Bundesverwaltungsgericht
13.12.2023
W292 2273362-1
W292 2273362-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2022, D124.0209/23 / 2023-0.236.063 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 DSG in Verbindung mit Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) lag zusammengefasst die Behauptung der mitbeteiligten Partei (Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde) zugrunde, der Beschwerdeführer habe die [Mitbeteiligte] im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt, indem dieser den vollständigen Vor- und Nachnamen der [Mitbeteiligten] am 09.02.2023 im Rahmen der Beantwortung einer Google Rezension veröffentlicht habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der [im hg. Verfahren: Mitbeteiligten] stattgegeben und festgestellt, der [im hg. Verfahren: Beschwerdeführer] habe die [Mitbeteiligte] im Rahmen dessen gewerblicher Tätigkeit als Friedhofsgärtner und Betreiber eines dazugehörenden Online-Shops im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt, indem dieser den vollständigen Vor- und Nachnamen der Mitbeteiligten am 09.02.2023 im Rahmen der Beantwortung einer Google Rezension veröffentlicht habe.
Begründend stellte die belangte Behörde hierzu fest, dass die Mitbeteiligte am 09.02.2023 unter dem Kürzel „ römisch 40 " eine Google Rezension verfasste, in welcher sie ihre subjektive Bewertung eines Telefongespräches mit dem [Beschwerdeführer] wiedergegeben habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde hierzu zusammengefasst aus, bei dem Klarnamen der Beschwerdeführerin handle es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sei die Veröffentlichung des Namens im Rahmen einer Antwort auf eine Google-Rezension jedenfalls als Verarbeitung iSv Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu qualifizieren.
Weiterhin könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die [Mitbeteiligte] ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten gehabt habe, gegenständlich keine Einwilligung der Mitbeteiligten vorliege und die Verarbeitung auch nicht in ihrem lebenswichtigen Interesse gelegen sei. Ebenso wenig überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers daran, den vollständigen Namen der Mitbeteiligten im Internet zu veröffentlichen. Eine Antwort auf die verfahrensgegenständliche Rezension sei genauso gut ohne Nennung des Klarnamens möglich gewesen, die Nennung war daher nicht erforderlich.
2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft und einseitig geführt und die Motivlage für das Veröffentlichen der in Rede stehenden Google-Rezension außer Acht gelassen. Zudem habe der Beschwerdeführer lediglich auf den ursprünglich vollständig angezeigten Namen im Rahmen seiner Beantwortung der Rezension reagiert, dieser sei offenbar nachträglich von der Mitbeteiligten durch Veränderung der Einstellungen ihres Google-Kontos geändert worden. Es sei daher möglich, dass durch die nachträgliche Veränderung der Kontoeinstellungen durch die Mitbeteiligte selbst eine Datenschutzverletzung provoziert worden sei.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.11.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit den anwesenden Parteien umfassend die Rechtslage sowie strittige Beweisfragen erörtert; die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Unternehmer und betreibt eine Friedhofsgärtnerei. Die Mitbeteiligte hat am 05.12.2022 online beim Unternehmen des Beschwerdeführers ein Bukett zum Preis von € 65,00 bestellt, die Lieferung der Bestellung war für eine Beerdigung am 13.12.2022 vereinbart. Nach erfolgter Online Bestellung ist der Mitbeteiligten am 05.12.2022 per E-Mail eine Bestellbestätigung namens des Unternehmens des Beschwerdeführers, als Absenderadresse wurde im Kopf der Nachricht „(Shop) Friedhofsgärtnerei römisch 40 angezeigt, zugegangen. Das E-Mail mit der genannten Bestellbestätigung enthielt neben der Angaben zur vereinbarten Leistung und der Liefermodalitäten auch die Aufforderung zur sofortigen Überweisung des gesamten Kaufpreises sowie die vom Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, letztere lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Fassung für sämtliche Kaufverträge zwischen der römisch 40 und ihren Kunden. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Mit der Abgabe seiner Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (beispielsweise des KSchG) ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.
Paragraph 2, Rücktrittsrecht im Fernabsatz
Bei Dienstleistungen besteht ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss. Wird auf Kundenwunsch mit den Arbeiten innerhalb dieser Frist begonnen, sind im Falle eines Widerrufs die vor dem Rücktritt erbrachten Leistungen zu bezahlen. Bei Warenkauf besteht ein vierzehntätiges Widerrufsrecht ab dem Tag der Lieferung. Bestellungen von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder schnell verderblichen Waren oder solchen, deren Verfallsdatum schnell überschritten wird, sind nicht wiederrufbar. …“
1.2. Die Mitbeteiligte hat noch am Tag der Bestellung die Überweisung des vereinbarten Entgelts vorgenommen, in Folge am 06.12.2022 um etwa 09:00 Uhr den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert um sich zu erkundigen, ob mit der Bestellung alles in Ordnung und der von ihr angegebene Friedhof als Lieferort korrekt angegeben worden sei. Aus Sicht der Mitbeteiligten reagierte der Beschwerdeführer auf deren Fragen auf unsachliche und unhöfliche Weise, verwies lediglich auf die elektronische Bestellbestätigung und teilte mit, die Mitbeteiligte müsse selbst wissen, wohin sie die Ware bestellt habe. Nach Beendigung des Telefonats entschloss sich die Mitbeteiligte – über das Verhalten des Beschwerdeführers ihr als Kundin gegenüber irritiert – die Bestellung zu stornieren.
1.3. Am 06.12.2022 um 10:36 Uhr übermittelte die Mitbeteiligte an die vom Beschwerdeführer im Geschäftsverkehr verwendete E-Mailadresse eine Nachricht und teilte darin mit, von ihrem „Rücktrittsrecht“ Gebrauch machen und die Bestellung stornieren zu wollen. Zugleich ersuchte sie um Rückerstattung des Kaufpreises und Bestätigung der Stornierung durch den Beschwerdeführer. Auf diese Nachricht replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.12.2022, wonach „[…] Bestellungen von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder schnell verderblichen Waren oder solcher, deren Verfallsdatum schnell überschritten wird“, nicht widerrufbar seien.
1.4. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten ist es bis dato – ungeachtet einer anwaltlichen Intervention durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter am 17.01.2023 beim Beschwerdeführer – in der Sache zu keiner außergerichtlichen Einigung gekommen, der Beschwerdeführer hat den vollen Kaufpreis der Bestellung einbehalten und den Rechtstandpunkt eingenommen, dass im vorliegenden Zusammenhang ein Rücktrittsrecht nicht bestehe und daher keine Rückzahlung gebühre.
1.5. Am 09.02.2023 veröffentlichte die Mitbeteiligte von ihrem Google-Konto aus zum Unternehmen des Beschwerdeführers die nachstehend wörtlich wiedergegebene Google-Rezension [Formatierung nicht wie im Original dargestellt]:
„ römisch 40
… NICHT ZU EMPFEHLEN!
Ich habe im Dez. abends ein Bukett bestellt. Am darauffolgenden Vormittag hatte ich noch Fragen und habe den Herrn angerufen. Nachdem dieser mehr als unhöflich war habe ich beschlossen das Bukett zu stornieren und von meinem Rücktrittsrecht (welches bei der Bestellbestätigung angeführt wurde) Gebrauch gemacht!
Daraufhin bekam ich die Antwort das dies nicht möglich sei (verderbliche Ware etc. – in der Bestätigung jedoch steht sehr wohl das man 14 tägiges Rücktrittsrecht hat und man eben die bestellten Arbeiten die bis dahin erbracht wurden zu zahlen hat) ok, das hätte ich auch gemacht wenn man mir bewiesen hätte das über Nacht binnen besagten 15 Stunden mit den Arbeiten begonnen zu haben! Das Bukett sollte nämlich erst 1 Woche später ausgeliefert werden!
Jedenfalls habe ich erneut ein Mail gesendet mit der „Aufforderung“ mir das Geld zurück zu überweisen! Nichts geschah! Ich habe die Sache dann meinen Rechtsschutz übergeben und die Innung über diese Gärtnerei und deren Gepflogenheiten informiert!
Weder habe ich das Geld bis dato retour noch die Ware oder einen Gutschein erhalten.“
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer durch Nutzung der Antwortfunktion am selben Tag wörtlich wie folgt:
„Frau *VORNAME* *NACHNAME*,
Sie sind eine ganz Schlaue. Sie bestellen Blumen, die binnen 1 Woche zur Trauerfeier geliefert werden und wollen Sie nach 2 Wochen zurückgeben können?
Das machen anständige Menschen wohl nicht. Und Gärtner können das nicht anbieten. Kluge, ehrliche Menschen werden dies also nicht erwarten.
Sie haben auch kein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Schnittblumen, weil diese nicht so lange haltbar sind.
Das ist alles gesetzlich so geregelt.
Und wurde Ihnen vor der Bestellung mitgeteilt.
Sie finden diese Info auf der Webseite, während des Bestellvorgangs, Ihrer Auftragsbestätigung und meinen Mails.
Sie haben mir schon vor 2 Monaten geschrieben, dass Sie nur den von Ihnen verursachten Aufwand bezahlen.
Das haben Sie gemacht und dabei bleibt es.
Es ist nicht unfreundlich, wenn ich Ihre telefonischen Sonderwünsche nicht gratis erfüllen möchte.
Es ist unfreundlich, wenn Sie durch unwahre Bewertungen versuchen, Geld und Gutscheine heraus zu schinden.
Liebe Grüße an meine Innung !“
Am 27.02.2023 änderte der Beschwerdeführer seine Antwort auf die Google-Rezension der Mitbeteiligten vom 09.02.2023, diese lautete dann wörtlich:
„Sehr geehrte Frau *VORNAM* *NACHNAME*,
Sie kriegen keine telefonischen Auskünfte, weil Sie so mit uns schriftlich vereinbart haben. Senden Sie einfach wie vereinbart eine Mail, wenn Sie Fragen oder Wünsche haben.
Es gibt kein Widerrufsrecht bei Schnittblumen, weil diese leicht verderblich sind und individuell für Sie vorbereitet werden.
Das ist schon gesetzlich so geregelt. Darüber wurden Sie vor der Bestellung informiert.
Sie haben das sogar ausdrücklich akzeptiert. Sie finden diese Info auf der Webseite, während des Bestellvorgangs, Ihrer Auftragsbestätigung und meinen Mails.
Sie haben auch nicht das Bukett bezahlt, sondern nur den Aufwand den Sie selbst verursacht haben. So, wie Sie es selbst vor 2 Monaten schriftlich verlangten.
Es ist nicht unfreundlich, wenn wir uns an den mit Ihnen vereinbarten Vertrag halten.
Es ist aber sehr unfreundlich, wenn Sie durch Unwahrheiten versuchen, Geld und Waren und Gutscheine heraus zu schinden.
Liebe Grüße an meine Innung und Ihren Rechtsanwalt!“
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sowohl mit seiner erstmaligen Antwort auf die Google-Rezension der Mitbeteiligten am 09.02.2023, als auch mit seiner geänderten Antwort vom 27.02.2023, den vollständigen Vor- und Nachnamen der Mitbeteiligten im Internet offengelegt hat.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte während des fraglichen Zeitraumes im Februar 2023 ihr Google-Konto derart eingestellt hatte, dass deren vollständiger Vor- und Nachname im Rahmen der Veröffentlichung von Google-Rezensionen für alle Internetnutzer ersichtlich gewesen wäre.
1.7. Die Mitbeteiligte hat dem Beschwerdeführer gegenüber zu keinem Zeitpunkt versucht, durch die Androhung der Veröffentlichung einer negativen Google-Rezension diesen zu einem für sie vorteilhaften Verhalten zu bewegen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu 1.1.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand des Vorbringens der Parteien und der damit korrespondierenden Aktenlage [vgl. insbesondere den Wortlaut der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Bestellbestätigung vom 05.12.2022, Beilage ./C].
2.2. Zu 1.2.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des glaubhaften Vorbringens der Mitbeteiligten im Rahmen ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit der sonstigen Aktenlage. Der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats wenig kundenfreundlich verhielt, folgt dabei aus den schlüssigen und in sich konsistenten Schilderungen der Mitbeteiligten und nicht zuletzt auch anhand öffentlich einsehbarer Google-Rezensionen, die sich ebenfalls mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Beantwortung telefonischer Kundenanfragen befassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Mitbeteiligte bereits im Rahmen des Telefonats vom 06.12.2022 den Wunsch geäußert habe, vom Kauf zurücktreten zu wollen, war hingegen als nicht glaubhaft anzusehen. Die Feststellung, wonach sich die Mitbeteiligte aufgrund des wenig kundenfreundlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ihr gegenüber am Telefon veranlasst sah, die Bestellung zu stornieren, folgt aus dem ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Mitbeteiligten vor dem erkennenden Senat, zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Kunden, die sich im Rahmen einer telefonischen Nachfrage unfreundlich behandelt fühlen veranlasst sehen können, eine getätigte Bestellung beim betreffenden Unternehmen zu stornieren. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Mitbeteiligte aus anderen Gründen, etwa weil sie bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot in Anspruch nehmen wollte, die Bestellung stornieren wollte, sind bei verständiger Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweisergebnisse keine überzeugenden Hinweise hervorgekommen.
2.3. Zu 1.3.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien vor dem Bundesverwaltungsgericht und der im Akt enthaltenen E-Mailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten.
2.4. Zu 1.4.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des Vorbringens der Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Ob dem Beschwerdeführer vom Rechtsvertreter der Mitbeteiligten am 17.01.2023 per E-Mail an dessen geschäftlich genutzte E-Mailadresse das dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Aufforderungsschreiben zugegangen ist, konnte nicht mit abschließender Sicherheit geklärt werden; die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers waren unklar und ausweichend, vor dem Hintergrund jedoch, dass das Aufforderungsschreiben des Rechtsanwalts der Mitbeteiligten an die geschäftlich genutzte E-Mailadresse des Beschwerdeführers adressiert wurde und der Beschwerdeführer in seinem am 27.02.2023 geänderten Kommentar zur Google-Rezension der Mitbeteiligten mit den Worten „… Liebe Grüße an meine Innung und Ihren Rechtsanwalt!“ schloss, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass besagtes Aufforderungsschreiben dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sein soll. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren aus Sicht des erkennenden Senates als wenig glaubhaft anzusehen.
2.5. Zu 1.5.: Die Feststellungen zum Inhalt und zeitlichen Ablauf der Google-Rezension der Mitbeteiligten in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers ergeben sich zunächst anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 27.03.2023 und der darin ersichtlichen Screenshots, wobei die im Akt enthaltenen und im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Abbildungen mit den Parteien im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG erörtert wurden. Der Beschwerdeführer räumte hierzu ein, sowohl am 09.02.2023 als auch am 27.02.2023 – aus Anlass der Änderung seiner Antwort vom 09.02.2023 – den vollständigen Vor- und Nachnamen der Mitbeteiligten offengelegt zu haben und darin kein rechtliches Problem erblicken zu können.
2.6. Zu 1.6.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Mitbeteiligten hierzu, diese stehen im Einklang mit den vorliegenden Beweisurkunden vergleiche insbesondere einmal mehr die in der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 27.03.2023 enthaltenen Screenshots, an deren Richtigkeit aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel besteht). Demgegenüber liegen für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Mitbeteiligte selbst deren vollständigen Vor- und Nachnamen im Zuge der Veröffentlichung ihrer Google-Rezension offengelegt habe, keinerlei Anhaltspunkte vor. Auf sämtlichen – dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden –Screenshots ist als Name des Google-Kontos der Mitbeteiligten lediglich „ römisch 40 “ ersichtlich, dass diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher – auch unter Berücksichtigung des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers – als bloße Schutzbehauptung, im Ergebnis aber als nicht glaubhaft anzusehen.
2.7. Zu 1.7.: Die getroffene Feststellung folgt aus dem hierzu schlüssigen und glaubhaften Vorbringen der Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, von der Mitbeteiligten nicht unter Druck gesetzt worden zu sein, ihr finanziell entgegenzukommen. Aus Sicht des erkennenden Senates war es als nachvollziehbar und glaubhaft zu erachten, dass die Mitbeteiligte die in Rede stehende Google-Rezension zum Unternehmen des Beschwerdeführers ausschließlich aufgrund deren negativer Erfahrungen mit der Bestellung vom Dezember 2022 veröffentlichte, nicht jedoch, um den Beschwerdeführer durch Verbreitung negativer Informationen zu einem für sie günstigeren Verhalten zu bewegen; dies folgt letztlich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag der mündlichen Verhandlung der Mitbeteiligten und ehemaligen Kundin gegenüber keinerlei Entgegenkommen zeigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) – (4) […]
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) […]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) – (10) […]“
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
…
(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
…
(10) „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
…
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
[ … ]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[ … ]“
Im 47. Erwägungsgrund zur DSGVO heißt es in Bezug auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, :,
„(47) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Fallgegenständlich war in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Beantwortung der Google-Rezension der Mitbeteiligten vom 09.02.2023 – bzw. in dessen Ergänzung hierzu vom 27.02.2023 – berechtigt war, im Freitext seiner Antwort den vollständigen Vor- und Nachnamen der Mitbeteiligten – auf die oben festgestellte Weise – zu veröffentlichen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich unzweifelhaft als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist und die vorgenommene Veröffentlichung als Verarbeitung personenbezogener Daten der Betroffenen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu werten ist. Eine Einwilligung der Betroffenen liegt jedenfalls nicht vor bzw. wurde das Vorliegen dieses Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO auch vom Verantwortlichen nicht ins Treffen geführt. Wenn der Verantwortliche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, er sei im Rahmen der Vorbereitung bzw. Erfüllung des (Kunden-)Vertrages mit der Mitbeteiligten berechtigt gewesen, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wobei darunter auch die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Google-Rezension fallen könnte, war dem aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu folgen. Es ist schlicht nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens der Mitbeteiligten im Zuge der Beantwortung einer Google-Rezension in irgendeiner Weise erforderlich gewesen sein sollte, um den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen oder wie immer geartete vorvertragliche Leistungen zu erbringen. Die gegenständliche Veröffentlichung kann somit jedenfalls auch nicht auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO gestützt werden.
3.2.2. Zum Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO „Wahrung berechtigter Interessen“: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a. gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist dabei eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind vergleiche EuGH vom 11.12.2019, C-708/18, Rz 40).
3.2.3. In einem ersten Schritt war das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das vom Verantwortlichen oder einem Dritten wahrgenommen wird, zu prüfen. Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass die Beantwortung der negativen Kundenrezension der Mitbeteiligten ein berechtigtes Interesse [Wahrung seiner geschäftlichen Reputation] im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellt vergleiche Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018], Artikel 6, DSGVO, Rz 57), war jedoch vom erkennenden Senat festzustellen, dass die Offenlegung des Vor- und Nachnamens der Betroffenen durch den Verantwortlichen im Zuge seiner Beantwortung der Google-Rezension der Betroffenen zur Wahrung eines allfälligen ideellen oder wirtschaftlichen Interesses nicht erforderlich war.
3.2.4. Demgegenüber besteht – im Sinne höchstgerichtlicher und auf den gegenständlichen Fall übertragbarer Rechtsprechung – ein legitimes Interesse von Internetnutzern dahingehend, ihre Identität nicht offenzulegen und darf die Möglichkeit von anonymen Meinungsäußerungen im Internet nicht schlechthin unterbunden werden vergleiche das Urteil des OGH vom 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BGH [Deutschland]). Der von der Rechtsordnung gebilligte Zweck ist hier darin zu sehen, der interessierten Öffentlichkeit einen Überblick über die auf einem Markt angebotenen Leistungen zu bieten, worin der BGH (in Deutschland) eine gesellschaftlich erwünschte Funktion von Bewertungsplattformen erkannte vergleiche BGH römisch VI ZR 488/19, Ärztebewertung römisch IV, Rz 28; römisch VI ZR 495, 496, 497/18, www.yelp.de, Rz 46; römisch VI ZR 30/17, Ärztebewertung römisch III, Rz 15). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht dabei kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Auch unsachlich motivierte Werturteile sind von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst, solange kein Wertungsexzess vorliegt.
3.2.5. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Betroffenen von der Rechtsordnung ein legitimes Interesse daran zuzubilligen ist, im Rahmen der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit eine – wenn auch für den Verantwortlichen unerfreuliche und nicht geschäftsförderliche – Google-Bewertung zu veröffentlichen, im Rahmen derer sie die Öffentlichkeit über die von ihr gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsangebot des Verantwortlichen in dessen Eigenschaft als Gewerbetreibenden informiert. Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes stellt sich dabei der Inhalt der veröffentlichten Bewertung weder unsachlich, noch als Wertungsexzess dar; vielmehr gibt der Bewertungstext lediglich die Erfahrungen mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers aus ihrer Kundenperspektive wieder, wobei die Vorgehensweise des Beschwerdeführers – Einbehaltung des vollen Kaufpreises ohne nachvollziehbarer Leistung oder getätigter Aufwendungen –, bei verständiger Gesamtbetrachtung nach Ansicht des erkennenden Senates als zumindest fragwürdig anzusehen war, sodass die im Gegenständlichen daran geäußerte Kritik jedenfalls erwart- und vertretbar erscheint.
3.2.6. Hinzu tritt der Umstand, dass die festgestellte Verarbeitung des Vor- und des Nachnamens der Betroffenen im gegebenen Kontext bereits gegen den Verarbeitungsgrundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO verstößt, wonach personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden dürfen, da diese weder für die Betroffene vorhersehbar gewesen ist, noch auf einen sonst in Betracht kommenden Rechtmäßigkeitstatbestand gestützt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer nämlich rechtlich auch ins Treffen führt, die Mitbeteiligte hätte im Rahmen ihrer Bewertungen Unwahrheiten hinsichtlich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf das Bestehen eines Rücktrittsrechts und damit insgesamt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers als Gewerbetreibenden verbreitet, wogegen er sich durch seine Antwort auf die Rezension habe zur Wehr setzen müssen, war hieraus für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ebenso nichts zu gewinnen. Zunächst war darauf zu verweisen, dass der Text der Rezension keine Unwahrheiten hinsichtlich der dort geschilderten Vorkommnisse wiedergibt, denn die Betroffene erhielt im Rahmen der Bestellbestätigung tatsächlich einen Hinweis auf ein grundsätzlich bestehendes Rücktrittsrecht und musste als juristische Laiin nicht erkennen, welche gesetzlichen Ausnahmen hiervon – wie etwa im Falle schnell verderblicher Waren – bestehen, vielmehr durfte sie im Rahmen ihrer Rezension die von ihr hierzu vertretene Meinung wiedergeben, wonach ihr entweder ein Rücktrittsrecht zuzubilligen oder zumindest ein Teil des Entgelts zurückzugeben gewesen wäre. Indes hätte der Beschwerdeführer den von ihm hierzu eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach kein Rücktrittsrecht bestanden und er bereits Aufwendungen in der Höhe des vollen Kaufpreises getätigt habe, jedenfalls auch ohne Veröffentlichung des vollständigen Vor- und Nachnamens der Betroffenen darstellen können.
3.2.7. Ergebnis: Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung des vollständigen Vor- und Nachnamens durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beantwortung einer Google-Rezension der Betroffenen vom 09.02.2023 verstößt gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO, war von keinem der abschließend von Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis Litera f, DSGVO normierten Erlaubnistatbestände gedeckt, daher als rechtswidrig zu qualifizieren.
3.2.8. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – also über den Anlassfall hinausreichende – Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Fall war gemäß Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Eine derartige Interessenabwägung ist nach Ansicht des erkennenden Senates als nicht revisibel anzusehen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2273362.1.00