Bundesverwaltungsgericht
05.10.2023
W292 2258172-1
W292 2258172-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.07.2022, Zl. D124.0930/22 / 2022-0.479.843 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte in seiner Datenschutzbeschwerde datiert mit 30.06.2022, zusammengefasst vor, die römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) habe die Behandlung seiner Anträge nach den Paragraphen 44,, 45 DSG zu Unrecht abgelehnt, da durch die Vorlage der Kopien der Pässe und der Vollmacht von einer eindeutigen Zustimmung des Beschwerdeführers zur Antragstellung durch römisch 40 auszugehen sei.
römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.07.2022, Zl. D124.0930/22 / 2022-0.479.843, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.06.2022 gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung in den Rechten auf 1) Auskunft und 2) Löschung als unbegründet ab.
Begründend stellt die belangte Behörde fest, die gegenständliche Vollmacht erfülle die (besonderen) Anforderungen an eine Spezialvollmacht nicht, zumal eine pauschale Formulierung der Vollmacht keineswegs erkennen lasse, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren beziehungsweise die Geltendmachung datenschutzrechtlich höchstpersönlicher Rechte im Generellen mitumfasse. Ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen sei nicht mit einer Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG gleichzusetzen und vermöge auch die Vorlage der jeweiligen Identitätsnachweise diesen Mangel der Konkretisierung nicht zu sanieren. Da gegenständlich keine ausreichend konkrete Vollmacht erteilt beziehungsweise nachgewiesen worden sei, sei die Beschwerde aufgrund der höchstpersönlichen Rechtsnatur der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte im Ergebnis abzuweisen.
römisch eins.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 06.08.2022 erhobene Beschwerde.
römisch eins.4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 11.08.2022 vor.
Die belangte Behörde erstattete in deren Eigenschaft als Amtspartei eine Stellungnahme, im Rahmen derer wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass die „erweiterte“ Vollmacht, datierend vom 31.07.2022, erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides beigebracht worden sei und die nun vorliegende Vollmacht den ursprünglichen Mangel in Bezug auf deren (ursprüngliche) Tragweite nicht zu sanieren vermöge.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II.1. Feststellungen:
römisch II.1.1. Zur Vollmachtserteilung an römisch 40
Der Beschwerdeführer erteilte einer dritten Person, römisch 40 , nachfolgend dargestellte Vollmacht, diese ist mit 18.06.2022 datiert:
römisch II.1.2. Zum Antrag des römisch 40 vom 18.06.2022
Bei römisch 40 handelt es sich um den Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 .
Dieser stellte am 18.06.2022 für den Beschwerdeführer unter Vorlage der unter römisch II.1.1. angeführten Vollmacht sowie von Identitätsnachweisen des Beschwerdeführers und sich selbst an die mitbeteiligte Partei den nachfolgenden Antrag:
römisch II.1.3. Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei
Die mitbeteiligte Partei akzeptierte die an sie übermittelte Vollmacht nicht und verweigerte die Behandlung der Anträge.
Die mitbeteiligte Partei antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2022 wie folgt:
römisch II.1.4. Zur erweiterten Vollmacht
Im Zuge der Erhebung der Bescheidbeschwerde vom 06.08.2023 legte römisch 40 eine erweiterte Vollmacht, welche auch explizit Auskunftsbegehren nach der DSGVO beziehungsweise nach dem 3. Hauptstück sowie Anträge auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO umfasste, vor. Diese Vollmacht war mit 31.07.2022 datiert.
römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des insoweit unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes, diese stellt sich im Besonderen dar wie folgt:
römisch II.2.1. Zu römisch II.1.1. (Zur Vollmachtserteilung an römisch 40 ):
Die Feststellungen zur Vollmachtserteilung konnten aufgrund des im behördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben betreffend Vollmacht / Auftragserteilung vom 18.06.2022 getroffen werden.
römisch II.2.2. Zu römisch II.1.2. (Zum Antrag des römisch 40 vom 18.06.2022)
Dass es sich bei römisch 40 um den Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 handelt, ergab sich aus einer Abfrage der Unternehmenswebsite römisch 40
Die Feststellung, dass römisch 40 am 18.06.2022 für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung und Auskunft an die mitbeteiligte Partei stellte, konnte auf Grundlage des vorgelegten Antrags vom 18.06.2022 getroffen werden.
römisch II.2.3. Zu römisch II.1.3. (Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei)
Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei die an sie übermittelte Vollmacht nicht akzeptierte und die Behandlung der Anträge verweigerte, konnte aufgrund des vorgelegten Schreibens vom 30.06.2022 erfolgen.
römisch II.2.4. Zu römisch II.1.4. (erweiterte Vollmacht)
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorlage der erweiterten Vollmacht im Rahmen der Erhebung der Bescheidbeschwerde ergingen aufgrund des vorgelegten als „Erweiterte Vollmacht für Auskunft gemäß DSGVO bzw. 3. Hauptstück DSG und Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph 44, DSG, Paragraph 45, DSG“ bezeichneten Schreibens vom 31.07.2022.
römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
römisch II.3.1.1. Anzuwendendes Recht
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
Paragraph 24, – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:
„(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
[…]“
Paragraph 42, – Rechte der betroffenen Person – lautet:
„(1) Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraphen 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Falle eines Antrags nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln.
[…]“
Paragraph 44, – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
„(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
1. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
7. Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
(2) Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, angeführten Voraussetzungen zulässig.
(3) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.
(4) Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.
(5) In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.“
Paragraph 45, – Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung – lautet:
„(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
1. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen.
Im Falle einer Einschränkung gemäß Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
(4) Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5) Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.“
Artikel 12 – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person – lautet auszugsweise:
„[…]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
[…]
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
[…]“
Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
"(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen."
Artikel 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – lautet:
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“
römisch II.3.1.2. Fallbezogen war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenständlich in seinen Rechten auf a) Auskunft und b) Löschung verletzt wurde, da die Behandlung der Anträge durch die mitbeteiligte Partei abgelehnt wurde.
römisch II.3.1.2.1. Wie festgestellt stellte römisch 40 für den Beschwerdeführer am 18.06.2022 an die mitbeteiligte Partei (in deren Eigenschaft als Bezirksverwaltungsbehörde) unter Vorlage einer Vollmacht sowie von Identitätsnachweisen des Beschwerdeführers und von sich selbst Anträge auf Löschung und Auskunft nach dem 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes.
Die mitbeteiligte Partei akzeptierte die vorgelegte Vollmacht nicht und verweigerte die Behandlung der Anträge, wobei begründend festgehalten wurde, dass die übermittelte Vollmacht nicht den Anforderungen, welche für eine Vertretung bei der Stellung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens bestünden, genüge. Das Recht auf Auskunft sei ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an den Nachweis des Vorliegens er Bevollmächtigung zur Stellung eines Auskunftsbegehrens aufgrund dessen Rechtsnatur ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es seien höchstpersönliche Daten angefragt worden, dennoch sei die vorgelegte Vollmacht nur „pauschal“ ausgestellt worden.
Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde im gegenständlichen Fall als unbegründet ab, da keine ausreichend konkrete Vollmacht erteilt beziehungsweise vorgelegt worden sei.
römisch II.3.1.2.2. Eine betroffene Person muss, um ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO beziehungsweise nach dem 3. Hauptstück des DSG auszuüben, zunächst einen Antrag an den Verantwortlichen stellen.
Träger des Auskunftsrechts gemäß Paragraph 44, DSG (analog zu Artikel 15, Absatz eins, DSGVO) ist ausschließlich die betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nur diese ist grundsätzlich berechtigt, aufgrund ihres Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft zu erhalten (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
Ein solcher Antrag kann auch von einem Vertreter gestellt werden vergleiche dazu ebenso Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)), jedoch ist zu beachten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begehrten Recht auf Auskunft und Recht auf Löschung um höchstpersönliche Betroffenenrechte, nämlich um subjektive, verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, handelt.
Die vormalige Datenschutzkommission hat zu dieser Frage in Bezug auf das Recht auf Auskunft ausgesprochen, dass das Verlangen auf Auskunft auch von einem Vertreter gestellt werden kann, jedoch muss an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt (DSK 21.03.2007, K121.258/0003-DSK/2007). Diese Rechtsansicht ist aus Sicht des erkennenden Senates auch auf die neue Rechtslage übertragbar, zumal sich die verfassungsrechtliche Grundlage des Auskunftsrechts in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG nicht geändert hat vergleiche dazu erneut Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2014, W214 2008246-1, zu verweisen, in dem unter Hinweis auf DSK 21.03.2007, K121.258/0003-DSK/2007 festgestellt wird, dass das Recht auf Auskunft im Falle einer gewillkürten Vertretung vom Betroffenen selbst dem Vertreter übertragen werden muss, dies auch nicht durch Dritte erfolgen kann sowie an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt.
Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den Anwendungsbereich der Betroffenenrechte des 3. Hauptstückes des Datenschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, dass an den Inhalt einer allenfalls zum Zweck der Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten erteilten Vollmacht besondere Ansprüche zu stellen sind, wobei aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein muss, dass die Stellung eines Auskunftsbegehrens auch von einer allgemein formulierten Vertretungsvollmacht tatsächlich und konkret mitumfasst sein soll.
Fallgegenständlich bezog sich der Antrag auf Auskunft (Paragraph 44, DSG) beziehungsweise Löschung (Paragraph 45, DSG) auf erkennungsdienstliche Daten, hier war zweifelsohne ein entsprechend strenger Maßstab an den Inhalt der Vollmacht anzulegen.
römisch II.3.1.2.3. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer ein als „Vollmacht / Auftragserteilung“ bezeichnetes Schreiben vom 18.06.2022 vor, in dem festgehalten ist, dass römisch 40 ermächtigt werde, ihn gegenüber Behörden zu vertreten, in seinem Namen Erklärungen, Bekenntnisse, Anträge, Berufungen und Beschwerden zu übermitteln, Bescheidbegründungen zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen, Rechtsmittelverzichte zu erklären und in seinem Namen verbindlich zu unterschreiben.
Es war der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass es sich hierbei um eine pauschale Formulierung der Vollmacht handelt und daraus in keiner Weise erkennbar war, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren bzw. die Geltendmachung höchstpersönlicher Datenschutzrechte mitumfasse.
Die Zweifel der mitbeteiligten Partei in deren Eigenschaft als zuständige Sicherheitsbehörde waren begründet, da aufgrund der Höchstpersönlichkeit der geltend gemachten Rechte der Maßstab, wie oben dargelegt, besonders streng ist und im Zeitpunkt der Antragstellung kein Nachweis einer Vollmacht, die konkret die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft und auf Löschung umfasste, vorhanden war.
Aus dem vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, dass das Recht auf Akteneinsicht von der Bevollmächtigung mitumfasst sein sollte; dieses ist jedoch nicht mit dem Recht auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen gleichzusetzen vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2004, 2003/12/0173).
Ebenso war der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wonach auch die Vorlage eines Identitätsnachweises des römisch 40 sowie des Beschwerdeführers den Umstand, dass die Vollmacht mangelhaft war, nicht zu sanieren vermochte.
römisch II.3.1.2.4. Was die im Zuge der Erhebung der Bescheidbeschwerde vorgelegte Vollmacht, datiert mit 31.07.2022, betrifft so war der Behörde zuzustimmen, wenn diese in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage vom 10.08.2022 darauf hinweist, dass die Vollmacht, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt wurde, den ursprünglichen Mangel nicht zu sanieren vermag. Die erweiterte Vollmacht bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.
römisch II.3.1.3. Im Ergebnis war daher aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Antragstellung keine ausreichend konkrete Vollmacht vorhanden war, folglich die belangte Behörde die Beschwerde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
römisch II.3.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt war aus der Aktenlage hinreichend geklärt und war die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.); diese bestand in der rechtlichen Beurteilung der Anforderungen an eine Vollmacht im Hinblick auf die Stellung eines (datenschutzrechtlichen) Antrags auf Auskunft bzw. Löschung.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war fallbezogen daher nicht erforderlich.
römisch II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, welche Anforderungen hinsichtlich einer Vollmacht zur Ausübung des Rechts auf Auskunft beziehungsweise auf Löschung erfüllt sein müssen, liegt, wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt, Rechtsprechung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2258172.1.00