Bundesverwaltungsgericht
29.08.2023
W101 2273799-1
,
W101 2273799-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.05.2023, GZ. D124.0912/ 23, 2023-0.364.929, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nach dem Einleitungsspruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Datenschutzbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 30.04.2023, verbessert mit Schriftsatz vom 12.05.2023 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der Datenschutzbehörde, brachte Frau römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft der römisch 40 , (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) gemäß Paragraph 24, DSG ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft plane die Installation einer allgemeinen Videoüberwachung in der Wohnhausanlage. Ein solches Vorgehen sei allerdings gegen den Willen der Beschwerdeführerin und schränke ihre persönliche Freiheit ein.
2. Mit Bescheid vom 15.05.2023, GZ. D124.0912/23, 2023-0.364.929, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 30.04.2023 ab.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft der römisch 40 , habe mit einfacher Mehrheit beschlossen, eine Videoüberwachungsanlage im Wohnhaus zu installieren. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig.
Die Videoüberwachungsanlage sei erst in Planung und noch nicht installiert oder in Betrieb genommen worden.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Gegenwärtig würden keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden, weil die gegenständliche Videoüberwachungsanlage noch nicht installiert worden sei.
Voraussetzung für eine erfolgsversprechende Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde sei allerdings, dass Daten tatsächlich verarbeitet würden und durch die erfolgte Datenverarbeitung eine Verletzung in Rechten behauptet werde. Der Erfolg einer Datenschutzbeschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei jedenfalls an die Voraussetzung geknüpft, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine konkrete Beschwer im Sinne einer subjektiven Rechtsverletzung vorliege. Die Datenschutzbehörde könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG daher stets nur aus einer ex-post Betrachtung feststellen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass sich die Datenschutzbeschwerde in Ermangelung einer Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht berechtigt erwiesen habe und abzuweisen sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Nach einer Abstimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Installation einer Videoüberwachungsanlage sei es gegenständlich zur entsprechenden Beschlussfassung gekommen. Allerdings sei die geplante umfassende Videoüberwachung von unbescholtenen Bürgern ihrer Wohnhausanlage unwürdig und abwertend. Daher begehre sie, dass die Datenschutzbehörde die geplante Videoüberwachung untersage.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 19.06.2023 (hg eingelangt am 20.06.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 30.04.2023 geltend gemacht, dass sie durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, weil diese plane, in ihrer Wohnhausanlage eine Videoüberwachung zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin an der Adresse römisch 40 , und hat dort ihren Hauptwohnsitz. Die Liegenschaft an dieser Adresse ist im Grundbuch mit EZ 1644, KG 01010 römisch 40 , eingetragen und die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von 42/5825 Anteilen dieser Liegenschaft.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwar nach einer Abstimmung mehrheitlich beschlossen, zukünftig eine Videoüberwachung im Allgemeinbereich ihrer Wohnhausanlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Eine solche Videoüberwachung existiert aber derzeit noch nicht in dieser Wohnhausanlage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus aktuellen Auszügen des ZMR und des Grundbuchs zu der Adresse römisch 40 .
Die geplante Videoüberwachungsanlage ist derzeit weder installiert noch in Betrieb genommen worden. Unstrittig ist, dass sich die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen eine mögliche zukünftige datenschutzrechtliche Verletzung richtet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Anzuwendende Rechtslage
3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.-6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-26. (…).
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(…)
3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 30.04.2023 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft plane, eine Videoüberwachungsanlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
Zunächst bleibt festzuhalten, dass in Österreich seit Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.20018 Videoüberwachungen grundsätzlich nicht mehr der Datenschutzbehörde gemeldet werden müssen, weil diese nicht zu registrieren sind.
Das Recht auf Beschwerde kann von jeder betroffenen Person (Artikel 4, Nr. 1) ausgeübt werden, die der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (…). Für die Beschwerdelegitimation ist es notwendig, dass die beschwerdeführende Person mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgehen kann, dass der Beschwerdegegner deren Daten tatsächlich verarbeitet. Es kann nicht ausreichend sein, dass die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers in Zukunft durch den Beschwerdegegner verarbeitet werden könnten, sondern es ist eine tatsächliche Beziehung zwischen den Parteien notwendig, die die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine personenbezogenen Daten durch den Beschwerdegegner verarbeitet werden, stützt (…) (Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
Artikel 77, DSGVO ist unmittelbar anwendbar und enthält keine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber. In Entsprechung der Bestimmungen des Artikel 77, DSGVO und Paragraph 24, DSG besteht die Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde darin, dass die betroffene Person durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten tatsächlich in einem – in der DSGVO verankerten – Recht verletzt sein muss. D.h. mit anderen Worten die betroffene Person muss eine „Beschwer“ haben.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder in ihrer Datenschutzbeschwerde noch in ihrer Beschwerde behauptet, dass ihre personenbezogenen Daten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich verarbeitet worden sind. Ihre Datenschutzbeschwerde richtet sich lediglich gegen die geplante Installation einer Videoüberwachung in ihrer Wohnhausanlage, wie oben bereits festgestellt.
Somit hat die Datenschutzbehörde im o.a. Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch die geplante Installation der gegenständlichen Videoüberwachung nicht beschwert sein kann. Dies bedeutet aber, dass eine der Prozessvoraussetzungen zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde überhaupt nicht vorlag.
Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde mangels Beschwer zurückweisen – statt abweisen – hätte müssen.
Da im Ergebnis dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit einer entsprechenden Maßgabenabänderung des erstinstanzlichen Spruches abzuweisen.
3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2273799.1.00