Bundesverwaltungsgericht
11.08.2023
W229 2275711-1
,
W229 2275711-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 15.06.2023, VN römisch 40 , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.557,36 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Linz vom 02.11.2022 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für den Zeitraum vom 03.10.2022 bis 27.11.2022 der Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.
2. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer am 22.11.2022 eine Beschwerde eingebracht.
3. Mit 03.01.2023 erfolgte für den für den Zeitraum vom 03.10.2022 bis 27.11.2022 eine Auszahlung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer in Höhe von € 1.557,36.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und hat der Beschwerdeführer am 28.12.2022 einen Vorlageantrag gestellt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023, GZ L503 2264949-1/7E, wurde die Beschwerde vom 22.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen, da die Erledigung vom 02.11.2022 (vom AMS als „Bescheid“ bezeichnet) keine Unterschrift und keine Amtssignatur aufweist und der Bescheid damit nicht erlassen war.
6. Der Beschwerdeführer ist seit 06.03.2023 in Wien wohnhaft.
7. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden AMS) vom 12.05.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erneut der Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Zeitraum vom 03.10.2022 bis 27.11.2022 ausgesprochen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.557,36verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zu Spruchpunkt A) wie folgt aus:
„Die belangte Behörde stellt fest, dass ich gem. Paragraph 25, Absatz eins, A1VG wegen der Entscheidung zur Rückzahlung verpflichtet bin. Dazu bringe ich vor, dass eine Rückforderung nur möglich ist. wenn die dafür notwendigen Rückforderungstatbestände vorliegen. Was aber nicht der Fall ist, da ich weder unwahre Angaben gemacht habe noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen konnte, dass mir die Leistung nicht gebührt. Auch erfolgte die Auszahlung nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung, die mir von der belangten Behörde wegen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.5.2023 zuerkannt wurde. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 2.11.2022 für den Zeitraum 3.10.2022 bis 27.11.2023 eine Leistungssperre verhängt hat. Dieser Bescheid wurde im Beschwerdeverfahren mangels Amtssignatur für nichtig erklärt, sodass nun ein neuerlicher Bescheid ausgestellt werde[n] musst[e], der rechtskräftig wurde.
Mir wurde aufgrund meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.11.2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Daher kann die belangte Behörde die Rückforderung gem. Paragraph 25, Absatz eins, A1VG nicht auf die rechtskräftige Entscheidung des Bescheides vom 9.5.2023 (richtig 12.5.2023) stützen, da mir die Auszahlung nicht aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid 12.5.2023 zuerkannt wurde.
Daher fehlt der für die Rückforderung notwendige Tatbestand, da der Bescheid und somit auch die Beschwerde, mit der mir die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht mehr existiert. Somit kann der Beschied aufgrund dessen mir aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht mehr rechtskräftig werden und fehlt es daher an einer Begründung für die Rückforderung der Leistung, die mir aufgrund der aufschiebenden Wirkung des nunmehr nicht mehr existierenden, nichtigen Bescheides erteilt wurde.
Eine Rückforderung ist daher nicht möglich.“
Zu Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer diese Ausführungen zusammengefasst.
10. Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Beschwerde vom 22.11.2022 gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS Linz vom 02.11.2022 mit 03.01.2023 die Notstandhilfe für den Zeitraum 03.10.2022 bis 27.11.2022 in Höhe von € 1.557,36 nachgezahlt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023, GZ L503 2264949-1/7E, wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die Erledigung vom 02.11.2022 (vom AMS als „Bescheid“ bezeichnet) keine Unterschrift und keine Amtssignatur aufweist und der Bescheid damit nicht erlassen war.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden AMS) vom 12.05.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erneut der Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Zeitraum vom 03.10.2022 bis 27.11.2022 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Dienstantritt bei der Firma römisch 40 GmbH nicht erschienen ist. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
Dieser Bescheid blieb vom Beschwerdeführer unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid AMS Linz vom 02.11.2022, die Beschwerde vom 22.11.2022 sowie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023, GZ L503 2264949-1/7E im Akt ein.
Dass eine Auszahlung in der genannten Höhe und am genannten Datum erfolgte basiert auf dem im Akt einliegenden Auszug des BRZ AMS vom 26.07.2023. Auch wurde der Erhalt der Zahlung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Ebenso liegt der Bescheid des AMS vom 12.05.2023 im Akt ein. Dass dieser vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen, so hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid fehlerhafte Datumsangabe des AMS korrigierend darauf hingewiesen, einen Bescheid vom 12.05.2023 erhalten. Dass er diesen angefochten hat, bringt er nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
3.2. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der Beschwerdeführer spricht sich hinsichtlich der Rückforderung gegen die Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG aus und führt überdies aus, dass auch keiner der anderen in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierten Rückforderungstatbestände erfüllt sei. Dieses Vorbringen gereicht aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:
3.3.2. In der vorliegenden Fallkonstellation – einer rechtskräftig festgestellten Vereitelung eines zumutbaren Dienstverhältnisses gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG – ist hinsichtlich eines etwaigen während der Sperrfrist ausbezahlten Bezuges der Tatbestand des „Erkennen Müssens“ erfüllt.
3.3.2.1. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091; vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
3.3.2.2. Der Feststellung der Vereitelung, welche vorliegend wenn auch erst mit Bescheid 12.05.2023 rechtskräftig festgestellt worden ist, liegt nämlich zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit bedingten Vorsatz das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses herbeigeführt hat, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruchsverlust mit Setzung der Vereitelungshandlung gem. Paragraph 10, AlVG ex lege eintritt und dieser mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erlassenden Bescheid festzustellen ist vergleiche 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Vor dem Hintergrund des einem Arbeitslosen allgemein zumutbaren Wissens um die Folgen eines solchen Verhaltens, nämlich die Sperre des Bezug für eine gewisse Dauer, musste der Beschwerdeführer, welcher die Stelle (bedingt) vorsätzlich vereitelt hat, erkennen, dass daraufhin er Bezug gesperrt ist und ihm die Notstandshilfe nicht zusteht.
Daran ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst gegen den mit Erledigung des AMS vom 02.11.2022 ausgesprochenen Bezugssperre eine Beschwerde erhoben hat, nichts. Wenngleich sich die Erledigung des AMS vom 02.11.2022 als Nichtbescheid herausstellte, war aufgrund des Inhalts dieser Erledigung ersichtlich, dass das AMS aufgrund eines Nichtantritts einer zumutbaren Arbeitsstelle die Vereitelung der Notstandshilfe in der Zeit von 03.10.2022 bis 27.11.2022 als gegeben sah. Auch war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Zurückweisung seiner Beschwerde mangels Bescheidqualität erfolgte und somit mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein inhaltlicher Ausspruch über seine Beschwerde vom 22.11.2022 erfolgte. Schließlich schildert er in der Beschwerde selbst, dass die Behörde einen neuerlichen Bescheid zu erlassen hatte. Vor dem Hintergrund des Verfahrensganges, der wie bereits erwähnt, dem Beschwerdeführer nicht entgangen ist, kann nicht gesehen werden, dass er nach dem 02.11.2022 noch auf die Gebührlichkeit der Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2022 bis 27.11.2022 vertrauen konnte. Mit Erlass des Bescheides vom 12.05.2023 war zudem offenkundig, dass er in diesem Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund des von ihm ebenfalls selbst gesetzten Verhaltens – nämlich dem Nichtantritt eines Arbeitsverhältnisses und damit der Vereitelungshandlung– verloren hatte. Indem er diesen Bescheid unangefochten ließ, war somit die Vereitelung der Stelle rechtskräftig festgestellt. Wie bereits erwähnt liegt einer solchen stets zugrunde, dass das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis schon nach dieser mit (bedingten) Vorsatz gesetzten Vereitelungshandlung aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandhilfe für den Zeitraum 03.10.2022 bis 27.11.2022 nicht zusteht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nach den Erläuterungen bloß klarstellende Funktion zukommt vergleiche zu Paragraph 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 1999,, BlgNr. 20. Gesetzgebungsperiode 1145/A S 12) Somit ist vorliegend der Tatbestand des „Erkennen Müssens“ erfüllt.
3.3.3. Vor diesem Hintergrund war nicht mehr näher darauf einzugehen, ob – in Anbetracht der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, dass die aufschiebende Wirkung nur zulässigen Beschwerden zukommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG, Rz 23 [Stand 1.3.2022, rdb.at], wonach eine aufschiebende Wirkung einer „vielleicht“ zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im geltenden Recht keine Grundlage hat.) – das AMS die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG gestützt worden ist. Sache des Verfahrens ist – wovon auch die Beschwerde ausgeht – nämlich die Rückforderung der Notstandshilfe gem. Paragraph 25, AlVG ist und erfolgte diese, da im vorliegenden Fall der Tatbestand des Erkennen Müssens erfüllt ist, zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass er nicht hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührte, stehen dem schon seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde sowie sein eigenes Prozessverhalten, nämlich die Nichtanfechtung des Bescheides von 12.05.2023 entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3.2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des „Erkennenmüssens“ auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist zuzugestehen, dass zur Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, in Fällen, in denen sich Beschwerden im Nachhinein als unzulässig herausstellen, keine Rechtsprechung besteht. Da im gegenständlichen Fall vom Vorliegen des Tatbestandes des Erkennenmüssens ausgegangen wird, kommt der rechtlichen Beurteilung dieser Frage letztlich keine Relevanz zu vergleiche wenngleich zur Relevanz von Verfahrensmängel zuletzt VwGH 09.12.2020, Ra 2016/08/0059).
ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2275711.1.00