Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Geschäftszahl

W270 2258896-1

Spruch


W270 2258896-1/141E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der römisch 40 (im Folgenden auch: BF1), vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, und 2. des römisch 40 (im Folgenden auch: BF2), gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. sowie römisch IV. bis römisch VIII. des Bescheids der KÄRNTNER LANDESREGIERUNG vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 , betreffend eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. römisch 40 [nunmehr: römisch 40 ], im Folgenden auch: SP1], vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5, als projektwerbende Partei; 2. WIRTSCHAFTSKAMMER KÄRNTEN als Standortanwalt [im Folgenden auch: SP2]; 3. LANDESHAUPTMANN VON KÄRNTEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [im Folgenden auch: SP3]; 4. ARBEITSINSPEKTORAT KÄRNTEN [im Folgenden auch: SP4] als Partei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

römisch eins. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch VIII. des angefochtenen Bescheids richten, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert wird:

1. Spruchpunkt römisch eins. hat zu lauten:

„l. Genehmigung des Vorhabens:

Der römisch 40 , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, wird die

Genehmigung

zur Fortführung und Erweiterung des Abbaus von Kalkstein und Mergel des bestehenden Abbaubetriebes des Kalkstein- und Mergelbruchs römisch 40 und

zur Durchführung von befristeten und dauerhaften Rodungen im Ausmaß von insgesamt 78,97 ha, zum Zweck des erwähnten Abbaus, in Form von

Rodungen im Mergelbergbau:

Rodungen im Bereich bestehender Abbau- und Betriebsflächen (derzeit unbestockte Waldflächen): rund 27,27 ha (davon rund 25,59 ha befristet und rund 1,68 ha dauerhaft),

Rodungen im Bereich der geplanten Abbauerweiterungen (derzeit bestockte Waldflächen): rund 17,54 ha (davon rund 17,54 ha befristet und < 0,01 ha dauerhaft) und

Rodungen im Kalkbergbau:

Rodungen im Bereich bestehender Abbau- und Betriebsflächen (derzeit unbestockte Waldflächen): rund 14,12 ha (davon rund 13,16 ha befristet und rund 0,96 ha dauerhaft),

Rodungen im Bereich der geplanten Abbauerweiterungen (derzeit bestockte Waldflächen): rund 20,03 ha (davon rund 17,58 ha befristet und 2,45 ha dauerhaft),

wie unter den Spruchpunkten römisch II. und römisch III. im Detail ausgeführt, nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch IV. angeführten,

mit jeweils einem Vermerk auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 , oder auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024, Zl. W270 2258896-1/141E, versehenen Projektunterlagen, unter Einhaltung der in den Projektunterlagen

enthaltenen Maßnahmen und unter Spruchpunkt römisch IV. angeführten Nebenbestimmungen, Bedingungen, Befristungen und Auflagen,

erteilt.

Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, UVP-G 2000 ist die Nachkontrolle fünf Jahre nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, spätestens jedoch bis zum 31.12.2030 durchzuführen.

Hinweis:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, UVP-G 2000 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.“

2. Der Text unter der Unterüberschrift „Vorhabensgebiet“ unter der Überschrift „Projektbeschreibung“ in Unterpunkt 1.4 („Vorhabensbeschreibung“) in Spruchpunkt römisch IV. („Vorhaben“) hat zu lauten:

„Das Vorhabensgebiet für die Rodungen und die Weiterführung und Erweiterung der Abbaue römisch 40 (Kalk- und Mergelbergbau) liegt in den Gemeindegebieten von römisch 40 und römisch 40 . Die Gemeindegrenze verläuft sowohl durch den Mergelbergbau als auch durch den Kalkbergbau (siehe Abbildung -1- ).

Im Vorhabensgebiet sind keine Schutzgebiete nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG 2002) ausgewiesen. Die nächstgelegenen Schutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von rd. 700 m südlich des Kalkbergbaus (Naturdenkmal Felsentor in römisch 40 ) sowie rd. 900 m südwestlich des Kalkbergbaus (Europaschutzgebiet römisch 40 ).

Im Vorhabensgebiet befinden sich auch keine Wasserschutz- oder -schongebiete.“

3. Nach dem Abschnitt unter der Unterüberschrift „Vorhabensgebiet“ unter der Überschrift „Projektbeschreibung“ in Unterpunkt 1.4 („Vorhabensbeschreibung“) in Spruchpunkt römisch IV. („Vorhaben“) ist vor der Unterüberschrift „Rodungen“ eine weitere Unterüberschrift „Abbau“ samt Aufzählungszeichen und folgendem Text einzufügen:

„Der zur Genehmigung beantragte bestehende Mergelbergbau liegt westlich des Zementwerks römisch 40 auf einer Seehöhe von ca. 790 bis 830 m. ü. A. Die Abbaufläche ist Richtung römisch 40 exponiert. Die geplante Erweiterungsfläche des Mergelbergbaus schließt talseitig (östlich) sowie bergseitig (westlich) an die bestehenden Abbauflächen an.

Der zur Genehmigung beantragte bestehende Kalkbergbau liegt südlich des Mergelbergbaus, westlich von römisch 40 auf einer Seehöhe von ca. 780 bis 870 m. ü. A. Die Abbaufläche ist Richtung römisch 40 und römisch 40 exponiert. Die geplante Abbauerweiterung schließt westlich und südlich an die bestehenden Abbauflächen an.“

4. Unterpunkt 1.5 („Projektunterlagen“) in Spruchpunkt römisch IV. („Vorhaben“) hat zu lauten:

„1.5       Projektunterlagen:

Der gegenständliche Bescheid gründet sich auf die nachstehend angeführten und jeweils mit einer Bezugsklausel auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024, Zl. W270 2258896-1/141E, Bezug nehmenden Einreichunterlagen:

Teil A - Genehmigungsantrag

 

Teil B –Vorhabensbeschreibung

B.01.01-001

Vorhabensbeschreibung vom 17.05.2023

B.01.01-002

Übersichtslageplan Projektgebiet, GZ: UVKW-20, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.01.01-003

Katasterplan, GZ: UVKW-20, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.01.02-001

Rodungsplan Mergelbergbau, GZ: UVKW-20, M 1:2000, vom 31.05.2021

B.01.02-002

Rodungsplan Kalkbergbau, GZ: UVKW-20, M 1:2000, vom 31.05.2021

B.01.02-003

Rodungsphasenplan Mergelbergbau, Plannr. B.01.02-003, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.01.02-004

Rodungsphasenplan Kalkbergbau, Plannr. B.01.02-004, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.01.03-001

Wiederbewaldungsphasen Mergelbergbau, Plannr. B.01.03-001, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.01.03-002

Wiederbewaldungsphasen Kalkbergbau, Plannr. B.01.03-002, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.02.01-001

Rekultivierungsphasenplan Mergelbergbau, Plannr. B.02.01-001, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.02.01-002

Rekultivierungsphasenplan Kalkbergbau, Plannr. B.02.01-002, M 1:5000, vom 31.05.2021

B.02.02-001

Rahmenplan Endgestaltung Mergelbergbau (45 Jahre) – Lageplan, GZ: UVKW-20, M 1:2000, vom 31.05.2021

B.02.02-002

Rahmenplan Endgestaltung Mergelbergbau (45 Jahre) – Profile, GZ: UVKW-20, M 1:1000, vom 31.05.2021

B.02.02-003

Rahmenplan Endgestaltung Kalkbergbau (38 Jahre) – Lageplan, GZ: UVKW-20, M 1:2000, vom 31.05.2021

B.02.02-004

Rahmenplan Endgestaltung Kalkbergbau (38 Jahre) – Profile, GZ: UVKW-20, M 1:1000, vom 31.05.2021

 

Teil C - Sonstige Unterlagen

C.01.01-001

Grundlagendaten und Nachweise - Geologie, Geotechnik, Hydrogeologie, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.01.01-002

Lageplan Quellen, Plannr. 6802-20-001, M 1:5000, vom 09.06.2020, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.01.02-001

Grundlagendaten und Nachweise – Klimatologische Auswirkungen, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.02.01-001

Fachbeitrag Menschliche Nutzungen – Forstwirtschaft, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.02.01-002

Waldbestände Mergelbergbau, Plannr. C.02.01-002, M 1:5000, vom 29.04.2020, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.02.01-003

Waldbestände Kalkbergbau, Plannr. C.02.01-003, M 1:5000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.02.02-001

Fachbeitrag Menschliche Nutzungen – Jagdwirtschaft, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.03.01-001

Wasserrechtliches Einreichoperat, vom 28.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.04.01-001

Grundlagendaten und Nachweise – Klima- und Energiekonzept, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.05.01-001

Grundlagendaten und Nachweise – Verkehr, vom 26.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.05.01-002

Übersichtslageplan der betroffenen Straßen und Wege, Plannr. T2246_01, M 1:5000, vom 26.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.05.01-003

Lageplan - Schleppkurvennachweis Dattrum-/Pembergstraße, Plannr. T2246_02, M 1:2000, vom 26.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 römisch 40 ;

C.05.01-004

Lageplan - Nachweis Sichtweiten Dattrumstraße infolge baulicher Maßnahmen, Plannr. T2246_03, M 1:1000, vom 21.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.05.01-005

Lageplan - Schleppkurvennachweis Dattrumstraße infolge baulicher Maßnahmen, Plannr. T2246_04, M 1:1000, vom 21.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.01-001

Abbauplanung Mergelbergbau, vom 26.04.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.01-002

Abbauplanung Mergelbergbau - Ist-Zustand 2020, Plannr. 22/V2-M-Plan1, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.01-003

Abbauplanung Mergelbergbau - Abbau und Rekultivierungsstand nach ca. 20 Jahren, Plannr. 22/V2-M-Plan2, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.01-004

Abbauplanung Mergelbergbau - Abbau und Rekultivierungsstand nach ca. 45 Jahren, Plannr. 22/V2-M-Plan3, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.01-005

Abbauplanung Mergelbergbau – Profile, Plannr. 22/V2-M-Prof, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.02-001

Abbauplanung Kalkbergbau, vom 26.04.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.02-002

Abbauplanung Kalkbergbau - Ist-Zustand 2020, Plannr. 22/V2-K-Plan1, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.02-003

Abbauplanung Kalkbergbau - Abbau und Rekultivierungsstand nach ca. 20 Jahren, Plannr. 22/V2-K-Plan1, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.02-004

Abbauplanung Kalkbergbau - Abbau und Rekultivierungsstand nach ca. 38 Jahren, Plannr. 22/V2-K-Plan1, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

C.06.02-005

Abbauplanung Kalkbergbau – Profile, Plannr. 22/V2-K-Prof, M 1:2000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

 

Teil D – Umweltverträglichkeitserklärung

D.01.01-001

Umweltverträglichkeitserklärung-Synthesebericht, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

D.02.01-001

Fachbeitrag Wirkfaktor Schall, vom 17.05.2023, ausgefertigt vom römisch 40 ;

D.02.02-001

Fachbeitrag Wirkfaktor Erschütterungen, vom 17.05.2023, ausgefertigt von römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.01-001

Fachbeitrag Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.01-002

Biotoptypen Kalk- und Mergelbergbau, Plannr. 01, GZ: UVKW-20, M 1:4000, vom 28.04.2021, ausgefertigt von der römisch 40 ;

D.03.01-003

Sensibilität und Schutzstatus Biotoptypen Kalk- und Mergelbergbau, Plannr. 02, GZ: UVKW-20, M 1:4000, vom 10.05.2021, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.02-001

Fachbeitrag Schutzgut Tiere und deren Lebensräume, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.03-001

Fachbeitrag Schutzgut Landschaft, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.03-002

Sichtbarkeitsanalyse Ist-Zustand, GZ: UVKW-19, M 1:35000, vom römisch 40 , ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.03-003

Sichtbarkeitsanalyse Abbauerweiterung (Zustand nach ca. 20 Jahren), GZ: UVKW-20, M 1:35000, vom römisch 40 , ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.04-001

Fachbeitrag Schutzgut Boden, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.05-001

Fachbeitrag Schutzgut Luft, vom 17.5.2023, ausgefertigt von der römisch 40 , römisch 40 ;

D.03.06-001

Fachbeitrag Schutzgut Mensch (Humanmedizin), vom 17.05.2023, ausgefertigt von römisch 40 , römisch 40 ;

D.04.01-001

Allgemein verständliche Zusammenfassung, vom 17.05.2023, ausgefertigt von der der römisch 40 , römisch 40 ;

              “

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

römisch II. den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids richten, zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt römisch II.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Feststellungen:

1. Zum relevanten Verfahrensgeschehen:

Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Erklärungen, Anträge und Begründungen der Parteien zugrunde:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 (im Folgenden auch: Stammgenehmigungsantrag) suchte die SP1 bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Genehmigung für das Rodungsvorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch römisch 40 “ nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) an und legte Einreichunterlagen inklusive einer Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) vor (veraktet zu ON römisch 40 [der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens]).

Der Schriftsatz lautete auszugsweise (mit Hervorhebungen des BVwG):

„1.        Beschreibung des Vorhabens

[...]

1.2         Kurzbeschreibung des Vorhabens

Für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung für das Zementwerk römisch 40 ist die Weiterführung der beiden bestehenden Abbaue und deren Erweiterung innerhalb der nach dem MinroG genehmigten Flächen erforderlich. Hierfür sind die projektgegenständlichen Rodungen vorgesehen.

Die zu bewilligenden Rodungen der daran anschließende genehmigte Abbau werden ohne Ausweitung des derzeitigen Maschineneinsatzes bzw der genehmigten Abbaurate durchgeführt, dh die abgebaute Kubatur pro Zeiteinheit wird auch künftig gleichbleiben. Ausgehend davon ergibt sich eine projektgegenständliche Abbaudauer von ca 40 Jahren für den Kalkbergbau und 45 Jahren für den Mergelbergbau.

[...]

a) Mergelbergbau

Das hiermit zur Genehmigung nach Paragraph 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG beantragte Rodungsvorhaben umfasst die schrittweise Vornahme von Rodungen zum Abbau von Mergel und zur Realisierung von entsprechendem Natur- bzw. Lagerstättenschutz gemäß dem Rodungsplan [...] auf Flächen bzw Teilflächen folgender Grundstücke, wobei die Rodungen im Bereich schon bestehender Abbau- und Betriebsflächen eine Fläche von [...] im Bereich der Abbauerweiterung von [...] betreffen:

[...]

2.           Lage des Vorhabens

[...]

Das Vorhaben liegt zur Gänze innerhalb der nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) genehmigten Abbauflächen für die Gewinnung von Mergel und Kalkstein.

[...]

Aufgrund dieser mineralrohstoff(recht)lichen Vordeterminierung kann das Vorhaben nur in der eingereichten Form realisiert werden.

[...]

Der Abbau erfolgt im Mergelbergbau im Etagenabbau und im Kalkbergbau zum Teil ebenfalls im Etagenabbau, zum Teil im Wandabbau. Der Abbau wird überwiegend im Schutz von natürlichen Kulissen durchgeführt. Die Entfernungen der Rodungsflächen und Abbaubereiche zu den nächsten Wohnobjekten (Hofstellen) betragen 100-250 m (im Süden des Mergelbergbaues) und ca. 400 m (im Norden des Mergelbergbaues) sowie 150-350 m (im Westen des Kalkbergbaues) und ca. 350 m (im Norden des Kalkbergbaues). Aufgrund der durch die Rodung ermöglichten Erweiterung wird sich beim Mergelbergbau und im Norden des Kalkbergbaus dieser Abstand gegenüber dem derzeitigen Betrieb nicht verringern. Im Westen des Kalkbergbaues erfolgt eine Verringerung des Abstands des Abbaus zu den Wohnobjekten (Hofstellen) auf ca. 130-200 m.

Im Übrigen wird auf die UVE und die Einreichunterlagen verwiesen.

3. Anzuwendende Genehmigungsvorschriften

Die Genehmigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 wird für alle erforderlichen Genehmigungen beantragt, insbesondere nach Paragraph 5, UVP-G in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG, Paragraph 32, WRG sowie nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.

Die den nachstehend angeführten Genehmigungstatbeständen korrespondierenden Unterlagen finden sich in den eingereichten Unterlagen.

3.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl 1993/697 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/70 (UVP-G 2000)

Wie sich aus dem bindenden Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2020, [...], ergibt, erfüllt das Vorhaben den Tatbestand der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 („Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“) und es ist daher aufgrund dieses Tatbestandes die Umweltverträglichkeitserklärung im vereinfachten UVP-Verfahren durchzuführen und die Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G zu erteilen.

Ergänzend wurde von der Kärntner Landesregierung darauf hingewiesen, dass naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Fragestellungen im durchzuführenden UVP-Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G sind die im Folgenden angeführten materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G im konzentrierten Verfahren mitanzuwenden. Daneben sind von der Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2,, 4 und 5 UVP-G zu prüfen.

[...]

3.4. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019, (K-NSG 2002)

[...]

Das Vorhaben bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG), da es unter den Tatbestand „über den Gemeingebrauch un de3n Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf“ (Paragraph 4, Litera b, K-NSG) subsumiert werden kann und sich in der „freien Landschaft“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG befindet (Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,) leg. cit.: Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen).

[...]

Zusätzlich zu den in Kap. 1.2 angeführten Grundstücken (beantragte Rodungen) sind aus naturschutzrechtlicher Sicht noch folgende Grundstücke betroffen:

[...]

7. Antrag

Die Projektwerberin stellt den

Antrag,

die Behörde wolle für das in diesem Schriftsatz sowie in den einen integrierenden Bestandteil zu diesem bildenden Einreichunterlagen dargestellte Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalk- und Mergelbergbau römisch 40 “ im vereinfachten UVP-Verfahren die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach Paragraph 17, UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, leg cit unter gleichzeitiger Mitanwendung aller anzuwendenden materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G in Verbindung insbesondere mit dem ForstG, WRG und K-NSG erteilen.“

1.1.1.2. Der Stammgenehmigungsantrag führte unter Pkt. 6 auch noch zur „Gliederung des Einreichoperats“ aus. Neben dem als „Teil A“ angeführten „Genehmigungsantrag“ wurde auf einen „Teil B – Vorhabensbeschreibung“, einen „Teil C – Sonstige Unterlagen“ und auf einen „Teil D – Umweltverträglichkeitserklärung“ hingewiesen.

Als „Abbauplanung Mergelbergbau“ oder „Abbauplanung Kalkbergbau“ bezeichnete Dokumente wurden als zum „Teil B – Vorhabensbeschreibung“ gehörig angeführt.

1.1.1.3. Die Vorhabensbeschreibung führte unter Pkt. 2. auszugsweise aus:

„Die Gewinnung von Kalkstein und Mergel erfolgt ausschließlich auf Flächen, für die eine aufrechte Abbaugenehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) besteht.

Zum Zwecke der Fortführung und Erweiterung des Abbaus auf den nach dem MinroG genehmigten Flächen zur Versorgung des Zementwerkes muss vorauseilend der forstliche Bewuchs samt Wurzelwerk entfernt sowie die über dem Wertgestein lagernde Überlagerung abgeräumt werden.

Das mineralrohstoffrechtlich genehmigte Erweiterungsgebiet des Kalkbergbaues erstreckt sich ausgehend vom derzeitigen Abbau in süd-westlicher Richtung und jenes des Mergelbergbaues vorwiegend in östlicher Richtung, eine kleinere Fläche wird in Richtung Westen erweitert (siehe B.01.01-002 Übersichtslageplan Projektgebiet).

[...]

Die maximale jährliche Abbaumenge von Mergel und Kalk wird entsprechend der Kapazität des Zementwerks (UVP-Bescheid vom 15.12.2003, Zahl: 8-UVP-1131/120-2003) mit max. 1,2 Mio. t Mergel und Kalk gedeckelt. Aus den Abbauvorräten, die sich innerhalb der Abbauerweiterungen befinden, ergibt sich auf Basis der Abbaurate und unter Berücksichtigung von geologischen Unsicherheiten eine projektgegenständliche Abbaudauer von ca. 38 Jahren für den Kalkbergbau und 45 Jahren für den Mergelbergbau. Die Gesamtlebensdauer der beiden Steinbrüche ist aber mit 38 bzw. 45 Jahren nicht erreicht, da die gesamten Vorkommen damit noch nicht ausgeschöpft sind. Für dieses Vorhaben wird aber nur von einer Weiterführung des Betriebes über die nächsten 38 bzw. 45 Jahre ausgegangen. Dementsprechend wird auch eine Schließungs- und Folgenutzungsphase mit Planungen zur Endgestaltung, Rekultivierung und Wiederbewaldung der gesamten Abbaufläche (bestehender Abbau und geplante Abbauerweiterung) für das Ende der projektgegenständlichen Abbaudauer dargestellt.“

1.1.2. Mit einer Verfahrensanordnung vom 06.10.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) erteilte die belangte Behörde der SP1 den Auftrag die Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags und der dazugehörigen Projektunterlagen durch die Vorlage ergänzender Angaben und Projektunterlagen zu beheben.

1.1.3. In einem Schreiben vom 24.11.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) gab die herangezogene koordinierende Sachverständige „im Auftrag der UVP-Behörde“ den anderen bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen die „ergänzende Fragestellung“ weiter, ob diese „für die Beurteilung möglicher Auswirkungen des Abbaus von Kalkstein bzw. Mergel zusätzliche Unterlagen benötigen bzw. wenn ja welche dies sind“.

Ausgeführt wurde, dass sich der Antrag auf die „Rodung für den Kalkstein bzw. Mergelbruch“ beziehe. Der Abbau selbst sei zwar „bergbaurechtlich bereits genehmigt“, doch sollten „mögliche Auswirkungen des Abbaus“ auf die Schutzgüter des UVP-G aber im Sinne des weiten Vorhabensbegriffs des UVP-G auch in der UVP berücksichtigt werden. „Angemerkt“ wurde im Schreiben auch, dass der „Abbau ... auch in der Vorhabensbeschreibung bzw. in der UVE beschrieben [ist]“.

1.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 und 21.12.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) erteilte die belangte Behörde einen (weiteren) Auftrag die Projektunterlagen gemäß einer Zusammenfassung und gemäß Stellungnahmen (bezeichnet als „Vollständigkeitsprüfung – Teil 2“) von Sachverständigen zu ergänzen.

Betreffend das Fachgebiet Emissionen/Immissionen wird unter Pkt. 2.3 der „Vollständigkeitsprüfung – Teil 2“ ausgeführt, dass im „Fachbeitrag Schutzgut Luft“ lediglich die Rodungs- und Vorbereitungsmaßnahmen und deren Auswirkungen jedoch nicht der Abbau von Kalkstein und Mergel behandelt werde. Der Fachbeitrag sei daher hinsichtlich der Emissionen und der immissionsseitigen Beeinflussung durch den Betrieb der Abbaue auf den zukünftigen Flächen und die Fahrwege zu ergänzen und entsprechen zu adaptieren.

1.1.5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 (veraktet zu ON römisch 40 ) legte die SP1 modifizierte Projektunterlagen vor und führte dazu aus, dass Dokumente betreffend die „Abbauplanung Mergelbergbau“ und die „Abbauplanung Kalkbergbau“ nunmehr dem „Teil C – Sonstige Unterlagen“ der Einreichunterlagen zugeordnet werden sollten. Sie änderte auch den verfahrenseinleitenden Antrag u.a. dahingehend ab, dass diesem die „adaptierten Projektunterlagen“ zugrunde zu legen wären.

1.1.6. Mit Edikt vom 27.09.2021 wurde der Genehmigungsantrag in zwei Tageszeitungen und im Internet kundgemacht sowie an den Amtstafeln der Standortgemeinden angeschlagen. Die Projektunterlagen samt dem Genehmigungsantrag und die UVE lagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, vom 30.09.2021 bis 11.11.2021, bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf (veraktet zu ON römisch 40 ).

Der Text der Verlautbarung lautete auszugsweise:

1.1.7. Am 02.11.2021 erstattete die BF1 und am 08.11.2021 der BF2 eine Stellungnahme zum zur Genehmigung beantragten Vorhaben (veraktet zu ON römisch 40 und ON römisch 40 ).

1.1.8. Am 21.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die belangte Behörde insbesondere Sachverständigenbeweis aufnahm bzw. die Ermittlungsergebnisse zu einzelnen Fachgebieten mit den Parteien erörterte. In dieser Verhandlung beantragte die SP1 auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und legte zu diesem Antrag auch mehrere Urkunden vor (veraktet zu ON römisch 40 ).

1.1.9. Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der SP1 die Genehmigung für das Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalkstein-und Mergelbruch römisch 40 “ gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Mitanwendung bestimmter materienrechtlicher Bestimmungen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Miterledigung erhobener Einwendungen (Spruchpkte. römisch eins., römisch II., römisch IV., römisch fünf., römisch VII. und römisch VIII. des Bescheids). Sie schloss ferner die aufschiebende Wirkung für eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde für bestimmte Teile des Vorhabens aus (Spruchpkt. römisch III. des Bescheids). Mit Spruchpunkt römisch VI. des Bescheids sprach die belangte Behörde über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, darunter zu einer angefallenen Landesverwaltungsabgabe und angefallenen Kommissionsgebühren, ab.

1.1.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerden (im Folgenden: „Beschwerde 1“ und „Beschwerde 2“), wobei die Beschwerde 2 innerhalb der Beschwerdefrist mittels zweier Schriftsätze eingereicht wurde.

1.1.10.1. Die Beschwerde 1 (veraktet zu ON römisch 40 ) brachte umfassend zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor und machte ansonsten – im Wesentlichen – Folgendes geltend:

Es liege kein zu berücksichtigender bergbaurechtlicher Konsens vor und „schon aus diesem Grund“ wäre der Bescheid „aufzuheben“. Angemerkt wurde dazu insbesondere, dass die (gemeint: Tatsache der) „rechtmäßige(n) Überleitung“ bestritten werde. Auch normiere Paragraph 113, Mineralrohstoffgesetz (im Folgenden: MinroG), dass die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde anzuzeigen sei. Da aber seit „weit mehr“ als fünf Jahren weder ein naturschutzrechtlicher noch ein forstrechtlicher Konsens gegeben gewesen wären, müsse angenommen werden, dass eine eben länger als fünf Jahre dauernde Unterbrechung vorgelegen sei. Es liege somit derzeit kein rechtmäßiger Konsens für den Abbau vor. Sollte rechtswidrig keine Unterbrechung erfolgt sein, so dürfe schon rein aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die SP1 nicht bessergestellt werden, als wenn sie sich rechtskonform verhalten hätte.

Doch selbst wenn all dies nicht zutreffen würde – gemeint: der Konsens doch vorliegen würde – müsse die „Genehmigung nach dem MinroG“ im konzentrierten Genehmigungsverfahren zwar nicht erteilt werden, vom „UVP-rechtlichen Vorhabensbegriff“ bleibe die Abbautätigkeit aber selbstverständlich umfasst. Es wären die gesamten Auswirkungen des Abbaus nach den UVP-rechtlichen Genehmigungskriterien zu prüfen, was gerade nicht geschehen sei. „Befremdlich“ sei, dass die Naturschutzbewilligung für den Abbau erteilt worden sei. Dies sei rechtlich unmöglich, weil das UVP-G den Vorhabensbegriff determiniere und ein weiterer materienrechtlicher Vorhabensbegriff im Verfahren, als jener nach dem UVP-G, denkunmöglich sei (zum Ganzen Beschwerde 1, Pkte. 2.1. und 2.2.).

Es sei auch rechtlich unzulässig, dass die Zementproduktion in römisch 40 nicht als Teil des Vorhabens angesehen worden sei, was im Widerspruch zum umfassenden Vorhabensbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G stehe. Sehr wohl sei dies aber bei der Interessenabwägung nach dem Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG 1975) geschehen. Dies sei rechtlich unzulässig, weil entweder die Vorhaben miteinander verbunden seien oder durch Bedingung miteinander verbunden würden. Nehme man an, dass das Zementwerk gänzlich vom Vorhaben getrennt sei, dann könnten die positiven Aspekte im Hinblick auf dieses aber nicht im Verfahren berücksichtigt werden.

Unabhängig davon seien die „negativen Auswirkungen“ des Zementwerks gänzlich ausgeklammert worden.

1.1.10.2. Auch der BF2 wendete sich in der Beschwerde 2 (veraktet zu ON römisch 40 ) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führte im Übrigen – zusammengefasst auf das Wesentliche – Folgendes aus:

Der Bergbau im Kalkstein- und Mergelsteinbruch römisch 40 sei illegal aufrecht gehalten worden. Er wäre bescheidmäßig bis längstens Ende 2004 befristet (gewesen) und werde seit dem 01.01.2005 konsenslos betrieben. Der gestellte Rodungsantrag sei damit ohne öffentliches Interesse und es dürfe ihm nicht stattgegeben werden (Beschwerde 2, Pkt. 1).

Es gebe auch keine aufrechte Bergbaubewilligung: Bei einem Bescheid aus dem Jahr 2001 handle es sich um eine Anordnung für Sicherheitsmaßnahmen. Die UVP-Behörde hätte im Zweifel ein Feststellungsverfahren durchführen und entscheiden müssen. Die Prüfung, ob die im Bescheid erteilte (gemeint: miterteilte) naturschutzrechtliche Bewilligung UVP-pflichtig sei wäre der unzuständigen Montanbehörde überlassen worden. Ebenso habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) in unzulässiger Weise ihre Zuständigkeit für die „Bergbaubewilligung“ für einen Übertagebergbau übertragen.

Mangels Anwesenheit der „Montanbehörde Süd“ und der BH römisch 40 zur Abklärung der Frage der „Existenz der Bergbaubewilligung“ als Anlass des „Rodungsantrags“ wäre die Verhandlung unschlüssig und mangelhaft gewesen.

Der Verweis der „Montanbehörde“ auf Paragraph 204, MinroG und die Sichtweise, dass dieser auf die SP1 anzuwenden sei widerspreche dem „Montanhandbuch 2021“. Es gäbe kein Gutachten über die „Ungefährlichkeit“ der SP1 (unter Hinweis auf Paragraph 84 b, Absatz 6, MinroG). Überhaupt sei die SP1 nicht ungefährlich: Es seien Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben worden, es habe bzw. gebe viele Todesfälle aufgrund von Asbestimmissionen und es habe gegeben bzw. gebe einen „riesigen Skandal“ um Emissionen von HCB und Hg, es gebe regelmäßige Sprengarbeiten, eine gewisse Motorenleistung von Maschinen, die Qualifikation als IPCC Anlage, eine bestimmte Menge eingesetzter Ersatzbrennstoffe, einen wesentlichen Verbrauch von Erdgas, eine fehlenden Kontrolle am Kamin und eine gewisse Menge an Rohstoffen aus beiden Abbauen. Die SP1 sei – und hier weist der BF2 auf Kennzahlen wie Beschäftigte und Anzeigen hin – auch kein Kleinbetrieb. Die Zweifel, ob es sich um einen Betrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmer handle, seien unbegründet.

Wirkungslos sei auch die Vermutungsregelung des Paragraph 66 b, Kärntner Naturschutzgesetzes. So könne diese nicht auf Erweiterungen angewendet werden und es habe eine behördliche Beanstandung gegeben.

Es sei anzunehmen, dass keine Bergbaugenehmigung vorliege. Da es sohin nicht möglich sei Bergbau zu betreiben, bestehe kein öffentliches Interesse an der Rodung eines Waldes und der vorliegende Antrag solle abgelehnt werden.

Ein Antrag auf Weiterbetrieb des Abbaus von Kalkstein und Mergel sei weder in den Einreichunterlagen noch in den verschiedenen Gutachten oder in der Verhandlungsschrift ersichtlich. Es sei anzunehmen, dass die erteilte Bergbaubewilligung für den Weiterbetrieb eine wesentliche Änderung des eingereichten Genehmigungsantrags durch die Behörde darstelle. Es wäre im Voraus zu prüfen gewesen, ob diese Tätigkeit dem UVP-Gesetz unterliege, wobei eine solche Prüfung nicht vorliege (zum Ganzen Beschwerde 2, Pkt. 3).

Gerügt wird unter Pkt. 4 der Beschwerde 2 auch, dass bereits gerodete Flächen nicht bestockt seien und für den Abbau genützt würden. Sie könnten aber nicht als Wald im forstrechtlichen Sinn interpretiert werden. Eine Rodung könne nur für Waldflächen genehmigt werden. Es sei auch kein Feststellungsverfahren darüber durchgeführt worden, ob eine Grundfläche Wald sei. Der bloße Verweis auf einen Kataster genüge nicht.

Im Zusammenhang mit der Pflicht in der UVE eine Beschreibung unter anderem auch der „Nullvariante“ aufzunehmen weist der BF2 in Pkt. 5 seiner Beschwerde 2 darauf hin, dass zu dieser Variante in den Projektunterlagen auch die Einstellung der Zementproduktion (Klinkerproduktion) angesprochen werde. Es sei „kausal“, dass es ohne die Rodung keinen Bergbau gäbe und ohne Bergbau die SP1 in römisch 40 „schließe“. Der Bescheid sei jedoch mangelhaft, weil er die „Weiterführung des Werkes als „nur eine Fortsetzung der Rohstoffgewinnung“ und „der Erzeugung von (Zement-)Klinker“ ansehe. Um Klinker herzustellen beziehe die SP1 die benötigte Energie aus der Mitverbrennung von Abfall und könne sonst wirtschaftlich nicht überleben. Der „alte“ Zustand (bzw. die „Nullvariante“ oder „Antrag nicht genehmigt“) bringe etwa neben dem Wiederbeleben des Waldes auch die Reduzierung von CO2-Emissionen, der neue Zustand (bzw. „Antrag genehmigt „) bringe etwa die Zerstörung von Wald und Waldboden oder weitere CO2-Emissionen durch den An- und Abtransport.

Es gebe keinen anderen Zustand als „Antrag nicht genehmigt“ oder „Antrag genehmigt“. Gutachten, die sich auf einen anderen Zustand beziehen würden, – und hier verweist der BF2 auf das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen – seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Auch sei der globale Aspekt, der etwa den Gütertransport und CO2-Emissionen einschließe, weder von der belangten Behörde noch den meisten Gutachtern berücksichtigt worden. Der Bescheid sei daher in der Abwägung zwischen den Varianten „Antrag nicht genehmigt“ und „Antrag genehmigt“ fehlerhaft.

Die Beschwerde 2 macht auch geltend, dass die Rodungsentscheidung grob gegen Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 verstoße. Insbesondere müsse laut Experteneinschätzung der Walderhaltung zweifellos Priorität eingeräumt werden. Auch sei die in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 6, ForstG 1975 vorgeschriebene Sicherheitsleistung rechtswidrig. Im Bescheid seien zudem unbekannte Messgrößen betreffend die Vorschreibung der Ersatzaufforstungen herangezogen und damit gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden vergleiche zum Ganzen Beschwerde 2, Pkte. 7, 11 und 13).

Die Beschwerde 2 wendet sich auch inhaltlich gegen die – als „Gutachten“ angesehene – Stellungnahme der SP2: Diese sei „grob unzureichend“, weil die SP2 nicht die Nachteile für die Öffentlichkeit durch die Weiterführung der Abbaue berücksichtige, wie etwa die CO2-Emissionen; ebenso nicht die „Vorteile“ die eine Werksschließung mit sich bringe, wie etwa für den Tourismus oder die Anziehung einer „Grünen Wirtschaft“ mit neuen Arbeitsplätzen. Zur Einrichtung der SP2 weist die Beschwerde 2 auch noch darauf hin, dass das Standort-Entwicklungsgesetz und das „beschleunigte UVP-Verfahren“ Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie sei.

Auch sei, so die Beschwerde 2 außerdem, das Gutachten Umweltmedizin unvollständig, als es psychische Belastungen der römisch 40 Bevölkerung – insbesondere nach den „vielen Asbesttoten“ und der „HCB/Quecksilber-Verseuchung“ – als Folge des Zustands „Antrag genehmigt“ (gemeint: im Fall der Genehmigung des Vorhabens) nicht bewerte.

Für die Beschwerde 2 ist auch die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, wonach keine unmittelbar anwendbare Bestimmung der Alpenkonvention ersichtlich sei, gegen die das geplante Vorhaben verstoße wobei im Übrigen die einzelnen Sachverständigen die Protokolle der Alpenkonvention in ihren Gutachten mitberücksichtigt hätten, unrichtig und unschlüssig.

Die Beschwerde 2 legt auch dar, dass eine Ausführung der belangten Behörde zur Frage, wie einem Sachverständigenbeweis entgegengetreten werden könne, nicht nachvollziehbar sei (Pkt. 6).

Sie monierte ebenso, dass die mündliche Verhandlung keine Verhandlung in dem Sinne gewesen sei, dass deren Ziel darin bestanden habe, eine Einigung zu erzielen. Geladene Behörden, etwa die „mitwirkende Forstbehörde des Bundesministeriums“ (gemeint: der oder die zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister für den erstinstanzlichen Vollzug des ForstG 1975) oder eine geladene Gemeinde wären nicht anwesend gewesen. Es wäre nicht möglich gewesen, diesen Behörden bei der Verhandlung wichtige Fragen zu den Genehmigungen zu stellen. Auch der SP2 habe man keine Fragen stellen können, das Verhandlungsprotokoll sei von den Beteiligten unterzeichnet worden und es sei auffällig das kaum eine der Anmerkungen von Anrainern in den Auflagen im Bescheid aufgenommen worden sei (zu alldem Pkt. 8).

Die Beschwerde 2 führte auch noch „erwägend“ unter ihrem Pkt. 15 – im Wesentlichen – aus, dass jährlich ohne Rodungs- und Bergbaubewilligung 1,2 Mio Tonnen Berg abgebaut würden. Sie legte auch Gründe dar, warum man es mit einem in Bezug auf die Umwelt nicht unproblematischen Zementwerk zu tun habe. Sie wies nochmals darauf hin, dass eine Bergbaubewilligung ohne Antrag erteilt worden wäre – es sei auch kein Argument, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung jenes der Weiterführung des Werks bei weitem übersteige. Die Genehmigung würde für 45 Jahre mit „immensen CO2-Emissionen“ und der Verbrennung von teils gefährlichen Abfällen erteilt.

1.1.11. Mit Eingabe vom 29.08.2022 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerden sowie die Akten ihres Verfahrens samt einer Äußerung zu den Beschwerden vor (veraktet zu Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] 1 der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).

1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.2.1. Mit Verfügung vom 01.09.2022 teilte das BVwG jenen Personen, die unter Berücksichtigung von Paragraph 19, UVP-G 2000 aus seiner Sicht als Parteien dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen sind, die beiden Beschwerden mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 2).)

1.2.2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 erstattete die SP1 eine Äußerung zu den Beschwerden (im Folgenden: 1. SP1-Äußerung; OZ 6) und führte darin aus, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits nach dem BergG 1975 über Abbaubewilligungen für Kalk und Mergel auf den gegenständlichen Grundstücken verfügt habe. Mit Aufhebung dieses Gesetzes und der Erlassung des MinroG sei der Bergbaubetrieb unter spezifische Übergangsbestimmungen gefallen.

Es gebe dazu von der „Montanbehörde Süd“ eine im Bescheid wiedergegebene „Mitteilung“ vom 15.01.2020 an die belangte Behörde, welche die „Konsequenzen“ zusammenfasse. Diese Mitteilung sei in dem über das gegenständliche Projekt abgeführten Feststellungsverfahren eingeholt worden und liege dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid zugrunde. Die Rodungs- und Abbauflächen würden vollständig innerhalb der in der Mitteilung angeführten Flächen liegen.

Der Gewinnungsbetriebsplan stelle im Gegensatz zur bloßen Gewinnungsbewilligung eine Genehmigung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 dar (Hinweis auf VwGH 2005/04/0044). Genehmigte Anlagen könnten nicht neuerlich nach derselben Vorschrift genehmigt werden. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 i.V.m. dem MinroG für den gegenständlichen Abbau sei daher weder notwendig noch möglich gewesen (Hinweis auf VwGH 09.10.1998, 96/19/3364). Aus dem „bindenden“ Feststellungsbescheid ergebe sich, dass die Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens aus dem „Rodungstatbestand“ der Ziffer 46, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 folge, nicht aber aus den „bergbaulichen Tatbeständen“ der Ziffer 25, oder Ziffer 26, des Anhangs 1 leg. cit. Damit stehe bindend auch für das gegenständliche Verfahren fest, dass die mineralrohstoffrechtliche Abbaugenehmigung für das Vorhaben vorliege.

Paragraph 113, MinroG sei schon deshalb nicht relevant, weil keine Betriebsunterbrechung des Bergbaubetriebes erfolgt sei; und selbst wenn, würde dies aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Erlöschensregelung im MinroG nicht zu einem automatischen Erlöschen der Genehmigung führen, sondern wäre diese nur der Bergbaubehörde anzuzeigen, die dann weitere Schritte setzen könnte.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Abbautätigkeit vom UVP-rechtlichen Vorhabensbegriff umfasst sei wies die SP1 insbesondere darauf hin, dass der „Abbau selbst“ kein Genehmigungsgegenstand sein habe können, aber dessen Auswirkungen „als „Beurteilungsgegenstand““ sowohl in der UVE, als auch in den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden seien.

Soweit für das Vorhaben andere materienrechtliche Genehmigungen erforderlich waren (Rodungsbewilligung, Genehmigungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem WRG 1959), seien die dafür geltenden Genehmigungsvoraussetzungen von der Behörde angewandt und die Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 i.V.m. diesen Materienvorschriften zurecht erteilt worden (zum Ganzen 1. SP1-Äußerung, Pkte. 2.1. und 2.2.).

1.2.3. Eine frühere Bewilligung des Vorhabens sei nicht möglich gewesen. So sei zwar eine Antragstellung für benötigte Rodungsflächen nach dem ForstG 1975 und dem Naturschutzgesetz nach dem Ende der Befristung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 28.04.1997, Zl. römisch 40 erfolgt, jedoch seien die Verfahren nicht abgeschlossen worden. Die erwähnte Bewilligung habe eine Frist für die befristet bewilligten Rodungen bis zum „Ablauf des Jahres 2006“ enthalten. Innerhalb dieser Frist seien auch tatsächlich alle bewilligten Rodungen bescheidgemäß durchgeführt worden. Diese Befristung bedeute jedoch – und hier verweist die SP1 auf die Auflage Nr. 4 des genannten Bescheids –nicht, dass mit Ablauf dieser Frist der Weiterbetrieb des Abbaus auf diesen gerodeten Flächen unzulässig gewesen sei.

Die erwähnte Auflage der sowohl für die damalige Rodungsbewilligung als auch die Naturschutzbewilligung zuständigen Bezirkshauptmannschaft beziehe sich lediglich auf forstfachliche als auch naturschutzfachliche Zusatzauflagen und „belege eindeutig“, dass nach den Vorgaben der Bescheide ein „weiterer Abbau“ nach Fristablauf nicht unzulässig gewesen sei. Aufgrund des Inkrafttretens des „Regimes des UVP-G 2000“ habe die „gewählte rechtliche Konstruktion“ nicht mehr aufrechterhalten werden können, weil sich die Zuständigkeiten durch dieses Gesetz für „Rodungen größeren Umfangs“ geändert hätten – sollte eine UVP erforderlich sein sei dafür die UVP-Behörde zuständig. Es sei auch noch eine Forststraße und auch eine Werksstraße für den Abbaubetrieb genehmigt worden – folglich sei offenbar auch die Forstbehörde davon ausgegangen, dass der Abbaubetrieb rechtmäßig weitergeführt werden dürfe.

Nach Fristende – gemeint also nach 2006 – seien „keine Abholzungen“ mehr vorgenommen worden.

Die SP1 legte auch noch dar, dass bezüglich der Zuständigkeitsfrage für die Genehmigungen von Rodungen „zur Weiterführung des Abbaus“ nach dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 im konkreten Fall jahrelang Unklarheit bestanden habe.

1.2.4. Der Rüge, dass die Zementproduktion in römisch 40 nicht als Teil des Vorhabens i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 angesehen worden sei und daher auch bei der Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, trat die SP1 mit dem Argument entgegen, dass die Zementproduktion in römisch 40 ein genehmigtes Vorhaben sei, an welchem durch das gegenständliche Projekt keinerlei Änderungen vorgenommen worden seien. Auch erwähne Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 den „Bergbau“ ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse. Welche der Bewilligung entgegenstehenden „negativen Auswirkungen des Zementwerkes“ von der Beschwerde konkret gemeint würden, sei im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Angaben nicht nachvollziehbar.

1.2.5. Am 19.09.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Abklärung einiger Rechts- und Tatsachenfragen betreffend – insbesondere – Spruchpunkt römisch III. des Bescheids und der dagegen erhobenen Beschwerden durch (im Folgenden: mV1; OZ 15). Erörtert wurde mit den Parteien in der Verhandlung insbesondere die Frage nach Rodungen (und dem Bedarf an solchen) auf den unbestockten Flächen sowie die (betriebs-)wirtschaftlichen Konsequenzen, sollte nicht bereits vor Rechtskraft des Bescheids dahingehend Gebrauch gemacht werden können.

In der mündlichen Verhandlung führte die BF1 auch noch aus, dass der Bescheid – mangels einer Unterschriftsqualität des beurkundenden Landesrats – nicht rechtmäßig erlassen worden sei.

1.2.6. Mit Eingabe vom 20.09.2022 (OZen 16 und 18) legte der Bundesminister für Finanzen dem BVwG im Amtshilfeweg eine Reihe von Unterlagen aus die SP1 betreffenden, nach dem Berggesetz 1975 sowie dem MinroG geführten Verfahren vor.

1.2.7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 (OZ 26) erhob die SP1 Einwendungen zur über die Verhandlung am 19.09.2022 aufgenommenen Niederschrift und erstattete eine weitere Äußerung zu Spruchpunkt römisch III. des Bescheids (im Folgenden: 2. SP1-Äußerung). Sie schloss der Äußerung insbesondere eine Reihe von gemäß forst- und naturschutzbehördlichen Vorschriften erlassenen Bescheiden an und führte aus, dass die Steinbruchanlage vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft habe. Der Betrieb sei schon damals teilweise auf den auch jetzt noch offenen Flächen erfolgt. Später seien zunächst zwei unbefristete naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheide erlassen worden, welche große Teile des bestehenden Steinbruchs umfassen würden. Später sei dann noch eine – bis 2006 – befristete Genehmigung erteilt worden, die die bestehenden Bewilligungen erweitere. Die Planunterlagen, auf welche sich diese Bewilligung bezogen habe, hätten nicht aufgefunden werden können. Es sei daher nicht eindeutig nachvollziehbar, für welche Grundstücke diese Bewilligung erteilt worden sei und inwieweit sich die Bewilligung mit älteren unbefristeten Bewilligungen und jenem Bereich überschneide, in dem vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 bewilligungsfrei abgebaut habe werden können. Da der Abbau auf den nicht durch die unbefristeten Bewilligungen erfassten Flächen seit mindestens 20 Jahren unbeanstandet bestehe, sei – soweit eine Bewilligung für die betroffenen Teilflächen derzeit nicht nachgewiesen werden könne – für diese Flächen die Vermutungsregel des Paragraph 66 b, K-NSG 2002 heranzuziehen. Ferner seien in den Jahren 1936 und 1939 unbefristete sowie in den Jahren 1974, 1977 und 1997 befristete Bewilligungen erlassen worden. Die SP1 verfüge über zahlreiche Bewilligungen, doch sei es aufgrund des über Jahrzehnte bestehenden Abbaus mit verschiedenen, teils unbefristeten und teils befristeten Bewilligungen, zu gewissen Unklarheiten hinsichtlich des Umfanges der Bewilligungen gekommen. Aus diesem Grund sei ein umfassendes zukunftsweisendes Projekt zur UVP-Genehmigung eingereicht und auch – mit zahlreichen Auflagen – bewilligt worden; dadurch bestehe nunmehr Rechtssicherheit über die Rechtsgrundlagen für die Weiterführung des Abbaus im Kalkstein- und Mergelbruch.

1.2.8. In einer Eingabe vom 17.10.2022 (OZ 34) brachte der BF2 u.a. vor, dass es „nahezu unmöglich“ sei, den Zusammenhang zwischen dem „UVP-Kapazitätserweiterungsbescheid“ aus 2003 (zur Zl. 8-UVP-1131/120-2003) und dessen „Defizite“ und dem Antrag auf Rodungsbewilligung desselben Unternehmens nicht sehen zu können. Im Feststellungsbescheid vom 25.02.2020 – wobei dieser nicht das Vorliegen einer Baubewilligung, sondern nur die UVP-Pflichtigkeit des Rodungsvorhabens bestätige – werde ein „Abbaukonsens“ nicht thematisiert; es werde darin durch die Bezugnahme auf Ziffer 46, Litera a, des Anhangs 1 UVP-G 2000 unmissverständlich klargestellt, dass das als „Rodungsvorhaben Kalkstein- und Mergelbruch römisch 40 “ bezeichnete Vorhaben nur die Rodung betreffe. Das Vorhaben der SP1 sei nicht die Abbaugenehmigung. Dass durch diesen Bescheid eine Abbaugenehmigung erteilt werde, könne nur bedeuten, dass eine Genehmigung für etwas erteilt worden sei, das nicht mehr genehmigt gewesen sei. Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass es keine gültige Baugenehmigung mehr gebe, weil die Behörde nicht etwas genehmigen könne, was bereits genehmigt sei; der „Weiterbetrieb“ beziehe sich somit auf den Zustand am 31.12.2004. Zu einem späteren Zeitpunkt sei zu prüfen, ob für eine „neue Abbaugenehmigung“ ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müsse.

Die Auflage 4 des forstbehördlichen Bewilligungsbescheids vom 28.04.1997 bedeute nur, dass die BH römisch 40 zusammen mit der Bergbehörde für weitere Bergbaubewilligungen zuständig sei, und nicht, dass sie in dieser Auflage 4 der Rodungsbewilligung, eine Bergbaubewilligung erteile. Der BF2 führt auch ins Treffen, dass – angesichts des Paragraph 204, MinroG – die SP1 kein „Kleinbetrieb“ sei, worüber auch die belangte Behörde mehrmals informiert worden sei. Er legte auch seine Rechtsauffassung dar, warum Paragraph 66 b, K-NSG 2002 nicht heranziehbar sei.

Es fehle auch ein Gutachten über „den tatsächlichen Preis des Zements“ und der Belastung der Öffentlichkeit.

1.2.9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.10.2022 (OZ 29) trug das BVwG der SP1 auf, zum Beweisthema der Anzahl der Arbeitnehmer im Bergbaubetrieb sowie zur Ausübung des Betriebs und allfälligen Unterbrechungen in einem bestimmten Zeitraum Zeugen stellig zu machen.

1.2.10. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 (OZ 35) nannte die SP1 Zeugen, erstattete Tatsachenbehauptungen zu der aufgrund von verfügbaren Unterlagen historischen Mitarbeiterzahl und führte überdies zu den Übergangsvorschriften des MinroG aus: Dabei sei der maßgebliche Stichtag für die Überleitung von bestehenden Abbauen und Altbewilligungen in das MinroG gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG der 01.01.1999. Bei der Anwendung dieser Norm komme es darauf an, ob es sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG – dies sei der 01.01.1999 gewesen – um einen „Kleinbetrieb“ mit weniger als 40 Arbeitnehmern gehandelt habe und ob die in dieser Gesetzesstelle genannten Unterlagen rechtzeitig – also bis zum 31.12.2002 – vorgelegt worden seien. Die SP1 (bzw. auch deren Rechtsvorgängerin) habe über bestehende Abbaue nach dem BergG 1975 mit Abbaubewilligungen für Kalk und Mergel auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verfügt. Mit Aufhebung letzteren Gesetzes mit 31.12.1998 und dem Inkrafttreten des MinroG sei der Bergbaubetrieb unter spezifische Übergangsbestimmungen gefallen, deren Konsequenzen von der „Montanbehörde Süd“ in deren Mitteilung vom 15.01.2020 an die belangte Behörde – dies sei auch dem Feststellungsbescheid zu entnehmen – zusammengefasst worden seien. Paragraph 204, MinroG sei später durch Verlängerung der Frist für die Urkundenvorlage geändert worden. Die Vorschrift habe daher in Anspruch genommen werden können, wenn bis zum 31.12.2000 bzw. innerhalb der bis 31.12.2002 verlängerten Frist entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien und der Betrieb oder die selbständige Bergbauabteilung damals weniger als 40 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe. Die genannte Genehmigung habe ex lege als erteilt gegolten; spätere Änderungen etwa in der Arbeitnehmerzahl würden keine Rolle spielen.

Die SP1 hielt auch fest, dass es in den Jahren 1993 bis 2022 zu keiner Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 113, MinroG gekommen sei.

1.2.11. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, GZ W270 2258896-1/44E (OZ 44), – später berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2022 GZ W270 2258896-1/46Z (OZ 46) – gab das BVwG den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch III. teilweise Folge und änderte diesen ab.

1.2.12.1. In einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 (im Folgenden: mV2; OZ 48) legte das BVwG seine – als „vorläufig“ zu sehende – Rechtsansicht zu mehreren, sich in Anbetracht der von ihm aufgrund des bisherigen Verfahrens für strittig befundenen Tatsachen- und Rechtsfragen (konkret u.a.: inwieweit dem u.U. ex lege genehmigten Gewinnungsbetriebsplan zuzurechnende Arbeiten und Maßnahmen antragsgegenständlich seien; falls dies nicht der Fall sei, wären die Arbeiten und Maßnahmen mitzubeantragen gewesen und was wäre die Konsequenz der Nicht-Mitbeantragung; Erfüllung der Wald-Eigenschaft der rodungsgegenständlichen Grundstücke) dar.

Die BF1 hielt in der Folge fest, dass – unabhängig von der Vorhabensabgrenzung – die Auswirkungsbetrachtung inkonsistent sei, was mit gravierenden Rechtswirkungen verbunden sei.

Dazu äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass der weitere Abbau als Zusatzbelastung – sachverständig – beurteilt worden sei. Man sei davon ausgegangen, dass die offenen, im Bergbau bereits befindlichen Abbauflächen im Rahmen der bestehenden forstrechtlichen Bewilligungen bereits konsumiert worden seien und daher seien die weitergehenden Rodungen und die damit bedingten Auswirkungen bzw. Zusatzbelastungen aus dem Bergbau auch als solche Zusatzbelastungen berücksichtigt worden. Die Belastungen aus dem bereits in Betrieb befindlichen Abbau und die Zusatzbelastungen aus den Erweiterungsflächen seien „als sogenannte Vorbelastung“ kategorisiert worden, jedoch in die Gesamtbelastung zur Beurteilung, ob eine Umweltverträglichkeit vorliege, eingeflossen.

Die SP1 führte ins Treffen, dass die Frage nach einer Unterscheidung zwischen Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung nicht entscheidungsrelevant sei.

Es sei keine Genehmigung nach dem MinroG beantragt worden. Die belangte Behörde habe allerdings bei Erstellung der UVE ersucht, die Auswirkungen des Abbaus als „Beurteilungsgegenstand“ darzustellen. Dies deshalb, weil sämtliche Abbauflächen eine Genehmigung nach dem MinroG aufweisen würden und „daher“ der Feststellungsbescheid rechtskräftig ausgesprochen habe, dass hierfür keine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 in Verbindung mit dem MinroG zu beantragen sei. Es seien – wobei die SP1 auf die Ansätze in den Fachbeiträgen Schalltechnik und Luft Bezug nahm – schalltechnisch wie auch luftreinhaltetechnisch die Auswirkungen des nach dem MinroG genehmigten Abbaus, unabhängig davon, dass dafür keine Genehmigung zu erteilen gewesen sei, berücksichtigt worden. In die „Gesamtbelastung“ seien die Auswirkungen aus den bereits technisch gerodeten Flächen eingegangen, weil die Schallausbreitungsberechnungen aus den genannten Vorjahren berücksichtigt worden seien.

Aufgrund eines Vorbringens des BF2 legte die SP1 auch dar, dass die Abbautätigkeit im Kalk- und Mergelbergbau im öffentlichen Straßennetz keinen Zusatzverkehr verursache, weil die gewonnenen mineralischen Rohstoffe mit Förderbandanlagen ins Zementwerk verbracht würden.

Bei der Erörterung des Vorhabensbegriffs brachte der BF2 vor, dass – unter Hinweis auf Ausführungen in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid – von einer befristeten bergrechtlichen Genehmigung auszugehen sei. Die BF1 monierte, dass es unklar sei, für welche Grundstücke überhaupt welche Konsense vorliegen würden.

In Zusammenhang mit einer Erörterung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids führte die SP1 aus, dass sich aus dessen Spruch direkt ergebe, dass naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Belange im UVP-Verfahren zu berücksichtigen seien – wäre auch ein Genehmigungstatbestand nach MinroG als UVP-auslösend erkannt worden, so wäre an dieser Stelle sicherlich auch das MinroG genannt worden. Für die BF1 ergebe sich dies aus dem Spruch direkt; im Spruch des Feststellungsbescheids werde nur die Rodung erwähnt. Die SP1 führte auch noch ins Treffen, dass verbindlich – für alle Behörden und Gerichte – festgestellte worden sei, dass keine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 i.V.m. dem MinroG mehr zu erteilen gewesen sei. Die belangte Behörde brachte vor, dass sich allein aus dem Tatbestand der Rodung eine UVP-Pflicht ergebe.

Die belangte Behörde führte i.Z.m. dem erwähnten Erörterungsgegenstand ins Treffen, dass aus ihrer Sicht die Bindungswirkung eine sehr umfassende sei (bzw. ein sehr umfassender „Bindungwirkungseffekt“ gegeben sei), weil sie sowohl für das Feststellungsverfahren als auch für das Genehmigungsverfahren zuständig sei und daher auch in beiden Verfahren den Umfang konkretisiert habe. Sie habe sämtliche relevanten Tatbestände untersucht und sich allein aus dem Tatbestand der Rodung die UVP-Pflicht ergeben.

Der BF2 führte aus, dass bei der öffentlichen Kundmachung nur ausgeführt worden sei, dass es um eine Rodung gehe.

Die SP1 verwies in der Folge nochmals darauf, dass in der Vorhabensbeschreibung des UVP-Feststellungsantrags der Abbau auch enthalten gewesen sei vergleiche die Niederschrift der mV2 [im Folgenden: VHS2], Sitzung 15). Die in den Unterlagen für das UVP-Feststellungsverfahren enthaltenen Abbauflächen und der dort stattfindende Abbau sowie weiterhin geplante Abbaue hätten aufgrund der Größe des Kalk- und Mergelbruches, für den Fall, dass die UVP-Behörde von einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG ausgegangen wäre, zur Feststellung der UVP-Pflicht nach einem anderen Tatbestand als der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 geführt. Eine UVP-Pflicht nach Ziffer 24, oder 25 sei aber von der UVP-Behörde gerade nicht getroffen worden vergleiche dazu VHS2, Sitzung 7 und 9).

Für die belangte Behörde seien sämtliche Schutzziele des Gesetzes beachtet worden und man habe geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass das Vorhaben als umweltverträglich einzustufen sei. Sie verwies dabei auch darauf, dass auch die „Auswirkungen des Bergbaus“ immer mitberücksichtigt worden seien – der Abbau sei („eher“) als etwas Fortschreitendes zu betrachten. Die Abbautätigkeiten würden hintereinander stattfinden und nicht gleichzeitig. Das mache einen Unterschied bei den Auswirkungen.

1.2.12.2. In der Verhandlung wurde auch mit dem BF2 die Frage der Beschreibung bzw. sachverständige Beurteilung von Null- und Alternativvariante erörtert, wobei dieser angab, dass die Auswirkungen aus der Nullvariante genauso hätten ermittelt werden müssen, wie die Auswirkungen aus dem Vorhaben. Der BF2 führte ins Treffen, dass eine Abwägung zwischen „Vorhaben genehmigt“ und „Vorhaben nicht genehmigt“ gemachen werden müsse (VHS2, Sitzung 17 f).

1.2.12.3. Ferner wurde auch noch ein Zeuge zur Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum im Bergbaubetrieb der SP1 eingesetzten Mitarbeiter sowie zu möglichen Unterbrechungen der Betriebstätigkeit vernommen.

1.2.13. Gemeinsam mit der Ladung zu einer weiteren Tagsatzung der mündlichen Verhandlung (OZ 65) legte das BVwG als vorläufige Rechtsansicht dar, dass – angesichts der mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr vorliegenden forstbehördlichen Rodungsbewilligung – nicht mehr sämtliche erforderliche Genehmigungen zur (rechtmäßigen) Konsumation des MinroG-Konsenses vorgelegen wären. Folglich wäre der Abbaubetrieb i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens anzusehen, weshalb das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben zu eng abgegrenzt sei.

1.2.14. In einer weiteren Äußerung vom 10.03.2023 (im Folgenden: 3. SP1-Äußerung; OZ 69) und unter Bezugnahme auf die als „vorläufig“ mitgeteilte Rechtsansicht des BVwG führte die SP1 sodann ins Treffen, dass keine Genehmigung nach dem MinroG beantragt worden sei, da einer neuerlichen Genehmigung des nach Paragraph 204, MinroG genehmigten Abbaus „res iudicata“ entgegenstehe und die nochmalige Genehmigung des bereits genehmigten Betriebs nicht zulässig sei. Doch sei der „Abbau“ als Teil des Vorhabens behandelt und sowohl im Genehmigungsantrag als auch in den Projektunterlagen des Vorhabens beschrieben worden.

Die SP1 verwies dazu auf Ausführungen in den dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Unterlagen sowie auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren an die Sachverständigen ergangenen Auftrag (im Folgenden: SV-Auftrag 1). In der Folge sei die SP1 zu zusätzlichen Angaben aufgefordert worden, welche sich aus den Antworten der Sachverständigen ergeben hätten. Dieser Forderung nachkommend seien daher in der UVE auch die Auswirkungen des Abbaus auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens beschrieben und keineswegs nur als „Ist-Belastung“ oder „Grundbelastung“ berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die Umwelt in der UVE seien „nicht bloß als Teil der Ist-Situation“ i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, [UVP-G 2000] bzw. nicht nur als Wechselwirkung mit den Auswirkungen der Rodung berücksichtig [worden].

Zum Feststellungsbescheid verwies die SP1 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, wonach im Feststellungsverfahren die Frage geklärt werde, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anh 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Indem die UVP-Pflicht im Feststellungsbescheid in Bezug auf den Rodungstatbestand bindend festgestellt worden sei, sei jedenfalls keine Genehmigung nach dem MinroG zu beantragen gewesen. Ohnehin sei das gesamte Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 beschrieben und in der UVE untersucht worden (3. SP1-Äußerung, Sitzung 2, 4, 6 und 9).

Zur Rodungsbewilligung führte die SP1 – unter Verweis auf Ausführung in ihrer Äußerung vom 12.09.2022 – ins Treffen, dass die im Bescheid vom 28.04.1997 gesetzte Frist bis zum „Ablauf des Jahres 2006“ nicht die Unzulässigkeit des weiteren Abbaus bedeute. Die Auflage beziehe sich auf forstfachliche als auch naturschutzfachliche Zusatzauflagen und belege im Hinblick auf die darin enthaltene Bezugnahme auf „den weiteren Abbau“ eindeutig, dass nach den Vorgaben der Bescheide ein „weiterer Abbau“ auf den innerhalb der Frist tatsächlich gerodeten genehmigten Flächen durchaus zulässig war.

Die Annahme des BVwG, dass nicht sämtliche materienbehördlichen Genehmigungen zur „rechtmäßigen Konsumation des MinroG-Konsenses“ vorgelegen seien, treffe hinsichtlich der nicht bewaldeten Flächen nicht zu. Der Abbau auf diesen Flächen sei auch nach Ablauf des Jahres 2006 zulässig gewesen.

1.2.15. In einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 (im Folgenden: mV3; OZ 70) wies die BF1 darauf hin, dass es darauf ankäme, wie die Betroffenen das Vorhaben sehen mussten und in Folge dessen entschieden hätten, sich am Verfahren zu beteiligen oder nicht. Wenn sich die Auswirkungen erheblich anders darstellen als angenommen und aus den „Vorhabenstiteln“ und der „Gesamtvorhabensbeschreibung“, dann komme es auch zu einem anderen Betroffenenkreis. Die Nachbarn hätten aufgrund des Ediktes davon ausgehen müssen, dass nur die Rodungen und nicht der Abbau gegenständlich sei. Der Bescheid führe auf Sitzung 34 aus, dass für die Ermittlung der Gesamtbelastungen Zusatzbelastungen durch den zukünftigen Mergel- und Kalkabbau als Vorbelastung mitberücksichtigt worden seien. Ebenso werde betreffend den Bereich Luftreinhaltung an dieser Stelle im Bescheid ausgeführt, dass nur die immissionsseitigen Auswirkungen der Rodungen der Zusatzbelastung zugerechnet [würden] und die mineralstofftechnischen Abbautätigkeiten der zukünftigen Abbautätigkeit. Die BF1 verwies auch auf die Entscheidung BVwG 02.03.2023, W270 2204219-5/10E, in der die Literatur- und Judikaturmeinung zu der auch hier entscheidungsrelevanten Thematik wiedergegeben sei. Wie dort unter Verweis auf das Schrifttum ausgeführt worden sei, sei, sofern die Grenzen des Vorhabens zu eng gezogen seien, der Genehmigungsantrag zurückzuweisen.

Beschreibungen des Abbaus zu „Teil C“ der Projektunterlagen – dieser Teil der Projektunterlagen sei in der Praxis entwickelt worden, um bei einem Flughafenvorhaben die Flugbewegungen nicht gänzlich aus dem Betrachtungsrahmen zu nehmen, ohne aber diese in die Vorhabensbeschreibung hineinzunehmen – seien nach dem Willen der SP1 weder Vorhabens- noch Beurteilungsgegenstand. Ein Verbesserungsauftrag sei von der belangten Behörde erteilt worden, dieser habe aber nicht zu einer Vorhabensänderung geführt. Es seien Verbesserungen der UVE verlangt worden, dies aber auch nur betreffend jene Bereiche, wo die SV „aufgeschrien“ hätten. Eine Änderung und Klarstellung des Vorhabens sei weder verlangt worden, noch sei sie erfolgt.

Die SP1 führte insbesondere aus, dass – „die physischen Tätigkeiten betreffend“ – im Einreichprojekt die komplette Abbauplanung in allen Abbauphasen beider Gewinnungsstätten zugrunde gelegt worden sei, und zwar auch auf den derzeitigen Abbauflächen beginnend mit dem Jahr 2022. Insoweit seien in der „physischen Beschreibung“ des Vorhabensgegenstands alle vorhabensbezogenen Tätigkeiten, einschließlich des Abbaus, erfasst [worden]. Bei der rechtlichen Subsumtion sei zwischen dem Feststellungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Der UVP-Gesetzgeber mache dabei in Paragraph 3 a, Absatz 7, [UVP-G 2000] deutlich, dass erteilte Genehmigungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Als „UVP-auslösender Tatbestand“ werde daher im Feststellungverfahren der Rodungstatbestand, nicht aber der Abbautatbestand identifiziert – in diesem Punkt sei die getroffene Feststellungsentscheidung bindend. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das UVP-Genehmigungsverfahren ausschließlich auf „rodungsrechtliche Aspekte“ beschränken dürfte.

In den Kundmachungen des Vorhabens sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieses der Fortführung des Rohstoffabbaus diene. Eine Täuschung der Öffentlichkeit sei daher nicht erfolgt.

Die SP1 wies darauf hin, dass man gesehen habe, dass auch nicht bloß die „technische Rodung“ einer Bewilligung bedurft habe, wobei unklar gewesen sei, wie insbesondere die Auflagen bzw. Bedingungen aus dem Rodungsbescheid 1997 auszulegen seien; insbesondere, ob es hier überhaupt eine Fortwirkung geben könne. Vorsorglich sei eine weite Vorhabensbeschreibung gewählt worden.

Die belangte Behörde unterstrich, dass die Abbautätigkeiten („Bereiche Rot und Blau“) im Genehmigungsgegenstand enthalten seien. Es habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen Verbesserungsauftrag gegeben, wonach auch die Abbautätigkeiten als vorhabensgegenständlich behandelt worden seien. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, welches eine weit detailliertere Vorhabensbeschreibung umfasse, sei die UVP-Behörde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen davon ausgegangen, wie es auch den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Abbau auch in der Vorhabensbeschreibung bzw. in der UVE beschrieben sei. Dies sei auch dem zweiten Ergänzungsauftrag der UVP-Behörde vom 21.12.2020 zu entnehmen, den die UVP-Behörde als „Vollständigkeitsprüfung Teil 2“ der Antragstellerin übermittelt habe. Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen – verwiesen wurde auf die Fachgebiete „Meteorologie und Klima“ sowie „Emissionen und Immissionen“ – würden eindeutig zeigen, dass der Abbau für die UVP-Behörde Teil der Vorhabensbeschreibung gewesen sei und sei. Das Edikt zur Anberaumung der UVP-Verhandlung habe ausdrücklich auf die Weiterführung und Erweiterung der beiden Abbaue, nämlich im Kalkstein- und im Mergelsteinbruch, hingewiesen.

Den Ausführungen der BF1, wonach die Abbautätigkeiten nur in Teil C der Projektunterlagen beschrieben worden seien hielt die SP1 entgegen, dass es in Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 30.06.2021 zu einer Vorlage adaptierter Unterlagen und einer entsprechenden Antragsänderung gekommen sei. Klargestellt worden sei, dass sämtliche Unterlagen als Projektunterlagen zu werten seien und sich der Genehmigungsantrag ausdrücklich auf die adaptierten Projektunterlagen – „also sämtliche Teile B), C) und D) und somit einschließlich der Abbauplanung – beziehe. Diese Umschreibung der Projektunterlagen habe auch die belangte Behörde im Bescheid unter Spruchpunkt römisch IV.1.5. übernommen und der Genehmigung zugrunde gelegt. Das Sachsubstrat habe sich immer auf das gesamte Vorhaben bezogen und es sei gewollt gewesen, das bestehende Vorhaben im Verfahren zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wies zum erwähnten Vorbringen der BF1 darauf hin, dass der Änderungsantrag vom 30.06.2021 ausdrücklich in der Projektbeschreibung und in der Einleitung des bekämpften Genehmigungsbescheides erwähnt worden sei vergleiche dazu die Niederschrift der mV3 [im Folgenden: VHS3], insbesondere Sitzung 5, 7 bis 8 und 10 f).

1.2.16. Mit Eingabe vom 24.03.2023 (OZ 72 f) erhob der BF2 Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls der mV3. Es sei unvollständig festgehalten worden, dass die Rodungen durch eine UVP im vereinfachten Verfahren genehmigt worden seien, die (Erweiterungen der) Abbaue jedoch nicht in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden könnten. Es hätte die Verhandlungsschrift zur mV3 auch erwähnen müssen, dass von Seiten der belangten Behörde wie auch der SP1 versucht worden sei, zu täuschen. Er verwies dazu u.a. auf Ausführungen in einem Feststellungsbescheid vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Darlegungen in „öffentlich bekanntgegebenen Dokumenten“. Er legte auch dar, was die Bevölkerung hinsichtlich eines erlaubten Abbaus glaube. Der BF2 führte weiters ins Treffen, dass die SP1 zur Herstellung von Zementklinker, die Rodungen und die Gewinnung der Rohstoffe, eine beträchtliche Energiezufuhr mittels Müllverbrennung teilweise gefährlicher Stoffe und den Transport benötige. Ohne all das gebe es keine Klinkererzeugung und Profitmöglichkeit – falle eine genannte Stufe weg, falle das gesamte Verfahren weg. Der gesamte Prozess der Zementklinkerherstellung sei im Sinne des UVP-G 2000 als ein Gesamtvorhaben zu beurteilen. Der „Rodungsantrag“ (gemeint: der verfahrenseinleitende Antrag), die UVE und die Gutachten seien daher viel zu eng gegriffen.

Der Niederschrift fehle die Anmerkung, dass der Bescheid, der die Qualifikation der SP1 als „Kleinbetrieb“ (erkennbar gemeint i.S.d. MinroG) bescheinige, nie vorgelegt worden sei.

Da die SP1 nicht alle notwendigen Kriterien erfülle, um ein Kleinbetrieb zu sein, brauche sie weitere Genehmigungen, die auch nicht vorgelegt worden seien. Ohne Abbau wäre jeder Rodungsantrag ohne öffentliches Interesse und nicht zu bewilligen.

Um ein „Kleinbetrieb“ zu sein, so der BF2 in seiner Eingabe außerdem, müsse – hierbei verweist er auf die Ziffer 25, f in Anhang 1 des UVP-G 2000 – das gesamte Abbaugebiet kleiner als 20 ha sein. Hinweisend auf das MinroG legte der BF2 noch dar, dass die SP1 weniger als 10 Arbeiter beschäftigen und keine „überdurchschnittlich große Menge“ abbauen dürfe. Ebenso müsse der Abbau „obertägig“ erfolgen, „gering gefährlich“ sein, es dürften keine regelmäßigen Sprengungen erfolgen und keine leistungsstarken Geräte eingesetzt werden.

Es sei dem Beschwerdeführer auch „seltsam“ erschienen, dass nach der mV3 sich „die Behörde“ (gemeint: Vertreter der belangten Behörde) und die SP1 noch eine lange Weile im Saal mit einigen Richtern unterhalten hätten, was nach einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung „unter Ausschluss der klagenden Partei“ ausgesehen habe.

1.2.17. Mit Anordnung vom 04.04.2023 (OZ 78) trug das BVwG der SP1 auf, einen, soweit erforderlich, durch Präzisierung oder Ergänzung abgeänderten Genehmigungsantrag und präzisierte oder abgeänderte zu diesem Antrag gehörige Unterlagen vorzulegen.

1.2.18. Mit Eingabe vom 10.04.2023 (OZen 80 und 81) legte der BF2 ein vom 07.08.2020 datierendes Schreiben der belangten Behörde in Beantwortung einer Anfrage, u.a. auch der BF1, sowie einen Auszug aus der Niederschrift der von der belangten Behörde am 21.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung (im Folgenden: Niederschrift) vor. Er wies darauf hin, dass die belangte Behörde im Schreiben ausgeführt habe, dass sich das Vorhaben „ausschließlich“ auf Rodungen beziehe und der „Abbau selbst“ nicht „Teil des UVP-Vorhabens“ und der „Abbau an sich“ nicht „Gegenstand des UVP-Verfahrens“ sei. Alle weiteren öffentlichen Dokumente bis zum Zeitpunkt des UVP-Bescheids – wobei der BF2 auch darauf hinwies, dass in der Niederschrift ausgeführt worden sei, dass „der Abbau selbst“ kein Vorhabensbestandteil der gegenständlichen Rodung sei – seien daher in diesem Sinn zu interpretieren gewesen. Mit dem UVP-Bescheid sei ein Abbau bewilligt worden, der „nach Ansicht der zuständigen Behörde“ und „im Hinblick auf Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, UVP-G 2000“ zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 nicht Teil des Rodungsvorhabens gewesen sei.

1.2.19. Mit Anordnung vom 19.04.2023 (OZ 82) räumte das BVwG den Parteien die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen zu äußern.

1.2.20. Mit Eingabe vom 01.05.2023 (OZen 84 und 85) äußerte sich der BF2 zur beabsichtigten Sachverständigenbestellung und sprach sich gegen die beabsichtigte Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen aus.

Er legte auch dar, warum aus seiner Sicht der verfahrenseinleitende Antrag kein „Antrag auf Abbau“ gewesen sei. Er wies dabei auf forst- und naturschutzbehördliche Bescheide hin, wobei die SP1 immer „akzeptiert“ habe, dass sich die (in diesen wiedergegebene) Formulierung der jeweiligen verfahrenseinleitenden Anträge – „peinlich genau getrennt“ – auf „Rodungen“ oder eine „Erweiterung des Steinbruchs“ bezogen habe. Auch das „Amt der Kärntner Landesregierung“ (gemeint: die belangte Behörde) habe in dem Schreiben vom 07.08.2020 und der Verhandlung bestätigt, dass sich das Vorhaben ausschließlich auf Rodungen beziehe und der Abbau selbst nicht Vorhabensbestandteil sei. Es habe – wobei der BF2 hier auf Paragraph eins, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 hinweist – auch keine Abwägung aller wichtigen öffentlichen Interessen gegeben. Es seien die wesentlichen Vor- und Nachteile für die Umwelt und die betroffene Bevölkerung bei Genehmigung oder Nichtgenehmigung objektiv gegeneinander abzuwiegen. Die Folgen dieser beiden Szenarien seien von jedem Sachverständigen (in seinem Zuständigkeitsbereich) zu bewerten. Die Bewertung, wie sie vom koordinierenden Sachverständigen übernommen worden sei, sei aus umweltrechtlicher Sicht viel zu restriktiv. Es könnten – sowohl im Bereich des Forstrechts wie auch der UVP überhaupt – nur öffentliche Interessen abgewogen werden, nicht aber private.

1.2.21. Mit Beschluss vom 07.06.2023 zog das BVwG Sachverständige für unterschiedliche Fachgebiete dem Verfahren bei oder heran (bzw. bestellte die nichtamtlichen Sachverständigen) und beauftragte diese in der Folge mit Ermittlungstätigkeiten (OZen 90 und 91). Im Wesentlichen umfasste der Auftrag die Prüfung, ob auch nach den am 19.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, modifizierten Projektunterlagen die im verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils erstatteten Ermittlungsergebnisse aufrecht erhalten werden können.

Die herangezogene Sachverständige für Humanmedizin wurde auch noch mit Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf die psychische Gesundheit beauftragt.

1.2.22. Mit Anordnung vom 13.09.2022 (OZ 107) übermittelte das BVwG den Parteien die schriftlichen Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten der beigezogenen Sachverständigen und setzte diesen gleichzeitig unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Frist für allfällige Äußerungen.

1.2.23. Am 06.10.2023 fand eine weitere Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt (im Folgenden: mV4; OZ 116). In dieser wurde insbesondere den Parteien die Gelegenheit zur Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse mit den Sachverständigen eingeräumt.

Neben Äußerungen zu den sachverständigen Beurteilungsergebnissen und an die Sachverständigen gestellten Fragen führten die Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass die Auswirkungen aus der Zementproduktion – als mittelbare Auswirkungen der Rodungen – in Betracht gezogen werden müssten. Dies sei den (sachverständigen) Ermittlungsergebnissen so nicht zu entnehmen. Das BVwG habe bei seiner Entscheidung betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sehr wohl die Auswirkungen auf die Zementproduktion berücksichtigt. Es müsse nun „wohl“ aufgrund der Änderungen in der UVE die belangte Behörde „urteilen“. Die Bevölkerung – die davon ausgegangen sei, es gehe nur um Rodungen – werde übergangen.

In der mV4 wurde auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

1.2.24. Nach Übermittlung der Niederschrift über die mV4 (im Folgenden: VHS4), wurden dazu noch Einwendungen, ob der Vollständigkeit und Richtigkeit, erstattet.

Der BF2 führte in seiner Eingabe (OZ 120 und 121) auch neuerlich zur Frage der Verfahrenswahl (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren) sowie zur Beurteilung und Prüfung einer Nullvariante bzw. Vorhabensalternativen aus.

2. Zur Genehmigung und Ausfertigung des Bescheids:

2.1. Am 12.07.2022 setzte Mag. Sebastian SCHUSCHNIGG nach Beschlussfassung durch die belangte Behörde über den Erledigungsentwurf für den Bescheid folgenden Schriftzug unter den Erledigungsentwurf für den Bescheid:

Die so gefertigte Urkunde wurde zu ON 206 in den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens veraktet.

2.2. Den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde jeweils eine mit nachstehender Fertigungsklausel

und nachstehender Amtssignatur

versehende Kopie der unter römisch II.3.1. erwähnten Urkunde mit Rückscheinbrief weiß zugestellt.

3. Zu den Parteien:

3.1. Die SP1 betreibt in der Ortschaft römisch 40 (dem: „Standort römisch 40 “) in der Gemeinde römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesland Kärnten eine Anlage zur Herstellung von Klinker und Zement (im Folgenden auch: Zementwerk). Die SP1 steht im alleinigen Eigentum der römisch 40 , die wiederum im alleinigen Eigentum der römisch 40 steht. Die SP1 ist somit Teil der römisch 40 -Gruppe, einem in den Geschäftsfeldern Zement und Beton, Kalk, Rohrsysteme sowie Industriemineralien tätigen Konzern.

3.2. Einer Rechtsvorgängerin der SP1 wurde mit Schreiben der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom 05.07.1994 mitgeteilt, dass die Gewinnungsbewilligungen gemäß Paragraph 238, Absatz 4, des Berggesetzes 1975 i.d.F. der Berggesetznovelle 1990 für die Abbaufelder „ römisch 40 römisch IV bis XII“ für den „Kalkbergbau römisch 40 “ und für die Abbaufelder „ römisch 40 römisch eins bis III“ für den „Mergelbergbau römisch 40 “ von „Gesetzes wegen“ als erteilt gelten und im Sinne des Paragraph 208, leg. cit. vorgemerkt wurden.

3.3. Im Bergbaubetrieb der SP1 waren in den Jahren 1995 bis einschließlich 1998 etwa neun bis zehn Personen tätig.

3.4. Im Bergbaubetrieb der SP1 wurden seit dem Jahr 1995, mit Ausnahme einer Revisionszeit von rund vier bis sechs Wochen, immer Abbautätigkeiten vorgenommen.

3.5. Für den Betrieb des Zementwerks werden je nach Auslastungssituation jährlich bis zu 1.200.000 t Rohmaterial (Kalkstein und Mergel), davon 350.000 t Kalkstein jährlich, benötigt. Derzeit werden diese Rohstoffe im Nahbereich des Zementwerkes übertägig gewonnen, auf LKW verladen, einem Brecher aufgegeben und danach mittels eines Förderbands in das Zementwerk befördert.

3.6. Der BF2 ist nicht Eigentümer von Waldflächen oder sonst dinglich an solchen Flächen berechtigt.

4. Zur bestehenden Entscheidungslage:

4.1. Der SP1 wurden durch Bescheide vom 03.04.1936, Zl. römisch 40 , und vom 27.04.1939, römisch 40 , von der BH römisch 40 bzw. vom Landrat römisch 40 unbefristete Rodungsbewilligungen für einen Teil der auch von den Abbautätigkeiten von Kalkstein und Mergel erfassten Flächen gemäß dem Vorhaben erteilt. In weiterer Folge erteilte die BH römisch 40 befristete Rodungsbewilligungsbescheide (vom 20.11.1974, Zl. römisch 40 sowie vom 14.04.1977, Zl. römisch 40 ).

4.2. Mit Bescheid vom 28.04.1997, Zl. römisch 40 , erteilte die BH römisch 40 einer Rechtsvorgängerin der SP1 eine Bewilligung nach dem ForstG 1975. Der Spruch dieses Bescheids lautete auszugsweise:

„Der [...] wird die befristete Bewilligung zur Rodung nachstehend angeführter Waldflächen erteilt:

[Tabelle mit näher bezeichneten Grundstücken – nicht wiedergegeben]

Auflagen und Bedingungen:

1. Die Rodung ist an den Zweck des Abbaues von Kalk- und Mergelgestein gebunden und gemäß dem vorgelegten Projekt auszuführen, wobei der beiliegende Lageplan einen Bestandteil des Bescheides bildet.

2. Die Rodungsbewilligung wird auf die Dauer des Abbaues, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2006 befristet.

3. [...]

4. Für den weiteren Abbau und die Rekultivierung, das ist die Festlegung der weiteren Ausgestaltung der Bruchwand, ist die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus frost- und naturschutzfachlichen Gründen zur Vorschreibung von Zusatzauflagen im Einvernehmen mit der Bergbehörde berechtigt.

5. Nach Ablauf der Rodungsbewilligung sind die Rodeflächen fachgerecht wieder zu bewalden.

[...]“

4.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.10.2001, Zl. römisch 40 , wurden einer Rechtsvorgängerin der SP1 unter Bezugnahme auf Paragraph 179, Absatz eins und 2 und Paragraph 204, MinroG Sicherheitsmaßnahmen angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19.02.2007, Zl. römisch 40 , wurde die Umwandlung von Gewinnungsbewilligungen von neun als „ römisch 40 IV“ bis „ römisch 40 XII“ bezeichneten Abbaufelder (auf näher bezeichneten Grundstücken) mit Wirksamkeit vom 17.12.2003 in sechs Überscharen „ römisch 40 Kalk I“ bis „ römisch 40 Kalk VI“ festgestellt, wobei auch die Lage der Eckpunkte dieser Überscharen in Koordinaten, bezogen auf das System der Landesvermessung, sowie die Flächen der Überscharen in m² angegeben wurden.

4.4. Für das Zementwerk liegen rechtskräftige verwaltungsbehördliche Genehmigungs- bzw. Bewilligungsentscheidungen vor, u.a. ein die Kapazität der Klinkerproduktion im Ausmaß von ca. 700.000 t/a genehmigender Bescheid des Umweltsenats vom 14.06.2004, US römisch 40 , mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde.

4.5. Mit Bescheid vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Feststellungsbescheid), stellte die belangte Behörde fest, dass (nachstehende Hervorhebung durch das BVwG) „das Vorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch römisch 40 “ auf (Teil-)flächen von Grundstücken in der KG [....], mit [den] Rodungen in einem Ausmaß von insgesamt ca. 80,46 ha, nach Maßgabe und auf Grundlage der mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bildenden Einreichunterlagen (....) den Tatbestand der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher das Vorhaben zu diesem Tatbestand der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“

Der Vorhabensbeschreibung ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„2 Beschreibung des Vorhabens

Die römisch 40 (Projektwerber) betreibt am Standort römisch 40 eine Produktionsstätte für Zement. Die für die Produktion notwendigen mineralischen Rohstoffe (Kalk und Mergel) werden in zwei getrennten Abbauen im Nahbereich des Zementwerks gewonnen. Für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung für das Werk römisch 40 ist die Weiterführung und Erweiterung der beiden Abbaue vorgesehen. Voraussetzung für die Weiterführung und die geplanten Erweiterungen sind Rodungen im Ausmaß von insgesamt ca. 80,46 ha (siehe Kap. 5.6, Plan 02 – Übersichtslageplan Rodungsflächen) die sich wie folgt zusammensetzen:

(...)

Mineralstoffrecht:

Mit Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes wurde der ehemals grundeigene mineralische Rohstoff Kalkstein des Kalkbergbaues römisch 40 aufgrund seiner Zusammensetzung (CaCO³-Anteil größer als 95%) unter die bergfreien mineralischen Rohstoffe des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. gereiht.

Bei dem im Mergelbergbau römisch 40 abgebauten mineralischen Rohstoff (Mergel) handelt es sich zwar um einen grundeigenen mineralischen Rohstoff gemäß Paragraph 5, MinroG, wegen einer möglichen wechselseitigen Beeinflussung mit einer früheren untertägigen Mergelgewinnung ist auch hierfür die Zuständigkeit der Montanbehörde gegeben.

Der römisch 40 . als Rechtsvorgängerin der römisch 40 wurde mit Schreiben vom 05.07.1994 gemäß Paragraph 238, Absatz 4, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr, 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 335, die Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder „ römisch 40 römisch IV bis XII“ für den Kalkbergbau römisch 40 und für die Abbaufelder „ römisch 40 römisch eins bis III“ für den Mergelbergbau römisch 40 von Gesetzes wegen erteilt und im Sinne des Paragraph 208, leg.cit. vorgemerkt (siehe Bescheid vom 11.10.2001).

Nach Paragraph 238, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 2, leg cit war die Bergbauberechtigte daher befugt, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Abbaufelder) grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen. Eine weitere Genehmigung für die Gewinnung in den genannten Abbaufeldern war nach dem Berggesetz 1975 nicht erforderlich.

Somit besaß die römisch 40 als Rechtsvorgängerin der römisch 40 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-Gesetzes (01.07.1994) die Befugnis, auf der gesamten Fläche der Abbaufelder grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

Am 01.01.1999 ist das Mineralrohstoffgesetz (MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) in Kraft getreten. Zugleich ist das Berggesetz 1975 außer Kraft getreten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19.02.2007, GZ römisch 40 , erfolgte im Sinne des Paragraph 202, Mineralrohstoffgesetz – MinroG eine Umwandlung der den Kalkbergbau römisch 40 betreffenden Abbaufelder „ römisch 40 IV“, „ römisch 40 V“, „ römisch 40 VI“, „ römisch 40 VII“, „ römisch 40 VIII“, „ römisch 40 IX“, „ römisch 40 X“, „ römisch 40 XI“ und „ römisch 40 XII“ in die Überscharen „ römisch 40 Kalk I“, „ römisch 40 Kalk II“, „ römisch 40 Kalk III“, „ römisch 40 Kalk IV“, „ römisch 40 Kalk V“ und „ römisch 40 Kalk VI“ in den KG römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Gemeinden römisch 40 sowie römisch 40 , politischer Bezirk römisch 40 .

Das MinroG sieht als eine der Voraussetzungen für das Gewinnen mineralischer Rohstoffe einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan vor. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 204, MinroG, der in der Folge durch die am 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2002,, geändert worden ist und sich in der geänderten Form nunmehr im Paragraph 204, Absatz eins, MinroG wiederfindet, gilt für obertägige Bergbaubetriebe, bei denen am 31.12.1998 weniger als 40 Arbeitnehmer beschäftigt waren (Kleinbetrieb), die Genehmigung nach Paragraph 83 und Paragraph 116, MinroG (d.h. die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes) als erteilt. Dies gilt ex lege und bedarf keiner Feststellung durch die Behörde.

Gemäß Paragraph 204, leg.cit. hat die Bergbauberechtigte der Behörde Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 genannten Art vorzulegen.

Dieser rechtlichen Vorgangsweise ist die Bergbauberechtigte – wie im Schreiben der Montanbehörde vom 09.10.2018 festgehalten wird – für den Kalkbergbau als auch für den Mergelbergbau fristgerecht nachgekommen, weshalb entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 204, Absatz eins, MinroG die Genehmigung nach Paragraph 116, MinroG als erteilt gilt.

Da somit eine mineralrohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraph 116, MinroG) und damit eine Genehmigung iS des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G vorliegt, bedarf es keiner (neuerlichen) Bewilligung nach dieser Materienvorschrift und sind daher die bergbaulichen UVP-Tatbestände der Ziffer 25, ff des Anhanges 1 des UVP-G 2000 für das gegenständliche Vorhaben nicht maßgeblich (siehe dazu näher in Kap. 3.1).

Rodung:

Für die Weiterführung der beiden nach dem MinroG genehmigten Abbaue (im Ausmaß von 124,77 ha für den Kalkbergbau und 95,10 ha für den Mergelbau) ist eine Rodungsbewilligung sowohl für die bestehenden Abbau- und Betriebsflächen (derzeit unbestockte Waldflächen; Rodungsfläche im Mergelbruch ca. 27,24 ha und im Kalksteinbruch ca. 14,12 ha) als auch für die nach MinroG genehmigte Abbauerweiterung (Planungszeitraum ca. 40 bzw. 45 Jahre; Rodungsfläche im Mergelbruch ca. 18,05 ha sowie im Kalksteinbruch

ca. 21,05 ha) erforderlich. Insgesamt liegen diese Rodungsflächen daher über den für Rodungen maßgeblichen Schwellenwerten der Ziffer 46, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2018,.

(...)

Naturschutz:

Sowohl beim laufenden als auch beim zukünftigen Abbau ist bei der offenen Abbaufläche zwischen aktiv in Abbau stehenden und zeitweilig rückgestellten Flächen zu unterscheiden. In Abhängigkeit des Abbaufortschritts und der jeweils benötigten Rohstoffqualitäten werden die rückgestellten Abbauflächen wieder in Betrieb genommen (aktiv in Abbau) und im Gegenzug dafür andere Flächen innerhalb des Abbaugebiets zeitlich rückgestellt. Die zeitliche Dauer der Rückstellung bis zur Wiederaufnahme in den Abbau kann wenige Monate bis mehrere Jahre betragen. Um den Interessen des Naturschutzes gerecht zu werden, ist in den Einreichunterlagen zur UVP für den zukünftigen Abbau ein Flächenbewirtschaftungskonzept (landschaftspflegerische Begleitplanung) auszuarbeiten. Ziel der Begleitplanung ist, dass für die gesamte Dauer des Abbaues auf zumindest 30% des offenen Abbaugebiets im Kalksteinbruch und auf zumindest 15% des offenen Abbaugebiets im Mergelbruch rückgestellte Abbauflächen als Biotopflächen vorliegen (entsprechend der Auflage 4 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH römisch 40 , Zahl: römisch 40 vom 31.01.1995).

(...)

Aus der naturschutzrechtlich relevanten Flächeninanspruchnahme ist keine Erfüllung eines UVP-Tatbestandes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 abzuleiten.

2.1 Mergelbruch

2.1.1 Übersicht

Der bestehende Mergelbruch umfasst aktuell eine Abbaufläche von rund 28,24 ha und, gemeinsam mit dem Kalksteinbruch, Bergbauanlagen im Ausmaß von rund 2,38 ha. In diesem Bereich sind die Weiterführung des Betriebs sowie in Teilbereichen eine Erweiterung des Abbaues in die Tiefe (keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme) vorgesehen. Zusätzlich ist eine Erweiterung der bestehenden Abbaufläche des Mergelbruchs in Richtung Westen (kleinräumig) und Osten geplant (zusätzliche Flächeninanspruchnahme von rund 18,72 ha; davon ca. 18,05 ha Rodungsfläche; siehe Kap. 5.6, Plan 01 - Übersichtslageplan Projektgebiete

und Plan 02 – Übersichtslageplan Rodungsflächen). Die Bergbauanlagen bleiben im Wesentlichen unverändert.

Für die Weiterführung des Betriebs und die geplante Abbauentwicklung wird das bisher angewandte und bewährte Abbausystem (Reißbetrieb unter Einsatz von Großhydraulikbaggern, in Ausnahmefällen Durchführung von Auflockerungssprengungen) im Wesentlichen beibehalten. Um den Anforderungen der Weiterverarbeitung zu entsprechen ist ein hochselektives und hochflexibles Abbausystem erforderlich. Der Abbauprozess wird durch ein umfassendes Lagerstättenmodell und eine laufende Beprobung der Abbaustellen unterstützt bzw. gesteuert. Die zum Teil etwas unregelmäßige Form des Etagenverlaufs sowie die großflächig ausgeprägte Abbaugeometrie ist im Wesentlichen auf diese Anforderungen der Qualitätssteuerung und die unterschiedliche Geologie (Chemismus) zurückzuführen.

Die vorgesehenen Erweiterungsflächen befinden sich innerhalb der nach dem MinroG genehmigten Abbaufelder vergleiche Kap. 3). Soweit dies geometrisch möglich ist, wird die Gewinnung im Schutz von Kulissen durchgeführt. Während des Abbaus wird es, wie bereits im Ist-Zustand, zu einem zeitlich und örtlich dynamischen Wechsel zwischen aktiv im Abbau befindlichen und – aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutenden – rückgestellten Abbauflächen kommen. Nach Ablauf der ca. 45 Jahre (Planungshorizont Mergelbruch für das gegenständliche Verfahren) soll das Abbaugelände (Abbaufolgelandschaft), welches nicht mehr für eine Weiterführung des Abbaues benötigt wird, einer forstwirtschaftlichen Folgenutzung zugeführt werden. Die wesentlichen Arbeiten zur Rekultivierung bzw. Renaturierung werden Zug um Zug während der Betriebsphase des Abbaues durchgeführt (Herstellung standsicherer Endböschungen, Humusaufbringung, Bepflanzung).

(...)

2.2 Kalksteinbruch

2.2.1 Übersicht

Der bestehende Kalksteinbruch umfasst aktuell eine Abbaufläche von rund 13,85 ha und, gemeinsam mit dem Mergelbruch, Bergbauanlagen im Ausmaß von rund 2,38 ha. In diesem Bereich sind die Weiterführung des Betriebs sowie in Teilbereichen eine Erweiterung des Abbaues in die Tiefe (keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme) vorgesehen. Zusätzlich ist eine Erweiterung der bestehenden Abbaufläche des Kalksteinbruchs in Richtung Westen und Süden geplant (zusätzliche Flächeninanspruchnahme von rund 21,05 ha; 100 % Rodungsfläche; siehe Kap. 5.6, Plan 01- Übersichtslageplan Projektgebiete und Plan 02 – Übersichtslageplan Rodungsflächen).

Die Bergbauanlagen bleiben im Wesentlichen unverändert.

Für die Weiterführung des Betriebs und die geplante Abbauentwicklung wird das bisher angewandte und bewährte Abbausystem (Bohr- und Sprengbetrieb im Etagen- und Wandabbau) im Wesentlichen beibehalten, wobei der Großteil der Abbauerweiterung im Etagenabbau erfolgen wird. Der Abbau orientiert sich an der geologischen Situation und den qualitativen Anforderungen der Weiterverarbeitung.

Die vorgesehenen Erweiterungsflächen befinden sich innerhalb der nach dem MinroG genehmigten Abbaufelder vergleiche Kap. 3). Soweit dies geometrisch möglich ist, wird die Gewinnung im Schutz von Kulissen durchgeführt.

Wie im Mergelbruch wird es während des Abbaus, entsprechend dem Ist-Zustand, zu einem zeitlich und örtlich dynamischen Wechsel zwischen aktiv im Abbau befindlichen und – aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutenden – rückgestellten Abbauflächen kommen. Nach Ablauf der ca. 40 Jahre (Planungshorizont Kalksteinbruch für das gegenständliche Verfahren) soll das Abbaugelände (Abbaufolgelandschaft), welches nicht mehr für eine Weiterführung des Abbaues benötigt wird, einer forstwirtschaftlichen Folgenutzung zugeführt werden. Die wesentlichen Arbeiten zur Rekultivierung bzw. Renaturierung werden Zug um Zug während der Betriebsphase des Abbaues durchgeführt (Herstellung standsicherer Endböschungen, Humusaufbringung, Bepflanzung).

(...)“

5. Zum Vorhaben:

5.1. Die SP1 möchte – zusammengefasst auf das Wesentliche – im Gebiet der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 folgende Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Eingriffe errichten (bzw. setzen):

5.2. Auf Flächen, für die eine aufrechte Abbaugenehmigung besteht (oben römisch eins.1.1.1.3.), soll der Abbau von Kalkstein und Mergel fortgeführt und erweitert werden, wobei der Abbau dieser mineralischer Rohstoffe mit jährlich mit 1,2 Mio. t gedeckelt ist.

5.3. In den Gebieten der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 sollen Waldflächen, die derzeit teilweise bestockt und teilweise unbestockt sind, im Ausmaß von 78,97 ha, davon 73,87 ha befristet, gerodet werden. In der Folge sollen auf diesen Flächen die Rohstoffe Kalkstein und Mergel abgebaut werden. Konkret sollen Flächen im Ausmaß von 44,81 ha zum Abbau von Mergel und 34,15 ha zum Abbau von Kalk, und zwar auf eine Dauer von 45 bzw. 38 Jahren, gerodet werden.

5.4. Die Rodung wird je nach Abbaufortschritt und qualitätsmäßigen Erfordernissen schrittweise den Abbautätigkeiten vorauseilend durchgeführt. Im Gegenzug sollen nicht mehr benötigte Abbauflächen nacheilend rekultiviert und aufgeforstet werden.

5.5. Die anfallenden Niederschlagswässer sollen in zu errichtenden größeren Retentionsbeckens (Erdbecken) bzw. mehreren kleineren Becken gesammelt und anschließend gedrosselt in die Vorfluter römisch 40 , ein Grabensystem mit namenlosem Gerinne im Süden des Kalkbergbaus und römisch 40 eingeleitet werden.

5.6. In Summe sind im Mergelbergbau acht und im Kalkbergbau fünf Rodungsphasen wie folgt – abgeschätzt – geplant Die angegebenen Zeiträume stellen Abschätzungen dar:

5.7. Planlich stellt sich die phasenweise Vorgangsweise für Kalkstein und Mergel wie folgt dar:

5.8. Aus artenschutzrechtlichen Überlegungen sollen die Rodungen und Fällungen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.

5.9. Während der Abbauphase sind Flächen teilweise aktiv in Abbau stehend und teilweise „rückgestellt“ (d.h. zeitweilig außer Betrieb genommen). Letztere Flächen erfahren keinen Eingriff bzw. keine Störung. Je nach Dauer der Rückstellung bis zur Wiederaufnahme in den Abbau können sich „dynamische Biotopen“ entwickeln.

5.10. Bei der Endgestaltung während der Abbauphase wird der Schwerpunkt auf die Wiederbewaldung gelegt. Auch während der Abbauphase soll die Wiederbewaldung schrittweise umgesetzt werden.

5.11. Nach Abbauabschluss wird im Bereich der beiden Abbaue eine forstwirtschaftliche Nachnutzung als Wirtschaftswald unter Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Interessen angestrebt.

5.12. Das Vorhaben enthält auch Arbeiten zum Abbau von Kalkstein- und Mergel auf bestimmten Flächen (Feldern), wobei dies aber nur auf die Erreichung eines Konsenses hinsichtlich der anzuwendenden naturschutzbehördlichen Vorschriften gerichtet ist.

5.13. Darüber hinaus wird zum Inhalt und Umfang des Vorhabens auf dessen Beschreibung unter Spruchpkt. römisch fünf. des Bescheids in der durch die gegenständliche Entscheidung abgeänderten Fassung und in Begründungsabschnitt B. des Bescheids dazu getroffenen Feststellungen verwiesen.

5.14. Zum verfahrenseinleitenden Antrag ist festzustellen, dass dieser bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch auf die Genehmigung nach den anzuwendenden Vorschriften des UVP-G 2000 wie auch den – mit Ausnahme jener des MinroG soweit von dessen Paragraph 204, Absatz eins, umfasst – mitanzuwenden Vorschriften gerichtet war.

5.14.1. Als derzeit bestockte Flächen (in türkis):

(Auszug aus dem Dokument mit der „Internen Kennung“ Nr. P23/p.3.5 – vorgelegt mit Beilage ./H zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren)

5.14.2. Als derzeit unbestockte Flächen (jeweils in blau):

(Auszug aus Dokument B.01.01-001 [bezeichnet als „Vorhabensbeschreibung“] der Einreichunterlagen, Sitzung 6)

(Auszug aus Dokument B.01.01-001 [bezeichnet als „Vorhabensbeschreibung“] der Einreichunterlagen, Sitzung 7)

6. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

6.1. Aus fachlicher Sicht bedingt das Vorhaben hinsichtlich des Schutzguts „Klima“ folgende Auswirkungen:

6.1.1. In mikroklimatischer Hinsicht kann sich – in einer bereits gebildeten Senke – im Bereich des Kalksteinbergbaus ein Kaltluftsee bilden. Da dieser Kaltluftstau auf das Abbaufeld selbst beschränkt ist, sind unmittelbar keine pflanzlichen Kulturen betroffen. Im Falle einer Ausbildung eines sehr mächtigen Kaltluftsees, der über das Abbaufeld hinausreicht, könnte ein Abfließen über diese Bereiche eintreten. Ein Abfließen über die Ostseite ist aufgrund des steilen Geländes mit einer raschen Durchmischung der Umgebungsluft verbunden, sodass eine zusätzliche Frostgefährdung nicht gegeben ist bzw. sich – wenn dann nur – auf den unmittelbaren, bodennahen Vegetationsstreifen bei der Tagbaukante beschränkt. Bei einem Abfließen nach Süden ergibt sich aufgrund des geringen Gefälles und der Einschnittsituation keine turbulente Strömung, sodass eine Frostgefährdung der bodennahen Vegetation außerhalb des Abbaugebietes hier zwar größer ist, aber auch in diesem Fall insgesamt sehr unwahrscheinlich ist. In Szenarien nach ungefähr 20 Jahren und nach ungefähr 40 Jahren ist die Ausbildung einer Kaltluftstausituation im Kalkbergbau nicht gegeben.

Im Mergelabbaugebiet ist über die Zufahrtsstraße eine Schneise vorhanden, über die eine im Abbaufeld auftretende Kaltluftlagerung nach Süden hinabfließen kann, womit kein hohes Potential besteht, dass es zur Ausbildung eines Kaltluftsees kommt. Für Szenarien nach ungefähr 20 Jahren und nach ungefähr 40 Jahren zeigt sich, dass ein Kaltluftabfluss gegeben ist. Die Möglichkeit, dass sich ein Kaltluftsee bildet, besteht in beiden Szenarien nicht.

Hinsichtlich der lokalen Strahlungsflüsse ergibt sich grundsätzlich eine tagsüber stärkere Erwärmung und eine damit verbundene, mögliche verstärkte Tendenz zur Austrocknung neu entstehender Waldrandflächen.

Bei den Abbauflächen des Mergelbergbaus ergeben sich durch die Geländemodifikationen in keinem der untersuchten Rodungs- bzw. Abbauszenarien höhere Windgeschwindigkeiten als im derzeitigen Bestand. Auf den Abbauflächen des Kalkbergbaus muss damit gerechnet werden, dass nach erfolgten Rodungen und Abbautätigkeiten im Südwesten infolge der Geländemodifikationen geringfügig höhere Windgeschwindigkeiten an der Tagbaukante im Osten im Vergleich zur Bestandssituation auftreten werden. Die sukzessiven geplanten Aufforstungen sind bei den Betrachtungen nicht berücksichtigt und können mögliche Wirkungen verringern oder verhindern.

Zu den vorhabensbedingten Emissionen an bzw. zum mit dem Vorhaben verbundenen Energiebedarf kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass im Zuge der Rodungen, die sich über einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken, mit einem jährlichen Energiebedarf von durchschnittlich rd. 200 MWh/a sowie mit CO2-Emissionen von 50 t/a zu rechnen ist. Insgesamt werden damit ein Energiebedarf von 6.200 MWh sowie 1.600 t CO2-Emissionen für das Gesamtvorhaben erwartet. Aufgrund von Landnutzungsänderungen ergibt sich während der 30 Jahre, in denen abgebaut, gerodet und gleichzeitig aufgeforstet wird, ein Verlust an Treibhausgassenken im Ausmaß von 360 t CO2-Äquivalenten. Nach dem Ende der Rodungsphase wird weitere 15 Jahre die Wiederbewaldung fortgesetzt und abgeschlossen. In diesem Zeitraum kommt es durch die neu entstehenden Waldflächen, die als Treibhausgassenken fungieren, zu einer Reduktion der CO2-Emissionen um durchschnittlich 280 t pro Jahr. Insgesamt kommt es in den 15 Jahren, bis die Aufforstung abgeschlossen ist, zu CO2-Reduktionen von rd. 4.200 t. Aus Sicht des Fachbereichs Meteorologie/Klima werden die Beeinträchtigungen des Klimas daher während der Rodungsphase als geringfügig, nach der Wiederaufforstung sogar als positiv bewertet.

6.1.2. Die jährlichen Emissionen aus dem Abbau betragen 1.900 t CO2, jene der Rodungen bei ungefähr 50 t CO2.

6.1.3. In Summe sind die Auswirkungen auf das Schutzgut aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bewerten.

6.1.4. Darüber hinaus ist zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.6. „Luftreinhaltung – Immission“ und C.7. („Meteorologie / Klima“) des Bescheids zu verweisen.

6.2. Durch das Vorhaben kommt es zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“, wobei darüber hinaus auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.11. („Naturschutz, biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“) des Bescheids verwiesen wird.

6.3. Bedingt durch das Vorhaben kommt es aus fachlicher Sicht zu folgenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“:

6.3.1. Die mit dem Vorhaben verbundenen Emissionen in die Luft umfassen Emissionen von Staub und Staubinhaltsstoffen, etwa diffuse Emissionen durch Manipulation staubender Güter (Be- und Entladevorgänge), Emissionen von Kraftfahrzeugen, von Arbeitsgeräten, etwa Motoremissionen der Arbeitsmaschinen (Muldenkipper, Bagger, Radlader, etc.), Emissionen beim Sprengen oder der Brecheranlagen.

Die vorhabensbedingten Emissionen werden nach dem Stand der Technik begrenzt.

6.3.2. Durch das Vorhaben sind folgende Immissionen an Luftschadstoffen– bei emissionsseitig ungünstigster Kombination der Rodungs- und Abbauphasen – wie folgt darzustellen:

Die Zusatzbelastungen der Luftschadstoffe Staub (Deposition, PM10, PM2,5) und Sickstoffdioxide (NO2) liegen an allen Beurteilungspunkten deutlich unter den jeweiligen Irrelevanzschwellen.

In Anbetracht der Wertesituation in unkritischen Größenordnungen hinsichtlich der Gesamtbelastung aus Summe der Grundbelastung und der Zusatzbelastung aus den jeweiligen kombinierten Rodungs- und Abbauphasen sind keine Grenzwertüberschreitungen weder im Langzeit- noch im Kurzzeitmittel i.S.d. IG-L zu erwarten.

Die Grenzwerte der 2. Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (als Jahresmittelwerte) sowohl für CaO als auch für MgO werden deutlich unterschritten.

Einzig in kleinräumigen Bereichen (50 bis 70 m) am Rande der Abbaugebiete – diese befinden sich im Eigentum SP1 – wird der Immissionsgrenzwert zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation für NOX temporär nicht eingehalten. Es kann jedoch aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass es durch die Emissionen zu keinen derartig weiträumigen Verfrachtungen kommt, dass daraus eine Überschreitung des Grenzwertes zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation in quellenfernen Gebieten, die für den großräumigen Belastungszustand der Vegetation repräsentativ sind, resultieren und aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

6.3.3. Darüber hinaus ist zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.6. „Luftreinhaltung – Immission“ und C.7. („Meteorologie / Klima“) des Bescheids zu verweisen.

6.4. Das Vorhaben bedingt hinsichtlich des Schutzguts „Mensch“ folgende Auswirkungen:

6.4.1. Für die Beurteilung der Auswirkung ist – sofern dazu nicht bereits zuvor Feststellungen getroffen wurden – von folgenden, mit dem Vorhaben verbundenen Wirkfaktoren auszugehen:

6.4.1.1. Es ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 8 LKW-Fahrten pro Tag an 35 Arbeitstagen zu rechnen. Daraus folgen aus fachlicher Sicht keine relevanten Auswirkungen, insbesondere nicht in der praktischen Abwicklung. Die Gesamtmenge von 282 LKW-Fahrten im Jahr mit der höchsten zusätzlichen Verkehrsbelastung, wenn auch auf 35 Arbeitstage aufgeteilt, kann nicht als eine Verkehrssteigerung wahrgenommen werden.

6.4.1.2. Darüber hinaus wird auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.4. („Verkehr“) des Bescheids verwiesen.

6.4.1.3. Folgende Schallimmissionen sind im Tagzeitraum (d.h. zwischen 06:00 und 19:00 Uhr) zu prognostizieren:

Die zur Rodung parallel stattfindenden Abbaugeräusche beeinflussen die Wertesituation während der Rodung nur um ein irrelevantes Maß. Bei Summation der lautesten Rodungsphase mit dem Hintergrundgeräusch des Abbaus wird Lr,Bau,Tag ≤ Tag 65 dB(A) sowohl im Maxima-fall, als auch im lautesten Durchschnittsfall bei allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten.

6.4.1.4. Betreffend Erschütterungen ist durch das Vorhaben mit keinen relevanten Beeinflussungen zu rechnen. Die im Zuge des Abbaus notwendigen, genehmigten Sprengungen werden so durchgeführt, dass es zu keinen Überschreitungen der in den Normen vorgegebenen Richtwerte kommt.

6.4.2. Aus umweltmedizinischer Sicht ist hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens durch Schall eine Gesundheitsgefährdung oder -beeinträchtigung wie auch eine maßgeblich anhaltende Belästigungsreaktion auszuschließen. Es kommt aus humanmedizinischer Sicht zu keinen relevanten Erschütterungen und damit auch keinerlei Beeinflussungen der menschlichen Gesundheit oder des Wohlbefindens. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation kommt es aus humanmedizinischer Sicht zu keinen relevanten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

6.4.3. Darüber hinaus wird zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.12. („Umweltmedizin“) des Bescheids verwiesen.

6.4.4. Zu den mit den physischen Auswirkungen des Vorhabens verbundenen psychischen Auswirkungen ist Folgendes ergänzend festzustellen:

Die obigen Feststellungen zu den mit den Wirkfaktoren Luft(schadstoffe), Erschütterungen und Schall verbundenen Aussagen zu deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden (römisch eins.6.4.2.) beinhalten auch eine Beurteilung dahingehend, ob es durch die Wirkfaktoren zu psychischen Auswirkungen kommt. Dazu ist festzuhalten, dass, weil die Luftschadstoffe weder im derzeit ortsüblichen Ausmaß noch im minimal veränderten künftigen Umfang vom Menschen tatsächlich wahrgenommen werden können, eine unmittelbare relevante psychische Belastung in Bezug auf ein Durchschnittskollektiv an betroffenen Personen auszuschließen ist und auch kein objektiver Anlass für projektkausale Besorgtheit oder gar Angst vorliegt. Erschütterungen werden zwar nicht durch die Rodung aber durch den künftigen Abbau, wie auch jetzt bereits im Rahmen des Abbaus, punktuell wahrnehmbar sein, werden aber aufgrund des regelmäßigen Auftretens, der dadurch bestehenden Erwartbarkeit und letztendlich des geringen Ausmaßes keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben und sind damit auch nicht geeignet, bei einem Durchschnittskollektiv psychische Veränderungen wie z.B. Ängste auszulösen. Betreffend die Auswirkungen durch Schallimmissionen (Schallbelastung) werden psychische und kognitive Auswirkungen auf die als maßgebliche Beurteilungsbasis herangezogenen Richtlinien und Studien, insbesondere durch die ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 oder jene der WHO (wie etwa der Guidelines für Community Noise [1999] oder der Night-Noise-Guidelines [2009]), behandelt.

6.5. Durch das Vorhaben bedingt kommt es hinsichtlich des Schutzguts „Wasser“ und des Schutzguts „Boden“ zu folgenden Auswirkungen:

6.5.1. In Bezug auf vorhandene Brunnen und Quellen sowie den Aspekt möglicher Massenbewegungen ist von Nachstehendem auszugehen:

Durch Maßnahmen, wie eine Wasserhaltung und Verbringung der anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwässer über entsprechende Querrinnen und Fanggräben in das bestehende Drainagierungs- und Oberflächenentwässerungssystem, die vorauseilende und schrittweise Ausführung der Rodung bei nacheilender Rekultivierung und laufender Anpassung und Erweiterung des Drainagierungs- und Oberflächenentwässerungssystems an den Abbau und Erweiterung werden Auswirkungen auf die Umwelt hintangehalten. Auch die Einleitung der gesammelten und abgeleiteten Oberflächenwässer in die Vorfluter römisch 40 und römisch 40 stellt grundsätzlich kein geologisch relevantes Problem dar.

Eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung einer einzelnen Quelle ist sehr wahrscheinlich.

Vorbehaltlich eines schriftlichen Übereinkommens zwischen der SP1 und dem Wasserberechtigten der genannten Quelle können die Auswirkungen des beantragten Vorhabens der Rodung und des Abtrags des über dem Wertgestein lagernden und nicht wirtschaftlich verwertbaren Materials als geringfügig bis vernachlässigbar eingestuft werden.

6.5.2. Die im Kalk- und Mergelbergbau gesammelten Niederschlagswässer werden in Becken – am jeweils tiefsten Punkt – gesammelt, wobei durch die vorgesehene Errichtung und den Betrieb dieser Gewässerschutzanlagen eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer römisch 40 , römisch 40 sowie des namenlosen Gerinnes im Kalkabbaubereich nicht zu erwarten ist.

6.5.3. Die geplanten wasserbautechnischen Anlagenteile entsprechen dem Stand der Technik.

6.5.4. Wasserwirtschaftlich betrachtet gibt es im Wesentlichen keine mengenmäßigen Veränderungen der Einzugsgebietsflächen und der daraus resultierenden Vorflutereigenschaften. Die Vorhabenstandorte liegen in keinem wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet bzw. Schutz-oder Schongebiet. Aus fachlicher Sicht werden fremde Rechte und öffentliche Interessen in Hinblick auf die Oberflächenwassersituation nicht nachteilig beeinflusst. Der Sachverständige für Wasserbau/Wasserwirtschaft hat festgehalten, dass für die Schutzgüter Wasser, Mensch, Boden und Sachgüter aus wasserbautechnischer und wasserwirtschaftlicher Sicht auf Grund der beschriebenen Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase unter Einhaltung der für den Bau und Betrieb erforderlichen Auflagen nur irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen bestehen.

6.5.5. Darüber hinaus wird auf die Feststellungen in den Begründungsabschnitten C.2. („Geologie/Hydrogeologie“), C.3. („Gewässerökologie“) sowie C.4. („Wasserbau / Wasserwirtschaft“) des Bescheids verwiesen.

6.6. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist hinsichtlich der durch das Vorhaben bedingten Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ von Folgendem auszugehen:

6.6.1. Die im Ist-Zustand und während der künftigen Abbautätigkeit großräumig vorhandenen Offenlandbereiche werden zugunsten von Waldflächen deutlich verringert werden. Die endgestaltete Abbaufolgelandschaft wird dem Charakter des Landschaftsraumes entsprechen und nicht mehr als Störelement in der Landschaft erscheinen. Die Auswirkungen sind als „gering“ bis „mittel“ zu bewerten.

6.6.2. Darüber hinaus wird zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt auf den Begründungsabschnitt C.11. („Naturschutz, biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“) des Bescheids verwiesen.

6.7. Von folgenden, durch das Vorhaben bedingten Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ (einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume) ist auszugehen:

6.7.1. Für die zu rodenden Waldflächen ergeben sich nach dem Waldentwicklungsplan (im Folgenden: WEP) die Wertziffern 111 (laufende Nr. 35), 121 (laufende Nr. 36) und – für die hauptbetroffene Fläche (mit der laufenden Nr. 122) – 331. Bei der mit letzterer Wertziffer versehenen Fläche kommt es aufgrund schroffer Standorte und einer Objektschutzwirkung zu einer hohen Schutzfunktion. Weiters ergibt sich eine hohe Wohlfahrtsfunktion aufgrund der Reinigung der Luft und der Bindung von Staub. Die mittlere Wohlfahrtsfunktion der mit der Wertziffer 121 belegten Flächen ist mit der Reinigung der Luft begründet.

Die Waldausstattung der hauptbetroffenen Ortsgemeinde römisch 40 beträgt 54 % laut Kataster und 65 % laut dem Waldlayer der Österreichischen Karte 50 (im Folgenden: ÖK 50). Die Ortsgemeinde römisch 40 ist laut Kataster mit 40 % Wald ausgestattet, laut ÖK 50 beträgt ihr Waldanteil 41 %. Die hauptbetroffene Funktionsfläche (mit der laufenden Nr. 122) hat bei einer Gesamtfläche von 216,50 ha eine Waldausstattung von 62,1 %. Die Waldanteile der vom Vorhaben erfassten weiteren Funktionsflächen (also mit den laufenden Nrnr. 36 und 35) betragen 62,4 % und 70,4 %.

Nach örtlicher Beurteilung waren den betroffenen Rodungsflächen die Wertziffern 332, 232 und 122 zuzuerkennen. Diese Einstufung begründet sich insbesondere aus der Ausweisung mit einer mittleren Wohlfahrtsfunktion innerhalb der Erweiterungsfläche des Kalkbergbaus aufgrund der Erneuerung und Reinigung von Wasser bzw. der Verbesserung des Wasserhaushalts wie auch einer mittleren Erholungsfunktion insgesamt aufgrund eines Wanderwegs im Nahebereich der Rodungsflächen.

Ein aus forstfachlicher Sicht wesentlicher Eingriff besteht auch in der Flächeninanspruchnahme, der eine hohe Eingriffsintensität zukommt. Der Waldboden wird aus fachlicher Sicht durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme vorübergehend und mittelfristig wesentlich und auch sehr langfristig zumindest noch mäßig beeinträchtigt.

Insgesamt ist aus forstfachlicher Sicht von einem besonderen öffentlichen Walderhaltungsinteresse auszugehen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen unter Begründungsabschnitt C.9. („Waldökologie / Forstwirtschaft / Waldboden“) des Bescheids verwiesen.

6.7.2. Aus wildökologisch-fachlicher und jagdfachlicher Sicht kommt es bedingt durch das Vorhaben zu Lebensraumverlusten, wobei das untersuchte Gebiet einen Rehwildlebensraum darstellt. Die Verluste werden durch im Vorhaben vorgesehene Maßnahmen im Laufe der Betriebszeit wieder ausgeglichen. Auf den Flächen, die nicht in Anspruch genommen werden, bilden sich je nach Standortvoraussetzungen und Zeitdauer unterschiedliche Ruderalflure bis hin zu Vorwaldflächen.

Der Fischotter kommt an der im Tal fließenden römisch 40 regelmäßig vor, ist jedoch aufgrund seiner Lebensraumnutzung vom Vorhaben nicht betroffen, ebenso der Biber. Es ist davon auszugehen, dass Kulturfolgearten den Abbaubereich, die Rodungsflächen und die anwachsenden Flächen recht bald wieder in unterschiedlichen Intensitäten nutzen werden.

In Summe folgen aus dem Wechsel aus Lebensraumverlust und entstehenden andersartigen Lebensraum irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen.

6.7.3. Das Vorhaben hat aus naturschutzfachlicher Sicht Einfluss auf die Niederschlagswässer und auf die Biodiversität. In Bezug auf Lebensräume wird eine „gering sensible“ Eingriffsintensität und Eingriffserheblichkeit für Biotoptypen in den Erweiterungsgebieten festgestellt. In Teilbereichen ist eine erhöhte Strukturvielfalt gegeben, was zu einer Aufwertung dieser struktur- und artenreichen Bestände von „gering sensibel“ auf „mäßig sensibel“ führt. Die Biotoptypen „hoch sensibler“ Ahorn-Eschen-Edellaubwald und „sehr hoch sensibler“ Schwarzerlen-Eschenauwald sind vom Vorhaben nicht betroffen. Gewässerbiotope sind in den Erweiterungsflächen nicht vorhanden. Für die fünf dynamischen Biotoptypen mit mäßiger bis sehr hoher Sensibilität in den bestehenden Abbauflächen wird davon ausgegangen, dass im Zuge der Abbaudynamik immer ein gleichbleibender Prozentsatz dieser zeitweilig rückgestellten Abbauflächen gegeben sein wird, sodass die Eingriffsintensität und Eingriffserheblichkeit für die sekundär entstandenen Biotope als gering eingestuft wird. In der Phase der Endgestaltung werden die Lebensräume von Offenlandarten zu Gunsten von Waldflächen deutlich verringert. Maßnahmen zum Ausgleich von wesentlich nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen werden als nicht erforderlich erachtet und die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen werden als „gering“ eingestuft.

Für die Beurteilung der Eingriffsintensität in Bezug auf Vögel sind die Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme, Schall und Luftschadstoffe maßgebend. Bei Realisierung des Vorhabens sind für Zugvögel keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Bei der Bewertung der Brutvögel wurde im Jahr 2016 eine hohe Sensibilität (Flussregenpfeifer) in den Abbaugebieten und eine mittlere Sensibilität (Waldohreule, Wespenbussard) in den Erweiterungsflächen ermittelt. Eingriffsintensität und Eingriffserheblichkeit auf das Schutzgut Vögel werden im Hinblick auf die Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme und Schall in den Erweiterungsgebieten mit „gering“ beurteilt.

Hinsichtlich Amphibien wurde bei der Bewertung des Ist-Zustandes der Amphibien eine mäßige Sensibilität ermittelt. Eingriffsintensität und Eingriffserheblichkeit werden für das Schutzgut Amphibien in den Erweiterungsflächen als „sehr gering“ bewertet, da es zu keinem Verlust von Laichgewässern kommt.

Für den Ist-Zustand der Reptilien wurde im Abbaugebiet eine „hohe Sensibilität“ ermittelt, in den Erweiterungsflächen eine „mäßige Sensibilität“. Da der Verbreitungsschwerpunkt der Reptilien in den Abbauflächen bzw. in unmittelbar angrenzenden Randbereichen zu liegen kommt und relevante Verluste von Kernhabitaten ausgeschlossen werden, werden die Auswirkungen „Flächenverlust“ und „Verlust relativ zum lokalen Bestand“ in den Erweiterungsflächen als „keine“ eingestuft. Somit ergibt sich für das Schutzgut Reptilien eine „sehr geringe“ Eingriffsintensität und eine „sehr geringe“ Eingriffserheblichkeit in den Erweiterungsflächen.

6.7.4. Darüber hinaus wird zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt auf die Feststellungen in den Begründungsabschnitten C.10. („Wildökologie / Jagdwirtschaft“) und C.11. („Naturschutz, biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“) sowie die Feststellungen zu den Rodungsflächen und – aus fachlicher Sicht – dem Walderhaltungsinteresse auf Sitzung 51 ff des Bescheids verwiesen.

6.8. Gesamthaft betrachtet sind die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Umwelt wie folgt zu bewerten:

6.8.1. Das Zusammenspiel der Erheblichkeit der Eingriffe durch das Vorhaben (Beeinträchtigung eines Schutzgutes bzw. von Schutzgütern durch das Vorhaben) einschließlich der Wirksamkeit der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen ergibt folgendes Ergebnis:

* Raumordnung/Raumplanung (Freizeit und Erholung)

** Naturschutz, Biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter

Die Kategorisierung bedeutet:

A+

Positive Auswirkungen auf ein Schutzgut/die Schutzgüter

A

Keine Auswirkungen auf ein Schutzgut/die Schutzgüter

B

Irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen auf ein Schutzgut/

die Schutzgüter

C

Relevante, messbare Auswirkungen auf ein Schutzgut/die Schutzgüter

Relevante Grenzwerte bzw. fachliche Standards werden eingehalten, die Genehmigungsfähigkeit

ist aus Sicht des Fachbereiches im Sinne des UVP-G 2000 gegeben

(fachlich vertretbare Auswirkungen). Allenfalls Verringerung durch Auflagen erforderlich.

D

Nachhaltig negative Auswirkungen auf ein Schutzgut/die Schutzgüter

Die Genehmigungsfähigkeit im Sinne des UVP-G 2000 ist aus Sicht des Fachbereiches

nicht gegeben (fachlich nicht vertretbare nachteilige Auswirkung).

6.8.2. Darüber hinaus wird zur Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die Umwelt auf die Feststellungen unter Begründungsabschnitt D. („Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit“) des Bescheids verwiesen.

6.9. Hinsichtlich der überörtlichen Raumplanung steht das Vorhaben – aus raum(planerisch)fachlicher Sicht – nicht im Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielsetzungen und Strategien des Bezirkes römisch 40 . Die Zielsetzung der örtlichen Raumplanung, insbesondere die bestehende Siedlungsnutzung und Erweiterungsabsichten, gemäß den zur Anwendung gelangenden Örtlichen Entwicklungskonzepten und den Flächenwidmungsplänen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in Begründungsabschnitt C.1. („Raumordnung / Raumplanung“) des Bescheids verwiesen.

6.10. Aus fachlicher Sicht fallen bei den Eingriffen durch Rodungen Abfälle, wenn überhaupt, in vernachlässigbarer Größe an. Sämtliche im Bergbau anfallender Abfälle im Werkstättenbereich werden gesammelt und bei Bedarf in das Zementwerk transportiert und anschließend über befugte Abfallsammler entsorgt werden. Auf Grund der eingesetzten Gerätschaften und des Personeneinsatzes ist von einem geringen Aufkommen von Abfällen auszugehen.

Der vorhabensbedingte Anfall wie auch der Umgang mit Abfällen widerspricht nicht der Anforderung, dass diese nach dem Stand der Technik vermieden, oder einer Verwertung bzw. allenfalls einer Entsorgung zugeführt werden.

7. Zum Interesse an der Gewinnung von Kalkstein und Mergel:

7.1. Der jährliche Rohstoffbedarf des Zementwerks (oben römisch eins.3.5.) konnte ohne einen Abbau auf den vom Vorhaben umfassten Rodungsflächen nur mehr bis Mitte des zweiten Halbjahres 2023, jedenfalls maximal bis einschließlich März 2023, gestillt werden.

7.2. Der Bedarf könnte noch durch Lieferungen von 60.000 t/a aus einem Vorkommen in römisch 40 erfolgen. Möglich wäre grundsätzlich auch noch eine Lieferung von 10.000 t/a aus einer Lagerstätte in römisch 40 . Aus einer Lagerstätte in Bergstein könnte Rohstoff im Ausmaß von 20.000 t/a bezogen werden. Ein Bezug aus Slowenien – und dort den Steinbrüchen römisch 40 – ist seit dem zweiten Halbjahr 2023 nicht mehr möglich. Weitere erschlossene Vorkommen, in denen auch die für die Verarbeitung im Zementwerk angesetzten Qualitätsanforderungen, insbesondere an den Siliziumdioxidgehalt, erfüllende Rohstoffe abgebaut werden könnten bestehen – im geographischen Umkreis wie die zuvor genannten Vorkommen in Österreich und Slowenien – nicht.

7.3. Der Transport von den oben genannten Vorkommen in Österreich zum Zementwerk würde bei reinem LKW-Transport Emissionen von rund 53 t CO2 und bei auch bei teilweisem Bahntransport rund 29 t CO2 bedingen.

römisch II. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen:

1.1. Die Feststellungen unter römisch eins.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere die unter römisch eins.1. jeweils zitierten Geschäftsstücke), wobei die Parteivorbringen – einschließlich auch Ausführungen in deren Erledigungen – vielfach zusammengefasst mit Bezug auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren wiedergegeben wurden. Sie können, jedenfalls dahingehend, als unstrittig angesehen werden.

1.2. Soweit die Feststellungen auf Inhalten von Niederschriften über Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung (mündliche Verhandlungen) beruhen wurden gleichzeitig auch jeweils erstattete Einwendungen ob der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften vergleiche die OZen 26, 52 72 f, 75, 119 bis 122) berücksichtigt bzw. veranlassten diese den erkennenden Senat nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen.

2. Zu den Feststellungen zur Genehmigung und Ausfertigung des Bescheids:

Der unter römisch eins.2. festgestellte Sachverhalt beruht einerseits auf dem Inhalt des Bescheids und andererseits auch auf einer im Akt einliegenden Urkundenkopie, aus welcher die gewählte Amtssignatur erkennbar ist. Aufgrund der Zustellverfügung kann davon ausgegangen werden, dass den Parteien auch eine derartige Bescheidkopie zugestellt wurde. Der festgestellte Sachverhalt kann angesichts diesbezüglicher Parteienäußerungen als unstrittig gesehen werden.

3. Zu den Feststellungen zu den Parteien:

3.1. Der unter römisch eins.3.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf Inhalten von Akten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren.

3.2. Die Feststellung bezüglich der verwaltungsbehördlichen Mitteilung vom 05.07.1994 folgt aus einer – unbestritten gebliebenen – Niederschrift einer mündlichen Verhandlung vom 12.09.2001, GZ römisch 40 (OZ 25).

3.3. Die Feststellungen unter römisch eins.3.3. und römisch eins.3.4. folgen aus den Angaben des Zeugen römisch 40 in der mV2 (siehe dazu VHS2, Sitzung 10 ff), hinsichtlich derer sich der erkennende Senat nicht zu Zweifel an der Glaubwürdigkeit veranlasst sah. Bei der Vernehmung konnte der Zeuge insbesondere auch sein Arbeits- und Einsatzumfeld, im historischen Rückblick, in plausibler Weise darstellen. Die Feststellung zu den im Bergbaubetrieb eingesetzten Mitarbeitern folgt darüber hinaus auch aus der von der SP1 vorgelegten Personalmanagementdokumentation vergleiche Beilage ./2 zur VHS2). Gegen die Angaben des Zeugen sowie die vorgelegte Dokumentation wurden keine Gegenäußerungen erhoben oder Beweisanträge gestellt.

3.4. Die Feststellung zu Eigentumsverhältnissen des BF2 an Waldflächen beruht auf dessen eigenen Angaben in der mV2.

4. Zu den Feststellungen zur bestehenden Entscheidungslage:

4.1. Die Feststellungen unter römisch eins.4.1. und römisch eins.4.2. folgen aus den mit der Äußerung 2 der SP1 vorgelegten Bescheidurkunden (OZ 26). Sie können als solches als unstrittig gesehen werden.

4.2. Der unter römisch eins.4.3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den – im weiteren Verfahren ihrem Inhalt nach auch unbestritten gebliebenen – vom Bundesminister für Finanzen im Amtshilfeweg vorgelegten Urkunden (oben römisch eins.1.2.6. OZ 16 und 18).

4.3. Die Feststellungen unter römisch eins.4.4. und römisch eins.4.5. beruhen auf den – unbestritten gebliebenen – Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. der nachgereichten Unterlagen aus dem Feststellungsverfahren (OZ 24).

5. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:

5.1. Die Feststellungen zum Inhalt und Umfang des genehmigungsgegenständlichen Vorhabens beruhen auf dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie den Projektunterlagen wie diese als nach Erfüllung des BVwG-Verbesserungsauftrags ausgeführt anzusehen sind (d.h. auch einschließlich inhaltlich nicht modifizierter Unterlagen). Die jeweiligen inhaltlichen Ausführungen (bzw. Darstellungen) der bzw. in den Projektunterlagen blieben auch – von den übrigen Parteien – unbestritten.

Anzumerken ist auch, dass sich auch die vom BVwG beigezogenen Sachverständigen neuerlich mit den modifizierten Projektunterlagen auseinandersetzten und diese als solches – d.h. hinsichtlich deren fachlichen Niveaus und damit auch der Geeignetheit für die Beurteilung insbesondere des Ist-Zustands der Umwelt sowie den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im jeweiligen Fachbereich – nicht beanstandeten.

Für das BVwG folgt dabei insbesondere aus dem gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren modifizierten Wortlaut des verfahrenseinleitenden Antrags vergleiche OZ 86 – „Schriftsatz“ und „Schriftsatz markup“, insbesondere auf Sitzung 4), der dem Dokument mit der Einlage-Nr. B.01.01-001 i.d.F. der Revision 1 vom 17.05.2023 („B-Vorhabensbeschreibung – Rodungsvorhaben Kalk- und Mergelbergbau römisch 40 – Vorhabensbeschreibung“) ,insbesondere in dessen Abschnitten 2. und 5., zu entnehmenden verbalen Umschreibung des Vorhabens vergleiche das Dokument B.01.01-001 in OZ 86 [in markup] sowie in OZ 87), sowie der Beschreibung in Abschnitt 3.2 des Dokuments mit der Einlage-Nr. D.01.01-001 i.d.F. der Revision 1 vom 17.05.2023 (D-Umweltverträglichkeitserklärung – Rodungsvorhaben Kalk- und Mergelbergbau römisch 40 – Allgemein verständliche Zusammenfassung“; das Dokument D-04-01 in OZ 86 [in markup] sowie in OZ 87), dass auch die von der Genehmigung gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG umfassten Eingriffe Gegenstand des zur Genehmigung beantragten Vorhabens sind.

Dabei konnte auch – weil insbesondere eine als richtig anzusehende Beweiswürdigung zugrundeliegt, welcher sich das BVwG anschließt (siehe Begründungsabschnitt E. des Bescheids) – auch auf Darlegungen im Spruch wie auch der Begründung des Bescheids verwiesen werden vergleiche zur Verweismöglichkeit bei Wiedergabe der wesentlichen Punkte des Sachverhalts in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst etwa VwGH 13.06.2023, Ra 2021/08/0089, Rn. 19, sowie VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0136, Rn. 17, m.w.N.).

5.2. Zur Feststellung, dass bereits der verfahrenseinleitende Antrag – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellt – auch Eingriffe durch den Abbau von Kalkstein und Mergel umfasst(e) (oben römisch eins.5.14.) war Folgendes zu erwägen:

Für die SP1 folgt schon aus der Formulierung von insbesondere Pkt. 2 des Stammgenehmigungsantrags und auch bestimmten Projektunterlagen, wozu vor allem die Einlagen in Teil C des Einreichoperats betreffend die „Abbauplanung“ zählen würden, dass der Abbau antragsgegenständlich war. Auch wären in der UVE auch die Auswirkungen des Abbaus auf die Schutzgüter des UVP-G als Teil des Vorhabens beschrieben und keineswegs nur als „Ist-Belastung“ oder „Grundbelastung“ berücksichtigt (oben römisch eins.1.2.14).

Auch für das erkennende Gericht war in Gesamtschau objektiv gesehen davon auszugehen, dass die SP1 bereits mit dem Stammgenehmigungsantrag den Abbau in das Vorhaben aufnehmen wollte. So wird eben unter Pkt. 2. des Stammgenehmigungsantrags darauf Bezug genommen wie der Abbau „erfolgt“ oder „durchgeführt“ wird. In der Vorhabensbeschreibung wird wiederum die Mengendeckelung ausgeführt. Für das BVwG beachtlich war auch, dass schon in den Ausführungen des Stammgenehmigungsantrags vom Bedarf einer Mitanwendung des Kärntner Naturschutzgesetzes (im Folgenden: K-NSchG) aufgrund der Erfüllung des Tatbestands von Paragraph 4, Litera b, ausgegangen wurde. Nach der erwähnten Bestimmung bedarf u.a. die „Gewinnung“ von „Steinen“ – also auch von Kalkstein und Mergel – eine Bewilligung (die übrigen zu gewinnenden oder abzubauenden Stoffe sind jedenfalls von sonstigen vom Stammgenehmigungsantrag umfassten Eingriffen nicht betroffen).

Allein der Umstand, dass das Vorhaben als „Rodungsvorhaben“ bezeichnet wurde, wie auch etwa die Bezugnahme im Stammgenehmigungsantrag auf die „projektgegenständlichen“ Rodungen, vermag zu keiner gegenteiligen Sichtweise veranlassen: So darf nicht übersehen werden, dass der Feststellungsbescheid als die Pflicht zur Durchführung einer UVP auslösenden Tatbestand die Ziffer 46, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 nannte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die SP1 den Antrag im Bewusstsein der unmittelbar durch Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilten Genehmigung stellte.

Die beschwerdeführenden Parteien bestritten dies und verwiesen einerseits auf den Umstand, dass die (nähere) verbale Beschreibung (sowie planliche Darstellung) der „Abbauplanung“ dem Teil C („sonstige Unterlagen“) der Projektunterlagen zugeordnet sei und nicht der „Vorhabensbeschreibung“, also dem Teil B. Dazu ist zu sagen, dass die Zuordnung der Beschreibung der „Abbauplanung“ zunächst – also im Stammgenehmigungsantrag – dem Teil B erfolgte und erst in der Folge – und zwar nach dem Verbesserungsauftrag 1 – dem Teil C. Auch veranlasst die, gesetzlich auch nicht konkret vorgezeichnete, Zuweisung von Informationen zur Abbauplanung dem Teil C aufgrund der sonstigen Ausführungen im Stammgenehmigungsantrag (noch) nicht dazu, davon auszugehen, dass der Abbau nicht Teil des zur Genehmigung beantragten Vorhabens sein sollte vergleiche zu den „sonstigen Unterlagen“ als „in aller Regel“ (eigenständigem) Bestandteil einer „UVP-Einreichung“ bei Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 5,, Rn. 16, wobei die Autoren auch darauf hinweisen, dass nur das Vorhaben genehmigt werde, was meist in der Weise geschehe, dass der UVP-Genehmigungsbescheid auf die Vorhabensbeschreibung verweise, diese mit einem Genehmigungsvermerk versehe und die Vorhabensbeschreibung zu einem zentralen Teil des Bescheidspruchs werde [was wiederum voraussetze, dass diese Beschreibung hinreichend klar von der UVE und den „sonstigen Unterlagen“ abgegrenzt sei]).

Ebenso vermag der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf ein Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 07.08.2020, in welchem diese u.a. ausführte, dass „der Abbau nicht Teil des UVP-Vorhabens [sei]“, weil „der Gesamtabbau bereits mineralrohstoffrechtlich als genehmigt gelte, den erkennenden Senat zu keiner anderen Schlussfolgerung zu bewegen: So kommt dem Schreiben erkennbar keine rechtsverbindliche Qualität zu (zu diesem Schreiben oben römisch eins.1.2.18.). Überdies kommt es darauf an, wie die prozessrelevanten Erklärungen objektiv gesehen zu verstehen sind und nicht, wie sie – allenfalls – von der belangten Behörde verstanden wurden.

Auch die zweifellos im Wesentlichen (nur) auf Rodungstätigkeiten Bezug nehmenden Ausführungen in der Kundmachung des Vorhabens (oben römisch eins.1.1.6.) veranlassten – es handelt sich hier eben um die (rechtliche) Sichtweise der belangten Behörde – nicht dazu, eine anderslautende Schlussfolgerung hinsichtlich des Antragswillens der SP1 zu treffen.

6. Zu den Feststellungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

6.1. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es das BVwG für erforderlich hielt, die SP1 mit der Anpassung des verfahrenseinleiten Antrags sowie der dazugehörigen Projektunterlagen zu beauftragen. Gegenstand des Auftrags war die Präzisierung hinsichtlich der Darstellung des Abbaus als Teil des Vorhabens sowie der Zuordnung der mit diesem verbundenen Auswirkungen (siehe dazu oben römisch eins.1.2.16.).

6.2. Aufbauend auf den angepassten Projektunterlagen wurden die bereits von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen beauftragt zu beurteilen, ob sich aufgrund des abgeänderten Antrags und der abgeänderten Projektunterlagen hinsichtlich der Beurteilungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren etwas ändert.

6.3. Im Einzelnen war nun zu den unter römisch eins.6. festgestellten vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Umwelt Folgendes zu erwägen:

6.3.1. Die (auch verwiesenen) Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ (römisch eins.6.1.1. bis römisch eins.6.1.4.) folgen insbesondere aus den für das BVwG schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des auf der vorgelegten – in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angepassten Fassung aufbauenden – UVE, einschließlich des (angepassten) Klima- und Energiekonzepts, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten, und die Fassung aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren anpassenden „Fachgutachten aus dem Fachbereich Meteorologie/Klima“ vergleiche OZ 106). Der beigezogene Sachverständige legte dabei insbesondere dar, dass nunmehr auch die Kohlendioxidemissionen des Abbaus berücksichtigt wurden, diese jedoch irrelevant seien. Er äußerte sich auch in nachvollziehbarer Weise dahingehend, dass diese Emissionen keine Auswirkungen auf das Mikroklima hätten vergleiche zum Ganzen die Niederschrift der mV4 [im Folgenden: VHS4], Sitzung 11). Die genannten Ermittlungsergebnisse blieben als solches auch unbestritten.

6.3.2. Der unter römisch eins.6.2. festgestellte Sachverhalt (einschließlich der Verweisung) beruht insbesondere auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufbauend auf der dort vorgelegten UVE erstatteten „Fachgutachten aus dem Fachbereich „Naturschutz, Biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschafsbild, Sach- Und Kulturgüter“ (veraktet zu ON römisch 40 ), wobei dessen Schlussfolgerungen für das erkennende Gericht durchgehend schlüssig und nachvollziehbar waren. In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme führte der beigezogene Sachverständige aus, dass sich aus der Antragspräzisierung keine Änderungen hinsichtlich der Schlussfolgerungen ergaben (OZ 106). Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Sach- und Kulturgüter blieben auch unbestritten.

6.3.3. Die Feststellungen unter römisch eins.6.3.1. folgen insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens aus dem Fachbereich Luftreinhaltung-Emission (veraktet zu ON römisch 40 ) sowie der sachverständigen Stellungnahme zur Beantwortung der Fragen des BVwG bzw. der Ergänzende Stellungnahme aus dem Fachbereich „Luftreinhaltung-Emission“ für das UVP-Genehmigungsverfahren (OZ 106). So legte in Letzterem der beigezogene Sachverständige vor allem dar, dass es sich bei den Anpassungen hauptsächlich um formaljuristische Belange handle und im Zuge der Überarbeitung der Vorhabensbegriff insofern abgeändert wurde, als dass das Vorhaben nunmehr die Rodung und den zukünftigen Abbau umfasst. Fachlich relevante Grundlagendaten seien nicht verändert worden. In der physischen Beschreibung des Vorhabensgegenstands seien nunmehr alle vorhabensbezogenen Tätigkeiten, einschließlich des Abbaus, erfasst.

In der mV4 führte der beigezogene Sachverständige auch noch nachvollziehbar zu einem – erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten Einwand der BF1 und des BF2 – aus, dass Quecksilber weder beim Abbau, einschließlich Sprengung und Tätigkeit im Brecher, noch bei der Rodung vorkommen würde, jedenfalls nicht über den ubiquitär hinausgehenden Anteil vergleiche VHS4, Sitzung 10).

6.3.3.1. Die Feststellungen unter römisch eins.6.3.2. ergeben sich aus schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im – auf der UVE aufbauenden – „Fachgutachten aus dem Fachbereich Luftreinhaltung-Immission“ (veraktet zu ON römisch 40 ) sowie den Ausführungen des vom BVwG beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung (betreffend Immissionen) in dessen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (OZ 106). Darin legte dieser – eingehend auch auf die modifizierten Projektunterlagen – nachvollziehbar dar, dass sich an seinen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Beurteilungsergebnissen nichts ändere bzw. die grundlegenden fachlichen Aussagen des bereits erstatteten Gutachtens – insbesondere hinsichtlich der Zusatzbelastung durch bestimmte Luftschadstoffe – vollinhaltlich aufrecht blieben. Dieses Ergebnis bestätigte der Sachverständige auch nochmals in der mV4 vergleiche VHS4, Sitzung 9).

6.3.3.2. Soweit BF1 und BF2 in der mV4 – wenngleich nicht auf gleicher fachlicher Ebene – Ermittlungsmängel, zur Vorbelastungssituation bestimmter Schadstoffe, monierten, weil Emissionsfrachten nicht beurteilt wurden und andererseits, weil etwa Stoffe in den Boden diffundieren oder es zu Einwirkungen etwa wie Feuchtigkeit oder Staub kommen würde, erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, welche Schadstoffe aus fachlicher Sicht zu ermitteln gewesen seien. Er konnte in der Folge auch, in ebenso nachvollziehbarer Weise darlegen, warum es zu keinen – zu berücksichtigenden – Freisetzungen von Quecksilber aus dem Vorhaben käme vergleiche dazu VHS4, Sitzung 9).

6.3.4.1. Die Feststellungen unter römisch eins.6.4.1.1. und 6.4.1.2. betreffend den Wirkfaktor Verkehr beruhen auf dem – auch auf der UVE aufbauenden – von der belangten Behörde eingeholten „Fachgutachten aus dem Fachbereich Verkehr“ (veraktet zu ON römisch 40 ) sowie der Stellungnahme des vom BVwG in seinem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik (OZ 106). In Letzterer legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass sich an seinen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Beurteilungsergebnissen nichts ändere; dies bekräftige er auch nochmals in der mV4 vergleiche VHS4, Sitzung 7).

6.3.4.2. In der mV4 traf der Sachverständige eine – plausible – Richtigstellung zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und erläuterte – auf eine Frage der BF1 – auch plausibel zu dem von ihm herangezogenen Auslastungsbereich.

6.3.4.3. Soweit der BF2 in der mV4 eine Unvollständigkeit der Ermittlung – und zwar hinsichtlich des „Alternativfalls einer nicht erteilten Genehmigung“ monierte vergleiche VHS4, Sitzung 7) ist zu sagen, dass diese aus rechtlicher Sicht nicht gegeben ist (siehe dazu auch unten unter römisch III.2.3.).

6.3.5.1. Der unter 6.4.1.3. und 6.4.1.4. festgestellte Sachverhalt zum Wirkfaktor Schall folgt aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten „Fachgutachten aus den Fachbereichen Schalltechnik / Erschütterung“ (veraktet zu ON römisch 40 ), in welcher sich der auch vom BVwG beigezogene Sachverständige für Schall- und Erschütterungstechnik auf Grundlage der modifizierten Projektunterlagen, und dabei insbesondere der geänderten UVE, mit den vom Vorhaben bedingten Schallemissionen und Schallimmissionen (Erschütterungsemissionen und Erschütterungsimmissionen) auseinandersetzte (OZ 108). Die in diesem Gutachten enthaltenen Beurteilungsergebnisse waren vom erkennenden Senat durchgängig als nachvollziehbar und schlüssig zu befinden.

6.3.5.2. In der mV4 bestätigte der Sachverständige, dass die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Befunde aufrecht erhalten würden, jedoch die Ermittlung der Schallsituation auf einer anderen Grundlage durchgeführt worden sei. Er erklärte dem BVwG in der Folge plausibel, dass – weil das Gericht nur ein eingeschränktes örtliches Gebiet als „genehmigten Bestand“ angesehen habe – die Ist-Situation zu korrigieren gewesen sei; diese Ergänzung habe allerdings keine Änderung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Schlussfolgerungen bewirkt vergleiche zum Ganzen VHS4, Sitzung 12).

Der Sachverständige erläuterte seine Begutachtungsergebnisse auch vor dem Vorhalt der BF1 zu Sprengungen nachvollziehbar. Er verwies dabei auf zugängliche Fachliteratur, und auch darauf, dass der von der BF1 genannte Pegel (konkret: 89 dB) eine Spitze sei und nicht den Dauerschallpegel abbilde vergleiche dazu VHS4, Sitzung 13).

6.3.6.1. Der unter römisch eins.6.4.2. bis römisch eins.6.4.4. festgestellte Sachverhalt folgt aus dem auch für das BVwG schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin (veraktet zu ON römisch 40 ), der Ergänzenden Stellungnahme aus dem Fachbereich Humanmedizin (OZ 109) sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (siehe VHS4, Sitzung 10 ff). Die herangezogene Sachverständige legte in der Ergänzenden Stellungnahme insbesondere dar, von welchen, allenfalls adaptierten sonstigen sachverständig erhobenen Werten sie ausging. Auch ihre Ausführungen betreffend die Berücksichtigung der psychischen Auswirkungen waren für das erkennende Gericht durchgehend schlüssig, insbesondere auch betreffend die Bezugnahme auf bestimmte Regelwerke bzw. Richtlinien zur Beurteilung bestimmter Schallimmissionen.

6.3.6.2. Die Erörterung der ergänzenden sachverständigen Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der mV4 veranlasste dazu zu keinem anderslautenden Ergebnis:

Die Sachverständige für Umweltmedizin beantwortete eine Frage insbesondere dahingehend nachvollziehbar, dass es sich bei einem bestimmten in Zusammenhang mit Sprengungen stehenden Wert um einen Spitzenschallpegel handelt, der zu keinen psychischen Auswirkungen in der gegebenen Vorbelastungssituation führe vergleiche VHS4, Sitzung 14).

Die Sachverständige legte auch in ebenso nachvollziehbarer Weise dar, dass sie ihre Schlussfolgerungen auch in Anbetracht aktueller Entwicklungen betreffend eine Weiterentwicklung von Leitlinien zur Umgebungsluft der WHO aufrechterhält. So würden die WHO-Zielwerte auf die Dauerbelastung abzielen, während die hier ermittelten Werte eine Maximalbelastung unter ungünstigster Situation abbilden vergleiche VHS4, Sitzung 15).

Soweit die BF1 – wenn auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – fehlende Eingangsdaten, etwa zu PM2,5-Depositionen, einer Identifizierung von Risikogruppen, biologische Proben oder von gesundheitlichen Beschwerden im betroffenen Gebiet, aber auch zu Langzeitwirkungen und den psychosozialen Auswirkungen monierte, legte die Sachverständige für das BVwG schlüssig dar, dass die den einzelnen Gutachten zu entnehmenden Eingangswerte ausreichend waren und die umweltmedizinische Beurteilung auf aktuellen Standards basiere und das bewährte Ausmaß umfasse. Sie verneinte, auch dies erschien dem BVwG nachvollziehbar, dass weitergehende Untersuchungen über Pfade von Depositionen in die Nahrungskette, weil, im Vergleich zu anderen Vorhaben, eine geringe Staubbelastung in Summe im österreichweiten Vergleich gegeben wäre erforderlich wären (zum Ganzen, VHS4, Sitzung 16).

6.3.7.1. Die Feststellungen unter römisch eins.6.5. beruhen auf den von der belangten Behörde in deren Verfahren eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten Geologie (einschließlich der Hydrogeologie), Gewässerökologie, und Wasserbautechnik (veraktet zu ON römisch 40 , ON römisch 40 und ON römisch 40 ). Die diesen Gutachten zu entnehmenden Ausführungen waren auch für das BVwG schlüssig und nachvollziehbar. Die vom BVwG mit der Beurteilung der Auswirkungen aufgrund der modifizierten Projektunterlagen beauftragten Sachverständigen, es handelte sich um jene, die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren in den erwähnten Fachgebieten ermittelten, kamen allesamt zum Schluss, dass die Beurteilungsergebnisse aufrecht erhalten werden könnten.

6.3.7.2. Dies bestätigte in der mV4 auch der Sachverständige für Wasserbau(technik) vergleiche VHS4, Sitzung 17). Er legte i.d.Z. auch auf eine Frage des BF2 dar, dass sich auch betreffend einen tieferen Abbau nichts geändert habe.

In der mV4 hielt auch der Sachverständige für Geologie bzw. Hydrogeologie fest, dass sich an seiner Beurteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nichts geändert habe. Er äußerte sich auch erläuternd – wobei er auf das Nichtvorliegen eines zusammenhängenden Grundwasserkörpers verwies – zur Vollständigkeit der Auswirkungserhebungen hinsichtlich des Grundwassers vergleiche VHS4, Sitzung 23).

Auch der Sachverständige für Gewässerökologie legte in der mV4 dar, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse aufrecht erhalten werden können, weil von Anfang an die Bergbauanlage bzw. die Abbautätigkeiten mitberücksichtigt worden seien. Er klärte auch – in Folge einer Frage der BF1 – auf, dass es bei den Beurteilungen auch Messungen der Qualität der betroffenen Oberflächengewässer, wobei er auf die hauptbetroffene römisch 40 hinwies, gab und diese auch der sachverständigen Beurteilung zu Grunde gelegte worden seien vergleiche dazu VHS4, Sitzung 24).

6.3.7.3. Für das BVwG waren, auch vor dem Hintergrund der erwähnten Erörterung mit insbesondere den Sachverständigen in der mV4, hinsichtlich des unter römisch eins.6.5. festgestellten Sachverhaltskomplexes keine ergänzenden Ermittlungstätigkeiten erforderlich noch wären anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen.

6.3.8.1. Der unter römisch eins.6.7. festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten „Fachgutachten aus dem Fachbereich Waldökologie / Forstwirtschaft / Waldboden“ sowie der Stellungnahme des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, jeweils erstellt vom beigezogenen Sachverständigen für Forstwirtschaft vergleiche ON - römisch 40 sowie OZ 106). Dieser kam für den erkennenden Senat durchgängig zu nachvollziehbaren Schlüssen bzw. Beurteilungsergebnissen, wobei er bei seinen ergänzenden Ermittlungsergebnissen, auch in schlüssiger Weise, darauf hinwies, dass der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Befund und das daraus folgende Gutachten in Anbetracht der ergänzenden sachverständigen Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern nicht aufrechterhalten werden können, als einzelne textliche Anpassungen, erforderlich seien, doch dadurch keine Änderung im Ergebnis der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen eintrete. Der Sachverständige bestätigte diese Ergebnisse auch nochmals in der mV4 vergleiche VHS4, Sitzung 18).

6.3.8.2. In der mV4 konnte der Sachverständige – auf eine Frage der BF 1 und soweit diese auf insbesondere die (fachliche) Vollständigkeit der Beurteilung gerichtet war – auch erklären, warum es keine Mykorrhiza-Untersuchung gab (dazu VHS4, Sitzung 19). Soweit die Beschwerdeführer in der mV4 auch noch i.Z.m. der Erörterung der ergänzenden forstfachlichen Ermittlungstätigkeiten auf die erforderliche Interessenabwägung und sonstige rechtliche Aspekte hinwiesen ist auf die Ausführungen unten unter römisch III.2.4. betreffend die mitangewendeten forstrechtlichen Vorschriften zu verweisen.

6.3.8.3. Der Sachverhalt unter römisch eins.6.6. sowie römisch eins.6.7.2. bis römisch eins.6.7.4., hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaft (bzw. das Landschaftsbild) sowie auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten und auf entsprechenden Ausführungen in der UVE aufbauenden – und für das BVwG durchgängig schlüssigen und nachvollziehbaren – „Fachgutachten aus dem Fachbereich Naturschutz, Biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ (ON römisch 40 ) sowie den ergänzenden Äußerungen des vom BVwG beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde (ON 106). Letzterer führte darin, in ebenso für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten Befunde und Gutachten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausreichend seien, sodass Abänderungen oder Ergänzungen derselben bzw. der zugrundeliegenden Projektunterlagen nicht erforderlich erscheinen. Er bekräftigte dies auch nochmals bei seiner Vernehmung in der mV4 vergleiche VHS4, Sitzung 20).

6.3.8.4. Soweit die BF1 in der mV4 sich – erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene aber unter Hinweis auf ein nahegelegenes Schutzgebiet und das Vorkommen von Rotbuchen – zur Vollständigkeit der Erhebung der Auswirkung hinsichtlich bestimmter Arten, wobei der „Alpenbockkäfer“ genannt wurde, äußerte, legte der Sachverständige insofern nachvollziehbar bzw. klärend dar, dass er in den Jahren 2014, 2015 und 2019 selbst einige Begehungen durchgeführt habe und hier die genannte Tierart nicht aufgefunden wurde. Auch von einem beauftragten Fachbüro sei diese Tierart im Vorhabensgebiet nicht aufgefunden worden (VHS4, Sitzung 20).

Soweit die BF1 auch noch unter Hinweis auf 84 im Vorhabensgebiet nistende und als Zugvögel durchziehende Vogelarten eine Unvollständigkeit der sachverständigen Beurteilung erblickte bzw. diese für nicht fachgerecht erachtete legte der Sachverständige dar, dass die Untersuchungen ausreichend und äußerst umfangreich seien; auch, dass ein fünfjähriges Monitoring im Jahr 2023 begonnen worden sei, etwa eine neue Tierart festgestellt worden sei, die Zauneidechse, die vorher nicht gefunden worden wäre vergleiche dazu VHS4, Sitzung 21).

Angesichts der Tatsache, dass die Äußerung der BF1 nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte und im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen waren aus Sicht des BVwG weder weitergehende Ermittlungstätigkeiten zum Sachverhalt durchzuführen noch anderslautende Feststellungen zu treffen.

Soweit der BF2 eine Unschlüssigkeit hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild in den Raum stellte, war für das BVwG nicht erkennbar, inwieweit er damit eine – allfälligen – Ermittlungsmangel ansprach, der in Zusammenhang mit von ihm geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechten steht. Ohnedies aber konnte der Sachverständige aufklären, dass er – entgegen der Ansicht des BF2 – Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgewiesen hätte vergleiche VHS4, Sitzung 22).

6.3.8.5. In ihren Einwendungen zur Verhandlungsschrift (OZ 119) erstattete die BF1 weiteres Vorbringen – und erkennbar nicht bloß Einwendungen wegen einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit. Auf dieses Vorbringen war angesichts des bereits geschlossenen Ermittlungsverfahrens nicht mehr weiter einzugehen.

6.3.9.1. Die Feststellung der Ergebnisse der Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die dabei zu beachtenden Schutzgüter unter römisch eins.6.8. folgt aus der, für das Bundesverwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren, von Sachverständigen unterschiedlicher Fachgebiete erstellten zusammenfassenden Bewertung (veraktet zu ON römisch 40 ). Für den erkennenden Senat erfolgte gerade die gesamthafte Darstellung und Auswirkungsbewertung auf einem plausiblen und einwandfrei von den Sachverständigen, darunter insbesondere auch die koordinierende Sachverständige, dargelegten Ansatz, der in einer Bewertungsmatrix endete.

6.3.9.2. In ebensolcher Weise ergibt sich auch aus den mit der Beurteilung der Auswirkung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierten Projektunterlagen, insbesondere der adaptierten UVE, beauftragten Sachverständigen kein abweichendes Ergebnis vergleiche dazu die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des BVwG auch zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die Gesamtbewertung – siehe oben unter römisch eins.6.8. – erstellten Stellungnahmen der Sachverständigen, OZen 106 und 108).

6.3.9.3. Die Ergebnisse können als solche auch als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben angesehen werden, wobei das BVwG nicht übersah, dass die BF1 in der mV4 mehrfach darauf hinwies, dass es hinsichtlich der Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter zu einer Bewertung als „C“ – also dem Vorliegen von relevanten und messbaren Auswirkungen auf ein Schutzgut bei Einhaltung relevanter Grenzwerte bzw. fachlicher Standards bei Beurteilung aus fachlicher Sicht als genehmigungsfähig i.S.d. UVP-G 2000, wobei von fachlich vertretbaren, allenfalls durch Maßnahmen („Auflagen“) zu verringernden Auswirkungen ausgegangen wird – kam (siehe dazu unten unter römisch III.2.4.).

6.3.10. Die Feststellungen unter römisch eins.6.9. beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten „Fachgutachten Raumordnung“ (ON römisch 40 ), welches für den erkennbaren Senat auch schlüssig und nachvollziehbar war. Schlüssig und nachvollziehbar waren für das BVwG aber auch die von ihm eingeholten Ausführungen des Sachverständigen für Raumkunde bzw. Raumordnung, wonach die Beurteilungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrecht erhalten bleiben könnten (OZ 106). Der Sachverständige bestätigte dies auch in der mV4 vergleiche VHS4, Sitzung 18). In der mV4 klärte er, in für das BVwG plausiblen Weise, auch nach einer Frage der BF1 auf, dass bei seiner Beurteilung und Auswirkungsbetrachtung ein in der Nähe des Vorhabens liegendes Schutzgebiet keine Rolle spielte (VHS4, Sitzung 18).

6.3.11. Der unter römisch eins.6.10. festgestellte Sachverhalt beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten – und seinem Inhalt nach auch für das erkennende Gericht in jedem Fall nachvollziehbare – „Fachgutachten aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft“ (veraktet zu ON römisch 40 ). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hielt, in ebenso nachvollziehbarer Weise, der vom BVwG beigezogene Sachverständige für Abfallwirtschaft fest, dass die Beurteilungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aufrecht erhalten werden können. Er begründete dies damit, dass hinsichtlich der im Rahmen des Bergbaubetriebs anfallenden Abfälle in der UVE ausgeführt werde, dass auch sämtliche im Bergbau anfallenden Abfälle im Werkstättenbereich gesammelt und bei Bedarf in das Zementwerk transportiert und anschließend über befugte Abfallsammler entsorgt würden. Auf Grund der eingesetzten Gerätschaften und des Personeneinsatzes sei von einem geringen Aufkommen von Abfällen auszugehen, die bei ordnungsgemäßer Lagerung und weiterer Entsorgung, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung des bereits erstatteten Gutachtens haben würden.

Auch in der mV4 bekräftigte der Sachverständige für Abfallwirtschaft nochmals die Ergebnisse seiner ergänzenden Ermittlungstätigkeit (dazu VHS4, Sitzung 23).

7. Zu den Feststellungen zum Interesse an der Gewinnung von Kalkstein und Mergel:

Die Feststellungen unter römisch eins.7. beruhen auf von der SP1 vorgelegten Privatgutachten aus den Gebieten der Lagerstättenkunde sowie der Luftreinhaltung (bzw. der fachkundlichen Stellungnahme; ON römisch 40 , Beilagen /1 und ./3), welches einerseits aus Sicht des BVwG als schlüssig und nachvollziehbar zu befinden waren und – jedenfalls betreffend die lagerstättenkundlichen Ausführungen – fachkundlich von der für den Vollzug des MinroG zuständigen Behörde (hier: des Bundesministers für Finanzen) für erkennbar plausibel befunden wurde (zur, falls im Einzelfall als erforderlich zu erachtenden, Plausibilitätsprüfung von vorgelegten Privatgutachten etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, Rn. 27, m.w.N.). In jedem Fall blieben die Gutachten von den Parteien im Beschwerdeverfahren unbestritten.

römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt römisch eins.A)

1. Relevante Rechtslage:

1.1. Betreffend die Rechtmäßigkeit von Genehmigung und Ausfertigung des Bescheids:

1.1.1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (im Folgenden: E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,, lauteten im Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung bzw. Bescheidausfertigung auszugsweise samt Überschriften:

„Amtssignatur

Paragraph 19, (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

Paragraph 20, Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

1.1.2. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.1998, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (im Folgenden: K-GOL), LGBL. Nr. 8/1999 i.d.F. LGBL. Nr. 11/2022, lauteten im Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung bzw. Bescheidausfertigung samt Überschriften auszugsweise:

„§ 1

Landesregierung

(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Artikel 38, Absatz eins, K-LVG).

(2) ... (3) ...

(4) Die Aufgaben nach Absatz eins und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (Paragraph 3,) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Paragraph 4,).

...

Paragraph 3,

Kollegiale Beratung und Beschlußfassung

(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

1. ... 36. ...

37. Entscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 17, UVP-G 2000;

38. ... 49. ...

(2) ...

Paragraph 4,

Referate

(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.

(2) Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (Paragraph eins, Absatz eins,) und des Landes als Träger von Privatrechten (Paragraph eins, Absatz 2,) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.

(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß Paragraph 3, der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.“

1.1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2018 mit der die Referatseinteilung erlassen wird (im Folgenden: K-RE), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, lauteten im Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung bzw. Bescheidausfertigung auszugsweise:

„§ 1

Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.

...

ANLAGE

(zu Paragraph eins,)

...

Landesrat Mag. Sebastian SCHUSCHNIG

...

Rechtliche Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung;

...“

1.1.4. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmanns vom 15.12.1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (im Folgenden: K-GOA), LGBL. Nr. 7/1999 i.d.F. LGBL. Nr. 12/2022, lauteten im Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung bzw. Bescheidausfertigung auszugsweise samt Überschriften:

„§ 2

Abteilungsleiter

(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(2) ... (7) ...

Paragraph 12,

Genehmigung

(1) ... (3) ...

(4) Dem Referenten sind zur Genehmigung vorbehalten:

a) Entwürfe von Erledigungen in Angelegenheiten seines Referates, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt;

b) ...

(5) ... (8) ...

Paragraph 13,

Fertigungsklausel

(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.

(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:

a) bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung";

b) ... d) ...

(3) ...“

1.2. Betreffend die Rechtmäßigkeit im Übrigen:

1.2.1.1. Das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, geändert, wobei die Änderungen am 23.03.2023 in Kraft traten. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer eins, leg. cit. kommen bestimmte geänderte Vorschriften für jene Vorhaben, die bei den Gerichten anhängig sind – somit auch das gegenständliche – nicht zur Anwendung.

1.2.1.2. Die relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise samt Überschriften:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) ...

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) ...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) - (8) ...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.

(2) ...

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.

(4) – (6) ...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) – (10) ...

...

Änderungen

Paragraph 3 a, (1) – (6) ...

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

...

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) – (7) ...

...

Umweltverträglichkeitserklärung

Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;

c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);

g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;

2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;

4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,

d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,

e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;

6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;

7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;

8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 Sitzung 30, mit Bezug zum Vorhaben.

(2) – (3) ...

...

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

Paragraph 12 a, Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

...

Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) ...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(6) – (10) ...

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) 1. Parteistellung haben Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. – 5. ...

6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4 ;,

7. – 8. ...

(3) ...

(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) – (12) ...

...

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) … (4) …

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.

(6) – (7) ...“

1.2.2. Das ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, lautet in seinen für den gegenständlichen Fall relevanten Vorschriften samt Überschriften auszugsweise:

„Nachhaltigkeit

Paragraph eins, (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Absatz eins a, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(1a) – (7) ...

...

Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) ...

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

Paragraph 18, (1) – (6) ...

(7) Es gelten

1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,

2. die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

...

Strafbestimmungen

Paragraph 174, (1) Wer

a) 1. – 5. ...

6. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;

6a. – 41. ...

b) ...

(2) – (11) ...“

1.2.3.1. Das Berggesetz 1975, lautete i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, lautete in seinen für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Vorschriften auszugsweise:

„§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:

Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur; Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen.

...

Betriebspläne

Paragraph 137, (1) Betriebspläne haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen (Paragraph 145,), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (Paragraph 148,) sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der bergbehördlichen Aufsicht (Paragraph 198, Absatz eins,) zu beachtenden Belange von Bedeutung sind.

(2) Folgende Betriebspläne werden unterschieden:

1. Hauptbetriebspläne: sie sind für die Dauer eines Jahres aufzustellen und beziehen sich auf einen Bergbaubetrieb oder bei Gliederung eines solchen in mehrere selbständige Betriebsabteilungen auf eine derartige Abteilung,

2. – 4. ...

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung der einzelnen Betriebspläne bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.

Paragraph 138, (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb, der bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 sonstige mineralische Rohstoffe abbaut oder in geologischen Strukturen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe speichert, einen Hauptbetriebsplan aufzustellen und die bezüglichen Tätigkeiten nach diesem auszuführen. Gliedert sich der Bergbaubetrieb in selbständige Betriebsabteilungen, so gilt dies für jede dieser Abteilungen. Für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe) hat der Bergbauberechtigte keine Hauptbetriebspläne aufzustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist nach Absatz 2, angeordnet worden.

(2) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten auf Ansuchen zu gestatten, für räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe oder, wenn sich der Bergbaubetrieb in selbständige Betriebsabteilungen gliedert, für diese zusammen einen gemeinsamen Hauptbetriebsplan aufzustellen, wenn dadurch nicht die Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird. Erstreckt sich ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so entscheidet über das Ansuchen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Erfordert es die Gefährlichkeit eines Kleinbetriebes, so hat die Berghauptmannschaft, wenn dessen Bereich über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinausreicht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bergbauberechtigten die Aufstellung von Hauptbetriebsplänen für den Kleinbetrieb anzuordnen.

(3) Hauptbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (Paragraph 143,). [...]

Paragraph 139, (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.

(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (Paragraph 143,). Der Paragraph 138, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 140, Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen gespeichert werden oder sollen solche Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.

...

Paragraph 142, (1) Haupt-, Rahmen- und Abschlußbetriebspläne sind wenigstens zwei Monate, Sonderbetriebspläne wenigstens einen Monat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der Berghauptmannschaft vorzulegen. Erstrecken sich Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder in den Betriebsplänen erfaßte Arbeiten über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, so sind die betreffenden Betriebspläne samt zugehörigen Unterlagen jeder berührten Berghauptmannschaft vorzulegen.

(2) ...

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß.

Paragraph 143, (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne sind zu genehmigen, wenn 1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie sich nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 auf sonstige mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind, 2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie

3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.

(2) – (5) ...

...

Paragraph 238, (1) Die Gewinnungsbewilligung (Paragraph 94, Absatz eins,) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer natürlichen oder juristischen Person für einen bestimmten, nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) erteilt, wenn 1. sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet und 2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld ist oder Abbaurechte für grundeigene mineralische Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.

(2) Als erschlossen im Sinn des Absatz eins, ist ein Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe nachgewiesen sind und die Ausdehnung des Vorkommens, der Halde oder des Teiles davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.

(3) Gelten die Abbaurechte für eine bestimmte Zeitdauer, so gilt die Gewinnungsbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon als nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer, für die die Abbaurechte erteilt worden sind, verlängert, so verlängert sich in gleichem Ausmaß die Geltungsdauer der Gewinnungsbewilligung. Betreffen die Abbaurechte einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so bezieht sich die Gewinnungsbewilligung nur auf diese. Werden Abbaurechte für weitere grundeigene mineralische Rohstoffe erworben, so gilt die Gewinnungsbewilligung als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und der Erwerb der Abbaurechte sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Der Inhaber der Gewinnungsbewilligung hat der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§18 Absatz 2,) in Koordinaten dieses Systems, in Metern ohne Dezimalstellen unter Anschluß einer geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung des erschlossene Vorkommens, der erschlossenen Halde oder des erschlossenen Teiles davon, etwaiger Untersuchungsbefunde und Gutachten, einer von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigten Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung — für sie gilt der Paragraph 37, sinngemäß —, eines den letzten Stand wiedergebenden Grundbuchsauszuges, wenn der Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Handelsregister eingetragen ist, eines den letzten Stand wiedergebenden Handelsregisterauszuges sowie bei Bestehen von Abbaurechten auch von Unterlagen hierüber bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des Absatz eins, nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die Berghauptmannschaft den Inhaber der Gewinnungsbewilligung schriftlich von deren Vormerkung (Paragraph 208,) zu verständigen.

(5) Die Absatz eins bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Absatz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist.“

1.2.3.2. Das MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, lautet in seinen für den gegenständlichen Fall relevanten Vorschriften samt Überschriften auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

2. „Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3. – 7. ...

8. „mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

9. – 27. ...

Anwendungsbereich

Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. – 4. ...

(2) – (5) ...

Bergfreie mineralische Rohstoffe

Paragraph 3, (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

1. – 3. ...

4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.

...

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 83, (1) Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

Betriebspläne

Paragraph 112, (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Absatz 4,) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.

(2) – (4) ...

Gewinnungsbetriebsplan

Paragraph 113, (1) Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

enthalten muß.

(2) – (3) ...

...

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Paragraph 115, (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) ...

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß; in den Fällen des Paragraph 80, gelten die Paragraphen 81,, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

Paragraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) – (7) ...

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht Paragraph 113, Absatz eins, gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81,, 82 und 83 anzuwenden.

(11) – (12) ...

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

Paragraph 197, (1) – (4) ...

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) – (7) ...

204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch IV. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung.

(2) Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet Paragraph 116, Absatz 11, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.

...

Inkrafttreten

Paragraph 223, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) – (8) ...

(9) Paragraphen eins, Ziffer 23 bis 26, 2 Absatz 3 und 4, 3 Absatz eins, Ziffer 4,, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 4,, 33, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3,, 39, 67a, 69 Absatz 2,, 75 Absatz 2,, 76, 80 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 9 und 11, 81 Ziffer eins,, 82 Absatz 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins,, 84, 86 Absatz 2,, 91 Absatz 2,, 97, 100 Absatz 2,, 102 Absatz eins,, 103, 104 Absatz 2 und 4, 108, 109 Absatz eins,, 112 Absatz eins und 4, 113 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 115 Absatz 3,, 116 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Absatz 2,, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Absatz eins bis 3, 127 Absatz 2,, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Absatz eins und 2, 136, 137, 138 Absatz 4 und 5, 139, 151a, 153 Absatz 2,, 156 Absatz 4,, 160 Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, 170, 171 Absatz eins und 2, 173, 174, 175 Absatz eins,, 177 Absatz 3,, 178 Absatz 2 bis 4, 179 Absatz 2 bis 5, 180 Absatz eins,, 182, 185, 187e Absatz 2,, 189 Absatz 2, Ziffer eins,, 191 Absatz 2 und 6, 193 Absatz 7,, 194 Ziffer eins,, 196 Absatz eins, erster Satz, 197 Absatz 6 und 7, 202 Absatz eins bis 6, 204, 207 Absatz 4 und 5, 208 Absatz 3 und 4, 215a, 217 Absatz 7, Anmerkung, richtig: 217 Absatz 6 und 7), 220, 222, 223 Absatz 2,, 6 und 8 sowie Paragraph 224, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten Paragraphen 69, Absatz 2, letzter Halbsatz, 80 Absatz 2, Ziffer 9,, 113 Absatz 2, Ziffer 2,, 188 und 195 Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, sowie Paragraph 177 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 1999, außer Kraft. Paragraph 187 und Paragraphen 187 a bis 187e Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) – (42) ...“

1.2.4. Das K-NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, (wiederverlautbart) i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, lautet in seinen für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften samt Überschriften auszugsweise:

„§ 4

Landesweit geltende Schutzbestimmungen

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a) ...

b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;

c) – d) ...“

2. Erwägungen:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden und zum Prozessgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1.1. Soweit die BF1 und der BF2 die wirksame Genehmigung des Bescheids bestreiten vergleiche dazu etwa die Ausführungen der BF1 in der mV1) war Folgendes zu erwägen:

Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits.

Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, Rn. 30, m.w.N.).

2.1.2. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 37, K-GOL war die Beschlussfassung über die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 – wie also im gegenständlichen Fall – dem Kollegium der Kärntner Landesregierung vorbehalten.

2.1.3. Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: „Genehmigung der Erledigung“) zu unterscheiden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen „vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen“. Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also „Genehmigungsberechtigter“ ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften vergleiche zum Ganzen VwGH 10.06.2015, 2012/11/0211).

2.1.4. Wesentlich ist auch, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert vergleiche dazu VwGH 06.05.1996, 91/10/0060).

2.1.5. Nach den einschlägigen Vorschriften der K-GOA, K-GOL sowie der K-RE hatte Mag. Sebastian Schuschnigg die Urschrift der Erledigung – als Beurkundung der von der Kärntner Landesregierung als Kollegialorgan beschlossenen Entscheidung(en), insbesondere der Genehmigungsentscheidung und der Entscheidung, die aufschiebende Wirkung in einem bestimmten Umfang auszuschließen – durch Unterschrift zu genehmigen.

2.1.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165; 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rn. 23; zum Vertretbarkeitskalkül hinsichtlich der Beurteilung der Unterschrift zuletzt auch VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 28, m.w.N.).

2.1.7. Fallbezogen folgt daraus für die unter römisch eins.2.1. festgestellte Fertigung:

2.1.8. Der Schriftzug auf der Urschrift der Beurkundung des Beschlusses der belangten Behörde erfüllt die Merkmale einer Unterschrift jedenfalls. So handelt es sich bei diesem eindeutig um einen individuellen Schriftzug, der zwar bei der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Nachnamens nicht entspricht. Jedoch sind bei dem Schriftzug sowohl der Anfangsbuchstabe „S“ als auch ein „h“ sowie ein „g“ als Endbuchstabe klar erkennbar. Es liegt gegenständlich mit diesem Schriftzug jedenfalls ein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person in Kenntnis derselben deutlich herauslesbar ist und damit auch die Identität des Unterschreibenden ausreichend zu kennzeichnen vermag.

2.1.9. Zur Frage der wirksamen Zustellung ist noch auszuführen, dass nach Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz zweiter Satzteil AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen vergleiche zu Kopien von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0240, Rn. 11, m.w.N.; vergleiche dazu auch VfSlg. 20.414/2020, Pkt. römisch II.3., m.w.N.).

2.1.10. Die Kärntner Landesregierung hat Varianten von Amtssignaturen öffentlich bekannt gegeben, die hier abgerufen werden können: https://www.ktn.gv.at/Service/Amtliche-Informationen?kid=21 (abgerufen am 31.01.2024). Darunter findet sich auch jene Amtssignatur, die sich auf jenen Urkunden findet, die den Parteien zugestellt wurden (oben römisch eins.2.2.).

2.1.11. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass sowohl eine i.S.d. Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechend genehmigte Erledigung vorliegt und diese auch den Parteien wirksam zugestellt wurde. Gegen den Bescheid war also die Erhebung von Beschwerden grundsätzlich zulässig.

2.1.12. Die Beschwerden wurden auch rechtzeitig erhoben. Sonstige Gründe, die gegen die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerden gegen den Bescheid sprechen könnten wurden von den Parteien weder behauptet noch sind solche für das BVwG ersichtlich.

2.1.13. Hinsichtlich der sohin in Behandlung zu nehmenden Beschwerden, soweit die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV., römisch fünf., römisch VI., römisch VII. und römisch VIII. betreffend (zum ebenso von beiden Beschwerden bekämpften Spruchpunkt römisch VII. des Bescheids siehe unten die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch II.A)), war der Prüfungsumfang des BVwG gemäß Paragraph 27, VwGVG allerdings wie folgt begrenzt:

2.1.13.1. Die Beschwerde 1 wurde von einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation erhoben. Diese war sohin gemäß Paragraph 19, Absatz 10, leg. cit. berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren – als subjektives Recht – geltend zu machen. Dabei fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt – im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur – besteht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 15.05.2023, Ra 2023/06/0029, Rn. 13, m.w.N.).

2.1.13.2. Die Beschwerde 2 wurde von einem Nachbarn i.S.d. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 erhoben. Dieser war gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend zu machen vergleiche dazu etwa VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129, Rn. 22, m.w.N.).

2.1.13.3. Anzumerken ist vor den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien an dieser Stelle aber auch bereits, dass ein Verstoß gegen deren Verfahrensrechte nur soweit vorliegen kann, als auch deren materiellen Rechte, im zuvor dargestellten Umfang, verletzt sein können (dazu etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0287, Rn. 10, m.w.N., hinsichtlich des Ausreichens von Planunterlagen).

2.1.13.4. Im Lichte des Gesagten waren die Beschwerden daher auch nach den in ihnen ausgeführten Gründen und Begehren – insbesondere auch im Lichte der in den nachstehenden Absätzen dargelegten verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis – sonst als grundsätzlich zulässig anzusehen und daher in Behandlung zu nehmen.

2.1.13.5. Gleichzeitig gilt, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung der Paragraphen 27 und 28 VwGVG, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093, Rn. 8, m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte – weil es von einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, i.V.m. Absatz 3, VwGVG keinen Gebrauch machte – fallbezogen also die betreffend den gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 gestellten Antrag in Anwendung des Paragraph 17, UVP-G 2000 mittels des Bescheids erteilte Genehmigung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen, abzuändern oder zu versagen vergleiche dazu etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 21, m.w.N.).

2.1.13.6. Das Vorgesagte im Blick behaltend war zu den Ausführungen in den Beschwerden sowie den übrigen Vorbringen und Anträgen der Parteien, soweit hinsichtlich des Prozessgegenstands des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Relevanz, in der Sache zu erwägen:

2.2. Zum Umfang des Vorhabens bzw. zur Genehmigung der bereits vom mineralrohstoffrechtlich gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilten Konsens umfassten Eingriffe in die Umwelt:

2.2.1. Die BF1 und – im Ergebnis auch – der BF2 machten – zusammengefasst – geltend, dass die von der belangten Behörde ersehene, unmittelbar aufgrund des MinroG erteilte Genehmigung für den Abbau von Kalkstein und Mergel auf bestimmten Flächen nicht vorliegen würde. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätten diese Tätigkeiten als Eingriffe als Teil des Vorhabens i.S.d. UVP-G 2000 beurteilt werden müssen. Daraus wäre auch eine unrichtige Zuordnung der Vor- und Zusatzbelastung gefolgt (oben römisch eins.1.1.10.1. und römisch eins.1.1.10.2.).

2.2.2. Fallbezogen entschied die belangte Behörde (unstrittigerweise) – durch den gegenständlichen Bescheid – über einen gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 gestellten Antrag, ein näher beschriebenes Vorhaben gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 zu genehmigen.

2.2.3. Strittig war jedoch der Umfang des genehmigten bzw. zu genehmigenden Vorhabens.

Dazu ist vorauszuschicken, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zumindest die BF1 berechtigt war, eine unrichtige Festlegung des Vorhabensumfangs als Nichteinhaltung einer Umweltschutzvorschrift i.S.d. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 geltend zu machen.

2.2.4. Zunächst ist auf die Bedenken von BF1 und BF2 zum Nichtvorliegen eines mineralrohstoffrechtlichen Konsenses für Abbautätigkeiten mineralischer Rohstoffe in Form von Kalkstein und Mergel auf bestimmten Flächen einzugehen:

2.2.4.1. Mit dem BergG 1975 führte der Gesetzgeber für den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe oder – in gewissen Fällen – sonstiger mineralischer Rohstoffe eine generelle Pflicht zur Aufstellung von „Hauptbetriebsplänen“ ein. Ein solcher Plan war sodann jeweils für einen Bergbaubetrieb oder bei Gliederung eines solchen in mehrere selbstständige Betriebsabteilungen für jeweils eine derartige Abteilung aufzustellen. Er hatte in „großen Zügen“ u.a. die vorgesehenen Arbeiten sowie die beabsichtigten Maßnahmen, soweit für die im Rahmen der bergbehördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung, und die Pflicht, zur Ausführung der bezüglichen Tätigkeiten nach diesem (Paragraphen 137, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 138 Absatz eins, BergG 1975), darzustellen.

2.2.4.2. Mit der Berggesetz-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, wurden Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet und Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen, zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen erklärt (Paragraph 5, BergG 1975 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,). Mit dieser Novelle wurden aber auch Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 Arbeitnehmer tätig waren (bezeichnet als „Kleinbetriebe“), von der Pflicht, einen Hauptbetriebsplan aufzustellen, ex lege entbunden, es sei denn, die Aufstellung eines solchen Plans wurde im Einzelfall angeordnet vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, i.d.F. BergG-Novelle 1990). Begründet wurde dies nach den Gesetzesmaterialien u.a. mit einer „Erleichterung für Kleinbetriebe“ und auch einer „Verwaltungsvereinfachung“ vergleiche ErläutRV 1290 BlgNR 17. GP, zu Art. römisch eins Ziffer 44, [§ 138 Absatz eins ],).

2.2.4.3. Mit 01.01.1999 trat das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, kundgemachte MinroG in Kraft und an die Stelle des Berggesetzes 1975.

2.2.4.4. Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählte danach nur mehr Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95 %, nicht aber sonstiger Kalkstein sowie Mergel (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in der geltenden Fassung des MinroG). Letztere Rohstoffe wurden den „grundeigenen mineralischen Rohstoffen“ zugeordnet.

2.2.4.5. Der geltende erste Satz des mit der Stammfassung des MinroG, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1999,, eingeführten und später mit der MinroG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, abgeänderten Paragraph 204, Absatz eins, sieht u.a. vor, dass für einen Fall, in dem ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch IV. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstücks des BergG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des BergG 1975 genannten Gründen, und sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat, nicht aufzustellen war, die Genehmigung nach den Paragraphen 83 und 116 „als erteilt gilt“. Vorgesehen ist auch, dass der Bergbauberechtigte der Behörde bis zum Ablauf des 31.12.2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 MinroG genannten Art vorzulegen hatte und, dass auf diese Unterlagen Paragraph 179, Absatz eins und 2 leg. cit. Anwendung findet (siehe Paragraph 204, Absatz eins, Sätze 2 und 3 MinroG).

2.2.4.6. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das MinroG (in dessen Stammfassung) führen zu Paragraph 204, aus, dass die Abbautätigkeit einer Überprüfung nach Paragraph 179 und – wesentliche Änderungen i.S.d. Paragraph 115, – nach den Paragraphen 83 und 116 einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden vergleiche ErläutRV 1428 BlgNr, 20. GP, zu Paragraph 204,).

2.2.4.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 204, Absatz eins, 2. Fall MinroG bereits ausgesprochen, dass dessen Anwendbarkeit die Tätigkeit von nicht mehr als (regelmäßig) 40 Arbeitnehmern im Bergbaubetrieb am 31.12.1998 – also bei Inkrafttreten des MinroG – voraussetzt vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0098).

2.2.4.8. Aufgrund der Berggesetznovelle 1990 bestand für den Abbau von Kalkstein und Mergel, weil nunmehr als grundeigene mineralische Rohstoffe ausgewiesen, soweit sich die abzubauenden Rohstoffe für die Zementherstellung eigneten, ab dem 01.01.1991 grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplans vergleiche Paragraphen 5 und 138 Absatz eins, des BergG in der Fassung der erwähnten Novellierung).

Nach dem – auch aufgrund von ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – festgestellten Sachverhalt waren in den Jahren 1995 bis 1999 im Bergbaubetrieb der SP1 zugleich nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig (römisch eins.3.3.). Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen klar, dass die Abbautätigkeiten obertägig erfolgten.

2.2.4.9. Damit kann der Tatbestand von Paragraph 204, Absatz eins, im oben dargestellten Umfang als erfüllt angesehen werden.

2.2.4.10. Auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der vom BF2 sonst noch genannten Tatbestandselemente (etwa oben römisch eins.1.2.16.) kommt es daher für die Annahme des Vorliegens des durch Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilten Legalkonsenses – sohin einem unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitenden Akt einer Vorhabenszulassung (Genehmigung, Bewilligung) – nicht an.

2.2.4.11. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist auch zu schließen, dass der Bergbaubetrieb nie – wobei die Zeit der Revisionsarbeiten hier nicht schadet – i.S.d. Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 MinroG unterbrochen wurde (römisch eins.3.4.). Damit brauchte auf die Frage, welche Konsequenzen eine (mögliche) Unterlassung der Pflicht zur Anzeige einer Betriebsunterbrechung gemäß der zuvor genannten Vorschrift des MinroG für den unmittelbar aufgrund von Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilten Konsens haben könnte, nicht weiter eingegangen zu werden.

2.2.4.12. Nach dem Gesagten ist sohin (als Zwischenergebnis) festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der BF1 und des BF2 ein – hier gesetzesunmittelbar erteilter – Konsens gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG für die SP1 vorlag bzw. vorliegt.

Dies bedeutet angesichts des Verweises des Paragraph 204, Absatz eins, MinroG auf u.a. Paragraph 116, (und damit auch dessen Absatz 8,) leg. cit. – der wiederum im Regelungszusammenhang mit Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz eins und 3 steht –, dass die Genehmigung die „vorgesehenen Arbeiten“ und „beabsichtigten Maßnahmen“ – des Abbaus – umfasst.

2.2.4.13. Nur der Vollständigkeit halber sei i.d.Z. erwähnt, dass dem MinroG auch nicht zu entnehmen ist, dass ein fehlender sonstiger (materienbehördlicher) Konsens – etwa ein solcher nach naturschutzrechtlichen Vorschriften – Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorliegens eines Konsenses nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG hätte.

2.2.5. Damit ist jedoch noch nicht die strittige Frage des Umfangs des Vorhabens und der möglichen Konsequenzen für das gegenständliche Verfahren – u.U. auch betreffend die Ermittlung und Darstellung der Auswirkungen dieses Vorhabens in Verwirklichung und Betrieb auf die Umwelt (i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) – beantwortet:

2.2.5.1. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert ein „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen (erster Satz). Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (zweiter Satz).

2.2.5.2. In seinem Erkenntnis vom 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, fasste der Verwaltungsgerichtshof die bis dahin wesentliche Rechtsprechung zum Vorhabensbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wie folgt zusammen:

„10 2.1. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN).

Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).

Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 27, mwN); dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden vergleiche Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht römisch II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; sowie zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).

Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind vergleiche Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] Paragraph 2, Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 25).

11 Weiters gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts vergleiche zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH Ra 2015/07/0175).

Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).

13 Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 27).

14 Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).“

2.2.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits hervorgehoben, dass hinter dem Begriff des Vorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis das Ziel steht, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite sollen nicht eine Flucht aus der UVP ermöglichen vergleiche zu alldem VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rn. 23). Er hat jedoch auch festgehalten, dass bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 77, unter Hinweis auf das Schrifttum).

2.2.5.4. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, 2007/06/0066 – wobei dies eine Feststellungsentscheidung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 betraf – zur Frage, ob ein Vorhaben als „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 anzusehen ist, Folgendes erwogen:

„[...] Zutreffend hat die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, leg. cit. nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden kann, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt ist bzw. alle materiengesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben, das geändert werden soll, vorliegen, sodass die Umsetzung des Vorhabens zulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass von einer rechtskräftig genehmigten bestehenden Anlage schon dann gesprochen werden kann, wenn es sich um ein rechtskräftig genehmigtes (im dargelegten Sinn), wenn auch noch nicht durchgeführtes Vorhaben handelt. [...]“

2.2.5.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass es – anders als in einem UVP-Feststellungsverfahren – bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst eine Rolle spielt, welche Bedeutung einer rechtskräftigen Bewilligung i.S.d. Paragraph 17, UVP-G 2000 zukommt vergleiche VwGH 07.12.2011, 2009/06/0159, unter Hinweis auf den zwischenzeitig durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, aufgehobenen Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000, mit dem eine Legalgenehmigung für bestimmte Vorhaben vorgesehen wurde).

Er hat ferner ausgesprochen, dass gemäß der Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist vergleiche VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.09.2008, 2008/05/0009).

2.2.5.6. Der Verfassungsgerichtshof hielt – betreffend ein Genehmigungsverfahren, in welchem die Pflicht zur Durchführung einer UVP strittig war – fest, dass allerdings die Anwendung des Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 nicht voraussetzt, dass die betreffende Anlage über eine (Erst-)Genehmigung nach dem UVP-G 2000 verfügt. Vielmehr kann auch eine zuvor nach anderen Gesetzen genehmigte Anlage, bei Zutreffen der in Paragraph 3 a, UVP-G 2000 festgelegten Voraussetzungen diesem Verfahren (erstmals) zu unterziehen sein vergleiche VfGH 26.02.2018, E 2796/2017, Rn. 15 f, unter Hinweis u.a. auf die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2018 sowie die Entscheidung VwGH 23.05.2001, 99/06/0164, betreffend Kriterien für die Abgrenzung der [Neu-]Genehmigung eines Vorhabens von einer Änderungsgenehmigung eines solchen).

2.2.5.7. Im Schrifttum gehen Schmelz/Schwarzer zum Begriff eines „Vorhabens“ nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 davon aus, dass bestehende – allenfalls bereits rechtskräftig genehmigte – Anlagen oder bereits durchgeführte Eingriffe in die Natur oder Landschaft nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren seien und anderes nur gelte, soweit das Gesetz dies anordne vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 2,, Rn. 28). Altenburger betont in diesem Zusammenhang hingegen, dass „faktische“ Eingriffen, die rechtswidrigerweise vor Durchführung einer UVP trotz bestehender entsprechender Pflicht gesetzt worden seien und denen die Genehmigung fehle, bei bereits erfolgter materienrechtlicher Genehmigung nichtig seien bzw. nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 als nichtig erklärt werden könnten, sehr wohl „UVP-relevant“ und „in den Vorhabensbegriff einzubeziehen“ seien (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2, Bd. römisch eins, UVP-G, Paragraph 2,, Rn. 18). Berger vertritt i.Z.m. der Frage, ob ein Änderungsvorhaben i.S.d. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 vorliegt die Auffassung, dass ein bereits – nicht notwendigerweise nach dem erwähnten Bundesgesetz – rechtskräftig genehmigtes Vorhaben, selbst wenn dieses noch nicht durchgeführt worden sei, als bestehendes Vorhaben anzusehen sei (und damit einer geplanten Erweiterung nicht „hinzuzuschlagen“ sei); es sei denn, dass – und hier verweist er u.a. auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2008 – nicht alle von mehreren erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, sodass die Umsetzung des Vorhabens unzulässig wäre (Berger in Altenburger, a.a.O., Paragraph 3 a,, Rn. 2).

2.2.5.8. Wesentliche Bedeutung kommt für Schmelz/Schwarzer bei der Abgrenzung eines Vorhabens dem Genehmigungsantrag zu, zumal aus ihrer Sicht das UVP-G 2000 die UVP in das (ganz oder teilweise konzentrierte) Genehmigungsverfahren integriere. Die Umschreibung des Vorhabens im Genehmigungsantrag gebe die äußersten Grenzen des Vorhabens und des Verfahrensgegenstands (damit auch die Reichweite der Entscheidungskonzentration) vor. Seien diese Grenzen zu eng gezogen, sei der Genehmigungsantrag zurückzuweisen (zum Ganzen Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 2,, Rn. 36). Für Altenburger richte sich der Antragsgegenstand nach der Einreichung des Projektwerbers. Die Behörde könne nicht mehr genehmigen als beantragt wurde. Werde eine Genehmigung für Teile des Projekts, die nach Ansicht der Behörde damit untrennbar verbunden seien, vom Projektwerber nicht beantragt, so sei ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2, Bd. römisch eins, UVP-G, Paragraph 5,, Rn. 5). Altenburger vertritt auch die Auffassung, dass ein Projektwerber klarzustellen habe, ob er eine umfassende Genehmigung nach dem UVP-G 2000 samt allen (nicht taxativ aufgezählten) Materiengesetzen beantrage oder sich die Auswahl jener Materiengesetze, die er mitangewendet wissen will, vorbehalte (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2, Bd. römisch eins, UVP-G, Paragraph 5,, Rn. 5). Dies sehen Schmelz/Schwarzer anders. Für sie seien die erforderlichen Genehmigungen – gemeint also insbesondere die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nichtuntersagungen – seit der UVP-G-Novelle 2000 nicht mehr zu nennen (Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 5,, Rn. 15, Paragraph 17,, Rn. 67).

2.2.5.9. Anzuführen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass kein Erfordernis für die oder den Projektwerber(in) besteht, im Genehmigungsantrag alle nach Bundes- und Landesvorschriften mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen zu benennen; es ist nur ein einheitlicher Genehmigungsantrag vorgesehen. Eine Gliederung könnte auch unzweckmäßig sein, weil dies zu einer mehrfachen Beschreibung derselben Vorhabenselemente – jeweils unter den Gesichtspunkten einer anderen Materienvorschrift (eben z.B. dem MinroG oder naturschutzrechtlichen Genehmigungsbestimmungen) – und damit insbesondere zu einer Erschwernis der Verständlichkeit und der integrierten fachlichen Beurteilung führen könnte vergleiche dazu Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 5,, Rn. 15; Lampert, UVP-G [2020], Paragraph 5,, Rn. 3). Schmelz/Schwarzer führen auch ins Treffen, dass nach der geltenden Rechtslage Klarheit darüber bestehe, dass die UVP-Genehmigung immer alle Genehmigungen nach Materienvorschriften umfasse, die ohne UVP-Genehmigungsverfahren zu erteilen wären vergleiche Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 5,, Rn. 15).

2.2.5.10. Festzustellen war, dass der verfahrenseinleitende Antrag – wie er bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellt war – auf die Genehmigung (auch) der Abbautätigkeiten nach den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000 gerichtet war, wie sie auch der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG zugrunde liegen (dazu oben römisch eins.1.1.1.2. f).

Dabei war aus rechtlicher Sicht Folgendes zu beachten:

2.2.5.11. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 14, m.w.N.).

Aufzuklären kann dabei u.U. auch der – Inhalt und Umfang eines Vorhabens im Anlagenrecht bestimmende – Wille zur Errichtung eines Vorhabens sein vergleiche VwGH 21.07.2022, Ro 2021/04/0025, m.w.N.; auch VwGH 08.09.2021, Ra 3028/04/0180, Rn. 17, m.w.N. [zum Salzburger Landeselektrizitätsrecht]).

2.2.5.12. Wie in der Beweiswürdigung zur Feststellung unter römisch eins.5. (unter römisch II.5.2.) dargelegt, beruht der anzunehmende Inhalt (Umfang) des Vorhabens auf einer verbalen Beschreibung und Darstellungen in Projektunterlagen, die aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts in gegenüber der Vorhabensbeschreibung bzw. -darstellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren präzisierter Form vorgelegt wurden (bzw. an die Stelle der jeweiligen Projektunterlagen traten).

2.2.5.13. Auch steht der streitgegenständliche mineralrohstoffrechtliche Konsens nicht der Genehmigung der von ihm genehmigten Abbautätigkeiten als dem Vorhaben zuzurechnenden Anlagen, Eingriffen oder Maßnahmen (i.S.d. Definition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) entgegen:

2.2.5.14. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Abbau nach dem festgestellten Tatsachensubstrat in Anbetracht der oben wiedergegebenen Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls als in sachlichem und auch räumlichem Zusammenhang (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) mit den vom verfahrenseinleitenden Antrag ebenfalls umfassten Rodungstätigkeiten zu sehen ist.

2.2.5.15. Gleichzeitig lagen im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht alle erforderlichen rechtskräftigen (materienbehördlichen) Bewilligungen für die Vornahme der Abbautätigkeiten vor: So erfordert die Abbautätigkeit von Kalkstein und Mergel auf als Wald zu qualifizierenden Flächen – ohne, dass es etwa zur Entfernung von forstlichem Bewuchs kommt (z.B. eine unbestockte Fläche) – eine Rodungsbewilligung.

Anders als die SP1 vermeint ist der Rodungsbewilligungsbescheid vom 28.04.1997 (oben römisch eins.4.2.) auch nicht so auszulegen, dass nach Ablauf der Befristung im Jahr 2006 noch Rodungstätigkeiten hätten durchgeführt werden dürfen – und sohin eine Bewilligung (weiterhin) vorgelegen wäre. So hat die (damalige) bescheiderlassende Behörde zunächst – in Nebenbestimmungspunkt 2. – festlegt, dass die Rodungsbewilligung „auf Dauer des Abbaues“ befristet werde, „spätestens“ jedoch „mit Ablauf des Jahres 2006“. Wenn sie in Nebenbestimmungspunkt 4. festlegte, dass sie „für den weiteren Abbau“ zur Vorschreibung von Zusatzauflagen „berechtigt“ sei, so ist dies schon nach dem Wortlaut nicht so zu verstehen, dass deshalb eine Rodung – in Form der Vornahme von Abbautätigkeiten – auch nach Ablauf des Jahres 2006 konsentiert werden sollte.

Nach Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer eins, ForstG 1975 waren – aufgrund des Auslaufens der Befristung – die vom erwähnten Bescheid aus 1997 erfassten Flächen wieder als Wald anzusehen vergleiche dazu VwGH 20.02.1986, 83/07/0303).

Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG 1975 ist sowohl eine Rodung „im technischen Sinn“ als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur pönalisiert vergleiche VwGH 20.12.2004, 2001/10/0236, m.w.N.). Dabei ist unter einer „technischen Rodung“ bzw. „Rodung im technischen Sinne“ wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066, m.w.N.).

Dies bedeutet sohin, dass seit Ablauf des Jahres 2006 die vom mineralrohstoffrechtlichen Konsens nach Paragraph 204, Absatz eins, erfassten Flächen nicht mehr – jedenfalls nicht mehr vollständig – von einer Rodungsbewilligung umfasst waren vergleiche zu Grundsätzen der Auslegung eines Bescheids auch unten unter römisch III.2.2.7.3.).

2.2.5.16. Mit der gegenständlichen Genehmigung wird hingegen die zur Konsumation des mineralrohstoffrechtlichen Konsenses in zulässiger Art und Weise erforderliche Bewilligung zur Rodung von Waldflächen – nach Durchführung eines UVP-Verfahrens – erteilt.

2.2.5.17. Daraus folgt im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung, nach der insbesondere der Vorhabensbegriff weit zu sehen ist und auch die Zulässigkeit der Umsetzbarkeit des Vorhabens in Anbetracht des Genehmigungsstands von Bedeutung ist (so – wenngleich es dort um eine UVP-Feststellungsstreitigkeit ging – nach der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2008), dass die durch den Konsens gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG bereits genehmigten Abbautätigkeiten als auch dem Vorhaben zuzurechnende Eingriffe gemäß den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000 genehmigt werden konnten. Im Ergebnis steht dem auch die oben dargelegte Sichtweise Altenburgers nicht entgegen, auch wenn dieser vor allem auf die Möglichkeit der Nichtigerklärung (gemeint einer materienbehördlichen Genehmigung) hinweist. Nicht anzuschließen vermag sich das BVwG – gerade wegen der Erforderlichkeit, den Vorhabensbegriffs weit zu sehen – hingegen der Sichtweise Schmelz/Schwarzers, wonach die Abbautätigkeiten deshalb als nicht zum Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 gehörig anzusehen wären, weil diese bereits bestehen bzw. bereits (rechtskräftig aufgrund einer materienbehördlichen Entscheidung – hier gesetzesunmittelbar) genehmigt sind.

Auch die Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 ändert daran nichts, weil diese eben von einer entsprechend vorliegenden Genehmigungslage (Bewilligungslage) ausgeht.

2.2.5.18. Ob nach den obigen Erwägungen neben der forstbehördlichen Bewilligung noch weitere, für die Durchführung der durch den mineralrohstoffrechtlichen Konsens genehmigten Abbautätigkeiten erforderliche Genehmigungen erforderlich gewesen wären oder bereits vorlagen – etwa eine naturschutzbehördliche Bewilligung –, konnte hingegen für die Zurechnung zum Vorhaben dahinstehen.

2.2.6. Gleichzeitig war auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde sowie der SP1 – die im Grunde auch die BF1 teilte – zutreffend, dass auf die Eingriffe in Form des Abbaus von Kalkstein und Mergel die Genehmigungsvorschriften des MinroG gemäß Paragraph 2, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht (mit-)anzuwenden gewesen wären (zu den möglichen Konsequenzen für die Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 siehe unten unter römisch III.2.4.). Insofern ist auch der oben dargelegten Rechtsauffassung Schmelz/Schwarzers beizutreten, wenn diese davon ausgeht, dass rechtskräftig genehmigte Anlagen oder Eingriffe i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 – und i.d.S. ist auch der Legalkonsens nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG zu sehen – nicht als Bestandteil eines Vorhabens zu sehen sind.

2.2.7. Der Genehmigung der – bereits vom Konsens nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG umfassten – Eingriffe in Form des Abbaus von Kalkstein und Mergel durch den Bescheid bzw. das gegenständliche Erkenntnis stand auch der Feststellungsbescheid und die aus diesem erfließende Bindungswirkung nicht entgegen:

2.2.7.1. Nach Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVP-G 2000 ist auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

2.2.7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids immer nur für den entschiedenen Sachverhalt gilt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das zu beurteilende Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist. Diese Identität könnte etwa dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert würde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären vergleiche zu alldem etwa VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051, Rn. 43, m.w.N.).

2.2.7.3. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheids. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu vergleiche zu allem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049, Rn. 32, m.w.N.). Der Spruch eines Bescheids ist im Zweifel gesetzeskonform auszulegen vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0108, Rn. 49, m.w.N.).

2.2.7.4. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (oder gegebenenfalls des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3) des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen. Kein Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, was von der Konzentrationswirkung des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. erfasst wird vergleiche zum Ganzen VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, Rnrn. 23 und 39, m.w.N.).

2.2.7.5. Im Blick zu behalten ist auch, dass Gegenstand der UVP-Feststellungsentscheidung ist, ob für ein Vorhaben (bloß) das vereinfachte Verfahren – mit den in Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz angeordneten Konsequenzen – durchzuführen ist vergleiche Berger in Altenburger, a.a.O., Paragraph 3,, Rn. 65, unter Hinweis auf VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0222).

2.2.7.6. Angesichts des – auch in Verbindung mit der zu dessen Bestandteil erhobenen Vorhabensbeschreibung – Bescheidspruchs (oben römisch eins.4.5.) wie auch der zuvor dargestellten Rechtsprechung zum Gegenstand einer UVP-Feststellungsentscheidung geht das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen einer Entscheidung mit Bindungswirkung dahingehend aus, dass die Eingriffe in Form des Abbaus von Kalkstein und Mergel gar nicht Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung nach den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000 mehr hätten sein können bzw. dürfen. Also, dass, anders gewendet, mit dem Feststellungsbescheid auch über den Umfang des Vorhabens (bzw. über die dem Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zuzurechnenden oder nicht zuzurechnenden Anlagen und sonstigen Eingriffe) verbindlich abgesprochen wurde.

2.2.7.7. Zwar wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass „unter Berücksichtigung“ einer „Stellungnahme der zuständigen Montanbehörde“ „weitere“ auf das vorliegende Vorhaben anwendbare Tatbestände „nach Anhang 1 zum UVP-G 2000, insbesondere jenen der Ziffer 25, ff .... nicht vorliegen“ würden. Doch folgt daraus für das BVwG bei Zusammenschau mit dem Wortlaut des Bescheidspruchs noch kein Abspruch dahingehend, dass die Abbautätigkeiten jedenfalls nicht Teil (also als Anlagen, Eingriffe oder sonstige Maßnahmen) eines genehmigungspflichtigen Vorhabens i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sein können.

Auch wird in der zum Vorhabensbestandteil erklärten „Vorhabensbeschreibung“ – nach umfangreichend Erwägungen zur Frage, ob eine Genehmigung nach Paragraph 116, MinroG als erteilt gilt – im Abschnitt 2. („Beschreibung des Vorhabens“) zum „Mineralrohstoffrecht“ ausgeführt, dass „somit eine mineralrohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes“ und damit eine „Genehmigung i.S. des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G“ vorliege, es keiner (neuerlichen) Bewilligung „nach dieser Materienvorschrift“ bedürfe und daher die bergbaulichen UVP-Tatbestände der Ziffer 25, ff des Anhangs 1 des UVP-G 2000 für das gegenständliche Vorhaben „nicht maßgeblich“ seien. Doch vermag das BVwG auch daraus den Spruch des Feststellungsbescheids nicht so zu verstehen, dass die Abbautätigkeiten (jedenfalls) nicht mehr dem Vorhaben zuzurechnen sind.

Wenn in Abschnitt 3.1. des Abschnitts 3. („Rechtliche Rahmenbedingungen“) des Dokuments „Vorhabensbeschreibung“ – im Wesentlichen – dargelegt wird, dass der gegenständliche Abbau genehmigt sei und der dem Gewinnungsbetriebsplan entsprechende weitere Abbau „keiner Genehmigung nach dem UVP-G 2000“ bedürfe, ist zu bemerken, dass es sich dabei erkennbar um Rechtsausführungen ergänzend zur eigentlichen (vorwiegend verbalen) Beschreibung des Vorhabens handelt. Dies spricht – im Lichte obiger Rechtsprechung zum grundsätzlichen Gegenstand eines UVP-Feststellungsbescheids – zunächst schon dagegen, dass dieser Teil des Dokuments Spruchbestandteil wurde. Doch selbst wenn man dies anders sehen würde ergibt sich für das BVwG nicht, dass dadurch die Nichtzurechnung der in der Vorhabenbeschreibung in Abschnitt 2. dargelegten Abbautätigkeiten zum Vorhaben festgestellt wurde.

2.2.7.8. Dahinstehen kann, ob mit dem Feststellungsbescheid allenfalls die Nichterforderlichkeit der Anwendung der dem MinroG zu entnehmenden Genehmigungsvoraussetzungen für die Abbautätigkeiten – i.d.S. auch die oftmalige Bezugnahme zu Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 – festgestellt wurde. Davon, dass diese Voraussetzungen, eben in Anbetracht des vorliegenden Konsenses nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG, nicht zur Anwendung gelangen, geht, wie oben ausgeführt, auch das BVwG aus.

2.2.8. Soweit BF1 und BF2 ferner vorbringen, dass auch das Zementwerk Teil des antragsgegenständlichen Vorhabens hätte sein müssen vergleiche etwa oben römisch eins.1.1.11.1.), sind sie damit nicht im Recht:

2.2.8.1. So ist der dafür nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erforderliche „sachliche Zusammenhang“ weder ersichtlich noch erschließt er sich aus dem Vorbringen der BF. Allein die Tatsache, dass im Zementwerk die abgebauten Rohstoffe weiter – etwa zu Klinker – verarbeitet werden, macht noch nicht den erforderlichen funktionellen Zusammenhang aus, wie es etwa bei einem Hotel mit Wassererlebniswelt und einem Themenpark/Kinderwelt bei Vorliegen weiterer Umstände wie u.a. einem gemeinsamen Vermarktungskonzept beider Eingriffe oder bei der Lawinenschutzeinrichtung und der Skigebietserweiterung der Fall ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Verfahren auch nicht hervorkam – bzw. lieferten die beschwerdeführenden Parteien auch keine näheren Anhaltspunkte, welche dahingehend allenfalls weitere Ermittlungstätigkeiten erfordert hätten –, wonach für das Zementwerk (bzw. die diesem wiederum i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. zugehörigen Anlagen und Eingriffe) nicht alle erforderlichen Genehmigungen (Bewilligungen) vorgelegen wären.

2.2.8.2. Auf die Frage, inwieweit es sich – angesichts der Tatsache des Vorliegens eines – zusammengehörigen Vorhabens – durch die vorhabensgegenständlichen Tätigkeiten, insbesondere den Rohstoffabbau, die Rodungen oder die Gewässerableitungen, um eine Änderung (i.S.d. Paragraph 3 a, UVP-G 2000) handeln könnte und was dies für den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zur Folge haben könnte, brauchte sohin nicht mehr eingegangen werden (zur Frage der Berücksichtigung der Produktion im Zementwerk bei der Interessenabwägung nach mitanzuwendenden forstbehördlichen Vorschriften siehe unten römisch III.2.4.).

2.2.8.3. Nur der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen aus dem – unbestrittenerweise auf Grundlage bestehender Genehmigungen betriebenen – Zementwerks als Ist-Bestand i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000, soweit fachlich erforderlich, zu ermitteln und zu berücksichtigen waren (siehe dazu auch unten unter römisch III.2.3.3.1. ff).

2.3. Zur Nichtdurchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens, zur mangelhaften Darstellung der Nullvariante und von Vorhabensalternativen sowie zur unrichtigen Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung

2.3.1.1. Zum Einwand des BF2, wonach der gegenständlichen Genehmigungserteilung ein ordentliches und nicht bloß ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren voranzugehen gehabt habe ist auszuführen, dass, wie bereits oben ausgeführt, diese Frage bereits bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens verbindlich entschieden war (siehe dazu bereits oben römisch III.2.2.7.5.). Insofern unterscheidet sich der Feststellungsbescheid auch von der Frage, ob der Abbau von mineralischen Rohstoffen überhaupt Gegenstand eines Genehmigungsantrags sein soll bzw. kann.

2.3.1.2. Dass sich das dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Vorhaben vom gegenständlichen Vorhaben unterscheidet, ist dem BVwG weder ersichtlich, noch zeigte der BF2 dies auf.

2.3.1.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Unterschied in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren zwischen einem „ordentlichen“ und einem „vereinfachten“ UVP-Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 im Wesentlichen auf die Darstellung der durch das Vorhaben entstehenden Immissionszunahme (nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, leg. cit.) sowie von einem „Umweltverträglichkeitsgutachten“ (nach Paragraph 12, leg. cit.) anstelle von einer (bloß) „zusammenfassenden Bewertung“ (gemäß Paragraph 12 a, leg. cit.) beschränkt wäre. Die übrigen Abweichungen betreffen hingegen die Modalitäten zur (öffentlichen) Auflage, der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsfrist oder der Möglichkeit zur Mediation.

2.3.1.4. Hinzuweisen ist dabei jedoch, dass der BF2 – wie bereits oben ausgeführt – als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung seiner dinglichen Rechte geltend machen kann. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen, wie etwa der UVE, kann er nur insoweit erfolgreich rügen, als ihm durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird vergleiche dazu VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7; auch VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9, wonach ein Nachbar Mängel in den Projektunterlagen nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte).

2.3.1.5. Fallbezogen wurde aber die mit dem Vorhaben verbundene Zunahme von Immissionen ermittelt (siehe dazu etwa die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Immissionen von Luftschadstoffen; oben römisch II.6.3.3.1. [OZ 106]) bzw. zeigt der BF2 auch nicht das Gegenteil auf.

2.3.1.6. Was die Zusammenfassende Bewertung betrifft, so muss Ergebnis dieser eine zumindest (zusammenfassende) Würdigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der UVE, im Hinblick auf die Genehmigungskriterien sein, und damit auch jener, deren Nichterfüllung der BF2 rügen kann vergleiche IA 168/A 21. GP, Sitzung 18).

2.3.1.7. Jedenfalls zu den Vorhabensauswirkungen, durch die der BF2 in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnte liegen für das erkennende Gericht der Aufgabe einer UVP entsprechende Ermittlungsergebnisse zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 aufgezählten Schutzgüter vor (zur Aufgabe der UVP, unabhängig von der Durchführung der Art des Verfahrens, vergleiche etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 67). Dass dies nicht der Fall wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

2.3.2.1. Dem weiteren Vorbringen des BF2, die Darstellung der Nullvariante wie auch von Vorhabensalternativen wäre mangelhaft vergleiche etwa oben römisch eins.1.2.12.2. oder römisch eins.1.2.24.), ist zunächst entgegenzuhalten, dass es – hinsichtlich deren Darstellung in der UVE (auch in der teilweise modifizierten Form) – für das erkennende Gericht nicht erkennbar war, inwieweit dem BF 2 dadurch die Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verunmöglicht werde (siehe dazu oben römisch III.2.1.13.3.).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 Aufgabe der UVP ist, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und auf fachlicher Grundlage die Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen. Diese Vorschrift stellt eine bloß programmatische Bestimmung dar, die die Aufgaben der UVP festlegt und als Interpretationshilfe dient, für sich genommen aber nicht unmittelbar anwendbar ist vergleiche dazu etwa das oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2018, Rn. 9).

2.3.2.2. Die UVE hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 u.a. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angaben der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen, zu enthalten.

2.3.2.3. Dieser Vorgabe entspricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die UVE: So werden im UVE-Synthesebericht unter 3.8 – wenngleich die Darlegung sehr knapp ausfällt – eine Nullvariante beschrieben (keine Rodungen, in der Folge Einstellung der Abbautätigkeiten) und Hinweise auf wesentliche Auswahlgründe sowie zum Vergleich mit dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben gegeben (insbesondere: „Schließung des Zementwerks“). In ebensolcher Weise werden die von der SP1 geprüften Varianten in 3.7 dargestellt, wobei hier auch Auswahlgründe für das Vorhaben genannt werden (Vermeidung der Anlieferung der Rohstoffe).

2.3.2.4. Soweit – wobei auch auf nachstehende Ausführungen zu verweisen ist – der BF2 vermeint, die Auswirkungen der (nicht gewählten) Alternative(n) auf die Umwelt bzw. die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter seien in jenem Umfang darzustellen, wie dies – insbesondere in Anbetracht des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. – hinsichtlich der durch das Vorhaben bedingten Auswirkungen (vor allem soweit voraussichtlich und erheblich) der Fall ist, ist er nicht im Recht vergleiche Altenburger in Altenburger, a.a.O., Paragraph 6, Rn. 36, unter Hinweis auf ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, Sitzung 5; auch EuGH 07.11.2018, Rechtssache Holohan u.a., C-461/17, Rn. 66, wonach eben Artikel 5, Absatz 3, Litera d, der UVP-Richtlinie nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer UVP wie für das ausgewählte Vorhaben unterzogen werden müssten).

2.3.3. Nun rügte die Beschwerde 1 aber auch die unrichtige Beurteilung von Vor- und Zusatzbelastung. Der BF2 machte daneben – mehrfach – geltend, dass der Zustand „nicht genehmigt“ nicht korrekt ermittelt worden sei.

2.3.3.1. Zu diesen Vorbringen ist zunächst Folgendes hinsichtlich der für ein Vorhaben wie das gegenständliche erforderlichen Tatsachenermittlungen vorauszuschicken:

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sind in die UVE bestimmte Angaben zum Vorhaben, darunter insbesondere auch Art und Menge der Emissionen, die sich aus seiner Verwirklichung und dem Betrieb ergeben, aufzunehmen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 hat die UVE ferner eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören, zu enthalten.

Nach der im Vorabsatz genannten Vorschrift ist die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern, also der Ist-Zustand – als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens – darzustellen vergleiche VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, Rn. 40, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat – wenngleich zur später durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, geänderten Fassung – zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 ausgesprochen, dass bei der Auslegung dieser Norm zu berücksichtigen ist, dass die Aufgabe der UVP nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 u.a. darin besteht, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Eine solche Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens besäße wenig Aussagekraft, wenn sie sich bezüglich der als Basis ihrer Prüfung heranzuziehenden Ausgangswerte nicht auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen, sondern auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte stützte. Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist daher von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen und es sind dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde (bzw. hier das BVwG) in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, dass dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche zu alldem VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 66 ff, m.w.N.).

Der Nullfall („Ist-Zustand“) umfasst für Schmelz/Schwarzer auch alle bestehenden Umweltbelastungen, wobei es gleichgültig sei, ob diese geogen oder exogen verursacht seien, aus genehmigungspflichtigen oder nicht genehmigungspflichtigen Sachverhalten entstünden. Dabei seien insbesondere auch die von anderen im relevanten Umfeld bestehenden oder rechtskräftig genehmigten Projekten und Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen, die „Vorbelastung“ umfasst vergleiche Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G [2011], Paragraph 6,, Rn. 37).

Die UVE hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 auch eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme) (Litera a,), der Nutzung der natürlichen Ressourcen (Litera b,), der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen (Litera c,), des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben (Litera e,), des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels (Litera e,) sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden zu enthalten.

Zu Litera d, des Paragraph 6, Absatz eins, UVP-G 2000 weisen die Gesetzesmaterialien auch auf die Pflicht zur Berücksichtigung des Zusammenwirkens (der Kumulierung) von Auswirkungen mit anderen Vorhaben hin, wobei hierzu jedenfalls sowohl bestehende Anlagen und Eingriffe zuzurechnen wären, als auch Vorhaben, die bereits genehmigt, aber noch nicht errichtet/durchgeführt wurden. Dies werde explizit durch die Richtlinie 2014/52/EU gefordert. In der Praxis erfolge diese Berücksichtigung anhand der Darstellung von Istzustand und Zusatzbelastung und Bewertung der daraus resultierenden Gesamtbelastung vergleiche ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, Sitzung 6).

Für Altenburger ist die Verwendung des Begriffs „Istzustand“ dabei missverständlich, weil „Istzustand“ in der fachlichen Praxis gemeinhin nur den „gegenwärtigen Istzustand“ meine. Der „tatsächliche Istzustand“ bilde aber lediglich die Grundlage für den maßgeblichen Nullplanfall, d.h. die Sachlage zum Prognosezeitpunkt. Der Istzustand werde dabei in das Prognosejahr transferiert und fortgeschrieben. Die Berücksichtigung schon bestehender Anlagen verstehe sich insofern von selbst, weil diese bereits gegenwärtig Teil der Grundbelastung und damit des Istzustands seien. Die Berücksichtigung auch (bloß) genehmigter Vorhaben stelle in Hinblick auf die geübte Praxis und auch die Rechtsprechung keine Neuerung dar und folge logischen Prämissen. Jene Projekte, die im Zeitpunkt der Erstellung der UVE bzw. der (rechtskräftigen) Entscheidung (maßgebliche Sach- und Rechtslage) bereits genehmigt seien, seien alleine deswegen im Nullplanfall relevant, weil davon ausgegangen werde, dass bei genehmigten Projekten ein Umsetzungswille des Projektwerbers bestehe, diese daher im Prognosezeitpunkt umgesetzt sind und damit zu berücksichtigende Umweltauswirkungen verursachen, die sich gegebenenfalls mit jenen des eigenen Vorhabens überlagern (Altenburger in Altenburger, Kommentar Umweltrecht, 2. Auflage [2019], Bd. römisch eins., UVP-G, Paragraph 6,, Rn. 40).

Zur Beurteilung von durch die Benutzung und den Betrieb einer Anlage hervorgerufener Umweltauswirkungen hat der Verwaltungsgerichtshof – dort zu zur Benutzung einer Landebahn gewählten Flugrouten – auch bereits ausgesprochen, dass prognostische Annahmen zu treffen sind, die den zukünftigen Betrieb (dort eben die gewählten Routen) bei naturgemäßen Prognoseunsicherheiten bestmöglich abbilden. Nur so wird dem Zweck der UVP, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die näher bezeichneten Schutzgüter (nach Artikel 3, UVP-RL bzw. Paragraph eins, UVP-G 2000) zu erfassen, ausreichend Rechnung getragen. Es kommt darauf an, das künftige Geschehen realistisch zu erfassen, also welches mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zum Ganzen vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rn. 26 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei dieser auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebenden UVE neben dem Umweltverträglichkeitsgutachten („UVGA“) um eine der beiden Säulen der UVP handelt. Die UVE muss somit geeignet sein, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Im Zusammenhang mit der UVP hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese insofern „vollständig“ sein muss, als sie zumindest zu jedem der in Artikel 5, Absatz 2, UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist vergleiche dazu etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 388, m.w.N.).

Ist über ein Vorhaben – wie gegenständlich – (nur) ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, so ist gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, dritter Satz i.V.m. 12a UVP-G 2000 aufbauend u.a. auf den eingelangten Stellungnahmen und unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 kein UVGA, sondern (bloß) eine „zusammenfassende Bewertung“ der Umweltauswirkungen zu erstellen vergleiche dazu VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005).

Die UVE (hier: die zusammenfassende Bewertung) und etwaige weitere Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wie beispielsweise von der projektwerbenden Partei beigebrachte Gutachten und Stellungnahmen, sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Folge für die Beantwortung der Frage, ob das zur Genehmigung beantragte Vorhaben die sich aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften wie auch den aus Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 leg. cit. – dabei insbesondere auch eine Gesamtbewertung – ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, Pkt. 5.3.).

Die hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens nach Paragraphen 17, Absatz eins, i.V.m. 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3, UVP-G 2000 mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen, wie insbesondere nach dem ForstG 1975 oder dem WRG, verlangen kein abweichendes Vorgehen bei der Tatsachenermittlung vergleiche zum Entfall der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119, Pkt.5.5., m.w.N.).

2.3.3.2. Im Lichte des Gesagten ist in Anbetracht des geänderten Antrags sowie den – in Folge eines vom BVwG erteilten Verbesserungsauftrags – geänderten (präzisierten) Projektunterlagen sowie den darauf aufbauenden (sachverständigen) Ermittlungsergebnissen i.S.d. Paragraph 12 a, UVP-G 2000 – und diese bilden die wesentliche Grundlage für die zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt oben unter römisch eins.6. getroffenen Feststellungen – nicht zu erkennen, dass die Vorbelastung (d.h. der „Ist-Zustand“ der Umwelt bzw. das Basisszenario) oder die Zusatzbelastung (d.h. die durch das Vorhaben hinzukommenden Auswirkungen auf die Umwelt) – auch vom zuvor dargelegten, besonderen Ansatz des zitierten Bundesgesetzes her – unrichtig ermittelt worden wären.

2.3.3.3. Soweit die auch vom mineralrohstoffrechtlichen Konsens nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG umfassten Abbautätigkeiten von der SP1 als Bestandteils des Vorhabens beschrieben wurden, wurden sie (und damit auch deren Auswirkungen auf die Umwelt) auch als dem Vorhaben (also nach der oben behandelten Ziffer 4,) und nicht dem Ist-Zustand – also dem Basisszenario – zugehörig behandelt.

2.3.3.4. Andererseits wurden die Auswirkungen aus dem – nach obigen Erwägungen nicht dem Vorhaben zuzurechnenden – Zementwerk (bzw. die Auswirkungen aus dieser Tätigkeit zuzurechnenden Eingriffe) als zum Ist-Zustand (Basisszenario) gehörig behandelt.

2.3.4. Entgegen der Sichtweise des BF2 war ferner nicht von den Auswirkungen einer möglichen Einstellung des Betriebs des Zementwerks bzw. der Zementproduktion auf die Umwelt als Entscheidungsgrundlage – nämlich eines anderen Basisszenarios – auszugehen: So ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass ein solche Einstellung, mit der – erwartbar – eine andere Vorbelastung anzusehen gewesen wäre, auch konkret absehbar wäre. Allein die Anführung dieser Möglichkeit bei der Darstellung der Null- oder Alternativvariante(n) – siehe dazu die obigen Erwägungen zu den aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 erfließenden Pflichten – ändert daran nichts.

2.3.5. Die erwähnten, unter römisch eins.6. – auch teilweise durch Verweise auf die näheren Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid – getroffenen Tatsachenfeststellungen waren daher geeignet, gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 der Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung des Vorhabens nach den mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen und jenen des UVP-G 2000 selbst zugrunde gelegt zu werden (siehe dazu nachstehende Erwägungen).

2.4. Zur Erfüllung der relevanten Genehmigungsvoraussetzungen:

2.4.1. Wenn ein Vorhaben – wie gegenständlich – einer UVP zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (bzw. hier dem BVwG) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden.

2.4.2. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 sind bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 5, leg. cit. (auch) die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und – sofern deren Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften selbst enthalten sind – die im Absatz 2 bis 6 des Paragraph 17, leg. cit. vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden vergleiche dazu VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, Rn. 27, m.w.N.).

2.4.3. Erwogen wurde allerdings bereits oben, dass die angesichts antragsgegenständlicher Eingriffe sonst beachtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG aufgrund des vorliegenden Konsenses nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG fallbezogen nicht mitanzuwenden waren.

2.4.4. Als strittig war aufgrund der Beschwerden hinsichtlich der Erfüllung der materiellen – mitanzuwendenden oder im UVP-G 2000 selbst enthaltenen – Genehmigungsvoraussetzungen in erster Linie die Einhaltung des ForstG 1975 zu sehen.

Überhaupt wurden, wie bereits oben ausgeführt, unrichtige Sachverhaltsermittlungen behauptet; dies insbesondere i.Z.m. dem Gesundheits- und Belästigungsschutz hinsichtlich von Auswirkungen auf die psychologische Gesundheit vergleiche etwa oben römisch eins.1.1.11.2.).

2.4.5. Dazu war Folgendes zu erwägen:

Zu den (mitangewendeten) forstrechtlichen Vorschriften

2.4.5.1. Die BF1 erachtet – unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.1997 zu 95/10/0217 – die miterteilte Rodungsbewilligung für rechtswidrig, weil nicht dargelegt worden sei, ob für den angestrebten Zweck andere Flächen zur Verfügung stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht versteht dies so, dass die BF1 vermeint, die belangte Behörde (oder anstelle dieser das BVwG) müsste ermitteln und sodann feststellen, ob es alternative Flächen zur Erreichung des Rodungszwecks – also hier des Abbaus von Kalkstein und Mergel – gebe.

2.4.5.2. Damit zeigt die BF1 aber keinen Ermittlungsmangel auf:

So ist darauf hinzuweisen, dass auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.03.2021, Ro 2021/05/0002, der Fall einer Rodungsbewilligung für eine an einem bestimmten Standort geplante Deponie zugrunde lag. Geltend gemacht von einer der damaligen revisionswerbenden Parteien wurde ebenfalls eine unterlassene Ermittlung von Alternativen und eine Abweichung von dem erwähnten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.1997. Der Verwaltungsgerichtshof hielt den Zulässigkeitsausführungen unter Bezugnahme auf Vorjudikatur entgegen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein „flächengebundenes Genehmigungsverfahren“ ist, bei dem „Varianten außer Betracht zu bleiben haben“ und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die behauptete Abweichung von der dargestellten Judikatur aus 1997 – in welcher es um die Aufbereitung von Murschuttmaterial im Gebiet des Montafons gegangen war und der eine Rodung im Ausmaß von ungefähr 2.750 m2 zugrunde lag – als nicht ausreichend dargelegt an.

Auch im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde der BF1 nicht näher dahingehend substantiiert, warum hier allenfalls doch vorhandene alternative Flächen ermittelt werden hätten sollen. Auch für den erkennenden Senat war, insbesondere, weil es sich auch hier unzweifelhaft um eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation als jene nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 95/10/0217 handelt – eine weitere Ermittlungspflicht nicht erkennbar.

Davon unberührt bleibt – wie nachstehend noch auszuführen ist – das Erfordernis bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Bergbau auf andere, allenfalls zur Verfügung stehende Abbaumöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

2.4.5.3. Auch der Rechtsrüge der BF1, es sei eine Interessenabwägung vor (Mit-)Erteilung der Rodungsbewilligung zwar behauptet, diese aber nicht durchgeführt worden, wird angesichts der – durchaus einlässlichen und erkennbar unterschiedliche Interessen gegeneinander abwägenden – Ausführungen der belangten Behörde auf Sitzung 53 f des Bescheids der Boden entzogen. Unter Hinweis auf einen aus eingebrachten bzw. eingeholten sachverständigen Erhebungsergebnissen ermittelten Sachverhalt legte sie dar, dass und aus welchen Erwägungen fallbezogen das öffentliche Interesse am Bergbau dem Walderhaltungsinteresse überwiegt.

2.4.5.4. Das BVwG teilt im Ergebnis die erwähnte Rechtsauffassung der belangten Behörde eines gegenüber dem Walderhaltungsinteresse überwiegenden Interesses am Bergbau, wobei es sich aber veranlasst sah, selbst Folgendes zur durch seine Entscheidung zu den Beschwerden (miterteilten) Rodungsbewilligung zu erwägen:

2.4.5.5. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 kann eine Bewilligung zur Rodung grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

2.4.5.6. Fallbezogen ist von einem solchen besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung der von vorhabensbedingten Rodungen betroffenen Waldflächen auszugehen (oben römisch eins.6.7.).

2.4.5.7. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 kann eine Bewilligung zur Rodung dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Kann also eine Bewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. nicht erfolgen ist eine Interessenabwägung durchzuführen vergleiche VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040; 24.07.2013, 2011/10/0196). Die Voraussetzung einer Interessenabwägung ist auch eine im UVP-Verfahren mitanzuwendende Genehmigungsvoraussetzung vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 350, m.w.N.).

2.4.5.8. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 ist nach Absatz 5, dieser Bestimmung auch auf die Waldausstattung wie auch die Raumordnung Bedacht zu nehmen. Bezugseinheit für die Waldausstattung wird bzw. werden die dabei zur Rodung beabsichtigte(n) Waldfläche bzw. Waldflächen sein vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038).

2.4.5.9. Zu Recht verweist die belangte Behörde im Bescheid darauf, dass einerseits gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun ist, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt und zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (Bescheid, Sitzung 53).

2.4.5.10. Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 nennt als öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung u.a. den „Bergbau“.

2.4.5.11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bei der Heranziehung dieses Interesses die Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Gewinnung des mineralischen Rohstoffs insbesondere unter Zugrundelegung einer Prognose an dessen Bedarf und der zukünftigen Versorgungssituation zu erfolgen vergleiche VwGH 12.11.2001, 99/10/0137).

Ein Anhaltspunkt, dass die Rohstoffgewinnung im volks- oder regionalwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, kann darin gesehen werden, dass der Bedarf an diesen Rohstoffen nicht aus bereits erschlossenen Vorkommen gedeckt werden kann. Die Vermeidung von Betriebskosten und die Erhöhung von Einnahmen können zwar ein privates, aber für sich alleine kein öffentliches, bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 zu berücksichtigendes Interesse begründen vergleiche zum Ganzen VwGH 12.11.2001, 99/10/0262).

2.4.5.12. Gleichzeitig geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Sachverhaltsermittlung zum öffentlichen Interesse am Bergbau – als Abwägungsgrundlage –nur erschlossene Vorkommen in Betracht zu ziehen sind, die in einem gewissen Umkreis zum Ort des Rohstoffbedarfs, hier eben ein bestehendes, genehmigtes (d.h. rechtmäßig betriebenes bzw. betreibbares) Zementwerk als Einrichtung zur insbesondere Klinkerproduktion, liegen. Ebenso wird (gewichtend) die Tatsache einbezogen werden können, dass mit dem Transport von Rohstoffen aus bereits erschlossenen Vorkommen bestimmte abträgliche Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

2.4.5.13. Nach den getroffenen Feststellungen (oben römisch eins.3.5.) benötigt das Zementwerk in einem Jahr rund 1,2 Mio. t Kalkstein und Mergel, und davon wiederum rund 350.000 t Kalkstein. Dieser Bedarf kann nur zu einem kleineren Teil – rund 100.000 t – aus anderen bereits erschlossenen Vorhaben in einem gewissen Umkreis um das Zementwerk (Slowenien, Steiermark), gedeckt werden, wobei die Anlieferung zum Teil durch die Bahn erfolgen könnte, zum Teil aber auch den Einsatz von LKW erfordern würde.

2.4.5.14. Im Lichte des Vorgesagten kann die Rohstoffgewinnung auf im Vorhaben als Rodungsflächen ausgewiesenen Bereichen zur Ausnutzung bestehender Zementproduktionsinfrastruktur (also des Zementwerks) als im öffentlichen – und nicht bloß im obigen Sinn privaten – Interesse stehend angesehen werden.

2.4.5.15. Das Interessen an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen war sodann wie folgt gegenüber dem Interesse am Bergbau abzuwägen:

Auszugehen war davon, dass – vor allem nach örtlicher Beurteilung – ein flächenmäßig sehr großer Anteil der beabsichtigten Rodungsflächen eine hohe Schutzfunktion und für den allermeisten Teil dieser Flächen auch eine hohe Wohlfahrtsfunktion aufweist. Die Erholungsfunktion ist für sämtliche Flächen hingegen nur als mittel ausgewiesen. Dazu kommt noch, was auch nicht übergangen werden darf, die – den Waldboden mittelfristig wesentlich beeinträchtigende – Flächeninanspruchnahme. Die Waldausstattung auf den betroffenen Flächen liegt zwischen etwa 62 und 70 %.

Das BVwG hielt sich auch die nicht unerheblichen Ausmaße der Rodungsflächen – von insgesamt rund 79 ha, wenngleich zu einem Großteil befristet – und auch die lange Dauer von bis zu rund 45 Jahren vor Augen. Doch sah es gleichzeitig, dass auch nach Beendigung des – abschnittsweisen – Vorgehens jeweils (bereits) rekultiviert werden sollte.

Dem stand nun – konkurrierend – gegenüber, das der größte Teil des Rohstoffbedarfs für das bestehende Zementwerk nicht durch erschlossene Rohstoffvorkommen in einem bestimmten Raum gedeckt werden könnte. Selbst jener Teil, der aus den erschlossenen Steinbrüchen beziehbar wäre müsste, zumindest teilweise, über eine längere Strecke mittels LKW-Fuhren herangeführt werden. Diese Fuhren würden – sodann jährlich – Kohlendioxidemissionen im Ausmaß von bis zu 29 t (bei teilweisem Bahntransport aus römisch 40 ) sowie rund 53 t (bei reinem LKW-Transport) bedingen.

Den Zielen der überörtlichen wie örtlichen Raumordnung steht das Vorhaben nicht entgegen.

Insbesondere vor diesem Hintergrund gewichtet das BVwG das öffentliche Interesse am Abbau von Rohstoffen auf den für die Rodung (mit-)beantragten Flächen – zumindest leicht – höher als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald.

2.4.5.16. Anders als die BF1 vermeint konnte das Zementwerk als den Rohstoffbedarf auslösender Grund bei der nach Paragraph 17, Absatz 3, (i.V.m. Absatz 4,) ForstG 1975 durchzuführenden Interessenabwägung berücksichtigt werden, ohne, dass dieses – also die die mineralischen Rohstoffe Kalkstein und Mergel für die Herstellung von Zement (Klinker) erfordernde Produktionstätigkeit – als Bestandteil des zur Genehmigung nach Paragraph 5, UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens anzusehen war.

Aus Gründen der Vollständigkeit sei aber festgehalten, dass es neben dem öffentlichen Interesse am Bergbau nicht auch noch auf andere öffentlichen Interessen, wie insbesondere dem Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen, ankam, um von einem Überwiegen i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 auszugehen vergleiche zur [Heranziehung] des Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Interessenabwägung etwa VwGH 27.04.2021, Ra 20201/10/0186, m.w.N.).

2.4.5.17. Auch war im Lichte der genannten Vorschriften weder Sachverhalt zu ermitteln noch zu berücksichtigen, ob andere öffentliche Interessen – etwa am Klimaschutz – das öffentliche Interesse am Bergbau (bzw. dessen Gewichtung) wieder relativieren und so allenfalls zu einer anderslautenden Abwägungsentscheidung führen hätten können.

2.4.5.18. Auf die vom BF2 (in größerem Umfang) ersehenen Rechtswidrigkeiten bei der Mitanwendung forstrechtlicher Bewilligungsvorschriften war hingegen nicht einzugehen:

So ist Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn im gegenständlichen Verfahren Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens, was insbesondere auch etwa die Frage von Vorschreibungen von Ersatzaufforstungsflächen betrifft (zum Ganzen vergleiche etwa VwGH 22.11.2011, 2008/04/0121, m.w.N.; auch VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, m.w.N.).

Der BF2 war aber nach den getroffenen Feststellungen (oben römisch eins.3.6.) auch nicht als Eigentümer (bzw. sonst dinglich Berechtigter) an Waldflächen anzusehen und somit eine – ihm u.U. ein Mitspracherecht hinsichtlich der mitanzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften einräumende – Parteistellung i.S.d. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 i.V.m. Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 zu verneinen vergleiche auch dazu das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2010).

Zur Einhaltung der Alpenkonvention

2.4.5.19. Soweit in der Beschwerde 2 ein Verstoß gegen Vorschriften der Alpenkonvention (oder auch ihrer Protokolle) moniert wird, ist festzuhalten, dass die unter Erfüllungsvorbehalt i.S.d. Artikel 50, Absatz 2, B-VG genehmigte Alpenkonvention nicht unmittelbar anwendbar ist. Demgegenüber wurden einzelne zur Alpenkonvention angenommene Protokolle, etwa zum „Naturschutz“, als unmittelbar anwendbar gesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 73, m.w.N.).

Doch ist für das Bundesverwaltungsgericht keine als unmittelbar anwendbar anzusehende Vorschrift eines Protokolls zur Alpenkonvention ersichtlich – noch wurde eine solche von diesem konkret genannt – deren Nichteinhaltung der BF2 als Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen könnte.

2.4.5.20. Auf die Ausführungen in Zusammenhang mit der Alpenkonvention der Beschwerde 2 brauchte damit nicht weiter eingegangen werden.

Zur Erfüllung der (mit-)anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen (Genehmigungsvoraussetzungen) im Übrigen

2.4.5.21. Wie bereits erwogen war davon auszugehen, dass fallbezogen die Einhaltung der (ansonsten) (mit)anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG – insbesondere jene in Paragraph 116, MinroG enthaltenen – vor Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben gemäß den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000, konkret den diesem zuzurechnenden Abbautätigkeiten (bzw. der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 113, Absatz 3, MinroG) nicht zu prüfen war. Die dem zuletzt genannten Bundesgesetz zu entnehmenden Genehmigungsvoraussetzungen waren daher i.S. der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur soweit zu beachten, als sie in ihren Anforderungen über jene des MinroG hinausgehen. Soweit dies der Fall ist, waren sie, worauf nachstehend eingegangen wird, auch als erfüllt zu sehen:

2.4.5.22. Zum Vorbringen des BF2 zur aus seiner Sicht unterlassenen Prüfung der Vorhabensauswirkungen auf die psychische Gesundheit ist darauf hinzuweisen, dass dieser in Anbetracht von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 – hinsichtlich seiner eigenen Gesundheit – befugt war geltend zu machen, dass er durch Immissionen – die auf Auswirkungen aus dem Vorhaben zurückgehen – in seinem Leben gefährdet oder er unzumutbar belästigt wird.

2.4.5.23. Die erwähnten Vorschriften verankern als Mindeststandards die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards, insbesondere des Gesundheits- und Belästigungsschutzes. Bedacht zu nehmen ist dabei allerdings nur auf physische Einwirkungen vergleiche zu alledem zuletzt VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, Rnrn. 31 und 35, m.w.N.).

2.4.5.24. Zu dem erwähnten Gesundheits- und Belästigungsschutz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es bei der Beurteilung von Belästigungen nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn ankommt, sondern ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben ist vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0089). Dieser objektive Beurteilungsmaßstab stellt unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabsfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen ab vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Unter den Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen sind allerdings nur physische Einwirkungen zu verstehen. So fallen etwa durch den Anblick eines Vorhabens hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens nicht darunter vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073 bzw. neuerlich das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023).

Vor dem Hintergrund konkret von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters auch bereits ausgesprochen, dass die Abweisung eines Genehmigungsantrags dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend „hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“ die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dazu muss der Sachverhalt ermittelt werden. Die Behörden (d.h. hier auch das BVwG) sind jedoch nicht verpflichtet, das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu „beweisen“ vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

2.4.5.25. Die im Beschwerdeverfahren herangezogene Sachverständige für Humanmedizin prüfte ihre bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Ermittlungsergebnisse insbesondere noch einmal vor diesem Hintergrund und verneinte auch dahingehend eine zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung (dazu oben römisch eins.6.4.4.).

2.4.5.26. Auch vor den ergänzenden Ermittlungsergebnissen ist hinsichtlich des BF2 – aber auch sonst – von keiner die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 nicht erfüllenden Auswirkungen aus dem Vorhaben auszugehen.

2.4.5.27. Der BF2 machte auch noch geltend, dass eine „Abwägung“ der Auswirkungen der Variante „Antrag nicht genehmigt“ zu „Antrag genehmigt“ – also eine Abwägung zwischen der Nullvariante und dem Vorhaben – auf die Umwelt durchzuführen sei.

Eine solche Verpflichtung ist – unbeschadet der Frage, inwieweit der BF2 einen Verstoß dagegen überhaupt als mögliche Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts rügen und das BVwG zu einer Auseinandersetzung mit einer solchen Rüge veranlassen könnte – weder den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften noch dem UVP-G 2000 selbst zu entnehmen (siehe dazu insbesondere bei Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 17,, Rn. 22; auch VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 41, und die dort genannte Rechtsprechung, wonach sich die Frage, ob auf ein Vorhaben gänzlich verzichtet werden muss [nur] im Rahmen einer nach den anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Interessenabwägung stellt).

Sollte der BF2 bei seiner Rüge die Vorgabe des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 vor Augen gehabt haben ist festzuhalten, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – und dies kann in gegenständlichem Zusammenhang auch nach der Änderung der Vorschrift durch die UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, herangezogen werden – zunächst eine Gesamtbewertung und eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d. h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind, fordert. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Absatz 2, leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. – wie gegenständlich des WRG 1959 oder des ForstG 1975) und solche des Unionsrechts in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche zu alldem VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73, m.w.N., sowie VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 164).

Unbeschadet von dessen Einhaltung – d.h. eines zumindest erträglichen Maßes der Belastung der Umwelt durch das gegenständliche Vorhaben angesichts des oben unter römisch eins.6. bzw. insbesondere unter römisch eins.6.8.1. festgestellten Sachverhalts – handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 jedoch um eine Vorschrift, die der BF2 in Anbetracht des ihm als Nachbar nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommenden Mitspracherechts nicht rügen konnte.

Wie bereits oben unter römisch III.2.3. in Zusammenhang mit den Darstellungen von Nullvariante und anderen geprüften Varianten (Alternativen) zum Vorhaben in der UVE ausgeführt ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben hinaus gerade nicht zu prüfen ist – und damit insbesondere auch keine Abwägung vorzunehmen ist –, ob andere Varianten des Vorhabens, also auch einschließlich der Nullvariante, umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte Variante vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 82 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [im Folgenden: EuGH]).

2.4.5.28. Ansonsten blieb – wie dargelegt abgesehen von in der Ermittlung der Auswirkungen ersehenen Mängeln – die Erfüllung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen von den Beschwerdeführern, jedenfalls in einem über bloß inhaltsleere bzw. unsubstantiierte Ausführungen hinausgehenden Ausmaß, unbestritten.

2.4.5.29. Unbeschadet dessen teilt das BVwG auch nach dem aufgrund der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten zu den Auswirkungen des Vorhabens oben unter römisch eins.6. festgestellte Sachverhalt die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter Begründungsabschnitt F.I. des angefochtenen Bescheids vergleiche i.d.Z. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 214, m.w.N.).

2.4.5.30. Zur Einhaltung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ergänzend zu den diesbezüglichen obigen Ausführungen und den vom BVwG geteilten Erwägungen der belangten Behörde noch anzumerken, dass – wovon (wenngleich eine Alternativbegründung ins Treffend führend) bereits die belangte Behörde ausging – bei Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. und deren Wechselwirkungen, siehe oben den unter römisch eins.6.8. festgestellten Sachverhalt, und unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen insbesondere des UVP-G 2000 am Umweltschutz wie aber auch der jeweiligen sonst mitanzuwendenden Materienvorschriften, keine – auch schwerwiegende – Umweltbelastung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren war (zum Prognosemaßstab auch das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Rn. 57, m.w.N.).

Dabei übersah der erkennende Senat auch nicht, worauf auch die BF 1 mehrfach hinwies vergleiche etwa VHS4, Sitzung 13 oder 19), dass die Auswirkungen in manchen Fachgebieten mit „C“ bewertet wurden. Doch darf auch nicht übersehen werden, dass „C“ immer noch eine fachliche Vertretbarkeit und die Einhaltung insbesondere von fachlichen Grenzwerten und Standards bedeutet. Auch betreffen die mit „C“ bewerteten Fachgebieten i.Z.m. der „Schalltechnik“ (nur) einen, insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000), einzelnen Wirkfaktor bzw. Auswirkungsaspekt (während ansonsten die Wirkfaktoren bzw. Aspekte hinsichtlich dieses Schutzguts mit „B“ oder sogar „A“ bewertet wurden). Es bleibt unübersehbar eine „relevante“ und auch „messbare“ – wie gesagt aber fachlich (noch) vertretbare, Auswirkung auf das Schutzgebiet „Biologische Vielfalt“ (aufgrund der Beurteilungen der Fachgebiete Waldökologie/Forstwirtschaft/Waldboden sowie Naturschutz). Dennoch vermochte allein diese Beurteilung, schon, wenn man sich auch die – eingriffs- bzw. auswirkungsvermeidenden oder –vermindernden – (im Vorhaben selbst enthaltenen) Maßnahmen wie auch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ansieht, das BVwG nicht dazu zu veranlassen, von einer letztlich nicht zumindest auf ein erträgliches Maß verminderten Auswirkung auf die Umwelt – bei eben gesamthafter Betrachtung – auszugehen. Dies angesichts eben der fachlichen Ermittlungsergebnisse, und der dabei getätigten näheren Beschreibungen der Auswirkungsintensität auch dann, wenn man das Interesse am Umweltschutz berücksichtigt; und zwar auch dann, wenn man auch noch andere, in die Abwägung einbeziehbare öffentliche Interessen, gegenständlich insbesondere das schon aus dem MinroG insgesamt zu entnehmende Interesse an der Ermöglichung bestimmter Formen des Bergbaus, noch gar nicht heranzieht.

2.5. Zu den sonstigen Verfahrensrügen betreffend das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie zu den Protokollrügen:

Zu behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren

2.5.1. Mit dem Vorbringen, die Kundmachung des Vorhabens sei nicht rechtmäßig erfolgt und zu wiederholen, weil „potenziell Betroffene“ und „etwa Parteien nach dem Wasserrechtsgesetz“ ihre Betroffenheit nicht annehmen konnten oder von keiner Betroffenheit ausgehen mussten, ist zu sagen, dass die Beschwerdeführer nicht (auch) darlegten, dass sich der – allfällige – Kundmachungsmangel auch auf sie (selbst) auswirkte. Auch ist dies dem Bundesverwaltungsgericht sonst nicht erkennbar vergleiche dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, Rn. 23, m.w.N.).

2.5.2. Überdies war es den Beschwerdeführern möglich, in ihren Beschwerden sowie – jedenfalls bis zu den Schlusserklärungen zum Ermittlungsverfahren – eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vollumfänglich aufzuzeigen.

2.5.3. Soweit Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung sowie „Schikanen“ hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung gerügt werden, ist festzuhalten, dass auch mit diesem – nicht näher substantiierten – Vorbringen keine Rechtswidrigkeiten dargetan werden.

2.5.4. Im Übrigen wären auch diese Verfahrensmängel durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dessen Verlauf für die BF1 und den BF2 mehrfach die Möglichkeit bestand, sich insbesondere mündlich zu äußern bzw. die strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen erörtern zu lassen, saniert vergleiche zur Sanierungsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, m.w.N.).

Zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgelehnten Sachverständigen

2.5.5.1. Der BF2 machte geltend vergleiche dazu oben römisch eins.1.2.20.), dass ein nichtamtlicher Sachverständiger nur das schreibe bzw. von seinem Auftraggeber schreiben dürfe, wofür er bezahlt werde. Es sei daher verwirrend, dass die zu bestellenden Sachverständigen, genau jene seien, die von der belangten Behörde und der „Gegenpartei“ (gemeint wohl: der SP1) als koordinierende Sachverständige und als Sachverständige für Humanmedizin bestellt worden seien, die an der Erlassung des umstrittenen Bescheids beteiligt gewesen wären und sich nicht als befangen erklärt hätten.

2.5.5.2. Zur koordinierenden Sachverständigen führte der BF2 i.d.Z. überdies ins Treffen, dass diese (bzw. deren Geschäftsführer) – was durchaus nachvollziehbar sei – auch in Zukunft von der belangten Behörde Aufträge erhalten möchte. Es sei möglich, dass die koordinierende Sachverständige bzw. deren Geschäftsführer in diesem Verfahren nicht das schreiben könne, was sie schreiben möchte, sondern das, was der Gesellschafter von ihm erwarte und wofür ihn die Kärntner Behörde bezahle. Unabhängig von der Tatsache, dass die koordinierende Sachverständige wegen ihrer wirtschaftlichen Verflechtungen grundsätzlich in diesem Verfahren keine unabhängige Partei sei, könne sie durch eine neuerliche Bestellung zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis kommen, als zu dem sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren gekommen sei. Der BF2 wendete sich auch gegen die „Kompetenz“ der koordinierenden Sachverständigen – also der Fachkunde: Er habe „einschneidende Punkte“ vorgebracht, von denen die koordinierende Sachverständige „in ihrer Funktion“ nicht einen einzigen erhoben habe.

2.5.5.3. Die Fachkunde der herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin stellte der BF2 mit Folgendem in Frage: Diese habe als Leiterin eines Gesundheitsamtes die „übergeordnete Aufgabe der Infektionsprophylaxe“ mit dem „Flaggschiff Impfstelle“ gehabt. Sie sei auch für das Veterinärmanagement zuständig und leite ein 73-köpfiges Team. Zeitungsberichten zufolge habe dieses Team „in den Corona-Zeiten für einigen Wirbel“ gesorgt. Die Sachverständige sei „daher weniger geeignet“, die für das römisch 40 „typischen humanmedizinischen Probleme“ richtig zu beurteilen. In Österreich sollten in diesem Bereich bessere Kandidaten zur Verfügung stehen. Auch habe die Sachverständige im verwaltungsbehördlichen Verfahren verneint, dass eine Beeinträchtigung von menschlicher Gesundheit und Wohlbefinden durch die vom Vorhaben ausgehende Einwirkung von Luftschadstoffen gegeben sei. In einem Tal, in dem fast jede Familie um ihre „Asbesttoten“ trauere, in dem die Zahl der Krebs-Erkrankungen in Österreich am stärksten angestiegen sei, in dem gerade der „HCB-Skandal“ stattgefunden habe – obwohl es immer wieder ein amtliches Gutachten der Kärntner Behörde gegeben habe, das bestätige, dass es „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ keine Beeinträchtigung der Umwelt geben werde – und in dem jede Familie bald weitere 45 Jahre (Sonder-)Müllverbrennung vor sich habe, würden diese Worte wie blanker Hohn klingen.

2.5.5.4. Die Sachverständige scheine sogar die Definition des Begriffs „Gesundheit“ zu ignorieren – nach der WHO sei „Gesundheit“ ein Zustand des vollständigen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. In den Ergebnissen ihrer Ermittlungstätigkeit sei die Sachverständige mit keinem Wort auf das psychische Wohlergehen der Bevölkerung eingegangen.

2.5.5.5. U.a. in seiner Entscheidung vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 124 ff, führte der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung – Folgendes aus:

Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind. Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen.

2.5.5.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die bloße Unzufriedenheit mit einem Gutachten nicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Sachverständigen ausreicht vergleiche etwa VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230, m.w.N.).

2.5.5.7. Zur mangelnden Fachkunde eines Sachverständigen bringt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederum wiederkehrend zum Ausdruck, dass eine solche mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden kann, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 04.07.2019, 2018/06/0100, m.w.N.).

2.5.5.8. Ausgehend vom zuvor Gesagten zeigte der BF2 hinsichtlich der koordinierenden Sachverständigen weder eine Befangenheit noch deren mangelnde Fachkunde auf:

So liefert der BF2 – mit dem Hinweis auf die Bezahlung durch den Auftraggeber (also die belangte Behörde bzw. auch das BVwG) keinen näheren Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit nicht objektiv war bzw. sein werde. Auch die Tatsache, dass der BF2 den Bescheid – dem u.a. auch Ermittlungsergebnisse der koordinierenden Sachverständigen zu Grunde liegen – für „umstritten“ hält, lässt als solches noch keine Befangenheit erkennen. Auch kann das erkennende Gericht aus dem Vorbringen des BF2 keine („wirtschaftlichen“) Verflechtungen ersehen, die Bedenken ob der Objektivität und Unparteilichkeit aufwerfen würden. Der Umstand, dass die koordinierende Sachverständige möglicherweise in Zukunft weitere Aufträge von der belangten Behörde haben möchte vermag auch zu keiner anderslautenden Annahme führen. Schließlich zeigt der BF2 mit dem (allgemein gehaltenen) Hinweis, die koordinierende Sachverständige habe keinen einzigen der von ihm in einem Schriftsatz vorgetragenen Einwände selbst auch vorgetragen, nicht eine mangelnde Fachkunde derselben auf; dies zumal die erwähnten Einwände sich aus Sicht des BVwG durchgängig als Rechtsvorbringen darstellen und nicht erkennbar ist, inwieweit die koordinierende Sachverständige sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren hier fachlich damit auseinandersetzen hätte sollen.

2.5.5.9. Auch die ablehnenden Ausführungen des BF2 gegen die Sachverständige für Humanmedizin gehen ins Leere:

Zum grundsätzlichen Aspekt der Bezahlung durch den Auftraggeber kann auf obige Erwägungen i.Z.m. der koordinierenden Sachverständigen verwiesen werden.

Den umfassenden Ausführungen gegen die Fachkunde ist zu entgegnen, dass aus diesen im Ergebnis weder eine unrichtige noch eine unvollständige Arbeit der Sachverständigen erkennbar ist. So war es – erkennbar – deren Aufgabe auf konkrete ihr gestellte Fragen – wie etwa jene zu einer möglichen Beeinträchtigung des menschlichen Organismus oder des menschlichen Wohlbefindens durch Luftschadstoffe aus einem konkreten Vorhaben – zu antworten. Wie diese fachlichen Ermittlungsergebnisse im Kontext (historischer) Entwicklungen von Dritten aufgefasst werden können ist nicht von Relevanz. Vergleichbar verhält es sich auch mit der Beurteilung allfälliger psychischer Auswirkung – es ging um Beantwortung von Fachfragen zur Ermittlung von Tatsachen, um die sich aufgrund der geltenden Rechtslage stellenden Rechtsfragen beantworten zu können. Aus dem bloßen Hinweis auf eine weiterreichende – fachliche (allenfalls auch [völker-]rechtliche) – Definition des Begriffs „Gesundheit“ durch die Weltgesundheitsorganisation vermag das erkennende Gericht, jedenfalls ohne näheres Vorbringen, noch nicht auf eine, u.U. mangelnde Fachkunde erhärtende Unvollständigkeit der bisherigen gutachterlichen Tätigkeit der Sachverständigen zu schließen.

2.5.5.10. Das BVwG sah sohin keinen Grund von den bei – oder herangezogenen Sachverständigen Abstand zu nehmen bzw. die Ergebnisse von deren Ermittlungstätigkeit nicht zu verwerten.

Zu den Protokollrügen

2.5.5.11. Soweit Parteien Einwendungen i.S.d. Paragraph 14, Absatz 3, AVG zu den über die mündlichen Verhandlungen aufgenommenen Verhandlungsschriften erhoben wurden diese – so sie sich tatsächlich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeiten wandten – berücksichtigt.

2.5.5.12. Sofern nicht bereits oben gesondert auf erhobene Einwendungen zu einer Verhandlungsschrift eingegangen wurde ist zur Einwendung des BF2 zur VHS4 zu sagen, dass darin in erster Linie zusätzliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, auf welches schon angesichts des geschlossenen Ermittlungsverfahrens nicht weiter einzugehen war. Darüber hinaus betreffen – wie auch oben zu einzelnen Aspekten der rechtlichen Beurteilung ausgeführt – die Tatsachenvorbringen etwa zur Ermittlung der Nullvariante oder zu den eingesparten CO2-Zertifikaten Prozessgegenstände, bei denen nicht erkennbar wäre, inwieweit diese überhaupt die vom BF2 geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen.

2.6. Ergebnis und zum Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

2.6.1. Insgesamt erwiesen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch VIII. des Bescheids richteten, als unbegründet und waren – aufgrund des unter oben römisch eins. dazu als maßgebend festgestellten Sachverhalts – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Gleichzeitig war dem Vorhaben, in der Fassung wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschrieben und dargestellt, – insbesondere nach Maßgabe der Errichtung und des Betriebs gemäß den Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen – durch das gegenständliche Erkenntnis die Genehmigung zu erteilen.

2.6.2. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

2.6.3. Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.

2.7. Zur Anpassung des Spruchs des Bescheids:

2.7.1. Bei der Gestaltung des Spruchs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist zu beachten, dass der Bescheid der belangten Behörde in Folge der – hier meritorischen – Entscheidung des BVwG aus dem Rechtsbestand ausscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004, Rn. 9, m.w.N.).

2.7.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren änderte die SP1 – durch Präzisierung – den verfahrenseinleitenden Antrag und legte geänderte (präzisierte) Projektunterlagen vor. Die Änderungen betrafen insbesondere die Beschreibung der Abbautätigkeiten.

2.7.3. Da die Genehmigung des Vorhabens durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgte, diese sich jedoch in der – zusammengefassten – Beschreibung des Vorhabens in Spruchpunkt römisch IV. des Bescheids sowie in den zum Spruchgegenstand erklärten Projektunterlagen noch auf eine frühere Version des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. der zu diesem gehörigen Projektunterlagen bezog, war der Spruch des Bescheids durch die Punkte 1. bis 4. von Spruchpunkt römisch eins.A) der gegenständlichen Entscheidung durch eine Maßgabebestätigung entsprechend anzupassen vergleiche zur diesbezüglichen Zulässigkeit etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, Rn. 13).

2.7.4. Dabei waren vor allem die Be- bzw. Umschreibung des Vorhabens in Unterpunkt 1.4. von Spruchpunkt römisch IV. durch die Beschreibung der vorhabensgegenständlichen Abbautätigkeiten zu ergänzen und (konkret: modifizierte) Versionen von, auch inhaltlich ausreichend bestimmt abgefassten, in Unterpunkt 1.5. von Spruchpunkt römisch IV. des Bescheids konkret aufgelisteten Projektunterlagen – die bereits mit einem „Genehmigungsvermerk“ auf die verwaltungsbehördliche Entscheidung versehen waren – zum Inhalt des Genehmigungsspruchs zu machen bzw. diese Unterlagen entsprechend mit diesem Spruch zu verbinden vergleiche dazu etwa VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122, Rn. 20, m.w.N.; 25.04.2019, Ra 2018/07/0465, Rn. 34, m.w.N.).

Zu Spruchpunkt römisch eins.B)

3. Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A):

3.1. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die in Spruchpunkt römisch eins.A) getroffene Entscheidung, wie nachstehend darzulegen ist, jedenfalls von zumindest der folgenden Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt:

3.1.1. Gegenständlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Abbau von Kalkstein und Mergel auf näher bestimmten Flächen durch eine gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilte Genehmigung mineralrohstoffrechtlich als genehmigt anzusehen war. Gleichzeitig ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Konsumation dieser Genehmigung auch eine – nicht (bzw. nicht mehr) vorliegende – forstbehördliche Rodungsbewilligung erforderlich war bzw. ist. Ein solche, zur zulässigen Umsetzung (Konsumation) dieser Abbautätigkeiten erforderliche Bewilligung wiederum wurde erst durch die gegenständliche Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 – wobei eben das ForstG 1975 mitangewendet wurde (hinsichtlich der Erteilung einer Rodungsbewilligung) – erteilt.

3.1.2. Der gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 gestellte, verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag umfasste – neben insbesondere Eingriffen in die Natur und Landschaft durch Rodungen – auch jene Tätigkeiten, die bereits aufgrund von Paragraph 204, Absatz eins, MinroG als genehmigt anzusehen waren. Letztere standen jedoch aus Sicht des erkennenden Senats auch in sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit den übrigen vom Genehmigungsantrag umfassten Eingriffen.

3.1.3. Das erkennende Gericht hatte sohin zunächst die Frage zu lösen, ob – insbesondere in Anbetracht der Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 UVP-G 2000 – die bereits in der dargestellten Weise mineralrohstoffrechtlich genehmigten Eingriffe, insbesondere mangels zu ihrer Konsumation erforderlicher weiterer (materienrechtlicher) Genehmigungen, auch noch Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags sein konnten bzw. mussten. Daran schloss sich die Frage an, ob über sie auch, als zum Vorhaben gehörig, durch Versagung oder Genehmigung vor dem Hintergrund der relevanten Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen war; diese also, anders gewendet, – durch den Antrag der SP1 festgelegte – Sache (Prozessgegenstand) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren.

3.1.4. Die erwähnte Frage ließ sich nicht bereits aufgrund einer für sich klaren Rechtslage beantworten. Für das Bundesverwaltungsgericht war sie überdies auch noch nicht als – auch nicht in Anbetracht der oben zitierten, die Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 UVP-G 2000 auslegenden Entscheidungen (insbesondere auch nicht durch die, eine Feststellungsangelegenheit nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 betreffende Entscheidung vom 22.10.2008 zu Zl. 2007/06/0066; zur u.U. eingeschränkten Übertragbarkeit bzw. Heranziehbarkeit von Rechtsprechung i.Z.m. Feststellungsentscheidungen siehe etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 81. ff) – durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst zu sehen.

3.1.5. Die Beantwortung der erwähnten Rechtsfrage ist aber auch für die Entscheidung über eine allfällige Revision von Relevanz: Hätte das Bundesverwaltungsgericht auch die durch Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erlaubten Eingriffe in unrechtmäßiger Weise, durch Zuordnung zum Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, (neuerlich) genehmigt, so hätte es in unzulässiger Weise eine Zuständigkeit in Anspruch genommen.

3.2. Bei der unter Spruchpunkt römisch eins.A) getroffenen Entscheidung hatte das BVwG jedoch auch die Frage zu lösen, ob hinsichtlich der als vorhabensgegenständlich betrachteten Tätigkeiten des Abbaus von Kalkstein und Mergel (siehe die Vorabsätze) die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG, insbesondere jene nach dessen Paragraph 116,, gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000, zu prüfen sind.

Auch diese Frage ist als eine von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG anzusehen:

3.2.1. Die (Pflicht zur) Mitanwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG wurde aufgrund der bereits gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG erteilten Genehmigung verneint.

3.2.2. Doch ist die richtige Beantwortung dieser Frage angesichts des unter römisch eins. festgestellten Sachverhalts aus Sicht des BVwG für eine allfällige Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Relevanz: Hätte das BVwG die Beurteilung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen für erforderlich erachtet, so hätte es weiteren Sachverhalt – allenfalls nach weiteren Ermittlungstätigkeiten – feststellen müssen. Es hätte im Ergebnis auch zu einer anderslautenden Beurteilung bei der Frage, ob dem Vorhaben die Genehmigung zu erteilen ist oder diese zu versagen wäre, kommen können.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das BVwG die Auswirkungen der vorhabensgegenständlichen Abbautätigkeiten, seien sie auch vom erwähnten Legalkonsens umfasst, aufgrund des festgestellten Sachverhalts hinsichtlich der Erfüllung der dem Paragraph 17, UVP-G 2000 selbst zu entnehmenden Genehmigungsvoraussetzungen beurteilte (und diese für eingehalten befand).

Zu Spruchpunkt römisch II.A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch VII. des Bescheids:

4.1. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt (Satz 2). Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (Satz 3).

4.2. Sowohl die Beschwerde 1 wie auch die Beschwerde 2 fochten den Bescheid zu Gänze an bzw. war eine Beschränkung nicht ersichtlich.

4.3. Mit Spruchpunkt römisch VII. des Bescheids entschied die belangte Behörde über die Kosten des Verfahrens.

4.4. Der Gesetzgeber ging grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung in der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid aus. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten ist jedoch nicht ausgeschlossen (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/03/0134, Rn. 14, m.w.N.). Der – gegenständlich in Spruchpunkt römisch VII. vorgenommene Kostenabspruch ist in jedem Fall als trennbar von den übrigen Absprüchen – bzw. jedenfalls jenen, die die Hauptsache betreffen (hier betreffend die Genehmigung oder Versagung des Vorhabens) – zu sehen vergleiche etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079, Rn. 15, m.w.N.).

4.5. Der Kostenabspruch kann weder die BF1 noch den BF2 in den ihnen jeweils zukommenden bzw. von diesen wahrzunehmenden subjektiven Rechten verletzen vergleiche zu diesen oben unter römisch III.2.1.).

4.6. Die Beschwerden waren daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch VII. des Bescheids richteten, mangels Legitimation zu deren Erhebung, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen (zur Zurückweisungskompetenz i.d.Z. vergleiche auch VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, Rn. 18, m.w.N.).

Zu Spruchpunkt römisch II.B)

5. Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt römisch II.A):

Die Revision gegen Spruchpunkt römisch II.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W270.2258896.1.00