrpflichtbefreiung erhalten hat (NMFA 8.2023). Mehrere von EUAA befragte Quellen geben an, dass ihnen bisher keine Fälle bekannt wären, in denen dieses Gesetz gegriffen hätte und tatsächlich Eigentum beschlagnahmt worden wäre, aber zumindest ein Experte geht davon aus, dass das Gesetz in Zukunft entsprechend in die Praxis umgesetzt werden wird (EUAA 10.2023).
Unter anderem wurde auch berichtet, dass Palästinensern, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, der Zugang zum Camp Yarmouk verweigert wurde, um sich dort ihren Besitz zurückzuholen (Action PAL 3.1.2023).
Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
Letzte Änderung 2024-03-11 07:55
Rechtssicherheit
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 12.2022).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung (AA 2.2.2024), dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024; vergleiche EB 9.6.2022).
Amnestien allgemein
Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 und im November 2023 folgten weitere Amnestiedekrete, s. weiter unten], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden (SNHR 16.11.2022, vergleiche SNHR 12.9.2023). Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche SNHR 16.11.2022, MED 10.2021). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020; vergleiche SNHR 16.11.2022; vergleiche DIS 7.2023). Aber zumindest im Zusammenhang mit der Amnestie des Legislativdekrets 24/2022 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Freilassung von 14 Personen aus Haftanstalten der Regierung dokumentiert, die anschließend zum Wehrdienst verpflichtet wurden, sowie 24 Personen, die sich beim Rekrutierungsbüro meldeten und ebenfalls zum Pflichtwehrdienst eingeschrieben wurden, registriert (EUAA 10.2023). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020, MED 10.2021) und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet (DIS 5.2020; vergleiche MED 10.2021). Das Auswärtige Amt schreibt, dass die vergangenen Dekrete in der Umsetzung nahezu wirkungslos waren (AA 2.2.2024). Eine Quelle von EUAA gab an, dass die Amnestien nicht für Personen, die den Reservedienst verweigert haben, gelten (EUAA 10.2023).
Zwei Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichten, dass die Amnestien auch Männer umfassen, die aus dem Reservedienst desertierten (DIS 1.2024).
Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist (USDOS 20.3.2023). DerAusschluss von politischen Gefangenen von denAmnestien ist der Haftund Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert (MED 10.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). DieAmnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden (USDOS 20.3.2023).
Erhebungen von SNHR ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen von 21 Amnestiedekreten aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden (SNHR 16.11.2022).
Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2022 verstießen Regimekräfte gegen frühere Amnestieabkommen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten durchführten, in denen zuvor Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet worden waren (USDOS 20.3.2023).
Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien und belangt durch Amnestien begnadigte Wehrdienstverweigerer und Deserteure nicht, es sei denn, sie waren in Kampfhandlungen gegen die Regierung involviert (DIS 1.2024). Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023, NMFA 5.2022, MED 10.2021, EUAA 10.2023, DIS 1.2024) bzw. wird als Strafe der Wehrdienst einer Quelle zufolge um sechs
Monate verlängert (DIS 1.2024). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen (AA 2.2.2024). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Unklar ist auch, wie mit Personen verfahren wird, die sich politisch gegen die Syrische Regierung betätigt haben (DIS 1.2024). Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist (Balanche 13.12.2021). Omran Center for Strategic Studies wiederum berichtet von Fällen, in denen Deserteure sich auf die Amenstien verlassen hatten und dennoch inhaftiert wurden, einige sollen in staatlichen Haftanstalten nach ihrer auf den Amnestien basierenden Rückkehr ums Leben gekommen sein (DIS 1.2024).
Kürzlich erlassene Amnestien
Am 16.11.2023 wurde ein Amnestiedekret für Verbrechen, die vor dem 16.11.2023 begangen wurden, erlassen. Betroffen sind vor allem Inhaftierte im Alter von über 70 Jahren oder unheilbar Kranke. Lebenslange Haftstrafen wurden in 20 Jahre Haft umgewandelt. Ausgenommen von der Amnestie sind Verbrechen, die zum Tode führten und in Zusammenhang mit Waffenschmuggel
(AP 16.11.2023; vergleiche Reuters 16.11.2023). Anfang September 2023 verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden. Dieses stellt allerdings keine wesentliche Verbesserung der Rechtslage dar. Die Beschuldigten müssen weiterhin die Verfolgung vor ordentlichen Militärgerichtshöfen fürchten, in denen grundsätzliche Prinzipien des Rechtsstaats systematisch missachtet werden. Ferner enthält das Dekret keine Durchführungsbestimmungen, um den Zugang zu Dokumentation der vor Feldtribunalen gesprochenen Urteile und dem Schicksal der Verurteilten verbessern würden (AA 2.2.2024).
Präsident Assad erließ am 21.12.2022 mit dem Legislativdekret Nr. 24 eine Generalamnestie, die unter anderem für die Tatbestände „interne und externe Desertion“ gilt, so diese vor dem Inkrafttreten des Erlasses begangen wurden (SANA 21.12.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (MEMO 22.12.2022).
Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 eine Generalamnestie für „terroristische Verbrechen“ erlassen, welche von Syrern vor dem 30.4.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind (SO 3.5.2022). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen (SNHR 16.11.2022). Das Amnestiedekret wurde laut Human Rights Watch (HRW) allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt (HRW 12.1.2023). Laut Auswärtigem Amt bietet diese Amnestie Spielraum, die Freilassung unliebsamer Personen effektiv zu verhindern. So wurden Inhaftierte etwa nachträglich für den Tod von Personen verantwortlich gemacht. Als Nachweis reicht bereits die behauptete örtliche Nähe zu einem Ereignis mit Todesfolge, etwa über Mobilfunkortung, aus (AA 2.2.2024).
Am 25.1.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3/2022 eine Generalamnestie für „interne“ und „externe Desertion“, die vor diesem Datum begangen wurde (SANA 25.1.2022). Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 („interne Desertion“) und 101 („externe Desertion“) des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950) (SO 27.1.2022; vergleiche SNHR 16.11.2022), schließt jedoch die Artikel 102 („Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind“) und 103 („Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten“) aus (SO 27.1.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syrien leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (SNHR 16.11.2022).
Es ist nicht bekannt, inwieweit sich die syrischen Behörden an die jüngste Amnestieregelung gehalten haben. Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bei früheren Amnestien Fälle gegeben habe, in denen sich die syrischen Behörden nicht an die Bedingungen der Amnestien gehalten hätten. Männer, die sich gemeldet hatten, waren dennoch im Gefängnis gelandet, weil auch das Gesetz sehr weit ausgelegt werden könnte (NMFA 8.2023).
Amnestien in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung
Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vergleiche NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche ISSympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020).
Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).
Am 2.4.2022 erließ die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nahestehende „Syrische Heilsregierung“ im Gouvernement Idlib ein Dekret, mit dem sie Berichten zufolge eine „Amnestie“ für Urteile gewährte, die sie aus Gründen des öffentlichen Rechts verhängt hatte, und die Hälfte der Strafe von Gefangenen „umwandelte“, die ein Urteil oder eine ähnliche Strafe erhalten hatten. Nach Angaben von SNHR bezog sich die Amnestie nicht auf Gefangene, die wegen Kritik an der HTS inhaftiert worden waren (USDOS 20.3.2023).
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) erließen Anfang September 2023 eine Amnestie für arabische Stammeskämpfer in Deir ez-Zour, die sich gewaltvoll gegen die SDF erhoben hatten. Mehrere Stammeskämpfer wurden freigelassen (Reuters 7.9.2023; vergleiche MEE 7.9.2023). Kämpfern in den von den SDF kontrollierten Gebieten wurde eine Frist von 15 Tagen eingeräumt, ihre Waffen abzugeben und einen Versöhnungsprozess zu beginnen, um aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten zurück in die von den SDF kontrollierten Gebiete kommen zu können (K24 28.9.2023).
Siehe auch Kapitel „Länderspezifische Anmerkungen“.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2024-03-12 13:44
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).
Freikauf vom Wehrdienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche NMFA 8.2023).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023).
Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024).
Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“.
Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“.
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren
Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (Üngör 15.12.2021). Dem hingegegn gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden (EUAA 10.2023). Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei (NMFA 8.2023). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt (DIS 1.2024). Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (NMFA 8.2023).
Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen (DIS 1.2024). Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können.
Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt (DIS 1.2024). Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden
Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren (EUAA 10.2023). Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert für fünf Jahre (DIS 1.2024). Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch (EUAA 10.2023). Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden (AA 2.2.2024).
Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
„Versöhnungsabkommen“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024). Deserteure bekommen eine einmonatige Frist, um zu ihrer Einheit zurückzukehren (SD 9.6.2023). Zumindest Erstere wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten (AA 2.2.2024). Als Anreiz können Wehrpflichtige im Rahmen dieser Abkommen in Dara‘a eine Reiseerlaubnis sowie einen Reisepass bekommen, um außer Landes zu reisen (SD 9.6.2023; vergleiche EB 14.6.2023). Einer Quelle von EUAA zufolge ist ein „Versöhnungsprozess“ auch die Voraussetzung, um sich für die immer wieder ausgesprochenen Amnestien zu qualifizieren (EUAA 10.2023). Dem Bericht der Commission of Inquiry (CoI), der Vereinten Nationen vom August 2023 zufolge, waren Personen im Gouvernement Dara’a von Repressionen betroffen, obwohl sie den offiziellen „Versöhnungsprozess“ durchlaufen hatten (AA 2.2.2024).
Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 2.2.2024). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am „Versöhnungsprozess“ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zum Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten (DIS 1.2024). Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 2.2.2024).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Zu den „Versöhnungsabkommen“ siehe auch Abschnitt „Versöhnungsabkommen“ im Kapitel „Sicherheitslage“, zu Rückkehrern s. auch Kapitel „Rückkehr“.
Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen
Letzte Änderung 2024-03-13 15:01
Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).
Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).
Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023).
In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht dirtek Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien.
Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022).
Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche SNHR 20.11.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).
Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr 2022. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023).
Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023).
Anmerkung, Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, wird hier nicht näher thematisiert, wobei manche Quellen Fälle von Rekrutierungen der Revolutionären Jugend als Rekrutierungen in die SDF zählen. Für weitergehende Informationen zur Rekrutierungspraxis der PKK und Revolutionären Jugend allgemein s. z. B. Kap. 4 im Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022.
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung 2024-03-13 15:02
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA(Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 2024-03-27 11:04
Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.
Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen.Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).
Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“
Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023).
Militärdienst von Frauen
Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten(DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023).
Anmerkung, Siehe Kapitel „Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen“ für Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen durch Einheiten im Gebiet der AANES.
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden (ACCORD 24.8.2023). Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen (van Wilgenburg 2.9.2023). Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde (ACCORD 24.8.2023).
Anmerkung, Siehe Abschnitt „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle“ im Kapitel „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“ für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Allgemeine Informationen
Letzte Änderung 2024-03-13 16:02
Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichendeAuswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023).
Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023).
Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den ’Schutz’ eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein ’Ehrenmord’ drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024).
Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).
Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UNBericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).
Anmerkung, für Informationen zur rechtlichen Lage von Frauen bzgl. Personenstandsrecht siehe Kapitel: Rechtsschutz / Justizwesen im Unterkapitel Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete).
Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-13 16:14
Wirtschaft
Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (WEF 7.2022).
Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. ’Finanzielle Gewalt’ in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016).
Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019).
Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022).
Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023).
Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023).
In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut,
Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).
Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022).
In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).
Frauen und medizinische Versorgung
Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019).
Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021).
Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).
Anmerkung, Für weitere Informationen zur aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung siehe Kapitel Medizinische Versorgung.
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’
Letzte Änderung 2024-03-13 16:16
Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the SyrianArab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als ’endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert’ ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als ’Ernährer der Familie’ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023).
Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023).
Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte
Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 2.2.2024). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle
In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay’at Tahrir ash-Sham HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018).
Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Dazu kamen Berichte ausAfrin über dieAuferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, Siehe auch weiter unten).
Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer ’Ehre’ dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023).
Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern
Die meisten Fälle von ’Ehrenmorden’ stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu ’Ehrenmorden’ führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von ’Ehrenmorden’ durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023).
Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022).
Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an ’Ehrenmorden’ infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 ’Ehrenmorde’ (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und ’Ehrenmorden’ in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022).
Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023.
Anzeige und Strafverfolgung
Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem ’Ehrverbrechen’ kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023).
Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher ’illegitimer sexueller Handlungen’ zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt.Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen
Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der ’Ehre’ (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023).
Bei ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen
Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht.Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischenAußenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023).
Zur Lage von Mädchen siehe auch Unterkapitel Kinder im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen.
Die (selbstproklamierte) Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES Autonomous Administration of North and East Syria)
Letzte Änderung 2023-07-17 15:46
Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).
Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind (STDOK 8.2017).
Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) Anmerkung, zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.).
Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018).
Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023).
Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019).
Zur Lage im al-Hol Lager siehe Unterkapitel Kinder sowie das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.
Zur Rekrutierung Minderjähriger inklusive Mädchen durch die SDF siehe Abschnitt Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Kapitel Rekrutierung Minderjähriger durch verschiedene Organisationen.
Kinder
Letzte Änderung 2024-03-13 16:20
Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (OSS 18.1.2023).
Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet (307) oder verstümmelt (404) wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF (73) und SNA (47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt (375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe (217), Luftangriffe (63) und Schusswaffen (52) (AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023).
Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023).
Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Siehe dazu auch der Abschnitt Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge im Kaptiel Bewegungsfreiheit!)
Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung
Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab (USDOS 20.3.2023).
In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht (USDOS 20.3.2023), obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert (NMFA 5.2022). Das Regime registriert auch keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen Anmerkung, zu den staatenlosen Kurden ’ajanib’ und ’maktumeen’ siehe auch Kapitel Kurden). Die Nichtregistrierung führt zur Vorenthaltung von Dienstleistungen, wie z. B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz (USDOS 20.3.2023).
Bildung und Schulen
Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung (OSS 18.1.2023). Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar (USDOS 20.3.2023).
Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gingen 2022 in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen war beschädigt, zerstört oder wurde zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke (HRW 12.1.2023). Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude (FH 9.3.2023, zu besonderen Sicherheitsherausforderungen für Mädchen vergleiche UNFPA 28.3.2023). SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen (SNHR 17.1.2023).
Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien (USDOS 20.3.2023), darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden (USDOS 30.3.2021).
Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf, und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert (USDOS 20.3.2023).
Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren, und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet (SNHR 17.1.2023). Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten (FH 9.3.2023). Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden (USDOS 20.3.2023).
Die Lage von Kindern mit Behinderungen
Für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen in Syrien ist es besonders schwierig, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten und ihre Rechte durchzusetzen (HRW 11.1.2024).
Kinder-, Früh- und Zwangsehe
Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre (OSS 18.1.2023). Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ’körperlich reif’ erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (USDOS 20.3.2023).
Anmerkung, Weitere Informationen über Kinderheirat siehe Unterkapitel „Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete)“.
Nordwestsyrien
Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung (AA 29.3.2023). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwangsverheirateten (USDOS 30.3.2021) Anmerkung, Siehe dazu auch Kapitel Frauen, Unterkapitel Sexuelle Gewalt gegen Frauen und „Ehrverbrechen“).
Anmerkung, Zu Aspekten des Schulwesens im HTS-Gebiet siehe auch weiter oben im Abschnitt Bildung und Schulen.
Nordost-Syrien - Kinder und Jugendliche unter Herrschaft des sogenannten Islamischen Staats und der aktuelle Umgang mit ihnen
Im Nordosten kritisiert die CoI (United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) in ihrem Bericht insbesondere die Inhaftierung ohne gerichtlichen Prozess von über 1.000, mitunter als Jugendliche verhafteten, männlichen mutmaßlichen IS-Angehörigen in Haftanstalten, teilweise in Isolationshaft sowie die De-facto-Inhaftierung von rund 58.000 Personen (AA 29.3.2023). Die CoI kritisiert laut Auswärtigem Amt explizit die Inhaftierung von 51.600 Menschen, darunter hauptsächlich Frauen und Kindern unter prekären Bedingungen in den Lagern Al-Hol und Roj sowie insbesondere von bis zu 1.000 zum Teil minderjährigen männlichen Personen, die gemeinsam mit IS-Kämpfern in Haftanstalten untergebracht sind. Auch wenn in den letzten Jahren einige Menschen die Camps verlassen konnten, wird der Großteil von ihnen dort seit 2019 ohne rechtsstaatliches Verfahren und unter schwierigsten humanitären Bedingungen festgehalten (AA 2.2.2024). Die Zustände sind laut Einschätzung von Human Rights Watch ’lebensbedrohlich, demütigend und oft unmenschlich’. Unter den Festgehaltenen befinden sich ausländische StaatsbürgerInnen aus fast 60 Staaten, die meisten Festgehaltenen sind Kinder. Zumindest 39 Staaten haben Repatriierungen von etwa 9.000 Personen durchgeführt, die meisten davon in den Nachbarstaat Irak (HRW 11.1.2024). Wie Mitglieder der UNCOI betonen, haben auch die Kinder in den Lagern ein Recht auf Bildung und Spiel sowie adäquate Gesundheitsversorgung. Mütter, die sich der IS-Indoktrinierung widersetzen, werden z. B. verprügelt, Burschen, welche in Gefängnisse zu IS-Kämpfern transferiert werden, sind dort dem Risiko der weiteren IS-Indoktrinierung ausgesetzt. Zudem halten sich weiter Opfer von IS-Vergewaltigungen mit den daraus hervorgegangenen Kindern im Lager auf (OHCHR 22.9.2021) [Anm.: für weitere Aspekte der sich laut UN-Einschätzung verschlechternden Lage siehe UNCOI 13.3.2023]. Am 25.8.2022 wurden große Zahlen an Burschen aus den Lagern al-Hol und Roj durch die Asayisch mit Hilfe der SDF verlegt - einige von den Burschen an unbekannte Orte. Im Zuge der Aktion fanden die SDF laut eigenen Angaben auch jesidische Frauen und Mädchen, welche von IS-loyalen Familien gefangen gehalten wurden, von denen einige Jesidinnen angekettet und gefoltert hatten (UNCOI 13.3.2023).
Auch wer (von den syrischen StaatsbürgerInnen) das Lager verlassen darf, muss verschiedene Bedingungen erfüllen, z. B. die Patenschaft durch einen syrischen Stamm, genug Geld für die Kosten (inklusive Bestechungsgelder) sowie verschiedene Dokumente vorweisen (MSF 11.2022). Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter „Stammespatenschaften“ aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen (OCHRC 22.9.2021).
Die SDF hielten weiterhin mehr als 10.000 als IS-Kämpfer verdächtigte Personen und weitere Männer und Burschen mit angeblichen Verbindungen zum IS fest. Vielen fehlt eine gesetzliche Einspruchsmöglichkeit gegen ihre Haft, besonders Nicht-Syrern. Der Kontakt zu Außenwelt ist begrenzt, oft nur in Form sporadischer Briefe. Humanitären Helfern ist der Zugang zu den Hunderten Burschen verwehrt trotz Hinweisen, dass sie dringend medizinische und andere Hilfe benötigen. Eine große Zahl an Burschen ist Berichten zufolge seit Jänner 2022 im al-Sina’a Gefängnis an Tuberkulose verstorben. Andere Burschen werden in sogenannten Rehabilitationszentren festgehalten, wobei zu den mehr als 800 Burschen kein voller Zugang für humanitäre Hilfe besteht (UNCOI 13.3.2023).
Anmerkung, Zur Rekrutierung von Minderjährigen siehe Unterkapitel „Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen“.
Aus früheren Jahren sind Zwangsverheiratungen durch den IS bekannt - in vielen Fällen junge Mädchen (USDOS 20.3.2023): Ab 2014 begann der IS, Frauen und Mädchen im Alter von zwölf bis 16 Jahren in den von ihm kontrollierten Gebieten zwangszuverheiraten. Auch entführte der IS jesidische Mädchen im Irak und brachte sie zur Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nach Syrien (USDOS 20.3.2021). Die Free Yezidi Foundation berichtete, dass jesidische Frauen und Kinder aufgrund des schweren Traumas, das sie durch die Behandlung unter dem IS erlitten haben, und aus Angst bei IS-nahen Familien in Internierungslagern bleiben (USDOS 20.3.2023). Der Oberste Geistliche Rat der Jesiden hat angekündigt, dass jedes Kind eines muslimischen oder „unbekannten“ Vaters als muslimisch registriert werden muss, wodurch jesidischen Kindern, die unter dem IS geboren wurden, ein Platz in der jesidischen Gemeinschaft verwehrt wird, und ein weiteres Hindernis für die Rückkehr jesidischer Frauen in ihre Heimatgemeinden entsteht (USDOS 30.3.2021).
Kindesmisshandlung und -missbrauch
Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist (USDOS 20.3.2023). Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt (ZI 2.7.2017). Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen (USDOS 20.3.2023).
NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (USDOS 20.3.2023).
Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 3.2023):
Quelle: SNHR 3.2023
Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung
Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswertenAnstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen „angemessene Strafen“ verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (USDOS 12.4.2022).
Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch
Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus (USDOS 12.4.2022). Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel (FH 9.3.2023).
Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr
2022 auf 609.979 im Jahr 2023. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 Prozent der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der
Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 Prozent aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 Prozent der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei (AA 29.3.2023). Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (SNHR 20.11.2021).
Anmerkung, Näheres zum Zugang zu Unterkünften siehe Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“.
Nicht-explodierte Kampfmittelrückstände, Landminen etc. als besondere Gefahr für Kinder
Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft (UNMAS 9.2022). Insgesamt wurden seit 2011 3.353 ZivilistInnen, darunter 889 Kinder, durch Anti-Personen-Landminen getötet (SNHR 4.4.2023). 1.435 SyrerInnen, darunter 518 Kinder, starben bisher durch Streumunition und ihre Überreste, die von den syrischen Streitkräften und Russland eingesetzt wurden (SNHR 30.1.2023).
Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen - auch in Hinkunft. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder „Bomblets“ dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 Prozent und 40 Prozent dieser „Bomblets“ nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, weil sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben (SNHR 20.11.2021).
Anmerkung, Weitere Informationen zu sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen siehe Unterkapitel „Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen“.
Bewegungsfreiheit
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung 2024-03-13 16:24
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen alsAusstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfacheAuszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) Anmerkung, bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen perAntrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Anmerkung, Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ und die jeweiligen Länderinformationsblätter zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind. Dort finden sich auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert.
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
Anmerkung, Zur Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen im Zuge von Dokumentenanträgen an syrischen Botschaften inklusive Bedingung der Offenlegung des Aufenthaltstitels siehe AFBs zu den jeweiligen Dokumenten. Für grundsätzliche Informationen siehe: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: SYRI_SM_Sammlung von Personendaten für nachrichtendienstliche Zwecke 2019_11_04_KE
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ’black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren LoginDaten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
Anmerkung, für weitere Informationen siehe Kapitel „Rückkehr“.
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-03-13 20:36
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).
Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).
Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer ’sehr begrenzten’ und ’abnehmenden’ Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr].
Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr
Letzte Änderung 2024-03-14 11:46
Die Bedeutung von Überweisungen von SyrerInnen im Ausland und die Rolle der syrischen Lohnpolitik für Angestellte des öffentlichen Diensts dabei
Neben dem wachsenden Auswanderungsdruck auf gebildete SyrerInnen durch die Bevorzugung der Militärs bezüglich Gehälter zielt die syrische Lohnpolitik im öffentlichen Sektor laut einer Studie von Omran for Strategic Studies darauf ab, junge Leute dazu zu bewegen, ins Ausland zu gehen, damit sie später Geld an ihre Familien schicken. So profitiert Syrien von den Devisenüberweisungen in die Gebiete unter Regimekontrolle sowie von den großen Summen, welche für die Befreiung vom Wehr- und Reservedienst zu zahlen sind (Omran 23.1.2023). Rücküberweisungen aus dem Ausland (remittances) sind angesichts der Wirtschaftskrise eine wichtige Einnahmequelle für viele Syrerinnen und Syrer. Seit Konfliktbeginn sind sie merklich angestiegen: 2010 betrugen sie laut der syrischen Zentralbank (CBS) 906 Mio. USD. 2019 waren es 3.01 Mrd. USD (elf Prozent des BIP). Seither hat die CBS keine Zahlen mehr veröffentlicht. Laut Medienberichten lagen die Rücküberweisungen 2022 bei über drei Mrd. US-Dollar (20 Prozent des gesamten BIP 2022; laut Weltbank etwa 15,5 Mrd. US-Dollar). Sie sind weiterhin eine signifikante Einnahmequelle für die Bevölkerung. Gleichzeitig verbreiteten Syrien und Russland bei einer Konferenz Mitte Oktober 2022 den Vorwurf, ’der Westen’ würde eine Rückkehr von Geflüchteten verhindern (AA 29.3.2023). Das Regime wünscht sich laut Experten-Einschätzung RückkehrerInnen mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021)oder ehemalige Flüchtlinge, zumal die Regierung, nicht die Kapazitäten und finanziellen Möglichkeiten hätte, für die ehemaligen Flüchtlinge zu sorgen (The Guardian 23.3.2023).
Laut Einschätzung des Think Tanks Omran for Strategic Studies werden rückkehrende Syrer mehrheitlich als Folge der obigen Lohnpolitik sich gezwungenermaßen einer militärischen Einrichtung oder einer Miliz anschließen müssen, denn diese Organisationen bieten als einzige eine berufliche Perspektive in den Regime-kontrollierten Gebieten (Omran 23.1.2023) [Anm.: zu weiteren Kriterien wie z. B. bereits vorhandenen Verbindungen zu Personen mit Einfluss im Staatsapparat sowie Loyalität der Assad-Herrschaft gegenüber siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft sowie Kapitel Korruption und speziell zu illegalen Zweitjobs von Militärs zur Aufbesserung der Gehälter siehe Unterkapitel Streitkräfte im Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen].
Wahrnehmung vonRückkehrerInnnen ja nach Profil
Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024).
Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).
Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien
weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor:
• Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage].
• Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein
’erweitertes Syrien’, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im LibanonKorruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021).
• Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als ’Krankheitserreger’ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
• Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021).
Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die ’davongelaufen’ sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich ’sauber’ [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr].
Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).
Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort
Letzte Änderung 2024-03-14 11:51
Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen
Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als ’Sicherheitsüberprüfung’ (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten ’Statusregelungsverfahren’ (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die ’Versöhnung’, sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen (AA 2.2.2024).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. ’Versöhnungsprozesses’, verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023).
So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen Anmerkung, auch ’Versöhnungsabkommen’) oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur ’Statusklärung’ in Regierungsgebieten ’klären’, indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine ’Statusklärung’ angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt (’residence’) bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa].
Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024).
Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäßArtikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus
Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (VB der ÖB Damaskus 27.9.2022).
Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten ’terroristischen Verbrechen’ ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu ’terroristischen’ Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) Anmerkung, Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen].
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine ’organisierte Gruppenrückkehr’ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020).
Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zu Verhaftungen kommen kann (AA 2.2.2024), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021).
Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen].
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vergleiche Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).
’Versöhnungsanträge’, Statusregelungsverfahren
Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der ’Versöhnung’ und Rückkehr geschaffen, der als ’Regelung des Sicherheitsstatus’ (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am ’Versöhnungsprozess’ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu ’regularisieren’, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019).
Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf ’Versöhnung’ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen ’Versöhnungsantrag’ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO Anmerkung, nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. ’wasta’) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Rückkehrverweigerungen
Die Regierung verweigert gewissen BürgerInnen die Rückkehr nach Syrien, während andere SyrerInnen, die in die Nachbarländer flohen, die Vergeltung des Regimes im Fall ihrer Rückkehr fürchten (USDOS 12.4.2022). Der Prozentsatz der AntragstellerInnen, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020): Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen aus den Jahren 2018 bis 2022 auf 5 Prozent (SD 16.1.2019), 10 Prozent (Reuters 25.9.2018), 20 Prozent (Qantara 2.2.2022) oder bis zu 30 Prozent (ABC 6.10.2018) geschätzt. Das Regime fördert nicht die sichere, freiwillige Rückkehr in Würde, eine Umsiedlung oder die lokale Integration von IDPs. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 12.4.2022). Einige BeobachterInnen und humanitäre HelferInnen geben an, dass die Bewilligungsquote für AntragstellerInnen aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019).
Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022).
Es muss z. B. bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe Anmerkung, al-Muwafaqa al-Amniyeh - die Sicherheitsgenehmigung) angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 12.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, welche die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Anmerkung, für grundsätzliche Informationen zur Sicherheitsgenehmigung siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Gefährdungslage
Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).
Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen].
Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine ’willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land’ durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 2.2.2024). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte seitens des Regimes fortgesetzt. Dies dokumentieren nicht zuletzt offizielle staatliche Gazetten. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut der oben angeführten Berichte hätten Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen zudem der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).
Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).
Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem ’Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur’ (TOI 17.11.2022).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer ’sehr begrenzten’ und ’abnehmenden’ Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).
Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).
Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft im Abschnitt Wohnsituation und Enteignungen.
Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr
Letzte Änderung 2024-03-14 11:52
Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020).
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude Anmerkung, über die Rückkehr) der RückkehrerInnen (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen (TN 10.12.2018; vergleiche TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder auch nur mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021). BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt (BS 23.3.2022). Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (USDOS 15.5.2023).
Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z. B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).
Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung (DIS 9.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (AA 22.2.2024).
Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende (AA 2.2.2024). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 2.2.2024).
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis 2019. Ein Drittel von ihnen wurde ’verschwunden gelassen’ (BS 23.3.2022). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein ’Versöhnungsabkommen’ mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 7.2019). Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des ’Terrorismus’, weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 RückkehrerInnen, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was laut Amnesty International darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021).
Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa
Letzte Änderung 2024-03-14 11:54
Syrische Rückkehrende aus den Nachbarstaaten Libanon, Jordanien und der Türkei
Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen laut deutschem Auswärtigem Amt, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nicht verbessert hat, erhöhen manche
Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozio-ökonomischen
Druck auf syrische Geflüchtete, um eine ’freiwillige Rückkehr’ zu erwirken. So hat die türkische Regierung im Juli 2022 entsprechende Programme für rund eine Million Syrerinnen und Syrer mit Infrastrukturprojekten in sog. ’sicheren Zonen’ angekündigt, deren Umsetzung sich schwer unabhängig überprüfen lässt. Die libanesische Regierung hat ebenfalls versucht, das Thema Rückkehr von syrischen Geflüchteten aktiv voranzutreiben. Es fanden mehrere Gespräche zwischen libanesischen und syrischen Behörden und Delegationsreisen nach Damaskus statt, um Modalitäten einer Rückführungspolitik zu sondieren (AA 2.2.2024).
Im Mai 2023 wurde die syrische Bevölkerung mit 22.933.531 Millionen Menschen beziffert (CIA 30.5.2023). Mitte November 2022 waren 5.534.620 Personen als syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und in Ägypten registriert. Nach Angaben des UNHCR kehrten im
Jahr 2022 (Stand 30.11.2022) insgesamt rund 47.623 Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten und Ägypten nach Syrien zurück (UNHCR 30.11.2022).
Auf der folgenden Grafik sind die Provinzen ersichtlich, in welche die Flüchtlinge im Jahr 2022
(Stand 30.11.2023) zurückkehrten Anmerkung, Die fünf zahlenstärksten Rückkehrziele befinden sich ganz oder teilweise in Händen von Oppositionsgruppen - siehe Kapitel Sicherheitslage.]:
Quelle: UNHCR 30.11.2022
UNHCR hat die Rückkehrzahlen je nach Land grafisch für die Jahre 2017 bis 2023 aufbereitet.
Die meisten Rückkehrbewegungen fanden demnach aus Türkei statt:
Quelle: UNHCR 11.5.2023
Hier sind für das 1. Quartal 2023 folgende Zahlen bezüglicher RückkehrerInnen dokumentiert.
Auch in diesem Zeitabschnitt führen RückkehrerInnen aus der Türkei mit 4.028 Personen die Statistik an:
Quelle: UNHCR 11.5.2023
Der folgenden Trendanalyse von UNHCR zufolge liegen die Rückkehrzahlen von 2022 wie vom 1. Quartal 2023 unter denen des zahlenstärksten Jahres 2019:
Quelle: UNHCR 11.5.2023
Laut niederländischem Außenministerium kehrten im Jahr 2021 ein Tausend PalästinenserInnen aus den Nachbarländern und anderen Staaten nach Syrien zurück. Es betont aber, dass keine Informationen vorliegen, ob diese Rückkehr dauerhaft war, und verweist auf die Möglichkeit, dass diese Syrien wieder verlassen haben. Viele von diesen (etwaigen) Rückehrenden wurden zu Verhören vorgeladen. Ob sie dabei anders als zurückgekehrte SyrerInnen behandelt wurden, ist nicht bekannt (NMFA 5.2022).
Nach entsprechenden Berichten vonAmnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien (AA 2.2.2024).
- Libanon
Ende Oktober 2022 begann der Libanon damit, Gruppen syrischer Geflüchteter vermeintlich freiwillig nach Syrien zurückzuführen. Trotz Kritik von Menschenrechtsorganisationen nahm die libanesische Regierung die mit Beginn der Corona-Krise ausgesetzte, von der libanesischen General Security [Anm.: ein libanesischer Geheimdienst] durchgeführte, freiwillige Rückkehr wieder auf, in deren Rahmen am 26.10.2022 324 Personen nach Syrien zurückgekehrt sein sollen. Eine zweite Gruppe von 353 Personen soll am 5.11.2022 nach Syrien zurückgekehrt sein (AA 29.3.2023). Die Rückkehraktionen werden vom General Security Directorate mit den syrischen Geheimdiensten koordiniert, welche dann über die Rückkehrerlaubnis entscheiden. In einigen Fällen wurde der Rückkehrantrag noch vor Abfahrt des Konvois aus ’Gründen der Kriminalität’ oder aus ’Sicherheitsgründen’ abgelehnt, ohne dass Näheres bekannt gegeben wurde. Anderen SyrerInnen wurde direkt an der Grenze die Einreise verwehrt (UNCOI 7.2.2023). Die libanesischen Statistiken weisen darauf hin, dass Syriens Sicherheitsapparat mit Berichtsdatum 2.2.2022 lediglich 20 Prozent der AntragstellerInnen für eine Rückkehr aus dem Libanon eine Heimkehrerlaubnis gewährte (Qantara 2.2.2022). Seit Beginn des Jahres 2023 wurden durch die Lebanese Armed Forces (LAF) in einem zunehmend angeheizten politischen Klima vermehrt auch zwangsweise Rückführungen nach Syrien durchgeführt. Den LAF zufolge geht es dabei um „Kriminelle und Terroristen“. Hingegen waren lt. UNHCR-Libanon v.a. syrische Geflüchtete ohne gültige Aufenthaltstitel betroffen, darunter aber auch beim UNHCR registrierte Personen (AA 2.2.2024). Dabei kam es in einigen Fällen zur Trennung von abgeschobenen Minderjährigen von ihren Familien, die nicht von einer Abschiebung betroffen waren (Al Jazeera 17.5.2023).
Berichten von Human Rights Watch zufolge wurden zwischen April und Mai 2023 Tausende Syrer, inklusive unbegleiteter Kinder, nach Syrien deportiert (HRW 11.1.2024).
Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 2.2.2024). Michael Young, vom Think Tank Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Centre in Beirut bestätigte, dass RückkehrerInnen verhaftet wurden, einschließlich Fällen von Verschwindenlassen (Now 4.4.2023). Zum Beispiel im Fall von abgeschobenen SyrerInnen im April 2023 berichteten Angehörige wie auch AktivistInnen von Verhaftungen sowie zwangsweisem Einziehen zum Wehrdienst. Amnesty International dokumentierte mindestens vier Verhaftungen zusätzlich zu den Personen, die zum Wehrdienst eingezogen wurden. Einige Angehörige berichteten, dass die verhafteten Familienmitglieder von der Vierten Division festgehalten werden, die wegen ihrer Menschenrechtsverletzungen unter Sanktionen steht (Reuters 1.5.2023).
Seit 2018 gibt es immer wieder Versuche im Libanon, zahlreiche syrische Staatsangehörige zur Rückkehr zu bewegen. Hierbei wird eine weite Palette von Druckmitteln eingesetzt, die internationale Beobachter an der Freiwilligkeit vieler der berichteten Rückreisen zweifeln lässt. Syrische Flüchtlinge im Libanon sind im Regelfall den Folgen des ökonomischen Zusammenbruchs des Landes stärker ausgesetzt als libanesische Staatsangehörige, weil sie zu vielen Dienstleistungen keinen Zugang haben und ihnen der Arbeitsmarkt nur sehr begrenzt legal zur Verfügung steht. Der Libanon ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention (BAMF 7.11.2022). Die Abschiebungen im April 2023 waren zum Beispiel ’von einer Welle von Hetzreden, Restriktionen durch Stadtverwaltungen gegen SyrerInnen und Kommentaren von Offiziellen begleitet, die ein Umfeld von Druck erzeugte’, um syrische Flüchtlinge dazu zu bringen, den Libanon zu verlassen (Reuters 1.5.2023). Einige Flüchtlinge hatten bereits im Jahr 2019 erklärt, dass sie wegen der strikten Politik und der sich verschlechternden Bedingungen im Libanon zurückkehrten, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im Libanon hatten bereits damals Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben (HRW 17.1.2019).
- Jordanien
Im ersten Quartal 2023 kehrten UNHCR zufolge 923 SyrerInnen aus Jordanien in ihr Heimatland zurück (UNHCR 11.5.2023). Bisher kehrte aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien nur eine geringe Zahl von SyrerInnen zurück (SD 6.5.2020), obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 3.10.2019; vergleiche SD 6.5.2020).
Im Jahr 2021 normalisierten mehrere Staaten, darunter die Vereinigten Arabischen Emirate und Jordanien, trotz der Menschenrechtsverletzungen in Syrien ihre Beziehungen zum syrischen Regime. Dabei wurden Kooperationszusagen gemacht, welche bei BeobachterInnen die Frage einer verfrühten Rückkehr von Flüchtlingen und das eventuelle Ermöglichen von Menschenrechtsverletzungen aufwarfen (HRW 13.1.2022).
- Türkei
Die Türkei beherbergt mit Stand 30.11.2022 3.577.714 Millionen syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.11.2022). Im ersten Quartal 2023 kehrten 4.028 SyrerInnen nach Syrien von der Türkei zurück (UNHCR 11.5.2023).
Im Juli 2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung den syrischen Flüchtlingen gegenüber. Die türkischen Sicherheitskräfte begannen, syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in denen sie registriert waren. Sie fingen damit an, einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). NGO-Berichten zufolge haben die türkischen Behörden immer wieder Flüchtlinge inhaftiert und sie gezwungen, ’freiwillige’ Rückkehrdokumente zu unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020). Auch die Organisation Syrians for Truth and Justice erhob in ihrem Bericht vom Februar 2022 diesen Vorwurf (STJ 14.2.2022). Human Rights Watch beziffert für das Jahr 2023 die Zahl der Abschiebungen nach Nordsyrien mit ’Tausenden’ (HRW 11.1.2024). Der Modus der Abschiebungen umfasst Verhaftungen in Wohnungen, an Arbeitsplätzen und auf der Straße, gefolgt von Haft unter schlechten Bindungen und physischen Schikanen, um die Unterzeichnung eines ’Formulars für eine freiwillige Rückkehr’ zu erreichen. Dann werden die Syrer zu den Grenzübergängen zu Nordsyrien gebracht und ’mit vorgehaltenem Gewehr’ zum Grenzübertritt gezwungen (USDOS 20.3.2023).
Für nähere Informationen siehe auch COI-CMS-Länderinformationen Türkei [Anm.: letzte Aktualisierung am 29.6.2023], Kapitel Binnenvertriebene und Flüchtlinge sowie zur völkerrechts-
widrigen Verbringung von syrischen Gefangenen in die Türkei und deren dortige Verurteilung
siehe Kapitel Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland.
- Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden.
Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für ’sicher’ zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).
Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen
Letzte Änderung 2023-07-12 08:31
- Informationssammlung des Sicherheitsapparats und ’Berichte’ von InformantInnen
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines ’Taqrir’ (eines ’Berichts’, d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba’athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben ’Berichte’, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023).
Zur digitalen Überwachung einschließlich Hackerangriffen durch die Syrian Electronic Army siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage sowie bzgl. Abfrage von Login-Daten bei Einund Ausreise siehe Kapitel Bewegungsfreiheit im Unterkapitel Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen.
- Überwachung von SyrerInnen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die 4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 desAllgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).
Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023).
Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl ’das Notwendige zu tun’ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023).
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021).
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021).
Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023).
- Unterstützung von nach dem Prinzip der universellen Jurisdiktion angeklagten ehemaligen Regimemitarbeitern und das Vorgehen gegen syrische ZeugInnen
Die Wiedereröffnung von syrischen Botschaften schafft auch Hindernisse für Gerichtsverfahren im Rahmen universeller Jurisdiktion. Überwachungen sind eine zusätzliche Hürde für die Behörden und die Menschenrechtsorganisationen bei den Gerichtsverfahren in Europa, denn ZeugInnen werden eingeschüchtert und mit ihren Familien (in Syrien) erpresst: So wurden im Fall eines in Deutschland wegen Mordes, Folter und sexuellen Missbrauchs in syrischen Militärspitälern angeklagtenArztes dieAngehörigen der Zeugen in Syrien bedroht.Aufgrund der Gefahr für die Angehörigen im Regimegebiet Syriens haben viele ZeugInnen die Aussage verweigert, weil der Angeklagte sonst ihre Namen erfahren hätte. Ein Syrer, der im Verdacht steht, Zeugen in diesem Gerichtsverfahren bedroht zu haben, wurde von Norwegen an Deutschland ausgeliefert. Der angeklagte Arzt erhielt zudem von einem syrischen Botschaftsmitarbeiter Angebote zur Hilfe bei der Flucht nach Syrien (SJAC 3.5.2023).
1.3.2. Auszug aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) vom 31.01.2022:
Überblick der Rekrutierung Minderjähriger in Syrien in Zahlen
Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, hätten die Vereinen Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham (390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA) (170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (119) unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen (42); Ahrar al-Sham (31), Nur al-Din al-Zanki (3) und Armee des Islam (Jaysh al-Islam) (3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) (30); die Kräfte der inneren Sicherheit (13); Hurras al-Din (6); Islamischer Staat (4); und syrische Regierungstruppen (2) verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib (477) und Aleppo (119) bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent (805) im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham (7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (6), YPG/YPJ (8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden (UNGA, 6. Mai 2021, Sitzung 24).
Im April 2021 wird der Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat zu Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrienveröffentlicht. Im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr 2020. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor).
Verifizierte Fälle seien mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham (507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee) (328), Ahrar al-Sham (55) und Nur al-Din al-Zanki (11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren würden; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten (37); die internen Sicherheitskräfte (34); Regierungstruppen (13); regierungstreue Milizen (10); Islamischer Staat (6); die Afrin Liberation Forces (3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (2).
Bei der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern durch Haiʾat Tahrir asch-Scham sei mit 36 Prozent aller verifizierten Fälle ein signifikanter Anstieg beobachtet worden. Jungen im Alter von nur 10 Jahren seien aus 11 verschiedenen Distrikten in Idlib, Aleppo und Hama rekrutiert worden.
Für 35 Prozent aller bestätigten Fälle seien unterschiedliche Fraktionen der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien verantwortlich. Die Rekrutierung von Kindern durch die SDF und die internen Sicherheitskräfte sei jedoch im Berichtszeitraum deutlich zurückgegangen, insbesondere nach der Unterzeichnung eines gemeinsamen Aktionsplans mit den Vereinten Nationen im Juni 2019 zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern. 67 Prozent der verifizierten Vorfälle hätten sich vor der Unterzeichnung des Aktionsplans ereignet. Seit dessen Unterzeichnung seien 160 Fälle aufgetreten, darunter 23 Kinder unter 15 Jahren und 149 Kinder, die in einer Kampfrolle gedient hätten. Die meisten Fälle seien in den Distrikten Raqqa (42) und Manbij (40) aufgetreten.
Mindestens 12 syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA, sowie Ahrar al-Sham und Nur al-Din al-Zanki, seien für 28 Prozent aller bestätigten Fälle verantwortlich. Die Zahlen seien konstant hoch.
Insgesamt 23 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch Regierungstruppen (13) und regierungstreue Milizen (10) seien verifiziert worden und Regierungstruppen in Daraa (5), Hasaka (4) und Aleppo (4) zugeschrieben, sowie regierungstreuen Milizen in Damaskus.
Faktoren bei der Rekrutierung von Kindern seien finanzielle Anreize; Rache für den Tod von Angehörigen; die Zugehörigkeit von Vätern, Brüdern und Onkeln; sozialer Status und Druck der Gemeinschaft; Zugang zu Dienstleistungen und Waren; Angst vor Verhaftung und Inhaftierung; sowie der Drang, ihre Gemeinschaften zu schützen (UN Security Council, 23. April 2021, Sitzung 3-5).
Rekrutierung Minderjähriger durch Streitkräfte der syrischen Regierung und loyale Milizen (Provinzen Daraa, Damaskus, Hama, Aleppo)
Laut dem Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) über Kinder in Syrien vom November 2021 rekrutiere das syrische Regime regelmäßig Kinder. Am besten bekannt für die Rekrutierung von Kindern seien die mit dem Regime verbundenen Streitkräfte, wie die National Defense Force (NDF) sowie die Bataillone und Brigaden ausländischer und lokaler Milizen. Kinder würden auch in den Kampf geschickt werden. Laut SNHR sei es zu beobachten, dass in Gebieten, in denen das syrische Regime die Kontrolle wieder übernommen habe, eine Zunahme der Häufigkeit der Rekrutierung von Kindern stattfinde. Dies sei in den Provinzen Damaskus, Daraa und Aleppo beobachtet worden (SNHR, 20. November 2021, Sitzung 31). SNHR schätzt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mindestens 1.374 Kinder in den Streitkräften des syrischen Regimes dienen würden. SNHR habe außerdem mindestens die Fälle von 78 Kindern dokumentiert, die für iranische Milizen oder vom Iran unterstützte Milizen rekrutiert worden seien. Diese Kinder würden hauptsächlich von der Fatemiyoun-Brigade und der Al-Quds-Brigade rekrutiert werden (SNHR, 20. November 2021, Sitzung 32).
The New Arab schreibt in einem Artikel vom Juni 2021, dass Menschenrechtsgruppen über die aktive Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte des syrischen Regimes und die mit ihnen verbundenen iranischen und libanesischen Hisbollah-Milizen in Damaskus und Umgebung berichtet hätten. Regimekräfte und angegliederte Gruppen würden Kinder aus verarmten Gebieten, manchmal ohne die Erlaubnis oder das Wissen ihrer Eltern, rekrutieren (The New Arab, 23. Juni 2021).
Das Danish Immigration Service (DIS) führte im Februar 2020 eine Fact-Finding-Mission in Istanbul und Beirut zum Thema Militärdienst in Syrien durch und interviewte in dem Zusammenhang mehrere Expert·innen. Laut Elizabeth Tsurkov, Fellow des Foreign Policy Research Institute, rekrutiere die Syrisch-Arabische Armee keine Personen unter 18 Jahren. Regierungsnahe Milizen, wie die syrische Hisbollah oder die Local Defense Forces (LDF) würden dies jedoch in großer Zahl tun. Laut Tsurkov würden sich Minderjährige den Milizen aus wirtschaftlicher Notwendigkeit anschließen, sowie aus Angst von der Regierung Syriens als illoyal wahrgenommen zu werden (DIS, Mai 2020, Sitzung 54). Auch weitere Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Syrisch-Arabische Armee ihres Wissens nach keine Personen unter 18 Jahren rekrutiere (DIS, Mai 2020, Sitzung 65/89). Laut Fadel Abdul Ghany vom Syrian Network for Human Rights (SNHR) sei die Rekrutierung von unter 18-jährigen innerhalb regierungsnaher Milizen, wie den National Defense Forces (NDF) weit verbreitet. Dies geschehe mit der Zustimmung der syrischen Regierung. Abdul Ghany habe Informationen von einem 16-jährigen Jungen aus der Stadt Salamiya (Provinz Hama), dem mit Verhaftung gedroht worden sei, wenn er sich nicht einer regierungsnahen Miliz anschließe (DIS, Mai 2020, Sitzung 89).
Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt in einem Bericht über Kinderrekrutierung in Syrien vom Mai 2020, dass die Rekrutierung von Kindern in Gebieten, die von den regulären syrischen Streitkräften und loyalen Milizen kontrolliert würden, im Jahr 2018, begonnen habe, nachdem letztere die vollständige Kontrolle über die Stadt Damaskus und ihre umliegenden ländlichen Gebiete übernommen hätten. Milizen wie die National Defense Force, die Al-Nujaba-Bewegung und die libanesische Hisbollah würden Kinder in ihre Reihen rekrutieren (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 17).
Im Jahr 2019 habe die Kinderrekrutierung in diesen Gebieten einen Aufschwung erlebt, da die Milizen die schlechte finanzielle Lage vieler Familien ausgenützt hätten. STJ beschreibt die Situation zweier 16-jähriger Jungen aus dem ländlichen Damaskus und aus Ost-Ghouta, die 2019 rekrutiert worden seien (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 18).
Rekrutierung durch Hai‘at Tahrir asch-Scham (Provinz Idlib)
Laut SNHR sei im August 2021 ein 16-jähriger Junge, Muhammad Nour Hussein Abdul Qader, aus dem Dorf Al-Bashiriya (Provinz Idlib) in die Reihen von Haiʾat Tahrir asch-Scham rekrutiert worden (SNHR, 20. November 2021, Sitzung 37).
North Press Agency (NPA) berichtet im März 2021, dass laut einer informierten Quelle eine große Anzahl von Kindern von Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) und anderen bewaffneten Gruppen rekrutiert werde im Nordwesten Syriens. NPA schreibt über einen zehnjährigen Jungen, der für eine Oppositionsgruppe gearbeitet habe und ums Leben gekommen sei. Ein 16-Jähriger arbeite in einer HTS-Waffenfabrik in Jisr al-Shughour, südwestlich von Idlib. Ein 15-Jähriger arbeite als Kinderrekrutierer für die Sham Legion [Faylaq Al-Scham]. Ein 17-Jähriger erklärt gegenüber NPA, dass er und drei Freunde sich drei Jahre zuvor der HTS angeschlossen hätten und er an einem Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen in Al-Ays, südlich von Aleppo, teilgenommen habe. Er habe einen seiner 16-jährigen Freunde verloren (NPA, 10. März 2021).
Im September 2020 berichtet NPA, dass Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) in den vergangenen Jahren mehrere Kampagnen gestartet habe, um Kinder zu rekrutieren, so auch Anfang 2020. Die schlechten Lebensbedingungen würden die Schulkinder aus Idlib dazu verleiten, gegen Geld an den Kämpfen teilzunehmen. NPA schreibt über einen 16-jährigen Jungen, der sich nach dem Tod seines Vaters einer Fraktion innerhalb der HTS in Idlib angeschlossen habe, da er keine andere Arbeitsmöglichkeit gefunden habe. Er arbeite in einer Gruppe von 20 Personen, von denen vier unter achtzehn Jahre alt seien. Sie würden nachts die Militärkontrollpunkte bewachen. Der Artikel beschreibt außerdem die Situation eines 14- und eines 15-jährigen Jungen, die sich der HTS angeschlossen hätten (NPA, 5. September 2020).
STJ schreibt in seinem Bericht vom Mai 2020, dass in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, insbesondere in der Provinz Idlib, das Phänomen der Kinderrekrutierung mit der Ausbreitung islamistischer Fraktionen zugenommen habe. Die prominenteste Fraktion sei Haiʾat Tahrir asch-Scham. Mit dem Beginn der Militärkampagne, die die regulären syrischen Streitkräfte und Verbündeten im Mai 2019 gegen die Provinz Idlib gestartet hätten, habe HTS zusammen mit anderen Gruppen eine Reihe von Kampagnen im Nordwesten Syriens (Idlib, ländliches Aleppo, Hama) gestartet, und unter anderem Kinder zum Kampf aufgerufen (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 15). STJ berichtet von zwei 16-jährigen Jungen, die Ende 2019 von HTS rekrutiert worden seien. Einer von ihnen sei bei Zusammenstößen der HTS mit der syrischen Armee eingesetzt worden (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 17).
Rekrutierung durch die Syrische Nationale Armee (SNA) und andere von der Türkei unterstützte Milizen (Teile der Provinz Idlib, Aleppo und von der Türkei besetzte Gebiete)
Das ASO News Network zitiert im Juli 2021 eine Militärquelle aus der Syrischen Nationalen Armee (SNA, ein von der Türkei unterstützter syrischer Truppenverband, der durch die Zusammenführung mehrerer Rebellengruppen entstand, Anmerkung ACCORD). Laut der Militärquelle seien ungefähr 30 Prozent der Mitglieder der Fraktionen minderjährige Kinder. Kinder würden an Checkpoints arbeiten sowie an die Front geschickt werden. Kinder an der Front würden die Basis der Syrischen Nationalen Armee und dschihadistischer Gruppen in Syrien darstellen. Rekrutierung von Kindern sei ein systematischer Prozess und würde die schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung ausnützen, insbesondere die Situation binnenvertriebener Familien und Familien, die sich in von der Türkei besetzten Gebieten wie Afrin und Sari Kani/Ras Al-Ayn niedergelassen hätten. Ein Militärbeamter der Syrischen Nationalen Armee habe gegenüber ASO News Network ausgesagt, dass die meisten Militärkräfte Kinder rekrutieren würden. Die meisten gebe es jedoch in der „Al-Sham Legion“, gefolgt von der „Al-Hamzat Division“ und der „Sultan Suleiman Shah Division“.
Der Journalist Khaled Al-Hamadan aus Hama, der zur Zeit der Veröffentlichung im Norden der Provinz Aleppo lebe, habe gegenüber ASO News Network bestätigt, dass es allgemein bekannt sei, dass die Syrische Nationale Armee Kinder rekrutiere. Es gebe eine große Anzahl an Kindern, die an relevanten Checkpoints stationiert seien (ASO News Network, 9. Juli 2021).
Al-Monitor berichtet Anfang Juli 2021, dass das US-amerikanische Außenministerium die Türkei einer Liste von Ländern hinzugefügt habe, die in die rechtswidrige Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt seien. Im Artikel wird im speziellen die türkische Unterstützung der Sultan-Murad-Division, die Teil der Syrischen Nationalen Armee sei und Kinder rekrutiere, genannt (Al-Monitor, 1. Juli 2021).
STJ schreibt im Mai 2021 über Schwierigkeiten, Kinderrekrutierung innerhalb der SNA unter Kontrolle zu bringen. Im Mai 2020 habe das Verteidigungsministerium der syrischen Übergangsregierung die Rekrutierung von Minderjährigen innerhalb der SNA verboten und die Entlassung bereits rekrutierter Kinder angeordnet. STJ habe jedoch verifiziert, dass Kinder weiterhin in Fraktionen der SNA rekrutiert worden seien (STJ, 25. Mai 2021, Sitzung 3). Zwei befragte Kommandanten aus separaten SNA-Fraktionen hätten angegeben, dass mehrere Fraktionskommandanten weiterhin Kinder anwerben würden. Die Rekrutierung von Kindern sei jedoch laut der Befragten seit Mai 2020 erheblich zurückgegangen (STJ, 25. Mai 2021, Sitzung 4/5). Feldforscher von STJ hätten detaillierte Informationen zu frei Fällen von Kinderrekrutierung erhalten, die in einem jungen Altern rekrutiert worden seien und weiterhin militärische Aufgaben innerhalb der Sultan-Murad-Division und der Suleiman-Shah-Brigade ausführen würden, obwohl sie unter 18 Jahre alt seien. Ein Kämpfer der Sultan-Murad-Division habe bestätigt, dass sich 21 Kinder unter 18 Jahren im März und Mai 2020 im Militärausbildungslager Abdul Qader Saleh im Grenzdorf Sajo in der Nähe der Stadt Azaz im Norden von Aleppo befunden hätten. Nach ihrer Ausbildung seien die Minderjährigen in verschiedenen Gebieten eingesetzt worden, unter anderem in Tell Abyad und Ras Al-Ayn/ Sari Kani (STJ, 25. Mai 2021, Sitzung 6).
Im Mai 2020 berichtet STJ, dass die Fraktionen der SNA Kinder im Gebiet Ras Al-Ayn/Sari Kani um die Zeit der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ im November und Dezember 2019 rekrutiert hätten (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 11). Die Sultan Murad Brigade, die Hamza Brigade / al-Hamzat und die Ahrar Sharqiya/Rebels of the Eastern Area seien für die meisten Fälle von Kinderrekrutierung in Ras Al-Ayn/Sari Kani verantwortlich. Eltern rekrutierter Kinder, die mit STJ gesprochen hätten, hätten angegeben, dass ihre Kinder in der Stadt Tal Halaf, 5 km südwestlich von Ras Al-Ayn / Sari Kani rekrutiert worden seien. STJ schreibt über einen 15-jährigen und einen 16-jährigen Jungen aus Tal Halaf, die um den Jahreswechsel 2019/2020 rekrutiert worden seien (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 12). Darüber hinaus dokumentiert STJ in einem im März 2020 erstellten Bericht, dass die von der Türkei unterstützten Fraktionen der SNA Kinder aus dem nördlichen ländlichen Aleppo rekrutiert hätten, die gegen monatliche Geldsummen an die Fronten nach Libyen versetzt worden seien (STJ, 5. Mai 2020, Sitzung 14).
Rekrutierung durch kurdische Gruppierungen (Aleppo, Manbij, Raqqa, Hasakah, Qamishli)
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) schreibt im November 2021, dass die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) im großen Umfang Kinder zwangsrekrutieren würden. Kinder würden freiwillig oder zwangsweise rekrutiert, indem sie mit versprochenen Privilegien angelockt oder auch entführt würden. Sobald sie in Trainingscamps seien, sei es Kindern nicht mehr möglich, mit ihren Familien zu kommunizieren.
Die Revolutionäre Jugend (Joanne Schurchkar), die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) zählten zu den prominentesten Parteien, die für die Rekrutierung von Kindern und ihre Eingliederung in die Ausbildungslager und Kampfeinheiten der Demokratischen Kräfte Syriens verantwortlich seien (SNHR, 20. November 2021, Sitzung 42).
SNHR berichtet Mitte Dezember 2021, dass seit Anfang November mindestens 19 Kinder, davon zehn Mädchen, (11 in der Provinz Hasaka, 8 in Aleppo) entführt und rekrutiert worden seien, davon seien seither nur drei wieder demobilisiert worden (SNHR, 16. Dezember 2021, Sitzung 6). SNHR liefert in seinem Bericht eine detaillierte Darstellung einiger der rekrutierten Kinder und der Umstände ihrer Rekrutierung. Die berichteten Fälle inkludieren zwei 12-jährige Mädchen, ein 14-jähriges Mädchen, vier 15-jährige Mädchen, einen 13-jährigen Jungen, einen 14-jährigen Jungen und zwei 15-jährige Jungen. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Fällen befinden sich im Anhang (SNHR, 16. Dezember 2021, Sitzung 7/8/11).
Hibr Press, eine 2013 in Aleppo gegründete syrische Wochenzeitschrift, berichtet Anfang Dezember 2021, dass Eltern in der Stadt Qamishli eine Mahnwache abgehalten hätten, um die Freilassung ihrer von PYD/PKK rekrutierten Kindern zu fordern (Hibr Press, 7. Dezember 2021).
The New Arab (Al Araby Al Jadeed), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, berichtet in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom September 2021 von Hinweisen, dass die Revolutionäre Jugend im Nordosten Syriens Entführungen Minderjähriger durchführe und sie in Rekrutierungslager bringe. Al-Araby Al-Jadeed habe von Anfang des Jahres bis Ende August die Entführung von sechs Mädchen (Dana Imad Suleiman (15), Fatima Idris Naasan (15), Ahd Abdel Ghani (16), Simaf Al-Othman (13), Ariana Bahri (13), Delphine Al-Omari (13)) und acht Jungen (Wael Adnan Ibrahim (14), Ahmed Ramou (15), Mohammed Ibrahim Saleh (16), Ibrahim Jarwa, (16), Mazen Khalil Al-Hassan (16), Abdul Aziz Houidi (17), Hahmoud Hassan Adel (17), Massoud Seif Eddin, (17)) dokumentiert. Die SDF hätten die Verantwortung für die Rekrutierung der Kinder bestritten (Al-Araby Al-Jadeed, 5. September 2021). Die Namen der rekrutierten Kinder korrelieren mit Informationen aus dem Bericht von SNHR vom November 2021 (SNHR, 20. November 2021, Sitzung 43-45).
Al-Monitor berichtet im Juli 2021, dass das Kinderschutzbüro, das der kurdisch geführten Autonomieverwaltung in Manbij angegliedert sei, damit begonnen habe, Arbeitskarten für Kinder im Alter von 10 bis 18 Jahren auszustellen. Laut eines Mitarbeiters des Kinderschutzbüros sei das Ziel der Karten, Zwangsrekrutierungen durch die Demokratischen Kräfte Syriens zu verhindern. Die SDF hätten Anfang 2021 eine Wehrpflichtkampagne gestartet und unter anderem Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren verhaftet (Al-Monitor, 6. Juli 2021).
Middle East Monitor (MEMO) berichtet im Juni 2021 von Protesten in der Stadt Manbij gegen die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Auf die Protestierenden sei mit scharfer Munition geschossen worden. Laut MEMO würden die YPG regelmäßig überwiegend arabisch besiedelte Städte und Dörfer überfallen, um Minderjährige zu entführen und sie zur Wehrflicht zu zwingen (MEMO, 4. Juni 2021).
Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentiert Anfang Juni 2021, dass die Revolutionäre Jugend (Revolutionary Youth’s Union, RYU) mindestens 19 Minderjährige zwischen Anfang Mai 2020 und Ende 2020 rekrutiert habe. Darüber hinaus verzeichnet STJ die Demobilisierung von vier weiblichen und drei männlichen Rekruten, nachdem Eltern Beschwerden bei den SDF eingereicht hätten. Im Laufe des ersten Quartals 2021 habe STJ dokumentiert, dass die RYU weitere sieben Minderjährige rekrutiert habe (STJ, 2. Juni 2021, Sitzung 4). Laut der Mehrheit der befragten Familien sei die RYU hauptsächlich für die Rekrutierung von Kindern im Nordosten Syriens verantwortlich. Mitglieder der RYU im Teenager-Alter würden Kinder in der Schule oder auf der Straße ansprechen, Freundschaften schließen, sie dann zu Vorträgen und Kursen einladen und sie schließlich dazu verleiten, sich militärischen Gruppen anzuschließen (STJ, 2. Juni 2021, Sitzung 5). Von den von STJ verifizierten rekrutierten Kindern im ersten Quartal des Jahres 2021 sei ein Kind 13 Jahre, ein Kind 14 Jahre, ein weiteres Kind 15 Jahre und zwei Kinder 16 Jahre alt gewesen (STJ, 2. Juni 2021, Sitzung 6/9/10). Auch in den Jahren 2019 und 2020 habe STJ die Rekrutierung von 14-, 15-, und 16-jährigen Kindern (Mädchen und Jungen) bestätigt (STJ, 2. Juni 2021, Sitzung 15/16/18/20-24).
Auch Syria Direct bestätigt in einem Artikel vom September 2020, dass laut mehreren Quellen, unter anderem den Eltern von entführten Kindern, die Gruppe Revolutionäre Jugend für viele der Entführungen und Rekrutierungen verantwortlich sei. Die Revolutionäre Jugend sei in Schulen und Bildungseinrichtungen präsent. Sie würden dort Grooming und Rekrutierung von Kindern betreiben. Sie würden Kinder dazu anleiten, Kurse zu besuchen, bevor sie in ein Trainingslager geschickt würden. Viele Familien würden ihre Kinder nie wiedersehen. Darüber hinaus wisse Syria Direct von mindestens 17 Fällen von Rekrutierung Minderjähriger im Jahr 2020 durch die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG). (Syria Direct, 15. September 2020).
1.3.3. Weiters wurden die Beilage ./III, Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/, Screenshots von Google-Maps zur Orientierung sowie die Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html herangezogen. Ebenfalls herangezogen wurde als Beilage ./IV der Bericht „Syria, treatment upon return“ vom Danish Immigration Service von Mai 2022, sowie als Beilage ./V die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von KindersoldatInnen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration auf North and East Syria, AANES) vom 12.10.2023. Auch wurde weiters die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien „Zwangsrekrutierung Minderjähriger, Konzentration auf 14-16 jährige, regionale Unterschiede, vom 31.01.2022 als Beilage ./VI herangezogen. Schließlich werden die Beilagen ./A, sowie ./B berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, in die Gerichtsakte, in die vorgelegten Bescheinigungsmittel und Unterlagen, durch Befragung des Erstbeschwerdeführers, sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin in der Gerichtsverhandlung, in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie der Sprachkenntnisse, gründen sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen und stringenten Angaben der Beschwerdeführer (zuletzt in der öffentlichen Verhandlung vom 17.01.2024, Verhandlungsprotokoll = VP, VP Sitzung 6, 13, 23, 29).
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer, ihrem Leben in Syrien, ihrer jeweiligen Ausreise und den damit verbundenen Kosten und die Finanzierung der Ausreise, sowie die Feststellungen zum Vorhandensein eines Personalausweises und im Hinblick auf die finanzielle Situation, weiters zur Asylantragstellung fußen auf ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren, sowie dem Umstand, dass im Verfahren keinerlei Hinweise zu Tage getreten sind, die etwas Anderes annehmen ließen (Akt BF1 AS 51, 55, 230; Akt BF2 AS 59, 123, 127; Akt BF3 AS 47, 113-114; zuletzt VP Sitzung 11, 13-16, 20, 22-23, 29-31).
Dass die Beschwerdeführer gesund sind, kann ihren eigenen diesbezüglichen glaubhaften Angaben entnommen werden und hat sich im gesamten Verfahren auch nichts Gegenteiliges ergeben (zuletzt VP Sitzung 9).
Dass den Beschwerdeführern in Österreich der Status subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war den im Akt beiliegenden Bescheiden des Bundesamtes, sowie der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu entnehmen.
2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen betreffend die Herkunftsregion, sowie betreffend die in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer vorliegenden Kontroll- und Einflussgebiete fußen auf den Länderinformationen sowie aus der Einsicht in die syrialivemap (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 = Beilage ./II, sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer (Punkt 1.1).
2.2.2. Zur Verfolgung durch das syrische Regime:
2.2.2.1. Zu den oppositionellen politischen Aktivitäten bzw. der politischen Gesinnung der Beschwerdeführer
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweisen, war aufgrund im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner gänzlich gesteigerten und damit unglaubhaften Angaben die zudem auch oberflächlich und allgemein gehalten waren. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin fußen diese Feststellungen auf Ihren eigenen Angaben. Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin waren die Feststellungen zu treffen, da diese dazu kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, sondern gesteigerte, oberflächliche und vage Angaben machte.
Hinsichtlich der vermeintlichen Demonstrationsteilnahmen des Erstbeschwerdeführers in Syrien fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer erstmals in seiner ergänzenden Beweismittelvorlage am 14.11.2023 eine Teilnahme oder Aktivitäten im Zusammenhang mit Demonstrationen in Syrien erstmals im Verfahren erwähnte. Weder in der polizeilichen Erstbefragung noch bei der Einvernahme beim Bundesamt erwähnte er derartiges auch nur ansatzweise. Beim Bundesamt wurde der Erstbeschwerdeführer konkret gefragt, ob er jemals aufgrund seiner politischen Einstellung persönlich bedroht oder verfolgt wurde und hat er dies dezidiert verneint (Akt bP1 AS 238). Erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG brachte der Erstbeschwerdeführer vor, nicht nur sehr oft an Demonstrationen in Syrien, konkret in Deir ez-Zor als auch Damaskus, teilgenommen zu haben, sondern – gab er wiederum gesteigert im Hinblick zum Beschwerdeschriftsatz an – dass er sogar Personen animiert habe an diesen teilzunehmen und sei er überdies bei allen Problemen anwesend gewesen (VP Sitzung 15-17, 35). In diesem Zusammenhang seien diese sogar Opfer von Repressionen geworden und seien zudem mehrmals angeschossen worden (VP Sitzung 18). Dieses erstmalige Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Erstbeschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem berichtete, sondern erweckte bei der erkennenden Richterin den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer versuchte im Beschwerdeverfahren zum Zweck der Asylerlangung ein neues, konstruiertes Fluchtvorbringen zu erstatten, was auf nachstehenden Erwägungen beruht: Der Erstbeschwerdeführer hat bei Gericht angegeben, dass er aus Angst, dass es „ihm schade“, im bisherigen Asylverfahren nicht alles erzählt habe (VP Sitzung 16). Dies vermochte nicht zu überzeugen, denn wurde der Erstbeschwerdeführer bereits bei der polizeilichen Erstbefragung belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen und wurde er aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen (AS 49). Auch beim Bundesamt wurde der Erstbeschwerdeführer unter anderem ausführlich im Hinblick auf das Neuerungsverbot und seine Mitwirkungspflichten, auch im Hinblick seinen Antrag zu begründen, belehrt (AS 227) und wurde er bei der Frage nach seinen Fluchtgründen ausführlich angeleitet diese möglichst ausführlich, lebensnah, also mit sämtlichen Details und Informationen, so dass das Vorbringen nachvollziehbar ist, darzulegen (AS 236). Trotz alledem erwähnte der Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort allfällige Demonstrationsteilnahmen, weshalb sein Vorbringen als gesteigertes Vorbringen und somit als unglaubhaft zu qualifizieren war. Die Verantwortung des Erstbeschwerdeführers bei Gericht, dass er aus Angst, dass es „ihm schade“, im bisherigen Asylverfahren nicht alles erzählt habe war vor diesem Hintergrund überdies als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Entsprechendes erlebt, so hätte er dies doch bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, zumindest vor dem Bundesamt ins Treffen geführt. Im gesamten Verfahren hat der Erstbeschwerdeführer sohin nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe und durch diese jemals ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wäre.
Im Vorlageantrag des Achtbeschwerdeführers vom 02.11.2023 wurde erstmals vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich regelmäßig an Demonstrationen teilnehme (Akt BF8 AS 707). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und legte dazu Fotos vor, (Beilage ./A). Seine diesbezüglichen Angaben blieben jedoch auffallend vage und verdeutlichen, dass die vorgebrachte Teilnahme nicht als Ausdruck einer politischen Überzeugung, sondern aus asyltaktischen Gründen erfolgte: So führte der Erstbeschwerdeführer zur behaupteten Demonstrationsteilnahme im Wesentlichen lediglich aus:
„R: Sie haben Demonstrationsteilnahme erwähnt, erzählen Sie mir alles dazu was Ihnen wichtig scheint!
bP1: Hier oder in Syrien?
R: Beides!
bP1: Wir haben in Syrien sehr oft an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. In Syrien habe ich an Demonstrationen Deir ez Zor und Damaskus teilgenommen. Wir waren sehr oft Opfer der Repressionen, wir wurden auch mehrmals angeschossen. Es waren sehr viele Demonstrationen, 10 oder 15 vielleicht. Auch hier in Österreich habe ich an Demonstrationen teilgenommen. Die Demonstrationen werden auf verschiedenen Gruppen bekannt gegeben und wir nehmen daran teil. Ich habe römisch 40 kennen gelernt und habe mich gleich römisch 40 angemeldet.“ VP Sitzung 17f
In Bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Fotos, die ihn bei einer Demonstration gegen das syrische Regime im Oktober 2023 in Österreich zeigen (OZ4 und Beilage ./A) ist festzuhalten, dass auf diesen der Erstbeschwerdeführer jeweils mit einer Flagge in der Hand mit der Aufschrift römisch 40 , mit einem Barrett und Vollbart, auf dem römisch 40 zu sehen ist. Unter Berücksichtigung der in den Länderberichten dargelegten Überwachungsmöglichkeiten bzw. – strategien des syrischen Regimes betreffend im Ausland lebende Syrer ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime von der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einer Demonstrationsteilnahme in Österreich überhaupt erfahren hat oder diesen identifizieren könnte, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der optischen Veränderung des Erstbeschwerdeführers am Lichtbild des im Jahr 2010 ausgestellten syrischen Personalausweises (AS 321).
Dass die Drittbeschwerdeführerin keine verinnerlichte politische Überzeugung aufweist war festzustellen, einerseits da sie erstmals und somit gesteigert in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist, haben sich jedoch im gesamten Verfahren nicht ergaben. Die Drittbeschwerdeführerin gab im Hinblick auf Ihre Beweggründe zur Demonstrationsteilnahme lediglich allgemein gehalten und sehr oberflächlich an, obwohl sie von der Richterin aufgefordert wurde, alle Beschwerdegründe und Fluchtgründe möglichst umfassend und detailliert zu tätigen (VP Sitzung 10 und Sitzung 31):
„In Syrien wird noch gekämpft. Meine Region und mein Dorf werden immer noch bombardiert und wird immer noch besetzt. Frauen und Männer leiden dort, auch Kinder leiden dort. Aus diesem Grund haben wir an Demonstrationen teilgenommen und möchten die Menschen in Syrien unterstützen.“ (VP Sitzung 33)
Dass die Drittbeschwerdeführerin keine verinnerlichte politische Überzeugung aufweist, war festzustellen, da sie dazu lediglich oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben machte, die nicht den Eindruck vermittelten, dass die Drittbeschwerdeführerin tatsächlich eine oppositionelle politische Überzeugung aufweist.
Dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Verein beigetreten ist, war festzustellen, da er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführer erstmals vorbrachte, seit Ende des Jahres 2023 Mitglied im Verein römisch 40 zu sein, und legte hierzu eine Bestätigung darüber vor (VP Sitzung 8; Beilage ./B).
Zur Mitgliedschaft in genanntem Verein ist festzuhalten, dass aus der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigung hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer ein Mitglied des Vereins sei und an ihren Projekten ehrenamtlich mitwirke. Der Erstbeschwerdeführer ist aus asyltaktischen Beweggründen Mitglied in diesem Verein geworden, zumal er seine diesbzgl Beweggründe bei Gericht lediglich völlig oberflächlich und vage darstellte und dies trotz der ausführlichen Belehrungen der Richterin, alle Beschwerdegründe und Fluchtgründe möglichst umfassend und detailliert zu tätigen (VP Sitzung 10 und Sitzung 31):
„R: Was waren Ihre Beweggründe in diesem Verein Mitglied zu werden?
bP1: Natürlich möchte ich teilnehmen. Ich möchte die Revolution gegen das Regime unterstützen. Wir wurden von unserem Land vertrieben. Ich bin stets bereit bei Demonstrationen gegen dieses Regime teilzunehmen, das ist alles was in meiner Macht steht.
R: Erzählen Sie mir von allen Aktivitäten an denen Sie bereits mitgewirkt haben, so dass ich das nachvollziehen kann!
bP1: Ich habe an Demonstrationen und Versammlung teilgenommen. Ich habe aktiv teilgenommen. Manchmal habe ich meinen Bruder mitgenommen oder meine Ehefrau. (VP Sitzung 18)
Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Mitgliedschaft in das Visier des syrischen Regimes geraten wäre. Ihm droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion keine Verfolgung durch das syrische Regime.
Insgesamt hat daher der Erstbeschwerdeführer mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten und wird ihm eine solche auch nicht vom syrischen Regime unterstellt.
2.2.2.2. Zur Verfolgung durch das Regime wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes
2.2.2.2.1. Die Feststellungen zum Wehr- und Reservedienst, sowie zur Möglichkeit sich durch die Zahlung einer Wehrersatzgebühr vom Wehrdienst beim syrischen Regime freizukaufen, basieren auf den aktuellen Länderinformationen (Beilage ./II).
2.2.2.2.2. Dass der Erstbeschwerdeführer bislang den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet hat, bislang kein Wehrbuch erhalten hat ergibt sich aus den gleichlautenden Ausführungen der Beschwerdeführer, insbesondere auch der dazu gleichbleibenden Angaben des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren (zuletzt VP Sitzung 16, 25, 32).
Die Feststellung wonach der Erstbeschwerdeführer nicht zum Wehrdienst einberufen wurde war zu treffen, da er selbst angab, dass das Regime zwar regelmäßig Benachrichtigungen geschickt habe um Freiwillige zu rekrutieren (Akt BF1 AS 236; VP Sitzung 17), dies jedoch Usus gewesen sei und jede Person betroffen habe, die in Regimegebiete eingereist sei (VP Sitzung 17). Soweit der Erstbeschwerdeführer erstmals vor dem BVwG angab, dass auch Vertreter des Regimes bei ihm zu Hause gewesen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass er zum Militär müsse (VP Sitzung 17), so ist dem Erstbeschwerdeführer seine eigene vor dem Bundesamt getätigte Ausführung, wonach er keinen Einberufungsbefehl seitens des Regimes erhalten habe (Akt BF1 AS 236), entgegenzuhalten und war das erstmals in der Verhandlung erstattete Vorbringen daher als Steigerung und unglaubhaft zu qualifizieren. Sohin war festzustellen, dass es zu keiner persönlichen, konkret an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Einberufung gekommen ist.
Der Erstbeschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befinde und befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst bei der syrischen Armee einrücken zu müssen. Der Erstbeschwerdeführer wolle niemanden töten.
Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf die Furcht vor einer Einziehung zum Grundwehrdienst insofern als glaubwürdig erwiesen, als er im Verfahren seine Befürchtungen (zu der davon zu trennenden rechtlichen Frage der Asylrelevanz ebendieser: siehe Punkt römisch II.3.) insoweit schlüssig darlegen konnte.
Grundsätzlich bestünde daher beim Erstbeschwerdeführer – soweit es hier ausschließlich die Sachverhaltsebene betrifft – die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser bei Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion entweder schon bei seiner Einreise an einem Grenzübergang des syrischen Regimes oder bei einem Checkpoint in seinem Herkunftsort, einer Kontrolle durch syrische Behörden unterworfen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung seiner bisherigen Nicht-Ableistung seines Grundwehrdienstes beim syrischen Regime führen würde.
Hinsichtlich der Frage was der Erstbeschwerdeführer konkret im Rahmen des Wehrdienstes befürchte, gab er an, dass er diesen nicht abgeleistet habe (Akt BF1 AS 57), und wenn er nur in die Nähe von Syrien komme, er sofort zum Krieg genommen werde (Akt BF1 AS 236). Auch habe er nichts gegen einen Militärdienst per se, doch in Syrien sei die Situation so, dass man Menschen töten müsse. Er hingegen würde nicht einmal ein Huhn umbringen. In Syrien sei das Militär kriminell (Akt BF1 AS 237). Assad wolle er zudem nicht dienen, da er sonst seine Familie und Leute ermorde (VP Sitzung 16). Wenngleich diese moralische Ansicht des Erstbeschwerdeführers mehr als nachvollziehbar erscheint, stellt diese Ansicht keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers dazu, warum er seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle, sind insgesamt allgemein gehalten und vage und können nicht den Eindruck erwecken, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung den Wehrdienst verweigert. Auch seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung waren nicht geeignet, bei der erkennenden Richterin eine tatsächlich verinnerlichte politische oder oppositionelle Gesinnung des Erstbeschwerdeführers oder Gewissensgründe glaubhaft zu machen:
„R: Warum möchten Sie den Wehrdienst in Syrien nicht ableisten?
bP1: Wem soll ich dienen? Al Assad, warum? Damit er meine Familie und Leute ermorden kann.“ (VP Sitzung 16)
Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass dieser sich nicht an den Kampfhandlungen beteiligen möchte („Sie würden mich zwingen zu töten und zu morden.“ VP Sitzung 16), was für die Annahme des Vorliegens einer tatsächlichen oppositionellen Einstellung nicht ausreicht. Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers hinterließen bei der erkennenden Richterin vor allem wegen ihrer Kürze und ohne die Angabe von Details, einen floskelhaften und eingeübten Eindruck, der keine authentische, verinnerlichte politische Gesinnung glaubhaft machen konnte. Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers waren zudem lediglich allgemein gehalten und gerade nicht auf seine Person bzw. seine eigene, persönliche Einstellung zum Wehrdienst bezogen, worauf die Frage („R: Warum möchten Sie den Wehrdienst in Syrien nicht ableisten?“ VP Sitzung 16) abgezielt hatte. Dies umso mehr als der Erstbeschwerdeführers die Frage beim Bundesamt nach einer Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner politischen Einstellung im Herkunftsstaat ausdrücklich verneinte (AS 238). Der Erstbeschwerdeführer hat daher im Verfahren insgesamt nicht glaubhaft gemacht, sich dem Wehrdienst in der syrischen arabischen Armee aus politischen oder oppositionellen Gründen oder Gewissensgründen entziehen zu wollen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweist, waren zudem aufgrund der Feststellungen und Beweiswürdigung zu Punkt 1.2.2.1. und 2.2.2.1 zu treffen.
Dass der Erstbeschwerdeführer auch über die finanziellen Mittel verfügt, die ihm die Möglichkeit bieten, sich vom Wehrdienst freizukaufen, war aus nachstehenden Erwägungen festzustellen. Zunächst wird darauf rekurriert, dass der Erstbeschwerdeführer, wie festgestellt, bereits in der Vergangenheit auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgegriffen hat, um die Ausreisekosten iHv rund 12.000 € zu finanzieren. Ebenso kann der Erstbeschwerdeführer die monatlichen staatlichen Unterstützungsleistungen iHv € 2.900 nach Deckung der Lebensbedürfnisse heranziehen. Weiters ist dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigtem Erstbeschwerdeführer jederzeit möglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie er dies auch in der Vergangenheit, wie festgestellt, konkret als Bauarbeiter, Putzkraft und Tagelöhner gemacht hat, und sohin den Freikauf durch seinen eigenen Verdienst zu erwirtschaften. Auch war der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich, seinen eigenen Angaben folgend, im Besitz von Barmitteln iHv 1.100 €. Dass auch die Familie des Erstbeschwerdeführers über Grundstücke und eine Landwirtschaft verfügt und die Familie der Beschwerdeführer in guten finanziellen Verhältnissen lebt, basiert auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren und geht das Gericht aus diesen Erwägungen auch davon aus, dass es dem Erstbeschwerdeführer auch daher möglich ist, einen Freikauf zu finanzieren, gegebenenfalls durch Unterstützung seiner Familienmitglieder. Auch ist der Vater des Erstbeschwerdeführers berufstätig und verfügt die Familie der Zweitbeschwerdeführerin wie festgestellt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien.
Dass der Erstbeschwerdeführer über einen syrischen Personalausweis verfügt, fußt auf dem unstrittigen Akteninhalt (AS 321ff).
Dass der Erstbeschwerdeführer nicht bestreitet, dass ihm die Leistung einer Wehrersatzgebühr möglich ist, geht aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts hervor; er lehnt dies jedoch ab, weil er der Auffassung ist, dass es in Syrien keinen konkreten Präsidenten gibt, sondern nur Diebe und Gauner und man kann ihnen nicht vertrauen kann und Syrien kein Rechtsstaat sei und es keine Regeln und Gesetze gebe. Man müsse nicht nur einmal zahlen, sondern mehrmals, an verschiedene Behörden und Stellen (VP Sitzung 17). Diesem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach im Hinblick auf einen möglichen Freikauf Korruption in Syrien weit verbreitet sei, ist entgegenzuhalten, dass Korruption in Syrien, wie auch in vielen anderen Ländern ein Problem darstellt, jedoch aus den Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass das System des Freikaufs nicht beachtet wird, wenngleich es zu korrupten Praktiken kommen kann.
Dafür, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer trotz oder wegen Zahlung der Wehrersatzgebühr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Erstbeschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung noch einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt.
Hinsichtlich seiner fehlenden verinnerlichten politischen Überzeugung wird um Wiederholungen zu vermeiden auf Punkt 2.2.2.2. verwiesen.
2.2.2.2.3. Dass der 11jährige Viertbeschwerdeführer, der 7jährige Sechstbeschwerdeführer, sowie der 1jährige Achtbeschwerdeführer das wehrfähige Alter noch nicht erreicht haben war aufgrund deren Alters festzustellen, zumal sich diese eben nicht im wehrpflichtigen Alter befinden. Aus diesen Erwägungen fußt die Feststellung, dass ihnen auch keine reale Gefahr der Verfolgung noch einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht.
2.2.3. Erstmals in der Beschwerdeschrift und dann gleichfalls im Vorlageantrag des 1jährigen (!) Achtbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass dieser möglicherweise in Syrien der Gefahr unterliege, als Minderjähriger zwangsrekrutiert zu werden und es in Syrien seit Ausbruch des Bürgerkriegs vermehrt zu Rekrutierungen von Kindersoldaten komme (Akt BF8 AS 391, 706-707). Auch vor dem BVwG wurde seitens des Erstbeschwerdeführers detailarm und vage ausgeführt, dass der IS, welcher in Deir ez-Zor einmarschiert sei, begonnen habe, 10jährige und 15jährige Kinder zu rekrutieren und zum Training zu schicken (VP Sitzung 14). Erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG brachte zudem die Vertretung der Beschwerdeführer vor, dass auch der 11jährige Viertbeschwerdeführer bald das für die Rekrutierung als Kindersoldat relevante Alter erreiche (VP Sitzung 35).
Zur allgemeinen Rekrutierung als Minderjähriger ist – den Länderfeststellungen entsprechend – zunächst allgemein festzuhalten, dass im Bericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten zwischen Januar und Dezember 2021 die Rekrutierung und der Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Syrienkonflikt verifiziert werden konnten. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren vergleiche LIB Version 9, Kapitel „Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen).
Unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen enthaltenen Zahlen und Fakten in Zusammenschau mit der konkreten persönlichen Situation der Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, ist eine Zwangsrekrutierung des gerade erst 11jährigen Viertbeschwerdeführers, der erst 8jährigen Fünftbeschwerdeführerin, des gerade erst 7jährigen Sechstbeschwerdeführers, der gerade erst 4jährigen Siebtbeschwerdeführerin, sowie des erst 1jährigen Achtbeschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass es nach wie vor zu Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten durch verschiedene Konfliktparteien kommt. Davon, dass speziell die Kinder des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion eine Zwangsrekrutierung drohen würde, konnten die Beschwerdeführer das Gericht jedoch nicht überzeugen. Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass es – trotz des im August 2022 von der syrischen Regierung erlassenen Kinderschutzgesetzes, welches die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten verbietet – durch das syrische Regime oder regimenaher Milizen weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kommt bzw. solche nicht verfolgt werden, dass das syrische Regime oder dessen Verbündete systematisch Kinder rekrutieren würden, geht daraus jedoch nicht hervor.
Soweit etwaige Befürchtungen hinsichtlich einer in Zukunft möglicherweise drohenden Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee vorgebracht wurden, ist festzuhalten, dass entsprechend den Länderinformationen, männliche Staatsangehörige ab einem Alter von 18 Jahren zur Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtet sind. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im Entscheidungszeitpunkt erst 11jährigen Viertbeschwerdeführer besteht somit, wenn überhaupt, erst in etwa 6 Jahren die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und aus heutiger Sicht erst in etwa 7 Jahren die Pflicht den Wehrdienst anzutreten. Der Viertbeschwerdeführer wird daher weder aktuell noch in naher Zukunft bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Dies gilt auch für seine deutlich jüngeren männlichen Geschwister.
Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die ACCORD „Anfragenbeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger“ vom Jänner 2022, wonach es in Syrien zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger kommen kann. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien, insbesondere im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, kann den Länderberichten jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass die Entscheidungszeitpunkt Minderjährigen konkret persönlich einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt werden würden. Ihre diesbezüglichen Ausführungen betreffen die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer derartigen Bedrohung, zeigen jedoch nicht eine ausreichend konkrete und unmittelbare persönliche Bedrohung dieser auf und sind dahingehend auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Konkrete Umstände, die eine Rekrutierung dieser im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet durch das syrische Regime und dessen Verbündete wahrscheinlich erscheinen lassen wurden von den Beschwerdeführern daher Verfahren nicht aufgezeigt und ist derartiges unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Minderjährigen nicht als maßgeblich wahrscheinlich einzustufen.
Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen einer Zwangsrekrutierung von Kindern zwischen 10 und 15 Jahren durch den IS (VP Sitzung 14) ist auszuführen, dass zwar den Länderinformationen allgemein zu entnehmen ist, dass vom IS Kinder als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt wurden sowie, dass das Gebiet von Deir ez-Zor im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien galt, dieser im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor, errichtete, der IS nach wie vor fast alle Parteien in Syrien bedroht, es diesem gelang zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen und auch im Jahr 2022 eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir Ez-Zor verzeichnet werden konnte, darüberhinausgehende valide und aktuelle Berichte oder Informationen, die belegbar das Vorliegen einer diesbezüglich mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit aktuell bestehenden relevanten Gefährdung von Zwangsrekrutierung Minderjähriger in Syrien durch den IS darlegen würden, bestehen jedoch nicht und wurden solche auch nicht aufgezeigt. Wie schon mehrfach ausgeführt, befindet sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführer unter Kontrolle des syrischen Regimes. Es ist daher auch in Bezug auf den IS fallgegenständlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort einer individuellen konkreten Bedrohung durch den IS ausgesetzt wären, zumal sich dafür keine konkreten Hinweise ergeben haben.
Soweit bzgl. des Achtbeschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift sehr allgemein angeführt wird, dass es nach wie vor zu schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt komme (Akt BF8 AS 391), so ist daraus keine individuell-konkrete Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführer abzuleiten und kann auch keine Verfolgung, die sich systematisch gegen alle Kinder in Syrien richtet, aus den Länderberichten entnommen werden. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass die minderjährigen Beschwerdeführer, im Schutz ihres familiären Netzwerks derartigen Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt wären.
2.2.4. In der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers blieben Ausführungen zum IS und einer damit einhergehenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung gänzlich unerwähnt. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den IS nicht, sondern gab er lediglich an, dass er einen Kampf zwischen der FSA und dem IS erlebt habe, wobei viele Menschen getötet worden seien (Akt BF1 AS 237). In seiner Beschwerdeschrift vom 01.12.2022 blieb eine vom IS ausgehende Gefahr wiederum völlig unerwähnt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass der IS Deir ez-Zor zeitweise kontrolliert habe und begonnen habe, Kinder zu rekrutieren (VP Sitzung 14). Auch habe der IS junge Männer im Dorf getötet, und der IS den Erstbeschwerdeführer zwei Mal in seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht (VP Sitzung 15). Auch habe der IS einmal vom Erstbeschwerdeführer verlangt, dass er an ihrer Seite kämpfen solle (VP Sitzung 17). Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer überdies auch gegen den IS demonstriert (VP Sitzung 15). Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers waren aufgrund der massiven Steigerung seines Fluchtvorbringens als unglaubhaft zu werten und auch insgesamt auch als oberflächlich, vage und allgemein gehalten zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der IS keine Kontrolle mehr über die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers hat. Zudem sind keinerlei Anhaltspunkte für das diesbzgl Vorliegen eines Asylgrundes hervorgekommen und wurden diese auch nicht dargelegt. Die Feststellung, wonach insbesondere der Erstbeschwerdeführer in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS ausgesetzt war und weder von diesem persönlich bedroht wurde, noch versucht wurde diesen zu rekrutieren waren somit zu treffen, da der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Hinsichtlich der vom IS vermeintlich vorgenommenen Kinderrekrutierungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.2.3. verwiesen.
2.2.5. Die Feststellungen zum Selbstverteidigungsdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, fußen auf den aktuellen Länderinformationen (Beilage ./II, Sitzung 156ff). Dass der 11jährige Viert-, der 7jährige Sechst-, sowie der 1jährige Achtbeschwerdeführer das wehrfähige Alter noch nicht erreicht haben und sich sohin auch nicht im wehrpflichtigen Alter befinden fußt auf den getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte, die eine reale Gefahr einer Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Folge hätte.
Vollständigkeitshalber war auch auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers einzugehen, welcher erstmals in seiner Beschwerdeschrift angegeben hat, sich dem kurdischen Militär nicht anschließen zu wollen (Akt BF1 AS 504): Im gesamten Verfahren traten keine Hinweise zu Tage, dass der Erstbeschwerdeführer die Selbstverteidigungspflicht abgeleistet hat, weshalb die entsprechende Feststellung der Nichtableistung desselben zu treffen war. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit niemals von kurdischen Milizen aufgefordert wurde seiner Selbstverteidigungspflicht nachzukommen ergibt sich einerseits daraus, dass der Erstbeschwerdeführer in keinem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet gelebt hat, als auch andererseits daraus, dass er entsprechendes zu keiner Zeit in Erwähnung brachte und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Dass der Erstbeschwerdeführer das aktuell gültige Wehrdienstalter überschritten hat und sein Geburtsjahrgang vom Selvstverteidigungsdienst befreit ist, fußt auf den Länderinformationen ergibt. Insgesamt war daher das diesbzgl Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft, da es im Widerspruch zu den Länderfeststellungen steht.
2.2.6. Dass die Zweit-, die Dritt-, die Fünft- sowie die Siebtbeschwerdeführerin in Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre, wurde im Laufe des Verfahrens weder substantiiert behauptet – diese wurde lediglich abstrakt und allgemein vorgebracht ohne einen Bezug zu den Beschwerdeführern darzustellen – noch ergaben sich konkrete Anhaltspunkte dafür. Eine im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung alleine aufgrund ihres Geschlechts konnte vor dem Hintergrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Syrien – im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr – über ein familiäres Netzwerk und den Schutz des Erstbeschwerdeführers, was auf den getroffenen fußt (Punkt 1.1.). Aus den Länderinformationen kann eine systematische Verfolgung von Frauen, schon alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit, nicht entnommen werden.
2.2.7. Dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion zudem keiner Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt waren und sind, fußt auf den Länderinformationen sowie auf dem Umstand, dass auch sonst keine Hinweise dafür hervorgekommen sind. Insgesamt war daher im konkreten Fall keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festzustellen. Soweit der Erstbeschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er in der Türkei belästigt und verfolgt worden sei, was als Steigerung zu werten war und bereits aus diesem Grund völlig unglaubhaft war (VP Sitzung 16). Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sind, war aufgrund der Länderinformationen festzustellen und sind im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen.
2.2.8. Schließlich war festzuhalten, dass eine Verfolgung alleine aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführer bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, was auf den Länderberichten fußt. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).
Vage und oberflächlich wurde vorgebracht, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin erschossen worden sei und dessen Kinder entführt worden seien (Akt BF2 AS 404). Ebenfalls wurde ins Treffen geführt, dass aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erstbeschwerdeführer, dem Großvater sowie Onkel des Achtbeschwerdeführers – welche sich dem Wehrdienst entzogen hätten und aus Syrien ausgereist seien – seinen Familienmitgliedern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde (Akt BF8 AS 388-389, 393, 707; VP Sitzung 31). Dieses Vorbringen war nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die weiterhin in Syrien lebenden Familienangehörigen keinerlei diesbzgl Probleme auch nur ansatzweise erwähnte. Bereits aus dieser Erwägung war nicht vom tatsächlichen Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. Auch den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass allen Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder Verfolgung droht. Dementsprechend war auch diesem Vorbringen kein Glauben zu schenken.
2.2.9. Dass die Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch künftig einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt waren oder sind und eine solche, im Falle ihrer Rückkehr, auch nicht zu befürchten haben, war festzustellen, da sich dafür im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben.
2.2.10. Die Feststellungen zu den Ausschlussgründen fußen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer die unwiderlegt gebliebenen sind (zuletzt VP Sitzung 19, 27, 33-34). Die jeweilige Unbescholtenheit in Österreich fußt auf dem jeweiligen Strafregister (OZ 2). Soweit der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er in Syrien Strafrechtsdelikte begangen habe, da er beschuldigt worden sei gegen das Regime zu hetzen, und dass er entsprechend einer Strafregisterabfrage gesucht werde (VP Sitzung 19), so ist dem Erstbeschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er selbst auf konkrete Befragung beim Bundesamt verneint hat, dass er jemals Schwierigkeit oder Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt hat und er verneint hat, dass ein Gerichtsverfahren anhängig war (Akt bP1 AS 238). Seine diesbzgl erstmaligen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren daher als Steigerung zu werten und dementsprechend als unglaubhaft zu qualifizieren.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Die RL 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („StatusRL“), ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, Sitzung 9, lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. …
8. …
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, Sitzung 9;
10. …
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
13. …
27. …
Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) …
(5) …
…
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
Paragraph 15, (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Ziffer eins,, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) …
……
Ermittlungsverfahren
Paragraph 18, (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) ….
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“
3.2. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (i.d.F. des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
3.3. Der Begriff der „Verfolgung“ in der StatusRL:
Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 i.V.m. Artikel 9, Absatz eins, der StatusRL qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der StatusRL muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGHs vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).
Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a,) der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b,) leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der StatusRL). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend als Leitlinien zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).
Der EuGH hat zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Artikel 4, der StatusRL de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind vergleiche zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64). Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringens, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers vergleiche dazu Artikel 4, Absatz 3, Litera c,) StatusRL), zu behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen“ i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, der StatusRL qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind.
Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(-shandlungen)“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 i.V.m. Artikel 9, der StatusRL qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus dem der Gründe nach Artikel 10, Absatz 2, StatusRL i.V.m. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK – glaubhaft gemacht hat.
3.4. Zur Verfolgung aufgrund einer Verweigerung des Wehrdiensts in der Syrian Arab Army (SAA):
Als Verfolgungshandlung gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 i.V.m. Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) der StatusRL die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren vergleiche VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, Rn. 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGHs).
Nach den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien besteht die Pflicht für 18 bis 42jährige Männer zur Leistung des Wehrdiensts in der syrischen Armee und wird diese auch umgesetzt vergleiche Punkt römisch II.1.3.1 unter „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ – „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, m.w.N.). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer („bloßen“) Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705, m.w.N.).
Aufbauend auf einer – noch als grundsätzlich aktuell anzusehenden Berichtslage – vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen.
Dementsprechend ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind („Verweigerung des Militärdienstes in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (zum Ganzen siehe UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [2021], Sitzung 138).
Ebenso sieht die EUAA zu einem Risikoprofil der „Wehrdienstentziehung oder Desertation“ („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen vergleiche EUAA, Country Guidance Kapitel 4.2.):
römisch eins t is noted that the level of violence in the context of the ongoing conflict in Syria has decreased in recent years. Nevertheless, various excludable acts continued to be committed by the Syrian Armed Forces. Taking this into account, and in conjunction with the fact that the individual recruits generally have no control over their role within the armed forces, neither with regard to their place of deployment nor with regard to the assignment of specific tasks, well-founded fear of persecution in relation to Article 9(2)(e) QD would in general be substantiated for draft evaders.
At the time of writing, certain (permanent) exemptions from military service are reported to be generally respected in Syria, in particular the exemption of individuals residing abroad based on having paid the exemption fee. The individual assessment in cases where the applicant has been exempted should take into account the nature of the exemption.
3.4.1 Zur Alternative zur (bloßen) Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA
Der Verwaltungsgerichthof referenziert in seiner rezenten Judikatur (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) zur Frage der Asylrelevanz der Wehrdienstverweigerung syrischer Staatsbürger in der SAA (VwGH a.a.O. Rz. 27 f) unter anderem auch auf die rezente Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Aus der diesbezüglichen Leitentscheidung des BVerwG vom 19.01.2023, Zl. BVerwG 1 C 22.21, lässt sich hierzu unter Verweis auf die Judikatur des EuGHs zur StatusRL das Folgende auszugsweise entnehmen Anmerkung, Verweise hier auf das dt. AsylG):
„20 Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG fallen.
21 aa) Paragraph 3 a, Absatz 2, Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden.
22 Paragraph 3 a, Absatz 2, Nr. 5 AsylG ist im Einklang mit Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass die genannten Vorschriften es, wenn das Recht des Herkunftsstaates die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, nicht verwehren, diese Verweigerung auch für den Fall festzustellen, dass der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist, dass diese Verweigerung das einzige Mittel darstellt, das es dem Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 Nr. 1 AsylG zu entgehen. Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [EZ gg BRD- Rn. 27ff.).“
Der EuGH führt im vom BVerwG referenzierten Judikat vom 19. November 2020, Rs. C-238/19 zur Frage Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung wegen mutmaßlichem Zwang zu Begehung menschenrechtswidriger Handlungen bzw. Kriegsverbrechen während dessen Ableistung i.Zh.m. Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) StatusRL wie folgt aus:
„26 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorsieht, verwehrt, diese Verweigerung in einer Situation festzustellen, in der der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.
27 Nach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2011/95 müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).
28 Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).
29 Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert.
30 Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat.
31 Allerdings reichen diese Umstände nicht für den Nachweis aus, dass der Betroffene den Militärdienst tatsächlich verweigert hat. Nach Artikel 4, Absatz 3, Buchst. a, b und c der Richtlinie 2011/95 ist dies – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargelegt – wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen.“
Hinsichtlich der Frage, ob die Verweigerung des staatlichen Wehrdienstes die einzige Möglichkeit, sohin das einzige Mittel darstellt, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen, geht der EuGH folglich unter Verweis auf sein Urteil vom 26. Februar 2015, Rs. C‑472/13 „Shepherd“ davon aus, dass es bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrdienst Leistender dazu gezwungen sein könnte menschenrechtswidrige Handlungen bzw. Kriegsverbrechen während seines Wehrdienstes zu begehen, für die Asylrelevanz dieses Faktums darauf ankommen soll, ob dem Wehrpflichtigen keine andere Möglichkeit als der Verweigerung des Wehrdienstes offensteht, um nicht im Zuge der Wehrdienstleistung zu den oben genannten Handlungen gezwungen zu werden vergleiche auch Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.) Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, 243).
Die entsprechenden zusammenfassenden Erwägungen im Urteil des EuGHs vom 26. Februar 2015, Rs. C‑472/13 „Shepherd“ lesen sich hierbei auszugsweise wie folgt:
„46 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 7 zu antworten, dass die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind,
– dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,
– dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,
– dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,
– dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt,
– dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und
– dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.“
3.4.1.1. In Zusammenschau der soeben dargestellten Judikatur lässt sich dieser somit fallbezogen entnehmen, dass es angesichts der in den Länderberichten zu Syrien dargestellten Praxis der syrischen Militärbehörden, wehrpflichtige männliche Syrer im Falle einer Kontrolle bei ihrer Einreise oder an einem Checkpoint festzunehmen und im Wege einer Zwangsrekrutierung ihrer Wehrdienstleistung zuzuführen sowie weiters aufgrund der Tatsache, dass im Wehrrecht der Arabischen Republik Syrien keine gesetzliche Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes besteht und eine solche im Gegenteil in eventu Gegenstand von sofortiger Strafverfolgung und Haft in asylrelevanter Gravität sein kann, es wehrpflichtigen männlichen Syrern nicht zur Last gelegt werden kann, ihre Wehrdienstverweigerung nicht in einem „formellen“ Verfahren gegenüber den syrischen Militärbehörden ausgedrückt zu haben. Es kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, kein Verfahren zur „Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer“ angestrengt zu haben, da ein solches im Wehrrecht der Arabischen Republik Syrien schlichtweg nicht existiert.
3.4.1.2. Davon losgelöst ist jedoch im Hinblick auf die Asylrelevanz der in Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) StatusRL bezeichneten Verfolgungshandlung festzuhalten, dass die Verweigerung des Wehrdienstes nach Ansicht des EuGHs die einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit für den Wehrpflichtigen sein muss, der potentiellen Begehung von Kriegsverbrechen während der Ableistung des Wehrdienstes zu entgehen.
Im Hinblick auf den verpflichtenden Wehrdienst bei der SAA für männliche Syrer, ist dessen Verweigerung bzw. der Entzug vor ebendiesem nicht die einzige Möglichkeit, der potentiellen Begehung von Kriegsverbrechen im Zuge der Wehrdienstleistung zu entgehen:
Wie aus den Feststellungen zu den im Verfahren verwendeten, nachvollziehbaren und konsistenten Länderberichten vergleiche die Feststellungen der Punkte römisch II.1.3) zur Frage der Möglichkeiten für männliche wehrpflichtige Syrer, eine Befreiung vom Wehrdienst bei der SAA zu erhalten, übereinstimmend hervorgeht, besteht für männliche Syrer, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Wohnsitz außerhalb Syriens haben, die Möglichkeit statt der Ableistung des Wehrdienstes eine – nach Dauer des Auslandsaufenthaltes – gestaffelte Befreiungsgebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten. Die Entrichtung dieser Gebühr ist dabei kein Bestechungsgeld, sondern ist die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst gegen Gebühr in den syrischen Wehrgesetzen ausdrücklich als legale Möglichkeit vorgesehen vergleiche die Ausführungen im LI, Version 11 vom 27.03.2024 zum „Gesetzesdekret Nr. 31 vom November 2020“ der syrischen Regierung). Die Höhe der Gebühr richtet sich konkret nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Die Entrichtung der Befreiungsgebühr ist im Wege eines Verfahrens über syrische Botschaften bzw. Konsulate im Ausland oder über einen Verwandten des Wehrpflichtigen in Syrien selbst möglich. Der Prozess der Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, wie etwa die Vorlage eines Personalausweises. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. In Bezug auf die Frage, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr im Hinblick auf die in Syrien allgemein auftretende Behördenwillkür tatsächlich ein mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgestattetes Instrument ist, das zum Entfall der Wehrpflicht und dazu führt, dass der die Gebühr leistende auch bei seiner Einreise tatsächlich nicht eingezogen wird, geben die referenzierten Länderberichte hierzu letztlich wieder, dass zwar das Verfahren zur Entrichtung der Gebühr in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, letztlich jedoch im Falle der tatsächlichen Entrichtung der Befreiungsgebühr, die auch in den entsprechenden offiziellen Dokumenten des Betroffenen vermerkt wird, diese von syrischen Behörden bei der Einreise akzeptiert wird und der Betroffene unbehelligt bleibt und nicht eingezogen wird vergleiche LI Version 11, Sitzung 145; EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, Sitzung 47; EASO, Syria: Targeting of Individuals, September 2022, Sitzung 45 unter Verweis auf DIS, Syria: Treatment upon return, Mai 2022, Sitzung 11f; aktuell: DIS, COI brief report Syira: Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023 Sitzung 9, General Country of Origin Information Report on Syria, August 2023, Ministerie van Buitenlandse Zaken (niederländisches Außenministerium), Sitzung 51f ).
Dass es, wie der DIS in seinem referenzierten Bericht vom Mai 2022 ausführt, in Einzelfällen notwendig sein könnte, im Fall, dass ein Einreisender an einen korrupten Grenzbeamten gerät, zusätzlich trotz erfolgter Befreiung Bestechungsgelder zu bezahlen, ändert an dieser Einschätzung ebenso nichts, da hierbei kein asylrelevanter Konnex ersichtlich ist, weil die Einforderung von (illegalen) Bestechungsgeldern durch korrupte syrische Beamte Ausfluss der allgemein in Syrien bestehenden weit verbreiteten und omnipräsenten Korruption in der öffentlichen Verwaltung ist vergleiche das Kapitel „Korruption“ im Länderinformationsblatt). Diese Bestechungsgelder – soweit sie im Einzelfall tatsächlich verlangt werden – werden somit im Regelfall zur persönlichen Bereicherung der diese Verlangenden und nicht vom syrischen Staat in Zusammenhang mit bestimmten in Artikel 10, der StatusRL als Verfolgungsgrund definierten Merkmale verlangt.
3.4.1.3. Das oben Ausgeführte ist dabei auch mutatis mutandis in gleicher Weise auf die Verfolgungshandlung des Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) StatusRL anzuwenden, wenn man die aus der Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA entspringende strafrechtliche Verfolgung als unverhältnismäßige Bestrafung durch das syrische Regime ansieht. Die Strafverfolgung durch das syrische Regime bei Verweigerung des Wehrdienstes, vor allem aber die Haftbedingungen, die u.U. in Einzelfällen Folter miteinschließen – und damit jedenfalls eine unverhältnismäßige Strafverfolgung bedeuten – stellt dem Grunde nach eine Verfolgungshandlung i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) StatusRL dar.
Dennoch ist auch hierzu auf das oben Gesagte zu verweisen: Dem Erstbeschwerdeführer steht die nach syrischem Wehrrecht legale Möglichkeit offen, als Alternative zur (bloßen) Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA eine gesetzlich vorgesehene Befreiungsgebühr zu leisten, die zu seiner – nach Maßgabe der asylrechtlichen Prognoseeinschätzung – Rechtsgültigen und rechtssicheren Befreiung seine Person vom Wehrdienst führt. Durch das Bestehen dieser legalen Alternative zur Verweigerung, die den zentralen Anknüpfungspunkt sowohl für die Verfolgungshandlungen der Litera c,) als auch e) des Artikel 9, Absatz 2, StatusRL darstellt, fällt die alleinige Notwendigkeit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA weg, weshalb die Tatbestandselemente der genannten Verfolgungshandlungen nicht vorliegen. Wenn in einem im aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 11, Sitzung 132) verwiesenen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes ((Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023)) eine pauschalisierende Anmerkung enthalten ist, wonach die Beibringung der notwendigen Dokumente zur Zahlung der Befreiungsgebühr männliche Syrer in gewissen Fällen vor Probleme stellen könnte, ist zunächst anzumerken, dass für diese Behauptung kein überprüfbarer Quellenverweis in diesem Bericht enthalten ist. Weiters bezieht sich diese Anmerkung offensichtlich auf die bereits weiter oben erörterte und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation schon seit geraumer Zeit dokumentierte Notwendigkeit, dass illegal ausgereiste Syrer eine „Statusbereinigung“ in Form eines individuellen „Versöhnungsprozesses“ durchführen müssen, bevor sie die Dokumente erhalten um die Befreiungsgebühr entrichten können (ACCORD Themendossier: „Kurze Zusammenstellung zum Wehrdienst in Syrien“, Punkt 1.4.2; Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85).
3.4.1.4. Zusammengefasst ist daher iSd vom EuGH in seinem Judikat Rs. C‑472/13 „Shepherd“ aufgestellten Grundsätze festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer als männlicher Syrer im wehrpflichtigen Alter eine nach syrischem Wehrrecht legale und hinreichend sichere bzw. zuverlässige Alternative zur Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA zur Verfügung steht, die zum Entfall der asylrelevanten Verfolgungshandlungen der Litera b,) als auch e) des Artikel 9, Absatz 2, StatusRL führt.
Zu ergänzen ist, dass aus Sicht des BVwG für den Grad an Zuverlässigkeit, mit diese legale und hinreichend sichere bzw. zuverlässige Alternative zur Verweigerung des Wehrdienstes, dessen Ableistung in eventu mit dem Zwang zur Begehung von menschenrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, tatsächlich zur Verfügung stehen muss, nur der Grad der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ ausschlaggebend sein kann, der auch für die Frage der Realisierung drohender Verfolgungshandlungen iSv Artikel 9, Absatz 2, StatusRL maßgeblich ist. Die Alternative zur Wehrdienstleistung iSd der EuGH Entscheidung Rs C‑472/13 „Shepherd“, die sich fallggst. in der Leistung einer gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgebühr vom Wehrdienst als Alternative zu dessen Ableistung manifestiert, muss daher aus Sicht des BVwG nicht mit absoluter Gewissheit zur Verfügung stehen, sondern dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der ohnehin gebotenen Einzelfallprüfung mit einer solchen Zuverlässigkeit zur Verfügung stehen, sodass die in Rede stehende Verfolgungshandlung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Basierend auf den getroffenen Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer und den zur Verfügung stehenden Länderinformationen gibt es fallbezogen keinerlei Hinweise darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer diese Wehrdienstalternative in diesem Lichte nicht zur Verfügung stünde.
3.4.1.5. Der Erstbeschwerdeführer konnte im vorliegenden Verfahren iSd Urteils des EuGHs in der Rs C‑472/13 „Shepherd“ aufgestellten Anforderung auch nicht darlegen, dass ihm in seiner konkreten Situation diese Alternative nicht zur Verfügung stand:
Einer etwaigen Ablehnung der Zahlung der Befreiungsgebühr durch einen wehrpflichtigen Syrer aus moralischen oder politischen Gründen, weil er das syrische Regime nicht finanziell unterstützen will, kann keine asylrelevante Bedeutung zukommen. Dabei verkennt das BVwG keineswegs, dass die Befreiungsgebühren, die von Auslandssyrern entrichtet werden, die wichtigste Devisengenerierungsquelle des syrischen Assad-Regimes darstellen. Auch wird nicht verkannt, dass das Regime von Baschar al-Assad vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar sein, wenn ein wehrpflichtiger syrischer Staatsbürger auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Die vom EuGH im oben referenzieren Urteil in der Rs. C‑472/13 „Shepherd“ aufgestellte Prämisse, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst, dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge, zu verhindern, kann jedoch ebenso wenig durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebende Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden. Es kann der zitieren Rsp. des EuGHs nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes, wie der ggst. in Rede stehenden Zahlung einer Befreiungsgebühr, diese von jener Person die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Ergreifung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche hierzu auch Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, 245).
Aus Sicht des BVwG entfällt dann eine konkrete Zumutbarkeitsprüfung zur Inanspruchnahme dieser Alternative zur Wehrdienstleistung, wenn es sich um eine nach dem Recht Herkunftsstaates legale Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes handelt und diese im Herkunftsstaat legale Alternative nicht prima-facie mit den der eigenen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Prinzipien (ordre public) unvereinbar erscheint. Die Bezahlung einer zeitlich gestaffelten Befreiungsgebühr ohne signifikanten Pönalcharakter kann als Abgeltung für die Nicht-Leistung des Wehrdienstes nicht per-se als ordre public widrig erkannt werden.
Auch eine Qualifikation der an die syrische Regierung zu leistende Befreiungsgebühr für die Wehrdienstleistung bei der SAA als eine Gebühr mit Pönalcharakter ist aus den getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen: Die Gebühr ist in überwiegend sachlicher Art und Weise nach der Dauer des Auslandsaufenthalts gestaffelt und berücksichtigt die geringere Bindung an den Heimatstaat bei längerem Auslandsaufenthalt durch Reduzierung der Gebühr im Zeitverlauf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grds. nicht als willkürlich anzusehen ist, dass ein Staat die Gebühr für kürzere Auslandsaufenthalte höher ansetzt, um das Fernbleiben der Wehrdienstpflichtigen vom Wehrdienst durch kurzfristige Ausreise grds. nicht zu attraktiv zu machen, während er durch die Verringerung der Gebühr im Zeitverlauf den nachlassenden Bindungen seiner Staatsbürger zum Heimatstaat bei längerfristiger Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland Rechnung trägt. Dass ab dem fünften Jahr des Auslandsaufenthaltes zusätzliche Gebühren iHv 200 USD pro Jahr anfallen, ist schon aufgrund der Höhe des Entgelts ebenso kein Hinweis auf einen signifikanten Pönalcharakter, zumal sie dazu dienen mag (ähnlich der Verspätungszuschläge im Steuerrecht), Auslandsyrer zur zeitnahen Regelung ihrer Wehrdienstpflichtangelegenheiten anzuhalten (dies vor dem Hintergrund, dass die Wehrpflichtleistung in Syrien grds. ab dem achtzehnten Lebensjahr vorgesehen wäre). Ebenso wenig führen die bei Beantragung der Befreiung im Wege des Botschaftsverfahrens bei syrischen Vertretungsbehörden zusätzlich zu begleichenden Konsulatsgebühren zu einem Strafcharakter, steht den Betroffenen doch auch jedenfalls die Begleichung der Gebühr direkt in Syrien im Wege eines Bevollmächtigten (oftmals Familienmitglieder) oder eines Rechtsanwaltes offen, wobei letztere Variante nach den referenzierten Länderberichten die von Auslandsyrern überwiegend genutzte darstellt.
Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Ersatzleistung in Form einer Gebühr ist überdies angesichts der festgestellten Kosten nicht als Verfolgung einzustufen vergleiche VwGH v. 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, Rz. 9 unter Verweis auf VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027 und jüngst VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200).
Weiters sind im Verfahren auch keine Umstände zu Tage getreten, die darauf hinweisen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Gebühr zu bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich im Beschwerdeschriftsatz angeführt, dass er nicht über die finanziellen Mittel dafür verfüge. Im Gegenteil dazu gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aber selbst an, die mehrere tausend Euro hohen Kosten der Reise nach Österreich selbst bzw. auch durch familiäre Hilfe aufgebracht zu haben sowie zusätzlich zum Zeitpunkt der Erstbefragung über Barmittel, wie festgestellt, verfügt zu haben. Es ist fallbezogen nicht zu sehen, dass dem Erstbeschwerdeführer nunmehr diese Hilfe verwehrt werden sollte, gerade wenn es um eine nach syrischem Recht legale Abhilfemaßnahme geht, die die vom Erstbeschwerdeführer geäußerte, zu seiner Flucht führende Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zur SAA mit weitestgehender Sicherheit beseitigen wird.
Darüber hinaus ist es trotz der Notwendigkeit für das BVwG, bei der Beurteilung der Asylrelevanz der von einem Antragsteller auf internationalen Schutz geäußerten Fluchtgründe, auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen, iSd der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofs bei dieser Beurteilung notwendig, einen objektiven Prognosestandpunkt einzunehmen. Maßgeblich ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung vergleiche VfSlg 19.086/2010; VfGH 26.9.2012, U741/12; 19.2.2016, E992/2015; VwGH 29.06.20223, Ra 2022/01/0285, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 m.w.N.). Dabei stellt der VfGH im Rahmen der Prognoseentscheidung grds. auch auf eine zeitliche Komponente ab (VfGH 27.02.2023, E3307/2022, zu einem Fall eines 17jährigen Syrers, dem in Fall der Rückkehr binnen eines Jahres die Rekrutierung drohe). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer, dem bereits rechtskräftig iSd Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz vom Bundesamt zuerkannt wurde und der somit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet hat, ebenso im Hinblick bis zu einem hypothetischen Rückkehrzeitpunkt jedenfalls zumutbar und möglich erscheint, etwaig noch fehlendende Geldmittel selbst ins Verdienen zu bringen.
3.4.1.6. Zusammengefasst kommt das BVwG somit auch nach Beurteilung der Spezifika des konkreten Falles zum Ergebnis, dass es dem Erstbeschwerdeführer als männlichem, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlichem Syrer mit Aufenthalt außerhalb Syriens offensteht, sich als alternative Möglichkeit zur bloßen Verweigerung der Ableistung seines Wehrdienstes bei der SAA, die zur (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung führen würde, durch Leistung einer im syrischen Wehrrecht vorgesehenen Befreiungsgebühr, von einer Einziehung zum Wehrdienst bei der SAA zuverlässig befreien zu lassen. Der Erstbeschwerdeführer ist somit fallbezogen nicht zur Wehrdienstverweigerung bei der SAA gezwungen, um dem mit der Ableistung dieses Wehrdienstes in eventu verbunden Zwang zu Begehung von Kriegsverbrechen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) StatusRL) bzw. einer Strafverfolgung bei Verweigerung mit anschließenden asylrelevanten Haftbedingungen (Artikel 9, Absatz 2, Litera b,) StatusRL) zu entgehen.
Es sind nach den getroffenen Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer selbst auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem Erstbeschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen vergleiche hierzu auch sogleich unter Punkt römisch II.3.4.2) und somit trotz erfolgter Zahlung der Befreiungsgebühr die erfolgte Wehrdienstbefreiung zu ignorieren.
3.4.2. Zur Frage der Verknüpfung der Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Status RL mit einem in Artikel 10, leg. cit. in Verbindung mit der GFK normierten Verfolgungsgründe
Selbst wenn man entgegen der in Punkt 3.4.1 ausgeführten Erwägungen dennoch vom Eintritt einer Verfolgungshandlung i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) oder b) StatusRL ausginge, ist fallbezogen Folgendes zu beachten:
Die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, weshalb eine Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers durch das syrische Regime im Fall einer Rückkehr nach den länderbezogenen Feststellungen wahrscheinlich ist. Auf Basis der länderspezifischen Feststellungen ist festzuhalten, dass mit einer Zwangsrekrutierung durch die SAA des Syrischen Regimes auch Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) oder b) StatusRL verbunden sein können. Verfolgungshandlungen alleine reichen allerdings für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Artikel 10, Absatz eins, Status RL in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründen aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte oder eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische Gesinnung bzw. Überzeugung oder Gewissensgründe in Frage kommt. Aus den in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellten Gründen konnte fallgegenständlich weder festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer eine tatsächliche oppositionelle oder politische Einstellung oder Gewissensgründe gegen das syrische Regime oder die Ableistung des Wehrdienstes hat, noch, dass das syrische Regime dem Erstbeschwerdeführer eine solche Einstellung unterstellt. Die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren getätigten Aussagen im Hinblick auf den Militärdienst reichen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Da der Erstbeschwerdeführer auch keine anderen Konventionsgründe, für seine Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht hat oder solche im Verfahren hervorgekommen sind, mag im Ergebnis durch eine mögliche Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers zwar eine Verfolgungshandlung feststellbar sein, diese kann mangels Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aber nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Mögliche (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung des Beschwerdeführers in den in Paragraph 8, AsylG 2005 genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen.
Festgehalten wird, dass sich die oben genannten Einschätzungen des UNHRC und der EUAA auf Verfolgungen von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen („conscientious objection“) beziehen und ein solcher Verweigerungsgrund für den Erstbeschwerdeführer nicht festgestellt wurde. Die nach den Ausführungen des UNHRC und der EUAA erforderliche Einzelfallprüfung ergibt im vorliegenden Fall der Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung, dass der Erstbeschwerdeführer nicht unter die Risikoprofile des UNHRC und der EUAA fällt.
3.4.2.1. Allgemein ist demnach festzuhalten, dass der zu prognostizierende Eintritt von grundsätzlich asylrelevanten Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, Status RL mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr einer die Flüchtlingseigenschaft anstrebende Person in ihren Herkunftsstaat noch nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Zusätzlich müssen die in Artikel 9, Absatz 2, Status RL bezeichneten Verfolgungshandlungen durch den im Herkunftsstaat befindlichen potentiellen Verfolger einen zwingenden Konnex zu den in Artikel 10, Absatz eins, Status RL i.V.m. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründen aufweisen. Zu diesem herzustellenden Zusammenhang führt der VwGH neben zahlreichen früheren Entscheidungen in seiner rezenten Judikatur (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) unter Verweis auf die Entscheidungen des dt. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wie folgt aus:
„[..]
27 In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
28 Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b,, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ).
29 Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.
30 Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden.
31 Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ , Rn. 47 ff).
32 In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).
33 Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen - auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 99/20/0401, zurückgehenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird.
34 In jedem Fall ist es also vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat im Sinne des bisher Gesagten zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie herzustellen.
35 Auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie gilt, wie der EuGH bereits erkannt hat, nichts anderes. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vergleiche dazu auch jüngst deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).“
Soweit es um einen möglichen Zusammenhang mit dem Asylgrund der politischen Gesinnung geht ist daher die vom EuGH in der Rs. C-238/19 (E.Z.) bzw. EuGH v. 2. Januar 2023, Rs.
C-280/21 (Migracijos departamentas) angesprochene Plausibilitätsprüfung des konkreten Zusammenhangs der in Rede stehenden Verfolgungshandlungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera b,) und e) StatusRL mit den Verfolgungsgründen des Artikel 10, Absatz eins, StatusRL derart durchzuführen, dass dabei alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen sind, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte vergleiche EuGH Rs. C-280/21, Rn. 39, 38 i.V.m. Rn. 33). Mit anderen Worten ist somit zu beurteilen, ob die wegen einer Wehrdienstverweigerung gesetzten Strafverfolgungs- oder Bestrafungshandlungen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) StatusRL) oder – als unverhältnismäßig zu qualifizierende – Handlungen (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) StatusRL) wegen einer tatsächlich vom Asylwerber glaubhaft verinnerlichten oder diesem vom potentiellen Verfolger dem Asylwerber zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. Überzeugung erfolgen. Zu dieser Prüfung führt der EuGH in Rs. C-280/21 ab Rn. 33 wie folgt aus:
„33 Drittens bedeutet die weite Auslegung des Begriffs „politische Überzeugung“ als „Verfolgungsgrund“ im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Buchst. e der Richtlinie 2011/95, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, den allgemeinen Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigen müssen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte.
34 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgte Äußerung einer bestimmten Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die nicht direkt und unmittelbar politisch ist, die „Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann“, je nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslands des Antragstellers dazu veranlassen kann, einer solchen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter einer „politischen Überzeugung“ im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Buchst. e und Absatz 2, dieser Richtlinie zuzuschreiben.
35 In dieser Hinsicht hat er zum einen klargestellt, dass im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird, vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist (Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, EU:C:2020:945, Rn. 47, 48, 60 und 61).
36 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland, um Verstöße des dort an der Macht befindlichen Regimes gegen die Grundfreiheiten feststellen zu lassen, als Verfolgungsgrund wegen der „politischen Überzeugung“ einzustufen ist, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass diese Beteiligung von dem Regime als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 90).
37 Gleiches gilt für die Versuche einer Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, ihre Interessen durch gerichtliche Klagen gegen ihr gegenüber illegal operierende nicht staatliche Akteure zu verteidigen, wenn diese Akteure aufgrund ihrer durch Korruption zum Staat unterhaltenen Verbindungen in der Lage sind, den Repressionsapparat dieses Staates zum Nachteil dieser Person zu instrumentalisieren, und zwar selbst dann, wenn deren Klage durch die Verteidigung ihrer persönlichen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen motiviert war.
38 Bei der in Artikel 4, der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Prüfung der Tatsachen und Umstände, die nach Artikel 4, Absatz 3, auf individueller Grundlage anhand sämtlicher fraglichen Umstände unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten, vorzunehmen ist, müssen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats berücksichtigen, dass es besonders schwierig sein kann, den unmittelbaren Beweis zu erbringen, dass eine bestimmte Handlung oder Unterlassung des Antragstellers von den Behörden des Herkunftslands als Äußerung einer „politischen Überzeugung“ aufgefasst werden könnte. Artikel 4, Absatz 5, dieser Richtlinie erkennt an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden vergleiche entsprechend Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, EU:C:2020:945, Rn. 55).“
3.4.2.2. Zum Vorliegen bzw. zur Unterstellung einer politischen Überzeugung:
3.4.2.2.1. Das BVerwG hat in der vom VwGH oben zitierten Entscheidung insbesondere auf eine Reihe dt. oberverwaltungsgerichtlicher (OVG) Entscheidungen bzw. Entscheidungen dt. Landesverwaltungsgerichtshöfe (VGH) verwiesen, die sich mit dem Zusammenhang einer (potentiellen) Verweigerung der Wehrdienstleistung mit einem Asylgrund auseinandersetzten.
In einer summarischen Zusammenschau dieser Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass diese in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bei Durchführung dieser vom EuGH postulierten Plausibilitätsprüfung unter Beachtung der Spezifika des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangen, dass weder alleine die Wehrdienstverweigerung, die Illegalität der Ausreise aus Syrien, ein längerer Auslandsaufenthalt, ein Antrag auf internationalen Schutz im Ausland, noch die Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägt erachteten Region für sich alleine genommen genügen, um losgelöst von den individuellen Umständen des Einzelfalls bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Einstellung anzunehmen vergleiche etwa zu Deutschland: VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 2020 - 2 LB 674/18 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris.(Rn.30), VG Trier 1. Kammer, 20.04.2021, 1 K 3528/20.TR, als auch beispielsweise Schweiz: BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1; D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1).So wie im hier vom BVwG zu beurteilenden Fall, liegen der Rsp. der dt. OVG bzw. VGH Fälle zu Grunde, in denen keine glaubhaften Hinweise auf das Vorliegen einer tatsächlich verinnerlichten politischen Gesinnung bestehen, wodurch die Unterstellung einer politischen Überzeugung durch das syrische Regime zu prüfen ist.
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) führt dabei in seinem Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 folgende verfahrensrelevanten Leitsätze aus:
1. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein syrischer Staatsangehöriger allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu befürchten hat (Rn. 23).
2. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer nach Syrien im militärdienstpflichtigen Alter allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte befürchten müssen, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (Rn. 58).
Hinsichtlich des zu 1. geäußerten Leitsatz des VGH Bayern kann keine nennenswerte Abweichung zur st. Rsp. in Österreich festgestellt werden, gehen doch die verfügbaren Länderinformationen (hier vor allem die aktuelle EUAA Country Guidance Syria vom Februar 2023) einhellig davon aus, dass eine bloße illegale Ausreise und Stellung eines Asylantrags und Aufenthalt im Ausland per-se nicht zur Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung für syrische Staatsbürger durch das syrische Regime führen.
Hinsichtlich des zweiten Leitsatzes begründet der VGH Bayern wie folgt:
„2.3.2 Der syrische Staat reagierte auf die militärische Bedrohung seiner Macht und die zu seinen Gunsten veränderte militärische Lage bezogen auf die Militärdienstpflicht syrischer Männer im Wesentlichen wie folgt:
44 Die syrische Armee hatte seit dem Beginn des Konflikts durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erhebliche Verluste zu erleiden vergleiche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, Sitzung 45). Seit Herbst 2014 ergriff der syrische Staat verschiedene Maßnahmen, um die dezimierte syrische Armee zu stärken. Es kam zu einer großflächigen Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Militärdienst entzogen hatten. Die syrische Armee und regierungstreue Milizen errichteten Kontrollstellen und intensivierten Razzien im öffentlichen sowie privaten Bereich. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von militärdienstpflichtigen jungen Männern. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen wurden, erhielten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und wurden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, Sitzung 3 f.).
45 Mittlerweile ist es dem syrischen Staat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Erkenntnislage mit der militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen. Die Kampfhandlungen beschränken sich auf die Provinzen Idlib, Teile Aleppos, Raqqas und Deir ez Zours vergleiche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 17.10.2019, Sitzung 13). Die syrische Regierung hat dementsprechend hinsichtlich des Militärdienstes verschiedene einer Normalisierung dienende Maßnahmen ergriffen.
46 So wurde am 9. Oktober 2018 das Präsidialdekret Nr. 18/2018 veröffentlicht. Danach sollen alle syrischen Männern, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, einer Amnestie unterfallen, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst melden. Der Erlass beseitigt allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sind von der Amnestie ausgenommen. Diese Amnestie ist mittlerweile ausgelaufen vergleiche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 17.10.2019, Sitzung 45).
47 Zur Umsetzung des Präsidialdekrets Nr. 18/2018 hat das Verteidigungsministerium am 28. Oktober 2018 ein Rundschreiben an das Innenministerium sowie an die Militärpolizei geleitet, wonach die Festnahme militärdienstflüchtiger Reservisten untersagt ist und für den aktiven Dienst vorgesehenen Reservisten nicht mehr eingezogen werden sollen (Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report Syria - The security situation, July 2019, Sitzung 67 f).
48 Im Dezember 2018 wurden die Reservisten aus der SAA entlassen, die mehr als fünf Jahre Dienst geleistet hatten. Zusätzlich musterte die syrische Regierung im Januar 2019 Reservisten aus und befreite Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht, die vor dem Jahr 1977 geboren wurden. Gemäß der amtlichen Nachrichtenagentur der syrischen Regierung wurden zum 15. Februar 2019 alle Militärdienstentzieher und Reservisten aus der Dienstpflicht entlassen, die vor dem Jahr 1981 geboren wurden vergleiche The Danish Immigration Service, Syria: Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, Sitzung 11 f.).
49 Am 15. September 2019 erging das Präsidialdekret Nr. 20/2019, das unter anderem die Amnestie für Desertion und Militärdienstentziehung vom 9. Oktober 2018 erneuerte, wobei aber wiederum bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten ausgenommen blieben vergleiche Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20.11.2019, Sitzung 12; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, May 2020, Sitzung 35).
50 Nunmehr gewährt das Präsidialdekret Nr. 6/2020 vom 22. März 2020 Militärdienstentziehern und Deserteuren eine Amnestie, die sich innerhalb einer Frist von drei Monaten (Wohnsitz in Syrien) oder sechs Monaten (Auslandswohnsitz) den syrischen Behörden stellen vergleiche Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 19.5.2020, Sitzung 5; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, Sitzung 12 Fn. 44). Die Pflicht den Militärdienst abzuleisten bleibt wie schon bei den vorangegangenen Amnestien bestehen, ebenso umfasst die Amnestie nicht bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten.
51 Es liegen nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die syrischen staatlichen Stellen die genannten Amnestie-Erlasse regelhaft nicht beachtet haben oder nicht beachten werden.
52 Der Dänische Einwanderungsdienst hat zur Umsetzung der Amnestien im ersten Quartal des Jahres 2020 verschiedene Auskunftspersonen befragt. Elizabeth Tsurkov (Fellow am Foreign Policy Research Institute) bekundete, dass Männer, die sich auf die Amnestie beriefen, nicht bestraft, aber eingezogen würden. Alle syrischen Männer, die entweder durch Vermittlung der Hisbollah oder auf andere organisierte Weise aus dem Libanon zurückgekehrt seien, hätten die Amnestie beansprucht. Sie seien bei der Rückkehr nicht bestraft, jedoch zum Militärdienst eingezogen worden (Interview am 6.2.2020). Suhail Al-Ghazi (unabhängiger Forscher) informierte wie folgt: Einige Flüchtlinge hätten von den vom Präsidenten erlassenen Amnestien Gebrauch gemacht. Sie seien angewiesen worden, sich innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Amnestie an ein örtliches Wehrpflicht-Direktorat zu wenden, damit sie ohne eine Strafe eingezogen werden konnten. Diese Männer hätten sechs Monate lang an militärischen Ausbildungskursen teilgenommen und seien später wie normale Wehrpflichtige auf andere Militärstützpunkte und -einrichtungen verlegt worden (Interview am 19.2.2020). Dem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen humanitären Organisation zufolge hätten sich viele Militärdienstentzieher selbst gestellt, weil sie erkannt hätten, dass sie den Militärdienst nicht dadurch vermeiden können, indem sie sich vor den Behörden verstecken. Sie seien sogleich zum Militärdienst geschickt worden, ohne, wie in der Amnestie versprochen, bestraft zu werden (Interview am 21.2.2020). Navar Shaban (Militärexperte am Omran Center for Strategic Studies) bekundete allgemein, dass die syrische Regierung die Amnestien beachtet habe (Interview am 18.2.2020). Darin fügt sich ein, dass Gregory Waters (geschäftsführender Herausgeber bei International Review) keine Information dazu hatte, dass die syrische Regierung die neueste Amnestie vom September 2019 nicht beachtet (Interview am 30.1.2020). Sara Kayyali (Human Rights Watch) verwies zwar unter Berufung auf Gespräche mit zurückkehrenden Syrern darauf, dass keine der seit dem Jahr 2016 veröffentlichten Amnestien beachtet worden seien. Allerdings gab sie letztlich einschränkend an, ihr sei bekannt, dass bei der Rückkehr nach Syrien (nur) einige der Syrer, die von der Amnestie Gebrauch gemacht haben, verhaftet worden seien (Interview am 5.2.2020). Ohne Konkretes anzuführen, sprach die syrische Journalistin Asaad Hanna davon, dass sie von Deserteuren aus der Provinz Latakia gehört habe, welche die Amnestie genutzt hätten, aber dennoch für einige Monate inhaftiert gewesen seien (Interview am 18.2.2020 - vergleiche zum Ganzen The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, Sitzung 46 ff.).
53 Für eine Mäßigung im Umgang mit Militärdienstentziehern spricht auch die Auskunft eines in Damaskus ansässigen Rechtsanwalts gegenüber dem Dänischen Einwanderungsdienst. Er wies darauf hin, dass seit dem Oktober 2018 etliche Syrer, die wegen des Militärdienstes in den Libanon geflohen seien, nach Syrien zurückgekehrt seien. Es sei auch für Militärdienstentzieher und Deserteure, die Syrien illegal verlassen haben, mindestens vier Jahre im Ausland geblieben sind und aufgrund des Erlasses Nr. 18/2018 einen Straferlass erhalten haben, möglich durch Zahlung der Freistellungsgebühr von 8.000 $ vom Militärdienst befreit zu werden. Ebenso bekundete Rami Abdurrahman, Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte, ihm seien persönlich mehrere Syrer bekannt, die nach einer Begnadigung gemäß des Erlasses 18/2018 aufgrund der Freistellungsgebühr vom Militärdienst befreit worden seien vergleiche Danish Refugee Council/The Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, Sitzung 30 f.).
54 Die Quellenlage zur Umsetzung vorangegangener Amnestien, die (auch) zugunsten von Militärdienstentziehern erlassen wurden, rechtfertigt angesichts der lediglich allgemeinen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass die seit Oktober 2018 ergangenen Amnestieerlasse für die syrischen staatlichen Stellen bedeutungslos sind.
55 So führt der UNHCR Folgendes aus: „Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen“ vergleiche UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017, Sitzung 27 f.).
56 Zwar verweist der UNHCR nunmehr darauf, das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte habe Berichte von Rückkehrern erhalten, die verhaftet worden seien, nachdem sie im Hinblick auf das Amnestiedekret vom September 2019 nach Syrien zurückgekehrt sein vergleiche UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application Of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, Sitzung 12). Allerdings ist das auch unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse wiederum zu allgemein gehalten, um die Bewertung zu rechtfertigen, die seit September 2018 ergangenen Amnestiedekrete würden regelhaft nicht umgesetzt.
57 Die Schweizer Flüchtlingshilfe befasst sich in ihrer Auskunft „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2014 im Wesentlichen mit der Generalamnestie vom 9. Juni 2014 (Erlass Nr. 22/2014), die erstmals ausdrücklich auch Personen berücksichtigte, die unter dem Anti-Terrorismusgesetz des Jahres 2012 angeklagt oder verurteilt worden sind. Konkrete Erkenntnisse zur Anwendung dieser Amnestie auf Militärdienstpflichtige oder Deserteure lassen sich dieser Auskunft nicht entnehmen.
58 2.3.3 Bei einer zusammenfassenden Bewertung dieser Erkenntnislage fehlt es zur Überzeugung des Senats an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten) allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben vergleiche auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791.18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; NdsOVG, B.v. 16.7.2020 - 2 LB 39.20; OVG NRW, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/18.A; OVG RhPf, U.v. 24.1.2018 - 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 26.4.2018 - 1 A 543.17; SächsOVG, U.v. 21.8.2019 - 5 A 644/18.A; OVG SH, U.v. 7.3.2019 - 2 LB 29.18 und U.v. 10.7.2019 - 5 LB 23/19; a.A. HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238.13 - alle juris).“
Anzumerken ist, dass sich der VGH Bayern neben zahlreichen anderen Quellen, die ebenso überwiegend in aktualisierter Form diesem Verfahren als Länderberichte zu Grunde liegen, sich auch maßgeblich auf das Länderinformationsblatt der (Österreichischen) Staatendokumentation stützt. In sehr ähnlicher Weise judiziert der VGH Hessen u.a. in seinem vom BVerwG in seinem Urteil v. 19.01.2023, Zl. 1 C 22.21 referenzierten Urteil vom 23.08.2021, Zl. 8 A 1992/18.A, dem folgende Leitsätze zu entnehmen sind:
„1. Syrischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und eines mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland.
2. Gleiches gilt für Personen, die sich durch die Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben (sog. einfache Wehrdienstentzieher). Ihnen drohen etwaige Verfolgungshandlungen bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Unabhängig davon würden derartige Handlungen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen. Die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU aufgestellte "starke Vermutung" einer Verknüpfung zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist in Bezug auf Syrien aktuell widerlegt.“
Begründend führt der VGH Hessen dazu im Detail zum Leitsatz 2 ab Rn. 66 wie folgt aus:
„(3) Selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Entziehung vom Wehrdienst unterstellt, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Nr. 1 i.V.m. Paragraph 3 b, AsylG anknüpfen. Insoweit kommt weder eine Anknüpfung an die politische Überzeugung i.S.d. Paragraph 3 b, Absatz eins, Nr. 5 AsylG (a) noch an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. Paragraph 3 b, Absatz eins, Nr. 4 AsylG (b) in Betracht.
(a) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs drohten einem nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist oder den Wehrdienst nicht angetreten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Maßnahmen, die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in Paragraph 3 b, Absatz eins, Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung anknüpfen vergleiche Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 A 2267/18.A - juris Rn. 22 ff.).
Der erkennende Senat geht dagegen mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansieht vergleiche OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 96 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 37 ff.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 58 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 104 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 67 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - juris Rn. 53 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 - juris Rn. 53 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 131 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 85 ff.; Urteil vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 - juris Rn. 20 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 69 ff.). Die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e) RL 2011/95/EU aufgestellte "starke Vermutung" einer Verknüpfung zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist somit aktuell widerlegt.
Gegen die Annahme, dass der syrische Staat einfachen Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, spricht zunächst die bereits zuvor dargelegte Gesamtsituation in Syrien. Wehrdienstentziehung ist nicht mehr mit einer Gefährdung der Existenz des Regimes gleichzusetzen, sondern erschöpft sich derzeit in der schlichten Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung. Zudem dürfte es sich bei einem großen Teil der mehreren Millionen Menschen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen sind, um Männer im wehrpflichtigen Alter handeln vergleiche VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 40, wonach sich unter den bis Juli 2018 in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen ca. 33 % männliche Personen im Alten zwischen 18 und 59 Jahren befunden hätten). Nachdem die Annahme, dass der syrische Staat sämtliche ins Ausland geflohene Syrer als Regimegegner ansieht, lebensfremd ist und Äußerungen offizieller Stellen darauf hindeuten, dass dem syrischen Regime bewusst ist, dass der Großteil der ins Ausland geflüchteten Syrer wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausgereist ist (siehe unter römisch II. 2. a), ist nicht erkennbar, dass für die große Gruppe syrischer Männer im wehrpflichtigen Alter auch vor dem Hintergrund des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas etwas anderes gelten sollte.
Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, zu berücksichtigen. Männliche syrische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die im Ausland leben, können sich durch die Zahlung eines bestimmten Betrages, der u.a. von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts abhängig ist, von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes befreien. Da die syrische Regierung ausländische Devisen benötigt, hat sie das entsprechende Verfahren vereinfacht. Im Zuge der Zahlung der Ausnahmegebühr hat der Betroffene ein Verfahren zur Klärung seines Status durchzuführen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Namen der Betroffenen von den Fahndungslisten gelöscht. Die Freikaufsmöglichkeit wird in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt vergleiche ausführlich The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, Sitzung 22 ff.; Finnish Immigration Service,Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damascus, Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconcilation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14. Dezember 2018, Sitzung 11 ff.; speziell zum Verfahren zur Klärung des Status vergleiche The Danish Immigration Service, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, Sitzung 7 ff.). Die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und auch ihre tatsächliche Umsetzung zeigen, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher nicht als Regimegegner ansieht. Rückkehrende Wehrdienstpflichtige werden von ihm vielmehr entweder als Rekruten oder als Beschaffer ausländischer Devisen nutzbar gemacht.
Ferner sind die Amnestieregelungen des syrischen Staates in Rechnung zu stellen. Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15. September 2019 erließ das syrische Regime das Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als "Generalamnestie" angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9. Oktober 2018 bestätigte, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen "Kriminelle", sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hob die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schloss trotz des Titels "Generalamnestie" - ähnlich wie die vorherige "Generalamnestie" von 2014 - genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden ("Aufrufe gegen den Staat"), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012. Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute "Generalamnestie", welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasste. Desertion wurde auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen mussten. Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, blieben weiterhin ausgeschlossen vergleiche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, Sitzung 51 m.w.N.). Zwar ist über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure nur sehr wenig bekannt. Die Amnestien werden vielfach als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung. Andererseits berichteten Quellen auch, dass die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher respektiere und es Männer gebe, die von den Amnestie Gebrauch gemacht hätten und nicht bestraft, sondern nur zum Wehrdienst eingezogen worden seien vergleiche The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, Sitzung 35 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, Sitzung 56). Erst jüngst erließ Präsident Assad kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt. Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011. Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter solche in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote zur Folge hatten. Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt. Zwar wird Wehrdienstverweigerung wohl nicht vom Dekret umfasst vergleiche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, Sitzung 56). Allerdings gibt es nicht ansatzweise Anhaltpunkte dafür, dass dies Ausdruck eines geänderten Umgangs mit Wehrdienstverweigerern ist oder generell mit Personen, die sich einer Militärstrafe schuldig gemacht haben. Insoweit wird vom Dekret bezeichnenderweise die Straftat der Desertion erfasst, also eine Militärstraftat, die deutlich härter bestraft wird als Wehrdienstentziehung.
Die Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrdienstpflicht und die Amnestieregelungen verdeutlichen den unterschiedlichen Umgang des syrischen Staates mit aus Syrien geflüchteten Personen, denen lediglich die Entziehung vom Wehrdienst vorgeworfen werden kann, einerseits und Personen, die vom syrischen Staat tatsächlich als Oppositionelle oder Regimegegner angesehen werden, andererseits. Während einfachen Wehrdienstentziehern eine Rückkehrperspektive angeboten wird, die zumindest formal, aber auch in der Praxis - mit den aufgezeigten Einschränkungen - besteht, werden vom syrischen Regime als Oppositionelle oder Regimegegner eingestufte Personen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Statt der Möglichkeit, sich freizukaufen oder von einer Amnestieregelung Gebrauch zu machen, droht dieser Personengruppe nach der einhelligen Erkenntnislage systematische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tod vergleiche Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 4. Dezember 2020, Sitzung 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, Sitzung 43 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update römisch VI, März 2021, Sitzung 99 ff.; EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, Sitzung 13 ff.). Dies belegt, dass das syrische Regime einfachen Wehrdienstentziehern gerade keine oppositionelle oder regimekritische Einstellung zuschreibt vergleiche OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 102).
Zusammenfassend kommt daher auch der VGH Hessen unter Verweis auf noch als aktuell anzusehende Länderinformationen und unter ebenso maßgeblichem Verweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes in der Fassung vom Juni 2021 zum Ergebnis, dass männlichen wehrpflichtigen Syrern, die Syrien aufgrund der Befürchtung der Einziehung zum Wehrdienst verlassen haben, nicht automatisch – d.h. nicht bezüglich jedes Einzelfalls – von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. So wie der VGH Bayern kommen der VGH Hessen und zahlreiche andere deutsche Oberverwaltungsgerichte vergleiche die Zitate oben) regelmäßig zum Ergebnis, dass es bei männlichen Syrern, die sich im wehrpflichtigen Alter befinden und Syrien aus Angst vor einer Einziehung zum Grundwehrdienst bei der SAA verlassen haben, an einem plausiblen und glaubwürdigen Konnex zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) StatusRL und dem Verfolgungsgrund der (zumindest unterstellen) politischen Gesinnung des Artikel 10, Absatz eins, Litera e,) StatusRL fehlt und somit diesen Personen – ohne Hinzutreten weiterer konkrete Umstände – keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Für das BVwG haben sich die deutschen Gerichte eben im Sinne der Erwägungen des EuGHs in der Rechtssache Migracijos departamentas und E.Z. auf Grundlage entsprechender Informationen zu allgemeinen Lage in Syrien mit möglichen Handlungen gegen einen Wehrdienstverweigerer (Wehrdienstentzieher) in ihrem Gesamtkontext umfangreich auseinandergesetzt.
3.4.2.2.2. Zusammengefasst auf das Wesentliche verneinten die deutschen Oberverwaltungsgerichte bzw. Landesverwaltungsgerichtshöfe in Fällen wie dem hier Gegenständlichen weitestgehend einhellig die Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund einer (wenn auch nur unterstellten) politischen Gesinnung, weil keine Existenzgefährdung der syrischen Regierung durch die Wehrdienstverweigerung und den Bürgerkrieg mehr zu erwarten sei. Zusätzlich gebe es grundsätzliche – wenn auch nicht immer lückenlos eingehaltene – Amnestieregelungen für Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher, die von der syrischen Regierung mehrfach erlassen bzw. erneuert wurden, was im Kontext der Informationen zum Herkunftsstaat Syrien ein klares und starkes Indiz gegen die allgemeine Unterstellung einer oppositionellen (politischen) Gesinnung an Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher durch die syrische Regierung sei. Letztlich zeige auch die von der syrischen Regierung eröffnete Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst, als Alternative zur Verweigerung desselben, dass ohne Hinzutritt weiterer konkreter Umstände nicht von einer automatischen Einstufung eines Wehrdienstentziehers als Oppositioneller durch das syrische Regime auszugehen sei.
3.4.2.2.3. Dieser Subsumption bzw. rechtlichen Beurteilung schließt sich das BVwG unter Einbeziehung der aktuell vorliegenden Länderberichte an:
Auf Basis der in dieser Rsp. deutscher Verwaltungsgerichte herangezogenen Länderberichte kann das BVwG auch bei Vergleich mit den aktuellen Fassungen dieser Erkenntnisquellen nicht erkennen, dass ggst. eine andere Betrachtungsweise als jene, die der Rsp. der deutschen Oberverwaltungsgerichte bzw. Landesverwaltungsgerichtshöfe fast ausschließlich zu Grunde liegen, angezeigt wäre: Aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien geht insbesondere aus dem Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ keine maßgeblich andere Lageinformation hervor, als aus jener Version der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, die u.a. auch von den deutschen Obergerichten als Erkenntnisquelle genutzt wurde. Die unter der Überschrift „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern“ dokumentierten Informationen stützen weiterhin die plausible Annahme, dass es hinsichtlich Wehrdienstverweigerern nicht grundsätzlich zu einer Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung bei der Setzung von Strafverfolgungs- oder Bestrafungshandlungen wegen eines verweigerten Wehrdiensts kommt (Hervorhebungen durch das BVwG):
„Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter sehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).“
Auch Balanche nimmt also in Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Haltung der syrischen Regierung zur Wehrdienstverweigerung Bezug auf die allgemein bestehende Möglichkeit des Freikaufs Bezug. Dabei bedeutet auch die von Khaddour vertretene Sichtweise der Illoyalität – wenngleich auch unklar bleibt, aus welchen Handlungen der syrischen Regierung bzw. deren Behörden er dies ableitet – angesichts der oben dargelegten Umstände auch noch nicht, davon auszugehen, dass eine Strafverfolgungshandlung (oder Bestrafung) grundsätzlich wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung erfolgt. Auch die im Unterkapitel „9.3 Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst“ enthaltenen Informationen zeigen, dass es keinen unmittelbaren Konnex zwischen der Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung und der Wehrdienstverweigerung gibt (LI Sitzung 137ff):
„Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien und belangt durch Amnestien begnadigte Wehrdienstverweigerer und Deserteure nicht, es sei denn, sie waren in Kampfhandlungen gegen die Regierung involviert (DIS 1.2024). Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023, NMFA 5.2022, MED 10.2021, EUAA 10.2023, DIS 1.2024) bzw. wird als Strafe der Wehrdienst einer Quelle zufolge um sechs Monate verlängert (DIS 1.2024).
Präsident Assad erließ am 21.12.2022 mit dem Legislativdekret Nr. 24 eine Generalamnestie, die unter anderem für die Tatbestände „interne und externe Desertion“ gilt, so diese vor dem Inkrafttreten des Erlasses begangen wurden (SANA 21.12.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (MEMO 22.12.2022).“
Weiters ist hervorzuheben, dass die Ausführung in früheren Versionen der Länderinformationen zu Syrien (u.a. Version 8 vom Dez. 2022) in diesem Unterkapitel 9.4 „Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).“ in der nunmehr aktuellen Version 11 des LIB nicht mehr enthalten ist vergleiche Punkt römisch II.1.3. der Feststellungen).
Auch aus den sonst in der deutschen Rsp. referenzierten und noch als aktuell anzusehenden Berichten des DIS, Syria, Military Service vom Mai 2020, Sitzung 22 ff) sowie der aktuellen EUAA Country Guidance Syria von April 2024, dort im Kapitel „4.2. Persons who evaded or deserted military service“ auf Seite 36ff ergeben sich keine Hinweise, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Zwar führt die EUAA zur Verknüpfung einer zu prognostizierenden begründeten Furcht vor Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung aus, dass die (verfügbaren) Informationen es indizieren („indicate“) könnten, dass solche Verfolgungshandlungen sehr wahrscheinlich („highly likely“) wegen einer unterstellten politischen Gesinnung erfolgen würden. Mit Ausnahme des Verweises auf das Urteil des EuGHs in der Rechtssache EZ/Deutschland ist der Guidance eine nähere Begründung für diese Beurteilung nicht zu entnehmen. In der aktuellen Fassung wird ergänzend festgehalten „in the individual case, it is always for the national authorities to ascertain whether a nexus under Article 10 QD is plausible, in light of relevant up-to-date information about the situation in the country of origin and the personal circumstances of the applicant.“
Weiters zeigen die in der Country Guidance der EUAA unter Verweis auf den Bericht der EUAA „Syria: Targeting of Individuals“ vom Sept. 2022 (dort Kapitel 2.7) dokumentierten Informationen, dass das Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime zwar jedenfalls als Akt der Illoyalität aufgefasst wird und Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher grundsätzlich mit einer schlechten Behandlung durch syrische Behörden rechnen müssen, diesen Personen nach der Einschätzung der überwiegenden Anzahl befragter Experten aber nunmehr nicht per-se eine oppositionelle Gesinnung von der syrischen Regierung unterstellt werde (a.a.O. S 46f).
Auch der aktualisierte Bericht des DIS “Syria: Military service” vom Januar 2024 zeigt fortgesetzt, dass das syrische Militär einen immer geringeren werdenden Bedarf an Reservisten und Wehrdienstpflichtigen hat, da relevante Kampfhandlungen in größerem Umfang bereits seit dem Jahr 2020 nicht mehr stattgefunden haben (a.a.O. S 5 oben). Großangelegte Rekrutierungskampagnen früherer Jahre, die tw. auch unter Einsatz von Razzien (engl.: „raids“) stattgefunden haben, finden nicht mehr statt (a.a.O. S 6). Die Haltung des Regimes ggü. Personen die sich dem Wehrdienst entziehen, zeigt ohne hinzutreten zusätzlicher starker Indikatoren, die auf eine oppositionelle Betätigung der Person hinweisen, aus Sicht des BVwG keine Anzeichen der Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung (a.a.O. S 24).
Der UNHCR kommt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, in ihrer aktuellen sechsten Fassung v. März 2021 nach Darlegung der Länderinformationslage zwar zum Schluss, dass Wehrdienstentzieher u.U. internationalen Flüchtlingsschutz, wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung benötigen würden. Der UNHCR verweist dabei aber wiederum als maßgebliche Begründung für diese Schlussfolgerung in FN 623 auf das Urteil des EuGHs in der Rechtssache EZ/Deutschland. Wie bereits oben erörtert enthält dieses Urteil jedoch gerade keine – abschließende – Beurteilung hinsichtlich der Verknüpfung zum Asylgrund der politischen Gesinnung. Ansonsten hebt UNHCR nur die - besondere - Situation jener Wehrdienstentzieher hervor, die aufgrund anderer, zusätzlicher Umstände als jener der Wehrdienstentziehung jedenfalls als Gegner der syrischen Regierung aufgefasst werden. Somit ist auch die in Kapitel römisch III.A auf Sitzung 102 der UNHCR Erwägungen erfolgte Erwähnung von „Wehrdienstentziehern“ ebenso in diesem Licht zu sehen, wonach die Wehrdienstentziehung allein für sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände oder regierungsfeindlicher Aktivitäten nicht zur Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime ausreicht.
Wie die deutschen VGH bzw. OVG auch betonen, ist in diesem Zusammenhang auf die in Punkt römisch II.3.4.1 ausführlich erörterte legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst zu bezahlen, zu verweisen, die unterstreicht, dass das syrische Regime dem „üblichen“ Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher durch Ausreise und Aufenthalt im Ausland im Allgemeinen keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Angesichts des in den Länderinformationen umfangreich dokumentierten extrem harten, brutalen und unerbittlichen Vorgehens des syrischen Regimes ggü. Personen die von ihm als tatsächlich oppositionell angesehen werden, scheint es nicht nachvollziehbar, dass das syrische Regime diese Möglichkeit einem Personenkreis einräumen sollte, wenn es diesen für oppositionell gesinnt hält.
3.4.2.2.4. Zusammengefasst ergibt sich daher für das BVwG unter Stützung auf die aktuellsten, oben referenzierten Länderinformationen zu Syrien in Hinblick auf die vom EuGH in seinem Urteil v. 02.01.2023, Rs. C-280/21 beschriebene – jedenfalls einzelfallbezogen vorzunehmende – Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Verknüpfung der Verfolgungshandlungen des Artikel 9, mit den Verfolgungsgründen iSd Artikel 10, StatusRL, auch unter Einbeziehung der vom Erstbeschwerdeführer im ggst. Verfahren gemachten Angaben, kein anderes Bild des ggst. konkret zu beurteilenden Falles als jenes, dass den zitierten Entscheidungen deutscher VGH bzw. OVG zu Grunde liegt. Das BVwG erkennt somit – so wie dt. OVG bzw. VGH – keinen Konnex zwischen den drohenden Verfolgungshandlungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera b,) bzw. e) StatusRL und dem Verfolgungsgrund einer von der syrischen Regierung unterstellten politischen Überzeugung iSd Artikel 10, Absatz eins, Litera e,) StatusRL. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – auch ohne explizites Vorbringen des Erstbeschwerdeführers – das BVwG auch sonst nach den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien keine Hinweise auf die Realisierung eines anderen aus Artikel 10, Absatz eins, Status RL in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK entspringenden Verfolgungsgründe, insbesondere jenen der Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sieht.
3.4.3. Aus dem in den Punkten römisch II.3.4.1 und römisch II.3.4.2. ausgeführten Gründen war dem Erstbeschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und keine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; seine darauf gerichtete Beschwerde gegen
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.5. Zur Verfolgung aus den weiteren vorgebrachten Gründen
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, aus den weiteren vorgebrachten Verfolgungsgründen eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
3.5.1. Die Zweit-, Dritt-, Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit ausgesetzt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet. Sämtliche Beschwerdeführerinnen verfügen über ein Familiennetzwerk im Herkunftsgebiet. Was die geschlechterspezifische Gewalt betrifft, der Frauen in Syrien ausgesetzt sind, verkennt das BVwG nicht, dass Frauen nach den Länderfeststellungen dort grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die weiblichen Beschwerdeführerinnen verfügen über ein (auch) männliches Familiennetzwerk im Herkunftsgebiet und können daher auf den Schutz ihrer Familienangehörigen zurückgreifen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Syrien haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet von Syrien einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.5.2. Der Viert-, der Sechst- und der Achtbeschwerdeführer sind wie festgestellt weder aktuell noch in naher Zukunft bei ihrer Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert. Im Entscheidungszeitpunkt fehlt es an der Aktualität einer vermeintlichen Verfolgung. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nämlich maßgeblich, dass die Gefahr einer Verfolgung aktuell sein muss und sohin bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Hingegen ist ein lediglich in ferner Zukunft liegendes, theoretisch denkbares Szenario, bei dem zudem ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass eine in einem Staat im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Situation auch in ferner Zukunft unverändert weiterbestehen werde, für die Gewährung von Asyl nicht maßgeblich. Das Aufzeigen möglicher allgemeiner Gefährdungen reicht nicht aus, um eine asylrelevante unmittelbar konkrete persönliche Gefährdung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darzulegen. Der Viert-, der Sechst- und der Achtbeschwerdeführer sind daher im Herkunftsstaat keiner Verfolgung als gerade erst 11, 7, und 1jährige aufgrund des Wehrdienstes bzw. Vorbereitungsmaßnahmen in den nächsten Jahren ausgesetzt und lässt sich zudem aufgrund der potentiellen Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung als Minderjähriger keine individuell konkrete Verfolgung dieser, die insbesondere über ein familiäres Netzwerk in der Herkunftsregion verfügen, ableiten.
3.5.3. Auch sind wie festgestellt keine sonstigen Hinweise für eine Verfolgung aus einem GFK-Grund zu Tage getreten, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2024:W283.2266303.1.00